projekte
W213 2283981-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2283981-1
W213 2283981-1Bundesverwaltungsgericht02.10.2024
Anforderungsprofil Arbeitsplatz dauernde Dienstunfähigkeit Gesundheitszustand Krankenstand Leistungskalkül öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Sachverständigengutachten Verweisungsarbeitsplatz
W213 2283981-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 24.07.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(4), und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(77), betreffend Ruhestandsversetzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, GZ. P422590/28-BPersAng/2022(77), bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines EloMech Bau- u. HausTeSysBetr im Heereslogistikzentrum XXXX .
I.2. Da sich der Beschwerdeführer bei 29.07.2019 durchgehend im Krankenstand befand, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2021 die BVAEB mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.
I.3. Mit Schreiben vom 04.05.2023 übermittelte die BVAEB das unter Beiziehung von Fachärzten für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie sowie Unfallchirurgie erstellte Gutachten.
I.4. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 29.06.2022 dieses Gutachten dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und eröffnete ihm, dass beabsichtigt sei ihm wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.
I.5. Der Beschwerdeführer sprach sich mit Schreiben vom 13.07.2023 gegen die Ruhestandsversetzung aus und brachte im Wesentlichen vor, dass es ihm auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei, Arbeiten zu verrichten, die einen erheblichen körperlichen Einsatz erforderten. Sehr wohl sei er aber in der Lage, auf Grund seiner jahrelangen Erfahrung sämtliche Kontrolltätigkeiten, Überprüfungen, Arbeitsvorbereitungen und dergleichen auf seiner derzeitigen aber auch an anderen adäquaten Dienststellen durchzuführen, da diese Arbeiten keinen erhöhten körperlichen Einsatz notwendig machten. Dazu komme noch, dass er auf Grund seiner amtlich festgestellten körperlichen Beeinträchtigung im Umfang von 50% auch Anspruch auf einen entsprechenden behindertengerechten Arbeitsplatz habe.
Sollte dies aus organisatorischen Gründen im unmittelbaren Bereich seines derzeitigen Arbeitsplatzes nicht möglich sind, wäre er auch bereit, weniger schwere körperliche Arbeiten im Bereich des Heeres Logistikzentrums zu übernehmen. Er fühle sich auch in der Lage eine derartige Tätigkeit zumindest bis zum 31.10.2024 auszuführen, um die Voraussetzungen für eine Ruhestandsvoraussetzung ohne Abzüge zu erfüllen. Er beantrage daher, von einer amtswegigen Ruhestandsversetzung zumindest bis zum 31.10.2024 Abstand zu nehmen.
I.6. Die belangte Behörde ließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Sie werden unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigenbeweises der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/ Pensionsservice vom 04. Mai 2022 gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 — BDG, BGBl.Nr, 333 mit Ablauf jenes Monats in den Ruhestand versetzt, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird.“
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das für den Arbeitsplatzes Beschwerdeführers bestehende Anforderungsprofil und das Sachverständigengutachten der BVAEB vom 04.05.2022 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der sich aus den vorliegenden Gutachten ergebenden Krankheitsgeschehen nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben als EloMech Bau- u. HausTeSysBetr ordnungsgemäß zu versehen, wobei eine Besserung nicht zu erwarten sei. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Möglichkeit eines Verweisungsarbeitsplatzes geprüft worden, dabei habe sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Verweisungsarbeitsplatz zugewiesen werden könne.
I.6. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass durch die unbestritten vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliege (Behindertenpass, Zl. OB-686259900023). Seine eine körperlichen Beeinträchtigungen seien außer Streit gestellt, was jedoch nichts daran ändere, dass er auf Grund seiner langjährig erworbenen Fähigkeiten durchaus in der Lage sei, körperlich weniger anstrengende Tätigkeiten auszuführen. Er halte daher seine Stellungnahme vom 13.07.2022 im vollen Umfang aufrecht.Und erhebe Sie auch zum Inhalt meiner nunmehrigen Beschwerde.
Die Ausführungen der Behörde, wonach es für ihn in der gesamten Organisation keinen adäquaten Arbeitsplatz gäbe, vermögen nicht zu überzeugen. Der Fachkräftemangel sei nicht nur im gesamten Bundesdienst evident und daher auch im Österreichischen Bundesheer vorliegend. Er kapriziere sich auch keineswegs auf einen Arbeitsplatz an seiner derzeitigen Dienststelle, sondern sei auch bereit, im südlichen XXXX jeden adäquaten Arbeitsplatz zu besetzen. Auf Grund seiner Fähigkeiten sei er sicher in der Lage, jede administrative Tätigkeit auszuführen, solange diese nicht mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden sei. Aus welchen Gründen ihm die Zuweisung eines Behindertenarbeitsplatzes vorenthalten worden sei, habe die Behörde nicht ausreichend erläutert.
Er stelle daher den Antrag, von einer Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen und ihm einen seinen Fähigkeiten (selbst unter Berücksichtigung der vom Sozialministerium festgestellten Behinderung) entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.
I.7. Die belangte Behörde erließ herauf die Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2023, deren Spruch wie folgt lautet:
„Ihre Beschwerde vom 6.9.2023 gegen den Bescheid der BMVL/BPersAng vom 24.7.2023, GZ P422590/28-BPersAng/2022 (4), über die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtgesetz 1979 - BDG 1979, BGBI. Nr. 333, wird als unbegründet abgewiesen.
Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)/Pensionsservice vom 4. Mai 2022 mit Ablauf jenes Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand rechtskräftig wird, bleibt somit aufrecht.“
Begründen wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit auf dem Arbeitsplatz gemäß OPN H20, TN 8162, PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ XXXX , eingeteilt sei. Die Anforderungen auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz seien auf Dauer nicht mehr zu erfüllen.
Laut Oberbegutachtung der BVAEB/Pensionsservice seien folgende Leistungen/Tätigkeiten möglich:
Allgemein üblicher Zeitdruck ist zumutbar.
Durchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor.
Verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar.
Übliche Arbeitspausen sind ausreichend.
Fallweise leichte körperliche Anstrengungen sind möglich,
Gehende und stehende Arbeiten sind eingeschränkt möglich.
Schwere körperliche Arbeiten sind nicht zumutbar.
Lenken eines KFZ und Bildschirmarbeit sind möglich.
Feinarbeit und Grobarbeit sind möglich.
Auf Grundlage dieser Vorgaben seien zum 28.02.2023 näher umschriebene freie Arbeitsplätze zu prüfen gewesen. Dabei wären nur zwei Arbeitsplätze in Betracht gekommen, da alle anderen mit zumindest gleichwertigen körperlichen Belastungen verbunden seien wie der letzte Arbeitsplatzes Beschwerdeführers. Diese beiden Arbeitsplätze seien gegenwärtig besetzt.
Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens wurde unter eingehender Darstellung der Arbeitsplatzbeschreibung bzw. des Anforderungsprofils für den letzten Arbeitsplatzes Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer angesichts der im Gutachten der BVAEB dauerhaft nicht in der Lage sei die mit dem letzten dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
Hinsichtlich eines Verweisarbeitsplatzes habe die durchgeführte Prüfung, dass dem Beschwerdeführer kein gleichwertiger zumutbarer Verweisarbeitsplatz zugewiesen werden könne. Diese Prüfung habe ergeben, dass lediglich die Arbeitsplätze PosNr, 231 und 276 (HLogZ W) mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Bediensteten zu bewältigen wären. Bei diesen Arbeitsplätzen handle es sich jedoch um solche, die nicht gleichwertig seien (A3/GL). Alle anderen PosNr. Sein mit zumindest gteichwertigen körperlichen Belastungen und mit längeren Ausbildungsmaßnahmen (auch außerhalb des Garnisonsortes) verbunden. Alle Arbeitsplätze im Bereich des HLogZ XXXX seien bereits besetzt gewesen. Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse habe die Behörde daher von einer nicht gegebenen Zumutbarkeit betreffend Zuweisung eines alternativen gleichwertigen Verweisarbeitsplatzes ausgehen können.
Soweit der Beschwerdeführer die Zuweisung eines Behindertenarbeitsplatzes begehre, sei dem entgegenzuhalten, dass zwar im Personalplan 2012 wurde die Möglichkeit geschaffen worden sei, begünstigte Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 70 % und mehr über den im Personalplan festgesetzten stand (ohne Bindung einer Planstelle) aufzunehmen. Dieser Behinderungsgrad sei mit dem Ministerratsbeschluss vom 30.11.2022 Nr. 39/15 (BMKÖS 2022-0.307.089) auf 60 % herabgesetzt, um die Aufnahmen auf diesen „Sonderplanstellen“ zu erleichtern.
In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass im Anhang IV „Personalplan" zum Bundesfinanzgesetz in § 5 Abs. 3 festgehalten sein, dass zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes mit einem Grad der Behinderung von 60% und mehr aufgenommen und beschäftigt würden. Da der Beschwerdeführer schon in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehe, und bei ihm keine Aufnahme in den öffentlichen Dienst als begünstigter Bediensteter iSd Behinderteneinstellungsgesetz erfolge, werde er von dieser Regelung nicht erfasst. Einen Rechtsanspruch auf die Einteilung auf einen Behindertenarbeitsplatz gebe es nicht.
Darüber hinaus erfülle er nicht den erforderlichen Behinderungsgrad von mindestens 60% für einen Behindertenarbeitsplatz, da bei ihm ein Behinderungsgrad von 50% vorliege. Mit diesem Behinderungsgrad von 50%, sei er in den Kreis der begünstigten Behinderten aufzunehmen. Dies sei seitens des Dienstgebers auch erfolgt, wodurch er z.B. ein erhöhtes Urlaubsausmaß erhalten habe.
I.8. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 17.11.2023 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, dass bei der Prüfung von Verweisarbeitsplätzen kein Bezug auf seine Fachkenntnisse im Bereich KFZ Wesen genommen worden sei, obwohl er vom 10.11.1986 bis 17.03.1998 in der HZA XXXX Allem. Werkst. Abt. tätig gewesen sei. Dort sei er in der leichten Räder- Werkstatt nicht nur als KFZ Elektriker tätig gewesen, sondern habe immer wieder auch in der LKW Werkstatt aushelfen müssen. Seine Tätigkeiten hätten sich dabei nicht nur im Rahmen von Autoelektrikerarbeiten bewegt; sondern hätten auch alle anderen Tätigkeiten im Rahmen der notwendigen Servicearbeiten umfasst. Als die leichte Räder- Werkstätte aufgelöst worden sei, habe er seinen Dienst in der Panzerwerkstätte, überwiegen als Kfz-Elektriker, aber auch für alle anderen anfallenden Arbeiten versehen.
Seit dem 18.03.1998 sei er beim IKT Service ( vormals FMI ) tätig. Sein Tätigkeitsfeld dort sei in einer Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten. Laut der nunmehrigen Berufungsvorentscheidung stünden zumindest 2 Arbeitsplätze mit der gleichen Wertigkeit A3/3 zur Verfügung, deren Anforderungen er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes mit Sicherheit erfüllen könnte.
Das Heereslogistikzentrum habe es nicht für notwendig gehalten, ihm von sich aus einen derartigen Arbeitsplatz anzubieten und die Dienstbehörde nehme dies nun zum Anlass, ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht selbst um diesen Arbeitsplatz bemüht hätte.
Weiters habe er am 03.11.2023 den Pensionsantrag nach der Schwerarbeiterregelung, mit dem ehest möglichen Termin 01.11.24, um Versetzung in den Ruhestand eingebracht. Dazu gebe es einen positiven Bescheid. Da er auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes durchaus in der Lage sei, die mit diesen Arbeitsplätzen gestellten Anforderungen zu erfüllen, beantrage er, von einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung, die mit einer deutlichen finanziellen Einbuße verbunden wäre, Abstand zu nehmen.
I.9. Mit Schreiben vom 05.03.2024 legte die belangte Behörde über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtseine aktuelle Aufstellung, der im Bereich des Heereslogistikzentrums XXXX unbesetzten Arbeitsplätze, die als Verweisarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Betracht kommen, vor.
I.10. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Rahmen des Parteiengehörs im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zwar 69 zur Nachbesetzung anstehende Arbeitsplätze bekannt gegeben habe, wobei ihm lediglich für 4 Arbeitsplätze die fachliche Eignung zugesprochen worden sei. Für alle anderen Arbeitsplätze sei ihm nicht nur die fachliche Eignung abgesprochen worden, sondern für alle 69 Arbeitsplätze die Aussage getroffen worden, dass ihm in jedem Fall die gesundheitliche Eignung fehle.
Die belangte Behörde übersehen dabei, dass er nicht nur im Bereich des KFZ-Wesens sowohl auf Räderfahrzeugen als Kfz-Elektriker gearbeitet habe und zwar nicht nur an Personensondern auch an Lastkraftwagen und schließlich sogar in der Panzerwerkstätte. Dabei habe er die notwendigen Kenntnisse erworben, sodass er sehr wohl Überprüfungsarbeiten durchführen könne.
Wenn die belangte Behörde daher davon ausgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen diese Arbeiten nicht mehr durchführen könne, sei er jedoch sehr wohl in der Lage die Abnahme von Lieferungen und die Prüfung erbrachter Leistungen zu beurteilen. Da das Bundesministerium für Landesverteidigung derzeit in einer besonders intensiven Aufbauphase sei und in den nächsten Jahren mit einem erheblichen Materialzulauf zu rechnen sei, komme der Überprüfung von Lieferungen und Dienstleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zu.
Wie er bereits in seiner Beschwerde festgehalten habe, strebe er nicht nur einen Arbeitsplatz im Heereslogistikzentrum XXXX an, sondern habe sich auch bereit erklärt, im südlichen XXXX jeden adäquaten Arbeitsplatz anzunehmen. Auch von dieser Möglichkeit habe die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht.
Aus den angeführten Gründen halte er seinen Antrag, von einer beabsichtigten vorzeitigen Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen, aufrecht, und erkläre sich auch bereit, sich einer allenfalls notwendigen weiteren Schulung zu unterziehen, um ggf. auch eine artverwandte adäquate Tätigkeit ausfüllen zu können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe A3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter Dienst richtig wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ XXXX .
Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Hauptaufgaben:
Durchführung der Überprüfung, Wartung und Instandsetzung der BHT allgemein bzw. elektrischen Anlagen, ortsfesten Sicherungsanlagen und Schießanlagen
Übernahme von Systembetreuungsaufgaben und Unterstützung des Nutzungsmanagements
Unterstützung der Wartung und Instandsetzung des Fernwirksystems in den zugeteilten Liegenschaften des ÖBH
Durchführung und Dokumentation der periodischen Überprüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen an Leitungen, Sicherungselementen
Veranlassung der Endprüfung nach Installationen und Instandsetzungen an elektrischen Anlagen und der Aktualisierung der Dokumentationen
Unterstützung der Arbeiten durch heereseigene Dienststellen, Privatfirmen und sonstige Netzbetreiber bei Neuerrichtungen von elektrischen Anlagen
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der QM-Maßnahmen im laufenden Instandsetzungsbetrieb
Verantwortlichkeit für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesbedienstetenschutzgesetz.
Daraus ergibt sich nachstehend angeführten Anforderungsprofil:
Tätigkeit
ständig
überwiegend
fallweise
nicht
Außendienst
X
Reisetätigkeit
X
Gehen
X
Sitzen
X
Stehen
X
Heben-leicht (bis 10 kg)
X
-mittelschwer (bis 25 kg)
X
-schwer (über 25 kg)
X
Tragen-leicht(bis 10 kg)
X
-mittelschwer (bis 25 kg)
X
-schwer (über 25 kg)
X
Überkopfarbeiten
X
Arbeiten in gebeugter Haltung
X
Sonstige Zwangshaltungen
X
An Maschinen oder Geräten
X
Lenken eines Kfz
X
Unter starker Lärmentwicklung
X
Unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe (Küche)
X
Mit besonderer körperlicher Wendigkeit
X
In geschlossenen Räumen
X
Im Freien
X
Am höher exponierten Stellen
X
Mit besonderer Fingerfertigkeit und Genauigkeit
X
Feinarbeiten
X
Grobarbeiten
X
Ohne Zeitdruck
X
Unter durchschnittlichem Zeitdruck
X
Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck
X
Unter dauerndem besonderen Zeitdruck
X
Mit besonderer Geduld
X
Mit besonderer Ausdauer
X
Mit besonderem Konzentrationsvermögen
X
Mit besonderer Kommunikationsfähigkeit
X
Mit besonderer Flexibilität
X
Mit Entscheidungskompetenz
X
Terminarbeit
X
Schichtarbeit
X
Besonderer Dienstplan
X
Nachtarbeit
X
Bildschirmarbeit
X
Beim Beschwerdeführer wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:
schmerzhafte Bewegungseínschränkung beider Schultern,
Fersenspom rechts,
mit orthopädischen Schuhen versorgter Spreizfuß beidseits,
Entzündungen bei Divertikulose (Ausstülpungen) in Sigmoideum und absteigendem Dickdarm,
leichtgradige depressive Restsymptomatik.
Daraus ergibt sich nachstehend angeführtes Leistungskalkül:
Seit der Befundaufnahme im Oktober 2021 scheint die Depression aktuell gebessert. Wesentliche kognitive Einschränkungen sind aktuell nicht mehr festzustellen. Affektive Stabilisierung auf leicht reduziertem Leistungsniveau ist eingetreten, Leichtgradige depressive Restsymptomatik liegt noch vor. Geschildert werden reduzierte Stressbelastbarkejt, Grübeln, Ängste und psychosomatische Reagibilität.
Allgemein üblicher Zeitdruck ist zumutbar, Durchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind ausreichend. Die affektiven Symptome werden psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt. Die Behandlungsintensität ist adäquat, weist noch Reserven auf. Die Medikation wird noch anzupassen sein. 1-2 wöchentliche Psychotherapie, monatliche psychiatrische Kontaktaufnahmen sind angezeigt. Damit ist eine weitere psychische Besserung zu erwarten.
Der Untersuchte hat bei internistischer Fallaufnahme 2/2022 angegeben, ca. 3 Wochen pro Monat habe er Durchfälle, vormittags müsse er unter Umständen auch 6-7x die Toilette aufsuchen. Es besteht eine ausgeprägte Divertikulose (Ausstülpungen) des absteigenden Dickdarms und Sigma. Immer wieder Entzündungen der Divertikel werden berichtet, 2005 mit gedeckter Perforation im Sigmabereich und konservativer Behandlung. Laut Gastro-enterologischer Ambulanz KH XXXX wjrd eine Djvertikulose assoziierte Divertikutitis diagnostiziert. Differentialdiagnose: Entzündung durch häufige Einnahme von Schmerzmitteln (nicht steroidale Antirheumatika z.B. Seractil, Voltaren, etc.). Eine Gastro-enterotogísche Ambulanz kann jederzeit und auch kontinuierlich kontaktiert werden, therapeutische Möglichkeiten stehen im Bedarfsfall zur Verfügung.
Besserung gegenüber dem aktuellen Zustandsbjld (auch bzgl. berichtetem Stuhldrang) ist somit zu erwarten. Internistisch sind leichte bis fallweise schwere körperliche Anstrengungen möglich, auch im Freien. Leistungslimitierend wirken Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat. Schulterbeschwerden links stärker als rechts, mit Maximum in Ruhe, Beschwerden durch Fersenspom rechts nach längerem Gehen und ein Spreizfuß beiderseits mit Schmerzen nach längerem Stehen werden angegeben. Der Untersuchte trägt ständig orthopädische Schuhe, Es besteht eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken. Analgetische Therapie wird bedarfsgesteuert fast täglich eingenommen.
Bei Berücksichtigung des Zustandsbildes seitens des Bewegungs- und Stützapparates scheiden schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung aus. Arbeiten über Kopfniveau scheiden aus. Gehende und stehende Arbeiten sind eingeschränkt. Lenken eines KFZ und Bildschirmarbeit sind möglich, Feinarbeit und Grobarbeit sind möglich. Die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Die konkrete Tätigkeit (Instandsetzung, Wartung und Systembetreuung elektrischer Anlagen) ist eine körperlich fallweise bis zu mittelschwere Arbeit, ohne Zwangshaltung, wird bei überwiegend durchschnittlichem, fallweise überdurchschnittlichem Zeitdruck, fallweise im Freien mit Witterungsexposition bzw. übewiegend im Außendienst (also restliche Zeit ohne Witterungsexposition, mit Reisetätigkeit) verrichtet, überwiegend im Stehen, fallweise gehend und sitzend und verlangt besonders Selbständigkeit, Genauigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Organisationsvermögen manuelle Geschicklichkeit.
Überkopfarbeiten kommen bei der konkreten Tätigkeit fallweise vor. Die Tätigkeit wird überwiegend im Stehen verrichtet. Diese Anforderungen sind auf Dauer nicht mehr zu erfüllen hier liegt das bleibende Defizit in Bezug zur konkreten Tätigkeit (zu erwartende psychische und gastro-enterologische Besserung eingerechnet), Höhere Belastbarkeit ist am Bewegungs- und Stützapparat nicht zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist dauerhaft nicht in der Lage die mit dem Arbeitsplatz PosNr. 304 EloMech Bau- u.HausTe SysBetr, Wertigkeit A3/3, beim HLogZ XXXX verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
Im Bereich der belangten Behörde bestehen insgesamt 69 allenfalls in Betracht kommende Verweisarbeitsplätze. Davon sind 44 in Verwendungsgruppen A4 und A5 zuzuordnen und sind daher mangels Gleichwertigkeit auszuscheiden. Hinsichtlich der 25 verbleibenden Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A3 erfüllt der Beschwerdeführer in vier Fällen die fachliche Eignung, doch ist er angesichts der oben dargestellten gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht in der Lage die damit verbundenen Aufgaben zu erfüllen.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben dass die beim Beschwerdeführer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unbestritten sind. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist die Aufgaben des im zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Die von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 05.03.2024 bekannt gegebenen Verweis Arbeitsplätze werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet lediglich ein, dass er sehr wohl in der Lage sei Überprüfungsarbeiten bzw. die Abnahme erbrachter Leistungen durchzuführen.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.
3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5) – (6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) […]“
3.3. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind gemäß § 14 Abs. 3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).
3.3.1. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung):
3.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen nicht mehr dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. Nachtdienste, Belastbarkeit, Frustrationstoleranz und Überwachung von flüchtenden Personen umfassen. Der Beschwerdeführer ist psychisch nicht belastbar, ängstlich, insuffizient und schnell erschöpft. Ihm fehlt die Fingerfertigkeit, Stresstoleranz die Durchhaltefähigkeit. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Das von der Behörde eingeholte Gutachten vom 04.05.2022 ist ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und Erkrankungen/Beeinträchtigungen dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die konkreten Aufgaben seines ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.
3.3.2. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes für den Beschwerdeführer (Sekundärprüfung):
Aufgrund der physischen Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind keine tauglichen Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde vorhanden. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der bei ihm vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen (gehende und stehende Arbeiten sind nur eingeschränkt möglich, schwere körperliche Arbeiten sind nicht zumutbar) auch nicht in der Lage die Anforderungen der im Bereich der belangten Behörde vorhandenen Verweisarbeitsplätze zu erfüllen.
3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ungeachtet seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei Überprüfungstätigkeiten oder Abnahmetätigkeiten hinsichtlich erbrachter Leistungen durchzuführen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich eine dauernde Dienstfähigkeit im Sinne des § 14 BDG 1979 auf alle mit dem jeweiligen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erstrecken hat.
Soweit der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zum Ausdruck bringt jeden adäquaten Arbeitsplatz im südlichen XXXX anzunehmen und damit wohl auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 5 BDG 1979 anspielt, ist Folgendes festzuhalten:
In den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (AB 1610, XXIV. Gesetzgebungsperiode) heißt es:
„Vor einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit ist derzeit ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde zu eruieren, ob ein zumindest gleichwertiger und auch freier Arbeitsplatz vorhanden ist, den der (die) gesundheitlich beeinträchtige Beamte (Beamtin) noch bewältigen kann. In der Praxis spielt diese Verweisungsregelung mangels Vorhandensein derartiger Arbeitsplätze so gut wie keine Rolle.
Weitere Dienstleistung ist jedoch einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung sowohl aus dem Blickwinkel der Fürsorgepflicht des Dienstgebers als auch aus demjenigen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit grundsätzlich vorzuziehen. Der Bereich in Betracht kommender Alternativarbeitsplätze soll daher auf freiwilliger Basis auf den gesamten Bundesdienst ausgeweitet werden. Findet sich ein geeigneter Arbeitsplatz, so erfolgt mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten eine mit längstens zwölf Monaten befristete Zuweisung dieses Arbeitsplatzes, wodurch die Ruhestandsversetzung aufgeschoben wird. Mehrere aufeinander folgende Arbeitsplatzzuweisungen sind möglich. Die neue Verwendung kann auch auf einen Arbeitsplatz einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgen als jener, der die Beamtin oder der Beamte angehört. Spätestens nach diesen zwölf Monaten wird der Beamtin oder Beamten entweder ein neuer Arbeitsplatz auf Dauer zugewiesen oder die aufgeschobene Ruhestandsversetzung wird wirksam.
Unterstützt wird die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz insbesondere durch die Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at). Der mit der Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungs- oder Funktionsgruppe im Regelfall verbundene Einkommensverlust wird durch eine Ergänzungszulage, die die bisherige Besoldung mit Ausnahme allfälliger Nebengebühren aufrecht erhält, weitgehend hintangehalten (§ 12h GehG). Für Dienstbehörden wird die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt.“
Diese seit 2012 in Geltung stehende Bestimmung bezweckt in erster Linie nur den Aufschub einer bereits bescheidmäßig ausgesprochenen Ruhestandsversetzung für den Fall, dass dem Beamten mit seiner Zustimmung ein Alternativarbeitsplatz zugewiesen wird. Aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 5 BDG folgt, dass die Suche eines Alternativarbeitsplatzes der Beamte grundsätzlich selbst vorzunehmen hat. Eine Verpflichtung zum Angebot eines Arbeitsplatzes besteht nicht. Beamte, die an einem Verbleib im Dienststand interessiert sind, können schon während eines laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens entsprechend sondieren. Dies gilt nach § 14 Abs. 5 1. Satz leg. cit. auch für die Zeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, da die bezogene Gesetzesstelle die Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes bis zum Tag vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung zulässt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Ansehung der Bestimmung des § 14 Abs. 5 BDG nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt durch Recherche in der im Internet zugänglichen Jobbörse des Bundes (www.jobboerse.gv.at) nach geeigneten Alternativarbeitsplätzen zu suchen. Das Beschwerdevorbringen geht daher insofern ins Leere.
3.5. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.6. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.