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W144 2302090-1•Bundesverwaltungsgericht W144 2302090-1
W144 2302090-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2024
Außerlandesbringung EuGH Interessenabwägung internationale Judikatur medizinische Versorgung Mitgliedstaat öffentliches Interesse Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zulassungsverfahren Zuständigkeit
W144 2302090-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Afghanistan, gegen den Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird gemäß § 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (folgend „BF“), ein volljähriger Staatsangehöriger von Afghanistan, hat sein Heimatland etwa im August 2023 verlassen und sich in den Iran begeben, wo er 3 Monate verblieben ist. In der Folge hat sich der BF 2 Monate lang in der Türkei aufgehalten, bevor er im Jänner 2024 weiter nach Griechenland gereist ist, wo 2 Monate lang aufhältig gewesen ist und am 17.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Letztlich hat sich der BF am 27.03.2024 nach Österreich begeben, wo er am 29.03.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung für Griechenland vom 17.01.2024 wegen Asylantragsstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge seiner Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29.03.2024 gab der BF an, dass er in Griechenland um Asyl angesucht habe und er in Griechenland asylberechtigt sei. Nunmehr wolle ein Österreich bleiben, sein Zielland sei Österreich gewesen, weil seine Freundin hier lebe.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 19.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF zunächst vor, dass er gesund sei und weder Behandlungen geplant seien, noch er Medikamente benötige. Er habe weder Eltern, noch Kinder noch sonstige Verwandte im Bundesgebiet, jedoch lebe seine Verlobte hier. Diese habe er im Jahr 2018 in einem Englischkurs kennengelernt, in der Folge seien sie etwa 2½ Jahre zusammen gewesen, inzwischen habe es eine zweijährige Unterbrechung gegeben, und nunmehr seien sie wieder zusammen. Seine und auch ihre Familie seien gegen die Verbindung gewesen, weshalb seine Freundin in Afghanistan mit einem anderen Mann verheiratet worden sei, woraus sich die zweijährige Unterbrechung ergeben habe. Anfang des Jahres 2021 habe er wieder Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie hätten einander getroffen, und habe seine Freundin die Absicht bekundet, zu ihrer Schwester nach Österreich zu flüchten, weil sie mit dem Ehemann nicht glücklich sei. Sie hätten sich in der Folge inoffiziell und heimlich verlobt und Ringe getauscht. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin habe nie bestanden, auch nunmehr bestehe kein gemeinsamer Haushalt, da die Freundin in Wien wohne und er im Lager lebe. Kontakt habe es immer nur über WhatsApp gegeben. Erst am 27.03.2024 habe es ein persönliches Treffen wieder in Österreich gegeben.
Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab der BF an, dass er am 11. oder 13.01.2024 in Griechenland eingereist sei, und dass er zwei oder drei Tage später eine Karte erhalten habe. Insgesamt habe er sich etwa 2½ Monate lang in Griechenland aufgehalten, er sei dort in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen und habe dort alles erhalten. Er habe dort gelebt und sei vom Staat unterstützt worden. Konkret sei dies ein Zeltlager gewesen, die Lebensumstände seien jedoch sehr schlecht gewesen. Es sei kalt gewesen und habe er zunächst ein offenes Zelt ohne Türe gehabt, nach Erhalt der ID-Card sei zu einem geschlossenen Zelt geschickt worden. Am 18. oder 19.03.2024 habe er in Griechenland den Asylstatus bekommen, bereits am 26.03.2024 habe er Griechenland verlassen. Er sei von Lesbos nach Athen geflogen und von dort weiter nach Wien. Die Flugtickets habe er mit Geld bezahlt, das er von seiner Familie bekommen habe. Nach Vorhalt, dass aufgrund des griechischen Konventionsreisepasses feststehe, dass er in Griechenland asylberechtigt sei und deshalb beabsichtigt sei, ihn nach Griechenland rücken zu überstellen, gab der BF an, dass es viele Gründe gebe, warum er nicht dorthin zurückkehren wolle. Er könne sich dort keine Wohnung nehmen; solange man nicht arbeite, bekomme man keine Wohnung und wenn man eine Wohnung anmieten wolle, werde man nach seiner Arbeit gefragt. Es gebe einen Unterschied zwischen den Länderfeststellungen und dem tatsächlichen Leben in Griechenland. Im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland würde er erneut nach Österreich kommen, weil seine Verlobte hier sei und er mit dieser gemeinsam leben möchte. Es sei ihm auch nicht möglich, ständig zwischen Griechenland und Österreich hin und her zu reisen. Im Falle einer negativen Entscheidung werde er nicht freiwillig nach Griechenland zurückkehren.
Mit Bescheid vom 18.10.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Griechenland zurück zu begeben hätte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
“Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2024-06-21 15:45
Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022).
Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).
Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt)
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021).
Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022).
Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).
Reisedokument
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022).
Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:
Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).
Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).
Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).
Steueridentifikationsnummer (AFM)
Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).
Sozialversicherungsnummer (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).
Wohnmöglichkeiten
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022, AIDA 5.2022, CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).
Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022).
Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022, SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).
Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, ProAsyl 4.2021, EUAA 2022).
Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022, RSA/Pro Asyl 3.2022).
In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).
Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben.
ESTIA-II-Programm
Das ESTIA-II-Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).
Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).
Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA-II-Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA-II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable), während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG 16.12.2022, RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022, IRC 9.2022).
Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia, wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022, IM 23.12.2022).
Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.).
HELIOS
Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 30. Juni 2024. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D., IOM 30.1.2024).
Betreffend Verlängerung des HELIOS-Programms wurde dem Migrationsminister ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt. Es wurde um eine Verlängerung für drei Monate ersucht. Aufgrund der Umbesetzung des Ministerpostens vergangene Woche, kann es bei der Unterzeichnung zu einer Verzögerung kommen. Auch bei der letzten Verlängerung wurde der Vertrag am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Vertrages unterzeichnet (VB 21.6.2024). Bei HELIOS wurde in der Vergangenheit die Finanzierung immer sehr kurzfristig verlängert, manchmal sogar nachträglich (SEM 20.6.2024).
Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).
Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, IOM 12.1.2023).
Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023).
Die o. g. Informationen bezüglich Zugang zu HELIOS sind nach wie vor aufrecht. Um profitieren zu können, müssen die folgenden Berechtigungskriterien erfüllt sein: aufrechter Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz in Griechenland, gewährt nach dem 1.1.2018; Registrierung in einem der Unterbringungsprogramme des griechischen Aufnahmesystems oder in offiziellen Unterkünften oder verfügbaren Schutzunterbringungsprogrammen, die von Behörden oder NGOs unterstützt werden. In Bezug auf die Frist zur Anmeldung für das Projekt können sich Begünstigte innerhalb von 12 Monaten ab der Statuszuerkennung für das Projekt anmelden. Die Förderfähigkeit von Fällen, welche die genannten Kriterien nicht erfüllen, wird ad hoc geprüft (VB 14.6.2024).
Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022).
Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b, IOM 12.1.2023).
Migrantenintegrationszentren (KEM)
Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).
NGOs/Gemeinden
Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; vgl. MDM o.D.).
Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022).
Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, EKKA o.D.).
Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022).
Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023, MGG o.D.). Darüber hinaus sind Straßensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).
Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).
Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; vgl. TM 16.5.2022).
Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022).
Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.).
Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022).
Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen
Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023).
Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).
Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112intPageId=4560langId=de (IOM 12.1.2023).
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).
Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022, UNHCR o.D.b).
Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).
Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022).
Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).
Bildung
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022).
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022).
Sozialleistungen
Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Duschmöglichkeiten, Wäsche zu waschen, sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).
Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).
Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c).
Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c).
Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022).
Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022).
Gesetzesänderungen (Dezember 2023)
Die Gesetzesänderungen vom Dezember 2023 betreffen ausdrücklich nur Asylwerber bzw. illegal aufhältige Migranten in Griechenland, auf Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland haben diese keine Auswirkungen (VB 21.6.2024; vgl. SA 3.1.2024, Law 5078 20.12.2023).
Quellen:
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AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023
ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentatio (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023
CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023
CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf Zugriff 12.1.2023
EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023
EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023
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RSA/Pro Asyl – Refugee Support Aegean / Pro Asyl (3.2022): Beneficiaries of international protection in Greece Access to documents and socio-economic rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/03/2022-03_RSA_BIP_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023
SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.10.2022): Notiz Griechenland – Garantiertes Mindesteinkommen (EEE), Bericht der SEM per E-Mail
SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (24.10.2022): Notiz Griechenland – Unterbringungsmöglichkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus, Bericht der SEM per E-Mail
SEM – Schweizerische Eidgenossenschaft – Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (20.6.2024): Auskunft des SEM, per E-Mail
SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (3.8.2022): Griechenland als sicherer Drittstaat, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220803_Juristische_Analyse_GR_DE.pdf, Zugriff 12.1.2023
Sioufas Assicoates Law Firm (3.1.2024): Law 5078/2023: Granting residence permits for employment to individuals from third countries, https://www.sioufaslaw.gr/en/law-5078-2023-granting-residence-permits-for-employment-to-individuals-from-third-countries/, Zugriff 21.6.2024
Statista (10.2022): EU-weite Erwerbslosigkeit liegt im November 2022 bei 6,0%, https://www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Bevoelkerung-Arbeit-Soziales/Arbeitsmarkt/EUArbeitsmarktMonat.html, Zugriff 12.1.2023
TM – The mayor (16.5.2022): Melina Daskalaki: Our mission is to promote the social reintegration of homeless individuals, https://www.themayor.eu/en/a/view/melina-daskalaki-our-mission-is-to-promote-the-social-reintegration-of-homeless-individuals-10438, Zugriff 12.1.2023
UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.a): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 12.21.2023
UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.b): Access to healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.1.2023
UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.c): Access to employment, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-employment/, Zugriff 12.1.2023
UNHCR – The UN Refugee Agency (6.4.2021): Greece launches national tracing and protection mechanism for unaccompanied children in precarious conditions, https://www.unhcr.org/gr/en/18899-greece-launches-national-tracing-and-protection-mechanism-for-unaccompanied-children-in-precarious-conditions.html, Zugriff 12.1.2023
VB des BMI Griechenland [Österreich] (21.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BMI Griechenland [Österreich] (14.6.2024): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BMI Griechenland [Österreich] (24.11.2023): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BMI Griechenland [Österreich] (12.5.2022): Bericht des VB, per E-Mail
VB des BMI Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
WHO – World Health Organization (2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 12.1.2023
WHO – World Health Organization (2018): Medicines Reimbursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/pharmaceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 12.1.2023
Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung 2024-06-13 09:13
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (30.5.2024) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).
Helios
Letzte Änderung 2024-06-13 09:14
Hellenic Integration Learning Centers (HELIOS) – Athen
Adresse in Athen:
Alkminis 36-38, Kato Petralona, AthenAristotelous 11-15, 10432, Athen25th Martiou 4, Tavros, Athen
.
Adressen landesweit:
Nikolaou Germanou 1, ThessalonikiPtolemaion 29A, ThessalonikiOlympiados 24, Kardamitsia, IoanninaAndrea Papandreou 107, Amoudara, Heraklion, CreteNikolaou Plastira 4, Chania, Crete
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WhatsApp/Telegram:
306909868980 – Englisch, Französisch, Ukrainisch, Griechisch
306906656134 – Arabisch
306906956107 – Sorani-Kurmanji-Türkisch
306906656125 – Farsi-Pashto-Urdu-Hindi-Panjabi
E-Mail: iom_helios_info@iom.int
Website:
Facebook:
https://www.facebook.com/IOMGreece/
Dienstleistungen:
Integrationskurse,
Unterbringung,
Unterstützung bei Beschäftigung,
Integrationsbegleitung,
Sensibilisierung der Aufnahmegesellschaft
Hotlines
Letzte Änderung 2024-06-13 09:22
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-Athen.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
materielle Unterstützung,
psychosoziale Unterstützung,
Nahrungsmittelhilfe,
Hilfe bei Unterbringung,
Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos
+306944585694
Hellenic Red Cross
.
Allgemeine Hotline von Montag bis Freitag 08.30-14.30
.
Tel:
+30 210 523 0043
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
.
Tel: +30 210 514 0440
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Webseite:
https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen,
Übersetzungs- und Dolmetscherdienste,
Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden,
Unterstützung bei Unterbringung,Bargeldunterstützung
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Letzte Änderung 2024-06-13 09:37
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
medizinische Hilfe,
soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
Webseite:
https://kodep.gr/en/short-term-shelter-for-the-homeless-of-piraeus-relief/
Dienstleistungen:
Unterkunft,
Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
Halbpension,
Beratung und psychosoziale Unterstützung,
Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
Sozialdienste,
Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
Verpflegung,
Waschmöglichkeit,
Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-Athen.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-Athen.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-Athen.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-Athen.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotioron 35, Nikaia, 18454, Nikaia
Tel:
+30 2130298396
+30 2168001357
+30 2168001358
+30 6951798199
Nach Terminvereinbarung
E-Mail: unescop.dominikeas@yahoo.gr
Webseite:
https://www.unescopireas.gr/index.php/en/
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Essen,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
psychosoziale Unterstützung,
Jobberatung,
soziale Integrationsdienste,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 51, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104224193
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
E-Mail:
Webseite:
https://www.unescopireas.gr/index.php/en/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Übernachtung,
Essen,
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
psychosoziale Unterstützung,
Jobberatung,
soziale Integrationsdienste,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
E-Mail: s.bouga@praksis.gr
Webseite:
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-EN.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen (auf Spendebasis),
medizinische Grundversorgung,
Café-Raum,
Jobberatung,
Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Duschmöglichkeit,
Waschmöglichkeit,
Essen (auf Spendebasis),
medizinische Grundversorgung,
Café-Raum,
Jobberatung,
Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
Warme Mahlzeiten,
Informationen,
Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
Hygienekits,
Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
Montag bis Freitag von 11.00-17.00
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthAthen/
Dienstleistungen:
Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),
Rechtsberatung,
Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
Wohnintegrationsprogramm,
Kulturelle Mediation,
Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
The Orange House
Aus Sicherheitsgründen wird der Standort der NGO online nicht veröffentlicht.
Tel: +30 6940671666
E-Mail: contact@zaatarngo.org
Webseite:
The Orange House betrieben von der griechischen NGO ZAATAR stellt ein Haus für Flüchtlinge in Athen zur Verfügung. Dort wird medizinische, psychosoziale Unterstützung, Sprachkurse sowie Arbeitsvermittlung geleistet und ein Mentoren-Programm für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder organisiert.
Es stehen auch Unterkünfte und Beratungsangebote für vulnerable Flüchtlinge u. a. für LGBT-Flüchtlinge zur Verfügung.
Darüber hinaus betreibt die Organisation das Restaurant namens Tastes of Damascus, in dem Trainings und Jobs für Asylwerber und Flüchtlinge angeboten werden.
Society for the Care of Minors
Adresse:
48, Isavron St. Exarchia, 11475Athen
E-Mail: info@sma-Athen
Webseite:
https://www.sma-Athen.org/en/about.html
Die Vereinigung Society for the Care of Minors besteht seit über 90 Jahren, ursprünglich für unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder aus Kleinasien nach dem griechisch-türkischen Krieg 1922. Sie betreut jetzt ein Heim für unbegleitete minderjährige Kinder und ein Heim für junge Erwachsene im Alter von 18 bis 23 Jahre in Athen.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: www.perichoresis.ngo
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:info@daycenter-emt.gr
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
Kleiderausgabe,
Wasch- und Duschmöglichkeiten,
Sozialdienste,
kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
+30 210 8250986
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
http://www.solidaritynow.org//index_en.html
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Letzte Änderung 2024-06-13 09:38
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Frauenhaus,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
Frauenhaus,
Essen,
psychosoziale Unterstützung,
Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Tel: +302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-Athen.gr/en/the-hearth-of-Athen/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://torturesurvivor.metadrasi.org/en/
Dienstleistungen:
Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel. +30 2108616280 und +30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
Webseite:
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs
Letzte Änderung 2024-06-13 09:38
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Kontakt:
Facebook – Genesis Hellas
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1. ( Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6985899691
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 210 52 00 894
+30 210 52 00 895
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Goodwill Caravan
Adresse:
Knidou 10, 10440, Athen
Tel:
Arabisch, Französisch, Englisch
+30 6907394069
+30 6908585798 (WhatsApp)
Farsi, Urdu, Englisch
+30 6908555238
+30 6996289041 (WhatsApp)
Von Montag bis Donnerstag zwischen 10.00 und 16.00
E-Mail: info@asgharh26.sg-host.com
Webseite: https://goodwillcaravan.com/greece/
Sprachen: Arabisch, Französisch, Englisch, Urdu
Dienstleistungen:
Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene, Hygiene- und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
Guilielmou Dierpfeld Dim. Verrioti str., 31100, Lefkada
Tel: +30 2645 022578
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/?view=articleid=106catid=46
Dienstleistungen:
Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
psychosoziale Betreuung und Empowerment,
Arbeitsorientierung,
Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs, Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
Buchvorstellungen,
Leihbibliothek,
Gleichstellungskino,
Workshop für kreative Arbeit
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel: +30 210 362 6186
Webseite:
https://caritasAthen.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags, mittwochs und freitags um 13:00
E-Mail:
Webseite:
https://www.khora-Athen.org/social-kitchen
Dienstleistungen:
Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2024-06-13 09:38
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
Sapphou 12, 10553 Αthen,
Τel.
+30 210 3213150
+30 210 3213485
Webseite:
http://mdmgreece.gr/epikinonia/
Nur nach Terminvereinbarung
Wöchentlicher Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-Athen-open-polyclinic/
Dienstleistungen:
Allgemeinmediziner,
Gynäkologe,
Kardiologe,
Neurologe,
Orthopäde,
Kinderarzt,
Zahnarzt,
Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
Thessaloniki:
Ptolemaion 29Α (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki,
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Montag-Freitag 08.00-16.00
Nur nach Terminvereinbarung
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://mdmgreece.gr/en/weekly-schedule-thessaloniki-open-polyclinic/
Dienstleistungen:
Allgemeinmediziner,
Pathologe,
Kardiologe,
Dermatologe,
Gynäkologe,
Psychologe/Psychiater,
Augenarzt,
Urologe,
Orthopäde,
Facharzt für Diabetes,
Endokrinologe,
Pneumologe,
Gastroenterologe,
Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
Γιατροί Χωρίς Σύνορα (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30-210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
WhatsApp:
Farsi + Urdu: +306956609762
Französisch, Lingala, Suaheli + Kirundi: +306951936455
Arabisch, Kurdisch, Englisch und andere Sprachen: +306956609760
Ukrainisch + Somali: +306952350920
Montag-Donnerstag 09.00-15.30;
Freitag 09.00.-12.00
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
Kirchliche Hilfsorganisationen
Letzte Änderung 2024-06-13 09:41
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen,
Tel:
30 2130 184 446
30 2130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +30 210 52 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationalis und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
Ε-Mail: caritasAthen@caritasAthen.gr
Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 639
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
socialservices@caritasAthen.gr
Webseite:
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthen/
Öffnungszeiten von Monatg bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Terminvereinbarung mit einem Sozialarbeiter unter +30 210 5246637
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
Soziale Unterstützung,
Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Caritas Hellas Social Spot Kipseli
Adresse:
42 Fokionos Negri str. 11361, Athen
Tel: +30 210 5225659
E-Mail: kipselicenter@caritas.gr
Dienstleistungen:
Rechts- und Sozialberatung
Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos
Adresse:
Rene Pio 2A, Neos Kosmos, Athen
Tel: +30 213 0909940
E-Mail: neoskosmoscenter@caritas.gr
Webseite:
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Ukrainisch, Farsi und Arabisch
Dienstleistungen:
Rechts- und Sozialberatung
soziale Unterstützung,
Ausbildung und Aktivitäten,
Sprachkurse,
Jobberatung
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:http://refugeeshub.org/places/athina/accommodation/ecumenical-refugee-program-erp/
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Churches Commission for Migrants in Europe (CCME)
Adresse:
Iasiou 1, 11521 Athen
Tel: +302107272257.
Ansprechpartnerin ist Frau Efthalia Pappas,
E-Mail: efthla.pappa@gmail.com
Ebenfalls zur Hl. Synode der griechisch-orthodoxen Kirche gehört die griechische Sektion der Churches Commission for Migrants in Europe (CCME) angesiedelt, das Syndocial Committee of Inter-Orthodox and Inter-Church Relations.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
Letzte Änderung 2024-06-13 10:56
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos 174 56, Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
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Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
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Webseite: https://greece.iom.int/
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Email:
Aktivitäten von IOM Griechenland:
Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
technische Assistenz für die griechischen Behörden,
Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen,
Tel: +30 210 672 6462,
Webseite:
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
E-Mail: great@unhcr.org
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Dreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
Montag-Freitag 9:00-15:00
E-Mail: mf@redcross.gr
Webseite:
https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en
Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich
Dienstleistungen:
Sozialdienst,
Weiterleitung an andere Organisationen,
Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
Sozialraum,
Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi 34, 54002 Thessaloniki
Tel: +30 210 5126300
Whatsapp / Viber: +306955563471
Montag-Freitag 9:00-15:00
Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Webseite:
https://hrcmfcAthen.com/where-you-will-find-us/?lang=en
Dienstleistungen:
Informationsvermittlung,
Weiterleitung an andere Organisationen,
psychosoziale Unterstützung,
Einzelfallberatung,
Sprachkurs: Griechisch,
Orientierungsveranstaltungen,
Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Ecke Andr. Dimitriou 8 John Kennedy 37, 16121 Athen-Kaisariani
Tel: +30-210 72 55 555
E-Mail: info@unicef.gr
Webseite: https://www.unicef.gr
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
SOS Kinderdörfer
Adresse:
12-14, Kar. Servias Str., 10562, Athen
Tel.: +30 2103313661
E-Mail: sosAthen@sos-villages.gr
Webseite: www.sos-villages.gr
Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Griechische NGOs
Letzte Änderung 2024-06-13 10:56
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
Falirou 52, GR-117 41 Αthen
Tel.: +30210 9212321
Adresse:
Petras 93, 10444 Athen
Tel. +30 2155557345
Montag-Freitag 09.00-17.00
Für einige Dienstleistungen ist eine Anmeldung erforderlich.
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakt (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29 A, GR-546 30 Thessaloniki,
Tel.: +30 2310 285 688,
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
43 Mauromateon Street, 10434 Athen,
Tel./Fax: +30-210 8259880,
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
35 Ptolemeon street, 546 30 Thessaloniki,
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos,
Τel./Fax: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
4 Aminta Street, 50100 Kozani
Tel./Fax: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
2nd km Alexandroupolis-Makris Road, 68100 Alexandroupoli,
Tel.: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
Webseite: http://arsis.gr
Association ort he Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
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Adresse:
Veranzerou 15, Athen, Attika, GR-10677
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Tel: +30 210 38 25 506
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E-Mail: gcr1@gcr.gr
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Webseite: http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
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Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 106 81 Athen
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Tel. +30 210 3803067
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E-Mail: Athen@equal-rights.org
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Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
Rechtsberatung zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
9, Danaidon str., Thessaloniki
.
Tel: +30 231 0250045, +30 2311 821677
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E-Mail: gcr1@gcr.gr
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Webseite: http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
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Adresse: Patision 81, 10434, Athen
.Tel.: +30 210 8831620
.
E-Mail: info@migrant.gr
.
Webseite: http://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/indexv2.pl?arlang=Greektype=index#
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: http://refugeegr.blogspot.de/
METAdrasi
Adresse:
7, 25 Martiou, 17778 Αthen-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
2-8, Aisopou Street, 54627 Thessaloniki
Tel. +30 2314 07 04 33
E-Mail:
info@metadrasi.org epapadopoulou.metadrasi@gmail.com
Webseite: http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Paidia tis Gis (Kinder der Welt)
Adresse:
Korai 4,14561 Athen-Kifisia,
Tel: +30-210 7214094
E-Mail: fspaidiatisgis@gmail.com
Webseite:
Die Organisation Paidia tis Gis (Kinder der Welt) kümmert sich um Kinder aller Nationalitäten, arbeitet mit Jugendgefängnissen und Waisenhäusern zusammen und hilft Straßenkindern.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
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Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
Street-work,
Essensverteilung,
Rechtsberatung,
Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2024-06-13 12:31
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation).
Muslimische Organisationen
Letzte Änderung 2024-06-13 12:32
Ahmadiyya Muslim Community Greece
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Tel: +30 2110137104
Präsident: Imam Atta-UI Naseer
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E-Mail: amjgreece@gmail.com
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Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
Μουσουλμανική Ένωση Ελλάδος (ΜΕΕ)
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Tel: +30 697 200 8214
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E-Mail: info@equalsociety.com
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Webseite: www.equalsociety.com
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Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/
Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
A)Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ … ]
Betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.
Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Mitgliedstaat Griechenland nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse im Mitgliedstaat Griechenland – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Außerlandesschaffung eines Fremden eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 15, mwN).
Der EuGH urteilte unter Berufung auf den EGMR, dass Art. 3 EMRK verletzt wird, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rn 92ff; 13.11.2019, C-540/17 ua, Rn 36ff; 19.03.2019, C-297/17 ua, Rn 83ff).
Derartige und in Ihrer persönlichen Sphäre gelegenen (exzeptionelle) Umstände liegen in Ihrem Fall nicht vor.
Zu Griechenland haben Sie in der Erstbefragung vom 29.03.2024 angegeben, dass Sie dort asylberechtigt seien. Sie hätten in Griechenland als Englisch-Nachhilfelehrer gearbeitet. Ihr ursprüngliches Zielland sei Österreich gewesen, weil Ihre Freundin hier lebe. Sie haben keine Umstände angeführt, welche nahelegen würden, dass sie sich in einer Situation extremer materieller Not befunden und Ihre existentiellen Grundbedürfnisse nicht hätten sichern können.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2024 haben auf Nachfrage Ihrer Rechtsvertreterin angeben, dass Sie korrigieren möchten, dass Sie „nur ein wenig Englisch“ können würden und nicht wie angeführt gut und, dass es nicht richtig sei, dass Sie in Griechenland gearbeitet hätten, weil Sie nur in Afghanistan gearbeitet hätten (EV 19.06.2024, Seite 13). Wenn Sie nunmehr bestreiten, gut Englisch zu können und auch als Englisch-Nachhilfelehrer in Griechenland gearbeitet zu haben, ist dies insofern nicht glaubhaft, da dies implizieren würde, dass Sie auch in Afghanistan nicht ausreichend Englisch gekonnt hätten, um Frauen und Männer darin zu unterrichten. Diese Tätigkeit führten Sie aber als ursprünglichen Fluchtgrund an (EB 29.03.2024, Seite 6) und stellten diesen auch nicht in Abrede, sondern hätten diesen nur ergänzen wollen. Auch haben Sie hinsichtlich Ihrer Schulbildung und des letzten ausgeübten Berufs keine Korrekturen vorgebracht, was wiederum die Frage aufwirft, wie der Dolmetscher Ihre Schulbildung und Ihren letzten ausgeübten Beruf korrekt erraten sollte, wenn Sie nur nach Ihren Daten und Familienangehörigen gefragt worden seien und noch nicht einmal diese Angaben vom Dolmetscher korrekt übernommen worden wären. Auch Ihre weitere Behauptungen hinsichtlich Ihrer Korrekturen zur Erstbefragung vom 29.03.2024 werden als bloße Schutzbehauptungen und daher aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft erachtet.
Sie haben dazu angegeben, dass Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt worden sei und, dass Sie lediglich nach Ihren Daten und Familienmitgliedern gefragt worden seien und der Dolmetscher den Rest selbst notiert habe. Die Angaben hätten Sie zwei oder drei Wochen später selbst gelesen. Sofern Sie zwei oder drei Wochen später in der Lage gewesen wären Deutsch auf einem derartigen Niveau zu beherrschen, dass Sie die Niederschrift selbst lesen und verstehen hätten können, so ist es nicht logisch, warum Sie dies nicht bereits bei der Niederschrift selbst tun hätten sollen.
Ihre Bemängelung der Erstbefragung hinsichtlich der eigenmächtigen Dolmetschleistung sowie der nicht durchgeführten Rückübersetzung und unvollständigen Protokollierung wird zudem als nicht glaubhaft und unsubstantiiert erachtet, zumal die Dokumentation der Niederschrift zeigt, dass die Erstbefragung insgesamt eine Stunde gedauert hat und Sie mit Ihrer Unterschrift sowohl die Rückübersetzung als auch die vollständige und korrekte Protokollierung der Erstbefragung bestätigt haben.
Außerdem kann in gegenständlichem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass durch den zur Erstbefragung hinzugezogenen Dolmetscher wesentliche Inhalte Ihrer Aussage falsch übersetzt bzw. weggelassen oder hinzugefügt worden wären. Zum einen hat sich der Dolmetscher einem Verhaltenskodex unterworfen und hätte bei einer grundsätzlich falschen Übersetzung oder bei eigenmächtigen Angaben mit erheblichen, negativen Konsequenzen zu rechnen. Die Dolmetschung der Erstbefragung erfolgte in Ihrer Muttersprache Dari und wurde der Dolmetscher in dieser Sprache einer Kompetenzüberprüfung durch das BMI unterzogen und in diesem Zusammenhang auch genauestens über seine Pflichten in Kenntnis gesetzt. Es bedarf zur Glaubhaftmachung einer falschen Übersetzung konkreter, belegbarer Hinweise z.B. auf sprachlichen Missverständnissen (ähnlich klingende Worte, Doppelbedeutungen) basierend. Diese konnten weder von Ihnen selbst dargelegt werden noch waren diese für den zur Einvernahme vor dem BFA hinzugezogen Dolmetscher oder das Bundesamt erkennbar. In Zusammenschau aller Umstände geht das Bundesamt daher davon aus, dass Ihre Angaben in der Erstbefragung sowohl übersetzt als auch korrekt protokolliert wurden.
Sie geben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2024 an, dass Sie in Griechenland in einem Lager untergebracht waren und dort alles erhalten hätten. Sie hätten dort gelebt und seien vom Staat unterstützt worden (EV 19.06.2024, Seite 9). So haben Sie auch in der Erstbefragung vom 29.03.2024 keine Umstände vorgebracht, welche für Sie dagegensprechen würden, wenn Sie dorthin zurückehren müssten und Ihr Asylverfahren dort geführt würde. Sie gaben dazu lediglich an, dass Sie in Österreich bleiben möchten (EB 29.03.2024, Seite 6). Erst auf Nachfrage haben Sie dann im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass die Lebensumstände sehr schwer gewesen seien. Diesbezüglich legten Sie auch 2 Lichtbilder vor, welche die Lebensumstände im Lager auf Lesbos dokumentieren sollen, wobei Sie angaben, dass ein Lichtbild aus dem Internet stamme und Sie das andere selbst gemacht hätten. Sie könnten auch noch Videos vorlegen, worauf vorerst verzichtet wurde, da sich sämtliche Dokumentationen auf die Lebensumstände während Ihres laufenden Asylverfahrens beziehen. Die von Ihnen in der Einvernahme am 19.06.2024 dahingehend vorgebrachten „schwierigen Lebensumstände“ sind zudem einerseits sehr allgemein und oberflächlich gehalten und anderseits ist Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 zu entnehmen, dass Sie während Ihres Asylverfahrens in Griechenland sowohl materielle Leistungen als auch eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung erhalten haben (Stellungnahme 27.06.2024, Seite 2).
Mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind Sie griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt und bietet sich Ihnen in weiterer Folge eine selbständige Lebensführung, wobei Sie jedoch 30 Tage nach der Zuerkennung des Status die Unterkunft für Asylwerber zu verlassen haben und die finanzielle Unterstützung für Asylwerber endet.
Ihren Angaben aus der Erstbefragung vom 29.03.2024 zufolge haben Sie in Griechenland als Englisch-Nachhilfelehrer gearbeitet. Ihren Angaben aus der Einvernahme vom 19.06.2024 und aus Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 ist zu entnehmen, dass Sie bis zum Verlassen Griechenland in Myrtilini bei Afghanen, die sich ein Zimmer leisten hätten könnten, gewohnt hätten. In der Einvernahme haben Sie auch angegeben, dass Sie offensichtlich bereits Kontakte innerhalb der afghanischen Community geknüpft haben, welche Ihnen hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten – in Ihrem konkreten Fall das Reisebüro – behilflich sein konnten.
Bezugnehmend auf Ihre Stellungnahme vom 27.06.2024 zu den Länderinformationen zu Griechenland ist auszuführen, dass diesen zu entnehmen ist, dass in Griechenland jeder Asylwerber und jeder Schutzberechtigte das Recht auf freien Zugang zu primärer, sekundärer und tertiärer Gesundheitsversorgung.
Dazu erhält jeder Asylsuchende eine temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA). Damit besteht für Asylwerber bereits seit 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung. Mit eingeschlossen sind auch pharmazeutische und hausärztliche Versorgung sowie notwendige psychiatrische Versorgung.
Nach der Zuerkennung des Schutzstatus – in Ihrem Fall der des Asylberechtigten – wird die PAAYPA automatisch in eine herkömmliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) umgewandelt, sodass ein den griechischen Staatsbürger gleichgestellter Zugang zu medizinischer Versorgung möglich ist.
Da Ihnen 2024 der Schutzstatus zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass Sie bereits eine AMKA und Zugang zu ausreichend medizinischer Versorgung im selbstbestimmten Rahmen haben.
Da Sie durch Zuerkennung des Schutzstatus in Griechenland neben der Aufenthaltserlaubnis (ADET) auch eine herkömmliche Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben, haben Sie damit nicht nur Zugang zu Gesundheitsleistungen, sondern auch zu Sozialleistungen und dem Arbeitsmarkt.
Ende 2020 trat eine Regelung in Kraft, wodurch neue Asylwerber nach der Asylantragstellung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, da vorher in der Praxis die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden war. Da Sie am 17.01.2024 einen Asylantrag in Griechenland gestellt haben, ist davon auszugehen, dass Sie neben der temporären Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA) auch automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten haben. Da Ihnen auch bereits der Status des Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde, ist auch davon auszugehen, dass Ihre PAAYPA (temporäre Sozialversicherungsnummer) bereits in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer) umgewandelt wurde. Ihrerseits wurde dahingehend nichts vorgebracht, was gegenteilige Schlüsse zuließe. Somit haben Sie sämtliche Voraussetzungen für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen.
Durch den automatischen Erhalt der AFM (Steueridentifikationsnummer) haben Sie weiter auch die Voraussetzung zur Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung einer Immobilie sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen, wie den Länderinformationen zu Griechenland zu entnehmen ist.
Das EEE (garantiertes Mindesteinkommen) ist eine beitragsunabhängige Sozialleistung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland stellt. Neben der finanziellen Einkommensunterstützung bietet es auch durch die Teilnahmemöglichkeit an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen eine berufliche Integration und soziale Dienstleistungen, wie Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern, je nach Bedürfnis. Weiters gilt für EEE-Begünstigte ein Sozialtarif für Elektrizitäts- und Wasserversorgung. Monatlich werden an Einzelpersonenhaushalte maximal € 200,- mit schrittweisen Erhöhungen ausbezahlt.
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind.
Sowohl die ADET als auch die AFM und AMKA sind Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung in Griechenland. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr notwendig, weshalb für Sie – entgegen Ihren Ausführungen in Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14.10.2024 – unter den gleichen Bedingungen wie für griechische Staatsangehörige der Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist. Um Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, benötigen Sie einen gemeldeten Wohnsitz. Dabei ist für Schutzberechtigte wie Sie auch die Bescheinigung zum Nachweis der Adresse ausreichend, wenn Sie in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder zB einer Gemeinde, wohnen. Sofern die Unterkunft durch einen Dritten – wie dies in Ihrem konkreten Fall gewesen wäre – gewährt wird, muss eine offizielle schriftliche Beherbergungsbestätigung und eine in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftgebers vorgelegt werden.
Wie den Länderinformationen zu Griechenland weiter zu entnehmen ist, bleibt Ihnen Ihr Status als Asylberechtigter in Griechenland in der Regel erhalten, obwohl Sie Griechenland verlassen haben. Da Sie wie bereits vorstehend ausgeführt, aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Besitz einer ADET, einer AFM und einer AMKA sind, haben Sie im Falle der Rückkehr auch unmittelbar Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialleitungen und den Arbeitsmarkt.
Sofern Sie in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.10.2024 anführen, dass das Unterbringungsprogramm HELIOS mit September 2024 eingestellt wurde, wonach seit August 2024 keine Aufnahmeanträge mehr entgegengenommen würden und seit September 2024 keine Leitungen wie etwa Integrationskurse mehr angeboten würden, und damit kein staatliches Integrationsprogramm mehr in Griechenland existieren würde, auf welches Sie in Griechenland zurückgreifen könnten, so ist dazu auszuführen, dass Sie laut Ihren Angaben das Angebot bisher weder in Anspruch genommen haben noch dies offenkundig jemals in Anspruch nehmen wollten. Neben HELIOS existieren, wie den Länderinformationen zu Griechenland zu entnehmen ist, existieren in Griechenland neben HELIOS noch weitere Unterstützungsmöglichkeiten, wie etwa die Afghan Community in Greece oder das Greek Forum of Migrants ebenso sind IOM und das Rote Kreuz nach wie vor in Griechenland tätig. Von IOM wird zB die Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden angeboten. Das Rote Kreuz bietet neben der Weiterleitung an andere Organisationen und Rechtsberatung auch Sprachkurse für Englisch und Griechisch an. Inwiefern es Ihnen nicht möglich sein sollte, eigeninitiativ auf die in den Länderinformationen zu Griechenland aufgeführten NGOs und Vereine zuzugehen und deren Angebote hinsichtlich Integration, Spracherwerb und Unterstützung beim Einfinden in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt sowie die griechische Kultur, haben Sie nicht dargelegt.
Mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten steht Ihnen mitunter auch die Möglichkeit offen, sich an die Afghan Migrants Refugee Community, die seit Juni 2022 Betten für Ihre Landleute in Notsituationen zur Verfügung stellt, zu wenden. Diese Community ermöglicht anderen afghanischen Personen einen zeitlich begrenzten Wohnraum, während dabei geholfen wird deren Wohn- und Arbeitssituation zu regeln, sodass Sie noch nicht einmal auf das ohnehin spärliche Angebot an Obdachlosenunterkünften zurückgreifen hätten müssen, während Sie Unterstützung hinsichtlich Wohnraum und Arbeit in einem Ihnen kulturell vertrauten Umfeld ohne Sprachbarriere gefunden hätten.
Zudem hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich an die Migrantenintegrationszentren (KEM) – mitunter befindet sich ein Standort auf Lesbos – zu wenden. KEMs bieten neben interkulturellen Mediatoren, Sozialarbeitern, Rechtsberatern und Psychologen auch Information und Beratung sowie Kurse für die griechische Sprache und Kultur sowie Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt.
Sie haben weder vorgebracht noch nachvollziehbar dargelegt, dass Ihnen in Griechenland Hilfe und Unterstützung in irgendeiner Form versagt worden wäre. Sofern Sie dazu angeben, dass Ihnen die Finanzierung Ihrer Flugtickets nach Österreich durch eine NGO namens „weißer Hut“ oder so ähnlich versagt worden wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht die grundsätzliche Aufgabe einer in Griechenland ansässigen Hilfsorganisation ist, Ihre Reisepläne zu finanzieren, sondern Sie je nach Hilfsangebot vor Ort bei der Bestreitung Ihres Lebensunterhalts sowie der Bedürfnisse des täglichen Lebens oder dem Einfinden in die gesellschaftlichen, kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten sowie den Wohn- und Arbeitsmarkt des Aufenthaltslandes zu unterstützen.
Dazu hält auch das BVwG in seiner Erkenntnis vom 26.07.2024, Zahl W125 2293028-1, fest, dass zwar große Herausforderungen in Bezug auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen in Griechenland, bestehen, diese jedoch angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots von Hilfsorganisationen für schutzberechtigte Personen, unter Aufwendung zumutbarer Anstrengungen, nicht unüberwindbar scheinen.
Schutzberechtigte können sich bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen.
Da es sich in Ihrem konkreten Fall um einen jungen und gesunden, arbeitsfähigen Mann mit 12jähriger Schulbildung und Fremdsprachenkenntnissen in Englisch handelt, Sie zudem bereits innerhalb kürzester Zeit eine, wenn auch vorübergehende Unterkunft gefunden und Kontakte innerhalb einer Community geknüpft haben und Sie über sämtliche Voraussetzungen (ADET, AMKA und AFM) verfügen, um griechischen Staatsbürgern gleichgestellt Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleitungen zu haben, und darüber hinaus auch ein diverses Angebot an zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten – von staatlicher als auch privater Seite – besteht, welche Ihnen nicht nur die Möglichkeit bieten die griechische Sprache zu lernen und die Kultur Ihres Aufnahmelandes kennen zu lernen, sondern Sie auch bei der Schaffung von Wohnraum und dem Einfinden in den Arbeitsmarkt unterstützt, ist davon auszugehen, dass es Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, Ihre existentiellen Grundbedürfnisse sichern zu können und Ihnen keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC droht.
Insgesamt sind Ihre Vorbringen nicht geeignet, eine konkret Sie persönlich bedrohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Griechenland einerseits ausreichende Versorgung für Schutzberechtigte gewährleistet ist, wie sich aus den herangezogenen Länderinformationen und Ihren eigenen Angaben ergibt, und anderseits auch zusätzliche Unterstützungsangebote, die Ihnen ein leichteres Einfinden in die Kultur und Gesellschaft Ihres Aufnahmelandes ermöglichen und Sie bei der Schaffung von Wohnraum, dem Finden einer geeigneten Arbeitsstelle und bei Behördengängen behilflich sind, zur Verfügung stehen.
Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Griechenland gegebenen Situation für Schutzberechtigte sind Sie im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Griechenland Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher davon aus, dass für Sie in Griechenland ausreichende Versorgung gewährleistet ist.”
In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Griechenland den Status des Asylberechtigten erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine aus der GfK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Gemäß § 4a AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es bestünde ausreichende Versorgung von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Er sei in Griechenland aufenthaltsberechtigt und könne sich zwecks Unterstützung an Hilfsorganisationen wenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.
Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass eine enge Verbindung zwischen dem BF und seiner im Bundesgebiet lebenden angeblichen Verlobten nicht glaubwürdig erscheint, zumal seine Freundin in ihrem gesamten Asylverfahren den BF mit keinem Wort erwähnt habe. Es gebe bezüglich dieser Verbindung auch keinen einzigen Fotonachweis, der den BF und seine Freundin eindeutig identifizieren würde und hätten beide angegeben, die Verlobungsringe verloren zu haben. Zudem würden die Geschwister seiner Verlobten nichts von der Verbindung wissen und gebe es - näher ausgeführte - Widersprüche zwischen dem Vorbringen des BF und seiner Freundin bezüglich der Beziehung, sodass gesamthafte betrachtet eine wie immer geartete private bzw. romantische Beziehung nicht zu erkennen sei. Zudem lebe der BF in der Flüchtlingsunterkunft, während seine Freundin in Wien wohnhaft sei, sodass auch kein gemeinsamer Haushalt vorliege und auch vormals nie ein solcher vorgelegen hatte.
Gegen diesen am 24.10.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 04.11.2024, in welcher der BF im Wesentlichen allgemeine Kritik am griechischen Unterbringungs- und Versorgungssystem für Schutzberechtigte geltend machte und einwendete, dass die Behörde zu Unrecht die Beziehung zu seiner Verlobten als nicht glaubwürdig qualifiziert habe.
Mit Schreiben des BFA vom 05.11.2024 wurden die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt anher vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem BF in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Zudem ist der BF bereits im Besitz eines griechischen Konventionsreisepasses gültig bis 10.03.2029.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen hat der BF keine geltend gemacht.
Weiters wird festgestellt, dass der BF sich in Griechenland etwa zwei Monate lang aufgehalten hat. Der BF wurde in Griechenland staatlicherseits versorgt und in Flüchtlingsunterkünften untergebracht. Nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter hat der BF privat Unterkunft bei Bekannten genommen und Griechenland binnen weniger Tage auf dem Luftweg verlassen.
Ausdrücklich ist zu betonen, dass der BF bereits im Besitz eines griechischen Konventionsreisepasses ist, was für die Erlangung von Sozialleistungen und das weitere Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist.
Die Muttersprache des BF ist Dari, er hat darüber hinaus Kenntnisse der englischen Sprache, er genoss 12 Jahre Grundschule und absolvierte die Matura. Zuletzt war im Heimatland als Hilfslehrer für Englisch beschäftigt.
Der BF hat in Österreich eine Freundin, die sich seit September des Jahres 2021 im Bundesgebiet befindet und die seit 19.05.2022 hier asylberechtigt ist. Der BF lebt mit seiner Freundin – entsprechend der behördlichen Meldung laut ZMR - seit 05.11.2024, sohin seit 7 Tagen im gemeinsamen Haushalt, vormals hatte noch nie ein gemeinsamer Haushalt und ein Zusammenleben bestanden, nach seiner Einreise ins Bundesgebiet war der BF zunächst in Bundesbetreuung aufhältig. Wechselseitige Abhängigkeiten, wie etwa Pflegebedürftigkeit oder sonstige Umstände, die ein unabdingbares „aufeinander Angewiesensein“ nahelegen, sind nicht ersichtlich.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung des BF und dessen Schutzgewährung in Griechenland ergeben sich aus dem Akt des BFA und insbesondere aus den diesbezüglich ausdrücklichen Angaben des BF.
Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch Ausführungen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland ermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Die Feststellungen zur Muttersprache, Volljährigkeit, Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Zuge der Erstbefragung.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. Insbesondere hat die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in die aktualisierten Länderinformationen auch neueste Ermittlungsergebnisse vom Mai 2024 zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland und aktuelle Informationen vom Juni 2024 zum HELIOS-Programm einfließen lassen. Insofern in der Beschwerde auf unmenschliche gewaltsame Grenzkontrollpraktiken, auf die vormalige Finanzkrise in Griechenland oder auf NGO-Berichte zur allgemeinsituation aus dem Jahr 2021 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass diesen Ausführungen keine Aktualität zukommt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht
Die familiäre und gesundheitliche Situation der BF ergeben sich aus seinem Vorbringen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
…
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[Abs. (2), (3), (4) ]
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]
[Ziffern 2 bis 5]
[ Abs. (2) bis (13) ]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
Nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung als unzulässig zurückzuweisen ist, darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann, stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen könne oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen würde, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach der BF in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz bereits den Status des Asylberechtigten genießt und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass sich dessen nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweist.
Eine Zurückweisung wäre allerdings dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings gegenständlich aus den folgenden Erwägungen nicht zu:
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Im Urteil vom 19.3.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, setzte sich der Europäische Gerichtshof mit den Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auseinander und kam zum Schluss, dass Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig im Sinne des Art 33 Abs 2 lit a der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) wegen Gewährung von subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat abgelehnt werden können, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (VfGH 25.01.2024, E 3681/2023, unter Verweis auf EuGH, 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rz 90 und EuGH, Ibrahim ua, Rz 88).
Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen bestehen würde.
Nach den vorliegenden Länderinformationen zu Schutzberechtigten in Griechenland kann nicht angenommen werden, dass jede vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige, in Griechenland asylberechtigte Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen nach ihrer Überstellung nach Griechenland in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gestellt werden, erscheinen diese angesichts des bestehenden Unterstützungsangebots für Personen mit Schutzstatus (etwa seitens UNHCR oder IOM und seitens lokaler Hilfsorganisationen) unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen nicht unüberwindbar. Hinsichtlich bürokratischer Erschwernisse ist auf das Angebot von Hilfsorganisationen zu verweisen, die Rechtsberatung oder Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden anbieten. Im Hinblick auf die sich aus den Länderinformationen ergebenden behördlichen Wartezeiten obliegt es den betroffenen Personen ihre Rechte bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Befriedigung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.
Auch das Schweizer Bundesverwaltungsgericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Schweizer Bundesverwaltungsgericht etwa vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024).
Insoweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hat, dass er keinen Sprachkurs für griechisch erhalten habe, ist zu entgegnen, dass nach den vorliegenden Länderinformationen verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland anbieten, sodass es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich um Inanspruchnahme solcher zu bemühen.
Dass er in Griechenland keine Arbeit bekommen würde, wie von ihm im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet wurde, und er keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, wie in der Beschwerde geltend gemacht wurde, ist nicht ersichtlich. Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dem Beschwerdeführer als Maler und Dekorateur auch der in der Baubranche bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen (siehe ergänzend zu den festgestellten Länderinformationen auch etwa folgende Medienberichte: Handelsblatt vom 27.03.2024 „Griechenland sucht ,Gastarbeiter‘ für sein Wirtschaftswunder“,abrufbarunter: https://www.handelsblatt.com/politik/international/arbeitskraeftemangel-griechenland-sucht-gastarbeiter-fuer-sein-wirtschaftswunder/100023360.html; Salzburger Nachrichten vom 26.04.2024 „Griechenland heißt Gastarbeiter willkommen“, abrufbar unter: https://www.sn.at/wirtschaft/welt/griechenland-gastarbeiter-157433860). Allein der Umstand von mangelnden Kenntnissen der griechischen Sprache würde ihn nicht dauerhaft davon abhalten, eine Arbeitsstelle zu finden. Zum Ausführen von einfachen Hilfstätigkeiten bedarf es keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und ist in casu darauf hinzuweisen, dass der BF englische Sprachkenntnisse aufweist, sodass eine Kommunikation in Griechenland auch auf diesem Wege möglich erscheint. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können nicht nur – wie bereits erwähnt – über die angebotenen Sprachkurse, sondern etwa auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation (siehe https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/mini-lexicon-for-basic-communication/, erworben werden.
Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt Kritik an der seinerzeitigen Unterbringung und Versorgung als Asylwerber in Griechenland äußert, ist zum einen festzuhalten, dass er selbst vorbrachte, in einem Flüchtlingslager staatlicherseits versorgt worden zu sein. Die von ihm behaupteten Mängel vermögen jedoch – selbst bei deren Wahrunterstellung – nicht aufzuzeigen, dass ihm eine gegen Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC verstoßende Behandlung widerfahren wäre. Zudem würde der nun in Griechenland schutzberechtigte Beschwerdeführer nicht mehr wie damals untergebracht und verpflegt werden, sodass er von solchen Mängeln im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht betroffen wäre.
Es kann zudem nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu einer Wohnung, respektive Unterkunft bei einer Rückkehr nach Griechenland erlangen könnte, wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet wird. Der Beschwerdeführer verfügt bereits über eine Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter und aus den Länderinformationen geht hervor, dass neue Asylwerber laut einer Ende Dezember 2020 in Kraft getretenen Regelung automatisch eine Steueridentifikationsnummer (AFM) erhalten, sodass dies auch auf den Beschwerdeführer, der seinen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland im Jänner 2024 gestellt hat, zutrifft. Damit sind wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung einer Wohnmöglichkeit bereits erfüllt. Unterstützung bei der Wohnungssuche und die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe bietet das Projekt HELIOS, wofür sich auch Personen, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, bewerben können. Die in den Länderinformationen in Aussicht gestellte Verlängerung dieses Programms ist mittlerweile erfolgt, zuletzt wurde es bis 30.09.2024 verlängert und seitens IOM wurde auf eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zwecks rechtzeitiger Initiierung eines Nachfolgeprojekts verwiesen (siehe https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, zuletzt eingesehen am 26.07.2024). Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen Mann im erwerbsfähigen Alter ohne gesundheitliche Beschwerden, der bereits einige Zeit in Griechenland verbracht hat. Dass ihm auf ein konkretes Hilfeersuchen bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verweigert worden wäre, wurde nicht plausibel geltend gemacht, zumal der BF bereits wenige Tage nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter aus Griechenland ausgereist ist, sodass von einem eingehenden Bemühen - unter zumutbarer Anspannung seiner Kräfte - in Griechenland Fuß zu fassen nicht gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall konnte der BF auch auf finanzielle Unterstützung durch seine im Heimatland verbliebene Familie zurückgreifen, sodass es ihm etwa möglich war Flugtickets für die Weiterreise ins Bundesgebiet zu erwerben. Es ist ihm daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Griechenland, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
Auch aus den Hinweisen in der Beschwerde auf behebende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 13.06.2023, E 818/2023, und vom 25.01.2024, E 3681/2023) lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal nunmehr aktuellere Länderinformationen vorliegen, die insbesondere neue Informationen zum Zugang zu Hilfsorganisationen und sozialer Unterstützung von Schutzberechtigten in Griechenland enthalten.
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erwarten, dass er nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Es kann nicht erkannt werden, dass er nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 3 EMRK respektive Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren.
Jedenfalls hätte er auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Überstellung nach Griechenland letztlich auch keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, lebensbedrohlich an Covid-19 zu erkranken; abgesehen davon, dass er als junger gesunder Erwachsener ohnehin nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Gegen einen schweren Verlauf besteht für den Beschwerdeführer zudem auch in Griechenland die Möglichkeit einer (Auffrischungs-) Impfung.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Der EGMR verlangt das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (vgl. VwGH 04.11.2008, 2008/22/0044). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VfGH 28.06.2023, E 2014/2022).
Auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF seit wenigen Tagen im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin in Wien wohnhaft ist, ist auszuführen, dass vormals ein solcher gemeinsamer Haushalt und ein Zusammenleben noch zu keinem Zeitpunkt stattgefunden hatte, dass die Nahebeziehung – sofern eine solche wie behauptet überhaupt vorgelegen hatte – des BF zu seiner Freundin zwischenzeitig für einen erheblichen Zeitraum unterbrochen war und ein persönliches Treffen erst wieder im Bundesgebiet und zunächst nur sporadisch stattgefunden hat. Es sind weiters auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten ersichtlich und ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände davon auszugehen, dass zwischen dem BF und seiner Freundin kein solches Naheverhältnis vorliegt, das bereits als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren wäre. Auch wenn nunmehr, seit wenigen Tagen (!) ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist bereits der zeitliche Aspekt dieser räumlichen Annäherung dermaßen gering, dass eine tiefgreifende Beziehungsintensität im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls noch nicht entstanden sein kann.
In dem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des BFA zu verweisen, welches aufgrund nachstehender Widersprüchlichkeiten bzw. unplausibel erscheinender Angaben davon ausgegangen ist, dass keine intensive Nahebeziehung zwischen dem BF und seiner Freundin vorliegt:
“Die Feststellung, dass kein enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Madina FAQIRY besteht, geht aus Ihren Angaben in den Einvernahme vor dem Bundesamt hervor.
Während Sie bei der Erstbefragung am 29.03.2024 angegeben haben, dass Sie nach Österreich wollten, weil Ihre Freundin hier lebe, haben Sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.06.2024 auf die Frage nach Verwandten in Österreich angegeben, dass in Österreich Ihre Verlobte Madina FAQIRY, geboren am 30.11.1989 in Panjsher, Staatsangehörige von Afghanistan, IFA 1284023108, hier leben würde.
Nach den Umständen der Beziehung gefragt, haben Sie angegeben, dass Sie Madina FAQIRY bereits 2018 kennengelernt hätten und mit ihr eine 2 ½ Jahre dauernde Beziehung geführt hätten. Dann sei es zu einer 2jährigen Trennung gekommen und seit 2022 seien Sie nun wieder zusammen. Sie hätten damals auch gleich heiraten wollen, aber Ihre beiden Familien seien dagegen gewesen. Deshalb sei Madina FAQIRY auch von ihrer Familie mit einem anderen Mann verheiratet worden, weshalb es zu der 2 Jahre dauernden Trennung gekommen sei.
Als Nachweis für Ihre Verlobung mit der asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen Madina FAQIRY brachten Sie ein Video vor, welches im Zuge Ihres vermeintlichen Heiratsantrages an Frau FAQIRY, von dieser aufgenommen worden wäre. Dazu sei ausgeführt, dass zum einen die Dame, welcher Sie den Antrag gemacht hätten, nicht zu sehen ist und zum anderen, korrigierten Sie Ihre Angaben dahingehend, dass Sie erst Anfang 2021 wieder den Kontakt zu Madina FAQIRY hergestellt, sich dann ein paar Mal getroffen und sich schließlich auch heimlich verlobt hätten. Das Datum der Verlobung konnten Sie aber nicht nennen. Auf Aufforderung, weil Sie angegeben haben, dass es Fotos und ein Video von der heimlichen Verlobung im Auto in Kabul gäbe, nannten Sie dann den 03.12.2020 – demnach noch bevor Sie überhaupt den Kontakt zu Madina FAQIRY wieder hergestellt hatten – als Aufnahmedatum des Videos (EV 19.06.2024, Seite 5). Zudem sei erwähnt, dass sowohl Sie als auch Madina FAQIRY – Ihre Angaben vor dem Bundesamt am 05.08.2024 zufolge – den Verlobungsring jeweils verloren hätten und Madina FAQIRY in der Einvernahme vor dem Bundesamt den geringen materiellen und nicht den eigentlich emotional ungleich höheren Wert ihres Verlobungsringes betont.
Auch im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Beziehung treten markante Diskrepanzen im Vergleich zu den Angaben bei der Zeugeneinvernahme von Madina FAQIRY am 05.08.2024 zu Tage. Während Sie angeben, dass Sie von Madina FAQIRY 2 Jahre getrennt gewesen wären, weil sie wegen der Heiratsabsichten mit Ihnen von ihrer Familie mit einem anderen Mann verheiratet worden sei (EV 19.06.2024, Seite 4), gab Madina FAQIRY in Ihrer Einvernahme als Zeugin am 05.08.2024 beim Bundesamt an, dass sie etwa 1 Woche vor dem Beginn des Ramadan 2021 (13.04.2021) mit Ihrem Ehemann verheiratet worden sei und etwa 2 Monate in seinem Haus in Kunduz gelebt habe, bevor sie flüchten habe können und nach Kabul gelangte.
Sie geben weiter in Ihrer Einvernahme an, dass Sie immer telefonisch Kontakt mit Madina FAQIRY gehabt hätten, bis Sie nach Österreich gekommen waren. Dem widersprechen jedoch die Angaben von Madina FAQIRY in der Einvernahme am 28.10.2021 zu ihrer Asylantragstellung vom 03.09.2021, wonach sie seit der Machtübernahme durch die Taliban mit niemandem in Afghanistan mehr Kontakt gehabt habe (EV Faqiry 28.10.2021, Seite 9), auch mit Ihnen nicht, bis Sie sie angerufen und ihr gesagt hätten, dass sie in Wien auf Sie warten solle.
In Ihrer Stellungnahme vom 27.06.2024 geben Sie an, dass Sie bereits seit 2018 in einer Beziehung mit Madina FAQIRY sind und sie eigentlich heiraten hätten wollen, was Ihren beiden Familien aber missfallen wäre. Aus diesem Grund sei Madina FAQIRY auch mit einem anderen Mann zwangsverheiratet worden. Wäre sie nicht zwangsverheiratet worden, hätten Sie bereits in Afghanistan geheiratet und würde nun die Familieneigenschaft vorliegen. Aus einer Gegenüberstellung Ihrer Angaben geht allerdings hervor, dass gemäß den Angaben von Madina FAQIRY die asylrelevante Zwangsheirat erst im April 2021 stattgefunden habe und, dass der Grund dafür gewesen sei, dass ihr Cousin mütterlicherseits die bereits seit Kindheit bestehende Verlobung gelöst habe, weil er sie nicht mehr wollte. Dazu führte Madina FAQIRY auch ein Video auf YouTube an, in welchem sie auf einer Party ohne Kopftuch und nicht vollständig geschlossen gekleidet zu sehen sei. Sie werden im gesamten Asylverfahren von Madina FAQIRY mit keinem Wort erwähnt. Weder, dass Sie in irgendeiner Art und Weise eine wie immer geartete erwähnenswerte Rolle im Leben von Madina FAQIRY gespielt hätten, noch dass sich Ihre Existenz in irgendeiner Weise für die zwangsweise Verheiratung von Frau FAQIRY verantwortlich zeichnen würde, weshalb Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 27.06.2024, dass Sie und Madina FAQIRY nur aufgrund ihrer asylrelevanten Zwangsverheiratung nicht bereits in Afghanistan geheiratet hätten und zwischen Ihnen ein enges Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe, kein Glaube geschenkt wird.
Auch die Stellungnahme von Madina FAQIRY vom 28.06.2024 gibt keinen Anlass ein enges Abhängigkeitsverhältnis oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen zu vermuten oder gar anzunehmen. Es handelt sich bei der Stellungnahme um eine bloße Darlegung von Umständen – hauptsächlich auf den Herkunftsstaat bzw. etwaige Fluchtgründe bezogen –, ohne dabei in irgendeiner Weise einen emotionalen Aspekt zu streifen, der eine enge Verbundenheit darlegt. Wie aus den Einvernahmen auch hervorgeht, liegt die Betonung Ihrer Beziehung nach wie vor auf der heimlichen Verlobung, von der noch nicht einmal die Geschwister von Madina FAQIRY etwas wissen. Sofern sowohl von Ihnen als auch von Madina FAQIRY bereits in Afghanistan ausgetauschte Verlobungsringe als sichtbares Zeichen Ihrer heimlichen Verlobung ins Feld geführt werden, ist dem zu entgegnen, dass – so gab dies Madina FAQIRY in der Zeugeneinvernahme am 05.08.2024 vor dem Bundesamt an – Sie beide Ihre Verlobungsringe irgendwo und irgendwann verloren hätten und einzig ein weder zeitlich noch einer Person zuordenbares Lichtbild einer offensichtlichen Frauenhand mit rot lackierten Nägeln und zwei Ringen als einziger Beleg für eine Verlobung vorgebracht wurde.
Zwar zeigen die von Ihnen vorgelegten 2 Lichtbilder einer Personengruppe, dass Sie Madina FAQIRY offenkundig schon längere Zeit kennen würden, sie lassen aber keinen Rückschluss auf eine etwaige Beziehung oder die Qualität derer zu. Auch die Vorlage des Lichtbildes des Konventionsreisepasses von Madina FAQIRY belegt keine wie immer geartete private bzw. romantische Beziehung oder eine gar länger andauernde Beziehung mit zumindest zeitweise gemeinsamer Lebensführung.
Auch der Umstand, dass die Geschwister von Madina FAQIRY Ihres Wissens nach wie vor keine Kenntnis davon haben, dass Sie und Madina FAQIRY verlobt wären, spricht gegen die Annahme einer gemeinsamen Lebensführung.”
Diesen Erwägungen ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten.
Insgesamt ergibt sich jedenfalls nicht eine solche Beziehungsintensität zwischen den Beteiligten, die eine Außerlandesbringung des BF nach Griechenland unzulässig machen würde.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte des BF in Österreich oder eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu sonstigen Personen sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wäre durch seine Außerlandesbringung folglich nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.
Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es gegenständlich daher zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht:
Der Beschwerdeführer hält sich rund 8½ Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Während dieses Aufenthalts in Österreich kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, keineswegs als ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Da der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers nur eine kurze Dauer aufweist, liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11). Der Beschwerdeführer erstattete zu allfälligen Integrationsbemühungen weder ein Vorbringen, noch brachte er Integrationsnachweise in Vorlage.
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben demnach nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland der Status des Asylberechtigten gewährt worden ist und er sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurückzubegeben hat.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 war daher zu versagen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Eine Außerlandesbringung ist gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben. Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung in der Bewertung, ob die im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und im Falle ihrer Rückkehr nicht in ihren Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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