Bundesverwaltungsgericht W272 2238755-4

W272 2238755-4Bundesverwaltungsgericht16.09.2025

Regest

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Dauer Einreiseverbot Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Glaubwürdigkeit Herabsetzung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Religion religiöse Gründe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Teilstattgebung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W272 2238755-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W272.2238755.4.00

Spruch

W272 2238755-4/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf 4 Jahre verkürzt wird.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2006 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Statusaberkennungsverfahren:

2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 11.12.2020 wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 19.05.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

2.2. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 25.02.2021 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 11.12.2020 wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

3. Vorverfahren (zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

3.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, rechtskräftig am 16.11.2023, erfolgte gegen den BF ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen der §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB und § 142 Abs. 1 StGB.

3.2. Am 12.09.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.3. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige bestehe (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

3.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024, rechtskräftig am 27.02.2024, wurde der BF wegen der §§ 84 Abs. 4, 15 StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

3.5. Mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.02.2024 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

3.6. Mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024 wurde ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024 wurde die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2024, rechtskräftig am 20.07.2024, wurde der BF wegen der § 84 Abs. 4 StGB und §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

3.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024, rechtskräftig am 03.12.2024, wurde der BF – unter Einbeziehung des Schuldspruches vom 16.11.2023 - wegen der §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.

4. Gegenständliches Verfahren (Dritter Antrag auf internationalen Schutz):

4.1. Der BF stellte am 15.01.2025 aus dem Stande der Strafhaft den gegenständlichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

4.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.01.2025 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Land wegen dem Ukraine Krieg verlassen habe. Der Präsident sammle die Leute ab 18 Jahren ein, damit sie im Krieg kämpfen. Sein Vater wäre im Krieg gestorben und wenn die das wüssten, müsste er auch in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsse. Der BF bitte, dass er nicht abgeschoben werde, weil er sonst in den Krieg einberufen werde, was er nicht möchte. Er sei für Frieden und nicht für Krieg. Seine Familie sei auch hier und er möchte bei ihnen leben. Der BF sei hier aufgewachsen und außerdem möchte er hier bald heiraten. Er sei nur nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil seine Oma krank gewesen sei und der BF sich um sie gekümmert habe, dass sei der einzige Grund gewesen. In seinem Land sei es nicht sicher.

4.3. Am 17.01.2025 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein.

4.4. Mit Verfahrensanordnung vom 24.01.2025 (zugestellt am 27.01.2025), wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Verfahren gemäß § 28 AsylG zugelassen worden sei. Da ihm gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG kein Aufenthaltsrecht zukomme, stehe ihm keine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zu. Die Zulassung seines Verfahrens werde mit dieser Verfahrensanordnung dokumentiert.

4.5. Mit Schriftsatz vom 04.02.2025 verständigte die Staatsanwaltschaft Wien das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 2. Fall, 125 StGB § 15 StGB § 105 Abs. 1 StGB.

4.6. Am 06.02.2025 langte eine weitere beschwerdeseitige Stellungnahme beim BFA ein, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, dass es einen Einberufungsbefehl gegen den BF gebe.

4.7. Am 03.03.2025 langte eine weitere beschwerdeseitige Stellungnahme beim BFA ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Großmutter des BF den Einberufungsbefehl für den BF schon mehrmals von den tschetschenischen Behörden ausgehändigt bekommen hätte wollen, damit sie diesen den österreichischen Behörden übergeben hätte können. Die tschetschenischen Behörden hätten der Großmutter schließlich mitgeteilt, dass sie eingesperrt werde, wenn sie nochmal zu den Behörden für ihr Enkelkind komme, um den Einberufungsbefehl zu holen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass der BF als Geflüchteter ein Verräter sei und sie eingesperrt werden würde, weil der BF geflüchtet sei, um nicht in den Krieg zu gehen, wenn sie nicht alt wäre.

4.8. Am 04.03.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme erfolgte - ohne Beiziehung eines Dolmetsch - auf Deutsch. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er in Tschetschenien mehrfach XXXX operiert worden sei. Aber sie hätten das nicht so gut gemacht, dort gebe es nicht so gute Ärzte, der BF möchte daher erneut operiert werden. Das sei im Jahr 2022 oder 2023 gewesen, er hätte zwei Operationen gehabt. Der BF nehme nicht regelmäßig Medikamente und fühle sich gesund.

Angesprochen auf die Stellungnahme vom 06.02.2025 und den darin behaupteten Einberufungsbefehl, verneinte der BF einen Einberufungsbefehl physisch in der Hand gehalten zu haben. Als der BF wieder ausgereist sei, seien sie dann zu seiner Oma gekommen und hätten ihr gesagt, dass der BF nicht ausreisen hätte dürfen, weil er im Krieg kämpfen müsste. Mit 18 müsse man im Krieg kämpfen und weil er ausgereist sei, sei er jetzt ein Verräter. Zu seiner Oma sei die Polizei dort gekommen. Das sei vor ein paar Monaten gewesen, bevor er ins Gefängnis gekommen sei. Er denke im Mai oder im Sommer. Der BF möchte nicht in den Krieg geschickt werden.

4.9. Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 übermittelte das BFA der Vertretung des BF unter anderem die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024, und die Verständigung von der Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wien, die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 04.03.2025 und gewährte eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme.

4.10. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2025 (zugestellt 14.05.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.01.2025 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass kein neuer Sachverhalt vorgebracht worden sei, sondern der Folgeantrag die gleiche Begründung enthalte, über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation hätte ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hervorgebracht, weswegen auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen ist. Weder liege ein schützenswertes Familienleben mit seiner Mutter und Schwester noch mit seiner Lebensgefährtin vor. Der BF sei massiv straffällig in Erscheinung getreten. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer (10 Jahre) gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

4.11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.05.2025, rechtskräftig am 27.05.2025, wurde der BF wegen der §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall, §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, § 125 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.

4.12. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 11.06.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher materieller Rechtswidrigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften an.

Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF den russischen Staat heftig kritisiert hätte und sich dezidiert gegen den Ukraine Krieg ausgesprochen hätte. Der BF kritisiere, dass Kadyrow und Putin Terroristen seien. Ein anderer Teilnehmer, der heftig gegen den Staat kritisiert habe, sei verhaftet und gefoltert worden und hätte die Daten der anderen Teilnehmer bekannt geben müssen. Daraufhin sei der BF geflüchtet.

In den gut informierten deutschen Medien sei bereits darauf hingewiesen worden, dass sich nun Russland nicht nur im Ukrainekrieg befinde, sondern auch im Inneren Russlands ein Bürgerkrieg herrsche. Des weiteren werde zu diesem Thema die Einholung einer Auskunft bei der russischen Botschaft in Wien und dem Außenministerium und der österreichischen Botschaft in Moskau beantragt. Zudem sei das Länderinformationsgutachten in diesem Punkt nun auf Grund der aktuellen Geschehnisse in Russland nicht mehr up-to-date und daher mit Sicherheit unvollständig. Es werde auch diesbezüglich die Auskunft des Generalsekretärs der UNO samt der Einholung der Stellungnahme des Flüchtlingsbeauftragten Generalsekretärs der UNO beantragt.

Der BF habe Angst vor einer Zwangsrekrutierung und Zwangsmobilisierung. Gerade für den regimekritischen BF sei die Situation jetzt in Russland lebensgefährlich. Es drohe dem BF auf Grund seiner Regimekritik an Kadyrow und Putin, Ukrainefreundlichkeit, die Folter, willkürliche Festnahme bzw. der Tod.

Familienmitglieder des BF seien im Widerstand gegen die russischen Truppen tätig gewesen, indem sie aktiv und passiv Widerstandskämpfer unterstützt hätten. Widerstandskämpfer und deren Familien sowie deren Unterstützer würden von den russischen Behörden schwer diskriminiert werden.

Der BF habe einen ordentlichen Lebenswandel. Er habe sowohl seine Familie als auch seine Freunde in Österreich. Zudem habe die belangte Behörde im ursprünglichen Asylaberkennungsbescheid kein Einreiseverbot festgesetzt. Es liege eine entschiedene Rechtssache vor und könne nun nicht nachträglich doch noch ein Einreiseverbot verhängt werden. Beantragt wurde zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4.13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.06.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

4.14. Mit Schriftsatz vom 26.06.2025 ersuchte das BVwG die Justizanstalt XXXX um Auskunft darüber, wie lange der BF noch in Haft sei. Am selben Tag langte beim BVwG eine Haftbestätigung zum BFA von der Justizanstalt XXXX ein.

4.15. Am 30.07.2025, 14.08.2025 und 28.08.2025 langte eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein.

4.16. Am 11.09.2025 fand eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des gewillkürten Rechtsvertreters beim BVwG statt. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF eine Rechtsbelehrung zur bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe sowie eine Teilnahmebestätigung für eine Englisch – Basic – Kurs vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und seiner Situation in Österreich:

1.1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch sowie sehr gut Deutsch und Russisch. Seine Identität steht fest. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren. Er stellte am 17.09.2005 vertreten durch seine Mutter einen Asylerstreckungsantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2006, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 19.05.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit mündlich verkündetem Beschluss des BVwG vom 25.02.2021, GZ. W280 2238755-1/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 11.12.2020 wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

1.1.4. Am 12.09.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.09.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige bestehe (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, Zl. W112 2238755-2/9E, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, GZ. W112 2238755-3/3E, wurde ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.04.2024 - gegen den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.02.2024 - gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024, E 2282/2024-5, wurde die Behandlung einer gegen diesen Beschluss des BVwG erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Bescheid des BFA vom 13.02.2024 ist rechtskräftig.

1.1.5. Der BF wuchs ab seinem ersten Lebensjahr in Österreich auf und besuchte hier den Kindergarten und bis zur achten Schulstufe die Schule. Er absolvierte keine Berufsausbildung in Österreich und war im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Er war und ist kein Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Der BF absolvierte einen Englisch-Basiskurs.

In Grozny in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation lebt die Oma des BF und diese verfügt über eine Wohnung und einen Lebensmittelmarkt in Grozny. Zudem leben ein Cousin und ein Onkel des BF in der Russischen Föderation, sowie weitere Verwandte. Von Oktober 2020 bis August 2023 lebte der BF bei seiner Oma in Grozny in deren Wohnung und arbeitete in ihrem Lebensmittelgeschäft.

Der BF lebte von seinem ersten Lebensjahr bis Oktober 2020 durchgehend im Bundesgebiet. Seit August 2023 befindet er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet. Bei der Ausreise wurde der BF von seinem Cousin bzw. dessen Ehefrau unterstützt. Dem BF ist es möglich mit dem Cousin und der Oma, wenn auch über die Mutter, Verbindung aufzunehmen. Der BF verfügt derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung. Zuletzt verlor er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.01.2025.

In Wien leben die Mutter des BF, XXXX und seine Schwester XXXX . Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügen jeweils über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Zudem lebt seine Freundin XXXX (Staatsbürgerschaft Österreich), geb. XXXX , in Wien. Seine Mutter, Schwester und seine Freundin besuchen den BF regelmäßig in der Haft. Zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse.

1.1.6. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF nimmt derzeit keine Drogen oder Substitute.

1.1.7. Der BF wurde wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen fünf Verurteilungen des BF auf:

I) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 16.11.2023, erfolgte gegen den BF gemäß § 13 Abs. 1 JGG – unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren - ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB.

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der BF

I./ anderen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt fremde bewegliche Sachen abgenötigt bzw. weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:

A./ am 02.03.2020 in XXXX dessen Airdpods mit Case im Wert von EUR 150,- indem sie ihn aufforderten, Bargeld und die Kopfhörer zu übergeben, der BF das Opfer am Pullover packte und ihm einen Faustschlag versetzte, woraufhin das Opfer die Kopfhörer übergab;

B./ am 04.03.2020 in XXXX dessen Case für Airpods, indem sie ihn aufforderten, Bargeld und die Kopfhörer zu übergeben, indem sie ihm Schläge, Tritte und Stöße versetzten und das Case an sich nahmen.

II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Oskar XXXX am 15.03.2020 in Wien durch Einbruch anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, indem sie die Kellerabteile mit den Nummern XXXX aufbrachen, wobei es beim Versuch blieb, da sie im Keller eingeschlossen wurden.

Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das umfassende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es beim Einbruch beim Versuch blieb und erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatwiederholung bezüglich des Raubes gewertet. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß §§ 50, 51 StGB wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining bei der Männerberatung zu unterziehen. Warum der BF diese Tat begangen hat, ist ihm nicht erinnerlich, es wurde nicht festgestellt, dass der BF unter Drogen oder Alkoholkonsum in seinen Handlungen beeinträchtigt war.

II.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024, Zl. XXXX rechtskräftig seit 27.02.2024, wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 4, 15 StGB, unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG, zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass XXXX am 28.08.2023 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) andere vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt haben, und zwar:

1. / XXXX , wobei sie dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung und Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs. 1 StGB) herbeigeführt haben, indem sie ihn attackierten und ihm mit voller Wucht Faustschläge versetzten, wodurch XXXX in Form eines Bruches des rechten Zeigefinger, einer Prellung des rechten mittleren Handknöchels, einer Prellung des Nasenrückens, der Stirn und der Schläfe dem Grade nach an sich schwer am Körper verletzt wurde;

2. / XXXX , indem sie ihn, als er seinem Kollegen XXXX zu Hilfe eilen wollte, ebenfalls attackierten und ihm mit voller Wucht Faustschläge versetzten, wodurch sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden XXXX schwer am Körper zu verletzen, wobei es letztlich nur beim Versuch blieb, da XXXX nur leichte Verletzungen in Form einer Prellung am rechten Jochbein und der Schläfe, eines Hämatoms am linken Ohr und einer Beule oberhalb des linken Ohres erlitt.

Mildernd wurde das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die geständige Verantwortung und erschwerend die einschlägige Vorstrafe gewertet. Die Tathandlungen war dem BF bewusst und er ging mit seinem Mittäter bewusst zu dieser Auseinandersetzung. Der BF nahm davor Alkohol zu sich, wobei eine entsprechende Alkoholisierung nicht im Urteil festgestellt wurde.

III.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.07.2024, Zl. XXXX rechtskräftig seit 20.07.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB, unter Anwendung des § 19 Abs. 4 Z 1 JGG sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024, XXXX zu einer – unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen – Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Der BF war hier mit Freunden unterwegs und trank Alkohol, aufgrund von Streitigkeiten bezüglich des von ihnen verursachten Lärmes kam es zur Auseinandersetzung.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 26.09.2023 in Wien in verabredeter Verbindung mit XXXX vorsätzlich am Körper verletzt hat und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung des XXXX herbeigeführt hat, nämlich einen Bruch der medialen Orbitawand links, eine Kopfprellung und eine Gehirnerschütterung, indem sie ihm Schläge gegen den Kopf und Tritte gegen den Körper versetzten.

Mildernd wurde das umfassende Geständnis und die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres und erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die Tatbegehung bei Kenntnis vom bereits anhängigem Strafverfahren gewertet. Gemäß § 50 StGB wurde gemäß § 52 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und gemäß § 51 StGB wurde dem BF die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining – vorzugsweise bei der Männerberatung - zu unterziehen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Gericht zur Regulation der Aggressionsprobleme des BF eine Deliktbearbeitung nicht nur im Rahmen der Bewährungshilfe, sondern insbesondere im professionellen Setting eines Antigewalttrainings für unerlässlich erachte, wobei zudem beim BF die Erarbeitung einer sinnvollen Tagesstruktur, die möglichst auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist, erforderlich sei.

IV.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024, Zl. XXXX rechtskräftig am 03.12.2024, wurde der BF – unter Einbeziehung des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, XXXX , erfolgten Schuldspruches – gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 JGG in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 3 StPO wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt, wobei festgehalten wurde, dass im Verfahren zu XXXX ein nachträglicher Strafausspruch somit nicht mehr in Betracht komme.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und XXXX in Wien Nachgenannte schwer am Körper zu verletzen versucht haben, wobei es mangels Eintrittes eines schweren Verletzungserfolges beim Versuch blieb, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB):

I./ mit zwei weiteren noch auszuforschenden unbekannten Personen am 22.09.2024 XXXX indem sie ihn von hinten am Hals packten, festhielten, ihm Faustschläge und Fußtritte versetzten und er dadurch kurzfristig das Bewusstsein verlor, sowie eine Rötung des Augapfels und einer Verletzung im Mund erlitt;

II./ am 02.10.2024 XXXX , indem der BF und XXXX ihm mehrfach Faustschläge versetzten, zu Boden stießen, auf seinen Kopf und Körper eintraten und einige Meter über den Boden schleiften, wodurch XXXX eine Verletzung im Mund, eine Platzwunde am Hinterkopf, eine Schürfwunde an der Schläfe links, Kratzer im Gesicht, Abschürfungen an der linken Schulter, sowie eine Schwellung samt Abschürfungen am linken Ellenbogen erlitt.

Mildernd wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Tatbegehung als Jugendlicher und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen gewertet. Gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 StGB iVm § 494 a Abs. 1 Z 2, Abs. 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu XXXX abgesehen und die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Im Urteil ist nicht festgestellt, dass der BF unter Drogeneinfluss stand oder selbst der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt war. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF aufgrund von Streitigkeiten zu diesen Gewalttaten sich hinreißen ließ und vorab Drogen oder Alkohol zu sich nahm und so die Hemmungen abgemildert waren.

V.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.05.2025, Zl. XXXX rechtskräftig am 27.05.2025, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, 15 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, unter Anwendung der § 19 Abs. 1 iVm § 5 Ziffer 4 JGG und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024, zu 143 Hv 80/24v, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien

I./ - zu den Fakten I./A./1./ und I./B./ mit dem abgesondert verfolgten XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) - mit Gewalt beziehungsweise durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) - zu Punkt I./A./1./ unter Verwendung einer Waffe - anderen fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen beziehungsweise abgenötigt beziehungsweise es zu Punkt I./A./2./ versucht (§ 15 StGB) hat, nämlich:

A./ am 14.08.2024

1. / XXXX eine Jacke der Marke Armani im Wert von EUR 120,-- und eine Kappe im Wert von EUR 15,--, indem sie dem Genannten Stücke einer abgebrochenen Glasflasche in Richtung seines Halses richteten und ihn unter dem Eindruck dieser Drohkulisse zur Übergabe der Jacke brachten und ihm zudem die Kappe vom Kopf rissen;

2. / im Anschluss an die unter Punkt I./A./1./ beschriebene Tathandlung, XXXX Kopfhörer der Marke Apple „AirPods“, indem der BF ihn zur Seite stieß, nach den Kopfhörern griff, gleichzeitig dessen linkes Handgelenk gewaltsam fixierte und mehrfach in aggressivem Ton die Herausgabe der Kopfhörer forderte, wobei die Tatvollendung letztlich unterblieb, da XXXX hinzukam;

B./ am 28.09.2024 XXXX , ein Mobiltelefon der Marke Apple IPhone 15, ein Mobiltelefon der Marke Samsung S8, eine Bauchtasche der Marke Lacoste und Airpods, jeweils in nicht mehr feststellbarem Wert sowie Bargeld in Höhe von EUR 70,-,- indem der abgesondert verfolgte XXXX zu ihm im aggressiven Ton sagte, dass er sofort alles hergeben solle und ihm die genannten Gegenstände wegnahm, während der BF durch seine Anwesenheit die Drohkulisse verstärkte;

II./ am 14.08.2024 im Anschluss an die unter Punkt I./A./1./ beschriebene Tathandlung

A./ eine fremde Sache beschädigt hat, indem er ein Smartphone Samsung S22 samt Zubehör im Wert von EUR 500,-- des XXXX bei dessen Versuch die Polizei zu verständigen, aus dessen Hand schlug und dieses dadurch am Boden aufschlug;

B./ durch die unter Punkt II./A./ beschriebene Tathandlung XXXX mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme telefonisch die Polizei zu kontaktieren, zu nötigen versucht (§ 15 StGB) hat.

Mildernd wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise (versuchte) Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung und das umfassende reumütige Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen gewertet. Gemäß § 494a Absatz 1, Ziffer 2 StPO wurde vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024, zu AZ XXXX sowie vom 16.07.2024, zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.

Der BF ist zu seiner Verurteilung vom 27.11.2024 zunächst der Auffassung, dass er bloß aufgrund seiner Anwesenheit verurteilt worden sei. Der BF befand sich von 02.10.2024 bis 19.12.2024 in Haft in der Justizanstalt XXXX . Seit 19.12.2024 befindet er sich in Haft in der Justizanstalt XXXX . Die Entlassung des BF aus der Strafhaft wird voraussichtlich am 15.01.2027 erfolgen.

Mit 15.04.2025, 83 BE 56/25d-1, vom Landesgericht Klagenfurt, wurde dem BF mitgeteilt, dass bezüglich seiner Verurteilung zu § 84 (4) StGB, § 15 StGB, §§142 (1), 143, 83 (1), 84 (4), 107, 229 (1) StGB eine bedingte Entlassung vorgesehen ist.

Der BF hat keine Drogentherapie oder Antigewalttraining bis dato positiv abgeschlossen.

Der BF stellt eine hinreichend gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose.

Die Tathandlungen dienten auch dazu, um sich Geld zu beschaffen um Drogen zu kaufen.

1.2. Zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz:

1.2.1. Der BF stellte am 15.01.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies den gegenständlichen Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 08.05.2025, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.01.2025 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Der Bescheid wurde am 14.05.2025 zugestellt und erhob der BF am 11.06.2025 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.2.2. Es ist nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgeantrag auf internationale Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation bzw. die Zustellung eines Einberufungsbefehls an die Großmutter weist keinen glaubhaften Kern auf. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Ebenso hat sich die Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des BF nicht wesentlich geändert. Dem BF ist es möglich bei seiner Großmutter Unterkunft zu nehmen und einer Arbeit nachzugehen und besteht keine Gefahr, dass er in eine Notlage geraten würde, Folter oder sonstige Bedrohungen ausgesetzt ist. Es ist ihm auch möglich in anderen Teilen der Russischen Föderation wie Moskau sich niederzulassen. Der BF kann auch eine Rückkehrhilfe beantragen und so eine finanzielle Unterstützung bei der Rückkehr erhalten.

1.2.3. Es besteht keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde. Auch aus einem Vergleich der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024 zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16 vom 21.05.2025 ergibt sich keine für den BF entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom BFA ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024, ausgegangen:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIANowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021).

Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).

Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).

Tschetschenien

Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):

Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)

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Quelle: ISW 9.12.2024

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA1.10.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 35. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024)

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Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen]

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird ausTschetschenien über Sabotage- undTerrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eineAntiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

Rechtsschutz / Justizwesen

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte überAnwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).

Tschetschenien und Dagestan

Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022).

Tschetschenien

Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“.

Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina24.1.2020). Das Republiksoberhauptruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024).

Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]

Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).

Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024).

Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024).

Personen dürfen für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einerAnhörung dieAusdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichenAntrag eingereicht haben. ImAllgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 22.4.2024).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.7.2024), bestehen aus (Oryx 23.11.2022):

•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „Süden“

•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

•uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 2.8.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.7.2024). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 22.4.2024). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 22.4.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2024). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 2.8.2024). In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024).

Korruption

Im Jahr 2006 ratifizierte Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption(UNTC14.11.2024). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Es existiert ein Nationaler Plan zur Korruptionsbekämpfung für die Jahre 2021-2024 (EPNPKB 20212024 RUSS 16.8.2021). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dar (FGKB RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt, jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2024). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militärbereich, im Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2024; vgl. TI 4.3.2022), was bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2024). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt. Gesetzliche Vorgaben zur Vermögensoffenlegung, welche auf Regierungsbedienstete abzielen, werden nicht oder nur uneinheitlich umgesetzt, und Verstöße haben selten Konsequenzen (BS 2024). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg mehrere Personengruppen von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen, darunter Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts (EPAKR RUSS 29.12.2022).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle undThemen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (ACF o.D.). Die Antikorruptionsstiftung des Oppositionspolitikers Nawalnyj wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von russischen Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/ Fischer 19.4.2022), ist 2024 verstorben (BBC 16.2.2024). [Näheres zur Person Nawalnyj findet sich im Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 28 Punkten. Die Russische Föderation nimmt aktuell den Rang 141 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Guinea, Kirgistan und Uganda (TI o.D.).

Tschetschenien

Die Achmat-Kadyrow-Stiftung wurde im Jahr 2004 gegründet (RegSozKad o.D.a) und wird von der Mutter des tschetschenischen Republiksoberhaupts Kadyrow geleitet (KK 26.6.2024; vgl. RegSozKad o.D.b). Die Stiftung verfolgt wohltätige Zwecke (RegSozKad o.D.a) wie beispielsweise Instandsetzung zerstörter Häuser, materielle Unterstützung für Kriegsveteranen und Personen mit Beeinträchtigungen, Förderung von Bildungs- und Kultureinrichtungen usw. Jedoch kommt aufgrund von Korruption ein Teil der Hilfe bei den Bedürftigen nicht an. Die Stiftung dient dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow zur persönlichen Bereicherung. Aus welchen Geldquellen sich die Stiftung speist, liegt im Dunkeln. Alle öffentlich Bediensteten müssen monatlich rund 10 % ihres Einkommens für wohltätige Zwecke spenden (KK 26.6.2024).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 2.10.2024). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGWW RUSS 2.10.2024). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 2.10.2024). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtigeAlter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.7.2024). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022), für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 (EPEMD4-7/ 23 RUSS 30.3.2023; vgl. EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023) und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige (EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024; vgl. EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 2.10.2024):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 12.11.2024). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 8.8.2024). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 2.10.2024). Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen (EUAA 16.12.2022a).

Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.7.2024). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, GS o.D.).

Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.7.2024). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 2.10.2024). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 2.10.2024). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 3.9.2023). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 2.10.2024). Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig (ÖB Moskau 13.11.2024). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 2.10.2024; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist (ÖB Moskau 13.11.2024).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 2.10.2024). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). DieAusstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 24.3.2023). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.7.2024). Die Diskreditierung derArmee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 9.11.2024). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

•aus gesundheitlichen Gründen

•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 2.10.2024) [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe AnhangAnhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIANowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, ITBereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kremlräumte Fehlerbei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein (Kommersant 26.9.2022).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukraine-Krieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023).Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023). Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt (ISW 6.11.2023). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil (ISW 13.11.2024).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 10.10.2024). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 2.10.2024). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger und auch Bürger anderer Staaten ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 2.10.2024).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ISW 29.12.2023; vgl. ÖB Moskau 21.2.2024, VQ RUSS1 4.12.2023). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine;Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtet im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk seit Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet wurden (KR 14.11.2024b).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung und mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hatte (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versuchen (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SOS-NK 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukraine-Krieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023). Auf Einzelpersonen in Tschetschenien wird Druck ausgeübt (ÖB Moskau 25.1.2023). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukraine-Krieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 23.1.2024). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukraine-Krieg auf (KK 14.12.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der „Hölle“ (KK 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten in Tschetschenien sind Rekrutierungsquoten für den Ukraine-Krieg auferlegt. Um diese normativen Vorgaben erfüllen zu können, werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Häufig werden Einwohner Tschetscheniens von Behördenmitarbeitern (Silowiki) entführt, um ihre Kriegsteilnahme zu erzwingen (KR 7.8.2023; vgl. EUAA 17.2.2023). Einige der Entführten werden vor die Wahl gestellt, entweder in den Krieg zu ziehen (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023) oder Lösegeld zu bezahlen (EUAA 17.2.2023), Folter über sich ergehen zu lassen und wegen fingierter Straftaten gerichtlich verurteilt zu werden (KR 7.8.2023; vgl. AI 28.3.2023, EUAA 17.2.2023). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden waren (EUAA 17.2.2023).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukraine-Krieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen machte Kadyrow ein schlechtes Gewissen und erklärte ihnen, es sei nun an der Zeit, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten.

Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 23.1.2024). Ebenfalls unter den unfreiwillig Rekrutierten befinden sich Strafgefangene (EUAA 16.12.2022a). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen. Gleich ergeht es Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten (VQ RUSS2 23.1.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). In der Praxis kommt es zur Kriegsentsendung von Familienangehörigen illoyaler Tschetschenen (KR 9.8.2023). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurden in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 forderte Kadyrow die tschetschenischen Sufismus-Vertreter auf, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Die sogenannten Kadyrowzy nahmen seit 2014 an Kampfhandlungen im ukrainischen Donbas-Gebiet teil (KK 16.5.2023b) [zum Begriff Kadyrowzy siehe Kapitel Sicherheitsbehörden]. Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023).

Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Im Jahr 2023 gelang es Kadyrow nicht mehr, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe bzw. deren mittlerweile verstorbener Anführer Ewgenij Prigoschin damals den Wunsch äußerte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 23.1.2024). Kadyrow verschweigt die Anzahl der in der Ukraine gefallenen Tschetschenen (KR 18.2.2023).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

Eines der Ausbildungszentren für Ukraine-Kämpfer ist die sogenannte Russische Universität für Spezialkräfte (Rossijskij uniwersitet speznasa) in der tschetschenischen Stadt Gudermes (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land wurde (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukraine-Kriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 3.859] (TH 23.9.2024). In Tschetschenien werden Kämpfern eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 28.945] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023). Gemäß Berichten werden die Versprechen nicht immer erfüllt (EUAA 16.12.2022a).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, die den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2023 bearbeitete das Militärgericht in Grosnyj 78 strafrechtliche Fälle, wovon 47 Fälle Kriegsdienstverweigerung, darunter Desertion, betrafen (KR 22.1.2024). Vermeintliche Straftäter werden in der Russischen Föderation aufgrund der territorialen gerichtlichen Zuständigkeit an ihren Wohnort zur weiteren Verhandlungsführung rückgeführt (ÖB Moskau 21.2.2024).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024).

Rekrutierung Strafgefangener

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (VQ RUSS1 4.12.2023) und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung (ISW 20.9.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a) sowie Geld in Aussicht (EUAA 16.12.2022a). Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs (BBC 25.1.2024). Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024). Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)

Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:

•reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);

•irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);

•die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)

Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine ( WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten ( Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben ( ISW 30.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen ( VMR RUSS 10.6.2023).

Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).

Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Desertion

Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 9.11.2024). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 2.10.2024). Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 8.8.2024).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 23.1.2024).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 9.11.2024):

•§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

•§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

•§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

•§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

•§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

•§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird (KR 21.11.2023). Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet (Sib.R 4.9.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023).

Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen (Moscow Times 4.12.2023; vgl. IL o.D.).

Wehrersatzdienst/Zivildienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.7.2024) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2024 absolvierten lautAngaben des FöderalenAmts fürArbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2024). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).

Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).

Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (StGB RUSS 9.11.2024).

Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung

Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 2.10.2024) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.7.2024). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 2.10.2024). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnenAnträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 29.5.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2024). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. Memorial o.D.a). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b). [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß dem Strafgesetzbuch zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2024). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor. Zwangsarbeit ist weitverbreitet. Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 24.6.2024). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 8.2024).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 2.8.2024). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UNHRCOM 1.12.2022). Mit Stand Juni 2023 besaßen ungefähr 36.500 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 22.4.2024). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 31.12.2023 waren in der Russischen Föderation 1.227.555 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA11.10.2024). Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Genaue Angaben zur Anzahl der verschollenen Personen sind sehr schwierig zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.7.2024). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen, nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige. Zu den angewandten Methoden gehört die Zwangsrekrutierung von Männern zur Kampfteilnahme in der Ukraine (HRW 11.1.2024). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch Sippenhaft von Familienangehörigen ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 8.8.2023).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KK 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022).

Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.7.2024). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB Moskau 1.7.2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.7.2024).

Haftbedingungen

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (CoE 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen.Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen und Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.7.2024) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt (AI 24.4.2024). Es kommt gemäß Berichten vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt. Ein Beispiel dafür ist bzw. war [der mittlerweile verstorbene; Anm. der Staatendokumentation] Alexej Nawalnyj (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 355 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre. In den Haftanstalten herrscht ein Personalmangel. Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

Laut Berichten des „Komitees Ziviler Beistand“ müssen nordkaukasische Personen in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet.

Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 2.8.2024).

Todesstrafe

Gemäß der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 9.11.2024). Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 29.5.2024). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024). Das 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde von Russland weder unterzeichnet noch ratifiziert (OHCHR o.D.).

Religionsfreiheit

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024).

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 6.4.2024). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 9.11.2024; vgl. EBL 29.9.2020). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2024). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 5.2024). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024). Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab (HRW 11.1.2024). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB 7.11.2024). Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023). Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten (USCIRF 5.2024).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 5.3.2024). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 6.4.2024). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2024; vgl. BS 2024) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2024). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2024). Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt (SOWA 5.3.2024).

Nordkaukasus

Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt (OpD 2.2024).

Tschetschenien

Die Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass ist nicht gestattet. Die Verfassung definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (Verfassung TSNE 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (SVTRPRF o.D.a). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus. Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 26.10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 26.10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021).

Ethnische Minderheiten

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024). Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus (DIS 9.12.2022). Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, derArmut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zurArmee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen (NGE 3.8.2023). In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mitAbschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 24.1.2024).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohnund Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 22.6.2024).

Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (FGAE RUSS 8.8.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 13.11.2024). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 22.6.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.7.2024).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 22.6.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2024).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,5 Millionen (Föderationsrat o.D.d). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SOS-NK 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 23.1.2024). Gemäß Angaben von Menschenrechtsverteidigern begann die örtliche Bevölkerung, „massenhaft“ Anträge auf Reisepässe zu stellen, und mehrere der Antragsteller wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Es wurde damit begonnen, Personen zu Militärübungen einzuberufen, die kürzlich einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht hatten, ihre Meldeanschrift zu ändern (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie mittlerweile über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge (KR 11.12.2023). Jedoch ist es gemäß Angaben einer vertraulichen Quelle möglich, diese Hürden durch Bestechung zu umgehen (VQ RUSS2 23.1.2024). In Tschetschenien wurden Listen aller insAusland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine spätere Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).

Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023a).

Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit.Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU umfangreiche Sanktionen verhängt, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen (Rat der EU 13.11.2024). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 28.10.2024). Sanktionen gegen Russland haben außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt verhängt (WKO 4.2024). Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 10.2024). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2024).

Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt (WKO 4.2024). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 10.2024). 2023 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) vor allem aufgrund der steigenden Militärproduktion um 3,6 % gewachsen, was sich auf viele Wirtschaftsbereiche positiv ausgewirkt hat. Andererseits erfolgte eine Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Zwischen Jänner und September 2024 ist das BIP um 4,2 % gestiegen (PZ 14.11.2024). Die Inflation betrug mit Stand Oktober 2024 8,5 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität (HF 10.2023). Der schwache Rubel erhöht die Preise für Importwaren und treibt, neben der gesteigerten Inlandsnachfrage bei beschränktem Angebot, die Inflation weiter an. Um die Inflation in Schach zu halten, hat die russische Zentralbank den Leitzins im September 2024 auf 19 % angehoben (WKO 10.2024). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2023 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Die Staatsausgaben steigen im Zusammenhang mit den Kriegshandlungen Russlands in der Ukraine stark an (WKO 10.2024). Die Auslandsverschuldung Russlands ist im internationalen Vergleich sehr niedrig (WKO 4.2024). Das Budgetdefizit ist im Allgemeinen unter Kontrolle (WIIW 2.2024). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 10.2023) sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 2.1.2024). Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Es erfolgte eine Neuorientierung des Außenhandels auf China, Indien, die Türkei (WKO 4.2024) und die Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (WIIW 2.2024). Besonders der Handel mit China wurde nach Verhängung westlicher Sanktionen zur wichtigen Stütze für die russische Wirtschaft (WKO 4.2024). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2023 betrug der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze - nach offiziellen Angaben - 9,3 % (13,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen/ Brand 21.2.2020). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme nur begrenzt erfolgreich (BS 2024).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU o.D.c). Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Indexunterernährt (GHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB o.D.b).Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 39] (IOM 8.2024). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag 2023 bei ca. RUB 74.435 [ca. EUR 718] (IOM 8.2024). Die Realeinkommen stiegen 2023 um 5,6 % (WKO 10.2024). Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird von der Regierung jährlich angepasst (RBK 14.12.2023) und beträgt für das Jahr 2024 RUB 19.242 [ca. EUR 186] (monatlicher Mindestlohn) (Duma 1.1.2024; vgl. Lenta 24.12.2023). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 8.8.2024). In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 29.389 [ca. EUR 284] (Lenta 24.12.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 16.844 [ca. EUR 163], für Kinder RUB 14.989 [ca. EUR 145] und für Pensionisten RUB 13.290 [ca. EUR 128] (Rosstat 22.12.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 22.4.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2024 2,4 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 8.2024).

Nordkaukasus

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB Moskau 1.7.2024). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen/ Brand 21.2.2020). Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig (KR 8.12.2023), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023a; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.7.2024).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (Borgen Project 3.9.2021; vgl. AA 2.8.2024, KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben betrug die Arbeitslosenrate Ende 2023 10,4 % (KR 4.3.2024). Im Jahr 2022 lebten gemäß offiziellen Angaben 19,4 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 29.12.2023a). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (KR 8.12.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2024 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 16.170 [ca. EUR 156], für Kinder RUB 14.390 [ca. EUR 139] und für Pensionisten RUB 12.758 [ca. EUR 123] (Rosstat 29.12.2023b). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Die russische Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 8.2024). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.d), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 13.7.2024). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.e).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen (SFR o.D.f). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 7.11.2024).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 8.2024). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 123]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR48]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB1.500 [ca.EUR14] (RG23.11.2022;vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 8.2024).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden (IOM 8.2024). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024).

Medizinische Versorgung

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 26.9.2024). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 29.10.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/ (IOM 8.2024). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.7.2024). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.7.2024).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA MedCOI 9.2022). 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen (WB 15.4.2024). Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.7.2024). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung)durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe fürschwerkranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.7.2024).

Drogenabhängigkeit

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (EUAA MedCOI 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Narkologie „W.P. Serbskij“ (NMFZPN o.D.; vgl. EUAA MedCOI 9.2022). In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol undAcamprosat (EUAA MedCOI 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (Nesawisimaja gaseta 1.10.2021; vgl. EUAA MedCOI 24.2.2022, NYU 29.2.2024). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) gibt an, dass im Jahr 2022 rund 0,15 % der Bevölkerung als drogenabhängige Patienten registriert waren (Rosstat 2023a). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (AVVRK o.D.). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA MedCOI 9.2022).

Tschetschenien

Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).

Rückkehr

Gemäß der russischen Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 8.8.2024). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt dieAusstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.7.2024).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 8.2024). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.7.2024).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 1.7.2024). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024).

Dokumente

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen (VB Moskau 4.3.2021). [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Die Mobilisierungspersonalressource umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden(FGWW RUSS 2.10.2024). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). Das föderale Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 2.10.2024):

•Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

•Bürgerinnen, die einen militärrelevanten Beruf haben.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

militärische Ränge

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporschtschik, mitschman)

40 Jahre

50 Jahre

55 Jahre

Nachwuchsoffizier (mladschijofizer)

50 Jahre

55 Jahre

60 Jahre

Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),

Oberstleutnant

(podpolkownik),

Fregattenkapitän

(kapitan 2 ranga)

55 Jahre

60 Jahre

65 Jahre

Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)

60 Jahre

65 Jahre

höherer Offizier

65 Jahre

70 Jahre

Quelle: FGWW RUSS 2.10.2024

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 2.10.2024).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 2.10.2024):

•höherer Offizier: 70 Jahre

•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

•Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

•andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 2.10.2024).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Aberkennungsbescheid des BFA vom 11.12.2020, Zl. XXXX , den Bescheid des BFA im Vorverfahren vom 13.02.2024, Zl. XXXX , in die Gerichtsakten der Vorverfahren GZ. W280 2238755-1, W112 2238755-2 und W112 2238755-3, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024, E 2282/2024-5, die angeführten Strafurteile, den gegenständlichen Verwaltungsakt des BFA sowie den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich und das Grundversorgungsinformationssystem (GVS).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und den rechtskräftigen Vorverfahren:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Soweit der BF angab, dass er schlechte Tschetschenisch und Russisch Kenntnisse habe (AS 3 ff) ist dies vor dem Hintergrund, dass er selbst angibt, dass er von 2020 bis 2023 bei seiner Oma in Grozny lebte und sich laut eigenen Angaben mit dieser während dieser Zeit auf Tschetschenisch und Russisch verständigte (AS 126) überhaupt nicht glaubhaft und war sohin festzustellen, dass der BF muttersprachlich Tschetschenisch und sehr gut Russisch spricht. Auch im (rechtskräftigen) Bescheid des BFA im Vorverfahren vom 13.02.2024 wurde unter anderem festgestellt, dass der BF Tschetschenisch und Russisch spricht, obwohl er ebenfalls in der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 vermeinte, nicht so gut Tschetschenisch und Russisch zu können (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 5 und S. 15). Weiters ist anzuführen, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung angab, der Oma im Supermarkt ausgeholfen zu haben (S. 5 des Verhandlungsprotokolls), aber auch tschetschenisches Fernsehen gesehen zu haben (S. 6 des Verhandlungsprotokolls), sodass auch hier davon auszugehen, ist, dass er sich auf Tschetschenisch unterhalten hat. Nicht übersehen wird, dass der BF angab, dass er keine Arbeit fand, da er nicht perfekt Tschetschenisch spricht (S. 6 des Verhandlungsprotokolls), ist dies aber nicht glaubhaft, zumal er in Tschetschenien 3 Jahre lebte, mit der tschetschenischen Sprache in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist und noch immer mit der Mutter tschetschenisch und russische spricht und auch mit der Oma in gar keiner anderen Sprache möglich war. Auch gab er an, dass er in Tschetschenien mit seinem Onkel und seinem Cousin näher Kontakt (S. 7 des Verhandlungsprotokolls) hatte und auch her ist es zu erwarten, dass sie sich auf tschetschenisch oder russisch unterhalten haben. Dem BF war und ist es möglich sich in tschetschenisch und russisch zu unterhalten, zu lesen und hier auch zu schreiben. Dass er sehr gut Deutsch spricht ergibt sich zum einen aus dem vom BF formulierten Schriftsatz in deutscher Sprache (AS 31 ff) und zum anderen aus dem Umstand, dass die Einvernahme des BF am 04.03.2025 vor der belangten Behörde in der Sprache Deutsch ohne Beiziehung eines Dolmetsch erfolgte. Die Identität des BF konnte aufgrund der im Akt befindlichen Kopien seines vorgelegten (AS 270) russischen Reisepasses festgestellt werden (AS 219 ff). Bereits das BFA stellte die Identität des BF fest (AS 271) und haben sich auch keine Anhaltspunkte für das erkennende Gericht ergeben an der Identität des BF zu zweifeln. Dass er ledig ist und keine Kinder hat, beruht auf den Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren (AS 3 und AS 7) und wurde Gegenteiliges beschwerdeseitig auch nicht behauptet.

2.1.2. Dass der BF am XXXX in XXXX geboren wurden gründet auf einer Zusammenschau seiner Angaben im Vorverfahren (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 7), einer Einsicht in die im gegenständlichen Verwaltungsakt befindlichen Kopien seines Reisepasses (AS 219 ff) und der im gegenständlichen Verwaltungsakt befindlichen Übersetzung zu seiner Geburtsurkunde (AS 142). Auch in den jeweiligen Strafurteilen zum BF wurde dieses Geburtsdatum und dieser Geburtsort des BF angegeben. Die Feststellungen zum Asylerstreckungsantrag vom 17.09.2005 und zum Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2006 ergeben sich aus einer Einsicht in den Aberkennungsbescheid des BFA vom 11.12.2020, Zl. XXXX .

2.1.3. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 11.12.2020 ergeben sich aus einer Einsicht in den Aberkennungsbescheid des BFA vom 11.12.2020, Zl. XXXX . Die Feststellungen zur Beschwerde gegen den Aberkennungsbescheid, zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Beschluss des BVwG vom 25.02.2021, beruhen auf einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ. W280 2238755-1.

2.1.4. Die Feststellungen zum Antrag des BF vom 12.09.2023 und dem Bescheid des BFA vom 13.02.2024 basieren auf einer Einsicht in den Bescheid des BFA im Vorverfahren vom 13.02.2024, Zl. XXXX . Die Feststellungen zum Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, Zl. W112 2238755-2/9E und dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, gründen auf einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ. W112 2238755-2.

Die Feststellungen zum Beschluss des BVwG vom 30.04.2024, Zl. W112 2238755-3/3E und zum Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2024 ergeben sich aus einer Einsicht in den hg. Gerichtsakt, GZ. W112 2238755-3.

Dass der Bescheid des BFA vom 13.02.2024 rechtskräftig ist, ergibt sich daraus, dass der Zurückweisungsbeschluss des BVwG vom 30.04.2024 (Zl. W112 2238755-2/9E) unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (siehe oben).

Die Feststellungen aus dem gegenständlichen Bescheid ergibt sich aus dem im Akt liegenden Bescheid. Die Zustellung aus dem im Akt liegenden Rückschein.

2.1.5. Die Feststellungen wonach der BF ab seinem ersten Lebensjahr in Österreich aufwuchs, hier den Kindergarten und bis zur achten Schulstufe die Schule besuchte ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner insoweit unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung (AS 5) und in seiner Stellungnahme (AS 33) sowie einer Einsicht in das Zentrale Melderegister, aus welchem hervorgeht, dass der BF zwischen 2005 und 2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war (vgl. OZ 2). Dass er keine Berufsausbildung absolvierte und im Bundesgebiet nie erwerbstätig war gründet auf seinen dahingehend unbedenklichen Angaben (AS 5) und einer Einsicht in den im Akt befindlichen AJ-Web Auszug (AS 261 f). Dass der BF in einem Verein Mitglied (S. 11 des Verhandlungsprotokolls) oder ehrenamtlich tätig gewesen wäre oder ist, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurde beschwerdeseitig auch dahingehend keine Unterlagen in Vorlage gebracht bzw. dies substantiiert behauptet. Eine Vereinsmitgliedschaft des BF wurde von diesem auch explizit im Vorverfahren verneint (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 12). Der Englisch-Basiskurs wurde mit einer Teilnahmebestätigung nachgewiesen (Beilage 2)

Die Feststellungen zur Oma des BF in Grozny, deren Wohnung und Lebensmittelmarkt, sowie zum Cousin und dem Onkel des BF in der Russischen Föderation und dass der BF von ca. Oktober 2020 bis August 2023 bei seiner Oma in Grozny in deren Wohnung lebte und in ihrem Lebensmittelgeschäft arbeitete ergeben sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben im Vorverfahren (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 8) und seiner Angaben im gegenständlichen Verfahren (AS 33 und AS 125 ff). Erkennbar ist, dass der BF die Situation in Tschetschenien nunmehr leicht verändert versucht darzustellen. So gab er noch im Vorverfahren an, dass er in der Eigentumswohnung der Oma gelebt habe, nunmehr versuchte er darzulegen, dass dies „nur“ eine Mietwohnung gewesen sei (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Es ist nicht glaubhaft, dass der BF mit seinen nunmehr 20 Jahren nicht den Unterschied kennt und ist auch zu erwarten, dass es der Oma als Inhaber eines Marktes möglich, war in einer eigenen Eigentumswohnung zu leben und somit auch die Kosten des täglichen Lebens für sich und den BF leisten zu können. Aber auch zum Kontakt zu seinem Cousin war der BF nunmehr widersprüchlich und damit nicht glaubhaft, so gab er nunmehr an, dass sein Cousin geheiratet habe und in Russland lebe, in der Verhandlung am 02.11.2023 gab er noch an, dass der Cousin zwar umgezogen sei, aber in der Nähe der Oma lebe und zwar in Grozny. Auch aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF ab Oktober 2020 nicht mehr mit einem Hauptwohnsitz ab Oktober 2020 im Bundesgebiet gemeldet war (vgl. OZ 2). Der BF gab selbst an, dass ihm sein Cousin bei der Ausreise geholfen hat (S.7 des Verhandlungsprotokolls), wodurch auch der Kontakt vorhanden war und es lebensnah ist, dass die beiden ein gutes Verhältnis haben. Dass der BF derzeit keinen Kontakt mit dem Cousin und er Oma hat ist glaubwürdig zumal er in Haft ist (S. 16 des Verhandlungsprotokolls). Da die Mutter noch Kontakt mit der Oma hat (S. 20f des Verhandlungsprotokolls) ist auch davon auszugehen, dass der BF einen Kontakt herstellen kann und da er als Hilfe bei ihr auch war, ist davon auszugehen, dass sie ihn auch bei Rückkehr unterstützen werde. Ein Streit ist nicht hervorgekommen. Dadurch ist es dem BF auch möglich mit dem Cousin Kontakt aufzunehmen.

Zumal der BF ab September 2023 wieder in Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. OZ 2) und er für eine Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, die er im August 2023 in Wien beging (vgl. die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024) war den diesbezüglichen Angaben des BF Glauben zu schenken und festzustellen, dass er von Oktober 2020 bis August 2023 bei seiner Oma in Grozny lebte.

Dass der BF von seinem ersten Lebensjahr bis Oktober 2020 durchgehend im Bundesgebiet lebte gründet auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Zwar ist aus diesem eine Lücke zwischen Oktober 2018 und April 2019 ersichtlich (vgl. OZ 2), zumal der BF jedoch die Schule in Österreich besuchte und unter Berücksichtigung seiner insoweit glaubhaften Angaben zu seinem Schulbesuch (AS 33) und seinen vorgelegten Zeugnissen in Kopie (AS 143 f) war festzustellen, dass der BF von seinem ersten Lebensjahr bis Oktober 2020 durchgehend im Bundesgebiet lebte. Dass er sich seit August 2023 wieder durchgehend im Bundesgebiet befindet gründet ebenso auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus diesem geht zwar erst eine Meldung ab September 2023 hervor, wie bereits ausgeführt wurde der BF aber für eine Tat strafgerichtlich verurteilt, die er im August 2023 in Wien beging und war somit festzustellen, dass er sich seit August 2023 wieder durchgehend im Bundesgebiet befindet. Zu den Feststellungen wonach der BF derzeit über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt am 24.01.2025 verlor darf auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides verwiesen werden.

Die Feststellungen zur Mutter und zur Schwester des BF basieren auf einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt (AS 215 ff) und in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu seiner Freundin und zu den Haftbesuchen des BF ergeben sich aus einer Einsicht in den Akt (AS 213), den Angaben des BF vor dem BFA (AS 131 f) und der im Akt befindlichen Besucherliste (AS 151 ff). Der BF verbüßt derzeit eine Haftstrafe. Ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten kann nicht gefunden werden. Ein solches wurde von ihm auch bereits im Vorverfahren in der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2023 verneint (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 10).

2.1.6. Die Feststellung, wonach sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung befindet und keine Medikamente einnimmt basiert auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde (AS 124 f). Festzuhalten ist, dass sowohl im rechtskräftigen Bescheid im Vorverfahren (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 61) als auch im gegenständlichen Bescheid (vgl. AS 277) festgestellt wurde, dass der BF gesund ist. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde dies nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung verneinte der BF ebenfalls an Krankheiten oder Gebrechen zu leiden und bestätigte keine Medikamente zu nehmen (S. 3 des Verhandlungsprotokolls).

Sofern der BF angibt unter XXXX zu leiden und deswegen zweimal operiert worden zu sein und diesbezüglich erneut operiert werden zu wollen und auch in einem Jahr an seiner Hand operiert werden zu müssen, ist festzuhalten, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht hat. Selbst unter Wahrannahme, dass der BF tatsächlich unter XXXX leidet ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine schwere akut lebensbedrohliche Erkrankung handelt (vgl. etwa den Auszug im Akt, AS 191 ff). Aus den Länderinformationen ist ersichtlich, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. unter II.1.3. im Unterkapitel „Medizinische Versorgung“) und auch der BF selbst gab an, dass er in Tschetschenien zweimal wegen seiner XXXX operiert worden sei (AS 125). Sohin war festzustellen, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet und gesund ist. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand. Auch gab er an, in seiner derzeitigen Haft zu arbeiten (AS 132, S. 10 des Verhandlungsprotokolls).

Sofern der BF behauptet, dass er drogensüchtig sei bzw. gewesen wäre und alle seine Straftaten unter Einfluss von Drogen begangen zu haben (AS 35 und AS 128) ist festzuhalten, dass der BF auch diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren keine Unterlagen in Vorlage gebracht hat. In der Beschwerdeschrift wurde auch nicht substantiiert fehlende Feststellungen zur (vermeintlichen) Suchtkrankheit des BF im angefochtenen Bescheid bemängelt. Auch aus den Strafurteilen zu seinen Verurteilungen ist nicht ersichtlich, dass der BF drogensüchtig wäre oder bei seinen Straftaten unter dem Einfluss von Drogen gestanden wäre (vielmehr wurde ihm jeweils die Weisung erteilt sich einem Antigewalttraining zu unterziehen (AS 57 und AS 70) und war somit festzustellen, dass der BF derzeit keine Drogen oder Substitute nimmt. Auch bei Wahrannahme, dass der BF drogensüchtig gewesen wäre und aktuell Ersatzmittel bekomme (AS 128) ist festzuhalten, dass laut LIB öffentliche Einrichtungen in Grozny psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige anbieten (vgl. unter II.1.3. im Unterkapitel „Drogenabhängigkeit“).

Weiters ist festzuhalten, dass der BF selbst angab, als Jugendlicher Drogen genommen zu haben, aber bei den ersten Straftaten keine Drogen genommen zu haben (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Weiters gab er auch an mit 14 oder 15 Ecstasy konsumiert zu haben, in Russland jedoch keine Drogen genommen zu haben (S. 13 des Verhandlungsprotokolls). So ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF stark Drogensüchtig gewesen ist, zumal es ihm sonst nicht gelungen wäre keine Drogen in Russland zu nehmen oder von Drogenentzugserscheinungen berichtet zu haben. Der BF ist auch im August 2023 eingereist und gab an ca. 3 – 4 Monate nach seiner Einreise mit dem Drogenkonsum begonnen zu haben (S. 13 des Verhandlungsprotokolls), so schließt sich auch aus, dass er bei den Straftaten vom 18.08.2023 (2. Verurteilung), 16.09.2023 (3. Verurteilung) unter Drogeneinfluss stand. Der BF versuchte somit nicht glaubhaft darzulegen, dass er bei allen Straftaten unter Drogeneinfluss stand zumal er bei den Aussagen widersprüchlich war. Es ist jedoch glaubhaft, dass der BF auch ab und zu Drogen konsumiert hat oder auch Alkohol, sowie er es angab. Eine Unzurechnungsfähigkeit wurde jedoch nicht festgestellt und auch in Haft hat der BF keine Drogentherapie absolviert, sodass auch hier nicht davon auszugehen ist, dass der BF stark Drogenabhängig gewesen ist, sondern „lediglich“ manchmal Drogen in geringeren Mengen konsumierte. Da der BF keiner Arbeit nachging ist es auch glaubhaft, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes und zum Kauf von Drogen oder Alkohol oder sonstige Freizeitaktivitäten bei den Straftaten der 5. Verurteilung versuchte an Geld zu kommen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass er bereits so stark abhängig gewesen ist, dass ihm nichts mehr Anderes übrig blieb um seine Sucht zu befriedigen. So brachte er auch nicht vor, dass er die Straftaten, welche zu den 1 – 4. Verurteilungen führten zum Zweck der Beschaffung von Drogen ausübte.

2.1.7. Die Feststellungen zu den Verurteilungen des BF ergeben sich aus einer Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie Einsicht in die entsprechenden Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (AS 55 und OZ 6 sowie OZ 7)

Die Feststellung wonach der BF zu seiner Verurteilung vom 27.11.2024 der Auffassung ist, dass er bloß aufgrund seiner Anwesenheit verurteilt worden sei, gründet auf seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA (AS 130 f), wobei er diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhielt (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu seiner Haft in der XXXX und in der Justizanstalt XXXX basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (OZ 2). Die Feststellung zu seiner voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft gründet auf der Haftbestätigung der Justizanstalt XXXX (vgl. OZ 6).

Zu den Ergänzungen bezüglich des Tatherganges wird auf die oa. Ausführungen zum Drogenkonsum verwiesen. Nicht glaubhaft ist jedoch, dass der BF von seinem Opfer mit der Machete verfolgt worden ist und daher es zur Körperverletzung gekommen ist, zumal im Urteil diesbezüglich nichts festgehalten ist und es ansonsten zu keiner Verurteilung gekommen wäre, zumal dann von einer Notwehrsituation auszugehen gewesen wäre (S. 15 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der BF keine Drogentherapie oder Antigewalttraining bis dato abgeschlossen hat ergibt sich aus seinen Angaben (S. 16 des Verhandlungsprotokolls).

Dass der BF eine hinreichend gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose besteht, basiert auf folgenden Erwägungen:

Der BF wurde zwischen November 2023 und Mai 2025 insgesamt fünfmal strafrechtlich schuldig gesprochen. Dabei wurde er mehrfach wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens der schweren Körperverletzung für schuldig befunden und einmal auch wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Die den Verurteilungen bzw. dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten verübte der BF zwischen dem 02.03.2020 und dem 02.10.2024. Am 02.03.2020 und 04.03.2020 (sohin im Alter von lediglich 14 Jahren) verübte er je einen Raub und einen versuchten Einbruchsdiebstahl in mehrere Kellerabteile am 15.03.2020. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Russischen Föderation im August 2023 wurde der BF erneut straffällig, indem er mit einem Mittäter ein Opfer am 28.08.2023 schwer verletzte und ein weiteres Opfer leicht verletzte, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dieses Opfer schwer an Körper zu verletzen. Zum Tatzeitpunkt war der BF bereits volljährig.

Am 26.09.2023, also nicht einmal einen Monat später, beging der BF erneut eine schwere Körperverletzung. Im Zuge der diesbezüglichen Verurteilung am 16.07.2024 wurde dem BF erneut die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen (diese Weisung wurde ihm bereits im Zuge des Schuldspruches vom 16.11.2023 erteilt). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Gericht zur Regulation der Aggressionsprobleme des BF eine Deliktbearbeitung nicht nur im Rahmen der Bewährungshilfe, sondern insbesondere im professionellen Setting eines Antigewalttrainings für unerlässlich erachte, wobei zudem beim BF die Erarbeitung einer sinnvollen Tagesstruktur, die möglichst auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist, erforderlich sei.

Es sollte jedoch keine Besserung beim BF erfolgen. Vielmehr wurde er auch nach seiner dritten Verurteilung bzw. Schuldspruch und trotz dieser Weisung erneut straffällig. So hat er am 14.08.2024 (somit nicht einmal einen Monat nach seiner dritten Verurteilung und der zum zweiten Mal erfolgten Weisung Antigewalttraining) mit einem Mittäter einem Opfer dessen Jacke und Kappe in einem Gesamtwert von unter 150 € weggenommen, indem sie ihm eine abgebrochene Glasflasche in Richtung seines Halses richteten. Am selben Tag beging er zudem eine Sachbeschädigung und eine versuchte Nötigung.

Wieder kurze Zeit später nämlich am 22.09.2024 hat der BF mit drei anderen Personen ein Opfer am Hals gepackt und ihm Faustschläge und Fußtritte verletzt. Sechs Tage später war er wiederum Mittäter bei einem Raub. Letztlich beging der BF – erneut mit einem Mittäter – eine versuchte schwere Körperverletzung, indem der BF und ein Mittäter am 02.10.2024 einem Opfer mehrfach Faustschläge versetzten, es zu Boden stießen, auf seinen Kopf und Körper eintraten und einige Meter über den Boden schleiften.

Nicht verkannt wird, dass der BF zu Beginn seiner kriminellen Laufbahn noch sehr jung und gerade einmal strafmündig war. Doch er beginn fortlaufend – unterbrochen durch seinen Aufenthalt in Tschetschenien von Oktober 2020 bis August 2023 – weiter strafbare Handlungen (insbesondere gegen Leib und Leben). Auch die angeordneten Weisungen sich einem Antigewalttraining zu unterziehen zeigten beim BF offensichtlich keine Wirkung. Der BF beginn regelmäßig im Abstand von wenigen Tagen Verbrechen. Er agierte fortwährend mit anderen Tätern gemeinsam bei den Tathandlungen wodurch er seinen Opfern zahlenmäßig stets überlegen war. Nicht verkannt wird, dass sich der BF laut den Strafurteilen I, II, III und V durchgehend geständig verantwortete. Zu seiner vierten Verurteilung war der BF jedoch weder am Landesgericht für Strafsachen Wien (vgl. AS 77) noch vor dem BFA einsichtig. So vermeinte er nur verurteilt worden zu sein, weil er als Zeuge anwesend gewesen sei (AS 130 f) bzw. betonte vehement, dass es nur eine versuchte schwere Körperverletzung gewesen wäre (vgl. AS 130 und AS 31), was natürlich im evidenten Widerspruch zu seiner rechtskräftigen Verurteilung steht. Er versuchte sogar seine Tat zu relativieren und gab an, das Opfer, dem er mit einem Mittäter mehrfach Faustschläge versetzte, welches er zu Boden stieß, auf seinen Kopf und Körper eintrat und einige Meter über den Boden schleifte, hätte ihn mit einer Machete verfolgt (AS 131). Überhaupt versuchte der BF seine Taten mit seiner (vermeintlichen) Drogensucht zu relativieren und gab befragt zu seinen Straftaten an, er „glaube“ er habe mehrere begangen (AS 128). Auch in der mündlichen Verhandlung versuchte er seine Taten dahingehend zu relativieren, indem er angab, Drogen konsumiert zu haben (S. 13 des Verhandlungsprotokolls). Wie bereits dargelegt ist nicht erkennbar, dass der BF bei allen Straftaten unter Drogeneinfluss stand, wenngleich auch die Konsumation von Drogen in geringen Mengen vor der Tat oder auch Alkohol in größeren Mengen vor der Tat glaubhaft sind. Er sei auch der Meinung, dass wenn man nicht zum ersten Mal sondern schon zum zweiten oder dritten Mal in Gefängnis sitzt, dann gehöre man auch abgeschoben, weil dann habe man keine Lehre draus gezogen. Aber er sei zum ersten Mal im Gefängnis, habe seine Lehre draus gezogen und werde nicht nochmal im Gefängnis landen. Dazu ist festzuhalten, dass seine angenommene Entlassung aus der Strafhaft sich durch die Zusatzfreiheitsstrafe von 19 Monaten – zu der er nach der Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren – mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.05.2025 verurteilt wurde, entsprechend verzögern wird (vgl. AS 81 f, AS 132 und die Haftbestätigung der JA XXXX (OZ 6). Der BF hätte nach seinen Verurteilungen im November 2023, Februar 2023 und Juli 2024 wirklich nicht daran geglaubt, dass eine weitere Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führen könnte (AS 132).

Ein Sinneswandel des BF ist somit derzeit insgesamt keinesfalls erkennbar, auch unter Berücksichtigung, dass der BF zum ersten Mal das Haftübel verspürt. Es wird nicht übersehen, dass er nunmehr seine Taten bereut (S. 13 – 16 des Verhandlungsprotokolls) und keine weiteren begehen wolle. Weder mit einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, noch mit dem angeordneten Antigewalttraining noch mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen konnte der BF von weiteren Straftaten abgehalten werden. Dafür, dass die nunmehr verbüßte Haftstrafe einen Sinneswandel beim BF hervorrufen würde, kann das Gericht – unter Berücksichtigung seiner Verantwortung zu seinen begangenen Straftaten und insbesondere der Begründung der Strafrichterin, die im Zuge der Verurteilung des BF vom 16.07.2024 dem BF (erneut) Antigewalttraining anordnete („zur Regulation der Aggressionsprobleme […] unerlässlich“, vgl. AS 71) – keine ausreichenden Umstände finden. Der BF wurde bereits kurz nach seiner (Wieder) einreise in Österreich im August 2023 straffällig und beging regelmäßig im Abstand von wenigen Tagen, teils wirklich brutale (z.B. angebrochene Halsflasche in Richtung eines Opfers, Treten auf Kopf und Körper eines am Boden liegenden Opfers und dieses einige Meter am Boden geschliffen), Verbrechen. Das Strafregister der Republik Österreich weist bereits 5 Verurteilungen des BF in Österreich auf, er ist gerade einmal 20 Jahre alt. Auch seine schriftlichen Beteuerungen in seinem Vorbringen an das BVwG (OZ 11) vermögen nicht dazu beitragen, dass eine Änderung des Verhaltens des BF bereits eingetreten ist, so war er auch in seinen bisherigen Verfahren immer wieder geständig und beteuerte seine Taten, eine Änderung erfolgte jedoch wie dargelegt trotzt Antigewalttraining nicht. Ein Beurteilungszeitraum nach Verbüßung der Haft ist noch nicht gegeben, da der BF noch immer in Haft ist. Nicht übersehen wird, dass auch eine bedingte Haftentlassung vorgesehen ist (83 BE 56/25d-1, vom Landesgericht XXXX ) und ein solche nur bei Wohlverhalten vorgesehen ist. Eine tatsächlich stattgefundene Drogentherapie oder ein Antigewalttraining ist noch nicht vorhanden.

Somit war festzustellen, dass der BF eine hinreichend gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose für den BF besteht.

2.2. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung des BF auf internationalen Schutz:

2.2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Folgeantrag vom 15.01.2025, dem Bescheid vom 08.05.2025 und der Beschwerde vom 11.06.2025 ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Fall BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des § 16 Abs. 2 BFA-VG abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zwei Wochen. In casu liegt ein Fall des § 16 Abs. 2 BFA-VG vor, sodass die Beschwerdeschrift gemäß § 16 Abs. 1 BVA-VG zwei Wochen betragen würde. Da, dass BFA jedoch eine falsche Frist (vier Wochen) in der Rechtsmittelbelehrung (AS 476) des gegenständlichen Bescheides angab, ist die innerhalb von vier Wochen eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig anzusehen (vgl. § 61 Abs. 3 AVG).

2.2.2. In der Erstbefragung am 16.01.2025 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er sein Land wegen dem Ukraine Krieg verlassen habe. Der Präsident sammle die Leute ab 18 Jahren ein, damit sie im Krieg kämpfen. Sein Vater wäre im Krieg gestorben und wenn die das wüssten, müsste er auch in den Krieg ziehen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er in den Krieg ziehen müsse. Der BF bitte, dass er nicht abgeschoben werde, weil er sonst in den Krieg einberufen werde, was er nicht möchte. Er sei für Frieden und nicht für Krieg. Seine Familie sei auch hier und er möchte bei ihnen leben. Der BF sei hier aufgewachsen und außerdem möchte er hier bald heiraten. Er sei nur nach Tschetschenien zurückgekehrt, weil seine Oma krank gewesen sei und der BF sich um sie gekümmert habe, dass sei der einzige Grund gewesen. In seinem Land sei es nicht sicher (AS 13 ff) Auffallend ist, dass der BF nicht davon berichtete, dass er tatsächlich schon einberufen worden sei, so gab er auch bei den Hinweisbefürchtungen bei Rückkehr an, dass er einberufen werden würde (AS 13) und somit von einer Möglichkeitsform spricht, nicht jedoch, dass er schon einberufen wurde. Auch in seinen Stellungnahmen brachte er weiter vor, dass er Angst um sein Lebe habe, da er in den Krieg geschickt werden würde und noch ein Grund sei, dass sein Vater gegen die Russen gekämpft habe und von den Russen damals im Krieg getötet worden sei (AS 32 und AS 37, OZ 11). Vor dem BFA am 04.03.2025, vermeinte der BF dann auch, dass seine Oma einen Einberufungsbefehl für den BF bekommen habe (AS 129 f), wobei dies nach seiner Ausreise gewesen sein soll, wobei er nicht genau wisse ob im Mai oder Sommer vor seiner Inhaftierung.

Im Bezugsbescheid des BFA vom 13.02.2024 wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

„Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Nicht festgestellt werden kann, dass Sie in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten. Sie geben an, dass Sie die Russische Föderation verlassen haben, weil Sie einer zwanghaften Einberufung zum Militärdienst und einem damit möglichen Kriegseinsatz in der Ukraine zuvorkommen wollten.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.“ (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 15).

Beweiswürdigend wurde auszugsweise ausgeführt:

„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter. Bis zu Ihrer Ausreise haben Sie in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Sie haben eine Schulausbildung genossen. Es ist Ihnen bei einer Rückkehr möglich für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnten Sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Ihre Familienangehörigen leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Sie können in der Eigentumswohnung Ihrer Großmutter unterkommen, wie Sie es bereits vor Ihrer erneuten Ausreise aus der Russischen Föderation getan haben.

Die Behörde geht davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Auch verfügen Sie nach wie vor über familiäre Beziehungen in Ihrem Heimatland. In der Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation ist festzuhalten, dass Sie von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstadt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht der Behörde nicht betroffen sind. Auch im Hinblick auf die derzeitige Situation im Zusammenhang mit dem militärischen Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine ergeben sich keine Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, zumal in Ihrer Heimat keine Kampfhandlungen stattfinden.

Laut Staatendokumentation erfolgte die Teilmobilisierung am 21.09.2022 in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an den Präsidenten den Abschluss der Teilmobilmachung. Das Ende der Teilmobilmachung wurde auch vom Kreml bestätigt. Laut LIB wird das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Insgesamt betrachtet ist somit davon auszugehen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen wurde keine Gefahr laufen zwanghaft einberufen zu werden. Sie sind kein Reservist. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass die vergangene Teilmobilisierung sich auf Reservisten beschränkte. Es ist deshalb nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass Sie rekrutiert werden könnten, zumal Sie weder über militärische Kampferfahrung verfügen noch den Militärdienst abgeleistet haben.

Sie sind bezüglich Ihres Aufenthaltes im Herkunftsland nachweislich flexibel. Sie haben mit Ihrer Rückkehr in die Russische Föderation und Ihrer legalen Ausreise bewiesen, dass Sie Reisefreiheit genießen und Ihnen diesbezüglich keine staatlichen Hindernisse im Weg stehen.“ (vgl. Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , S. 61 f).

Mit seinem vagen Vorbringen zum Tod seines Vaters im Krieg in Tschetschenien im gegenständlichen Verfahren zeigte der BF nicht auf, dass sich die Situation für ihn diesbezüglich wesentlich geändert hätte. Aus den gegenständlichen Länderberichten ergibt sich keine neue Situation im Herkunftsland. Es ist weiterhin festgehalten, dass Kämpfer des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges nicht mehr bedroht oder verfolgt werden. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum dem BF - selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Todes seines Vaters in einem der beiden Tschetschenienkriege - Gefahr drohen sollte.

Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer Einberufung zum Angriffskrieg gegen die Ukraine weist keinen glaubhaften Kern auf. Dieses Vorbringen wurde auch bereits im (rechtskräftig abgeschlossenen) Vorverfahren als unglaubhaft befunden bzw. eine Einberufung des BF als nicht maßgeblich wahrscheinlich erachtet (siehe oben).

Sofern er nun vermeint seine Oma habe einen Einberufungsbefehl für den BF erhalten weist dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. So wurde erstmals im gegenständlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 05.02.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde um 00:39 Uhr am 06.02.2025, vgl. AS 97) vage und fast schon nebenbei vorgebracht, dass es „tatsächlich“ einen Einberufungsbefehl für den BF geben würde (AS 101). Am Abend vor der Einvernahme des BF im gegenständlichen Verfahren wurde schließlich mit Schriftsatz vom 03.03.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde um 21:55 Uhr am 03.03.2025, vgl. AS 97) in weiterer Steigerung des Vorbringens vorgebracht, dass die Großmutter des BF den Einberufungsbefehl für den BF schon mehrmals von den tschetschenischen Behörden ausgehändigt bekommen hätte wollen, damit sie diesen den österreichischen Behörden übergeben hätte können. Die tschetschenischen Behörden hätten der Großmutter schließlich mitgeteilt, dass sie eingesperrt werde, wenn sie nochmal zu den Behörden für ihr Enkelkind komme, um den Einberufungsbefehl zu holen. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass der BF als Geflüchteter ein Verräter sei und sie eingesperrt werden würde, weil der BF geflüchtet sei, um nicht in den Krieg zu gehen, wenn sie nicht alt wäre (AS 138). Bis dato war im gegenständlichen Verfahren beim BF selbst überhaupt keine Rede von einem Einberufungsbefehl. Sofern der BF angibt, dass die Polizei bereits im Sommer 2024 bei seiner Oma gewesen wäre (AS 130) ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum der BF, dies bzw. den behaupteten Einberufungsbefehl nicht bereits in seiner Erstbefragung oder seiner Stellungnahme (AS 31 ff) thematisiert hat. Bei so einem zentralen Element seines Fluchtvorbringens wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der BF diesen Umstand bereits früher im Verfahren vorbringt.

Der BF selbst sprach auch gar nicht von einem Einberufungsbefehl, sondern nur davon, dass seiner Oma gesagt worden wäre, dass er nicht hätte ausreisen dürfen (vgl. AS 129 f). Dass der BF erstmals im gegenständlichen Verfahren selbst in seiner Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2025 in diesem Kontext überhaupt das erste Mal von seiner Oma berichtet – nachdem dies mit der Stellungnahme seiner Vertretung vom 03.03.2025 eingelangt bei der belangten Behörde um 21:55 Uhr am 03.03.2025 (also am Vorabend der Einvernahme) erstmals im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurde, erweckt den Eindruck, dass es sich hier um ein Erzählkonstrukt handelt. Dieser Verdacht wird durch den Umstand erhärtet, dass in der Stellungnahme vom 06.02.2025 äußerst oberflächlich und geradezu en passant der Einberufungsbefehl zwar erstmals erwähnt wird, aber erst gut einen Monat später und am Vorabend der Einvernahme des BF dieses vage Erzählkonstrukt mit dem neuen Vorbringen zu seiner Großmutter ausgeschmückt wird. Eine Ersatzzustellung an die Oma wäre überdies laut LIB rechtswidrig.

Aber auch decken sich die Angaben nicht mit den Angaben der Mutter des BF. So gab der BF zunächst an, dass bei der Oma die Behörden mit dem Einberufungsbefehl gekommen sind (S.18 des Verhandlungsprotokolls). Der BF wisse nur, dass die Behörden im Sommer 2024 bei ihr gewesen sei (S. 19 des Verhandlungsprotokolls), was auf dem Zettel gestanden sei, wisse er nicht. Die Mutter des BF gab wiederum an, dass die Behörden zwei oder dreimal bei der Oma gewesen seien und nach dem BF gefragt haben. So seien die Behörden noch zum Zeitpunkt der Anwesenheit des BF in Tschetschenien bei der Oma gewesen und habe diese gesagt, dass er nicht da sei (S. 20 des Verhandlungsprotokolls). Da die Mutter des BF vermehrt Kontakt mit ihrer Mutter hat, wäre auch davon auszugehen, dass sie Näheres weiß. Es ist aber nicht glaubhaft, dass wenn die Behörden bei der Oma gewesen sind, als der BF noch in Tschetschenien gewesen ist, dass der BF davon nichts weiß. Weiters sollen die Behörden, dann noch 2023 und 2024 bei der Oma gewesen sein (S. 21 des Verhandlungsprotokolls) und auf einem Zettel sei gestanden, dass der BF in die Ukraine muss. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden keinen Einberufungsbefehl mithatten, sondern einen „Zettel“ wo draufsteht, dass der BF in die Ukraine soll, zumal der BF von einen solchen Zettel nichts berichtet und es auch anzunehmen ist, dass er mit seiner Mutter oder seiner Oma diesbezüglich gesprochen hat, wenn dies so vorgefallen wäre. Weiters ist auch anzuführen, dass die Mutter des BF angibt, dass dieser Zettel schon beim ersten Mal, also zum Zeitpunkt als der BF noch in Tschetschenien/Russland gewesen sei, der Oma gezeigt worden wäre (S. 21 des Verhandlungsprotokolls). Auch wenn die Mutter nachträglich angibt, dass sie schon alt und vergesslich sei, ist diese Diskrepanz der Angaben so groß, dass keine Wahrunterstellung möglich ist und daher die Angabe eines vorhandenen Einberufungsbefehls gegenüber den BF nicht glaubhaft ist bzw. keine glaubhaften Kern aufweist. Ergänzend ist noch zu werten, dass die Mutter angibt, dass die die Oma nicht gefragt habe, ob sie den Zettel behalten dürfe, so ist auch nicht davon auszugehen, dass sie zu den Behörden gegangen ist, um nach dem Einberufungsbefehl zu fragen, wie im Schriftsatz vom 03.03.2025 angegeben.

Eine volle Mobilmachung wodurch jeder tschetschenische oder russische Staatsbürger von der Einberufung betroffen ist, ist derzeit nicht gegeben (siehe unter II.1.3.). Die Teilmobilmachung wurde bereits beendet (siehe unter II.1.3.). Weiters wurden Reservisten der Kategorie 1 herangezogen. Laut LIB werden nach Ableistung des Grundwehrdiensts die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen somit mobilisiert werden. Der BF hat seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet und keine militärische Ausbildung. Er ist kein Reservist. Aktuell gibt es laut LIB keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine. Auch hier ist kein glaubhafter Kern gegeben, dass der BF im Rahmen der Mobilmachung oder Teilmobilmachung herangezogen wird.

Auch bezüglich einer verdeckten Mobilmachung ist darauf zu verweisen, dass es sich hier aus den Länderberichten um Teile der Bevölkerung und Minderheiten oder vor Kurzem eingebürgerte Staatsbürger handelt. Auch wenn wie vom BF vorgebracht der Druck in Tschetschenien sich zu verpflichten noch größer ist und auch von Zwang bzw. Zwangsandrohungen berichtet wird, so ist es dem BF auch möglich als russischer Staatsbürger sich in anderen Teilen des Landes niederzulassen. Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben. Auch kann die ÖB Moskau nicht feststellen, dass es nennenswerten Vorfälle bei der Rückkehr bzw. der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit geben würde (LIB-Rückkehr). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukraine-Krieg ausdrückten, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind. Dass der BF politisch in Erscheinung getreten wäre, wurde von im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht substantiiert behauptet. Vielmehr gab der BF nur spekulativ an: „Wenn ich mich gegen Putin und Kadyrov negativ äußere könnte ich verfolgt werden oder wäre ich verfolgt gewesen.“ (AS 35). Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte er keine Äußerungen gegen Putin oder Kadyrov in der Öffentlichkeit gemacht zu haben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls). Wenn er angibt in mündlichen Gesprächen in der Familie oder gegenüber einem Freund kritische Worte geäußert zu haben (S. 9 des Verhandlungsprotokolls), kann hier nicht erkannt werden, wie der BF dadurch ins Visier der Behörden geraten sein soll.

Kämpfer des ersten oder zweiten Tschetschenienkrieges werden laut LIB nicht mehr bedroht oder verfolgt, warum der BF in den Krieg ziehen müsste, wenn „die“ wüssten, dass sein Vater im Krieg gestorben wäre (AS 13), ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Den Länderinformationen ist zwar zu entnehmen, dass es im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise gekommen wäre. In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung jedoch nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Dass derartiges auf den BF zutreffen würde, wurde von ihm im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts für den BF seit dem Bezugsbescheid kann insgesamt nicht erblickt werden.

Weitere Rückkehrbefürchtungen wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht und ergaben sich auch für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte dafür, wonach sich eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation seit dem Bezugsbescheid vom 13.02.2024 ergeben hätte. Dies gilt auch für sein Vorbringen hinsichtlich seiner Gesundheit und darf dazu auf die Ausführungen unter II.1.1.6. verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.

Insgesamt ist somit nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und der Folgentrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen ist. Ein zwangsweiser oder verpflichteter Einsatz des BF im Angriffskrieg der Russischen Föderation weist wie dargelegt keinen glaubhaften Kern auf. Auch eine wesentliche Änderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF ist wie dargelegt nicht ersichtlich. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF somit - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht geändert.

2.2.3. Dass keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde besteht ergibt sich aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat Russische Föderation. Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien kann als stabil bezeichnet werden. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrerinnen (siehe unter II.1.3.). Die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ist gewährleistet. Der BF ist gesund. Es hat sich damit seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX ) im Fall des BF keine entscheidungsrelevante Lageveränderung im Hinblick auf eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ergeben. Der BF kann wie im Vorbescheid festgestellt, bei der Oma Unterkunft nehmen und einer Arbeit nachgehen. Es ist ihm auch möglich in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie Moskau Unterkunft zu nehmen, oder auch außerhalb Tschetscheniens zu arbeiten. Er kann arbeiten und wird er dadurch in keine Notlage geraten.

Auch aus einem Vergleich der Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 15 vom 16.12.2024 zu den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16 vom 21.05.2025 ergibt sich keine für den BF entscheidungsrelevante Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat. Weder bei den für den BF – in Anbetracht seines Vorbringens im gegenständlichen Verfahren - insbesondere maßgeblichen Länderinformationen zur Sicherheitslage, zum Wehrdienst und Rekrutierung, Tschetschenienkrieg-Kämpfer noch bei der medizinischen Versorgung hat sich zwischen der Version 15 und der Version 16 eine im Hinblick auf die persönliche Situation des BF relevante Änderung ergeben und weist sohin gegenständlich auch die vom BFA herangezogene Version 15 die gebotene Aktualität auf.

2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

2.3.1. Der BF trat den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, die bereits vom BFA ins Verfahren eingeführt wurden, nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Zumal der im beschwerdeseitigen Onlineartikel vom 24.06.2023 thematisierte Aufstand der Gruppe Wagner in der Russischen Föderation am 24.06.2023 sein Ende fand und da die in diesem Erkenntnis herangezogenen aktuellen Berichte von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF und zur Beurteilung maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation darstellen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild darbieten, war den beschwerdeseitigen Anträgen, zu diesem Thema eine Auskunft bei der russischen Botschaft in Wien, dem Außenministerium und der österreichischen Botschaft in Moskau sowie eine Auskunft des Generalsekretärs der UNO samt der Einholung der Stellungnahme des Flüchtlingsbeauftragten Generalsekretärs der UNO einzuholen (S. 4 der Beschwerdeschrift), nicht nachzukommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH vom 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN).

In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH vom 29.11.2021, Ra 2020/19/0412, mwN). Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 09.12.2020, Ra 2019/19/0424, mwN).

In jenem Fall, in dem das Bundesamt den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist insoweit „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde aufgrund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags aufgrund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH vom 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich – nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH vom 09.09.2021, C-18/20) – in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006, eingehend mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, darf ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (Rn 75).

Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (Rn. 76).

Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (Rn. 78).

3.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die letzte rechtskräftige Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde ist der Bescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX .

Wie beweiswürdigend dargelegt hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde für den BF nicht geändert. Das Vorbringen in den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine ziehen zu müssen, weist wie beweiswürdigend dargelegt keinen glaubhaften Kern auf. Auch wenn nunmehr vorgebracht wurde, dass eine Einberufung existiere, so konnte der BF eine solche nicht vorlegen und im Zusammenschau mit den Angaben seiner Mutter, war der BF in den Angaben zu der Information zum Krieg einberufen zu werden nicht glaubhaft. So berichtete er, dass seine Oma eine Einberufung für ihn erhalten bzw. gesehen habe, vor ca. einem Jahr, die Mutter, welche ebenfalls Kontakt mit der Oma hat, berichtet davon, dass diese Einberufung bereits zum Zeitpunkt des Aufenthaltes des BF in Tschetschenien oder kurz danach erfolgt sei. Nähere Informationen, ob es sich um eine Einberufung handelte und wohin mit welchem Zweck konnte nicht glaubhaft dargelegt werden.

Es ist somit nicht vom Vorliegen neuer Elemente oder Erkenntnisse auszugehen, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist und ist der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz demnach auch nicht inhaltlich zu prüfen. Bezüglich der Bedrohung aufgrund der Rückkehr aus Österreich in die Russische Föderation oder aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, haben sich ebenfalle keine Änderungen ergeben.

3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.):

3.3.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

3.3.2. Ebenfalls im vorgenannten Bescheid vom 13.02.2024 des BFA wurde die letzte inhaltliche Entscheidung um subsidiären Schutz des BF getroffen und stellt diese sohin das maßgebliche „Vergleichserkenntnis“ dar, in Bezug auf welche eine seither eingetretene Sachverhaltsänderung zu prüfen ist, die sich im Sinne der aufgezeigten Judikatur als relevant erweisen muss.

Im Bescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde insoweit ausgeführt, dass der BF im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Beweiswürdigend wurde dargelegt, das der BF eine gesunde erwachsene Person im arbeitsfähigen Alter. Bis zu Ihrer Ausreise habe er in der Russischen Föderation gelebt und gearbeitet. Er habe eine Schulausbildung genossen. Es sei ihm bei einer Rückkehr möglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Auch könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Er könne in der Eigentumswohnung seiner Großmutter unterkommen, wie er es bereits vor seiner erneuten Ausreise aus der Russischen Föderation getan haben. Es bestehen keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. (vgl. S. 60f dieses Bescheides).

Wie nunmehr dargelegt besteht auch keine maßgebliche Änderung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF seit Rechtskraft jener Entscheidung mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde. Im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der BF bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. So ergeben sich aus den Länderfeststellungen zur Russischen Föderation keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der belangten Behörde ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – auch unter Bedachtnahme des Angriffskrieges in der Ukraine seit Februar 2022 – seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylaberkennungsverfahren nicht wesentlich geändert –und vor allem nicht verschlechtert – hat.

Der BF ist gesund, arbeitsfähig und jung. Es ist ihm möglich nach Tschetschenien zu seiner Großmutter zurückzukehren und dort wieder Unterkunft zu erhalten. Nunmehr ist es ihm auch möglich in der Russischen Föderation einer Arbeit nachzugehen. Es ist nicht glaubhaft, dass die Sprachkenntnisse des BF in Russisch und Tschetschenisch nicht ausreichen würden, um einer Arbeit zu finden. Er hat mit seinem Cousin auch weitere Familienangehörige, welche ihm, wie schon bei der Ausreise, unterstützen könnten, sei es auch nur um Arbeit zu finden. Der BF kann sich auch in anderer Teile der Russischen Föderation niederlassen und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative wahrnehmen, wie im Vergleichsbescheid rechtlich ausgeführt. Der BF ist russischer Staatsbürger und im Besitz eines Reisepasses bzw. kann er einen solchen auch in Österreich, wie den derzeitigen, wieder beantragen. Dadurch ist es ihm möglich in der Russischen Föderation frei zu bewegen.

Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF haben sich seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung zum subsidiären Schutz keine wesentlichen Änderungen ergeben; weder aus den Angaben der BF, noch wurden entsprechende medizinische Unterlagen vorgelegt. Wenn er vermeint, dass die Ärzte in Tschetschenien nicht so gut seien (AS 125) ist festzuhalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden (vgl. VwGH vom 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). In der Verhandlung brachte er keine medizinischen Probleme vor.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

3.3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist somit ebenso abzuweisen.

3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-V.):

3.4.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dies gilt sinngemäß für eine Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet (Z 1). Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel geworden und auch nicht von solchen Straftaten, bei denen eine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (Z 2). Außerdem ist der BF auch kein Opfer von Gewalt geworden (Z 3). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Fall des BF nicht vor.

Im Ergebnis ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. dazu ausführlich VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FrPolG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). (VwGH vom 10.09.2021, Ra 2021/14/0256).

§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 bezieht sich nur auf solche (bereits bestehende) Rückkehrentscheidungen, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind (VwGH vom 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen und ihm wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gegen den BF besteht zwar mit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.02.2024 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Zumal diese jedoch nicht mit einem Einreiseverbot verbunden ist, erfolgte die Entscheidung des BFA über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu Recht.

3.4.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.3.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF verfügt im Bundesgebiet über seine Schwester und seine Mutter sowie seine Freundin die alle in Wien leben. Der BF verbüßt derzeit seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Sonstige familienähnliche Beziehungen oder eine Lebensgemeinschaft sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Verwandten. Wenn auch nicht verkannt wird, dass der BF von seiner Mutter, Schwester und seiner Freundin regelmäßig Besuch erhält, so liegt ein Familienleben im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Aber auch wenn berücksichtigt wird, dass der BF vor der Haft bei seiner Mutter lebte und auch von ihr versorgt und finanziell unterstützt wurde, so stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwar einen Eingriff in dieses Familienleben dar ist aber gerechtfertigt, wie sich auch in den weiteren Erläuterungen erkennbar ist. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnte aber auch allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

3.4.3.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).

„Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 war (im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005) bei der Interessenabwägung einzubeziehen, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits knapp 20 Jahre und zum überwiegenden Teil - fast 19 Jahre - rechtmäßig aufgrund eines Aufenthaltsrechts, das der Sache nach einem Recht zur Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005 entspricht, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Einem so langen rechtmäßigen Aufenthalt kommt bei der Interessenabwägung bedeutendes Gewicht zu. Es kommt hingegen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob der Fremde bloß irgendeine, allenfalls nur in geringer Intensität vorhandene Integration im Bundesgebiet aufweist (vgl. VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN)“ (VwGH vom 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).

„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH vom 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).

Gegen den BF bestand eine Rückkehrentscheidung, so zuletzt mit Bescheid des BFA vom 13.02.2024 und ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der weitere Aufenthalt in Österreich erfolgte aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. der Inhaftierung des BF in Österreich.

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegens gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 3.8.2023, Ra 2023/17/0093, mwN).“ (VwGH vom 23.12.2024, Ra 2022/17/0233)

„Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).“ (VwGH vom 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

Zwar hält sich der BF bereits seit seinem ersten Lebensjahr bzw. 2005 in Österreich auf und wurde ihm 2006 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, dieser wurde ihm jedoch Anfang 2021 rechtskräftig aberkannt. Von Oktober 2020 bis August 2023 lebte er in Tschetschenien. Seit August 2023 befindet er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet. Abgesehen von seiner vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach § 13 AsylG im Vorverfahren verfügte der BF seit der Aberkennung seines Asylstatus über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet. Der BF war somit 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Seit seiner Rückkehr aus Tschetschenien nach Österreich im August 2023 verfügte der BF abgesehen von seiner vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach § 13 AsylG im Vorverfahren jedoch über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet und war in diesem Zeitraum sein Aufenthalt überwiegend rechtswidrig. Die Bedeutung seines langen (legalen) Aufenthaltszeitraumes ist jedoch durch seine begangenen Straftaten erheblich relativiert.

Vom BF geht eine besondere, schwere Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Er wurde mehrfach vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Insgesamt wurde der BF einmal wegen des Verbrechens des Raubes, einmal wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, dreimal wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung(en) und zuletzt wegen der Verbrechen des Raubes und des schweren Raubes, des Vergehens der Sachbeschädigung und des Vergehens der Nötigung strafgerichtlich schuldig gesprochen bzw. verurteilt. Es wird nicht übersehen, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt noch ein junger Erwachsener iSd des JGG ist und seine erste Straftat noch im Alter von 14 Jahren beging. Doch sein weiteres strafrechtliches Verhalten, dessen Intensität und Frequenz (vgl. die Ausführungen unter II.2.1.) erhöhen das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung erheblich.

Aber auch die Strafgerichte erkannten seine Gefährdung, so wurde er auch zu unbedingten Strafen von mehreren Monaten verurteilt. Wenngleich nicht übersehen wird, dass der BF im letzte Strafurteil eine Zusatzstrafe in der Dauer von 19 Monaten unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024 erhielt.

Neben dem jungen Alter wird auch berücksichtigt, dass der BF teilweise Drogen nahm oder auch Alkohol und somit hier die Hemmschwelle herabgesetzt war. Es ist aber anzuführen, dass er nicht in einem schuldausschließenden Zustand war. Auch wenn er die letzte Tat teilweise zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging, zeigt sich, dass der BF Gewaltbereit war und trotz vieler Vorstrafen nicht davon abließ Straftaten gegen Körper und Leib anderer Personen gegenüber zu begehen.

„Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei die Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests dem in Freiheit gezeigten Verhalten nicht gleichzuhalten sind (VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118) (VwGH vom 21.03.2024, Ra 2021/21/0192). So ist es der Behörde auch erlaubt bei dem Gefährdungsmaßstab das gesamt Verhalten des BF, auch der Vorstrafe, sowie getilgte Strafen zu berücksichtigen (VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Sohin waren alle fünf Straftaten zu berücksichtigen auch jene vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides. Der BF beging trotz gerichtlich angeordneten Antigewalttrainings und trotz bedingt nachgesehener Freiheitsstrafen fortlaufend Verbrechen mit brutalen Tathandlungen gegen Leib und Leben seiner Opfer. Dass der BF durch seine nunmehrige Haftstrafe seine Lehre gezogen habe (AS 132) kann das BVwG nicht finden, auch wenn ihm eine bedingte Entlassung zugesprochen wurde. Zuletzt wurde schließlich nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides eine weitere Zusatzfreiheitsstrafe über den BF verhängt. Der BF hat bis dato weder ein Antigewalttraining noch eine Drogentherapie abgeschlossen und kann hieraus keine Beurteilung zu seinen Gunsten erfolgen.

Hinsichtlich des „Aufenthaltsverfestigungstatbestandes“ nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist noch Folgendes festzuhalten:

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautete:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

„Es bedarf keiner ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014.“ (VwGH vom 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).

„Ist der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen, lässt dies den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 5.4.2022, Ra 2021/21/0316).“ (VwGH vom 30.11.2023, Ra 2022/21/0133).

„Orientierung für die Annahme einer solchen spezifischen Gefährdung bieten die bis zum FrÄG 2018 in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG, wobei aber auch andere Formen besonders gravierender Straffälligkeit, wie etwa Vergewaltigung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, insbes. Rn. 10) oder grenzüberschreitender Schmuggel in Bezug auf eine große Menge Suchtgift (vgl. etwa VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, insbes. Rn. 12; ebenso VwGH 31.5.2022, Ra 2020/21/0176, insbes. Rn. 11), in Frage kommen. Das soeben Gesagte gilt in gleicher Weise für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG erfüllt sind (vgl. erneut etwa VwGH 15.2.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mwN).“ (vgl. VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Auch eine erhebliche Häufung von "minderschweren" Straftaten, somit keine Straftaten, die jeweils für sich betrachtet nach ihrer Art und Schwere - gemessen an den Tatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG sowie an anderen in der Judikatur als besonders gravierend erachteten Delikten - eine besondere Verwerflichkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen, kann grundsätzlich geeignet sein, eine im Ergebnis besonders gravierende bzw. verwerfliche Straffälligkeit und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu begründen. (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Festzuhalten ist, dass der BF von klein auf im Inland aufgewachsen ist und hier langjährig rechtmäßig aufhältig war. Nicht verkannt wird, dass der BF sehr gut Deutsch spricht und hier zur Schule gegangen ist. Erwerbstätig war er im Bundesgebiet bisher allerdings nicht. Zwar kann nicht die Rede davon sein, dass der BF die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hätte um sich sprachlich zu integrieren, jedoch beschränkt sich seine sonstige Integration im Wesentlichen auf seinen Schulbesuch. Auch wird nicht verkannt, dass die Kernfamilie des BF (in Form seiner Mutter und seiner Schwester) in Österreich leben. Diese besuchen ihn zwar – ebenso wie seine Freundin - in Haft. Er erhielt jedoch auch – außer seiner Mutter, Schwester und seiner Freundin – keinen Besuch in der Strafhaft. Letztlich wird auch dem Umstand, dass seine Mutter und Schwester sowie seine Freundin in Österreich leben, mit der Herabsetzung des Einreisverbotes Rechnung getragen. Er verfügt zudem noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation und hat dort bei seiner Großmutter zwischen 2020 und 2023 gelebt. Mit seiner Familie und Freundin kann er jedoch auch fernmündlich Kontakt halten und können sie ihn auch in der Russischen Föderation besuchen zumal seine Freundin österreichische Staatsbürgerin ist und seine Mutter und seine Schwester über einen Daueraufenthalt-EU verfügen. Der Asylstatus wurde beiden aberkannt.

Der BF beging mehrfach besonders verwerfliche Straftaten wie die Verbrechen des Raubes (einmal sogar des schweren Raubes, wobei er mit seinem Mittäter dem Opfer Stücke einer abgebrochenen Glasflasche in Richtung seines Halses richteten und ihn unter dem Eindruck dieser Drohkulisse zur Übergabe der Jacke brachten und ihm zudem die Kappe vom Kopf rissen) und die Verbrechen der schweren Körperverletzung. Auch die am 02.10.2024 verübte Tat an XXXX zeichnet sich durch ein hohes Maß an Brutalität aus, wobei wohl – in Anbetracht der Tathandlungen des BF und seines Täters - allenfalls von Glück gesprochen werden kann, dass in diesem Fall kein schwerer Verletzungserfolg beim Opfer eingetreten ist. Bereits im Urteil vom 16.07.2024 attestierte das Strafgericht dem BF Aggressionsprobleme und erteilte die Weisung Antigewalttraining. Dennoch beging der BF weiterhin Verbrechen (so etwa bereits sehr kurz nach seiner Rückkehr nach Österreich 2023 und mitunter im Abstand von wenigen Tagen oder innerhalb eines Monats nach einer Verurteilung). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die nunmehr verbüßte erste Strafhaft – deren Dauer durch die zuletzt verhängte Zusatzfreiheitsstrafe überdies verlängert wurde – den BF von weiteren Straftaten insbesondere gegen Leib und Leben anderer, abhalten wird. Aus den vom BF begangenen gehäuften – und keinesfalls an minderschwer zu beurteilenden - besonders verwerflichen Straftaten lässt sich die spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen wie etwa die öffentliche Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen ableiten. Der BF ist 20 Jahre alt, das Strafregister der Republik Österreich weist bereits fünf Verurteilungen des BF auf. Festzuhalten ist zudem, dass bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.02.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF besteht und eine neue von der belangten Behörde offensichtlich lediglich erlassen wurde um – in Anbetracht der seither erfolgten vier weiteren Verurteilungen des BF – ein Einreiseverbot gegen diesen verhängen zu können. Zudem ist der BF – wie in der genannten aufgehobenen Bestimmung vorausgesetzt wird, welche jedoch inhaltlich anwendbar ist – nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

3.4.4. In einer Gesamtabwägung überwiegen daher aufgrund seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens trotz des über insgesamt etwa 17-jährigen (und überwiegend rechtmäßigen) Aufenthaltes des BF das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zumal vom BF eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Familien- und Privatlebens in Österreich. Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Zurückweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (Spruchpunkt VI.):

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG geworden ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG ist ein Fremder straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 2 Abs. 3 (Z 1) AsylG 2005 stellt auf die Begehungsform des Vorsatzes ab ("vorsätzlich begangen"), erfasst also Vorsatzdelikte, nicht aber Fahrlässigkeitsdelikte. § 2 Abs. 3 (Z 1) AsylG 2005 verlangt hingegen nicht, dass die Tat, wegen der ein Fremder rechtskräftig verurteilt worden ist, vollendet wurde, erfasst daher auch rechtskräftige Verurteilungen wegen eines versuchten Vorsatzdeliktes. (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/19/0421).

Gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 liegt seit dessen Inkrafttreten mit 1. September 2018 (§ 73 Abs. 20 AsylG 2005), abweichend von § 5 Z 10 JGG eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. dazu auch VwGH 21.5.2019, Ra 2019/14/0222). (VwGH vom 22.10.2020, Ra 2019/20/0466).

Der Verlust des Aufenthaltsrechts in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen tritt ex lege ein (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0018). Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist nach dem zweiten Satz des Abs. 2 dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Das BFA hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts dann im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen. (VwGH vom 10.09.2020, Ro 2019/20/0006).

Etwa mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024, Zl. 143 Hv 80/24v, rechtskräftig am 03.12.2024, wurde der BF – unter Einbeziehung des mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.11.2023, 161 Hv 79/20y, erfolgten Schuldspruches – gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 JGG in Verbindung mit § 494a Abs. 1 Z 3 StPO wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt.

Demnach hat er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren, weshalb die Beschwerde gegen den (deklarativen) Ausspruch in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. und Spruchpunkt VIII.):

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Wie bereits ausgeführt ist der Bescheid des BFA vom 13.02.2024 rechtskräftig und besteht somit eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht zu beanstanden. Der BF stellt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Bei ihm besteht ein hohes Risiko der Widerholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose. Er kehrte im August 2023 aus Tschetschenien ins Bundesgebiet zurück und beging bereits im selben Monat eine schwere Körperverletzung und eine versuchte schwere Körperverletzung. Im September 2023 beging der BF bereits eine weitere schwere Körperverletzung. Auch in sehr kurzer Zeit nach etwa der erfolgten Verurteilung im Juli 2024 beging der BF bereits zwischen August 2024 und Oktober 2024 weitere Straftaten.

Der BF beging mehrfach besonders verwerfliche Straftaten wie die Verbrechen des Raubes und die Verbrechen der schweren Körperverletzung. Wie dargelegt rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Somit ist auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden.

Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 a FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua.).

Somit war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VII. und VII. als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheids (Einreiseverbot):

3.7.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG 2005 ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 21.6.2018, Ra 2016/22/0101). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG 2005 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH vom 24.5.2018, Ra 2017/19/0311).

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist von der Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen im Art 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zum früher geltenden § 63 FPG 2005 darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen (VwGH, 22.5.2013, 2011/18/0259).

3.7. 2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Der BF wurde etwa mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2024 rechtskräftig zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten verurteilt. Damit ist die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) erfüllt. Auch wurde der BF von einem Gericht (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.02.2024) wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der (Wieder) Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt (vgl. § 53 Abs. 3 Z 2 FPG).

Der BF wurde zwischen November 2023 und Mai 2025 insgesamt fünfmal strafrechtlich schuldig gesprochen. Dabei wurde er mehrfach wegen des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens der schweren Körperverletzung für schuldig befunden und einmal auch wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Die den Verurteilungen bzw. dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Taten verübte der BF zwischen März 2020 und Oktober 2024 (dies obwohl der BF sogar zwischen Oktober 2020 und August 2023 in der Russischen Föderation lebte). Seine Straffälligkeit zeichnet sich durch eine hohe Frequenz innerhalb kurzer Zeit und besondere Brutalität bei seinen Taten – bei denen er durchgehend mit Mittätern vorging – aus. Bereits im Alter von vierzehn Jahren verübte er (im Abstand von zwei Tagen) zwei Raube und einen versuchten Einbruchsdiebstahl in mehrere Kellerabteile. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Russischen Föderation im August 2023 (mittlerweile volljährig) beging der BF eine schwere Körperverletzung und eine versuchte schwere Körperverletzung. Nicht einmal einen Monat später, beging der BF erneut eine schwere Körperverletzung. Im Zuge der diesbezüglichen Verurteilung am 16.07.2024 wurde dem BF erneut die Weisung erteilt, sich einem Antigewalttraining zu unterziehen (diese Weisung wurde ihm bereits im Zuge des Schuldspruches vom 16.11.2023 erteilt).

Auch nach seiner dritten Verurteilung bzw. Schulspruch und trotz dieser Weisung wurde der BF erneut straffällig. So hat er im August 2024 (somit nicht einmal einen Monat nach seiner dritten Verurteilung und der zum zweiten Mal erfolgten Weisung Antigewalttraining) mit einem Mittäter einem Opfer dessen Jacke und Kappe in einem Gesamtwert von unter 150 € weggenommen, indem sie ihm eine abgebrochene Glasflasche in Richtung seines Halses richteten. Am selben Tag beging er zudem eine Sachbeschädigung und eine versuchte Nötigung. Wieder kurze Zeit später nämlich am 22.09.2024 beging der BF eine versuchte schwere Körperverletzung. Sechs Tage beging er erneut einen Raub. Zuletzt beging der BF eine versuchte schwere Körperverletzung, indem der BF und ein Mittäter am 02.10.2024 einem Opfer mehrfach Faustschläge versetzten, es zu Boden stießen, auf seinen Kopf und Körper eintraten und einige Meter über den Boden schleiften.

Nicht verkannt wird, dass der BF zu Beginn seiner kriminellen Laufbahn noch sehr jung und gerade einmal strafmündig war. Doch er beging fortlaufend strafbare Handlungen insbesondere gegen Leib und Leben und stellten diese ganz überwiegend Verbrechen dar.

Die angeordneten Weisungen sich einem Antigewalttraining zu unterziehen zeigten beim BF offensichtlich keine Wirkung. Der BF beging regelmäßig im Abstand von wenigen Tagen Verbrechen. Nicht verkannt wird, dass sich der BF laut den Strafurteilen I, II, III und V durchgehend geständig verantwortete. In seiner Stellungnahme von zuletzt, hg. eingelangt am 30.07.2025, beteuerte der BF alle seine Straftaten zu bereuen. Alle habe er wegen dem Drogenkonsum von Kokain und Alkohol begangen. In der Haft sei er „clean“ geworden und habe wirklich sehr viel über seine Fehler nachgedacht. Er wolle nie wieder mehr eine Straftat begehen und schäme sich für seine Taten. Er habe seine schlechte Vergangenheit hinter sich gelassen (vgl. OZ 10, S. 13f des Verhandlungsprotokolls).

Zu seiner vierten Verurteilung war der BF jedoch weder am Landesgericht für Strafsachen Wien (vgl. AS 77) noch vor dem BFA zunächst einsichtig, wenngleich vor dem Verwaltungsgericht. So vermeinte er nur verurteilt worden zu sein, weil er als Zeuge anwesend gewesen sei (AS 130 f) bzw. betonte vehement, dass es nur eine versuchte schwere Körperverletzung gewesen wäre (vgl. AS 130 und AS 31), was natürlich im evidenten Widerspruch zu seiner rechtskräftigen Verurteilung steht. Er versuchte sogar seine Tat zu relativieren und gab an, das Opfer, dem er mit einem Mittäter mehrfach Faustschläge versetzte, welches er zu Boden stieß, auf seinen Kopf und Körper eintrat und einige Meter über den Boden schleifte, hätte ihn mit einer Machete verfolgt (AS 131). Überhaupt versuchte der BF seine Taten mit seiner (vermeintlichen) Drogensucht zu relativieren und gab befragt zu seinen Straftaten an, er „glaube“ er habe mehrere begangen (AS 128). Zu seiner vermeintlichen (ehemaligen) Drogensucht ist festzuhalten, dass sich eine derartige nicht aus den Strafurteilen ergibt und der BF auch keine entsprechenden Unterlagen in Vorlage gebracht hat. Der BF versucht mit dieser (unbelegten) Behauptung offensichtlich seine Straftaten zu relativieren, wobei er auf Nachfrage der einzelnen Vergehen/Verbrechen doch zugeben musste, doch nicht immer unter Drogeneinfluss gestanden zu haben. So ist es wie ausgeführt glaubhaft gewesen, dass er teilweise Drogen genommen oder auch Alkohol getrunken hatte und in diesem Zustand einige Straftaten begangen hatte. Der BF vertrat zudem vor dem BFA die Meinung, dass wenn man nicht zum ersten Mal, sondern schon zum zweiten oder dritten Mal in Gefängnis sitzt, dann gehöre man auch abgeschoben, weil dann habe man keine Lehre draus gezogen. Aber er sei zum ersten Mal im Gefängnis, habe seine Lehre draus gezogen und werde nicht nochmal im Gefängnis landen (AS 132). Der BF wurde bereits kurz nach seiner (Wieder) einreise in Österreich im August 2023 straffällig und beging regelmäßig im Abstand von wenigen Tagen, teils wirklich brutale (z.B. angebrochene Halsflasche in Richtung eines Opfers, Treten auf Kopf und Körper eines am Boden liegenden Opfers und dieses einige Meter am Boden geschliffen), Verbrechen. Das Strafregister der Republik Österreich weist bereits 5 Verurteilungen des BF in Österreich auf, er ist gerade einmal 20 Jahre alt. Davon, dass das erstmalige Verspüren des Haftübels – welches nun durch die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe vom 21.05.2025, das vom BF vor dem BFA angenommene Entlassungsdatum (AS 132) entsprechend verzögert wird – den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird und bei ihm ein aufrechter Sinneswandel eingetreten ist, kann jedoch in Anbetracht der Frequenz und Schwerfälligkeit seiner Straftaten, der ihm attestierten Gewaltprobleme und der Nichtvorhandenen Absolvierung eines Antigewalttrainings, Drogentherapie oder tadellosem Verhalten nach der Haft keinesfalls ausgegangen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN und VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgesprochen hat, ist bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH, 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung ist auch für die aktuelle Rechtslage aufrechtzuerhalten (VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Insgesamt zeigt sich beim Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild, das auch in Zukunft Straftaten dieser Art und damit einen Rückfall als wahrscheinlich erscheinen lässt. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. In Anbetracht dieser Entwicklungen des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass er auch nach seiner Haftentlassung weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen wird.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich dieses jedoch in Anbetracht seiner Anknüpfungspunkte in Österreich, seines langen gewaltfreien Lebens in Österreich, seiner Integration und seines jungen Alters als zu hoch und war entsprechend auf vier Jahre herabzusetzen.

3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des BFA wurde seitens des BVwG in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das BVwG in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt stützen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein maßgebliches neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des BFA auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Da sich das BVwG auf die Ermittlungsergebnisse des BFA und insbesondere auf den Akteninhalt stützen konnte, waren keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289). (VwGH vom 08.08.2023, Ra 2022/17/0209). Auch bei Verschaffung eines persönlichen Eindruckes wäre für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen. Seine im verfahren vorgelegten Schriftsätze, wie jener zuletzt am 30.07.2025 beim BVwG eingelangter (OZ 10) wurden entsprechend berücksichtigt. Zudem wurde die Dauer des verhängten Einreiseverbotes entsprechend herabgesetzt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Aufgrund der sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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