Bundesverwaltungsgericht L524 2297399-1

L524 2297399-1Bundesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L524 2297399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2297399.1.00

Spruch

L524 2297399-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Dr. Stefan DENIFL, Marktplatz 10, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Dieser Bescheid wurde am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Am 08.08.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die verspätete Erhebung der Beschwerde wurde nicht bestritten.

II. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wurde am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

Am 08.08.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid.

III. Beweiswürdigung:

Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein weist als Zustellversuch den 08.07.2024 aus und als Beginn der Abholfrist den 09.07.2024 (AS 551).

Die Einbringung der Beschwerde am 08.08.2024 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Schriftsatz, welches mit Fax vom 08.08.2024 übermittelt wurde.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Der Bescheid des BFA wurde am 09.07.2024 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 06.08.2024. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 08.08.2024 und somit erst nach Ende der Beschwerdefrist.

Die Beschwerde ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

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