Bundesverwaltungsgericht G308 2318321-1

G308 2318321-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Rückkehrentscheidung behoben

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2318321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2318321.1.01

Spruch

G308 2318321-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RA Mag. Haris DZIDIC, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt Rückkehrentscheidung, nach einer am 19.11.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. In Stattgebung der Beschwerde wird die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt.

II. XXXX , geboren am XXXX , wird für die Dauer von zwölf Monaten der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis IV. werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 11.02.2025 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG.

2. In der schriftlichen Stellungnahme von ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter vom 10.02.2025 wird als Begründung für die Antragstellung zusammengefasst ausgeführt, dass die BF Mutter von zwei minderjährigen Kindern ist, wobei ihr Sohn mit dem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ in Österreich lebe, im Bundesgebiet integriert sei und die Schule besuche. Die Pflege und Erziehung ihres Sohnes obliege in erster Linie der BF und seien beide Kinder auf ihre Pflege angewiesen; finanziell werde sie von ihrer in Österreich lebenden Mutter unterstützt. Der Lebensmittelpunkt beider Kinder befinde sich im Bundesgebiet. Da der Familienkern der Antragstellerin in Österreich ansässig sei, würde eine Ausreise nach Serbien zu einer vollständigen sozialen Isolation der BF führen, was sehr negative Auswirkungen auf die Entwicklung beider minderjähriger Kinder hätte. Eine Trennung des in Österreich aufenthaltsberechtigten minderjährigen Sohnes von seiner Mutter und Schwester könne sehr gravierende negative Auswirkungen auf diesen haben und seine Entwicklung und Entfaltung massiv beeinträchtigen.

3. Am 08.07.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt; Gegenstand war die Befragung zu ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 2 AsylG.

Die BF gab an, seit dem 19.04.2024 durchgehend illegal in Österreich aufhältig zu sein, da ihr zehnjähriger Sohn im Bundesgebiet lebe und sie und der Kindsvater die gemeinsame Obsorge haben, der Kindsvater sich berufsbedingt aber nicht immer um den Sohn kümmern könne. Ihr Sohn sei sie von klein auf gewöhnt; er wohne ein paar Tage beim Vater und ein paar Tage bei ihr. Die BF sei auch in der Vergangenheit bereits für längere Zeiträume illegal in Österreich aufhältig gewesen, wobei sie nicht immer offiziell einen Wohnsitz gemeldet habe. Ihr Sohn sei in Österreich geblieben, weil das Sozialsystem hier besser sei als in Serbien; da der Sohn über eine ernste Diagnose verfüge und eine Operation am Bein gehabt habe, sei es besser gewesen für ihn, bei seinem Vater in Österreich zu bleiben und hier zur Schule zu gehen. Die BF wohne mit ihrer minderjährigen Tochter hier in Österreich bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater; sie sei seit dreieinhalb Jahren nicht mehr in Serbien gewesen. Wenn sie in Serbien gewesen sei, habe sie mit ihrem Sohn telefoniert; aber sie sei nie lange in Serbien gewesen.

Die Mutter der BF und ihr Stiefvater würden sie bei der Betreuung und Erziehung der Kinder und auch finanziell unterstützen, da die BF mangels Aufenthaltsrecht in Österreich nicht arbeiten dürfe. In Serbien habe sie keine Besitztümer und auch keine Wohnung.

In Serbien habe die BF noch einen Bruder, zu dem sie Kontakt habe; weitere Familienmitglieder sind Cousinen und Cousins, zu denen sie keinen regelmäßigen Kontakt habe. Sie habe in Serbien zuletzt offiziell im Jahr 2010 gearbeitet, danach habe sie immer wieder privat gearbeitet, das sei in Serbien so üblich. Sie habe den Beruf der Kassiererin gelernt und eine Ausbildung zur Maskenbildnerin gemacht.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.02.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Die Aberkennung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK wurde im Wesentlichen mit dem fehlenden Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Sohn begründet sowie der Tatsache, dass die BF zu keiner Zeit darauf vertrauen habe können, in Österreich ein gemeinsames Familienleben führen zu können. Zwar bilde die gegenständliche Entscheidung einen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK, dieser Eingriff sei allerdings durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die BF habe bewusst jahrelang illegal in Österreich gelebt und habe das Meldegesetz absichtlich missachtet. Sie habe den gegenständlichen Antrag als eine Notlösung infolge ihres nicht gestellten Antrags nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erblickt, da sie wisse, die Voraussetzungen nach dem NAG nicht zu erfüllen; dies stelle im Lichte eines geordneten Fremdenwesens ein missbräuchliches Verhalten dar. Darüber hinaus sei die BF in Österreich weder beruflich noch sozial integriert und verfüge über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.08.2025, beim BFA per E-Mail am 26.08.2025 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben; in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Rechtssache selbst zu entscheiden; in eventu den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen.

Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die belangte Behörde nur unzureichend Bezug zum Familienleben der BF genommen sowie eine Prüfung möglicher Alternativen unterlassen habe; weiters fehle eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung. Darüber hinaus lebe die BF mit ihren beiden Kindern in Österreich und würde die BF durch eine Abschiebung nach Serbien von ihrem engsten familiären Umfeld getrennt werden. Dies würde zu einer völligen sozialen Isolation führen, da sie in Serbien keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen habe. Die belangte Behörde verkenne außerdem die tatsächliche Lage, wonach der minderjährige Sohn der BF überwiegend von der BF persönlich gepflegt, betreut und erzogen werde. Zum Kindeswohl wird ausgeführt, dass eine Trennung des in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohnes von der BF gravierende negative Auswirkungen auf diesen haben würde. Gerade in den ersten Lebensjahren seien der Aufbau und die Festigung stabiler emotionaler Bindungen zu beiden Elternteilen von entscheidender Bedeutung, da diese Bindung das Fundament für eine gesunde psychische, soziale und charakterliche Entwicklung bilde. Eine erzwungene Trennung von der Mutter würde unweigerlich zu einer Schwächung dieser Bindung führen und das Kindeswohl nachhaltig beeinträchtigen.

6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 28.08.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

7. Am 19.11.2025 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, die mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsvertreter, der Mutter der BF als Zeugin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch statt. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 03.09.2025 einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene BF ist serbische Staatsbürgerin und spricht Serbisch. Sie verfügt über einen bis zum 23.08.2031 gültigen serbischen Reisepass (vgl. aktenkundige Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses, AS 25).

1.2. Die BF reiste zumindest ab dem Jahr 2018 immer wieder in das österreichische Bundesgebiet, um ihre Familie zu besuchen. Im Jahr 2020 reiste sie mit ihrem Sohn nach Österreich, dessen Vater im Bundesgebiet lebt. Die BF reiste zuletzt am 28.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und hat dieses seither nicht mehr verlassen. Sie hat somit ihre sichervermerkfreie Aufenthaltsdauer bereits massiv überschritten und lebt seither illegal im Bundesgebiet (vlg. Kopie des Reisepasses und Einreisestempel, AS 25; Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 4f, S. 8).

1.3. In Österreich verfügt die BF bisher über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht (vgl. Fremdenregisterauszug vom 01.09.2025). Am 11.02.2025 stellte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und begründete diesen mit ihrem bestehenden Familienleben in Österreich (vgl. Antrag vom 11.02.2025, AS 3).

1.4. Es liegen hinsichtlich der BF folgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.01.2026):

-06.05.2019 bis 23.07.2019Nebenwohnsitz

-29.10.2021 bis 06.09.2022Hauptwohnsitz

-19.04.2024 bis 30.12.2024Hauptwohnsitz

-seit 30.12.2024Hauptwohnsitz

1.5. Die BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 23.01.2026).

1.6. Der Sohn der BF wurde am 04.12.2014 in Serbien geboren, kam im Jahr 2020, somit im Alter von sechs Jahren, gemeinsam mit der BF nach Österreich, wo er seither die Volksschule besucht; er verfügt über gute Deutschkenntnisse und gute schulische Leistungen. Die BF teilt sich die gemeinsame Obsorge mit dem in Österreich lebenden Vater (vgl. insbesondere aktenkundige Kopie des im Original vorgelegten serbischen Reisepasses, AS 27; die in der Beschwerdeverhandlung am 19.11.2025 vorgelegte Schulnachricht; Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 5).

1.7. Der Sohn der BF verfügt über die Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“; dieses Recht leitet sich vom Aufenthaltsrecht seines in Österreich lebenden Vaters ab. Der Sohn hat einen gemeldeten Hauptwohnsitz bei seinem Vater (vgl. IZR-Auszug sowie ZMR-Auszug jeweils vom 23.01.2026).

1.8. Der Sohn der BF leidet an angeborenen Deformitäten der Füße und muss sich regelmäßigen Rehabilitationsmaßnahmen als Therapie zur Ausheilung der Fehlbildung unterziehen (vgl. in der Verhandlung vorgelter ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.03).

1.9. Die Tochter der BF wurde am 03.10.2021 in Österreich geboren; sie ist serbische Staatsbürgerin und verfügt über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht in Österreich. Sie lebt im gemeinsamen Haushalt mit der BF. Auch die Tochter leidet an Deformitäten der Füße und muss deshalb Schienen tragen (vgl. IZR-Auszug vom 23.01.2026 sowie Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 5 und 7).

1.10. Die BF leidet an phasenweisen depressiven Verstimmungen, ist ansonsten jedoch gesund und arbeitsfähig. In Österreich war sie nie legal erwerbstätig; sie bezieht keine Sozialleistunen in Österreich, sondern leben sie und ihre beiden minderjährigen Kinder von der finanziellen Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Mutter und ihres Stiefvaters (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 3 und 8). In Serbien hat sie eine Berufsausbildung als Kassiererin sowie eine vierjährige berufsbildende Mittelschule zur Maskenbildnerin abgeschlossen; sie war in Serbien hauptsächlich als Kassiererin beschäftigt. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 8).

1.11. Die BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter sowie ihrer Mutter und ihrem Stiefvater; ihr Sohn ist zwar bei dessen Vater gemeldet, lebt aber ebenfalls überwiegend im selben Haushalt wie die BF. Die BF ist nicht verheiratet und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft; sie ist ledig (vgl. ZMR-Auszug vom 01.09.2025, Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 5, S. 9, S. 13).

1.12. Die BF verfügt über keine maßgeblichen Deutschkenntnisse. Sie war bis dato in Österreich noch nie erwerbstätig, auch nicht ehrenamtlich. Die BF verfügt über die Zusage einer Einstellung als Reinigungskraft, sobald eine entsprechende Stelle vakant wird; als Voraussetzung hierfür wird eine erfolgreiche Visumserteilung angeführt (vgl. die in der Verhandlung am 19.11.2025 vorgelegte und dem Akt beigelegte Stellungnahme zur Unterstützung der Visumserteilung vom 17.07.2025). Es kann insgesamt keine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration festgestellt werden. Abgesehen von ihren beiden Kindern und Eltern (Mutter und Stiefvater) leben keine weiteren engeren Familienangehörigen in Österreich. Die BF hat somit keine weiteren privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. In Serbien lebt der Bruder der BF, mit welchem sie auch regelmäßigen telefonischen Kontakt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 7).

1.13. Das Privat- und Familienleben der BF gestaltet sich derart, dass die BF sich überwiegend um den Haushalt und ihre beiden minderjährigen Kinder kümmert. Die Tochter der BF lebt im ständigen selben Haushalt wie die BF, ihr Sohn lebt zu einem Großteil bei ihr und verbringt meist die Wochenenden bei seinem Vater. Die BF bringt ihre Kinder in den Kindergarten und zur Schule und unterstützt ihren Sohn bei der Hausübung. Sie verbringen die Freizeit miteinander, oft auch gemeinsam mit den Eltern der BF. Sie erhält Unterstützung von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, sowohl finanziell als auch betreffend die Pflege der Kinder (vlg. Verhandlungsprotokoll vom 19.11.2025, S. 6, S.9, S. 13).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch eine Kopie des gültigen serbischen Reisepasses der BF und ihres Sohnes.

2.2. Das BVwG nahm weiters Einsicht in die Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren eigenen aktuellen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass die BF arbeitsfähig ist, ergibt sich neben ihren eigenen Angaben auch aus dem Umstand, dass sie in Serbien bereits einer Beschäftigung als Kassiererin nachgegangen ist sowie der vorgelegten Stellungnahme zur Unterstützung der Visumserteilung, aus der eine Einstellungszusage bei Vorliegen einer vakanten Stelle hervorgeht.

2.4. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen sowie zur mangelnden beruflichen und gesellschaftlichen Integration der BF konnten anhand ihrer eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 19.11.2025 getroffen werden. Das BVwG konnte sich im Rahmen der Verhandlung einen Eindruck darüber verschaffen, dass die BF in der Pause Deutsch sprach; entsprechende Nachweise über absolvierte Deutschkurse oder Sprachprüfungen konnten jedoch nicht vorgelegt werden und war insgesamt eine Übersetzung während der Einvernahme der BF jedenfalls notwendig.

2.5. Betreffend den gesundheitlichen Zustand des Sohnes der BF, explizit dessen Deformitäten der Füße, ist aufgrund des im Akt aufliegenden ärztlichen Entlassungsbriefes vom 29.03.2024 feststellbar, dass weitere Physiotherapien zur Ökonomisierung des Gangbildes und Verbesserung der Sprunggelenksbeweglichkeit indiziert sind. Die Ziele für die stationäre Rehabilitationsbehandlung vom 27.02. bis 26.03.2024 – nämlich die Verbesserung des Gangbildes sowie der Spitzfußstellung – konnten erreicht werden; das Integrieren eines breitgefächerten Bewegungsprogrammes in den Alltag wird jedenfalls empfohlen, genauso wie eine längerfristige kunsttherapeutische Begleitung und regelmäßige Kontrollen.

2.6. Aufgrund der glaubwürdigen und sich deckenden Aussagen der BF sowie der einvernommenen Zeugin – der Mutter der BF – in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2025 konnte auch festgestellt werden, dass zwischen dem Sohn und der BF eine enge und liebevolle Beziehung besteht; so besteht ein intensives Näheverhältnis, wie es zwischen Eltern und ihren Kindern typisch ist. Die BF kümmert sich zu einem Großteil um den Sohn, was diesem eine emotionale Stabilität bietet und hat der Sohn auch ein inniges Verhältnis zu seiner Schwester. Die plötzliche Trennung zur BF würde den Sohn schwer belasten und die weitere Entwicklung sowohl in schulischer als auch in emotionaler und psychischer Hinsicht beeinträchtigen.

Es war somit insgesamt sowohl aufgrund der vorgelegten Unterlagen als auch des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung feststellbar, dass die BF eine große Unterstützung für ihren Sohn ist, dies sowohl in emotionaler als auch in alltäglicher Hinsicht. Sie betreut den Sohn im Alltag, bringt ihn in die Schule, kocht, kümmert sich um den Haushalt, hilft bei den Hausaufgaben und verbringt die Freizeit mit ihm; sie ist somit eine enge Bezugsperson für ihren Sohn.

2.7. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen der BF ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der BF und der Zeugin gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von der BF noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtig wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen und über ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedsstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedsstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien und als solche Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses ist die BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die BF befindet sich zumindest seit dem 28.08.2021 durchgängig in Österreich. Sie war somit höchstens 90 Tage ab dem Tag ihrer Einreise ohne weitere Voraussetzungen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die BF verblieb jedoch darüber hinaus in Österreich und hat das Bundesgebiet seither auch nicht mehr verlassen. Die BF hält sich daher seit Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig in Österreich auf, zumal sie die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt gem. §31 Abs. 1 FPG nicht erfüllt und sie weder über einen Aufenthaltstitel noch eine andere Berechtigung zum weiteren Aufenthalt verfügt.

An der Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes ändert auch der Umstand ihrer Stellung des gegenständlichen Antrages nichts, zumal weder durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung ein Aufenthalts- oder Bleiberecht eingeräumt wird (§ 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG).

Der unrechtmäßige Aufenthalt der BF und ihrer Tochter in Österreich wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[….]“

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

3.2.2. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt sodann unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.

Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG zulässig, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, sofern dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes, die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob ein allfälliges Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Dabei kommt selbst einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.2.2021, Ra 2019/19/0440) und ist erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

3.2.3. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Kernfamilie von der übrigen Familie unterscheiden. Erstere umfasst Beziehungen zwischen nahen Verwandten, wie beispielsweise: zwischen Kindern und ihren (verheirateten oder in einer De-facto-Partnerschaft lebenden; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; 2.11.2010, Yiğit, 3976/05, Rz 94; 3.2.2011, Sporer, 35637/03, Rz 69) Eltern ab dem Zeitpunkt der Geburt (unabhängig davon, ob sich die Eltern später trennen oder schon im Zeitpunkt der Geburt des Kindes schon getrennt gelebt haben oder die Ehe später aufgelöst oder für nichtig erklärt wird; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 26.5.1994, Keegan, 16969/90, Rz 44; 27.10.1994, Kroon and others, 18535/91, Rz 30; 13.7.2000, Elsholz, 25735/94, Rz 43; 8.1.2009, Grant, 10606/07, Rz 30; 22.7.2010, P.B. und J.S., 18984/02, Rz 27; VfSlg 12.103/1989, 19.653/2012, 20.018/2015; umfassend auch Gutknecht, Art. 12 EMRK, in Korinek/Holoubek et al, Rz 34 ff; auch Grabenwarter/Pabel § 22 Rz 16 ff; spätere Entwicklungen können das Band zwischen Eltern und Kindern zwar zerreißen, doch müssen hierfür außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer jede Verbindung gelöst wurde: VfGH 24.11.2013, E 1091/2014; 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 21.6.1988, Berrehab, 10730/84, Rz 21; 19.2.1996, Gül, 23218/94, Rz 32; das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt für sich genommen noch nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung gelöst ist: VfGH 12.3.2014, U 1904/2013; 24.11.2013, E 1091/2014; ebenso wenig die Übernahme des Kindes in staatliche Pflege: VfGH 11.6.2018, E 435/2018; Träger des Grundrechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl die Eltern als auch deren Kinder: VfSlg 12.103/1989, 20.018/2015; auch durch Adoption kann ein Familienband zwischen Wahleltern und Wahlkindern begründet werden – vgl EGMR 22.6.2004, Pini and others, 78028/01 ua, Rz 136 ff; Wiederin, in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer, § 10 Rz 57).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist iZm den Garantien des BVG über die Rechte von Kindern (BGBl I 2011/4) zu sehen. Gemäß Art. 1 BVG Kinderrechte hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein (Adamovich/Funk/Holzinger/Frank III3 Rz 42.078-01). Mit den Worten des VfGH normiert Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern nicht nur einen Bereich grundrechtlichen Schutzes, in den unter den Voraussetzungen des Art. 7 BVG über die Rechte von Kindern eingegriffen werden darf, sondern auch einen Auftrag an die Gesetzgebung und – insbesondere im Rahmen seines zweiten Satzes – an die Vollziehung, das Kindeswohl vorrangig zu wahren (VfSlg 20.018/2015). Ergänzend statuiert auch Art. 24 GRC die Rechte des Kindes. Unter anderem ordnet diese Bestimmung an, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles kann zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (VfGH 11.6.2018, E 435/2018; EGMR 8.7.2003, Sommerfeld, 31871/96, Rz 62).

Dem Kindeswohl ist im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG jedoch kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.09.2024, Ra 2024/20/0525), 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.1.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024,31], Rn 120, wo der EGMR – dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung – festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0587).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß (1) auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.4. Gegenständlich ist nunmehr zu prüfen, ob der BF ein Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu erteilen ist. Es gilt eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der BF und dem öffentlichen Interesse vorzunehmen und anhand dieser zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Art. 8 EMRK als geboten darstellt.

3.2.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF hat nach über vier Jahren unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich erst mit 11.02.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; der BF war bewusst, dass sie sich zumindest seit dem Jahr 2021 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Dieses Faktum spricht gegen einen weiteren Aufenthalt der BF im Bundesgebiet. Die BF ist jedoch weder strafrechtlich in Erscheinung getreten, noch sind ihr sonstige schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.

Hinsichtlich des Familienlebens der BF ist auszuführen, dass sie im Bundesgebiet über ihre beiden minderjährigen Kinder sowie ihre Mutter und ihren Stiefvater verfügt. Ein berücksichtigungswürdiges Familienleben besteht insbesondere zwischen der BF und ihren Kindern.

Zur Familie iSd Art. 8 EMRK zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt neben der Beziehung zwischen den verheirateten Eltern auch die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind. Umfasst sind jedoch auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (zB auf Grund eines gemeinsamen Haushalts oder eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses) (vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art 8 EMRK Rz 7 (Stand 20.6.2020, rdb.at)).

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern – wie hier – um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).

Der in Serbien geborene Sohn der BF hält sich seit dem Jahr 2020 durchgehend in Österreich auf und besucht hier die Schule; er ist bei seinem ebenfalls obsorgeberechtigten Vater wohnsitzgemeldet und verfügt über ein Aufenthaltsrecht, nämlich der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der Sohn der BF hält sich jedoch zu einem Großteil bei dieser auf und kümmert sich die BF um ihren Sohn und ihre Tochter sowie um den gemeinsamen Haushalt, zu dem auch die Eltern (Mutter und Stiefvater) der BF zählen. Die BF bringt den Sohn in die Schule, die Tochter in den Kindergarten und holt beide Kinder ab; sie erhält im Alltag zwar Unterstützung von ihren Eltern, dies aber insbesondere finanzieller Natur. Der BF kommt eine wichtige Rolle im Familienalltag zu und übernimmt sie eine Vielzahl an Aufgaben, die den Alltag der Familie strukturieren und sicherstellen, dass die Bedürfnisse aller Familienmitglieder erfüllt werden. Beide Kinder sind auf die Unterstützung der BF angewiesen, zumal diese mit einer Deformität der Füße zur Welt kamen und sich zur Besserung regelmäßigen Therapien unterziehen und im Alltag auch Schienen tragen müssen; die BF stellt sicher, dass die Therapien wahrgenommen und die Schienen regelmäßig getragen werden. Es besteht zwar auch eine Nahebeziehung zwischen dem Sohn der BF und dessen Vater, diese Beziehung beschränkt sich jedoch auf die Wochenenden und ist demnach nicht so ausgeprägt wie jene Beziehung zur BF. Die beiden Kinder der BF haben eine starke emotionale Bindung und eine gute Mutter-Kind Beziehung zur BF.

Neben den beiden Kindern und den Eltern der BF leben keine weiteren Familienmitglieder der BF in Österreich. Vielmehr lebt ihr Bruder in Serbien und besteht auch regelmäßiger Kontakt zu diesem. Das festgestellte Privatleben vermag die Interessen der BF an einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet sohin nicht entscheidend zu stärken.

Im Rahmen einer Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ist ebenso der Grad der Integration zu berücksichtigen. Der Grad der Integration manifestiert sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen sowie die die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Die BF war bis dato im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, konnte jedoch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in Vorlage bringen, sobald eine entsprechende Stelle vakant wird. Dieser Tätigkeit könnte die BF nach Erhalt des entsprechenden Aufenthaltstitels auch sofort nachgehen, was zumindest für eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit spricht.

Die BF verfügt über keine bestandenen Integrationsprüfungen oder absolvierte Deutschsprachkurse und konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellt werden, dass die Deutschkenntnisse der BF kein erhebliches Maß aufweisen.

Die BF weist nach wie vor aufrechte Bindungen zu Serbien auf, zumal dort ihr Bruder lebt, sie dort aufgewachsen ist und die Schule besucht sowie eine Berufsausbildung absolviert hat. Sie ging dort auch einer Erwerbstätigkeit nach und wäre es ihr als gesunder und arbeitsfähiger Frau zumutbar, wieder in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren ohne in eine finanzielle oder persönliche Notlage zu geraten.

Im österreichischen Bundesgebiet ist die BF unbescholten. Diese Unbescholtenheit vermag jedoch ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu stärken (vgl. VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Nachdem sich die BF seit zumindest 28.08.2021 und sohin seit über vier Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, liegen auch Verstöße gegen das Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht vor.

Es wird insgesamt nicht verkannt, dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt und sich die BF ihres unsicheren bzw. grundsätzlich nicht dauerhaften Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Die BF und ihre Eltern könnten im Rahmen der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer, mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuche in Serbien den Kontakt aufrechthalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art und Dauer des Aufenthaltes, das Privatleben und die Integration der BF ihrer Rückkehr nicht entgegenstehen würden. Auch ist nicht von einer fehlenden Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen.

Hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder und insbesondere des in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohnes ist jedoch im Rahmen der gegenständlich durchgeführten Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG dem Kindeswohl größeres Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen.

Es ist hierbei insbesondere in Hinblick auf den Sohn der BF zu berücksichtigen, dass sich dieser seit seinem sechsten Lebensjahr durchgängig in Österreich aufhält und hier die Schule besucht und folglich stark integriert ist; er ist das Leben in Österreich gewöhnt. Ein Umzug nach Serbien wäre für den Sohn mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, dies insbesondere aufgrund mangelnder Anknüpfungspunkte. Hinzu kommt, dass der Sohn ein inniges Naheverhältnis zur BF hat und auf deren Betreuung angewiesen ist, da sowohl sein Vater als auch die Mutter der BF berufstätig sind und nicht die volle ganztägige Betreuung des Sohnes gewährleisten könnten. Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls ist unter anderem von Bedeutung, ob das Kind auf die Betreuung durch den Fremden angewiesen ist (vgl. VwGH 20.12.2011, 2011/23/0254).

Die BF führt im Bundesgebiet mit ihren beiden Kindern und ihren Eltern ein intensives gemeinsames Familienleben: So tätigt sie alltägliche Arbeiten im gemeinsamen Haushalt, bringt ihre Tochter in den Kindergarten und den Sohn zur Schule, beaufsichtigt die Erledigung der Hausübung und verbringt die Freizeit gemeinsam mit den Kindern. Der Sohn der BF verbringt einen Großteil seiner Zeit bei der BF und verbindet die beiden eine enge Eltern-Kind-Beziehung; ebenso hat der Sohn eine innige Beziehung zu den Eltern der BF, somit seinen Großeltern. Diese kommen auch teilweise für seinen finanziellen Unterhalt auf, da die BF über kein Einkommen verfügt. Bei seinem Vater, der ebenso obsorgeberechtigt ist und teilweise für den finanziellen Unterhalt aufkommt, verbringt der Sohn der BF überwiegend die Wochenenden.

Aufgrund der Intensität und der Dauer des Zusammenlebens der BF mit ihrem Sohn ist jedenfalls von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung zu sprechen: Die BF hat bereits vor der Einreise ihres Sohnes im Jahr 2020 mit diesem gemeinsam in Serbien gelebt und besteht jedenfalls seit ihrer letzten Einreise nach Österreich im Jahr 2021 wieder ein konstantes Naheverhältnis.

Eine mit der Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung der BF von ihren österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von Straftaten, gerechtfertigt. Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen die Mutter gezwungen, ohne diese aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465). Ein derartiges „besonders großes öffentliches Interesse“ ist im vorliegenden Fall angesichts der Unbescholtenheit der BF nicht ersichtlich. Zwar wären bei Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels und der damit einhergehenden Rückkehrentscheidung weiterhin Besuche innerhalb der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer in Österreich möglich, doch erweist es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere angesichts der intensiven Einbindung der BF in das Familienleben – als unverhältnismäßig. Überdies ist die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind nicht bzw. kaum möglich (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042).

Zusammengefasst kommt dem Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich hohes Gewicht zu. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher stellt die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar und ist daher unzulässig.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Zumal der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) sowie die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verbunden sind, waren diese ersatzlos zu beheben.

3.2.6. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

„1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.“

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und sind Aufenthaltstitel gem. Abs 1 Z 1 und 2 nicht verlängerbar.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Vorliegend war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer für unzulässig zu erklären, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen ist.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z1).

Die BF hat eine solche Integrationsprüfung bislang nicht absolviert; sie übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 2 AsylG nicht erfüllt sind und daher § 55 Abs 2 zur Anwendung gelangt, wonach eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.

Im Fall der BF ist die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 9 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten und stehen öffentliche Interessen im Sinne des § 60 Abs. 3 AsylG der Erteilung nicht entgegen.

Somit war der BF gem. § 55 Abs 2 iVm § 54 Abs 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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