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L508 2328276-1•Bundesverwaltungsgericht L508 2328276-1
L508 2328276-1Bundesverwaltungsgericht03.02.2026
Einreiseverbot aufgehoben Interessenabwägung öffentliches Interesse rechtswidriger Aufenthalt Rückkehrentscheidung
L508 2328276-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., und IV. wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgebung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger der Türkei, der als Fernfahrer beruflich tätig ist, im Gemeindegebiet von Wals-Siezenheim von der österreichischen Polizei einer Kontrolle unterzogen. Bei der Kontrolle des türkischen Reisepasses stellte die Polizei fest, dass sich der Beschwerdeführer länger als die erlaubten 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen trotz spanischem Visums „C“, jedoch ohne Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe den erlaubten Aufenthalt um 85 Tage überschritten. Nach Einhebung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 500,00 und Ausfolgung eines Bescheides zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten wurde der Beschwerdeführer durch den Journaldienst der LPD Salzburg aus der Anhaltung entlassen.
Am 22.04.2024 wurde die mit 20.04.2024 datierte Anzeige der LPD Salzburg dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt. Am 24.04.2024 wurde vom BFA ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
2. Mit Bescheid des BFA vom 28.10.2025, Zl. XXXX , wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
„Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.
Sie sind türkischer Staatsbürger.
Sie sind Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes.
Ihre Identität steht fest.
Sie sind im Besitz eines gewöhnlichen türkischen Reisepasses.
Sie waren zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitz eines gültigen spanischen Visums „C“.
Sie sprechen Türkisch.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie dem Assoziierungsabkommen mit der Türkei unterliegen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich auf die Stillhalteklausel berufen hätten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie an einer schwerwiegenden Krankheit leiden.
Sie sind als erwachsener Mann im erwerbsfähigen Alter zu qualifizieren.
Es wurde von Ihnen kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Es wird festgestellt, dass Sie sich am Kontrolltag, dem 19.04.2024, im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann Sie in das Bundesgebiet einreisten.
Sie waren im Besitz eines gültigen gewöhnlichen türkischen Reisepasses und eines spanischen Visums „C“, Gültigkeit 1 Jahr, für 90 Tage je 180 Tage, gültig vom 23.01.2024 bis 21.01.2025.
Im Reisepass befand sich auch ein französisches Visum „C“, Gültigkeit 1 Jahr, für 90 Tage je 180 Tage, gültig von 04.01.2023 bis 03.01.2024.
Es steht fest, dass Sie den erlaubten Aufenthalt am 19.04.2024 um 85 Tage überschritten haben.
Es steht fest, dass Sie in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte aufweisen. Sie waren bis dato im Bundesgebiet nicht gemeldet und gingen keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach.
Sie erfüllen die Einreisevoraussetzungen des Art. 6 SGKX nicht.
Es steht fest, dass Sie aktuell im Besitz eines Schweizer Visums „C“, gültig vom 15.10.2025 bis 14.04.2026, sind.
Es steht fest, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates sind.
Es steht fest, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten haben.
Es steht fest, dass Sie wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem FPG rechtskräftig bestraft wurden.
Für das Bundesamt steht fest, dass Sie das Bundesgebiet zwischenzeitlich wieder verlassen haben.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens muss eine negative Zukunftsprognose für Ihre Person durch das Bundesamt erstellt werden.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Es konnten keine familiären Bindungen in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat ermittelt werden.
Es steht fest, dass sie in der Türkei wohnen.
Ihr Familienstand konnte nicht festgestellt werden.
Sie sind im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten weder sozial noch beruflich verankert.
Sie arbeiten in der Türkei als LKW-Fahrer.
Die öffentlichen Interessen der Republik Österreich überwiegen allenfalls bestehenden privaten Interessen Ihrer Person.
Es wird festgestellt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet oder den Mitgliedsstaaten besteht.“
Des Weiteren wurden vom BFA auszugsweise Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Türkei aus dem LIB Türkei vom März 2024, insbesondere zur Auswirkung der Erdbeben vom Februar 2023, zur Gülen-Bewegung, zur HDP/ DEM-Partei, zu den Auswirkungen der Covid Pandemie, zur Behandlung nach Rückkehr sowie zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung getroffen.
Beweiswürdigend wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„[…]
Durch eine Kontrolle der Polizei auf der A10, Parkplatz Glanegg, am 19.04.2024 wurde bekannt, dass Sie den erlaubten Aufenthalt mit Ihrem spanischen Visum „C“ von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen zwischen 23.01.2024 und 21.01.2025 und dem französischen Visum „C“, gültig von 04.01.2023 bis 03.01.2024, erheblich, nämlich um 85 Tage, überschritten haben. Da Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaates waren war Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten unrechtmäßig. Die Polizei hob vor Ort eine Sicherheitsleistung von EUR 500,00 ein und gewährte Ihnen die Weiterfahrt.
Als türkischer Staatsbürger unterliegen Sie mit einem gewöhnlichen türkischen Reisepass der Visumspflicht.
Die Durchführung der fahndungstechnischen Abfragemöglichkeiten ergab, dass Sie bis dato in Österreich weder gemeldet waren noch einer Beschäftigung nachgingen.
Sie benutzen Österreich als Transitland. Sie erfüllen die Voraussetzungen des Art. 6 SGKX nicht.
Sie haben gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen. Laut VIS-Auszug vom 28.10.2024 sind Sie aktuell im Besitz eines Schweizer Visums „C“, welches für den Zeitraum vom 15.10.2025 bis 14.04.2026 ausgestellt wurde.
Zudem haben Sie sich einen neuen Reisepass, gültig von 21.07.2025 bis 21.07.2026 ausstellen lassen, vermutlich um Ihre Überschreitungen der erlaubten Aufenthaltsdauer zu verschleiern.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes. Da Sie bis dato keine Stellungahme abgegeben haben, geht die Behörde davon aus, dass Sie keine Familienangehörigen im Bundesgebiet bzw. den Mitgliedsstaaten haben, zu welchen ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Es ist davon auszugehen, dass Sie in der Türkei sozialisiert wurden. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet oder den Mitgliedsstaaten liegt aus Sicht des Bundesamtes nicht vor.
Dennoch stellt, ein in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zeitgleich einhergehendes Einreiseverbot einen, wenngleich ob des vorliegenden Sachverhaltes, als minder zu bezeichnendem Eingriff in Ihr Privatleben dar.
[…]
Sie gaben keine Stellungnahme ab.
Persönliche Gründe, die gegen Ihre Rückkehr in die Türkei sprechen, sind der ho. Behörde nicht bekannt und wurden von Ihnen auch nicht bekanntgegeben. Eine staatliche Verfolgung in der Türkei kann ausgeschlossen werden. Sie sind mit Sicherheit bereits wieder in die Türkei zurückgekehrt, wie die VIS-Abfrage belegt
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:
Am 31.07.2024 wurde dem Bundesamt eine, mit 03.05.2024 datierte und mit 04.06.2024 rechtskräftige, Strafverfügung über EUR 500,00 der LPD Salzburg übermittelt.
Als Grund wurde die Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Fremdenpolizeigesetz angeführt.
Sie haben sich mit Ihrem spanischen Visum „C“, welches vom 23.01.2024 bis 21.01.2025 und Ihrem französischen Visum „C“, welches vom 04.01.2023 bis 03.01.2024 gültig war und jeweils zum Aufenthalt für 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtigte, nach Kontrolle der Ein- und Ausreisestempel durch die Polizei, erheblich, nämlich um 85 Tage, zu lange im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten.
Es ist davon auszugehen, dass ohne den Aufgriff durch die Polizei, Sie weiterhin im Gebiet der Mitgliedsstaaten verharrt hätten. Sie haben sich als Fremder am 19.04.2024, um 03:32 Uhr, in 5082 Glanegg, A10, Parkplatz P5, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da Sie keine der in § 31 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt haben: Sie waren nicht rechtmäßig eingereist.
Sie waren nicht auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt; Sie waren nicht Inhaber eines gültigen von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels bis zu drei Monaten; Ihnen kam kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG zu.
Sie haben sich nicht bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag im Bundesgebiet aufgehalten; Sie waren nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedsstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet;
Sie waren nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausgeübt, die gemäß § 1 Abs. 2 lit h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder waren als deren Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates; Sie waren nicht gemäß der Forscher und Studentenrichtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilgenommen oder bestand für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen; Sie waren nicht gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedsstaates und haben nicht eine geschäftliche Tätigkeit gem. § 12c Abs.3 AuslBG ausgeübt, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschritten hat;
Sie waren nicht gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedsstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab Ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, und ergab sich Ihr rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 120 Abs. 1a FPG iVm. §§ 31 Abs. 1 und 1a FPG.
Damit steht fest, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedsstaaten aufgehalten haben. Da es sich um eine erhebliche Überschreitung des legalen Aufenthaltes handelt und das Bundesamt davon ausgehen muss, dass Ihnen dieser Umstand bewusst war, ist auch von einer vorsätzlichen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes auszugehen.
Das Bundesamt geht davon aus, dass Sie über die gesetzlichen Grundlagen zur Einreise für türkische Staatsbürger in das Gebiet der Mitgliedsstaaten vertraut sind. Deshalb mussten Sie sich über Ihren unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren gewesen sein, sowie dass jede strafbare Handlung bzw. der unrechtmäßige Aufenthalt zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen kann, zumal Sie weder sozial, familiär oder beruflich integriert sind. Ihr Verhalten zeigt eindeutig, dass Sie mit einer gewissen kriminellen Energie ausgestattet sind.
Auch haben Sie sich als weder vertrauens- noch glaubwürdig erwiesen. Ihr Unrechtsbewusstsein, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt maßgeblichen Gesetze, nicht sonderlich ausgeprägt ist.
Es bestehen keinerlei schützenswerte familiäre Bindungen zu Österreich oder zu einem Mitgliedsstaat. Ihr Aufenthalt stellt somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet dar.“
In der rechtlichen Begründung wurde vom BFA betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auszugsweise folgt ausgeführt:
„[…]
§ 120 Abs. 1a FPG lautet:
Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
§ 15 Abs. 2 FPG lautet:
Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumspflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeit eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.
Es muss von der Behörde Vorsatz angenommen werden, da es allgemein bekannt ist, wie die Einreisevoraussetzungen in das Gebiet der Mitgliedsstaaten lauten. Auch ist einem erwachsenen Menschen, welcher im Besitz seiner geistigen Kräfte ist, durchaus zuzumuten, sich zu informieren. Sie hielten es jedoch entweder nicht für notwendig rechtzeitig auszureisen oder die entsprechende Zeit bis zur erlaubten Wiedereinreise in einem Drittstaat abzuwarten. Sie haben zum Kontrollzeitpunkt den erlaubten Aufenthalt bereits um 85 Tage überschritten.
Der Umstand, dass die Nichterfüllung der Einreisevoraussetzungen von den zuständigen Grenzkontrollbeamten (allenfalls eines anderen Schengen Staates) nicht entdeckt wurde, führt jedoch nicht dazu, dass dieser Mangel heilt. Gemäß Art. 23 Abs. 1 SDÜ haben Drittausländer, die die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien geltenden Voraussetzungen für einen kurzen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, grundsätzlich unverzüglich das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verlassen.
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt demnach gemäß § 31 Abs. 1 Z.1 FPG insbesondere dann nicht vor, wenn der Drittstaatsangehörige in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten einreist und die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Z. 1 Schengener Grenzkodex nicht erfüllt hat.
Der unionsrechtliche Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ erfasst sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Kriterienkatalog in § 53 FPG als Orientierungsmaßstab herangezogen werden (vgl beispielhaft VwGH 25.02.2010, 2006/18/0098 und 02.09.2008, 2006/18/0343).
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 FPG, dass der weitere Aufenthalt der drittstaatsangehörigen Person die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht bloß geringfügig gefährdet. (VwGH, Ra 2018/20/0349 vom 20.09.20218) Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen.
Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn diese nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2010, 2008/22/0890, sowie schon zur Rechtslage nach dem FPG 1997 jenes vom 12.01.2000, 99/21/0357).
Aufgrund des angeführten Sachverhaltes und des darin beschriebenen Verhaltens kann durch das Bundesamt nicht erkannt werden, wie Sie in absehbarer Zukunft, ohne der Verhängung eines Einreiseverbotes, eine Besserung Ihres Verhaltens bewerkstelligen wollen. Die Dauer des Einreiseverbotes soll Ihnen klar vor Augen führen, dass Sie zuerst Ihre Situation und Ihre Handlungen überdenken sollen und nicht ohne Beachtung jeglicher Rechtsvorschriften quer durch Europa reisen können.
Die Einhaltung der bestehenden europarechtlichen und nationalstaatlichen Bestimmungen scheint Ihnen egal zu sein. Sie haben möglicherweise bei Ihrer Einreise gegen den Schengener Grenzkodex bzw. zumindest bei Ihrer Anhaltung durch die Polizei gegen das Fremdenpolizeigesetz verstoßen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der negativen Zukunftsprognose aufgrund des geschilderte persönlichen Fehlverhaltens kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden.
Sie sind nicht bereit die geltenden Regeln der Mitgliedsstaaten einzuhalten und sich diesen zu unterwerfen. Somit steht für das Bundesamt in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen an den Tag gelegten Verhalten fest, dass die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass Sie dazu auch in Zukunft nicht bereit sein werden.
Gemäß VwGH, Ra 2016/21/0207, kann das Bundesamt z.B. bei einem nur einmaligen, geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen. Nach der gesetzgeberischen Intention kann es allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monate) – oder überhaupt das Unterbleiben des Einreiseverbotes – regelmäßig nur dann stattzufinden hat, wenn von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
In Ihrem Fall liegt, aus Sicht des Bundesamtes, auf Grund des ausführlich dargelegten Sachverhaltes, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die gerade noch als geringfügig anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihrer Lebensumstände und des dargelegten Verhaltens hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten.
Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann. Zwei Jahre sind aus Sicht des Bundesamtes, bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 5 Jahren, erforderlich, Ihre Grundeinstellung zu ho. Rechtsordnung entsprechend ändern zu können. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Ihren Gunsten getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung musste in erster Linie auf den Inhalt des Aktes zurückgegriffen werden.
Die Dauer von zwei Jahren soll Ihnen die Möglichkeit bieten, außerhalb des Schengenraumes Ihre Grundeinstellung zur hiesigen Rechts- und Werteordnung positiv zu überdenken.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.“
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben seiner von ihm bevollmächtigten Cousine, datiert mit 12.11.2025, fristgerecht Beschwerde erhoben. Dazu erging in weiterer Folge seitens der nunmehrigen Rechtsvertretung mit Schriftsatz, datiert vom 25.11.2025, eine Beschwerdeergänzung. Zum konkreten Inhalt der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im wesentlichen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und in Aksaray lebe. Er sei verheiratet und habe ein kleines Kind. Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren als LKW-Fahrer. Seine Routen würden den Beschwerdeführer meistens nach Europa führen. Dabei durchquere der Beschwerdeführer auf seiner Route Österreich als Transitland.
Der Beschwerdeführer sei unbescholten. Er sei bei einer türkischen Firma als LKW-Fahrer angestellt. In Österreich würden seine Schwester und deren Söhne sowie mehrere Cousins und Cousinen leben.
Dem BF sei nicht bewusst gewesen, dass er die Aufenthaltsdauer überschritten habe. Er habe das Unrecht sogleich eingesehen und die verhängte Strafe umgehend bezahlt und sei unverzüglich ausgereist.
Darüber hinaus habe die Behörde die Tatsache missachtet, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer auf diese Arbeit angewiesen sei, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er habe keine anderen Einkommensquellen. Ein Einreiseverbot für zwei Jahre stelle für den Beschwerdeführer einen massiven Eingriff in seine Erwerbstätigkeit dar. Der Beschwerdeführer sei in diesem Fall nicht in der Lage zwei Jahre lang zu arbeiten. Die Familie des Beschwerdeführers sei auf die Arbeit des Beschwerdeführers angewiesen. Er habe eine Ehefrau und ein kleines Kind und habe auch gesundheitlich stark angeschlagene Eltern, welche auf die finanzielle Unterstützung durch den BF angewiesen seien. Die belangte Behörde habe auch diesen Umstand im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und lebt in Aksaray in der Türkei.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht aufhältig und war zu keiner Zeit für längere Zeit in Österreich aufhältig. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel für Österreich.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Schwester, deren Söhne sowie mehrerer Cousins und Cousinen. Ein ausgeprägtes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer war am Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 19.04.2024 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig.
Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wie lange er in Österreich aufhältig war, und wann er das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden.
Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 03.05.2024, XXXX rechtskräftig seit dem 04.06.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 iVm § 120 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt.
1.2. Betreffend die Feststellungen zur Situation in der Türkei wird auf die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen und oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen.
Die Feststellungen stützen sich auf den Akteninhalt sowie auf die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
3.2.2. Der Beschwerdeführer verfügt und verfügte über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 19.04.2024 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig, zumal die ihm durch das spanische Visum C eingeräumte Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen überschritten war.
3.2.3. Da sich der Beschwerdeführer am 19.04.2024 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dabei ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in unzulässiger Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen würde:
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
3.2.4. Der Beschwerdeführer verfügt zwar in Österreich über eine Schwester, deren Söhne sowie mehrere Cousins und Cousinen, ein ausgeprägtes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wurde jedoch nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer führte mit diesen Verwandten in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich auch kein gemeinsames Familienleben, weswegen auch zweifelsfrei von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen ist, welches den öffentlichen Interessen für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Zudem hatte der BF das österreichische Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung bereits wieder verlassen. Ein ungerechtfertigter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers war daher zu verneinen und bleibt zu prüfen, ob mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
3.2.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle am 19.04.2024 in Österreich nicht rechtmäßig aufhältig.
Zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, wie lange er in Österreich aufhältig war, und wann er das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen hat, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer lebt – den Ausführungen in gegenständlicher Beschwerde folgend - in Aksaray in der Türkei, ist dort verheiratet und hat ein Kind. Der Beschwerdeführer ist als LKW-Fahrer tätig, wobei er immer wieder in den Schengenraum bzw. in Österreich einreist.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich keinesfalls gesprochen werden kann.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen die im gegenständlichen Fall nicht vorliegenden individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK weitaus überwiegen. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.
3.3. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer lebt durchgehend in der Türkei und geht dort einer Beschäftigung nach.
Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet auszugsweise:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
[]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237, zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG 2005 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer unbestritten mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 03.05.2024, XXXX rechtskräftig seit dem 04.06.2024, wegen §§ 31 Abs. 1a, Abs. 1 iVm § 120 1a FPG bestraft wurde, wobei eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 verhängt wurde.
§ 31 FPG lautet:
„§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
9. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
10. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
11. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)
(4) Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, halten sich während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt.“
§ 120 FPG lautet:
„§ 120. (1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(1c) Wer als Fremder
1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.
(2) Wer als Fremder
1. in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
2. in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer
1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer eine Tat nach Abs. 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1a, 1b und 1c Z 2 liegt nicht vor,
1. wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (§ 50) ist;
2. solange der Fremde geduldet ist (§ 46a),
3. im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum,
4. solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist oder
5. während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55.
(6) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1a schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus. Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c Z 2 schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1c Z 1 begangenen Verwaltungsübertretung aus.
(7) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 1c liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
(8) Der Fremde, dem eine Tat nach Abs. 3 zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seinen eingetragenen Partner, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.
(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.
Der Beschwerdeführer wurde von der LPD XXXX mit Strafverfügung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes am 19.04.2024 mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 bestraft. Bei der Strafhöhe der verhängten Geldstrafe wurde die geringste mögliche Strafe des Strafrahmens des § 120 Abs. 1a FPG herangezogen.
Das BFA ging im angefochtenen Bescheid einerseits davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes bereits das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen habe und begründete andererseits die Erlassung des Einreiseverbotes damit, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Weiters wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass aufgrund des angeführten Sachverhaltes und des darin beschriebenen Verhaltens durch das Bundesamt nicht erkannt werden könne, wie der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft, ohne der Verhängung eines Einreiseverbotes, eine Besserung seines Verhaltens bewerkstelligen wolle. Die Dauer des Einreiseverbotes solle dem Beschwerdeführer klar vor Augen führen, dass er zuerst seine Situation und seine Handlungen überdenken solle und nicht ohne Beachtung jeglicher Rechtsvorschriften quer durch Europa reisen könne.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen im Zusammenhang mit der verhängten Geldstrafe, die im untersten Bereich des Strafrahmens des § 120 Abs. 1a FPG angesiedelt ist, sowie der erstmaligen Übertretung der Bestimmungen des FPG durch den Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehbar erkannt werden, worauf das BFA die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, stützt.
Seit dem unrechtmäßigen Aufenthalt am 19.04.2024 ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Indizien, die zukünftig für eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, sind nicht hervorgekommen.
Insgesamt gesehen erweist sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot sohin als ungerechtfertigt und war daher aufzuheben.
3.5. Der angefochtene Bescheid erweist sich angesichts der vorstehenden Ausführungen in seinen Spruchpunkten I., II. und IV. als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) war stattzugeben und Spruchpunkt III. zu beheben.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des BFA „wahr“, wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße – d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte – Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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