Bundesverwaltungsgericht I424 2324429-1

I424 2324429-1Bundesverwaltungsgericht05.01.2026

Regest

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I424 2324429-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2324429.1.00

Spruch

I424 2324429-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 11.09.2025 zu der Zl. XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), einer Staatsbürgerin der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, die BF habe vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat in XXXX gelebt. Einen Aufenthalt in der Ortschaft XXXX habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dies aufgrund der Tatsache, dass die BF im Rahmen der Ersteinvernahme XXXX als letzten Wohnort angegeben habe. Auch der Gatte der BF habe in seinem Asylverfahren teilweise XXXX als letzten Wohnort angegeben.

Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, dass die BF ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen habe. Die BF habe auch sonst keine Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland zu befürchten. Insbesondere in Zusammenhang mit den Angaben zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland und der Weiterreise in die Republik Kongo machte die BF widersprüchliche Angaben. Die Angaben der BF seien jedoch insgesamt widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen.

Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weshalb auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

2. Mit dem am 15.10.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, die BF und ihr Gatte hätten in dem Dorf XXXX gelebt und seien von dem Konflikt zwischen den Volksgruppen Teke und Yaka betroffen gewesen. Der Gatte der BF sei im Zuge eines Massakers vergewaltigt worden und sei die Familie daraufhin geflüchtet.

Der Gatte der BF sei außerdem bei einem Vorfall 2018 in Angola fast zu Tode geschlagen worden. Einer der Verfolger sei der Bruder des damaligen Präsidenten, weshalb der Gatte der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in XXXX geblieben sei, sondern sie nach XXXX übersiedelt wären. Der Gatte der BF fürchte weiter durch seine ehemaligen Geschäftspartner verfolgt zu werden. Der Gatte der BF habe sich versteckt gehalten und auf Facebook XXXX als Wohnort angegeben, um nicht gefunden zu werden. Dass die BF sich selbst einmal in Bezug auf den letzten Wohnort falsch ausdrückte bzw. diese Aussage falsch übersetzt worden sei, sei kein Hinweis darauf, dass die gesamte Fluchtgeschichte nicht wahr sei.

Die BF sei, obwohl sie angegeben habe die französische Sprache nur schlecht zu beherrschen, in dieser Sprache einvernommen worden. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und habe die BF aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten ihr Fluchtvorbringen nicht umfassend darstellen können.

Hätte sich die belangte Behörde mit den vorhandenen Quellen zur Situation im Herkunftsland der BF umfassend auseinandergesetzt, hätte sie erkannt, dass das Vorbringen der BF glaubhaft sei und auch gewürdigt, dass die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage im Herkunftsland der BF sehr schlecht sei. Es folgen umfangreiche Zitate aus den Länderinformationen.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides aufgreifen, den angefochtenen Bescheid beheben und der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und der BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen sowie die ordentliche Revision zulassen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 30.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Anzeige vom 31.10.2025 erklärte sich der ursprünglich zuständige Richter aufgrund des von der BF vorgebrachten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig. Das Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Richterin übertragen.

5. Mit Ladungen vom 06.11.2025 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die Sprache Lingala zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 geladen.

6. Mit Schreiben vom 07.11.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

7. Mit Stellungnahme vom 01.12.2025 verwies die BF zunächst auf zahlreiche weitere Länderinformationen, die allesamt zum Akt genommen wurden. Weiter führte die BF aus, aufgrund des anhaltenden Konfliktes zwischen den Ethnien Yaka und Teke in XXXX seien mehr als 200.000 Zivilisten aus der Region vertrieben worden. Die Gewalt habe sich bis nach XXXX ausgeweitet. Zudem habe sich die Gesundheitslage aufgrund einer Cholera-Epidemie extrem verschlechtert. Die Sicherheitslage in der DR Kongo sei für Zivilisten insgesamt hochgefährlich. Insbesondere Frauen und Kinder würden Gefahr laufen von bewaffneten Milizen entführt, vergewaltigt, zwangsrekrutiert und missbraucht zu werden. Asylwerberinnen, die aus einem kriegerischen Gebiet geflüchtet sind, ist der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren.

Die BF werde aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes ebenfalls verfolgt und sei sie in ihrem Haus von bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Der BF wäre somit der Status der Asylberechtigten zu gewähren, da sie sich außerhalb ihres Heimatstaates aufhält, aufgrund einer wohlbegründeten Furcht von Dritten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt zu werden.

8. Am 03.12.2025 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertreterin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen

II.1.1.Identität und Herkunftsstaat

Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der DR Kongo geboren. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Bateke und bekennt sich zum protestantischen Christentum. Sie ist Staatsangehörige der DR Kongo und verheiratet. Sie hat vier minderjährige Kinder.

Ihre Identität steht nicht fest.

Die BF leidet an keiner wesentlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.

II.1.2.Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die BF beherrscht Lingala auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht sie etwas Portugiesisch und Französisch.

Die BF besuchte in ihrem Herkunftsland zwölf Jahre lang die Schule. Sie hat einen Maturaabschluss aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die BF betrieb einen Friseursalon. In der DR Kongo lebte die BF mit ihrem Gatten und ihren Kindern bis zur Ausreise in XXXX . In dieser Zeit war die BF nicht mehr erwerbstätig.

Ob bzw. wie lange die BF in Angola aufhältig war, konnte nicht festgestellt werden.

II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Ob noch Angehörige der BF in der DR Kongo leben, kann nicht festgestellt werden. Die BF hat jedenfalls keinen Kontakt mit ihren Angehörigen.

II.1.4.Ausreisemodalitäten

Die BF fasste den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Heimatland im September 2022.

Die BF reiste von der DR Kongo in die Republik Kongo aus und hielt sich dort zwei bis drei Monate lang auf. Anschließend reiste Sie per Flugzeug über Serbien und Ungarn und schließlich schlepperunterstützt und illegal nach Österreich ein.

Sie führte bei der Ausreise aus ihrem Heimatland einen Reisepass und einen Personalausweis der DR Kongo mit sich. Die Identitätsdokumente wurden der BF von Schleppern in Serbien abgenommen.

Spätestens am 10.03.2023 überquerte die BF illegal und schlepperunterstützt die Staatsgrenze nach Österreich.

Sie durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 10.03.2023 in das Bundesgebiet.

Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005), die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.

Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Die BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und Sicherungsverfahren RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).

II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

In Österreich leben der Ehemann sowie die vier minderjährigen Kinder der BF. Ihre Angehörigen sind ebenfalls Asylwerber und Asylwerberinnen. Die Anträge des Ehemannes und der gemeinsamen Kinder wurde ebenfalls bereits im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2025 zur Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Unter einem wurde auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die DR Kongo festgestellt und ihr eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

II.1.5.3. Grad der Integration

Die BF hat bereits einen Deutschkurs auf Niveau A1.2. absolviert und hat Kontakte mit ihren Nachbarn.

Die BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft.

II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit und beendete diese mit der Matura, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Ob im Herkunftsstaat noch Angehörige der BF leben, konnte nicht festgestellt werden, die BF wird jedenfalls gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren vier Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Es kann insbesondere auf Grund der nur ca. drei Jahre und drei Monate dauernden Abwesenheit aus dem Herkunftsstaat nicht davon ausgegangen werden, dass die BF als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten ist.

II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da der BF weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).

II.1.5.8. Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.03.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 11.09.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre und zehn Monate.

II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der BF vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat

Die BF hat in der DR Kongo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder eine Reflexverfolgung aufgrund einer etwaigen Verfolgung ihres Ehemannes zu gewärtigen.

II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimatstadt XXXX im Familienverband mit ihrem Ehegatten und den vier gemeinsamen Kindern einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.

II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).

Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).

Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).

Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).

Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).

Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).

Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt XXXX kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in XXXX und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).

Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).

Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt XXXX zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in XXXX zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).

Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von XXXX kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).

Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).

Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).

Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in XXXX vor (EDA 18.2.2025).

Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo

Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).

Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025)

Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).

Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).

Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).

Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).

Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).

Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).

Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).

Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).

Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von XXXX am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen mit unterschiedlichen staatlichen Einschränkungen und untersucht und veröffentlicht ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte, darunter Vertreter des Justizministeriums, des Ministeriums für Menschenrechte und der National Intelligence Agency (ANR), sind in der Regel kooperativ und gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 23.4.2024). NGOs sehen sich jedoch bei ihrer Arbeit mit Hindernissen konfrontiert. Bürgerbewegungen und Interessengruppen, die gegen die fehlende Sicherheit oder die Ineffizienz öffentlicher Dienste demonstrieren, wurden von den Behörden gewaltsam zerschlagen. In Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, kommt es auch zu Verhaftungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft (FH 2024).

Mitglieder der Sicherheitskräfte töten, schikanieren, schlagen, bedrängen und inhaftieren mitunter willkürlich einheimische Menschenrechtsaktivisten und Mitarbeiter von NGOs, insbesondere wenn NGOs über Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte berichten, Opfer unterstützten oder wenn sie über die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen berichten. Bewaffnete Gruppen haben wiederholt lokale Menschenrechtsverteidiger ins Visier genommen, um sie gewaltsam zu bestrafen, wenn sie sich gegen Missbräuche aussprachen, insbesondere in den östlichen Provinzen des Landes (USDOS 23.4.2024).

Nach zahlreichen Morddrohungen wurde der Menschenrechtsverteidiger Obedi Karafulu, der sich für Landrechte für Bürger eingesetzt hatte, am 19.7.2023 in seinem Haus in Bukombo im Gebiet Rutshuru, in Sü, von unbekannten Männern getötet (RO 20.7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Region Bukombo liegt im Häuptlingstum Bwito, wo M23-Rebellen präsent sind (RO 20.7.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).

Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).

Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung, ihren Beamten oder an Korruption kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Im April 2023 wurde ein neues Pressegesetz erlassen (FH 2024). Am 13.3.2023 wurde das Gesetz zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Pressefreiheit, der Informations- und Rundfunkfreiheit durch Radio und Fernsehen, die Printmedien und andere Kommunikationsmittel vom Parlament ratifiziert. Das Gesetz schränkt die Definition des Journallistenberufs neu ein und führt neue Anforderungen für den Erhalt eines Berufsausweises der Nationalen Union der kongolesischen Presse ein. Rundfunk- und Fernsehsender erhalten Betriebsgenehmigungen eingeschränkt für zwei Jahre. Ferner wurden auch Online-Medien, Kabelfernsehbetreiber und persönliches mobiles Fernsehen als Medienunternehmen neu eingestuft (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz führt zwar ein „Recht auf Gegendarstellung“ als ausreichende Entschädigung für Verleumdungsklagen ein, erlaubt aber weiterhin Haftstrafen zwischen acht Tagen und einem Jahr für Verurteilungen wegen Verleumdung auszusprechen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz wird zwar von der Zivilgesellschaft als Verbesserung hinsichtlich des Pressegesetzes von 1996 bezeichnet. Trotzdem stößt es auf Kritik, da Journalisten für ihre Arbeit mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht werden können, u.a. für die Verbreitung von „Falschmeldungen“ (FH 2024).

Journalisten werden aufgrund ihrer Berichterstattung häufig Opfer von Gewalt, Belästigung und Einschüchterung durch Sicherheitskräfte, sowohl online als auch offline. Die Straflosigkeit bei solchen Übergriffen aufgrund von Korruption bleibt ein Problem. So zeigte beispielsweise im Juni 2023 ein in den sozialen Medien veröffentlichtes Video, wie ein Offizier des Militärgeheimdienstes in XXXX mehrere Journalisten verprügelt und festgenommen hat. Das UN Joint Human Rights Office (UNJHRO) hat berichtet, dass Journalisten und Menschenrechtsverteidiger regelmäßig Opfer willkürlicher Verhaftungen werden. Regierungsbeamte, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri, erheben Anklagen, um regierungskritische Personen zum Schweigen zu bringen. Die UNJHRO hat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 26 Fälle von Verletzungen des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung dokumentiert (USDOS 23.4.2024). Ferner berichten zivilgesellschaftliche Gruppen von einer zunehmenden Tendenz der Unterdrückung unter der Regierung Tshisekedi. Während des gesamten Wahlkampfs 2023 sahen sich Journalisten Schikanen und Angriffen durch die Behörden und Anhänger politischer Parteien ausgesetzt. In Nord-Kivu befahlen M23-Rebellen einigen Medienunternehmen, ihre redaktionelle Politik zu ändern (FH 2024).

Im März 2023 ratifizierte das Parlament außerdem den Digital Code. Mit dem Gesetz wurden der Nationale Digitalrat und die Behörde für den Schutz personenbezogener Daten als Regulierungsbehörden für den digitalen Sektor geschaffen. Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten für die Verbreitung oder Weitergabe falscher Informationen in sozialen Medien oder elektronischen Kommunikationsnetzen vor (USDOS 24.3.2024).

Todesstrafe

Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).

Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).

Religionsfreiheit

Die Verfassung des Landes sieht eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vor (BS 2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit religiöser Gruppen (USDOS 26.6.2024).

Die World Population Review schätzt, dass 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige orthodoxe Kirche. Es gibt kleine Gemeinschaften von Hindus, Juden, Buddhisten, Baha'is und Anhängern indigener Religionen. Im Gegensatz zur Schätzung der World Religion Database schätzen die muslimischen Führer, dass ihre Gemeinschaft 5 % der Bevölkerung ausmacht. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung verbindet traditionelle Überzeugungen und Praktiken mit dem Christentum oder anderen religiösen Überzeugungen (USDOS 26.6.2024).

Die christlichen Kirchen, insbesondere die katholische Kirche, die nach wie vor die meisten Mitglieder hat, üben durch die Bereitstellung von Bildungs- und Gesundheitsdiensten einen erheblichen sozialen Einfluss aus (BS 2024).

Minderheitskirchen, wie die Kimbaguisten, und Muslime üben ebenfalls einen sichtbaren sozialen Einfluss aus. Während die Kirchenführer versuchen, sich als Teil der Zivilgesellschaft politisch zu engagieren und die Interessen der Massen zu erziehen oder zu verteidigen, versuchen die meisten Politiker, sich mit ihnen zu verbünden, um die Unterstützung der Kirchenmitglieder zu gewinnen (BS 2024).

Der Islamische Staat in der Demokratischen Republik Kongo (ISIS-DRK), lokal bekannt als Allied Democratic Forces (ADF), eine von den USA als Terrororganisation eingestufte Organisation, griff weiterhin wahllos Zivilisten in den Provinzen Nord-Kivu und Ituri an und zielte gelegentlich auch auf Kirchen und religiöse Führer. Die Gewalt richtete sich gegen alle Gemeinschaften, doch die meisten Opfer waren Christen. Im Jänner 2024 zündete ISIS-DRK/ADF bei einer Taufe in Kasindi in der Provinz Nord-Kivu einen Sprengsatz. Dabei starben 16 Menschen, mindestens 62 wurden verletzt. Im März 2024 tötete die Gruppe bei Angriffen auf Dörfer in Nord-Kivu mehr als 83 Christen, darunter auch Kinder (USDOS 26.6.2024).

Minderheiten

Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind; die vier größten Volksgruppen - Mongo, Luba, Kongo (alle Bantu) und die Mangbetu-Azande (Hamitisch) - machen etwa 45 % der Bevölkerung aus (CIA 13.3.2025; vgl. WPR 2025). Zu den anderen Gruppen gehören Zentralsudanesen/Ubangier, Miloten und Pygmäen (WPR 2025).

Die Verfassung untersagt die Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Stamm oder kultureller oder sprachlicher Minderheit. Dennoch führen langjährige ethnische Spannungen, oft im Zusammenhang mit Landrechten, zu Gewalt (USDOS 23.4.2024). Indigene Völker sind einer weit verbreiteten Diskriminierung ausgesetzt und haben nur begrenzten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (FH 2024).

Obwohl Präsident Tshisekedi im November 2022 ein Gesetz unterzeichnet hat, das den Zugang zu Dienstleistungen erweitern, Diskriminierung bekämpfen und Landrechte respektieren soll (FH 2024), ist die gesellschaftliche Diskriminierung der indigenen Bevölkerung des Landes (Twa, Baka, Mbuti, Efe, Aka und andere Völker, die von vielen Einwohnern kollektiv als „Pygmäen“ bezeichnet werden und als die Ureinwohner des Landes gelten) weit verbreitet. Die Regierung schützt ihre bürgerlichen und politischen Rechte nicht wirksam (USDOS 23.4.2024).

Ferner kommt es auch zu anhaltender Gewalt und Diskriminierung von Angehörigen der ruandischen Bevölkerungsgruppe und von Personen, die vermeintlich mit Ruanda oder der bewaffneten Gruppe M23 sympathisieren. Auch Hassreden gegen diese Bevölkerungsgruppen haben zugenommen (USDOS 23.4.2024). Kinyarwanda-Sprecher und ethnische Tutsi sind Diskriminierung und Hassreden ausgesetzt, die während der erneuten Kampagne der M23 im Osten des Landes über soziale Netzwerke weit verbreitet wurden (FH 2024). Gleichzeitig üben auch Ruandaphone Bevölkerungsgruppen (sowohl Kinyarwanda- als auch Kirundi-Sprecher) Gewalt gegen andere ethnische Gemeinschaften aus (USDOS 23.4.2024).

Seit Februar 2022 hat die Gewalt zwischen den Volksgruppen der Teke und Yaka in den Provinzen Kwilu, Kwango und Mai-Ndombezu zu mindestens 300 Todesopfern, der Zerstörung von mehr als 200 Häusern und zur Vertreibung Tausender Einwohner geführt (USDOS 23.4.2024).

Ferner gibt es Berichte, dass Regierungsbeamte Gewalt und Missbrauch gegen bestimmte ethnische Gruppen anstacheln, aufrechterhalten, billigen und tolerieren (USDOS 23.4.2024).

Frauen

Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024).

Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024).

Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024).

Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024).

Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024).

Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024).

Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

IDPs und Flüchtlinge

In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).

Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025).

Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem 1. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025).

Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).

Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).

Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).

Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).

Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).

Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).

Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).

Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).

Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).

Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).

Medizinische Versorgung

Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in XXXX nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).

Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in XXXX oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).

Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).

Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von XXXX entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).

Rückkehr

Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).

Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:

-Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder

-Abholung vom Flughafen

-Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)

-Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft

-Unmittelbare medizinische Unterstützung

Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Human rights situation and the activities of the United Nations Joint Human Rights Office in the Democratic Republic of the Congo" des United Nations High Commissioner for Human Rights vom 01.09.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin):

Die Lage im Ostkongo — insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu — hat sich stark verschlechtert. Der Grund dafür: Die bewaffnete Gruppe Alliance Fleuve Congo/Mouvement du 23 mars (AFC/M23) hat große Teile dieser Regionen übernommen, mit Unterstützung der Rwanda Defence Force. Das verschärfte den Konflikt und führte zu massiver Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Zahlen Daten

Zwischen 1. Juni 2024 und 31. Mai 2025 dokumentierte das OHCHR insgesamt 5.091 Fälle von Menschenrechtsverletzungen bzw. Missbräuchen.

Diese Fälle betrafen 15.664 Personen (ca. 10.498 Männer, 2.637 Frauen, 1.260 Personen unbekannten Geschlechts und Alters sowie 1.269 Kinder).

Armed groups waren für etwa 61 % der Fälle verantwortlich. Unter ihnen hatten M23 und die Allied Democratic Forces (ADF) die meisten Opfer.

Aber auch staatliche Akteure — u.a. Polizei und Militär der DR Kongo — waren an zahlreichen Verletzungen beteiligt.

Die häufigsten dokumentierten Missbräuche / Verstöße waren: standrechtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Eigentumsverletzungen, willkürliche Festnahmen bzw. willkürliche Inhaftierungen sowie sexuelle Gewalt.

Regionale Unterschiede besondere Entwicklungen

Der Bericht unterscheidet zwischen:

Provinzen mit bewaffnetem Konflikt (z. B. Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Maniema …).

Provinzen ohne größeren bewaffneten Konflikt (z. B. Westliche Provinzen, XXXX ).

In den konfliktbetroffenen Regionen fand der Großteil der dokumentierten Missbräuche statt.

Besonders gravierend ist die Lage in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen wie M23, ADF, Mai-Mai oder ethnisch motivierten Gruppen betroffen sind — dort gibt es häufig schwere Menschenrechtsverletzungen: Massenvertreibungen, Tötungen, sexuelle Gewalt, Plünderungen, Zerstörung von Eigentum, auch massive Angriffe auf Bildung (z. B. Zerstörung von Schulen).

Im Rahmen des Rückzugs der UN-Mission MONUSCO aus Teilen Süd-Kivu seit 30. Juni 2024 hat sich die Überwachung vor Ort stark erschwert; viele Berichte und Interventionen mussten remote erfolgen.

Rechte, Schutzmaßnahmen und Empfehlungen

Trotz der schwierigen Sicherheitslage hält das OHCHR seine Präsenz in mehreren Provinzen aufrecht — mit Teams in Haut-Katanga, Kasai Central, Tshopo, Haut-Katanga, sowie Regionalbüros u.a. in Beni, Bunia, Goma und XXXX .

Das Büro unterstützt Menschenrechtsverteidiger:innen und die Zivilgesellschaft, dokumentiert Vorfälle, bietet Schutzmaßnahmen und setzt sich für Verantwortlichkeit ein.

Der Bericht enthält Empfehlungen an die kongolesische Regierung und internationale Partner, insbesondere im Hinblick auf: Schutz der Zivilbevölkerung, Bestrafung von Missbrauch — sei es durch bewaffnete Gruppen oder Staatskräfte —, Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilist:innen, insbesondere Frauen und Kindern, und Verbesserung der Grundversorgung (Gesundheit, Wohnen, Bildung).

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo" des USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin):

Außergerichtliche Hinrichtungen Tötungen

Der Bericht verzeichnet zahlreiche Berichte über „arbitrary or unlawful killings“ durch staatliche Sicherheitskräfte (SSF) insbesondere in konfliktbetroffenen Provinzen (Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Nord-Kivu).

Bewaffnete Gruppen begingen ebenfalls zahlreiche willkürliche Tötungen — z. B. ein besonders schwerer Vorfall: Im Juni sollen Mitglieder der bewaffneten Gruppe ISIS-Democratic Republic of the Congo (ISIS-DRC) bei einem Angriff auf mehrere Dörfer mindestens 41 Zivilist:innen und ein Soldat getötet haben — viele durch Enthauptung.

Minderheiten und marginalisierte ethnische Gruppen waren sowohl Opfer als auch Täter in ethnisch motivierter Gewalt mit tödlichem Ausgang.

Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit Konfliktbedingte Missbräuche

Der Bericht dokumentiert glaubwürdige Berichte über schwere Misshandlungen durch bewaffnete Gruppen und staatliche Kräfte.

In der ersten Jahreshälfte meldete die zuständige UN-Behörde (United Nations Joint Human Rights Office – UNJHRO) insgesamt 2.355 Menschenrechtsverstöße landesweit; der Großteil fand in konfliktbetroffenen Provinzen statt, vor allem in Nord-Kivu und Ituri.

Kämpfe zwischen regulären Streitkräften (Armed Forces of the Democratic Republic of the Congo – FARDC), bewaffneten Gruppen und interne Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen führten zu massiver Gewalt, Vertreibung und humanitären Krisen.

Der illegale Abbau und Handel mit Rohstoffen (z. B. Coltan / Tantal) wurde erneut als Finanzierungsmittel bewaffneter Gruppen benannt — mit Zwangsarbeit, Erpressungen und Gewalt als Mittel zur Kontrolle von Minen.

Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit Übergriffe auf Medien und Zivilgesellschaft

Zwar garantiert das Gesetz Formalrechte auf Meinungs- und Pressefreiheit — in der Praxis kam es jedoch zu Einschüchterungen, Verhaftungen und Gewalt gegen Journalist:innen, Aktivist:innen und Menschenrechtsverteidiger:innen.

Journalisten berichteten von Zensur, Verboten der Berichterstattung über bewaffnete Gruppen ohne offizielle Quellen, sowie Selbstzensur aus Angst vor Repressionen.

Ein bekanntes Beispiel: Der Journalist Stanis Bujakera wurde im Rahmen des sogenannten „Digital Code“ zu sechs Monaten Haft verurteilt. Zwar wurde er kurz darauf freigelassen — der Fall zeigt jedoch, wie kritisch die Lage für unabhängige Medien ist.

Misshandlung, Folter, sexuelle Gewalt und Schutz von Kindern

Sicherheitskräfte (SSF) bzw. staatliche Beamte sollen Menschen, darunter Minderheiten oder Kinder, zu Folter und unmenschlicher Behandlung (teils auch sexueller Gewalt) misshandelt haben.

Unter den Missbrauchsopfern waren auch Straßenkinder und vulnerabel lebende Kinder.

Bewaffnete Gruppen, aber auch staatliche Akteure, wurden beschuldigt, Kinder als Kindersoldaten zu rekrutieren oder zu Zwangsarbeit heranzuziehen.

Darüber hinaus gab es Berichte über sexuelle Gewalt gegen Kinder und Erwachsene, teilweise als Kriegstaktik — trotz gesetzlicher Verbote blieb Strafverfolgung oft aus.

Verletzungen von Arbeits- und Gewerkschaftsrechten, Zwangs- und Kinderarbeit

Obwohl das Recht auf Gewerkschaften und kollektive Verhandlungen formal existiert, wurden diese Rechte de facto häufig unterlaufen — insbesondere in informellen Sektoren wie Landwirtschaft, handwerklichem Bergbau oder kleinen Unternehmen.

Viele Arbeitnehmer:innen erhielten keinen Mindestlohn bzw. dieser wurde nicht an Inflation bzw. Lebenshaltungskosten angepasst.

In der informellen Wirtschaft, v.a. im Bergbau (z. B. Coltan, Kobalt, Gold), herrschen schlechte Arbeitsbedingungen und Zwangsarbeit und teilweise Schuldknechtschaft — besonders betroffen sind Minenarbeiter:innen in abgelegenen Gebieten.

Arbeitsschutz und Überwachung durch Inspektorate waren weitgehend unzureichend, Kontrollen selten, und Strafen bei Verstößen kaum durchgesetzt.

Verschleppungen und willkürliche Inhaftierungen

Es gab Berichte über erzwungenes Verschwindenlassen und Entführungen — sowohl durch staatliche Sicherheitskräfte als auch bewaffnete Gruppen.

Viele Häftlinge wurden ohne Anklage oder Gerichtsurteil über lange Zeit festgehalten; Prozesse verzögerten sich oder blieben aus — Rechtsbeistand oder Zugang zu Familien war oft verwehrt.

Insbesondere Menschenrechtsverteidiger:innen, Journalist:innen, Oppositionelle oder mutmaßliche Gegner:innen des Staates und Protestler:innen waren von willkürlichen Verhaftungen betroffen.

Reaktionen und Justiz / Schutzbemühungen

Der Bericht hält fest, dass der kongolesische Staat — zumindest formell — Schritte unternahm, um Personen zur Rechenschaft zu ziehen: Manche Mitglieder der Sicherheitskräfte wurden für willkürliche Tötungen verurteilt.

Dennoch bleibt Straffreiheit („Impunity“) ein großes Problem: Viele Täter – sowohl aus bewaffneten Gruppen als auch aus staatlichen Kräften — bleiben ungeschoren.

Schutzmechanismen für Zivilist:innen, Journalisten, Minderheiten oder Kinder sind de facto unzureichend — Polizei und Justiz arbeiten oft ineffektiv, Korruption und institutionelle Schwächen behindern wirksamen Schutz.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Special Rapporteur on trafficking in persons, especially women and children" des United Nations Human Rights Council vom Juli 2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin):

Der Bericht wurde erstellt im Rahmen der 60. Sitzung des Human Rights Council. Er basiert auf dokumentierten Fällen von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen internationales Humanitäres Recht — alle verifizierbar nach strengen OHCHR-Kriterien (mindestens drei unabhängige Quellen). Die Lage im Ostkongo — insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu — hat sich stark verschlechtert. Der Grund dafür: Die bewaffnete Gruppe Alliance Fleuve Congo/Mouvement du 23 mars (AFC/M23) hat große Teile dieser Regionen übernommen, mit Unterstützung der Rwanda Defence Force. Das verschärfte den Konflikt und führte zu massiver Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Zahlen Daten

Zwischen 1. Juni 2024 und 31. Mai 2025 dokumentierte das OHCHR insgesamt 5.091 Fälle von Menschenrechtsverletzungen bzw. Missbräuchen.

Diese Fälle betrafen 15.664 Personen (ca. 10.498 Männer, 2.637 Frauen, 1.260 Personen unbekannten Geschlechts und Alters sowie 1.269 Kinder).

Armed groups waren für etwa 61 % der Fälle verantwortlich. Unter ihnen hatten M23 und die Allied Democratic Forces (ADF) die meisten Opfer.

Aber auch staatliche Akteure — u.a. Polizei und Militär der DR Kongo — waren an zahlreichen Verletzungen beteiligt.

Die häufigsten dokumentierten Missbräuche / Verstöße waren: standrechtliche Hinrichtungen, Folter und Misshandlung, Eigentumsverletzungen, willkürliche Festnahmen bzw. willkürliche Inhaftierungen sowie sexuelle Gewalt.

Regionale Unterschiede besondere Entwicklungen

Der Bericht unterscheidet zwischen:

Provinzen mit bewaffnetem Konflikt (z. B. Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Maniema …).

Provinzen ohne größeren bewaffneten Konflikt (z. B. Westliche Provinzen, Kinshasa).

In den konfliktbetroffenen Regionen machte der Großteil der dokumentierten Missbräuche statt.

Besonders gravierend ist die Lage in Gebieten, die von bewaffneten Gruppen wie M23, ADF, Mai-Mai oder ethnisch motivierten Gruppen betroffen sind — dort gibt es häufig schwere Menschenrechtsverletzungen: Massenvertreibungen, Tötungen, sexuelle Gewalt, Plünderungen, Zerstörung von Eigentum, auch massive Angriffe auf Bildung (z. B. Zerstörung von Schulen).

Im Rahmen des Rückzugs der UN-Mission MONUSCO aus Teilen Süd-Kivu seit 30. Juni 2024 hat sich die Überwachung vor Ort stark erschwert; viele Berichte und Interventionen mussten remote erfolgen.

Rechte, Schutzmaßnahmen und Empfehlungen

Trotz der schwierigen Sicherheitslage hält das OHCHR seine Präsenz in mehreren Provinzen aufrecht — mit Teams in Haut-Katanga, Kasai Central, Tshopo, Haut-Katanga, sowie Regionalbüros u.a. in Beni, Bunia, Goma und Kinshasa.

Das Büro unterstützt Menschenrechtsverteidiger:innen und die Zivilgesellschaft, dokumentiert Vorfälle, bietet Schutzmaßnahmen und setzt sich für Verantwortlichkeit ein.

Der Bericht enthält Empfehlungen an die kongolesische Regierung und internationale Partner, insbesondere im Hinblick auf: Schutz der Zivilbevölkerung, Bestrafung von Missbrauch — sei es durch bewaffnete Gruppen oder Staatskräfte —, Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Zivilist:innen, insbesondere Frauen und Kindern, und Verbesserung der Grundversorgung (Gesundheit, Wohnen, Bildung).

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Final Report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo 15/2025" des United Nations Security Council vom 03.07.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens der erkennenden Richterin):

Der Bericht fasst die Lage in den östlichen Provinzen der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) zusammen — speziell in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu und Ituri — und analysiert militärische, politische und humanitäre Entwicklungen seit dem letzten Zwischenbericht. Der Fokus liegt insbesondere auf der Rolle der bewaffneten Gruppe Mouvement du 23 mars (M23) / Alliance Fleuve Congo (AFC) und dem Einfluss externer Streitkräfte — namentlich der Streitkräfte des benachbarten Rwanda Defence Force (RDF) —, auf Gebietsgewinne, Kontrolle strategischer Gebiete sowie Auswirkungen auf Bevölkerung und Sicherheit.

Wichtige Entwicklungen Erkenntnisse

Der Konflikt im Osten des Landes hat sich weiter verschärft. Die Gruppe AFC/M23 zusammen mit RDF haben große Territorien erobert — darunter strategisch und wirtschaftlich wichtige, rohstoffreiche Gebiete — und kontrollieren nun Teile der Provinzen Nord-Kivu und Süd-Kivu, inklusive der Provinzhauptstädte (z. B. Goma, Bukavu).

Der militärische Vorstoß wurde durch wesentliche Unterstützung der RDF ermöglicht — u.a. durch moderne militärische Ausrüstung (Luftabwehr, Drohnen, elektronische Kriegsführung wie Störsysteme). Diese Unterstützung verstößt laut Bericht gegen bestehende Sanktionen.

Parallel zur territorialen Eroberung errichtete AFC/M23 in den eroberten Gebieten sog. Parallelinstitutionen: Sie ersetzten traditionelle Autoritäten, verdrängten zivilgesellschaftliche Akteure, unterdrückten politischen und gesellschaftlichen Widerstand, und etablierten eine de-facto Verwaltungs- und Kontrollstruktur — mit erzwungener Rekrutierung, Einschüchterung, Gewalt, teilweise sogar Folter oder Tötungen gegen Andersdenkende.

Auswirkungen auf Bevölkerung Humanitäre Lage

Die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast der Eskalation: Es kam zu massiver Unsicherheit, Vertreibungen, Verlust von Kontrolle über Rohstoffgebiete — was wirtschaftliche Existenzgrundlagen zerstört.

Der Zugang zu humanitärer Hilfe, Schutz und Sicherheit wurde deutlich erschwert. Die Kontrolle durch bewaffnete Gruppen und externe Truppen behindert Hilfe, Zugang zu Gesundheitsversorgung und elementaren Diensten.

Der Bericht unterstreicht, dass trotz Bemühungen um Waffenstillstände und Friedensinitiativen die Dynamik des Konflikts — inklusive externalisierter Kriegsparteien — eine Stabilisierung stark erschwert.

Wichtige Schlussfolgerungen Warnungen

Der Bericht warnt davor, dass die Gefahr weiterer militärischer Expansion durch AFC/M23 + RDF weiterhin hoch sei — trotz der angespannten militärischen Lage der bewaffneten Gruppen.

Die externalisierte Beteiligung ausländischer Streitkräfte (z. B. RDF, ggf. andere) macht den Konflikt komplexer — sie verschleiern Verantwortlichkeiten und erschweren politische Lösungsprozesse sowie Frieden und Sicherheitsinterventionen.

Der Bericht impliziert, dass Kontrolle und Rohstoffinteressen eine zentrale Rolle im Konflikt spielen: Die Eroberung rohstoffreicher Gebiete durch bewaffnete Gruppen sichert strategische wie wirtschaftliche Macht — zulasten der lokalen Bevölkerung.

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, 2. QUARTAL 2025: Kurzübersicht über von Armed Conflict Location Event Data (ACLED) berichtete Vorfälle" von ACCORD vom 07.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Der Bericht gibt eine Übersicht über Konflikt- und Gewaltereignisse in der Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) im zweiten Quartal 2025 — basierend auf Daten des Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED).

Im Zeitraum April bis Juni 2025 wurden 21 sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Kinshasa registriert. Bei 5 dieser Vorfälle gab es mindestens ein Todesopfer — insgesamt wurden 7 Todesopfer gemeldet.

Während in Konfliktprovinzen wie Nord-Kivu oder Sud-Kivu hunderte bis tausende Vorfälle samt hoher Opferzahlen dokumentiert werden, liegt Kinshasa hinsichtlich Häufigkeit und Opferzahlen weit darunter. Das heißt: Kinshasa ist nicht Hauptschauplatz des bewaffneten Konflikts — dennoch existieren dort reale Vorfälle von Gewalt, Todesopfern und Instabilität.

II.2. Beweiswürdigung

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Gatten und der minderjährigen Kinder der BF, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die Einsichtnahme in die länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der BF.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die BF legte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweisurkunden vor:

-Bestätigung Deutschkurs A0.2 im Zeitraum 20.03.2024 - 29.05.2024 und A0.3 im Zeitraum 04.06.2024 - 11.07.2024 (s. Aktenseite 79ff);

-Bestätigung Deutschkurs A1.1. im Zeitraum 15.07.2024 - 22.08.2024 (s. Aktenseite 85);

-Bestätigung Deutschkurs A1.2. im Zeitraum 02.09.2024 - 03.10.2024 (s. Aktenseite 87);

-Elektronisches Privatrezept vom 21.05.2025 wonach der BF Lasea KPS 80 mg (pflanzliches Beruhigungsmittel) verschrieben wurde. Dies aufgrund einer psychosozialen Überlastung, Insomnie und psychogener Hypertonie (s. Aktenseite 113);

Die weiteren im Akt befindlichen Beweisurkunden beziehen sich auf die Kinder der BF und werden daher in der Folge nicht explizit angeführt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die BF folgende Beweisurkunden vor:

-MR-Befund vom 17.09.2025 wonach die BF einen Einriss am inneren Seitenband des Fußes habe;

-Medikationsplan vom 18.11.2025 wonach die BF dauerhaft Oleovit Tropfen (Vitamin D), zwei Blutdruckmedikamente (Amlodibene Tabletten zweimal täglich und Enalapril Tabletten einmal täglich), sowie ein pflanzliches Arzneimittel zur Beruhigung (abends) dauerhaft einnimmt. Zeitlich befristet wurde der BF ein Asthmaspray sowie Schmerzmittel und fiebersenkende Mittel (Ibuprofen und Paracetamol) verschrieben. Dieser Medikationsplan wurde in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgelegt (s. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P]);

-Medikationsplan vom 19.02.2025 mit derselben Medikation wie am Medikationsplan vom 18.11.2025.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2.1. Identität und Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4f), wobei sie ihr Geburtsdatum auf XXXX korrigierte.

Dass die Identität der BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da die BF im gesamten Verfahren keinen kongolesischen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da die BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte (s. VH-P Seite 5), schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.

Dass die BF arbeitsfähig ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3). Sie müsse Blutdruckmedikamente nehmen und einen Spray bei Schwindel und Kurzatmigkeit (s. Niederschrift BFA Seite 4). Im erstinstanzlichen Verfahren legte die BF ein eelektronisches Privatrezept vom 21.05.2025 wonach der BF Lasea KPS 80 mg (pflanzliches Beruhigungsmittel) verschrieben wurde. Dies aufgrund einer psychosozialen Überlastung, Insomnie und psychogener Hypertonie (s. Aktenseite 113).

Aus dem vorgelegten Medikationsplan vom 18.11.2025 geht hervor, dass die BF dauerhaft Oleovit Tropfen (Vitamin D), zwei Blutdruckmedikamente (Amlodibene Tabletten zweimal täglich und Enalapril Tabletten einmal täglich), sowie ein pflanzliches Arzneimittel zur Beruhigung (abends) einnimmt. Zeitlich befristet wurde der BF ein Asthmaspray sowie Schmerzmittel und fiebersenkende Mittel (Ibuprofen und Paracetamol) verschrieben.

In der mündlichen Verhandlung gab die BF befragt nach ihrem Gesundheitszustand an, sie habe nur Probleme mit dem Blutdruck und ein wenig Probleme mit der Atmung. Die BF bestätigte, dass sie die Medikamente, welche auf dem vorgelegten Medikationsplan aufscheinen auch aktuell noch nimmt (s. VH-P Seite 3f).

Sie habe sich außerdem am Knie verletzt. Es habe sich etwas verschoben und sei sie deshalb bei einem MRT gewesen (s. auch MR-Befund vom 17.09.2025 wonach die BF einen Einriss am inneren Seitenband des Knies habe). Deshalb nehme Sie aktuell Schmerzmittel. Weitere gesundheitliche Probleme habe sie nicht (s. VH-P Seite 4).

Die BF leidet somit unter einem hohen Blutdruck und an Asthma und nimmt regelmäßig ein Beruhigungsmittel ein. Aktuell nimmt sie zudem noch Schmerzmittel aufgrund einer akuten Verletzung des Innenbandes am Knie. Diese gesundheitlichen Probleme stellen jedenfalls keine wesentlichen Beeinträchtigungen dar, insbesondere gab die BF selbst an arbeitsfähig zu sein, weshalb das erkennende Gericht dies so feststellte.

II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise

Die Sprachkenntnisse der BF wurden auf Basis ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 9). Die Ersteinvernahme sowie die Einvernahme vor der belangten Behörde wurden unter Beiziehung von Dolmetscherinnen für die französische Sprache durchgeführt. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die BF an, sie verstehe Französisch nur ein wenig und habe ihr Gatte bei der Ersteinvernahme gedolmetscht (s. Niederschrift BFA Seite 2f), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Lingala durchführte. Die BF hat ihre Lingala- und Französischkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Die BF bestätigte ihre Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF stützen sich im Wesentlichen auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 6, 10, 13) und bestätigte die BF ihre Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5).

In Bezug auf den letzten Wohnort vor der Ausreise nach Europa machte die BF widersprüchliche Angaben, da sie einerseits angab in XXXX gelebt zu haben und zwar in einem Haus mit ihrem Onkel und ihrem Cousin, andererseits bereits im erstinstanzlichen Verfahren auch immer wieder angab in XXXX wohnhaft gewesen zu sein (s. Niederschrift BFA). Die Frage des letzten Wohnortes vor der Ausreise ist untrennbar mit dem ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvorbringen verknüpft und darf im gegebenen Zusammenhang – um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden – auf die beweiswürdigenden Erwägungen im nachfolgenden Unterpunkt II.2.6.1.verwiesen werden.

Die BF gab zwar im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung an, sie habe zeitweise in Angola gelebt, konkret von 2012 bis 2018 (s. VH-P Seite 5), doch gab ihr Ehemann im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sämtliche der gemeinsamen Kinder in den Jahren 2013, 2016 und 2021 in XXXX zur Welt kamen (Akt XXXX , AS 69). Dies erscheint mit den Angaben der BF, sie habe in den Geburtsjahren ihrer Kinder in Angola gelebt, schwer in Einklang zu bringen, weshalb das erkennende Gericht nicht feststellen konnte, ob bzw. wie lange die BF in Angola aufhältig war. Da auch der Umstand eines etwaigen Aufenthalts in Angola mit dem Fluchtgrund zu tun hat, wird auch diesbezüglich noch auf Unterpunkt II.2.6.1. verwiesen.

II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat

Im erstinstanzlichen Verfahren gab die BF an, es würden Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester in ihrem Heimatland leben (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 8), wobei sie wieder korrigierte, sie habe keine Angehörigen in der DR Kongo (s. Niederschrift BFA Seite 10) und dem erkennenden Gericht aus diesen Angaben heraus nicht klar ist, ob die BF damals meinte, ihre Angehörigen würden in der Republik Kongo (Brazzaville) leben. In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, sie habe keine Angehörigen mehr in ihrem Heimatland. Ihr Cousin sei umgebracht worden. Auf Frage, was mit ihrem Vater sei, gab die BF an, sie habe immer von ihrem großen Bruder Nachrichten des Vaters erhalten. Seit ihr Bruder an die Ostfront gegangen sei, habe sie auch keine Nachrichten mehr betreffend ihren Vater erhalten. Ob ihr Bruder noch in der DR Kongo lebe wisse sie nicht, weil sie auch keine Nachricht von ihm erhalten habe (s. VH-P Seite 7). Da die BF somit nichts über den Verbleib ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat weiß, konnte das erkennende Gericht auch nicht feststellen, ob ihre Angehörigen noch in der DR Kongo leben. Ebenso stellte das Gericht auf Basis der Angaben der BF fest, dass derzeit kein Kontakt mit den Angehörigen besteht.

II.2.4. Ausreisemodalitäten

Dass die BF den Entschluss zur Ausreise im September 2022 fasste, gab sie im Rahmen der Ersteinvernahme an und bestätigte dies nochmals vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 9ff) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 7).

Die Feststellungen zu den Ausreisemodalitäten stützen sich auf die Angaben der BF in der Ersteinvernahme sowie vor der belangten Behörde (s. Niederschrift BFA Seite 3, 9, 11) und in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 7f).

Dass die BF am 10.03.2023 schlepperunterstützt und illegal nach Österreich einreiste ergibt sich aus den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie dem gesamten Akt der belangten Behörde (s. Ersteinvernahme, Polizeibericht Aktenseite 23 wonach die BF am 10.03.2023 vorgesprochen habe und bekannt gegeben hat, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, Niederschrift BFA Seite 3).

Dass die BF auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten durchreiste und in diesen nicht um Schutz ansuchte, ergibt sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt und der Tatsache, dass die BF selbst einen solchen Umstand im Verfahren auch nicht vorbrachte. Dass die BF in den durchreisten Staaten keinen Asylantrag hätte stellen können, oder dort keinen Schutz erlangt hätte, wurde nicht vorgebracht und ist ein solcher Umstand dem Gericht auch von Amts wegen nicht bekannt.

II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich

II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

In Bezug auf die Feststellung, dass sich die BFA m 10.03.2023 in das Bundesgebiet begeben hat, wird auf Punkt II.2.4. verwiesen.

Die Feststellung, dass die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG bzw. FPG.

Dass der Aufenthalt der BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und sie auch nicht Opfer von Gewalt iSd EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat die BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.

II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Einsichtnahme in die Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ.: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (d.h. die Verfahrensakten der Angehörigen der BF). Weitere Angehörige hat die BF in Österreich und im EU-Raum keine (s. VH-P Seite 15).

II.2.5.3. Grad der Integration

Dass die BF einen Deutschkurs absolviert hat, gab sie vor der belangten Behörde an (s. Niederschrift BFA Seite 9) und bestätigte sie diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 15f).

Die BF gab befragt zu allfälligen weiteren Integrationsmerkmalen in der mündlichen Verhandlung an, sie gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und würde die Caritas sie „bezahlen“. Sie habe gute Kontakte zu ihren Nachbarn und bekomme manchmal Kleidung von diesem. Sie kenne noch einen Professor, dessen Kinder mit ihren Kindern spielen würden. Sie kenne noch ein weiteres Paar in der Nachbarschaft, deren Kinder würden ebenfalls mit den ihren spielen. Dieser Nachbar habe auch einmal auf ihre Kinder aufgepasst, als sie Schwierigkeiten bei der Geburt gehabt habe (s. VH-P Seite 16).

Dass die BF in das System der staatlichen Grundversorgung integriert ist und in einer Flüchtlingsunterkunft lebt, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den AJ-Web- sowie ZMR-Auszug.

II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Dass die BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass die BF in der gesamten Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich Asylwerberin war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jede Asylwerberin auch damit rechnen muss, dass ihr Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.

II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf der BF und der Tatsache, dass auch gegen den Gatten und die minderjährigen Kinder eine Rückkehrentscheidung vorliegt. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine ca. drei Jahre und drei Monate dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des Alters der BF) keine vollständige Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen der BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle der BF anders sein sollte und trotz der relativ kurzen Abwesenheit bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.

II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.

II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.

II.2.5.8. Verfahrensdauer

Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.

II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:

II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat

Im Rahmen der Ersteinvernahme gab die BF an, ihr Ehemann habe in Angola gearbeitet. 2018 sei seine Tochter, die von einer anderen Frau stamme, verschleppt worden und hätten die Männer ihren Gatten am Auge verletzt, sodass dieser nun auf dem linken Auge blind sei. Die Männer seien von einem Mitstreiter von der Arbeit ihres Gatten geschickt worden. Aufgrund von Problemen in der Arbeit ihres Mannes sei es zu dem Vorfall gekommen. Sie habe Angst um ihre Familie und Angst, dass ihr Ehemann umgebracht werde.

Vor der belangten Behörde gab die BF an, der Konflikt zwischen Teke und Yaka habe sich in XXXX ausgebreitet. Viele Menschen seien mit Macheten getötet worden. Auch ihr Cousin sei getötet worden. Dann seien sie in die Republik Kongo geflüchtet. Am 30.09.2022 seien sie dort angekommen. Dort hätten sie mit der katholischen Kirche gesprochen. Die Schwestern hätten gesagt, dass es hier nicht gut für sie sei, auch wegen der Probleme, die ihr Mann zuvor gehabt habe. Sie hätten ihr bei der Flucht geholfen. Ihr Ehemann habe € 10.000 bezahlt. So seien sie nach Serbien gekommen. Dort hätten sie einen Mann namens Abidou getroffen, der sie nach Frankreich hätte bringen sollen. Sie hätten ihm € 1.000 und ihre Reisepässe gegeben. Der Mann habe sie nach Österreich gebracht, sei in XXXX jedoch mit dem Geld und den Dokumenten verschwunden (s. Niederschrift BFA Seite 9f).

Den Entschluss zur Ausreise habe sie gefasst, als der Konflikt ausgebrochen sei. Am 20.09.2022 (s. Niederschrift BFA Seite 11). Sie hätten aufgrund des Konfliktes in XXXX flüchten müssen. Zunächst hätten sie gedacht, dass es aufhören würde. Dann sei der Konflikt jedoch wieder aufgekommen und stärker als zuvor gewesen. Sie sei diejenige gewesen, die ihrem Mann gesagt habe, dass sie nach XXXX ziehen sollten, weil es die Heimat ihres Vaters gewesen sei. Es seien aufgrund der Kämpfe viele Menschen geflohen, so auch sie (s. Niederschrift BFA Seite 11f). Persönlich sei sie im Zuge der Konflikte in XXXX nicht bedroht worden. Ihr Cousin sei jedoch umgebracht worden und sei der Konflikt noch aktuell (s. Niederschrift BFA Seite 13).

Sie hätte in Angola nicht mit ihrem Ehemann zusammenleben können, aufgrund der Probleme ihres Mannes. Er habe öfter Reisen nach China gemacht und mit Waren gehandelt. Damals sei ein Container verschwunden und der Eigentümer habe ihren Mann und seine Mitarbeiter beschuldigt, dass sie dafür verantwortlich seien. Der Vater ihres Mannes sei aufgrund dieser Sache getötet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF, dass sie getötet werden würde, weil auch schon der Vater ihres Mannes getötet worden sei (s. Niederschrift BFA Seite 12f).

Der Gatte der BF gab in seinem eigenen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei von Soldaten festgenommen und angehalten worden und habe man ihn im Zuge dessen misshandelt und vergewaltigt. Er habe jedoch entkommen können und im Anschluss daran mit seiner Familie die Ausreise in die Republik Kongo angetreten. Dieses Fluchtvorbringen wurde – ebenso wie das Vorbringen des Gatten, er habe Probleme wegen der früheren Geschäftsbeziehungen gehabt – als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant befunden und festgestellt, dass dem Gatten und den Kindern der BF keine Verfolgung im Herkunftsland droht (s. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 05.01.2026 zur GZ.: XXXX ). Schon aus diesem Grund kann die von der BF vorgebrachte Reflexverfolgung als nicht glaubhaft bzw. als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet werden.

Auch das Fluchtvorbringen der BF war insgesamt nicht glaubhaft, wie im Folgenden zu zeigen ist:

Die BF hat ihr Fluchtvorbringen zwischen Ersteinvernahme und der Einvernahme vor der belangten Behörde erheblich gesteigert, da Sie zunächst lediglich auf die Fluchtgründe ihres Gatten Bezug nahm, während sie vor der belangten Behörde angab, sie wäre aufgrund der Konflikte in XXXX geflohen, was sie jedoch bei der Ersteinvernahme nicht erwähnte.

Vor der belangten Behörde gab die BF an, sie habe vor ihrer Ausreise mit ihrem Ehemann und ihren – damals drei – Kindern in der Provinz XXXX in XXXX gelebt. Im selben Haus hätte auch der Onkel bzw. Vater und der Cousin der BF gelebt. Auf Frage in der mündlichen Verhandlung, ob Sie in XXXX noch mit anderen Personen zusammengelebt habe, gab die BF an, es seien nur ihr Mann, ihre Kinder und sie dort gewesen (s. VH-P Seite 6). Auf Vorhalt, dass sie vor dem BFA angegeben habe, mit ihrem Cousin und ihrem Vater im gemeinsamen Haus gelebt zu haben, gab die BF an, sie sei vielleicht falsch verstanden worden. Ihr Cousin habe ein eigenes Haus und sie auch. Sie hätten nicht mit ihm zusammengelebt (s. VH-P Seite 6). Diesbezüglich liegen somit zu den Wohnverhältnissen widersprüchliche Angaben vor, was darauf hindeutet, dass die Angaben der BF zu ihrem letzten Wohnort in XXXX nicht der Wahrheit entsprechen.

Das Facebook-Profil des Gatten der BF, welches zuletzt im November 2023 öffentlich aktualisiert wurde weist durchgehend und bis heute sowohl als seinen Heimatort als auch als seinen aktuellen Wohnort XXXX aus (Akt XXXX , AS 103ff, XXXX ), was ebenfalls nicht mit der Aussage der BF übereinstimmt, sie hätten seit 2018 in XXXX gelebt. Dass – entgegen der Aussage der BF, sie hätte in der Zeit von 2012 - 2018 in Angola gelebt – drei ihrer Kinder in den Jahren 2013, 2016 und 2021 laut dem Kindsvater in XXXX geboren wurden, wurde bereits erwähnt (s. Punkt II.2.2). Auch diese widersprüchlichen Angaben deuten darauf hin, dass die BF mit ihrer Familie durchgehend zumindest überwiegend in Kinshasa lebte. Es erscheint nämlich nicht lebensnah, dass die tatsächlich in Angola lebende BF zur Geburt ihrer drei Kinder in die DR Kongo reisen würde.

Auf Frage, warum die BF nach ihrer Rückkehr aus Angola gerade nach XXXX übersiedelt sei, gab die BF vor der belangten Behörde an, es sei die Heimat ihres Vaters gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 11f). In der mündlichen Verhandlung gab sie jedoch an, ein Cousin habe dort gelebt (s. VH-P Seite 6, wobei die BF zunächst „Cousine“ sagte, dann jedoch klarstellte, sie meine einen Cousin).

Darüber hinaus trat insbesondere im Rahmen der Verhandlung zu Tage, dass die BF keine Ortskenntnisse von ihrem angeblichen Wohnort, an dem sie laut eigenen Angaben vier Jahre lang gelebt habe, hat. Es wäre jedoch anzunehmen, dass eine Person, welche behauptungsweise gut vier Jahre an einem Ort lebt, auch über entsprechende Ortskenntnisse verfügt.

So gab die BF zum Beispiel befragt nach dem Schulweg Ihrer Kinder in XXXX lediglich an: „Wo die Kinder waren und der Lehrer die Kinder unterrichtet hat, war sehr nahe am Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht mehr genau weiß, wie weit es war, aber nicht sehr weit.“ Es wäre jedoch anzunehmen, dass die BF genauere Angaben über den Schulweg ihrer Kinder machen könnte, wenn sie tatsächlich über vier Jahre lang in diesem Ort gelebt hätte.

Die BF wurde auch befragt, ob sie den Namen des 2022 suspendierten Administrators von XXXX nennen könne, oder wisse, wer derzeit Administrator des Territoriums sei, doch konnte die BF dazu keine Angaben machen (s. VH-P Seite 10).

Auf Frage, ob sie als Katholikin Kirchen in XXXX nennen könne, gab die BF ebenso lediglich an, es gäbe protestantische und katholische Kirchen, konnte jedoch keine der Kirchen konkret benennen (s. VH-P Seite 10).

XXXX liegt an dem Zusammenfluss des XXXX mit dem XXXX . Diese Flüsse stellen in der Region auch die Hauptverkehrsadern dar. Auf Frage, ob die BF einen Fluss nennen könne, der durch XXXX fliese, gab sie an, sie nenne den Fluss „Ebale“, was „Fluss“ bedeute. Auf Vorhalt, das XXXX am Zusammenfluss der genannten Flüsse liege, gab die BF lediglich an, sie kenne den Fluss nur unter dem Namen, wie sie ihn nennen würden und sprach überdies weiterhin nur von einem Fluss. Auf Frage, in welche Richtung der XXXX fließe, gab sie an, das wisse sie nicht (s. VH-P Seite 10). XXXX liegt – wie bereits ausgeführt – prominent am Zusammenfluss der Flüsse XXXX (auch XXXX ) und XXXX und ist dieser Zusammenfluss laut ChatGPT definitiv einer der wichtigsten Orte in XXXX , den praktisch jede Person vor Ort kennt. Angesichts dessen erscheint es nach Ansicht der erkennenden Richterin nahezu ausgeschlossen, dass die BF in XXXX gelebt hat, da sie diesfalls jedenfalls wissen müsste, dass der Ort am Zusammenfluss zweier großer Flüsse liegt und dass der XXXX mitten im Ort in den XXXX mündet.

Auch ließ das Fluchtvorbringen der BF an sich sowohl im Rahmen ihrer freien Erzählungen als auch auf konkrete Nachfragen jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, zur Gänze vermissen. Aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur stoisch Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen der BF im Rahmen einer Gesamtschau letztlich jedoch nicht einmal im Ansatz gerecht, vielmehr erschöpften sich diese durchwegs in den Eckpfeilern einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte.

Auf Frage, wohin die BF nach ihrer Flucht aus ihrem Heimatort gegangen sei, gab diese an, an dem Tag seien sie, also sie und die Kinder, zum Haus des Cousins gegangen. Ihr Mann sei verschwunden gewesen. Am gleichen Tag sei er wieder aufgetaucht und sie seien vom Haus ihres Cousins geflohen, denn sie hätten die Nachricht erhalten, dass man „ihn“ verhaften wolle, in den Dörfern, wo er gearbeitet habe (s. VH-P Seite 7). Später in der mündlichen Verhandlung gab die BF jedoch an, ihr Gatte sei bereits in der Früh festgenommen worden. Jemand habe das gesehen und sei diese Person dann zu ihr gekommen und habe ihr von der Festnahme des Mannes berichtet (s. VH-P Seite 14). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die BF zuerst davon sprach, ihr Gatte sei „verschwunden“ und dann angab, er sei bereits in der Früh „inhaftiert“ worden.

Auf Bitte, die Fluchtgründe zu schildern, gab die BF in der Verhandlung lediglich knapp an: „Da, wo ich gewohnt habe gab es einen Konflikt, diesen gibt es immer noch. Der Konflikt bezieht sich auf meinen Stamm und den Bayaka. Man hat die Menschen dort mit Macheten, Gewehren und Messern umgebracht. Als Bateke mussten wir fliehen, da wir der Gefahr entfliehen wollten. Es wurde seitens der beiden Volksgruppen willkürlich gemordet“ (s. VH-P Seite 9). Auch auf Nachfrage, wie die Probleme in XXXX begonnen hätten, gab die BF lediglich sehr oberflächlich an, den Tag wisse sie nicht. Es sei im Jahr 2022 gewesen. Man habe plötzlich gehört, wo überall Leute getötet worden seien (s. VH-P Seite 9).

Auch auf die Frage, was genau passiert sei, dass sie sich zur Flucht entschlossen habe, gab die BF lediglich an, ihre Nachbarn hätten gesagt, sie müssten fliehen, da jetzt die Gewalt anfange. Sie hätten zum Haus ihres Cousins gehen müssen, weil ihr Mann nicht da gewesen sei. Abends sei ihr Mann wieder gekommen. Er habe an diesem Abend gesagt, dass sie ihre Sachen packen solle, weil sie weggehen würden. Sie habe auch zu ihrem Cousin gesagt, er solle mitkommen. Dieser habe aber „noch Dinge erledigen müssen“. Sie seien dann geflohen und hätten anschließend vom Tod des Cousins erfahren. Dieser sei am Tag ihrer Flucht getötet worden. Auf Frage, ob sie die Umstände des Todes kenne, gab die BF an: „Einfach nur, weil er in diesen Konflikt reingerissen wurde. Er hat Benzin verkauf“ (s. VH-P Seite 9).

Auch auf die Frage, wie die BF vom Tod des Cousins erfahren habe, gab sie lediglich kurz und emotionslos an, dies sei auf ihrer Flucht nach XXXX geschehen. Sie hätten in verschiedenen Dörfern angehalten und bekannte Leute getroffen. Diese hätten ihnen vom Tod des Cousins berichtet (s. VH-P Seite 9).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, der dargestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf das Fluchtvorbringen sowie insbesondere des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen der BF einem reinen Gedankenkonstrukt entspringt. Es ist davon auszugehen, dass die BF niemals längerfristig in Angola oder XXXX aufhältig war, sondern vielmehr bis zu ihrer Ausreise stets gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in XXXX lebte und ihr Fluchtvorbringen rund um in allgemein zugänglichen Berichten dokumentierte ethnisch motivierte Massaker im September 2022 in XXXX konstruierte.

Vor der belangten Behörde erwähnte die BF, sie sei in ihrem Heimatort mit heißem Wasser übergossen worden und habe deshalb Narben seitlich am Gesäß (s. Niederschrift BFA Seite 6). In der mündlichen Verhandlung gab die BF hierzu befragt jedoch an, der Vorfall habe sich am 15.05.2018 in Angola ereignet. Um Mitternacht seien maskierte Männer in ihr Haus gekommen und hätten nach ihrem Mann gesucht. Sie habe ihnen gesagt, sie wisse nicht, wo sich ihr Gatte aufhalte. Die Männer hätten ihr dann heißes Wasser auf den unteren Rücken und Po gegossen, sie vergewaltigt und seien anschließend gegangen. Auf Frage, ob dieser Vorfall in Verbindung mit der Ausreise aus der DR Kongo steht, gab die BF an, es bestehe kein direkter Zusammenhang. Sie sei wegen des Konfliktes aus der DR Kongo ausgereist (s. VH-P Seite 11).

Aufgrund der Tatsache, dass die BF selbst diesen Vorfall als nicht fluchtauslösend einordnete und auch der zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise der BF aus ihrem Heimatland vier Jahre später nicht erkannt werden kann, ist dieses Vorbringen nicht geeignet eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung darzulegen.

Auf Frage, wie sich diese Vergewaltigung auf ihr weiteres Leben ausgewirkt habe, gab die BF an, sie sei in ein Zentrum gegangen und habe dort Medikamente und eine Salbe gegen die Verbrennungen erhalten. In ihr sei immer eine „Wunde“ geblieben (s. VH-P Seite 11). Dass die BF infolge der erlittenen Vergewaltigung diskriminiert worden sei, gab sie jedoch nicht an. Selbst auf dezidierte Nachfrage, ob sie Diskriminierungen aufgrund der Vergewaltigung erlitten habe, gab die BF lediglich an, sie sei zu einer Freundin gegangen, habe am 30.05. ihren Gatten angerufen und hätten sie sich anschließend in der Provinz an der Grenze des Kongos getroffen und seien von dort aus weiter nach XXXX gegangen (s. VH-P Seite 12).

Sie sei auch am 20.11.2020 vergewaltigt worden und sei nicht sicher, ob ihr drittes Kind von dieser Vergewaltigung sei (s. Niederschrift BFA Seite 10). In der mündlichen Verhandlung gab die BF hierzu befragt an, die zweite Vergewaltigung habe 2020 stattgefunden. Ihr drittes Kind stamme vermutlich aus dieser Vergewaltigung. Ihr Gatte und ihre Kinder würden bis heute nichts davon wissen und wolle die BF, dass dies auch so bleibe. Ihr Cousin habe ein Feld gehabt und sei es ein langer Weg von ihrem Haus zu dem Feld gewesen. Auf dem Weg habe sie Männer getroffen. Diese hätten sie festgehalten und ihr die Säcke weggenommen, die sie getragen habe. Einer habe sie mit einem Schuh geschlagen und sei sie zu Boden gefallen. Sie sei von zwei der drei Männer vergewaltigt worden (s. VH-P Seite 12f). Zwar war die Schilderung dieses Vorfalles durch die BF – im Gegensatz zum restlichen Fluchtvorbringen – emotional und entstand bei der Richterin der Eindruck, dass die BF die Vergewaltigung tatsächlich erlebt hat, doch ist auch diesbezüglich anzumerken, dass zwischen der Vergewaltigung und der Ausreise zwei Jahre liege und somit ein zeitlicher Zusammenhang nicht erkannt werden kann und die BF selbst diese Vergewaltigungen nicht als fluchtauslösend beschrieben hat.

Die rechtsfreundlich vertretene BF wurde in der Verhandlung explizit gefragt, ob sie sich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt gefühlt habe und gab an, dies sei nicht der Fall gewesen (s. VH-P Seite 13).

Dass die Situation für Frauen in der DR Kongo dergestalt ist, dass Frauen pauschal aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung unterliegen würden, kann aus den Länderberichten nicht erkannt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass Frauen und Mädchen in der DR Kongo auf allen Ebenen diskriminiert werden und dieser Staat durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet ist. Die Verfassung verbietet zwar die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz. Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert.

Aus den Darstellungen geht zwar eine patriarchale Kultur mit erheblicher Schlechterstellung von Frauen und Mädchen hervor, dass diese jedoch im asylrechtlichen Sinn verfolgt werden würden, kann das erkennende Gericht nicht feststellen. Die BF gehört keiner sexuellen Minderheit an, ist Staatsbürgerin der DR Kongo, war – wie festgestellt – mit ihrer Familie dauerhaft in XXXX wohnhaft und identifiziert sich mit keiner der genannten Randgruppen, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die BF nicht intensiver von den dargestellten Missständen betroffen ist, als die durchschnittliche Frau in der DR Kongo.

Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt.

Dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in der DR Kongo weit verbreitet ist, wird nicht verkannt, doch muss auch hier angemerkt werden, dass der systematische Einsatz von Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung laut den Länderberichten in den Konfliktregionen stattfindet und dass dort auch Rebellen und Regierungssoldaten regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt sind. Als Konfliktregionen werden in den Berichten Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Nord-Kivu erwähnt. Dass sexuelle Gewalt in derart systematischer Weise auch in XXXX bzw. in der gesamten DR Kongo an der Tagesordnung stehen würde, geht aus den Länderinformationen nicht hervor. Die BF hat auch keine Behinderung und keinen indigenen Hintergrund und gab sie selbst – wie dargestellt – keine Diskriminierung infolge der erlittenen Vergewaltigungen an. Das erkennende Gericht kann eine pauschale Verfolgung aller Frauen in der DR Kongo bzw. einen Grund, warum gerade die BF als Frau in der DR Kongo verfolgt werden solle, somit auch von Amts wegen nicht erkennen.

Die BF gab vor der belangten Behörde selbst an, sie habe nie Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung gehabt. Sie habe nie mit der Polizei, Gerichten oder Behörden in ihrem Heimatland zu tun gehabt und sei auch nie in Haft gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 10). Sie sei kein Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig gewesen (s. Niederschrift BFA Seite 11).

In der mündlichen Verhandlung wurde die BF nochmals gefragt, ob sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden sei. Sie gab an, sie sei zwei Mal vergewaltigt worden, einmal in XXXX und einmal in XXXX . Von der zweiten Vergewaltigung habe sie ihrem Mann nicht erzählt (s. VH-P Seite 12). Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit brachte die BF somit selbst nicht vor.

Die Verfassung der DR Kongo garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Die World Population Review schätzt, dass 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist. Die BF ist somit Angehörige der Mehrheitsreligion in der DR Kongo und kann das erkennende Gericht hier somit auch von Amts wegen keine Hinweise auf eine religiöse Verfolgung erkennen.

Die BF gehört der Volksgruppe der Bateke an, welche eine Untergruppe der Volksgruppe der Bantu ist (s. https://de.wikipedia.org/wiki/Bat%C3%A9k%C3%A9 eingesehen am 23.12.2025). Insgesamt leben in der DR Kongo mehr als 250 ethnische Gruppen, von denen ca. 80 % Bantu sind. Die BF gehört somit auch der Volksgruppe an, die die Mehrheit der Bevölkerung ausmacht und kann das erkennende Gericht somit auch hier von Amts wegen keinen Hinweis auf eine Verfolgung erkennen.

Auf Frage, warum sie nicht von XXXX in einen anderen Landesteil der DR Kongo übersiedelt sind, gab die BF an, es gäbe keinen Ort an den sie hätten fliehen können, weil überall Konflikte stattfinden würden. Es sei auch nicht vorstellbar für sie, in einem anderen Landesteil zu leben, weil überall Krieg und Unfriede herrschen würde (s. VH-P Seite 9).

In der mündlichen Verhandlung gab die BF befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen an, es herrsche Krieg in der DR Kongo. Auf Frage, ob sie sonst noch Befürchtungen habe, nahm sie lediglich Bezug zu den Problemen ihres Gatten (s. VH-P Seite 14). Die Befürchtung, dass sie aufgrund der Tatsache, dass sie eine Frau sei verfolgt werden könnte, brachte die BF auch hier in keiner Weise vor.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass eine Verfolgung der BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen zwar im Beschwerdeschriftsatz und der schriftlichen Stellungnahme behauptet wird, die BF selbst eine solche Verfolgung jedoch nicht vorbrachte und eine solche auch von Amts wegen nicht erkannt werden kann. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Gatten scheint in Anbetracht der Tatsache, dass das Fluchtvorbringen ihres Gatten nicht glaubhaft erachtet wurde, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu bestehen. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit wurde von der BF selbst nicht behauptet und ergeben sich auch diesbezüglich keine Hinweise aus den Länderberichten. Insgesamt konnte das Gericht daher keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung erkennen.

II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat

In Bezug auf das wirtschaftliche Auskommen, gab die BF vor der belangten Behörde an, wirtschaftlich sei sie in der Lage sich in ihrem Heimatland niederzulassen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (s. Niederschrift BFA Seite 14). Dies bestätigte die BF nochmals in der mündlichen Verhandlung, wo sie auf die Frage, ob sie sich und ihre Familie in der DR Kongo in finanzieller und wirtschaftlicher Sicht erhalten könne angab, wenn man arbeite und Geld verdiene, sei das kein Problem und sie hätten das ja gehabt (s. VH-P Seite 14).

Sowohl die BF als auch ihr Gatte sind erwerbsfähig, haben in der DR Kongo eine Schulbildung durchlaufen sowie Arbeitserfahrung gesammelt. Auch wenn die BF die nächsten Jahre noch umfassend mit der Kindesbetreuung ausgelastet sein wird, sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb nicht zumindest ihr Ehemann in der Lage sein sollte, sich und seiner Familie in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer Arbeitstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Schlussendlich war die BF auch vor der Ausreise nicht erwerbstätig und gab sie dennoch an, die Familie habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF allgemein einen hochgradig desolaten wirtschaftlichen Hintergrund aufweisen, sofern man bedenkt, dass die BF angab, sie hätten etwa 10.000 Euro für die Ausreise bezahlt (s. Punkt II.2.4.). Selbst wenn man davon ausginge, dass der BF und ihrer Familie keine familiäre Unterstützung zu Teil würde, ist zu betonen, dass in der DR Kongo staatliche Hilfe für Rückkehrer (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) zwar nicht oder nur sehr begrenzt zur Verfügung steht, jedoch besteht zusätzlich zu familiärer Hilfe die Möglichkeit der Unterstützung durch NGOs (international oder national) und kirchliche Institutionen. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können überdies die französischen Reintegrationsbüros nutzen (vgl. Punkt II.1.7.). Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte die nahelegen würden, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Es ist festzuhalten, dass sich auf Grundlage der unter Punkt II.1.7. zitierten, unbestrittenen Berichte nach wie vor eine Sicherheitslage in XXXX ergibt, die es Personen wie der BF erlaubt, dort relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass der Verwaltungsgerichthof in ständiger Rechtsprechung betont, dass vor dem Hintergrund einer sich äußerst rasch verändernden Sicherheitslage das VwG auf Basis der sich aus - aktuellen und auch zugänglichen - Länderberichten ergebenden Lage eingehend zu prüfen und in Betracht zu ziehen hat, dass im maßgeblichen Zeitraum eine Abschiebung Art. 2 und/oder Art. 3 MRK widersprechen könnte und bei der Beurteilung der Rückkehrsituation auch konkret absehbare weitere Entwicklungen der Lage zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0290, mwN). Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) zeigte diverse Krisenherde und Spannungen in der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, vor allem in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, auf. Auch andere aktuelle Länderberichte, wie insbesondere die seitens der BF in das Verfahren eingebrachten Berichte "Human rights situation and the activities of the United Nations Joint Human Rights Office in the Democratic Republic of the Congo" des United Nations High Commissioner for Human Rights vom 01.09.2025, "2024 Country Reports on Human Rights Practices: Democratic Republic of the Congo" des USDOS vom 12.08.2025 sowie "Final Report of the Group of Experts on the Democratic Republic of the Congo 15/2025" des United Nations Security Council vom 03.07.2025, veranschaulichen eine zum Entscheidungszeitpunkt infolge der anhaltenden Konflikte in den östlichen Landesteilen der DR Kongo zwischen staatlichen Sicherheitskräften und M23-Rebellen angespannte Sicherheits- und Versorgungslage, jedoch kann in Anbetracht der in sämtlichen Berichten dargestellten Gefahrendichte in XXXX , der Heimatstadt der BF im tausende Kilometer von den primären Konfliktherden entfernten, äußersten Westen des Landes, nicht erkannt werden, dass diese bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal sie auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Hierzu kann insbesondere auf den ebenfalls seitens der BF eingebrachten Bericht "DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO, 2. QUARTAL 2025: Kurzübersicht über von Armed Conflict Location Event Data (ACLED) berichtete Vorfälle" von ACCORD vom 07.08.2025 verwiesen werden, welcher basierend auf Daten des Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) veranschaulicht, dass im Zeitraum April bis Juni 2025 lediglich XXXX sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz XXXX registriert wurden, wobei es auch nur bei XXXX dieser Vorfälle zu (insgesamt XXXX ) Todesopfern kam, während in den Konfliktprovinzen wie Nord Kivu oder Sud Kivu im selben Zeitraum hunderte bis tausende Vorfälle samt hoher Opferzahlen dokumentiert wurden (vgl. Punkt II.1.3.). Ebenso wenig ist aus den einschlägigen Länderberichten abzuleiten, dass sich der Konflikt im Osten der DR Kongo in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf das gesamte Staatsgebiet ausdehnen wird und wurden auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Umstände dargetan, die eine solche Annahme gerechtfertigt erscheinen ließen.

Wie bereits unter II.2.6.1. ausgeführt, kann das erkennende Gericht keine pauschale Verfolgung aller Frauen bzw. der BF als Frau in der DR Kongo erkennen. Es wird nicht verkannt, dass konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung insbesondere in den Konfliktgebieten der DR Kongo ein großes Problem darstellt. Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei. Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt. In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). In den Konfliktregionen besteht auch ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. Diese Konfliktregionen sind insbesondere Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganyika, Nord-Kivu.

Die BF lebte nicht in einer der in den Länderberichten erwähnten Regionen, in denen sexualisierte Gewalt regelmäßig auch als Kriegswaffe eingesetzt wird. Auch unter Berücksichtigung, dass die BF eine Frau ist stellt die aktuelle Sicherheitslage in XXXX sich jedoch nicht ansatzweise derart prekär dar, wie dies in den genannten Regionen der Fall ist, weswegen das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die BF auch als Frau keiner realen Gefahr ausgesetzt ist im Falle einer Rückkehr mit realer Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

In der schriftlichen Stellungnahme wurde weiter vorgebracht, es wüte derzeit eine Cholera-Pandemie in der DR Kongo. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass seit dem 24. Oktober 2024 in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von XXXX entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft wütet. Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Dass eine derartige Krankheit auch in der Herkunftsregion der BF aktuell ausgebrochen ist, kann den Länderberichten jedoch nicht entnommen werden. Die BF würde somit im Falle einer Rückkehr nach XXXX auch nicht in ein Cholera-Gebiet zurückkehren müssen.

Aus dem Gesagten war somit die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr der BF in ihre Heimatstadt XXXX im Familienverband mit dem Gatten und der gemeinsamen Kinder nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat

In Bezug auf die im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der BF ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048, mwN). Aus den Angaben der BF sowie dem Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer schweren oder gar lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung.

II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Die getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnten die BF im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sie hat in der DR Kongo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung aus ethnischen Gründen, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen oder eine Reflexverfolgung aufgrund einer Verfolgung ihres Gatten zu befürchten.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der BF behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Der BF ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der BF im Herkunftsstaat DR Kongo keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).

Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in der DR Kongo leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.

Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.

Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in der DR Kongo ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr in die DR Kongo alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in ihrer Heimatprovinz XXXX tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass sie aufgrund seiner persönlichen Situation in der DR Kongo und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in der DR Kongo (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr in die DR Kongo die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in der DR Kongo möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die BF im Wesentlichen gesund und erwerbsfähig ist, sie ihren Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte und auf gemeinsam mit ihrem Gatten und ihren Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren wird.

Es wäre der BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.

Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in der DR Kongo auch unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen nicht derart desolat, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.

Der BF hat im Verfahren keine wesentlichen Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.

Aus den dargestellten Umständen ergibt sich somit, dass eine Rückkehr der BF in die DR Kongo nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der BF daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Gegenständlich führt die BF im Bundesgebiet mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben, jedoch greifen die erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht in dieses ein, da sie alle gemeinsam von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/22/0240, mwN und Verweis auf EGMR 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, NL 2003, 263).

Ansonsten verfügt die BF über keine weiteren maßgeblich familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre und zehn Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration der BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben der BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können. Eine derartige außergewöhnliche Integration kann jedoch nicht erkannt werden.

Die BF hat zwar bereits einen Deutschkurs besucht und Kontakte mit ihren Nachbarn, diese Integrationsmerkmale stellen für sich alleine jedoch keine außergewöhnliche Integration dar. Insbesondere hat die BF noch kein Sprachzertifikat erworben, geht keiner Erwerbstätigkeit nach, verfügt lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache und bestehen keine hervorzuhebenden Kontakte zur österreichischen Gesellschaft.

Sollte es die BF verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu ihren privaten und familiären Umständen zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Davon abgesehen wurden die Integrationsmerkmale in der mündlichen Verhandlung nochmals thematisiert und konnten sich die BF dazu äußern.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und ihre Enkulturation erfahren hat. Sie hat in der DR Kongo ihre gesamte Schulbildung durchlaufen und spricht nach wie vor die Landessprachen. Raum für die Annahme, dass die BF im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat, besteht sohin jedenfalls nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der im Wesentlichen gesunden und erwerbsfähigen BF nicht vor.

Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF stellt keine Stärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, die sich im Bundesgebiet aufhalten, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).

Den persönlichen Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der BF durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die DR Kongo zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

II.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat die BF nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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