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W152 2274233-1•Bundesverwaltungsgericht W152 2274233-1
W152 2274233-1Bundesverwaltungsgericht31.10.2025
Diskriminierung Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Herabsetzung Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse strafrechtliche Verurteilung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
W152 2274233-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2023, Zl. 349070000-200379444, beschlossen (A) I.) bzw. zu Recht erkannt (A) II.):
A)
I. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß §§ 73 AVG und 8 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2023, Zl. 349070000-200379444, wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„IV.Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei.
Am 15.02.2021 teilte der Magistrat XXXX der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden auch: LPD XXXX ) und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit, dass die BF am XXXX .06.2020 den österreichischen Staatsbürger XXXX geheiratet und am 17.08.2020 einen Erstantrag auf Familienzusammenführung gestellt habe. Zudem informierte der Magistrat, dass die BF im dortigen Verfahren wiederholt Aufforderungen zur Abklärung ihres Aufenthalts im Schengenraum außerhalb Tschechiens nur unzureichend gefolgt sei und ihre diesbezüglichen Angaben überdies unglaubwürdig seien. Der Magistrat XXXX habe eine Überschreitung des sichtvermerkfreien Zeitraums nicht ausschließen können und des Weiteren festgestellt, dass auch nach Klärung des Verdachts des illegalen Aufenthalts die Erteilung eines Aufenthaltstitels keineswegs gesichert sei.
2. Am 30.04.2021 teilte die LPD XXXX dem Magistrat XXXX und dem BFA mit, dass gegen die BF ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß „§ 120 Abs. 1a“ eingeleitet worden sei, weil sie sich seit 07.04.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
3. Am 05.05.2021 leitete das BFA von Amts wegen gegenständliches Verfahren ein. Über diesen Umstand wurde die BF mittels des Schriftstücks „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 07.05.2021 informiert und ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme im Verfahren geboten.
Die BF brachte per E-Mail am 17.05.2021 eine Stellungnahme beim BFA ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie sich seit 07.01.2021 in Österreich aufhalte, völlig gesund sei und sich in keiner Behandlung befinde. Sie sei momentan erwerbslos, nicht selbstständig, nicht beim AMS gemeldet und in Tschechien krankenversichert. Hauptzweck ihres Aufenthalts in Österreich sei ihr in XXXX wohnhafter Ehemann, die Ehe sei am XXXX .06.2020 geschlossen worden, ansonsten habe die BF keine Familienangehörigen in Österreich. Die BF beziehe keine Förderungen oder staatliche Sozialhilfe, sie werde voll von ihrem erwerbstätigen Ehemann finanziert. Weitere soziale Bindungen habe sie hier nicht. In der Mongolei befänden sich ihre Mutter und drei Brüder, die ihr eigenes Leben führten, der Vater sei verstorben. Die BF würde nicht freiwillig in die Mongolei zurückkehren, weil sie hier ihren Lebensmittelpunkt hätte, verheiratet sei und ein Leben aufbauen wolle. Sie spreche bereits gut Deutsch und sei sehr bemüht, so schnell wie möglich einen Job zu finden. Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt begründete die BF damit, sie hätte keine Ahnung von der Gesetzeslage gehabt. Nach der von der Polizei verhängten Strafe hätte sie ausreisen wollen, wegen des Lockdowns wäre dies nicht möglich gewesen.
4. Am 28.07.2021 teilte der Magistrat XXXX der LPD XXXX und dem BFA per E-Mail mit, dass die BF am 26.07.2021 dort persönlich vorstellig gewesen sei und angegeben habe, seit Jänner 2021 Österreich nicht verlassen und in Tschechien keinen Antrag auf Verlängerung des mit 31.07.2021 ablaufenden tschechischen Aufenthaltstitels gestellt zu haben. Letzteres erscheine glaubhaft, weil sie seit Jänner alle (dortigen) Kontakte sowie Wohnung und Arbeit aufgegeben habe.
5. Am 10.09.2021 teilte die LPD XXXX dem BFA mit, dass die gegen die BF erlassene Strafverfügung gemäß § 120 Abs. 1a FPG vom 30.04.2021 am 17.05.2021 in Rechtskraft erwachsen sei.
6. Am 04.03.2022 wurde die BF vor dem BFA im Beisein ihres Ehegatten als Vertrauensperson und Zeuge niederschriftlich einvernommen, legte ihren mongolischen Reisepass sowie den abgelaufenen tschechischen Aufenthaltstitel, ihre mongolische Geburtsurkunde samt Übersetzung, den mongolischen „Ledigennachweis“ samt Übersetzung, ihr Studiendiplom ohne Übersetzung, die Heiratsurkunde vom Standesamt XXXX , ein A1-Zertifikat vom 15.09.2020, eine Meldebestätigung, ein Schreiben der österreichischen Gesundheitskasse bezüglich ihrer Mitversicherung bei ihrem Ehegatten, eine Kopie ihres Antrages auf einen Aufenthaltstitel beim Magistrat XXXX und die Strafverfügung der LPD XXXX wegen des illegalen Aufenthalts vor und gab im Wesentlichen an, gesund zu sein. Ihre Muttersprache sei Mongolisch, die BF spreche auch Deutsch, Englisch und Russisch, mit ihrem Mann unterhalte sie sich auf Deutsch und Russisch.
Geboren sei die BF in der Mongolei in Ulaanbaatar und dort gemeinsam mit drei Schwestern und fünf Brüdern im Elternhaus aufgewachsen. Sie habe dort die Volks- und Hauptschule insgesamt 10 Jahre besucht, danach an der Universität in Ulaanbaatar Englischdolmetscherin und Lehrerin studiert und im Jahr 2000 mit einem Bachelordekret positiv abgeschlossen, bevor sie als Lehrerin in einer Hauptschule tätig gewesen sei. Ihre Geschwister seien alle verheiratet, die BF als jüngste Tochter bei den Eltern geblieben. Ihr Vater sei ein Hauptschuldirektor und die Mutter Volksschullehrerin gewesen. Nachdem sie in Pension gegangen seien, hätten sie eine Art kleine Landwirtschaft gehabt, auf der die BF neben ihrer Lehrertätigkeit mitgeholfen habe. Ca. im Jahr 2004 hätten die Eltern die Landwirtschaft verkauft und die BF sei gemeinsam mit ihnen zurück in die Stadt gegangen, habe weiterhin als Lehrerin gearbeitet, auch Privatunterricht gegeben, und sei in einem Büro tätig und zwischendurch auch ohne Arbeit gewesen. Der Vater sei 2007 verstorben und die wirtschaftliche Situation in der Mongolei schwierig gewesen. Viele Personen seien nach Tschechien arbeiten gegangen, das habe sie auch probieren wollen und 2019 ein tschechisches Visum erhalten. Im Februar 2019 sei die BF nach Prag gereist, habe dort für ca. drei Monate in einer Produktion für Fahrzeuglenkräder gearbeitet. Die Arbeit sei aber schwer und die BF dann von Juli 2019 bis Jänner 2021 in der Ortschaft XXXX bei einem Fahrzeughersteller tätig gewesen.
Im Juni 2019 habe die BF ihren Mann in Prag in einem Café kennengelernt, danach hätten sie regelmäßig miteinander telefoniert und sich abwechselnd in Tschechien und in Österreich getroffen. Nach ca. einem Jahr habe sie ihr jetziger Mann gefragt, ob sie ihn heiraten wolle, wegen Corona hätten sie die Hochzeit aber verschoben und am XXXX .06.2020 beim Magistrat XXXX geheiratet. Die BF habe zu diesem Zeitpunkt noch in Tschechien gearbeitet, wegen Corona sei es der Firma schlecht gegangen und die BF am 07.01.2021 nach Österreich gereist, wo sie seither lebe.
Auf Vorhalt gab die BF an, ca. 2006 schon einmal in Europa gewesen zu sein. Sie habe damals in Österreich um Asyl angesucht, sei bis 2012 hier gewesen und dann wieder in die Mongolei ausgereist. Nunmehr halte sie sich seit 07.01.2021 durchgehend in Österreich auf. Ihr erstes Visum sei für sechs Monate gültig gewesen, danach habe die BF einen Aufenthaltstitel zum Arbeiten in Tschechien erhalten, der immer verlängert worden sei, der letzte sei bis Juli 2021 gültig gewesen. Zwar habe die BF um Verlängerung ihres Titels angesucht, aber in der Coronazeit ihre Arbeit verloren und der Titel werde nur verlängert, wenn man Arbeit habe.
Nach ihrer Heirat habe die BF im August 2020 beim Magistrat XXXX um einen Aufenthaltstitel angesucht, aber keinen erhalten. Sie sei mit dem tschechischen Aufenthaltstitel in Österreich geblieben. Ein Aufenthaltsrecht außer dem abgelaufenen tschechischen Titel habe sie nicht.
Die Mutter und vier Brüder der BF mit deren Familien lebten noch in der Mongolei, sie selbst sei zuvor nicht verheiratet gewesen und kinderlos. Die Mutter lebe in einer Wohnung, welche der Schwester der BF gehöre, die BF habe keinen Besitz.
Die am XXXX .06.2020 in XXXX geschlossene Ehe sei ihre erste. Die BF habe in Österreich keine Verwandte außer ihrem Mann. Der als Zeuge befragte Ehegatte erklärte hiezu, er sei seit 2006 geschieden und habe zwei erwachsene Kinder, welche sie alle 14 Tage besuchten. Nachgefragt, ob zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, erklärte die BF: „Ich bin verheiratet. Ich liebe meinen Mann und möchte bei ihm bleiben. Ich möchte in Österreich bleiben und hier auch arbeiten. Mein Mann kommt für meinen Lebensunterhalt auf, ich habe selbst kein Einkommen.“ Sie wohne gemeinsam mit ihm in einer Mietwohnung, der Mietvertrag laufe auf ihren Mann. Der Zeuge gab hiezu an, der Mietvertrag sei unbefristet, er selbst sei Arbeiter bei einer Reinigungsfirma und komme sowohl für die Miete als auch für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf. Die BF brachte hiezu vor, ihr gesamter Lebensunterhalt werde von ihrem Mann bestritten. Sie könnte bei der Reinigungsfirma, bei welcher ihr Mann angestellt sei, zu arbeiten beginnen, sobald sie einen Titel habe. Nachgefragt, ob die BF sich um Arbeit bemüht habe und ob die Vorlage von Arbeitsvorverträgen möglich sei, erwiderte sie, sie wolle sofort arbeiten, sobald sie dürfe. Zu den Vermögensverhältnissen erklärte der Zeuge: „Wir hatten Geld, haben diese mittlerweile aber aufgebraucht“.
Die BF gab an, sie habe den A1-Kurs positiv abgelegt, ansonsten lese sie selbst zu Hause auf Deutsch. Weitere Ausbildungen habe sie hier nicht gemacht. In der Niederschrift wurde hiezu angemerkt, dass sie sich auf Deutsch verständigen könne. Zu ihrem sozialen Umfeld in Österreich führte die BF aus: „Ich habe meinen Mann und dessen Kinder hier. Ich bin derzeit Hausfrau, koche und lerne Deutsch.“ Weitere Freunde und Bekannte habe sie hier nicht, sie sei auch in keinem Verein aktiv und nicht ehrenamtlich tätig.
Zu dem Hauptanliegen ihres Aufenthalts in Österreich gab die BF an: „Ich möchte hier bei meinem Mann bleiben, möchte hier arbeiten und studieren. Mein Mann hatte auch früher einen Arbeitsunfall und ich möchte ihn unterstützen.“ Seitens des Zeugen wurde hiezu angemerkt: „Ich bin aufgrund meines Arbeitsunfalls nicht auf meine Frau angewiesen. Ich hatte einen Bandscheibenvorfall. Es wäre natürlich finanziell einfacher wenn sie auch arbeiten dürfte.“
Ab Mai letzten Jahres habe die BF gewusst, dass sie nicht mehr legal hier sei. Nachgefragt, was sie bis dato unternommen habe, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, antwortete sie: „Nein. Ich dachte einfach auf den Aufenthaltstitel zu warten.“ Zu den Hinderungsgründen für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gab die BF an: „Nein, ich habe dort keine Probleme. Ich hätte dort aber kein[e] Arbeit, kein Einkommen.“
Die BF wurde aufgefordert, das österreichische Bundesgebiet innerhalb von 14 Tagen freiwillig zu verlassen und die Kontaktdaten der BBU bezüglich unabhängiger Beratung, Perspektive in Österreich, Rückkehrberatung, finanzieller Unterstützung etc. mitgeteilt. „Partei: Ich habe verstanden. Z: Ich habe verstanden.“
7. Die BF erhob eine mit 08.09.2022 datierte „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht“, die am 20.10.2022 zur Post gegeben wurde und am 21.10.2022 beim BFA einlangte, die damit begründet wurde, dass die BF am 04.03.2022 eine Einvernahme beim BFA gehabt habe und bis heute keine Entscheidung ergangen sei.
8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2022 wurde der BF vom BFA eine „Aufforderung zur Stellungnahme“ übermittelt, und zwar um mitzuteilen, ob sich seit der Einvernahme am 04.03.2022 Änderungen zu ihren damaligen Angaben, insbesondere im Hinblick auf das Privat- und Familienleben, ergeben hätten, warum sie ihrer am 04.03.2022 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, welche Schritte sie bis dato zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes gesetzt habe, und um die finanziellen Einkünfte von ihr und ihrem Ehegatten der letzten drei Monate, sowie die monatlichen Belastungen von ihr und von ihrem Ehegatten, unter Vorlage von Beweismitteln, darzulegen.
9. Daraufhin übermittelte die BF auf dem Postweg eine mit 07.11.2022 datierte und am 09.11.2022 beim BFA eingelangte Stellungnahme samt Kopien von den Lohn-/Gehaltsabrechnungen ihres Ehegatten vom Juli, August und September 2022 sowie Kontoauszüge vom 19.10.2022 und 06.11.2022 ein. In ihrer Stellungnahme führte sie im Wesentlichen aus, dass sich seit 04.03.2022 keine Änderungen, auch nicht im Privat- und Familienleben, ergeben hätten. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, weil sie in Österreich bei Ihrem Ehemann leben möchte, eine Ausreiseverpflichtung ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletze, ihr Mann in einem Krankenhaus arbeite, ca. € 1250,- netto verdiene und ihre gemeinsamen Ausgaben ca. € 420,- für Miete inkl. Betriebskosten, € 25,- für Strom und € 30,- für die Heizung seien.
10. Am 19.04.2023 langte eine Teilnahmebestätigung der BF für einen A2/1 Deutschkurs einer Volkshochschule sowie eine Bestätigung der XXXX vom 17.04.2023 darüber, dass sie bei der XXXX neun Stunden pro Woche ehrenamtlich arbeite, ein.
11. Mit Kurzbrief der LPD XXXX vom 31.05.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass laut tschechischer Evidenzen der dortige Aufenthaltstitel der BF am 02.04.2021 beendet worden und die Gültigkeit der Karte mit 31.07.2021 abgelaufen sei.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023, Zl. 349070000-200379444, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3,6 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V).
Begründend stellte die Behörde im Wesentlichen fest, die BF habe am XXXX .06.2020 den österreichischen Staatsbürger XXXX geehelicht. Sie habe keine Kinder und leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung.
Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet habe die BF im Zeitraum 07.01.2021 bis 05.03.2021 unter Umgehung des Meldegesetzes gestaltet. Sie sei entgegen den Bestimmungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodexes in Österreich eingereist, sowohl ihre Einreise als auch ihr Aufenthalt in Österreich seien zur Gänze illegal.
Zwar verfüge sie in Österreich über ein Privat- und Familienleben, jedoch über keine schutzwürdigen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Zudem sei die BF weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet verankert oder integriert.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, die BF sei rechtskräftig nach den Bestimmungen des FPG bestraft worden, habe durch ihr Verhalten sowohl nationale als auch europäische Rechtsvorschriften verletzt, zeige durch ihr Gesamtverhalten, dass sie nicht willens sei, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze, sowie an behördliche Anordnungen zu halten und stelle insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund ihrer gleichlautenden Angaben im Verfahren und der schriftlichen Aufzeichnungen beim Magistrat XXXX bezüglich ihrer Reisebewegungen/Aufenthalte in Österreich und Tschechien stehe fest, dass die BF spätestens am 07.01.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seither in diesem aufhalte. Mittels ZMR-Abfrage habe festgestellt werden können, dass sie in den Zeiträumen 29.01.2012 bis 16.03.2012, 06.07.2020 bis 23.10.2020 und seit 05.03.2021 bis dato über gemeldete Wohnsitze im Bundesgebiet verfügt habe bzw. verfüge. Dies führe zu dem festgestellten Rückschluss, dass sie sich im Zeitraum 07.01.2021 bis 05.03.2021 unter Umgehung des Meldegesetzes im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Aufgrund des E-Mails der LPD XXXX FGA Fremdenpolizei vom 30.04.2021 und der von der Landespolizeidirektion XXXX , unter der Zahl: XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG für ihre Person erlassenen, am 17.05.2021 in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung, stehe fest, dass die LPD XXXX als zuständige Sicherheitsbehörde ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab 07.04.2021 festgestellt habe.
Mittels ihrer eigenen Angaben im Verfahren, des E-Mails des Magistrats XXXX vom 15.02.2021 und getätigter Abfragen über die BMI-Webanwendungen stehe fest, dass die BF am 17.08.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt habe. Am 04.03.2022 habe sie im Zuge ihrer Einvernahme ausgeführt, dass sie den beantragten österreichischen Aufenthaltstitel nicht erhalten habe und ihr tschechischer Aufenthaltstitel mangels Beschäftigungsverhältnisses nicht verlängert worden sei. Zum Zeitpunkt ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet, am 07.01.2021, habe die BF somit über einen gültigen Reisepass ihres Herkunftsstaates und einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel verfügt und wäre ihr unter Verwendung dieser beiden Dokumente grundsätzlich ein Aufenthalt im Schengengebiet, außerhalb Tschechiens, somit auch in Österreich, zu touristischen Zwecken, für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, erlaubt gewesen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ergebe sich jedoch eindeutig, dass sie zum Einreisezeitpunkt bereits die Absicht gehabt habe, bei ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten auf Dauer zu bleiben und das Bundesgebiet nicht mehr zu verlassen. Sie habe zum Einreisezeitpunkt keinen Aufenthaltstitel oder ein Visum innegehabt, welches sie zu einem anderen Zweck als einen touristischen Aufenthalt bzw. für einen dauernden Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtige und dadurch gegen die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige, welche im Art. 6 des Schengener Grenzkodex festgehalten seien, verstoßen. Aufgrund der Einreise in das österreichische Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex stelle die Behörde, über den von der LPD XXXX bereits festgestellten illegalen Aufenthalt ab 07.04.2021 hinaus, sowohl die unrechtmäßige Einreise am 07.01.2021 als auch den illegalen Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt fest.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, im Bundesgebiet lebe die BF mit ihrem österreichischen Ehegatten XXXX , geb. XXXX , zusammen. Weitere Familienangehörige oder Verwandte befänden sich gemäß ihren eigenen Angaben nicht im Bundesgebiet und hätten auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Aufgrund ihrer etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der Ehe gehe das BFA sowohl von einem bestehenden Privat- als auch Familienleben aus.
Konkret würdigte das BFA:
„ XXXX lernten Sie im Juni 2019 in Tschechien kennen und ehelichten diesen am XXXX .06.2020. Ihre Ehe besteht somit seit ca. 3 Jahren und Ihre Beziehung ein weiteres Jahr.
Seit 05.03.2021 verfügen Sie offiziell über einen gemeinsamen Haushalt, welchen Sie, unter Umgehung des Meldegesetzes, ca. 2 Monate früher, mit Ihrer Einreise am 07.01.2021 gründeten.
Ihre Ehe wurde somit erst ca. ½ Jahr vor Ihrem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und der Gründung Ihres gemeinsamen Haushaltes geschlossen. Bis zu Ihrer Übersiedlung nach Österreich führten Sie Ihre Beziehung mittels wechselseitiger Besuche in Österreich und Tschechien. Wie in der Beweiswürdigung betreffend der Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ausgeführt, sind sowohl Ihre Einreise als auch Ihr gesamter Aufenthalt, seit 07.01.2021, im Bundesgebiet als unrechtmäßig zu werten. Ihr Eheleben in Österreich, ab diesen Zeitpunkt, wurde somit ausschließlich während Ihres unrechtmäßigen Status geführt. Über Ihren unrechtmäßigen Status waren Sie sich, wie Sie in der Einvernahme am 04.03.2022 ausführten, zumindest ab Mai 2021 bewusst. Sowohl bei der Unterkunftnahme, unter Umgehung des Meldegesetzes, im Zeitraum 07.01.2021 – 05.03.2021, als auch bei Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 07.01.2021 wurden und werden Sie von Ihrem Ehegatten aktiv unterstützt.
Zu Ihrem Ehegatten besteht kein berücksichtigungswürdigendes Abhängigkeitsverhältnis. Da Sie über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis verfügen sorgt dieser in Österreich finanziell für Sie. Dies entspricht jedoch keinem berücksichtigungswürdigenden Abhängigkeitsverhältnis, da eine derartige Finanzierung nicht an einen Aufenthalt Ihrer Person in Österreich geknüpft ist und Sie überdies gesund und arbeitsfähig sind, somit in einem Land in welchem Sie über eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung verfügen auch selbst die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt erlangen können.
Ihr Eheleben besteht wie ausgeführt für einen äußerst kurzen Zeitraum und wird in Österreich, seit 07.01.2021, ausschließlich während Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts geführt. Einer Fortführung Ihres Ehelebens außerhalb Österreichs bzw. mittels Besuche, wie Sie dies bereits in Vergangenheit gemacht haben, ist möglich.
Sie haben keine Kinder. Die Kinder Ihres Ehegatten aus einer vorhergehenden Beziehung sind volljährig und besteht zu diesen ebenfalls kein berücksichtigungswürdigendes Abhängigkeitsverhältnis.
Weitere Familienangehörige oder Verwandte haben Sie nicht Österreich.
Aufgrund vorangeführter Ausführungen konnten somit keine schutzwürdigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich festgestellt werden.“
Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in der Mongolei Folgendes fest (Auszug):
„[…]
Politische Lage
Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im 12. Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021).
Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).
Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022).
Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).
Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).
Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).
Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.).
Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2022a): Mongolei: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/politisches-portraet/222882, Zugriff 21.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 24.10.2022
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten Österreich: Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 24.10.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.10.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 24.10.2022
Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 24.10.2022
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.1.2021): Regierung in der Mongolei zurückgetreten, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unmut-ueber-corona-politik-regierung-in-mongolei-zurueckgetreten-17159517.html, Zugriff 21.10.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 21.10.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] / Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit / Deutsch-Mongolischer Unternehmensverband (3.2016): Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer, Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 24.10.2022
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (6.2021): Sieger ohne Gegner, https://www.kas.de/documents/252038/10987758/Sieger+ohne+Gegner+%28PDF%29.pdf/c886115c-ca1a-eedd-695a-7d2296bac3ca?version=1.0t=1623607178511, Zugriff 21.10.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
TD - The Diplomat (22.1.2021): Mongolia’s Prime Minister Offers Shock Resignation Amid Protests, https://thediplomat.com/2021/01/mongolias-prime-minister-offers-shock-resignation-amid-protests/, Zugriff 21.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022
WKO – Wirtschaftskammer Österreich (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022
Sicherheitslage
Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.).
Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022).
In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.).
Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).
Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022).
Quellen:
BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten Österreich: Außen- und Europapolitischer Bericht 2020, https://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Zentrale/Ministerium/APB/APB_2020_DE_integral.pdf, Zugriff 25.10.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022
Crisis24 (o.D.): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 25.10.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 25.10.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.10.2022
[…]
Allgemeine Menschenrechtslage
Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021).
Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022).
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 21.10.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).
Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022).
Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).
Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a).
Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 31.10.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 31.10.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
RSF - Reporter ohne Grenzen (2022a): Mongolei, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/mongolei, Zugriff 31.10.2022
RSF - Reporter ohne Grenzen (2022b): Mongolia, https://rsf.org/en/country/mongolia, Zugriff 31.10.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 31.10.2022
[…]
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor und verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion (USDOS 2.6.2022). Die mongolische Verfassung erkennt ausdrücklich die Trennung von Kirche und Staat an (BS 23.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).
Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus. Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53 % der Bevölkerung anhängen. 3,9 % sind Muslime, 2,9 % Anhänger des Schamanismus und 2,1 % Christen; 38,6 % der Bevölkerung sind konfessionslos (BS 23.2.2022).
Die Mehrheit der Buddhisten gehört dem Mahayana-Zweig an. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen gehört den Protestanten an, wobei auch andere christliche Gruppen wie Kirche Jesu Christi, Katholiken, Zeugen Jehovas und der Russischen Orthodoxie in der Mongolei vertreten sind. Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind ebenso vertreten. Die ethnische Gruppe der Kasachen im Nordwesten des Landes ist vorwiegend muslimisch (USDOS 2.6.2022).
Religiöse Gruppen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Registrierung ist in den meisten Fällen auf ein Jahr beschränkt und muss dann erneuert werden (USDOS 2.6.2022). Dabei ist das Registrierungsverfahren je nach Region und Ort unterschiedlich (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Einige christliche und buddhistische Gruppen melden daher Schwierigkeiten oder längere Verzögerungen, sich zu registrieren oder ihre Registrierung zu erneuern. Einige nicht registrierte religiöse Gruppen berichten über häufige Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder von anderen Behörden (USDOS 2.6.2022).
Das Religionsgesetz verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor „Gehirnwäsche“ die Teilnahme an christlichen Gottesdiensten verboten. Kinder unter 16 Jahren benötigen in einigen Gebieten eine schriftliche Erlaubnis der Eltern, um an kirchlichen Aktivitäten teilzunehmen (USDOS 2.6.2022).
Die verschiedenen religiösen Gruppen haben nahezu gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Beschäftigung und öffentlichen Ämtern. Gesetzliche Bestimmungen gegen Diskriminierung sind weitgehend in Gesetze und Politiken integriert, ihre Umsetzung ist jedoch manchmal mangelhaft (BS 23.2.2022).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074100.html, Zugriff 3.11.2022
Ethnische Minderheiten
Die Mehrheit der 3,2 Mio. Einwohner der Mongolei (Stand 2022) bilden Angehörige der Khalkh mit 83,8%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,6%, Bayad mit 2%, Burjaten mit 1,4%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1.1% und 4,1% sonstige Minderheiten (2020, geschätzt) (CIA 1.11.2022).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land (GIZ 12.2020a; vgl. BS 23.2.2022), demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (GIZ 12.2020a). Es gibt keine gewalttätigen Vorfälle, die auf sozialen, ethnischen oder religiösen Unterschieden beruhen (BS 23.2.2022).
Alle volljährigen Bürger der Mongolei, mit Ausnahme der Inhaftierten, haben Anspruch auf volle politische Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen gewährt (FH 24.2.2022). Die Regierung bietet zweisprachige Bildungsprogramme für die ethnischen Minderheiten der Kasachen und der Tuwa an (BS 23.2.2022).
Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es gibt kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen (ÖB Peking 12.2021).
Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 3.11.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.11.2022): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mongolia/, Zugriff 3.11.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 3.11.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 3.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).
Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2021). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020b).
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu.(ÖB Peking 12.2019). In den meisten Fällen behalten geschiedene Ehefrauen das Sorgerecht für ihre Kinder, aber geschiedene Ehemänner werden oft nicht dafür bestraft, dass sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Frauenrechtlerinnen weisen darauf hin, dass Familienunternehmen und Immobilien in der Regel auf den Namen des Ehemannes eingetragen sind, so dass das Eigentum bei einer Scheidung weiterhin automatisch auf den ehemaligen Ehemann übergeht (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt gegen Frauen stellt ein weitverbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2021). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 24.2.2022). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht gemäß den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. . Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über einen 25-prozentigen Anstieg der häuslichen Gewalt in der zweiten Hälfte des Jahres 2020. Das NRHC berichtet auch, dass die zahlreichen Abriegelungen, die während der Pandemie verhängt wurden, die Zahl der Vorfälle häuslicher Gewalt erhöht und die Möglichkeiten der Opfer, Schutz zu suchen, eingeschränkt haben (USDOS 12.4.2022). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2021). Sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt (USDOS 12.4.2022).
Es gibt landesweit 20 Notunterkünfte und 17 zentrale Anlaufstellen für Überlebende häuslicher Gewalt, die von der Polizei, verschiedenen NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden (USDOS 12.4.2022). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulaanbaatar wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2021). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für die Opfer häuslicher Gewalt eine Herausforderung dar (USDOS 12.4.2022).
Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2021).
Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Menschen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studium im Ausland gelockt wurden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2021).
Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 1.7.2021). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2021). Die Regierung verstärkte die Strafverfolgungsbemühungen. Die Artikel 12.3 und 13.1 des Strafgesetzbuchs stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. Korruption behindert die Bemühungen der Regierung zur Bekämpfung von Menschenhandel (USDOS 1.7.2021).
Quellen:
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 4.11.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
ÖB Peking [Österreich] (12.2019): Asylländerbericht 2019 Mongolei
USDOS - United States Department of State [USA] (1.7.2021): 2021 Trafficking in Persons Report: Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/2055240.html, Zugriff 4.11.2022
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 4.11.2022
[…]
Bewegungsfreiheit
Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022).
Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).
Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).
An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022 ).
Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.11.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 7.11.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Österreich: Mongolei (Mongolei),https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 7.11.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 – Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074660.html, Zugriff 7.11.2022
GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 7.11.2022
Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/en/read/12912, Zugriff 7.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Mongolia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071210.html, Zugriff 7.11.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021).
Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr 2021. Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im 1. Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz- Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022).
Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022).
Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).
Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirt- schaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).
Arbeitsmarkt
Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021).
Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021).
Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021).
Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022).
Armut und Wohnraum
Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022).
Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021).
Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022).
Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022).
Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohlstand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022).
Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021 ).
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 8.11.2022
GTAI - Germany Trade and Invest (29.6.2022): Externe Faktoren bremsen Wirtschaftsaufschwung ab, https://www.gtai.de/de/trade/mongolei/wirtschaftsumfeld/externe-faktoren-bremsen-wirtschaftsaufschwung-ab-263698, Zugriff 7.11.2022
GW – Gardaworld) (25.8.2020): Mongolia Country Report, Executive Summary, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/mongolia, Zugriff 23.9.2020
Länderdaten.info (o.D.): Kennziffern der Wirtschaft in der Mongolei, https://www.laenderdaten.info/Asien/Mongolei/wirtschaft.php, Zugriff 8.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
Statista (28.10.2022): Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in der Mongolei bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/407878/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-der-mongolei/, Zugriff 7.11.2022
WBB – World Bank Blogs (18.10.2022): Mongolia post-COVID-19: Risks to an inclusive recovery, https://blogs.worldbank.org/eastasiapacific/mongolia-post-covid-19-risks-inclusive-recovery, Zugriff 8.11.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (5.2022): Wirtschaftsbericht Mongolei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/mongolei-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 7.11.2022
Sozialbeihilfen
Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d).
Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).
Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020).
Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2015. Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).
Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).
Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021).
Quellen:
ADB - Asian Development Bank (1.2022): Mongolia: Building Capacity for an Effective Social Welfare System. Food Stamps and Employment Services, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/51387/51387-001-tacr-en_0.pdf, Zugriff 8.11.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.6.2020): Briefing Notes 29. Juni 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw27-2020.pdf;jsessionid=BD7AC68709280FDCD4BD2223C40D7D54.intranet251?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 8.11.2022
BIO - Belgian Immigration Office (16.4.2018): Question Answer, BDA-20180214-MN-6752
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Mongolia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069674/country_report_2022_MNG.pdf, Zugriff 17.10.2022
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (7.2017): Sozialpolitik auf dem Prüfstand – Armut und Verstädterung in der Mongolei, http://www.kas.de/wf/doc/kas_49640-1522-1-30.pdf?180228112418, Zugriff 8.11.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020d): Mongolei, Ethnizität und Soziales, https://web.archive.org/web/20210623030526/https://www.liportal.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 8.11.2022
KPMG - Klynveld, Peat, Marwick, Goerdeler (31.1.2020): Mongolia - Other taxes and levies, https://web.archive.org/web/20201127210031/https://home.kpmg/xx/en/home/insights/2017/04/mongolia-other-taxes-levies.html, Zugriff 8.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
IOM - International Organization for Migration (23.11.2020): Auskunft von IOM Ulaanbaatar, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.2021. Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).
Des Weiteren gibt es für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.a. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2021). Im Allgemeinen gilt die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022).
Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Hinzu kommt, dass sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung des medizinischen Personals schlecht sind. Während der Covid-19-Pandemie war die Pflegeschaft außerdem politischem Druck und Schikane ausgesetzt (AI 29.3.2022).
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Serviceebenen (primär, sekundär und tertiär) und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO 2013). Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100 % der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90 % ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10 %. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15 %. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Dazu gehören u.a. auch Hersteller medizinischer Produkte sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Gesundheitsbereich beschäftigt insgesamt 48.173 Personen und wird mit 62,1% durch die öffentliche Hand finanziert (ÖB Peking 12.2021). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 6.10.2022).
Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 6.10.2022). Außerdem können Personen mit einem negativen Rhesusfaktor unter Umständen nur mit Schwierigkeiten eine Bluttransfusion erhalten (EDA 17.6.2022).
Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen werden mit Vorliebe im Ausland behandelt (EDA 17.6.2022). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 11.9.2018).
Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergegangenen Eindämmungsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie die Lockdowns haben in manchen Fällen den Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über Beschwerden, welche die mangelhafte Krisenkommunikation kritisieren (BS 23.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842, Zugriff 4.11.2022
ADB - Asian Development Bank (1.2021): Supporting Primary Health Care in Mongolia: Experiences, Lessons Learned, and Future Directions, https://www.adb.org/sites/default/files/publication/674131/eawp-035-supporting-primary-health-care-mongolia.pdf, Zugriff 4.11.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Mongolia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070340.html, Zugriff 4.11.2022
APO - Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies (2013): Mongolia Health System Review, http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/207531/9789290616092_eng.pdf?sequence=1 , Zugriff 9.11.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI Mongolia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/MNG, Zugriff 4.11.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.6.2022): Reisehinweise für die Mongolei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mongolei/reisehinweise-fuerdiemongolei.html, Zugriff 4.11.2022
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020e): Mongolei, Gesund bleiben, https://web.archive.org/web/20210623032653/https://www.liportal.de/mongolei/alltag/#c56867, Zugriff 8.11.2022
ITA - International Trade Administration (11.9.2018): Healthcare Resource Guide: Mongolia, https://2016.export.gov/industry/health/healthcareresourceguide/eg_main_116240.asp#targetText=Mongolia%20has%20over%204%2C005%20health,clinics%2C%20and%201%2C277%20private%20pharmacies., Zugriff 4.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
Rückkehr
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden Ende Jänner 2020 die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland bis mindestens Ende 2020 geschlossen. Eine Einreise war nur mit einem von der Regierung durchgeführten Charterflug möglich (ÖB Peking 12.2021). Die chinesisch-mongolische Landgrenze ist bis heute für den Personenverkehr geschlossen (AA 6.10.2022).
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2021).
Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut der ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. Obwohl die Mongolei weder die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 noch das Protokoll von 1961 unterzeichnet hat, respektiert sie dennoch nach Auffassung des UNHCR das Non-Refoulement-Prinzip. Die Mongolei kennt kein geregeltes Asylverfahren und es besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU (ÖB Peking 12.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (6.10.2022): Mongolei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/mongoleisicherheit/222842 , Zugriff 4.11.2022
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei
Dokumente
Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis mit sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2021).
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, und müssen seit Beginn der Pandemie ein Visum des entsprechenden Ziellandes aufweisen, um mit einem Charterflug aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021).
Quellen:
ÖB Peking [Österreich] (12.2021): Asylländerbericht 2021 Mongolei“
13. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, wobei im Wesentlichen releviert wurde, sie sei mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und führe mit ihm ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe die BF über einen Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik verfügt und es aus Unkenntnis verabsäumt, die Familienzusammenführung über die österreichische Vertretungsbehörde zu beantragen. Die BF lebe in Österreich in der Wohnung ihres Ehegatten in geordneten Verhältnissen, das Einkommen ihres Mannes sei zur Deckung ihrer beiden Lebensbedürfnisse ausreichend. Sollte die BF in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen, würde sie mit ihm bei der ÖGK mitversichert sein. Auch strebe sie dann sofort die Annahme einer Beschäftigung an. Derzeit lerne die BF intensiv Deutsch und habe bereits die Deutschprüfung Niveau A1 mit sehr gutem Erfolg absolviert. Der Beschwerde beigelegt wurden die Gehaltsabrechnung ihres Ehemannes für April 2023, eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vom 17.04.2023 (neun Stunden pro Woche bei der XXXX ), das Deutschzertifikat A1, die Eheurkunde sowie zwei Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs in der Volkshochschule.
14. Die Beschwerde langte am 28.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
15. Am 27.02.2024 langte beim BVwG eine Teilnahmebestätigung der BF am Deutschkurs B1/1 an einer Volkshochschule ein, am 07.04.2025 wurden das Deutschprüfungszeugnis (ÖIF) A2 vom 21.03.2025, eine Bestätigung der XXXX über wöchentlich zwei Stunden geleistete freiwillige Arbeit, der Jahreslohnzettel 2024 des Ehegatten der BF, Lohnzettel des Ehegatten für Jänner, Februar und März 2025 sowie die Kopie des neuen Reisepasses ihres Ehegatten und des Reisepasses der BF (ausgestellt am 12.12.2024) vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 wurde ein mit 01.10.2025 datiertes Unterstützungsschreiben vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.
Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Muttersprache ist Mongolisch, sie spricht auch Russisch und Englisch sowie Deutsch auf dem Niveau A2.
Die BF wurde in Ulaanbaatar geboren und wuchs dort gemeinsam mit Eltern und Geschwistern im Elternhaus auf. Sie besuchte 10 Jahre die Schule, studierte danach an der Universität in Ulaanbaatar Englischdolmetscherin und Lehrerin und schloss mit einem Bachelordekret positiv ab, bevor sie als Lehrerin in einer Hauptschule arbeitete, auch Privatunterricht gab, in einem Büro tätig war und zusätzlich für einige Zeit bis 2004 in der familieneigenen Landwirtschaft half. Ihr – 2007 verstorbener – Vater war vor der Pensionierung Hauptschuldirektor, die Mutter Volksschullehrerin.
Die BF ist kinderlos, ihre Mutter und vier Brüder samt Familie sind in der Mongolei aufhältig.
2019 erhielt die BF ein tschechisches Visum, reiste im Februar 2019 nach Prag, wo sie für ca. drei Monate in einer Produktion für Fahrzeuglenkräder gearbeitet hat. Von Juli 2019 bis Jänner 2021 war sie in Tschechien bei einem Fahrzeughersteller tätig.
Die BF ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
1.3. Zum Aufenthalt der BF und zu ihrem Privatleben in Österreich:
Die BF ist kein Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Sie heiratete am XXXX .06.2020 im Bundesgebiet einen österreichischen Staatsangehörigen, geboren XXXX in Kabul, und führt mit ihm in Österreich ein Familienleben. Ihr Ehegatte ist als Reinigungskraft tätig und verdient den gemeinsamen Unterhalt, die beiden leben in einer auf seinen Namen lautenden Mietwohnung. Bis zur Einreise der BF ins Bundesgebiet gestaltete sich das Familienleben in wechselseitigen Besuchen und ist auch die Fortführung des Familienlebens außerhalb Österreichs künftig möglich.
Weitere Verwandte oder sonstige enge soziale Bindungen hat die BF im Bundesgebiet nicht. Ihr Ehegatte wurde 2006 geschieden und hat zwei volljährige Kinder, die die Beiden regelmäßig besuchen.
Der tschechische Aufenthaltstitel der BF endete am 02.04.2021, die Gültigkeit ihrer Karte am 31.07.2021. Am 17.08.2020 stellte die BF beim zuständigen Magistrat einen Erstantrag auf Familienzusammenführung, dem nicht stattgegeben wurde. Dennoch reiste die BF am 07.01.2021 mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts bei ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten – und somit missbräuchlich und unter Umgehung des Art. 6 des Schengener Grenzkodex – ins Bundesgebiet ein.
Es ist von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ auszugehen.
Die BF hatte im Jahr 2005 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt, der unter Erlassung einer Ausweisung 2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Von 07.01.2021 bis 05.03.2021 hielt sich die BF ohne Wohnsitzmeldung und somit unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf, zuvor war sie vom 06.07.2020 bis 23.10.2020 bei ihrem Ehegatten gemeldet. In Folge ihrer Ausweisung war sie bis 16.03.2012 im Polizeianhaltezentrum XXXX wohnsitzgemeldet gewesen.
Die BF übt ehrenamtliche Tätigkeiten bei der XXXX aus, zuletzt zwei Stunden pro Woche. Sie war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Die BF kann sich auf Deutsch verständigen, besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1/1 und erwarb ein ÖSD Zertifikat A1 sowie ein ÖIF Zertifikat A2. Weitere Ausbildungen absolvierte die BF im Bundesgebiet nicht.
Sie konnte ein Unterstützungsschreiben vorlegen.
Eine außergewöhnliche Integration hat während der Aufenthaltsdauer in Österreich nicht stattgefunden und ist sie abgesehen von ihrem hier lebenden und arbeitenden Ehegatten auch familiär im Bundesgebiet nicht verwurzelt.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Gegen die BF besteht eine am 17.05.2021 in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG, Zahl: XXXX , wonach die zuständige Sicherheitsbehörde ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab 07.04.2021 festgestellt hat.
Durch ihr Gesamtverhalten zeigt die BF, dass sie nicht willens ist, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze sowie an behördliche Anordnungen zu halten und stellt sie insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
1.4. Zur Rückkehr der BF in die Mongolei:
Die BF ist in der Mongolei keiner konkreten Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt und hat im Falle ihrer Rückkehr auch keine solche zu befürchten.
Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände wird festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in die Mongolei keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, respektive für sie als Zivilperson eine ernstzunehmende Bedrohung des Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es besteht in der Mongolei keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Lage in der Herkunftsregion bzw. im Herkunftsstaat ist sicher und die Reise dorthin der BF zumutbar.
Der BF droht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Heimat keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person, ebenso wenig wäre ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Bei einer Rückkehr in die Mongolei kann die BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Zudem hat sie familiäre Anknüpfungspunkte in der Mongolei.
Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der BF zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.
2.1. Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, ihrer Stellungnahmen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vorgelegten – unter Punkt I angeführten – Beweismittel.
Zudem nahm das BVwG Einsicht in das Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem (GVS), das AJ-WEB Auskunftsverfahren und das Zentrale Melderegister (ZMR) sowie das österreichische Strafregister (SA).
Die Feststellungen zu Herkunft und Staatsangehörigkeit, Lebenslauf, Bildung und Berufserfahrung sowie den Sprachkenntnissen und den Familienverhältnissen der BF in der Heimat basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben im Verfahren (AS 29, AS 86, AS 87 bis 89), den heimatlichen Dokumenten (AS 95ff) und konnte die BF zuletzt ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vorlegen (hg. OZ 4). Die Identität steht aufgrund der vorgelegten mongolischen Reisepässe (AS 11, AS 127 bis 131 und – neu ausgestellt am 12.12.2024/hg. OZ 4) fest.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik resultieren aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Vorbringen der BF vor dem BFA (AS 29, AS 87 bis 89), dem Visum (AS 131) und der tschechischen Aufenthaltskarte (AS 9 bis 11, AS 123 bis 125).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind aus den diesbezüglich einheitlichen Angaben der BF abzuleiten (AS 29, AS 87).
2.3. Zum Aufenthalt der BF und zu ihrem Privatleben in Österreich:
Der Einreisezeitpunkt 07.01.2021 und der darauffolgende Aufenthalt in Österreich stehen aufgrund der diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der BF fest (AS 29, AS 87 bis 89).
Festzuhalten ist, dass die BF – wie sich aus dem Zentralen Fremdenregister (ZMR) und der Korrespondenz des Magistrats XXXX mit dem BFA (AS 1ff) ergibt – am 17.08.2020 einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt hat, dem nicht stattgegeben wurde, wobei sich die BF im NAG-Verfahren unkooperativ verhielt, hinsichtlich ihrer Aufenthalte in Österreich bzw. im Schengenraum außerhalb Tschechiens in Widersprüche verwickelte und ihre Angaben vom Magistrat als unglaubwürdig bewertet wurden, wie das BFA auch im bekämpften Bescheid ausführte.
Wegen der Antragsstellung kann begründet davon ausgegangen werden, dass die BF am 07.01.2021 Kenntnis über die notwendigen Voraussetzungen der Einreise in das österreichische Bundesgebiet hatte. Dennoch reiste die BF am 07.01.2021 mit dem Vorsatz nach Österreich, hier bei ihrem Ehegatten zu bleiben und überschritt dann folglich auch die zulässige Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen. Dies wird durch ihr Vorbringen vor dem BFA bestätigt. „LA: Mit welchem Aufenthaltstitel haben Sie sich in Österreich aufgehalten? Partei: Nach meiner Heirat suchte ich im August 2020 beim Magistrat XXXX um einen Aufenthaltstitel an, erhielt aber keinen. Ich hielt mich in Österreich mit meinem tschechischen Aufenthaltstitel auf. LA: Haben Sie in Tschechien oder einem anderen Mitgliedsstaat ein Aufenthaltsrecht? Partei: Nein. Ich hatte nur meinen tschechischen Titel welcher bereits abgelaufen ist.“ (AS 88). Des Weiteren: „Ich bin verheiratet. Ich liebe meinen Mann und möchte bei ihm bleiben. Ich möchte in Österreich bleiben und hier auch arbeiten. Mein Mann kommt für meinen Lebensunterhalt auf, ich habe selbst kein Einkommen. LA: Wo wohnen Sie jetzt? Lautete der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins? Partei: Ich wohne gemeinsam mit meinem Mann in XXXX , in der XXXX in einer Mietwohnung. Der Mietvertrag läuft auf meinen Mann.“ (AS 89).
Zum Hauptanliegen ihres Aufenthalts in Österreich erklärte sie: „Ich möchte hier bei meinem Mann bleiben, möchte hier arbeiten und studieren. Mein Mann hatte auch früher einen Arbeitsunfall und ich möchte ihn unterstützen.“ Letzterer Behauptung wird sogar durch den als Zeugen einvernommenen Ehegatten widersprochen. „Z auf Nachfrage: Ich bin aufgrund meines Arbeitsunfalls nicht auf meine Frau angewiesen. Ich hatte einen Bandscheibenvorfall. Es wäre natürlich finanziell einfacher wenn sie auch arbeiten dürfte.“ (AS 90). Somit ist ihr Ehegatte nicht von der Unterstützung der BF abhängig, obwohl diese das zu behaupten versuchte.
Angesichts des Verhaltens der BF ist auch ihre angebliche Rechtsunkenntnis als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubhaft, zumal sie auch nach der Strafverfügung gemäß § 120 Abs. 1a FPG bzw. nach der Einvernahme vor dem BFA, wo sie sogar zur Ausreise aufgefordert wurde, in Kenntnis der Illegalität ihres Aufenthaltes diesen beharrlich fortsetzte. Dadurch hat die BF erkennen lassen, dass sie sich nicht hinreichend um die Einhaltung der in Österreich geltenden fremdenrechtlichen Vorschriften bemüht. Vor dem BFA versuchte sie sich auf Vorhalt damit zu rechtfertigen: „LA: Sie stellten am 17.08.2020 einen Erstantrag auf Familienzusammenführung nach § 47 NAG. Dem Magistrat XXXX erbrachten Sie in diesem Zusammenhang nicht die geforderten Unterlagen und machten für den Magistrat überdies unglaubwürdige Angaben im Hinblick Ihre Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet. Für den Magistrat XXXX ergab sich der Verdacht des illegalen Aufenthalts weshalb von diesem die ho. Behörde und die Landespolizeidirektion XXXX über den Sachverhalt informiert wurden. Mit Schreiben vom 07.05.2021 der ho. Behörde wurden Sie über das ho. geführte Verfahren informiert und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Am 17.05.2021 langte bei der ho. Behörde ein Mail mit Ihre Stellungnahme ein. In dieser räumten Sie ein, dass Sie die die maximale legale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen im Bundesgebiet aufgrund Unwissenheit überschritten haben, es nun aber besser wüssten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass Sie sich trotz des Wissens Ihres widerrechtlichen Aufenthaltsstatus um die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bemüht hätten. Vielmehr teilte der Magistrat XXXX am 28.07.2021 per Mail mit, dass Sie am 26.07.2021 bei der NAG-Behörde vorstellig waren und gegenüber dieser angegeben haben, das österreichische Bundesgebiet seit Jänner 2021 nicht verlassen zu haben. Überdies wurden Ihnen mit Schreiben vom 30.04.2021 von der Landespolizeidirektion XXXX eine Strafverfügung aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes übermittelt, welche am 17.05.2021 in Rechtskraft erwuchs. Es ist somit belegt, dass Ihnen ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mitgeteilt wurde und Sie sich dessen auch bewusst sind. Nehmen Sie dazu Stellung. Partei: Das ist alles richtig. Nachgefragt: Ja es stimmt, ab Mail letzten Jahres wusste ich, dass ich nicht mehr legal hier bin. LA: Was haben Sie bis dato unternommen um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen? (Anmerkung: Die Frage wird genau erklärt) Partei: Nein. Ich dachte einfach auf den Aufenthaltstitel zu warten. LA: Warum sind Sie seit zumindest Mai 2021, also ab dem Zeitpunkt seit dem Sie mit Sicherheit wissen, dass Sie widerrechtlich in Österreich sind, nicht aus dem Schengengebiet ausgereist. Partei: Es war alles schwierig mit Corona, wir wollten auf den Aufenthaltstitel warten. Z: Wir verstehen schon, es aber alles schwierig. Sie hat keine Arbeit, es ist Corona. LA: Wenn seitens des BFA eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, besteht ein Interesse an freiwilliger Ausreise? Partei: Ich kann nicht meinen Mann verlassen. […] LA: Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen? Partei: Ich habe hier meinen Mann und mein Leben. Ich war vorher noch nie verheiratet. Wir sind keine jungen Leute mehr. Wir wollen gemeinsam Arbeiten und Leben. Z: Ich möchte, dass meine Frau hierbleibt. Österreich ist mein Land.“ (AS 90 bis 91).
Festzuhalten ist auch, dass weder die BF noch der Zeuge die als Rechtfertigung ergänzend in den Raum gestellten Schwierigkeiten wegen Corona im gesamten Verfahren konkreter ausführten.
In ihrer Stellungnahme vom 17.05.2021 hatte die BF auf die Frage, ob sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren würde (AS 23) geantwortet, nein, weil sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich sehe, verheiratet sei und sich ein Leben aufbauen wolle. Sie spreche gut Deutsch und wolle so schnell wie möglich einen Job finden (AS 30), was sie bis dato jedoch nicht getan hat.
Insgesamt ist dem BFA in seiner Einschätzung zuzustimmen, dass ihr Gesamtverhalten zeigt, dass die BF nicht willens ist, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze sowie an behördliche Anordnungen zu halten und sie insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, und ist von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ auszugehen.
Die Feststellungen zu Heirat und Eheleben in Österreich beruhen auf der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 113), dem Vorbringen der BF in den Stellungnahmen (AS 29, AS 163) und vor dem BFA (AS 87 bis 91) und der Zeugeneinvernahme des Ehegatten vor der Behörde (AS 85 bis 90). Zudem wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen des Ehegatten sowie Kontoauszüge vorgelegt (AS 165 bis 177, AS 293, hg. OZ 4) und nahm das BVwG Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das BFA sowohl die BF als auch ihren Ehegatten (als Zeugen) ausführlich zum gemeinsamen Familienleben einvernommen, ihre Angaben im bekämpften Bescheid entsprechend gewürdigt und auch ein gemeinsames Familienleben festgestellt hat, weshalb eine erneute Einvernahme der BF bzw. Zeugeneinvernahme ihres Ehegatten unterbleiben kann: „LA: Besteht zu den in Österreich befindlichen Verwandten eine besondere Beziehungsintensität, ein Abhängigkeitsverhältnis? Partei: Ich bin verheiratet. Ich liebe meinen Mann und möchte bei ihm bleiben. Ich möchte in Österreich bleiben und hier auch arbeiten. Mein Mann kommt für meinen Lebensunterhalt auf, ich habe selbst kein Einkommen. LA: Wo wohnen Sie jetzt? Lautete der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins? Partei: Ich wohne gemeinsam mit meinem Mann in XXXX , in der XXXX in einer Mietwohnung. Der Mietvertrag läuft auf meinen Mann. Z: Der Mietvertrag läuft auf mich und ist unbefristet. Die Miete beträgt. € 419,-. Ich komme sowohl für die Miete als auch für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf. Ich arbeite als Arbeite bei einer Reinigungsfirma. LA: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit? Partei: Nein. Mein gesamter Lebensunterhalt wird von meinem Mann bestritten.“ Die BF selbst verdiene nichts. Zu ihrem Vermögen erklärte ihr Ehegatte: „Z: Wir hatten Geld, haben diese mittlerweile aber aufgebraucht.“ (AS 89).
Wie auch das BFA zu Recht ausführte, wurde die Ehe ca. ½ Jahr vor dem dauerhaften Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und der Gründung ihres gemeinsamen Haushaltes geschlossen. Bis zur Übersiedlung der BF nach Österreich führten die Beiden ihre Beziehung mittels wechselseitiger Besuche und wurde das Eheleben in Österreich ausschließlich während des unrechtmäßigen Status der BF geführt. Da die BF über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis verfügt, sorgt ihr Ehegatte in Österreich finanziell für sie. Dies entspricht jedoch keinem berücksichtigungswürdigen Abhängigkeitsverhältnis, weil eine derartige Finanzierung nicht an einen Aufenthalt der BF in Österreich geknüpft und sie überdies gesund und arbeitsfähig ist und somit in einem Land, in welchem sie über eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung verfügt, auch selbst die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt erlangen kann. Eine Fortführung des Ehelebens außerhalb Österreichs bzw. mittels Besuchen, wie bereits in Vergangenheit geschehen, ist möglich. Die BF hat keine Kinder. Die Kinder ihres Ehegatten aus einer vorhergehenden Beziehung sind volljährig und besteht zu diesen ebenfalls kein berücksichtigungswürdiges Abhängigkeitsverhältnis.
Zu ihrem sozialen Umfeld in Österreich gab die BF an: „Ich habe meinen Mann und dessen Kinder hier. Ich bin derzeit Hausfrau, koche und lerne Deutsch.“ Freunde und Bekannte habe sie nicht und sie sei auch in keinem Verein aktiv (AS 90).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF basieren auf den vorgelegten Zertifikaten und Kursbestätigungen (AS 115 bis 116, AS 179, hg. OZ 3, hg. OZ 4). Zudem wurde seitens des BFA angemerkt, dass sich die BF auf Deutsch verständigen könne (AS 90). Die ehrenamtliche Tätigkeit wird durch die vorgelegten Bestätigungen belegt (AS 181, hg. OZ 4).
Der Ablauf des tschechischen Aufenthaltstitels ist dem Kurzbrief der LPD XXXX zu entnehmen (AS 191).
Die Strafverfügung der LPD XXXX liegt im Akt auf (AS 35 bis 38).
Die Unbescholtenheit der BF basiert auf einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (SA).
2.4. Zur Rückkehr der BF in die Mongolei:
Wie auch das BFA im bekämpften Bescheid zur Zulässigkeit der Abschiebung zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch dem Vorbringen der BF eine Gefährdung iSd Art. 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.
Trotz Gelegenheit zur Stellungnahme brachte die BF keine Rückkehrhindernisse substantiiert vor und erklärte vor dem BFA nach Rückkehrhindernissen gefragt lediglich: „Nein, ich habe dort keine Probleme. Ich hätte dort aber kein Arbeit, kein Einkommen.“ (AS 91).
Die BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und arbeitsfähig. Sie wurde in Ulaanbaatar geboren, in der Mongolei sozialisiert, verbrachte dort den Großteil ihres Lebens, besuchte 10 Jahre die Schule, studierte danach an der Universität in Ulaanbaatar Englischdolmetscherin und Lehrerin und schloss mit einem Bachelordekret positiv ab, bevor sie als Lehrerin in einer Hauptschule arbeitete, auch Privatunterricht gab und in einem Büro tätig war. Sie spricht auch die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihr möglich ist, sich dort wie bereits zuvor ein Einkommen zu erwirtschaften, zumal sie in der Mongolei, im Gegensatz zu Österreich, ein Aufenthaltsrecht und eine Beschäftigungserlaubnis hat. Im Hinblick auf ihre Beschäftigungsausübung erwies sich die BF als äußerst flexibel und auch bereit, Tätigkeiten unter ihrem Ausbildungsniveau anzunehmen und auszuführen, was durch ihre Angaben im Hinblick auf ihre Tätigkeiten in Tschechien, wie die Arbeit in einer Produktion für Fahrzeuglenkräder und bei einem Fahrzeughersteller, sowie die grundsätzlich erklärte Bereitschaft, in Österreich bei einer Reinigungsfirma tätig zu werden, belegt ist.
Somit kann begründet davon ausgegangen werden, dass die BF auch bei einer schlechten Wirtschaftslage in ihrem Herkunftsstaat eine Tätigkeit findet, um die notwendigen Existenzmittel zu erlangen. Überdies gibt es keine Hinderungsgründe, dass sie die in Österreich von Ihrem Ehegatten erhaltenen finanziellen Zuwendungen auch im Herkunftsstaat weiterhin erhält.
Zudem hat sie, wie festgestellt, familiäre Anknüpfungspunkte, wie Mutter, Brüder mit deren Familien in der Mongolei.
Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr bzw. Abschiebung nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der BF zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.
2.5. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen und das zugrunde liegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde – wie ausgeführt – im Verfahren nicht erstattet.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Zu Spruchpunkt I:
3.3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet auszugweise wie folgt:
„Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]“
Das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lautet auszugweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
[…]
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das VwG über (Hinweis E vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0052). Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der – zulässigen und berechtigten – Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat. Tatbestandsvoraussetzung für den Zuständigkeitsübergang ist – ausgenommen im Falle einer Vorlage nach § 16 Abs. 2 VwGVG – nur das ungenützte Verstreichen der Nachholfrist. Der Zuständigkeitsübergang tritt infolge der Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde, die die dreimonatige Frist in Gang setzt, unabhängig davon ein, ob die säumige Behörde den Bescheid nach Ablauf der Frist nachholt oder nicht. Da die nachträgliche Erlassung des die Verwaltungssache erledigenden Bescheides keinen Einfluss auf den bereits erfolgten Zuständigkeitsübergang hat, ändert die allfällige Aufhebung eines nach Zuständigkeitsübergang von der Behörde erlassenen Bescheides in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren ebenso nichts an der einmal eingetretenen Zuständigkeit des VwG für die Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit. Das VwG ist nach Verstreichen der dreimonatigen Nachfrist zuständig, in der Verwaltungssache (meritorisch) zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (Hinweis E vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075; VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Der die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde begründende Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Im konkreten Fall leitete das BFA am 05.05.2021 von Amts wegen das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die BF ein und informierte diese mit am 07.05.2021 datierter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme darüber.
Am 21.09.2022 langte beim BFA die am 20.09.2022 zur Post gegebene und mit 08.09.2022 datierte gegenständliche „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht“ gemäß § 8 VwGVG ein (AS 153 bis 155), die damit begründet wurde, dass die BF am 04.03.2022 beim BFA eine Einvernahme betreffend Prüfung des Aufenthaltsstatus gehabt habe und bis dato ohne ersichtlichen Grund keine Entscheidung ergangen sei.
Wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 8 VwGVG („Antrag auf Sachentscheidung“) als auch aus § 73 AVG („über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen“) eindeutig ergibt, ist die Voraussetzung für den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bzw. fristauslösend ein Antrag der Partei und nicht etwa eine Einvernahme im amtswegig eingeleiteten Verfahren, weshalb die „Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht“ als unzulässig zurückzuweisen war.
Da die Zuständigkeit bezüglich der Sachentscheidung nur infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde auf das BVwG übergeht, hat das BFA mit Bescheid vom 30.05.2023 als zuständige Behörde zu Recht meritorisch entschieden.
Zu Spruchpunkt II:
3.4. Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides – Nichtzuerkennung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Aufenthalt der BF ist nicht geduldet und wurde dies im Verfahren auch nicht behauptet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, wurde weder Opfer von Gewalt noch wurde eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen oder hätte erlassen werden können.
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß
§ 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu, was auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG Ausdruck findet. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (Hinweis Erkenntnisse vom 11.06.2014, 2012/22/0142, und vom 17.04.2013, 2012/22/0235, jeweils mwN; VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074).
Eine Trennung der Ehepartner ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (Hinweis E 11.11.2013, 2013/22/0224; E 07.05.2014, 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug" (Hinweis E 18.10.2012, 2011/23/0503, VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030).
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Die BF hatte bereits im Jahr 2005 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt, der unter Erlassung einer Ausweisung 2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde, und verließ das Bundesgebiet 2012.
Sie heiratete am XXXX .06.2020 in Österreich einen österreichischen Staatsangehörigen, geboren XXXX in Kabul, und führt mit ihm hier ein Familienleben. Ihr Ehegatte ist als Reinigungskraft tätig und verdient den gemeinsamen Unterhalt, die Beiden leben in einer auf seinen Namen lautenden Mietwohnung. Bis zur Einreise der BF nach Österreich gestaltete sich das Familienleben bereits in wechselseitigen Besuchen.
Am 17.08.2020 stellte die BF beim zuständigen Magistrat einen Erstantrag auf Familienzusammenführung, der nicht erteilt wurde. Dennoch reiste die BF am 07.01.2021 mit dem Ziel eines dauerhaften Aufenthalts bei ihrem in Österreich aufhältigen Ehegatten – und somit missbräuchlich unter Umgehung des Art. 6 des Schengener Grenzkodex (geplanter Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen zu belegtem Zweck) – ins Bundesgebiet ein und lebte in weiterer Folge durchgehend illegal in Österreich. Zunächst nahm sie für zwei Monate unter Umgehung des Meldegesetzes Unterkunft und stellte in weiterer Folge, bis dato, trotz Kenntnis über ihren unrechtmäßigen Aufenthalt, rechtskräftiger Bestrafung durch die Landespolizeidirektion XXXX , Aufforderung zur freiwilligen Ausreise durch das BFA am 04.03.2022 und Aufklärung über die nicht unerheblichen Konsequenzen bei widerrechtlichem Verblieb im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen über die geltenden Gesetze und verblieb illegal im österreichischen Bundesgebiet. Bei ihren unrechtmäßigen Handlungen wird sie von ihrem Ehegatten aktiv unterstützt.
Durch ihr Gesamtverhalten zeigt die BF, dass sie nicht willens ist, sich an die europäischen und österreichischen Gesetze sowie an behördliche Anordnungen zu halten und ist dem BFA darin zuzustimmen, dass sie insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Weitere Verwandte oder sonstige maßgeblich enge soziale Bindungen hat die BF im Bundesgebiet nicht, auch wenn sie am 07.10.2025 ein Unterstützungsschreiben vorlegen konnte. Ihr Ehegatte wurde 2006 geschieden und ist Vater zweier zwei volljähriger Kinder, die die Beiden regelmäßig treffen. Ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu diesen erwachsenen (Stief-) Kindern liegt mangels Beziehungsintensität nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Wie beweiswürdigend näher ausgeführt, besteht auch kein schützenswertes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF und ihrem Ehegatten.
Von 07.01.2021 bis 05.03.2021 hielt sich die BF ohne Wohnsitzmeldung und somit unter Missachtung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf, zuvor war sie vom 06.07.2020 bis 23.10.2020 bei ihrem Ehegatten gemeldet. In Folge ihrer Ausweisung war sie bis 16.03.2012 im Polizeianhaltezentrum XXXX wohnsitzgemeldet gewesen.
Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten, aber gegen sie besteht eine am 17.05.2021 in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG, Zahl: XXXX , wonach die zuständige Sicherheitsbehörde ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ab 07.04.2021 festgestellt hat.
Die BF übt ehrenamtliche Tätigkeiten bei der XXXX aus, zuletzt zwei Stunden pro Woche, sie war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Zwar kann sie sich auf Deutsch verständigen, besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1/1 und erwarb ein ÖSD Zertifikat A1 sowie ein ÖIF Zertifikat A2, sie absolvierte jedoch keine weiteren Ausbildungen im Bundesgebiet. Eine außergewöhnliche Integration hat während der Aufenthaltsdauer in Österreich insgesamt nicht stattgefunden und ist sie weder beruflich/wirtschaftlich noch maßgeblich sozial im Bundesgebiet integriert.
Ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte ist auch dadurch geschwächt, dass die BF sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Das Eingehen der aktuellen ehelichen Beziehung rechtfertigt für sich allein keinen unbegrenzten Aufenthalt im Bundesgebiet. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der BF bereits bei der Eheschließung bekannt gewesen sein musste, dass ein durchgehendes Zusammenleben mit ihrem Ehegatten in Österreich erst mit einem Aufenthaltstitel, dessen Erteilung grundsätzlich im Ausland abzuwarten ist, stattfinden kann. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist im konkreten Fall von einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug" auszugehen. Ein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht.
Schließlich vermögen auch die Verfahrensdauer und die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF die grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung nicht aufzuwiegen. Die gebotene Abwägung nach Art. 8 EMRK fällt somit zu Ungunsten der BF aus.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der BF zum Heimatstaat auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat. Sie wurde in der Mongolei sozialisiert, ausgebildet, erwarb sich ihren Lebensunterhalt, hat dort Angehörige (Mutter und Geschwister) und spricht auch die Landessprache als Muttersprache.
Es überwiegen, berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet (vgl. dazu auch VwGH 28.01.2015, Zl. Ra 2014/20/0121).
Deshalb ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF zulässig und war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang z.B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.6. Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides – Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).
Im Falle der BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Mongolei nicht angezeigt, wurde auch gar nicht substantiiert behauptet, und brachte die BF trotz Gelegenheit zur Stellungnahme keine Rückkehrhindernisse substantiiert vor.
Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet der Mongolei derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.
Davon zu unterscheiden ist aber nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).
Im Fall der BF ergeben sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine Hindernisse für eine Rückverbringung in die Mongolei:
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann nicht angenommen werden, dass die BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die BF befindet sich im erwerbsfähigen Alter, ist gesund und arbeitsfähig. Sie wurde in Ulaanbaatar geboren, in der Mongolei sozialisiert, verbrachte dort den Großteil ihres Lebens, besuchte 10 Jahre die Schule, studierte danach an der Universität in Ulaanbaatar Englischdolmetscherin und Lehrerin und schloss mit einem Bachelordekret positiv ab, bevor sie als Lehrerin in einer Hauptschule arbeitete, auch Privatunterricht gab und in einem Büro tätig war. Sie spricht auch die Landessprache als Muttersprache, sodass es ihr möglich ist, sich dort wie bereits zuvor ein Einkommen zu erwirtschaften. Überdies gibt es keine Hinderungsgründe, die in Österreich von Ihrem Ehegatten erhaltenen finanziellen Zuwendungen auch im Herkunftsstaat weiterhin zu bekommen und hat sie in der Mongolei familiäre Anknüpfungspunkte, wie Mutter, Brüder mit deren Familien.
Insgesamt ist bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der BF zu rechnen ist und würde sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten.
Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die BF bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Weder bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben der BF oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten in der Mongolei bedroht wäre, noch wurde dies auch nur ansatzweise behauptet.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.7. Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides – Erlassung eines Einreiseverbots:
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).
§ 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[…]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).
Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 23.06.2022, Ra 2020/21/0345).
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN; 25.05.2021, Ra 2019/21/0402).
Im konkreten Fall verhängte das BFA gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 FPG ein Einreiseverbot von zwei Jahren.
Gegen die BF besteht eine am 17.05.2021 in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG, Zahl: XXXX , sodass die Ziffer 3 erfüllt ist.
Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt, stellte die BF am 17.08.2020 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, weshalb begründet davon ausgegangen werden kann, dass sie am 07.01.2021 Kenntnis über die notwendigen Voraussetzungen bei Einreise in das österreichische Bundesgebiet hatte. Obwohl ihr die österreichische Niederlassungsbehörde den beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilte und die BF Kenntnis darüber hatte, die notwendigen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in Österreich nicht zu erfüllen, ignorierte sie bewusst die österreichische Behördenentscheidung und reiste am 07.01.2021 in der Absicht in das österreichische Bundesgebiet, sich hier dauerhaft niederzulassen.
Die BF hatte zum Zeitpunkt 07.01.2021 einen gültigen mongolischen Reisepass und einen gültigen tschechischen Aufenthaltstitel inne und gab durch Verwendung dieser Dokumente einen touristischen Zweck, jedoch nicht ihre Absicht des Daueraufenthaltes in Österreich, vor. Sie belegte bei ihrer Einreise daher nicht den tatsächlichen Zweck und die Umstände und verstieß dadurch gegen die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige welche im Art. 6 des Schengener Grenzkodex festgehalten sind, somit gegen europäische Rechtsvorschriften.
Nach ihrer Einreise gestaltete sie für die ersten zwei Monate Ihren Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes und kam erst am 05.03.2021 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet anzumelden. In weiterer Folge wurde die BF von der Landespolizeidirektion XXXX , wie vorausgeführt, aufgrund ihres widerrechtlichen Aufenthalts rechtskräftig bestraft. Dennoch verblieb sie weiterhin bewusst illegal im Bundesgebiet, stellte ihr persönliches Anliegen über die geltenden Rechtsvorschriften und unternahm bis dato keine Bemühungen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen und zwar auch, nachdem ihr am 04.03.2022 seitens des BFA der vorliegende Sachverhalt, insbesondere ihr unrechtmäßiger Aufenthalt, erklärt und die BF überdies über die nicht unerheblichen möglichen Konsequenzen wie Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, gelinderes Mittel, Schubhaft und Abschiebung aufgeklärt wurde. Weiters wurde ihr die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise innerhalb 14-tägiger Frist geboten und die Kontaktdaten der BBU GmbH bezüglich Unterstützung bei einer freiwilligen Ausreise übergeben. Trotz der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels durch die NAG-Behörde, des bereits längeren illegalen Aufenthaltsstatus, des verspürten Übels einer rechtskräftigen Bestrafung aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts, der umfassenden Aufklärung durch die Behörde und des Wissens über die nicht unerheblichen möglichen Konsequenzen, kam die BF dem behördlichen Auftrag der freiwilligen Ausreise nicht nach, nutzte nicht das Angebot der Unterstützungsleistung und auch nicht die Möglichkeit, den gesetzmäßigen Zustand aus eigenem und damit die Grundvoraussetzung für ein legales Aufenthaltsrecht herzustellen, sondern beharrt, bis dato, weiterhin an ihrem illegalen Aufenthalt in Österreich. In ihrer Stellungahme, datiert mit 07.11.2022, bestätigte sie erneut, ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen zu sein und in Österreich leben zu wollen.
Es ist daher nicht erkennbar, dass die BF hinkünftig gewillt sein wird, Behördenentscheidungen uneingeschränkt zu akzeptieren und sich ausschließlich gemäß dieser bzw. innerhalb der geltenden Rechtsvorschriften und der allgemein gültigen Werte der Gesellschaft zu bewegen, weshalb das BFA zu Recht auf eine negative Prognose und die durch die BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließt, wobei nochmals zu betonen ist, dass die BF von Anfang an die Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und des „Familiennachzuges“ beabsichtigte und dabei von ihrem Ehegatten unterstützt wurde.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, sind ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergibt daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung insgesamt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von zwei Jahren – bei einer Höchstdauer von fünf Jahren – gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und um ein entsprechendes Umdenken zu erreichen. Der in Österreich lebende Ehegatte konnte bei der Bemessung nicht positiv bewertet werden, weil er die BF bei ihren gesamten widerrechtlichen Handlungen aktiv unterstützt und offensichtlich keinen positiven Einfluss auf ihre Person im Hinblick Einhaltung von Gesetzen und Akzeptanz von Behördenentscheidungen hat. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV des bekämpften Bescheides mit spruchgemäßer Maßgabe abzuweisen.
3.8. Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.
3.9. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien erfüllt, weil ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, und der Sachverhalt aus dem Akteninhalt der belangten Behörde nachvollziehbar ist. Die BF sowie ihr Ehegatte als Zeuge wurden im Verfahren vor der belangten Behörde einvernommen und haben sich keine Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben. Insofern hätte eine mündliche Verhandlung nicht zu einer weiteren Klärung der Sache geführt. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, ist aktuell und vollständig.
Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der Deutschkenntnisse der BF war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.
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