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W176 2273820-1•Bundesverwaltungsgericht W176 2273820-1
W176 2273820-1Bundesverwaltungsgericht05.09.2024
Amtsverschwiegenheit Auskunftsbegehren Auskunftspflicht Auskunftsverweigerung Datenschutz Ermittlungspflicht Kassation Kollegialorgan mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwälte Rechtsanwaltskammer Verschwiegenheitspflicht Willensbildung
W176 2273820-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für XXXX vom 17.03.2023, Zl. R23-4,
A1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Nichtbeauskunftung der Fragen Punkt 3. zweiter Satz, Punkt 4. zweiter Satz, Punkt 5., Punkt 6. zweiter Satz, Punkt 7., Punkt 8. und Punkt 9. des Auskunftsbegehrens als unbegründet abgewiesen.
A2) beschlossen:
Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte mit E-Mail vom 23.01.2023 einen Antrag „gem § 1 Auskunftspflichtgesetz“ an die Rechtsanwaltskammer (im Folgenden auch: RAK) für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) zu folgenden Fragen:
1. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 18.7.2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?
2. Welche Kollegen haben im Ausschuss der RAK XXXX an der Begründung des Bescheides vom 14.9 .2022 zur AZ 19-387 mitgewirkt?
3. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass Herr Kollege XXXX ein Informationsschreiben zur Urlaubsabwesenheit an mich versenden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
4. Welche Kollegen haben am 13.9.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen werden solle? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
5. Mit welcher Begründung hat der Ausschuss am 13.9.2022 von einer Verständigung des Disziplinarrates von den Inhalten des Informationsschreibens Abstand genommen?
6. Welche Kollegen haben am 4.10.2022 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, entgegen dem Beschluss vom 13.9.2022 den Kammeranwalt vom Akt mit dem AZ BA22-17 zu verständigen? Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?
7. Mit welcher Begründung und auf welcher Rechtsgrundlage hat der Ausschuss am 4.10.2022 die Verständigung des Kammeranwalts beschlossen?
8. Wer hat veranlasst, dass mein Anrufbeantworter im Zeitraum zwischen 7.7.2022
bis 7.8.2022 aufgenommen und/oder davon ein Transkript angefertigt worden ist? Wann ist das geschehen? Zu welchem Zweck ist das geschehen?
9. Zu welchem Zweck ist versucht worden, mich seitens der Rechtsanwaltskammer in der Urlaubszeit telefonisch zu kontaktieren?
10. Welche Kollegen haben am 13.10.2023 im Ausschuss der RAK XXXX den Beschluss gefasst, dass sowohl die Verfahrenshilfe zum AZ VC23-8 als auch jene zum AZ VS23-17 an mich vergeben werden?
11. Wieviele Verfahrenshilfen hat der Ausschuss der RAK XXXX am 13.1.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben?
12. Welche Entschädigungen haben die Funktionäre der RAK XXXX für deren Tätigkeit für die RAK XXXX im Zeitraum zwischen dem 1.1.2020 und dem 13.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten?
Für den Fall, dass die belangte Behörde die Auskunft zu einzelnen oder allen gestellten Fragen für unberechtigt halten sollte, stellte der BF den Antrag, gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz die Verweigerung der Auskunft mit begründetem Bescheid auszusprechen.
2. Mit dem Bescheid vom 17.03.2023, Zl. R23-4, wies der Ausschuss der belangten Behörde aufgrund seines Beschlusses in der Sitzung am 07.02.2023 das Auskunftsersuchen gemäß § 1 und § 4 Auskunftspflichtgesetz ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit den Fragen Punkt 1., 2., 3., 4., 6. und 10. Auskunft über das interne Beratungs- und Willensbildungsverhalten der belangten Behörde und einzelner ihrer Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt werde. Die internen Beratungs- und Willensbildungsprozesse würden der Entscheidungsvorbereitung dienen, die schon gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG dem Amtsgeheimnis unterliege. Genauso wenig sei die Offenlegung von Abstimmungsergebnissen vorgesehen (Verweis auf § 26 Abs. 4 RAO). Die interne behördliche Willensbildung und Entscheidungsfindung unterliege dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis. lnterne Erwägungen zur Entscheidungsfindung und die Protokolle über die Beratung und Abstimmung würden nicht einmal der Akteneinsicht der Parteien unterliegen und somit erst recht nicht der Auskunftspflicht gegenüber jedermann im Sinne des Art 20 Abs. 4 B-VG und des Auskunftspflichtgesetzes 1987.
Bei den Fragen Punkt 5., 7., 8. und 9. werde jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen der belangten Behörde begehrt. Der Begriff ,,Auskunft" umfasse jedoch nur die Pflicht zur lnformation über die Tätigkeit der Behörde, die dem BF hier ohnehin bekannt sei, nicht hingegen eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens.
Die Auskünfte zu den Fragen Punkt 1. bis 12. seien überdies als mutwillig zu werten, da die Fragen Punkt 1. bis 10. Kritik am Vorgehen der belangten Behörde äußerten und die Fragen Punkt 10. bis 12. auf die Beauskunftung offenkundiger und dem BF bekannter Fakten gerichtet seien (Verweis auf VwGH 13.9.1991, 90/18/0193; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, da dem BF einerseits bekannt sein müsse, dass die Verfahrenshilfen gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Rechtsanwaltsordnung iVm § 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung [erg.: des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX ] nicht „im Ausschuss … beschlussmäßig vergeben“, sondern vielmehr vom Kammeramt ausgefertigt würden und andererseits dass die Mitglieder des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ehrenamtlich tätig seien und lediglich einen Reisekostenersatz nach Maßgabe der Reisekostenrichtlinie des Ausschusses erhielten.
Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausgeführt wurde, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 23 Abs. 9 RAO an das Landesverwaltungsgericht XXXX offen stünde.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht XXXX ; darin bringt er – zusammengefasst – dabei vor, dass die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt habe, da sie keine allfälligen, vom Amtsgeheimnis geschützten Interessen dargelegt und die gebotene Interessenabwägung mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht des BF auf Auskunft nicht vorgenommen habe. Mangels gesetzlicher Grundlage würde durch die Beauskunftung auch kein „Beratungsgeheimnis“ der belangten Behörde gebrochen und würde das Auskunftsrecht auch die Beschlussfassung im Ausschuss der belangten Behörde – einschließlich des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder – als behördliche Tätigkeit wegen deren Außenwirkung umfassen. Der Vorhalt von Mutwillen sei spekulativ und wie auch jener von durch den BF artikuliertem Unbehagen und Kritik unzulässig bzw. unbegründet. So sehe § 26 Abs. 4 RAO ausdrücklich die Vergabe von Verfahrenshilfen durch Beschluss vor, die vom Kammeramt bloß ausgefertigt werden könnten. Auch gehe aus dem Bescheid nicht hervor, inwiefern der Reisekostenersatz nicht unter den Begriff „Entschädigungen“ fallen solle.
4. Mit Schreiben vom 06.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Landesverwaltungsgericht XXXX zu Entscheidung vor und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Mit Schreiben vom 15.06.2023, Zl. KLVwG-1000/2/2023 hat das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß Art. 131 Abs 2 1. Satz B-VG das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, zuständig sei. Bei den Rechtsanwaltskammern handle es sich trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern um einen einheitlichen Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck komme (Verweis auf VfGH 21.06.1993, B 1868/92). Da mit dem angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde eine Entscheidung nach §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetzgetroffen worden sei, sei gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig. Die Parteien wurden von der Weiterleitung in Kenntnis gesetzt.
6. Am 20.06.2023 langte das Schreiben samt der Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Insbesondere wird festgestellt, dass der BF in XXXX als Rechtsanwalt tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer für XXXX ist.
Die belangte Behörde nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, wonach die belangte Behörde nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und dessen Begründung, die keine Ermittlungstätigkeiten (wie etwa eine Beischaffung von Akten, Gewährung von Parteiengehör oder dergleichen) enthalten.
3.1.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Zuständigkeitsnormen sind dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG und einer Verpflichtung des Gesetzgebers zur klaren und unmissverständlichen Regelung dahingehend geschuldet (vgl. VwGH 25.04.2019, Ro 2018/09/0010).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Abs. 2 Satz 1 leg.cit. erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes „daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt“ (Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15 im Anschluss an Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 29 [35 ff.]). Unmittelbare Bundesverwaltung ist nach Art. 102 Abs. 1 B-VG durch „eigene Bundesbehörden“ gekennzeichnet.
Daraus wird bei strikt organisatorischer Betrachtung abgeleitet, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen kann, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird. Daraus und aus dem Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, dass „auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder“ fallen (Erläut. RV 1618 BlgNR 24. GP, 15), wird etwa für Beschwerden gegen Bescheide von Organen der öffentlichen Universitäten, bei denen es sich um vom Bund verschiedene Rechtsträger handelt, geschlossen, dass nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht (noch zum Entwurf für eine Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle des B-VG Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2008, 47 [60]).
Diese Auffassung übersieht jedoch, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließt, ist ihr aber nicht zu unterstellen (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 [40 ff.]). Solche „bundesnahen Organe“ (Wiederin, aaO, 42) sind daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.
Als Organe eines anderen Rechtsträgers als des Bundes iSd. bisherigen Ausführungen kommen jedenfalls im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtete (vgl das Erkenntnis VfSlg 4413/1963) nichtgemeindliche Selbstverwaltungskörper ('Sonstige Selbstverwaltung' gemäß Art. 120a ff B-VG) in Betracht (vgl. zum Ganzen: VfGH 04.03.2015, E923/2014, VfSlg 19.953/2015; VfSlg 2500/1953, 8478/1979).
Die Besonderheit des Beschwerdefalls liegt darin, dass die belangte Behörde keine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO) werden die Rechtsanwaltskammern durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind die Rechtsanwaltskammern Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 RAO erstreckt sich der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss. Gemäß Abs. 8 leg.cit. Satz 1 und 2 hat die Rechtsanwaltskammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Der Bundesminister für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu unterrichten; auf sein Ersuchen hat die Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gemäß Artikel XVI Abs. 6 RAO ist der Bundesminister für Justiz überdies mit der Vollziehung der RAO betraut.
Bei den Rechtsanwaltskammern handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht um sozusagen vorgegebene, den Zuständigkeits- und Organisationsanordnungen des Gesetzgebers weithin entzogene Körperschaften öffentlichen Rechts. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Rechtsanwaltskammern einzurichten (gegebenenfalls auch nicht), ihnen Aufgaben zu übertragen und die Zuständigkeiten zu regeln. Nach dem geltenden Recht kommen nun gewiß den derzeit länderweise gegliederten Rechtsanwaltskammern sehr weitgehende Befugnisse zu. Trotz des föderalistischen Aufbaus der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltskammern durch Bildung autonomer Länderkammern ist die österreichische Rechtsanwaltschaft ein einheitlicher Berufsstand, was insbesondere in der Zusammenfassung der Rechtsanwaltskammern Österreichs zum Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zum Ausdruck kommt (vgl. VfGH 21.06.1993, B 1868/92).
Gemäß § 23 Abs. 9 RAO sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Im vorliegenden Fall hat eine Rechtsanwaltskammer über ein Auskunftsbegehren gemäß §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 (idF BGBl. I Nr. 158/1998) abgesprochen.
Das Auskunftspflichtgesetz enthält nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine speziellen Regelungen über den Rechtsschutz. Demnach ist beim Rechtschutz in Auskunftssachen hinsichtlich der Zuständigkeit der Berufungsbehörde [des Verwaltungsgerichts] von einer organisatorischen Anknüpfung auszugehen. Für diese Ansicht ist maßgebend, dass die allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG eine eigene Materie darstellt, deren Vollziehung nach Satz 2 der genannten Bestimmung an organisatorische Kriterien anknüpft (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198; 11.11.2009, 2009/04/0224; Wieser in Korinek/Holoubek, Kommentar zum B-VG).
Da es sich bei der Erledigung eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit handelt, stellte diese somit keine standesrechtliche Angelegenheit iSd RAO dar (vgl. zur Auskunftspflicht der Universitäten: VfGH 05.06.2014, B753/2013; VfSlg 19.572/2011).
Aus der vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die hoheitliche Besorgung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) von Aufgaben der Bundesvollziehung durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung 'unmittelbar durch Bundesbehörden' iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG zu verstehen ist. Eine solche läge dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns, mithin in unmittelbarer Bundesverwaltung erfolgte. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Normprüfungsverfahren des VfGH, G 177/2017-22 ua, und das Bundesverwaltungsgericht im Normprüfungsverfahren G242/2018 ua (G242/2018-16) die Ansicht vertreten, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer im Hinblick auf die Errichtung derselben durch Bundesgesetz im Vollzugsbereich des Bundes und die Aufsichtsbefugnisse des zuständigen Bundesministers über die Österreichische Ärztekammer als 'bundesnahe' Einrichtung im Verständnis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.953/2015) anzusehen ist und ist dem der Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten (vgl. auch VwGH 12.11.2020, Ro 2019/11/0021).
Da auch die Rechtsanwaltskammern durch Bundesgesetz im Vollzugsbereich des Bundes und mit Aufsichtsbefugnissen des zuständigen Bundesministers eingerichtet sind, handelt es sich dabei um 'bundesnahe' Einrichtungen im Verständnis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.953/2015). Die bescheidmäßige Absprache über das Auskunftsbegehren des BF gemäß §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz durch die belangte Behörde stellt daher einen Fall der Bundesvollziehung 'unmittelbar durch Bundesbehörden' iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG dar. Da überdies das Materiengesetz hinsichtlich der Behördenzuständigkeiten und Instanzenzüge an organisatorische Kriterien anknüpft, ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Bundesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.1.3. Maßgebliche materielle Bestimmungen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 20
(1) - (2) […]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. […].“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) – (4) […]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
[…]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.“
§ 26 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung lautet wie folgt:„Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung vom Kammeramt im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.“
§ 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX lautet wie folgt:
„Bescheide, in denen nach den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Regeln lediglich über berechtigten Antrag ein Verfahrenshelfer namhaft gemacht wird, können ohne gesonderte Beschlussfassung des Ausschusses vom Kammersekretariat ausgefertigt und für die Abteilung des Ausschusses unterfertigt werden. Für andere Bescheide gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX .“
3.1.4. Maßgebliche Rechtsprechung:
Art. 20 Abs. 3 B-VG verpflichtet Organe von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern zur Amtsverschwiegenheit. Art. 20 Abs. 4 B-VG verpflichtet Organe zur Auskunft, soweit keine Verschwiegenheitsverpflichtung besteht. Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Auskunft ist daraus nicht abzuleiten; in Art. 20 Abs. 4 B-VG liegt vielmehr der Auftrag an die zuständige Gesetzgebung, Umfang und Verfahren der Auskunftspflicht zu regeln und dem Auskunftswerber ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunft einzuräumen (VfSlg 12.838/1991; zur Geltendmachung des Rechts auf Auskunft VwSlg 19.447 A/2016). [Grabenwarter/Frank, B-VG Art 20 (Stand 20.6.2020, rdb.at)].
Die Auskunftspflicht (soweit hier relevant) von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288/1970; vgl. auch VwGH 18.08. 2017, Ra 2015/04/0010).
In seiner jüngeren Rechtsprechung leitet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch aus Art. 10 EMRK – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht Einzelner auf Zugang zu Informationen staatlicher Stellen ab (näher VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083; vgl. auch Öhlinger/Eberhard Rz 922b).
Der Verfassungsgerichtshof verneinte umgekehrt in seiner Rechtsprechung aber bisher ein aus Art. 10 EMRK erfließendes Auskunftsrecht (VfSlg 12.838/1991). Nach der (neueren) Rechtsprechung des EGMR lässt sich aus der Kommunikationsfreiheit allerdings sehr wohl – unter gewissen Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen ableiten (vgl. Forster in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 20 B-VG [Stand 1.1.2021, rdb.at]).
Im Hinblick auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Auskunftspflichtgesetz ist Art. 10 EMRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR sowie der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes jedenfalls relevant.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, sofern eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung einer Behörde erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, somit auf Angelegenheiten innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereiches (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239 m.w.N.).
Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (vgl. VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124; 23.07.2013, 2010/05/0230).
Das Auskunftspflichtgesetz dient auch nicht dazu, Behörden zur Wertung von Tatsachen zu verhalten, um auf diesem Umweg rechtskräftige Bescheide oder Beschlüsse, in denen diese Wertungen bereits vorgenommen wurden, einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Das Auskunftspflichtgesetz soll der Partei nur Informationen über bereits vorhandenes Wissen der Behörde, nicht aber eine vorzunehmende Bewertung zugänglich machen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2010/04/0019; 25.11.2008, 2007/06/0084).
Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Führung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 23.07.2013, 2010/05/0230; vgl. auch bereits ErläutRV 41 BlgNR XVII. GP, 3).
Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141); diese müssen in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre (vgl. VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021; 13.09.1991, 90/18/0193; zum Verhältnis Wieser in Korinek/Holoubek Rz 29).
Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, sind nicht zu erteilen (vgl. VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 07.11.1988, 88/10/0116, VwSlg 12803 A/1988). Die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene detailliertere Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff „Parteien“ ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 27.02.2009, 2008/17/0151).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auskunft, wenn der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen könnten, nach dem Gesetz nur „soweit“ nicht zu erteilen, als eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. In diesen Fällen ist jedoch eine Abwägungsentscheidung zu treffen ist (vgl. näher VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Damit kann die pauschale Verweigerung der Auskunft über eine Mehrzahl von Verwaltungsvorgängen nicht damit begründet werden, dass hinsichtlich einzelner dieser Vorgänge Verschwiegenheitspflichten bestehen. Vielmehr wäre in einem derartigen Fall die Auskunft über jene Vorgänge, für die eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht besteht, zu erteilen und – soweit die beantragte Auskunft (teilweise) auf Grund von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten verweigert wird – bescheidmäßig darüber abzusprechen. Dies erfordert nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet (vgl. zum Ganzen: VwGH 26.03.2021, Ra 2019/03/0128; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Die um Auskunft ersuchte Behörde trifft daher die Pflicht zur ausreichenden Feststellung des Sachverhaltes, der die Beurteilung der Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien ermöglicht, wobei das Parteiengehör zu gewähren ist, und die Pflicht zu einer gesetzmäßigen Begründung ihrer Entscheidung (vgl. VwGH 20.04.2016, 2013/17/0342).
Insgesamt besteht daher grundsätzlich eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die nur insoweit nicht besteht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 26.3.2021, Ra 2021/03/0006).
Im Hinblick darauf, dass Auskünfte nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz auch personenbezogene Daten betreffen können, stellt diese Bestimmung einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG dar. Sie stellt gleichzeitig auch einen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, weil die Anordnung, dass eine Auskunft im Fall einer entgegenstehenden Verschwiegenheitspflicht nicht zu erteilen ist, auch auf Fälle zur Anwendung kommt, in denen nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht. Im Hinblick auf § 1 Abs. 2 DSG muss die gesetzliche Grundlage darüber hinaus auch ausreichend präzise sein. Diese Anforderung ist durch § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz erfüllt, weil diese Bestimmung die gebotene Interessenabwägung zwischen dem Grundrecht auf Information iSd Art. 10 Abs. 1 EMRK und jenem auf Datenschutz und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen beiden Grundrechtspositionen ermöglicht. Die Regelung ist auch verhältnismäßig (vgl. VfGH 04.03.2021, E 4037/2020).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141; 15.09.2006, 2004/04/0018; sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 06.03.2013, 2013/04/0022).
Soweit der BF im jeweils zweiten Satz der Punkte 3., 4. und 6. Auskunft über das Abstimmungsverhalten von Mitgliedern des Ausschusses der RAK XXXX begehrt („Wer hat dafür gestimmt, wer dagegen gestimmt und wer sich der Stimme enthalten?“) ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass dies interne Beratungs- und Willensbildungsprozesse betrifft, die dem für die Unabhängigkeit des Kollegialorgans wesentlichen Beratungsgeheimnis unterliegen, sodass die betreffenden Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen sind (vgl. die bereits von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen VfGH 03.12.2003, B 1012/03; VwGH 07.07.2005, 2004/07/0070, 29.05.2018, Ro 2017/15/0021) und daher auch im Rahmen eines Auskunftsbegehrens nach dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu beauskunften sind.
So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Recht auf Akteneinsicht vor dem Hintergrund der Amtsverschwiegenheit das Bestehen eines öffentlichen Interesses daran, als eine besondere Gewähr für die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Kollegialbehörde Protokolle über Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht auszunehmen mit der Begründung anerkannt, dass wenn ein Mitglied einer Kollegialbehörde befürchten müsse, dass sein Beitrag zur Willensbildung in die Öffentlichkeit dringe, es nicht auszuschließen sei, dass damit sein Stimmverhalten beeinflusst und damit seine Unabhängigkeit gefährdet werde (vgl. VfGH 12.10.2005, V 19/05, VfSlg 17.671/2005; 14.12.2007, V 16/07, VfSlg. 18.332/2007).
Wenn der BF hierzu in seiner Beschwerde vorbringt, es bestehe „keine gesetzliche Grundlage für ein ‚Beratungsgeheimnis‘“, ist er auf die in den zitierten Judikaten hierzu genannten Bestimmungen (§ 17 Abs. 3 AVG, § 219 ZPO, § 20 Abs 3 und 4 VfGG) zu verweisen, aus denen der Verfassungsgerichtshof dies in seiner Rechtsprechung als allgemeine Regel abgeleitet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung sowohl für den Fall einer Bescheiderlassung durch eine weisungsfreie Kollegialbehörde ohne richterlichen Einschlag als auch für jenen, in dem die Entscheidung nicht durch einen Senat, sondern durch einen einzelnen Organwalter (monokratisch) zu treffen war, angeschlossen, da selbst in letzterem Fall die Behörde die Möglichkeit haben müsse, gegenteilige Ansichten intern abzuwägen und mehrere Varianten einer möglichen Entscheidung zu prüfen, ohne dabei einer Beeinflussung durch die Parteiöffentlichkeit ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021; 06.07.2010, 2009/09/0078).
Die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 285/1987, die in Art. 20 Abs. 3 B-VG die Bestimmungen zur Amtsverschwiegenheit neu fasste und gleichzeitig die Auskunftspflicht der Verwaltung einführte, diente der Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen dem Zugang der Bürger auf Information und den bestehenden gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021 unter Bezugnahme auf die ErlRV, 39 BlgNR 17. GP 3).
Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der bereits zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Akteneinsicht und Auskunftspflicht daher keinesfalls ersichtlich, dass dem BF die schon für eine Verfahrenspartei ungeachtet ihres Rechts auf Akteneinsicht nicht zu erteilenden Auskünfte über das Abstimmungsverhalten der Ausschussmitglieder der RAK XXXX , und somit über interne Beratungs- und Willensbildungsprozesse der belangten Behörde, im Wege eines Auskunftsersuchens zu gewähren gewesen wären.
Weiters wird – wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffenderweise festgehalten hat – bei den Fragen Punkt 5., 7., 8. und 9. jeweils eine Begründung und Zweckerläuterung für ein bestimmtes Vorgehen von ihr begehrt. Der Begriff „Auskunft“ umfasst nach der von ihr wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur die Pflicht zur lnformation über die Tätigkeit der Behörde, nicht hingegen eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nämlich nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften bzw. Aufsicht der RAK durch den Bundesminister – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen.
Dem ist der BF mit seinem Beschwerdevorbringen, die Frage Punkt 7. beziehe sich (auch) auf die Rechtsgrundlage des genannten behördlichen Handelns, nicht tauglich entgegengetreten, da die Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage als Teil der Begründung einer jeden Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist – ist die gesamte staatliche Verwaltung doch durch das in Art 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip stets an die Gesetze gebunden.
Die Beschwerde war daher im genannten Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.2.2.1. Mit den Fragen Punkt 1., 2., 3. erster Satz, 4. erster Satz, 6. erster Satz und 10. seines Auskunftsbegehrens begehrt der BF zusammengefasst Auskunft darüber, welche Mitglieder des Ausschusses an näher genannten Bescheiden und Beschlussfassungen mitgewirkt haben. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung pauschal abgelehnt, dass damit Auskunft über das interne Beratungs- und Willensbildungsverhalten der belangten Behörde und einzelner ihrer Mitglieder sowie über die detaillierten Abstimmungsergebnisse bei der Fassung von Beschlüssen begehrt werde, wobei eine Offenlegung in Hinblick auf die zuvor genannte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht zulässig sei.
Während dies – wie zuvor unter Punkt 3.2.1. ausgeführt – auf das Abstimmungsverhalten der Ausschussmitglieder zutrifft, kann Gleiches nicht für die übrigen Informationen gesagt werden, deren Beauskunftung gegenständlich beantragt wird:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass behördliche Entscheidungen eine Begründung zu enthalten haben, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichte und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen, Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 24.02.2021, Ra 2020/03/0126; 05.05.2014, Ro 2014/03/0033).
Ein – pauschaler – Verweis auf das Amtsgeheimnis genügt daher keinesfalls, um die Auskunftserteilung von vornherein abzulehnen. Der in Art. 20 Abs. 4 B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt – wie vom BF zu Recht in seiner Beschwerde releviert – die Einsicht zugrunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038).
Seit der Neufassung des EGVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, das mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist (vgl. § 58 leg.cit.) ist das AVG auch im Verfahren des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer anzuwenden (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285). Da es jedoch bereits der zuvor gültigen, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprach, dass auch jene Verwaltungsbehörden, die aus dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sind, aushilfsweise die im AVG niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein anzuwenden hatten (vgl. ausdrücklich zum Verfahren vor den Rechtsanwaltskammern: VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160), kann auch auf die vor 2014 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. (Schriftliche) Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; jene in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Dies gilt gemäß § 58 Abs. 3 AVG auch für Bescheide.
Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, ist dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde durch ihre – bloße – Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der namentlichen Anführung der einzelnen Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die auch in der Rechtsanwaltsordnung nicht enthalten ist, nicht. Im Zusammenhang mit einem durch einen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer bzw. einer Ärztekammer gefassten Beschluss betreffend eines ihrer Kammermitglieder hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass diesem als Partei des Verfahrens ein Anspruch auf (namentliche) Bekanntgabe der Mitglieder der über ihre Sache entscheidenden Behörde zukommt, um etwa überprüfen zu können, ob diese unrichtig zusammengesetzt war oder ein befangenes Mitglied an der Abstimmung teilgenommen hat (vgl. VwGH 29.01.2008, 2006/11/0059; 30.03.2004, 2002/06/0160). Dies gilt auch in Disziplinarverfahren von Rechtsanwälten (vgl. VwGH 30.03.2004, 2002/06/0160).
Bei der Aufgabenverteilung zwischen Abteilung und Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach § 26 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung handelt es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsvorschrift, die mangels dazu ermächtigender Bestimmungen nicht der Disposition der Behörde unterliegt. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass etwa die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach § 45 RAO durch den Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer anstelle der gebotenen Bestellung durch dessen Abteilung aufgrund der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde rechtswidrig ist (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285; 14.10.1992, 92/01/0589).
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis von Akteneinsicht und Auskunftspflicht ist es von Relevanz, welcher Art die Verfahren sind, in denen die zu Punkt 1., 2., 3. erster Satz, 4., 6. erster Satz und 10. erster Satz des Auskunftsbegehrens genannten Bescheide und Beschlüsse ergangen sind bzw. gefasst wurden, und insbesondere ob der BF dort Partei bzw. Beteiligter iSd § 8 AVG ist bzw. war:
Denn in jenen Angelegenheiten, in denen dem BF Parteistellung zukommt oder zukam, steht die zuvor zitierte dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, nicht zu erteilen sind, einer Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz entgegen.
In den Angelegenheiten, auf die dies aber nicht zutrifft, hätte die belangte Behörde die betreffenden Auskünfte hingegen zu erteilen, soweit die nach der oben zu Punkt 3.1.4. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessenabwägung zwischen der Amtsverschwiegenheit und den Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zum Ergebnis führen sollte, dass das Interesse des BF an der Erlangung der begehrten Informationen überwiegt. Dabei sind „Partei“ im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B-VG auch die Organwalter, die an den Bescheiden mitgewirkt haben und deren namentliche Nennung der BF verlangt, zu verstehen und sind folglich in diesem Zusammenhang auch deren Rechte gemäß § 1 DSG in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Welcher Art diese Verfahren sind oder waren und ob der BF dort Parteistellung genießt, ist dem angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat es die belangte Behörde unterlassen, dazu jegliche Feststellungen zu treffen.
Auch kann nicht gesagt werden, dass dem insofern keine Bedeutung zukommt, als die Auskünfte bereits in Hinblick auf dem BF anzulastende Mutwilligkeit ohne weiteres nicht zu erteilen wären:
Denn im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120; 18.11.2014, 2013/05/0026). Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motivationen geleitet, den in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist – ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist – seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; 17.03.2000, 96/19/2726).
Wenn die belangte Behörde hier unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0193, ausführt, das Auskunftspflichtgesetz sei kein Mittel, um Unbehagen an der Rechtsprechung abzureagieren und der BF bringe Kritik an der belangten Behörde zum Ausdruck, so vermag sie nicht plausibel darzustellen, inwiefern dieses die Auskunftspflicht von Justiz(verwaltungs)organen behandelnde Erkenntnis im vorliegenden Fall einschlägig wäre und hat sie überdies zur Gänze unterlassen, Feststellungen zu treffen, welche nicht vom gesetzlich geschützten Auskunftsinteresse umfassten Motivationen bzw. Zwecke der BF verfolgen würde, die Mutwilligkeit indizieren. Da schon keine deutlich und für jedermann erkennbare Mutwilligkeit vorliegt, hätte sie dem BF überdies im Wege des Parteiengehörs die Möglichkeit einräumen müssen, sein Auskunftsinteresse darzulegen. Auch (alleine) daraus, dass der BF in seinem Auskunftsbegehren „Kritik“ an einem Vorgehen der belangten Behörde äußere, kann keinesfalls dessen Mutwilligkeit abgeleitet werden.
3.2.2.2. Mit den Fragen Punkt 11. und 12. seines Auskunftsbegehrens begehrt der BF die Auskunft, wie viele Verfahrenshilfen der Ausschuss der belangten Behörde am 13.01.2023 insgesamt beschlussmäßig vergeben hat und welche Entschädigungen die Funktionäre der Behörde für deren Tätigkeit für die belangte Behörde im Zeitraum zwischen dem 01.01.2020 und dem 13.12.2022 jeweils ausbezahlt erhalten haben.
Mit Blick auf den oben wiedergegebenen Inhalt von § 26 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung und § 6 Abs. 9 der Geschäftsordnung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für XXXX ist dem BF zunächst darin recht zu geben, dass die Bestellung von Verfahrenshelfern keineswegs zwingend vom Kammeramt auszufertigen ist, sondern es sich bei den betreffenden Regelungen um Kann-Bestimmungen handelt. Auch kann ihm nicht entgegengetreten werden, wenn er in der Beschwerde vorbringt, es sei nicht ersichtlich, weshalb Reisekostenersätze nicht unter „Entschädigungen“ (vgl. Punkt 12. des Auskunftsbegehrens) fallen sollen.
Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde das Auskunftsbegehren hinsichtlich der beiden genannten Fragen nicht wegen Mutwilligkeit abweisen dürfen, ohne Feststellungen zu treffen, welche tatsächliche Kenntnis der BF von den Umständen hat, deren Beauskunftung er begehrt.
3.2.2.3. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
In einem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde jede Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, ist das Verwaltungsgericht berechtigt, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bei Unterlassen jedweder Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, sowie bei einem bloß ansatzweisen Ermitteln des Sachverhaltes vgl. VwGH 02.08.2023, Ra 2023/04/0091, und VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085). Im konkreten Zusammenhang eines Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis – soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre – die Auskunft nicht selbst erteilen könnte (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN). Auch dies zeigt, dass der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im hier vorliegenden Zusammenhang am besten dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die dem Verwaltungsgericht bei der gegebenen Sachlage offenstehende Möglichkeit der Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wahrgenommen wird (nochmals VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083).
Wie dargelegt hat die belangte Behörde nach Einlangen des Auskunftsbegehrens des BF (und auch nach Beschwerdeerhebung) kein erkennbares Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat zu zentralen Punkten keine Feststellungen getroffen. Vor dem Hintergrund der Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2019/03/0128, mwN) war die Rechtssache daher im dargelegten Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.3. Zum Entfall der Verhandlung:
Der Entfall der – vom BF und der belangten Behörde beantragten – mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde zu den Fragen Punkt 3. zweiter Satz, Punkt 4. zweiter Satz, Punkt 5., Punkt 6. zweiter Satz, Punkt 7., Punkt 8. und Punkt 9. des Auskunftsbegehrens (Spruchpunkt A1) kann darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0093; 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt A1 war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Da der vorliegend angefochtene Bescheid hinsichtlich der übrigen Fragen des Auskunftsbegehrens zu beheben war (Spruchpunkt A2), war auch diesbezüglich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B])
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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