Bundesverwaltungsgericht W145 2293053-1

W145 2293053-1Bundesverwaltungsgericht06.11.2024

Regest

Antragstellung Ausschlusstatbestände Eltern Kind Pensionsversicherung Revision zulässig Selbstversicherung Zeitraumbezogenheit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W145 2293053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W145.2293053.1.00

Spruch

W145 2293053-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 27.03.2024, GZ: XXXX , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.10.2019, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag von Frau XXXX vom 28.02.2019 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 1997, ab 01.01.2004 gemäß den §§ 18a, 76b Abs. 4, 77 Abs. 2 und Abs. 5, 225 Abs. 1 Z 3, 669 Abs. 3 ASVG stattgegeben.

Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Anführung der monatlichen Beiträge zur Selbstversicherung für die Jahre 2004 bis 2008, 2011 bis 2013 und 2015 bis 2019, welche aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen werden würden, ausgeführt, dass für die Zeit von 01.12.2018 bis 28.02.2019 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Für diese Zeit liege ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund in Form des Bezugs einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung vor. Sie erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Die Stattgebung der nachträglichen Selbstversicherung gemäß § 669 Abs. 3 ASVG erfolge im gesetzlichen Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten.

2. Mit Bescheid vom 19.01.2023, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch von Herrn XXXX auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen Herrn XXXX , geb. XXXX 1997, ab 01.07.2022 gemäß den §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 8 ASVG anerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass für die Dauer während der (die) Angehörige zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 beziehe und eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft für Pflegeleistungen gegeben sei, der Beitrag zur Selbstversicherung zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werde. Vorliegend werde Pflegegeld der Stufe 6 bezogen. Ab 01.07.2022 betrage die monatliche Beitragsgrundlage EUR 2.027,75 und der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung EUR 462,33. Ab 01.01.2023 betrage die monatliche Beitragsgrundlage EUR 2.090,61 und der monatliche Beitrag zur Selbstversicherung EUR 476,66.

3. Mit Bescheid vom 27.03.2024, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „PVA“, „belangte Behörde“) den Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) vom 10.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, seines Sohnes XXXX , geb. XXXX 1997, gemäß den §§ 18a, 669 Abs. 3 ASVG abgelehnt.

Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege. Das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes sei erreicht worden. Es liege bereits eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vor. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben. Der Antrag sei daher abzulehnen.

4. Mit Schreiben vom 18.04.2024 (eingelangt bei der PVA am 25.04.2024) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Er brachte zusammengefasst vor, dass bei seinem am XXXX 1997 geborenen Sohn Alexander nach einer Polio-Schluckimpfung mehrere Fieberkrämpfe aufgetreten seien. Der Sohn habe seither nicht mehr selbstständig sitzen können, er habe einen komplett schlaffen Muskeltonus und er zeige sich teilnahmslos. Es seien die Diagnosen Epilepsie und motorischer Entwicklungsrückstand gestellt worden. Der Sohn erhalte eine physiotherapeutische Behandlung. Nach einem weiteren Anfall sei mit einer Dauermedikation begonnen worden. Rückwirkend ab 01.01.1998 sei die erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden. Der Sohn sei auf Grund des fehlenden Immunsystems andauernd krank gewesen und der Pflegeaufwand sei immer größer geworden. Im Jänner 2000 seien eine Ausweitung des motorischen Entwicklungsrückstandes und zusätzlich kognitive Defizite festgestellt worden. Der Sohn könne fast nicht sprechen (nur artikulieren). Er habe ein schlechtes Gehverhalten gezeigt und bei Krankheit nur mit Hilfe gehen können. Beigelegt werde hierzu ein Befund der Universitätsklinik Graz/Kinder- und Jugendheilkunde vor. Im Februar 2000 sei von den Ärztinnen festgestellt worden, dass es kaum Fortschritte beim Sohn gebe. Mit zunehmendem Alter sei der Entwicklungsrückstand größer und sein Pflegebedarf intensiver geworden. Der Sohn habe ab diesem Zeitpunkt de facto eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung benötigt, die über das Maß eines gleichaltrigen gesunden Kindes hinausgegangen und deutlich intensiver gewesen sei. Er habe Logo-, Physiotherapie und Frühförderung bekommen, Hilfe bei der Hygiene und beim Toilettengang benötigt und Schlafprobleme gehabt.

Mit 10.01.2024 habe er für den Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003 einen rückwirkenden Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 27.03.2024 abgelehnt worden. Er sei der Ansicht, dass diese Ablehnung zu Unrecht erfolgt sei, weshalb er Beschwerde einlege. Im Zeitraum zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2003 habe er sich der Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden, am XXXX 1997 geborenen Sohnes unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gewidmet. In dieser Zeit habe sein Sohn ständig persönliche Hilfe und Pflege benötigt. Dieser Hilfe- und Pflegebedarf habe mehr als 21 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitskraft in Anspruch genommen.

Anfang 2000 habe er eine Vollzeitbeschäftigung bei einer Bank ausgeübt. Ab diesem Zeitpunkt sei es immer wieder zu Krankenhausaufenthalten und Erkrankungen seines Sohnes gekommen. Um mehr Zeit für seinen Sohn zu haben, habe er sein Dienstverhältnis gekündigt und am 01.06.2000 in einen freien Dienstvertrag mit 30 Wochenstunden gewechselt. Auch seine Frau habe ihr Vollzeit-Dienstverhältnis beim Magistrat Graz gekündigt, da sich ihr Dienstverhältnis nicht mehr mit dem Betreuungsstatus zu Hause vereinbaren habe lassen. Seine Frau habe auch die beiden anderen Kinder im gemeinsamen Haushalt versorgt und bis Ende 2000 sei die Betreuung für den behinderten Sohn geteilt worden.

Ab 01.03.2001 habe er den überwiegenden Teil der Betreuung seines Sohnes übernommen. Dessen Pflege habe – immer auch abhängig vom momentanen Gesundheitszustand des Sohnes – zumindest 6-7 Stunden pro Tag beansprucht. Der Beschwerdeführer habe zudem die halbe Betreuung in der Nacht bei Wachphasen (abwechselnd jeden 2. Tag, somit 2-3 Stunden pro Nacht) übernommen. Insgesamt habe somit ein Pflegeaufwand pro Tag von ca. 8-10 Stunden und pro Woche von 56-70 Stunden bestanden. Der VwGH-Rechtsprechung zufolge sei von einer „überwiegenden" Beanspruchung ab einem Pflegeaufwand von 21 Stunden wöchentlich auszugehen (Hinweis auf VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084).

Ab 01.01.2002 habe er bei seinem Dienstgeber gekündigt und sei in die Selbständigkeit gewechselt, um sich den Tagesablauf komplett individuell einteilen zu können. Dadurch habe er auch dem erhöhten Pflegebedarf seines Sohnes gerecht werden können. Er habe auch in dieser Phase bis Ende 2003 maximal 30 Stunden/Woche gearbeitet. Finanzielle Einbußen seien zwei Jahre lang durch Ersparnisse und finanzielle Unterstützung seines Vaters abgedeckt worden. Das Ziel in beruflicher Hinsicht sei gewesen, dass sein berufliches Engagement wieder langsam wachse und seine Frau ab 2004 zum überwiegenden Teil den Haushalt mit Familie abdecke und er ab diesem Zeitpunkt mehr Zeit in den Beruf investieren könne. Ab 01.01.2004 sei seine Frau wiederum die Hauptpflegeperson des Sohnes. Der Betreuungsaufwand der anderen Kinder im gemeinsamen Haushalt sei geringer geworden, da eine Tochter volljährig geworden sei und ein Sohn mit zunehmendem Alter weniger Betreuung gebraucht habe. Seine Frau habe einen positiven Bescheid über die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG vom 01.04.2004 bis 30.06.2022 gehabt. Am 01.07.2022 sei sie die Alterspension angetreten. Der Beschwerdeführer habe einen positiven Bescheid für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für nahe Angehörige gemäß § 18b ASVG vom 01.07.2022 bis 31.03.2024 gehabt. Seit 01.04.2024 beziehe er Alterspension.

Gemäß § 669 Abs. 3 ASVG könne die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlägen. § 18 Abs. 2 sei sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 18a Abs. 5 ASVG beginne die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt werde, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folge. Im fraglichen Zeitraum habe keine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn bestanden und es sei vom Beschwerdeführer auch noch kein rückwirkender Antrag nach § 18a ASVG gestellt worden, somit sei auch das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes seinerseits nicht erreicht worden. Die übrigen Voraussetzungen wie der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG und ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind im Inland lägen vor. Durch die Pflege sei seine Arbeitskraft in häuslicher Umgebung überwiegend beansprucht worden.

Er ersuche daher um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie um positive Entscheidung.

5. Einlangend am 05.06.2024 legte die PVA die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 24.05.2024 datierte Äußerung (Stellungnahme) zum Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die PVA führte bezugnehmend auf § 18a Abs. 1 ASVG aus, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen könne. § 669 Abs. 3 ASVG bestimme weiters, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 01.01.1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt hätten, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlägen. § 18 Abs. 3 ASVG sei sinngemäß anzuwenden.

Mit Bescheid vom 30.10.2019 sei der Antrag vom 28.02.2019 der Gattin des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Sohnes ab 01.01.2004 stattgegeben worden. Die Selbstversicherung nach § 18a ASVG habe mit 30.06.2022 geendet. Mit Bescheid vom 19.01.2023 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung nach § 18b ASVG in der Pensionsversicherung der Pflege eines nahen Angehörigen, des am XXXX 1997 geborenen Sohnes ab 01.07.2022 (sohin zeitlich gleich anschließend an die Selbstversicherung der Gattin des Beschwerdeführers) anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei sohin von 01.07.2022 bis 31.05.2023 nach § 18b ASVG selbstversichert gewesen. Seit 01.04.2024 beziehe der Beschwerdeführer eine Alterspension und es sei demnach ab diesem Stichtag keine Selbstversicherung mehr möglich. Hinsichtlich des Zeitraumes vor 01.07.2022 werde ausgeführt, dass vor Beginn der Selbstversicherung des Beschwerdeführers nach § 18b ASVG dessen Gattin eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG bezogen habe. Eine nachträgliche Selbstversicherung des Beschwerdeführers sei sohin in Entsprechung des § 18a Abs. 1 iVm § 669 Abs. 3 ASVG nicht mehr möglich, da die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nur für eine Person bestehen könne und die 120 Monate, welche rückwirkend möglich wären, bereits durch die Gattin erschöpft seien.

Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Bescheid zu bestätigen.

6. Mit Schriftsatz vom 24.05.2024 (einlangend am 05.06.2024) übermittelte die PVA an das Bundesverwaltungsgericht die unverdichteten Basisdaten hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie eine Verständigung vom 10.04.2024. Mit dieser Verständigung wies die PVA den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Antrag auf Zuerkennung der Alterspension derzeit nicht endgültig erledigt werden könne, weil die Erhebungen noch nicht abgeschlossen seien. Es werde daher bis auf weiteres ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches gegen jederzeitigen Widerruf und gegen nachträgliche Verrechnung eine vorläufige Leistung ab 01.04.2024 wie angeführt gewährt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer die mit 24.05.2024 datierte Äußerung (Stellungnahme) der belangten Behörde zu seiner Beschwerde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 30.10.2019, AZ: XXXX , gab die Pensionsversicherungsanstalt dem Antrag von Frau XXXX , der Gattin des Beschwerdeführers XXXX , vom 28.02.2019 auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 1997 geborenen behinderten Sohnes XXXX gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.2004 statt.

Die Selbstversicherung der Gattin des Beschwerdeführers nach § 18a ASVG endete mit Ablauf des 30.06.2022. Am 01.07.2022 trat die Gattin des Beschwerdeführers die Alterspension an.

Mit Bescheid vom 19.01.2023, AZ: XXXX , anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 18b ASVG den Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, seines am XXXX 1997 geborenen Sohnes XXXX , ab 01.07.2022.

Die Selbstversicherung des Beschwerdeführers nach § 18b ASVG endete mit Ablauf des 31.03.2024. Seit 01.04.2024 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension.

Der Beschwerdeführer stellte bei der PVA einen mit 10.01.2024 datierten Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines am XXXX 1997 geborenen behinderten Sohnes XXXX gemäß § 18a iVm § 669 Abs 3 ASVG für die Zeit von 01.01.1998 bis 31.12.2003.

Mit Bescheid vom 27.03.2024, AZ: XXXX , lehnte die PVA den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines behinderten Sohnes gemäß § 18a ASVG ab.

1.2. Der Sohn des Beschwerdeführers litt bzw. leidet an Anfallsleiden, motorischem Entwicklungsrückstand sowie Strabismus concomitans divergens und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 6.

1.3. Der Beschwerdeführer und der Sohn leben in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland. Der Sohn wurde dort im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003 unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers in häuslicher Umgebung gepflegt.

1.4. Im Zeitraum von Februar 1997 bis einschließlich Februar 2015 bestand für den Sohn des Beschwerdeführers ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 30.10.2019, AZ: XXXX , des Bescheides vom 19.01.2023, AZ: XXXX und des Bescheides vom 27.03.2024, AZ: XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bescheiden. Die Feststellungen zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers beruhen ebenfalls auf einer entsprechenden Einsichtnahme.

Dass die Selbstversicherung der Gattin des Beschwerdeführers nach § 18a ASVG mit 30.06.2022 endete und dass diese am 01.07.2022 die Alterspension angetreten hat, kann dem Beschwerdevorbringen (S. 3), der Äußerung der SVS vom 24.05.2024 (S. 2) sowie den unverdichteten Basisdaten (S. 22) die Gattin des Beschwerdeführers betreffend entnommen werden.

Dass die Selbstversicherung des Beschwerdeführers nach § 18b ASVG mit 31.03.2024 endete und dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2024 eine Alterspension bezieht, ist in den ihn betreffenden unverdichteten Basisdaten (S. 21) ersichtlich.

2.2. Die Feststellungen zu den Leiden des behinderten Sohnes des Beschwerdeführers ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden, insbesondere jenem einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 26.01.1998. Dass der Sohn Pflegegeld der Stufe 6 bezieht, ist im Bescheid vom 19.01.2023 festgehalten.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und der Sohn in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse im Inland leben, ist zwei am 05.06.2024 eingeholten ZMR-Auszügen zu entnehmen.

Dass der Sohn des Beschwerdeführers im verfahrensrelevanten Zeitraum unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft des Beschwerdeführers in häuslicher Umgebung gepflegt wurde, kann auf das seitens der SVS in der Äußerung (Stellungnahme) vom 24.05.2024 nicht in Abrede gestellte Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde S. 2 f) gestützt werden.

2.4. Die Feststellungen dazu, dass von Februar 1997 bis einschließlich Februar 2015 für den Sohn des Beschwerdeführers ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe bestand, fußt auf einem seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Auszug aus der Familienbeihilfe-Datenbank vom 31.10.2011.

2.5. Der Sachverhalt steht in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig fest. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit [Z 1; vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl. (2023), § 410, III. Demonstrativ aufgezählte Fälle der Bescheidpflicht, Rz 8 mit Verweis auf Kneihs in SV-Komm § 410 Rz 15] und wurde in der Beschwerde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Im gegenständlichen Fall liegt daher Senatszuständigkeit vor (vgl. u.a. BVwG 05.03.2024, W198 2272172-1 und 08.09.2023, W198 2274019-2).

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.3. Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung,

in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024):

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen

1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;

2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)

4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

(4) […]

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“,

in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2011 (in Kraft seit 01.01.2011):

„Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar

a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)

3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“

in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 01.01.2018):

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)

§ 669. (1) – (2) […]

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) – (8) […]“

und in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 (in Kraft seit 02.08.2017):

„Weitere Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017

§ 707a. (1) Die §§ 330b samt Überschrift und 669 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) […]“

3.4. Zur anzuwendenden Rechtslage und zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum:

Wie der Verwaltungsgerichtshof – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977 – in ständiger Rechtsprechung vertritt, hat die Rechtsmittelbehörde bzw. das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids bzw. Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2015/08/0098 mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 19.02.1991, 89/08/0210). Für die Beurteilung einer Pflichtversicherung ist [...] das ASVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum [...] in Geltung stehenden Fassung, somit zeitraumbezogen anzuwenden. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, nicht jedoch jene Bestimmungen, die das einzuhaltende Verfahren regeln (vgl. VwGH 19.02.1991, 90/08/0177; 24.01.2006, 2003/08/0231; 26.11.2008, 2006/08/0346) [vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098].

Gemäß § 669 Abs. 3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.

Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 669 Abs. 3 ASVG, BGBl. I Nr. 3/2013 (vgl. ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP, S. 23) lautet auszugsweise:„Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, können sich nach § 18a ASVG freiwillig pensionsversichern. Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlt der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 77 Abs. 7 ASVG).

Die Regierungsparteien haben vereinbart, zur Hintanhaltung pensionsrechtlicher Nachteile diese Pflegezeiten bis zu zehn Jahre rückwirkend als Beitragszeiten anzuerkennen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Versicherungszeiten auf Grund einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG derzeit nur für zwölf Monate rückwirkend erworben werden.

Viele Berechtigte haben ihren Antrag auf diese Versicherung erst nach mehr als einem Jahr ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt und daher Pensionsversicherungszeiten verloren.

In Zukunft werden die Pensionsversicherungsträger den betroffenen Personenkreis zielgerichteter informieren, sodass es gerechtfertigt erscheint, die rückwirkende Antragstellung nur für die Vergangenheit zuzulassen.

Mit der vorliegenden Änderung soll es jenen Personen, die zwischen dem 1. Jänner 1988 (Inkrafttreten des § 18a ASVG) und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes erfüllt haben, ermöglicht werden, auf Antrag bis zu 120 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung zu erwerben. Dabei sind die Pflegemonate in der von der antragstellenden Person gewählten Anzahl (bis zum erwähnten Höchstausmaß) zu berücksichtigen, und zwar ausgehend von jenem Pflegemonat, der dem Antragszeitpunkt am nächsten liegt. Der Antrag auf diese nachträgliche Selbstversicherung kann wirksam bis zum Pensionsstichtag gestellt werden.

Ein bereits ergangener ablehnender Bescheid über eine einschlägige Selbstversicherung außerhalb der einjährigen Rückwirkung steht der nachträglichen Selbstversicherung nach § 18a ASVG in Verbindung mit § 669 Abs. 3 ASVG nicht entgegen, zumal sich diese auf eine neue Rechtsgrundlage stützt und somit der verfahrensrechtliche Einwand der „entschiedenen Sache“ ins Leere geht.

[…]“

§ 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es gemäß § 669 Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

§ 707a ASVG sieht das Inkrafttreten des § 669 Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017 mit 1. Jänner 2018 ohne Übergangsregelung vor. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine solche aus anderen Bestimmungen abzuleiten wäre bzw. dass diesbezüglich eine Rechtslücke bestünde (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).

Da der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag am 10.01.2024 bei der PVA eingebracht hat, ist für den beantragten Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003 die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 200/2023 (in Kraft seit 01.01.2024) anzuwenden.

Die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG beansprucht werden kann, müssen nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG). Damit wurde bewusst hinsichtlich der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG eine Abkehr von der früheren Rechtslage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226) vorgenommen. Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012; siehe auch BVwG 30.01.2023, W151 2257440-1).

Konkret ergibt sich somit aufgrund der am 10.01.2024 erfolgten Antragstellung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003 ein maximal möglicher Versicherungszeitraum für die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung von einschließlich Jänner 1998 bis einschließlich Jänner 2008 (=120 Monate) als Prüfungszeitraum gemäß § 18a ASVG zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung des Beschwerdeführers für die Pflege eines behinderten Kindes vorliegen oder nicht.

3.5. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG:

Gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde ist unstrittig, dass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG im Hinblick auf den beantragten Zeitraum vorliegen: Im Zeitraum von Februar 1997 bis einschließlich Februar 2015 bestand für den an Anfallsleiden, motorischem Entwicklungsrückstand sowie Strabismus concomitans divergens leidenden Sohn des Beschwerdeführers ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Der Beschwerdeführer lebte und lebt mit seinem behinderten Sohn, der Pflegegeld der Stufe 6 bezieht, in einem gemeinsamen Haushalt an einer Adresse in Österreich und hat diesen im verfahrensrelevanten Zeitraum unter überwiegender Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung gepflegt.

3.6. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Selbstversicherung für den Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003 beantragt hat, dass er von 01.07.2022 bis 31.05.2023 gemäß § 18b ASVG selbstversichert war sowie dass er seit 01.04.2024 eine Alterspension bezieht.

Soweit die PVA in der Äußerung (Stellungnahme) vom 24.05.2024 auf das Bestehen der Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG hinweist und ausführt, ab dem 01.04.2024 sei keine Selbstversicherung möglich, ist somit darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer für diese Zeiträume die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht beantragt hat.

3.7. Strittig ist hinsichtlich des seitens des Beschwerdeführers mit Antrag vom 10.01.2024 beantragten Zeitraumes von 01.01.1998 bis 31.12.2003,

ob – wie seitens der PVA ausgeführt wurde – ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gegeben ist, da bereits eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliege und ob das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes (auf Grund der Selbstversicherung der Gattin des Beschwerdeführers; vgl. PVA-Äußerung/Stellungnahme vom 24.05.2024) erreicht worden sei, weshalb mangels Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG der Antrag abzulehnen sei, oder

ob – wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat – im fraglichen Zeitraum keine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für den Sohn bestanden hat und seitens des Beschwerdeführers mangels eines Antrages seinerseits das gesetzliche Höchstausmaß von 120 Kalendermonaten der Selbstversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes nicht erreicht worden ist, weshalb eine rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege seines 1997 geborenen behinderten Sohnes im Sinne der §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG wie beantragt möglich ist.

3.8. Zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG:

Die PVA bringt im angefochtenen Bescheid bzw. in der Äußerung (Stellungnahme) vom 24.05.2024 vor, eine nachträgliche Selbstversicherung des Beschwerdeführers in Entsprechung der §§ 18a Abs. 1 und 669 Abs. 3 ASVG sei nicht mehr möglich, da die Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nur für eine Person bestehen könne. Die 120 Monate, welche rückwirkend möglich wären, seien bereits durch die Gattin des Beschwerdeführers, deren Antrag vom 28.02.2019 auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Sohnes ab 01.01.2004 mit Bescheid der PVA vom 30.10.2019 stattgegeben worden sei und deren Selbstversicherung mit Ablauf des 30.06.2022 durch Antritt der Alterspension am 01.07.2022 geendet habe, erschöpft. Zu diesem Vorbringen der PVA ist Folgendes auszuführen:

3.8.1. Gemäß § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen.

Gemäß § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliegt, ausgeschlossen.

Fraglich ist, ob die in der Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG normierte Beschränkung auf eine pflegende Person, so zu verstehen ist, dass dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall im selben Zeitraum verhindert wird (vgl. auch Ausschlussgrund iSd § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG), wodurch folglich eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall möglich wäre, oder ob dadurch die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall generell, gleich ob zeitlich überschneidend oder aufeinanderfolgend, hintangehalten wird.

Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. VwGH 29.02.2024, Ro 2023/10/0028 mit Hinweis auf 23.02.2001, 98/06/0240; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 101 f, 1996).

Eine isolierte Betrachtung des Wortlautes der Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG („Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.“) könnte zum Ergebnis führen, dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall generell nicht möglich wäre, schließt aber auch eine dieser Ansicht entgegenstehende Deutung nicht aus.

Eindeutig ist der Wortlaut der Bestimmung insbesondere auf Grund des Wortes „jeweils“ nicht, da nicht klar ist, welchen Mehrwert der Satz durch dessen Verwendung im Vergleich zu dessen fiktiver Nicht-Verwendung erhält bzw. worauf es sich im konkreten Kontext bezieht, etwa auf die pflegende/betreuende Person oder auf das behinderte Kind bzw. den Pflegefall [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm zu § 18b Abs. 1 zweiter Satz ASVG, Rz 8 (Stand: 01.08.2015, rdb.at), der diesbezüglich festhält, dass „mit dieser missglückten Formulierung“ – „Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein.“ – die pflegebedürftige Person gemeint ist]. Das Wort „jeweils“ könnte im Gefüge der Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG aber auch auf einen gewissen Zeitpunkt abstellen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/jeweils, abgerufen am 10.07.2024, zur Bedeutung von „jeweils“: „zu dem Zeitpunkt, von dem gerade die Rede ist“).

Im Sinne der systematischen Auslegung dürfen einzelne Rechtsvorschriften niemals isoliert herangezogen werden, sondern ist stets das „Gesetz als Ganzes“ zu berücksichtigen (s. u.a. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, S. 195).

Betrachtet man dementsprechend begleitend zu § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG den – ausdrücklich auf Zeiträume abstellenden – Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG, demnach die Selbstversicherung für die Zeit ausgeschlossen ist, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt, so deutet diese systematische Zusammenschau im Verbund mit der zumindest – wie oben gezeigt – nicht denkunmöglichen, sich auf einen Zeitpunkt beziehenden Bedeutung des Wortes „jeweils“ in § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG in die Richtung, dass sich die darin normierte Beschränkung der Selbstversicherung auf eine Person ebenfalls auf einen Zeitraum bezieht und zwar in dem Sinne, dass (auf Grund desselben Pflegefalles) eine Selbstversicherung im selben Zeitraum nur für eine Person bestehen kann und Selbstversicherungen zweier oder mehrerer Personen in aufeinanderfolgenden Zeiträumen möglich sind.

3.8.2. Dieses Ergebnis zur Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG korrespondiert auch mit der zu dessen „Parallelbestimmung“, § 18b Abs. 1 zweiter Satz ASVG, in der Literatur vertretenen Ansicht.

Gemäß Abs. 1 zweiter Satz des die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger regelnden § 18b ASVG kann je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein. Diese (rechtspolitisch durchaus diskutable, so auch Resch, iFamZ 2010, 81 [85]) Beschränkung kann freilich nur für denselben Zeitraum gelten, ein Wechsel in der Pflegeperson und damit in der Möglichkeit zur sukzessiven Selbstversicherung ist damit nicht ausgeschlossen [s. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 18b ASVG Rz 8 (Stand: 01.08.2015, rdb.at); Leitner, Checkliste, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Pflege naher Angehöriger, EF-Z 2017/70].

Es ist kein Grund ersichtlich, diesbezüglich zwischen § 18a und § 18b ASVG eine unterschiedliche Wertung vorzunehmen. Vielmehr ist in verfassungskonformer Interpretation zur Vermeidung einer gleichheitswidrigen Ungleichbehandlung ein entsprechender Gleichklang dieser beiden Bestimmungen anzunehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.03.2009, 2005/12/0240; 29.06.2011, 2009/12/0141; 24.02.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Können allerdings auf Grund des eindeutigen und klaren Wortlautes einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa eine andere Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich. Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn nur im Zweifelsfalle gilt die Regel, der verfassungskonformen Auslegung sei der Vorzug zu geben; ist der Wortlaut einer Regelung eindeutig, liegt ein solcher Zweifelsfall nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2006, 2005/12/0251, mwN; 31.05.2021, Ra 2019/01/0138).

Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge liegt die Grenze einer verfassungskonformen Auslegung dort, wo sie dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig widerspricht (vgl. VfSlg 11.036/1986). Ein solcher Widerspruch kann im Sinne der Rechtssicherheit nur durch die Aufhebung eines Gesetzes im Verfahren nach Art. 140 B-VG beseitigt werden (vgl. Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht, 9. Auflage, S. 40). Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen ließe, wäre der Inhalt der Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, dass Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind (vgl. VfSlg 4440/1963, 5923/1969), eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein (vgl. VfSlg 5153/1965) [vgl. VfSlg 7698, G23/75].

Die Materialien zur die entsprechende Passage bereits enthaltenden Stammfassung des § 18a ASVG idF BGBl. Nr. 609/1987 (s. ErläutRV 324 BlgNR 17. GP, S. 24 f) weisen zu Abs. 1 letzter Satz keine erläuternden Bemerkungen auf.

Erscheint zunächst ein Gesetzestext in verschiedener Weise auslegbar, engt sich die Wahl auf jene Auslegung (oder Auslegungen) ein, die das Gesetz verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 10. Auflage, Rz 135 mit Hinweis auf VfSlg 11.466). Da der in Rede stehende Gesetzestext des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG dementsprechend wie aufgezeigt in verschiedener Weise auslegbar ist, ist eine Wahl zwischen den skizzierten zwei Auslegungsmöglichkeiten zu treffen und eine verfassungskonforme Interpretation angezeigt.

Bei Gleichheits- und damit verfassungskonformer Interpretation des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG kann – angesichts der vergleichbaren Bestimmung des § 18b Abs. 1 zweiter Satz ASVG nur gemeint sein, dass eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person im selben Zeitraum bestehen kann.

Es ist somit insoweit eine teleologische Reduktion der die Möglichkeit der Selbstversicherung für einen größeren Personenkreis ausschließenden Wortbedeutung der Wortfolge „Eine Selbstversicherung […] kann jeweils nur für eine Person bestehen.“ in § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG in dem Sinne vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 21.01.2009, 2007/08/0147), als dass eine zeitlich aufeinanderfolgende Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen in Bezug auf denselben Pflegefall – wie dies in der Literatur auch zu § 18b ASVG vertreten wird (s. oben) – möglich ist.

3.8.3. Für diese Sichtweise spricht auch die gesetzgeberische Intention, jenen Elternteil bzw. jene Person, der/die ein behindertes Kind pflegt bzw. betreut, pensionsversicherungsrechtlich abzusichern (s. ErläutRV 324 BlgNR 17. GP, S. 24 f).

Diese Zielsetzung würde zumindest teilweise unterlaufen werden, wenn die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes durch einen Elternteil erschöpft, gleichsam „konsumiert“ werden kann und der andere Elternteil anschließend diese Möglichkeit nicht mehr hätte.

Hält man sich etwa den – in Anbetracht der längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des behinderten Kindes möglichen Selbstversicherung (vgl. § 18a Abs. 1 erster Satz ASVG) durchaus lebensnahen – Fall vor Augen, dass jener Elternteil, der ein behindertes Kind pflegt bzw. betreut und der gemäß § 18a ASVG selbstversichert ist, stirbt oder unfähig wird, weiterhin die Pflege bzw. Betreuung vorzunehmen, sodass die Übernahme der Pflege bzw. Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil erforderlich wird, wäre die Selbstversicherung für den die Pflege bzw. Betreuung übernehmenden Elternteil bei Zugrundelegung der PVA-Ansicht (vgl. Äußerung/Stellungnahme vom 24.05.2024), der zufolge die Selbstversicherung zweier oder mehrerer Personen für den selben Pflegefall generell nicht möglich sei, ausgeschlossen.

Dieses Ergebnis wäre wohl mangels ersichtlicher sachlicher Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der beiden das behinderte Kind in gleicher Weise pflegenden Elternteile auch auf Grund verfassungs- und gleichheitsrechtlicher Erwägungen bedenklich.

3.8.4. Zwar hat die Gattin des Beschwerdeführers bereits über 120 Beitragsmonate erworben, da die PVA dem Antrag der Gattin des Beschwerdeführers vom 28.02.2019 auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Sohnes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.2004 mit Bescheid vom 30.10.2019 stattgegeben hat und deren Selbstversicherung mit Ablauf des 30.06.2022 durch Antritt der Alterspension am 01.07.2022 geendet hat.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nicht einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG stellen könnte.

In konsequenter Fortführung der oben ausgeführten Erwägungen, denen zufolge die Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, demnach eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen kann, der Möglichkeit einer zeitlich aufeinanderfolgenden Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall nicht entgegensteht, ist dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung der Selbstversicherung gemäß den §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG – gesondert von der bescheidmäßig anerkannten Selbstversicherung seiner Gattin – eröffnet.

3.9. Zum (Nicht-)Vorliegen eines Ausschlussgrundes iSd § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG idF BGBl. I Nr. 217/2022:

Soweit die PVA in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, es sei im Falle des Beschwerdeführers ein Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgrund gegeben, da bereits eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliege, ist – auch wenn die diesbezügliche Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich im Bescheid angeführt ist – anzunehmen, dass die PVA den Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG vor Augen hatte, demnach die Selbstversicherung für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliegt, ausgeschlossen ist.

Der zur den Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG einführenden Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 ergangene Ausschussbericht (vgl. Ausschussbericht 1827 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S. 1) lautet auszugsweise:

„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw. naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 bzw. nach § 18b Abs. 1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).

Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“

Wie festgestellt gab die PVA mit Bescheid vom 30.10.2019 dem Antrag der Gattin des Beschwerdeführers vom 28.02.2019 auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Sohnes gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG ab 01.01.2004 statt und deren Selbstversicherung nach § 18a ASVG endete mit Ablauf des 30.06.2022 durch Antritt der Alterspension am 01.07.2022. Mit Bescheid vom 19.01.2023 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt gemäß § 18b ASVG den Anspruch des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, seines 1997 geborenen behinderten Sohnes ab 01.07.2022.

Festzuhalten ist somit, dass im Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003, für den der Beschwerdeführer die Selbstversicherung nach § 18a ASVG beantragt hat, im Sinne des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG weder eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG auf Grund eines anderen Pflegefalles noch eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG vorliegt. Die von 01.01.2004 bis Ablauf des 30.06.2022 bestehende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG bezieht sich auf die Gattin des Beschwerdeführers, nicht auf den Beschwerdeführer, und betrifft überdies auch den gemeinsamen behinderten Sohn, somit denselben, nicht einen anderen Pflegefall. Die Selbstversicherung des Beschwerdeführers gemäß § 18b ASVG wiederum betrifft den Zeitraum ab 01.07.2022 und überschneidet sich somit jedenfalls nicht mit dem beantragten Zeitraum von 01.01.1998 bis 31.12.2003.

Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 4 ASVG liegt sohin nicht vor.

3.10. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a Abs. 1 ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.01.2024 gegeben und es liegt auch kein Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 ASVG vor.

Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Zur Frage, ob die Bestimmung des § 18a Abs. 1 letzter Satz ASVG, der zufolge eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes jeweils nur für eine Person bestehen kann, der Möglichkeit einer zeitlich aufeinanderfolgenden Selbstversicherung verschiedener Personen in Bezug auf denselben Pflegefall entgegensteht, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

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