Bundesverwaltungsgericht W270 2272438-1

W270 2272438-1Bundesverwaltungsgericht30.05.2025

Regest

Artenschutz Auflage Beschwerdezurückziehung Bewilligungsverfahren Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gutachten Immissionen Interessenabwägung Landschaftspflege mündliche Verhandlung Nachhaltigkeit Nachvollziehbarkeit öffentliches Interesse Revision teilweise zulässig Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht Voraussetzungen wasserrechtliche Bewilligung Zurückziehung der Beschwerde

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W270 2272438-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2272438.1.00

Spruch

W270 2272438-1/115E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerin und den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden

1. der XXXX , vertreten durch Mag. Gernot STEIER, Rechtsanwalt in 3040 Neulengbach, Rathausplatz 16 (im Folgenden: BF1),

2. der XXXX (im Folgenden: BF2),

3. des XXXX und 4. der XXXX (diese beide im Folgenden: BF3 und BF4), wobei BF3 und BF4 durch die Pflaum-Karlberger-Wiener-Opetnik Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, vertreten werden,

5. des XXXX (im Folgenden: BF5),

6. der Bürgerinitiative XXXX und 7. der XXXX , 8. der XXXX , 9. des XXXX , 10. der XXXX , 11. des XXXX , 12. des XXXX , 13. der XXXX , 14. der XXXX , 15. der XXXX , 16. des XXXX , 17. des XXXX , 18. des XXXX , 19. der XXXX , 20. der XXXX , 21. des XXXX , 22. der XXXX , 23. des XXXX , 24. der XXXX , 25. der XXXX , 26. der XXXX , 27. des XXXX , 28. der XXXX , 29. der XXXX , 30. der XXXX , 31. der XXXX , 32. des XXXX , 33. der XXXX , 34. des XXXX , 35. des XXXX , 36. der XXXX , der 37. XXXX , 38. des XXXX , 39. des XXXX , 40. des XXXX , 41. der XXXX , 42. der XXXX , 43. des XXXX , 44. der XXXX , 45. des XXXX , 46. der XXXX , 47. des XXXX , 48. der XXXX , 49. der XXXX , 50. des XXXX , 51. des XXXX , 52. der XXXX , 53. des XXXX , 54. des XXXX , 55. des XXXX , 56. des XXXX , 57. des XXXX , 58. der XXXX , 59. des XXXX , 60. der XXXX , 61. des XXXX , 62. des XXXX , 63. des XXXX , 64. der XXXX , 65. der XXXX , 66. des XXXX , 67. der XXXX , 68. des XXXX , 69. des XXXX , 70. der XXXX , 71. des XXXX , 72. der XXXX , 73. des XXXX , 74. der XXXX , 75. des XXXX (diese alle im Folgenden: BF6 bis BF75), wobei die BF6 bis BF75 durch Dr. Lorenz Edgar RIEGLER, LL.M., Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 124/14, vertreten werden, sowie

76. des Vereins XXXX (im Folgenden: BF76),

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21.03.2023, Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von zwei Nassbaggerungen zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau nach § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (sonstige Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: 1. XXXX , vertreten durch die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, 2. Landeshauptfrau von Niederösterreich, 3. Wirtschaftskammer Niederösterreich, 4. Arbeitsinspektorat für den 8. Aufsichtsbezirk [NÖ Wald- und Mostviertel]), nach mündlicher Verhandlung,

I. den Beschluss gefasst:

A)

Das Verfahren über die Beschwerden des BF75 und der BF76 wird in Folge Zurückziehungen der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt I. A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden der BF1 bis BF74 wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids abgeändert wie folgt:

1. Der Spruchabschnitt I.2 („Ausführung des Vorhabens“) hat samt Überschrift zu lauten:

„I.2 Ausführung des Vorhabens

Das Vorhaben ist nach Maßgabe der unter I.3 und I.4 normierten Auflagen und Fristen projektgemäß im Sinne der mit Stand Dezember 2024 konsolidierten und mit Genehmigungsvermerken versehenen Projektunterlagen auszuführen.“

2. Der Spruchabschnitt I.3 („Auflagen“) ist wie folgt abzuändern:

2.1. In Spruchabschnitt I.3.6. („Gewässerökologie“) sind nach dem Punkt I.3.6.13 und vor dem mit „Hinweis“ bezeichneten Absatz folgende Punkte I.3.6.14, I.3.6.15, I.3.6.16 und I.3.6.17 wie folgt einzufügen:

„I.3.6.14 Im Zuge der endgültigen Ufergestaltung und der Rekultivierung ist darauf zu achten, dass die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV, BGBl. II Nr. 495/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 277/2024, bezüglich der erforderlichen Mindestabstände zwischen gedüngten Ackerflächen und den neu hergestellten stehenden Gewässern eingehalten werden. Als „Böschungsoberkante“ ist dabei die Kante der HGW – Berme anzusehen.

I.3.6.15 Der Fischbesatz hat ausschließlich durch Zander, Hecht, Karpfen und Schleie zu erfolgen. Sollte die Trophie die Grenze mesotroph/eutroph überschreiten, ist der Fischbestand durch Verminderung des Besatzes und Erhöhen des Raubfischanteils zu reduzieren.

I.3.6.16 Ergibt sich aus dem chemisch-physikalischen und hydrobiologischen Monitoring gemäß Auflage I.3.6.1 (betreffend die Nassbaggerungen) oder Auflage I.3.6.13 (betreffend die Nachnutzung) im August/September, dass keine Volldurchmischung gegeben ist, ist die Untersuchung viermal jährlich durchzuführen. Die Untersuchungen haben je die Frühjahrszirkulation, den Beginn der Sommerstagnation, den Höhepunkt der Sommerstagnation (August/September) sowie den Beginn der Herbstdurchmischung zu umfassen. Ergänzend sind je auch ein Tiefenprofil der Temperatur und des Sauerstoffs zu messen.

I.3.6.17 Die Beurteilung der Trophie hat gemäß ÖNORM M6231 idgF zu erfolgen.“

2.2. In Spruchabschnitt I.3.9. („Lärmschutz“) hat der Punkt I.3.9.3 wie folgt zu lauten:

„I.3.9.3 Sollte eine Überschreitung der Emissionen gemäß Auflage I.3.9.2 oder eine relevante Veränderung (z.B. höhere tieffrequente Anteile) des Emissionsspektrums gegeben sein, ist der Abbaubetrieb einzustellen und sind die in der Projektierung angesprochenen möglichen weiteren Maßnahmen am Entwässerungssieb (Teilumhausung/Gummiauskleidungen bei Materialübergaben) des Eimerkettenbaggers umzusetzen. Die reduzierten Emissionen sind messtechnisch analog zur Auflage I.3.9.2 nachzuweisen und unverzüglich der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Erforderlichenfalls sind die Emissionsschutzdämme derart anzupassen, dass die ermittelten betrieblichen Immissionen wieder der Projektierung entsprechen. In diesem Fall ist binnen einem Monat ein ergänzender rechnerischer Nachweis durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) zu erbringen. Die adaptierten Maßnahmen sind analog zur Auflage I.3.9.1 jedenfalls vor erneuten Beginn des Abbaubetriebs umzusetzen. Die Nachweise sind unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“

2.3. In Spruchabschnitt I.3.10 („Luftreinhaltetechnik“) wird nach Punkt I.3.10.4 der folgende Punkt I.3.10.5 sowie ein Hinweis eingefügt, wobei diese zu lauten haben wie folgt:

„I.3.10.5. Falls es in Umsetzung der Auflage I.3.12.1 zu Verladungs-, Abtransport- oder Auftragstätigkeiten in einem Abstand von 100 m oder weniger zu Wohnanrainern kommt, ist die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerte durch eine Ausbreitungsrechnung zu beurteilen und sind die Ergebnisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Hinweis: Unter der in den voranstehenden Auflagen angesprochenen Behörde ist jeweils die nach dem MinroG örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft gemeint.“

2.4. In Spruchabschnitt I.3.11 („Naturschutz (Biologische Vielfalt)“) hat der Punkt I.3.11.1 zu entfallen und werden die nachfolgenden Punkte I.3.11.2, I.3.11.3, I.3.11.4, I.3.11.5, I.3.11.6, I.3.11.7, I.3.11.8, I.3.11.9, I.3.11.10 und I.3.11.11 in gleichbleibender Reihenfolge mit „I.3.11.1“, „I.3.11.2“, „I.3.11.3“, „I.3.11.4“, „I.3.11.5“, „I.3.11.6“, „I.3.11.7“, „I.3.11.8“, „I.3.11.9“, und „I.3.11.10“ bezeichnet.

Die Punkte I.3.11.5 und I.3.11.6 haben sodann zu lauten wie folgt:

„I.3.11.5 Zur fachgerechten Umsetzung des Neophytenmanagements, der naturnahen Gestaltung der Uferbereiche inkl. der Flachwasserzonen sowie der Vermeidung der Beeinträchtigung von naturschutzfachlich relevanten Tiervorkommen bei der Umsetzung der in Auflage I.3.12 vorgesehenen Bodenschutzmaßnahme ist eine ökologische Bauaufsicht mit profunden Kenntnissen auf dem Gebiet der Ökologie und der Landschaftsplanung sowie mit nachweislichen fachlichen Erfahrungen bei derartigen Verfahren zu bestellen. Die vorgesehene ökologische Bauaufsicht ist der Behörde drei Monate vor Beginn der Errichtung des Vorhabens zur Überprüfung der fachlichen Eignung bekannt zu geben.

I.3.11.7 Die ökologische Bauaufsicht ist mit folgenden Aufgaben zu betrauen:

a) Erfassung ev. neu auftretender Kleintierwanderwege im Vorfeld der Aufschließungsarbeiten der Abbaufelder,

b) Information der Behörde bei unvorhergesehenen Ereignissen und absehbarer Nicht-Einhaltung von erforderlichen Maßnahmen und Erarbeitung von Handlungs- und Planungsalternativen,

c) Veranlassung von geeigneten Maßnahmen, die eine fachgerechte Rekultivierung gewährleisten,

d) Dokumentation von Ist-Zustand, Bauphase und Rekultivierung für die Behörde (einschließlich Fotodokumentation),

e) Mitwirkung bei der Festlegung der Flächen iSd Auflage I.3.12.1.“

2.5. Der Spruchabschnitt I.3.12 hat samt Überschrift zu lauten wie folgt:

„I.3.12 Bodenschutz

I.3.12.1 Der im Vorhaben zur Verfuhr vorgesehene Oberboden („Humus“) aus der Abbaufläche „See 1“ im Ausmaß von 188.160 m³ und aus der Abbaufläche „See 2“ im Ausmaß von 50.970 m³ (insgesamt somit 238.950 m³) ist in der näheren Umgebung der Abbauflächen (Standortgemeinde oder an die Standortgemeinde angrenzende Gemeinden) in einer Stärke von mindestens 50 cm, bis maximal 90 cm, auf Ackerflächen aufzutragen, die in der BEAT-Karte des Umweltbundesamts nicht als „wertvolle landwirtschaftliche Produktionsfläche“ ausgewiesen sind. Die jeweiligen Flächen sind in Abstimmung mit der nach Bescheidauflage I.3.11.5 zu bestellenden ökologischen Bauaufsicht festzulegen, um insbesondere eine Beeinträchtigung naturschutzfachlich relevanter Tiervorkommen zu vermeiden. Der zuständigen Behörde ist vor Durchführung des jeweiligen Bodenauftrags pro Abbauabschnitt ein Lageplan mit den geplanten Flächen für den Bodenauftrag vorzulegen.

Hinweis: Unter der in der voranstehenden Auflage angesprochenen Behörde ist die Landesregierung gemeint (§§ 17 Abs. 4 und 21 Abs. 4 UVP-G 2000).“

2.6. Nach Spruchabschnitt I.3.13 („Verkehrstechnik“) wird folgender Spruchabschnitt I.3.14 eingefügt, der samt Überschrift und Hinweis zu lauten hat wie folgt:

„I.3.14 Hochwasserschutz

I.3.14.1 Das Durchfließen der Hochwasserentlastungsrohre sowie die Überströmung des abgesenkten westlichen Umschließungsdammes muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Diese Bereiche sind dauerhaft von Bewuchs bzw. anderen Abflusshindernissen freizuhalten.

I.3.14.2 Die Durchgängigkeit der Rohrdurchlässe (insbesondere die Höhe des Bewuchses und das Vorhandensein von Ablagerungen) iSd Auflage I.3.14.1 muss in regelmäßigen Abständen, aber jedenfalls einmal im Monat, kontrolliert werden. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen schriftlich dokumentiert werden und für eine jederzeitige Einsichtnahme, auch durch die zuständige Behörde, im Betrieb aufliegen.

Hinweis: Unter der in den voranstehenden Auflagen angesprochenen Behörde ist jeweils die nach dem WRG 1959 örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft gemeint.“

3. Der Spruchabschnitt I.5.2.3 hat zu lauten wie folgt:

„I.5.2.3 Ökologische Bauaufsicht

Längstens 3 Monate vor Beginn der Errichtung des Vorhabens ist der nach dem NÖ NSchG 2000 örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft zur fachgerechten Umsetzung des Neophytenmanagements, der naturnahen Gestaltung der Uferbereiche inkl. der Flachwasserzonen sowie der Vermeidung der Beeinträchtigung von naturschutzfachlich relevanten Tiervorkommen bei der Umsetzung der in Auflage I.3.12 vorgesehenen Bodenschutzmaßnahme eine ökologische Bauaufsicht namhaft zu machen. Die Auflagen I.3.11.5 bis I.3.11.7 gelten hierfür einschlägig.“

Im Übrigen werden die Beschwerden der BF1 bis BF74 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt II. A) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

1. Zum relevanten Verfahrensgeschehen:

Der gegenständlichen Entscheidung lagen insbesondere folgende Ereignisse im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) und dabei erstattete – als wesentlich anzusehende – Erklärungen, Anträge und Begründungen der Parteien zugrunde (wobei teilweise auf die Orte der Ablage von jeweiligen Stücken in den Akten der belangten Behörde und des BVwG [Ordnungsnummern – „ON“ oder Ordnungszahl „OZ“] hingewiesen wird):

1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.1. Die XXXX (im Folgenden: PW) beantragte am 28.03.2019 die Genehmigung für das Vorhaben „Tagbau XXXX “ (im Folgenden: Vorhaben) betreffend die Errichtung und den Betrieb von zwei Nassbaggerungen zur Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau. Die PW schloss dem Antrag Unterlagen an (im Folgenden auch: Projektunterlagen), in denen sie das Vorhaben verbal näher beschrieb sowie planlich darstellte und die auch eine Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) umfassten.

Der verfahrenseinleitende Antrag wurde im Lauf des weiteren verwaltungsbehördlichen Verfahrens mehrfach abgeändert.

1.1.2. Der Antrag der PW wurde mit Edikt vom 07.Oktober 2021 im Großverfahren kundgemacht und ab diesem Tag bei den Standortgemeinden und der belangten Behörde bis einschließlich 19.11.2021 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

1.1.3. Während der öffentlichen Auflage erhob die BF1 Einwendungen gegen das Vorhaben. Ebenso wurde eine von einer mehr als 200 in der XXXX oder umliegenden Gemeinden wahlberechtigten Personen unterstützte Stellungnahme – diese als BF6 – eingebracht.

1.1.4. Die belangte Behörde holte im verwaltungsbehördlichen Verfahren Sachverständigengutachten aus diversen Fachbereichen, darunter ein Umweltverträglichkeitsgutachten (im Folgenden: UVGA) und „Teilgutachten“ für unterschiedliche Bereiche (OZ 1, ON 50), ein und führte eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sich ua. auch die bei- und herangezogenen Sachverständigen äußerten (OZ 1, ON 52). Aufbauend auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung tätigte die belangte Behörde weitere Ermittlungen zu bestimmten Fragen (OZ1, ON 54 und 55).

1.1.5. Mit Bescheid vom 21.03.2023, Zl. XXXX (im Folgenden: Bescheid), genehmigte die belangte Behörde das Vorhaben.

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen in Form von Auflagen. Diese betrafen ua. die Bereiche „Deponietechnik/Gewässerschutz/Wasserbautechnik“ (Spruchpunkt I.3.2 des Bescheids), „Forst- und Jagdökologie“ (Spruchpunkt I.3.4 des Bescheids), „Gewässerökologie“ (Spruchpunkt I.3.6 des Bescheids), „Kulturgüter“ (Spruchpunkt I.3.8 des Bescheids), „Lärmschutz“ (Spruchpunkt I.3.9 des Bescheids), „Luftreinhaltetechnik“ (Spruchpunkt I.3.10 des Bescheids), „Naturschutz (Biologische Vielfalt)“ (Spruchpunkt I.3.11 des Bescheids) und „Umwelthygiene“ (Spruchpunkt I.3.12 des Bescheids).

1.1.6. Gegen den Bescheid wurden Beschwerden einer Gemeinde, einer Bürgerinitiative, einem Verein sowie von einigen Privatpersonen erhoben. Beantragt wurden, zumindest eventualiter, Abänderungen des Bescheids oder dessen Aufhebung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.

1.1.6.1. Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde vom 17.04.2023 (dieser Schriftsatz im Folgenden auch: Beschwerde 1) zusammengefasst auf das Wesentliche – vor, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid hinsichtlich des erhaltenswerten Gebäudes im Ortsteil XXXX die Rechtsfrage der Qualifizierung eines bestehenden erhaltenswerten Gebäudes im Grünland in Bezug auf die nach § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG einzuhaltenden Mindestabstände zu klären gehabt hätte. Als Standortgemeinde habe die BF1 einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung ihrer Widmungsflächen und auf Einhaltung der Mindestabstände zu ihren Widmungsflächen.

Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid darüber hinaus die Beachtlichkeit des örtlichen Raumordnungsprogramms 2016 der BF1 für das gegenständliche Vorhaben verkannt. So seien nach § 3 Abs. 2 Z 5 UVP-G 2000 bei der Standortbeurteilung eines Vorhabens die Berücksichtigung bestehender oder genehmigter Landnutzungen heranzuziehen. Die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, anhand der Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung die Auswirkungen des Vorhabens auf die rarer werdenden besonders guten und wertvollen Böden für eine ertragreiche Produktion landwirtschaftlicher Güter zu untersuchen und dieses öffentliche Interesse gegen das Interesse des Schotterabbaus abzuwägen.

Darüber hinaus monierte die BF1, dass die fehlende Sondernutzungsvereinbarung gemäß § 18 NÖ StraßenG 1999 (im Folgenden: NÖ StraßenG) von der belangten Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden habe. Ein von der PW vorgelegter Dienstbarkeitsvertrag für eine „Fly-Over“-Förderbandanlange zum Schotterabtransport über die Gemeindestraßen sei nicht in der Lage, das Erfordernis einer Sondernutzungsvereinbarung gemäß § 18 NÖ StraßenG, welche eine zwingende Bestimmung sei, zu kompensieren. Es wäre jedoch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Frage der rechtlich zulässigen Ermöglichung eines Schotterabtransportes mittels dieses Förderbandes zu klären und allenfalls der PW bei Erkennen der rechtlichen Unmöglichkeit eine diesbezügliche Projektänderung aufzutragen. Dies insbesondere, weil die BF1 bereits mehrfach erklärt habe, dass ihre Straßenverwaltung nicht die Absicht habe, eine zur Gestattung der Querung der betroffenen Gemeindestraßen mit „Fly-Over“-Förderbändern erforderliche Sondernutzungsvereinbarung abzuschließen.

1.1.6.2. In ihrer Beschwerde (im Folgenden auch: Beschwerde 2) führte die BF2 – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass das Vorhaben das Grundwasser gefährde, weil durch das Vorhaben die bereits stetig sinkenden Grundwasserspiegel, Erwärmung und Eutrophierung, Eintragungen über die offenen Grundwasserflächen und damit eine Verschlechterung der Wasserqualität zu erwarten sei. Nicht berücksichtigt worden sei auch die kumulative Wirkung des Vorhabens auf das Grundwasserregime und die bereits über 100 ha offenen Wasserflächen in östlicher bzw. westlicher Richtung in unmittelbarer Nähe zum Vorhabensgebiet. Die BF2 befürchte außerdem eine Absenkung des Grundwasserspiegels ihres Hausbrunnens durch negative Einflüsse des Vorhabens, welcher zu Schäden an ihrer Wärmepumpe führen könne.

Durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens seien weitere Lärm-, Staub- und Lichtemissionen zu erwarten, die kumuliert mit bereits bestehenden Belastungen aus dem Kieswerk „Tagbau XXXX “ zu massiv negativen Auswirkungen führen würden. Die projektierten Erd-Abdeckarbeiten und Abtransporte würden im Trockenabbau erfolgen, wodurch zusätzlicher Schwerverkehr, Lärm, Staub und Treibhausgase verursacht würden.

Nicht zuletzt befürchte sie eine erhebliche Wertminderung ihrer Liegenschaft durch den projektierten Kiesabbau.

1.1.6.3. Der BF3 und die BF4 rügten in ihrer Beschwerde vom 11.05.2023 (im Folgenden auch: Beschwerde 3) – zusammengefasst auf das Wesentliche –, dass der Schutzabstand von 300 m der Abbaugrundstücke zur Liegenschaft der BF, zu welcher auch die XXXX gehöre, die als erhaltenswertes Gebäude im Grünland im Flächenwidmungsplan ausgewiesen sei und zum Ortsteil XXXX gemäß § 82 Abs. 1 MinroG nicht eingehalten werde, obwohl die genannte Norm dem Schutz der Wohnbevölkerung diene.

Hinsichtlich der Schlämmbecken(Absetzbecken), welche Projektbestandteil, jedoch außerhalb der Abbaufläche gelegen seien, sei eine nicht sachgerechte und rechtswidrige Differenzierung zwischen Errichtungs- bzw. Bauphase und Betriebsphase vorgenommen worden. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege jedenfalls auch darin, dass die Abstände von der Abbaukante von „See 1“ und nicht vom nächstgelegenen Rand der Absetzbecken bemessen worden seien.

Die BF würden durch das Vorhaben auch starken Immissionen, insbesondere durch Lärm und Staub ausgesetzt, welche das Ausmaß einer Gesundheitsbeeinträchtigung, jedenfalls aber das einer unzumutbaren Belästigung erreichen würden. Der Lärmschutz sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, weil bei der XXXX der BF keine Lärmmessungen durchgeführt worden sei, sondern lediglich eine rechnerische Bewertung ausgehend von Messdaten in der Umgebung erfolgt sei. Aufgrund der hohen Lärmbelastung in der Errichtungs- und Betriebsphase werde die von § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG geforderte Emissionsbegrenzung nach dem besten Stand der Technik nicht erfüllt. Zudem seien die Prognosen der Lärmauswirkungen sowohl während der Errichtungs- als auch während der Betriebsphase nicht nachvollziehbar. Die BF rügten auch die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen und dabei auch jene zu den Betriebszeiteneinschränkungen in der Errichtungs- und Betriebsphase.

Aufgrund der Situierung des Absetzbeckens am nordwestlichen Rand des Abbaugebietes „See 1“ sei auch mit einer laufenden Staubbelastung im gesamten Ortsteil XXXX zu rechnen. Diese Immissionen würden auch die künstlerische Tätigkeit des BF3 beeinträchtigen und seien weder in den Einreichunterlagen noch im UVGA ausreichend beurteilt worden.

Weiters rügten die BF in ihrer Beschwerde auch eine fehlerhafte Interessenabwägung nach § 83 MinroG und dabei insbesondere auch eine mangelhafte Alternativenprüfung. Es seien zudem weder die Liegenschaftsankäufe von der XXXX durch die PW berücksichtigt worden noch habe die Raumordnung und örtliche Raumplanung oder der Schutz der Bewohner in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Abbaugebieten Berücksichtigung gefunden. Bei korrekter Interessenabwägung hätte die belangte Behörde den Gewinnungsbetriebsplan nicht genehmigen dürfen.

Die BF legten in ihrer Beschwerde auch dar, dass ihr Hausbrunnen von der PW in der UVE nicht berücksichtigt worden sei. Es sei nicht sichergestellt, dass es aufgrund der vorgesehenen Abbautiefe im Grundwasserschwankungsbereich zu keinen Verunreinigungen des Wassers des Hausbrunnens komme. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die künftige Nutzung des Hausbrunnens durch entsprechende Auflagen abzusichern.

Durch das Vorhaben komme es auch zu Beeinträchtigungen von Schutzgebieten, etwa der Natura 2000 Gebiete entlang des XXXX , aber auch des FFH Gebiets XXXX und es sei auch die überörtliche Verbindung zwischen den Schutzgebieten insbesondere für Tierwanderungen nicht berücksichtigt worden. Das Vorhaben führe zur Unterbindung der Durchgängigkeit von bestehenden Wildtierkorridoren, so dass ein künftiger Wildkorridor über den Eigengrund der BF bestehen könne. Diese Flächen der BF wären jedoch für Ausstellungen von Kunstwerken vorgesehen und würde in unzumutbarer Weise beschränkt. Darauf sei die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen, die diesbezügliche Auflage sei unbestimmt und unzureichend.

Nicht zuletzt monierten die BF die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die von der belangten Behörde erklärte Entscheidungsreife vor Vorliegen der Stellungnahmen der Parteien zu den Fachbereichen Forst-/Jagdwirtschaft, Lärmschutztechnik, Kulturgüter und Raumordnung/Landschaftsbild.

1.1.6.4. Der BF5 (im Folgenden: Beschwerde 4) begründete seine Beschwerde vom 12.05.2023 – zusammengefasst auf das Wesentliche – mit der fehlenden, seriösen Berücksichtigung der Gefährdungen für die Anrainer aufgrund der Wasserverdunstung und dem daraus resultierenden Grundwasserspiegel. So habe die PW die Berechnungen und Modelle für die Risikoabschätzung der Anrainer nicht offengelegt. Auf diesen Angaben der PW würden jedoch die Veränderungen im Grundwasserspiegel beruhen. Ein tieferes Absinken als das im Antrag angegebene könne nicht nur die Möglichkeit der Anrainer mit einer Wasser-Wärmepumpe zu heizen zunichtemachen, sondern auch Auswirkungen auf den Untergrund unter den Häusern haben und bis zum Absinken des Bodens und damit verbundenen erheblichen Schäden an den Häusern führen.

1.1.6.5. Die BF6 sowie die BF7 bis BF74 erhoben am 12.05.2024 Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde 5) gegen den gegenständlichen Bescheid und führten in dieser – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass die Verwirklichung des Vorhabens der Raumordnung und Flächenwidmung widerspreche. Auch stehe das Vorhaben den Bestimmungen der §§ 82 und 83 MinroG entgegen. So werde etwa der erforderliche Abstand zum XXXX , der als Wohngebietswidmung anzusehen sei, nicht eingehalten. Die BF rügten weiters eine mangelhafte und unzureichende Interessenabwägung iSd § 83 MinroG, weil die örtliche Raumplanung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden habe. Darüber hinaus wären eine Raumverträglichkeitsprüfung bzw. eine strategische Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) durchzuführen gewesen, wenn die erforderliche Widmung Grünland Materialgewinnungsstätte festgelegt worden wäre. Eine solche Widmung sei jedoch gar nicht zulässig, weil dafür das Vorhandensein einer Eignungszone im sektoralen Raumordnungsprogramm erforderlich wäre, die gegenständlich nicht vorliege. Das Vorhaben widerspreche außerdem dem derzeit gültigen örtlichen Entwicklungskonzept der XXXX .

Die belangte Behörde habe es darüber hinaus unterlassen, das Vorhaben unter den Blickwinkel des Baurechts zu subsumieren. Es wäre nämlich auch eine Genehmigung iSd NÖ BauO 2014 (im Folgenden: NÖ BauO), insbesondere nach deren § 14 vorzusehen gewesen, weil das Vorhaben neben dem Abbau von Sand und Schotter auch die Errichtung von baubewilligungspflichtigen Maßnahmen umfasse.

Es würden weiters Konfliktzonen, etwa durch nahe gelegenen Wohnnachbarschaften, mangelnder Eignungszonen auf den Parzellen des Vorhabensgebiets für die Rohstoffgewinnung, der Widmung des Vorhabensgebiets, welche dieses als fruchtbares Ackerland, das der Nahrungsmittelproduktion diene ausweise, der Angrenzung an ein ausgewiesenes wasserwirtschaftliches Vorranggebiet und Gundwasserschongebiet, eines Hochwasserschutzes am Unterlauf des XXXX , des Natura 2000 Gebiets und des angrenzenden FFH-Schutzgebiets – durch Behinderung der Wanderung von Landtieren und der Schwächung des regionalen Lebensraumkorridors, was auch zu einem Gefahrenpotential für Verkehrsteilnehmer werden könne – sowie den Kulturgütern und dem Kulturstandort bestehen. Nicht berücksichtigt worden sei auch die Lichtverschmutzung durch das Vorhaben.

Im Hinblick auf die Bewertung der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens habe eine Gesamtschau bzw. kumulative Betrachtung mit bestehenden Kies-Abbauflächen nicht stattgefunden. Auch dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft sei bei einer Reihe an Fachbewertungen der Umweltverträglichkeitsbewertung nicht gefolgt worden, sondern würden diese auf veralteten Daten basieren. Ebenso hätten die behördlichen Sachverständigen vielfach keine dem Stand der Technik entsprechenden Bewertungs- und Berechnungsmethoden bzw. Kontrollmesspunkte angewandt. Aufgrund dessen werde etwa das Faktum der globalen Klimaerwärmung nicht berücksichtigt und auch da Entwicklungskonzept der Standortgemeinde und die darin festgelegten Widmungen seien unzureichend gewürdigt worden. Es fehle jedoch auch ein technischer Bericht zum Eimerkettenbagger (im Folgenden: EKB), der als tatsächliches Hauptgewerk im Vorhaben eingesetzt werde und die visuelle Abbildungen zum Vorhabensgebiet seien veraltet und würden die vorhandenen Kiesgruben und offenen Wasserflächen nicht darstellen.

Betreffend das Schutzgut Boden führten die BF aus, dass bereits das Teilgutachten „Agrartechnik/Boden“ festgehalten habe, dass die landwirtschaftlichen Flächen im Vorhabensgebiet durchwegs tiefgründige, mittelhumose, hochwertige Ackerflächen seien. Der dauerhafte Flächenverbrauch, der äußerst ungünstig sei, hätte dargestellt werden müssen. Insgesamt gingen durch das Vorhaben und dabei durch die beiden entstehenden Grundwasser-Seen alle Bodenfunktionen wie Filter-, Wasser-, Schutz-, Anbaufunktionen für Grundnahrungs- und Futtermittel und die Funktion als Lebensraum für Lebewesen und Wildtiere verloren, es gebe auch keinen Flächenausgleich für die verbrauchen Bodenflächen.

Zum Schutzgut Grundwasser wendeten die BF ein, dass fachliche Bewertungen jedenfalls ungenügend erfolgt seien und legten diesbezüglich auch eine ingenieurgeologische Stellungnahme vor. Der Beurteilung durch den Sachverständigen und die Behörde, dass das Vorhaben außerhalb des wasserrechtlichen Schongebiets sowie außerhalb eines wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes für die Trinkwasserversorgung läge, sei keine adäquate Begründung, da sich Grundwasser nicht an Widmungsgrenzen halte. Zudem seien die Abschätzungen der Veränderungen des Grundwasserdargebotes in den Projektgutachten nicht nachvollziehbar und die Ausführungen im Vorhabensgebiet mit großen Unsicherheiten behaftet. Die BF verweisen diesbezüglich auch auf die Verweilzeiten sowie die Veränderung des Niederschlags aufgrund des Klimawandels. Auch hier seien veraltete Daten zur Beurteilung verwendet worden. Darüber hinaus seien die Wasserverdunstung und der Wasserverbrauch durch Befeuchtung ungenügend bewertet worden, es würden Quantifizierungen fehlen. Es seien auf Basis aktueller meteorologischer Daten konkrete worst-case Berechnungen durchzuführen. Es sei auch das westlich des Vorhabens gelegene Grundwasserschongebiet, in welches die vorhabensbedingte Grundwasserabsenkung fast hineinreiche, nicht bewertet worden. Besonders sei hervorzuheben, dass in Bezug auf Geologie und Grundwasser jegliche kumulativen Wirkungen und Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasserregime fehlen würden und es seien darüber hinaus auch Beweissicherungen für in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben gelegenen Gebäude, Brunnen und Heizungen.

Zum Schutzgut „Luft“ monierten die BF, dass Emissionen unterschätzt und die errechneten Immissionszahlen nicht zutreffend und zu niedrig seien. Messstellen und Beurteilungspunkte seien zu weit weg vom Vorhabensgebiet gelegen und daher nicht repräsentativ. Immissionsprognosen ins Grundwasser, den Boden und die umliegende Wohnnachbarschaft würden ebenso fehlen wie mikrometeorologische Messungen betreffend Wind, Windrichtung und -geschwindigkeit, Strahlungsbilanz und Niederschlag. Staubemissionen seien ein ernsthaftes Thema im und um das Kieswerk der PW in XXXX . Des Weiteren sei der Eintrag von Stickstoffverbindungen in die Umgebung im Einreichoperat nicht berechnet worden. Eine nachvollziehbare Beschreibung des Stickstoffeintrages könne auch den Ausführungen des im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestellten Sachverständigen nicht entnommen werden. Der Sachverständige habe außerdem auch darauf hingewiesen, dass die Emissionsmodelle zur Berechnung der Staubemissionen eine Unterschätzung und somit keine worst case Abschätzung der tatsächlich zu erwartenden Emissionen im Zuge des Aufschließens und des Umschlages haben könnten. Vom Sachverständigen sei auch nicht darauf eingegangen worden, welche Änderungen des Mikroklimas zu befürchten seien. Ohne Kenntnis der entsprechenden Klimaparameter seien die Ausführungen des Sachverständigen auch nicht nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Fachbereichs Umwelthygiene monierten die BF, dass anzuzweifeln sei, dass die vorgelegten luft- und schalltechnischen Gutachten, auf die sich der Sachverständige für Umwelthygiene stütze, die Situation in der Bau- und Betriebsphase korrekt und nachvollziehbar abbilden würden. Im Fachgutachten Umwelthygiene sei auch abzubilden, ob eine erhebliche (unzumutbare) Belästigung vorliege, dies sei hinsichtlich Luftschadstoffe nicht erfolgt. So sei etwa PM10 nicht behandelt worden, aber auch die Ausführungen des Sachverständigen zu PM2,5 seien unzureichend. Nicht nachvollziehbar sei weiters, warum der medizinische Sachverständige die lufthygienische Beurteilung nur anhand des derzeit gültigen IG-L vornehme, die Beurteilung des Vorhabens habe nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft zu erfolgen. Die BF verweisen diesbezüglich auch auf den Vorschlag der Europäischen Kommission über eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 25.10.2022.

Zum Fachbereich Lärmschutz führten die BF in ihrer Beschwerde aus, dass die Unterteilung des Vorhabens in Errichtungs- und Betriebsszenarien willkürlich und zum Nachteil der Anrainer im XXXX erfolgt sei. Als maßgebliche Schallquelle würde überdies der EKB bezeichnet. Im Teilgutachten Lärmschutz werde bezüglich des EKB auch eine Auflage vorgesehen, die jedoch geeignet sei, weil die in der Auflage zitierte ÖNORM nicht zur Messung von Schallleistungspegeln vorgesehen sei. Die Anforderungen der Auflage seien daher zu präzisieren. Nicht nachvollziehbar sei weiters die Modellierung des EKB als Punktschallquelle und nicht als Linienschallquelle in Kombination mit Punktschallquellen, was iZm der Abschirmung durch den Umschließungsdamm relevant sei, da die auftretenden Schallimmissionen dann höher ausfallen würden. Zudem fehlten schalltechnische Darstellungen der Abdeckarbeiten und des Trockenabbaus für die späteren Abbauabschnitte. Auch ergäben sich für die Beurteilung der Schallimmissionen höhere Anforderungen als im Teilgutachten Lärmschutz berücksichtigt worden seien, weil bei Betrachtung der Immissionsorte im Umfeld des Messpunktes MP2 laut ÖNORM S 5021 eindeutig von Bauland – Wohngebiet der Kategorie 2, Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet auszugehen gewesen wäre.

Nicht zuletzt monierten die BF auch eine mangelhafte Bewertung zu Alternativen, Trassenvarianten und zur Nullvariante. So seien die bisher dargelegten Alternativenprüfungen aufgrund der Grundstückskäufe der PW von der XXXX im November 2022 hinfällig. Die Abbaumengen an mineralischen Rohstoffen seien deutlich höher und die Auswirkungen darauf für das gegenständliche Vorhaben zwingend zu bewerten. Die BF beanstandeten auch, dass die Behörde sowie die Sachverständigen in ihren Bewertungen sich immer wieder rein wirtschaftlicher Argumente bedienten um die Umweltverträglichkeit des Vorhabens gegenüber den Bürgern der Standortgemeinden zu argumentieren und durchzusetzen. Dem Ergebnis der getroffenen Interessenabwägung werde daher vehement widersprochen. So seien auch die Aussagen zur regionalen Versorgung und um pro Kopf Verbrauch nicht objektiv bewertet worden, weil Durchschnittswerte zugrunde gelegte worden seien.

Hinsichtlich der Kulturgüter und dem Kulturstandort moniert die BF6, dass eine visuelle Beeinträchtigung zwischen dem Vorhaben, dem Schloss, den beiden Konzertbühnen, dem Schlosspark und der denkmalgeschützten Umgebungsmauer jedenfalls gegeben sei. Auch das angrenzende XXXX -Gebiet und die erhaltenswerten Gebäude XXXX 1 und XXXX 2 würden als Kulturgüter empfunden. Darüber hinaus sei XXXX eine Tourismus-Gemeinde mit überregionaler Bekanntheit, weswegen jede „Kompromittierung durch ein Industrievorhaben“ vermieden werden müsse.

Zum Fachbereich Verkehr monierten die BF, dass der interne Verkehr auf dem Projektgebiet sowie der Zusatzverkehr auf befestigten Straßen in der Abbauphase nicht berücksichtigt worden sei. Die BF6 beantragte deshalb die Durchführung einer Verkehrsbewertung, weil sich dadurch eine deutlich höhere Belastung der Bevölkerung ergebe. Sie beanstandete darüber hinaus, dass mit einer Jahresmengenbetrachtung argumentiert worden sei, relevant sei jedoch eine Spitzenmengen-Betrachtung aufgrund des saisonalen Bedarfs an Beton und Primärrohstoffen.

Darüber hinaus rügte die BF6, dass von der PW zu erhebende Daten ausschließlich an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Dateneinsicht und Kontrolle zu übermitteln seien. Aufgrund ihrer unmittelbaren Auswirkungen seien die Messdaten zu behördlichen Auflagen jedoch auch für die Standortgemeinde relevant. Jeweils einem Vertreter der Standortgemeinden sei daher Einsicht in die Kontrolldaten und Dokumentationen zu ermöglichen.

Nicht zuletzt rügten die BF auch eine Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen der BF auseinandergesetzt und auch das durchgeführte Beweis- und Ermittlungsverfahren habe nicht den Grundsätzen eines fairen und ordnungsgemäß abgeführten, rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren entsprochen, weil etwa kein Zeitplan für die viertägige Verhandlung übermittelt worden sei und es so erforderlich gewesen sei, die privat organisierten Sachverständigen während des gesamten Verhandlungszeitraums zu verpflichten, was mit erheblichen Kosten verbunden gewesen sei.

1.1.7. Mit Anbringen vom 22.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.05.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor.

1.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

1.2.1. Am 16.06.2023 teilte der BF75 dem BVwG die Zurückziehung seiner Beschwerde mit.

1.2.2. Das BVwG teilte die vorgelegten Beschwerden zunächst am 23.06.2023 der PW mit und räumte dieser die Möglichkeit zur Äußerung ein (Ordnungszahl [im Folgenden: OZ] 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakts).

1.2.3. Mit Schriftsätzen vom 27.07.2023, 28.07.2023 und 31.07.2023 äußerte sich die PW zu den erhobenen Beschwerden.

1.2.3.1. Zur Beschwerde des BF5 führte sie aus (OZ 5), dass dieser als Nachbar nur ihm selbst drohende Beeinträchtigungen als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen könne. Betreffend die vom BF5 monierte Absenkung des Grundwasserspiegels ergebe sich aus dem Teilgutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen, dass die Liegenschaft des BF5 von einer solchen nicht betroffen sei.

1.2.3.2. Hinsichtlich der Beschwerde der BF2 legte die PW dar (OZ 6), dass bezüglich der Liegenschaft der BF2 nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie zu keiner Beeinträchtigung der Grundwasserqualität komme und dieses auch nicht von der Absenkung des Grundwassers betroffen sei. Soweit die BF2 eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung durch Schall- und Luftschadstoffimmissionen moniere, seien diese durch die Sachverständigen – insbesondere auch für Umwelthygiene – beurteilt worden seien. Das Vorhaben bewirke keine medizinisch relevanten Veränderungen der Ist-Situation, so dass eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung auszuschließen sei. Die BF2 sei den sachverständigen Ausführungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von der BF2 vorgetragene Wertminderung ihrer Liegenschaft sei unbeachtlich, weil es zu keiner Substanzvernichtung komme.

1.2.3.3. Zur Beschwerde des BF3 und der BF4 brachte die PW in ihrer Stellungnahme (OZ 8) zunächst vor, dass diese die Einhaltung von § 82 MinroG als Nachbarn nicht geltend machen könnten. Zudem würde diese Bestimmung ausdrücklich und ausschließlich auf „Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“ abstelle. Die Widmungskategorie „Grünland“, welcher auch die Gebäude der BF zugeordnet seien, stelle nach den Raumordnungsgesetzen der Länder eben keine „Baulandkategorie“ dar. Ebenso wenig könnten die BF eine fehlerhafte Interessensabwägung gemäß § 83 MinroG geltend machen, dass der EKB nicht dem besten Stand der Technik iSd § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG entspreche oder eine Verletzung des Naturschutzrechtes, etwa auch hinsichtlich der unionsrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie. Auch sei diesbezüglich von keiner Umlenkung der Wildtiere auf den Eigengrund der BF auszugehen.

Hinsichtlich der von den BF darüber hinaus bemängelten fehlenden Lärmmessungen bei der sogenannten XXXX verwies die PW auf die repräsentativ erhobene örtliche Bestandsbelastung und dabei insbesondere den Messpunkt MP“ betreffend das Gebäude XXXX 1, welcher auch für die Mühle sowie die Freifläche auf deren Gelände aussagekräftig sei.

Zur ebenfalls monierten Beeinträchtigung durch Staub wies die PW darauf hin, dass die Staubbelastung durch das Absetzecken berücksichtigt worden sei.

Betreffend der von den BF behaupteten Beeinträchtigung ihres Hausbrunnes führte die PW aus, dass eine solche bereits durch den im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen ausgeschlossen worden sei, weswegen den BF diesbezüglich nach § 5 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG) keine Parteistellung zukomme.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde, weil diese das Ermittlungsverfahren vor Vorliegen der Stellungnahmen der Parteien geschlossen habe, legte die PW dar, dass es die BF verabsäumt hätten, die Relevanz dieses Vorbringens aufzuzeigen.

1.2.3.4. Der Beschwerde der BF1 entgegnete die PW in ihrer Stellungnahme (OZ 9), dass der von der BF1 nicht eingehaltene, monierte Mindestabstand zum Ortsteil XXXX gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG voraussetze, dass es sich bei dem abstandsrelevanten Gebiet um Bauland handle, was gegenständlich nicht der Fall sei.

Zum Vorbringen der BF1, dass die gültige Flächenwidmung der vom Vorhaben umfassten Abbaugrundstücke der Genehmigung entgegenstünden führte die PW aus, dass die betreffenden Flächen als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet seien.

Hinsichtlich der seitens der BF1 behaupteten, fehlenden Sondernutzungsvereinbarung nach § 18 NÖ StraßenG führte die PW aus, dass diesbezüglich im Jahr 2019 ein Dienstbarkeitsvertrag mit der BF1 abgeschlossen worden sei, der inhaltlich auch eine Gestattung der Sondernutzung nach § 18 NÖ StraßenG darstelle und sie zur Querung der Feldwege durch das Förderband berechtige. Entscheidend sei aber ohnehin, dass das Vorliegen einer Vereinbarung nach § 18 NÖ StraßenG mit einer Gemeinde in ihrer Funktion als Straßenerhalterin keine Genehmigungsvoraussetzung nach dem UVP-G 2000 bzw. den anzuwendenden Materiengesetzen darstelle.

1.2.3.5. Hinsichtlich des in der Beschwerde 5 (OZ 10) angeführten Erwerbs der sog. XXXX -Gründe durch die PW führte diese aus, dass es dadurch zu keinen Auswirkungen auf das gegenständliche Vorhaben komme, weil ein Parallelbetrieb nicht stattfinde.

Hinsichtlich der vom Vorhaben umfassten Abbaugrundstücke führte die PW aus, dass die überörtliche Raumordnung dem Vorhaben nicht entgegenstünde, da diese in keiner Verbotszone iSd sektoralen Raumordnungsprogramm lägen, welche den Abbau unzulässig mache. Für die örtliche Raumplanung sei festzuhalten, dass die Abbaugrundstücke als Grünland Land- Und Forstwirtschaft gewidmet seien, sohin seien eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, aber kein Abbau vorgesehen. Jedoch würden weder § 82 MinroG noch eine andere Bestimmung anordnen, dass eine Genehmigung nur erteilt werden dürfe, wenn die Abbaugrundstücke selbst über eine Widmung als Abbaugebiet verfügen würden. Die Raumordnung und örtliche Raumplanung stellten keinen unbedingten Versagungsgrund dar. Im Rahmen der Interessenabwägung des § 83 Abs. 2 MinroG seien diese von der belangten Behörde berücksichtigt worden und die Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens ausgefallen.

Dem von den BF behaupteten Widerspruch zu § 82 MinroG betreffend Abstandsvorschriften zum Bereich XXXX hielt die PW entgegen, dass diese Bestimmung eine Widmung als Bauland voraussetze, die Widmungen im Bereich XXXX jedoch unbestritten der Widmungsart Grünland zuzuordnen sind.

Soweit die BF monierten, dass die Bewilligungsvorschriften der NÖ BauO auf die Errichtung von Schutzdämmen und Förderbändern anzuwenden sei, hielt die PW dem entgegen, dass die Dämme und Förderbänder typisch bergbauliche Mittel und Methoden darstellen würden, kompetenzrechtlich zum Bergwesen ressortieren und sohin die baurechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden seien.

Hinsichtlich des Vorbringens der BF zu einer „Konfliktzone“ verwies die PW auf die Teilgutachten und das UVGA, wo diese Zonen berücksichtigt worden seien.

Zum Vorwurf, dass eine kumulative Betrachtung nicht stattgefunden habe, führte die PW aus, dass kumulative Aspekte sowohl von den Teilgutachten als auch im UVGA – soweit relevant – erfasst worden seien. Auch die Behauptung der BF, dass von den Sachverständigen alte Daten und überholte Bewertungs- und Berechnungsmethoden angewendet worden seien, sei nicht näher konkretisiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt.

Betreffend das Beschwerdevorbringen zum Schutzgut Boden führte die PW aus, dass nicht bestritten werde, dass es sich bei den landwirtschaftlichen Flächen im Vorhabensgebiet um hochwertige Ackerflächen handle, jedoch korrespondiere damit kein Genehmigungskriterium. Auch werde nicht vorgebracht, welche Umweltschutzvorschrift verletzt sein solle. Eine Beschränkung des Vorhabens über das Emissionsminderungsgebot hinaus komme deshalb nicht in Betracht. Die vorhabensgegenständliche Nassbaggerung bedingte zudem eine vergleichsweise geringe Bodeninanspruchnahme. Die von den BF thematisierte Bodenstrategie sei darüber hinaus noch nicht beschlossen worden, sie stelle jedoch ebenso kein Genehmigungskriterium dar.

Als Replik zum Vorbringen der BF zum Schutzgut Grundwasser legte die PW eine fachliche Stellungnahme vor. Sie wies überdies darauf hin, dass die Eutrophierung bereits in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden sei und durch das Vorhaben kein wasserrechtliches Schongebiet berührt werde.

Zum Schutzgut Luft führte die PW aus, dass die herangezogenen Luftgütemessstellen und auch die praktisch irrelevanten Zusatzbelastungen durch das Vorhaben sachverständig beurteilt worden seien. Sowohl die herangezogenen (meteorologischen) Daten als auch die Berechnungsgrundlagen seien schlüssig und ausreichend für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens.

Hinsichtlich des monierten Fachbereichs Umwelthygiene sei auszuführen, dass sich der Sachverständige – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – auch mit den von den BF bemängelten Parametern PM2,5 und PM10 befasst habe. Das Vorbringen der BF sei zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt.

Die PW legte gemeinsam mit der Beschwerdebeantwortung zu dem auf den Lärmschutz bezogenen Vorbringen der BF eine fachliche Stellungnahme vor und verwies darüber hinaus darauf, dass die im Einreichoperat angegebenen Emissionswerte für den EKB als Projektbestandteil verbindlich seien. Zusätzlich hat die PW Lärmmessungen bei einem Bagger der im Vorhaben zum Einsatz kommen werde, veranlasst und die UVE entsprechend aktualisiert.

Zur von den BF monierten Beeinträchtigung des Erholungswertes sowie des Orts- und Landschaftsbildes wies die PW darauf hin, dass diese vom Sachverständigen als gering bzw. mäßig bewertet worden.

Auch dem Vorbringen der BF betreffend Alternativen, Rohstoffbedarf und Wirtschaftlichkeit trat die PW in ihrer Beschwerdebeantwortung insbesondere unter Hinweis auf das im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Gutachten von DI XXXX entgegen.

Hinsichtlich der gerügten Wildkorridore legte die PW eine fachliche Auseinandersetzung vor, welche auch vom Amtssachverständigen beurteilt worden sei, welcher die Auswirkungen als vernachlässigbar gering bewertete.

Zu den von den BF dargelegten Kulturgütern sowie dem -standort führte die PW aus, dass laut dem Teilgutachten des Sachverständigen – soweit es sich bei den Gebäuden überhaupt um Kulturgüter handle – keine Wechselwirkungen zwischen diesen und dem Vorhaben gegeben seien.

Die PW legte betreffend die von den BF gerügte fehlende Beurteilung der Auswirkungen des internen Verkehrs in der Abbauphase aus, dass dies nicht Aufgabe des verkehrstechnischen Sachverständigen sei. In der Abbauphase erfolge der Transport in das bestehende Werk über ein Förderband. Der Einsatz von LKWs in der Aufschlussphase sei vom dafür zuständigen Sachverständigen beurteilt worden. Das gegenständliche Vorhaben führe auch nicht zu einer Verlängerung der Betriebsdauer des bestehenden Werks XXXX , weil dessen anlagenrechtliche Genehmigung unbefristet erteilt worden sei und unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben konsumiert werden könne.

Nicht zuletzt führte die PW zu den gerügten Verfahrensmängeln aus, dass es diesen an einer Darstellung der konkreten Relevanz fehle.

1.2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2023 (OZ 13) übermittelte das BVwG den Beschwerdeführern, der belangten Behörde, der PW sowie den weiteren beizuziehenden Parteien die Beschwerden sowie die Beschwerdebeantwortungen der PW und räumte diesen jeweils die Gelegenheit ein, sich zu diesen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Anordnung zu äußern. Den BF wurde darüber hinaus unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Anordnung für eine allfällige Konkretisierung der jeweiligen Beschwerden gesetzt.

Dazu erstattete die BF1 eine Äußerung, welche per E-Mail beim BVwG einlangte (OZ 15).

1.2.5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2023 konkretisierten die BF6 sowie der BF7 bis BF74 (OZ 16) die Beschwerde 5 (im Folgenden: Beschwerdekonkretisierung BF6):

Zur Abwägung der öffentlichen Interessen führte die Beschwerdekonkretisierung BF6 aus, dass die Zukunftsprognosen der PW hinsichtlich der regionalen Mineralrohstoffsicherung und -versorgung hohe Unsicherheiten aufweisen würden. Die Umwelt und Klimasituation müssten berücksichtigt werden. Darüber hinaus gebe § 83 Abs. 2 MinroG auch eine Reihe an anderen öffentliche Interessen an. Dem einseitigen und vordergründig wirtschaftlichen höheren Interesse der PW werde widersprochen. Zudem warfen die BF die Frage auf, ob die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen in der Eignungszone 4 des Grundeigentümers der Ackerflächen im gegenständlichen Vorhabensgebiet als Alternative geprüft worden sei.

Die Beschwerdekonkretisierung BF6 hielt außerdem ihre bisherigen Einwendungen betreffend Lärm- und Schalltechnik aufrecht und legten zwei sachverständige Bewertungen als Beilagen dazu vor. Die vorgesehene Maßnahme einer einzigen Kontrollmessung sei unzureichend und es sei zu klären, ob die Herstellung des Absetzbeckens, die Errichtungsphase bzw. die zusätzliche Vorbereitung der Flächen für die Rohstoffgewinnung Teil der Abbauphase oder als „Baustellen-Betrieb“ mit weniger strengen Grenzwerten zu sehen seien und, welche Anforderungen für den Lärmschutz gelten würden. Aus Sicht des Anrainer Schutzes lasse sich die willkürliche Trennung in Errichtungs- und Abbauphase mit unterschiedlichen Lärmgrenzwerten nicht begründen.

Das Beschwerdevorbringen zum Schutzgut Luft ergänzte die Beschwerdekonkretisierung BF6 dahingehend, dass sie zwei gemeinsam mit der Stellungnahme vorgelegte sachverständige Bewertungen zum eigenen Vorbringen erhebe. Darüber hinaus wird in der Beschwerdekonkretisierung BF6 betont, dass Emissionen bzw. Immissionen kumulativ zu bewerten seien und nicht bloß die zusätzlichen Emissionen bzw. Immissionen, die durch das Vorhaben verursacht würden.

Hinsichtlich des Fachbereichs Umwelthygiene wiesen die BF nochmals darauf hin, dass das vorgelegte Luftgutachten der PW mangelhaft sei und daher auch das darauf aufbauende Lufthygiene-Gutachten nicht aussagekräftig sei. Hinsichtlich der Belastung von Feinstaub verweisen die BF auf eine mit der Stellungnahme vorgelegten Beilage zu diesem. Sie stellten außerdem in Frage, ob Daten zu Quarzfeinstaub im Zuge der Bewertung des Vorhabens ausreichend geprüft worden seien. Darüber hinaus wirke sich auch der Verlust wertvoller Grünflächen negativ auf die menschliche Gesundheit aus.

Zum Schutzgut Grundwasser beanstandete die Beschwerdekonkretisierung BF6, dass Befeuchtungsmaßnahmen zeitlich lediglich auf die Dauer der Aufschlussarbeiten beschränkt seien und legen dazu eine fachliche Stellungnahme vor.

Hinsichtlich des Schutzguts Boden wies die Beschwerdekonkretisierung BF6 daraufhin, dass es durch das Vorhaben zur Vernichtung des wertvollen Bodens komme und dies aus Umweltsicht höchst unverantwortlich sei, insbesondere etwa auch bei Berücksichtigung der Wasserspeicherfunktion eines funktionellen Bodens. Laut dem Regierungsprogramm 2020 bis 2024 solle die Flächeninanspruchnahme so gering wie möglich gehalten werden. Und auch die UVP-G-Novelle 2023 verstärke die Bedeutung für den Bodenschutz und die Reduktion der Flächeninanspruchnahme bei besonders flächenintensiven Vorhaben. Die vom Umweltbundesamt erstellte BEAT-Karte bestätige die Flächen in XXXX als wertvolle landwirtschaftliche Produktionsflächen.

Zum Fachbereich Forst- und Jagdökologie führten die BF aus, dass die Zerstörung des natürlichen Lebensraumes eines der dringlichsten Umweltprobleme sei. Der im Vorhabensgebiet beobachtete Kiebitz stehe auf der Roten Liste des Umweltbundesamts. Es sei auch ein Feldhamster gesichtet worden. Durch das Vorhaben werde in Zusammenschau mit einem geplanten Wohnprojekt eine neue große Barriere für die Lebensraumvernetzung geschaffen. In der Beschwerdekonkretisierung BF6 wurde auch weiteres Vorbringen zu den Auswirkungen auf einen Wildkorridor bzw. einer Wildquerungshilfe an der XXXX erstattet.

Nochmals wiesen die BF auch auf die Bedeutung des Kulturbetriebs im Schloss XXXX hin, welcher von überregionaler und ganzjährig essentieller Bedeutung sei.

Betreffend eine Auskunft zu im Projektvorhaben bei Bewilligung erhobenen Kontrolldaten führten die BF zu einem Gesetzesentwurf betreffend die Einführung einer allgemeinen Informationsfreiheit aus.

1.2.6. Der BF3 und die BF4 äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2023 (im Folgenden auch: Beschwerdekonkretisierung BF3 und BF4; OZ 17) zur Beschwerdebeantwortung der PW nochmals dahingehend, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, 2012/04/0039 auf das gegenständliche Verfahren analog anwendbar sei. § 82 Abs. 1 Z 1-3 MinroG diene dem Schutz von Personen in bewohnten Objekten oder anderen Einrichtungen. Der Schutzabstand von 300 m werde vom Projekt nicht eingehalten und es lägen keine Voraussetzungen für dessen Unterschreitung vor. Zudem seien die Absetzbecken bei der Berechnung der Schutzabstände nicht berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des von der PW aktualisierten Fachbeitrags Lärmschutz monierten die BF, dass beim XXXX 2 eine erforderliche Messung nicht stattgefunden habe und der Messpunkt 2 beim XXXX 1 nicht repräsentativ gesetzt worden sei, weswegen die Ableitung der Immissionsbelastung für XXXX 2 völlig unzureichend sei.

Zu der Beeinträchtigung durch Staub führten die BF aus, dass jene durch die Absetzbecken weder in den Einreichunterlagen noch im UVGA und im weiteren Verfahren ausreichend beurteilt worden seien. Die im Projekt vorgesehene Bepflanzung könne die massiven Windverfrachtungen von Staub nicht verhindern oder ausreichend reduzieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass die bereits zu beobachtende Absenkung des Grundwasserspiegels ebenfalls zur Erhöhung der Staubentwicklung führe.

Nochmals monierten die BF auch die fehlerhaft vorgenommene Interessenabwägung, bei der die Raumordnung und örtliche Raumplanung sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem österreichischen Rohstoffplan sowie mit der Notwendigkeit des Projektes im Hinblick auf Mineralrohstoffsicherung und -versorgung sei ebenfalls unterlassen bzw. nicht ausreichend geprüft worden.

Die BF traten in ihrer Stellungnahme auch den Ausführungen der PW, wonach eine Umlenkung der Wildtiere auf den Eigengrund der BF nicht zu erwarten sei, entgegen.

1.2.7. Der BF76 erklärte gegenüber dem BVwG mit Schriftsatz vom 05.12.2023 (OZ 18), am BVwG eingelangt am 11.12.2023, die Zurückziehung seiner Beschwerde.

1.2.8. Mit Beschluss vom 04.04.2024 (OZ 20) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die eingelangten Stellungnahmen und setzte diesen gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Frist, innerhalb der sie zu den übermittelten Unterlagen Vorbringen oder Beweisanträge erstatten könnten. Darüber hinaus gewährte das BVwG den Verfahrensparteien Parteiengehör zur beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen.

Eine von der BF 1 dazu erstattete Äußerung langte beim BVwG neuerlich per E-Mail ein (OZ 21).

1.2.9.1. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (OZ 23) äußerte sich die PW zur Beschwerdeergänzung des BF3 und der BF4. Die PW verwies hinsichtlich der von den BF monierten Schutzabstände des § 82 Abs. 1 MinroG, dass Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht an deren Einhaltung zukomme. In dieser Bestimmung gehe es um die Bedachtnahme auf die Raumordnung der Länder und nicht um die Einräumung eines Individualrechtschutzes.

Zur Beeinträchtigung durch Lärm und Staub verwies die PW auf ihre Beschwerdebeantwortung und legte darüber hinaus drei fachliche Stellungnahme vor.

Auch betreffend die von den BF monierte fehlerhafte Interessenabwägung gemäß § 83 MinroG wies die PW zunächst darauf hin, dass diese nicht zu den subjektiv öffentlichen Nachbarrechten zähle. Darüber hinaus attestiere der von den BF angesprochene Österreichische Rohstoffplan dem Vorhabensgebiet die rohstoffgeologisch beste Eignung.

Nicht zuletzt korrespondiere auch das zur Beeinträchtigung von Schutzgebieten und Wildkorridoren erstattete Vorbringen der BF mit keinem subjektiv öffentlichen Nachbarrecht. Eine Substanzbeeinträchtigung ihrer Liegenschaft hätten die BF weder vorgebracht noch substantiiert. Eine solche liege auch erkennbar nicht vor. Auch diesbezüglich legte die PW eine weitere fachliche Stellungnahme vor.

1.2.9.2. In einem weiteren Schriftsatz, ebenfalls vom 19.04.2024 (OZ 24), nahm die PW Stellung zur Beschwerdekonkretisierung der BF6 bis BF74 und führte aus, dass die BF das Verfahren verzögern würden, weil sie erst in dieser fachliche Stellungnahmen vorlegten, welche ihnen bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zugänglich gewesen seien.

Hinsichtlich der Ausführungen der BF zur Interessenabwägung und zur Prüfung von Alternativen führte die PW, ihre Beschwerdebeantwortung ergänzend aus, dass diese nicht geeignet seien, um den Äußerungen des DI XXXX in seinem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Auch hätten die BF zu den von ihnen genannten Strategien und Berichten nicht präzise dargelegt, welche Bestimmungen dieser Strategien dem Vorhaben entgegenstünden oder weshalb sie vor dem Hintergrund der Genehmigungskriterien des § 17 UVP-G 2000 eine Rolle spielen sollten.

Die PW wies zudem darauf hin, dass die Ausführungen der BF zum Kieswerk XXXX kein konkretes Vorbringen enthielten.

Hinsichtlich Schalltechnik und Lärmschutz legte die PW bezugnehmend auf die von den Beschwerdeführern übermittelten fachlichen Stellungnahmen weitere, diesen Stellungnahmen entgegentretende, fachliche Äußerungen vor. Zu der von den Beschwerdeführern monierten Unterscheidung der „Grenzwerte“ für die Bau- und Betriebsphase führte die PW aus, dass es für den gegenständlichen Fall keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte für die zulässigen Schallimmissionen gebe. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur GewO 1994 folgend, liefere der medizinische Sachverständige mit seiner Beurteilung der Auswirkungen auf den menschlichen Organismus die Grundlage für die behördliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Schallimmissionen. Dies habe der umwelthygienische Sachverständige im verwaltungsbehördlichen Verfahren getan, ohne Rekurs auf „Grenzwerte“.

Hinsichtlich des Fachbereichs Umwelthygiene führte die PW aus, dass sich eine fachlich fundierte Kritik in der von den BF vorgelegten Stellungnahme nicht finde. Soweit negative Auswirkungen des „Verlustes wertvoller Grünflächen“ auf die menschliche Gesundheit ins Treffen geführt werde, sei festzuhalten, dass es sich dabei um keine physischen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit handle.

In Replik auf die Stellungnahme der BF zum Schutzgut Grundwasser legte die PW eine fachliche Stellungnahme vor.

Zum Schutzgut Boden brachte die PW, ihre Beschwerdebeantwortung ergänzend vor, dass hinsichtlich der von der BF ins Treffen geführten „Versiegelung“ unter „Bodenversiegelung“ die Abdeckung oder Überbauung des Bodens mit einer weitgehend wasser- und luftundurchlässigen Schicht verstanden werde. Eine solche sei nicht Gegenstand des Vorhabens. Die von den BF angesprochenen Neuregelungen zum Bodenschutz im UVP-G 2000 würden sich auf die Notwendigkeit eines Bodenschutzkonzeptes sowie zusätzliche bzw. geänderte UVP-Tatbestände beziehen, hätten für das gegenständliche Vorhaben jedoch keine Relevanz.

Hinsichtlich des Naturschutzes sowie der Forst- und Jagdökologie führte die PW aus, dass der Kiebitz unstrittig in der Roten Liste genannt und im Verfahren entsprechend berücksichtigt worden sei. Ebenso sei im Teilgutachten Naturschutz festgehalten worden, dass das Vorhaben Hamster nicht beeinträchtige. Die Prüfung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sei im vorliegenden Fall nicht durchzuführen. Hinsichtlich der Thematik „Wildkorridore und Lebensraumvernetzung“ legte die PW eine fachliche Stellungnahme vor. Es sei entlang des XXXX von keiner Barriere und keiner signifikanten Störwirkungen auszugehen.

Zum Vorbringen der BF in Zusammenhang mit einem „deutlichen Risiko“ für den Kulturbetrieb Schloss XXXX und dessen Auslastung weist die PW darauf hin, dass dies zum einen bloß Behauptungen darstelle und zum anderen kein rechtlich relevantes Genehmigungskriterium sei.

Zum Kompetenztatbestand Bergwesen führte die PW in Ergänzung ihrer Beschwerdebeantwortung und unter Verweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass der für die Gewinnung verwendete EKB nach Abräumen der Deckschichte auf der Kiesschicht als Aufstandsfläche aufgestellt. Dieser Bagger werde nur im Bergbau eingesetzt und stelle sohin ein typisch bergbautechnisches Mitter dar. Das Förderband, mit dem die gelösten mineralischen Rohstoffe zur Aufbereitungsanlage transportiert würden stelle dieser innerbetriebliche Transport zur bergrechtlichen „Gewinnung“. Diese Fördertechnik sei ebenfalls bergbauspezifisch. Daher unterlägen die Anlagen des gegenständlichen Vorhabens dem Kompetenztatbestand Bergwesen iSd Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.

Zum Anwendungsbereich der NÖ BauO führte die PW unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, Verwaltungsgerichtshofs und des Landesverwaltungsgericht NIederösterreich aus, dass die im Vorhaben vorgesehenen Bergbauanlagen ausschließlich, unmittelbar und bestimmungsgemäß einem Bergbau dienen würden, der mit bergbauspezifischen Mitteln und Methoden ausgeführt werde. Sohin sei das NÖ Baurecht auf das Vorhaben nicht anwendbar. Mangels Anwendbarkeit der NÖ BauO stelle jedoch auch die Flächenwidmung der Gemeinde keine Genehmigungsvoraussetzung dar und scheide sohin auch eine Widmungskonformität als Voraussetzung für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung aus, da diese an die Baubewilligungspflicht anknüpfe.

1.2.10. Die belangte Behörde äußerte sich zu den Beschwerdeergänzungen mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (OZ 25).

Zur von den BF6 bis BF74 monierten mangelnden Genehmigung nach der NÖ BauO führte die belangte Behörde aus, dass der geplante Materialabbau zweifelsfrei und geprüft unter den Kompetenzbereich „Bergwesen“ zu subsumieren sei und sohin nicht dem baurechtlichen Regime des Landes NÖ unterlägen, weswegen keine baurechtliche Genehmigungspflicht bestehe. Das Beschwerdevorbringen erweise sich daher wegen seiner diffusen Argumentation als unschlüssig und unrichtig.

1.2.11. Die BF6 bis BF74 äußerten sich in ihrer Stellungnahme vom 22.04.2024 (OZ 26) nochmals zu einer fehlenden bzw. mangelhaften Alternativenprüfung.

Betreffend Naturschutz und das Natura 2000 / Flora-Fauna-Habitat (FFH) Gebiet weisen die BF das Resümee im Fachbeitrag von XXXX , dass es zu keinen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen, sowie deren Lebensräume, sowie auf Vorkommen von geschützten und seltenen Arten gebe, zurück. Die BF legten dar, ihre Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, dass §§ 12, 17, 24c UVP-G 2000 und 83 Abs. 2 MinroG eine umfassende gesamtheitliche Betrachtung und den Schutz der Umwelt als öffentliches Interesse festschrieben. Sie verwiesen diesbezüglich auch auf § 10 NÖ Naturschutzgesetz und, dass Fragen etwa zur Beeinträchtigung des Natura 2000 / Flora-Fauna-Habitat (FFH) Gebiets, Auswirkungen aufgrund von Grundwasserveränderungen auf dieses, die Lebensraumzerschneidung, Auswirkungen von Verkleinerungen des Projektvorhabens auf das Schutzgebiet nicht beurteilt worden seien.

Die BF verweisen auch neuerlich auf ihr bisheriges Vorbringen betreffend die Versiegelung bzw. Verbauung der Böden durch das Vorhaben und forderten die Prüfung und begründete Darstellung seitens der Sachverständigen wie das Vorhaben mit der Zielerreichung der massiven Reduktion des Fläschenverbrauchs und der Versiegelung bis zum Jahr 2030 im Einklang stehe.

Darüber hinaus schlossen sich die BF dem Vorbringen des BF3 und der BF4 in deren Stellungnahme vom 07.12.2023 an.

Nicht zuletzt äußerten sich die BF auch zur vom BVwG beabsichtigten Bestellung von Sachverständigen.

1.2.12. Mit Beschlüssen vom 16.05.2024 (OZ 29) und 23.05.2024 (OZ 35) zog das BVwG im Bereich der Vollziehung des Landes Niederösterreich sowie der Vollziehung des Bundes tätige Amtssachverständige für die Fachgebiete „Umwelthygiene“ (im Folgenden: Gutachter Umwelthygiene) und das Fachgebiet „Kulturgüter“ (im Folgenden: Gutachter Kulturgüter) bei. Es bestellte darüber hinaus nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete „Forst- und Jagdökologie“, „Agrartechnik/ Boden“ ((im Folgenden: Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche), „Luftreinhaltetechnik“ (im Folgenden: Gutachter Luftreinhaltung), „Geologie“ und „Grundwasser“ ((im Folgenden: Gutachterin Grundwasser), „Gewässerökologie“ ((im Folgenden: Gutachterin Gewässerökologie), „Lärmschutz“ (im Folgenden: Gutachterin Lärmschutz), „Naturschutz (Biologische Vielfalt) (im Folgenden: Gutachter Naturschutz)“, „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ (im Folgenden: Gutachterin Raumordnung/Fläche-Nutzung), „Bergwesen“ (im Folgenden: Gutachter Bergwesen) sowie eine „UVP-Koordinatorin“ (im Folgenden auch: koordinierende Sachverständige).

1.2.13. Mit Beschluss vom 16.05.2024 (OZ 30) ordnete das BVwG an, dass die PW die in den verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte UVE sowie die sonstigen Projektunterlagen betreffend den Fachbereich Gewässerökologie nach näher dargelegten Vorgaben binnen vier Wochen zu ergänzen bzw. ergänzend (neu) vorzulegen hat sowie, dass nach fruchtlosen Ablaufs der Frist der verfahrensleitende Antrag zurückgewiesen werde.

1.2.14. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlungstagsatzung am 29.05.2024 (OZ 31) übermittelte das BVwG den Parteien die eingelangten Stellungnahmen der PW, der belangten Behörde sowie der BF6 bis BF74 und räumte diesen die Möglichkeit ein, binnen einer gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 gesetzten Frist, dazu in der anberaumten mündlichen Verhandlung oder bis zum Beginn dieser Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen.

1.2.15. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 (OZ 36) äußerten sich die BF6 bis BF74 zur Stellungnahme der PW und wiesen darin die ihnen unterstellte, der gebotenen Prozessführung entgegenstehende Vorgehensweise zurück (im Folgenden auch: Stellungnahme BF6). Sowohl die fachlichen Ausführungen der XXXX als auch die fachlichen Bewertungen des Sachverständigen XXXX seien zeitnah an das BVwG übermittelt worden. Die BF wiesen zudem auf einen Tippfehler betreffend das Datum in der Stellungnahme der Firma XXXX , welche am 05.12.2023 übermittelt worden sei.

1.2.16. Mit Erledigung vom 23.05.2025 übermittelte das BVwG den Parteien ein vom Gutachter Bergwesen erstattetes Gutachten (im Folgenden auch: Gutachten Bergbau).

1.2.16. Am 27.05.2024 übermittelte die Sachverständige für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ dem BVwG ihr Gutachten (erste Fassung) betreffend die Abwägung öffentlicher Interessen der Raumordnung mit einer Darstellung des Grads des Konfliktes zwischen einer Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und dem öffentlichen Interesse der Raumordnung und örtlichen Raumplanung im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung im Hinblick auf die Versagung (OZ 37).

1.2.17. Am 29.05.2024 fand eine erste Verhandlungstagsatzung am BVwG statt (im Folgenden: mV1; OZ 38), welche neben der Erörterung von Rechtsfragen iZm der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.11.2013, Zl. 2012/04/0039, insbesondere auch der Gutachtenserörterung der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ sowie des Sachverständigen für das Fachgebiet „Bergwesen“ diente.

1.2.18. Mit Beschluss vom 18.06.2024 (OZ 41) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien das Kurzprotokoll, die der Verhandlungsschrift angeschlossenen Beilagen sowie ein Gutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ und räumte diesen – unter Setzung einer Frist gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 – die Möglichkeit ein, sich zu den übermittelten Unterlagen binnen zwei Wochen zu äußern. Darüber hinaus räumte das BVwG den Parteien die Möglichkeit ein, sich binnen der zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen, ob und inwieweit das Vorhaben aufgrund der geplanten Errichtung eines „Fly-Overs“ auch eine Genehmigung nach dem NÖ StraßenG erfordern könnte.

1.2.19. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 (OZ 42) legte die PW in Entsprechung des Verbesserungsauftrages des BVwG vom 16.05.2024 eine fachliche Stellungnahme betreffend den Fachbereich Gewässerökologie vor.

1.2.20. Am 18.06.2024 (OZ 44) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Ausfertigung der in Vollschrift übertragenen Aufzeichnung der unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommenen mV1 (im Folgenden: VHS1) samt den vorgelegten und der Verhandlungsschrift angeschlossenen Beilagen zur Erhebung von Einwendungen wegen Unvollständiger oder Unrichtigkeit der Übertragung binnen zwei Wochen.

1.2.21. Mit Stellungnahme vom 27.06.2024 (OZ47) äußerte sich die belangte Behörde insbesondere zum „Fly-Over“ und dessen behaupteter Genehmigungspflicht nach dem NÖ StraßenG. Im Rahmen der behördlichen Prüfung im verwaltungsbehördlichen Verfahren habe sich erwiesen, dass die straßenbaulichen Umgestaltungsmaßnahmen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 leg. cit berühren würde, weswegen die für diesen Fall normierte Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 12 leg. cit zur Anwendung gelange. Zudem bestehe zwischen der PW und der BF1 eine vertragliche Vereinbarung zur Sondernutzung.

1.2.22. Die BF6 bis BF74 führten in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2024 (OZ 50) zum vom BVwG eingeholten Gutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ aus, dass dieses in Bezug auf eine abschließende Prüfung des Schutzgutes Fläche nicht vollständig sei und methodisch anders vorzugehen gewesen wäre. So habe in diesem eine Auseinandersetzung mit Ausführungen der Parteien nicht stattgefunden und seien auch nur sechs willkürlich gewählte Partikularinteressen beschreiben und zueinander in Bezug gesetzt worden. Insbesondere fehle ein Bezug zur Verkehrsraumplanung, zur Planung des Raumes für Naturschutz und Europaschutzgebiete, zur Energie-Raumplanung, Agrar-Planung, zur wasserrechtlichen Raumordnung und insgesamt zu den Fragen der Raumordnung mit Bezug auf die Freizeitgestaltung und Bedürfnisse der Wohnbevölkerung sowie Kultur und Fremdenverkehr. Die BF legten diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme vor. Das Gutachten der der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ biete aus Sicht der BF sohin keine vollständige fachliche Grundlage aus der Sicht der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung iSd § 83 Abs. 2 MinroG, um darauf aufbauen bei einer Interessenabwägung vollständige Argumente bereit zu stellen.

Darüber hinaus komme durch die Festlegungen der zuständigen Verordnungsgeber der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung klar zum Ausdruck, dass die diesbezüglichen öffentlichen Interessen gerade nicht darauf schließen ließen, dass das vorliegende Vorhaben beabsichtigt, geplant oder vorgesehen wäre. Auch sehe § 82 MinroG bei Versagungstatbeständen ausdrücklich eine Bezugnahme auf den Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde vor. Im Analogieschluss zu § 82 MinroG sei davon auszugehen, dass auch im § 83 MinroG der Flächenwidmungsplan anzuwenden sei. Der Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungsplan der XXXX sei sohin jedenfalls beachtlich. Es fehle jedenfalls eine raumordnungsfachliche Grundlage für die Zulässigkeit des Vorhabens. Deshalb wäre vor Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nach dem MinroG ein raumrelevantes Verfahren, nämlich eine nach dem NÖ ROG vorgesehene Raumverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen, bei welcher die Auswirkungen eines potenziellen Vorhabens auf die Umwelt und die Natur zu prüfen wären.

Die BF weisen darüber hinaus darauf hin, dass bereits vorab auch eine SUP stattfinden hätte müssen und dass im gegenständlichen Fall auch eine Analogie zur Planung für Windparks bestehe, da auch bei diesen im Rahmen eines sektoralen Raumordnungsprogrammes Eignungszonen festgelegt werden müssten. Insgesamt seien sohin die öffentlichen Interessen der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung als höherwertiger einzustufen als das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes. Dies auch vor allem deshalb, weil in unmittelbarer Umgebung weitere Grundstücke verfügbar seien, welche als Eignungszone ausgewiesen seien und im Eigentum der PW stünden.

Zur Genehmigung des „Fly-Overs“ nach dem NÖ StraßenG legten die BF dar, dass es sich dabei um eine Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. handle, die Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfe. Diese Genehmigung müsse im Rahmen des Genehmigungsantrages oder spätestens im Rahmen des Verfahrens beigebracht werden.

1.2.23. Am 03.07.2024 (OZ 51) erhob die PW Einwendungen wegen eines störenden Schreibfehlers auf Seite 39 der VHS1. Darüber hinaus führte die PW zur Frage der Genehmigungspflicht nach dem NÖ StraßenG für die geplante Errichtung eines „Fly-Overs“ bezugnehmend auf die von der BF1 in der mV1 vorgelegten Stellungnahme, in welcher bekannt gegeben wurde, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Verordnung vom 19.3.2024, KRS1-V-1836/006 ein Fahrverbot auf bestimmten Güterwegen verordnet habe, aus, dass diese Verordnung auf einem verkehrstechnischen Gutachten beruhe. Wie bereits in der mV1 dargelegt, gehe die PW davon aus, dass nach Genehmigung des gegenständlichen Vorhabens entweder die Ausnahmen vom Fahrverbot von der dafür zuständigen Bezirkshauptmannschaft auf vorhabensbedingte Fahrten erweitert werde oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 StVO erteilt werde. Die PW gehe zudem davon aus, dass Bewilligungen über akzessorische Betriebsmodalitäten von der Konzentrationswirkung des UVP-Verfahrens nicht erfasst seien. Darüber hinaus legte sie eine Beilage vor, welche darstellte, dass alle vorhabensbedingten Transporte 3,5 t Gesamtgewicht betreffend den Transport des gewonnenen Rohstoffes sowie den Abtransport des beim Ausschluss anfallenden Materials und alle sonstigen Fahrten etwa für Anlieferung von Maschinen auch ohne Querung der Fahrbahn der Güterwege abgewickelt werden könnten. Das Vorhaben sei sohin ungeachtet des Fahrverbots voll umsetzbar. Nach dem NÖ StraßenG handle es sich bei der Errichtung der Fly Over um eine nach § 12 Abs. 1 2. Satz bewilligungsfreie Umgestaltung. die Zustimmung der Eigentümerin der Weggrundstücke iSd § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ StraßenG liege mit der aktenkundigen Zustimmungserklärung vom 21.2.2019 vor.

1.2.24. Die BF1 führte in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2024 (OZ 53) zur geplanten Errichtung eines „Fly-Overs“ aus, dass bereits das Vorliegen einer Sondernutzungsvereinbarung iSd § 18 NÖ StraßenG für die „Fly-Over“-Anlage unter dem Begriff „vorgeschriebene behördliche Akte“ gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 zu subsumieren sei. Darüber hinaus stelle diese auch eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 2 lit. b NÖ Straßengesetz 1999 und sohin eine Umgestaltung einer öffentlichen Straße iSd § 12 leg. cit dar, welche der Bewilligung durch die Straßenbehörde bedürfe. Diese sei ebenfalls ein „vorgeschriebener behördlicher Akt“ iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000. Seitens der PW sei weder eine Sondernutzungsvereinbarung noch eine entsprechende Bewilligung für die Umgestaltung der öffentlichen Gemeindestraßen vorgelegt worden, diese seien jedoch Voraussetzung für die konsensmäßige Realisierung des Vorhabens. Sohin mangle es an der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen und Genehmigungen.

1.2.25. Mit Eingabe vom 14.08.2024 (OZ 57) übermittelte die koordinierende Sachverständige die Gutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet „Gewässerökologie“ vom 30.07.2024 (im Folgenden: Gutachten Gewässerökologie 1), des Sachverständigen für „Luftreinhaltetechnik“ vom 08.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Luftreinhaltung), des Sachverständigen für das Fachgebiet „Kulturgüter“ vom 12.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Kulturgüter), der Sachverständigen für das Fachgebiet „Lärmschutz“ vom 13.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Lärmschutz), des Sachverständigen für das Fachgebiet „Umwelthygiene“ vom 13.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Umwelthygiene) und des Sachverständigen für das Fachgebiet „Naturschutz“ vom 12.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Naturschutz) an das BVwG.

1.2.26. Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren mündlichen Verhandlungstagsatzungen (OZen 59 und 60) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die eingelangten Stellungnahmen der belangten Behörde, der PW sowie der BF1 und der BF6 bis BF74 sowie die eingeholten Gutachten und räumte diesen ein zu den übermittelten Unterlagen vorab schriftlich, jedenfalls aber in der anberaumten Verhandlungstagsatzung Stellung zu nehmen bzw. in der jeweiligen Vernehmung Fragen an die Sachverständigen zu stellen.

1.2.27. Mit Eingabe vom 23.08.2024 (OZ 63) übermittelte die koordinierende Sachverständige die Gutachten des Sachverständigen für die Fachgebiete „Forst- und Jagdökologie“, „Agrartechnik/Boden“ (im Folgenden: Gutachten Wildökologie/Boden/Fläche) vom 18.08.2024, der Sachverständigen für die Fachgebiete „Geologie“ und „Grundwasser“ vom 20.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Grundwasser 1) sowie das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“ zur Abwägung öffentlicher Interessen der Raumordnung vom 20.08.2024 (im Folgenden: Gutachten Raumordnung) und deren Gutachten zum Schutzgut Fläche, Teilaspekt Nutzung vom 21.08.2024 an das BVwG (im Folgenden: Gutachten Fläche – Nutzung).

1.2.28. Am 23.08.2024 übermittelte das BVwG die Gutachten an die Verfahrensparteien.

1.2.29. Am 10.10.2024 fand eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung am BVwG statt (im Folgenden: mV2; OZ 71). Sie dienste insbesondere der Aufnahme von Sachverständigenbeweis betreffend die Fachgebiete „Grundwasser bzw. Hydrogeologie“, „Gewässerökologie“, sowie dem Fachgebiet „Kulturgüterschutz“.

1.2.30. Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 (OZ 72) legte die PW eine Projektmodifikation betreffend den Umschließungsdamm sowie der Verlegung von Hochwasserentlastungsrohren unter dem Emissionsschutzdamm unter Anschluss eines entsprechenden technischen Berichts vor.

1.2.31. Das BVwG übermittelte den Verfahrensparteien am 30.10.2024 (OZ 73) die Niederschrift der mV2 (im Folgenden: VHS2) zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

1.2.32. Mit Schriftsatz vom 30.10.2024 (OZ 74) nahm die PW eine Projektmodifikation aus Anlass des naturschutzfachlichen Gutachtens dahingehend vor, dass eine näher ausgewiesene Fläche die Funktion einer „Kiebitzinsel“ erfüllen solle. Diesen Plan korrigierte die PW nochmals mit Schreiben vom 11.11.2024 (OZ 80) hinsichtlich der Bezeichnung der Katastralgemeinde im Plankopf.

1.2.33. Am 04.11.2024 fand eine mündliche Verhandlungstagsatzung am BVwG statt (im Folgenden: mV3; OZ 76), in welcher die PW die Projektmodifikationen präsentierte und Sachverständigenbeweis betreffend die Fachgebiete „Schallimmissionen / Lärmschutz“, „Umgebungsluft / Luftreinhaltung“ aufgenommen wurde. Die PW wurde zudem vom BVwG ersucht, einen hinsichtlich der in der mV3 vorgenommenen Vorhabenspräzisierungen und -modifikationen angepassten technischen Bericht an dieses zu übermitteln.

1.2.34. Die PW legte mit Schriftsatz vom 07.11.2024 (OZ 78) in Entsprechung des Auftrags vom 04.11.2024 konsolidierte Unterlagen betreffend die in der mV3 erfolgten Vorhabenspräzisierungen und -modifikationen vor.

1.2.35. Am 07.11.2024 erstattete der für das Fachgebiet „Lärmschutz“ ihr Ergänzungsgutachten (OZ 81) zu den oben unter I.1.2.30. erwähnten Projektmodifikationen (im Folgenden: Ergänzungsgutachten Lärmschutz).

1.2.36. Am 08.11.2024 fand eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung am BVwG statt (im Folgenden: mV4; OZ 76), in welcher insbesondere Sachverständigenbeweis betreffend das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ / „Wildökologie“, „Fläche“ und „Boden“ aufgenommen wurde.

Im Anschluss an die Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse in der mündlichen Verhandlung verkündete das BVwG gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG aufgrund vorliegender Entscheidungsreife den Schluss des Ermittlungsverfahrens für die Teilbereiche betreffend den Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“.

1.2.37. Die Gutachterin Gewässerökologie erstattete ihre ergänzende Stellungnahme zu den Projektmodifikationen am 12.11.2024 (im Folgenden: Gutachten Gewässerökologie 2) (OZ 82).

1.2.38. Die Gutachterin Grundwasser übermittelte ihr ergänzendes Gutachten zu den Projektmodifikationen am 24.10.2024 (im Folgenden: Gutachten Grundwasser 2) (OZ 83).

1.2.39. Gemeinsam mit der Ladung zu weiteren Verhandlungstagsatzungen (OZ 86) übermittelte das BVwG den Verfahrensparteien die Verhandlungsniederschrift der mV3 und mV4 (im Folgenden: VHS3 und VHS4) zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit binnen zwei Wochen. Darüber hinaus übermittelte es den Verfahrensparteien die Projektmodifikation sowie die diesbezüglichen Ergänzungsgutachten der bestellten bzw. beigezogenen Sachverständigen und räumte ihnen die Möglichkeit ein, zu diesen unter Setzung einer Frist gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen.

1.2.40. Mit Stellungnahme vom 29.11.2024 (OZ 89) führte die BF1 aus, dass durch die von der PW geplanten Dämme im Falle eines Hochwasserereignisses über HQ 100 von einer stärkeren Gefährdung von Hochwasserschäden in den Siedlungsbereichen XXXX und XXXX durch Flutungen auszugehen sei. Betreffend die Rohrdurchlässe im Umschließungsdamm, deren Funktionalität ohnehin bezweifelt würde bestehe insbesondere eine Verklausungsgefahr. Sie legte diesbezüglich auch eine fachliche Stellungnahme vor.

Basierend auf einem in Aussicht stehenden Abschlusses einer Vereinbarung zur Verbringung der agrarischen Böden vom Vorhabensgebiet in andere Gemeindegebietsteile beantragte die BF1 das Ermittlungsverfahren zum Beweisthema „Böden und Fläche“ wieder zu öffnen.

1.2.41. Die PW korrigierte mit Schriftsatz vom 29.11.2024 (OZ 90) nochmals geringfügig den Standort der Kiebitzfläche und legte den entsprechend adaptierten Plan vor. Darüber hinaus legte sie eine schalltechnische Stellungnahme vor, aus welcher hervorgehe, dass der durch die Projektmodifikation in Bezug auf die Rutschrohre zu erwartende Schalleinfluss „gegen Null tendieren“.

1.2.42. Der BF3 und die BF4 nahmen am 02.12.2024 (OZ 93) Stellung zu den Bemessungsgrundlagen für die Projektmodifikationen betreffend die Hochwassersituation, so greife etwa die Betrachtung auf der Basis des HQ 100 zu kurz, und führte weiters aus, dass die Funktionalität der geplanten Rohrdurchlässe im Umschließungsdamm wegen der evidenten Verklausungsgefahr äußerst zweifelhaft sei. Die Projektmodifikationen würden darüber hinaus auch nicht die sich aus einer Hochwassersituation und einer möglichen Kontamination mit Öl oder anderen Schadstoffen ergebenden Gefahren berücksichtigen. Die Beeinträchtigung eines durch Nassbaggerung offenliegenden Grundwasserkörpers durch Verschmutzung durch Heizöl und andere Schadstoffe bei Verwendung als Retentionsbecken für das Hochwasser sei in den Gutachten nicht berücksichtigt worden.

1.2.43. Die BF6 bis BF74 äußerten sich zu den übermittelten Projektmodifikationen mit Stellungnahme vom 02.12.2024 (OZ 94). Die BF6 beanstandete dabei insbesondere, dass das in der Projektänderung berücksichtigte Hochwasserszenario die tatsächlich gegebene Hochwassersituation nicht berücksichtige. Zudem sei nicht ersichtlich, ob die Wassermengen des gültigen Sonderkatastrophenplans der XXXX berücksichtigt seien. Es sei außerdem eine Überarbeitung der Hochwasser-Risikoeinschätzung erforderlich, da die Berücksichtigung einer Zukunftsperspektive fehle. Die Grundwasserstände (HGW100 und NGW100) seien lediglich für die Phase 3, nicht jedoch für die Abbauphasen 1 und 2 dargestellt worden und beschränke sich die Projektmodifikation in Bezug auf Hochwasser auch ausschließlich auf den örtlichen Bereich vor XXXX / XXXX , nicht jedoch auf die XXXX bzw. auf den südlichen Bereich des Projektareals. Die BF6 weist außerdem darauf hin, dass der Umschließungsdamm bautechnisch kein Hochwasser-Schutzdamm sei. Durch den Einbau der Durchflussrohre bei der Engstelle vor den Wohnnachbarschaften XXXX und XXXX sowie eines potentiellen Zauns und der Gefahr der Verklausung zu einem zusätzlichen Konfliktpotential. Die Wartung der Abflussrohre sei insbesondere im Fall eines tagelangen Hochwassers und auch im Fall von Turbulenzen nicht sichergestellt. Nicht zuletzt rügte die BF6 auch, dass die Gutachten keinen Bezug auf Verunreinigungen durch Hochwasser etwa durch Abwässer und Heizöl nehmen. Fraglich sei auch, wer die Verantwortung für Schäden an den Gebäuden der Anrainer trage, wenn die von der PW gesetzten Maßnahmen sich nicht als ausreichend erweisen würden.

Neuerlich monierte die BF6 auch, dass für das Vorhaben eine SUP nicht durchgeführt worden sei. Eine Ausweisung der Flächen als „Eignungsflächen“ laut Regionalem Raumordnungsplan liege nicht vor. Für den Bezirk XXXX liege darüber hinaus kein Kiesleitplan vor.

Nochmals verweist die BF6 auch darauf hin, dass in gleicher Weise wie zum Bauland auch für die Anrainer im XXXX vor XXXX der gesetzlich normierte Mindestabstand von 300 m gemäß § 82 MinroG relevant sei, zumal der Abbauverbotsbereich dem Schutz von Menschen und dem Erhalt gesunder Lebensräume für Fauna und Flora diene und Gebäude im XXXX die Widmung „erhaltenswerte Gebäude im Grünland“ tragen würden.

In der vorgelegten UVE sei das zentrale Erfordernis nach Bewertung von „Alternativen“ äußerst kurz behandelt worden und habe sich ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Kriterien beschränkt. Es würde sich immer rein wirtschaftlicher Argumente bedient, um das Vorhaben gegenüber den Bürgern der Standortgemeinden zu rechtfertigen und durchzusetzen. Nicht berücksichtigt sei weiterhin, dass sich eine konkrete Alternative mit ca. 20 ha. Abbauflächen für das betreffende Kieswerk in XXXX materialisiert habe.

Betreffend Schalltechnik monierten die BF, dass nicht ersichtlich sei, wie und durch wen die von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige für das Fachgebiet „Lärmschutz“ festgehaltene, technisch mögliche und aus fachlicher Sicht sinnvolle Emissionsermittlung während der Bauphase durchführe.

Hinsichtlich Verkehr rügten die BF, dass eine Abschätzung des zu erwartenden LKW-Verkehrs auf den Landesstraßen durch die Erschließung weiterer Kiesgruben fehlen würden. Auch dies unterstreiche das Erfordernis einer SUP.

Nicht zuletzt führten die BF zum Optionsvertrag aus, dass dieser am 22.11.2017 vereinbart worden sei und dieser eine fünfjährige Optionsfrist und vor Ablauf eine einseitige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 24 Monate durch die PW vorsehe. Es sei sohin unklar, ob die PW noch über die relevanten Flächen verfüge und die Prozessvoraussetzungen vorlägen, dies sei von der PW nachzuweisen.

1.2.44. Die eingelangten Stellungnahmen übermittelte das BVwG an die Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die anberaumten mündlichen Verhandlungstagsatzungen (OZ 91, 95, 96 und 97).

1.2.45. Am 09.12.2024 fand am BVwG eine weitere mündliche Verhandlungstagsatzung (im Folgenden: mV5) statt, welche insbesondere der Aufnahme von Sachverständigenbeweis betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerökologie und das Grundwasser (Geologie) / Schutzgut „Wasser“, zu Auswirkungen des Vorhabens durch Schallimmissionen / „Lärmschutz“, sowie zu Auswirkungen des Vorhabens auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden / Fachgebiet „Umwelthygiene“ diente.

Aufgrund des Vorliegens der Entscheidungsreife erklärte das BVwG das Ermittlungsverfahren insgesamt gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 für geschlossen.

1.2.46. Das BVwG übermittelte den Verfahrensparteien am 12.12.2024 die Verhandlungsniederschrift der mV5 (im Folgenden: VHS5) zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit binnen zwei Wochen.

2. Zum zur Genehmigungserteilung beantragten Vorhaben:

2.1. Das Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb von zwei Nassbaggerungen zur Versorgung eines bestehenden Kieswerks der PW im Gebiet der XXXX (im Folgenden: auch als „Kieswerk“ oder „Werk XXXX “ bezeichnet) durch Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Tagbau. Es sind zwei getrennte Abbauflächen vorgesehen. Die geplante offene Fläche der Abbaufläche „See 1“ auf den Grundstücken Nrn. XXXX und XXXX in der KG XXXX beträgt rund 27 ha, die geplante offene Fläche der Abbaufläche „See 2“ auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , rund 10 ha.

2.2. Die Abbauflächen weisen im Flächenwidmungsplan der XXXX die Widmungsart „Grünland- Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ auf und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Ackerflächen).

Planlich stellt sich der Vorhabensbestandteil „See 1“ verschnitten mit der – auch im Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags – geltenden Flächenwidmungslage wie folgt dar:

Im Übrigen war davon auszugehen, dass im Flächenwidmungsplan der XXXX , KG XXXX , die beiden Abbauflächen „See 1“ und „See 2“ als „Grünland Land- und Forstwirtschaft (Glf)“ gewidmet sind.

Die nächstgelegenen gewidmeten Siedlungsgebiete sind der Ortsrand von XXXX (KG XXXX , PG XXXX , Widmung BA – Bauland Agrargebiet und BW – Bauland Wohngebiet) und die Badeteichsiedlung (KG XXXX , PG XXXX , Widmung BS-Badeteichsiedlung) in einer Entfernung von mindestens 300 m zum Vorhaben. Zudem befinden sich erhaltenswerte Gebäude im Grünland im Bereich XXXX in Nahelage der Abbaufläche See 1.

2.3. Insbesondere sind folgende Anlagen, Eingriffe und sonstige Maßnahmen vorhabensgegenständlich:

2.3.1. Der Abtransport des gewonnenen Rohstoffes erfolgt mit elektrisch angetriebenen Förderbändern mit einer Gesamtlänge von rund 1.500 m in nordöstlicher Richtung bis zum Kieswerk. Die Förderbandtrasse beansprucht dabei auch Teile der Abbaufläche „See 2“ auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , und das dazwischenliegende Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX . Anschließend wird die Landesstraße XXXX (im Folgenden: XXXX ) mit einer Unterführung gequert und das Förderband auf Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , bis zum Kieswerk geführt. Im Verlauf der Förderbandtrasse werden auch zwei Feldwege auf den Grundstücken Nrn. XXXX und XXXX , KG XXXX , durch Fly-Over-Konstruktionen gequert. Ein Rohstofftransport zum Kieswerk per LKW ist nicht vorgesehen.

Überschüssiges Überlagerungsmaterial (Abraummaterial) wiederum kann auch mittels der Förderbandanlage abtransportiert werden.

2.3.2. Der Betrieb darf nur im Umfang von im Vorhaben festgelegten Betriebszeiten wie folgt erfolgen:

2.3.3. Durchführung der Abbauarbeiten:

Die Abdeckarbeiten erfolgen jeweils mittels Radlader und Hydraulikbagger, für die Eintiefungsarbeiten (Nassabbau) kommt ein EKB zum Einsatz. Vor Inbetriebnahme des EKB wird eine Voreintiefung in den Kieskörper mittels Hydraulikbagger hergestellt. Für jeden Einsatzort des EKB (Absetzbecken oder Seefläche) ist einmalig die genannte Voreintiefung und das Absenken des Schwertes durch den trocken gelagerten Kieskörper erforderlich. In Bereichen, wo es die Abbautiefe erfordert, wird das Schwert des EKB entsprechend verlängert.

Die Abbauarbeiten auf den beiden Abbauflächen See 1 und See 2 erfolgen nacheinander. Der Regelabbau auf der Abbaufläche „See 2“ wird erst nach Abschluss der Gewinnung auf der Abbaufläche „See 1“ aufgenommen, zumal auch nur ein einziges Gerät für den Nassabbau mittels EKB zur Verfügung steht.

Die Reihenfolge des Abbaus bzw. dessen Richtungen erfolgen wie folgt:

Die beiden Abbauflächen sind in insgesamt 36 Abbauabschnitte (21 bei See 1 und 15 bei See 2) mit Flächen zwischen 0,2 und 1,5 ha. unterteilt.

Der Abbaubeginn im Bereich „See 1“ befindet sich in der nordöstlichen Ecke, also an der Grenze zwischen den Abbauabschnitten 2 und 3. An dieser Stelle erfolgt die oben genannte Voreintiefung und Absenkung des EKB – Schwerts durch den trocken gelagerten Kieskörper. In der Folge wird der Rohstoffabbau entlang der nördlichen Grenze von „See 1“ in Richtung Westen fortgesetzt. Der weitere Abbau konzentriert sich sodann auf den Abbauabschnitt 1. Abbauabschnitt 2 wird erst nach Auskiesung von Abschnitt 1 fortgesetzt.

Das Abbauschema stellt sie dabei wie folgt dar:

2.3.4. Als Vorkehrung gegen die Ausbreitung von Hochwässern sind Durchflussrohre und ein Überströmungsbereich am Umschließungsdamm vorgesehen.

2.3.5. Als Maßnahme zur Vermeidung oder Verminderung der Auswirkungen auf den Kiebitz ist der Einsatz einer Kiebitzinsel vorgesehen.

2.4. Im Übrigen – und unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektmodifikationen (oben I.1.2.30, I.1.2.32. und I.1.2.34.) – wird betreffend das der Genehmigungsentscheidung zugrunde liegende Vorhaben auf den unter I.6 im Bescheid zum Vorhaben festgestellten Sachverhalt verwiesen.

3. Zur (fachlichen) Qualifikation der Wälle (Dämme):

Aus fachlicher Sicht dienen die dem Immissionsschutz (Schutz der Oberfläche, den Gewässern, Schallschutz oder dem Schutz vor Luftschadstoffen [insbesondere Staub]) dienenden, vorgesehenen Umschließungswälle Zwecken des Bergbaus.

4. Zur Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherung und -gewinnung:

Der Beitrag des Vorhabens zur Mineralrohstoffversorgung im nordwestlichen Niederösterreich stellt sich so dar, dass sich hier zwei wesentliche Vorkommen an Sand und Kiese, die im Wesentlichen aus dem Traisental sowie dem Donautal bestehen, befinden. Insgesamt werden jährlich rund 2,615 Mio. Tonnen an hochwertigen Sanden und Kiesen produziert. Während im Traisental ausschließlich „karbonathältige“ Kiese produziert werden können, sind die Kiese des Donautales in der Regel „silikatisch“, was im Hinblick auf die Säurebeständigkeit der herzustellenden Betone gerade für Betonwerke und ihre hochwertigeren Produkte einen maßgeblichen Vorteil darstellt. Am Schnittpunkt beider Rohstoffgebiete liegt das – bestehende – Werk XXXX mit einem sehr großen Marktanteil in diesem Bereich. Die Reserven an mineralischen Rohstoffen sind in der gesamten Region sehr unterdurchschnittlich und reichen für rund neun Jahre. Das geplante Vorhaben kann zusätzliche fünf Jahre an Rohstoffversorgung sicherstellen.

Die lokal bestehenden Rohstoff-Eignungszonen „3“ sowie „4“ stellen dabei, weil entweder zu klein, verkehrstechnisch ungünstig oder wegen sehr vieler teils kleiner Grundstücke, einer ungünstigen Situation durch bisherige Auskiesungen, einer geringen Abbaumächtigkeit sowie einer Zergliederung durch öffentliche Wege keine Alternativen dar. Die Vielzahl an erforderlichen Abbauverträgen macht die Projektentwicklung in der Eignungszone sehr schwierig, obwohl hier rechnerisch Vorräte von ungefähr neun Mio. m³ vorhanden wären. Durch den früheren Abbau im Zentrum der Eignungszone „4“ stehen nur mehr zergliederte Randbereiche zur Verfügung, dies bedingt auch gravierende Nachteile im Rohstofftransport. Ein Ersatz der natürlichen Rohstoffe durch Recycling-Baustoffe ist mangels Menge und entsprechender Spezifikation derzeit und wohl auch mittelfristig nicht denkbar.

Sofern das Werk XXXX nicht lokal mit Rohstoff versorgt werden kann, besteht als Alternative nur mehr darin die Versorgung von „Außen“ durch Zufuhr entsprechender Kiese und Sande aus den umliegenden Rohstoffbetrieben vorzunehmen. Dies würde aber mittelfristig auch die Reservensituation in diesen Gebieten sehr stark strapazieren.

5. Zur Umwelt – Ist-Bestand und Auswirkungen des Vorhabens:

5.1. Schutzgüter „Mensch(en)“ sowie „Luft“ und dabei relevante Wirkfaktoren:

5.1.1. Zu den Auswirkungen durch Luftschadstoff(emissionen) war festzustellen:

Durch das Vorhaben kommt es zu Emissionen von Staub in Form von Grobstaub und Feinstaub va. durch die Materialmanipulation und Aufwirbelung sowie zu Emissionen motorbedingter Partikel und Stickoxide durch den Betrieb von Maschinen und Fahrzeugen. Weiters emittieren die Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor auch Kohlendioxid und Kohlenmonoxid, letzteres ist aber beim derzeitigen Stand der Motorentechnik immissionsseitig nicht mehr von Bedeutung.

Die prognostizierte maximale Langzeit-Immissionszunahme durch das Vorhaben für die Jahresmittel von Feinstaub PM10 sind am Beurteilungspunkt (im Folgenden: BUP) 1 zu erwarten und betragen 1,0 μg/m³. Dies liegt unter der Irrelevanzschwelle von 3 % des Grenzwerts des Immissionsschutzgesetzes Luft (im Folgenden: IG-L) (Irrelevanzkriterium: 1,2 μg/m³). Die in der UVE prognostizierte Gesamtbelastung liegt mit 21,2 μg/m³ weit unter dem Grenzwert von 40 μg/m³. Da die Vorbelastung in der UVE aus fachlicher Sicht überschätzt wurde, ist mit einer deutlich geringeren Gesamtbelastung von etwa 17 μg/m³ zu rechnen.

Für die Überschreitungshäufigkeit des Grenzwerts für das Tagesmittel von PM10 ergeben sich laut UVE-Immissionsprognose am exponiertesten Beurteilungspunkt maximal drei zusätzliche Überschreitungstage. Das Genehmigungskriterium des IG-L von 35 Überschreitungen / Jahr wird dabei aus fachlicher Sicht mit Sicherheit eingehalten.

Bei Feinstaub PM2.5 beträgt die Immissionszunahme am BUP 1 im Jahresmittel 0,2 μg/m³ und am BUP 6 im Jahresmittel 0,3 μg/m³. Dies entspricht 0,8 % bzw. 1 % des IG-L Grenzwerts (Jahresmittelwert [im Folgenden: JMW]: 25 μg/m³). Somit ist die Zusatzbelastung auch bei den exponiertesten Anrainern als irrelevant gering einzustufen. Die in der UVE prognostizierte maximale PM2.5-Gesamtbelastung liegt mit 14,9 μg/m³ weit unter dem Grenzwert des IG-L. Angesichts der Überschätzung der Vorbelastung in der UVE ist realistischer Weise mit einer deutlich geringeren Gesamtbelastung von ungefähr 10-11 μg/m³ zu rechnen.

Der Anteil von Quarz im PM10 wird anhand der Angaben des SV für Bergbautechnik mit 36 % angenommen. Die maximale Zusatzbelastung durch quarzhaltigen Feinstaub wird auf 0,3 bis 0,4 μg/m³ (JMW) geschätzt.

Die Prognose der maximale Zusatzbelastung durch Staubniederschlag für den BUP 1 liegt bei 0,0021 g/m².d (JMW). Dies entspricht 1,0 % des IG-L-Grenzwerts (0,210 g/m².d) und ist damit als irrelevant einzustufen. Die maximale Gesamtbelastung liegt mit 0,079 g/m².d unter der Hälfte des Grenzwerts.

Für den NO2-Jahresmittelwert liegt die vorhabenbedingte Zusatzbelastung an den exponiertesten Rechenpunkten (BUP 1, BUP 5) mit maximal 0,1 μg/m³ deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 0,9 μg/m³ (dh. 3 % des IG-L Grenzwerts). Die NO2-Gesamtbelastung liegt mit Jahresmittelwerten von 18,8 μg/m³ weit unter dem Genehmigungskriterium des IG-L von 40 μg/m³. Auch bei NO2 ist mit einer geringeren Gesamtbelastung zu rechnen, weil die Vorbelastung in der UVE überschätzt wurde.

Die Abschätzung der Kurzzeit-Belastung durch NO2 ergab, dass bei einer maximalen Gesamtbelastung von 128 μg/m³ der IG-L Grenzwert von 200 μg/m³ deutlich unterschritten wird. Ebenso wird der Zielwert für das Tagesmittel (80 μg/m³) mit einer Gesamtbelastung von maximal 47 μg/m³ deutlich unterschritten. Die Zusatzbelastung liegt beim maximalen Halbstundenmittel mit 18 μg/m³ unter 10 % des Grenzwertes und ist damit aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bewerten.

Die prognostizierte NOx-Gesamtbelastung liegt bei den exponiertesten BUP (Zusatzimmission: 0,2 μg/m³) im Jahresmittel bei 28,7 μg/m³. Diese Belastung liegt unter dem Grenzwert für Hintergrundgebiete und besonders sensible Ökosysteme (JMW:30 μg/m³). Die Zusatzimmissionen sind mit unter 1 % des Grenzwertes als irrelevant anzusehen, wobei der BUP 1 auch als repräsentativ für die nächstgelegene Waldfläche ist. Auch bei NOx ist mit einer geringeren Gesamtbelastung zu rechnen, da die Vorbelastung in der UVE überschätzt wurde. Grenzwertüberschreitungen sind nicht zu erwarten.

Durch sonstige Kraftfahrzeug (in Folge: KFZ)-bedingte Luftschadstoffe wie CO, Benzol und BaP sind keine relevanten Immissionszunahmen zu erwarten. Bei CO wurden ergeben die durchgeführten Immissionsberechnungen, dass es auch bei den Kurzzeitwerten zu keinen relevanten Immissionszunahmen kommt. Hinsichtlich Benzol und BaP können relevante Zusatzimmissionen durch einen Maschineneinsatz, der nur mehrere Wochen pro Jahr stattfindet, ausgeschlossen werden.

Aufgrund der äußerst geringen Zusatzimmissionen von NOx ist keine relevante trockene Deposition von Stickstoffverbindungen zu erwarten.

Bei einer Grundbelastung durch einen jährlichen Stickstoffeintrag von 6,3 kg/ha/a (nasse Deposition) sind Überschreitungen der für Auwälder und gut basenversorgte Wälder maßgeblichen kritischen Schwellenwerte für den Eintrag von Stickstoffverbindungen auszuschließen.

Insgesamt war sohin festzustellen, dass die Luft im Untersuchungsraum durch die vom Vorhaben während Vorbereitungs- und Abbauphase sowie während der Nachnutzung emittierten Luftschadstoffe aus fachlicher Sicht nicht relevant beeinträchtigt wird.

Es ist fachlich erforderlich, dass es in Umsetzung der Maßnahme zur Verwendung des Bodenabtrags zu Verladungs-, Abtransport- oder Auftragstätigkeiten in einem Abstand von 100 m oder weniger zu Wohnanrainern kommt, die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerte durch eine Ausbreitungsrechnung zu beurteilen und die Ergebnisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

5.1.2. Zu den Auswirkungen durch Schall(emissionen) aus dem Vorhaben war festzustellen:

Die Immissionen des gegenständlichen Vorhabens erhöhen sich im Vergleich zur UVE in der Betriebsphase im Tageszeitraum und liegen bei maximal LA,eq = 44,4 dB. Die Veränderung der messtechnisch erfassten Umgebungssituation liegt teilweise über 1 dB, eine Veränderung von bis zu 1,7 dB konnte ermittelt werden. Die messtechnisch nachweisbare Gesamtsituation bleibt für diese Immissionsbereiche mit LA,eq = 49 dB jedoch deutlich unter den Grenzwerten für Wohngebiete, welcher mit 55 dB definiert ist.

Im Abendzeitraum ist in der Betriebsphase kein Betrieb des EKB vorgesehen, wodurch sich die Immissionen nunmehr für alle Immissionspunkte reduzieren. Die maximalen betrieblichen Immissionen – ausgehend von der Förderstrecke – werden mit LA,eq = 32,6 dB ausgewiesen. Die Gesamtsituation liegt für diese Immissionsbereiche mit LA,eq = 37 bis 38 dB deutlich unter dem Planungsrichtwerten von 50 dB (nach der ÖNORM S 5021).

Der Einsatz von Hochwasserentlastungsrohren (Wellrohre DN1000) führt zu einem zusätzlichen Schallweg durch den Emissionsschutzdamm. Auf Grund der ermittelten Dämpfung sowie der Immissionen im Bereich der betriebsseitigen Rohre ist davon auszugehen, dass auch im ungünstigsten Fall eine Dauerschallpegel von LA,eq = 30 dB nicht überschritten werden wird. Damit betragen die Immissionen für die exponiertest gelegenen Immissionspunkte im Bereich XXXX in der ungünstigsten Abbauphase LA,eq = 40 bis 44 dB.

5.1.3. Zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden bei Verwirklichung des Vorhabens war festzustellen:

Aus den durch das Vorhaben bedingten Immissionen durch Luftschadstoffe einschließlich Geruch ergeben sich keine erheblichen Bestätigungen für Nachbarinnen oder Nachbarn oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen.

Unter Zugrundelegung einer maximalen Immissionszusatzbelastung von 0,3 μg/m³ PM2,5 pro Jahr, ist die vom Vorhaben ausgehende Feinstaub-Zusatzbelastung nicht gesundheitsgefährdend. Eine epidemiologische Auffälligkeit i Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größenordnung nicht zu erwarten. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Die Immissionsbelastung durch Quarz in PM10 in Höhe von 0,3 bis 0,4 μg/m³ im Jahresmittel ist nicht in der Lage, das Lungenkrebsrisiko der Wohnnachbarn zu erhöhen.

Auch die vom Vorhaben ausgehende Stickstoffdioxid-Zusatzbelastung ist als nicht gesundheitsgefährdend einzustufen. Eine epidemiologische Auffälligkeit iS einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei einer Zusatzbelastung in dieser Größenordnung nicht zu erwarten. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung allein.

Die Deposition (Staubniederschlag) hat aufgrund der Partikelgröße, Form und chemischen Komponenten keine direkten Auswirkungen auf die Gesundheit. Bei Einhaltung des Depositionsgrenzwertes und bei einer im gegenständlichen Fall zu erwartenden Gesamtstaubdeposition von 78 mg/(m2.d) ist jedenfalls keine erheblich belästigende oder belastende Einwirkung zu erwarten.

Die Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid von 0,05 mg/m3 als acht Stunden Mittelwert ist medizinisch nicht relevant. Der Summenwert für die maximale 8-Stundenbelastung mit 1,01 mg/m3 ist als gering anzusehen. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu erwarten.

Aus den durch das Vorhaben bedingten Immissionen durch Lärmeinwirkung ergeben sich keine erheblichen Bestätigungen für Nachbarinnen oder Nachbarn oder Gesundheitsgefährdungen für Menschen.

Die Immissionspegel erreichen keine Schallpegelwerte, die als gesundheitsgefährdend einzustufen sind.

In der Bauphase sind Baulärmeinwirkungen zu erwarten, die jedoch nur untertags und das werktags von Montag bis Freitag einwirken. Diese sind bei den exponiertesten Anrainern hörbar und können diese belästigen. Aufgrund der kurzen Dauer und der Tatsache, dass diese Einwirkungen auch dem Lärmschutz in der Betriebsphase dienen, sind sie als nicht erheblich belästigend zu beurteilen.

In der Betriebsphase kommt sowohl im Tagzeitraum als auch im Abendzeitraum trotz Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen es zu keinen erheblich belästigenden Einwirkungen. Gefahren für die Gesundheit können bei Schalleinwirkungen in dieser Größenordnung ausgeschlossen werden.

Aus fachlicher Sicht ist die im Bescheid vorgeschriebene Auflage Nr. I.3.12. als obsolet zu betrachten.

5.2. Schutzgut „Biologische Vielfalt (einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräumen)“:

5.2.1. Zu den Auswirkungen auf die Wildökologie (jagdbare Tiere):

Hinsichtlich des Wirkfaktor Licht ist hinsichtlich von dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen aus fachlicher Sicht mit keinen mehr als geringfügigen Auswirkungen auf die Jagd- bzw. Wildökologie zu rechnen.

Bei den für landgebundene Wildtiere durch die beiden im Vorhaben vorgesehenen Seen verlorengehenden Flächen handelt es sich um strukturarmes Ackerland mit einer nur geringen Bedeutung für Wildtiere. Die Auswirkungen durch vorhabenbedingte Lebensraumverluste sind aus fachlicher Sicht als gering zu bewerten.

Bei den für landgebundene Wildtiere durch die beiden Seen verlorengehenden Flächen handelt es sich um strukturarmes Ackerland mit einer nur geringen Bedeutung für Wildtiere. Die Auswirkungen durch vorhabenbedingte Lebensraumverluste werden als gering bewertet.

Beim gegenständlichen Wildtierkorridor handelt es sich eher um bislang mehr oder minder diffuse Wanderbewegungen des Wildes, die sich nach Verwirklichung des Vorhabens an den vorhandenen Leitstrukturen mit entsprechender Deckung orientieren werden. Die bislang bestehende Korridorwirkung bleibt dabei in Bau-, Betriebs- und Nachnutzungsphase aufrecht. Der von Leitner et al. (2018) ausgewiesene und unter lebensraumvernetzung.at einsehbare Wildtierkorridor hat angesichts diverser negativer Randbedingungen für sensible waldgebundene Großwildarten eher theoretischen Charakter.

Der ausgewiesene Wildtierkorridor verläuft im Projektgebiet über strukturarmes Ackerland, das für sensible waldgebundene Großwildarten (va. Rotwild) als Wechsel nur gering geeignet ist. Abschusszahlen der Jahre 2016 bis 2018 der betroffenen Genossenschaftsjagden XXXX und XXXX sowie der Eigenjagd „ XXXX 2“ zeigen, dass es sich um Rehwildreviere handelt und Rotwild weder abgeschossen wurde noch als Fallwild angefallen ist. Dieser Umstand spricht nicht für einen regelmäßig frequentierten Wildtierkorridor für sensible Großwildarten. Es dürfte sich daher um keinen überregional bedeutenden Wildtierkorridor, sondern um lokale Wechselbeziehungen von Reh- und Niederwald handeln.

Durch projektimmanente Maßnahmen zur Durchlässigkeit für Wildtiere wie die tageszeitliche Befristung der Errichtungs- und Abbautätigkeit, die Ausgestaltung der Übergänge zwischen der Fördertrasse und den beiden Seen, die Bepflanzung der temporären Emissionsschutzdämme und der dauerhaften Umschließungsdämme, die Errichtung von Zäunen und deren Entfernung nach Funktionserfüllung sowie die dauerhafte Erhaltung der Gehölzstrukturen im Bereich der Umschließungswälle, ist zu erwarten, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf jagdbare Wildtiere und Wildtierkorridore durch vorhabenbedingte Barrieren gering sein werden.

Überhaupt werden die auf jagdbare Tiere und deren Lebensräume mit der Vorhabensverwirklichung verbundenen Immissionen nach dem Stand der Technik begrenzt.

5.2.2. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ im Übrigen:

Eine Beeinträchtigung der umliegenden Europaschutzgebiete XXXX sowie XXXX kann – insbesondere auch angesichts der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen – zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Ebenso kann eine Beeinträchtigung von Korridorfunktionen für naturschutzrelevante Tierarten zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Durch das Vorhaben werden – insbesondere auch angesichts der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen – aufgrund der strukturlosen Ausstattung der Vorhabensfläche derzeit nichtexistierende Vernetzungshabitate geschaffen.

Insbesondere durch die im Vorhaben vorgesehene Maßnahmen, darunter die Einrichtung einer Kiebitzinsel (oben I.2.3.5.), kann die Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, darunter etwa eine Tötung oder Störung des Feldhamsters bzw. eine Beschädigung oder Zerstörung von dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, ausgeschlossen werden.

Eine Tötung oder Störung des Feldhamsters bzw. eine Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann auf Basis der durchgeführten Erhebungen aus fachlicher Sicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Insgesamt können die Auswirkungen auf das Schutzgut mit „gering / mäßig“ bewertet werden.

5.3. Schutzgut „Boden“:

Durch die im Vorhaben vorgesehenen staubmindernden Maßnahmen kommt es zu keinen relevanten Emissionserhöhungen oder Grenzwertüberschreitungen, so dass eine Beeinträchtigung des Bodens und Untergrundes aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sind.

Aus fachlicher Sicht sind auch keine Beeinträchtigungen des Bodens und Untergrundes durch Abwässer oder Sickerwässer zu erwarten.

Für den Bereich der Gewässerflächen kommt es zu einem Bodenverbrauch im Ausmaß von 239.130 m3, weil eine Verfuhr von Oberboden in diesem Ausmaß im Bereich der Gewässerflächen vorgesehen ist. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Auflage (oben Spruchpunkt II.A.2.5.) sowie der vorgesehenen Rekultivierungen werden die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden aus fachlicher Sicht als vertretbar bewertet.

Es kommt durch das Vorhaben zu keiner Bodenversiegelung.

5.4. Schutzgut „Fläche“:

Durch das Vorhaben kommt es zu keinem dauerhaften Flächenverbrauch. Nach Beendigung der Bergbaunutzung verbleiben zwei Landschaftsteiche mit extensiver Fischereinutzung, die von bepflanzten Schutzdämmen umgeben sind. Daraus ergibt sich eine Änderung der Flächennutzung (Gewässer) anstelle der bisherigen (Landwirtschaft). Es verbleiben jedoch wie bisher unbebaute Freiflächen.

Die Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt für die Abbaufläche 1 (dh. der See 1), die Abbaufläche 2 (dh. der See 2) und die Fördertrasse insgesamt 45,49 ha. Diese wird im Endzustand als extensiver Fischteich / Landschaftsteich genutzt, wobei die begrünten Umschließungsdämme an den Außengrenzen der Abbaugrundstücke im Gesamtausmaß von rund 1,6 ha bestehen bleiben.

Aus fachlicher Sicht ist die temporäre Flächeninanspruchnahme als geringfügig einzustufen und die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als solches als gering zu bewerten.

Durch das Vorhaben werden insgesamt rund 45,2 ha Ackerland der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen. Die Fördertrasse im Ausmaß von 0,72 ha wird rückgebaut und der landwirtschaftlichen Nutzung zurückgeführt. Der Verlust an Ackerland ist bezogen auf die Landwirtschaft der XXXX aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bewerten. Durch das Vorhaben ergeben sich keine Veränderungen in der Erreichbarkeit landwirtschaftlicher Flächen.

Eine Substanzvernichtung durch den vorhabensbedingten Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen ist auszuschließen, weil es sich beim Eigentümer dieser Flächen um einen landwirtschaftlichen Großbetrieb handelt. Unter Berücksichtigung der im Projekt enthaltenen Schutzmaßnahmen (Immissionsschutzdamm, Befeuchtung) sind aus fachlicher Sicht relevante Auswirkungen durch Immissionen auf die Landwirtschaft aufgrund der bloß irrelevanten Zusatzbelastungen nicht zu erwarten. Durch den Verlust von insgesamt rund 45,2 ha Ackerland ist im Vergleich zu gesamten Ackerfläche Österreichs so gering, dass ein relevanter Einfluss des Vorhabens auf die Ernährungssicherheit auszuschließen ist.

Im Hinblick auf den Aspekt der Flächennutzung ist die Sensibilität der Eingriffsflächen des Vorhabens als überwiegend mäßig einzustufen. Es handelt sich um eine temporäre Flächeninanspruchnahme von Flächen außerhalb des derzeitigen Siedlungsraumes auf die Dauer des Abbaus. Der Zustand, in den die Vorhabensflächen durch die Folgenutzungsphase versetzt werden – vorgesehen ist eine Rekultivierung der randlichen Flächen mit natürlicher Sukzession und Herstellung von an natürliche Seen angelehnten Gewässerflächen –, entspricht nicht dem Kriterium der Flächeninanspruchnahme. Aus fachlicher Sicht ergeben sich hinsichtlich der verbleibenden Auswirkungen, welche aus einer Kombination einer mäßigen Sensibilität und einer mäßigen Eingriffsintensität abzuleiten sind, mittlere Auswirkungen bezogen auf den Aspekt der Nutzung als Teil des Schutzgutes „Fläche“.

5.5. Schutzgut „Wasser“:

5.5.1. Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot und dadurch auf fremde Rechte:

Das Grundwasserdargebot wird sich bei Annahme mittleren Jahresniederschlages von 544 mm und einer Verdunstung 700 mm/a – wobei dies aus fachlicher Sicht ein vergleichsweise hoher Wert ist – durch die Verwirklichung des Vorhabens beim Teil „See 1“ mit minus 44.615 m³/a und beim Teil „See 2“ mit minus 11.110 m³/a bilanziell negativ verändern. Dabei ist der Grundwasserdurchsatz gegenüber dem Ist-Zustand beim „See 1“ um 2,7 % und beim „See 2“ um 2,4 % abgemindert. Diese Abminderungen des Grundwasser-Durchsatzes gegenüber dem Ist-Zustand durch die Herstellung der Nassbaggerungen sind aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bezeichnen. Sie liegen deutlich unter den natürlichen Schwankungen des Grundwasserdargebots.

Hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf fremde Rechte durch die Verwirklichung des Vorhabens ist festzustellen, dass folgende (maximale) Grundwasserveränderungen beim „See 1“ zu erwarten sind: HO = 0,51 m (Grundwasseranströmbereich) bzw. HU = 0,63 m (Grundwasserabströmbereich).

Das nächstgelegene Wasserrecht im Grundwasserabströmbereich ist eine Nutzwasserentnahme der XXXX (Postzahl XXXX , 1180 m³/a im Wasserbuch). Eine Brunnenanlage der XXXX liegt dabei, ebenso wie die zusätzlich erhobenen Hausbrunnen, grundwasserstromaufwärts bzw. grundwasserstromseitlich der geplanten Nassbaggerungen.

430 m grundwasserstromabwärts des „See1“ ist unter der Postzahl XXXX eine Grundwasserfreilegung („Folgenutzung Schotterteich als Badeteich“) für die eine Nachnutzung als Badeteich bewilligt. Da die Seesiedlung, wie die anderen Wohn- und Siedlungsgebiete im Projektgebiet, an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind, bestehen in diesen Siedlungen lediglich Hausbrunnen für Nutzwasserzwecke.

Die Seesiedlung liegt mit einem Abstand von 430 m weit außerhalb der quantitativen oder qualitativen Grundwasserbeeinflussung, diese ist gemäß den Ergebnissen der durchgeführten grundwasserhydraulischen Berechnungen mit maximal 144 m im Grundwasserabströmbereich begrenzt.

Das Grundwasserschongebiet zur Sicherung einer künftigen WVA KR-3607: „Verordnung zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereich von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern vom 27.07.1976 (LGBl 6900/52-0)“ befindet sich westlich des XXXX und weist einen minimalen Abstand von ungefähr 110 m zum westlichen Seeufer des „See 1“ auf. Aufgrund der Lage des Schongebietes (seitlich zur Grundwasserströmungsrichtung) sind keine negativen Beeinflussungen des Schongebietes durch das gegenständliche Vorhaben zu erwarten

Insgesamt ist durch die Grundwasserabsenkungen im Grundwasseranströmbereich und die Aufhöhungen im Grundwasserabströmbereich aus fachlicher Sicht keine Beeinträchtigung fremder Rechte gegeben.

Zu Auswirkungen den Auswirkungen auf die Grundwassertemperatur durch die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens war festzustellen:

Die Grundwassertemperatur im Abströmbereich der Baggerseen wird durch die direkte Einwirkung der Lufttemperatur auf die Seefläche beeinflusst. In den Wintermonaten ist mit einer Abkühlung des Grundwassers, in den Sommermonaten mit einer Erhöhung der Grundwassertemperatur im Grundwasserabströmbereich zu rechnen. Die Wassertemperaturänderungen wirken sich entsprechend zeitverzögert und gedämpft auf das Grundwasser im Abströmbereich der Nassbaggerungen aus.

Die jahreszeitlichen Temperaturschwankungen im Grundwasser sind in einem Abstand von umngefähr 200 m grundwasserstromabwärts der Seen noch deutlich messbar, bei einem Abstand von 500 m sind keine Veränderungen mehr feststellbar. Die temperaturbedingen Beeinflussungen des Grundwasserkörpers enden somit ungefähr 500 m grundwasserstromabwärts der Nassbaggerungen.

Die Seesiedlung liegt mit einem Abstand von 430 m weit außerhalb der quantitativen oder qualitativen Grundwasserbeeinflussung, diese ist gemäß den Ergebnissen der durchgeführten Messungen und Berechnungen mit maximal 144 m im Grundwasserabströmbereich begrenzt. Die Seesiedlung liegt aus fachlicher Sicht außerhalb eines Bereiches, in dem eine quantitative oder qualitative Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse stattfinden kann. Ebenso haben die erfolgten Temperaturmessungen an Sonden und Auswertungen der amtlichen Grundwassermessstellen ergeben, dass bei der zu erwarteten Entfernung eine mögliche Temperaturbeeinflussung am Badeteich durch das beantragte Vorhaben bei unter 1°C liegt.

Ähnlich sind die Auswirkungen auf den Sauerstoffgehalt im Grundwasser zu bewerten. Die Veränderungen der Sauerstoffgehalte im Grundwasser sind ebenfalls auf den Nahebereich der Nassbaggerungen begrenzt, ungefähr 500 m grundwasserstromabwärts sind keine Veränderungen mehr feststellbar.

Insgesamt führen die prognostizierten Temperaturerhöhungen während der Sommermonate und die -absenkungen während der Wintermonate aus fachlicher Sicht zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte. Dies gilt auch für die Veränderung der Sauerstoffgehalte im Grundwasser, wodurch ebenfalls keine fremden Rechte beeinträchtigt werden.

Der Klimawandel wirkt sich wie folgt aus: Prognostiziert wird, dass bis 2050 ein Anstieg der Temperatur um 1,3° bzw. 1,4° und bis 2100 ein Anstieg um 2,3° bzw. 2,9° eintreten könnte. Dies hätte auch eine Erhöhung der Verdunstungsrate zur Folge. Gleichzeitig ergeben diese Prognosen auch einen Anstieg der Sommerniederschläge und einen deutlichen Anstieg der Winterniederschläge (um bis zu 25 %). Dies hätte zur Folge, dass auch die Grundwasserneubildung, und hierbei sind hauptsächlich die Winterniederschläge verantwortlich, deutlich steigen würde. Prognostiziert wird auch, dass bei einer Zunahme des Jahresniederschlages und der Zunahme der jährlichen Verdunstung, absolut gesehen, der Niederschlag deutlich höher ausfällt und daher überwiegt. Bei Verwirklichung des Vorhabens wird es zu keiner „Austrocknung“ kommen.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die zurzeit absehbaren Auswirkungen des Klimawandels, einerseits steigende Temperaturen und damit erhöhte Verdunstungsraten, andererseits auch stärkere Niederschläge und somit auch eine verstärkte Grundwasserneubildung, auf die hydrologischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet weder negative Auswirkungen noch negative Beeinflussungen des Grundwasserhaushaltes erwarten lassen.

Hinsichtlich einer möglichen Beeinflussung des Gewässers XXXX war Folgendes festzustellen: Grundsätzlich kommt es im Grundwasseranströmbereich des „See 1“ zu einer merkbaren Absenkung R90 ( 5cm) von umgefähr 60 m bis 65 m. Da sich der oben dargestellte Bereich des XXXX nicht im unmittelbaren Grundwasseranströmbereich (nordwestlich), sondern westlich des „See1“ befindet, sind die Auswirkungen tendenziell noch geringer. Eine Beeinflussung des XXXX durch eine Grundwasserabsenkung wäre auch nur bei einer wasserdurchlässigen Bachsohle denkbar. Da der vor einigen 100 Jahren angelegte XXXX jedoch mit feinkörnigen Sedimenten („Lehmschlag“) abgedichtet wurde, um Wasserverluste ins Grundwasser zu verhindern, ist schon prinzipiell eine nur minimale Interaktion mit dem lokalen Grundwasser möglich. Insgesamt ist eine merkbare quantitative Beeinflussung des XXXX aufgrund des Abstandes zum „See 1“, aufgrund der Abdichtung des XXXX und der Lage des geplanten „Absetzbecken 1“ nicht zu erwarten. Die Wasserführung des XXXX wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht merkbar verändert.

Da die Grundwasseroffenlegungen im Untersuchungsgebiet bezogen auf die Grundwasserströmungsrichtung nicht hintereinander, sondern nebeneinander gelegen sind, ist eine nennenswerte gegenseitige Beeinflussung nicht zu erwarten und somit auch keine kumulative Wirkung gegeben.

5.5.2. Auswirkungen auf die Grundwasserqualität:

Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Qualität des Grundwassers war zunächst davon auszugehen, dass bei der Kieswäsche, die in Zuge der Materialgewinnung erforderlich ist, eingetrübte Wässer und Schlämme (Feinteile aus grubeneigenem Material) anfallen, die in Teilbereichen des Abbauareales in den Absetzbecken 1, 2 und 3 abgesetzt werden.

Bei der durch diese sowie im Hochwasserfall auftretenden Trübungserscheinungen ist davon auszugehen, dass diese im Grundwasserabströmbereich maximal im Zehnermeterbereich nachweisbar sind und mit fortschreitender Dauer entsprechend abnehmen. Aufgrund der Entfernung zum ungefähr 430 m grundwasserstromabwärts gelegenen Badeteich (Postzahl XXXX ) ist bei einer durchschnittlichen Grundwasserabstandsgeschwindigkeit im Untersuchungsgebiet von ca. 3,5 m/Tag auch mit keiner bakteriologischen Grundwasserbelastung im Badeteich zu rechnen.

Im Umfeld des Projektgebietes befinden sich weiters mehrere Grundwasserfreilegungen, die unterschiedlichen Nachnutzungen unterliegen: Dies sind der durch Nassbaggerungen der PW entstandene „See Süd“ und der „See Nord“ XXXX in der KG XXXX (dzt. energiewirtschaftlich genutzt durch XXXX , KG XXXX ) sowie der Badeteich XXXX . Der durch Nassbaggerung auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX entstandene Grundwasserteich (auf NGW bezogen: Wasserfläche rd. 2,2 ha, Wassertiefe ungefähr 3 bis 3,5 m) wird als Badeteich und extensiv betriebener Sportfischteich (Maximalbesatzmenge 200 kg/ha Wasserfläche) genutzt.

Der „See Nord“ befand sich nach diesen Untersuchungen in einem mesotrophen Zustand, der „See Süd“ im mesotrophen bzw. schwach eutrophen Zustand. Beide Seen befinden sich in einer Einstufung in den oligotrophen Bereich. Eine nachteilige stoffliche Belastung im abstromigen Grundwasser liegt nicht vor.

Ein nachteiliger Einfluss auf die Grundwasserqualität etwa durch eine übermäßige Eutrophierung der geplanten Baggerseen oder erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Abstrom, war nicht festzustellen, auch kumulativ sind keine mehr als geringfügigen nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserqualität zu erwarten. Dies insbesondere bei Einhaltung der diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen, welche der Gefahr der Wasserverunreinigung und einer vermehrten Eutrophierung vorbeugen. Bei Einhaltung der Auflagen sind auch vermehrte Nährstoffausträge in das Grundwasser nicht anzunehmen.

Festzustellen war, dass zusätzliche Maßnahmen zum Monitoring und zur Vermeidung von vermehrten Nährstoffeinträgen in die Baggerseen erforderlich sind.

5.5.3. Auswirkungen auf die Ökologie von Oberflächengewässern:

Das dem Vorhabensgebiet nächstgelegene Oberflächengewässer, der XXXX , der gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2021 ein künstliches Gewässer im guten ökologischen Potential darstellt, wird durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht betroffen.

Auch im Falle eines seltenen Katastrophenereignisses, etwa eines HQ 100, ist nicht mit einer längerfristig anhaltenden Erhöhung der Trophie in den Baggerseen – auch nicht über den Luftpfad – zu rechnen.

5.5.4. Auswirkungen auf die Abflussverhältnisse bzw. die Retention im Fall eines Hochwassers:

Bei Verwirklichung des Vorhabens kommt es auch bei einem HQ 100-Hochwasserereignis mit maximaler Ausbreitung – und zwar sowohl in der Vorbereitungsphase des Vorhabens, dessen Betriebs und auch der Zustand der abgeschlossenen Auskiesung – zu keinem Verlust von Retentionsraum. Eine zusätzliche Gefährdung durch Hochwässer für die westlich gelegene Ortschaft XXXX durch das gegenständliche Projekt ist nicht gegeben.

5.6. Schutzgut „Landschaft“:

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Landschaftsbild war von folgendem auszugehen: Da vorwiegend ackerbaulich genutzte Flächen und keine positiv wirksamen, landschaftsbildprägenden Strukturelemente betroffen sind, werden die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme in der Betriebsphase mit gering eingestuft. Die weitestgehend strukturlosen Ackerflächen/Ackerbrachen werden langfristiger durch landschaftlich umsäumte Seeflächen ersetzt.

Durch die Einbringung dieser neuen Landschaftsstrukturen kommt es zu tendenziellen Einschränkungen von Blickbeziehungen über die Offenlandschaft. Es kommt zudem zu keiner Zerschneidung von erlebbaren, zusammenhängenden Raumgefügen. Da nach Abschluss der Abbauarbeiten die ggst. Dammstrukturen auf eine Höhe von nur L,5 m rückgebaut werden, und sich bereichsweise wieder weitläufigere Blickachsen zwischen den Gehölzbeständen eröffnen bzw. auch weitläufige Sichtachsen bestehen bleiben, wird die Eingriffsintensität insgesamt mit gering bis mäßig eingestuft.

Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft folgen im Wesentlichen den Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Sichtbeziehungen auf das geplante Vorhaben sind bereichsweise durch Bebauungen bzw. Gebäude oder Wald- und Gehölzbestände eingeschränkt. Bei einer Sichtbarkeit sind die visuellen Störungen aufgrund der geringen Verweildauer des Erholungssuchenden und die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt. Die Fremdkörperwirkung des Vorhabens ist zudem durch die bepflanzten Dämme vermindert.

Aus fachlicher Sicht wurden „geringe/mäßige“ Auswirkungen prognostiziert.

Zu den Auswirkungen auf den Erholungswert wiederum war festzustellen: Da Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, Einschränkungen der Betriebszeiten vorgesehen sind, nur relativ kurze Wegabschnitte im Nahbereich des Vorhabens liegen und auch die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden der nächstgelegenen Freizeit- und Erholungseinrichtungen begrenzt ist, kann die Eingriffsintensität mit gering eingestuft werden Campus XXXX : Eine Funktionsbeeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist demnach nicht zu erwarten.

Die Schallimmissionen durch den Betrieb des EKB dominiert. Insbesondere im unmittelbaren Nahbereich des Vorhabens kommt es zu erhöhten Lärmimmissionen. Mit zunehmender Entfernung nehmen die Lärmimmissionen ab. Für Erholungssuchende, die sich

in der Landschaft fortbewegen, wirkt die vergleichsweise kurze Aufenthaltsdauer im Nahbereich des Vorhabens stark reduzierend auf diesen Störfaktor. Die Aufenthaltsdauer für Spaziergänger ist im Vergleich zu Wohngebieten kurz. Da nur relativ kurze Wegabschnitte im Nahbereich des Vorhabens liegen, die Aufenthaltsdauer von Erholungssuchenden der nächstgelegenen Freizeit- und Erholungseinrichtungen begrenzt ist und eine zeitliche Einschränkung des Abbaubetriebs erfolgt, kann die Eingriffsintensität mit gering eingestuft werden. Campus XXXX : Da der Abbaubetrieb zudem zeitlich eingeschränkt ist, ist keine Funktionsbeeinträchtigung zu erwarten.

Während der Errichtungsphase (Aufschlussphase) kommt es zu einer zeitlich beschränkten Nutzungseinschränkung des Wanderweges. Da es sich lediglich um eine einmalige Funktionsbeeinträchtigung handelt, wird die Eingriffsintensität mit gering eingestuft. Unter Berücksichtigung einer mäßigen Sensibilität und einer geringen Eingriffsintensität, wird die EingriffserhebIichkeit mit gering eingestuft.

Der Wanderweg und die Radtouren entlang der XXXX bleiben in ihrer Benutzbarkeit während der Betriebsphase (Abbauphase) uneingeschränkt erhalten.

Die visuellen Störungen sind aufgrund der geringen Verweildauer des Erholungssuchenden und die laufende Änderung seines Blickwinkels beschränkt. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Wanderweges bzw. der Radtouren ist nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung einer geringen Eingriffsintensität wird die Eingriffserheblichkeit mit gering beurteilt.

Durch die blickverschattende Umgebungsmauer bzw. die dichte, abschirmende Gehölzkulisse des Schlossparks XXXX und die relativ große Entfernung zum Vorhaben sind auch hier keine relevanten Beeinträchtigungen der Nutzung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu erwarten.

Aus fachlicher Sicht wurden „geringe/mäßige“ Auswirkungen prognostiziert.

5.7. Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“:

Auswirkungen auf Sachgüter bestehen während der Errichtungsphase durch die bauliche Errichtung der Förderbandtrasse (Querung der XXXX , von drei öffentlichen Feldwegen sowie der Erdgasmitteldruckleitung entlang der XXXX ). Unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorgangsweise und der Auflagen können die verbleibenden Auswirkungen auf Sachgüter während der Errichtungsphase (Aufschlussphase) als gering eingestuft werden. Durch den Abtransport der mineralischen Rohstoffe in der Betriebsphase zum bestehenden Kieswerk XXXX mittels Förderbänder werden keine öffentlichen Verkehrswege im höherrangigen Straßennetz beansprucht.

Die Auswirkungen auf Sachgüter ist aus fachlicher Sicht als gering zu bewerten.

Betreffend Auswirkungen auf Kulturgüter ist für das Vorhabensgebiet und sein Umfeld (KG XXXX , XXXX , KG XXXX und XXXX ) aus fachlicher Sicht von acht archäologischen Fundstellen, zwei Kleindenkmälern, das Schloss XXXX und der dazugehörige Schlossgarten relevant.

Für Kulturgüter sind mit Ausnahme der Fundzone XXXX im Bereich des GSt. Nr. XXXX , KG XXXX , keine Beeinträchtigungen durch Geländeveränderungen bzw. Flächeninanspruchnahmen gegeben.

Visuelle Beeinträchtigungen oder Störungen sind weder für die archäologischen Fundstellen und die beiden Kleindenkmäler, noch für das Schloss und den Schlossgarten XXXX zu erwarten. Insbesondere das Schloss und der Park sind durch die Schlossmauer bzw. durch die dichte Gehölzkulisse vom Umfeld vollständig abgeschirmt. Auch eine visuelle Beeinträchtigung der Schlossmauer ist aufgrund einer Entfernung von 650 m bzw. von über 800 m von der XXXX aus gesehen nur als geringfügig zu erachten.

Die Beeinträchtigung der Kulturgüter durch die Verwirklichung des Vorhabens, insbesondere durch Staub und Luftschadstoffe, ist als geringfügig einzustufen. Auch eine Beeinträchtigung der Kulturgüter durch Erschütterungen ist nicht zu erwarten.

Der Komplex XXXX sowie die XXXX sind aus fachlicher Sicht nicht als Kulturgut zu definieren. Dies gilt auch hinsichtlich der landschaftsprägenden Eigenschaft der XXXX für das XXXX .

5.8. Schutzgut „Klima“:

Für den Aufschlussbetrieb werden dieselbetriebene Verbrennungskraftmaschinen eingesetzt und für den Abbaubetrieb der elektrisch betriebene EKB und die elektrisch betriebenen Förderbänder. Damit sind im Rahmen der österreichischen Stromaufbringung sind CO2-Emissionen von 415 t pro Jahr verbunden. Da für den geplanten Betrieb im Abbaufeld ein vergleichbares bestehendes Abbaufeld stillgelegt wird, ist aus fachlicher Sicht keine relevante Änderung hinsichtlich der Treibhausgasemissionen zu erwarten.

Zu den Auswirkungen auf das Mikroklima war festzustellen, dass, da keine großen Bauwerke mit Barrierewirkung errichtet werden, keine relevanten Veränderungen des lokalen Windfelds zu erwarten sind. Durch die Dammschüttungen entstehen Geländeänderungen, die nur wenige Höhenmeter betragen, und daher nur im Nahbereich zu einer Erhöhung der bodennahen Turbulenz führen können. Diese Veränderungen beschränken sich aber auf wenige Meter in der Umgebung der Dämme. Die Auswirkungen auf das Mikroklima werden – mit Ausnahme der kurzen Vorbereitungsphase – während der Nassbaggerung und der Nachnutzung positiv sein. Die Auswirkungen der mehrwöchigen Vorbereitungsphase auf die Verdunstung werden als vernachlässigbar bewertet.

6. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum:

Der Grad des Konflikts zwischen dem Vorhaben und der Raumordnung und örtlichen Raumplanung (im Zeitpunkt des Genehmigungsansuchens) ist aus fachlicher Sicht zusammengefasst wie folgt zu bewerten:

7. Zum beim Abtransport der Rohstoffe vom Vorhaben erregten Verkehr:

7.1. Der An- und Abtransport von Geräten (Bagger, Radlader, Mulden-Lkw, EKB, etc.) sowie von Baumaterialien für die Fly-over- Konstruktionen erfolgt über Landesstraßen und die vom Abbau betroffenen Grundstücke (See 1 auf den Gst. Nr. XXXX und XXXX sowie See 2 auf Gst. Nr. XXXX , alle KG XXXX ).

Die Geräteanlieferung zum Abbaugebiet von See 1 erfolgt mit straßenzugelassenen Lkws über die XXXX . Die Entladung kann direkt auf die Gst. Nr. XXXX bzw. XXXX , KG XXXX erfolgen.

Die Geräteanlieferung zum Abbaugebiet von See 2 erfolgt mit straßenzugelassenen Lkws über die XXXX . Die Entladung kann direkt auf das Gst. Nr. XXXX , KG XXXX erfolgen.

Ein Befahren oder eine Querung von Güterwegen ist sohin nicht erforderlich.

7.2. Der Abbau- und Rohstofftransport zum Kieswerk erfolgt mit elektrisch betriebenen Anlagen (sh. oben I.1.3.3.1.).

Aufgrund des Abtransports des gewonnenen Rohstoffs mittels Förderbändern zum betriebseigenen Kieswerk XXXX entsteht kein zusätzliches Verkehrsaufkommen.

8. Zur gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000:

Die der Beurteilung zugrunde gelegten Stufen der Bewertung der Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung waren:

„0“/“keine/vernachlässigbare“ Auswirkungen: Das als Folge des Projektes anzunehmende Zusatzrisiko ist überhaupt nicht feststellbar oder so gering, dass es als völlig ohne Belang einzustufen ist. Auch im Falle einer positiven Auswirkung des Projektes im betrachteten Bewertungsbereich erfolgt diese Einstufung. Da kein relevantes Risiko festgestellt wurde, ist es nicht erforderlich, irgendwelche Änderungen des Vorhabens oder Kontroll-, Beweissicherungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen.

„1“/ „Geringe/mäßige Auswirkungen“: Es ist zwar ein geringes, jedoch nicht mehr vernachlässigbares Zusatzrisiko durch das Vorhaben anzunehmen. Sofern dies möglich und sinnvoll ist, sollen im Falle dieser Einstufungen allfällige geringfügige Projektadaptionen, Maßnahmen zur Risikominderung sowie gegebenenfalls auch kleinere Kontroll-, Beweissicherungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden.

„2“/ „Hohe/bedeutende Auswirkungen, tragbar“: Das projektbedingte Zusatzrisiko ist vorhanden. Es ist anzunehmen, dass durch Projektwirkungen eine relevante Auswirkung in diesem Bewertungsbereich feststellbar sein wird. Das Ausmaß dieser Auswirkungen bzw. des Zusatzrisikos, ist für sich allein genommen zwar nicht groß genug, um einen Projektausschluss zu bewirken, jedoch geht dieses Faktum als Negativum in die Gesamtbewertung ein. Sofern sachlich begründbar und sinnvoll, sollen im Fall dieser Bewertung Vorschläge zu Projektmodifikationen formuliert werden sowie auch Kontroll-, Beweissicherungs- oder Ausgleichsmaßnahmen vorgeschrieben werden.

„3“/ „Untragbare Auswirkungen, mit keinen Maßnahmen beherrschbar“: Das projektbedingte Zusatzrisiko ist derart gravierend, dass bereits aus der alleinigen Sicht des Einzelrisikos – ohne Berücksichtigung der Ergebnisse in anderen Bereichen – ein Projektausschluss möglich ist. Das aufgezeigte Risiko kann auch mit keinerlei Kontroll-, Beweissicherungs- oder Ausgleichsmaßnahmen verringert werden.

Die Auswirkungen auf die einzelnen untersuchten Schutzgüter, unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen Kumulierungen oder Verlagerungen waren mit „0“ („P keine, vorteilhafte oder vernachlässigbare Auswirkungen“), „1“ („geringe/mäßige Auswirkungen“), oder „2“ („hohe/bedeutende Auswirkungen, tragbar) zu bewerten.

Aus fachlicher Sicht gab nur die Bewertung im Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild betreffend die Beeinträchtigung von gewidmeten Siedlungsgebieten durch visuelle Störungen eine „hohe“ bzw. „bedeutende“, jedoch „tragbare“ Auswirkung. In sämtlichen anderen Fachbereichen sind durch die Vorhabensverwirklichung vorteilhafte oder vernachlässigbare bzw. geringe/mäßige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten.

Festzustellen war aber auch, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ – hätte man (abweichend zur gegenständlichen Ermittlungstätigkeit) eine fünfstufige Bewertungsskala herangezogen) – über der Einstufung „1“, jedoch noch unter der Einstufung „2“ zu liegen käme.

9. Sonstige Feststellungen:

9.1. Zwischen der BF1 und der PW besteht eine vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Gemeindegrund (Straßengrund), der die Benützung durch Errichtung und Betrieb eines Förderbands vorsieht.

9.2. Zwischen der BF1 und der PW besteht auch eine Vereinbarung, die im Wesentlichen Verbringung der wertvollen Oberböden in den Abbaustufen im Gebiet der BF1 regelt. Geregelt wird das Prozedere, wie die Zielflächen gegenüber der PW genannt werden, welche Fristen einzuhalten sind, sowohl von der PW zur Bekanntgabe der beabsichtigten Abbaustufen und der Menge des abgeräumten Oberbodenmaterials einerseits und die Bekanntgabe der Zielflächen durch die Markgemeinde innerhalb einer Frist andererseits. Ferner wird die Vorlage der Zustimmung der Grundeigentümer der Zielflächen und allfällige Bewilligungen insbesondere in naturschutzrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und allenfalls wasserrechtlicher Hinsicht vereinbart. Auch dies erfolgt durch die Liegenschaftseigentümer über die BF1. Schließlich ist geregelt, dass die PW bei einer ungenützten Verfristung der Benennung von Zielflächen berechtigt ist, die geschützten Oberböden auflagenkonform in der Region anderweitig zu verbringen.

II. Beweiswürdigung:

Den unter I. getroffenen Tatsachenfeststellungen lagen folgende Erwägungen des BVwG zu den im Verfahren aufgenommenen Beweisen zugrunde:

1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (zu I.1.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgeschehen folgen im Wesentlichen aus in den Akten des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einliegenden Urkunden (deren Ablageort in den Akten des BVwG teilweise auch zitiert wurde), an denen auch nicht zu zweifeln war; die Sachverhaltselemente blieben ferner als solches unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zum zur Genehmigungserteilung beantragten Vorhaben (zu I.2.):

2.1. Der Sachverhalt unter I.2.2. folgt aus der – als solches – auch unbestritten gebliebenen Darstellung aus dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten UVGA, und zwar konkret dem Teilgutachten „Raumordnung/Landschaftsbild“ (ON 50, S. 702).

2.2. Der zum zur Genehmigungserteilung beantragten Vorhaben im Übrigen festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der PW vorgelegten und das Vorhaben verbal beschreibenden und planlich darstellenden Projektunterlagen. An diesen Dokumenten kamen nicht die geringsten Zweifel auf. Auch können die Unterlagen ihrem Inhalt nach als unbestritten geblieben gesehen werden.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass die PW die Projektunterlagen im Laufe des Verfahrens, insbesondere auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, mehrfach abänderte bzw. austauschte. Der Genehmigungsspruch bezieht sich auf eine konsolidierte Fassung, welche die PW im Dezember 2024 vorlegte (OZ 99, sh. auch oben Spruchpunkt II.A.1. zur Abänderung von Spruchabschnitt I.2. des Bescheids).

3. Zu den Feststellungen zur Qualifikation der Wälle (Dämme) aus bergbaufachlicher Sicht (zu I.3.):

Die Feststellungen beruhen – als Zusammenfassung auf die wesentlichen konkreten Tatsachen – den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten Bergbau (oben I.2.16.; sh. darin insbesondere S. 13 f). Die wesentlichen Schlussfolgerungen stellte der Gutachter Bergwesen auch noch in der mV1 zusammenfassend und ebenso schlüssig und nachvollziehbar dar (VHS1, S. 26 ff).

Die in der mV1 nach der erwähnten Darstellung der sachverständigen Ermittlungsergebnisse getätigten Äußerungen der Parteien – diese betrafen insbesondere die rechtliche Qualifikation der bei den Querungen der Wege mit dem Förderband eingesetzten Fly-Overs – vermochten keine Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Ergebnisse aufzeigen.

Festzuhalten ist, dass dabei auch die – unzweifelhaft vom Gutachter getätigten – rechtlichen Ausführungen, etwa zu der aus seiner Sicht vorzunehmenden Qualifikation als „Bergbauanlage“ (gemeint klar iSd § 118 MinroG), dabei nicht dazu veranlassten, die Feststellungen nicht zu treffen. So tätigte der Sachverständige in der oben erwähnten Art und Weise abgesehen davon ausreichende – dh. auch ohne die rechtlichen Ausführungen zu beachten – fachliche Ausführungen zu der ihm gestellten Fachfrage.

4. Zu den Feststellungen zur Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherung und -gewinnung (zu I.4.):

4.1. Der zur Bedeutung des Vorhabens für das öffentliche Interesse an der Rohstoffsicherung und -gewinnung – auf das Wesentliche konkret zusammengefasst – festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf dem von der PW vorgelegten Privatgutachten vom 11.02.2022 samt Ergänzung vom 11.06.2023 (Titel: „Bedeutung des Lockergesteinsabbau „ XXXX “ für die Versorgungsgebiete Bezirke XXXX und XXXX aus bergbaulicher Sicht“) und dem dieses in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise für plausibel befindenden Gutachten Bergbau (OZ 35; vgl. darin insbesondere die S. 6 ff). Die Ausführungen des Privatgutachtens ergänzte der Sachverständige für Bergbau in insgesamt konsistenter und ebensolcher Art und Weise mit weiteren Darlegungen (vgl. aaO., S. 10 ff). Dabei hob der Gutachter Bergwesen besonders hervor, was aus Sicht des erkennenden Senats von Bedeutung war, dass selbst wenn sich hinsichtlich der ausführlich dargelegten Angebots- und Nachfragesituation in der Region durch zukünftige Veränderungen bei einzelnen Rohstoffgewinnungs- und Aufbereitungsbetrieben gewisse Verschiebungen beispielsweise hinsichtlich Produktion, Marktanteil und Vorratssituation ergeben sollte, diese Veränderungen nicht geeignet seien, die dargestellte Gesamtsituation entscheidend zu verändern.

4.2. Auch die Aufnahme des Gutachtens Bergbau bzw. dessen Erörterung in der mV1 veranlassten nicht dazu, anderslautende Feststellungen zu treffen. Sie gab es zwar Äußerungen von Parteien, bei diesen war jedoch zu berücksichtigen, dass diese erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattet wurden und für sich genommen nicht im Ansatz eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder einen Mangel der Nachvollziehbarkeit in den Ausführungen des Privatgutachtens der PW wie auch des dieses für plausibel befindenden und auch ergänzenden Gutachtens Bergbau aufzuzeigen (sh. VHS1, S. 60 ff).

So legte der Gutachter Bergbau in nachvollziehbarer Art und Weise – zu Ausführungen der BF6 einer unrichtigen Prognose in Anbetracht zu erwartender Maßnahmen insbesondere im Bereich des Klimaschutzes – dar, warum er seine Prognose so traf. So stimmte er zu, dass sich etwa aus internationalen Vereinbarungen zum Klimaschutz Handlungsbedarf ergebe und auch Österreich einen Nachholbedarf habe, was CO2-Einsparungen betreffe; insbesondere hinsichtlich der Energiewende. Doch hob der Gutachter auch hervor, dass die Rohstoffwende sogar in vielen Bereichen einen extremen Rohstoffbedarf hervorrufen werde, speziell bei Baurohstoffen. Auch im Straßenbau werde es zu Lückenschließungen kommen, es würden auch in Zukunft Flaschenhälse und Nadelöhre entschärft werden oder Tunnel auch zum Anrainerschutz gebaut werden. Auch würde der Betonbedarf in Zukunft durch den gewollten Bahnausbau oder den Ausbau von Windkraftanlagen getrieben werden. Schließlich werde auch die Schaffung von Wohnraum nur mit Bauen gehen und man könne hier von fördernden Maßnahmen durch den Gesetzgeber ausgehen (vgl. VHS1, S. 63 ff).

Zum „Rohstoffplan des Bundes“ – hier wies die BF6 auf dessen Bedeutung zur Konfliktzonenbereinigung dar und warf die Frage auf, ob das Vorhabensgebiet im Plan als konfliktbereinigte Eignungszone verortet sei – legte der Gutachter dar, dass der diesen nicht berücksichtigt habe und dieser Plan immer noch keine vollständige Informationsgrundlage sei. Aus Sicht des erkennenden Senats zeigte aber die BF6 – wie gesagt unter Berücksichtigung, dass ihre Ausführungen bzw. Fragen nicht durch dieselbe Fachkunde untermauert waren wie jene des Gutachters Bergbau – im Ergebnis nicht auf, dass die Ausführungen zur Rohstoffsicherung bzw. zum Rohstoffbedarf mangels eines Eingehens auf den Rohstoffplan als unvollständig anzusehen waren (vgl. dazu VHS1, S. 65, 67).

5. Zu den Feststellungen zur Umwelt (Ist-Bestand und Auswirkungen des Vorhabens) (zu I.5.):

5.1. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Mensch (und Bevölkerung)“ und „Luft“ (zu I.5.1.):

5.1.1. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft bzw. die Situation der Umgebungsluft:

5.1.1.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebungsluftsituation beruhen auf der UVE, dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren basierend auf sachverständigen Ermittlungsergebnissen erstellten UVGA sowie dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom BVwG eingeholten – als schlüssig und nachvollziehbar zu erkennenden – Gutachten Luftreinhaltung (sh. dazu oben I.1.2.25.).

Im erwähnten Gutachten setzte sich der Gutachter Luftreinhaltung auch in ebensolcher Art und Weise mit den sachverhaltsbezogenen Ausführungen in den Beschwerden auseinander und kam zum Schluss das die Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrecht zu erhalten wären (vgl. Gutachten Luftreinhaltung, S. 36 ff). Insbesondere setzte sich der Gutachter mit jenem Vorbringen der BF6, welches durch einen von dieser herangezogenen Privatsachverständigen unterlegt war, im Einzelnen auseinander und legte für das BVwG verständlich dar, warum aus seiner Sicht von keinem anderslautenden (oder ergänzenden) Sachverhalt auszugehen wäre (vgl. Gutachten Luftreinhaltung, S. 36 bis 40, wobei sich der Gutachter Luftreinhaltung insbesondere mit der Frage der Repräsentativität der gewählten Messstellen oder meteorologischen Daten, einer allfälligen Schwermetallbelastung im Staub[niederschlag], der Ermittlung der Auswirkungen auf einen „Tagesmittelwert von PM2,5“, die Methodik zur Ermittlung diffuser Staubemissionen, überhaupt die kumulative Betrachtung von Auswirkungen sowie eine mögliche Stickstoffdeposition betraf).

5.1.1.2. Daran änderte für den erkennenden Senat – der dabei vor Augen hatte, dass die Parteienäußerungen der beschwerdeführenden Parteien durchgängig nicht durch Privatsachverstand unterlegt waren – auch die Aufnahme des Gutachtens Luftreinhaltung bzw. dessen Erörterung in der mV3 bzw. der mV5 nichts:

Dort hielt in der mV3 der Gutachter Luftreinhaltung zunächst fest, und zwar in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise, dass sich durch die Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags, insbesondere die geänderte Ausführung des Umschließungsdamms (oben I.1.2.30), hinsichtlich der Immissionsprognose zur ursprünglichen Ausführungsvariante nachteilige Auswirkungen ergeben werde. So seien die Änderungen hinsichtlich der Bauabwicklung so geringfügig, dass daraus keine relevanten Änderungen bei den Emissionen von Luftschadstoffen zu erwarten seien; bei der Immissionsprognose seien die Bautätigkeiten im unmittelbaren Nahbereich des nächstgelegenen Anrainers berücksichtigt wurden und sich in diesem Bereich ( XXXX 1, Rechenpunkt 1) die Bauausführung nicht ändere (vgl. VHS3, S. 10).

Erörtert wurde in der mV3 auch, dass soweit die Umsetzung einer Maßnahme zum Bodenschutz (Umgang mit hochqualitativem abgetragenen Boden) zu Verladungs-, Abtransport- oder Auftragstätigkeiten in einem Abstand von 100 m oder weniger zu Wohnanrainern führt, die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerte durch eine Ausbreitungsrechnung zu beurteilen und die Ergebnisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln wäre. Dabei erklärte der Gutachter Luftreinhaltung – auf eine Äußerung der BF6 – die 100 m mit Erfahrungswerten aus vielen anderen Vorhaben und Messungen, die zu Beweissicherungen bei Baustellen vorgenommen worden seien. Obwohl die Liegenschaft „ XXXX „1 nur 30 m von der Projektgrenze entfernt sei und in diesem Bereich der Absetzbecken errichtet und der Umschließungsdamm geschüttet wird, hätten die Immissionsberechnungen keine relevanten Immissionszunahmen ergeben; deshalb sei auch davon auszugehen, dass in einer viel größeren Entfernung von 100 m auch keine relevanten Immissionszunahmen aus der Maßnahme resultieren (sh. zum Ganzen VHS3, S. 11 und 12).

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Luftreinhaltung dazu war dies auch festzustellen.

Hinsichtlich der von den BF3 und BF4 ins Treffen geführten „Staubverfrachtungen“ führte der Gutachter für Luftreinhaltung nachvollziehbar und schlüssig aus, dass es bei stärkeren Winden zu Staubaufwirbelungen komme. Doch seien diese Ereignisse sind im Schnitt zu selten, um einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtemissionen zu haben. So würde die von ihm bei der Beurteilung (dh. Sachverhaltsermittlung) herangezogene fachlichen Beurteilungsgrundlage „Technische Grundlage“ (gemeint: Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend [2013]: Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen; sh. Gutachten Luftreinhaltung, S. 43) vorgeben, dass durch die Abstellung auf eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3 m/s unterhalb der Winderosionen bei der Staubemission rechnerisch nicht berücksichtigt werden müssen.

Unbeschadet der Frage, ob es sich überhaupt noch um ein zulässiges Tatsachenvorbringen handelte – und sohin eine beweiswürdigende argumentative Auseinandersetzung hätte ohnedies entfallen können – führte der Gutachter Luftreinhaltung zu Äußerungen der BF6 zu vermeintlich unrichtigen Beurteilungsgrundlagen bzw. Datengrundlagen (und nach Ansicht sowohl der Beilage ./3 [Fotoaufnahmen] sowie einer von der BF6 angefertigten Videoaufnahme) nachvollziehbar und schlüssig aus, warum er von der Konvention der Technischen Grundlage angesichts von Windgeschwindigkeitsdaten ausging; er wies auch auf die entsprechenden Windrichtungen hin und darauf, dass und warum Windmessungen aus dem Jahr 2018 den aktuellen, bis dato erfolgten Klimawandel abbilden. Der Gutachter Luftreinhaltung legte dann nochmals dar, dass es zu Windverfrachtungen – gerade bei Starkwindereignissen wie er sie etwa im vorgelegten Videoaufnahme erkennen könne – kommen könne, diese jedoch sich hinsichtlich Feinstaubbelastung und Staubniederschlag statistisch nicht auf die jahresdurchschnittliche Belastung und die Anzahl der jährlich erlaubten Überschreitungen des Tagesmittelgrenzwertes von PM10 niederschlagen würden. Der Gutachter Luftreinhaltung führte – was der erkennende Senat ebenso vollständig, schlüssig und nachvollziehbar erachtete – zu einem Vorbringen der BF6, es würde ja auch im Trockenabbau gearbeitet und sei die Beckenlage nicht beachtet worden, aus, dass die (gemeint zur Beurteilung herangezogene) Messstelle XXXX am östlichen Stadtrand liege und ist daher sehr wohl für die Beckenlage des oberen XXXX repräsentativ sei. Überhaupt wäre für ihn das beschriebene Szenario im Trockenabbau in den Projektunterlagen beschrieben worden stellt für die nächstgelegenen Wohnanrainer die ungünstigste Abbausituation dar. Dieses Szenario sei auch der Auswirkungsanalyse unterstellt worden und habe ergeben, dass es nur zu irrelevanten bis geringfügigen Zusatzbelastungen für die nächstgelegenen Anrainer komme und alle Grenzwerte eingehalten würden (vgl. zum Ganzen VHS3, S. 13 f).

Auch mit ihrem übrigen Äußerungen, insbesondere zur Frage einer fachgerechten Erhebung des Ist-Bestands (der Luftgütesituation), vermochte gerade die BF6 in der mV3 das BVwG nicht dazu zu veranlassen, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen und sah sich auch nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten veranlasst.

5.1.1.3. In der mV5 gab der Gutachter Luftreinhaltung noch nachvollziehbar an, dass hinsichtlich des Schadstoffs PM10 eine Zeitreihenberechnung zur Ermittlung des maximalen Tagesmittelwertes und der Anzahl der Tage mit Überschreitungen des Grenzwertes von 50 μg pro m3 durchgeführt worden sei; weil für PM2,5 nach der derzeit geltenden Rechtslage kein Grenzwert für das Tagesmittel existiere, sei auch keine Zeitreihenberechnung zur Berechnung des maximalen Tagesmittels und möglicher Überschreitungen erforderlich gewesen (vgl. VHS5, S. 28).

5.1.2. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebungsschall- und Schwingungssituation:

5.1.2.1. Die – zusammengefasst konkret auf das Wesentliche bezogenen – getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen einer Verwirklichung des Vorhabens auf die Umgebungsschall- und Schwingungssituation beruhen insbesondere auf dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten Lärmschutz (oben I.1.2.25.) der herangezogenen Gutachterin Lärmschutz, welches vom erkennenden Senat durchgängig als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen war (vgl. Gutachten Lärmschutz, insbesondere die S. 1 bis 3 und 23 bis 25).

Im Wesentlichen schloss die Gutachterin Lärmschutz in einer solchen Art und Weise, dass aufgrund einer schalltechnischen Messung an einem EKB vom Typ „K175R“ das erfasste Spektrum dieses Baggers jedoch von dem in der UVE (bzw. dem die Schallauswirkungen behandelnden Fachberichts) berücksichtigten Spektrum abweiche und sich deshalb die (gemeint: zu erwartenden) Immissionen in der Betriebsphase sowie der Bauphase 3 erhöhen würden. Die Immissionen für die Betriebsphase würden sich aus dem aktualisierten Fachbeitrag ergeben, die Immissionen in Bauphase 3 seien selbst ermittelt worden, weil im Fachbeitrag das geänderte Emissionsspektrum nicht berücksichtigt worden sei; für die vorbereitenden Abraumarbeiten sei festgestellt worden, dass die Immissionen während dieser Tätigkeit vergleichbar mit Immissionen während des Betriebs des EKB liegen würden.

Die maximal zu erwartende Veränderung der messtechnisch erfassten Umgebungssituation liege sohin im Tageszeitraum bei 1,7 dB; die Gesamtsituation errechne sich zu LA,eq = 49 dB nach wie vor deutlich unter den Grenzwerten für Wohngebiete (gemeint: liegend), der mit 55 dB definiert sei. Im Abendzeitraum ist kein Betrieb des EKB vorgesehen.

Auf Grundlage der von der BF6 (bzw. der von dieser beigezogenen Privatsachverständigen) vorgelegten Ergebnisse der Kurzzeitmessungen im Abendzeitraum sei eine Beurteilung der nunmehr deutlich reduzierten Immissionen durchgeführt worden, die zeigte, dass unter Berücksichtigung der deutlich geringeren Messergebnisse Veränderungen von mehr als 1 dB zu erwarten seien; für diese Bereiche sei jedoch eine Gesamtsituation von LA,eq = 37 bis 38 dB ermittelt worden, die deutlich unter den anwendbaren Grenzwerten liege. Überdies würden die Immissionen im Bereich des von der Privatsachverständigen der BF6 gemessenen Basispegels liegen.

Für die Betriebsphase seien somit, so das Gutachten Lärmschutz im Ergebnis, damit die Ergebnisse des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens aufrecht zu erhalten. Zur Einhaltung der prognostizierten Immissionen ist eine Gleichzeitigkeit an Vorbereitungs- und Abbauarbeiten auszuschließen.

Für die Bauphase hätten – konservative Nachberechnungen gezeigt, dass in der Bauphase 3 die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 der NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (im Folgenden: NÖ LStLärmIV) an einem Immissionspunkt um 1 dB überschritten würden, die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4 NÖ LStLärmIV jedoch nach wie vor deutlich eingehalten werden könnten.

Ebenso schlug die Gutachterin Lärmschutz eine Modifikation der Auflage I.3.9.3. aus schalltechnischer Sicht vor (zu den Vorabsätzen vgl. Gutachten Lärmschutz, insbesondere die S. 1 bis 3).

5.1.2.2. Mit den möglichen Auswirkungen durch die Vorhabensmodifikation zur Abänderung der Umschließungsdämme (oben I.1.2.30.) setzte sich die Gutachterin Lärmschutz in ebensolcher Art und Weise im Ergänzungsgutachten Lärmschutz (oben I.1.2.35.) auseinander. Dabei war insbesondere keine Inkonsistenz zu den bisherigen, im zuvor erwähnten Gutachten sowie der mV3 getätigten Aussagen erkennbar.

5.1.2.3. Auch die Aufnahmen dieser Beweismittel wie auch die diesbezügliche Erörterung in der mV3 wie auch der mV5 veranlassten das BVwG nicht dazu andere oder weitere Tatsachen festzustellen:

Dabei präsentierte die Gutachterin Lärmschutz in der mV3 zunächst in mit dem schriftlichen Gutachten konsistenter Art und Weise die Ergebnisse des Gutachtens Lärmschutz, wobei sie aber auch in nicht als inkonsistent zu erkennender Art und Weise auch bereits auf die Projektmodifikation (oben I.1.2.30.) einging (vgl. dazu VHS3, S. 20 und insbesondere Beilage ./4 zu dieser Verhandlungsschrift).

Zu den Ausführungen von beschwerdeführenden Parteien – welche in Teilen auch durch einen von diesen beigezogenen Privatsachverständigen untermauert waren – sowie vor dem Hintergrund von Gegenausführungen der PW sowie deren Fachmanns für den Wirkfaktor Schall betreffend die fachgerechte Beurteilung der Schallemissionen aus Trockenabbauphasen durch den Einsatz des EKB äußerte sich die Gutachterin Lärmschutz wie folgt: Insbesondere sei die Schürfgeräusche aus schalltechnischer Sicht als breitbandig einzustufen; auch sei angesichts der Höhe der Emissionsquelle von einer deutlich höheren Schirmwirkung durch den Emissionsschutzdamm auszugehen - für höherfrequente Emissionsquellen seien deutlich höhere Schirmwirkungen und Luftabsorptionen gegeben. In Bezug auf die, möglicherweise kurzzeitig, erhöhten Emissionen bei einem möglicherweise auftretenden Trockenabbau könne die angeführte Pegelerhöhung um 20 dB nicht nachvollzogen werden, weil solche Emissionen beispielsweise bei Spundwandarbeiten auftreten würden und bei dem Trockenabbau nicht zu erwarten seien (VHS3, S. 21 bis 23).

Nach – privatsachverständigem – Vorbringen der BF6 hinsichtlich fehlender Schalldaten bzw. überhaupt genaueren Daten, und nicht bloß Erfahrungswerten (bzw. „Baugefühl“), zum Abbauvorgang (insbesondere Informationen inwieweit Nass- und inwieweit Trockengebaggert wird) hinsichtlich der Trockenbaggerung durch den EKB – es sei nur zu groben Abschätzungen gekommen – und Hinweis auf die Schirmwirkungen der Berechnungen zu Abbaufeldern (wie auch beim Absetzbecken), wies die PW (bzw. von deren für die Erstellung der UVE herangezogenen Fachleuten) insbesondere auf den bereits zum Zeitpunkt der Trockenbaggerung bereits errichteten Umschließungsdamm und der dann vorhandenen Abbaukante mit Abschirmwirkungen (jedenfalls auch bei der Errichtung des Absetzbeckens), der Positionierung des Baggers bei Betriebsbeginn und der Relevanz der Schürfaktivität im trockenen Bereich, den Einsatzzeiten des Baggers, Umstände im Zeitpunkt von Messungen, der Abschirmwirkung auch der Voreintiefung durch den Hydraulikbagger, der Bewegung des EKB nach jedem Abschnitt hin und modifizierte (in der Folge) den verfahrenseinleitenden Antrag und legte dabei die jeweiligen Orte des Beginns der Baggerung für jeden Abbauabschnitt genauer fest (die Antragsmodifikation zeigt sich oben in I.1.3.3.3.; ansonsten vgl. VHS3, S. 26 bis 29).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen legte die Gutachterin Lärmschutz dar, dass das aufgrund des erstmaligen und jeweils auch einmaligen Eintiefens mittels Hydraulikbaggers vor dem Betrieb des EKB für jedes Schlemmbecken sowie den See 1 und den See 2, der Dauer des Eintiefungsvorgangs mit der Inbetriebnahme des EKB mit fallweisen Trockenbaggerungen ungefähr einen Tag pro Schlemmbecken, See 1 oder See 2 davon auszugehen wäre, dass allenfalls für diese einzelnen Tage höhere Immissionen als in der UVE dargelegt, zu erwarten seien. Für die Errichtung des Schlemmbeckens 1 werde aufgrund der Methodik der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung ein sog. Regelmonat (dh. 20 Werktage) für die Mittelwertbildung herangezogen. Dadurch komme es durch die allenfalls höheren Immissionen zu Beginn der Abbauarbeiten mit dem EKB zu keiner relevanten Veränderung der zu erwartenden Immissionen. Für die in der Betriebsphase einmalig zu erwartenden erhöhten Immissionen sei es aus schalltechnischer Sicht „zielführend“ die Emissionsquelle während des Beginns des Betriebs des EKB soweit wie möglich (gemeint: entfernt) von den Immissionsbereichen zu situieren. Hierzu sollte ein möglichst nordöstlicher Punkt in den Abbauabschnitten 1 bis 4 als Ausgangspunkt für die Baggerung gewählt werden. Insgesamt komme es hinsichtlich der Immissionen der Bauphase zu keinen relevanten Veränderungen gegenüber der Ausführungen des Teilgutachtens Lärmschutz. Für den einen Tag der Betriebsphase, an dem die Eintiefung und die Inbetriebnahme des EKB stattfinden werde, seien jedoch höhere Immissionen zu erwarten. Aufgrund der großen Entfernung zu den nächstgelegenen Immissionspunkten sei jedoch davon auszugehen, dass diese Immissionen den Planungsrichtwert gemäß Flächenwidmung für Bauland Wohngebiet im Tageszeitraum (idHv 55 dB) nicht überschreiten werden (vgl. zum Ganzen VHS3, S. 30 f).

Diese Angaben waren für den erkennenden Senat schlüssig und nachvollziehbar. In ebensolcher Art und Weise klärte die Gutachterin Lärmschutz auf, dass und warum die Aussage, es käme zu keiner Überschreitung des Planungsrichtswerts eine Worst-Case-Betrachtung sei (vgl. VHS3, S. 31).

Hinsichtlich der sowohl von den BF3 und BF4 wie auch der BF6 aufgeworfenen Frage der Abschirmwirkungen der Bepflanzung der Dämme (Wälle) kam klar hervor, dass eine solche bei der Beurteilung der Schallauswirkungen ohnedies nicht berücksichtigt wurde (vgl. VHS3, insbesondere S. 32).

Ebenso sah sich das BVwG nicht dazu veranlasst, nicht von den Ermittlungsergebnissen des Gutachtens Lärmschutz auszugehen, weil es für – beschränkt (bloß) auf die Auswirkungen einzelner Tage – nur Auswirkungsabschätzungen und keine Auswirkungsberechnung der Immissionen gab, wie von der BF6 – wenngleich diesfalls nicht privatsachverständig – moniert (vgl. VHS3, S. 33).

Schließlich klärte die Gutachterin Lärmschutz auch – in für den erkennenden Senat jedenfalls schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise – auf, warum (über die vorgeschriebene Auflage Nr. I.3.9.2 hinaus) keine weitere Beweissicherungsmessung, insbesondere aufgrund der zahlreichen Unbekannten bei Dauermessungen, erforderlich sei. Das BVwG sah sich vor dem Hintergrund des – diesbezüglich im Übrigen nicht privatsachverständig unterlegten Vorbringens – nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich möglicher (zu Beweissicherungszwecken erforderlicher) immissionsseitigen Kontrollmessungen veranlasst (vgl. VHS3, S. 33 f).

5.1.2.3. Zur Vorhabensmodifikation betreffend insbesondere die Abänderung des Umschließungswalls sowie der Vorsehung von Entlastungsrohren mit Auswirkungen insbesondere auf den (Hoch-)Wasserabfluss (oben I.1.2.30.) präsentierte die Gutachterin Lärmschutz – auch in jedenfalls mit dem bereits schriftliche vorab erstatteten Gutachten konsistenten (auch erkennbar mit der Präsentation der bis zu jenem Zeitpunkt in der mV3), schlüssigen und nachvollziehbaren Art und Weise – in der mV5 die Ergebnisse des von ihr zu dieser Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags erstatteten, zuvor bereits erwähnten, Ergänzungsgutachtens Lärmschutz:

Die Gutachterin Lärmschutz hielt dabei zur nochmals von der BF6 aufgeworfenen Frage der Relevanz von Damm und Rohren fest, dass die Projektänderung in Bezug auf die Entlastungsrohre ist nur in der Betriebsphase und hier nur in Zeiten, in denen sich der EKB im Nahbereich der Mündungen befinde, relevant sei (VHS5, S. 24).

Die Gutachterin Lärmschutz konnte in der mV5 – soweit man darin überhaupt noch einen Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt angesichts des nach § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 iVm § 39 Abs. 3 AVG auch zum Sachverhalt für Auswirkungen durch den Wirkfaktor Schall bereits teilweise für geschlossen erklärten Ermittlungsverfahrens sehen konnte – auch die noch aufgeworfenen Fragen betreffend die Ermittlungsmethodik und zur Relevanz des Umschließungsdamms für den Einsatz des EKB vollständig, schlüssig und nachvollziehbar beantworten (vgl. VHS5, S. 25).

5.1.3. Zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden:

5.1.3.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf den menschlichen Organismus sowie das menschliche Wohlbefinden beruhen auf der UVE und basierend auf sachverständigen Ermittlungsergebnissen erstellten UVGA auch auf dem Gutachten Umwelthygiene des Gutachters Umwelthygiene (sh. dazu oben I.1.2.12. und I.2.25.). Letztere Beweismittel war durchgängig als vollständig schlüssig und nachvollziehbar zu sehen. Der Gutachter Umwelthygiene legte darin dar, dass auch angesichts der Beschwerdeausführungen seine Schlussfolgerungen im Teilgutachten „Umwelthygiene“ sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung aufrecht gehalten werden und auch sämtliche erforderliche Eingangsdaten für seine Beurteilung vorlagen. Lediglich betreffend die Schallimmissionen habe es Änderungen gegeben, die allerdings berücksichtigt worden seien (vgl. Gutachten Umwelthygiene, S. 21; vgl. dazu auch VHS3, S. 31, wo der Gutachter Umwelthygiene bestätigte, dass er mit den – geänderten Daten zu den Auswirkungen auf die Schallimmission bei Vorhabensverwirklichung etwas anfangen könne).

5.1.3.2. Diesen Ausführungen trat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine beschwerdeführende oder sonstige Partei mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen oder zeigte unabhängig davon eine Unschlüssigkeit, Unvollständigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit auf:

In der mV3 äußerte sich der Gutachter Umwelthygiene – nach einem Vorhalt der BF3 und BF4 – schlüssig und nachvollziehbar zur Relevanz von Eingangsdaten, die hinsichtlich der Betriebsphase des Vorhabens aufgrund – dh. in Anwendung der diesbezüglichen fachlichen Grundlagen – des Regelwerks ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 (Methodik: Beurteilung der Veränderung der örtlichen Verhältnisse) und für die Bauphase des Vorhabens aufgrund der Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (Methodik: Vergleich betrieblicher Immissionen mit konkrete Schwellen- und Grenzwerte) ermittelt wurden. So führte er aus, dass der Betriebslärm in Zusammenschau mit dem ortsüblichen Umgebungslärm zu beurteilen und der Baulärm, der eine zeitliche Begrenzung habe, mit Grenzwerten in Regelwerken zu vergleichen sei. Gerade für die Bauphase Nr. 3 würden am Immissionspunkt 2.aN und 2.aO Baulärmpegel über 50 dB einwirken werden während an allen anderen Immissionspunkten der Baulärm weniger als 50 dB betrage. Mehr als 50 dB seien auch an diesem Immissionspunkt nur bei der Errichtung des Umschließungswalls bzw. Damms und bei der Errichtung des Schlemmbeckens (dh. des Absetzbeckens) zu erwarten. Dessen Baudauer betrage 23 Tage und der Umschließungswall werde einige Wochen zur Herstellung benötigen. Während dieser Tätigkeiten seien Einwirkungen im Bereich des XXXX zu erwarten, die zweifelsohne belästigend und störend, jedoch aufgrund der zeitlichen Begrenztheit dieser Einwirkung nicht als erheblich belästigend oder gar gesundheitsgefährdend zu beurteilen seien (sh. VHS3, S. 24 ff).

Insbesondere veranlasste auch die Aufnahme des Gutachtens Umwelthygiene bzw. der Erörterung zu diesem in der mV5 erklärte der Gutachter Umwelthygiene, dass die Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags betreffend die Hochwasser-Schutzrohre keine Auswirkungen auf meine Beurteilung hätten. Er betonte nochmals, dass die Bautätigkeiten keine erheblich belästigenden Einwirkungen aufweisen und keine Gesundheitsgefährdung vorliege; dies treffe auch auf die Betriebsphase zu. Aufgrund der in der Projektabänderung (oben I.1.34.) ausgeführten Betriebszeiten sei auch der diesbezügliche Änderungsvorschlag wie im Gutachten Umwelthygiene angeführt nicht mehr erforderlich. Ebenso sei die Auflage I.3.12. des Bescheids obsolet und könne daher vollinhaltlich entfallen (sh. zum Ganzen, VHS5, S. 26).

In der mV5 erläuterte der Gutachter Umwelthygiene auch noch in nachvollziehbarer Art und Weise in Reaktion auf eine Frage der BF6, wie er seine Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund einer vom Gutachter Luftreinhaltung vorgenommenen Prognose vornahm (VHS5, S. 28).

Soweit die BF6 in der mV5 auf die im September 2021 veröffentlichte Luftqualitäts-Richtlinie der Weltgesundheitsagentur (im Folgenden: WHO) Bezug nahm und eine Beurteilung durch den Gutachter Umwelthygiene durch diesen vermisste verwies dieser auf das Gutachten Umwelthygiene. Dies war auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar, weil der Gutachter Umwelthygiene in seinem Gutachten Umwelthygiene auf entsprechende Ausführungen im UVGA verwies; wobei all diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar waren (vgl. dazu insbesondere VHS5, S. 29; Gutachten Umwelthygiene, S. 14; UVGA, S. 49 ff, wobei sich der Gutachter Umwelthygiene in diesem umfassend und wieder für sich schlüssig und nachvollziehbar mit der Rolle der von der WHO vorgeschlagenen Leitlinien für PM2,5 auseinandersetzte und dabei schließlich auch zum Schluss kam, dass die [dort angenommene] Zusatzbelastung aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gesamtbelastung keine anderen Auswirkungen [auf die Gesundheit der Anrainer] zeigen würde als die Vorbelastung allein; auch bei seiner Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen an Stickstoffdioxid und weiteren als relevant hinsichtlich des Vorhabens zu erachtenden Luftschadstoffen setzte sich der Gutachter Umwelthygiene mit den erwähnten Leitlinien der WHO aus dem Jahr 2021 auseinander).

In der mV5 gab der Gutachter Umwelthygiene auch noch schlüssig und nachvollziehbar an bzw. antwortete auf diesbezügliche Fragen, dass er ausschließlich auf Grundlage von durch andere (sachverständig) geprüfte Eingangsdaten (dh. Daten zu den Auswirkungen; Immissionsdaten) zurückgriff für seine Beurteilung (vgl. VHS5, S. 30).

Der Gutachter Umwelthygiene führte in Reaktion auf eine diesbezügliche Ausführung der BF6 auch aus bzw. hielt fest, dass es bei seiner Beurteilung um die faktischen Einwirkungen der Pegel auf die betroffenen Menschen und nicht um irgendwelche Abstände ging (vgl. VHS5, S. 30).

Zu einem Hinweis auf „sichtbaren Grobstaub“ wies der Gutachter Umwelthygiene noch darauf hin – was für das BVwG auch schlüssig war –, dass der (gemeint erkennbar: mit der Vorhabensverwirklichung verbundene) Staubniederschlag im konkreten Fall berücksichtigt und beurteilt worden sei; das bedeute natürlich nicht, dass es im konkreten Fall nicht doch gelegentlich staube (VHS5, S. 31).

Auch sonst veranlassten die jeweiligen Parteiausführungen in der mV5 den erkennenden Senat nicht – wobei dieser davon ausging, dass all diese auch nicht durch Privatsachverstand soweit hinterlegt waren – dazu, von den bis dahin vorliegenden und wie dargestellt für vollständig, schlüssig und nachvollziehbar befunden Ermittlungsergebnissen Abstand zu nehmen bzw. anderslautenden Sachverhalt festzustellen.

5.2. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die biologische Vielfalt (einschließlich der Auswirkungen auf Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume) (zu I.5.2.):

Der Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die Biologische Vielfalt gründet sich auf der UVE, dem von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen erstellten Befund und Gutachten im UVGA, insbesondere im dazugehörigen Teilgutachten „Forst- und Jagdökologie“ und „Naturschutz“ sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (oben I.1.1.4.).

Weiters gründet der Sachverhalt auf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – vor allem angesichts der Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auf Tatsachenebene entgegentretenden Ausführungen in der Beschwerde 5 – gesetzten Ermittlungstätigkeiten, insbesondere durch Einholung von Sachverständigenbeweis durch den Gutachter Naturschutz und den Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche (oben I.1.2.12., I.1.2.25. und I.1.2.27.).

In Auseinandersetzung insbesondere mit den in den Beschwerden geltend gemachten Gründen für eine Rechtswidrigkeit der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen erwog der erkennende Senat im Einzelnen:

5.2.1. Zum Sachverhalt zu den Auswirkungen auf die Wildökologie:

5.2.1.1. Die – zusammenfassend getroffenen – Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Wildökologie bzw. jagdbare Tiere und deren Lebensräume folgen den diesbezüglichen Ausführungen in der UVE, dem darauf aufbauenden UVGA und dem zu diesem gehörigen Teilgutachten „Forst-und Jagdökologie“ (oben I.1.1.4.; sh. dabei zu den Auswirkungen durch dem Vorhaben zuzurechnenden Lichtemissionen die Ausführungen im Anhang „Fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen/Einwendungen“ zum UVGA, S. 23) sowie dem vom BVwG eingeholten Gutachten Wildökologie/Boden/Fläche (oben I.1.2.27.). In letzterem legte der vom BVwG herangezogene Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche – auch unter Bezugnahme auf eine Äußerung der PW – in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass die Ausführungen im erwähnten Teilgutachten nachvollziehbar seien (Gutachten Wildökologie/Boden/Fläche, S. 3). Er setzte sich in ebensolcher Weise auch mit dem Vorbringen der BF6 zu den Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung auf den Lebensraum von Wildtieren sowie auf einen Wildkorridor bzw. einer Wildquerungshilfe (I.1.1.6.5. und I.1.2.5.) auseinander: Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer unter Mitwirkung von Sachverständigen bzw. Fachleuten ermittelten Sachverhalt nicht auf gleicher Ebene entgegentraten, kam der Sachverständige in vollständiger und nachvollziehbarer Art und Weise zum Schluss, dass auch diese Partei Ausführungen nicht Anlass dazu gaben, anderslautende Feststellungen zu treffen (sh. Gutachten Wildökologie/Boden/Fläche, S. 39).

Dabei ist gerade zu den – erkennbar betreffend die Auswirkungen auf die Wildökologie – geltend gemachten Lichtverschmutzungen zu sagen, dass die Beschwerde der BF6 dahingehend so unsubstantiiert (und auch nicht in irgendeiner Art und Weise privatsachverständig untermauert) war, dass keine ergänzenden Ermittlungstätigkeiten als erforderlich gesehen wurden; vielmehr konnten die Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der (sachverständigen) Ermittlungsergebnisse – die wie bereits im Vorabsatz eine ausreichende Qualität aufwiesen – aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffen werden.

5.2.1.2. Auch die Erörterung bzw. Beweisaufnahme in der mV4 veranlasste den erkennenden Senat nicht dazu, einen anderen Sachverhalt als gegeben anzunehmen (VHS4, S. 9 ff):

So bestätigte der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche zunächst noch einmal, dass die Immissionen auf jagdbare Tiere deren Lebensräume nach dem Stand der Technik begrenzt würden.

Zur von der BF6 aufgeworfenen Frage der Durchlässigkeit hinsichtlich des Lebensraumskorridors – wobei diese Partei insbesondere auf eine Engstelle durch die Lage verkannt und dem XXXX hinwiesen – legte zunächst der Fachmann der PW für Wildökologie dar, dass in der Realität bzw. der Natur anzutreffenden Gegebenheiten keine durchgehende Verletzungsachse bilde; dies insbesondere aufgrund der am Waldrand befindlichen Weingärten – jedenfalls auf die relevante Leitbildart Rotwild – und anderen Infrastrukturen. Es gebe Wechsel aus den Waldgebieten auf die Felder für Reh und Schwarzwild, die sich in Abhängigkeit von den landwirtschaftlichen Kulturen und der Jahreszeit ändern und verlagern würden; doch sei der publizierte Korridor nachzujustieren.

In der Folge führte der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche, und zwar in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise, aus, dass beim Fall gegenständlichen Vorhaben eine Prüfung durchgeführt worden sei, die eine schlechte Eignung für Rotwild gezeigt habe. Daher sei keine überregionale Bedeutung des Korridors anzunehmen. Er wies insbesondere auch auf Umgehungsmöglichkeiten bzw. passierbareren für schwarz, und Rehwild im Westen wie auch im Osten des Vorhabens hin; wenngleich im Osten zwar eine Querung der XXXX nicht möglich sei – jedoch die landwirtschaftlichen Flächen als Jesus Raum weiterhin genutzt werden könnten. Auch würden durch Projekt immanente Maßnahmenstrukturen geschaffen entlang denen sich Wildtiere – jedenfalls die Zielwildarten Reh-und Schwarzwild – bewegen könnten. Erlegte aber auch dar, dass weder die Landesstraße nach der XXXX ein sich wesentliche Barriere für wandernde Wild Tiere darstellen würden. Auf der Straße XXXX werde es aber keine durch das Vorhaben bewirkte Änderung betreffend Querungen durchwegs Tiere geben.

Einer von der BF6 genannten – einer Studie zu entnehmenden – Mindestbreite für regionale Wildtierkorridore hielt zunächst der Fachmann der PW entgegen, dass diese Breite nur dann zu berücksichtigen wäre, wenn ein Korridor auch in der Natur vorliegen würde. Dies sei jedoch hier nicht der Fall.

Dazu fügte der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche noch hinzu, dass auch aus der Abschussstatistik abgeleitet werden könne, dass es sich bei dem auf Lebensraumvernetzung.at ausgewiesenen Korridor wieder regionalen Rollen überregional bedeutsamen Wildtierkorridor handle.

Angesichts insbesondere der durchgehend als vollständig zu sehenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche, der insbesondere auch die aufgeworfenen Fragen in einer für das BVwG verständlichen Art und Weise beantwortete, vermochte auch die Erörterung neuerlichen Verhandlung den erkennenden Senat nicht dazu zu bewegen vom Bedarf weiterer notwendiger Ermittlungen zu maßgebenden Sachverhalt auszugehen noch anderslautende Sachverhaltsfeststellungen treffen zu müssen. Dabei berücksichtigte der erkennende Senat auch, dass den fachlichen Ausführungen der PW wie auch des Gutachters Wildökologie/Boden/Fläche nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

5.2.2. Zum Sachverhalt zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Biologische Vielfalt“ im Übrigen (oben I.5.2.2.):

Die BF6 rügte in der Beschwerde 6 und in der Beschwerdekonkretisierung BF6 die Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlungen betreffend die Auswirkungen auf Europaschutzgebiete sowie den Artenschutz, insbesondere betreffend den Feldhamster. Ebenso werden nachteilige Auswirkungen durch Lichtemissionen („Lichtverschmutzung“) ins Treffen geführt (oben I.1.1.6.5. und I.1.2.5.).

Der oben unter I.5.2.2. festgestellte Sachverhalt, soweit betreffend die Auswirkungen auf Schutzgebiete und Korridorfunktionen, zu den beruht einerseits auf der UVE (va. den Einlagen 3.4.1; 3.4.2 und 3.4.3, dem UVGA (insbesondere Abschnitte 2.2. [„Schutzgut Biologische Vielfalt – Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume“, Abschnitte 2.2, dem von der belangten Behörde eingeholten Teilgutachten „Naturschutz“) sowie den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen für das Fachgebiet Naturkunde in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Der Sachverhalt folgt jedoch auch den als nicht unschlüssig oder unnachvollziehbar zu erkennenden Ausführungen des vom BVwG herangezogenen Gutachter Naturschutz: Dieser legte unter Bezugnahme auf das in einer ebensolchen Art und Weise dar, dass die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die umliegenden Europaschutzgebiete XXXX „sowie XXXX nachvollziehbar und mängelfrei seien bzw. und auch in Anbetracht vorgesehene Nebenbestimmungen – eine Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. In schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise legte der genannte Sachverständige auch dar, dass die Beschwerdeausführungen betreffend die Beeinträchtigung von Korridorfunktionen für naturschutzrelevante Tierarten nicht nachvollziehbar sein bzw. gab an, dass eine solche Beeinträchtigung – auch bei Beachtung vorgeschriebene Nebenbestimmungen – ohne Zweifel ausgeschlossen werden könne. Vielmehr würden durch die Verwicklung des Vorhabens aufgrund der strukturlosen Ausstattung von dessen Fläche derzeit noch nicht existierende Vernetzung Habitate geschaffen. Der Gutachter Naturschutz legte auch klar nachvollziehbar dar, dass widersprüchliche technische Angaben, etwa zwischen der UVE und den Teilgutachten zwar als solches zu bestätigen sein, doch im Ergebnis für die Sachverhaltsbewertung unerheblich wären (sh. insbesondere Gutachten Naturschutz, S. 8).

Der festgestellte Sachverhalt, wonach es aus fachlicher Sicht bei Verwirklichung des Vorhabens zu keiner Erfüllung eines sog. artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands kommt folgt auch den im vor Absatz genannten Beweisergebnissen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen für Naturkunde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Dieser liegt in einer solchen Art und Weise dar, dass eine Tötung oder Störung des Feldhamster oder eine Bestätigung oder Zerstörung von deren Fortpflanzungs-und Ruhestätten auf Basis der durchgeführten Erhebungen zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Ebenso führte der Gutachter Naturschutz zu einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Projektmodifikationen in Form einer Maßnahme zum Schutz des Kiebitz aus, dass diese den mit der Vorhabensverwirklichung verbundene in Verlust von Mist, und Brutstätten für diese Art kompensieren könne (sh. insbesondere Gutachten Naturkunde, S. 15 ff sowie VHS4, S. 2 f; zur Modifikation des verfahrenseinleitenden Antrags sh. oben I.1.2.32. und I.1.2.42.).

Aufgrund der Erörterung bzw. Aufnahme des Gutachtens Naturschutz in der mV4 sah sich der erkennende Senat aus den folgenden Gründen nicht dazu veranlasst, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen:

So entgegnete die PW, insbesondere durch ihren Fachmann für Naturkunde, hinsichtlich einer von der BF6 für nicht ausreichend gesehenen Wirksamkeit der Maßnahme zum Kiebitz Schutz (Größe und Bodenbeschaffenheit der Kompensationsflächen sowie deren Bewirtschaftungsdauer) zunächst damit, dass auf den Flächen des Vorhabens nur einzelne Bruten anzutreffen seien und der Kiebitz je nach angebauten Feldkulturen seine Großstandort den gesamten XXXX wechsle; dies schon aufgrund der Präferenz für Offenböden, welche zB. beim Anbau von Winterweizen nicht gegeben wäre. Auch sei die Maßnahme „Kiebitz-Insel“ ausreichend wissenschaftlich abgesichert und es gebe etliche Erfahrungen dazu. Die Bewirtschaftung der Maßnahme würde auch auf Dauer erfolgen (sh. VHS4, insbesondere S. 3 ff und 6 f). Der Gutachter Naturschutz bestätigt in der Folge, in einer für den erkennenden Senat vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Art und Weise, dass die Fläche – sofern zumindest den 0,5 ha – zweifelsfrei ein ausreichender Ausgleich für die Vorhabensflächen (gemeint also: deren Verlust) seien. So seien in den vergangenen Jahren ein bis zwei Brutpaare festgestellt worden und die Ersatzflächen würden 4 bis 5 Probanden Möglichkeit für einen Nistplatz bieten. Der Gutachter wies dabei noch daraufhin, dass dies funktionell im Verbund mit weiteren – auch hinsichtlich der Fruchtfolgen – geeigneten Ackerflächen – es käme auf die jährliche und permanente Garantie einer offenen, bewirtschaftungsfreien Fläche in der Umgehung an – sei (vgl. dazu VHS4, S. 7 f). Überhaupt sei, so der Gutachter Naturschutz außerdem, die Ökologie zum Kiebitz wissenschaftlich gut erforscht und die Annahme von offenen Böden zur Brutzeit des Kiebitz sehr wahrscheinlich. Es könne daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass durch die Anlage einer Fläche gemäß der Auflage vor Beseitigung potentieller Niststätten im Vorhabensgebiet für den Kiebitz voll funktionsfähig seien. Es seien auch, und gerade auch dies war für den erkennenden Senat schlüssig, ausreichend wissenschaftliche Kenntnisse über Lebensraumnutzung des Kiebitz vorhanden, und zweifelsfrei sagen zu können unter welchen Bedingungen der Kiebitz einen Brutplatz anlege. Darüber hinaus gebe es auch Klang Strikes handle sich um eine sehr prominenten der Bevölkerung beliebte Art – zahlreiche Beobachtungen aus der Praxis, aus denen die gleichen Schlussfolgerungen zur Maßnahmenwirksamkeit getroffen werden könnten (vgl. VHS4, S. 8).

Soweit die BF6 die Erforderlichkeit eines begleitenden Monitorings ins Treffen führte verneinte der Gutachter Naturschutz dies in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise damit, dass die gewählte Fläche in einem Kiebitzbrutgebiet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von diesem auch angenommen werde und ein Monitoring nur dann erforderlich wäre, wenn gewisse Zweifel oder Unsicherheiten bestünden (VHS4, S. 5 und 8 f).

Einer diesbezüglichen Äußerung der BF6 zur Art „Feldlerche“ verwies der Gutachter Naturschutz auf seine Ausführungen im Gutachten Naturkunde und darauf, dass es – es handle sich um eine weitverbreitete Art – keine besonderen Maßnahmen bedürfe, um negative Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung auf diese Art zu minimieren (VHS4, insbesondere auf den S. 3, 5 und 7).

Soweit die BF6 auch zur Art Eisvogel bzw. die BF1 zum Kiebitz ausführte ist zu sagen, dass dieses Vorbringen klar im Sinne des § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 als verspätet und damit unzulässig anzusehen war (sh. dazu auch unten III.3.5.5.). Daran ändert auch der Umstand, dass hinsichtlich des Kiebitz der Schutz erst durch eine zusätzliche Maßnahme – gegenständlich umgesetzt in Form einer Abänderung des verfahrenseinleiteten Antrags (Aufnahme einer zusätzlichen Maßnahme in das Vorhaben) – von der Nichterfüllung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszugehen war. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Vorhaben zu anderen Arten, wie etwa dem Eisvogel, das eben bis zum Ablauf gemäß § 40 Abs. 5 UVP-G 2000gesetzter Fristen (wie etwa einer Frist zur Beschwerdekonkretisierungen), nunmehr – erstmalig – erstattet werden konnten. Ein solches Vorbringen vermag dann eben schon grundsätzlich keine Pflicht zur begründenden Auseinandersetzung, oder gar der Ermittlung oder Feststellung von Tatsachen, auszulösen.

Unabhängig davon sei nur gesagt, dass der Gutachter für Naturschutz ausführte, dass der Eisvogel bereits im Teilgutachten „Naturschutz“ auf S. 36 erwähnt und allfällige Wirkungen dargestellt wurden; eine Ausstrahlungswirkung auf die Bruthabitate des Eisvogels könnten definitiv ausgeschlossen werden (VHS4, S. 7).

5.3. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter „Fläche“ und „Boden“ (zu I.5.3. und I.5.4.):

5.3.1. Die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter „Boden“ und „Fläche“ beruhen auf dem UVGA (sh. dessen S. 33 f) und dabei dem Teilgutachten „Agrartechnik/Boden“ vom 16.01.2022 sowie insbesondere auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten Wildökologie/Boden/Fläche vom 18.08.2024 und 21.08.2024 (oben I.1.2.27.) und den Ausführungen der vom BVwG bestellten Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche sowie der Gutachterin Raumordnung/Fläche-Nutzung im Rahmen der mV4 (sh. VHS4, S. 14 ff). In der mündlichen Erörterung wurde insbesondere auch thematisiert, dass dem Zielort der als Auflage vorgesehene Aufbringung des Oberbodens hinsichtlich dessen Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ keine Relevanz zukommt. Der bestellte Sachverständige konnte diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass etwaigen Verwaltungsgrenzen von Gemeinden keinen unmittelbaren Einfluss auf die bodenschutzfachliche Beurteilung hätten. Die Benennung von Grundstücken sei nur erforderlich, um die Verfügbarkeit sicherzustellen, nicht jedoch die Wirksamkeit (vgl. VHS4, S. 16 f und 20 f).

5.3.2. Der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche legte bezugnehmend auf eine Äußerung der BF6 zum Schutzgut „Boden“ nochmals ausdrücklich dar, dass durch das Vorhaben der Boden nicht verloren gehe, sondern ausschließlich landwirtschaftliche Nutzfläche. Durch den vorgesehenen Bodenabtrag und den anschließenden Auftrag könne eine Zerstörung der Bodenstruktur und -güte verhindert werden (VHS4, S. 17 ff). Den sachverständigen Ausführungen sind die Parteien in weiterer Folge nicht bzw. darüber hinaus auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie zeigte aber auch keine dem BVwG erkennbare Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder eine mangelhafte Nachvollziehbarkeit der sachverständigen Ermittlungsergebnisse auf.

5.3.4. Zum Schutzgut „Fläche“ legte der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche nach zusammenfassender Darstellung seiner Ermittlungsergebnisse in für den erkennenden Senat schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass die Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ als gering angesehen werden könnten. Dies auch unter Berücksichtigung der ergänzenden, gutachterlichen Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen für das Fachgebiet „Raumordnung, Landschaftsbild, Sach- und Kulturgüter“, welche dabei insbesondere eine Beurteilung der Auswirkung hinsichtlich der Flächennutzung vorgenommen hat.

Die Gutachterin Raumordnung/Fläche-Nutzung führte in der mV4 nach entsprechender Rückfrage – auch durch einen von der BF6 beigezogenen Privatsachverständigen – an sie in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise auch aus, dass nach ihrer Beurteilungsmethodik der Flächeninanspruchnahme auch kein Zusammenhang zur Sensibilität von Nachbarflächen aufgrund dort vorhandener Nutzungen ersichtlich sei. Die angewendete Methodik und Kriterien seien ihrem Gutachten auch zu entnehmen (sh. dazu insbesondere VHS4, S. 21 f). Zu den Auswirkungen des örtlichen Entwicklungskonzepts auf die Beurteilung des Schutzguts „Fläche“ gab die Gutachterin an, dass aus fachlicher Sicht zu unterscheiden sei, ob bei der Flächeninanspruchnahme ausschließlich der Verlust landwirtschaftlicher Flächen beurteilt worden oder, ob auch andere Nutzungen, die iSd Bodenschutzrichtlinie keine Flächeninanspruchnahme darstellen, Berücksichtigung finden. Aufgrund der im Vorhaben vorgesehenen Renaturierung gehe jedenfalls Fläche für landwirtschaftliche Nutzung verloren, die gewählte Nachnutzung sei jedoch nicht als Flächeninanspruchnahme iSd Bodenschutzrichtlinie zu bewerten. Bezugnehmend auf eine – nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattete – Äußerung der BF6 betreffend die Bezugnahme der Größenverhältnisse der gegenständlich relevanten Flächen, führten beide vom BVwG herangezogenen Sachverständigen übereinstimmend und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass die Gemeinde als kleinste räumliche Verwaltungseinheit die am besten geeignetste Bezugsgröße für Fragen der Flächennutzung und der Flächeninanspruchnahme darstelle und dies auch der gängigen wissenschaftlichen Praxis entspreche (vgl. VHS4, S. 23f). Dem wurde seitens der BF in weiterer Folge nicht (weiter) entgegengetreten.

5.4. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (zu I.5.5.):

5.4.1. Zu den unter I.5.5.1. getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot bzw. Auswirkungen auf fremde Rechte:

Der festgestellte Sachverhalt folgt einerseits aus der UVE, dem UVGA (insbesondere Abschnitte 2.2. [„Schutzgut Grundwasser“] und Abschnitt 4, bzw. den Anhängen Nrn. 2.5. und 2.6. dazu, und dem Anhang „Bedingungen, Auflagen und Maßnahmen sowie Befristungen“) den Teilgutachten „Grundwasserhydrologie“ sowie der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (sh. Abschnitte 4.1 und 4.3).

Unter Auseinandersetzung mit den sich gegen die verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse insbesondere – unter vor allem auch unter Bezugnahme auf den Klimawandel wie auch ins Treffen geführter kumulativer Wirkungen – hinsichtlich der Verdunstungswirkungen durch Herstellung der Nassbaggerungen, den Auswirkungen fremde Rechte (insbesondere Nutzungsbefugnisse) sowie die Auswirkungen auf die Grundwassertemperatur kam die Gutachterin Grundwasser – auch unter Berücksichtigung von Ausführungen der PW unter Anschluss privatsachverständiger Äußerungen – in vollständiger, allgemein verständlicher und nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise zum Schluss, dass die Ermittlungsergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachvollziehbar und entsprechend den allgemein gültigen Formeln und gesetzlichen Regelungen dargelegt seien. Auch seien keine Abänderungen vorgesehener oder vorgeschriebener Maßnahmen oder weitere Maßnahmen erforderlich (vgl. das Gutachten Fachgebiet Grundwasser und Hydrogeologie vom 20.08.2024, OZ 63, S. 49 bis 51, 52, 54 und 57 bis 60).

Die Erörterung sowie Aufnahme des Sachverständigenbeweises in der mV2 veranlasste den erkennenden Senat nicht dazu, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen. Jedenfalls soweit sich dort die BF6 dort unter Beiziehung eines Privatsachverständigen äußerte, setzte sich die Gutachterin Grundwasser – teilweise aufbauend auf von ihm als plausibel befundenen Äußerungen des für die Erstellung der UVE sowie der sonstigen Projektunterlagen mit Aussagen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Wasser – im Einzelnen auseinander und traf dazu (wobei sie teilweise auch Ausführungen eines Fachmanns der PW für plausibel befand) für das BVwG klar verständliche und schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Die BF6 monierte zunächst, dass aufgrund der vorgelegten Gleichenpläne wäre es – es sei in diesen insbesondere bei den Seen ein Gefälle ersichtlich – nicht möglich, die im Abstrom befindlichen Schutzgüter hinsichtlich einer Beeinflussung zu beurteilen; die Pläne seien mit einer Interpolationsmethode erstellt wurden und es wäre notwendig, sie hydrogeologisch zu überarbeiten. Dazu gab die Gutachterin Grundwasser an, dass das Projektsgebiet westlich der Seen liege und dort die Grundwassergleichen korrekt abgebildet seien; weshalb eine Interpretation der Grundwasserströmungsrichtung aus den vorliegenden Gleichenplänen nachvollziehbar wäre – dies erschien dem erkennenden Senat jedenfalls klar und nachvollziehbar (VHS2, S. 19 f). Zum vom Privatsachverständigen der BF6 idZ auch noch aufgeworfenen Thema, es nicht bekannt, wie die Grundwassergleichen nach Errichtung aussehen würden, wiederum gab die Gutachterin Grundwasser an, dass sich die großräumige Grundwasserströmungsrichtung sich jedoch nicht verändern, sodass eine Beurteilung der umliegenden Wasserrechte mit den bestehenden Gleichenplänen möglich sei. Auch diese Entgegnung erachtete der erkennende Senat als für ihn klar verständlich, schlüssig und nachvollziehbar.

Insoweit als der Privatsachverständige der BF6 den Beobachtungsraum für die Beurteilung der Strömungsverhältnisse für zu klein gewählt und zu wenige Messstellen – insbesondere im Abstrombereich aber auch aufgrund der Nähe zu einem der Baggerseen – umfassend befand, was aus seiner Sicht für die Erstellung der Grundwassergleichenpläne wichtig wäre, gab die Gutachterin Grundwasser an, dass die Beurteilung der Grundwasserströmungsverhältnisse ausreichend war. Wenngleich die Gutachterin Grundwasser dies nicht näher begründete – so bezog er doch bei seiner Auseinandersetzung mit der Äußerung der BF6 erkennbar auch den vom Fachmann der PW ins Treffen geführten Hinweis auf die Vollständigkeit der Beurteilung und vor allem zur Lage des Brunnens XXXX mit ein – vermochte auch für das BVwG die BF6 keine nicht fachgerechte Erhebung aufzuzeigen.

Insbesondere unter Hinweis auf einen Arbeitsbehelf wie ein Regelblatt des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbands führte der Privatsachverständige der BF6 ins Treffen, dass hinsichtlich der zu erwartenden Temperaturveränderungen Grundwasser keine ausreichenden Prognosebetrachtungen vorliegen würden. Dazu führte die Gutachterin Grundwasser – was für das BVwG schlüssig und nachvollziehbar war – aus, dass die Anwendung des erwähnten Regelwerks für ihn nicht zulässig seien. Auch würden die Berechnungen (laut Studien) und vor allem tatsächlichen Messungen in der Messstelle 4 zeigen, dass die Temperaturschwankungen nach maximal 500 m abgeklungen seien; es gäbe auch Messstellen im unmittelbaren Grundwasserabstrombereich von Seen die dort „Grün“ (gemeint bezogen auf einen vorgelegten Plan) seien, die Gutachterin verwies auf die Sonden 2 und 3, eines bestehenden Teiches keine Grundwassertemperaturschwankungen anzeigen. Die dargelegten Längen von 1000 bis 2000 seien, so die Gutachterin Grundwasser in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise, nicht nachvollziehbar.

Soweit der Privatsachverständige der BF6 noch zu den Sonden 2 und 3 im Abstrom von See 2 hinwies führte die Gutachterin Grundwasser – aufbauend auf einem Hinweis des Fachmanns der PW – aus, dass es sich um einen Kolmationseffekt handle, der wahrscheinlich auch bei den neuen sehen eintreten werde. Deren Temperaturbelastungen im Grundwasser ab Sprungbereich würden tendenziell abnehmen (VHS2, S. 24).

Die Gutachterin Grundwasser gab dann, in einer für das BVwG ebenso schlüssigen, nachvollziehbaren und verständlichen Art und Weise, auch noch an, in Entgegnung zu einer Äußerung des Privatsachverständigen der BF6 mit Bezugnahme auf die Sonden S I bis III, dass die Messwerte der Sonde S IV entscheidend für die Beurteilung sei; dies, weil die S I bis III im unmittelbaren Uferbereich des „Teich 3“ liegen würden und daher relativ hohe Werte hätten. Diese Teiche würden aber noch gebaggert. Bei „Teich 2“ habe die Kolmation offensichtlich schon stattgefunden, bei „Teich 3“ sei noch keine solche feststellbar. Mit fortlaufenden Betrieb der Nassbaggerungen (Teichalterung) nehme auch die Kolmation im Abstrombereich der Teiche zu, wodurch die Grundwasserbeeinflussung durch Temperaturschwankungen im Abstrombereich vermindert wird werde (VHS2, S. 24). Der Privatsachverständige der BF6 setzte diesen Angaben in der Folge nichts mehr aus Sicht des erkennenden Senats Relevantes entgegen.

Soweit der Privatsachverständige der BF6 ausgeführte, dass die die Temperaturfahne nicht im vollen Ausmaß mit der Sonde S IV gemessen werde und in diesem Zusammenhang mehrere Messstellen im Abstrom um genaue Aussagen über die Temperaturfahne machen zu können vorteilhaft wären, hielt die Gutachterin Grundwasser fest, dass die Aussagen im Gleichenplan in diesem Bereich tatsächlich schwach abgesichert sein. Doch – und diese als schlüssig zu erachtende Ausführung blieb in der Folge auch privatsachverständig unbestritten – liege die Messstelle S IV im Grundwasserabstrombereich südöstlich der bestehenden Gleiche I bis III und sei daher als relevant und aussagekräftig anzusehen.

Soweit die BF6 noch eine nicht ausreichende Kumulierungsprüfung hinsichtlich des Grundwasserhaushalts angesichts des Vorliegens einer Seenkette – und dabei insbesondere einen Grundwasserabstrom von „See 2“ zu „Teich 2“ – ins Treffen führte legte die Gutachterin Grundwasser dazu für den erkennenden Senat klar verständlich dar, dass die Teiche Grundwasser seitlich zueinander angeordnet seien; insbesondere, auch dies erschien dem BVwG schlüssig, überschneide sich der Grundwasserabströmbereich des neuen „See 2“ marginal mit dem bestehenden „Teich 2“. Zusammenfassend seien, so die Gutachterin Grundwasser außerdem, die hydrologischen Auswirkungen aber als nicht relevant zu betrachten, weil der Überschneidungsbereich minimal sei (vgl. zum Ganzen VHS2, S. 26). Auch diese Angabe blieb in der Folge vom Privatsachverständigen der BF6 als solches unbestritten.

Der beigezogene Privatsachverständige der BF6 wies auch noch auf Messverläufe der Grundwasser-Messstellen Nrn. 337022 und 359703 hin, wo ihm aufgefallen sei, dass es hier ein nicht abnehmender Trend erkennbar sei und diese Messstelle liegt im Anstrombereich bestehender Baggerteiche liege; auch diesfalls seien die der Auswirkungsbeurteilung zugrunde liegenden gleichen Linien zu hinterfragen. Dazu wiederum führte der die Gutachterin Grundwasser in einer Aussicht des erkennenden Senats klar verständlichen und nachvollziehbaren Art und Weise aus, dass jene, welche der Privatsachverständige der BF6 vor Augen habe aus seiner Sicht für eine Ableitung eines Trends zu kurz sei. Eine weiträumige Grundwasserabsenkung durch den Baggersee müsste sich eher im Grundwasser-Abströmbereich des Baggersees zeigen; es gehe nicht um einen Naheneffekt durch die Kippungslinie, sondern um weiträumige Effekte durch Verdunstung, wobei auf die Verdunstungsberechnungen in den Einreichunterlagen zu verweisen sei (VHS2, S. 26 f). Diesen Ausführungen trat der Privatsachverständige der BF6 nicht weiter entgegen.

Die BF6 – wobei diese als erkennbar, auch nicht behauptetermaßen, nicht fachkundig (betreffend das Fachgebiet Hydrologie und damit auch Einflüsse des Klimawandels auf die Hydrologie) unterlegt war – äußerte sich auch dahingehend, dass aus der im Gutachten Grundwasser (gemeint: Gutachten Grundwasser 1) verwendete Studie zum Klimawandel in Niederösterreich „selektive Statements“ herausgegriffen und dann zusammengefasst worden seien (betreffend zu erwartenden steigenden Temperaturen, erhöhten Verdunstungsraten, aber gleichzeitig stärken Niederschlägen und verstärkter Grundwasser-Neubildung und damit keine negative Beeinflussung des GW-Haushaltes zu erwarten sei). Insbesondere legte die BF6 idZ dar: Der aus der Studie herangezogene (zugrunde gelegte) Temperaturanstieg bis 2050 von 1,3 bis 1,5° wäre bereits heute nahezu erreicht und der globale Temperaturanstieg liege bereits bei 1,5°; überhaupt sage die Studie einen weiterer unverhältnismäßiger Anstieg der Temperatur vorherzusehen. Auch sei betreffen den Niederschlag nur der Höchstwert („Extremwert“) von 25,6 % in der Bewertung herausgegriffen worden, aber nicht, dass der Studie auch zu entnehmen sei, dass in der nahen Zukunft eine Niederschlagsveränderung von 1,4 % zu erwarten wäre. Die Studie sage, so die BF6, dass zukünftige Niederschlagtrends weniger eindeutig, weil zeitlich und örtlich sehr variabel, seien. Es wären auch Studienergebnisse anzuführen, die entscheidend seien um die Situation objektiver zu bewerten. Es sei die zu ergreifenden Klimaschutzmaßnahmen und vor allem die zu ergreifenden Hitzetage in Niederösterreich nicht entsprechend in die Bewertung eingeflossen.

Dazu führte die Gutachterin Grundwasser aus, dass es für die Beurteilung des Klimawandels auf das Projektgebiet zur Zeit auf die langjährigen Grundwasser-Ganglinien ankomme; diese dort im überwiegend einen gleichbleibenden Trend zeigen würden. Aussagen zu Klima mit einem Betrachtungsraum von 12 Monaten seien im Allgemeinen auch nicht zulässig; man betrachte Klima man ab einem Zeitraum von ungefähr 30 Jahren. Alles andere seien Wetterbeschreibungen. Auch wenn der Klimawandel – in teilweise dramatischer Art und Weise stattfinde – sei zu sagen, und (nur) dies wäre für das (sein) Fachgebiet beurteilungsrelevant, käme es zu keiner sinkenden Tendenz des Grundwassers (VHS2, S. 27 f). Die Angaben und Ausführungen waren für das BVwG jedenfalls verständlich, nachvollziehbar und schlüssig.

Insgesamt kann der erkennende Senat zur Auffassung, dass es – unter Berücksichtigung der jeweils im Einzelnen auf relevante Äußerungen eingehenden, dies insbesondere bei Auseinandersetzung mit den Äußerungen des Privatsachverständigen der BF6, und für klar verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu befindenden Ausführungen der Gutachterin Grundwasser,– der BF6 im Ergebnis nicht gelang, unzureichende Erhebungsgrundlagen für eine fachgerechte Beurteilung der Auswirkungen der Vorhabensverwirklichung auf das Grundwasser, in Hinsicht Menge und Beschaffenheit, (bzw. damit implizit auf betroffene fremde Rechte) aufzuzeigen. Der erkennende Senat sah sich daher auch nicht zu weiteren Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts veranlasst.

5.4.2. Zu den Feststellungen unter I.5.5.2. zu den Auswirkungen auf die Grundwasserqualität und die Ökologie von Oberflächengewässern (I.5.5.3.):

5.4.2.1. Die Tatsachenfeststellungen beruhen ebenso auf den bereits oben unter II.5.4. dargestellten Ermittlungsergebnissen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und außerdem dem Teilgutachten „Gewässerökologie“. Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Grundwasserqualität war dem Gutachten Grundwasser 1 – und zwar in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise – zu entnehmen, dass die diesbezüglichen Ergebnisse des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachvollziehbar und fachgerecht („entsprechend den allgemein gültigen Formeln“) waren (vgl. Gutachten Grundwasser 1, S. 51 f und 57).

5.4.2.2. Zur Ökologie von Oberflächengewässern: In schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise bestätigte auch die Gutachterin Gewässerökologie – nach entsprechender Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Beschwerdevorbringen – die verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse zur zu erwartenden Eutrophierung der Baggerseen (vgl. Gutachten Gewässerökologie 1, S. 10). Sie setzte sich in einer solchen Art und Weise auch entsprechend mit diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer wie auch der PW – soweit diese als nicht bloß vollkommen allgemein gehalten anzusehen waren – auseinander, insbesondere auch mit einer von der BF6 vorgelegten privatsachverständigen Äußerung: Sie wies dabei vor allem auf den natürlichen Alterungsprozess aller stehender Gewässer hin; wenngleich aufgrund der hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Rahmenbedingungen davon auszugehen sei, dass ein oligotropher bis mesotropher Zustand der geplanten Baggerseen über Jahrzehnte bestehen bleiben werde – sofern (sh. nachstehend) übermäßiger Nährstoffeintrag vermieden werde. Danach sei auch die die Gefahr einer plötzlichen massenhaften Vermehrung von Cynobakterien („Blaualgenblüte“) und damit einhergehender erhöhter Cyanotoxinbelastung gering. Auch habe die einen benachbarten See untersuchende in der privatsachverständigen Äußerung der BF6 zitierte wissenschaftliche Arbeit keine erhöhten Mikrocystinbelastungen aufgezeigt. Von der PW vorgelegte Untersuchungsdaten würden darlegen, dass die Baggerseen als Nährstoffsenken wirken würden. Da der bereits erwähnten wissenschaftlichen Arbeit auch keine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität abstromig der Baggerseen durch Mikrozystin, Pestizide bzw. deren Abbauprodukte oder Schwermetalle zu entnehmen seien (bzw. diese solche nicht festgestellt habe), seien auch keine kumulativen Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität durch die geplanten Grundwasserfreilegungen anzunehmen (vgl. Gutachten Gewässerökologie 1, S. 14 bis 16).

Die Gutachterin Gewässerökologie legte auch nachvollziehbar, schlüssig und erkennbar vollständig wie auch verständlich dar, dass –wobei sie sich auch hier entsprechend mit einer von der BF6 vorgelegten privatsachverständigen Äußerung in deren wesentlichen Argumenten auseinandersetzte – auch hinsichtlich möglicher Nährstoffeinträge über den Luftpfad – insbesondere durch die Deposition von gasförmigen Luftschadstoffen wie NOx oder SO2 – keine übermäßige Eutrophierung oder negative Auswirkungen auf die Grundwasserqualität zu erwarten seien; dies deshalb, weil das Projektgebiet aufgrund der hydrochemischen Verhältnisse eine hohe Pufferkapazität aufweise und auch Erfahrungen aus der Nachbarschaft vorliegen würden (vgl. Gutachten Gewässerökologie 1, S. 17 f).

Die Gutachterin Gewässerökologie führte allerdings nachvollziehbar und schlüssig ins Treffen, dass zur Sicherstellung der rechtzeitigen Einleitung von Gegenmaßnahmen gegen unvorhersehbarer bzw. ungünstiger Entwicklungen bei den geplanten Baggerseen eine Ergänzung des Monitorings – also eine Beweissicherungsmaßnahme – vorgeschlagen werde. Zusätzliche Maßnahmen seien – so die Gutachterin in ebensolcher Art und Weise – auch zur Vorbeugung gegen Gewässerverunreinigungen erforderlich (vgl. Gutachten Gewässerökologie 1, S. 10 ff).

5.4.2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen auf die Grundwasserqualität – insbesondere bakteriologische Belastungen – folgen aus den ebenso schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Stellungnahme der Gutachterin Grundwasser in jener Stellungnahme, welche dieser auch mit Bezug auf mögliche Wirkungen im Hochwasserfall bzw. die diesbezüglich vorgenommene Vorhabensmodifikation erstellte (vgl. Gutachten Grundwasser 2, S. 7).

Anzumerken ist, dass die Ausführungen der herangezogenen Gutachtern Grundwasser sowie Gewässerökologie für den erkennenden Senat für sich genommen auch widerspruchsfrei und miteinander kombinierbar waren.

5.4.2.4. Auch die Erörterung zu diesem Sachverhaltskomplex bzw. die Aufnahme von Sachverständigenbeweis in der mV1 und mV5 veranlasste das BVwG nicht, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen oder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen:

So blieben die (zusätzlichen) Maßnahmenvorschläge der Gutachterin Gewässerökologie blieben als solches ausdrücklich unbestritten (vgl. VHS2, S. 11).

In der mV2 führte die Gutachterin Gewässerökologie zu einer diesbezüglichen wenngleich nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten – Äußerung der BF 6 neuerlich nachvollziehbar dar, dass Einträge über den Luftpfad schwer zu quantifizieren seien; man jedoch Positionen aus anderen Gutachten heranziehen könne. Die Auswirkungen auf die Gewässerökologie seien hier in der unmittelbaren Nachbarschaft durch das Monitoring der Baggerseen See Nord und See Süd erfasst; die aktuellsten Ergebnisse diesbezüglich würden aus dem Jahr 2024 vorliegen – diese würden auch ähnlich gelagert sein für die (gemeint wohl: Beurteilung der) Ökologie (vgl. VHS2, S. 12).

In der mV5 präsentierte die Gutachterin Gewässerökologie zusammengefasst das Ergebnis ihrer im Auftrag des BVwG vorgenommenen weiteren Ermittlungstätigkeiten – das Gutachten Gewässerökologie 2 – und legte auch noch in für den erkennenden Senat nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass mit der Freilegung von Grundwasser auch ein erhöhtes Risiko von Schadstoffeinträgen gegeben sein. Zu einem möglichen Risiko infolge eines Hochwasserfalls und Leckagen an Heizkessel bzw. Öltanks und insbesondere auch durch die Projektmodifikationen (gemeint also durch die zusätzliche Einleitung[smöglichkeit] im Hochwasserfall – führte die Gutachterin – unter Bezugnahme auf einschlägiges Schrifttum – allerdings aus, dass der Hochwasserfall ein seltenes Ereignis darstelle; und der Unglücksfall ein noch selteneres. Sie verwies Maßnahmen und hielt fest, dass ein Risiko bestehe, doch sei nicht anwendbar, dass weitere folgen daraus resultieren; man könne Maßnahmen setzen (vgl. zum Ganzen VHS5, S. 4).

Zu einem Vorbringen der BF6, wonach – verunreinigtes – Wasser im Hochwasserfall nicht über den Damm, sondern flächig aus dem Westen wie auch dem Süden kommen könne und es im Idealfall sei das Öl und Schadstoffe jeglicher Art an der Oberfläche schwimmen würden, legte die Gutachterin Gewässerökologie dar, dass, weil 100-jährliche Hochwässer seltene Ereignisse seien, jedenfalls seltene Katastrophenereignisse, in einem solchen Fall Sperren zu errichten und die Schadstoffe abzupumpen wären. Jedenfalls sei, und dies war für den erkennenden Senat nachvollziehbar und schlüssig, kein zusätzlicher Bedarf an der Vorsehung von (gemeint klar: vorbeugenden) Maßnahmen gegeben (vgl. zum Ganzen, VHS5, S. 4).

5.4.3. Zu den Feststellungen zu Auswirkungen von Hochwässern (oben I.1.6.5.4.):

5.4.3.1. Der zu den Auswirkungen auf den Hochwasserfall (bzw. dem Wasserabfluss in diesem Fall) bei Verwirklichung des Vorhabens festgestellte Sachverhalt folgt aus der Stellungnahme der Gutachterin Grundwasser (vgl. Gutachten Grundwasser 2, S. 7). In dieser setzte sich die Gutachterin Grundwasser in für das BVwG jedenfalls schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise mit der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Modifikation des Vorhabens auseinander (oben I.1.2.30.) – wobei diese sowohl auf die Vorbereitungsphase, die Phase der vollständigen Errichtung der Emissionsschutz- und Umschließungsdämme wie auch dem Zustand der abgeschlossenen Auskiesung einging. Sie legte auch klar den Weg dar, wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangte (sh. Gutachten Grundwasser 2, S. 6).

5.4.3.2. Die zu diesen Schlussfolgerungen erstatteten Äußerungen von BF1, BF3 und BF4 wie auch der BF6 – darunter insbesondere auch eine fachkundige Stellungnahme eines von der BF1 beigezogenen Privatsachenverständigen – wie auch die Erörterung bzw. Beweisaufnahme in der mV5 führte aus den nachstehend ausgeführten Erwägungen nicht dazu, dass sich das BVwG gehalten sah, anderslautende oder weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen (dazu oben I.1.2.40, I.1.2.42. und I.1.2.43.).

Dabei erwog der erkennende Senat insbesondere Nachstehendes:

So wiesen in der mV5 zunächst die PW bzw. deren Fachmann betreffend die UVE hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser unter Bezugnahme auf die erwähnte privatsachverständige Äußerung darauf hin, dass allein die Tatsache fehlender wissenschaftlicher Daten (aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Aufarbeitung des Hochwassers 2024) nicht dazu führen könnten, dass keine Genehmigungsentscheidung getroffen werden könne. Auch seien 300-jährliche Hochwasserereignisse, jedenfalls aber 100-jährliche derartige Ereignisse als Hochwässer niedriger Wahrscheinlichkeit bzw. Katastrophenfälle eingestuft worden. Die Folgen solcher Hochwässer seien technisch beherrschbar sind und nicht nachteilig sind. Das Hora-3D-Simulationsmodell sei von der Versicherungswirtschaft beauftragt worden; eine Verwendung des Modells für Projekte nicht vorgesehen. Dann habe aus der widersprechenden Landesverwaltung auch in Erfahrung gebracht, dass es Niederschlagsereignissen September 2024 derzeit aufgearbeitet werde und es noch dauern werde festzustellen, ob dieses Ereignis überhaupt Relevanz besitze Hochwasser-Bemessungsabflüsse anzupassen; derzeit würden laut der Landesverwaltung nach wie vor die aktuellen Pflichten Abschlussdaten gelten. Unabhängig davon liege eine Analyse des Amts der NÖ Landesregierung vor, wobei für das Vorhabensgebiet eine Wahrscheinlichkeiten für ein derartiges Niederschlagsereignis mit einer Jährlichkeit von 1000 genannt werde. Auch enorme Niederschlagsmengen würden im Projektgebiet keinen relevanten Hochwasser-Rückstau bewirken. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das Projektgebiet nicht im HQ 100 Bereich liege; was insofern von Relevanz sei, als der Hochwasserschutz für den XXXX zuletzt 2016 angepasst worden sei – somit das Hochwasser-Ereignis des Jahres 2002 bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden sei.

Sei auch nicht so, dass durch das Vorhaben der Hochwasser-Teilstrom nach Osten – welcher sich erst allerdings bei den eigenes von jährlicheren größer 100 einstellen könne – durch den projektierten und Schließungsdamm abgeschnitten wäre. So befinde sich der überströmte Bereich im Bereich der Zufahrt zum XXXX und die in der Vorhabensmodifikation enthaltenen Maßnahmen exakt an der richtigen Stelle (sh. zu alldem VHS5, S. 9 f).

Zur Mobilisierung von Feststoffen wies die PW va. darauf hin, dass von relativ geringen Fließgeschwindigkeiten somit geringen Schleppkräften und dadurch resultierend geringem Feststofftransport auszugehen wäre (vgl. VHS5, S. 10).

Betreffend eine mögliche Verklausungsgefahr der Hochwasser-Entlastungsmaßnahmen wies die PW auch auf den nicht nennenswerten Feststofftransport zu den HW-Entlastungsrohren hin; allfälliges Treibgut auf der Wasseroberfläche werde am Beginn der Überströmung der XXXX durch geringe Wassertiefe zurückgehalten und es besteht für dieses erst im fortgeschrittenen Überflutungsstadium die Möglichkeit, nach Osten zum Projektgebiet zu gelangen. Zu diesem Zeitpunkt seien die nun im Vorhaben vorgesehenen Entlastungsrohre durch ihre Positionierung unter der Geländeoberfläche bereits vollständig mit Wasser gefüllt und könne auf der Wasseroberfläche schwimmendes Treibgut nicht mehr in die Rohre gelangen und zu Verklausungen führen (dazu VHS5, S. 10 f).

In vollständiger, schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise legte in der Folge die Gutachterin Grundwasser dar, dass sich aus den bisherigen Ausführungen des PW und auch der BF ableiten lässt, dass das Projektgebiet außerhalb des HQ 100-Bereiches liege. Die nun vorgelegten Projektanpassungen seien somit zusätzliche Absicherungen über ein HQ 100-Ereignis hinaus. Die (gemeint: von der PW) vorgelegten Berechnungen seien überprüft und als nachvollziehbar empfunden worden (vgl. VHS5, S. 11).

Auch zu – auf die eine zuvor vorgelegte privatsachverständige Äußerung, vergangene Hochwasserereignisse sowie das HORA-3D-Modell hinweisenden – Ausführungen der BF1, wonach die Verwirklichung des Vorhabens die Hochwasser-Gefährdung der Ortsteile XXXX und XXXX zur Folge haben werde, äußerte sich die Gutachterin Grundwasser im Wesentlichen dahingehend, dass sie eine Ausbreitung des Hochwassers Richtung Gemeinde XXXX nicht nachvollziehen könne; so werde durch die Projektmodifikation das Hochwasser in Richtung des zukünftigen See 1 geleitet werden. Eine Überflutung der XXXX (Ortsteil XXXX ) durch das Vorhaben sei aus ihrer Sicht nicht möglich; auch bei einem Überflutungsfall zwischen einem Hochwasser HQ 100 und HQ 300 komme es durch das Vorhaben in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Überflutungssituation. Überhaupt werde durch die Projektmodifikation das Retentionspotenzial im Projektgebiet erhöht und dadurch die HW-Gefährdung verringert (vgl. zum Ganzen VHS5, S. 13).

Die BF1 wies in der Folge neuerlich auf Ausführungen in der von ihr vorgelegten privatsachverständigen Äußerung und den Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss nach Osten bei Vorhabensverwirklichung hin, wobei die PW insbesondere auf den Ort des Überflutungsbeginns – weil dort die tiefste Kote sei – hinwies und die Bedeutung für die Beurteilung für die Maßnahmenwirksamkeit; deshalb könne der in der privatsachverständigen Äußerung Ort für den Beginn der Überflutung nicht nachvollzogen werden (VHS5, S. 14).

In weiterer Folge legte der Privatsachverständige der BF1 dar, wie er die Flutungssituation ermittelt habe (2-D-Modell); ferner, dass die Veränderung des Oberflächenabflusses über die Landesstraße hin zu einem Abfluss über Rohrdurchlässe jedenfalls eine Veränderung der hydraulischen Verhältnisse darstellen würden und daher im Rückstaubereich höhere Wasserspiegel zu erwarten seien, die sich auf den Bereich XXXX und die Ortsteile XXXX und XXXX auswirken könnten. Er äußerte sich auch zur Verklausungsgefahr.

Zu diesen Ausführungen entgegnete die PW, dass die vorliegende Detailvermessung (gemeint: die Daten die der Projektmodifikation zugrunde lagen) mit Sicherheit genauer sei. Zu den Feststofftransporten verwies sie weiters auf die geringen Fließgeschwindigkeiten im Retentionsbereich hinweisen, wodurch ein Geschiebetrieb nicht zu erwarten sei; die erwähnten Ernterückstände sollten für Rohre mit der Dimension 1000 bzw. der Dammabsenkung keine relevanten Elemente der Verklausung darstellen. Überhaupt sei darauf hinzuweisen, dass sich die privatsachverständigen Ausführungen auf ein HQ 300 beziehen würden (vgl. VHS5, S. 16).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wiederum äußerte sich die Gutachterin Grundwasser dahingehend, dass in der Projektmodifikation (gemeint also in den begleitenden Informationen) hydraulische Berechnungen dargelegt worden seien. Dabei sei die Überströmung des Überfallwehres nach der Formel von Poleni nachgerechnet und konnte bestätigt werden. Da die Überströmung des Wehrs nicht ausreichend war, um das gesamte Hochwasser in den See 1 abzuführen, seien zusätzlich neun Wellrohre mit einem Durchmesser von 1 m vorgesehen worden. Die Berechnungen des Durchflusses seien nach Manning-Strickler erfolgt und nach der Formel Torreccelli überprüft worden. Die Ergebnisse dieser hydraulischen Berechnungen ergaben, dass das über die Landesstraße übertretende Hochwasser in den See 1 geleitet werden kann, ohne dass es einen Aufstau in Richtung Nordwesen gebe. Hingegen konnte den privatsachverständigen Äußerungen der BF1 keine hydraulischen Berechnungen entnommen werden; die dargestellten Flussrichtungen des Hochwassers seien nicht überprüfbar gewesen. Ausgehend von den überprüfbaren Berechnungen der PW sei auch unter Berücksichtigung der privatsachverständigen Äußerung kein nachteiliger Einfluss auf die Hochwassersituation im Bereich der Ortschaft XXXX erkennbar.

Den von der von der BF1 beigezogenen Privatsachverständigen für erforderlich erachteten 2-D-Modellberechnungen hielt die Gutachterin Grundwasser entgegen, dass ein solche Modellierung aufgrund der vorliegenden, nachvollziehbaren, Berechnungen der PW aus nicht erforderlich wäre; die dargelegten Berechnungen würden zur Beurteilung der Projektmodifikation auf die Hochwasserabflussverhältnisse im Projektgebiet ausreichen (VHS5, S. 16 f).

Damit waren für den erkennenden Senat die Feststellungen zu den Auswirkungen im Hochwasserfall, insbesondere zur nicht zu erwartenden Gefährdung des Ortsteils XXXX , zu treffen, wobei insbesondere die Ausführungen der Gutachterin Grundwasser betreffend eine vollständige und fachgerechte Erhebung zu den zu erwartenden Auswirkungen wesentlich waren; überhaupt überzeugte den erkennenden Senat letztlich, dass die privatsachverständigen Äußerungen in nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise im Einzelnen widerlegenden Ausführungen – so diese überhaupt als auf das Aufzeigen von Gegentatsachen gerichtet angesehen werden konnten – der Gutachterin Grundwasser. Im Ergebnis sah sich das BVwG zu diesem Tatsachenkomplex zu keinen weiteren Ermittlungstätigkeiten gehalten.

Die Verklausungen würden aus Sicht der Gutachterin Grundwasser durch eine zusätzliche Kontrollmaßnahme – monatliche Kontrollen – gewährleistet (sh. zu dieser Maßnahme oben Spruchpunkt II.A.2.6. dieses Erkenntnisses); zur Wirkung im Hochwasserfall führte die Gutachterin noch, in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise aus, dass die Maßnahme Pflicht umfasse, dass zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sei, dass die Rohre und der Überströmungsbereich von Abflusshindernissen freigehalten würden; zusätzlich komme noch die Verpflichtung dazu, diese Freihaltung in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren und die vorgenommene Kontrolle auch zu dokumentieren (vgl. zu alldem VHS5, S. 17). Die Gutachterin führte in der Folge auch zur tatsächlichen Möglichkeit der Einhaltung der Maßnahme bzw. zur Verwendbarkeit im Hochwasserfall aus, wobei die BF6 auf den Umstand, wonach im fortgeschritten Überflutungsstadium verklausungsfähige Objekte nicht mehr in die bereits gefüllten Rohre eintreten würden, aus, dass die Rohre hinter der Straße unterhalb des Straßenniveaus liegen würden und daher auf dem Wasser aufschwimmende Äste gar nicht oder nur untergeordnet in die Rohre gelangen könnten. Das Überfallwehr sei wiederum gegenüber Verklausung als unproblematisch einzustufen. Grundsätzlich werde die vorgeschlagene Anlage als für den Verwendungszweck geeignet beurteilt.

Dem Einwand des von der BF1 beigezogenen Privatsachverständigen, wonach zu Beginn der Flutung der Rohre mit einem Feststofftransport zu rechnen sei und sind auch Ablagerungen, welche ins Rohr gelangen, nicht auszuschließen und insgesamt ist also von einer eminenten Verklausungsgefahr auszugehen wäre hielt zunächst die PW entgegen, dass die beginnende Überflutung nur sehr geringe Überströmhöhen über die Landesstraße bedinge, wodurch größeres Treibgut nicht zu den Rohren gelangen könne; kleineres Treibgut sei nicht in der Lage, diese Rohre zu verklausen. Durch die Lage der Rohre unter Gelände seien diese sehr rasch wassergefüllt und der Zutritt von verklausungsfähigem Material nicht mehr möglich (VHS5, S. 18). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hielt die Gutachterin Abschließend ist bei Einhaltung der vorgeschlagenen Wartungsmaßnahmen nicht von einer relevanten Verklausung auszugehen, weil sich die Oberkante der Wellrohre unter dem Niveau der Landesstraße befinden würde. Daher schwimmt das Treibgut auf der Wasseroberfläche auf, sodass ein Eintritt in die Wellrohre unwahrscheinlich sei. Aufgrund der Größe der Rohre werde kleineres Treibgut außerdem durch die Rohre durchtransportiert (vgl. VHS5, S. 19).

Soweit die BF6 – diesfalls jedoch nicht privatsachverständig unterlegt – auf Abflusswerte aus dem Jahr 2002 und einen Sonderkatastrophenalarmplan der XXXX hinwies und diese nicht berücksichtigt sah wies die Gutachterin Grundwasser – nach Einschau in den NÖ Atlas – darauf hin, und zwar in schlüssiger Art und Weise, dass aufgrund des dort dargestellten Bereiches der Retentionsraum vergrößert worden sei. Das sehe in der Hora-3D-Abbildung genauso aus und sei auch zusätzlich in der Planung berücksichtigt worden. Die Gutachterin wies auch noch darauf hin, wie man nun bei einem Hochwasser mit dem XXXX umgehe (vgl. VHS5, S. 19 f).

Soweit dann die BF6 noch zu den Auswirkungen im Hochwasserfall auf XXXX und die Badeteichsiedlung fragte, und zwar betreffend den Status des – aufgrund der Vorhabensmodifikation zum Umschließungsdamm und den Rohren – nach Süden noch ohne Walle im Süden drängt und dann den Status bei errichtetem Wall im Süden, gaben die PW (bzw. deren Fachmann) und die Gutachterin Grundwasser – in für das BVwG nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – an, dass das Retentionsvolumen nach Projektsbeginn bereits höher ist als das natürlich vorhandene Volumen; auch in späteren Projektphasen, dh. mit geschlossenem Damm im Süden und nach Ende der Auskiesung wäre das Retentionsvolumen deutlich höher als jetzt. Es komme – jedenfalls solange der Wasserstand nicht über HQ 300 steigt – zu keinem Überströmen (vgl. zum Ganzen VHS5, S. 20 f).

5.5. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ (zu I.1.6.6.):

5.5.1. Der Sachverhalt zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Landschaft“ beruht auf dem betreffend dieses Sachverhaltskomplexes nicht als unvollständig, unschlüssig oder unnachvollziehbar zu erkennenden – auf der UVE aufbauenden – Ausführungen im UVGA sowie im Teilgutachten „Raumordnung, Landschafts- und Ortsbild“ (OZ 51 -ON 51, S. 85 ff des UVGA). Auf diese sachverständigen Beweisergebnisse stützte sich auch die belangte Behörde erkennbar (Bescheid, S. 88 ff). Das BVwG teilt auch die Sichtweise, dass die weiteren Ausführungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren (insbesondere OZ 1, ON 51, S. 241) – so sie erkennbar gegen die erwähnten sachverständigen Ermittlungsergebnisse gerichtet waren – nicht dazu veranlassten mussten, von einen anderslautenden Sachverhalt auszugehen, als dieser den erwähnten Gutachten zu entnehmen war; dabei waren auch die ergänzenden Ausführungen der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachterin, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, zu beachten (OZ1, ON 52, S. 321 f; wobei die Gutachterin zu darlegte, im Hinblick auf das Landschaftsbild die Eingriffswirkungen besonders in der Bauphase nicht so günstig zu sehen seien wie von der PW – doch die Eingriffswirkungen einerseits durch Maßnahmen gemindert würden und auch ansonsten die spätere Entwicklung eines Landschaftssees mit den bestehenden Elementen des Landschaftsraumes nicht in einem wesentlichen Widerspruch stehen würde). Die beschriebenen Eingriffswirkungen in der Bauphase werden durch geeignete Maßnahmen reduziert und das dargestellte Ergebnis der Begutachtung zeigt daher geringe bis mäßige Eingriffswirkungen.).

5.5.2. In ihrer Beschwerde bestritt die BF6 in ihrer Beschwerde (S. 33) den festgestellten Sachverhalt. Doch vermochte sie mit ihren allgemein gehaltenen (insbesondere „Zurückweisung“ vorgeschlagener „Behübschungs-Maßnahmen“ zur „Begegnung“ von „Widerstand der Bevölkerung“; „Ärgernis“ durch das Pflanzen von Obstbäumen); – und auch erkennbar nicht fachlich (privatsachverständig) unterlegten – Ausführungen den erkennenden Senat nicht dazu veranlassen, die – wie dargelegt auf ersichtlich umfassenden und detaillierten sachverständigen Beweisergebnissen beruhenden – verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen als unvollständig, unschlüssig oder unnachvollziehbar zu befinden.

5.6. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ (zu I.1.6.7.):

Der Sachverhalt zu den Auswirkungen auf Sach- und Kulturgütern beruht einerseits auf der UVE, dem UVGA (insbesondere Abschnitt 2.2. [„Schutzgut Sach-/Kulturgüter“], Abschnitt 4 sowie dem Anhang „Bedingungen, Auflagen und Maßnahmen sowie Befristungen“), den Teilgutachten „Raumordnung/Landschaftsbild“, dem Teilgutachten „Kulturgüter“ sowie den Ausführungen des Sachverständigen Kulturgüter in der mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. den Abschnitt 4.10 der Niederschrift) vor. All diese Ausführungen waren für sich genommen als schlüssig und nachvollziehbar zu sehen und angesichts des Beweisthemas auch vollständig. Auch waren den erwähnten Beweismitteln die herangezogenen fachlichen Grundlagen zu entnehmen und wurde darin von den bearbeitenden Sachverständigen der Weg aufgezeigt, wie man zu den jeweiligen Schlussfolgerungen gelangte.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzte sich der Gutachter Kulturgüter mit dem – soweit die Tatsachenebene betreffend – Beschwerdevorbringen der BF6 (Beschwerde 5, S. 40 ff) umfassend auseinander und legte Aussicht des erkennenden Senats in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass keine anderen oder ergänzenden Ausführungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens Hinrichtungen Betrieb auf Kulturgüter zu tätigen waren (vgl. Gutachten Kulturgüter, OZ 57, insbesondere S. 5 ff).

Auch die Erörterung zum Gutachten in der mV2 veranlasste das BVwG nicht, anderslautenden oder weiteren Sachverhalt zu den Auswirkungen auf Kulturgüter festzustellen; dies auch, weil sich die Ausführungen der BF6 nach zusammenfassender Darstellung der sachverständigen Ermittlungsergebnisse einerseits betreffend das Schloss XXXX und den dazugehörigen Park auf den Betrieb dieser Stätten als Kultureinrichtung („Kulturbetrieb“, „Tourismus“) bezogen und erkennbar nicht auf Auswirkungen auf deren Substanz bezogen. Was die Ausführungen zum XXXX betrifft waren diese – so wieder überhaupt die Substanz betreffend und nicht dem Neuerungsverbot unterliegend – angesichts der Sachverständigenausführungen als vollkommen unsubstantiiert erwiesen (vgl. VHS2, S. 9).

5.7. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima“ (zu I.1.6.7.):

5.7.1. Die – auf das Wesentliche konkret zusammengefasst – festgestellten Tatsachen zu aus der Vorhabensverwirklichung zu erwartenden CO2-Emissionen folgt aus dem – dahingehend jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden – Teilgutachten „Luftreinhaltetechnik“ aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (vgl. OZ 1, ON 50, S. 426). Diese Tatsachen können auch als unbestritten geblieben angesehen werden.

5.7.2. Der zu den Auswirkungen auf das Mikroklima– ebenso konkret auf das Wesentliche zusammengefasst – festgestellte Sachverhalt wiederum beruht im Wesentlichen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters Luftreinhaltung im Gutachten Luftreinhaltung, der dabei – nach entsprechender Auseinandersetzung mit relevanten tatsachenbezogenen Vorbringen in der Beschwerde 5 – selbst wieder vom im Vorabsatz erwähnten Gutachten ausging (sh. darin insbesondere auf den S. 18, 33 f und 37). Eine dazugehörige Beweisaufnahme bzw. Erörterung der erwähnten Ermittlungsergebnisse in der mV3 veranlasste den erkennenden Senat nicht dazu, einen anderslautenden Sachverhalt festzustellen.

6. Zu den Feststellungen zu den Auswirkungen auf den Raum (zu I.1.7.):

Die zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Raum getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem vom BVwG eingeholten, und von diesem durchgängig als vollständig, insbesondere aber schlüssig und nachvollziehbar betrachteten, raumordnungsfachlichen Gutachten (OZ 37): Dies ergab sich für das erkennende Gericht insbesondere deshalb, weil die Gutachterin zum Schluss kam, dass es aus fachlicher Sicht möglich war, den Grad des Konflikts zwischen dem Gewinnungsbetriebsplan dem öffentlichen Interesse der Raumordnung und örtlichen Raumplanung aus fachlicher Sicht zu bewerten. Die Gutachterin kam sodann zu einem Bewertungsergebnis durch Darstellung von Sensibilität, Konfliktpotenzial und Erheblichkeit des Konflikts im Hinblick auf bestimmte Segmente des öffentlichen Interesses (vgl. insbesondere auf S. 37 des Gutachtens). Wesentlich war, dass die Gutachterin sich mit dem Stand an Zielen aus auch raumfachlich relevanten Instrumenten wie dem NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (im Folgenden: NÖ ROG), den sektoralen Raumordnungsprogrammen und auch – hinsichtlich der regionalen Ebene – mit vorhandenen regionalen Raumordnungsprogrammen auseinandersetzte. Sie nahm auch auf örtliche Planungen Rücksicht.

Zwar trat die BF6 diesem durch Vorlage einer – umfassenden – fachlichen Gegenäußerung entgegen. Doch setzte sich die Gerichtsgutachterin in nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise, und zwar Punkt für Punkt, damit auseinander bzw. erläuterte – in für das BVwG neuerlich vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Weise – ihre Sichtweise; also warum sie am methodischen Ansatz, den Erwägungen und Schlussfolgerungen im Gutachten (aus ihrer Sicht den „Ergebnissen“) festhielt. Die gutachtlichen Ausführungen seien lediglich – wenngleich ohne Auswirkungen auf die Ergebnisse – aufgrund des ergänzten Gutachten zum Fachbereich Humanmedizin zu aktualisieren gewesen, weil die Ergebnisse aus diesem Fachbereich übernommen worden seien (OZ 63; Behandlung von Stellungnahmen, Ergänzung [z]um Gutachten für den FB Raumordnung, insbesondere S. 36). In dieser Auseinandersetzung legte die Gutachterin vor allem auch dar, warum sie sich zu – eindeutigen und ausschließlichen – rechtlichen Fragen nicht äußerte (sh. etwa auf den S. 9 und 25).

Auch die Erörterung bzw. Klärung in der mV4 veranlasste zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des festzustellenden Sachverhalts:

Zwar führte die BF6 – wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass diese Ausführungen erkennbar nicht fachlich (dh. auf nicht gleicher fachlicher Ebene zur vom BVwG herangezogenen Gutachterin) unterlegt waren – aus, dass zu den Nutzungsinteressen nur selektiv einzelne Aufstellungen aufgenommen worden seien. Es sei keine Auseinandersetzung mit Interessen der Naturraumplanung, wie auch Wildkorridoren, oder Interessen der Agrarlandplanung oder der wasserrechtlichen Raumordnung erfolgt; etwa auch zum Hochwasser.

Dazu konnte die Gutachterin nachvollziehbar erklären, dass die Naturraumplanung durch einen eigenen Fachbereich in der Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) umgesetzt worden sei, der keine erheblichen Auswirkungen definiere. Zur „Agarlandplanung“ wiederum seien Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung berücksichtigt worden, was am Ende auch zu einer sehr hohen Einstufung des Interessenskonflikts geführt habe; dabei seien auch die öffentlichen Interessen der Standortgemeinde über ihr örtliches Raumordnungsprogramm berücksichtigt worden (zum Ganzen vgl. VHS4, S. 29).

der erkennende Senat kam im Ergebnis zum Schluss, dass keine von der Gerichtsgutachterin abweichende Schlussfolgerungen und in der Folge (abweichende bzw. andere) Sachverhaltsfeststellungen zu treffen waren.

7. Zu den Feststellungen zum durch das Vorhaben erregten Verkehr (zu I.1.8.):

Die Feststellungen zum erregten Verkehr beruhen auf dem von der der PW vorgelegten Verkehrskonzept. Dieses blieb als solches auch unbestritten.

8. Zu den Feststellungen der gesamthaften Betrachtung der Auswirkungen auf die Schutzgüter (zu I.1.9.):

Der zu den Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen Kumulierungen oder Verlagerungen festgestellte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf der UVE sowie dem darauf aufbauend erstellten Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. den Teilgutachten und den darin ausgewiesenen Gesamtbewertungen zu den Auswirkungen – wobei diese in eine von vier Stufen eingeordnet wurden – , wobei die jeweiligen Ausführungen vom BVwG als durchgängig vollständig, schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurden (sh. OZ 50, UVGA, insbesondere die S. 23 f, 32, 48, 73, 84, 111, 121, 129 und 132).

Auch die Verfahrensergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergaben letztlich hinsichtlich der Gesamtbewertung zu den einzelnen – iSd § 1 Abs.1 Z 1 UVP-G 2000 – beachtlichen Schutzgütern keine abweichende Einstufung; so wurden die bei- oder herangezogenen Sachverständigen ja jeweils grundsätzlich danach gefragt, ob im Ergebnis die Ermittlungsergebnisse aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren aufrecht zu erhalten waren.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ war allerdings anzumerken, dass der Gutachter Wildökologie/Boden/Fläche in der mV4 angab, dass die Gesamtbewertung der Auswirkungen auf einer „fünfstufigen“ Skala auf die Stufe 3 (dh. „vertretbar/merkbar nachteilig“) abzuändern war, wenngleich ohne die – per Nebenbestimmung nunmehr vorgeschriebene (sh. Spruchpunkt II.A.2.5. dieses Erkenntnisses) Minderungsmaßnahme überhaupt die Einstufung auf die Stufe 4 (dh. „wesentlich“) vorzunehmen gewesen wäre (vgl. VHS4, S. 14). Hier ging der erkennende Senat davon aus, dass die Einstufung über der Stufe „1“ („Geringe/mäßige Auswirkungen“) aber noch unter der Stufe „2“ („Hohe/bedeutende Auswirkungen, tragbar“) zu erfolgen gehabt wären hätte. Dies war sodann auch festzustellen.

9. Zu den sonstigen Feststellungen:

Die Feststellungen zur Vereinbarungslage zwischen der BF1 und der PW folgen insbesondere aus der in den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens einliegenden Akten, die als solches unbestritten blieben, und außerdem aus den Ausführungen in der mV3 (sh. VHS3, S. 17) und der mV5 (sh. VHS5, S. 2 f, und insbesondere Beilage ./3).

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.A:

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden des BF75 mit Schriftsatz vom 16.06.2023 sowie des BF76 mit Schreiben vom 05.12.2023, welches am 11.12.2023 beim BVwG einlangte und an deren Ernsthaftigkeit auch keinerlei Anlass zu Zweifeln bestand, war nach der Rechtsprechung das Verfahren hinsichtlich dieses Rechtsmittels für eingestellt zu erklären.

Zu Spruchpunkt I. B):

Die Revision gegen Spruchpunkt I. A) ist nicht zulässig, weil beim Ausspruch der Verfahrenseinstellung keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Zu Spruchpunkt II.A.:

1. Maßgebliche Rechtslage:

1.1. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-RL), ABl. L Nr. 197 vom 21.07.2001, S. 30 bis 37, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Pläne und Programme" Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

  • die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

  • die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

b) – d) […]

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.

(3) – (9) […]“

1.2. Die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 (im Folgenden: UVP-Änd-RL) zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im Folgenden: UVP-RL), ABl. L vom 25.04.2014, S. 1, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„[…]

in Erwägung nachstehender Gründe:

„(6) Die Richtlinie 2011/92/EU sollte darüber hinaus so überarbeitet werden, dass gewährleistet ist, dass in der Union der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz gesteigert und ein nachhaltiges Wachstum gefördert wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren.

(7) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit, Schutz der biologischen Vielfalt, Klimawandel und Unfall- und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(8) In ihrer Mitteilung vom 20. September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit anzustellen.

(9) In der Mitteilung der Kommission vom 22. September 2006 mit dem Titel „Thematische Strategie für den Bodenschutz“ und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, einschließlich organischer Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und begrenzt werden; hierbei sind auch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene relevant.

[…]

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe

eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;

b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie

2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren.

(2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein,

die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.“

[…]

Anhang

1. […]

2. Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:

„[…]

ANHANG IV

ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

(ANGABEN FÜR DEN UVP-BERICHT)

1. […]

2. Eine Beschreibung der durch den Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen (z. B. in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Größe und Umfang), die für das vorgeschlagene Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die ausgewählte Variante einschließlich eines Vergleichs der Umweltauswirkungen.

3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands (Basisszenario) und eine Übersicht über seine voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, soweit natürliche Entwicklungen gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet werden können.

4. Eine Beschreibung der von dem Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, biologische Vielfalt (z. B. Fauna und Flora), Flächen (z. B. Flächenverbrauch), Boden (z. B. organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (z. B. hydromorphologische Veränderungen, Quantität und Qualität), Luft, Klima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), Sachgüter, kulturelles Erbe einschließlich architektonischer und archäologischer Aspekte und Landschaft.

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Baus und des Vorhandenseins des Projekts, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, wobei

soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen,

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen),

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden und/oder genehmigten Projekten unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen,

f) der Auswirkung des Projekts auf das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Projekts in Bezug auf den Klimawandel,

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe.

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Faktoren gemäß Artikel 3 Absatz 1 sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf Unionsebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

6. Eine Beschreibung der Methoden oder Nachweise, die zur Ermittlung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen genutzt wurden, einschließlich Einzelheiten im Hinblick auf Schwierigkeiten (z. B technische Lücken oder fehlende Kenntnisse), die bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen auftraten, und die wichtigsten Unsicherheiten.“

1.3. Die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Neufassung) (im Folgenden: LQ-RL), ABl. L vom 20.11.2024, lautet in der deutschen Sprachfassung auszugsweise:

„Artikel 1

Ziele

(1) Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über die Luftqualität zur Verwirklichung eines Null-Schadstoff-Zieles festgelegt, damit die Luftqualität in der Union schrittweise auf ein Niveau gehoben wird, das nach den besten verfügbaren und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht mehr schädlich für die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme und die biologische Vielfalt gilt, wodurch ein Beitrag zur Verwirklichung einer schadstofffreien Umwelt bis spätestens 2050 geleistet wird.

(2) In dieser Richtlinie werden Grenzwerte, Zielwerte, Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition, Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration, kritische Werte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele festgelegt. Diese in Anhang I festgelegten Luftqualitätsnormen werden gemäß Artikel 3 regelmäßig nach Maßgabe der WHO-Empfehlungen überprüft.

(3) […]

[…]

Artikel 12

Anforderungen für Gebiete, in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte, der Zielwerte und der Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration liegen

(1) In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten Grenzwerten liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unterhalb der Grenzwerte.

(2) In Gebieten, in denen die Werte von Schadstoffen in der Luft unter den jeweiligen in Anhang I Abschnitte 1 und 2 festgelegten Zielwerten liegen, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, um diese Werte unter den Zielwerten zu halten.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, die langfristigen Ziele für Ozon gemäß Anhang I Abschnitt 2 zu erreichen und die Ozonwerte nach Erreichen dieser langfristigen Ziele unter diesen Werten zu halten, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung, flüchtige organische Verbindungen biogenen Ursprungs und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen und sofern etwaige erforderliche Maßnahmen keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(3) In Gebietseinheiten für die durchschnittliche Exposition, in denen die Indikatoren für die durchschnittliche Exposition gegenüber PM2,5 und NO2 unter dem jeweiligen Wert der in Anhang I Abschnitt 5 festgelegten Ziele für die durchschnittliche Expositionskonzentration gegenüber diesen Schadstoffen liegen, halten die Mitgliedstaaten die Werte dieser Schadstoffe unter den Zielen für die durchschnittliche Expositionskonzentration.

(4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität und ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen und zu erhalten, um im Einklang mit den WHO-Empfehlungen das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Null-Schadstoff-Ziel zu erreichen und die Werte unterhalb der Beurteilungsschwellen gemäß Anhang II zu halten.

Artikel 13

Grenzwerte, Zielwerte und Verpflichtungen zur Verringerung der durchschnittlichen Exposition

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schadstoffwerte in der Luft nirgendwo in ihren Gebieten die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten jeweiligen Grenzwerte überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, und stellen so sicher, dass die Schadstoffwerte nirgendwo in ihren Gebieten die jeweiligen Zielwerte gemäß Anhang I Abschnitte 1 und 2 überschreiten.

(3) – (5) […]}

(6) Die in Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 festgelegte Frist für das Erreichen der Grenzwerte kann gemäß Artikel 18 verlängert werden.

(7) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 193 AEUV verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen, darunter Luftqualitätsnormen, die strenger sind als die in dem vorliegenden Artikel genannten. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Maßnahmen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme der Kommission.

Artikel 19

Luftqualitätspläne und Luftqualitätsfahrpläne

(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten die Schadstoffwerte in der Luft einen Grenzwert oder Zielwert gemäß Anhang I Abschnitt 1, erstellen die Mitgliedstaaten für diese Gebiete Luftqualitätspläne, in denen geeignete Maßnahmen festgelegt sind, mit denen der betreffende Grenzwert bzw. Zielwert erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich, in keinem Fall jedoch länger als vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, gehalten werden kann. Diese Luftqualitätspläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung eines Grenzwerts oder Zielwerts festgestellt wurde, erstellt.

Wird die Überschreitung eines Grenzwerts in einem bestimmten Gebiet bereits in einem Luftqualitätsfahrplan erfasst, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in diesem Fahrplan festgelegten Maßnahmen geeignet sind, den Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, und ergreifen gegebenenfalls zusätzliche und wirksamere Maßnahmen und befolgen das Verfahren zur Aktualisierung des Luftqualitätsfahrplans gemäß Absatz 5.

(2) – (3) […]

(4) Liegen die Schadstoffwerte in einem Gebiet oder einer Gebietseinheit ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029 über den Grenzwerten oder Zielwerten, die bis zum 1. Januar 2030 gemäß Anhang I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Anhang I Abschnitt 2 Teil B und unbeschadet von Absatz 2 Unterabsatz 3 des vorliegenden Artikels erreicht werden müssen, so erstellen die Mitgliedstaaten einen Luftqualitätsfahrplan für den betreffenden Schadstoff, um die jeweiligen Grenzwerte oder Zielwerte bis zum Ablauf der Frist für das Erreichen der Grenzwerte oder Zielwerte zu erreichen. Diese Luftqualitätsfahrpläne werden so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem die Überschreitung festgestellt wurde, erstellt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der Erstellung solcher Luftqualitätsfahrpläne absehen, wenn das Basisszenario nach den in Anhang VIII Abschnitt A Nummer 5 erforderlichen Informationen zeigt, dass der Grenzwert oder Zielwert mit den bereits geltenden Maßnahmen erreicht wird, auch wenn die Überschreitung auf vorübergehende Tätigkeiten zurückzuführen ist, die die Schadstoffwerte in einem einzigen Jahr beeinflussen. Wird kein Luftqualitätsfahrplan gemäß dem vorliegenden Unterabsatz erstellt, so legen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit und der Kommission eine ausführliche Begründung vor.

(5) – (8) […]

ANHANG I

Luftqualitätsnormen

Abschnitt 1 — Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Tabelle 1 — Bis zum 1. Januar 2030 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

[…]

Tabelle 2 — Bis zum 11. Dezember 2026 zu erreichende Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

[…]“

1.4. Das UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr .26/2023, lautet auszugsweise:

„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.

(2) […]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) […]

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(4) – (8) […]

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. […]

(2) – (10) […]

[…]

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich allfälliger erforderlicher Abbrucharbeiten sowie des Bedarfs an Flächen und Boden während des Baus und des Betriebes;

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale während des Betriebes (zB der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse), insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien und natürlichen Ressourcen;

c) die Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Bau und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) ein Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 des Emissionszertifikategesetzes) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) eine Darstellung der vorhabensbedingten Anfälligkeit für Risiken schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie gegenüber Klimawandelfolgen (insbesondere aufgrund der Lage);

g) […]

2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die in Anspruch genommenen Flächen, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören;

4. eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Baus und des Betriebes des Vorhabens (ua. unter Berücksichtigung der eingesetzten Techniken und Stoffe sowie der Flächeninanspruchnahme),

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen,

d) des Zusammenwirkens der Auswirkungen mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben,

e) des vorhabensbedingten Risikos schwerer Unfälle oder von Naturkatastrophen sowie des Klimawandels

sowie eine Beschreibung der zur Ermittlung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

5. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen und allfälliger Präventiv- oder Minderungsmaßnahmen für den Fall von schweren Unfällen oder von Naturkatastrophen, sowie allfälliger Maßnahmen zur Beweissicherung, zur begleitenden Kontrolle und zur Nachsorge. Bei Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls der Maßnahmenraum sowie die Wirkungssziele zu beschreiben;

6. […]

7. Referenzangaben zu den Quellen, die für die oben angeführten Beschreibungen herangezogen wurden sowie eine kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben;

8. […]

(2) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass die Umweltverträglichkeitserklärung von kompetenten Fachleuten erstellt wird. Soweit relevante Ergebnisse anderer umweltbezogener Prüfungen, insbesondere einer strategischen Umweltprüfung, oder einschlägiger Risikobewertungen vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Die Angaben gemäß Abs. 1 sind, gemessen an den zu erwartenden Umweltauswirkungen, in „prioritär“ oder „nicht prioritär“ zu gliedern, und der jeweilige Untersuchungsaufwand ist dementsprechend abzustufen. Dabei hat sich der Projektwerber/die Projektwerberin mit der Behörde abzustimmen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und nachvollziehbar zu begründen (No Impact Statement). § 5 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Projektwerber/die Projektwerberin ist nicht verpflichtet, Eingangsdaten für Berechnungen, Beurteilungen oder Modelle vorzulegen, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeitserklärung aus fachlicher Sicht nicht erforderlich sind.

(3) […]

[…]

Umweltverträglichkeitsgutachten

§ 12. (1) Für Vorhaben der Spalte 1 des Anhanges 1 hat die Behörde Sachverständige der betroffenen Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen. Im Umweltverträglichkeitsgutachten sind auch abweichende Auffassungen von mitwirkenden Sachverständigen festzuhalten.

(2) Die vom Projektwerber/der Projektwerberin im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung oder im Verfahren vorgelegten oder sonstige der Behörde zum selben Vorhaben oder zum Standort vorliegende Gutachten und Unterlagen oder darauf Bezug nehmende strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG sind bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens mitzuberücksichtigen.

(3) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat

1. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen gemäß § 1 nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des § 17 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen,

2. sich mit den gemäß § 5 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 und § 10 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen behandelt werden können,

3. Vorschläge für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 auch unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innen/schutzes zu machen,

4. Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 zu enthalten und

5. fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten. Sofern der Standort des Vorhabens in einer strategischen Umweltprüfung im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG zu einem Plan oder Programm bereits einer Prüfung unterzogen und der Plan oder das Programm erlassen wurde, können sich diese Aussagen auf die Übereinstimmung mit diesem Plan oder Programm beschränken.

(4) Weiters sind Vorschläge zur Beweissicherung, zur begleitenden und zur nachsorgenden Kontrolle nach Stilllegung zu machen.

(5) Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

(6) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde und den Sachverständigen alle für die Erstellung der Gutachten erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Für die Beurteilung des Standes der Technik ist, soweit dieser nicht durch Gesetz oder Verordnung oder durch Rechtsakte der Europäischen Union verbindlich festgelegt ist, der Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auflage (§ 9) maßgeblich.

[…]

Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. […]

[…]

(3) […]

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) - (10) […]

[…]

Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. – 4. […]

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;

7. – 8. […]

(2) […]

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(6) – (12) […]

[…]

Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(2) – (4) […]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.

(6) – (7) […]

[…]

Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 46. (1) – (28) […]

(29) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2023 neu gefasste oder eingefügte Bestimmungen treten mit XX. Monat 20XX (Anm.: formelles Inkrafttreten mit 23.3.2023) in Kraft. Abweichend gilt für das Inkrafttreten der näher bezeichneten durch das genannte Bundesgesetz neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage Folgendes:

1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß den §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde oder ein Verfahren bei den Gerichten oder Gerichtshöfen anhängig ist, sind die Bestimmungen des § 4a und des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g sowie die Änderungen in § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 3 Z 6 und Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 3 Z 5, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 24c Abs. 2 und 3 Z 5 und § 40 Abs. 2 nicht anzuwenden.

2. – 4. […]“

1.5.1. Das WRG, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 73/2018, lautet auszugsweise:

„Bewilligung.

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) – (3) […]

Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) […]

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

[…]

Ziele

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen

Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.

7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.

9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.

Einstufung als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper

§ 30b. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung Oberflächenwasserkörper als künstliche oder erheblich veränderte, gegliedert nach Planungsräumen (§ 55b Abs. 2) einstufen, wenn

1. die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands erforderlichen Änderungen der hydromorphologischen Merkmale des Oberflächenwasserkörpers signifikante negative Auswirkungen hätten auf

a) die Umwelt im weiteren Sinne oder

b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen oder die Freizeitnutzung oder

c) die Tätigkeiten, zu deren Zweck das Wasser gespeichert wird, wie Trinkwasserversorgung, Stromerzeugung oder Bewässerung oder

d) die Wasserregulierung, Schutz vor Überflutungen, Landentwässerung oder

e) andere ebenso wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen und

2. die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden können. Diese anderen Mittel müssen

a) technisch durchführbar sein und

b) jedenfalls eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen und

c) keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

(2) […]

(3) 1. Ein künstlicher Oberflächenwasserkörper ist ein von Menschenhand geschaffener Oberflächenwasserkörper.

2. Ein erheblich veränderter Oberflächenwasserkörper ist ein Oberflächenwasserkörper, der durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde und gemäß Abs. 2 entsprechend eingestuft wurde.

Umweltziele für Grundwasser

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere

1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass

a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,

b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und

c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;

2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.

5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.

Ziele für Schutzgebiete

§ 30d. (1) In den nachstehenden Schutzgebieten sind allfällige für diese festgelegte Umweltziele, vorbehaltlich der und entsprechend den dort festgelegten Bestimmungen – unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen:

1. – 4. […]

5. in Gebieten, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist.

(2) Sofern auf einen bestimmten Oberflächenwasserkörper oder Grundwasserkörper mehr als eines der gemäß den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele anzuwenden ist, bleibt das weitreichendere Umweltziel unberührt und gilt weiterhin.

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(3a) Soweit in außergewöhnlichen Katastrophenereignissen, insbesondere Hochwässern, Erdrutschen, Vermurungen und Lawinen, auch Anordnungen gemäß Abs. 3 getroffen werden oder wurden, gelten diese als Anordnungen nach den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.

(4) – (6) […]

[…]

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) – b) […]

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) – f) […]

(3) – (4) […]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) […]

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) – l) […]

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) […]

1.5.2. Die Verordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 16.06.1976 zur Bestimmung eines Schongebietes zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etzsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern, LGBl. 6900/52-0, lautet auszugsweise:

„§ 1

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Rohrendorf, Gedersdorf, Etsdorf-Haitzendorf, Grafenwörth und Hadersdorf-Kammern sind in diesem Schongebiet

[…]

§ 2

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:

Westgrenze:

Feldweg, ausgehend von der Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke (Landersdorfer Arm) nach Altweidling, dort entlang der Landesstraße 7012 Richtung Neuweidling. Von der Landesstraße 7012 nordöstlich abzweigend über einen Feldweg, welcher die Landeshauptstraße 45 und weiters die ÖBB-Strecke Tulln–Krems bei Bahnkilometer 25,90 kreuzt und bis zur Bundesstraße B 35 führt.

Nordgrenze:

Bundesstraße B 35 vom vorhin erwähnten Feldweg bis zur Abzweigung der Landesstraße 7015 und diese entlang nach Diendorf.

Ostgrenze:

Landesstraße 7016 und 7012 von Diendorf nach Haitzendorf, die Landeshauptstraße 45 überquerend bis zur Brücke über dem Mühlenkamp und diesen entlang bis Jettsdorf. Der von Jettsdorf nach Süden führende Feldweg, beginnend bei der Brücke über den Mühlenkamp, über die Kote 192 “Kleines Kreuz” bis zum Donauhochwasserschutzdamm.

Südgrenze:

Donauhochwasserschutzdamm von der Kreuzung des Feldweges von “Obere Kammerweise” zur “Großen Au” mit dem Damm, diesen entlang in östlicher Richtung bis zur Brücke über das Krems-Umleitungsgerinne unmittelbar unterhalb der Einmündung der Grafenlacke.“

1.6. Das MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 60/2022, lautet mit den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Vorschriften samt Überschriften auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

2. „Gewinnen“ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3. „Aufbereiten“ das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

4. – 27. […]

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

3. – 4. […]

(2) – (4) […]

[…]

Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) […]

[…]

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

[…]

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. […]

(2) – (4) […]

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

1. den Planungszeitraum,

2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,

3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,

4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

enthalten muß.

(2) […]

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

[…]

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) […]

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

(5) [….]

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) – (9) […]

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) – (12) […]

[…]

Bergbauanlagen

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) […]

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

– eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

[…]

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) – (14) […]

[…]

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

1. – 2. […]

3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

4. – 8. […]

betreffen.

[…]

Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder

§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.“

1.7.1. Das NÖ ROG, LGBl. Nr. 3/2015 idF LGBl. Nr. 10/2024, lautet auszugsweise:

§ 15

Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote

(1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen.

(2) – (7) […]

§ 16

Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.

2. Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen. Die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) darf nicht über 1 betragen.

3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich – soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen – in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen oder voraussichtlich mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugen, sind unzulässig.

4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen oder voraussichtlich mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugen, sind unzulässig.

5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen.

6. Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das sind Nutzungen,

  • die einen besonderen Schutz (Krankenanstalten, Schulen u. dgl.) erfordern oder

  • denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u. dgl.) zugeordnet werden soll oder

  • die sich nicht in die Z 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen u. dgl.) einordnen lassen.

7. Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen, die für Ein- und Zweifamilienwohnhäuser und für Kleinwohnhäuser sowie für Betriebe bestimmt sind, welche sich in Erscheinungsform und Auswirkungen in den erhaltenswerten Charakter der betreffenden Ortschaft einfügen.

8. Wohngebiete für nachhaltige Bebauung, die für die in der Z 1 aufgezählten Nutzungen bestimmt sind, wobei die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) über 1 betragen darf. Die höchstzulässige Geschoßflächenzahl ist anzugeben und muss größer als 1 sein.

9. Kerngebiete für nachhaltige Bebauung, die für die in der Z 2 aufgezählten Nutzungen bestimmt sind, wobei die Geschoßflächenzahl (§ 4 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung) über 1 betragen darf. Die höchstzulässige Geschoßflächenzahl ist anzugeben und muss größer als 1 sein.

10. Verkehrsbeschränkte Betriebsgebiete, die für die in der Z 3 aufgezählten Nutzungen bestimmt sind sowie für Bauwerke von Betrieben, von denen mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugt werden dürfen. Die Anzahl der maximal zulässigen Fahrten pro Baulandfläche und Tag ist anzugeben.

11. Verkehrsbeschränkte Industriegebiete, die für die in der Z 4 aufgezählten Nutzungen bestimmt sind sowie für Bauwerke von Betrieben, von denen mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugt werden dürfen. Die Anzahl der maximal zulässigen Fahrten pro Baulandfläche und Tag ist anzugeben.

(2) – (6) […]

[…]

§ 20

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.

Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

  • Zubauten und bauliche Abänderungen

  • die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

  • die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:

Die Widmung einer Land- und forstwirtschaftlichen Hofstelle ist zulässig, wenn sich auf dieser Fläche bisher kein Wohngebäude im Rahmen einer Land- und Forstwirtschaft befindet. Neben den in der Z 1a aufgezählten Bauwerken ist auch die erstmalige Errichtung eines Wohngebäudes zulässig.

2. – 3. […]

4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:

a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden, wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag, Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gelten die Bestimmungen des Abs. 5.

c) Wohngebäude bzw. für Wohnzwecke genutzte Gebäudeteile können mit dem Zusatz „Standort“ (Sto) versehen werden, wenn sie vor der Festlegung des Zusatzes zumindest 10 Jahre hindurch ununterbrochen für Wohnzwecke nutzbar waren. Bei bereits gewidmeten Geb müssen die Voraussetzungen der lit. a und b zum Zeitpunkt der Anbringung des Widmungszusatzes noch vorliegen. Dabei ist auch eine Beschränkung der Bruttogeschoßfläche unter das Höchstausmaß des Abs. 5 Z 6 und das Ausmaß des Bestandsgebäudes bzw. des auszuweisenden Gebäudeteils zulässig.

Sofern es insbesondere zur Umsetzung der Ziele des örtlichen Raumordnungsprogramms, zum Schutz des Ortsbilds, auf Grund einer eingeschränkten Verkehrserschließung, zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder auf Grund von Naturgefahren, die weder den Bestand noch die Benutzbarkeit des Gebäudes gefährden, erforderlich ist, kann die Gemeinde die Nutzung eines erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Erweiterungsmöglichkeiten unter die in Abs. 5 Z 1 und 2 vorgesehenen Obergrenzen eingrenzen. Gleichermaßen kann die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude eingeschränkt oder auf bis zu 100 m2 erhöht werden.

Eine solche Einschränkung kann auch generell für erhaltenswerte Gebäude im Grünland sowie deren Nebengebäude im gesamten Gemeindegebiet oder in abgrenzbaren Teilbereichen davon festgelegt werden.

5. Materialgewinnungsstätten:

Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung mineralischer Rohstoffe sowie zur Ablagerung des grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen erforderlich ist.

6. – 21. […]

(2) – (3) […]

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:

1. Eine bauliche Erweiterung von “erhaltenswerten Gebäuden im Grünland” darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche Maßnahme

a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und

b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem untergeordneten Verhältnis steht und

c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine Adaptierung bestehender Gebäudeteile (z. B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u. dgl.) erreicht werden kann.

Bemessungsgrundlage für alle späteren baulichen Erweiterungen ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als “erhaltenswertes Gebäude im Grünland”. Wurde das Höchstausmaß bereits ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig. Die Errichtung von Nebengebäuden ist nur dann zulässig, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck nicht auch durch eine Adaptierung bestehender Nebengebäude erreicht werden kann. Neue Nebengebäude müssen in einem untergeordneten Verhältnis zur Grundrissfläche des Hauptgebäudes stehen (dabei darf die Summe der Grundrissflächen aller Nebengebäude maximal 50 m² umfassen, sofern die Gemeinde im Sinn des Abs. 2 Z 4 nichts anderes festgelegt hat) und müssen im Nahbereich zum Hauptgebäude situiert werden.

2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden – ausgenommen solche nach Z 6 – ist unabhängig von der Bestandsgröße abweichend von Z 1 lit. b für den familieneigenen Wohnbedarf des Gebäudeeigentümers eine Erweiterung der Bruttogeschoßfläche auf höchstens 400 m² zulässig, sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Abs. 2 Z 4 erfolgt ist. Die Unterteilung in mehrere Wohnungen gemäß § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, ist zulässig.

3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann bewilligt werden, wenn

a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen kann und

b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und

c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u. dgl.) ergänzt wird und

d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.

Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige Wohnzwecke gilt die in Z 2 festgelegte Obergrenze nicht.

4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u. dgl.) vollständig zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt werden, wenn der Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei Zubauten in dem unter Z 1 und Z 2 vorgesehenen Umfang zulässig sind.

5. Zur Instandsetzung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.

6. Die Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland ist für den Eigenbedarf des Gebäudeeigentümers bis zu einer Bruttogeschoßfläche von 170 m² zulässig (sofern nicht eine Einschränkung im Sinne des Abs. 2 Z 4 erfolgt ist), wenn die Gemeinde dies mit dem Widmungszusatz „Standort“ festgelegt hat und die Nutzung des Gebäudes auf Wohnnutzung eingeschränkt wurde. Dabei darf nur eine Wohnung im Sinne des § 47 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, pro Grundstück errichtet werden.

Bei der Wiedererrichtung eines erhaltenswerten Gebäudes bzw. Gebäudeteils im Grünland muss die Überschneidung mit dem Grundriss des Bestandes zu 50 % gegeben sein.

Die Bewilligung zur Wiedererrichtung darf nur dann erteilt werden, wenn der geplante Neubau das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt.

(5) – (9) […]

[…]

§ 53

Übergangsbestimmungen

(1) – (2) […]

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme und die vereinfachten Flächenwidmungspläne gelten als örtliche Raumordnungsprogramme und vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz.

(4) – (16) […]“

1.7.2. Die NÖ Planzeichenverordnung, LGBl. 8000/2-0, lautet auszugsweise:

§ 10

Grünland

(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2):

1a. Land- und Forstwirtschaft: Signatur Glf, Farbnummer 9;

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Signatur Gho, Farbnummer 17;

2. Grüngürtel: Signatur Ggü-, mit Zusatz zur Funktion des Grüngürtels (z. B.: Ggü-Immissionsschutz) und erforderlichenfalls durch Bindestrich getrennt die Angabe der Breite in Metern, Zebrastreifen senk- oder waagrecht oder schräg, Farbnummer 10;

Die Angabe zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Ggü-Lärmschutz-Wall) ist zuässig. Der Zusatz über die Funktion des Grüngürtels darf zur besseren Lesbarkeit auch in der Legende erfolgen.

3. Schutzhäuser: Signatur Gsh, Farbnummer 16;

4. erhaltenswerte Gebäude im Grünland: Signatur Geb in weißem Kreis bzw. mit der Farbgebung der angrenzenden Widmungsart, mit einer eindeutigen Nummer für jedes als Geb gewidmete Gebäude im Gemeindegebiet; Farbgebung entsprechend der Widmungsart der umliegenden Fläche, Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linie. Bei hoher Anzahl oder dicht nebeneinanderliegenden erhaltenswerten Gebäuden darf der einzelne Signaturteil Geb entfallen. Es ist eine der Lesbarkeit entsprechende Darstellung gem. Anlage 3 Abb. 5 zu wählen. In der Legende ist anzuführen, dass die Nummern für die erhaltenswerten Gebäude stehen. Nummern von gelöschten Objekten dürfen nicht wiedervergeben werden;

5. Materialgewinnungsstätten: samt dazugehöriger Deponie: Signatur Gmg; darunter Signatur der Folgewidmungsart in Klammer (z. B. “Gmg” darunter “Ggü-Grundwasserschutz”), Farbnummer 13;

6. – 19. […]

(2) […]

[…]

Anlage 3: Abbildungsmuster

[…]

[…]

[…]“

1.7.3. Die Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (im Folgenden: SROP), LGBL. 8000/83-0, lautet auszugsweise:

„§ 2

Abbauregelungen

(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:

1. – 2. […]

3. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes NÖ Zentralraum, LGBl. 8000/76, ist außerhalb der festgelegten Eignungszonen und erweiterungsfähigen Standorte (Anlagen 1 und 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Zentralraum) der Abbau in den in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.

4. – 5. […]

[…]

Anlage 1

Zonen, in denen der Abbau von Fest- und Lockergestein unzulässig ist, ausgenommen Eignungszonen nach § 2

Verwaltungsbezirk/GemeindeZone

[…]

Krems an der Donau

[…]

Etsdorf-HaitzendorfGemeindeteile gemäß LGBl. 6900/52“

1.8. Die NÖ BauO, LGBl. 1/2015 idF LGBl. Nr. 40/2025 lautet auszugsweise:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(2) Durch dieses Gesetz werden

1. die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke (z. B. Bundesstraßen, Bergbau-, Eisenbahn-, Luftfahrts-, Verteidigungs-, Wasserkraft- und öffentliche Schifffahrtsanlagen oder für die Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden) sowie

2. die Vorschriften, wonach für Bauvorhaben zusätzliche Bewilligungen erforderlich sind (z. B. Gewerbe-, Wasser-, Naturschutz- und Umweltschutzrecht),

nicht berührt.

1.9. Das NÖ StraßenG, LGBL. 8500-0 idF LGBl. Nr. 16/2022, lautet auszugsweise:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Straßen:

Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen;

2. Bestandteile einer Straße (Straßenbauwerke):

a) unmittelbar dem Verkehr dienende Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellen, der Grenzabfertigung dienende Flächen, Zu- und Abfahrten und Bankette,

b) bauliche Anlagen im Zuge einer Straße, wie Tunnels, Brücken, Durchlässe, Straßengräben, -böschungen, Stütz- und Wandmauern und Anlagen zur Ableitung anfallender Wässer,

c) im Zuge einer Straße gelegene Anlagen, die dem Schutz der Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße (z. B. Lärmschutzwände) oder der Verkehrssicherheit (z. B. Leiteinrichtungen) dienen,

d) im Zuge einer Straße gelegene Flächen, die der Kompensation der bei der Errichtung und dem Betrieb einer Straße entstehenden Umweltauswirkungen dienen;

[…]

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

Umgestaltungen von diesen Straßen,

  • bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder

  • denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,

bedürfen keiner Bewilligung.

(2) – (7) […]“

1.10.1. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz 2000 (im Folgenden: NÖ NSchG), LGBl. 5500-0 idF LGBl. Nr. 41/2023, lautet auszugsweise:

„§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;

3. – 8. […]

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

1. das Landschaftsbild,

2. der Erholungswert der Landschaft oder

3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

  • die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,

  • der Erlag einer Sicherheitsleistung,

  • die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie

  • Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).

(5) […]

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) […]

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) – (7) […]

[…]

§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,

2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

(5) – (9) […]

§ 20

Ausnahmebewilligungen

(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des Sammelns anzugeben.

(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1. für welche Arten die Ausnahme gilt,

2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und

3. welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(5) – (7) […]“

1.10.2. Die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 idF LGBl. Nr. 33/2020, lautet auszugsweise:

„§ 2

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen

(1)

1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 20 zu § 2 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Grafenegg , Grafenwörth , Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu § 2 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. […]

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

  • die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:

Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Grauspecht (Picus canus), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeroginosus) Neuntöter (Lanius collurio),

  • die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmaeus), Silberreiher (Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

  • die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

  • gebietstypischem Mosaik aus Waldbeständen, Augewässern und Offenlandlebensräumen,

  • störungsfreien Waldbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,

  • alt- und totholzreichen Waldbeständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung,

  • naturnahen und störungsfreien Altwässern und Schilfbeständen,

  • Gewässerabschnitten mit einer naturnahen Fließgewässerdynamik und einer entsprechenden Dynamik der Uferzonen,

  • extensiv bewirtschafteten Auwiesen, Heißländen und Dämmen.

(4) […]

[…]

§ 8

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal

(1)

1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 32 zu § 8 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenburg, Burgschleinitz-Kühnring, Droß, Dürnstein, Eggenburg, Gars am Kamp, Gedersdorf, Gföhl, Grafenegg , Grafenwörth , Hadersdorf-Kammern, Horn, Jaidhof, Krems an der Donau, Krumau am Kamp, Langenlois, Lengenfeld, Meiseldorf, Pölla, Rastenfeld, Röhrenbach, Rohrendorf bei Krems, Rosenburg-Mold, Schönberg am Kamp, Senftenberg, St. Bernhard-Frauenhofen, St. Leonhard am Hornerwald, Straß im Straßertale, Stratzing und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu § 8 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. […]

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

  • die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus) Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

  • die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:

  • Silberreiher (Egretta alba), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus),

-die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

  • großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubwaldanteil,

  • naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang Kamp und Krems sowie ihrer Nebengewässer,

  • großflächigen, standortheimischen Waldbeständen (sowohl in Au-, Hang- als auch Plateauwäldern) mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,

  • möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

  • Offenland, also der offenen und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (va. entlang des unteren Kamp- und Kremstales),

  • großflächigen Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter (im Teilraum Horner Becken und benachbarte Ackerbaulandschaften),

  • strukturreichen, bewirtschafteten (Hang-)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,

  • strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,

  • Magerwiesen und (Halb-)Trockenrasen,

  • weitgehend unverbauten und strukturreichen Flussuferabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

  • Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),

  • zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen.

(4) […]“

1.11. Das NÖ Jagdgesetz 1974 (im Folgenden: NÖ JG), LGBL. 6500-0 idF LGBl. Nr. 78/2023, lautet auszugsweise:

„§ 3

Wild, jagdbare Tiere

(1) Folgende wildlebenden Tierarten sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfaßt (Wild):

1. Haarwild: Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das Wildkaninchen, das Murmeltier; der Bär, der Luchs, der Marderhund, der Waschbär, der Dachs, der Wolf, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, die Iltisse, die Wiesel, die Wildkatze (Raubwild);

2. […]

(2) Mit Ausnahme folgender Tierarten ist das in Abs. 1 Z 1 genannte Haarwild jagdbar:

Bär, Luchs, Wolf, Steppeniltis und Wildkatze.

(4) Folgende Verbote gelten für das nicht jagdbare Haarwild:

1. Verbot jeder absichtlichen Form des Fangs oder der Tötung;

2. Verbot jeder absichtlichen Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterung- und Wanderungszeit;

3. Verbot jeder Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten;

4. Verbot des Transports;

5. Verbot des Handels oder Tausches;

6. Verbot des Anbots zum Verkauf oder Tausch.

(5) – (7) […]

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 und 5 zuzulassen, wenn

1. es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt,

2. die Population der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt,

3. einer der in Abs. 6 Z 3 genannten Gründe eine Ausnahme rechtfertigt und

4. eine Ermächtigung in diesem Gesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorliegt.“

2. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerden:

2.1. Die Beschwerde 1 wurde von der Standortgemeinde iSd § 19 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 und die Beschwerde 5 ua. von einer Bürgerinitiative iSd § 19 Abs. 1 Z 4 leg. cit. erhoben. Diese beiden Parteien waren berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.

Dabei fallen unter den Begriff einer solchen „Umweltschutzvorschrift“ nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als „Umweltschutzvorschrift“ im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt – im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur – besteht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 15.05.2023, Ra 2023/06/0029, Rn. 13, mwN).

2.2. Die übrigen Beschwerdeführer – einschließlich jener der Beschwerde 5 – waren als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anzusehen. Diese waren gemäß § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend zu machen (vgl. dazu etwa VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129, Rn. 22, mwN; gegenständlich insbesondere etwa zum niederösterreichischen Naturschutzrecht VwGH 26.06.2009, 2006/04/0066, mwN).

An dieser Stelle sei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass va. BF3 und BF4 Rechtsverletzungen zum MinroG oder den naturschutzbehördlichen Vorschriften ausführten (insbesondere oben I.1.1.6.3.), zu denen ihnen kein Mitspracherecht zukam; auf solcherart ausgeführte Beschwerdegründe war sohin nicht einzugehen.

2.3. Da die Beschwerden rechtzeitig erhoben wurden und auch sonst keine Gründe gegen deren Zulässigkeit als solches behauptet wurden oder hervorkamen, waren die Beschwerden inhaltlich in Behandlung zu nehmen.

3. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

3.1. In Ansehung der §§ 27 und 28 VwGVG hat ein Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. zum Ganzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093, Rn. 8, mwN).

Fallbezogen hatte das BVwG sohin – weil es auch einen Anlass sah, von einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen – die betreffend den gemäß § 5 UVP-G 2000 gestellten Antrag in Anwendung des § 17 UVP-G 2000 durch den Bescheid erteilte Genehmigung durch Abweisung der Beschwerde zu bestätigen, abzuändern oder zu versagen (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 21, mwN).

3.2. Bei der Spruchgestaltung als auch der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen war, dass mit der Entscheidung des BVwG in der Sache der Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wird und die Entscheidung des BVwG an die Stelle des Bescheids tritt (vgl. dazu etwa VwGH 09.05.2022, Fr 2022/03/0004, Rn. 9, unter Hinweis insbesondere auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs).

3.3. Im Lichte des Vorabsatzes wurden daher zu den nach den Beschwerden (bzw. Beschwerdekonkretisierungen) als strittig anzusehenden Rechtsfragen, soweit erforderlich, oben unter I. die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen – allenfalls ergänzend auch durch Verweis auf bereits im Bescheid entsprechend festgestellten Sachverhalt – getroffen (vgl. zum Erfordernis den Sachverhalt [nur] in seinen wesentlichen Punkten in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst darzulegen VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338, Rn. 9, mwN.).

3.4. Soweit in den Beschwerden die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde, ist festzuhalten, dass solche Verstöße nur soweit geltend gemacht werden können, als auch die den Beschwerdeführern zukommenden materiellen Rechte, im zuvor dargestellten Umfang, überhaupt verletzt sein können (dazu etwa VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0287, Rn. 10, mwN, hinsichtlich der Frage ausreichender Planunterlagen).

3.5. Hinsichtlich der Behandlung der Beschwerden war fallbezogen aber noch Folgendes im Auge zu behalten:

3.5.1. Nach dem – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu Anwendung gelangenden – § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.

3.5.2. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde jene Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen einer beschwerdeführenden Partei, aus dem sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. VwGH 28.11.2023, Ra 2023/08/0100, Rn. 13, mwN). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (dazu etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288, mwN).

3.5.3. Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. etwa VwGH 25.05.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 10, mwN; zuletzt neuerlich VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152, mwN, betreffend auch in einer Beschwerde – konkretisierte – Verweise auf im verwaltungsbehördlichen Verfahren in Einwendungen und Stellungnahmen vorgebrachte Einwendungen).

3.5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (zum Ganzen etwa VwGH 18.06.2020, Ra 2020/07/0015, Rn. 33, mwN). Es hat – wie auch die Verwaltungsbehörde – auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage, soweit von Relevanz, einzugehen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120, Pkt. 2.2.2.c), mwN). Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten, dh. etwa wenn einem Sachverständigengutachten oder auf Grundlage eines solchen getroffenen Tatsachenfeststellungen ohne nähere Begründung entgegengetreten wird, kann außer Betracht bleiben (vgl. dazu etwa die rezente Entscheidung VwGH 23.10.2023, Ra 2022/07/0078, Rn. 18, mwN, wobei diese Entscheidung die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die, falls nicht bereits ausreichende [erklärend zur Entkräftigung des Beschwerdevorbringens] Ermittlungsergebnisse aus dem bisherigen Verfahren vorliegen, Erforderlichkeit der Aufnahme ergänzenden Sachverständigenbeweises betraf).

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits auch ausgesprochen, dass eine Partei, wenn diese nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern ist, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 7, mwN).

3.5.5. Zu beachten ist dabei auch, dass, was der Verwaltungsgerichtshof aus § 10 VwGVG ableitet, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Neuerungsverbot besteht, also neues Tatsachenvorbringen als auch ergänzende Beweisanbote (Beweisanträge) erstatten werden als auch neue rechtliche Argumente vorgetragen werden können (vgl. idZ etwa VwGH 29.01.2019, Ra 2018/08/0238, Rn. 14; VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0125). Bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erstattete Vorbringen (Anträge) werden grundsätzlich in Behandlung zu nehmen sein (durften sohin nicht begründungslos oder ohne allenfalls weitere Ermittlungstätigkeiten übergangen werden), sofern nicht etwa Tatsachen oder Beweise wegen des erklärten Schlusses des Ermittlungsverfahrens, allenfalls auch nur für einen Teilbereich der Sache, gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 unzulässig waren (vgl. etwa – übertragbar auf die geltende Rechtslage – VwGH 18.10.2012, 2011/23/0441, mwN, zur Ergänzung einer Berufung vor der berufungsbehördlichen Entscheidung).

Abweichend von der dargestellten Rechtslage ermöglichte fallbezogen § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 – wobei davon auch mehrfach Gebrauch gemacht wurde –, dass Fristen, insbesondere zur Ergänzung der Beschwerde („Beschwerdekonkretisierung“), gesetzt werden können. Danach erstattete Vorbringen waren ebenso als unzulässig zu sehen.

Abweichend davon waren jene Vorbringen oder Beweise als zulässig zu sehen, die zwar nach gesetzten Fristen, jedoch zu neu vom BVwG in das Verfahren eingeführten Tatsachen oder Beweisen – insbesondere zu den Ergebnissen ergänzender sachverständiger Ermittlungstätigkeiten – erstattet, angeboten oder beantragt wurden (vgl. ErläutRV 1901 BlgNR 27.GP, S. 14). Ebenso jene Tatsachenvorbringen oder Beweisanbote (Beweisanträge), die zu zulässigen aber nach der Setzung von Fristen ergangenen Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags iSd § 13 Abs. 8 AVG erstattet wurden (dazu § 37 zweiter Satz AVG).

3.5.6. Nicht mehr als – auch hinsichtlich gesetzter Fristen rechtzeitig – ein in Behandlung zu nehmendes Vorbringen war auch ein solches zu sehen, mit welchem, jedoch ohne nähere Präzisierung oder Verweise auf andere Prozesserklärungen, erklärt wurde, man „schließe“ sich – wie die Beschwerde 5 auf S. 33 – den Ausführungen in anderen (Beschwerde-)Schriftsätzen „an“ (vgl. dazu etwa VwGH 20.06.2024, Ra 2022/04/0152, mwN, insbesondere Rn. 13 f). Überhaupt wird ein solches „Anschließen“ an Ausführungen in anderen Rechtsmitteln dann nicht als eigenes Vorbringen bzw. das (eigene) Ausführen eines zu einer Auseinandersetzungspflicht iSd § 27 VwGVG führenden Beschwerdegrunds iSd § 9 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu sehen sein, wenn jene Partei, deren Vorbringen man sich „anschließt“, hinsichtlich der materiellen Norm oder des dazugehörigen maßgebenden Sachverhalts gar kein Mitspracherecht zukam.

3.5.7. Das Vorgesagte im Blick behaltend war nun hinsichtlich der Begründetheit der Beschwerden zu erwägen:

4. In der Sache:

4.1. Vorweg anzumerken ist, dass, wenn ein Vorhaben gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm Anhang 1 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen ist, gemäß § 3 Abs. 3 iVm §§ 39 und 40 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde oder dem BVwG in einem konzentrierten Verfahren mitanzuwenden sind.

Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 sind bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 leg. cit. vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Die von der PW begehrte Genehmigung für das Vorhaben gemäß § 17 setzt – sofern die in den Materiengesetzen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind – voraus, dass die Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt werden, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, und Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden; nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ist der Genehmigungsantrag abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können (vgl. zu alledem VwGH 28.11.2013, 2011/03/0219, Pkt. 5., zu § 24f UVP-G 2000, übertragbar auf dessen § 17).

Keine Relevanz für die Genehmigungsvoraussetzungen, auch nicht jene nach dem UVP-G 2000, hatte jedoch – anders als die die BF1 vermeinte (oben I.1.1.6.1.) – § 3 Abs. 2 Z 5 leg. cit. Diese, der Umsetzung von Anhang III der UVP-RL dienende Vorschrift wäre nur für die Frage – die jedoch gegenständlich keine Rolle spielte – ob für ein Vorhaben überhaupt eine UVP durchzuführen ist von Relevanz.

4.2. Nicht übersehen werden durfte aber auch, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um ein sog. „Projektgenehmigungsverfahren“ handelte, in welchem der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird. In einem solchen Verfahren ist Gegenstand des Verfahrens (nur) die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. etwa VwGH 11.06.2024, Ra 2024/04/0328, Rn. 13, mwN).

Soweit nun die BF6 (sh. auf S. 7 f von der Beschwerdekonkretisierung bzw. Stellungnahme BF6, S. 5) offenkundig eine iSd des UVP-G 2000 nicht ausreichende Prüfung von Alternativen behauptete, war zu erwägen:

So ist es gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 ua. Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen. Dabei sind vor allem Standortvarianten zu untersuchen, jedoch nicht alternative umweltpolitische Gesamtkonzepte und gesamtstaatliche Fragen des Umweltschutzes zu prüfen. Auch ergibt sich – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der UVP-Richtlinie – aus § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 eine Verpflichtung zur „Darstellung“ von Alternativvarianten (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 70, mwN).

Doch verlangen § 1 Abs. 1 Z 3 oder § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. d iVm Anhang IV Z 2 der UVP-Richtlinie nur Angaben über die vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten. Einer Auslegung, wonach eine projektwerbende Partei auch alternative Bauausführungen zu prüfen habe, steht der klare Wortlaut sowohl des UVP-G 2000 als auch der Richtlinie 2011/92/EU entgegen (vgl. neuerlich den erwähnten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2022, Ra 2021/03/0167, Rn. 71, mwN).

Auch aus der UVP-Richtlinie kann nicht der Schluss gezogen werden, dass im Rahmen des UVP Genehmigungsverfahrens über das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben (hinaus) geprüft werden müsste, ob andere Varianten des Vorhabens umweltverträglicher seien als die vom Projektwerber eingereichte (ebenso die erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.05.2022, Rn. 82 f, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union [im Folgenden: EuGH] in der Rechtssache Holohan).

Gleichzeitig ist die dargestellte Alternativenprüfung weder Genehmigungsvoraussetzung, noch ist ein Projektwerber zur Wahl einer bestimmten Variante verpflichtet (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G2 [2024], § 6, Rn. 33). #

Der gegenständlich von der PW vorgelegten UVE ist in Abschnitt 2. („Alternative Lösungsmöglichkeiten“) sowohl die Darstellung einer „Null-Variante“ wie auch anderer Varianten (auch mit für ein solches Vorhaben spezifischen Merkmalen) zu entnehmen und auch Angaben, warum die jeweilige Variante (nicht) gewählt wurde sowie solche, die einen Vergleich mit dem Vorhaben ermöglichen (etwa „höhere Schutzabstände“, „keinerlei Vorteile“ oder „wesentlich höhere Staubemissionen im Trockenabbau“).

Auch wenn die jeweiligen Angaben nicht gerade ausführlich sind, war für den erkennenden Senat nicht zu schlussfolgern, dass die Angaben nicht iSd § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 ausreichend waren. Wie ausgeführt war es entgegen der Auffassung der BF6 nicht entscheidungsrelevant, dass (und warum nicht) eine bestimmte geprüfte Variante – hier etwa die eine Umsetzung in einer ausgewiesenen Eignungszone enthaltende Variante 5. („anderer Standort im Nahbereich des Kieswerks“) – nicht anstelle des Vorhabens zur Genehmigungserteilung eingereicht wurde.

4.3. Damit war hinsichtlich Genehmigungserteilung oder Versagung – unbeschadet der Möglichkeit sowohl nach dem UVP-G 2000 oder den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften Nebenbestimmungen vorzuschreiben – das Vorhaben in der Fassung der dieses näher verbal beschreibenden oder planlich darstellenden Unterlagen nach der letzten Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags zu beurteilen (sh. dazu oben I.3.).

4.4. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den (mit)anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und dem UVP-G 2000:

4.4.1. Vorweg: Zum zu ermittelnden bzw. festzustellenden Sachverhalt:

4.4.1.1. Es war – auch in Anbetracht der ausgeführten Verfahrensrügen betreffend Ermittlungsmängel – angezeigt, hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts Folgendes voranzustellen:

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum UVP-Verfahren ist zu entnehmen, dass die vom Projektwerber beizubringende UVE neben dem UVGA nach § 12 UVPG 2000 eine der beiden Säulen der UVP ist. Diese – auf entsprechendem fachlichen Niveau abzugebende – Erklärung ist anlässlich der Antragstellung vorzulegen (vgl. für viele etwa VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035, mwN).

Dabei hat die UVE gemäß § 6 Abs. 1 UVP-G 2000 für ein Vorhaben wie das gegenständliche neben einer Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, einer Nullvariante und anderer geprüfter Lösungsmöglichkeiten, insbesondere auch eine Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt sowie eine Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf diese zu enthalten.

Die „voraussichtlich beeinträchtigte Umwelt“ ist dabei durch eine Erhebung und Darstellung der derzeitigen Umweltsituation jeweils im Untersuchungsraum geordnet nach Schutzgütern darzustellen. Es ist somit – als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens – der Ist-Zustand darzustellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179, Rn. 40, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat idZ auch bereits ausgesprochen, dass, falls erforderlich, es zulässig ist, die Angaben in der UVE während des UVP-Verfahrens zu ergänzen. Die in der UVE enthaltenen Daten, allenfalls ergänzt durch erforderliche zusätzliche Erhebungen während des UVP-Verfahrens, sind grundsätzlich dann ausreichend, wenn eine Beurteilung des Projekts auf seine Umweltverträglichkeit möglich ist (vgl. zum Ganzen VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn. 388 f).

Im Lichte va. dieser Vorgaben wurde gegenständlich der entscheidungswesentliche Sachverhalt ermittelt. Die entsprechenden Tatsachenergebnisse waren dann bei der Entscheidungsfindung, dh. bei der Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 und den sonstigen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000).

4.4.1.2. Vor diesem Hintergrund war insbesondere zu berücksichtigen, dass nur dem Vorhaben zuzurechnende Auswirkungen – allenfalls in ihrem Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder genehmigten Vorhaben – zu betrachten waren.

Die von der BF6 unter Pkt. A)16 der Beschwerde 5 ins Treffen geführten Auswirkungen von Verkehrsbewegungen aus dem „Kieswerk“ – dass dieses Teil des Vorhabens wäre wurde nicht einmal im Ansatz behauptet – waren daher als solches nicht Teil des Beurteilungsgegenstands.

Zu den Anlieferungsfahrten für (Bau-)Maschinen für va. die Errichtung des Vorhabens wurden Feststellungen getroffen (oben I.7.).

4.4.1.3. Soweit Inkonsistenzen in den von der belangten Behörde erzielten Ermittlungsergebnissen, insbesondere jener an welchen Sachverständige mitwirkten, gerügt wurde (sh. Beschwerde 5, Pkt. A)4.), so wurden die in den angesprochenen Tatsachengebieten mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten vom BVwG beauftragten Sachverständigen auf diesen Umstand hingewiesen und gingen in ihren Beurteilungen auch darauf ein.

4.4.1.4. Überhaupt setzten sich insbesondere die – wie bereits oben unter II. jeweils erwogen – für die Fachbereiche Schall/Lärm, Luftreinhaltung, Grundwasser und Hydrogeologie, Naturschutz, Wildökologie und Umwelthygiene vom BVwG bei- oder herangezogenen Sachverständigen im Einzelnen mit den auf Tatsachenebene gegen die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erzielten Ermittlungsergebnissen ins Treffen geführten Gründe der beschwerdeführenden Parteien auseinander und trafen Aussagen dazu, inwieweit die verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnisse angesichts dessen aufrechterhalten werden können oder abzuändern oder zu ergänzen wären.

4.4.2. Zum MinroG:

4.4.2.1. Die BF1 und die BF6 machten Nichteinhaltungen von mineralrohstoffrechtlichen Vorschriften zu Abständen und zur Berücksichtigung der Raumplanungs- bzw. Raumordnungslage geltend (dazu va. oben I.1.1.6.1. und I.1.1.6.4.). Darüber hinaus monierten die beschwerdeführenden Parteien auch Verletzungen der Vorgaben des MinroG zum Gesundheits- und Belästigungsschutz (sh. oben I.1.1.6.2 bis I.1.1.6.4., I.1.2.5. und I.1.2.6.).

Nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten, der Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags wie der Modifikation des Spruchs des Bescheids hinsichtlich der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen sah das BVwG im Ergebnis keinen Grund, dem Vorhaben die begehrte Genehmigung zu versagen:

4.4.2.2. Voranzustellen ist, dass das Vorhaben – was als unstrittig geblieben gesehen werden kann – Maßnahmen in Form von „Arbeiten“ des „Abbaus“ von mineralischen Rohstoffen – und zwar zur obertägigen Gewinnung grundeigener Rohstoffe – iSd § 112 Abs. 1 MinroG umfasst (vgl. zum Abbau als Teil des „Gewinnens“ iSd § 2 Abs. 1 MinroG die Entscheidung VwGH 14.03.2024, Ro 2023/07/0001, Rn. 33).

Neben den „Arbeiten“ kennt § 112 MinroG auch noch die „beabsichtigten Maßnahmen“, die „für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung“ sind. Neben den „Arbeiten“ hat sich eine zu erteilende Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan auf diese Maßnahmen zu beziehen (§ 113 Abs. 3 MinroG). In Ansehung des § 174 Abs. 1 Z 3 und 4 MinroG sind ua. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und der Umweltschutz Gegenstand der behördlichen Aufsicht.

Wenn nun die vorhabensgemäß vorgesehenen Wälle (Dämme) ua. dazu dienen, etwa den Schalldruck zum Schutz von Nachbarn oder die Einwirkungen durch aus den Nassbaggerungen entstehende Staubeinwirkungen auf diese zu vermeiden bzw. zu verringern, dann werden diese als Maßnahmen im zuvor dargestellten Sinn zu qualifizieren sein.

Regelungen zu solchen Maßnahmen werden auch unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ iSd Art. 10 Z 10 B-VG fallen. Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung VfSlg. 13.299/1992 erwogen:

„[…]

Der Begriff "Bergwesen" erfaßt also seinem Zweck nach nicht bloß die auf das Gewinnen von "Mineralien" abzielenden, sondern auch andere, die Erdkruste nutzende Tätigkeiten, sofern diese auf eine für das Gewinnen von "Mineralien" kennzeichnende Weise erfolgen, also mit Mitteln und Methoden, die sonst für das Gewinnen von "Mineralien" typisch sind ("Bergbau"). Die im Zusammenhang mit der Auslegung der Kompetenzbestimmungen entwickelten, oben dargestellten Maximen führen also - entgegen der Auffassung der antragstellenden Landesregierungen - im besonderen Fall des "Bergwesens" dazu, daß zur Abgrenzung dieses Kompetenztatbestandes primär auf die angewendeten Mittel und Methoden und bloß sekundär auf die zu gewinnenden Produkte abzustellen ist. Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" fallen also jedenfalls alle Regelungen, die der Abwehr von Gefahren dienen, die spezifisch im Zusammenhang mit dem "Bergbau" stehen und der Bevölkerung im allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im besonderen drohen.

Nicht zum "Bergwesen" zählen demnach Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erfordern. So beschränkt denn auch §2 Abs1 und 3 BergG den Geltungsbereich des Berggesetzes hinsichtlich der strittigen Tätigkeiten ausdrücklich auf die "bergbautechnischen Aspekte"; §132 Abs2 BergG läßt die Bewilligungspflicht nach anderen Bundes- und Landesgesetzen (und insbesondere abfallrechtliche Vorschriften) unberührt.

[...]

Soweit aber die "Nachnutzung" eines aufgelassenen Bergwerks, etwa für das Lagern von Abfällen, mit bergbautechnischen Mitteln und Methoden erfolgt, fällt sie insofern unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" und nicht unter jenen der "Abfallwirtschaft" (Art10 Abs1 Z12 und Art15 Abs1 B-VG), geht doch hier der Blickwinkel der Methode jenem des zu entsorgenden Gutes vor. Ähnliches gilt beispielsweise für das Nutzen eines stillgelegten Bergwerks zu touristischen Zwecken als "Schaubergwerk"; auch hier kommt es darauf an, ob diese Verwendung den Einsatz bergbautechnischer Mittel und Methoden erfordert.

Die vorstehende Umschreibung des Inhaltes des Begriffes "Bergwesen" führt dazu, daß darunter auch Bestimmungen fallen, die die Sicherung eines stillgelegten Bergwerks unter bergbautechnischen Aspekten regeln (vgl. insbes. §133, §137 Abs2 Z4 und §§141 ff. BergG).

[….]“

(Hervorhebungen durch das BVwG)

In VfSlg. 17.581/2005 hingegen hat der Verfassungsgerichtshof hingegen etwa die Beseitigung von „Findlingen“ (Gesteinsansammlungen) auf einem Grundstück nicht als besondere typisch bergbautechnische Kenntnisse erfordernde Maßnahme angesehen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass – wie zuvor bereits erwogen – die unbestreitbar (auch) der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung in Form der Immissionsbegrenzung dienenden Wälle (Dämme), dem „Bergwesen“ iSd Art. 10 Z 10 B-VG zuzurechnen sind.

Damit war jedenfalls die Erfüllung der §§ 82, 83 und 116 MinroG als Genehmigungsvoraussetzungen iSd §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 iVm 17 Abs. 2 UVP-G 2000 – sofern Mitspracherechte der beschwerdeführenden Parteien gegeben waren – zu prüfen.

Das für den Abtransport der abgebauten Rohstoffe vorgesehene Förderband ist aus Sicht des BVwG allerdings nicht als „Arbeit“ oder „Maßnahme“ iSd § 112 Abs. 1 erster Satz MinroG, sondern als „Bergbauanlage“ iSd § 118 dieses Bundesgesetzes anzusehen. Unter einer solchen Anlage ist nach der zuvor erwähnten Vorschrift jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. § 2 Abs. 1 MinroG nennt ua. das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseignen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe (vgl. zum Ganzen VwGH 28.02.2017, Ra 2016/16/0019, Rn. 35 f, mwN). Für den erkennenden Senat war davon auszugehen, dass ein Förderband, mit dem der durch den Abbau gewonnene mineralische Rohstoff zur weiteren Verarbeitung (Aufbereitung) abtransportiert wird, noch als einer dem § 2 Abs. 1 aufgezählten Tätigkeit dienlich zu sehen ist (vgl. auch dazu das erwähnte Erkenntnis vom 14.03.2024, insbesondere Rn. 38).

Damit hatte sich – auch hier im Umfang von Mitspracherechten – die Beurteilung des Förderbands auf die Erfüllung der in § 119 MinroG aufgezählten Genehmigungsvoraussetzungen zu beziehen.

4.4.2.3. Soweit die BF6 vorbrachte, es habe eines „Kiesleitplans“ bedurft, war zunächst Folgendes zu erwägen:

Es trifft zu, dass gemäß § 212 MinroG ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen nicht genehmigt werden darf, wenn am 01.01.1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war.

Das mit 30.12.1998 in Kraft getretene SROP stellt eine überörtliche Raumordnungsvorschrift iSd § 212 MinroG dar, die am 01.01.1999 das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen in den zum Stichtag örtlich festgelegten Gebieten verboten hat (sh. dazu VwGH 10.04.2024, Ra 2021/04/0117, Rn. 30).

Doch werden die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke bei Zusammenschau mit § 2 der Verordnung LGBl. 6900/52-0, diese legt gestützt auf § 35 für Teile der Gemeinde XXXX ein Grundwasserschongebiet fest, nicht von den in § 2 Abs. 1 Z 3 des SROP aufgezählten Abbauverbotsregelungen erfasst.

4.4.2.4. Ansonsten ist vorweg zu der von beschwerdeführenden Parteien umfassend aufgeworfenen Thematik, inwieweit die für die vom Vorhaben betroffene Widmung bereits zu einer Versagung der Genehmigung bei Mitanwendung von Vorschriften des MinroG führen müsste, Folgendes zu sagen:

Nach § 82 Abs. 1 ist eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan zu versagen, wenn Grundstücke mit bestimmten Festlegungen oder Ausweisungen („Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen“, „erweitertes Wohngebiet“, Gebiete mit bestimmten Einrichtungen oder bestimmte Schutzgebiete) in einer Entfernung bis zu 300 m vorliegen („Abbauverbotsbereich“). Nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist ein Vorhaben dann zu genehmigen, wenn das öffentliche Interesse am Gewinnungsbetriebsplan andere öffentliche Interessen, wozu nach Abs. 2 leg. cit. auch die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans gegebene Raumordnung und örtliche Raumplanung gehört.

Es ist unstrittig, dass die geltende Raumordnungslage (Raumplanungslage) nach dem NÖ ROG für die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke die Widmung „Grünland“ Land- und Forstwirtschaft ausweist und nicht etwa Grünland – Materialgewinnung.

Der in der Beschwerde 5 erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 16.125/2001 ist zu entnehmen, dass dem Bundesgesetzgeber jedenfalls die Kompetenz zukommt, eine Vorschrift wie den – geltenden – § 82 MinroG zu regeln. Ebenso befand der Gerichtshof, dass angesichts der Vollzugszuständigkeit keine Verletzung des Art. 102 B-VG zu ersehen ist. Spezifisch zur Frage einer möglichen „Verdrängung“ der Raumordnungskompetenz der Länder hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass § 82 MinroG an die raumordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder „anknüpft“, indem er für Abbaustandorte bestimmte Mindestentfernungen zu solchen Gebieten normiert, die näher genannten raumordnungsrechtlichen Widmungskategorien angehören. Dem Bundesgesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt; vielmehr entspricht dies dem vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip. Ansonsten verwarf der Gerichtshof insbesondere noch verfassungsrechtliche Bedenken ob einer gleichheitswidrigen Festlegung der 300-Meter-Grenze in § 82 Abs. 2 MinroG bzw. von Übergangsvorschriften.

Nicht ersichtlich war dem BVwG in dieser Entscheidung die von der BF6 hervorgehobene Aussage zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden.

Unter Bezugnahme auch auf die zuvor erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat auch der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass nach dem MinroG die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstärkt Berücksichtigung finden soll. Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 MinroG) liegen würden. Die taxative Aufzählung der in § 82 Abs. 1 MinroG angeführten Gebiete und schützenswerten Einrichtungen dient dabei der Rechtssicherheit (vgl. zum Ganzen VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, mwN und Hinweis auf die Materialien zum MinroG).

Zur geltenden Rechtslage und § 83 Abs. 1 Z 1 hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass § 83 Abs. 2 MinroG 1999 die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse definiert und somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG 1999 – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) abstellt. Die Vorschrift des § 83 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 MinroG unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ keinen „unbedingten Versagungsgrund“ darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu für viele etwa VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015, Rn. 20, mwN).

Daraus folgt, dass, anders als die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, es für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des MinroG nicht darauf ankommt, ob die – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung relevante – Raumplanungslage das Vorhaben („ausdrücklich“) zulässt, sondern (nur), ob die Einbeziehung dieser Lage (und zwar in Beachtung aller diese Lage ausmachenden Instrumente und nicht bloß eines einzelnen Instruments wie eines Flächenwidmungsplans) in die Abwägung mit anderen für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen zur Annahme des Vorliegens eines Versagungsgrunds führt.

Das Vorgesagte im Blick behaltend war nun zur Erfüllung der mitanzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 82 und 83 MinroG im Einzelnen zu erwägen:

4.4.2.5. Zu § 82 MinroG – Verhältnis zur Raumordnungslage (Raumplanungslage) im Zeitpunkt des Genehmigungsantrags:

§ 82 Abs. 1 MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. „Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ sind nach dieser Bestimmung jene „Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht“. Da § 82 Abs. 1 MinroG nach dessen Wortlaut den „Abbauverbotsbereich“ festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll (vgl. zum Ganzen VwGH 17.05.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 25).

Nach den Übergangsbestimmungen von § 53 Abs. 5 erster Satz iVm Abs. 3 NÖ ROG, sind für die in den nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten Flächenwidmungsplänen, die als örtliche Raumordnungsprogramme und vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz gelten, ausgewiesenen Widmungsarten die Bestimmungen des NÖ ROG anzuwenden.

Fallbezogen war die Genehmigungsvoraussetzung nach § 82 Abs. 1 MinroG erfüllt (bzw. war kein Anlass zur Genehmigungsversagung gegeben), weil das Vorhaben in einem Abstand von mehr als 300 m von iSd Abs. 1 Z 1 bis 4 leg. cit. im Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags ausgewiesenen Grundstücken liegt (sh. dazu oben I.3.2.).

Soweit die BF1 und die BF6 auch auf das Erkenntnis Zl. 2012/04/0039 des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, war für ihren Standpunkt daraus nichts zu gewinnen. In den Pkten. 1.2. bis 2.1. dieser Entscheidung erwog der Verwaltungsgerichtshofs:

„1.2. Die (gemäß § 82 Abs. 1 MinroG) im Zeitpunkt des gegenständlichen Ansuchens vom 28. Oktober 2005 maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 32/1999 (OÖ ROG 1994), lauten auszugsweise:

"§ 21

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. …

(2) Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:

1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);

2. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);

….

§ 22

Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die …

(2) Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzusehen, die vorrangig für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 1) errichtet werden dürfen, wobei jedoch als Wohngebäude nur Kleinhausbauten und nur insoweit zulässig sind, als die dörfliche Struktur des Gebietes sichergestellt ist. …

§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

…"

1.3. Die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 57/1998, lautet auszugsweise (Hervorhebung nicht im Original):

"Anlage 1

1. Widmungen

1.3. Grünland

1.3. 13

Bestehende Wohngebäude im Grünland

Signatur: + Sternsignatur mit Angabe der fortlaufenden Nummer des Verzeichnisses. In einem Anhang hat die Begrenzung der zugehörigen Baulandfläche in geeignetem Maßstab zu erfolgen.

In der Legende des Planes ist folgende Definition aufzunehmen:

Die Signatur + weist von Grünland umgebende Baulandflächen mit Wohngebäude als Bestand (in der Regel unter 1.000 m2) aus. Für die in einem Anhang zum Flächenwidmungsplan dargestellten Flächen, die im nachfolgenden Verzeichnis fortlaufend mit der jeweiligen Grundstücksnummer, der Hausnummer und dem Flächenausmaß angeführt sind, wird die Widmung Dorfgebiet festgelegt. …"

2.1. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG enthalte eine taxative Aufzählung des Abbauverbotsbereiches, darunter Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland oder bis zu 300 m von diesem entfernt liegen. Die beiden gegenständlichen (Nachbar-)Grundstücke seien aber entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht als Bauland gewidmet, sondern wiesen nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Sonderwidmung als Grünland auf, wozu die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs. 8a OÖ ROG 1994 verwies. Jedenfalls mache die in der Planzeichenverordnung unter der Sternsignatur angeführte Widmung "Dorfgebiet" das bebaute Gebiet noch nicht zum Bauland. Da gegenständlich somit von der Sonderwidmung Grünland auszugehen sei und dieses in der taxativen Aufzählung des § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG, die durch Analogie nicht ergänzt werden dürfe, nicht enthalten sei, liege der Grund für die Versagung der beantragten Erweiterung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Einbeziehung von Gebieten mit Sternsignatur in den Abbauverbotsbereich des § 82 Abs. 1 Z. 1 bis 4 MinroG bzw. in den Begriff "Bauland" gewollt, so hätte er dies angeordnet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2004/04/0069; vgl. jüngst auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140) unter "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen" in § 82 Abs. 1 Z. 1 MinroG jede Baulandkategorie zu verstehen ist, bei der die Errichtung von Bauten zu Wohnzwecken - ungeachtet der unterschiedlichen Bezeichnungen in den Raumordnungsgesetzen - zulässig ist. Damit hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich um eine "Baulandkategorie" handeln muss, also eine Unterart des "Baulandes". Ziel dieser Regelung ist ua. der Schutz von Personen in bewohnten Objekten (vgl. dazu das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2010/04/0086 mit Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die beiden Nachbargrundstücke (mit der Grundstück Nr. 897/14 und Nr. ./64) nach dem im Zeitpunkt des Ansuchens der Beschwerdeführerin geltenden Flächenwidmungsplan eine sogenannte Widmung als "Sternchenbauten" hatten.

„Dies steht insoweit im Einklang mit dem von der Standortgemeinde vorgelegten Flächenwidmungsplan, als in diesem die Gebäude, die auf den beiden genannten Nachbargrundstücken errichtet sind, mit einem Stern gekennzeichnet sind. Als Teil dieses Flächenwidmungsplanes findet sich, wie in der Planzeichenverordnung vorgesehen, das Verzeichnis "BESTEHENDE WOHNGEBÄUDE IM GRÜNLAND", in dem auch die beiden in Rede stehenden Grundstücke verzeichnet sind.

Aus diesem Flächenwidmungsplan in Verbindung mit der zitierten (nach dem OÖ ROG 1994 erlassenen) Planzeichenverordnung ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Der Beschwerdeführerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken Nr. 897/14 und Nr. /64 grundsätzlich um Grünland handelt (dafür spricht nicht nur die zitierte Überschrift des Verzeichnisses des Flächenwidmungsplanes, sondern vor allem die Planzeichenverordnung, welche die Sternsignatur unter der Überschrift "1.3.13 Bestehende Wohngebäude im Grünland" sowie der übergeordneten Überschrift "1.3. Grünland" behandelt).

Allerdings sind die - bebauten - Flächen dieser Grundstücke nach der zitierten Planzeichenverordnung als (von Grünland umgebene) "Baulandflächen mit Wohngebäude" zu qualifizieren, für welche die Widmung "Dorfgebiet" festgelegt wurde. Die Widmung "Dorfgebiet" ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des OÖ ROG 1994 zu den "Widmungen im Bauland" zu zählen.“

(Hervorhebungen durch das BVwG)

Wie auch in dem der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall liegt gegenständlich für den XXXX als „erhaltenswertes Gebäude“ im Grünland nach § 20 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG (bzw. ausgewiesen in der im Antragszeitpunkt geltenden Flächenwidmung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 und Anlage 3 Abbildung 5 der NÖ Planzeichenverordnung ausgewiesen) eine sog. „Sternchenwidmung“ vor.

Der wesentliche Unterschied zur gegenständlich relevanten Widmungslage zur Lage in Oberösterreich ist jedoch, dass es dort – nicht aber gegenständlich – (darüber hinaus bzw. zusätzlich auch) eine Festlegung für eine Widmung für „Bauland“ (konkret: „Dorfgebiet“) in der Ausweisung für bestehende Wohngebäude gab (vgl. Pkt. 2.1. der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs), worauf bereits vollkommen zutreffend die belangte Behörde in deren Erwägungen auf S. 71 des Bescheids hinwies.

Ferner vermochten die sehr allgemein begründeten Hinweise der BF6 auf eine mögliche gleichheitswidrige Behandlung eines Gebäudes wie dem XXXX beim erkennenden Senat keine Bedenken ob der Verfassungskonformität des § 82 MinroG hervorrufen. Er sah sich jedenfalls nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

4.4.2.6. Zu § 83 MinroG – Abwägung des öffentlichen Interesses an der Rohstoffversorgung und -sicherung in Bezug auf das Vorhaben mit anderen bzw. gegen andere öffentliche Interessen:

Zum Abwägungsgegenstand „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ hat der Verwaltungsgerichtshof – und auf diese Entscheidung verwies die PW zutreffenderweise – in der Entscheidung VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140 bereits ausgesprochen, dass dies – je nach Regelungstechnik des Bundeslands – im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan sind, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen. Jedenfalls aber waren die von der BF6 genannten Aspekte wie die „Naturraumplanung“, die „lokalen Freizeitmöglichkeiten“, der „Fremdenverkehrs“ oder der „Kulturstandorts XXXX “ nicht Teil des Abwägungsgegenstands (vgl. dazu VHS4, S. 29). Der Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass etwa die Ausweisung einer „landwirtschaftlichen Vorrangzone“ in einem Entwicklungsprogramm für eine Region nach dem damaligen § 11 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – und einem solchen Akt zu entnehmende Widersprüche zu einem Gewinnungsbetriebsplan – abwägungsgegenständlich sein kann (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017, mwN, insbesondere Rn. 16).

Ebenso ist nicht erkennbar, dass iZm § 83 MinroG die Raumordnungslage (Raumplanungslage) – sei es überörtlich oder örtlich – eine bestimmte Konzeption aufweisen müsse. Wenn eine Beschwerde auf eine „analoge“ Planung für Windparks hinweist, ist überdies daran zu erinnern, dass eine solche Ausweisung schon vor dem Hintergrund einer entsprechenden Genehmigungsvoraussetzung nach dem NÖ Elektrizitätsrecht erforderlich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Z 5 NÖ ElWOG).

Aus Sicht des BVwG war es nach der ersichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch noch nicht als abschließend geklärt anzusehen, ob bzw. inwieweit (oder uU abhängig von welchen fallbezogenen Umständen) hinsichtlich des Abwägungsgegenstands der „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ iSd § 83 MinroG Sachverhalt zu ermitteln ist und hier (auch) ein Sachverständiger mitzuwirken hat; eben durch die Einbringung raumfachlichen Wissens (vgl. idZ etwa VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, Pkt. 4; auch VwGH 22.05.2019, Ra 2019/04/0048, insbesondere Rn. 21). Andererseits war aber – anders als dies die BF6 vermeinte – nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber des MinroG dafür eine „Raumverträglichkeitsprüfung“ iSd NÖ ROG 2024 fordert.

Gegenständlich ließ das BVwG jedenfalls eine Sachverständige – in Form va. der Erstellung eines raum(ordnungs-)fachlichen Gutachtens – an der Sachverhaltsermittlung mitwirken (dazu oben I.6.).

Auch vermochte das BVwG die Rechtsauffassung der BF6 nicht zu teilen, wonach das MinroG, und hier insbesondere § 83, eine (Standort-)Alternativenprüfung – also hinsichtlich der Verwirklichung des Vorhabens auf anderen Grundstücken – verlangt; vielmehr war die Prüfung und (Interessen-)Abwägung auf den im Gewinnungsbetriebsplan angegebenen Grundstücken vorzunehmen.

Ferner ging auch der von der BF6 geltend gemachte Widerspruch zur Richtlinie 2001/42/EG betreffend eine fehlende SUP ins Leere (dazu insbesondere oben I.1.1.6.5.):

So ist zu sagen, dass von einem – zu prüfenden oder zumindest hinsichtlich der Notwendigkeit einer solchen Prüfung zu beurteilenden – Plan oder einem Programm im Sinne des Art. 2 lit. a der SUP-RL nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Daher handelt es sich bei einem konkreten Vorhaben, für welches eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 einzuholen ist und das keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP-RL, sodass die Frage, ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen gewesen wäre, vom BVwG nicht zu prüfen war (vgl. idZ etwa VwGH 24.05.2020, Ra 2020/04/0008).

Einen gegenständlich als Plan oder Programm nach der SUP-RL zu qualifizierenden und bei der Genehmigungsentscheidung beachtlichen Akt, für den eine durchzuführende SUP unterlassen worden wäre, hat die BF6 jedoch nicht genannt.

Doch kann es für die Beurteilung nach § 83 MinroG dahinstehen, ob noch ein Instrument überörtlicher oder örtlicher Raumplanung hätte erlassen oder abgeändert werden müssen. Nur der Vollständigkeit ist noch zu sagen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außerdem eine unterlassene SUP nur dazu führen würde, dass der Plan als nicht erlassen zu sehen wäre; einem solchen Plan kann dann aber auch das Vorhaben in keiner Weise als entgegenstehend gesehen werden.

Zur Erfüllung des § 83 Abs. 1 MinroG war fallbezogen zu erwägen:

Soweit die BF6 einen Widerspruch zur Flächenwidmung geltend machte war zunächst in Erinnerung zu rufen, dass dies – worauf die PW zu Recht hinwies – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein „unbedingter“ Versagungsgrund, sondern ein Gegenstand der Abwägung nach § 83 MinroG ist (dazu VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017, Rn. 15 oder VwGH 22.05.2019, Ra 2019/04/0048, Rn. 18).

Nicht übersehen wurde vom BVwG darüber hinaus auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Genehmigungsvoraussetzung (bzw. Interessenabwägung) des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG, wonach auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“ bei der Genehmigung nach § 116 MinroG nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086, Pkt. 4).

Fallbezogen waren – mangels Anhaltspunkte für eine Berührung des Interesses an der „Landesverteidigung“ – die Vor- und Nachteile des Vorhabens für die Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, die im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebene Raumordnung und örtlichen Raumplanung, die Wasserwirtschaft, der Schutz der Umwelt sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr – gesamthaft – abzuwägen (vgl. zur Abwägungspflicht der Vor- und Nachteile für viele etwa VwGH 13.09.2022, Ra 2019/04/0117, Rn. 27, mwN).

Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen war dabei insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen. Ebenso war die Art des mineralischen Rohstoffs wie auch das wirtschaftliche Interesse der PW – etwa in der Ausnutzung von Investitionen – zu beachten. Gleichzeitig war aber auch dem erregten Verkehr besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. zu alldem ErläutRV 1428 BlgNR, 20. GP, S. 94).

Daraus folgte aufgrund der oben unter I. festgestellten Tatsachen, insbesondere des Sachverhalts unter I.4. und I.5.:

Als vorteilhaft für die Rohstoffversorgung erweist sich insbesondere die Produktion von über 2,5 Mio. Tonnen an silikatischem Kies, was im Hinblick – und im Unterschied zu karbonhältigem Kies – auf die Säurebeständigkeit der herzustellenden Betone gerade für Betonwerke und ihre hochwertigeren Produkte einen maßgeblichen Vorteil darstellt. Auch kann eine bestehende Aufbereitungsinfrastruktur – nämlich das Werk XXXX – durch das Förderband ortsnah versorgt werden. Überhaupt sind die Reserven an mineralischen Rohstoffen in der gesamten Region sehr unterdurchschnittlich. Die derzeitigen Reserven reichen für rund neun Jahre – mit dem Vorhaben kann eine zusätzliche Versorgung von fünf Jahren sichergestellt werden. Auch ist ein Ersatz der natürlichen Rohstoffe durch Recycling-Baustoffe mangels Menge und entsprechender Spezifikation derzeit und wohl auch mittelfristig nicht denkbar.

Hinsichtlich des Schutzes der Umwelt wird zu berücksichtigen sein, dass dieser – anders als etwa der Umweltbegriff des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 nicht jene Interessen umfasst (dh. Sachverhalt zu diesen), die bereits gesondert genannt sind (Auswirkungen auf die „Wasserwirtschaft“ [also das Schutzgut „Wasser“ nach § 1 Abs. 1 lit. b 3. Fall UVP-G 2000] sowie den „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen“ [also das Schutzgut „Mensch(en)“ nach § 1 Abs. 1 lit. a UVP-G 2000]). Nach der – oben bereits erwähnten – Rechtsprechung kann auch davon ausgegangen werden, dass auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wie auch den Erholungswert der Landschaft nicht umfasst sind.

Als Nachteil stellt sich nun einerseits die Auswirkung auf die betroffene Bevölkerung dar: Der Abtransport der gewonnenen (abgebauten) Rohstoffe wird jedoch ausschließlich durch Einsatz eines Förderbands ablaufen. Auch kommt es zu keinen unzumutbaren Belästigungen, auch nicht jener Menschen, die unmittelbar angrenzend an das Vorhaben leben XXXX .

Die „Umwelt“ ist wie folgt berührt: Lediglich hinsichtlich des Fachbereichs Landschaftsbild/Raumordnung gibt es erhebliche, aber tragbare Auswirkungen (wobei die Auswirkungen auf das Landschaftsbild selbst gesamthaft mit nur gering/mäßig zu bewerten waren; anders war dies hinsichtlich der visuellen Störungen für gewidmete Wohngebiete als Teil der Betrachtung der Auswirkungen auf die „Wohn- und Baulandnutzung“); dieses Schutzgut spielt jedoch – wie bereits dargestellt – iZm der Abwägung nach § 83 Abs. 1 keine Rolle. Die übrigen Auswirkungen auf den Abwägungsgegenstand „Umwelt“ sind jedoch nach den getroffenen Feststellungen – wobei hier ja jeweils auch nur mittelbare Auswirkungen und Wechselwirkungen von Schutzgütern betrachtet wurden – „gering“ oder „mäßig“.

Nachteilige Auswirkungen gibt es auch auf die Wasserwirtschaft, jedoch bleiben diese – setzt man sie mit dem Schutzgut Wasser gleich – „gering“ bzw. „mäßig“.

Nachteilig – und zwar im Ausmaß einer mittleren Erheblichkeit – wirkt sich das Vorhaben auch auf die im Antragszeitpunkt geltende Raumordnung und örtliche Raumplanung aus. Unverkennbar liegt aber – was auch nicht übersehen werden darf – ein Widerspruch zur angeordneten Flächenwidmung vor.

Auf öffentlichen Straßen wiederum wird – sofern man dies dem Gegenstand der Abwägung nach § 83 Abs. 1 (iVm Abs. 2) MinroG überhaupt zurechnet – abgesehen von Anlieferungsfahrten für Maschinen für im Wesentlichen die Errichtung des Vorhabens, kein Verkehr erregt; daraus folgt auch kein, jedenfalls kein als seiner Wirkung nach relevant in die Abwägung einzubeziehender, Nachteil.

Wägt man nun die dargestellten Vorteile im Fall der Vorhabensverwirklichung, und hier gerade die mehrjährige zusätzliche Versorgungssicherung durch höherwertige Rohstoffe aber auch die (weitere) Versorgung einer bestehenden Infrastruktur (das ist hier das Werk XXXX ) unter Vermeidung von Zulieferungen zu diesem auf längeren Wegen, gegen die – bei Gesamtbetrachtung bzw. gemeinsamer Sichtung – durchaus erheblichen Nachteile durch das Vorhaben, insbesondere auch angesichts der im Antragszeitpunkt geltenden Raumplanungs- bzw. Raumordnungslage, ab, so überwiegten – wenn aus Sicht des erkennenden Senats auch gerade noch – Erstere.

Damit war die Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG (iVm § 83 Abs. 2 leg. cit.) als erfüllt anzusehen bzw. ergab sich kein Grund zur Versagung der für das Vorhaben angestrebten Genehmigung.

Soweit – insbesondere iZm der Bestreitung der Ergebnisse der verwaltungsbehördlichen Ermittlungstätigkeit – als strittig anzusehen, war noch zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 MinroG zu erwägen:

4.4.2.7. Zu § 116 Abs. 1 MinroG – Voraussetzungen für die Genehmigung der vorhabensgegenständlichen Arbeiten und Maßnahmen:

Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem „Dritten“ beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu.

Soweit Gemeindegrund selbst betroffen war – also die Gemeinde als Eigentümerin betroffen war – lag eine vertragliche Vereinbarung der BF1 mit der PW vor (oben I.9.).

Soweit wiederum die BF6 vorbrachte, es sei ist unklar, ob die Projektwerberin (noch) über die relevanten Flächen verfüge und somit die Prozessvoraussetzungen vorliegen würden war für den erkennenden Senat nicht zu erkennen, dass die Vorschriften des § 116 Abs. 1 Z 2 (oder dann auch § 119 Abs. 3 Z 1 MinroG betreffend die auch vorhabensgegenständliche Bergbauanlage) als „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 10 (bzw. hier: Abs. 4) UVP-G 2000 zu qualifizieren wären (vgl. – auch wenn gegenständlich keine Zwangsrechtsbegründung möglich wäre – idZ insbesondere den Zurückweisungsbeschluss VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 157 f, mwN). Der BF6 kam – wie diesbezüglich auch der Gemeinde – zu dieser Genehmigungsvoraussetzung sohin gar kein Mitspracherecht zu.

Soweit Beschwerden aufzuzeigen versuchten, dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG nicht gegeben waren, war dem jedoch nicht zu folgen:

Voranzustellen zu dieser Vorschrift ist, dass das Merkmal „Gefährdung der Gesundheit“ nach der Rechtsprechung ein unbestimmter Gesetzesbegriff ist. Darunter ist eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Diese zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch in Bezug auf das Merkmal der „Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit“ gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG heranzuziehen. Hinsichtlich des Merkmals „Gefährdung der Gesundheit“ kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab (vgl. zu alldem VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228, Rn. 20 f, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn auch einen Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes dann unterbleibt, wenn trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden (dazu etwa VwGH 26.09.2012, 2008/04/0118, Pkt. 6.3., mwN).

Aufgrund entsprechend ermittelten Sachverhalts zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden, wobei an dieser Ermittlung auch Sachverständige (mit entsprechender immissionstechnischer und humanmedizinischer Fachkunde) mitwirkten, ist nicht zu erwarten, dass es durch die Verwirklichung des Vorhabens zu einer Gefährdung der Gesundheit oder einer – jedenfalls keiner aus rechtlicher Sicht als unzumutbar anzusehenden – Belästigung kommt.

Insofern man mit den Beschwerdevorbringen auch eine Nichterfüllung des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG als gerügt sah, war auch dieser Rüge nicht zu folgen:

Was den Sachschutz betrifft ist zu sagen, dass eine (mögliche) Gefährdung fremder nicht der PW zur Benützung überlassener Sachen – verstanden als Gefährdung der Sachsubstanz – als solches in den Beschwerden nicht behauptet wurde.

Nur der Vollständigkeit ist – worauf auch die PW hinwies – darauf hinzuweisen, dass nach § 116 Abs. 6 MinroG die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts einer Sache keine „Gefährdung“ einer Sache ist.

Dabei war zu berücksichtigen, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom 26.09.2012, und darin Pkt. 7.3.). Nach den unten unter III.4.4.3. getätigten Erwägungen werden die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, weswegen auch von keiner Unzumutbarkeit einer Gewässerbeeinträchtigung auszugehen ist.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Umwelt wiederum wäre zu erwarten, wenn diese das „nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß“ erheblich überschreitet. ISd oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht das BVwG davon aus, dass das Schutzgut Landschaft (einschließlich des Landschaftsbilds und des Erholungswerts der Landschaft) dabei jedenfalls unbeachtlich ist.

Nach dem oben unter I. festgestellten Sachverhalt kommt es bei Verwirklichung des Vorhabens auch zu keiner Gefährdung von der PW nicht zur Benützung überlassenen Sachen und zu keiner, jedenfalls zu keiner über das zumutbare Maß hinausgehenden, Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern.

Nach den oben unter I. getroffenen Feststellungen ist auch davon auszugehen, dass die § 116 Abs. 2 MinroG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden.

An dieser Stelle sei jedoch auch auf das Vorbringen der BF6 einzugehen, wonach die Anforderungen einer Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa nicht eingehalten würden. Doch sind die Anpassungen der nationalen Rechtsordnung erst bis zum 11.12.2026 zu setzen (vgl. Art. 30 dieser Richtlinie) und die in den Anhängen genannten Grenzwerte – unbeschadet insbesondere der Verpflichtung, sog. „Luftqualitätsfahrpläne“ zur Einhaltung dieser bereits davor zu erstellen – zum 01.01.2030 zu erreichen.

Daneben ist aber auch  selbst wenn man unterstellen würde, dass sich Dritte auf die mit EU-Richtlinien grundsätzlich verbundene Vorwirkung berufen könnten – nicht ersichtlich, dass die Richtlinie eine Vorschrift enthalten würde auf die sich eine Partei des gegenständlichen Verfahrens unmittelbar berufen könnte und die auch bei der fallgegenständlich zu treffenden Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens zu beachten sein könnte (vgl. idZ bereits zum Vorgängerrechtsakt der zuvor erwähnten Richtlinie VwGH 29.05.2019, Ra 2019/06/0052, Rn. 9, mwN; vgl. zu einer hinreichend genauen Bestimmung einer EU-Richtlinie – dort eben betreffend die Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Luftqualität – das Urteil des EuGH vom 25.07.2008, C-237/07, Janecek, insbesondere Rn. 36).

So enthält die Richtlinie – im Gegensatz etwa zu § 116 Abs. 2 MinroG – keine hinreichend konkrete Vorgabe, die eine Rolle bei der gegenständlich zu lösenden Frage, ob eine Genehmigung angesichts einer bestimmten Umgebungsluftsituation, welche in Wirkzusammenhang mit dem Vorhaben steht bzw. von diesem beeinflusst werden würde, zu erteilen oder versagen ist, spielt.

4.4.2.8. Zu § 119 Abs. 3 MinroG – Genehmigungsvoraussetzungen für die vorhabensgegenständliche Bergbauanlage:

Wie zuvor ausgeführt, war das Förderband als „Bergbauanlage“ iSd § 118 MinroG anzusehen.

Nach den oben unter I. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war davon auszugehen, dass die in § 119 Abs. 3 MinroG aufgezählten Genehmigungsvoraussetzungen – so überhaupt im Beschwerdeverfahren als strittig anzusehen – erfüllt waren.

Soweit die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der erforderlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 119 Abs. 3 Z 1 leg. cit. strittig war, war zu erwägen, dass – und dies als solches blieb jedenfalls unstrittig – eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der BF1 und der PW besteht, wonach der Gegenstand der Vereinbarung die Grundbenützung durch Errichtung und Betrieb eines Förderbands ist (vgl. VHS3, S. 17; oben I.9.).

4.4.3. Zum WRG:

Das Vorhaben umfasst unbestreitbar Baggerungen im Grundwasserbereich (sog. „Nassbaggerungen“). Solche bedürfen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0241, mwN). Auch finden gemäß § 32 Abs. 5 WRG 1959 auf solche Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen des WRG sinngemäß Anwendung. Danach bedürfen auch Maßnahmen die nach § 32 WRG bewilligungspflichtig sind keiner Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (etwa VwGH 20.05.2010, 2008/07/0127, mwN).

Voraussetzung der Genehmigung einer Nassbaggerung ist sohin gemäß § 32 Abs. 5 WRG iVm §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 WRG insbesondere, dass das Maß und die Art der vorhabensgegenständlichen Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen des Vorhabens derart bestimmt ist, dass das öffentliche Interesse iSd § 105 leg. cit. nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Verletzt eine angestrebte wasserrechtliche Bewilligung nicht fremde Rechte und beeinträchtigt sie auch nicht öffentliche Interessen, dann hat der Konsenswerber – hier die PW – einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Bewilligung. Die Versagung einer angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umgekehrt nur dann in Betracht, wenn die konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung zu schützender öffentlicher Interessen besteht (vgl. zum Ganzen für viele etwa VwGH 20.02.2014, 2012/07/0139, mwN).

In den erhobenen Beschwerden wurden eine Rechtswidrigkeit des Bescheids, insbesondere durch die Verletzung bestehender Rechte, etwa durch die Beeinträchtigung von Hausbrunnen, aber auch die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wie nachteiliger Einwirkungen auf den Hochwasserabfluss geltend gemacht (oben insbesondere I.1.1.6.2 bis I.1.1.6.5. sowie I.1.2.5.). Diesen Vorbringen war, va. nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten des BVwG wie auch der Abänderung des Spruchs des Bescheids hinsichtlich der vorzuschreibenden Nebenbestimmungen, im Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

4.4.3.1. Zur möglichen Verletzung bestehender Rechte:

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur möglichen Verletzung bestehender Rechte ist vor allem Folgendes zu entnehmen: Die Verneinung einer Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 setzt zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraus (vgl. etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0187, Rn. 25, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof spricht in seiner Rechtsprechung weiters ständig aus, dass es hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, dh. auch bloß geringfügige Verletzungen von Rechten Dritter in qualitativer oder quantitativer Hinsicht stehen der Genehmigungserteilung entgegen, außer diese Auswirkungen sind nicht einmal „merkbar“ (dazu etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2018/07/0455, Rn. 29, sowie VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, Rn. 20, jeweils mwN. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. für viele etwa VwGH 14.02.2020, Ra 2020/07/0001, Rn. 11, mwN).

Eine Beeinträchtigung kann sich insbesondere auch durch Verschmutzungen des Grundwassers ergeben (vgl. etwa VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137, mwN).

Eine Verletzung des Grundeigentums kommt nach der Rechtsprechung auch dann in Betracht, wenn eine Liegenschaft durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würde (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 12 WRG [Stand 1.1.2020, rdb.at] E66). Als Beurteilungsmaßstab ist dabei ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen (sh. dazu die bei Bumberger/Hinterwirth, aaO., E67 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausgesprochen, dass bei einer gesicherten Annahme einer Beeinträchtigung durch ein „Extremhochwasserereignisses“ von HQ 300, ein solches Hochwasserereignis derart selten aufritt, dass es das hohe Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erreicht, also äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0030, Rn. 37 f, wobei im dortigen Fall davon ausgegangen wurde, dass Gewährleistung eines Schutzes vor einem HQ 100, die Grundstücke eines Grundeigentümers nicht beeinträchtigt würden).

Ob eine zu erteilende Bewilligung zu einer Verletzung eines bestehenden Rechts im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 führt, verlangt jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt und Ausmaß des Rechts der Revisionswerberin sowie – auf sachverständiger Ebene – mit der Berührung dieses Rechts durch die Bewilligung (vgl. dazu VwGH 26.09.2024, Ra 2023/07/0104, Rn. 21 mwN).

Unter Berücksichtigung der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung ist nach dem oben unter I. 1.5.5.1. und I. 1.5.5.2., wobei an der Tatsachenermittlung Sachverständige mitwirkten, festgestellten Sachverhalt, insbesondere zu den – auch unter Beachtung des Klimawandels – Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot, die Grundwassertemperatur, die Qualität des Grundwassers oder sonst auf fremde Rechte, davon auszugehen, dass es bei Verwirklichung des Vorhabens zu keiner Verletzung fremder Rechte –insbesondere von rechtmäßigen Nutzungsbefugnissen in Form von Hausbrunnen – kommt.

4.4.3.2. Zur möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen:

Fallbezogen war –schon nach den Vorbringen in den Beschwerden – insbesondere auf eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen wegen einem schädlichen Einfluss auf den Lauf der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. d WRG), einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (§ 105 Abs. 1 lit. e leg. cit.) oder der Besorgung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 105 Abs. 1 lit. m leg. cit.) zu prüfen.

Insbesondere war Folgendes zu beachten:

Zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann es kommen, wenn das zu verwirklichende Vorhaben den Zielsetzungen der §§ 30 (für alle Gewässer), 30a (für Oberflächengewässer) oder 30c (für das Grundwasser) entgegensteht (vgl. VwGH 06.05.2024, Ro 2020/07/004, Rn. 34).

Den Maßstab für eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers stellt § 30 WRG dar. Aus dessen Zielvorgaben und Begriffsbestimmungen ergibt sich, dass eine nachteilige Beeinflussung des Wassers bei Beeinträchtigung von dessen natürlicher Beschaffenheit vorliegt. Geht von einem beantragten Vorhaben eine solche nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers aus und kann diese auch durch Auflagen nicht beseitigt werden, so ist das Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen grundsätzlich nicht bewilligungsfähig (vgl. dazu VwGH 17.10.2002, 2001/07/0095, mwN).

Der „ökologischer Zustand eines Gewässers“ iSd § 105 Abs. 1 lit. m WRG erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers. § 105 Abs. 1 lit. m leg. cit. schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs. 3 Z 4 leg. cit. somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung, was bei der Erteilung von Bewilligungen, auf die § 105 leg. cit. in erster Linie abstellt, auch sinnvoll ist. Wie bereits in § 105 Abs. 1 lit. m leg. cit. idF vor Inkrafttreten der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 („ökologische Funktionsfähigkeit“) ist hiebei auf alle umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers abzustellen, weshalb eine Auflistung der Auswirkungen auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich ist (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2012, 2010/07/0181, mwN).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist iZm § 105 Abs. 1 lit. d WRG weiters zu entnehmen, dass jede Maßnahme, die zu einer Verschärfung einer Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann, sich als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweist (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/07/0155, mwN). Eine Bewilligung wäre zu versagen, wenn eine Anlage für sich allein oder zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt (vgl. VwGH 25.07.2002, 2001/07/0037, mwN).

Die (mitanzuwendende) Genehmigungsvoraussetzung einer Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Interessen (gemäß den §§ 11 Abs. 1 und 105 WRG) ist – entsprechend der ergänzenden fachlichen Äußerungen der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellten Gutachterin Gewässerökologie sowie Grundwasser – angesichts des oben unter I. 1.5.5.1. bis I. 1.5.5.4. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erfüllt. Dabei war insbesondere davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung, dass ein Extremereignis eines Hochwassers HQ 300 nicht von Beurteilungsrelevanz ist – die Verwirklichung des Vorhabens und die daraus folgenden Auswirkungen im Fall eines Hochwassers keine Versagung der begehrten Genehmigung erfordert. Auch im Übrigen – insbesondere auch nach den sonstigen oben iZm einer möglichen Verletzung fremder Rechte genannten Umständen bei Vorhabensverwirklichung, insbesondere aber auch betreffend die Auswirkungen auf die Gewässerökologie von Oberflächengewässern, war eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht zu erkennen.

4.4.4. Zum NÖ Raumordnungs-, Bau- und Straßenrecht:

4.4.4.1. Soweit dies BF1 oder BF6 mit den in ihren Beschwerden geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründen vor Augen gehabt haben sollten war zu erwägen, dass dem NÖ ROG keine fallbezogen zu Anwendung gelangenden Genehmigungsvoraussetzung iSd § 17 Abs. 1 iVm §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 UVP-G 2000, die der Vorhabensgenehmigung hätten entgegenstehen können, zu entnehmen waren.

4.4.4.2. Auch die in der Beschwerde 5 aufgestellte Behauptung (oben I.1.1.6.5.), zumindest Teile des Vorhabens (Maßnahmen) hätten die Mitanwendung der Genehmigungsvoraussetzungen der NÖ BauO erfordert, traf nicht zu:

Nach dem – fachlich – ermittelten und festgestellten Sachverhalt (oben I.3.) dienen die Umschließungsdämme (Wälle) bergbaulichen Zwecken.

Auch das für den Abtransport der abgebauten Rohstoffe vorgesehene Förderband dient solchen Zwecken. Dabei ist auch die eingesetzte Fly-Over-Konstruktion als Teil dieser Anlage anzusehen.

§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO regelt, dass durch dieses Gesetz die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Bauwerke, darunter Bergbauanlagen, nicht berührt wird.

Bereits oben unter III.4.4.2. wurde festgehalten, wann Arbeiten, Maßnahmen oder Anlagen unter den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ fallen.

In seinem Erkenntnis vom 19.09.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof – und vor dem mit der jetzigen Vorschrift § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO vergleichbaren damaligen § 1 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 – iZm einem Schotterabbau erwogen, dass baurechtliche Gesichtspunkte gegenüber dem, was Gegenstand des Kompetenztatbestandes „Bergwesen“ ist, von der Bundeskompetenz erfasst ist, während andere Gesichtspunkte, die in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallen und im Versteinerungszeitpunkt von der Kompetenz „Bergwesen“ nicht umfasst waren, wie etwa Naturschutz, davon unberührt sind .

Es war daher davon auszugehen, dass sie – entgegen der Sichtweise in Beschwerden – von der Anwendbarkeit der Bestimmungen der NÖ BauO ausgenommen sind. Die Genehmigungsvoraussetzungen der NÖ BauO, einschließlich der damit verbundenen Berücksichtigung der Flächenwidmung, kamen, anders gewendet, sohin fallbezogen nicht zur Anwendung.

4.4.4.3. An dieser Stelle sei auch nochmals festgehalten, dass – abgesehen von der Tatbestandswirkung einer solchen bei Anwendung der bereits behandelten §§ 82 und 83 MinroG (sh. oben zu – ein allfälliger Widerspruch zur Flächenwidmung mangels einer rechtlichen Anknüpfung an eine solche (eben als „Genehmigungsvoraussetzung“ iSd §§ 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 UVP-G 2000) der Genehmigungserteilung nicht entgegenstand.

Damit ging auch das einen solchen Widerspruch – konkret wegen einer nicht vorgesehenen Widmungsart „Grünland – Materialgewinnungsstätte“ (gemeint wohl nach § 20 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG) aufzeigende Vorbringen der BF6 (oben I.1.1.6.5.) ins Leere.

4.4.4.4. Zum NÖ StraßenG:

Eine Bewilligungspflicht für die Umgestaltung einer öffentlichen Straße iSd § 12 Abs.1 NÖ StraßenG durch die Errichtung des „Fly Over“ ist – so dies die BF1 anders sah – nicht hervorgekommen. So liegt einerseits eine Zustimmungserklärung der Gemeinde vor; außerdem war nach ausreichender Ermittlungstätigkeit schon der belangten Behörde nicht zu erkennen, dass sonstige Parteien durch die Maßnahme Rechte von Parteien, und zwar die in § 13 Abs. 1 Z 2 aufgezählten, berührt würden.

Soweit die BF1 einen Widerspruch mit § 18 NÖ StraßenG sah (oben I.1.1.6.1.) war zu erwägen, dass es sich dabei um keine Genehmigungsvoraussetzung iSd § 17 Abs. 1 UVP-G iVm § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 handelt, deren Nichteinhaltung zur Versagung der begehrten Genehmigung für das Vorhaben führte könnte.

Diese Vorschrift fordert die Zustimmung der Straßenverwaltung zur Benützung einer öffentlichen Straße außerhalb des Rahmens ihrer Widmung als Akt der Wirtschaftsverwaltung, dh. als zivilrechtliche Übereinkunft (vgl. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0043).

4.4.5. Zum NÖ NSchG und zum NÖ JG:

4.4.5.1. Die BF6 machte eine Reihe von Verstößen gegen insbesondere die Vorschriften des NÖ NSchG, va. hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wie auch zum Schutz von Europaschutzgebieten, geltend (oben I.1.1.6.5. und I.1.2.5.). Sie zeigte damit jedoch im Ergebnis, insbesondere nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten des BVwG wie auch einer Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrags keinen Grund auf, deshalb die Genehmigung des Vorhabens zu versagen:

4.4.5.2. Die Genehmigungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 3 NÖ NSchG kann angesichts des festgestellten Sachverhalts als erfüllt angesehen werden, dh. es kommt zu keiner, jedenfalls keiner erheblichen, Beeinträchtigung der „ökologischen Funktionstüchtigkeit“ (I.1.6.2.1. und I.1.6.2.2.). Der ermittelte und festgestellte Sachverhalt beruht auf naturwissenschaftlicher Fachkunde und nimmt dabei auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere bzw. Pflanzen, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen Bedacht (vgl. idZ VwGH 28.02.2005, 2001/10/0101, mwN).

Angesichts des aus Sicht des BVwG fachgerecht und ausreichend ermittelten maßgebenden Sachverhalts (oben I.1.6.6.) kommt es aus rechtlicher Sicht auch zu keiner – jedenfalls zu keiner als „erheblich“ zu qualifizierenden – „Beeinträchtigung“ von „Landschaftsbild“ oder „Erholungswert der Landschaft“ iSd § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. Im Übrigen schließt sich das BVwG den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde auf S. 88 des Bescheids („Zu Einwendung 1.4.2.10 – Beeinträchtigung der Landschaft“) an bzw. teilt diese.

4.4.5.3. Nach dem festgestellten – auf Sachverständigenbeweis beruhendem – Sachverhalt kann auch eine Beeinträchtigung, jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung, von sich im Umkreis um das Vorhaben befindlichen Europaschutzgebieten XXXX sowie XXXX bzw. der für diese Gebiete festgelegten Erhaltungszielen ausgeschlossen werden. Festgestellt wurde auch, dass diese Schlussfolgerung auch auf einer Prüfung auch gemeinsam mit anderen Plänen oder Projekten getroffen wurde.

Aus diesen Gründen steht die Vorhabensverwirklichung auch nicht der Genehmigungsvoraussetzung des § 10 Abs. 4 NÖ NSchG entgegen bzw. war sodann auch keine Prüfung auf mögliche Alternativen oder eine Interessenabwägung nach § 10 Abs. 5 und 6 leg. cit. durchzuführen.

4.4.5.4. Die in § 18 Abs. 4 NÖ NSchG genannten Tatbestände (sog. „artenschutzrechtliche Verbotstatbestände“) werden durch das Vorhaben vor dem Hintergrund des oben unter I.5.2.1. und I.5.2.2. festgestellten Tatsachensubstrats wie auch angesichts der im Vorhaben enthaltenen Maßnahmen wie auch vorgeschriebener Nebenbestimmungen nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstand der Prüfung, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden, das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen („continuous ecological functionality-measures“) bzw. UVE-Maßnahmen, mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten; dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 15, 14.03.2025, Ra 2024/07/220 bis 0226 und 228, Rn. 35, jeweils mwN).

Insbesondere konnte fallbezogen eine Tötung oder Störung des Feldhamsters bzw. eine Beschädigung oder Zerstörung von dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten zweifelsfrei ausgeschlossen werden.

Die Prüfung, ob gemäß § 20 Abs. 4 und 5 leg. cit. fallbezogen die Voraussetzungen für die Gestattung einer Ausnahme vorlagen, konnte sohin entfallen.

4.4.5.5. Durch die Verwirklichung des Vorhabens werden nach den getroffenen Feststellungen auch keine Verbotstatbestände des § 3 des NÖ JG erfüllt. Auch dahingehend konnte die Prüfung, ob gemäß § 3 Abs. 8 leg. cit. eine Ausnahme zu bewilligen wäre, entfallen.

4.4.6. Zum UVP-G 2000:

4.4.6.1. In der Beschwerde 5 wurde moniert, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen im UVP-G 2000 enthaltene Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere zur Immissionsbegrenzung oder der Verhinderung schwerwiegender Umweltbelastungen, zumindest deren Beschränkung auf ein erträgliches Ausmaß, verstoßen werden würde. Sie hob dabei va. die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Boden“, „Fläche“, oder „Sach- und Kulturgüter“ hervor (oben I.1.1.6.5. und I.1.2.5.).

Diesem Vorbringen war, va. nach ergänzenden Ermittlungstätigkeiten durch das BVwG aber auch der Abänderung des Spruchs des Bescheids hinsichtlich durch Nebenbestimmungen vorzusehender Maßnahmen, im Ergebnis nicht zu folgen:

4.4.6.2. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die in § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich gelten, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Diese Vorgaben werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine strengere Anordnung des § 17 Abs. 2 leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt. Der Vorschrift kommt also der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 hinweg einen Mindeststandard einzieht (vgl. zu alldem VwGH 21.12.2023, Ro 2020/04/0018, Rn. 27 f).

4.4.6.3. Zur Immissionsbegrenzung nach § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 ist im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich zu prüfen, ob die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten wird, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 führen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass unter dem in § 17 Abs. 2 Z 2 UVPG 2000 genannten Begriff der „Immission“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen ist, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 Z 1 des UVPG 2000 beeinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 125). Er hat aber ebenso festgehalten, dass iZm der erstgenannten Vorschrift auf nichtphysische Einwirkungen – wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens – nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2023, Rn. 35; zuletzt neuerlich auch VwGH 19.03.2025, Ro 2024/06/0026, Rn. 15, mwN).

Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 kein generelles, absolutes Immissionsminimierungsgebot enthält, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c leg. cit. genannten Immissionen (dazu unten). Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheids iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (vgl. VwGH 06.05.2021, Ra 2019/03/0040, Rn. 31, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ Folgendes vorauszuschicken:

Mit BGBl. I Nr. 80/2018 nahm der Gesetzgeber die „Fläche“ als Schutzgut in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000 auf. Er begründete die Aufnahme als zusätzlichen „Prüfbereich“ als „Reaktion“ auf „neue umweltpolitische Herausforderungen“ und der UVP-Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU. Auswirkungen auf die „Flächeninanspruchnahme“ seien „nun“ zu bewerten. Mit der eigenständigen Nennung des Schutzguts Fläche werde nun über den bereits bestehenden qualitativen Schutz des Bodens auch der Aspekt des Flächenverbrauchs durch Versiegelung „stärker betont“, wobei diese Betrachtung bereits der „gängigen Praxis in Österreich“ entspreche. Dabei sei bei vorhabensbedingter Boden-/Flächeninanspruchnahme auch die Intensität der Beeinträchtigung, etwa durch Versiegelung (insbesondere bei natürlich gewachsenen Böden) in Abhängigkeit von den Veränderungen der Bodenfunktionen (Nährstoff-, Speicher-, Pufferfunktion etc.) angemessen zu berücksichtigen (ErläutRV 275 BlgNR 26. GP, S. 2).

Mit der eigenständigen Nennung der „Fläche“ rücken die Richtlinie 2014/52/EU und das UVP-G 2000 nunmehr auch den Flächenverbrauch – insbesondere durch Versiegelung – in den Betrachtungsgegenstand der UVP (vgl. Schmelz/Schwarzer, aaO., § 6, Rn. 38, mwH).

Im Schrifttum wird dabei aber auch die Auffassung vertreten, dass das Schutzgut „Fläche“ eigenständig zu bewerten und so zu operationalisieren wäre, dass es sich – in der Auswirkungsbewertung – nicht mit, insbesondere, dem Schutzgut „Boden“ oder auch sonstigen Schutzgütern überschneidet (z.B. Zerschneidungswirkungen iZm Wildtierwanderungen als Gegenstand des Schutzguts „Biologische Vielfalt“; vgl. idZ auch Altenburger in Altenburger [Hrsg.], Kommentar Umweltrecht [2019], Bd. I, UVP-G, § 1, Rn. 10; Binder/Krüger/Rudner, Das Schutzgut „Fläche“ in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine neue Methode in Fachgutachten zu Straßenbauvorhaben, UVP-report 2021, S. 26; Karrenstein, Das neue Schutzgut Fläche in der Umweltverträglichkeitsprüfung, NuR [2019], S. 98 [S. 101]). Verstanden wird „Fläche“ dabei als „Flächenbeanspruchung“ durch ein – nicht zwingend als auf Siedlung oder Verkehr dienendes – Vorhaben, wobei neben dem von diesem rein geographisch-mathematisch bestimmbaren betroffenen Teil der Erdoberfläche mittelbar auch relational der Verlust des Raums, des Gebiets des Lands für andere Nutzungen Eingang in die Untersuchung finden solle (vgl. Karrenstein, aaO., S. 100).

Binder/Krüger/Rudner schlagen hinsichtlich des Ansatzes bei der Bewertung nach den Indikatoren „Nutzungsänderungen“, „Neuinanspruchnahme“, „Dauerhaftigkeit“, „Nutzungsbeschränkte Nebenflächen“ sowie „Entlastungswirkung“ vor (vgl. Binder/Krüger/Rudner, aaO., S. 28 f).

Vor dem Hintergrund des Gesagten und insbesondere der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Immissionsbegriff iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 geht das BVwG davon aus, dass Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ im Gegensatz insbesondere zum Schutzgut „Boden“ nicht als Immission zu sehen ist. Vielmehr geht es darum, die Fläche als Grundlage für oder vor einer bestimmte(n) Nutzung zu „schützen“; es geht sohin um den Schutz der räumlichen Inanspruchnahme von Grund und Boden unabhängig von seiner Qualität. Dagegen umfasst der Schutz des „Bodens“ den Schutz dieses Guts insbesondere vor „Versiegelung“, „Verdichtung“ oder dem „Verlust der organischen Substanz“ – sohin um den Schutz des Bodens etwa als Lebensraum für Organismen oder den Boden in seiner Standortfunktion insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion.

Für eine solche Sichtweise spricht insbesondere auch, dass gerade die UVP-Änd-RL einerseits insbesondere den „Flächenverbrauch“ als mögliche „Beeinträchtigung“ für das Schutzgut „Fläche“ und andererseits als mögliche Beeinträchtigung(en) für das Schutzgut „Boden“ die Wirkfaktoren „Erosion“, „Verdichtung“, „Versieglung“ und „[Verlust der] organischen Substanz“ nennt (vgl. Erwägungsgrund 9 und Anhang IV Z 4 dieser Richtlinie; oben III.1.2.).

Auch sprechen die erwähnten Gesetzesmaterialien nicht gegen die dargelegte Auffassung: So ist eben die „Versiegelung“ des Bodens als Aspekt der Beeinträchtigung (bzw. „nachteilige Auswirkung“ iSd § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000) des Schutzguts „Fläche“ eine solche, die dazu führt, dass die Fläche dadurch für eine bestimmte Nutzung (etwa durch eine Siedlungsnutzung anstelle der landwirtschaftlichen Nutzung) nicht oder nur (mehr) beschränkt zur Verfügung steht. Gleichzeitig kann sich die Tatsache einer „Versiegelung“ jedoch auch auf die Funktion des Bodens, also als Beeinträchtigung des Bodens mit seinen Funktionen auswirken. Es ist dem BVwG nicht erkennbar, dass der österreichische Gesetzgeber bei der Umsetzung des unionalen Rechtsrahmens – wenngleich ihm dies hier nach Art. 193 AUEV zugestanden wäre – das Schutzgut „Fläche“ bzw. auch die möglichen Beeinträchtigungen dieses Schutzguts – eben auch in Abgrenzung insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, zum Schutzgut „Boden“ – anders verstanden haben wollte.

Gleichzeitig ändert dies nichts daran, dass die „Versiegelung“ von Boden, wie dann etwa auch die „Verdichtung“ des Bodens, jedenfalls im Verständnis von (vor allem Anhang IV Z 4) der UVP-Änd-RL iZm mit dem Schutzgut „Boden“, wie uU auch anderer Schutzgüter, jedenfalls als „Immission“ iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen sein wird.

Zum Schutzgut „Sach- und Kulturgüter“ wiederum war voranzustellen, dass es hierbei nur um den Schutz der Substanz allfälliger betroffener Kulturgüter geht (vgl. idZ auch VwGH 03.10.2013, 2012/09/0075, wonach in einer UVP Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen sind).

Hingegen sind allfällige Auswirkungen etwa auf den Betrieb des Schlosses XXXX wie auch des dazugehörigen Schlossparks als „Kulturstandort“, wie dies die BF6 in ihren Beschwerdeausführungen ins Treffen führte, aus Sicht des BVwG weder prüfgegenständlich noch – auch bei Zusammenschau mit § 1 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 (insbesondere Z 3 und Z 4) UVP-G 2000 – als maßgebender Sachverhalt bei der Beurteilung der Erfüllung von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b noch § 17 Abs. 5 leg. cit. anzusehen.

Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVPG 2000 kommen die durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektivöffentlichen Rechte zu. Diese beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Soweit bei den einzelnen Schutzgütern des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 nach den einzelnen Beschwerden, und den, den jeweiligen Beschwerdeführern iSd zuvor zitierten Rechtsprechung zukommenden Mitspracherechten, überhaupt als strittig zu sehen, war aufgrund des ermittelten und oben unter I.5. festgestellten Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass die Immissionen bei Verwirklichung des Vorhabens, allenfalls durch Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Maßnahmen (wie gegenständlich betreffend eine Maßnahme zum Schutzgut „Boden“), nicht entsprechend begrenzt bleiben (vgl. dazu auch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.11.2018, Rn. 126, mwN).

Ansonsten war betreffend die Einhaltung der lit. a bis c von § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 – wieder unter Berücksichtigung der in den Beschwerden und Beschwerdeergänzungen unter Beachtung der jeweiligen Mitspracherechte vorgebrachten Gründe – zu erwägen:

Vor dem Hintergrund des oben unter I. 5.5.1. festgestellten Sachverhalts war, was nun die die Gefährdung der Gesundheit von Menschen oder unzumutbare Auswirkungen auf Nachbarn durch Auswirkungen bei Errichtung oder Betrieb des Vorhabens iSd lit. a und c betrifft davon auszugehen, dass solcherart zu qualifizierende Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

Dabei übersah das BVwG auch nicht, dass nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 auch eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen Grund für die Versagung einer Genehmigung sein kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schützt das in diesem Aspekt der GewO 1994 nachgebildete UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes. Dabei kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 vorliegt, auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160; idZ vgl. auch VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0014, Rn. 14, mwN, wonach als geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums jedenfalls auch diejenige anzusehen ist, der eine Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen gewerblichen Tätigkeit dient. Ob die Nutzung der Nachbarliegenschaft wegen der Beeinträchtigung der benachbarten Betriebstätigkeit derart eingeschränkt würde, dass dies zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen würde, ist im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände zu beurteilen).

Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben aus dem in § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 genannten Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur genannten Vorschrift durch ein – auch konkretes – Vorbringen geltend zu machen, dass durch das Vorhaben sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl. etwa VwGH 27.06.2003, 2001/04/0236, mwN.).

Aus Sicht des BVwG geht der Schutzumfang dinglicher Rechte – auch betreffend die als Arbeiten oder Maßnahmen iSd § 112 MinroG und die Bergbauanlage nach § 118 leg. cit. – über jenen hinaus, der durch §§ 112 Abs. 1 Z 7 und § 119 Abs. 3 Z 4 MinroG vorgegeben wird.

Mit ihren Ausführungen, wonach die „künstlerische Tätigkeit“ eines der beiden Beschwerdeführer durch zusätzliche Staubimmissionen „beeinträchtigt“ würde zeigten sie jedenfalls nicht auf, dass damit – und selbst bei Unterstellung, dass dieser am XXXX ausübte Tätigkeit der Schutz im dargestellten Sinn zukommt – eine bestimmungsgemäße Nutzung verunmöglicht wird. Dies ergibt sich auch nicht aus den getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen auf Sachgüter oder das Schutzgut Luft (oben I.5.1.1.).

Soweit wiederum die BF6 Auswirkungen auf den Betrieb des Kulturstandorts XXXX geltend machte (gemeint also das Schloss wie auch der Schlosspark) ist auszuführen, dass eine Auswirkung auf die Substanz nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zu erwarten ist (oben I. 5.7.). Unabhängig davon geht das BVwG davon aus, dass es sich beim Schutz dinglicher Rechte um keine „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 handelt, die von einer Bürgerinitiative geltend gemacht werden kann. Zwar umfasst dieser Begriff auch indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt dienende Rechtsvorschriften (oben III.2.1.). Doch setzt eine solche Qualifikation einer Norm als „Umweltschutzvorschrift“ nach der oben erwähnten Rechtsprechung voraus, dass deren Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt – im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit bzw. das menschliche Wohlbefinden (oder: im aufgeworfenen Zusammenhang jedenfalls nicht von Relevanz) die Natur – besteht. Dies liegt aber beim Schutz dinglicher Rechte nicht vor.

Der BF6 kam sohin über die (Nicht-)Einhaltung von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 – jedenfalls soweit keinen unmittelbaren Schutz der Substanz des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte betreffend – kein Mitspracherecht zu. Soweit die BF6 mit ihren Beschwerdeausführungen eine Auswirkung auf ein dingliches Recht, und insbesondere eine damit gleichzuhaltende Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung, sowie eine Nichteinhaltung von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 aufzeigen wollte, war darauf sohin nicht mehr weiter einzugehen.

Angesichts des festgestellten Sachverhalts war hinsichtlich möglicher Belastungen iSd lit. b weiters Folgendes zu erwägen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssten konkret zu erwartende, weder vermeidbare noch kompensierbare, systemzerstörende oder nachhaltig beeinträchtigende durch die Vorhabensverwirklichung (unter Berücksichtigung ergriffener, allenfalls durch Nebenstimmungen vorgeschriebener, Maßnahmen zur Auswirkungsvermeidung oder -verminderung) bedingte Umweltauswirkungen zur Versagung der Genehmigung für das Vorhaben führen. Unter solcherart zu qualifizierende Auswirkungen fallen jedenfalls „bleibende Schädigungen“ des Tier- und Pflanzenbestands, des Bodens der Luft oder des Gewässerzustands, wobei es sich dabei um weder vermeidbare oder kompensierbare Schädigungen dieser Schutzgüter handelt und die Schädigung sich als nachhaltig, dh. sehr lange und einschneidend auf die Umwelt wirkend, darstellt. Dabei sind konkret die im Einzelfall vorliegenden Einwirkungen auf gefährdete Schutzgüter zu prüfen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer systemzerstörenden Nachhaltigkeit des Eingriffs kann fallbezogen auch auf den Umstand der (fehlenden) Besonderheit eines konkret geschädigten Umweltmediums Bedacht genommen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033, Rn. 140).

Nach dem zu den Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 festgestellten Sachverhalt – sh. dazu die oben unter I.5. sowie I.8. auch zur Bewertung der Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter aufbauend auf Ermittlungsergebnissen, an denen Fachleute wie auch Sachverständige mitwirkten, festgestellten Tatsachen – sind jedoch fallbezogen derartige, durch Immissionen im oben dargestellten Verständnis ausgelöste Auswirkungen, nicht zu erwarten. Dies war insbesondere auch – und entgegen der Ansicht der BF6 – hinsichtlich der Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ der Fall, wobei dabei allerdings auch der Umstand der Abänderung des Spruchs des Bescheids durch Vorschreibung einer zusätzlichen Maßnahme in Form einer Auflage (oben Spruchpunkt II.A.2.5. dieses Erkenntnisses) zu berücksichtigen war; im Übrigen würde man zu diesem Ergebnis auch gelangen, wenn man die Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ mit der Stufe „2“ und nicht bloß „1“ bewerten würde.

An dieser Stelle sei auch – und zwar zu den Auswirkungen (Immissionen) auf das Schutzgut „Boden“– angemerkt, dass das Vorliegen der oben unter I.9.2. festgestellten Vereinbarung nicht von rechtlicher Beurteilungsrelevanz war.

4.4.6.4. Zur Gesamtbewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000:

§ 17 Abs. 5 UVP-G 2000 verlangt dann eine Abweisung des Genehmigungsantrags, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht zu dieser Vorschrift in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gesamtbewertung eine zusammenfassende Gesamtschau erfordert, die – unter Berücksichtigung aller Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte etc. – die in den jeweiligen Teilgutachten fachlich-naturwissenschaftlich festgestellten Belastungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter zu einem Gesamtbild der zu erwartenden Umweltauswirkungen zusammenführt. Die Gesamtbewertung setzt daher eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen voraus, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (dazu für viele etwa VwGH 15.10.2020, 2019/04/0021, Rn. 90).

Dabei kommen für den Verwaltungsgerichtshof als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Bei der Gesamtbewertung sollen auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinn einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden (vgl. etwa VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066, Rn. 73, mwN).

Die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfordert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf die Beurteilung, ob schwerwiegende Umweltbelastungen „zu erwarten“ sind, außerdem eine Prognoseentscheidung, die etwa auf Grund von ausreichenden Sachverhaltsermittlungen – etwa schlüssigen Sachverständigengutachten – zu treffen sind (dazu etwa VwGH 22.08.2022, Ra 2022/04/0074, Rn. 23, mwN).

Gegenständlich wurden zu allen die Umwelt ausmachenden Schutzgütern iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 – und soweit überhaupt beschwerdegegenständlich – oben unter I.5. Sachverhaltsfeststellungen getroffen; einschließlich der fachlichen Bewertung gegenüber dem Ist-Zustand (Basisszenario).

In Zusammenhang mit dem Schutzgut „Fläche“ (§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. b leg. cit.) durfte dabei nicht übersehen werden, dass bei der Beurteilung des Grads (dh. der Gewichtung) der Auswirkung auf die Fläche (dh. iSd § 6 Abs. 1 Z 4 UVP-G 2000) angesichts insbesondere auch des Erwägungsgrunds 9 der UVP-Änd-RL auch „Landnutzungspläne“ zu beachten waren. Dies erfolgte durch eine Betrachtung – wobei auch durch einen Sachverständigen an der Sachverhaltsermittlung mitgewirkt wurde – von Vorgaben zur Raumnutzung (also insbesondere iZm der Flächeninanspruchnahme bzw. des Flächenverbrauchs relevanten Instrumenten der überörtlichen und örtlichen Raumplanung).

Nicht zu beachten bei der Bewertung des Grads der Auswirkungen waren etwaige „Umweltschutzziele“ iSd Anhang IV Z 5 2. Unterabsatz der UVP-RL idF der UVP-Änd-RL: Die Existenz solcher Zielsetzungen, etwa tatsächlich zu beachtende Vorgaben zur Flächeninanspruchnahme (zB jährliche Flächenverbrauchsvorgaben in einem bestimmten Gebiet für bestimmte Nutzungen), insbesondere auch für ein Vorhaben wie das gegenständliche, waren dem erkennenden Senat nicht ersichtlich; dies wäre insbesondere nicht eine „Nachhaltigkeitsstrategie“ wie dies die BF6 in ihrer Beschwerde anführt (sh. S. 17).

Soweit man hingegen den Vorgaben im Örtlichen Entwicklungskonzept der BF1 aus 2016, S. 99, bereits den Grad eines – wie im Vorabsatz dargestellten – „Umweltschutzziels“ zuerkennt, so würde dieses Ziel in erster Linie in der Betonung der Hochwertigkeit des Ackerlands und dessen möglichster Erhaltung bestehen. Ein solche Wertigkeit wurde bei der Auswirkungsbeurteilung auf das Schutzgut – fallbezogen dann natürlich unter Berücksichtigung gesetzter Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (sh. vor allem oben Spruchpunkt II.A.2.5. dieses Erkenntnisses) – erkennbar berücksichtigt.

Der festgestellte Sachverhalt zeigt für die einzelnen Schutzgüter im Ergebnis gegenüber dem Ist-Bestand (bzw. dem Basisszenario) Auswirkungen des Grads „geringfügig“ oder „mittelmäßig“. Auch bei gesamthafter Zusammenschau dieser Auswirkungen ist daher – und dies auch ohne, dass man für das Vorhaben sprechende Interessen berücksichtigt – nicht von durch die Vorhabensverwirklichung ausgelösten „schwerwiegenden“ Umweltbelastungen auszugehen.

Zum genannten Ergebnis würde man – im Übrigen – auch dann gelangen, wenn man die Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ mit der Stufe „2“ und nicht bloß „1“ bewerten würde.

4.5. Zum sonstigen Vorbringen in den Beschwerden einschließlich der Verfahrensrügen:

4.5.1. IZm der ausgeführten „Verantwortlichkeit für Schäden“ war nicht erkennbar, in welchem rechtsrelevanten Zusammenhang dies mit der zu treffenden Genehmigungsentscheidung wie auch den anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen stehen sollte.

4.5.2. Soweit die BF6 in ihrer Beschwerde auch monierte (sh. Pkt. A)17.), dass bestimmte Informationen (va. aus vorgeschriebenen Nebenbestimmungen) nur an – vor allem mit der Aufsicht befasste – zuständige Verwaltungsbehörden ergehen sollen, war dem BVwG nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem ihr zukommenden Recht sie dadurch verletzt sein soll bzw. durch welche Nichteinhaltung einer „Umweltschutzvorschrift“ iSd § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 es dadurch kommen soll.

4.5.3. Es konnte dahinstehen, ob bzw. inwieweit es zutrifft – wie insbesondere von der BF6 unter Pkt. B) der Beschwerde 5 breit ausgeführt –, dass die belangte Behörde verschiedene Verfahrensvorschriften verletzte, weil solche Verletzungen jedenfalls durch das mängelfreie Verfahren vor dem BVwG als saniert angesehen werden würden (vgl. dazu für viele etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rn. 67, mwN).

Dabei war zu berücksichtigen, dass jene solche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften rügende Parteien jedenfalls die Gelegenheit hatten bis einschließlich in ihrer Beschwerdekonkretisierung Vorbringen zu erstatten und gerade etwa den von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen entgegenzutreten oder aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeiten infolge einer mangelhaften verwaltungsbehördlichen Ermittlungstätigkeit aufzuzeigen. Wurde jedoch von der Möglichkeit solches Vorbringen als Beschwerdegründe zu erstatten Gebrauch gemacht hat sich das BVwG mit diesem – wie bereits erwähnt insbesondere unter Beachtung der jeweiligen Mitspracherechte der Parteien wie auch innerprozessualer Neuerungsverbote durch gesetzte Fristen oder Erklärungen zum (teilweisen) Schluss des Ermittlungsverfahrens – auseinandergesetzt und dabei im erforderlichen Ausmaß Sachverhalt festgestellt.

5. Ergebnis und Abänderung des Spruchs des Bescheids:

5.1. Unter Berücksichtigung der Parteiausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich der Abänderung(en) des verfahrenseinleitenden Antrags durch die PW, und des unter I. festgestellten Sachverhalts kam der erkennende Senat zum Schluss, dass bei Vorschreibung bestimmter Nebenbestimmungen, die Genehmigung für das Vorhaben insbesondere gemäß den §§ 5 und 17 UVP-G 2000 zu erteilen war.

5.2. Im Übrigen waren die erhobenen Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

5.3. Der aus dem angefochtenen Bescheid übernommene Spruch war insbesondere deshalb abzuändern, um die Abänderungen des Vorhabens durch die PW im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand der Entscheidung zu machen (Spruchpunkt II.A.1. dieses Erkenntnisses). Die übrigen Abänderungen dienten der Anpassung von Nebenbestimmungen oder der Vorschreibung zusätzlicher Nebenbestimmungen (Spruchpunkte II.A.2.1. bis II.A.6. sowie II.A.3. dieses Erkenntnisses).

Zu den Spruchpunkten I.B. und II.B.:

6. Unzulässigkeit und Zulässigkeit der Revision:

6.1. Die Revision gegen Spruchpunkt I.B. war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen, weil zu den anzuwendenden Vorschriften Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vorlag, die auch nicht als uneinheitlich anzusehen war.

6.2.1. Die Revision gegen Spruchpunkt II.B. war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen, weil bei der gegenständlichen Entscheidungsfindung durch das BVwG ua. die Rechtsfrage zu lösen war, welcher Sachverhalt zu ermitteln und welche Tatsachenfeststellungen iZm der Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b 2. Fall UVP-G 2000) zu treffen waren. Dabei war insbesondere zu entscheiden, inwieweit sich das Schutzgut „Fläche“ von anderen in § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannten Schutzgütern, insbesondere dem Schutzgut „Boden“, – unbeschadet der Erforderlichkeit insbesondere Wechselwirkungen untereinander miteinzubeziehen – unterscheidet bzw. abgrenzt; aber auch, inwieweit es als „Immission“ iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu qualifizierende Auswirkungen geben kann, die sich auf das Schutzgut „Fläche“ auswirken. Letzteres ist wiederum deshalb von Relevanz, weil sich die Frage stellte, ob die Genehmigungsvoraussetzung – Vermeidung von Immissionen einer bestimmten Intensität (Immissionsbegrenzung) – nach der zuletzt genannten Vorschrift betreffend Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ überhaupt beachtlich ist.

6.2.2. Die Revision war auch iSd der oben genannten Vorschrift des B-VG deshalb zuzulassen, weil der Umfang des Abwägungsgegenstands bzw. Begriff der „Umwelt“ iSd § 83 Abs. 2 MinroG (dh. den Abwägungsgegenstand der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse „Schutz der Umwelt“) nicht geklärt ist; nämlich wie dieser Begriff in dem genannten Zusammenhang auszulegen ist – und damit wieder verbunden die Frage, welcher Sachverhalt diesbezüglich zu ermitteln und festzustellen wäre. Ebenso war es für das BVwG aus der ersichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend als geklärt anzusehen, ob bzw. allenfalls inwieweit an der Ermittlung von Sachverhalt für die Beurteilung der Auswirkungen auf das öffentliche Interesse „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“ ein Sachverständiger mitzuwirken hat.

6.2.3. Zu keiner der dargestellten Rechtsfragen war aus Sicht des BVwG die Rechtslage bereits für sich genommen aufgrund eines eindeutigen Gesetzeswortlauts geklärt noch war der ersichtlichen Rechtsprechung des EuGH oder des Verwaltungsgerichtshofs bereits eine auslegende Linie zu entnehmen (vgl. idZ etwa VwGH 16.10.2024, Ra 2024/11/0110, Rn. 17, mwN).

6.2.4. Die Lösung dieser Rechtsfragen wäre für eine allfällige Revisionsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auch von fallbezogener Relevanz: Wären die Rechtsfragen anders zu lösen gewesen hätte jeweils anderslautender oder weiterer Sachverhalt ermittelt und festgestellt werden müssen. Dies hätte – etwa iZm der Immissionsbegrenzungsvorgabe des § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 zu einer anderslautenden Beurteilung hinsichtlich die Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung – betreffend den Umgang mit Auswirkungen auf das Schutzgut „Fläche“ führen können.

6.2.5. Auch sonst ist zu sagen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte.

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