Bundesverwaltungsgericht W258 2297581-1

W258 2297581-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W258 2297581-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W258.2297581.1.00

Spruch

W258 2297581-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bezirkshauptmannschaft Baden, 2500 Baden, Schwartzstraße 50, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2024, in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte IV. bis VI. entfallen und es in den Spruchpunkten II. und III. zu lauten hat:

II. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III. Ihm wird gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) am 27.05.2024 brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien (in Folge kurz „Syrien“), stamme aus XXXX , sei Sunnit und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Aus Syrien sei er geflohen, weil er dort keine Zukunft habe. Es herrsche Krieg, Armut und es gebe keine Schulen.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt III.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei individuell verfolgt: durch das syrische Regime wegen dem Wehrdienst, als westlicher Rückkehrer, auf Grund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland sowie von kurdischen Kräften auf Grund einer drohenden Einberufung zur „Selbstverteidigungspflicht“.

Am 08.11.2024 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:

Strafregisterauszug des BF vom 08.11.2024 (OZ 5),

BFA Staatendokumentation: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien; aus dem COI-CMS; Version 11, 27. März 2024, https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/coi-cms [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „LIB“),

EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Country Guidance: Syria; February 2023, 1. April 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107183/2024_Country_Guidance_Syria_EN.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „EUAA“),

EUAA - European Union Agency for Asylum (ehemals: European Asylum Support Office, EASO): Syria: Security situation, Oktober 2024; https://www.ecoi.net/en/file/local/2116504/2024-10-EUAA_COI_Report_Syria_Security_Situation.pdf [Zugriff am 8. November 2024] (in Folge „EUAA 10/2024“)

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 6. aktualisierte Fassung, März 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060156/opendocpdf.pdf [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „UNHCR“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], 6. September 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12188-v2]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24. August 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12197]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1], 6. Mai 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073007.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-11859-1]“),

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) [a-12313], 1. Februar 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2104624.html [Zugriff am 11. Oktober 2024] (in Folge „ACCORD [a-12313]“),

Auszug der Website liveuamap.com, zur Gebietskontrolle in XXXX und den Gebieten bis zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur XXXX ; zuletzt abgerufen am 08.11.2024 (in Folge kurz „liveuamap“)

Auszug der Website maps.google.com; XXXX ; zuletzt abgerufen am 08.11.2024 (in Folge kurz „googlemaps“

diverse syrische Urkunden als Konvolut (OZ 1, S 33, 101, 103 ff, 113 ff, 125-153) und eine

Kursbesuchsbestätigung ÖIF (OZ 1, S 75).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

1.1. Zur individuellen Situation des BF:

1.1.1. Allgemeines:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Araber an, ist Sunnit und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in Syrien in XXXX geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat.

Der BF ist im Jahr 2020 von Syrien in die Türkei aus- und im Jahr 2023 in Richtung Europa weitergereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen:

Der BF wird in Syrien individuell weder bedroht noch kam es zu Übergriffen auf ihn.

Zur Gefährdung des BF durch Kräfte des syrischen Regimes:

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle kurdischer Kräfte.

Zur Verfolgung auf Grund der drohenden „Selbstverteidigungspflicht“

Der Beschwerdeführer möchte die kurdische „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen, weil er nicht getötet werden will und in dem Bürgerkrieg keinen Sinn erkennt.

Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte auf Grund einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung:

Kurdische Kräfte unterstellen dem Beschwerdeführer nicht, gegen sie, dh gegen die kurdischen Milizen in Syrien bzw. die sogenannten „Volksverteidigungseinheiten“ (in Folge kurz „YPG“) und die AANES, eingestellt zu sein.

Der Beschwerdeführer ist bislang nicht gegen die kurdischen Kräfte aufgetreten und würde es im Fall seiner Rückkehr auch nicht tun.

Der Beschwerdeführer sieht zwar Syrien als einheitlichen Staat an, ist aber nur insoweit gegen die kurdischen Kräfte, als sie Personen zur „Selbstverteidigungspflicht“ zwingen.

1.1.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer ist, abgesehen von einer leichten Allergie, gesund und arbeitsfähig. Er hat zwei Jahre Schul- und keine Berufsausbildung genossen. Er hat mehrere Jahre Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gesammelt.

In seinem Heimatdorf leben nach wir vor: seine Eltern, zwei Brüder im Alter von etwa einem Jahr und zehn Jahren sowie zwei Schwestern. Der älteste Bruder FARUK, der sich bislang die Familie finanziell versorgt hat, ist verschollen. Sie leben in einem Haus, das im Eigentum seines Vaters steht. Die Familie des BF ist auf die Unterstützung durch Verwandte angewiesen. Der Großvater des Beschwerdeführers hat einen landwirtschaftlichen Betrieb, der derzeit lediglich dazu reicht, sich selbst zu versorgen und die Familie des BF geringfügig zu unterstützen.

Der BF verfügt – abgesehen von der Grundversorgung – über kein Einkommen oder Vermögenswerte.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes

Zum Zugriff der syrischen Regierung auf Personen, die sich im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) befinden:

Die syrische Regierung ist nicht in der Lage auf Personen zuzugreifen, die in Gebieten leben, die unter Kontrolle der Kurden stehen. Insbesondere ist es ihr in diesen Gebieten nicht möglich, Personenkontrollen durchzuführen und Personen zu rekrutieren oder zu verhaften bzw zu bestrafen; weder wegen Wehrdienstverweigerung, illegaler Ausreise oder einer unterstellten politischen Gesinnung. Die syrische Regierung versucht es in der Regel auch nicht, weil Personen, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle leben, als illoyal angesehen werden. Ausnahmen bestehen lediglich für die sogenannten „Sicherheitsquadrate“/Regierungsenklaven; betritt ein Wehrpflichtiger ein solches Gebiet, kann er kontrolliert und zum Wehrdienst eingezogen werden (LIB, Kapitel: Die Syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle sowie ACCORD – Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker:innen ermöglichen [a-12197], vom 24.08.2023).

Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Der Nordosten Syriens kann von Europa kommend erreicht werden, indem man bis Erbil, einer Stadt in der autonomen Region Kurdistan im Irak, fliegt und von dort, etwa mit Taxis oder Minibussen, zum Grenzübergang Semalka- Faysh Khabur fährt.

Die Transportkosten vom Flughafen Erbil nach Semalka-Faysh Khabur betragen in etwa 50 US-Dollar pro Person in einem geteilten Minibus oder etwa 100 US-Dollar für ein privates Taxi. Die Fahrt dauere ca. 2,5 Stunden. Ein Grenzübertritt mit einem Auto ist nicht möglich. Am Grenzübergang angekommen, gehen Reisende daher ein kurzes Stück zu Fuß; auf der syrischen Seite des Grenzüberganges werden sie von einem neuen Auto mit Fahrer erwartet, um an ihren Wunschort in der AANES zu gelangen. Fahrer von beiden Seiten kennen sich oft und arbeiten zusammen.

Für die Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ müssen syrische Staatsbürger:innen ein Visum beantragen (ACCORD [a-11859-1], „Legale Einreise aus dem Irak“).

Für die Beantragung ist vorzulegen ein Reisepass, der zumindest noch sechs Monate gültig sein muss, eine Farbkopie des Reisepasses oder des Reisedokuments, ein Passfoto und das ausgefüllte Visumsformular. Anzugeben sind Name und Adresse des Hotels, in dem die Person in der Region Kurdistan übernachten wird, beziehungsweise Name, Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, wenn der/die Antragsteller:in bei einer Privatperson übernachten wird. Weiters ist eine Gebühr iHv 110.000 irakische Dinar (etwa 68 Euro) zu entrichten. Das Visum ist für 90 Tage gültig. (ACCORD [a-11859-1], „Einreise in den Irak für syrische Staatsbürger:innen“) Die Einreisemodalitäten in den Irak können aber je nach aktueller (politischer) Lage variieren (ACCORD [a-11859-1]).

Ein syrischer Reisepass kann über das syrische Konsulat in Wien ausgestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind für die erstmalige Ausstellung aktuelle Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie die aktuelle Aufenthaltskarte des Wohnstaates. Soll ein Reisepass verlängert werden, kann der Antrag online gestellt und abgewickelt werden. Dabei ist zusätzlich der alte Reisepass vorzulegen. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei einem regulären Antrag 265 Euro und bei einem Eilantrag 705 Euro. Bei Verlust des alten Passes, muss in zusätzlich eine Verlustmeldung der Polizei, ausgestellt von den örtlichen Behörden des Landes, in dem der Pass verloren gegangen sei, ins Arabische übersetzt und vom Außenministerium beglaubigt, vorgelegt werden. Bei einer Passantragsstellung von Männern wird ihr Wehrpflichtstatus ermittelt. Aus welchen Teil Syriens der Antragsteller stammt, ist für das Verfahren ohne Bedeutung. Etwaige Nachteile, die Angehörigen entstehen, die nach wie vor in Syrien leben, etwa Verhaftungen und Einvernahmen durch Geheimdienste der syrischen Regierung, sind zwar grundsätzlich nicht auszuschließen; eine geheimdienstliche Überprüfung von Passanträgen, die im Ausland gestellt werden, findet allerdings nicht statt (vgl ACCORD [a-12313])

Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur wird durch die SDF kontrolliert. Die Einreise über diesen Grenzübergang ist (nur) für Syrer:innen möglich, die aus Gebieten unter Kontrolle der SDF/YPG stammen; dh der Personenstand muss innerhalb der von den SDF kontrollierten Gebiete registriert sein. Die Einreise ist zeitlich durch die unregelmäßigen Öffnungszeiten dieses Grenzüberganges eingeschränkt und durch häufige Änderungen betrieblicher Vorschriften erschwert; die Öffnung bzw Schließung des Grenzüberganges hängt von den politischen Spannungen zwischen der Regionalregierung Kurdistans und der Autonomen Verwaltung Nordostsyriens ab. Derzeit ist der Grenzübergang montags, freitags und samstags geöffnet. Die betrieblichen Regeln und Vorschriften würden sich häufig ändern. Intern vertriebene Araber und Einwohner der SDF-Gebiete, die in Gebieten gemeldet sind, die unter Kontrolle der Regierung stehen, dürfen nur mit gültiger „Expat-Karte“ einreisen. (ACCORD [a-11859-1], „Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur“)

Das Gebiet zwischen dem Grenzübergang und den möglichen Heimatorten des Beschwerdeführers ist – mit Ausnahme vereinzelter Regierungsenklaven/Sicherheitsquadrate, insbesondere XXXX , die allerdings leicht umgangen werden können – durchgehend unter kurdischer Kontrolle (LIB, Kapitel „Sicherheitslage“, „Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse“, Bild „SYRIAN ARAB REPUBLIC: Approximate areas of influence“ und „Nationwide Areas of Control“, wobei sich der Grenzübergang an der Irakisch, Türkisch, Syrischen Grenze befindet; liveuamap).

1.2.2. Zur „Selbstverteidigungspflicht“ in den kurdisch kontrollierten Gebieten:

Allgemeines

In Syrien besteht in Gebieten unter der Kontrolle der kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) einheitlich ein verpflichtender Militärdienst für Männer die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr, entweder erreicht oder vollendet haben, wobei nicht festgestellt werden kann, welche der beiden Varianten zutrifft. Die Dauer beträgt ein Jahr und die Männer werden grundsätzlich nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. (ACCORD [a-12201-2], ACCORD [a-11932])

Selbstverteidigungspflicht für ethnischen Araber

Auch Angehörige der Volksgruppe der Araber werden zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen (LIB, Kapitel „Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien““).

Zu den Modalitäten der Einberufung

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, in denen verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Wehrpflichtigen werden nur dann an ihrem Wohnsitz über ihre Wehrpflicht verständigt, wenn sie sich dem Wehrdienst entzogen haben (LIB, Kapitel „Rekrutierungspraxis“ und „Wehrdienstverweigerung und Desertion“).

Zum Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht

Rekruten werden im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front eingesetzt. Sie absolvieren in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung. Der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht besteht darin, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Danach werden sie in der Regel an Straßensperren stationiert, leisten logistische Unterstützung, bewachen Militärgebäude und eroberte Gebiete. Sie übernehmen Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten, um das Sicherheitsvakuum in Nordostsyrien zu füllen.

Sie können grundsätzlich aber auch an der aktiven Front eingesetzt werden oder bei Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS). So können Militärkommandanten uU entscheiden, Rekruten auch für Kämpfe einzusetzen. Dies im Besonderen in Konfliktzeiten oder, wenn Wehrpflichtige sich freiwillig für den Kampfeinsatz melden.

Rekruten sind bereits bei Checkpoints, Patrouillen, durch Terroranschläge hinter der Frontlinie aber auch an der Front getötet worden. Derzeit gibt es in den kurdisch kontrollierten Gebieten keine aktive Frontlinie (zum Ganzen vgl ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front“ und LIB, Kapitel „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“).

1.2.3. Zur Lage von Wehrdienstverweigerern im kurdisch kontrollierten Gebiet:

Laut Artikel 13 des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES), werde jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gelte als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten habe und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden sei. Das wird auch umgesetzt. In den kurdischen Gebieten im Allgemeinen und in XXXX im Besonderen werden Wehrdienstverweigerer verhaftet und zum Dienst gezwungen. Um Wehrdienstverweigerer aufzugreifen, werden sie am Wohnort gesucht und an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüft.

Eine Person, die den Selbstverteidigungsdienst verweigert oder sich ihm entzieht, wird – wenn sie aufgegriffen wird – verhaftet und direkt in ein Trainingslager überstellt, um ihren Dienst anzutreten. Bis ihr Status nicht geklärt ist und bis für sie ein geeigneter Ausbildungsort gefunden worden ist, werden sie von den Behörden festgehalten. Das kann ein bis zwei Tage aber auch ein bis zwei Wochen dauern. Sie werden während der Haftzeit nicht misshandelt.

Es gibt keine sonstigen Strafen für Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten; weder eine Geld- noch eine Gefängnisstrafe. In den Jahren 2019 und 2020 zu einzelnen Fällen, in denen Wehrdienstverweigerer gefoltert und getötet worden sind (UNHCR S 136 f; FN 649; ACCORD [a-12188-v2], „Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften (Tod, Folter, Freiheitsentzug)“).

Die Wehrdienstverweigerung hat auch grundsätzlich keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden aber uU in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. (zum Ganzen vgl ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2] vom 06.09.2023, mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“)

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“).

Zur Lage ethnischer Araber, die im kurdisch kontrollierten Gebiet den Wehrdienst verweigern:

Araber lehnen die Selbstverteidigungspflicht im Allgemeinen ab und betrachten die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ (ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“).

Araber und Kurden, die keinen Selbstverteidigungsdienst leisten, werden vor dem Gesetz gleichbehandelt. Auch die Konsequenzen des Fernbleibens sind für alle gleich in der Regel gleich (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“ mwN; LIB, Kapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“). Araber, die sich dem Dienst in den Selbstverteidigungskräften entzogen haben, werden nicht im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen wie Kurden; es wird mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt, um einen Aufstand zu vermeiden. Es gibt auch regionale Unterschiede: So hat die SDF in den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir Ezzour nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung durchzusetzen. In der Provinz XXXX aber schon. In Gebieten, in denen arabische Stammesführer lokal die Macht haben, erwirken sie für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen.

Arabische Wehrdienstverweigerer können allerdings bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie werden uU in Provinzen eingesetzt, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens (ACCORD [a-12188-v2], „Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front ACCORD“). Einige Araber haben während einer sie auf Grund ihrer Wehrdienstverweigerung in Haft waren, ihr Leben verloren (ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“).

Zu einer allfälligen unterstellten oppositionellen Gesinnung von Wehrdienstverweigerern

Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung grundsätzlich nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung (LIB Kapitel „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Unterkapitel „Wehrdienstverweigerung und Desertion“). Die Kurden seien pragmatisch und es sei ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter entpuppen könnten. (ACCORD [a-12188-v2], Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern (als Gegner/ Oppositionelle))

Die kurdische Bevölkerung vertraut Arabern im Allgemeinen nicht und nimmt an, dass sie gegen die AANES sind. Araber, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, werden aber nicht als Terroristen wahrgenommen, sondern eher als Feiglinge und Gegner der AANES. Sie können auch als Verräter der AANES angesehen werden, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, die von den SDF kontrollierten Gebiete zu schützen. Es wird ihnen uU vorgeworfen, Mitglieder des Islamischen Staates zu sein oder ausländische Kräfte zu unterstützen (zum Ganzen ACCORD [a-12188-v2], „Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als Gegner/ Oppositionelle“, mwN).

1.2.4. Zur Behandlung und Situation von Rückkehrern, insbesondere im Gebiet der AANES (LIB „Rückkehr“ und weitere jeweils zitierte weitere Quellen):

Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten, 6,7 Millionen sind aktuell Binnenvertriebene. (LIB „Rückkehr“)

Rückehrende gehören zu den verwundbarsten Bevölkerungsgruppen. Rückkehrer:innen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“)

Sie werden vom Regime häufig als „Verräter:innen“ deklariert und sehen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert. Bei der Klärung des Status des Rückkehrenden durch die Sicherheitsbehörden des Regimes bzw. kommt es zu Willkür; selbst eine positive Sicherheitsüberprüfung kann jederzeit revidiert werden (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“).

Rückkehrende nach Syrien müssen dabei mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, etwa willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert (LIB „Rückkehr“); wobei die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, stark vom Einzelfall abhängt (LIB „Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr“).

Gruppen, die mit den SDF verbunden sind, wurde die rechtswidrige Beschlagnahme von Eigentum der durch ISIS vertriebenen Personen in der Provinz Raqqa vorgeworfen (UNHCR S 69).

In vielen Gebieten des Landes hat die Präsenz von Binnenvertriebenen und/oder Rückkehrern in den Aufnahmegemeinden den Druck auf die bereits reduzierten Infrastrukturen, Dienstleistungen und Verdienstmöglichkeiten erhöht, wodurch das Sozialgefüge vor einer Herausforderung steht. Viele Rückkehrer müssen sich mit einer schlecht funktionierenden Grundversorgung, beschädigten oder zerstörten Häusern und eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten arrangieren. (UNHCR S 90)

Das Fehlen von Dokumenten beeinträchtigt die Freizügigkeit und führt insbesondere dazu, dass die Betroffenen stärker mit Festnahmen und Verhaftungen rechnen müssen (z.B. an Kontrollstellen) (UNHCR S 91).

Zur Risikoeinschätzung von UNHCR und EUAA

EUAA enthält im Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung kein Risikoprofil für Rückkehrer (EUAA).

UNHCR enthält Zusammenhang mit einer allfälligen asylrelevanten Bedrohung zwar ein Risikoprofil für Rückkehrer, aber nur für Rückkehrer die auch „tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind“ (UNHCR S 120).

1.2.5. Zur Sicherheits- und Versorgungslage

Zur Lage in Nordost-Syrien, insbesondere in der Heimatregion des BF, XXXX , (LIB, Kapitel „Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) sowie EUAA“)

Besonders volatil ist die Lage im Nordosten Syriens (v.a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u.a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet. Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet. Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah. Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt. Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war. Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur.

Das Gouvernement XXXX ist ein Gebiet, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau für Zivilpersonen erreicht (EUAA S 141). Es kommt zu Kampfhandlungen zwischen türkischen Kräfte und der SNA einerseits und der SDF andererseits. Weiters führt ISIL regelmäßig Operationen in dem Gebiet durch, die Angriffe auf Zivilisten umfassen (EUAA 10/2024 114 f), wobei Russische Kräfte ISIL in der Region bekämpfen. Es kommt auch zu Kämpfen zwischen rivalisierende Stämmen (EUAA 10/2024 116). Zwischen 01.09.2023 und 31.08.2024 kam es in allen Regionen der Provinz zu Sicherheitsvorfällen; insgesamt zu zumindest 640, davon 360 Explosionen und Fernangriffe und 135, die gezielt gegen Zivilisten gerichtet waren. Dabei wurden zumindest 67 Zivilsten getötet (EUAA 10/2024 117). Blindgänger gefährden Zivilisten sowohl im städtischen als auch im ländlichen Bereich (EUAA 10/2024 118).

Zur Lage in Damaskus

Sicherheit

Damaskus steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Damaskus, insbesondere im Zentrum sowie die Provinz Latakia gelten als Gebiete mit relativ stabiler Sicherheitslage (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“).

Um die Präsenz Irans zu bekämpfen und die Weitergabe von Waffen an die Hizbollah zu verhindern, hat Israel häufig Luftangriffe gegen die syrische Regierung und die vom Iran unterstützten Milizen in ganz Syrien durchgeführt. Die israelischen Luftschläge gingen in den letzten Jahren in die Hunderte. Im Jahr 2021 nahmen die israelischen Luftangriffe zu, mit mindestens sechsundfünfzig Vorfällen. 2022 gab es insgesamt einunddreißig israelische Luftangriffe, davon neunzehn im dritten Quartal. Ziele waren unter anderem der Flughafen von Damaskus, wo sowohl zivile als auch militärische Landebahnen getroffen wurden, was zu einer vorübergehenden Schließung führte. Im Jahr 2023 erfolgten Luftangriffe auf den internationalen Flughafen Damaskus, wobei die Start- und Landebahnen beschädigt wurden, was zur Einstellung des Flughafenbetriebs führte. Zudem wurden im Stadtteil Kafr Sousa Ziele im Zusammenhang mit iranischen Milizen und der Hizbollah angegriffen, wobei die Zahl der Todesopfer zwischen fünf und fünfzehn Personen variierte. (LIB, Kapitel „Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten“ und „Israelische Luftschläge“)

Es kam in Damaskus im ersten Halbjahr 2023 zu zwölf sicherheitsrelevanten Vorfällen mit einunddreißig Todesopfern. (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“)

In der ländlichen Umgebung von Damaskus besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel, wie Blindgänger und Landminen. (LIB, Kapitel „Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien“).

Zugang zu Einkommen und Arbeit

In Damaskus wird es zunehmend schwieriger, ohne Beziehungen eine Arbeitsmöglichkeit zu finden. Trotz einer der längsten Arbeitswochen der Welt fallen die Ausgaben vieler Menschen unter die globale Armutsgrenze. Ein großer Teil der Bevölkerung ist auf externe Einkommensquellen angewiesen. Ein Viertel der Menschen bezieht ihr Haupteinkommen aus Überweisungen aus dem Ausland, während einundvierzig Prozent auf Bargeldzahlungen von Hilfsorganisationen angewiesen sind. (LIB, Kapitel „Zugang zu Einkommen und Arbeit“)

Zugang zu Lebensmitteln

Im Jahresverlauf 2020 stieg die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch an. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener, wie Damaskus, darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. (LIB, Kapitel „Ergänzende Informationen zum Zugang zu Lebensmitteln und humanitärer Hilfe“)

Zugang zu Wasser, Strom und medizinischer Versorgung

In Damaskus ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität und gesundheitlicher Versorgung grundsätzlich gewährleistet. Aufgrund der Wirtschaftskrise hat sich die Versorgungslage jedoch verschlechtert. Siebzehn Prozent der Bevölkerung haben nicht ausreichend Lebensmittel für ihre Familien, während zweiunddreißig Prozent nur knapp über die Runden kommen. Die Lebensmittelpreise sind erheblich gestiegen, wobei urbane Regionen stärker betroffen sind, auch Damaskus (LIB, Kapitel „Ergänzende Informationen zum Zugang zu Lebensmitteln und humanitärer Hilfe“).

Zwei Prozent der Einwohner:innen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser (LIB, Kapitel „Zugang zu Trinkwasser“).

Etwa fünfzig Prozent der Einwohner:innen Zugang zu medizinischer Primärversorgung und sechzig Prozent Zugang zu Medikamenten und können sich beides auch leisten. (LIB, Kapitel „Medizinische Versorgung“)

Zugang zu Wohnraum

In Damaskus können sich etwa siebenundzwanzig Prozent der Einwohner die Wohnkosten kaum leisten (LIB, Kapitel „Wohnsituation und Infrastruktur“).

In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene niedergelassen, während viele Wohnhäuser am östlichen und südlichen Stadtrand zerstört sind. Die Nachfrage nach Wohnraum ist hoch, jedoch ist das Angebot begrenzt. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind oft unerschwinglich für Familien, die durch den Krieg ihr Zuhause verloren haben. Informeller Wohnungsbau hat am südlichen und nördlichen Stadtrand stark zugenommen. Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise stark gestiegen und übersteigen das Durchschnittsgehalt im öffentlichen Dienst (LIB, Kapitel „Wohnsituation und Infrastruktur“).

1.2.6. Damaskus als innerstaatliche Fluchtalternative nach UNHCR und EUAA:

Vor dem Hintergrund, dass die Versorgungslage und langfristige Perspektive für Rückkehrer und ohne lokale Unterstützung herausfordernd ist, ist eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt aber nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (UNHCR S 207 f), das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes (EUAA, S 186).

Eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus ist in der Regel zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR S 207 ff bzw insbesondere S 221).

2. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung:

2.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:

2.2.1. Zum individuellen Fluchtvorbringen:

Die Feststellung, wonach es zu keiner Bedrohung und zu keinen Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen ist, gründet auf seinen übereinstimmenden Angaben im verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

2.2.2. Zur Gefährdung durch Kräfte des syrischen Regimes:

Die Feststellungen zur Gebietskontrolle gründen auf einem Einschau in „liveuamap“.

2.2.3. Zur Verfolgung auf Grund der drohenden „Selbstverteidigungspflicht“:

Dass der Beschwerdeführer die „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen möchte, gründet in seinen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllen möchte, weil er im Bürgerkrieg keinen Sinn erkenne, gründet in seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht, wonach er sowohl die Wehrplicht für die syrische Regierung als auch die Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllen möchte, „weil […] sie […] Araber [sind] und […] sich gegenseitig um[bringen]. Das ist kein anderer Staat.“ (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 5).

Dass er sie auch nicht erfüllen möchte, weil er nicht getötet werden möchte, gründet auf seinen Angaben vor dem BFA, wonach er einen militärischen Dienst verweigere, weil „Jeder ermordet jeden, warum sollte ich dorthin?“ (Einvernahme BFA vom 27.05.2024, S 10; OZ 1 S 95) in Verbindung mit seiner Aussage, dass er in Österreich aber sehr wohl den Wehrdienst leisten würde, weil es hier „langweilig“ sei (Einvernahme BFA vom 27.05.2024, S 10; OZ 1 S 95), wobei er damit erkennbar meint, dass es in Österreich keinen Krieg gebe und daher niemand beim Wehrdienst getötet werde.

2.2.4. Zur Verfolgung durch kurdische Kräfte auf Grund einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung:

Dass kurdische Kräfte dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, hat der Beschwerdeführer weder ausgesagt, noch gibt es dafür Anhaltspunkte. Im Gegenteil lebt seine Familie – sieht man von kriegerischen Handlungen ab – nach wie vor von kurdischen Kräften unbehelligt im Heimatort, hat der Bruder des Beschwerdeführers die „Selbstverteidigungspflicht“ – wenngleich auch nicht freiwillig – erfüllt (Einvernahme BFA vom 27.05.2024, S 9; OZ 1 S 93) und waren er und seine Familie politisch nicht aktiv (Einvernahme BFA vom 27.05.2024, S 9; OZ 1 S 93). Auf dieser Aussage gründet auch die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gegen kurdische Kräfte weder aufgetreten ist noch auftritt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Syrien als einheitlichen Staat ansieht, gründet auf seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht, wonach es sich bei den kurdischen Autonomiegebieten um keinen eigenen Staat handle („Das ist kein anderer Staat.“; VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 5) und den damit übereinstimmenden Länderberichten, wonach Araber die SDF lediglich als „De-facto-Autorität“ betrachten (ACCORD [a-12188-v2]).

Dass er den Zwang zur „Selbstverteidigungspflicht“ ablehne, ergibt sich aus seinen diesbezüglich durchgehend geltend gemachten Fluchtgrund und ist eine logische Konsequenz daraus, dass er nicht an militärischen Diensten teilnehmen will, wenn sie – wie bei der „Selbstverteidigungspflicht“ zum Tode führen können.

Dass er abgesehen davon aber nur insoweit gegen die kurdischen Kräfte eingestellt ist, als sie die „Selbstverteidigungspflicht“ auch mit Zwang durchsetzen, gründet auf den folgenden Überlegungen:

Zwar versucht der Beschwerdeführer in seiner hg Einvernahme den Eindruck zu erwecken, dass er gegen die kurdischen Kräfte sei; dies etwa, indem er angab, kurdische Kräfte würden Frauen vergewaltigen und Kinder entführen; sie würden Land zerstören (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 5).

Es ist aber auffallend, dass er über Frage, warum er die kurdische Kontrolle ablehne, zuerst ausschließlich die „Selbstverteidigungspflicht“ und ihre zwangsweise Durchsetzung erwähnt. Im Gegensatz dazu, hat er zur Frage, nach seiner Einstellung zum syrischen Regime, auch ihren schlechten Umgang mit dem Land und der Bevölkerung erwähnt („Das syrische Regime tötet Frauen und sie haben so viele Menschen vertrieben. Sie haben die Bevölkerung vertrieben. Was hat denn Syrien getan. Er hat sein Land zerstört, das ist sein eigenes Land.“ VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 5).

Erst nach Rückfrage, ob es auch andere Aspekte gebe, die nicht die „Selbstverteidigungspflicht“ betreffen, ergänzte er fast wortgleich jene Aspekte, die er zum syrischen Regime angegeben hat und ergänzte lediglich das nicht nachvollziehbare Argument, dass die Kurden ihr Land zerstörten, weil es durch türkische Kräfte angegriffen werde (VH-Protokoll vom 08.11.2024, OZ 6, S 5).

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Haltung gegen die kurdischen Kräfte massiv übertrieben hat, um sich im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen.

2.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen, wonach der BF gesund und arbeitsfähig ist, gründen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zu seiner beruflichen und schulischen Laufbahn, seinen Verwandten und seinen Vermögensverhältnissen gründen grundsätzlich in einer Zusammenschau seiner Aussagen des im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.

Zwar hat er in seiner hg Einvernahme hinsichtlich seiner landwirtschaftlichen Tätigkeiten angegeben, dass er lediglich seinen Großvater in seinem Betrieb begleitet, tatsächlich aber nicht mitgeholfen hat (VH-Protokoll vom 08.11.2024, S 8). Dem konnte allerdings nicht gefolgt werden: So ist es nicht nachvollziehbar, dass er einerseits nur zwei Jahre die Schule besucht haben will, und danach weder die Schule noch beruflich tätig gewesen sein will. Das, obwohl es für ihn die Möglichkeit gegen hätte, im landwirtschaftlichen Betrieb seines Großvaters mitzuarbeiten. Auch will er etwa zweieinhalb Jahre (Protokoll der Ersteinvernahme S 5; OZ 1 S 13) oder sechs bis sieben Monate (Einvernahmeprotokoll BFA S 7, OZ 1 S 89) in Istanbul gewesen sein, wo er gezwungen gewesen sein muss, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Widerspruch zu seinen späteren Aussagen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Ersteinvernahme angegeben, zuletzt als Landwirt gearbeitet zu haben (Protokoll der Ersteinvernahme S 2; OZ 1 S 10).

Es war daher den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Ersteinvernahme zu folgen, wonach er zuletzt in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Auf Grund seines Alters und seiner lediglich zweijährigen Schulausbildung konnte die Feststellung getroffen werden, dass er mehrere Jahre landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten verrichtet hat.

Dass der Bruder des Beschwerdeführers verschollen ist, gründet auf der in sich schlüssigen Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (VH-Protokoll vom 08.11.2024, S 4), wonach sein Bruder nach einem türkischen Angriff auf seine Arbeitsstätte verschollen sei, dem vorgezeigtem Video sowie den damit in Einklang stehenden Länderberichten, wonach es in der Heimatregion des Beschwerdeführers zu (Fern-)Angriffen durch türkische Kräfte kommt.

2.4. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich grundsätzlich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.

Die Negativfeststellung unter 1.2.2 „Zur „Selbstverteidigungspflicht in den kurdisch kontrollierten Gebieten“ zum wehrpflichtigen Alter gründet auf den Angaben im LIB, wonach die Wehrpflicht auf Männer beschränkt ist, die ua ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Da das siebzehnjährige Männer umfassen würde, was unüblich jung wäre, wurde die im LIB zitierte Quelle, die in der Sprache Arabisch vorliegt, mit dem Übersetzungsprogramm DeepL, https://www.deepl.com/de/translator, zuletzt aufgerufen am 22.08.2024, übersetzt. Demnach wäre die Übersetzung, „Diejenigen, die ihr achtzehntes Lebensjahr […] vollendet haben.“. Weitere Ermittlungen konnten mangels Relevanz unterbleiben, weil der BF bereits in XXXX das XXXX vollendet, und damit unmittelbar von einer etwaigen Rekrutierung zur „Selbstverteidigungspflicht“ betroffen wäre.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

3.1.1. Zur Asylrelevanz des Bürgerkriegs

Der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende Bürgerkrieg begründet für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl zuletzt VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). Es bedarf einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers, aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.

3.1.2. Zur Verfolgung durch die syrische Regierung:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch die syrische Regierung asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er keinen Wehrdienst leisten wolle sowie auf Grund seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seiner Rückkehr aus einem westlichen Land. Dem kann nicht gefolgt werden:

So stammt der Beschwerdeführer aus einem kurdisch kontrollierten Gebiet, auf das die syrische Regierung keinen Zugriff hat; insbesondere kann und versucht sie nicht, in diesen Gebieten Personen zu verhaften oder zu rekrutieren.

Der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion, XXXX , auch sicher erreichen: So kann er mit dem Flugzeug nach Erbil, einer Stadt in der „Autonomen Region Kurdistan Irak“, reisen. Von dort kann er mit Taxis oder Minibussen zum kurdisch kontrollierten Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur fahren und zu Fuß nach Syrien einreisen. Nach dem Grenzübertritt kann er mit Taxis in seine Heimatregion fahren. Hierfür kann er ausschließlich kurdisch kontrolliertes Gebiet nutzen. Der Grenzübertritt kann zwar mit Schwierigkeiten verbunden sein, nämlich durch sich ändernde Einreisemodalitäten oder gelegentliche Schließungen auf Grund politischer Spannungen, er ist aber grundsätzlich möglich und zumutbar.

Es liegen auch keine rechtlichen Hindernisse für eine Einreise vor: Für eine Einreise in die „Autonome Region Kurdistan Irak“ ist zwar ein Visum erforderlich, das der Beschwerdeführer aber leicht erlangen kann: Die erforderlichen Personaldokumente, nämlich ein Reisepass, kann er – weil er über einen Personalausweis verfügt über das syrische Konsulat in Österreich erhalten. Sollte es dem Beschwerdeführer dennoch nicht möglich sein, einen syrischen Reisepass zu erhalten, wäre es ihm nach § 88 Abs 2a FPG möglich, einen Fremdenpass als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten. Der Beschwerdeführer ist im kurdisch kontrollierten Gebiet registriert. Damit benötigt er von kurdischer Seite keine besonderen Genehmigungen.

Die syrische Regierung hat somit auf den Beschwerdeführer in seiner Heimatregion faktisch keinen Zugriff und der Beschwerdeführer kann seine Heimatregion sicher erreichen. Es fehlt damit an möglichen Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die syrische Regierung. Die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die syrische Regierung vorgebrachten Fluchtgründe sind daher unbegründet.

3.1.3. Zur Gefährdung auf Grund drohender Einberufung zur „Selbstverteidigungspflicht“:

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei durch die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ asylrelevant verfolgt. Er fürchte Verfolgung, weil er die in diesem Gebiet bestehende „Selbstverteidigungspflicht“ nicht erfüllen möchte. Dem kann nicht gefolgt werden:

Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).

Männer aus den kurdischen Selbstverwaltungsgebieten der Geburtsjahrgänge 1998 und später, die ihr 18. Lebensjahr erreicht oder vollendet haben – die genaue Altersgrenze konnte nicht festgestellt werden – sind zur Leistung eines Militärdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) verpflichtet.

Der BF ist männlich, am XXXX geboren, wird das XXXX in etwa XXXX vollenden und stammt aus einem Gebiet, das unter kurdischer Kontrolle steht. Er ist daher in XXXX zur Leistung der „Selbstverteidigungspflicht“ verpflichtet, die er noch nicht abgeleistet hat. Die Behörden der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ sind auch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers faktisch in der Lage, Personen, die der „Selbstverteidigungspflicht“ unterliegen, zu finden und einzuziehen.

Die „Selbstverteidigungspflicht“ ist als „Zwangsrekrutierung“ anzusehen (EUAA S 61), vor der den BF die syrische Regierung mangels Kontroller über seine Heimatregion (mit Ausnahme der hier nicht relevanten Regierungsenklaven in seiner Heimatstadt) nicht schützen könnte.

Die drohende Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei und die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108) sind für sich allein aber nicht asylrelevant. Asylrelevant wäre allerdings eine Verfolgung, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische oder religiöse Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, Rz 8; VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).

Eine solche politische oder religiöse Gesinnung besteht beim BF aber nicht. Zwar hat der BF zwar in einzelnen Aspekten anderer politische Meinungen als die kurdischen Kräfte; so sieht er Syrien als einheitlichen Staat, sieht keinen Sinn im Bürgerkrieg und lehnt einen Zwang zur „Selbstverteidigungspflicht“ ab; einzelne abweichende politische Meinungen sind aber nicht hinreichend, um daraus eine ablehnende politische Gesinnung ableiten zu können. Eine solche wird ihm von den Autonomiebehörden auch nicht unterstellt.

Selbst wenn, würde er aber deswegen nicht verfolgt werden. Zwar würde dem BF im Falle der Wehrdienstverweigerung als Strafe der Wehrdienst um wenige Monate verlängert werden und müsste – nach seiner Ergreifung bis zur Klärung seines (Wehrdienst-)Status und seiner Verwendung – wenige Tage bis Wochen in Haft bleiben. Die Strafe und die uU zu erleidende Haft knüpft aber lediglich an das Faktum der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht aber auf eine damit unterstelle politische Gesinnung und damit nicht auf einen Konventionsgrund an.

Die Wehrdienstverweigerung hat grundsätzlich auch keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers. Sie werden zwar in Einzelfällen in ein Gebiet weit von ihrem Wohnort entfernt geschickt und mit schwierigen Aufgaben betraut. Der Grund dieser gelegentlichen Benachteiligung liegt aber auch hier in der Verweigerung des Wehrdienstes, nicht jedoch an einer unterstellten oppositionellen Gesinnung.

Zwar ist es in der Vergangenheit zu einzelnen gravierenden Übergriffen gekommen, nämlich Folter und Tötungen und es könnte auf Grund der Intensität der Übergriffe überlegt werden, ob sie in einer unterstellen oppositionelle Gesinnung gegründet haben. Sie erreichen jedoch keine asylrelevante Dichte.

Zur Verfolgung als ethnischer Araber, der den Wehrdienst verweigert

Auch der Umstand, dass der BF ethnischer Araber ist, kann an der Beurteilung nichts ändern. Ihm droht als ethnischer Araber an sich oder weil er den Wehrdienst als ethnischer Araber verweigert keine schlechtere Behandlung bei der Ableistung des Wehrdienstes. Die Selbstverwaltungsbehörden zeigen gegenüber Arabern bei der Rekrutierung sogar mehr Flexibilität, um einen Aufstand zu vermeiden. Die Kurden sind pragmatisch und es ist ihnen lieber, Araber, die den Dienst verweigern, nicht in der Armee zu sehen, weil sie sich unter Umständen als Verräter herausstellen könnten.

Zwar können arabische Wehrdienstverweigerer in Einzelfällen bei der Festnahme Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein. Sie können auch in Einzelfällen in Provinzen eingesetzt werden, in denen es mehr IS-Angriffe gebe als in anderen Gebieten Nordostsyriens. Diese Benachteiligungen knüpfen an die ethnische Zugehörigkeit an. Sie erreichen aber keine asylrelevante Intensität (Beleidigungen) und vor dem Hintergrund, dass Wehrdienstverweigerer unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich gleich behandelt werden, dass die Behörden in anderen Fällen wiederrum Araber toleranter behandeln und (auch) Wehrdienstverweigerer bei der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht grundsätzlich nicht bei Kampfhandlungen eingesetzt werden, keine asylrelevante Dichte (Gewalt, Einsatz in Provinzen, in denen es mehr IS-Angriffe gebe).

Es besteht daher auf Grund der allgemeinen Lage keine Verbindung der durch die Verweigerung des „Selbstverteidigungsdienstes“ als Araber zu erwartenden Nachteile mit einem der Konventionsgründe. Eine individuelle Schlechterstellung des BF liegt nicht vor.

3.1.4. Zur Gefährdung durch kurdische Kräfte auf Grund einer tatsächlichen oder unterstellen oppositionellen Gesinnung:

Dem Beschwerdeführer würde nach außen nicht gegen die kurdischen Kräfte auftreten, noch unterstellen sie ihm eine politisch oppositionelle Gesinnung. Der Beschwerdeführer hätte daher im Falle seiner Rückkehr aus Gründen einer oppositionellen oder unterstellten oppositionellen Gesinnung keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

3.1.5. Zur Gefährdung als Rückkehrer durch kurdische Kräfte:

Zwar sind aus den Länderberichten Nachteile für Rückkehrer:innen erkennbar, die – wenngleich eingeschränkt – auch in den kurdisch kontrollierten Gebieten bestehen. Die Nachteile gründen aber grundsätzlich in ihrer Vulnerabilität und nicht auf eine der Anknüpfungspunkte der GFK. Dementsprechend enthalten weder UNHCR noch EUAA Risikoprofile für Rückkehrer:innen.

Eine individuelle Schlechterstellung des BF besteht nicht; im Gegenteil lebt seine Familie nach wie vor – sieht man von etwaigen kriegerischen Kampfhandlungen ab – unbehelligt im Heimatdorf.

3.1.6. Ergebnis:

Der BF hat daher – auch in einer Gesamtschau – im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung:

Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, er auf keine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden kann und kein Aberkennungsgrund des § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. In diesem Fall ist ihm gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN).

Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.

Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

3.2.2. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das:

Die Sicherheitslage ist in den kurdisch kontrollierten Gebieten der AANES/SDF – so auch dem Herkunftsort des BF – unberechenbar. Insbesondere beim Gouvernement XXXX handelt es sich um ein Gebiet, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau für Zivilpersonen erreicht. Es kommt zu Kampfhandlungen zwischen türkischen Kräfte und der SNA einerseits und der SDF andererseits. Weiters führt ISIL regelmäßig Operationen in dem Gebiet durch, die Angriffe auf Zivilisten umfassen, wobei Russische Kräfte ISIL in der Region bekämpfen. Es kommt auch zu Kämpfen zwischen rivalisierende Stämmen.

In allen Regionen der Provinz wird die Zivilbevölkerung gefährdet durch gezielte Anschläge (ca alle 2,5 Tage), Explosionen und Fernangriffe (täglich) und eine Vielzahl an Blindgängern. Etwa alle fünf Tage kommt eine Zivilperson ums Leben.

Dementsprechend handelt es sich nach dem aktuellen EUAA Bericht bei dem Herkunftsort des BF, XXXX , um ein Gebiet, in dem das Ausmaß der willkürlichen Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass eine Zivilperson, die in das betreffende Gebiet zurückkehrt, allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art 15 lit c Status-RL ausgesetzt zu sein. In diesen Gebieten sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um den subsidiären Schutzbedarfs nach Art 15 lit c Status-RL zu begründen (EUAA, Country Guidance Syria, April 2024, Kapitel 5.3.4., S 121 f und 141 f).

Eine Rückkehr des BF in sein Herkunftsgebiet ist somit ausgeschlossen.

3.2.3. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative:

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art 2 oder 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung dürfen die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, dh es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (§ 11 AsylG 2005; vgl VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382, Rz 10).

Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiären Schutzberechtigten für die angedachte Region der Neuansiedlung:

In Damaskus ist die Sicherheitslage relativ stabil. Die Versorgungslage ist grundsätzlich angespannt aber nicht kritisch. EUAA und UNHCR gehen dementsprechend davon aus, dass im Gouvernement Damaskus in allgemeinen kein „real risk“ für Zivilpersonen besteht persönlich iSd Art 15 lit c Status-RL betroffen zu sein (EUAA S 121 f und 127 ff).

Zur Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative:

Eine Neuansiedlung in Damaskus-Stadt ist nur in Ausnahmefällen zumutbar. Sie muss anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Maßgebliches Kriterium ist die persönliche Situation des Antragstellers, einschließlich Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, etwaige Behinderungen, familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, Bildungsstand und beruflicher Hintergrund sowie gegebenenfalls erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen, das Vorliegen erheblicher Vermögenswerte und das Bestehen eines lokalen Unterstützungsnetzwerkes.

Eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus ist damit in der Regel nur zumutbar für 1.) gesunde Erwachsene, die 2.) keine Verantwortung für andere Familienangehörige, 3.) einen garantierten Zugang zu Wohnraum und 4.) einen garantierten Zugang zu praktikablen Verdienstmöglichkeiten haben (UNHCR S 207 ff bzw insbesondere S 221).

Für den Beschwerdeführer bedeutet das:

Der BF ist minderjährig, weshalb ihm eine Neuansiedlung in Damaskus grundsätzlich nicht zumutbar ist. An dieser Beurteilung kann auch seine individuelle Situation nichts ändern:

Für die Zumutbarkeit spricht zwar, dass er (abgesehen von einer leichten Allergie) gesund und arbeitsfähig ist sowie im kurdisch kontrollierten Gebiet keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt war.

Dagegen sprechen jedoch die gewichtigeren Gründe. Der BF verfügt über kein eigenes Einkommen und hat kein Vermögen. Er hat lediglich zwei Jahre die Schule besucht und keine Berufsausbildung und lediglich Berufserfahrung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter, die im städtischen Damaskus nur kaum hilfreich sein kann, weshalb es ihm angesichts des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und für Rückkehrer im Besonderen kaum möglich sein würde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die für eine nachhaltige Neuansiedlung erforderlichen erheblichen Vermögenswerte bestehen nicht. Der BF verfügt auch über kein lokales Unterstützungsnetzwerk, dass ihn etwa mit Kost und Logis unter die Arme greifen könnte. Die Situation seiner in der Heimatregion lebenden Familie ist, weil der Bruder, der die Familie versorgt hat, verschollen ist, angespannt. Es kann daher nicht davon auszugehen, dass sie ihn ausreichend finanziell unterstützen können wird.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung in der Stadt Damaskus nicht zumutbar ist.

Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses, musste auf die Frage, inwiefern der BF bei einer Neuansiedlung in Damaskus asylrelevant verfolgt wäre, nicht eingegangen werden.

3.2.4. Ergebnis:

Angesichts des außerordentlich hohen Maßes an willkürlicher Gewalt im Herkunftsgebiet des BF ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa in seinen Herkunftsort oder auch andere Landesteile – eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art 2 EMRK, „Recht auf Leben“, droht; eine innerstaatliche Fluchtalternative ist dem BF nicht zumutbar.

Da auch keine Aberkennungsgründe vorliegen – so ist der BF strafgerichtlich unbescholten –, ist ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen, wobei die Frist mit Erlass, dh Zustellung des Erkenntnisses, zu laufen beginnt (vgl VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330 Rz 20 ff).

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen, andererseits ist eine – wie hier – im Rahmen der vom VwGH aufgestellten Grundsätze erfolgte einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Fluchtvorbringen glaubhaft ist, oder die Rückführung eines Fremden ihn in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzt, nicht revisibel.

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