Bundesverwaltungsgericht W246 2298301-1

W246 2298301-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2025

Regest

Dienstzuteilung Exekutivdienst Geschäftsführer nachrichtendienstliche Tätigkeit Nebenbeschäftigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Spruchpunkt - Abänderung Untersagung unzulässige Nebenschäftigung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W246 2298301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W246.2298301.1.00

Spruch

W246 2298301-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18.07.2024, Zl. 2024-0.526.678, betreffend Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die Ausübung der von XXXX gemeldeten Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst ( XXXX ) gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 6 SNG unzulässig war.“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.07.2023 meldete der Beschwerdeführer (ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der zu diesem Zeitpunkt der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst [in der Folge: DSN] dienstzugeteilt war) dem Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) die Ausübung einer erwerbsmäßigen und entgeltlichen Nebenbeschäftigung im Ausmaß von ca. 10 Stunden pro Monat.

Dazu führte er aus, dass er einer der Geschäftsführer der XXXX GmbH (in der Folge: die GmbH), einem Handels- und Technologieunternehmen für Elektronik und Handel mit Waren aller Art, sei. Die GmbH biete als „Leistungen“ einerseits „Ausrüstung und Bekleidung“, woran derzeit kein Bedarf bestehe, und andererseits „technologische Sicherheitsprodukte“ an, die sich in verschiedene „Komponenten“ unterteilen würden. Die Komponenten „Alarmanlage/Zutrittsprodukte“ und „Video-/Zutrittsprodukte“ würden Kundenberatung und Betreuung, Planung von Anlagen und Konzepten, Wartung sowie Implementierung von Alarmanlagen und Zutrittssystemen beinhalten und im Fall der Komponente „Alarmanlagen/Zutrittsprodukte“ in Kooperation mit einem weiteren Unternehmen erfolgen. Die Komponente „IT-Dienstleistungen“ werde durch den weiteren Geschäftsführer ausgeführt und bestehe aus IT-Consulting, Vertrieb, Kundenberatung und Betreuung, Planung von Anlagen und Konzepten, Wartung sowie Anwenderschulungen. Zur Verbindung der einzelnen Komponenten würde seitens der GmbH auch „Betreuung/Consulting“ durchgeführt werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die GmbH sowohl mit Privatpersonen, als auch mit juristischen Personen / Unternehmen arbeite. Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer, dass er sich mit den Bestimmungen des § 56 Abs. 3 BDG 1979 (§ 5 VBG) iVm § 2 Abs. 5 und 6 SNG und den dazugehörigen Durchführungsrichtlinien genauestens vertraut gemacht habe.

2. Der Direktor der DSN erstattete mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 24.06.2024 dazu eine Stellungnahme iSd § 2 Abs. 6 SNG.

Darin führte er eingangs aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung durch die Behörde das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer sei der DSN dienstzugeteilt und dort im XXXX in der Abteilung XXXX tätig. Er habe die von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung seiner Stammdienstbehörde, der Landespolizeidirektion XXXX , (in der Folge: die Stammdienstbehörde) gemeldet, welche den Handel mit Bekleidung, Ausrüstung und Sicherheitstechnologie genehmigt habe.

Begründet auf die vorliegenden Informationen werde festgehalten, dass aufgrund der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen werde bzw. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seitens der GmbH Sicherheitsberatungen für Klein- und Mittelbetriebe angeboten würden. Aufgrund der dem Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit in der DSN zur Verfügung stehenden nachrichtendienstlichen Informationen könne der Anschein hervorgerufen werden, dass diese Informationen in die Beratung der GmbH miteinfließen würden, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall sei. Eine Anscheinsbefangenheit des Beschwerdeführers liege daher vor, die gemeldete Nebenbeschäftigung sei mit der Tätigkeit bzw. dem Aufgabengebiet somit nicht vereinbar.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung eines Geschäftsführers der GmbH gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig sei, weshalb sie gemäß § 56 Abs. 6 leg.cit. hiermit untersagt werde.

Dazu hielt die Behörde zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sich seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinde (Exekutivbediensteter innerhalb der Stammdienstbehörde) und seit XXXX der DSN, XXXX , dienstzugeteilt sei. Seitens der Stammdienstbehörde sei der vom Beschwerdeführer mit der GmbH betriebene Handel mit Bekleidung, Ausrüstung und Sicherheitstechnologie genehmigt worden, der Handel in Bekleidung werde seitens der GmbH derzeit aber nicht ausgeführt.

Für die Tätigkeit eines Beamten bedürfe es eines besonderen Vertrauens der Öffentlichkeit in die absolut korrekte Wahrnehmung seiner Aufgaben und Dienstpflichten. Eine Nebenbeschäftigung sei v.a. dann unzulässig, wenn diese den Kernbereich dienstlicher Tätigkeiten betreffe. Das dienstliche Interesse sei nämlich vor jeder möglichen Einflussnahme oder auch nur dem Anschein einer möglichen Einflussnahme zu schützen, wobei Situationen, in denen Beamte aufgrund ihrer Nebenbeschäftigung in ihrer Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnten und der von der dienstlichen Tätigkeit berührte Personenkreis Anlass dazu haben könnte, an der Objektivität der Amtsführung zu zweifeln, verhindert werden sollten. Dabei genüge der Anschein, dass die Grenzen zwischen Verwendung von sensiblen Informationen für dienstliche Aufgaben und der privaten Tätigkeit verschwimmen würden und dienstliche Interessen dadurch beeinträchtigt werden könnten.

Die vom Beschwerdeführer gemeldete Nebenbeschäftigung sei gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 6 SNG unzulässig, weil mit ihrer Ausübung die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen werde bzw. wesentliche dienstliche Interessen gefährdet seien. Aufgrund der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der DSN könne im Hinblick auf seine Angaben, im Rahmen dieser Nebenbeschäftigung Sicherheitsberatungen für Klein- und Mittelbetriebe anzubieten, der Anschein hervorgerufen werden, dass er dienstliche Informationen in diese Sicherheitsberatungen einfließen lassen würde, selbst wenn dies tatsächlich nicht der Fall sei. In diesem Zusammenhang wäre es selbst für einen unbeteiligten Dritten kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer sein Wissen bzw. seine dienstlichen Informationen bei der Ausübung der Nebenbeschäftigung nicht einfließen lassen würde, selbst wenn er sich zu Gegenteiligem verpflichten würde. Nach außen hin wäre jedenfalls die Vermutung der Befangenheit gegeben.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Darin hielt er zunächst fest, dass seine Dienstzuteilung an die DSN mit 19.08.2024 aufgehoben worden sei, womit seine Beschäftigung in der DSN für den im Bescheid genannten Tätigkeitsbereich, auf welchen sich die Anscheinsbefangenheit stütze, nicht mehr gegeben und jegliche Anscheinsbefangenheit nunmehr ausgeschlossen sei. Er ersuche aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage, auf welche sich der Bescheid stütze, daher um dessen Aufhebung. Die bereits zuvor durch die Stammdienstbehörde schriftlich genehmigte Nebenbeschäftigung sei somit abermals zu genehmigen, zumal die vor seiner Dienstzuteilung vorgelegenen Voraussetzungen nun wieder vorliegen würden. Es sei bisher in diesem Zusammenhang auch zu keinen negativen Vorkommnissen im Rahmen seiner Tätigkeit als Exekutivbeamter gekommen.

Weiters führte er an, dass die gegenständliche Nebenbeschäftigung bereits vor seiner Dienstzuteilung bei seinem Aufnahmegespräch bei der DSN im Mai 2023 und mit Übermittlung seines Lebenslaufs zudem auch schriftlich von ihm bekannt gemacht worden sei. In der Folge sei nach Antritt der Dienstzuteilung bei der DSN der Antrag zur Prüfung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung am 26.07.2023 ihrer Personalabteilung vorgelegt worden. Er sei dann am 28.09.2023 schriftlich über den positiven Abschluss der Vertrauenswürdigkeitsprüfung in Kenntnis gesetzt worden, wozu er vorab alle relevanten Unternehmensunterlagen vollständig zur Überprüfung vorgelegt habe. Die Nebenbeschäftigung sei daraufhin in einem dienstlichen Gespräch am 12.02.2024 thematisiert worden, in dem der Beschwerdeführer dahingehende Fragen beantwortet und weitere Unternehmensunterlagen vorgelegt habe. Über die Beurteilung der Frage, ob seine Nebenbeschäftigung zulässig sei, sei er in der Folge trotz mehrerer Rückfragen von seiner Seite bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht informiert worden. Vor diesem Hintergrund wäre eine Aufhebung der Dienstzuteilung bereits aufgrund einer negativen Beurteilung hinsichtlich einer möglichen Gefahr der Anscheinsbefangenheit seitens der DSN jederzeit möglich gewesen. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, es zu bedauern, dass seitens der DSN trotz seiner breiten beruflichen Kompetenzen und seiner einjährigen arbeitsintensiven Tätigkeit im Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit seiner Nebenbeschäftigung eine negative Stellungnahme an die Behörde übermittelt worden sei.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 29.08.2024 vorgelegt, in dem die Behörde den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde getroffenen Ausführungen entgegentrat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein seit 01.09.2020 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der in seiner Stammdienstbehörde (Landespolizeidirektion XXXX ) auf Dauer einem Arbeitsplatz im Exekutivdienst zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Zeitraum vom XXXX war der Beschwerdeführer der DSN dienstzugeteilt und wurde dort konkret im XXXX in der Abteilung XXXX eingesetzt.

Zudem ist der Beschwerdeführer einer der beiden Geschäftsführer der XXXX GmbH, einem auf Gewinn ausgerichteten Handels- und Technologieunternehmen für Elektronik und Handel mit Waren mit Sitz in XXXX . Die GmbH bietet als „Leistungen“ für Privatpersonen und Unternehmen einerseits „Ausrüstung und Bekleidung“ (woran derzeit jedoch kein Bedarf besteht) und andererseits „technologische Sicherheitsprodukte“ an, die sich in verschiedene „Komponenten“ unterteilen. Die Komponenten „Alarmanlage/Zutrittsprodukte“ und „Video-/Zutrittsprodukte“ beinhalten Kundenberatung und Betreuung, Planung von Anlagen und Konzepten, Wartung sowie Implementierung von Alarmanlagen und Zutrittssystemen und erfolgen im Fall der Komponente „Alarmanlagen/Zutrittsprodukte“ in Kooperation mit einem weiteren Unternehmen. Die Komponente „IT-Dienstleistungen“ wird durch den weiteren Geschäftsführer der GmbH ausgeführt und besteht aus IT-Consulting, Vertrieb, Kundenberatung und Betreuung, Planung von Anlagen und Konzepten, Wartung sowie Anwenderschulungen. Zur Verbindung der einzelnen Komponenten wird seitens der GmbH auch „Betreuung/Consulting“ durchgeführt.

Die Stammdienstbehörde des Beschwerdeführers untersagte ihm die Ausübung der Tätigkeit in der GmbH im „Handel in Bekleidung, Ausrüstung und Sicherheitstechnologie“ in Bezug auf seinen dortigen (Stamm)Arbeitsplatz nicht. Nach Antritt der Dienstzuteilung durch den Beschwerdeführer in der DSN und mit Schreiben vom 26.07.2023 erfolgter Meldung seiner Tätigkeit in der GmbH untersagte die Behörde ihm – nach zuvor erfolgter Einholung einer Stellungnahme durch den Direktor der DSN – mit dem im Spruch genannten Bescheid die Ausübung dieser Tätigkeit, wogegen sich die vorliegende Beschwerde richtet.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden sowie aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26.07.2023, die Stellungnahme des Direktors der DSN vom 24.06.2024, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und das Schreiben der Behörde vom 29.08.2024).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde mit der im Spruch erfolgten Maßgabe:

3.1.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 25/2025, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

„Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) – (5) […]

[…]

Nebenbeschäftigung

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) […]

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind.“

Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes, BGBl. I Nr. 5/2016 idF BGBl. I Nr. 5/2025, (in der Folge: SNG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den Verfassungsschutz. Dieser erfolgt in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen.

(3) Für die Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Angelegenheiten bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Direktion) und in jedem Bundesland eine für Staatsschutz zuständige Organisationseinheit der Landespolizeidirektion.

(4) Der Verfassungsschutz besteht aus Staatsschutz und Nachrichtendienst. Der Staatsschutz umfasst den vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen. Daneben kommt diesem die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz und der Strafprozeßordnung 1975 im Zusammenhang mit verfassungsgefährdenden Angriffen zu. Der Nachrichtendienst umfasst die Gewinnung und Analyse von Informationen für Zwecke des Abs. 2 sowie die erweiterte Gefahrenerforschung.

(5) – (6) […]

Organisation

§ 2. (1) Der Direktion steht ein Direktor vor. Die Aufgabenbereiche Staatsschutz und Nachrichtendienst sind organisatorisch zu trennen und es ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass eine Organisationseinheit der Direktion als Informationsschnittstelle zur Koordinierung dieser beiden Aufgabenbereiche einzurichten ist, welcher insbesondere der tagesaktuelle und anlassbezogene Informations- und Lageaustausch, die Bewertung von Informationen sowie die Abstimmung strategischer und operativer Maßnahmen obliegt. Diese Aufgabenbereiche sind im Rahmen der Geschäftseinteilung abzubilden.

(2) – (4) […]

(5) Dem Direktor, den Stellvertretern sowie den Leitern der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen ist die Ausübung jeder Nebenbeschäftigung mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre untersagt. Die Ausübung einer unentgeltlichen sonstigen Nebenbeschäftigung kann ausnahmsweise durch die Dienstbehörde genehmigt werden, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde hinsichtlich des Direktors eine Stellungnahme des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit, hinsichtlich der Stellvertreter sowie der Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung den begründeten Verdacht hervorrufen würde, dass die Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(6) Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder den dazu erlassenen Verordnungen unzulässig ist, ist das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.

(7) – (9) […]“

3.1.2. Die Materialien zu dem mit BGBl. I Nr. 333/1979 (Stammfassung) eingeführten § 56 BDG 1979 führen auszugsweise Folgendes aus (RV 11 BlgNR 15. GP, 89 f.):

„Die Nebenbeschäftigung ist jede Tätigkeit des Beamten, die weder zur Erfüllung der Dienstpflichten zählt noch eine Nebentätigkeit darstellt. Sie kann, muß aber nicht erwerbsmäßig sein. Es kann sich somit um erwerbsmäßige unselbständige Tätigkeiten handeln (privatrechtliche Verträge), ferner um wirtschaftlich selbständige Tätigkeiten und schließlich auch um nicht erwerbsmäßige Tätigkeiten. Die Verbotsnorm des § 56 Abs. 2 bezieht sich auf jede Nebenbeschäftigung (erwerbsmäßig oder nicht). Der Beamte darf auch eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie mit § 56 Abs. 2 im Widerspruch steht.

§ 56 sieht keine Genehmigung einer Nebenbeschäftigung vor. Der Beamte hat gemäß § 56 Abs. 2 von sich aus jede Nebenbeschäftigung zu unterlassen, die dieser Bestimmung nicht entspricht. Die Dienstbehörde würde gesetzwidrig handeln, wenn sie im Erlaßwege jede Nebenbeschäftigung von einer Genehmigung abhängig machte.

Bei Befangenheit genügt deren Vermutung. Der Beweis der Befangenheit ist nicht erforderlich. Befangenheit ist z.B. anzunehmen, wenn der Beamte einer Baubehörde angehört und eine Nebenbeschäftigung als Versicherungsvertreter ausübt, wobei er während oder im Anschluß an Bauverhandlungen mit Bauwerbern Versicherungsverträge abschließt.

§ 56 Abs. 3 verpflichtet den Beamten, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Wenn der Beamte demnach meint, die Ausübung einer von ihm angenommenen erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung sei zulässig, so ist er allen Verpflichtungen nachgekommen, wenn er diese Nebenbeschäftigung seiner Dienstbehörde meldet. Die Dienstbehörde aber kann jederzeit die Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung feststellen. In ZweifelsfäIlen kann der Beamte die Entscheidung der Dienstbehörde über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung herbeiführen (Erlassung eines Feststellungsbescheides; Erk. d. VwGH vom 23. Oktober 1956, Slg. 4175).

‚Erwerbsmäßigkeit‘ im Sinne der Definition im § 56 Abs. 3 setzt nicht voraus, daß die Tätigkeit wiederholt ausgeübt werden muß. Wäre dies vorausgesetzt, könnten z.B. Werkverträge nicht darunter subsumiert werden.

[…]“

Die Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 148/2021 eingeführten § 2 SNG halten auszugsweise Folgendes fest (RV 937 BlgNR 27. GP, 5):

„[…]

Hinsichtlich der sonstigen Bediensteten der Organisationeinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind die besonderen, sich aus dem Aufgabenbereich des Verfassungsschutzes ergebenden dienstrechtlichen Interessen bei der Beurteilung, ob die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 oder § 5 Abs. 1 VBG oder insbesondere der dazu erlassenen Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres, BGBl. II Nr. 84/2016, unzulässig ist, besonders zu berücksichtigen. Da in diesem Zusammenhang ein strenges Augenmaß erforderlich ist, erscheint eine entsprechende Anpassung der Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres angezeigt. Bei sonstigen Bediensteten können aber auch entgeltliche Nebenbeschäftigungen genehmigt werden. Diese dürfen Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre aber nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben, wobei entsprechend internationaler Standards vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors einzuholen ist. Für sonstige Bedienstete, die bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Nebenbeschäftigung gemeldet haben bzw. für künftige sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 kommt darüber hinaus § 21 Abs. 7 zur Anwendung.“

3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus dem Begriff (der als) „Hauptbeschäftigung“ (zu wertenden Wahrnehmung der Aufgaben aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) im Verhältnis zur „Nebenbeschäftigung“, dass es Aufgabe des Bediensteten ist, bei einer allfälligen Nebenbeschäftigung mögliche Beeinträchtigungen seines Dienstes oder Beschränkungen seiner dienstlichen Einsatzfähigkeit zu vermeiden. Dies deckt sich auch mit der den Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 treffenden Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben u.a. treu und gewissenhaft zu erfüllen. Der Beamte hat andere Interessen als die des Dienstes – insbesondere seine eigenen – den dienstlichen Interessen unterzuordnen (vgl. VwGH 30.05.2006, 2005/12/0087, mwN). Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 1 leg.cit. umfasst alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nicht notwendigerweise ein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen muss (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 19.01.1994, 93/12/0092).

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur weiters fest, dass zur Beurteilung, ob aufgrund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine der in § 56 Abs. 2 BDG 1979 angeführten Beeinträchtigungen des Dienstes folgt oder konkret zu befürchten ist, die den Beamten treffenden Dienstpflichten an seinem Arbeitsplatz als Angehöriger einer Dienststelle bzw. in seinem dienstlichen Umfeld dargestellt und die Dienstbezogenheit der Ausübung der Nebenbeschäftigung iSd Untersagungstatbestände des § 56 Abs. 2 BDG 1979 konkret dargelegt werden müssen. Bei der Feststellung des Inhaltes der Nebenbeschäftigung geht es darum, deren typische Struktur einschließlich der Schwerpunkte und deren Umfang zumindest in groben Zügen zu erfassen. Die Betätigung muss nicht bis ins Detail nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/12/0092; 26.01.2000, 98/12/0095).

Jeder der in § 56 Abs. 2 BDG 1979 genannten Tatbestände rechtfertigt für sich allein die Feststellung der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (s. VwGH 30.05.2006, 2005/12/0097, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Untersagungstatbestand des § 56 Abs. 2 zweiter Fall leg.cit. bereits mehrmals ausgesprochen, dass nur eine begründete Vermutung der Befangenheit des Beamten in Wahrnehmung des von ihm tatsächlich ausgeübten Dienstes die Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigt (vgl. VwGH 18.12.2001, 2001/09/0142; 28.02.1996, 93/12/0260, mwN). Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insbesondere wesentlich, 1.) ob die erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw. 2.) ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann bzw. 3.) ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat. Um die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu rechtfertigen, darf die Vermutung der Befangenheit nicht bloß eine abstrakt denkmögliche sein, sie muss vielmehr stichhaltig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Nicht notwendig ist aber, dass durch diese Nebenbeschäftigung tatsächlich eine Befangenheit hervorgerufen wird, es muss nur die Gefahr der Befangenheit hinlänglich konkret sein. Die Vermutung der Befangenheit kann auch dann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen, wenn diese Vermutung nur im dienstlichen Umfang des die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten gegeben ist (s. VwGH 18.12.2001, 2001/09/0142; 19.01.1994, 93/12/0092; 18.11.1985, 85/12/0145).

Der dritte Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG 1979 wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann erfüllt sein, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung ihrer Art nach eine Gefahr für die aus der Rechtsordnung ableitbaren wesentlichen dienstlichen Interessen (die nicht bereits durch die ersten beiden Untersagungstatbestände des § 56 Abs. 2 leg.cit. erfasst sind) darstellt. So wie beim zweiten Tatbestand des § 56 Abs. 2 leg.cit. die Vermutung der Befangenheit genügt, also nicht der Nachweis von konkreten Befangenheitssituationen geführt werden muss, reicht beim dritten Tatbestand die Gefährdung solcher wesentlicher dienstlichen Interessen aus. Diese Gefährdung darf aber – ähnlich wie bei der Vermutung der Befangenheit – keine bloß hypothetische sein, sondern muss vielmehr unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten möglichst konkret dargelegt werden. Sowohl die Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch Bedienstete als auch die Gefährdung des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit stellen ein wesentliches dienstliches Interesse iSd § 56 Abs. 2 leg.cit. dar (vgl. VwGH 30.05.2006, 2005/12/0087; 19.01.1994, 93/12/0092). Eine durch die Nebenbeschäftigung bedingte Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung muss nicht den Grad einer aktuellen Gefährdung erreichen (s. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; vgl. hierzu auch VwGH 31.01.2006, 2005/12/0147, wonach es auf das tatsächliche Bestehen einer konkreten Gefahr nicht ankommt).

Es muss einem Beamten hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 EMRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und der Ausübung seiner Interessen zugebilligt werden. So ist auch beispielsweise das Verbot des § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist u.a. von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:

3.2.1. Eine Nebenbeschäftigung ist nach § 56 Abs. 1 BDG 1979 jede Beschäftigung, die ein Beamter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt; nach § 56 Abs. 3 leg.cit. hat ein Beamter seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Für Bedienstete von Organisationseinheiten des § 1 Abs. 3 SNG, zu welchen u.a. die DSN zählt, ist darüber hinaus die Bestimmung des § 2 Abs. 6 leg.cit. zu beachten, nach deren erstem Satz sonstige Bedienstete (also nicht die in § 2 Abs. 5 leg.cit. genannten Bediensteten) Nebenbeschäftigungen mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich der Lehre nur nach Genehmigung durch die Dienstbehörde ausüben dürfen, wobei vor der Entscheidung der Dienstbehörde eine Stellungnahme des Direktors der DSN einzuholen ist. Nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Nach § 2 Abs. 6 zweiter Satz SNG ist in Bezug auf sonstige Bedienstete der DSN bei der Beurteilung, ob die Ausübung ihrer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 unzulässig ist, zudem das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse besonders zu berücksichtigen.

3.2.2. Der Beschwerdeführer, ein Beamter mit zugewiesenem (Stamm)Arbeitsplatz im Exekutivdienst (Stammdienstbehörde Landespolizeidirektion XXXX ), wurde für den Zeitraum vom XXXX der DSN dienstzugeteilt und dort im XXXX in der Abteilung XXXX eingesetzt. Im Hinblick darauf meldete der Beschwerdeführer der Behörde mit Schreiben vom 26.07.2023 die Ausübung seiner Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der o.a. GmbH, deren Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist und v.a. die Beratung, Betreuung, Planung, Wartung und Implementierung betreffend „technologische Sicherheitsprodukte“ („Alarmanlagen/Zutrittsprodukte“, „Video-/Zutrittsprodukte“, „IT-Dienstleistungen“) für Privatpersonen und Unternehmen umfasst. Daraufhin stellte die Behörde – nach zuvor erfolgter Einholung einer Stellungnahme durch den Direktor der DSN – mit dem im Spruch genannten Bescheid fest, dass die Ausübung dieser Tätigkeit unzulässig und zu untersagen sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (vgl. dazu näher oben unter Pkt. II.1.).

3.2.3. Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer gemeldeten Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH eindeutig um eine Nebenbeschäftigung iSd § 56 Abs. 1 BDG 1979 handelt (s. dazu die unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Materialien und die unter Pkt. II.3.1.3. wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum weiten Verständnis des Begriffs der Nebenbeschäftigung).

Die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, wonach der Anschein hervorgerufen werden könne, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner Nebenbeschäftigung (Sicherheitsberatungen für Klein- und Mittelbetriebe) ihm aufgrund seiner Tätigkeit in der Abteilung XXXX der DSN zur Verfügung stehende nachrichtendienstliche Informationen einfließen lassen könnte (s. Pkt. I.3.), sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des dritten Untersagungstatbestands des § 56 Abs. 2 BDG 1979 (Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen) zu beachten. Wie der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Untersagungstatbestand zu entnehmen ist, rechtfertigt eine – sich aus der Nebenbeschäftigung ergebende – konkrete, wenn auch nicht zwingend aktuelle Gefährdung der sachlichen und gesetzestreuen Aufgabenerfüllung durch den Beamten oder des darauf gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit die Annahme der Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung (vgl. den vierten Absatz des Pkt. II.3.1.3.). Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung ist das sich aus dem Verfassungsschutz ergebende dienstliche Interesse nach § 2 Abs. 6 SNG besonders zu berücksichtigen (vgl. auch die unter Pkt. II.3.1.2. angeführten Materialien zu § 2 Abs. 6 leg.cit., nach welchen „in diesem Zusammenhang ein strenges Augenmaß erforderlich ist“).

Im Hinblick auf die in § 1 Abs. 2 SNG genannten Angelegenheiten (Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, ideologisch oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen), zu deren Wahrnehmung die DSN als eine der in § 1 Abs. 3 leg.cit. angeführten Organisationseinheiten berufen ist und denen ohne Frage eine besondere Bedeutung zukommt, ist für das Bundesverwaltungsgericht ein sich aus dem Verfassungsschutz ergebendes wesentliches dienstliches Interesse an der dienstgebundenen Verwertung von nachrichtendienstlichen Kenntnissen und Informationen zu erblicken. Der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers in der DSN ( XXXX in der Abteilung XXXX betraf konkret diese soeben angeführten Angelegenheiten, denen der Verfassungsschutz dient. Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend – ausführt, „wäre es selbst für einen unbeteiligten Dritten kaum vorstellbar“, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen seiner Tätigkeit in der DSN erlangten nachrichtendienstlichen Kenntnisse und Informationen bei der Ausübung seiner Nebenbeschäftigung nicht in irgendeiner Weise einfließen ließe. Vor diesem Hintergrund ist – unter Berücksichtigung des sich aus den o.a. Materialien zu § 2 Abs. 6 leg.cit. ergebenden strengen Beurteilungsmaßstabs – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass durch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit (als Geschäftsführer einer v.a. die Beratung, Betreuung, Planung, Wartung und Implementierung betreffend „technologische Sicherheitsprodukte“ durchführenden GmbH) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und hinsichtlich seines konkreten, dienstlichen Aufgabenbereichs in der DSN ( XXXX der Abteilung XXXX ) insbesondere eine konkret bestehende Gefährdung des auf die sachliche und gesetzestreue Aufgabenerfüllung gerichteten Vertrauens der Allgemeinheit vorgelegen war.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die gegenständliche Nebenbeschäftigung bereits vor seiner Dienstzuteilung zur DSN durch seine Stammdienstbehörde genehmigt worden sei und dass seine Dienstzuteilung zur DSN mittlerweile bereits „aufgehoben“ und der angefochtene Bescheid daher aufgrund des „Wegfalls der Rechtsgrundlage“ aufzuheben sei, ist Folgendes festzuhalten: Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen geht (auch in Zusammenschau mit dem sonstigen Akteninhalt) für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig hervor, dass sich diese auf die Frage der Zulässigkeit / Unzulässigkeit der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Dienstzuteilung zur DSN im Zeitraum vom XXXX beziehen, welche somit – allein – Gegenstand des vorliegenden (Beschwerde)Verfahrens und in diesem zu behandeln ist. Aufgrund der betreffend die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur DSN anzuwendenden Bestimmungen des SNG ist daher nicht von einem „Wegfall der Rechtsgrundlage“ auszugehen, woran die mittlerweile erfolgte Beendigung der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur DSN nichts zu ändern vermag.

Zu den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde getroffenen Ausführungen, wonach er trotz schriftlicher Bekanntgabe der Nebenbeschäftigung vor Beginn der Dienstzuteilung und eines diesbezüglichen Dienstgesprächs vor Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht verbindlich über die Unzulässigkeit der Ausübung der Nebenbeschäftigung informiert worden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes auszuführen: Der Beamte ist von sich aus dazu verpflichtet, jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden (§ 56 Abs. 3 BDG 1979) und bei Vorliegen von Gründen des § 56 Abs. 2 leg.cit. die Nebenbeschäftigung zu unterlassen. Der Umstand, dass die Meldung einer Nebenbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, zu keiner Reaktion der Dienstbehörde geführt hat, kann an der objektiven Rechtswidrigkeit der Ausübung einer gemäß § 56 Abs. 2 leg.cit. unzulässigen Nebenbeschäftigung nichts ändern (s. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0095; vgl. hierzu auch die unter Pkt. II.3.1.2. wiedergegebenen Materialien zu § 56 leg.cit.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere.

3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher schon aufgrund der o.a. Gründe im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Behörde davon aus, dass die Ausübung der vom Beschwerdeführer gemeldeten Nebenbeschäftigung als Geschäftsführer der GmbH für die Dauer seiner Dienstzuteilung zur DSN ( XXXX ) gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 2 Abs. 6 SNG unzulässig war. Die Beschwerde ist daher mit der im Spruch erfolgten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer – im Übrigen auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (s. dazu auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei der Beurteilung, ob unter Beachtung der Erfahrungen des täglichen Lebens und des dienstlichen Aufgabenbereiches des Beamten eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen anzunehmen ist, um eine Entscheidung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls handelt, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 leg.cit. vorliegen wird – vgl. VwGH 17.11.2021, Ra 2020/12/0044, mwN).

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