Bundesverwaltungsgericht W228 2298948-1

W228 2298948-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit ersatzlose Behebung geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2298948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2298948.1.00

Spruch

W228 2298948-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , SVNr: XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, zweimal datierend auf 19.06.2024, betreffend rückwirkende Berichtigung bzw. Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 sowie betreffend Einstellung des Arbeitslosengelds ab 01.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit sowie einmal datierend auf 27.06.2024 betreffend rückwirkende Berichtigung bzw. Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 samt Rückzahlungsverpflichtung zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird Folge gegeben und die drei angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch zitierten ersten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 rückwirkend berichtigt bzw. widerrufen werde. Begründend wurde lediglich auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG verwiesen.

Mit dem im Spruch zitierten zweiten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 19.06.2024 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld ab 01.06.2024 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF laufend im Bezug von zwei geringfügigen Beschäftigungen bei den Firmen XXXX und der XXXX stehe, weshalb keine Arbeitslosigkeit vorliege.

Mit dem im Spruch zitierten dritten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 12.07.2024 wurde ausgesprochen, dass der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024 rückwirkend berichtigt bzw. widerrufen werde samt Ausspruch einer Rückzahlungsverpflichtung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 304,38. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie über der Geringfügigkeit verdiente und eine Vollversicherung daraus erzielte.

Gegen die drei Bescheide erhob die BF jeweils fristgerecht drei Beschwerden, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar sei. Es wurden Ausführungen getätigt, für den Fall, dass sich das AMS auf eine Durchführungsweisung des BMAW stütze. Sie begehre die Aufhebung der bezugsberichtigenden/-widerrufenden Bescheide sowie eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes über den 01.06.2024 hinaus im gesetzlichen Ausmaß.

Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt Bezug habendem Akt am 12.09.2024 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass das Arbeitsmarktservice aufgrund der gespeicherten Beitragsgrundlagen und der daraus errechneten Überschreitung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage von der XXXX für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 13.05.2024 davon ausgehe, dass die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 13.05.2024 (sowie die geringfügige Beschäftigung bei der Firma XXXX für den Zeitraum 12.05.2024 bis 13.05.2024) in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werde und somit der Versicherungspflicht unterliege. Daher liege ab 14.05.2024 gemäß § 12 Abs. 3 lit. h Arbeitslosigkeit nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenständlich stelle sich die Rechtsfrage, ob aufgrund der Pflichtversicherung der geringfügigen Beschäftigung(en) in der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 01.04.2024 bis 13.05.2024 für den darüberhinausgehenden Zeitraum des geringfügigen Dienstverhältnisses ab 14.05.2024 die Bestimmungen des § 12 Abs 3 lit h AlVG anzuwenden seien und Arbeitslosigkeit zu verneinen sei. Aus Sicht des Arbeitsmarktservice liege im konkreten Fall Arbeitslosigkeit nicht vor und erfolgte daher die Einstellung des Arbeitslosengeldes ab 01.06.2024 und der Widerruf, sowie die Rückforderung des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 14.05.2024 bis 31.05.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stand von 01.06.2021 bis 31.03.2023 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Apotheke XXXX .

Die BF bezog von 01.04.2023 bis 31.03.2024 Weiterbildungsgeld. Das vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis zur Apotheke XXXX wurde am 31.03.2024 einvernehmlich beendet.

Aus dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Apotheke XXXX erhielt die BF eine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 01.04.2024 bis 13.05.2024.

In der Folge hat sich die BF am 28.03.2024 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt (Geltendmachung: 01.04.2024). Aufgrund der o.a. Urlaubsersatzleistung wurde ein Ruhensbescheid vom 01.04.2024 bis 13.05.2024 erlassen und das Arbeitslosengeld wurde der BF ab 14.05.2024 zuerkannt.

Seit 01.03.2023 steht die BF laufend in einem geringfügigen Dienstverhältnis zur XXXX . Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin lag laut Sozialversicherungsdatenauszug in den Monaten April bis Oktober 2024 stets bei monatlich EUR 187,59. Sonderzahlungen fielen im Juni 2024 mit EUR 93,81, im August 2024 mit EUR 62,54 und im September 2024 mit EUR 31,27 an.

Laut Abfrage des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ist die BF von 12.05.2024 bis 30.09.2024 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin lag laut Sozialversicherungsdatenauszug in den Monaten Juni bis September 2024 stets bei monatlich EUR 238,75, im Monat Mai 2024 bei EUR 159,17.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG gelangen zur Anwendung:

„Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

[…]

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

[…]

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970 , gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

[…]

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

[…]

Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

[…]

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

[…]

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

[…]

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

[…]

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[…]

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]

Ausnahmen von der Vollversicherung.

§ 5.

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

[…]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[…]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 518,44 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn

1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

[…]“

Daraus folgt:

Im vorliegenden Fall widerrief/berichtigte die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 14.05.2024-31.05.2024, forderte diesen zurück und stellte diesen ab 01.06.2024 ein. Begründet wurde dies unter Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mit der mangelnden Arbeitslosigkeit.

Zu klären ist daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 14.05.2024 (im Anschluss an den rechtskräftigen Ruhensbescheid) arbeitslos gemäß § 12 AlVG war.

Den Feststellungen folgend endete das dem gegenständlichen Antrag vorangegangene vollversicherte Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum Dienstgeber Apotheke XXXX mit Ablauf des 31.03.2024, wohingegen die parallel bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einerseits zur Firma XXXX bis zum 30.09.2024 fortdauerte und andererseits zur XXXX noch laufend fortdauert.

Den Anspruch auf Arbeitslosengeld hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 01.04.2024 geltend gemacht.

Das fallgegenständliche Entgelt des Dienstgebers XXXX überschritt weder im Mai 2024 noch in den Folgemonaten mit EUR 192,00 die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44.

Das fallgegenständliche Entgelt des Dienstgebers XXXX überschritt weder im Mai 2024 mit EUR 159,17, noch in den Folgemonaten mit EUR 238,75, die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44.

Auch bei Kumulierung der genannten Beträge wird die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 nicht überschritten.

Das AMS hat nicht offengelegt, wie es somit bei Vorliegen zweier geringfügiger Dienstverhältnisses im hier relevanten Zeitraum ab 14.05.2024, welches somit unter die Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG fällt, zur Verneinung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit gelangt.

Die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist schon nach dem äußersten Wortsinn ausgeschlossen, da weder vom selben Dienstgeber – die XXXX oder die Firma XXXX sind nicht die Apotheke XXXX – „ein Entgelt erzielt“ wurde, „das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge“ übersteigt noch die geringfügige Beschäftigung zum Dienstgeber XXXX innerhalb des Monatszeitraums neu war, da es diesbezüglich einer Entgeltänderung, im Sinne eines höheren Entgelts, bedurfte (vgl. näher VwGH 20.2.2008, 2005/08/0217; 29.4.2002, 99/03/0070; vgl. VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005). Neu war die geringfügige Beschäftigung zur Firma XXXX . Fallgegenständlich kam es jedoch nur im Mai 2024 zu einer Entgeltänderung, und noch dazu im Sinne eines niedrigeren Entgelts, da die Beschäftigung in diesem Monat begonnen wurde, was jedoch an der Geringfügigkeit im weiteren Verlauf nichts ändert.

Da die Urlaubsersatzleistung des Dienstgebers Apotheke XXXX laut Feststellungen ohnehin zu (Arbeitslosigkeit qua Gesetzesfiktion des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG und) einem rechtskräftigen Ruhen gem. § 16 Abs. 1 lit. l AlVG führte, war auf diese mangels Relevanz nicht gesondert einzugehen, da der Anspruch darauf einerseits zeitlich vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum erworben wurde und andererseits diese Urlaubsersatzleistung nicht vom selben Dienstgeber, hier XXXX bzw. Firma XXXX , erfolgte.

Die Beschwerdeführerin war daher, soweit verfahrensgegenständlich relevant, bereits ab 14.05.2024 arbeitslos gemäß § 12 AlVG.

Aus dem Gesagten kann insgesamt der Argumentation des AMS im Einstellungsbescheid und in den Widerrufs-/Berichtigungs- bzw. Rückforderungsbescheiden nicht gefolgt werden und waren sohin die drei angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare und eindeutige Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzestext enthält dem Wortlaut nach eine eindeutige Regelung.

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