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W203 2282188-1•Bundesverwaltungsgericht W203 2282188-1
W203 2282188-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2026
Aufsichtsbehörde Aufsichtsrecht - Universität Dienstvertrag Entgelt Entlohnungsgruppe Ersatzentscheidung Gesetzesaufhebung Hochschülerschaft Pflichtverletzung Rechtswidrigkeit Spruchpunkt - Abänderung Universität Universitätsvertretung verfassungswidrig Vorsitzender
W203 2282188-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die ROSENAUER PRANKL BARRETT Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Canovagasse 7/1/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 09.10.2023, Zl. 2023-0.216.972, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
“Es wird festgestellt, dass die ehemalige Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität XXXX , aufgrund der vorgenommenen Einreihung von XXXX an der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX in das Verwendungsbild v1 sowie durch die Unterzeichnung der 1. Änderung des Dienstvertrages von XXXX vom XXXX (beginnend mit XXXX ) gegen § 7 Abs. 1 und 2 der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung – HS-DVV, BGBl. II Nr. 356/2016, in der Fassung iVm § 35 Abs. 6 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2025, verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt hat.”
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2015 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX (im Folgenden: ÖH UWK)
2. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 09.10.2023, Zl. 2023-0.216.972 (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“), wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgenommenen Einreihung von XXXX (im Folgenden: ÖH-Mitarbeiterin) an der ÖH UWK in das Verwendungsbild v1 sowie durch die Unterzeichnung der 1. Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin vom 09.05.2017 (beginnend mit 01.06.2017) gegen § 7 Abs. 1 und 2 HS-DVV iVm § 35 Abs. 6 HSG verstoßen und somit gemäß § 63 Abs. 4 und 6 HSG rechtswidrig gehandelt habe. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in das Verwendungsbild v1 eingereihte Mitarbeiterin nicht rechtskonform entlohnt worden sei, da die ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 23.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin sinngemäß und zusammengefasst vor, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Zudem liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, da die Beschwerdeführerin die Einstufung der Mitarbeiterin nach sorgfältiger Abklärung und Abstimmung mit ihren Führungsgremien getroffen habe und sie daher von der Rechtmäßigkeit der Änderung des Dienstvertrages habe ausgehen können.
4. Mit Schreiben vom 29.11.2023, hg. eingelangt am 01.12.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
5. Mit Eingabe vom 05.04.2024 (OZ 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Übermittlung einer Aktenabschrift.
6. Mit Schriftsatz vom 26.0.2024 (OZ 3) ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde um ein weiteres Vorbringen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdeergänzung führte sie sinngemäß und zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der ÖH UWK zu erlassen gewesen sei. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Schon der Zweck der Aufsicht über Selbstverwaltungskörper (bei der ÖH UWK handle es sich um einen solchen), der in der Herstellung der objektiven Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsführung bzw. in der (Wieder-)Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes liegen würde, spreche dafür, dass aufsichtsrechtliche Instrumente gegen den beaufsichtigten Selbstverwaltungskörper und nicht gegen Organwalter zu richten seien. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik, da § 63 Abs. 4 und Abs. 5 in einem unmittelbaren (systematischen) Zusammenhang stehen würden. Zudem würde auch eine verfassungskonforme Interpretation zu diesem Ergebnis führen, da es dem Verhältnismäßigkeitsprinzip bzw. dem Gebot des gelindesten Mittels widersprechen würde, das Aufsichtsziel über den Umweg eines Verfahrens gegen eine ausgeschiedene Organwalterin erreichen zu wollen. Weiters spreche auch eine grammatikalische Interpretation dafür, dass die Bescheiderlassung gegenüber der ÖH UWK geboten gewesen sei, da in § 63 HSG bewusst zwischen Organen und Organwaltern unterschieden werde.
Darüber hinaus stelle sich die Bestimmung des § 63 Abs. 4 HSG als verfassungswidrig dar, da aus § 63 Abs. 5 HSG folge, dass jede bescheidmäßig festgestellte rechtswidrige Handlung gleichzeitig eine Verwaltungsstraftat sei. Die Strafbewehrung jedes erdenklichen Rechtsverstoßes von ÖH-Orangen sei jedoch mit der Organisation der ÖH als Selbstverwaltungskörper nicht vereinbar. Zudem sei auch die Einengung des Handlungsspielraumes durch Statuierung unverhältnismäßiger Sanktionen verfassungswidrig, weil sie letztlich auf eine – unzulässige – Ermöglichung der politischen Kontrolle hinauslaufen würde.
Auch die Bestimmung des § 63 Abs. 6 HSG sei mit Verfassungswidrigkeit behaftet, da sie die für Straftatbestände geltenden erhöhten Bestimmtheitserfordernisse (Art. 18 B-VG) nicht erfülle. Weiters entspreche sie auch nicht dem Sachlichkeitsgebot, da der Gesetzgeber das gesamte ÖH-Aktionsrecht pauschal unter Strafe stellen würde, ohne auf den unterschiedlichen Unrechtsgehalt von Verstößen Rücksicht zu nehmen. Auch liege aufgrund der Abweichung vom allgemeinen verwaltungsstrafrechtlichen Verjährungsregime (Anknüpfung an die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 63 Abs. 4 HSG anstatt an die strafbare Handlung gemäß § 31 VStG), die formal auf Tatbestandsebene bewirkt werden würde, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, das Sachlichkeitsgebot und das Rechtsstaatsprinzip vor. Hinzukomme, dass die genannte Bestimmung selbst keiner Verjährung unterliegen würde und ÖH-Funktionäre sich sohin einer zeitlich unbeschränkten Verwaltungsstrafbarkeit ausgesetzt sehen würden.
Unabhängig davon liege im konkreten Fall jedenfalls keine Fehleinstufung der ÖH-Mitarbeiterin vor, da diese ohne Zweifel über eine äquivalente Ausbildung verfüge, zumal sie einen umfassenden Aufgabenbereich selbstständig zu verantworten gehabt und unmittelbar verwertbare Fachkenntnisse und Vorerfahrung mitgebracht habe. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, sich in ihrem Bescheid mit dem konkreten Aufgabenbereich der ÖH-Mitarbeiterin auseinanderzusetzen, obwohl gerade bei Fragen der Einstufung, die nach Maßgabe unbestimmter Gesetzesbegriffe zu erfolgen hätte, eine Detailwürdigung notwendig gewesen sei.
7. Mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2024 zur Zl. W203 2282188-1/6E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das erkennende Gericht aus, dass die gegenständliche Einstufung der ÖH-Mitarbeiterin in das Verwendungsbild v1 entgegen § 9 Abs. 1 zweiter Satz HSG [gemeint: § 9 Abs. 1 zweiter Satz HS-DVV] vor Ablauf von zwei Jahren und somit verordnungswidrig erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die Abschlussbefugnis von Änderungen von Dienstverträgen zukomme, habe die belangte Behörde zu Recht ein rechtswidriges Verhalten auf Seiten der Beschwerdeführerin festgestellt.
8. Mit Erkenntnisbeschwerde vom 18.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, durch das Erkenntnis vom 21.08.2024 in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Außerdem sei § 63 Abs. 6 HSG 2014 als verfassungswidrig einzustufen. Diese Bestimmung sei zu unbestimmt, da jeder erdenkliche Rechtsverstoß, welcher Qualität auch immer, zur Strafbarkeit führen würde. Insbesondere habe der Gesetzgeber es unterlassen, zwischen unterschiedlichen Verstößen zu differenzieren. Somit komme es zu einer Einengung des Handlungsspielraumes und zu einer unzureichenden Ermöglichung der politischen Kontrolle. ÖH-Funktionäre müssten nämlich bei jeder von ihnen gesetzten Handlung befürchten, mit einer Verwaltungsstrafe sanktioniert zu werden. Darüber hinaus wäre der angefochtene Bescheid nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die ÖH UWK zu adressieren gewesen. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen seien gegenüber der ÖH als Selbstverwaltungskörper und nicht gegen ihre Organwalter zu verhängen.
9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.09.2025 zur Zl. G 56/2025-10 wurde § 63 Abs. 6 HSG 2014 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 31.12.2026 in Kraft tritt. Weiters wurde erkannt, dass § 63 Abs. 4 HSG 2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht mehr in Kraft treten.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 63 Abs. 6 HSG 2014 die verfassungsrechtlichen Schranken für die Ausgestaltung des Aufsichtsrechts gegenüber der Selbstverwaltung überschreiten würde. Demnach würde jegliche Fehleinschätzung eines Funktionärs der ÖH mit einer Verwaltungsstrafnorm belegt werden. Das objektive Tatbild würde daher in jedem Fall bejaht werden. Da es gemäß § 63 Abs. 4 HSG 2014 bei einer rechtswidrig festgestellten Handlung nicht auf die Art und den Inhalt der verletzten Rechtsvorschrift ankomme, könne eine drohende Verwaltungsstrafe nur mit dem Gegenbeweis, dass keinerlei Verschulden und auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliege, abgewendet werden. Eine solche Auslegung sei überschießend, weil dadurch die autonome Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der ÖH beeinträchtigt sei. Die für die ÖH tätig werdenden Organe müssten damit rechnen, bei jedem rechtswidrig festgestellten Verhalten verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert zu werden. Dafür gäbe es jedoch keine sachliche Rechtfertigung. Somit würde § 63 Abs. 6 HSG 2014 gegen Art. 120b Abs. 1 B-VG und den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Hinsichtlich § 63 Abs. 4 HSG 2014 bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da hiermit die Funktionsfähigkeit und die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewährleistet werden müsse. Die in § 63 Abs. 4 HSG genannten Funktionäre seien verpflichtet, gemäß § 63 Abs. 5 HSG den der Rechtsanschauung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.07.2015 bis 30.06.2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der XXXX .
Am 01.04.2016 schloss die ÖH UWK als Dienstgeberin mit der ÖH-Mitarbeiterin als Dienstnehmerin einen Dienstvertrag ab, in dem eine am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes orientierte Einstufung der Dienstnehmerin in das Verwendungsbild v2 vorgesehen war.
Am 09.05.2017 wurde eine mit Stichtag 01.06.2017 in Kraft tretende Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 vorgenommen und von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende unterzeichnet. Die Dienstnehmerin wurde nach § 7 Abs. 2 HS-DVV in das Verwendungsbild v1 eingereiht. Mit dieser Einreihung ging eine Erhöhung des Entgelts einher.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Dienstvertrages bestand das Dienstverhältnis zwischen der ÖH UWK und der ÖH-Mitarbeiterin 14 Monate.
Nach einer am 18.09.2024 erhobenen Erkenntnisbeschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2024 zur Zl. W203 2282188-1/6E wurde § 63 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, idF BGBl. I Nr. 77/2021, mit Erkenntnis vom 22.09.2025 zur Zl. G 56/2025-10 durch den VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. § 63 Abs. 4 leg. cit. wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichzeitig sprach der VfGH aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht mehr in Kraft treten.
Am 03.11.2025 wurden im BGBl. I Nr. 80/2025 § 63 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, idF BGBl. I Nr. 77/2021, die Aussprüche des VfGH vom 22.09.2025 zur Zl. G 56/2025-10 kundgemacht. Demnach tritt, wie der VfGH ausgesprochen hat, die Bestimmung mit dem 31.12.2026 außer Kraft.
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt - insbesondere auf der vorgelegten und im Akt aufliegenden Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 (OZ 3, Beilage. /A) - und sind unstrittig.
3.1. Zur Aufhebung von § 63. Abs 6 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG StF: BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
[…]
b) von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
[…]
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
[…]
Wird durch eine Erkenntnis des VfGH ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, kann darin angeordnet werden, dass die früheren Bestimmungen durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, nicht mehr in Kraft treten. In der Kundmachung der Aufhebung ist jedenfalls auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen nunmehr gelten (Bußjäger in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 140 B-VG, (Stand 1.1.2021, Rz 19).
Dass die Aufhebung eines G durch den VfGH mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt, bedeutet, dass das aufgehobene G auf die Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin anzuwenden ist (VwGH 3. 10. 2002, 97/08/0602; 29. 11. 2005, 2004/12/0130); ausgenommen ist jedenfalls der Anlassfall (Ruppe in Holoubek/Lang, Verfassungsgerichtliches Verfahren; VfSlg 19.034; VwGH 13. 11. 2013, 2013/04/0124) (Muzak, B-VG6 Art 140, 1.10.2020, Rz 20 - 21).
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), StF: BGBl. I Nr. 45/2014, idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 35. (1) – (5) […]
(6) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Geschäftsordnungen und Beschlüsse zu beachten und sind den Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
[…]
Aufsicht
§ 63. (1) – (3) […]
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes durch Bescheid die Rechtswidrigkeit der Handlung einer oder eines Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, einer Referentin oder eines Referenten oder einer stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder eines stellvertretenden Wirtschaftsreferenten festzustellen, wenn die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter oder die Referentin oder der Referent oder die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent in Ausübung ihrer oder seiner Funktion eine Handlung vorgenommen hat, die im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht oder die Vornahme einer von den geltenden Gesetzen oder Verordnungen gebotenen Handlung unterlassen hat.
(5) […]
Die für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften – Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) lauten wie folgt:
Abschlussbefugnis
§ 5. Dienstverträge und Änderungen von Dienstverträgen sind von der oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abzuschließen.
Entgelterhöhung
§ 9. (1) Eine Erhöhung des Entgelts erfolgt ausschließlich durch Vereinbarung der Dienstgeberin mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Änderung des Dienstvertrages. Eine solche Vereinbarung ist frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig. Jede weitere Erhöhung ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Erhöhungsvereinbarung zulässig. Insgesamt sind höchstens fünf Erhöhungsvereinbarungen zulässig. Die jeweilige Erhöhung darf fünf Prozent des Bruttomonatsentgelts nicht überschreiten.
[…]
3.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.3.1. Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 4 und 6 HSG 2014:
Da der VfGH das hg. Erkenntnis vom 21.08.2024 zur Zl. W203 2282188-1/6E zum Anlass genommen hat, die Verfassungskonformität des § 63 Abs. 6 HSG 2014 zu prüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht nach der bereinigten Rechtslage, also wie sie im BGBl. I Nr. 80/2025 kundgemacht wurde, darüber abzusprechen, ob die Beschwerdeführerin mit der am 01.06.2017 in Kraft tretenden Verwendungsänderung der ÖH-Mitarbeiterin rechtswidrig i.S.d § 63 Abs. 4 HSG 2014 gehandelt hat. Da der VfGH ausgesprochen hat, dass § 63 Abs. 4 HSG 2014 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht mehr in Kraft treten, ist diese Bestimmung im fortgesetzten Verfahren anzuwenden. Gegen die Auslegung, dass sich die in § 63 Abs. 4 HSG 2014 geregelte Rechtsaufsicht auf jedes rechtserhebliche Handeln oder Unterlassen der in dieser Bestimmung genannten Akteure richtet, welches im Widerspruch zu den für die mit der Funktionsausübung verbundenen geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, hegt der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH, 22.09.2025, G 56/2025-10 S. 22).
3.3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Bescheid nicht ihr gegenüber erlassen hätte werden dürfen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Wort(„Verbal“)interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung grundsätzlich der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat [Hinweis Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 100 f] (vgl. jüngst VwGH 14.02.2024, Ra 2021/11/0032).
Den Gesetzesmaterialien zur HSG-Novelle BGBl. I Nr. 77/2021 (ErlRV 664 BlgNR 27. GP 9 f) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine persönliche Verantwortlichkeit (unter anderem) einer Vorsitzenden bei rechtswidrigem Handeln beabsichtigte:
„Sämtliche Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen. Derzeit sind aber nur die oder der Vorsitzende, die oder der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende für rechtswidriges Handeln, auch wenn es nicht durch sie erfolgt ist, der Bundesministerin oder dem Bundesminister in Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes gegenüber verantwortlich. Es wird daher vorgesehen, dass künftig auch sämtliche Referentinnen und Referenten sowie die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden können. Wird eine rechtswidrige Weisung an eine Referentin oder einen Referenten erteilt, ist diese Vorgangsweise von der oder dem Vorsitzenden zu vertreten und nicht von der Referentin oder dem Referenten. Handeln daher Referentinnen und Referenten weisungsgemäß, können sie dafür nicht aufsichtsrechtlich belangt werden.“
Aus dem zweiten Satz der zitierten Materialien geht somit insbesondere in Zusammenschau mit dem dritten Satz, wonach die Novelle explizit vorsieht, dass nunmehr auch die stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten für ihr rechtswidriges Handeln verantwortlich gemacht werden können, unzweifelhaft hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Vorsitzende für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können.
Der angefochtene Bescheid richtet sich somit inhaltlich nicht an den Selbstverwaltungskörper „HochschülerInnenschaft“, sondern an die (ehemalige) Vorsitzende derselben. Die Zustellung erfolgte somit zu Recht an die Beschwerdeführerin als Bescheid-Adressatin.
3.3.3. Zur rechtswidrigen Einstufung der Beschwerdeführerin in das Verwendungsbild v1:
Den Feststellungen zufolge wurde die ÖH-Mitarbeiterin mit der am 09.05.2017 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten und mit 01.06.2017 wirksam werdenden Änderung des Dienstvertrages vom 01.04.2016 vom Verwendungsbild v2 in das Verwendungsbild v1 eingereiht und ging mit dieser höheren Einstufung eine Erhöhung des Entgelts einher. Da gemäß § 9 Abs. 1 HS-DVV eine solche Vereinbarung jedoch erst frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis erstmals zulässig ist, das Dienstverhältnis der ÖH-Mitarbeiterin jedoch – wie festgestellt – im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung am 01.06.2017 erst 14 Monate - sohin weniger als zwei Jahre - bestand, erfolgte ihre Einreihung in das Verwendungsbild v1 verordnungswidrig.
Da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende gemäß § 35 Abs 6 HSG (unter anderem) Verordnungen zu beachten hat und ihr gemäß § 5 HS-DVV (gemeinsam mit dem/der WirtschaftsreferentIn) die Abschlussbefugnis von Änderungen von Dienstverträgen zukommt, handelte sie durch die Unterzeichnung der verordnungswidrigen Änderung des Dienstvertrages am 09.05.2017 gemäß § 63 Abs 4 HSG rechtswidrig, wie die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat.
3.3.4. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.3.4.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.3.4.2. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
3.3.4.3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des HSG und der HS-DVV stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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