Bundesverwaltungsgericht G305 2318057-1

G305 2318057-1Bundesverwaltungsgericht24.11.2025

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G305 2318057-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2318057.1.01

Spruch

G305 2318057-1/10E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Manfred SOMMERBAUER, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Babenberger Ring 5a/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen zu Recht:

A)Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als dieser richtig zu lauten hat: „Gegen den Beschwerdeführer wird gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein mit zwei Jahren und sechs Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb er bereits im XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde oder kurz: BFA) über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert wurde, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Eine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung übermittelte Stellungnahme langte nach Fristerstreckung beim BFA ein.

2. Im XXXX wurde der BF erneut wegen des Verdachts unerlaubter Tätigkeiten hinsichtlich überteuerter und nicht fachgerecht ausgeführter Dacharbeiten zur Anzeige gebracht.

3. Mit Schreiben vom XXXX informierte ihn das BFA über die beabsichtigte Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Der BF reagierte insofern, als er dem BFA im Wege seiner Rechtsvertretung eine zum XXXX datierte Stellungnahme übermittelte.

4. Mit Bescheid vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ die belangte Behörde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).

Diese Entscheidung begründete das BFA im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im Verdacht stehe, ein Mitglied des sogenannten XXXX zu sein, einer kriminellen Organisation, die im Bundesgebiet Vermögens- und Betrugsdelikte und Sachwucherdelikte begehe. Zwar sei er im Bundesgebiet unbescholten, doch sei ersichtlich, dass er mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten beabsichtige, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen. Eine Tatwiederholungsgefahr sei begründet und die Gefahr einer erneuten Rückfälligkeit gegeben. Die fremdenrechtliche Beurteilung sei eigenständig und unabhängig von den Erwägungen eines Strafgerichts durchzuführen. Ein Fehlverhalten könne auch ohne gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen zu einer Beurteilung herangezogen werden. Das BFA sehe keinen Zweifel daran, dass seine Taten einer im Hintergrund agierenden kriminellen Organisation zuzuordnen seien und er daher die nationale Sicherheit gefährde. Der BF habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die nationalen Gesetzte zu respektieren und beeinträchtige sein bisheriger Aufenthalt Grundinteressen der Gesellschaft. Da er im Bundesgebiet kein Familien- oder Privatleben führe, sei die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots verhältnismäßig, um seinem Verhalten zu begegnen. Ein Durchsetzungsaufschub werde nicht gewährt, da sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst mit dem straffälligen Verhalten des BF, deretwegen schon die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war und von dem sie ausgeht, dass er dieses Verhalten mit den weiteren Mitgliedern der kriminellen Organisation, die dem XXXX angehören, im Bundesgebiet weiterführen werde. Daher sei seine sofortige Ausreise ebenso geboten, wie die sofortige Verhinderung einer neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet. Er wurde auf die Möglichkeit nach § 27a FPG hingewiesen, eine besondere Bewilligung für die Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots zu beantragen, um insbesondere Gerichts-, Verhandlungstermine etc. trotz Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wahrnehmen zu können.

5. Gegen diesen, dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX zugestellten Bescheid richtet sich dessen Beschwerde, worin er ausführte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach in seinen Spruchpunkten I. bis III. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Mit seiner Beschwerde verband er überdies die Anträge auf Behebung des angefochtenen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache selbst, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, verbunden mit dem Begehren, diesen an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu auf Herabsetzung der Dauer des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots. Abschließend begehrte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er unbescholten sei und die Behörde rechtsgrundlos agiere und ein befristetes Aufenthaltsverbot lediglich aufgrund eines Generalverdachts erlassen habe. Mangels rechtskräftiger Verurteilung sei ein Aufenthaltsverbot rechtswidrig und eine Gefährlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar bejaht worden. Es gebe keine stichhaltige Begründung einer Gefährdung gegen ihn selbst, sondern ausschließlich den Verdacht, dass er einer kriminellen Organisation angehöre. Die Interessensabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise erfolgt, da er den geforderten Gefährdungsmaßstab weder für ein unbefristetes, noch ein befristetes Aufenthaltsverbot erfülle. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung lediglich auf Vermutungen und auf Vorverurteilungen gestützt habe, die gegenüber einer bestimmten Volksgruppe oder auf Namensgleichheiten beruhten.

6. Am XXXX übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten und einer umfangreichen Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden. Der übermittelte Aktenkonvolut umfasst auch Bezüge zu nicht den BF betreffenden Vorgängen.

7. Mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318057-1/2 Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG versagt.

8. Eine für den 23.09.2025 anberaumt gewesene mündliche Verhandlung wurde mangels Anwesenheit des BF in Österreich und nach erklärtem Verhandlungsverzicht seiner Rechtsvertretung, dem sich auch die belangte Behörde anschloss, wieder abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Rumänien. Er hat in seiner Heimat acht Jahre die Grundschule besucht. Eine weiterführende (Berufs-) Ausbildung hat er nicht abgeschlossen und war als Hilfsarbeiter tätig.

1.2. Er ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Fassadenreparaturen Betrugshandlungen zu begehen.

1.3. Zuletzt war er vom XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Davor war er vom XXXX an der Anschrift XXXX und zuvor vom XXXX an der Anschrift XXXX gemeldet.

1.4. Am XXXX wurde er wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Kurz darauf verließ er das Bundesgebiet.

1.5. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet; einen solchen hat er auch nicht beantragt.

1.6. Am XXXX stellten ihm die rumänischen Behörden einen Personalausweis zur Nummer XXXX aus. Seine primäre Wohnadresse liegt in der rumänischen Gemeinde XXXX .

1.7. Seit dem XXXX ist er selbständig erwerbstätig gemeldet und ist ihm im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger die Sozialversicherungsnummer: XXXX zugewiesen.

1.8. Seit dem XXXX ist der BF im Besitz einer ihm von der Bezirkshauptmannschaft XXXX verliehenen Gewerbeberechtigung, lautend auf „Reinigung von Dachrinnen“.

1.9. Am XXXX übermittelte die LPD XXXX der Staatsanwaltschaft XXXX einen umfassenden, ihn betreffenden Bericht, demzufolge er gemeinsam mit anderen Personen als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX “ im Verdacht stehe, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (GZ: XXXX ).

Am XXXX übermittelte die LPD XXXX zur GZ: XXXX einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation.

Am XXXX übermittelte die LPD XXXX einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist.

1.10. Am XXXX erfolge die Festnahme des BF und dessen Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX .

1.11. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd. § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat.

Konkret steht der Beschwerdeführer im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben.

Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX “ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.

1.12. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Mitgliedern dieser Vereinigung wegen des Verdachts des schweren Betruges zum Nachteil der XXXX zur Anzeige gebracht.

Aus einer KPW Meldung der PI XXXX vom XXXX geht hervor, dass er mit weiteren, den österreichischen Sicherheitsbehörden bekannten Mitgliedern des „ XXXX “ versucht haben soll, mit einem polnischen Kastenwagen, dem das Kennzeichen XXXX zugewiesen ist, Dachrinnen- und Fassadenreinigungsarbeiten anzubieten und durchzuführen.

1.13. Gegen führende Mitglieder dieser Organisation ordnete die StA XXXX am XXXX eine Festnahme an, die am Morgen des XXXX vollzogen wurde.

1.14. Derzeit scheint beim Beschwerdeführer im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd. § 278a StGB (den XXXX ) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt.

1.15. Der BF steht im Verdacht, als Mitglied einer kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.

1.16. Er weist zu Österreich weder familiäre, noch soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte auf. Seine Familie befindet sich im Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde. Die Identität des BF wird, wie der ihm ausgestellte Personalausweis und sein Wohnort in Rumänien, durch die ihn betreffenden Informationen der Polizeikooperationszentrums Törl-Maglern bestätigt (AS 91 ff).

Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus den aktenkundigen Stellungnahmen (AS 117 ff und AS 299 ff), dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat und hier auch keinen Daueraufenthalt anstrebt. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist, was sich zweifelsfrei aus seinen Versicherungsdaten ergibt.

Das auf seinen Namen eingetragene Gewerbe konnte anhand eines vorliegenden GISA-Auszuges festgestellt werden und stehen diese Daten gut in Verbindung mit seinen Eintragungen laut Versicherungsdatenauszug. Diese weisen darüber hinaus keinerlei Eintragungen auf, weshalb zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass eine berufliche Integration nicht besteht, zumal der BF laut ZMR spätestens seit dem XXXX keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet hat.

Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten. Auch nach den aktenkundigen ECRIS-Auszügen liegt bis laufend keine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor.

Es ist hier der Beschwerde dahingehend zu folgen, als der BF bisher im Bundesgebiet nicht rechtskräftig verurteilt wurde. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau jedoch zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Die Zeiten seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX sind dem ZMR entnommen.

Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in den Stellungnahmen, noch in der Beschwerde vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene und auf fünf Jahre befristete Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG (wenngleich sich in der rechtlichen Beurteilung der hier nicht relevante Abs. 3 zitiert findet) und begründete dies im Kern damit, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation Sachwucher- und Vermögensdelikte sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen gesetzt habe.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg City) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.3. Zur teilweisen Stattgebung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur insoweit statthaft ist, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Anlassbezogen bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er beginnend mit dem Jahr XXXX lediglich mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig war. Auch das von ihm eröffnete Gewerbe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus der abgegebenen Stellungnahme erkennbar ist, dass er keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.

Es wird nicht übersehen, dass er im Bundegebiet bislang strafgerichtlich unbescholten ist und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Dem gegenüber scheint er jedoch mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten auf, in welchen er des Sachwuchers, Betruges und gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, wobei hier bereits weitreichende Ermittlungen laufen. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten, dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermuteten Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind.

Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen den BF somit auch als Einzelperson Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet, nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot, zu untersagen ist.

Das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Da er jedoch strafgerichtlich unbescholten ist, muss in spezialpräventiver Hinsicht die notwendige Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hergestellt werden. Aus diesem Grund ist das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in seiner Dauer auf zwei Jahre und sechs Monate zu reduzieren.

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keine Bindungen familiärer oder beruflich-sozialer Natur in Österreich hat.

Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch mit Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten.

Sein Lebensmittelpunkt befindet sich im Herkunftsstaat Rumänien, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zudem ist es ihm dort möglich, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, liegen doch keine Hinweise darauf vor, dass er in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern gewesen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Den gegen Spruchpunkt III. gerichteten Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Teilerkenntnis vom 28.08.2025, GZ: G305 2318057-1/2 Z als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde. Das Teilerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.

Der BF befindet sich jedoch seit dem XXXX nicht mehr im Bundesgebiet.

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs 3 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da er sich jedoch nicht mehr in Österreich aufhält und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass er eine Wiedereinreise während des vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahrens beabsichtigt, zumal er seinen Wohnsitz in Rumänien hat und sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die vom BFA offenbar befürchtete Wiedereinreise des BF kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch durch eine Zurückweisung gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG hintangehalten werden.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben gewesen; desweilen Spruchpunkt III. bereits in Rechtskraft erwachsen ist und sich daher einer weiteren Entscheidung hierüber entzieht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.

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