Bundesverwaltungsgericht G307 2301561-1

G307 2301561-1Bundesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Abschiebung Aufenthaltsverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G307 2301561-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2301561.1.00

Spruch

G307 2301561-1/17E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 30.10.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Russland, vertreten durch RA Mag. Olesya SOKOLNIKOVA in 1090 Wien, gegen die Festnahme am XXXX .2024, die weitere, daran anschließende Anhaltung, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom XXXX .2024, Zahl XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 16:08 Uhr nach mündlicher Verhandlung am 30.10.2024 zu Recht erkannt:

A)

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Es wird festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zulässig ist.

III.Die Beschwerde führende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe 887,20 Euro (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste ursprünglich im Jahre 2004 nach Österreich und stellte durch seine gesetzliche Vertretung am XXXX .2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welchem – nach Rechtsgang zum Unabhängigen Bundesasylsenat – mit dessen Bescheid vom XXXX 2008 stattgegeben wurde.

2. Am XXXX .2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wegen der bis dorthin 3 rechtskräftigen Verurteilungen des BF gegen diesen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus ein. Mit Bescheid vom XXXX .2020 wurde dem BF dessen Status des asyl- und subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, die Abschiebung nach Russland für zulässig erklärt und dies mit einer Rückkehrentscheidung wie mit einem 10jährigen Einreiseverbot verbunden. Dieser Bescheid erwuchs hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. bis III. am XXXX .2020, im Hinblick auf den restlichen Teil am XXXX .2020 in Rechtskraft. Kurz danach wurde der BF neuerlich straffällig, nämlich am XXXX .2020, und zwar im Rahmen einer Körperverletzung.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wurde dem BF aufgetragen, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion XXXX zu melden, welcher Anordnung er bis zum 02.08.2024 nachkam. Am 11.07.2024 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes zu seinem rechtswidrigen Aufenthalt und der Ausreiseverpflichtung einvernommen.

4. Am XXXX .2024 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, der aktuell noch im Laufen und die Einvernahme vor dem BFA für den 18.11.2024 geplant ist.

5. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF abermals ein gelinderes Mittel angeordnet, dem er seit 08.08.2024 nicht mehr nachkam und nach Deutschland untertauchte. Am XXXX .2024 wurde er von der BRD nach Österreich rücküberstellt fest- und am XXXX .2024 in Schubhaft genommen.

6. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX .2024, Zahl XXXX wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Schubhaft angeordnet, die seit XXXX .2024 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

7. Dagegen, wie gegen die Festnahme und Anhaltung bis zum Vollzug der Schubhaft richtet sich die Beschwerde vom 25.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.10.2024.

Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des BFA, mit welchem gegenüber dem BF die Schubhaft angeordnet wurde, aufzuheben sowie die Festnahme und anschließende Anhaltung sowie die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2024 bis zur Entscheidung des BVwG für rechtswidrig zu erklären.

8. Am 30.10.2024 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich, ein Vertreter der belangten Behörde über Zoom teilnahm und in deren Zuge die im Spruch angeführte Entscheidung verkündet wurde. Die Rechtsvertreterin (RV) des BF blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

9. Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, beim Verwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, begehrte der BF über seine RV die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Ferner wurde darin hervorgehoben, der BF „widerrufe“ seinen am 30.10.2024 abgegebenen Rechtsmittelverzicht und werde beantragt, der RV eine angeblich vom BF unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt der von ihm angeblich unterfertigten „Rechtsbelehrung“, in der dessen Unterschrift auf jener Seite der Niederschrift zu sehen sein solle, wo die Rechtsbelehrung gemäß § 29 VwGVG, § 25a VwGG und § 82 VfGG erfolgt sei und er auf die Rechtsmittel an den VwGH und den VfGG (gemeint wohl: VfGH) verzichtet haben soll, zuzustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist russischer Staatsbürger, führt mit der am XXXX geborenen, russischen Staatsbürgerin, XXXX , eine Beziehung und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, den am XXXX geborenen XXXX , welcher ebenso russischer Staatsangehöriger ist. Mit diesen lebte er zuletzt bis zum Tag der Ausreise nach Deutschland – der diesbezüglich genaue Zeitpunkt war nicht feststellbar – im gemeinsamen Haushalt. Das Sorgerecht steht beiden Eltern zu gleichen Teilen zu.

1.2. Zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren des BF:

1.2.1. Am XXXX stellte die gesetzliche Vertretung des BF für diesen erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Nachdem dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2006 abgewiesen worden war, gab der Unabhängige Bundesasylsenat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom XXXX .2006, Zahl XXXX statt und räumte dem BF den Status eines Asylberechtigten ein, weil auch seinem Vater Asyl gewährt wurde.

1.2.2. Mit Bescheid des BFA zur Zahl XXXX vom XXXX .2020 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme und diesem gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei, gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt und gemäß § 53 Abs. 3 Ziffer 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Spruchpunkte IV., V. und VII. dieses Bescheides erwuchsen am XXXX .2020 in Rechtskraft, die übrigen am XXXX .2020.

1.2.3. Am XXXX stellte der BF seinen zweiten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022, zu Zahl XXXX sowohl hinsichtlich des Status des Asyl- als auch Subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2022, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung am 08.09.2022 in Rechtskraft.

1.2.4. Mit Schreiben des BFA vom 08.09.2023 wurde der BF von der in Aussicht genommenen Verhängung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Kenntnis gesetzt und dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab dessen Erhalt eingeräumt. Davon machte der BF keinen Gebrauch und nahm von der Erstattung einer Stellungnahme Abstand.

1.2.5. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024, dem BF zugestellt am 14.03.2024, wurde gegenüber dem BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel auferlegt, sich in regelmäßigen Abständen auf der Polizeiinspektion XXXX zu melden, welcher er bis zum 02.08.2024 nachkam.

1.2.6. Am 11.07.2024 wurde der BF zu seinem rechtswidrigen Aufenthalt wie seine (bis dahin nicht umgesetzte) Ausreiseverpflichtung durch ein Organ des Bundesamtes einvernommen.

1.2.7. Am XXXX .2024, um 16:30 Uhr, stellte der BF auf der PI XXXX einen weiteren, den mittlerweile dritten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Das dahingehende Verfahren ist noch im Laufen und die Einvernahme vor der belangten Behörde für den 18.11.2024 geplant.

1.2.8. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, dem BF zugestellt am 02.08.2024, wurde gegenüber dem BF neuerlich, gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG, das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit Bericht der PI XXXX vom 08.08.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkomme, woraufhin die belangte Behörde gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erließ.

1.2.9. Der BF hielt sich ab einem unbekannten Zeitpunkt im August 2024 bis zum XXXX .2024, dem Zeitpunkt der Rücküberstellung nach Österreich, in Deutschland auf. Laut eigenen Aussagen des BF reiste er dorthin, um „Hilfe und Schutz“ zu suchen. Ferner habe er gehofft, auch in der BRD einen Asylantrag stellen zu können. Der genaue Aufenthaltszweck, die konkrete Zeitspanne und die dortigen Aufenthaltsorte konnten nicht festgestellt werden.

1.2.10. Am XXXX .2024 wurde der BF von deutschen Behörden übernommen und befand sich aus diesem Anlass von XXXX .2022, 11:30 Uhr bis XXXX , 16:08 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft, ehe ihm gegenüber ab dem zuletzt genannten Zeitpunkt mittels des bekämpften Bescheides die Schubhaft verhängt wurde.

Der BF zeigte bis dato kein nachhaltiges Bemühen, freiwillig auszureisen und diesbezüglich mit dem Bundesamt oder der Bundesbetreuungsagentur zu kooperieren. Er macht diesen Umstand davon abhängig, sich in Freiheit zu befinden. Einer behördlich unterstützten freiwilligen Ausreise aus dem Stande der Schubhaft stimmte er nicht zu.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF oder dieser selbst – in Freiheit befindlich – die russische Botschaft aufgesucht hat, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zu beantragen.

1.3. In der Zeit zwischen 03.11.2014 bis dato war der BF bei 3 Arbeitgebern in ebenso vielen Arbeitsverhältnissen für insgesamt 120 Tage beschäftigt. Seit 29.09.2017 ist der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr ausgegangen. In der übrigen Zeit bezog der BF entweder Arbeitslosengeld, Notstands- oder Überbrückungshilfe. Die zusammengerechnet sehr kurze Zeitspanne an Beschäftigungen begründete der BF mit seiner zeitweilig fehlenden Gläubigkeit. Während der Zeiten seiner Beschäftigungslosigkeit, wie auch sonst wurde er auch von seinen Geschwistern und Eltern finanziell unterstützt.

1.4. Dem BF liegen folgende strafrechtliche Verurteilungen zur Last:

1.4.1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX ) zu XXXX vom XXXX 2016, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen Beitragstäterschaft zu einem teils versuchten Einbruchsdiebstahl gemäß § 12 3. Fall StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.

Darin wurde er für schuldig befunden, er und weitere Angeklagte haben in nachangeführten Beteiligungsverhältnissen zu nachangeführten Zeiten an nachangeführten Orten nachgenannten Opfern fremde bewegliche Sachen, XXXX und der abgesondert verfolgte XXXX in einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden, der BF und XXXX in einem jeweils EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert, in den überwiegenden Fällen durch Einbruch, nämlich Einbruch bzw. Einsteigen in ein Gebäude, Einbruch in umschlossenen Raum, bzw. Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, teils wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern, wobei XXXX und XXXX die Diebstähle durch Einbruch (§ 129 Abs 1 Z 1 und 2 StGB) in der Absicht ausführten, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt und sie mehr als zwei solche Taten begangen haben, und zwar der BF als Beitragstäter mit einer weiteren Beitragstäterin sowie zwei weiteren unmittelbaren Tätern

1. in der Nacht zum XXXX .2016 in XXXX dem XXXX Bargeld in Höhe von EUR 510,00 durch gewaltsames Aufbrechen der versperrten Eingangstür des Lokales des Geschädigten (Faktum 2. in ON 41),

2. in der Nacht zum XXXX in XXXX Berechtigten der Firma XXXX Treibstoff in nicht näher bekannter Menge (Dieseltreibstoff), wobei es jedoch nicht zur Tatvollendung kam (Faktum 3 in ON 41).

Als erschwerend wurde/n hierbei die Tatbegehung in Gemeinschaft, als mildernd der bislang ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist und die untergeordnete Rolle gewertet.

1.4.2. LG XXXX , zu XXXX vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 (2a) 2. Fall, 27 (3) SMG § 27 (1) Z 1 2. Fall SMG §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift

1. an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, anderen gegen Entgelt überlassen, indem er im XXXX zwei Baggies mit Delta-9- THC-hältigem Cannabiskraut zum Preis von EUR 40,00 an den abgesondert verfolgten XXXX , drei Baggies mit Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut zum Preis von EUR 50,00 an den Polizeibeamten RI XXXX sowie ein Baggy mit Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut zum Preis von EUR 10,00 an den abgesondert verfolgten XXXX gewinnbringend veräußerte, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,00 monatlich zu verschaffen, und er mehr als zwei solcher Taten begangen hat sowie zumindest zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte;

2. besessen, indem er rund 14 Gramm Delta-9-THC-hältiges Cannabiskraut zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufes bis zur Sicherstellung innehatte;

3. besessen, indem er seit Mai 2016 bis Anfang Mai 2017 unbestimmte Mengen an Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut bis zum Eigenkonsum ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte.

Als mildernd wurden das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

1.4.3. LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2017 in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017 wegen Einbruchsdiebstahls und schwerer Körperverletzung gemäß §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 84 (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe 24 Monaten, davon Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX .

Darin wurde er für schuldig befunden, er habe in Graz

1. am XXXX Berechtigten des Bekleidungsgeschäftes „ XXXX “ fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert, nämlich EUR 96,00 Bargeld, sowie einen Inbusschlüssel für Schaufensterpuppen, durch Einbruch in ein Gebäude, indem er die Glasscheibe des Bekleidungsgeschäftes mit der Sattelstange seines Fahrrades einschlug, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. am XXXX 2016 in XXXX eine schwere Körperverletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) zugefügt, indem er ihm mit einer schwungvollen Drehbewegung wuchtig ins Gesicht trat (Brüche des Oberkiefers, des Jochbeines links und rechts sowie des Nasenbeines (mit der Notwendigkeit der operativen Versorgung und der zweimonatigen Fixierung des Kiefers).

Als mildernd wurden dabei das zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, Unbescholtenheit und die zu zu 7 Hv 56/16s genannten Milderungsumstände, als erschwerend das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die zu 7 Hv 56/16s genannten Erschwerungsumstände, die mehrfache Qualifikation der Tat (schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Berufsunfähigkeit) gewertet.

1.4.4. LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2018 in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2018 wegen versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß § 15 StGB § 83 (1) StGB, § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Darin wurde dem BF angelastet, er habe in XXXX

A)am 3 XXXX XXXX durch Versetzen von zwei Faustschlägen in das Gesicht am Körper zu verletzen versucht, wobei XXXX einen der Faustschläge abwehren konnte,

B)am XXXX eine fremde Sache in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Schaden zerstört und zwar eine Fensterscheibe des Lokales „ XXXX “ durch Einschlagen mit der Faust, wodurch Berechtigte des Lokales ein Schaden in der Höhe von EUR 100,00 erlitten.

Als mildernd wurden das reumütige, zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis, die teils beim Versuch gebliebenen Tathandlungen, sowie die hochgradige Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt (2,25 Promille), als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatbegehung in Gemeinschaft und die einschlägigen Vorverurteilungen gewertet.

1.4.5. LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2018, in Rechtskraft erwachsen am 13.11.2018, wegen teils versuchten schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Körperverletzung gemäß §§ 146, 147 (1) Z 1, 148 2. Fall StGB § 15 StGB, § 12 2. Fall StGB § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. XXXX .

Darin wurde er für schuldig gesprochen, er habe in XXXX

in der Nacht auf den XXXX teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, Berechtigter der Mastercard Kreditkarte des Mag. XXXX zu sein, wobei die Nachgenannten die Rechnungen mit dem Namen des Mag. XXXX unterschrieben, sohin Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines (durch die Tathandlung zu Punkt I.A.) entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu nachstehenden Handlungen verleitet, welche die Firma XXXX ) an ihrem Vermögen in einem Betrag von EUR 1.878,50 schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen und er durch die ersten beiden Handlungen bereits zwei solcher Taten begangen hat (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB), und zwar

A.

1. Mitarbeiter des Bordells XXXX zur Überlassung von Getränken und Bereitstellen von sexuellen Dienstleistungen im Wert von EUR 178,00,

2. den Taxifahrer XXXX zweimal zur Erbringung einer Taxifahrt im Wert von EUR 15,00 und EUR 30,00 und zur Auszahlung von Bargeldbeträgen in der Höhe von EUR 50,00, EUR 70,00, EUR 800,00 und EUR 100,00, wobei es zusätzlich bezüglich eines Betrages in der Höhe von EUR 100,00 beim Versuch blieb,

3. Verantwortliche des Bordells XXXX zur Herausgabe von Getränken und Bereitstellen von sexuellen Dienstleistungen im Gesamtwert von EUR 535,00,

4. indem er XXXX vorsätzlich zu den Tathandlungen zu Punkt II.B. bestimmte, und zwar

B.

XXXX , der Mitarbeiter von Trafiken, nämlich der

1. Filiale XXXX zur Herausgabe von Zigaretten im Wert von EUR 50,00 und Glücksspiellosen im Wert von EUR 40,00 verleitete,

2. Filiale Auf der XXXX zur Herausgabe von Waren im Wert von EUR 159,00 in zwei Angriffen, wobei es aufgrund der Überschreitung des Rahmens der Kreditkarte beim Versuch blieb,

3. Filiale XXXX zur Herausgabe von Waren im Wert von EUR 50,00, wobei es aufgrund der Überschreitung des Rahmens der Kreditkarte beim Versuch blieb,

V. am 27. November 2016 Nachgenannte am Körper vorsätzlich verletzt, und zwar

A) XXXX durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht (Hämatom am rechten Jochbein) und

B) XXXX durch Versetzen eines Schlages gegen den rechten Unterarm (Abschürfung und Schwellung).

Als mildernd wurden das teils reumütige und der Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Tatbegehung zu Punkt II. des Urteilsspruches vor der Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX , sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehung während offener Probezeit, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens, und zwar zu Punkt II. während des Verfahrens XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, zu Punkt V. während des Verfahrens XXXX (vormals XXXX ) des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und während der Untersuchungshaft im gegenständlichen Verfahren, sowie die Tatbegehung zu Punkt II. in Gesellschaft gewertet.

Der dagegen von Seiten der StA XXXX erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX .2018k Zahl XXXX keine Folge gegeben.

1.4.6. LG XXXX zu XXXX vom XXXX .2019 in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2019 wegen Raubes und versuchter Nötigung gemäß § 142 (1) StGB § 15 StGB § 105 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

Der diesbezügliche Urteilstenor lautete, es haben in XXXX

I. XXXX von Anfang Oktober 2018 bis XXXX 2019 und der BF von XXXX in einer nicht näher bekannten Anzahl an einzelnen Angriffen, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichen von Schlägen, zumindest teilweise auch ins Gesicht, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich durch die Androhung weitergehender Schläge mit schwerwiegenden Verletzungsfolgen, dem Mithäftling XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich von ihm im Rahmen der sogenannten „Ausspeis“ erworbene Rauchwaren, Lebens- und Genussmittel im Gesamtwert von rund EUR 600,00 mit dem Vorsatz abgenötigt, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern;

II. andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die zu Punkt I. angeführten Druckmittel, zu Handlungen, nämlich zur in der Justizanstalt XXXX verpönten Mitnahme und Weitergabe von Mobiltelefonen, SIM-Karten und Zubehör, zu nötigen versucht, wobei es wegen unterbliebener Willensbeugung beim Versuch blieb, und zwar

1. XXXX im Zeitraum Anfang Oktober 2018 bis XXXX und XXXX im Zeitraum 15. November 2018 bis 24. Jänner 2019 den Mithäftling Philipp Hranka,

2. XXXX im Zeitraum Anfang Oktober 2018 bis XXXX 2019 alleine den Mithäftling XXXX .

Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen, die einschlägigen Vorstrafen, das Delinquieren während der Strafhaft, die Tatbegehung in Gemeinschaft als mildernd, dass es teils beim Versuch geblieben ist, gewertet.

1.4.7. Bezirksgericht (BG) XXXX zu XXXX vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021 wegen Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Im Zuge dieser Entscheidung wurde er für schuldig befunden, er habe am XXXX .2020 im Haftraum in der Justizanstalt XXXX Dinic am Körper verletzt, indem er ihm Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Prellung mit leichter Hämatomverfärbung im Bereich des linken Jochbeins und eine Prellung der Nase mit Nasenbluten erlitt.

Als mildernd wurde hierbei eine Ordnungsstrafe nach StVG in der Justizanstalt, als erschwerend 3 einschlägige Vorstrafen gewertet.

Der BF befand sich zuletzt von XXXX .2018 bis XXXX .2024 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

1.5. Der BF weist folgende 11 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:

Am XXXX .2024 zwischen 19:20 und 20:30 Uhr versursachte der BF auf Höhe der XXXX in XXXX einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht. Er hinterließ am beschädigten Kfz zwar eine Telefonnummer, jedoch war unter dieser nicht er, sondern eine Person erreichbar, die mit dem besagten Unfall nicht in Zusammenhang stand. Als zwei Beamte der PI XXXX vor Ort waren, weigerte sich der BF, sich diesen gegenüber auszuweisen. Ferner stellte sich heraus, dass er zum Zeitpunkt des Lenkens des schädigenden Pkw keine Berechtigung besaß, diesen zu lenken.

1.6. Am XXXX .2024 um 15:45 Uhr wurde der BF von Bediensteten des Sicherheitsdienstes im Anhaltezentrum XXXX abgemahnt, weil er das Sichtloch, welches Einblick in seine Zelle gewährt, mit Toilettenpapier verklebte.

Am selben Tag um 18:15 Uhr attackierte der BF in den Räumlichkeiten des Anhaltezentrums XXXX einen anderen Mithäftling mit den Fäusten und stieß diesen von sich weg. Als Folge dessen wurde der BF in einer gesonderten Zelle untergebracht.

1.7. Während jener Zeiträume, die der BF nicht in Haft verbrachte oder keiner Beschäftigung nachging, besuchte er Parks, traf sich mit Freunden und verschwendete (mit eigenen Worten formuliert) Zeit.

1.8. Im Falle einer Abschiebung des BF nach Russland würde die LG des BF diesen (auch) in dessen Herkunftsstaat besuchen.

1.9. Der BF wurde anlässlich des zuvor erwähnten Deutschland-Aufenthaltes vom Landesamt für Einwanderung XXXX zu Zahl XXXX wegen „Ernsthafter Sicherheitsbedrohung“ im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Als durchzusetzende Maßnahme findet sich der Vermerk: „Verweigerung der Einreise in das Schengen Gebiet“, außer bei Besitz eines gültigen Einreise- und Aufenthaltstitels eines Schengenstaates.

1.10. Die Rechtsvertreterin des BF teilte dem BVwG im Rahmen eines Schriftsatzes vom 29.10.2024 mit, sie werde der mündlichen Verhandlung am 30.10.2024 nicht beiwohnen. Zu diesem Zeitpunkt ließ sie die Gründe für das Fernbleiben offen. Erst in der dem erkennenden Gericht am 31.10.2024 übermittelten Mitteilung sprach sie von „gesundheitlichen Gründen“.

1.11. Der BF wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG umfassend über die Möglichkeiten belehrt, die ihm im Falle einer Bekämpfung der – nunmehr erstellten – schriftlichen Ausfertigung offen stünden. Die in dieser Hinsicht in der Rechtsmittelbelehrung wiedergegebene Vorgangsweise wurde ihm deshalb erläutert. Da der BF ohnehin rechtsvertreten ist, wurde von einer Darlegung von Details, etwa, worauf bei der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungs- oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu achten ist, Abstand genommen.

Der BF verweigerte die Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls, was auf dessen Original auch vermerkt ist. Ferner gab er keinen Verzicht im Hinblick auf die gegenüber den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts allenfalls offenstehenden Rechtsmittel ab.

1.12. Rückführungen wie auch Abschiebungen nach Russland sind möglich. Zuletzt wurde am 14.10.2024 für einen russischen Staatsbürger ein Heimreisezertifikat ausgestellt, die diesbezügliche Überstellung des in diesem Verfahren in Schubhaft befindlichen Fremden fand am 16.10.2024 statt. Eine weitere Rückführung eines russischen Staatsbürgers ging am 24.10.2024 nach Moskau – via Tbilsi – von statten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

2.2.1. Zur Person des BF:

Die Identität des BF steht anhand des Inhalts der bisher zur Person des BF geführten Verfahren fest, wobei diese unter II.2.2.2. genannt sind.

Dass er mit XXXX eine Beziehung führt und mit dieser einen Sohn hat, wobei die letzteren beiden – wie auch der BF vor seiner Festnahme – im gemeinsamen Haushalt lebten, folgt dessen eigenen Angaben in seinen zahlreichen Einvernahmen vor dem BFA, der Polizei und der mündlichen Verhandlung und ist dieser Umstand auch mit dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters in Einklang zu bringen. Ferner decken sich die erwähnten Feststellungen mit dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX .2022, Zahl XXXX , welches im Übrigen einen breiten Überblick über die individuellen Verhältnisse des BF Preis bietet. Die russische Staatsangehörigkeit der LG folgt dem in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildausweis, jene des Sohn der beiden steht – schon anhand der Angaben im ZMR – außer Zweifel.

2.2.2. Die bisher geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren erschließen sich aus dem Inhalt der Akten des UBAS, Asylgerichtshofs und BVwG zu den Zahlen XXXX und XXXX . Ferner finden die soeben erwähnten Verfahren samt deren Ausgang im Zentralen Fremdenregister (IZR) Niederschlag.

2.2.3. Die bis dato im Bundesgebiet ausgeübten (legalen) Beschäftigungen, deren (zusammengerechnete) Dauer und der Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen. Der BF begründete die insgesamt nur 120 Tage seiner Erwerbstätigkeit mit der (damals) fehlenden Überzeugung in seinen Glauben, wobei der Islam seinen Anhängern die Pflicht auferlege, zu arbeiten.

2.2.4. Die Verurteilungen des BF sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Strafregisterauszuges und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen geschuldet. Daraus ergeben sich ferner die Milderungs- und Erschwerungsgründe.

2.2.5. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 30.10.2024 (Oz 13).

2.2.6. Die Vorfälle im Anhaltezentrum XXXX sind dem Referentenportal vom 28.10.2024 wie der zu XXXX erstellten Tagesmeldung zu entnehmen.

2.2.7. Der Umstand, dass die Lebensgefährtin des BF diesen in seiner Heimat besuchte, sollte er abgeschoben werden, erhellt sich aus deren eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung.

2.2.8. Die Vormerkung im Schengener Informationssystem wie deren Grund ergibt sich ebenso aus dem Inhalt des IZR.

2.2.9. In der Verhandlung vor dem VwG gab der BF zu Protokoll, er habe sich in seiner Freizeit mit Freunden getroffen, in Parks aufgehalten und „Zeit verschwendet“.

2.2.10. Die fehlende Kooperation wie mangelnde Ausreisewilligkeit des BF manifestiert sich in mehreren Faktoren:

Trotz der seit XXXX .2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zeigte der BF bisher keinen in die Tat umgesetzten Willen, sich freiwillig in seine Heimat zu begeben. Selbst der Umstand, dass er sich bis XXXX .2024 in Haft befand, hätte ihn nicht davon abgehalten, dort wie auch zuvor, unter Inanspruchnahme der von der BBU angebotenen Rückkehrhilfe in seine Heimat zurückzureisen. Er lieferte bis dato ferner keine Bescheinigung, dass seine Mutter (für ihn) tatsächlich die russische Botschaft aufgesucht haben soll. Des Weiteren – und dies erachtet das BVwG für wesentlich – tauchte er mehrere Monate unter, verweilte in Deutschland, teilte dies der belangten Behörde nicht mit und begründete dieses Unterfangen dezidiert mit seiner Angst vor Abschiebung. Die Reise in die Bundesrepublik strengte er unter anderem auch an, weil er hoffte, einen (weiteren) Asylantrag stellen zu können. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Landesamts für Staatsschutz und Terrorismusbekämpfung XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .20224. Diesem Schriftstück ist ferner zu entnehmen, dass eine freiwillige Ausreise nur bei einer Entlassung aus der Schubhaft in Frage käme (Seite 3 oben).

Darin manifestiert sich eine erhebliche Fluchtgefahr. In der mündlichen Verhandlung war der BF weder bereit, den konkreten Zweck, die Dauer noch den Ort seines Aufenthaltes bekanntzugeben, was eindeutig auf seine Verschleierungsabsichten hinweist. Er erwähnte lediglich, dass er auch in Deutschland wegen des Verdachts terroristischer Aktivitäten vor Gericht stand.

2.2.11. Entgegen der Ansicht der RV des BF in der Mitteilung vom 31.10.2024 verzichtete der BF nicht auf ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Wie die RV auf eine solche Annahme kommt, bleibt völlig im Dunklen. Das gegenständlich – wie in allen Schubhaftverfahren – zur Anwendung gelangte Verhandlungsformular sieht vor, dass an desden Ende folgende Textbausteine abgebildet sind: Die beschwerdeführende Partei verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der/Die Vertreter/-in der belangten Behörde verzichtet nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof; die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.

Wie dem Original des Verhandlungsprotokolls zu entnehmen ist, findet sich innerhalb dieser Optionen keine Markierung, welche auf einen Rechtsmittelverzicht an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hindeutete. Wie die RV daher auf diese Annahme kommt, ist daher unerklärlich.

Ähnlich gelagert ist die Situation im Hinblick auf das von der RV in deren „Mitteilung“ getätigte Vorbringen, das BVwG habe ihr die Niederschrift der mündlichen Verhandlung ohne Unterschrift des Beschwerdeführers übermittelt, wobei ihren eigenen Ausführungen zufolge auf der letzten Seite der Niederschrift angegeben sei, dass eine unterfertigte Ausfertigung der Niederschrift im Akt verbleibe.

Der BF verweigerte bei Vorlage des erwähnten Protokolls die Unterschriftsleistung, was durch den darauf angebrachten handschriftlichen Vermerk des Vorsitzenden Richters „Unterschrift verweigert“ in der entsprechenden Spalte festgehalten wurde. Umso verwirrender erscheint es, wenn die RV in dem besagten Schriftsatz auf Seite 2, im 6. Absatz vorbringt, der BF habe ihr am 31.10.2024 telefonisch mitgeteilt, er habe die Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht unterfertigt. Was die RV daher mit diesen Ausführungen bezwecken möchte, erschließt sich dem Verwaltungsgericht nicht. Nebenbei sei festgehalten, dass sich der Begriff der unterschriebenen Ausfertigung auf jene Personen bezieht, die das Verhandlungsprotokoll tatsächlich signiert haben.

Was die (übrige) Rechtsbelehrung des BF betrifft, so wurde diese vom Vorsitzenden vor- und auch von der Schriftführerin wahrgenommen.

Wenn die RV schließlich vermeint, sie habe der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen fernbleiben müssen, bleibt diese Behauptung leer im Raum stehen, zumal sie hierfür keine Bescheinigungsmittel lieferte. Davon abgesehen steht es einem Rechtsvertreter ohnehin frei, ob er einer Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beiwohnt oder nicht.

2.2.12. Die unter II.1.12. angeführte/n Ausstellung eines HRZ wie die damit in Zusammenhang stehenden Überstellung dieser russischen Staatsangehörigen erschließt sich aus dem Akteninhalt des BVwG, Zahl XXXX , konkret aus den dem BVwG dahingehend am 15.10.2024 von Seiten des BFA übermittelten Dokumenten (HRZ und Beschwerdevorlage) wie der im Akt einliegenden Bestätigung des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 24.10.2024, Zahl XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

10. (4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder3.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

3.1.5. Die Beschwerde wandte sich gegen die am XXXX .2024 ausgesprochene und seitdem laufende Schubhaft, die Festnahme sowie die daran angeschlossene Anhaltung bis zum Beginn der Schubhaft.

3.2. Zum Vorliegen der in § 76 Abs. 2 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen:

3.2.1. Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 67 FPG:

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof folgende – gegenständlich als relevant zu bezeichnende – Rechtssätze erstellt:

29.06. 2024, Geschäftszahl Ra 2021/21/0047:

§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

27.04. 2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0367

§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht kommt (vgl. VwGH12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäß § 67 FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).

04.03. 2020, Geschäftszahl Ra 2020/21/0005

Das VwG vertrat die Auffassung, es bestehe im Verfahren betreffend Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF des FrÄG 2018 keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd § 67 FrPolG 2005. Diese Auffassung erweist sich schon vor dem Hintergrund der Ausführungen des VwGH im Vorerkenntnis, VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, von dessen Inhalt das VwG allerdings noch keine Kenntnis haben konnte, als rechtswidrig. Die dort vertretene Auffassung in Bezug auf eine beim Fremden gegebene Wiederholungsgefahr wird durch die neuerliche Begehung eines (versuchten) Diebstahls mit einem präparierten Hilfsmittel, der überdies durch einen raschen einschlägigen Rückfall trotz Verspürens des Haftübels und offener bedingter Strafnachsicht gekennzeichnet ist, eindrucksvoll bestätigt. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass - aus welchem Grund auch immer - aus Anlass der Begehung der neuerlichen Straftat von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Fremden abgesehen wurde. Das führt nicht für sich genommen zur Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft, deren Rechtmäßigkeit immer nur an den hierfür geltenden Vorschriften zu messen ist. Danach hat die Schubhaft nicht den Zweck der Sicherung des Strafverfahrens, die sohin fallbezogen auch nicht "der Fremdenbehörde aufgebürdet" wurde. Sie diente vielmehr in erster Linie der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und danach der Sicherung der Abschiebung (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177), mag es bei dem herangezogenen Haftgrund seinem Wesen nach daneben auch um "Gefahrenabwehr" gehen (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist daher unter anderem auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden Bleiberechts mit einzubeziehen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Dass ein aufgrund einer Anzeige anhängiges Strafverfahren dieser Einschätzung entgegenstünde, lässt sich nicht generell sagen, steht dieser Umstand doch grundsätzlich weder der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch deren Vollzug entgegen.

12.11. 2019, Geschäftszahl Ra 2019/21/0305

§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. e Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "gemäß § 67 FrPolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.

22.02. 2024, Geschäftszahl Ra 2023/21/0168

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309; VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213). Das gilt freilich sinngemäß auch für eine Gefährdungsprognose iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005.

Daraus folgt:

Insgesamt liegen dem BF 7 Verurteilungen zur Last, wobei er von 2016 bis 2021 wegen (teils) versuchten Einbruchsdiebstahls (1), unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (2), Einbruchsdiebstahls und schwerer Körperverletzung (3), versuchter Körperverletzung und Sachbeschädigung (4), teils versuchten, schweren, gewerbsmäßigen Betrugs und Körperverletzung (5), Raubes und Nötigung (6) sowie zuletzt wegen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Die hierfür ausgesprochenen Freiheitsstrafen beliefen sich auf 2 Monate bedingt (1), 9 Monate, davon 6 Monate bedingt (2), 24 Monate, davon 16 Monate bedingt (3), 6 Monate unbedingt (4 und 5), 2 Jahre unbedingt (6) sowie 10 Monate unbedingt (7).

Hierbei fallen insbesondere die ab der 5. Verurteilung immer massiver werdende körperliche Gewalt gegen die Geschädigten bzw. Opfer sowie die Tatbegehung teils sogar in Haft ins Gewicht. Des Weiteren ist offenkundig, dass der BF keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte, in dem er etwas mehr als 8 Monate nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2016 bereits zum zweiten Mal und danach weitere 5 Mal straffällig wurde. Beachtlich ist zudem, dass der BF innerhalb von 5 Jahren 7 Mal strafrechtlich in Erscheinung trat, wobei er sich (erstmalig) von XXXX .2016 bis XXXX .2017, XXXX .2017 bis XXXX .2017 und zuletzt von XXXX .2018 bis XXXX .2024, das sind rund 6 Jahre und 2 Monate, in Haft befand. Die „Palette“ der Delikte richtete sich gegen fremdes Vermögen, Eigentum, die Freiheit, körperliche Unversehrtheit sowie den unzulässigen Umgang mit Suchtgiften. Bemerkenswert ist an dieser Stelle ferner, dass der BF diese Handlungen in der mündlichen Verhandlung lediglich mit seinem jungen Alter, seiner Sturheit und damit erklärte, es lägen ohnehin längere Zeitspannen zwischen den einzelnen Verurteilungen, im Hinblick auf die jüngste Sanktionierung seines Handelns (Körperverletzung, BG XXXX ), könne er die Ursache für die Deliktsbegehung nicht nennen. Dem nicht genug, stand er auch in Deutschland wegen Begehung terroristischer Aktivitäten vor Gericht, was zumindest zu einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) geführt haben muss. Da der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem erkennenden Gericht keine weiteren Informationen dazu Preis gab, wie auch wegen der kurzen bis zur Verhandlung zur Verfügung stehenden Zeitspanne, konnten zwar keine weiteren Feststellungen hierzu betroffen werden, schon der Vermerk im SIS „Ernsthafte Sicherheitsbedrohung“ deutet aber auf die Gefährlichkeit des BF hin.

Im Rahmen des Gesamtverhaltens des BF sind zudem die insgesamt 11 Vormerkungen im österreichischen Verwaltungsstrafregister in Anschlag zu bringen, wobei auch hier der äußerste kurze Zeitraum zwischen dem XXXX .2024 und dem XXXX .2024, also knapp zwei Monate, ins Auge fällt. Insgesamt wurden gegen den BF hier Geldstrafen in der Höhe von € 3.316,00 verhängt.

„Abgerundet“ wird sein aggressives Verhalten durch die in der Schubhaft unangemessenen Verhaltensweisen (siehe dazu oben: II.1.6.)

Zum Thema “Gesamtverhalten” sei noch erwähnt, dass es der BF in der Zeit von 2011 bis 28.09.2017 auf nur 120 Beschäftigungstage brachte und seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er bis dato durch finanzielle Unterstützung seiner Eltern und Geschwister.

Trotz der bisher erlassenen fremdenpolizeilichen, aufenthaltsbeenden Maßnahmen weigerte sich der BF beharrlich, Österreich zu verlassen und zeigte sich bis dato absolut unkooperativ.

Was die in der Beschwerde ins Treffen geführte enge Bindung zu seiner LG und seinem Sohn betrifft, konnte ihn dieses Faktum einerseits nicht davon abhalten, immer und immer wieder straffällig zu werden, andererseits entzog er sich trotz gemeinsamer Haushaltsführung mit seiner LG und seinem Sohn der behördlichen Verfügungsgewalt, indem er, ohne dies dem BFA mitzuteilen, nach Deutschland reiste. Er gab vor dem BFA sogar an, er habe dies getan, um nicht nach Russland zurückkehren zu müssen. Eine nachhaltige Initiative, sich dorthin zu begeben, setzte er bisher nicht. Ferner verweigerte der BF Angaben zu seiner Aufenthaltszeit, dem -ort und -zweck in Deutschland, was seine mangelnde Kooperation mit Behörden und Gerichten unterstreicht.

Eine Beeinträchtigung des Familienlebens im Falle der Rückführung nach Russland ist – entgegen der Beschwerdeansicht – insofern relativiert, als die LG des BF auf dahingehendes Befragen in der mündlichen Verhandlung angab, sie würde ihren „Mann“ in dessen Heimat auch besuchen, was im Übrigen wohl auch für den gemeinsamen Sohn gelten muss, zumal beide ebenso russische Staatsbürger sind.

Entgegen der Ansicht im Rechtsmittel geht somit vom Verhalten des BF sehr wohl eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Dass der BF aus seinem bisherigen Fehlverhalten gelernt habe, ist angesichts seines Gesamtverhaltens als reine Schutzbehauptung zu werten.

3.2.2. Zum Bestehen der Fluchtgefahr:

Wie oben beschrieben, wurde gegenüber dem BF mit Mandatsbescheid vom XXXX 2024, diesem zugestellt am 02.08.2024, gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG (neuerlich), das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Ab dem 08.08.2024 kam der BF dieser Anordnung nicht mehr nach. Sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Verwaltungsgericht gab der BF zu Protokoll, er sei vor dem Hintergrund der Information, er werde in den Herkunftsstaat abgeschoben, nach Deutschland gefahren. Derart ist es dem BF gelungen sich von 08.08.2024 bis XXXX .2024 dem behördlichen Verfügungsbereich zu entziehen. Wenn er in mündlichen Verhandlung vermeinte, er sei freiwillig bereit, Österreich zu verlassen, so ist dies aufgrund des Untertauchens vor der Schubhaft nicht glaubwürdig, zumal er auch darin ausführte, er habe nicht nach Russland abgeschoben werden wollen. Die fehlende Kooperation mit der Fremdenbehörde, aus der sich wiederum die Existenz massiver Fluchtgefahr ergibt, folgt ferner daraus, dass er trotz bestehenden Einreiseverbots wie einer Rückkehrentscheidung seit mehr als 4 Jahren keine Schritte setzte, um seine Ausreise voranzutreiben. All diese Umstände weisen auf ein hohes Maß an Fluchtgefahr hin.

3.2.3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft

Mit dem letzten Punkt in untrennbarem Zusammenhang steht die vorliegend als gegeben anzusehende Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 04.07.2024, Geschäftszahl Ro 2022/21/0008 unter anderem erwogen, es hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E 22. Mai 2007, 2006/21/0052; E 29. April 2008, 2008/21/0085; E 28. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Ferner hob er in seinem Judikat vom 23.05.2024, Geschäftszahl Ra 2023/21/0097, unter anderem hervor, die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikats sei bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordert. Bloße Bemühungen der Behörde genügen demnach für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht; sie müssen vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein, wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen können. Frühere Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setzt aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden.

Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt erschließt sich daraus, dass es laut belangter Behörde in jüngster Vergangenheit, nämlich am 24.10.2024 zu einer zwangsweisen Außerlandesbringung eines russischen Staatsangehörigen in einem gleich gelagerten Verfahren (Beleg für die erfolgte Abschiebung im Akt), ebenso wie zu einer Rückkehr eines weiteren russischen Bürgers in dessen Heimat am 16.10.2024 kam (siehe Seite 10 der Beschwerdevorlage, 2. Absatz). Ferner gab der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung (dazu) Folgendes an:

„Ich möchte hervorheben, dass wir zuletzt 2 Fälle hatten, in denen eine Rückführung in die russische Förderation stattgefunden hat. Im einen Fall fand aus der Schubhaft heraus eine freiwillige Ausreise statt, die dann auch von statten gegangen ist, die Zahl dazu lautet: XXXX (BVwG-Zahl). Ferner wurde am 24.10.2024 ein russischer Staatsbürger in seine Heimat abgeschoben (dem Vernehmen nach über Tiflis nach Moskau). Daran anknüpfend sei erwähnt, dass es dem BF vorliegend offensteht, von Seiten der BBU Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und jene Vorgangsweise zu wählen, die auch im einen dieser genannten Fälle zum Erfolg geführt haben.“

Die Flugbestätigung zu der auf dem Luftweg am 24.10.2024 von statten gegangen Rückführung wie die Flugbuchung für den 16.10.2024 der unter II.1.13. genannten russischen Staatsbürger sind aus den unrer II.2.12. erwähnten Unterlagen ersichtlich. Daraus folgt aber auch – entgegen der Beschwerdesicht – dass Rückführungen nach Russland möglich sind und in weiterer Folge auch die Überstlellung des BF in seine Heimat innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer denkbar bzw. nicht ausgeschlossen sein wird.

Hinzu tritt, dass das HRZ-Verfahren wegen der fehlenden Greifbarkeit des BF wie der Asylantragstellung unterbrochen werden musste und sich die Schubhaft erst in einem sehr „jungen“ Stadium befindet. Mit Stichtag 12.11.2024 (Datum der Erstellung dieser schriftlichen Ausfertigung) sind erst rund 6 % der 18monatigen, längstmöglichen Anhaltedauer ausgeschöpft.

Schließlich bildet auch der faktische Abschiebeschutz keinen Grund, den BF aus der Schubhaft zu entlassen. So fokussiert § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gerade auf die Verhängung der Schubhaft für den Fall, dass ein Fremder einen Asylantrag gestellt hat, unter den dort genannten drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof hervorgehoben, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – die mit der Einräumung des faktischen Abschiebeschutzes verbunden ist – die Verpflichtung der betreffenden Behörde begründet, den Vollzug des angefochtenen Aktes aufzuschieben und die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen (siehe: VfSlg 6215, 7433, 8348). Dieser Akt wirkt aber nur „pro futuro“. Das bedeutet, dass dieser Umstand vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag (VfSlg 6192; VfGH 27. 2. 1996, B 396/96; VfSlg 15.574; vgl auch VwGH 9. 3. 1995, 93/18/0350); es haben nach der ständigen Judikatur des VfGH daher alle verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu unterbleiben, die der „Verwirklichung des Bescheides im weiteren Sinn“ (VfSlg 7433) dienen (VfSlg 6215, 7849, 8208, 8348; VfGH 15. 9. 1993, B 970/93). Damit ist ein Schwebezustand verbunden (VfGH 26. 2. 2015, E 231/2015).

So kommt einem Fremden gemäß § 12 AsylG grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischer Abschiebeschutz zu, welcher im Ergebnis dazu führt, dass der Betroffene im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Verfahrens geduldet ist und in dieser Zeit nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Der mit der Dauer des Verfahrens begrenzte Abschiebeschutz betrifft somit nur die Durchsetzbarkeit einer Ausweisungsentscheidung, nicht aber die Erlassung einer solchen selbst (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 12 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022). Die in § 76 Abs 2 Z 1 FPG umgesetzten Schubhafttatbestände der Aufnahme-RL sind solange anwendbar, als dem Antragsteller ein Bleiberecht im Bundesgebiet zukommt. „Bleiberecht“ muss in diesem Sinne als faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 AsylG verstanden werden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindert zwar die Vollstreckung der Ausreiseentscheidung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, räumt dem Fremden jedoch kein „Bleiberecht“ ein (siehe VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0116). Siehe dazu auch das oben ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Geschäftszahl Ra 2019/21/0367.

Im Ergebnis steht somit der gestellte Asylantrag vor Antritt der Schubhaft deren Verhängung wie Aufrechterhaltung nicht entgegen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels scheidet wegen der hohen Fluchtgefahr aus, auch wenn der BF über eine Unterkunft bei seiner LG verfügt und von seinen Eltern (wie seiner LG) finanziell unterstützt wurde. Diese Umstände hielten ihn nämlich – wie oben ausgeführt – nicht davon ab, sich nach Deutschland abzusetzen.

3.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft:

In Wahrnehmung der Entscheidungspflicht des BVwG unter Berücksichtigung der vom VwGH dargelegten Rechtsansicht war daher in weiterer Folge auch festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG am 30.10.2024 die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Einvernahme des BF im Asylverfahren für 18.11.2024 und danach die rasche Erlassung des diesbezüglichen Bescheides geplant ist. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung vom Behördenvertreter in Aussicht gestellt.

3.4. Zur Festnahme und Anhaltung des BF bis zur Verhängung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), BGBl. Nr. 684/1988 in der geltenden Fassung, hat jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit). Gemäß Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 in der geltenden Fassung, hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen unter anderem auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

In der gegenständlichen Beschwerde wurden (auch) die vom BFA als belangte Behörde angeordnete und in ihrem Auftrag von Organen der Bundespolizei (als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes) am XXXX .2024 vorgenommene Festnahme und Anhaltung des BF bis zur Erlassung der Schubhaft angefochten.

Gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG kann vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2) oder wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).

Gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG ergeht der Festnahmeauftrag des BFA in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht.

Gemäß § 5 erster Satz BFA-VG obliegt der Vollzug der Anhaltung eines Fremden gemäß § 40 BFA-VG und der Abschiebung eines Fremden gemäß § 46 FPG der Landespolizeidirektion, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Gemäß § 6 BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das BFA bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 BFA-VG eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

3.4.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.03.2024, Geschäftszahl Ra 2023/21/0003, unter anderem erwogen, es komme zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG 2014 vollzogenen Festnahme und Anhaltung darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Die Vertretbarkeit dieser von der Behörde ex ante getroffenen Annahme eines möglichen Sicherungsbedarfs könne im vorliegenden Fall im Hinblick auf die zweimalige Vereitelung einer Abschiebung des Fremden, der auch unverzüglich nach der unbekämpft gebliebenen Verhängung des gelinderen Mittels aus der Anhaltung entlassen wurde, nicht fraglich sein (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Was den von der belangten Behörde ihrem Festnahmeauftrag zugrunde gelegten Festnahmegrund des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG anbelangt, ist festzuhalten, dass die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels immer das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs wegen Fluchtgefahr voraussetzt, somit also fallgegenständlich die begründete Annahme, dass sich der BF etwa einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte.

Der belangten Behörde kann hier kein Vorwurf gemacht werden, war nämlich das Sich-Entziehen des angeordneten gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung mehr als evident und der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags bereits mehrere Wochen unbekannten Aufenthalts. Die – oben bereits ausführlich erläuterte Fluchtgefahr – war daher gegenständlich mehr als greifbar und die Festnahme daher als rechtens anzusehen.

3.4.3. Ähnlich verhält es sich mit der von XXXX .2024, 11:30 Uhr bis XXXX .2024, 16:08 Uhr verhängten Verwaltungsverwahrungshaft.

Gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

Wie dem Inhalt der Beschwerdevorlage zu entnehmen ist, wurde der BF – nach Rücküberstellung durch die deutschen Behörden – auf dem Gelände des Flughafens XXXX am XXXX .2024 festgenommen und am zuvor durch die deutschen Behörden nach Österreich rücküberstellt. Anschließend erfolgte die Fahrt ins Anhaltezentrum XXXX . Dort erfolgten die Abnahme und Registrierung der Depositen des BF und am XXXX .2024 – vor Verhängung der Schubhaft – die Einvernahme des BF zur Abklärung der Voraussetzungen für deren Ausspruch.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ergaben sich für das erkennende Gericht keinerlei Hinweise darauf, dass die Anhaltung bis zum Beginn der Schubhaft als rechtswidrig anzusehen war. Hier sei ergänzend bemerkt, dass im Rechtsmittel zwar (auch) die Festnahme und die daran angeschlossene Anhaltung bis zum Vollzug der Schubhaft angefochten, jedoch keinerlei stichhaltige Ausführungen getätigt wurden, weshalb diese nicht rechtmäßig seien.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. (Spruchpunkt A.I.)

3.5. Zum Kostenantrag (der belangten Behörde):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, geregelt.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Das Bundesamt stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte und eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, stand ihr Kostenersatz im begehrten Umfang in der Höhe von € 887,20 zu. Dem Beschwerdeführer als gänzlich unterlegener Partei stand Kostenersatz zu. An dieser Stelle sei erwähnt, dass von Seiten des BF im Rechtsmittel gar kein Kostenbegehren erstattet wurde.

3.6. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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