Bundesverwaltungsgericht L511 2310604-1

L511 2310604-1Bundesverwaltungsgericht05.02.2026

Regest

Geschäftsführer Gesellschafter Gewerbeberechtigung Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungspflicht Wirtschaftskammer

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L511 2310604-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L511.2310604.1.00

Spruch

L511 2310604–1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Wildmoser Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen Landesstelle Oberösterreich vom 18.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2025, GZ: XXXX , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen [SVS] fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 iVm §§ 6 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 Z 3, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG aufgrund seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen XXXX GmbH jedenfalls im Zeitraum 03.06.2020 bis 31.08.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlegen sei (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 28-33).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei laut Firmenbuch im Zeitraum vom 10.04.2020 bis 08.10.2021 als geschäftsführender Gesellschafter der Firma XXXX GmbH, FN XXXX [im Folgenden: GmbH, J GmbH], eingetragen gewesen. Diese GmbH verfüge jedenfalls seit 03.06.2020 über die Schifffahrtskonzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr am XXXX (Kammernummer XXXX ) und sei damit Mitglied der Wirtschaftskammer. Mit Notariatsakt vom 18.08.2021 habe der Beschwerdeführer seinen Geschäftsanteil der J GmbH, eine gründungsprivilegierte Stammeinlage im Nennbetrage von EUR 10.000,00, an die XXXX GmbH [im Folgenden: K GmbH] abgetreten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z3 GSVG unterlägen jene Gesellschafter einer GmbH, die zu Geschäftsführern bestellt seien, sofern die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer sei und die betreffende Person nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung als Geschäftsführer nach dem ASVG pflichtversichert sei, der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 sowie 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z3 GSVG beginne die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für geschäftsführende Gesellschafter mit jenem Tag, an dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung durch die Gesellschaft erlangt werde, und ende mit dem letzten Tag jenes Monats, in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheide. Der Austritt des Geschäftsführers aus der Gesellschaft erfolge mit wirksamer (notariatsaktpflichtiger) Übertragung des Geschäftsanteils. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 10.04.2020 bis zum 18.08.2021 geschäftsführender Gesellschafter der J GmbH gewesen und diese sei jedenfalls seit 03.06.2020 Mitglied der Wirtschaftskammer. Da der Beschwerdeführer vom 03.06.2020 bis 31.08.2021 zudem keiner ASVG-Pflichtversicherung unterlegen sei, lägen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für diesen Zeitraum vor, sodass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung in diesem Zeitraum festzustellen sei.

1.2. Mit Schreiben vom 03.04.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 20.03.2025 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde (AZ 34-44).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG seien Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen, von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen. In diesem Sinn entspreche der Betrag der monatlichen Mindestbeitragsgrundlage, die sich aus den für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Richtsätzen gemäß § 5 Abs. 2 ASVG ergebe. Demnach würden für das Jahr 2020 monatlich EUR 460,66 und für das Jahr 2021 EUR 475,86 gelten. Die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als ehemaliger geschäftsführender Gesellschafter der J GmbH bestehe in den gegenständlichen Zeiträumen nur dann, wenn er Einkünfte erziele, die die Grenze von EUR 5.527,92 im Jahr 2020 und EUR 5.710,32 im Jahr 2021 überschreiten. Während der gesamten Dauer seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer in der J GmbH jedoch tatsächlich keine Einnahmen und damit auch keinen Gewinn erzielt, sodass keine Einkünfte nach dem GSVG vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe in den gegenständlichen Zeiträumen ausschließlich Pensionszahlungen bezogen und somit außerhalb des GSVG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Da die maßgeblichen Einkommensgrenzen weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 überschritten worden seien, bestehe somit keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG.

Beigefügt wurden die Einkommensnachweise für die Jahre 2020 und 2021.

2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.04.2025 die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 und 2 [=AZ 1-44]).

2.1. Das BVwG nahm ergänzend Einsicht in das Firmenbuch [FB], das Gewerbeinformationssystem Austria [GISA], sowie das elektronische Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV] und ersuchte die SVS um Vorlage der Unterlagen zur Bescheidgenehmigung (OZ 3-4, 8).

2.2. Auf Grund des vom Beschwerdeführer eingebrachten Fristsetzungsantrages gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG, setzte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht mit verfahrenseinleitender Anordnung vom 01.12.2025, Fr 2025/08/0007-2, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025, eine dreimonatige Frist zur Entscheidung (OZ 5-7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war vom 10.04.2020 bis 02.10.2021 Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der XXXX GmbH, FN XXXX (AZ 1; OZ 8).

1.2. Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 03.06.2020 wurde der J GmbH die Konzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am XXXX bis 31.12.2025 erteilt (AZ 2-4). Die J GmbH war als Unternehmung der zivilen Schifffahrt Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 2 WKG).

1.3. Mit Notariatsakt vom 18.08.2021 trat der Beschwerdeführer seinen Geschäftsanteil an der J GmbH an die XXXX GmbH ab (AZ 7). Die diesbezügliche Änderung im Firmenbuch langte am 30.09.2021 beim Firmenbuch ein und erfolgte mit 02.10.2021, der Wechsel der Geschäftsführung erfolgte am 08.10.2021 (AZ 9; OZ 8).

1.4. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.01.2020 eine Alterspension nach dem GSVG. Eine Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht vor (OZ 8).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1, 2 [=AZ 1-44], OZ 2-10). Zur Entscheidungsfindung wurden insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: Bescheid (AZ 28-33); Beschwerde (AZ 35-44); Antrag Firmenbucheintragung und Notariatsakt (AZ 6-9); Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung (AZ 2-5); Datenauszüge (OZ 7)

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen sowie den eingeholten Datenauszügen und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Strittig geblieben ist im Verfahren ausschließlich, ob der vorliegende Sachverhalt die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem GSVG begründet (siehe dazu die rechtliche Beurteilung).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).

3.2. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch hinsichtlich der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 20.12.2001, 98/08/0062 mwN). Verfahrensgegenständlich kommt daher das GSVG in der jeweiligen Fassung für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 zur Anwendung (§ 2 GSVG idF BGBl. I Nr. 162/2015, § 4 idF BGBl. I Nr. 100/2018, § 6 und § 7 idF BGBl. I Nr. 53/2016).

Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer als Gesellschafter-Geschäftsführer der J GmbH im Zeitraum 03.06.2020 bis 31.08.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft ist, und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben.

3.3. Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Personen knüpft an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht und tritt selbst bei Verlusten ein. Diese formale Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn jemand im Firmenbuch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist, eingetragen ist. Auf weitere Vereinbarungen im Innenverhältnis kommt es dagegen nicht an (vgl. VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105; 29.10.2008, 2006/08/0040 jeweils mwN, sowie Neumann in Mosler/ Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 20).

Fallbezogen ist die J GmbH seit 03.06.2020 als Inhaberin einer Konzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr am XXXX gemäß §§ 75 ff Schifffahrtsgesetz zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt berechtigt und damit gemäß § 2 WKG auch Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer. Der Beschwerdeführer war vom 10.04.2020 bis 08.10.2021 auch als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der J GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Für diese Tätigkeit als Geschäftsführer lag auch keine Pflichtversicherung oder Teilversicherung nach dem ASVG vor, so dass die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach vorlagen.

3.4. Die Beschwerde tritt dem auch nicht entgegen, sondern bringt ausschließlich vor, der Beschwerdeführer habe die in § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten, weil er weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 aus seiner Tätigkeit für die J GmbH Einkünfte erzielt habe.

§ 4 Abs. 1 Z 5 GSVG betrifft jedoch ausschließlich Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherungspflichtig sind, also selbständig Erwerbstätige, bei denen auf Grund der Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG (oder einem anderen Bundesgesetz) eingetreten ist. Auf – wie gegenständlich der Fall – Geschäftsführer-Gesellschafter einer kammerzugehörigen GmbH, welche nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sind, ist diese Bestimmung nicht anwendbar, sondern tritt diesfalls die Pflichtversicherung – wie bereits ausgeführt – selbst bei Verlusten ein.

Es liegen im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Ausnahmetatbestand des § 4 GSVG vor.

3.5. Der Beginn und das Ende der Pflichtversicherung bestimmen sich nach den §§ 6 und 7 GSVG. Für die nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versicherungspflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter normieren § 6 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG, dass die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Versicherungspflicht begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft beginnt. Eine solche Berechtigung ist insbesondere die Erteilung einer Gewerbeberechtigung oder – wie hier – die Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Schifffahrt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats in dem (ua) die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Fallbezogen begann die Pflichtversicherung mit Erteilung der Konzession zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr an die J GmbH am 03.06.2020, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits als Alleingeschäftsführer und -gesellschafter im Firmenbuch eingetragen war. Mit Notariatsakt vom 18.08.2021 schied der Beschwerdeführer aus der J GmbH aus, so dass die Pflichtversicherung mit 31.08.2021 endete (vgl. dazu Pfalz in Brameshuber /Aubauer/ Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON §7 GSVG Rz 14 uHa VwGH 16.09.1997, 96/08/0390).

3.6. Zusammenfassend erfolgte die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem GSVG zu Recht und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Zur formalen Anknüpfung an die Bestellung eines Gesellschaftergeschäftsführers und der Unbeachtlichkeit der faktischen Tätigkeit sowie des Einkommens für viele VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105, 29.10.2008, 2006/08/0040 jeweils mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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