Bundesverwaltungsgericht W257 2278809-1

W257 2278809-1Bundesverwaltungsgericht04.04.2024

Regest

Arbeitsplatz Bescheidabänderung Disziplinaranzeige Fehlverhalten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pädagogische Eignung Polizeilehrer Prüfumfang Respektlosigkeit Sache des Verfahrens Unterrichtsmethoden Untrennbarkeit der Spruchpunkte Versetzung wichtiges dienstliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2278809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W257.2278809.1.00

Spruch

W257 2278809-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin OStR Prof. Mag.a Dr.in Susanne AMELUNXEN-KRUISZ sowie den fachkundigen Laienrichter HR Mag. Gerald PILZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A).

I. Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung selbst zu vertreten hat.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

B).

Die Revision ist gem Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Polizist im Rang eines Chefinspektors zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Inneres zugeteilt. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesministers für Inneres, wurde er von seiner Planstelle als Lehrer an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (E2a/6) abberufen und zum Landesamt für XXXX versetzt. Die Behörde würde ihm vorwerfen, dass er mangelnde pädagogische Fähigkeiten aufweise, welches der Beschwerdeführer bestreitet.

Er sei seit dem XXXX 2019 (vorerst dorthin dienstzugeteilt, ab dem XXXX XXXX dorthin versetzt) hauptamtlicher Lehrender am XXXX (ein Bildungszentrum der Sicherheitsakademie) in der gehaltsrechtlichen Einstufung E2a/ XXXX .

Seit dem XXXX 2022 sei er dem Landesamt für XXXX dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung erfolgte (vorerst) auf eigenem Wunsch vom 13.07.2022; nunmehr bekämpfe er die Versetzung auf diesen Arbeitsplatz.

Mit Schreiben vom 23.06.2023 wäre dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde vorgehalten worden, dass er zum LVT versetzt werden würde und er diese Versetzung selbst zu vertreten habe. Als Grund wäre seitens der belangten Behörde die mangelnde pädagogische Eignung festgestellt worden.

Mit Schreiben vom 29.06.2023 habe der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten die Akteneinsicht in seinen Personalakt verlangt, welche ihm elektronisch gewährt worden wäre. In einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 10.07.2023 hätte dieser ausgeführt, dass der Personalakt unvollständig sei, die darin enthaltenen disziplinären Vorwürfe verjährten seien, er keine disziplinären Verfehlungen gesetzt habe, die gegen ihn geführten Ermittlungen einseitig vorgenommen worden wären und eine pädagogische Eignung bei ihm jedenfalls vorhanden sei.

Der Beschwerdeführer habe in dem oben erwähnten Schreiben vorgebracht, dass er eine Amtshaftungsklage gegen den Bund eingebracht habe und sich die Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren anders darstellen würde als im gegenständlichen Verfahren.

Gegen den Beschwerdeführer liege eine Disziplinaranzeige vom XXXX 2022 und ein Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX 2022 (Zl. XXXX ) vor. Entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid wäre der Beschwerdeführer mangels Schuldfähigkeit (Vorliegen einer psychischen Erkrankung) nicht disziplinarrechtlich verurteilt worden. Überdies habe der Beschwerdeführer (wie oben von ihm in der Stellungnahme ausgeführt) beim LG für Zivilrechtssachen XXXX eine Klage gegen die Republik Österreich wegen Mobbings und Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers eingebracht. Zugleich mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer wäre ein weiteres Versetzungsverfahren gegen einen Kollegen von ihm, XXXX , eingeleitet worden, welches auch beim BVwG unter der Zahl W293 2278813-1 anhängig sei. In beiden Fällen würden den Beamten mangelnde pädagogische Fähigkeiten zur Last gelegt.

Aus dem Bescheid ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeischüler*innen derart mangelhaft gewesen sei, dass man an der notwendigen Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse erkannt habe. Wörtlich ist zu entnehmen:

„[...] Ihr Verhalten entsprach weder zum Zeitpunkt der anzeigebegründeten Vorfälle noch danach dem Leitbild der Sicherheitsakademie („Sicher mit Bildung“). Ihr Auftreten ließ und lässt keine vertrauensfördernde Kommunikation zu. Es fehlte und fehlt an Verständnis und Einfühlungsvermögen sowie verhältnismäßigem, rechtsstaatlichem Agieren. Dies zeigte sich beispielsweise an der ständigen Herabwürdigung von Leistungen, der ungleichen Behandlung von Aspirantinnen und Aspiranten, dem übermäßigen Ausüben von Druck und Erzeugen von Angst sowie den mehrfachen Anrufen außerhalb der Dienstzeit, bei welchen sie unangebrachte Fragen stellten und unangemessene Aussagen tätigten.“

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gegen Spruchpunkt I fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Grunde ausgeführt wurde, dass der Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen wäre. Bereits zu Beginn seiner Verwendung als Lehrer an der XXXX hätte er unterschwellig wahrnehmen können, dass er am XXXX nicht willkommen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, vor Erlassung des Bescheides die beantragten Beweisanträge durchzuführen. Der Bescheid wäre auch lediglich eine Reaktion der Behörde wegen des von ihm eingebrachten Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund. Sie stütze sich ausschließlich auf den Sachverhalt in der Disziplinaranzeige, welche von seinem Vorgesetzten Oberst XXXX erstattet worden wäre. Die von der Behörde in der Disziplinaranzeige ausgeführten Verhaltensweisen, welche auch Grundlage in diesem Bescheid wären, hätten in den Jahren XXXX und 2021 nie stattgefunden. Sowohl der Beschwerdeführer, als aus auch sein Kollege XXXX wären von der belangten Behörde gemobbt worden. Es liege auch ein willkürliches Verhalten der belangten Behörde vor, weil diese ihm nicht die volle Akteneinsicht in seinen Personalakt ermöglicht hätte. Der Beschwerdeführer wäre wegen der mangelnden Fürsorgepflicht der Dienstbehörde psychisch am XXXX 2021 erkrankt, wäre allerdings seit dem XXXX 2022 wieder genesen.

Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme des Kollegen XXXX , seines Vorgesetzten Oberst XXXX und von 21 Aspirantinnen (Polizeischülerinnen).

Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 02.10.2023 übermittelt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).

Nach einem Schreiben des BVwG an die belangte Behörde am 10.10.2023 (OZ 2), machte auch die Behörde drei Zeugen namhaft, nämlich XXXX , Oberst XXXX und Oberst XXXX (OZ 3). Auf Anfrage des BVwG übersandte die belangte Behörde den Ausbildungsplan des XXXX für den Exekutivdienst (OZ 6), welches dem Beschwerdeführer weitergeleitet wurde (OZ 8).

Am 30.11.2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BVwG Akteneinsicht (OZ 10).

Am 05.12.2023 wurde die erste Verhandlung vorgenommen (OZ 11, in der Folge kurz „VHS 01“ genannt), in welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Zeugen XXXX (Leiter der Abteilung SIAK im BMI) und Oberst XXXX , (Leiter des XXXX ) gehört wurden. Der Beschwerdeführer hielt den Antrag in der Beschwerde, neben XXXX und Oberst XXXX 21 Polizistinnen zu hören, aufrecht. Als Ladungsadresse der 21 Polizistinnen wurde seitens des Beschwerdeführers die Adresse der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX XXXX , XXXX angegeben. Die Ladungen wurden am 20.12.2023 mittels RSa-Übernahme versandt. Am 08.01.2024 erhielt das BVwG Nachricht darüber, dass die Zeugenladungen für den 19.01.2024 nur an drei Polizistinnen zugestellt werden konnten. Den restlichen Polizisteninnen konnte die Ladung nicht zugestellt werden, weil sich diese nicht an der Adresse XXXX XXXX , XXXX , aufhielten. Der Beschwerdeführer vermeinte in der nächsten Verhandlung am 19.01.2024 darin Willkür seitens der belangten Behörde zu erkennen und forderte das BVwG auf, die genauen Adressen der Zeugen selbst ausfindig zu machen.

Am 19.01.2024 erfolgte der zweite Verhandlungstag (OZ 15; in der Folge kurz „VHS 02“ genannt). Eingangs wurden die Parteien ersucht, falls weitere Zeugen gehört werden sollen, ladungsfähige Adressen bekannt zu geben.

An diesem Tag konnten folgende Zeugen einvernommen werden: Oberst XXXX (stv Leiter des XXXX ), ChefInsp XXXX (Mentor und direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers), XXXX (Polizeischülerin), XXXX (Kollege des Beschwerdeführers, welcher von der gleichen dienstrechtlichen Maßnahme betroffen ist; Parallelverfahren am BVwG unter der Zl. W293 2278813-1), ChefInsp XXXX , (Kollege des Beschwerdeführers).

Am 12.03.2024 erfolgte der dritte Verhandlungstag (OZ 1 25; in der Folge kurz „VHS 03“ genannt). Die Parteien wurden am zweiten Verhandlungstag, dem 19.01.2024, ersucht, je drei Zeugen namhaft zu machen (Seite 77 der VHS 02).

Nachdem der Beschwerdeführer bis zum 15.02.2024 keine Zeugen namhaft machte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben nochmals erinnert, diese für den nächsten Verhandlungstermin bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 16.02.2024 machte auch der Beschwerdeführer vier Zeugen samt Adresse dem BVwG gegenüber bekannt (OZ 20). Mit Schreiben vom 21.02.2024 wurde den Parteien die Zeugenliste übersandt (OZ 21).

Am 12.03.2023 wurden folgende Zeugen einvernommen: XXXX (Kollegen des Beschwerdeführers), XXXX (ehemalige Aspirant*innen) und XXXX (Lehrgangsoffizier).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Organisation der Lehrgänge und Unterricht am XXXX

An dem Standort „ XXXX “ (Bildungszentrum der Sicherheitsakademie XXXX ) werden Polizeischülerinnen für den Berufseinstieg ausgebildet XXXX ) und berufserfahrene Polizistinnen für das mittlere Management (Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E2a). Die XXXX dauert 2 Jahre, wobei die Monate Juli und August keine unterrichtsfreien Zeiträume darstellen. Es besteht ein Klassensystem, die Schülerinnen tragen den Amtstitel Aspirant:in (Asp). Die Benennung der Klassen erfolgt nach der österreichweiten Reihung, z.B: der Kurs XXXX ist der XXXX Kurs, der im Jahr XXXX begonnen wurde. Am Standort XXXX unterrichten ca. 70 bis 80 hauptamtliche Lehrerinnen, welche bestimmte Unterrichtsfächer zugewiesen bekommen. Der Beschwerdeführer befand sich zirka 30 Stunden pro Woche in den Klassen, die restliche Zeit verwendete er für Vor- und Nachbereitung sowie administrative Aufgaben. Der Beschwerdeführer unterrichtete mehrheitlich in den Kursen XXXX , XXXX XXXX und XXXX , wobei er am Mai XXXX als stellvertretender Klassenkommandant im XXXX XXXX XXXX und ab dem September XXXX als Klassenkommandant im XXXX XXXX XXXX tätig war. Er unterrichtete die Fächer XXXX .

Die Sicherheitsakademie als Abteilung I/A/5 ist in die Sektion I des Bundesministers für Inneres eingegliedert. Deren Leiter ist XXXX , welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde. Ein Referat in dieser Abteilung fasst die 12 Bildungszentren zusammen, dessen Leiter XXXX (vormals XXXX ) ist. Die 12 dislozierten Bildungszentren („ XXXX “) in ganz Österreich sind Teil der SIAK/Abteilung, das Bildungszentrum XXXX in der XXXX XXXX , ist das größte Bildungszentrum mit ca 30 XXXX und 6 bis 7 Kursen für das mittlere Polizeimanagement.

Leiter des XXXX ist Oberst XXXX welcher am 05.12.2023 einvernommen wurde und sein Stellvertreter XXXX . Eine Hierarchieebene unterhalb der Leitung befinden sich die Lehrgangsoffiziere, in diesem Fall XXXX . Alle XXXX sind in drei Gruppen zusammengefasst; die Lehrgänge des Beschwerdeführers befinden sich in der Gruppe B, der XXXX als Leiter der Gruppe vorsteht; er ist zugleich Mentor der Lehrer*innen dieser Gruppe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege XXXX waren in den Kursen XXXX und XXXX XXXX wechselweise Klassenkommandanten bzw stellvertretender Klassenkommandant, der Beschwerdeführer war ua im Kurs XXXX XXXX Kommandant und im Kurs XXXX Stellvertreter. Er unterrichtete diese Lehrgänge hauptsächlich, in anderen Lehrgängen hat er ausgeholfen (sh dazu VHS 01 Seite 7).

Die hauptamtlichen Lehrerinnen beginnen ihre pädagogische Ausbildung mit einem 14-tägigen Kurs an der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich. Bis vor wenigen Jahren gab es keine weitere pädagogisch-didaktische Ausbildung. Die Absolvierung des Hochschullehrganges „Pädagogisch-Didaktischer Lehrgang für Lehrende des Exekutivdienstes“, angeboten von der Fachhochschule Wiener Neustadt, wurde aus diesem Grund eingeführt und wird in den Ausschreibungen der offenen Planstellen die Absolvierung mittlerweile als Erfordernis genannt. Die bereits im Dienst befindlichen hauptamtlichen Lehrerinnen – so wie der Beschwerdeführer auch – absolvieren diesen Hochschullehrgang berufsbegleitend.

1.2. Zu den Grundlagen des Lehrenden:

Das Leitbild der Sicherheitsakademie, welches für Lehrende der Sicherheitsakademie maßgeblich ist, lautet auszugsweise: „Wir in der polizeilichen Bildung…

... vermitteln die notwendigen Kompetenzen und Haltungen für die professionelle Erfüllung der Aufgaben. Polizeiliche Bildung bedeutet nicht nur den Transfer von Wissen. Denn nur wenn den angehenden Polizistinnen und Polizisten Kompetenzen und Werte vermittelt werden, entwickeln sie die notwendige Haltung.

... entwickeln gemeinsam diese Kompetenzen und Haltungen fächerübergreifend, handlungsorientiert und praxisnah. „Polizeiliche Bildung versteht sich als Zusammenwirken von ineinandergreifenden Disziplinen, die auf ein gemeinsames Ziel zusteuern. Polizeiliche Bildung orientiert sich am polizeilichen Handeln und schafft praxisnahe Gelegenheiten, um Kompetenzen und Werte zu erleben und zu hinterfragen.“

... fördern die Entwicklung zur Eigenverantwortung, Selbstständigkeit und Teamfähigkeit. „Polizeiliche Bildung ist eine Arbeit mit Menschen für Menschen. Eine gute polizeiliche Ausbildung ist der Grundstein für kompetentes, teamorientiertes, selbstständiges und eigenverantwortliches polizeiliches Handeln. Lehren bedeutet deshalb nicht nur zu fördern, sondern die Schülerinnen und Schüler auch zu fordern.“

.... fordern und fördern den konstruktiven Austausch zwischen Theorie und Praxis. „Wir legen bei der polizeilichen Bildung großen Wert darauf, dass sich die theoretischen und die praktischen Felder in einem konstruktiven Austausch befinden. Denn nur so können wir gemeinsam unsere Leistungen optimieren und werden den gesellschaftlichen Ansprüchen gerecht.“

...setzen Impulse für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Organisation. „Polizeiliche Bildung erzeugt Impulse für die Zukunft der Polizei. Wir scheuen uns nicht vor der Konfrontation von Traditionen mit dem Neuen, denn dadurch entstehen Ideen und Innovationen, die der Polizei nützlich sein können.“

.... sind uns unserer Vorbildwirkung stets bewusst und verpflichten uns diesem gemeinsamen Berufsbild. „Alle Maßnahmen der polizeilichen Bildung sind von der Motivation getragen, Sicherheit zu geben. Fühlen sich die Polizistinnen und Polizisten sicher, fühlen sich auch diejenigen sicher, die von Polizeiarbeit betroffen sind. Dafür braucht es Menschen, die die Gedanken dieses Leitbildes glaubwürdig vorleben. Wir sind uns bewusst, dass diese Arbeit nur bei uns selbst beginnen kann.“

Als weitere Grundlage kann der Verhaltenskodex des BMI – welcher für alle Polizist*innen gilt – herangezogen werden.

Auszug daraus:

„Unsere Werte. Unsere Wege. Verhaltenskodex des Bundesministeriums für Inneres [...]

Wir schützen die Grund- und Menschenrechte. Die Gesetze sind Grundlage, Maßstab und Grenze des Handelns. Wir nehmen die Anliegen aller Menschen ernst und unterstützen sie bei der Wahrung ihrer Rechte und Einhaltung von Pflichten. Wir handeln verlässlich und mit angemessenem Respekt. Wir gehen mit den vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll um. Wir erkennen Leistungen an und sehen Fehler als Chance für Weiterentwicklung. Wir arbeiten eigenverantwortlich und selbstständig.

[...]

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innenressorts begegnen einander im beruflichen Umgang mit jenem gebotenen Respekt, der einer ordnungsgemäßen Verwaltungskultur entspricht.

[...]

Wir schätzen das offene Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräften und scheuen uns dabei nicht, konstruktive Kritik zu äußern oder uns ihr zu stellen.

[...]

Wir schaffen Zeit, Raum und geeignete Mittel für die kritische Selbstbeobachtung und Reflexion unseres Handelns sowie für die lösungsorientierte Weiterentwicklung unserer Strukturen und operativen Handlungsmuster. Zu diesem Zweck erheben wir systematisch von außen wie von innen Rückmeldungen zur Qualität unserer Arbeit.

Unsere Stärken sind unsere fachlichen und sozialen Kompetenzen. Wir sind uns unserer persönlichen und professionellen Verantwortung bewusst.

Sämtliche Formen von Mobbing und Stalking haben in unserer Arbeitswelt im BMI keinen Platz.

Ebenso wenig dulden wir Belästigungen oder Diskriminierungen aus sexuellen, weltanschaulichen, religiösen oder sonstigen in der Person gelegenen Gründen. Solche Handlungen stellen inakzeptable Verhaltensweisen im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Beamten- Dienstrechtsgesetzes und des Vertragsbedienstetengesetzes, bei gravierenden Verstößen sogar des Strafgesetzbuches dar, die dienst- bzw. disziplinarrechtliche, strafrechtliche sowie schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

1.3. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit dem XXXX 2019 hauptamtlicher Lehrender an einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Am XXXX 2019 wurde er von seinem ehemaligen Arbeitsplatz innerhalb des Bundeskriminalamtes dorthin dienstzugeteilt. Seit dem XXXX XXXX ist der auf diesen Arbeitsplatz versetzt. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung befindet sich in der Verwendungsgruppe E2a in der Funktionsstufe XXXX . Mit dem hier bekämpften Bescheid wurde er von dort abberufen und auf einen Arbeitsplatz des XXXX (nunmehr XXXX ) versetzt.

1.4. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. KRAMBERGER, schrieb im April 2023 an jene Aspirant*innen, welche ihn in der Disziplinaranzeige beschuldigt haben, Briefe mit dem unten angeführten Inhalt. Es bestehen drei Versionen der Briefe, jedoch sind diese weitgehend deckungsgleich. „Frau

XXXX [...]

Sehr geehrte Frau XXXX !

Herr XXXX hat mich mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt; um Kenntnisnahme wird ersucht.

Bekanntlich waren gegen mein Mandanten ein Disziplinar- und auch Strafverfahren anhängig, welche u.a. dadurch zustande kamen, da Sie im Sommmer 2021 als damalige Polizeischülerin bei Ihrem Gedanken-/Befragungsprotokoll gegen meinen Mandanten hinsichtlich seiner Schulführung Vorwürfe bzw. wie dem Akt entnommen werden kann, einen ganz offensichtlich unrichtigen Vorhalt, tätigten.

Dieses Verfahren gegen meinen Mandanten wurde mangels schuldhaften Fehlverhalten eingestellt; die von ihnen getätigten Vorwürfe konnten problemlos widerlegt werden. Nichtsdestotrotz hat mein Mandant aufgrund dieser Verfahren finanzielle Einbußen und auch gesundheitliche Probleme erlitten.

Durch Ihre damalige Niederschrift, in welcher Sie quasi Zeugenstatus hatten, besteht der Verdacht, dass Ihre Aussage allenfalls dienstrechtliche oder sogar strafrechtliche Relevanz haben könnte. Nähere Ausführungen meinerseits dazu sollten nicht erforderlich sein. Aufgrund obiger Ausführungen habe ich Sie aufzufordern, einerseits mir unverzüglich die Richtigstellung zu Ihrer Aussage zukommen zu lassen bzw. zu bestätigen, dass Ihre Protokollniederschrift/Befragung vom Sommer 2021 nicht das widerspiegelt, was tatsächlich vorgefallen ist.

Selbstverständlich sind von Ihnen die Kosten meines Einschreitens von pauschal EUR 120,00 (inkl. USt) zu tragen. Für Ihre geschätzte Rückmeldung [...] Frist bis zum 05.05.2023 vor. Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, sieht sich mein Mandant gezwungen, eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzubringen, Ihrer Dienstbehörde darüber zu berichten bzw obigen Vorfall zu melden und schließlich die Zivilgerichte in Anspruch nehmen. [...]“.

1.5. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichende pädagogische Eignung zum Unterrichten in einem Bildungszentrum der Sicherheitsakademie verfügt.

1.6. Die pädagogische Nichteignung wird ebenso durch folgenden Sachverhalt belegt:

Der Beschwerdeführer übte über einen längeren Zeitraum, beginnend mit Mai 2019 bis Ende Juni XXXX – mit Unterbrechung wegen Abwesenheiten - einen unsachlichen und unverhältnismäßig hohen Druck auf die Aspirantinnen der Lehrgänge XXXX XXXX XXXX und XXXX XXXX aus, erwähnte „dass man aussieben müsse“, rief die Aspirantinnen auf ihrem privaten Handy außerhalb der Dienstzeit an und besprach dabei teilweise private Angelegenheiten oder besprach mit einem Aspiranten, welche Kommilitonen von ihm für den Beruf „geeignet seien“, äußerte frauenfeindliche Witze, machte sich über Bilder der Aspirant*innen lustig und war dabei übergriffig. Sein gesamtes Verhalten entsprach weder dem Leitbild der Sicherheitsakademie, noch dem Verhaltenskodex des BMI (sh dazu Punkt 1.2.).

1.7. Anfang Juli 2021 kamen drei Aspirantinnen zum Vorgesetzten des Beschwerdeführers, XXXX , und klagten über den übermäßigen Druck und der Überlegung von der Polizeischule austreten zu wollen. Die nachfolgenden Erhebungen durch die Vorgesetzten ergaben, dass ca. 50 Aspirantinnen über diesen Druck und anderen Maßnahmen des Beschwerdeführers im Unterricht berichteten. Es erfolgte eine Disziplinaranzeige; ein Disziplinarverfahren wurde mangels Schuldfähigkeit mit Bescheid vom 08.09.2022 nicht eingeleitet.

1.8. Der Beschwerdeführer war zirka zwischen Anfang 2000 und Jänner/Februar 2022 psychisch krank.

1.9. Die Behörde hat in dem Verfahren nicht willkürlich gehandelt.

Der belangte Behörden wurde bekannt, dass es an dem XXXX derart massive Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gab, dass sie ein disziplinarrechtliches und dienstrechtliches Verfahren einleitete. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es willkürlich gewesen wäre, (i) weil der Leiter des XXXX das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer begonnen hätte, dieser allerdings Vater jener Schülerin sei, welche eine bestimmte Prüfung beim Beschwerdeführer nicht machen wollte und diese daher die Mitschüler*innen animiert hätte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (sh VHS 01 und VHS 02, jeweils S 19, auch die Zeugenaussage in der VHS 03, S 7), oder (ii) weil er nicht an einen gleichwertigen E2a/6 Arbeitsplatz versetzt worden wäre, sondern an einen Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von E2a/3 (sh VHS 01, S 3), oder (iii) weil bei der Disziplinaranzeige angeblich der Dienstweg nicht eingehalten worden sei (sh VHS 01, Seite 14), ist dem entgegen zu halten, dass diese Ansichten nicht auf sachlichen Boden treffen. Wenn die Behörde einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat, muss sie diesen nachgehen und entsprechende Ermittlungen führen. Ob nun im gegenständlichen Fall der unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte das Disziplinarverfahren einleitete, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allfällige Einwendungen dahingehend wären im Disziplinarverfahren vorzunehmen gewesen. Die Gründe, welche die Behörde vorbrachte, um das gegenständliche Verfahren vorzunehmen, nämlich die Versetzung des Beschwerdefüherers, waren sachlich logisch nachvollziehbar und waren geeignet, die im Bescheid getroffenen Ermessensentscheidungen zu tätigen. Selbst bei einer Wahrunterstellung von (i) sind die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen oder zu entkräften, zumal hinsichtlich dem Argument (ii) dem Beamten kein subjektives Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Wertigkeit zukommt. Die schonendste Variante ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen.

1.10. Der Beschwerdeführer hat die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Senat erhob folgende Beweisquellen: Den vorgelegten Verfahrensakt, den Inhalt der drei mündlichen Verhandlungen, das Parallelverfahren W293 2278813-1, soweit es elektronisch zugänglich ist.

2.2. Die Feststellungen unter Punkt 1.1.und 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Befragungen (vor allem VHS 01). Der organisatorische Aufbau des XXXX wurde vom Beschwerdeführer und dem Leiter der XXXX ausreichend beschrieben.

2.3. Die Feststellungen unter Punkt 1.2. ergeben sich aus dem Internet (sh zum Leitbild https://www.bmi.gv.at/104/files/Broschuere.pdf, und dem Verhaltenskodex des BMI https://www.bmi.gv.at/Downloads/files/2021_19_Verhaltenskodex_V20210721_praes.pdf. [31.03.2024]) Beide Beweismittel wurden seitens des BVwG in das Verfahren eingebracht (sh Seite 3 der VHS 02) und wurden von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Diese Dokumente stellen somit die Grundlage dar, die allgemeinen Dienstpflichten, wie sie sich aus § 43 BDG 1979 ergeben, zu konkretisieren.

2.4. Die Feststellung unter Punkt 1.4. (Briefe an die Aspirantinnen) ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (sh VHS 02, Seite 20 ff). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Briefe versandt hat, wurde nicht bestritten. Er bringt zwar vor, dass er die Formulierung seiner Rechtsanwältin Mag. KRAMBERGER überlassen habe, jedoch hat er die Entwürfe vor dem Absenden an die Aspirantinnen gesehen und autorisiert (sh VHS 03, S 3). Der Inhalt dieser Briefe ist ihm jedenfalls zuzurechnen.

2.5. Die Feststellung unter Punkt 1.5. ergibt sich daraus:

Mit dem Zusenden der unter Punkt 1.4. genannten Briefe an all jene Aspirantinnen, welche im Disziplinarverfahren Kritik an dem Beschwerdeführer übten, zeigt er deutlich auf, dass er die Werte, wie sie im Leitbild der Sicherheitsakademie und im Verhaltenskodex enthalten sind, nicht einhalten kann. Durch die Briefe, in denen er die ihm anvertrauten Aspirantinnen bedroht, zeigt er auch, dass er nicht sozialadäquat reagieren kann.

Ca. 50 Aspirant*innen hatten bestimmte Wahrnehmungen vom Beschwerdeführer, nämlich wie er seinen Unterricht gestaltet bzw vom Umgang mit ihnen (sh dazu die Feststellungen in dem Bescheid der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022 und die Zeugenaussagen in diesem Verfahren).

Der Beschwerdeführer schreckt in den Briefen dabei nicht davor zurück, den Aspirantinnen mit den Worten „...Verdacht, dass Ihre Aussage allenfalls dienstrechtliche oder sogar strafrechtliche Relevanz haben könnte. Nähere Ausführungen meinerseits dazu sollten nicht erforderlich sein...“ weiterhin zu drohen bzw sie damit unter Druck zu setzen, ihre Kritik an ihm zurückzunehmen. Als besonders sozial inadäquat fällt auf, dass die Empfängerinnen dieser Schreiben die Kosten der Rechtsanwältin, die der Beschwerdeführer beauftragt hat, mit einem Pauschalbetrag von 120.- Euro selbst zu zahlen haben. Er setzt noch mit einer weiteren Drohung nach, nämlich falls die Empfänger die Kosten nicht zahlen, eine „Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzubringen.“

Damit ist klar bewiesen, dass durch den Druck, den er in den Briefen zum Ausdruck brachte, die Aspirantinnen zur Zurücknahme ihrer Kritik an ihm bringen wollte. Das entspricht nach der Ansicht des Gerichtes nicht einem respektvollen Umgang. Er respektierte nicht die Kritik der Aspirantinnen. Der Beschwerdeführer wollte die Aspirantinnen in ihrer abgegebenen Meinung verunsichern und ihnen Angst machen, um sie dazu zu bringen, die an ihm getätigte Kritik zurückzunehmen. Das Leitbild geht aber davon aus, dass sich die Lehrenden der Sicherheitsakademie ihrer Vorbildwirkung stets bewusst sein müssen. „...Dafür braucht es Menschen, die die Gedanken dieses Leitbildes glaubwürdig vorleben. Wir sind uns bewusst, dass diese Arbeit nur bei uns selbst beginnen kann.“, so ein Auszug aus dem Leitbild (sh dazu Punkt 1.2.). Mit diesen Briefen entscheidet sich der Beschwerdeführer bewusst, sich dieser Vorbildwirkung zu entziehen. Es entspricht nicht dem Berufsbild eines Polizisten – und schon gar nicht eines hauptamtlichen Lehrenden welcher Polizistinnen ausbildet –, Untergebene (und dass waren die Aspirantinnen) derart unter Druck zu setzen. Dieses Verhalten widerspricht beinahe jedem Punkt des Verhaltenskodex (sh Punkt 1.2.), er ist weder respektvoll, noch kann er berechtigte Kritik annehmen, noch ist der Beschwerdeführer selbstreflexiv. Er schafft dadurch eine Grundlage, in der jedes Vertrauen in ihn nachhaltig gebrochen ist. Die Vorstellung, dass ein Lehrer seine Schüler verklagen will, weil sie an ihm Kritik üben, steht nach Ansicht des Gerichts weit außerhalb einer für den Beruf notwendigen Fähigkeit selbstreflexiv zu agieren. Diese Ansicht kann deswegen zweifelsfrei getroffen werden, weil sich im Senat eine Fachexpertise befindet. Ein Senatsmitglied ist Professorin an einer berufsbildenden höheren Schule, ein Senatsmitglied unterrichtet an einer Pädagogischen Hochschule. Natürlich muss ein Lehrer nicht dieselbe Ansicht vertreten wie die Schülerinnen – in seinem Fall Aspirant*innen – doch ist es gerade die Pflicht eines Lehrers, einen Raum dafür zu bieten mit dieser Kritik sachgerecht umzugehen. Auch wenn es die Methodik oder die didaktischen Grundsätze betrifft, die er anwendet, muss er zwingend bereit sein, Kritik daran aufzunehmen und sich entsprechend zu verändern. Das hat er gerade nicht gemacht und er ist zu einer Selbstkritik offenbar auch nicht bereit, denn er rechtfertigt sich bei dem Vorhalt, dass er selbst in der Verhandlung vor dem Gericht gegenüber einer Aspirantin - welche als Zeugin einvernommen wurde - unsachlichen Druck aufbaut (und gerade „Druck“ wurde ihm immer vorgeworfen), damit, dass er eben „lange Zeit Kriminalbeamter“ war (sh dazu Punkt 2.7.5.). Diese Antwort ist ein Zeichen dafür, dass der Beschwerdeführer die Rolle und die Funktion als Lehrer nicht gefunden hat.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, mit den Briefen lediglich seine Rechte durchsetzen zu wollen, kann das BVwG nicht nachvollziehen. Natürlich steht es jedem frei, seine Rechte durchzusetzen, die Frage ist nur in welchen Rahmen, denn „seine Rechte durchsetzen“ ist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Lehrender war, keine Rechtfertigung der Handlung. Damit der Beschwerdeführer seine „Rechte durchsetzt“, standen mehrere Verfahren offen. Dem Gericht sind ein Disziplinarverfahren, ein Amtshaftungsverfahren und das gegenständliche Verfahren bekannt. Alleine dieses Verfahren umfasste drei volle Verhandlungstage. Die Rechte, die er durchzusetzen vermag – nämlich aus seiner Sicht darzustellen, dass die Kritik an ihm nicht stimmt – konnte er in diesem Verfahren vollumfänglich vornehmen. Dazu bedurfte es nicht der genannten Briefe.

Die Motivation für die Briefe lag offensichtlich darin, dass die Aspirant*innen die Kritik an ihm zurückzunehmen sollen. Auffallend ist dabei, dass er dies mit einer unsachlichen Kritik verband, indem die „Anzeige an die StA oder Dienstbehörde“ von ihm nicht vorgenommen werden würde, falls die Aussage zurückgezogen wird.

In seiner weiteren Rechtfertigung vermeint er in den wesentlichen Punkten, dass dies auf Anraten seiner Anwältin so vorgenommen worden sei (sh VHS 03, Seite 3 ff). Damit vermochte er das erkennende Gericht jedoch nicht überzeugen, denn die Briefe sind ihm zuzurechnen, zumal er die Entwürfe gelesen und autorisiert hat.

Das BVwG erkennt darin ganz deutlich, dass der Beschwerdeführer mit den Aspirantinnen keinen sozialkommunikativen Kontakt pflegt, bzw sollte ein solcher bis zum Zeitpunkt des Absendens der Briefe beim April 2023 bestanden haben, jetzt jedenfalls nicht mehr gegeben ist. Für ein angstfreies Unterrichten in der Zukunft ist jegliche Grundlage entzogen. Zwar sind die Aspirantinnen, welche Kritik übten, mittlerweile auf den Dienststellen ausgemustert, doch würde die Wiedereingliederung des Beschwerdeführer in den Schulbetrieb durch diese Maßnahme so sehr belastet sein, dass jedenfalls keine angst- und stressbefreite Interaktion zwischen Schülerinnen und dem Beschwerdeführer stattfinden kann. Aufgrund der auch während der Verhandlungen gezeigten mangelnden Einsicht bzw. Selbstreflexion betreffend sein unpädagogisches Verhalten ist auch in Zukunft keine nachhaltige bzw. ausreichende Verbesserung im Umgang mit Aspirantinnen zu erwarten.

Das Verhalten hinsichtlich der an die Aspirantinnen übersandten Briefe wurde hier – soweit dem ggstdl. Verfahren andere Verfahren zugrunde gelegt wurden – erstmals aus dienstrechtlicher Seite bewertet. Die Briefe wurden im April 2023 an die Aspirantinnen übersandt. Die Disziplinaranzeige wurde am 15.03.2022 verfasst, somit lange vor dem Absenden der Briefe im April 2023. Die Behörde stützt sich in dem Bescheid vom 14.08.2023 nicht auf das Verhalten hinsichtlich der Briefe, obgleich diese vorlagen.

Zu dem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer gesund.

2.6. Der Feststellungspunkt unter Punkt 1.6. wird durch die 14 Zeugenaussagen, welche im Verfahren vorgenommen wurden (sh Punkt 2.7.) vor dem Hintergrund der Vorwürfe, welche im Bescheid der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022 vorgebracht wurden (sh Punkt 2.8.), bewiesen:

2.7. Die Zeugenaussagen:

2.7.1. XXXX , Leiter der Abteilung I/A/5 (SIAK) im BMI

Dieser führte aus, dass für die hauptamtlichen Lehrerinnen keine nähere Erlassbestimmung, ähnlich wie in § 17 SchUG bestehen würde. Die Lehrerinnen hätten eine hohe Vorbildfunktion und man erwartete mehr als von einem durchschnittlichen Polizisten. Darauf werde auch bei der Aufnahme der Lehrerinnen geachtet. Zuerst werden die Lehrerinnen dienstzugeteilt, und dann an die Polizeischule besetzt. Er selbst führe nicht das Auswahlverfahren durch; er vertraue den Leitern des XXXX , dass diese nur für die Lehrtätigkeit geeignete Polizist*innen aussuchen.

Er habe als Leiter der SIAK vermutlich im Juli 2021 von den Problemen erfahren und vom Leiter vom XXXX die Gründe angefordert, warum der Beschwerdeführer nicht mehr als Lehrer tragbar sei. Diese habe er dann an die Personalabteilung weitergeleitet mit dem Ersuchen den Beschwerdeführer zu versetzen. Es habe eine Besprechung stattgefunden, in welcher diskutiert worden sei, ob der Beschwerdeführer weiterhin als Lehrer tragbar ist oder nicht. Das Ergebnis wäre gewesen, dass die Dienstbehörde von dem Vorfall verständigt wurde (sh Verhandlungsschrift vom 05.12.2023, [in der Folge „VHS 01“ genannt], S. 10ff).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

XXXX , Leiter der SIAK im BMI, vertraute auf die Fachexpertise seiner Mitarbeiterinnen hinsichtlich der Rekrutierung von Lehrerinnen, so auch beim Beschwerdeführer. Er stellte den Sachverhalt, wie er in dem Bescheid der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022 beschrieben ist, nicht in Frage und ersuchte die Personalabteilung, den Beschwerdeführer zu versetzen. Er hatte zwar keine eigenen Wahrnehmungen zu den Vorfällen, doch zeigt dieses Vertrauen in seine Mitarbeiter*innen, dass dem von der belangte Behörde vorgebrachte Sachverhalt – welcher auch Grundlage im Disziplinarverfahren wurde - ein Wahrheitsgehalt innewohnt.

2.7.2. XXXX Leiter des XXXX in der XXXX

Dieser verwies vorerst auf seine bereits getätigten Aussagen im Parallelverfahren W293 2278813-1, zu dem er am 24.11.2023 einvernommen wurde. Dort brachte er vor, dass er sich im Urlaub befunden habe, als die Angelegenheit bekannt geworden sei. Als er von diesem zurückgekommen sei, habe eine Besprechung in der SIAK stattgefunden. Die Sache habe das XXXX gegenüber der LPD XXXX in ein sehr schlechtes Licht gebracht. Er selbst habe mit dem Beschwerdeführer nicht gesprochen, war jedoch schockiert als er die Erhebungen von seinen Stv gelesen habe; auch weil er sich nicht erklären könne, wie das so lange unentdeckt bleiben habe können. Das habe ein Ausmaß angenommen, das weit über Einzelfälle hinausgehe, denn es gäbe bei 800 Auszubildenden immer irgendeinen Zwischenfall. Sein Stellvertreter habe genau recherchiert und einige Fälle sind im Juli bekannt geworden, 10 – 15 Schülerinnen hätten gesagt, dass sie wegen dem Druck (Anm.: dies des Beschwerdeführers und seines Kollegen XXXX ) nicht mehr können und austreten wollen. Deswegen habe man dann auch in der Parallelklasse recherchiert und wäre auf die gleichen Ergebnisse gekommen. Weil in einer Klasse seine Tochter eine Schülerin wäre, habe er keine weiteren Entscheidungen treffen können und habe dies seinem Stellvertreter (Oberst XXXX ) überlassen. Es gäbe für Junglehrerinnen ein regelmäßiges Feedback von der SIAK (Abteilung I/5/A des BMI). Diese hätten allerdings mit der Entscheidung anlässlich des Wechsels von der provisorischen Dienstzuteilung in eine fixe Versetzung in das XXXX nichts zu tun, weil sie zeitlich nicht zusammentreffen würden (sh gerichtliche Niederschrift im Verfahren W 293 2278813-1 am 24.11.2023, Seite 60ff, und VHS 01, Zeuge 2, Seite 16ff).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Wie auch bei der Aussage von XXXX , ist auch bei der Aussage des Zeugen XXXX beweiswürdigend festzustellen, dass auch dieser Zeuge keine unmittelbareren Wahrnehmungen vom Fall hatte. Aber ebenso wie bei dem Zeugen XXXX , ist auch hier für das Gericht maßgeblich, dass der Vorgesetzte XXXX seinen Mitarbeitern insoweit vertraut, als dass diese wahrheitsgemäßen Erhebungen zu den Vorfällen getätigt haben. Bei 70 bis 80 Lehrer*innen wird es wohl immer wieder Vorfälle geben, die Vorfälle in der vorgebrachten Art waren jedoch offenbar so massiv, dass sie zu den Verfahren führten. Die Aussagen des Zeugen sind plausibel, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

2.7.3. Oberst XXXX , stellvertretender Leiter des XXXX XXXX in der XXXX

Er habe erstmals am 07.07.2021 davon erfahren, dass einige Schüler wegen des hohen Drucks, den der Beschwerdeführer und sein Kollege in den beiden Klassen XXXX XXXX und XXXX XXXX erzeugt hätten, austreten wollen. Die Schüler wären zum Lehrgangsoffizier XXXX gegangen und hätten ihm von den Vorfällen erzählt. 10 bis 15 Schüler wollten wegen des hohen Drucks, der in den Klassen bestanden hätte, austreten. Er habe die Grundlage für die die Disziplinaranzeige zusammengestellt. Die Befragung der 50 Aspirantinnen habe der Lehrgangsoffizier vorgenommen. Er habe dann die Aufgabe gehabt, die 50 Aussagen zu ordnen und die relevanten Textteile für den Bericht zusammenzufassen. Im Leitbild des BMI wäre enthalten, dass die Lehrerinnen Wertschätzung, Achtung, Respekt einzuhalten haben. Dies habe der Beschwerdeführer offenbar nicht gemacht. Der Beschwerdeführer habe oft frauenfeindliche Witze erzählt. Er habe vorerst die Frauen vom Zimmer hinausgeschickt und dann hätte er diese Witze erzählt, dies wäre immer wieder in den Aussagen zu lesen. Er selbst habe keinen unmittelbaren Kontakt zu dem Beschwerdeführer. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Aspirantinnen sich abgesprochen haben, um die Vorfälle zu initiieren, insofern als dass das alles nicht der Wahrheit entspräche. Dazu wären die Aussagen viel zu unterschiedlich, der Zeitdruck wäre viel zu groß gewesen, um sich absprechen zu können. Auf die Frage wie es sein könne, dass er solange von den Vorfällen nichts gewusst habe (sh Seite 13 unten), führte er aus, dass in diesen Klassen offenbar so ein großer Druck geherrscht habe, dass diese nichts nach außen tragen hätten dürfen. Die Aspirantinnen hätten auch immer wieder von einem „überbordenden“ Druck gesprochen.

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Beweiswürdigend kann zu der Aussage des Oberst XXXX , festgestellt werden, dass dieser, entgegen der beiden vorhergehenden Zeugen, operativ an der Ausarbeitung des Sachverhaltes beteiligt war. Er sammelte die 50 Aussagen, arbeitete sie thematisch auf und berichtete gegenüber seinen Vorgesetzten. Die Aussage ist glaubhaft logisch nachvollziehbar, sodass davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Anschuldigungen, welche gegen ihn vorgebracht werden, auch begangen hat. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage die Anschuldigungen zu entkräften. Soweit er vorbringt, dass die Tochter des Leiters des XXXX XXXX – welche sich in einem Kurs befand - dies alles initiiert hätte, sodass diese eine bestimmte Prüfung nicht machen müsse, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht glaubhaft ist.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer auch ein Textteil mit sexistischen und frauenfeindlichen Witzen, die dieser getätigt haben soll, vorgehalten. Dass der Beschwerdeführer diese Art von Witzen erzählt hat, wurde von mehreren Schülern festgehalten. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich lediglich damit, dass er z.B. diese „Witze“ nicht oder nicht in solchem Zusammenhang, wie sie vorgebracht wurden, getätigt hätte. Dies betraf folgende Aussagen: „Das Putzen und Kochen ist in der DNA der Frau verankert und die kann auch nicht geändert werden. Frauen haben einen Kochlöffel, Bügeleisen und eine Waschmaschine im Unterarm. Was haben Frauen und eine Handgranate gemeinsam? Gibt man den Ring weg, ist alles weg. Frauen gehören hinter den Herd. Aspirant XXXX hat gesagt, dass man eine Frau heiraten solle, wenn man sie länger vögelt als ein Leasing-Auto zu besitzen und dass einen bei zwei Weibern die Eier abgeschnitten werden. Frauen den Tipp gegeben haben, darauf Acht zu geben, dass das OB nicht raushänge. ....“. Wenn sich der Beschwerdeführer damit rechtfertigt, dass er dies so nicht gesagt hat (sh Verhandlungsschrift vom 19.01.2024, [in der Folge kur „VHS 02“ genannt], S 24), stehen dem allerdings mehrere Aussagen von Aspirant*innen entgegen, welche sich nicht absprechen konnten. Damit ist es für das Gericht als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich solche „Witze“ getätigt hat. Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass lediglich ein Aspirant den „Witz“, dass „man eine Frau heiraten sollte, wenn man sie länger vögelt als ein Leasing Auto zu besitzen“ von ihm gehört hat und dieser Aspirant kurz vor dem Austritt stand, so kann er damit nicht entkräften, dass der Beschwerdeführer diesen „Witz“ als solchen erzählt hat (sh VHS 02, S 7 bis S 24).

2.7.4. XXXX , Lehrer an der XXXX , Mentor der Gruppe B, direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers

Am 05.07.2021 wären drei Aspirantinnen zu ihm gekommen in einem sehr aufgelösten Zustand. Personen mit 40 Jahren hätten geweint. Sie hätten erzählt, dass sie den Druck vom Beschwerdeführer nicht mehr aushalten würden. Er habe nachgefragt und hätte es selbst nicht glauben können. Frau XXXX wäre vor der ganzen Klasse vom Beschwerdeführer herabgewürdigt worden, weil sie auf einem Bild sehr unvorteilhaft ausgesehen hätte. Die Drei hätten zu ihm gesagt, dass 10 bis 15 Leute darüber nachdenken von der Polizeischule austreten zu wollen. Er habe dann mit dem Lehrgangsoffizier weitere Erhebungen in der Klasse geführt und habe dabei erfahren müssen, dass mehrere Aspirantinnen etwas gegen den Beschwerdeführer zu berichten hätten. Er selbst habe im Konferenzzimmer auch gesehen wie der Beschwerdeführer einen sexistischen kirchenfeindlichen „Witz“ gemacht habe. Der Beschwerdeführer und sein Kollege hätten Druck aufgebaut und Angst verbreitet. Die Aspirantinnen hätten auch Angst gehabt es früher zu melden, es sei erst im Nachhinein alles aufgeflogen. Er kenne die Anschuldigungen und könne sich gut vorstellen, dass der Beschwerdeführer das auch so gemacht habe. Er könne absolut ausschließen, dass die Aspirantinnen sich abgesprochen haben und das nur gegen den Beschwerdeführer initiiert hätten (VHS 02, S 33 ff).

Am 08.07.2021 fertigte der Lehrgangsoffizier Obstlt XXXX einen Aktenvermerk an (VHS 02, Beilage ./3). Darin ist beispielsweise zu entnehmen, dass der Aspirant XXXX gesagt hat, dass der Beschwerdeführer ihn privat angerufen habe und ihn über die Meinung zu einem Klassenkollegen gefragt hätte, nämlich ob er den Klassenkollegen für geeignet halte. Das würde ihn belasten. Der Beschwerdeführer fordert Unmögliches und schimpft selbst über die Lehrerausbildung. Der Aspirant XXXX , der dies gegenüber Obstlt XXXX berichtet habe, möchte unter diesen Rahmenbedingungen nicht weitermachen.

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Zur Aussage des XXXX , kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass seine Aussage ebenso glaubhaft war und logisch aufgebaut. Er schilderte die Situation, als die drei Aspirantinnen zu ihm kamen durchwegs glaubhaft. Auch aus seiner Aussage ist zu erkennen, dass die Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer, so wie sie in der Disziplinaranzeige formuliert waren, tatsächlich stattfanden. Der Beschwerdeführer trat dem nicht sachlich entgegen. Er brachte zB auch hier – aus dem Zusammenhang gerissen - vor, dass die Tochter des Leiters des XXXX „Sonderrechte“ hätte, weil sie mit ihrem Privatfahrzeug in den Innenhof der XXXX gefahren wäre und dies somit ein Zeichen der „Willkür“ der belangten Behörde sei (VHS 02, S 42). Abgesehen davon, dass sich der Zusammenhang mit dem Verfahren nicht erschließt, vermag dem Vorbringen keine Eignung zukommen, die Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu entkräften, zumal auch anderen Aspirant*innen bei Bedarf das Einfahren in den Hof gewährt worden sei.

2.7.5. Insp. XXXX , Aspirantin im Kurs XXXX XXXX des Beschwerdeführers

Es wäre schon vom ersten Tag an so gewesen, dass der Beschwerdeführer Druck gemacht habe; wobei schlimmer wäre es gewesen, wenn der Beschwerdeführer und ChefInsp XXXX gemeinsam unterrichteten haben, da hätte sich das aufgeschaukelt. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, man dürfe nichts aus der Klasse hinaustragen, wenn wir das machen würden, hätten wir laut seiner Aussage mit einer Strafanzeige rechnen müssen. Zu Zeiten von Corona, als es nur Homeoffice gegeben hätte, wäre die Lage entspannter gewesen. Nach der Homeoffice-Zeit wäre der Druck wieder stärker geworden, Anrufe am Abend und an den Wochenenden wären auch vorgekommen. Bei einem Wandertag sei von ihr ein unvorteilhaftes Foto aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe danach - für andere Schule hörbar - das Lichtbild hergezeigt und habe gesagt,“ „Frau XXXX , das Foto vom Wandertag, sehr unvorteilhaft, meine Frau hat da gesagt, wie die bitte die Sportprüfung schaffen hat können“. Bestritten wird, dass die Tochter des Leiters des XXXX anders behandelt worden wäre als die anderen Aspirantinnen. Viele Kolleginnen hätten Bewerbungen zu anderen Firmen geschickt, weil sie sich das nicht mehr weiter antun hätten wollen. Es sei vom Beschwerdeführer gesagt worden, es unterliege alles dem Amtsgeheimnis, was in der Klasse passiere. Sie selbst hätte dann auch „durchgebissen“, weil sie Angst gehabt hätte, wegen Verleumdung angezeigt zu werden (sh VHS 02, Seite 47ff).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Hinsichtlich der Zeugin Insp. XXXX , kann beweiswürdigend Folgendes festgehalten werden: Die Zeugin berichtete vom Druck in der Klasse, die der Beschwerdeführer ausgeübt hat. Einige Klassenkolleg*innen überlegten, die Polizeischule deswegen zu beenden. Der Beschwerdeführer stellte eine Frage an die Zeugin und weil er nicht die für ihn richtige Antwort bekam, fragte der Beschwerdeführer sie mit erhöhtem Druck. Der Druck war so groß, dass der vorsitzende Richter eingreifen musste (sh VHS 02, S 55). Das zeigt deutlich und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, ungerechtfertigten Druck gegenüber vermeintlich Untergebenen rasch aufbauen zu können. Dies wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgehalten und er rechtfertigte sich damit, dass er als Kriminalbeamter lange Zeit Einvernahmen durchführte, er aber keinen Druck aufbaue; er fände es nur ungerecht; er sei auch Diakon und hätte ja dann auch seinen Beruf verfehlt.

2.7.6. ChefInsp XXXX , Kollege des Beschwerdeführers und zugleich Beschwerdeführer im Parallelverfahren W293 2278813-1

Dieser sprach sich positiv über die Pädagogik des Beschwerdeführers aus. Sie hätten die gleichen Ziele gehabt, nämlich den Schülern etwas beizubringen, wie zum Beispiel Respekt, Achtung, Ordnung und Disziplin. Er hätte auch keine Wahrnehmungen gehabt, dass der Beschwerdeführer mit den Schülerinnen und Schulen nicht respektvoll umgegangen wäre. Er hat auch keine Wahrnehmungen darüber, dass der Beschwerdeführer sexistische oder kirchenfeindliche Witze erzählt habe (VHS 02, S 58ff).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Hinsichtlich des Zeugen ChefInsp XXXX kann beweiswürdigend festgehalten werden: Die dienstrechtlichen Maßnahmen der Versetzung haben den Beschwerdeführer betroffen und zugleich den Zeugen ChefInsp XXXX im Parallelverfahren W293 2278813-1. Seine Aussagen in diesem Verfahren haben somit direkten Einfluss auf sein eigenes Verfahren. Demgemäß ist es somit logisch, dass er den Beschwerdeführer positiv darstellen will, nachdem die dienstrechtlichen Maßnahmen beide Beschwerdeführer zugleich betreffen.

2.7.7. ChefInsp XXXX , Kollege des Beschwerdeführers

Kollege XXXX und der Beschwerdeführer wären gute Freunde. Er hätte mit dem Beschwerdeführer eine Fahrgemeinschaft gehabt. Er könne nicht sagte, ob der Beschwerdeführer im Stil der „schwarzen Pädagogik“ gelehrt habe. Er müsse dazu auch sagen, dass ein rauer Umgangston nichts Ungewöhnliches sei und ihm das vielleicht auch gar nicht so aufgefallen sei wie anderen. Er hätte eigentlich keine Wahrnehmungen in diese Richtung, was den Beschwerdeführer betrifft. (sh VHS 02, S 69 bis 74).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Zur Aussage des ChefInsp XXXX kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass dieser keine Wahrnehmungen zu den Vorfällen hatte und daher im Kern keine Aussagen treffen konnte.

2.7.8. ChefInsp XXXX , Kollege des Beschwerdeführers

Er und der Beschwerdeführer hätten gemeinsam in den Klassen XXXX XXXX XXXX und XXXX XXXX unterrichtet. Er könne nichts Negatives zu dem Beschwerdeführer sagen. Er wäre sehr bemüht gewesen. Die Sache wäre während Corona aufgekommen. Er wäre in die Klasse XXXX XXXX getreten und die hätte zu ihm gesagt, dass Frau XXXX sie dazu verleitet habe, da (gemeint war die Kritik gegen den Beschwerdeführer) mitzumachen (sh VHS 03, S 6 bis 8).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Zur Aussagen von ChefInsp XXXX kann beweiswürdigend festgehalten werden, dass dieser eine entlastende Aussage trifft. Soweit er Wahrnehmungen in der Klasse XXXX XXXX hat, welche ihm gegenüber ausführte, dass diese von Frau XXXX dazu verleitet worden wären, ist dem entgegen zu halten, dass diese Wahrnehmung auf „Hören Sagen“ Dritter – nämlich der Aspirant*innen der Klasse XXXX XXXX – aufgebaut ist. Dies kann allerdings vor dem Hintergrund, dass gerade diese Klasse bei dem anonymen Feedback sich gegen den Beschwerdeführer aussprach, bzw oftmals Kritik geübt wurde, nicht so verstanden werden, dass die ganze Klasse gesamt diese Wahrnehmung hatte (so hatte die Zeugin XXXX keine Wahrnehmung davon, sh VHS 03, S 11), sondern lediglich ein Teil davon, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge die Klasse XXXX XXXX betrat und diese fragte.

2.7.9. ChefInsp XXXX , Kollege des Beschwerdeführers

Er habe mit dem Beschwerdeführer gemeinsam die Klasse XXXX XXXX unterrichtet. Die Aspirant*innen hatten zweimal 8 Stunden im Computerraum Zeit gehabt, die Vorwürfe zu verschriftlichen. Er wäre gemeinsam mit dem Beschwerdeführer einmal bei einer Prüfung tätig gewesen und da hätte aus pädagogischer Seite alles gepasst. Ansonsten hätte er keine Wahrnehmungen. (sh VHS 03, S 8 bis 10)

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Zur Aussage des ChefInsp XXXX ist beweiswürdigend auszuführen, dass dieser hinsichtlich der pädagogischen Fähigkeit lediglich geringe Wahrnehmungen hatte (lediglich bei einer Prüfungssituation befand er sich mit dem Beschwerdeführer gemeinsam.)

2.7.10. Insp XXXX ; Aspirantin

Sie hatte keine Wahrnehmung davon, dass XXXX die Klasse befragte, was denn vorgefallen sei. Sie sagte über den Beschwerdeführer aus: „Er war streng, hat viel verlangt, hat auswendig lernen lassen, aber er war korrekt, er hat nicht unfair behandelt, aber trotzdem ein strenger Lehrer im Sinne von den Tests und Prüfungen. Persönlich war er nicht ungut. Zu mir persönlich nicht, ich kann nur von mir sprechen. Ich weiß nicht, wie er auf andere wirkt.“ Es stimme, dass der Beschwerdeführer ihren Namen oft falsch betont habe, sie habe sich aber nicht angegriffen gefühlt. Sie habe nicht geschrieben er habe „Angst verbreitet“. Es sei richtig, dass auch sie einen Brief von einer Rechtsanwältin mit der Aufforderung, ihre Aussage zurückzunehmen, bekommen habe, aber dies sei schon lange her. (sh VHS 03, S 10 bis 13).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Beweiswürdigend zur Aussage von Frau XXXX kann ausgeführt werden, dass diese mit dem Beschwerdeführer offenbar kein zwischenmenschliches Problem hatte. Er wäre streng gewesen, „persönlich aber nicht ungut“.

2.7.11. XXXX , Lehrgangsleiter

Er habe die Fachaufsicht über den Beschwerdeführer gehabt, nicht die Dienstaufsicht. Die Schüler hätten bei der Befragung Folgendes erzählt: „Dass es großen Druck vom Vorgesetzen gibt, sie nicht gut behandelt werden, sie mit Angst belastet werden, sie angeschrien werden, bedroht werden, hinausgeworfen zu werden.“ (sh VHS 03, S 13). Er selbst wäre überrascht gewesen von der Kritik, weil er damit nicht gerechnet habe. Auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass der Beschwerdeführer einem „Schülermob“ aufgelaufen wäre, führte er aus, dass er sich dies bei über 40 Aussagen von Aspirantinnen nicht vorstellen könne (VHS 03, S 13 bis 16). Es habe nicht so gewirkt, als ob es eine erfundene Gesichte gewesen wäre. Er habe dafür gesorgt, dass die Aspirantinnen die Vorwürfe niederschreiben konnten. Ein Auszug daraus:

„RV: Können Sie sich vorstellen, dass aufgrund des Gruppenzwanges auch von Schülern Vorwürfe erhoben wurden, die so nicht stimmen?

Z4: 2 unterschiedliche Lehrgänge mit Personen aus unterschiedlichem Alter und unterschiedlichen Berufsgruppen, die sie vorher hatten, von Personen, die bereits Familie haben mit unterschiedlicher Herkunft. Diese Personen sollen von einer Person soweit manipuliert worden sein, dass sie gegen 2 Lehrer in zusammengewirkter Form vorgehen? Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen.“ (VHS 03, S 16).

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Beweiswürdigend zur Aussage von XXXX , ist anzuführen, dass dieser mehrmals befragt wurde, ob es sich dabei entweder um eine erfundene Geschichte handeln hätte können, was er verneint hat. Er war einer von jenen, welcher nach den Vorfällen dafür gesorgt hat, dass die Aspirant*innen die Kritik/Vorwürfe aufschreiben konnten. Am 05.07.2021 hat er den Anruf von XXXX bekommen, welcher ihm die Vorgänge geschildert hat. Er führte danach die Information nach oben hin weiter und wirkte in seiner Aussage glaubwürdig.

2.7.12. XXXX , Aspirant

Er wäre Schüler im Kurs XXXX XXXX gewesen. Er wäre vorher ca. 20 Jahre bei den Wiener Stadtwerken gewesen, zuletzt Abteilungsleiter. Der Anfang wäre bemerkenswert gewesen, weil nur geschrien worden sei; dies von XXXX , aber auch vom Beschwerdeführer. Wörtlich: „Uns wurde erklärt, wir dürfen nichts nach draußen tragen, weil sonst wäre das Vertrauen zu ihnen gestört und wir dürfen auch nichts aufzeichnen oder aufnehmen, weil das wäre gerichtlich strafbar.“ Es wäre ständig Druck gemacht worden; der Beschwerdeführer hätte sich gefreut, als Schüler von anderen Klassen den Kurs beendet hätte und hätte gesagt, „... es fehlen nur noch drei“. Er selbst hätte auch überlegt, ob er nicht wieder austreten solle. Am Anfang hätte er sich gedacht, dass sie einfach „aussieben“ wollen. Er wäre dann gemeinsam mit Frau XXXX zu XXXX gegangen und hätte diesem die Vorfälle erklärt; dann wäre alles ins Rollen gekommen. (VHS 03, S 16 bis 19)

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Beweiswürdigend zur Aussage von XXXX , ist anzuführen, dass dieser den Beschwerdeführer stark belastet, indem er den Druck schilderte, dem er ausgesetzt war. Die Aussage ist vor dem Hintergrund der bisherigen Aussagen glaubwürdig und der Zeuge schilderte seine Wahrnehmungen auch anschaulich und lebensnah.

2.7.13. Insp XXXX , Aspirantin

Wörtlich brachte sie vor: „Vom Verhalten war es ein Psychoterror. Wir hatten kein Privatleben, die Freizeit, alles, wurde gestrichen. Wie bekannt ist, habe ich einen familiären Hintergrund bei der Polizei und weiß, wie man sich verhalten muss, auch außerhalb des Dienstes, aber es kann nicht sein, dass ich kein Privatleben mehr habe. [...] Er war sehr frauenfeindlich, hat in der Privatzeit angerufen. Es ist aber nicht nur bei dienstlichen Gesprächen geblieben, es wurde auch privat, sehr privat. Ich kann mich erinnern, wir hatten ein Fahrsicherheitstraining. Das wurde von einem Cobra-Beamten geführt. Ich habe mich mit dem gut verstanden. Ein paar Tage später, ich weiß nicht mehr genau wann, hat mich der Beschwerdeführer gefragt, was jetzt ist mit dem Cobra-Beamten. Ich empfand das als sehr übergriffig, weil es meine Privatangelegenheit ist. Noch einschneidender empfand ich, als ich ihm erzählte, dass meine Eltern geschieden sind und er meine Mutter verkuppeln wollte mit einem Freund, der Bergsteiger ist. Für mich war das ein Knackpunkt.“ Es stimme jedenfalls nicht, dass sie die andere Klasse gegen den Beschwerdeführer aufbringen wollte (VHS 03, S 19 bis 22).

Würdigung der Aussage durch das BvWG:

Hinsichtlich der Aussage von XXXX wird beweiswürdigend festgehalten: Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich hinsichtlich des „Verkuppelns“ mit folgenden Worten: „Das ist ein Blödsinn, das ist frei erfunden.“ (sh VHS 03, S 20) Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass dieses „Verkuppeln“ die Zeugin sich gänzlich ausgedacht hat. Die Schilderungen der Zeugin können allerdings nicht ersonnen sein; würde sie solch eine Motivation vor dem BVwG verfolgen, hätte sie nicht eine – vor dem Hintergrund des Leitbildes der Sicherheitsakademie – dermaßen übergriffige Geschichte erzählen müssen. Das BVwG schenkt der Aussage Glauben. Es zeigt aber auch, dass der Beschwerdeführer eine geringe Glaubwürdigkeit hat, wenn er lediglich meint, dass dies „Blödsinn“ sei und keine weitere Erklärung daran anschließt. Jedenfalls ist damit bewiesen, dass der Beschwerdeführer weit in den privaten Bereich eingriff, was auch der Schilderung bei XXXX entspricht.

2.7.14. Insp XXXX , Aspirant

Er könne sich nicht daran erinnern, dass Frau XXXX bei ihm in der Klasse war und sie dazu animiert habe, da mitzumachen. (sh VHS 03, S 22 bis 24). Er habe hinsichtlich des Beschwerdeführers nichts Unangemessenes wahrgenommen. Fachlich und persönlich könne er dem Beschwerdeführer nichts ankreiden, das Einzige wäre der Druck gewesen, wobei manche eben besser oder schlechter damit umgehen können. Der Beschwerdeführer habe schwere Tests und Prüfungen angekündigt, aber nicht durchgeführt, das wäre für ihn jedoch kein Missbrauch gewesen. Er selbst halte den Beschwerdeführer für einen für die Polizeischule geeigneten Lehrer.

Würdigung der Aussage durch das BVwG:

Zur Aussage von XXXX ist beweiswürdigend festzuhalten, dass dieser ebenso von einem Druck sprach, er selbst aber besser damit umgehen konnte. Der Zeuge belastete den Beschwerdeführer jedoch auch insofern, als dass dieser meinte, dass der Beschwerdeführer Tests ankündigte aber nicht durchführte. Dies ist ein Punkt, den der Beschwerdeführer allerdings beim zweiten Verhandlungstag bestritt (sh VHS 02, S 22). Insofern ist auch hier die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erschüttert.

2.8. Zum Inhalt des Bescheides der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022

Ein Teil der Vorwürfe sind in der Einvernahme des Zeugen Oberst XXXX (sh Punkt 2.7.3.) wiedergegeben. Hier werden nicht die ganzen Vorwürfe angeführt, sondern nur ein Teil. Dies auch aus dem Grund, weil sich die Aussagen der Aspirant*innen auf diese Kritik an den Beschwerdeführer stützten um hier ein unmittelbares und umfassendes Bild zu bekommen. Auszug daraus: „[...]

2. ) in der Zeit ab dem 04.05. XXXX (als stellvertretender Klassenkommandant) hinsichtlich XXXX XXXX XXXX XXXX ) und ab dem 01.09. XXXX (hinsichtlich XXXX XXXX XXXX XXXX ), jedenfalls am 06.07.2021 die VB/S (Anmerkung: die Aspirantinnen) bedroht, […] um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, da sie ausmisten müssen und ab dem 01.09. XXXX Psychospielchen abgehalten (z.B. Wissensüberprüfungen anzudrohen und nicht durchzuführen, am 01.04.2021 einen Test „aus Spaß“ nach einer Minute abgebrochen, da er „nur etwas ausprobieren wollte“, Asp XXXX am 01.05.2021 angerufen und gefragt zu haben, wie sich dieser beim Test gefühlt habe und diesem mitgeteilt zu haben, denselben nicht bestanden zu haben und als dieser darauf vollkommen schockiert reagierte, betonte zu haben, dass das nur ein Scherz gewesen sei und der Test mit Sehr gut bewertet wurde; die Leistungen der Schülerinnen ständig heruntergemacht zu haben, denn wenn diese guten Noten geschrieben haben, war der Test einfach...) und den Aspirantinnen Angst und Druck gemacht: „nach der Praxis I würden die folgenden Monaten zur Hölle werden. Die Hälfte der Klasse werde es bis zur Dienstprüfung nicht schaffen“, wiederholt widerrechtlich Aspirantinnen mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht, indem er sagte, dass die Aspirantinnen die Abschnittsprüfung nicht bestehen würden, viele die Polizeischule verlassen mussten und müssen, er weiter ausmisten werde, dass der Sondervertrag jederzeit aufgelöst werden könne und dadurch die betroffenen Aspirantinnen längere Zeit hindurch in einen qualvollen zustand versetzte (z.B. nach dem Austritt von zwei Aspiranten gesagt, es fehlen noch 3, da er durchschnittliche 5 Austritte hat, in den ersten Monaten der Ausbildung in Aussicht stellte, dass in naher Zukunft der Nachbar links und rechts nicht mehr dort sitzen wird […] er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung [...] begangen

[...]

Am 13.01.2021 um 18:01 Uhr Aspin XXXX in der Freizeit angerufen und zum Teil dienstlich relevante Themen besprochen,

am 05.04.2021, um 20:36 Uhr Aspin XXXX angerufen,

ab 04.05. XXXX außerhalb der Dienstzeit Aspin XXXX angerufen,

ab 01.09. XXXX mit Aspin XXXX in deren Freizeit unangebrachte Telefonate geführt, was dieser ab Dezember XXXX zu viel und die Inhalte zu persönlich wurden (so habe er diese gefragt, wann sie vorhätte, ein Kind zu bekommen und solle sie sich dabei nicht zu viel Zeit lassen),...

[...]

Abwertende Anmerkungen zu Frisuren (zu Asp XXXX , der aufgrund seiner Veranlagung schon etwas sein Haar verliert;“ Was haben sie da für ein Vogelnest, gehen sie zum Friseur“, die Frisur von Asp XXXX als Katastrophe bezeichnete, diesen gefragt, ob er sich keinen Friseur leisten könne, „Wie schauen sie aus? Die Frisur sieht aus wie ein Schweizerkracher - gehen sie zum Friseur!“) machte oder dem Religionsbekenntnis von Aspirant*innen, als Mitschüler in der Turnhalle nach einiger Zeit Knieschmerzen bekam und sich vorbeugte, diesen gefragt, ob er jetzt zum Islam konvertiert wäre, dabei aber Asp XXXX grinsend angeschaut, zu Asp XXXX blickend erklärte, dass das Christentum die einzige wahre Religion sei). [...] „Ich bin bereits ein Polizist und ihr seid nichts, es gibt auch andere Berufe für euch wie Zuckerbäcker oder XXXX -Mitarbeiter.“)...

2.9. Zu den Feststellungspunkten 1.6. und 1.7.:

2.9.1. Die Aspirantinnen wurden teilweise in ihren Leistungen herabgewürdigt und verspürten so sehr Angst, dass eine unbestimmte Anzahl, möglicherwiese 10 bis 15 Aspirantinnen, überlegt haben, die Polizeischule zu beenden. Dem Beschwerdeführer fehlte es teilweise auch an der notwendigen Distanz zu den Aspirantinnen, sodass er diese auch in der Freizeit und an den Wochenenden telefonisch anrief oder zB einen Aspiranten fragte, ob sein Kollege „geeignet sei“. Er machte sich vor anderen Aspirantinnen lustig über die Figur einer Aspirantin, vergaß dabei seine Vorbildfunktion und griff in unsachlicher und ungerechtfertigter Weise in die Persönlichkeit der Aspirantin ein. Die Werte, die er zu unterrichten hatte, allen voran Respekt, konnte er im Verhältnis zu seinen ihm anvertrauten Aspirant*innen kaum umsetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich bei einer Polizeischule um eine Berufsausbildung handelt und die Polizei ein nach militärischem Muster organisierter Wachkörper ist, in dem Über- und Unterordnung eine wesentliche Funktion für einen geregelten Ablauf darstellen. Dieses Über- und Unterordnungsverhältnis hat jedoch dort seine Grenzen, wo die Maßnahmen – hier das Unterrichten – in einer Art und Weise erfolgen, in der sie zum angestrebten Erfolg nicht mehr verhältnismäßig sind. Damit ist das Unterrichten nicht mehr sachlich und verletzt damit den Gleichheitsgrundsatz. Dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckt, auch in der Verhandlung erheblichen Druck aufzubauen, zeigt sich auch unmittelbar in der Verhandlung (sh dazu Punkt 2.7.5.). Das BVwG verkennt auch nicht, dass die Kultur in einer Schule – auch in einer Polizeischule wie dieser – mangels offener Kommunikationsmöglichkeiten oft dazu führen kann, dass sozialpräsente Gegebenheiten als „Selbstläufer“ ihre selbständige Dynamik bekommen können, ohne dass der oder die Betroffene dies beeinflussen kann. Im gegenständlichen Fall kann dies jedoch ausgeschlossen werden, denn im Zusammenwirken mit der Feststellung unter Punkt 1.4. ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verhalten, welches oben beschrieben wurde, tatsächlich getätigt hat.

2.9.2. Dies mag zu einem nicht einschätzbaren Teil auf die Erkrankung und/oder auch Überlastung zurückzuführen sein (sh dazu Punkt 1.8.), doch ist in diesem Verfahren nicht die Schuldfrage zu klären, sondern ob ein wichtiges dienstliches Interesse nach § 38 BDG für die dienstrechtliche Maßnahme vorlag oder nicht; dabei hat die Erkrankung keine Relevanz.

2.9.3. Insgesamt kann aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den drei Verhandlungstagen festgehalten werden, dass dieser nicht oder kaum bemüht ist, die Vorwürfe in der Disziplinaranzeige gegen ihn sachlich zu entkräften. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, dass er pädagogisch nicht geeignet ist. Er antwortet meist mit pauschalen Repliken wie, dass er das (zB die sexistischen „Witze“) nicht oder nicht so gesagt hat (zB VHS 02, S 24 und S 57, Anm. Suche „Zusammenhang in VHS 03).

2.9.4. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in drei vollen Verhandlungstagen nicht bestrebt war, dies sachlich zu entkräften. Er führte mit keinem Beweis vor, dass er – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - pädagogisch geeignet ist. Vielmehr ist er bestrebt durch Anschuldigungen gegenüber seinen Vorgesetzten (insbes. gegen Leiter des XXXX , weil dessen Tochter sich in einem Lehrgangskurs befand) ein „willkürliches Verhalten“ der Behörde darzulegen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass Asp. XXXX (nunmehr XXXX ), die Tochter des Kommandanten der XXXX ca 50 weitere Aspirantinnen dazu animiert habe, bei der Kritik gegen den Beschwerdeführer mitzumachen (mehrmals, so auch VHS 03, S 8) trifft diese Behauptung nicht auf sachlich logischen Boden. Es ist völlig lebensfremd, ca. 50 Aspirantinnen von zwei Klassen derart zu animieren, dass diese in gemeinsamen Zusammenwirken solche Aussagen treffen können. Dazu sind die getroffenen Aussagen zu unterschiedlich verfasst worden. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass diese nicht verwertet werden dürfe, weil diese anonym seien (sh VHS 03) ist dies vor dem Hintergrund der freien Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar warum ca. 50 Aspirantinnen Kritik gegenüber dem Beschwerdeführer ausüben sollten, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht einmal das Motiv dazu vorbrachte. Bei drei vollen Verhandlungstagen führte er nicht an, warum die Aspirantinnen durch unterstelltes gewolltes Zusammenwirken den Beschwerdeführer einer unsachlichen Kritik hätten aussetzen sollen. Wenn er anführt, dass dies gegen ihn gerichtet war, unterließ er es, einen nachvollziehbaren Grund darzulegen. Selbst wenn er meint, dass die belangte Behörde ihn von dort hätte wegbringen wollen, führte er nicht an, warum sie dies machen hätte sollen, hat sie ihn ja erst kürzlich dorthin versetzt. Auffallend ist zudem, dass selbst jene Zeugen, welche vom Beschwerdeführer beantragt wurden, nicht vorbrachten, dass Frau Asp. XXXX (nunmehr XXXX ) die anderen Aspirantinnen dazu animiert hat. Gerade jene hätten jedoch allerdings durch die ständige Klassengemeinschaft Einblicke in diese Vorgänge besessen, sofern solche stattgefunden haben. So hatte keiner der Aspirantinnen Wahrnehmungen einer aktiven Beeinflussung durch Frau XXXX (nunmehr XXXX ). Es mag zwar möglich sein, dass Frau Asp. XXXX (nunmehr XXXX ) und andere, sich bei den anderen für eine Kritik gegen den Beschwerdeführer aussprachen, das führt aber noch nicht dazu, dass Aspirantinnen tatsächlich Falschaussagen abgeben. Das wiederholte Drängen des Rechtsvertreters in den drei Verhandlungstagen die Zeugen insofern in diese Richtung zu befragen, wurde am dritten Verhandlungstag vom vorsitzenden Richter unterbunden (sh VHS 03, S 8). Auch wurden Fragen, die mit dem Verhandlungsgegenstand – nämlich die pädagogische Eignung oder Nichteignung - nicht in Verbindung zu bringen sind, teilweise unterbunden (sh VHS 03, S 16). Dieses Unterbinden von Fragen wurde seitens des vorsitzenden Richter nicht ständig vorgenommen, was die drei Verhandlungsprotokolle beweisen. So wurden Fragen, ob Frau XXXX sich bei einer Prüfung „schwer“ getan habe, zugelassen (sh VHS 03, S 9), obgleich sie ebenso mit dem Verhandlungsgegenstand nicht in Verbindung zu bringen sind oder ob der Lehrer, welcher als Zeuge an dieser Stelle einvernommen wurde, Frau XXXX bei einer Prüfung anders behandelt hätte wie die anderen Aspirantinnen (sh VHS 03, S 9). Es ist aber gänzlich unerheblich, wann der Kommandant des XXXX sich im Urlaub befand oder aber wann die Weisung gegeben wurde, den Beschwerdeführer von den Klassen XXXX und XXXX XXXX abzuziehen. Soweit der Rechtsvertreter an dieser Stelle (sh VHS 03, S 16) vermeint, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht überprüft worden sei, ob die Vorwürfe stimmen, ist dies Gegenstand des eingeleiteten Suspendierungsverfahrens (in welchem auch noch keine abschließende Beweiserhebung stattzufinden hat) und entspricht zudem der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, den Beschwerdeführer bei einer solchen Kritik vom Arbeitsplatz vorläufig abzuziehen.

2.9.5. Auch ist der Beschwerdefüher zB bemüht, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu verringern, indem er bspw der Zeugin Insp. XXXX vorhält, dass sie bei ihm wegen Kontaktlinsen eine Freistellung erwirkte, wobei sie gar keine Kontaktlinsen benutze (VHS 02, S 55). Damit entkräftet er allerdings nicht die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen, wobei auch ein willkürliches Verhalten der belangte Behörde nicht darin erblickt werden kann, wenn diese Ihre Dienstpflichten bei Verdacht einer disziplinarrechtlichen Verantwortung wahrnimmt.

Durch die eindeutigen Zeugenaussagen kann der im Feststellungspunkt 1.7. geschilderte Sachverhalt als erwiesen angenommen werden.

2.10. Zum Feststellungpunkt hinsichtlich der Krankheit des Beschwerdeführers (Feststellungspunkt 1.8.).

Aus dem Bescheid der Disziplinarbehörde vom 08.09.2022 ist zu entnehmen:

„Der Sachverständige, XXXX führte in seiner „Zusammenfassung“ aus, dass der Beamte im Schulbereich Anfang XXXX begonnen hat, eine schwere chronologische (so im Bescheid - gemeint wohl eine „chronische“ Störung im Sinne eines Mischbildes zu entwickeln und in einer bipolaren Erkrankung mit somatischen Symptomen zu reagieren. Der Schweregrad erreichte sicher in der Zeit zwischen Anfang XXXX und Jänner/Februar 2022 den Schweregrad einer psychiatrischen Erkrankung.“

Dies wurde seitens der belangten Behörde nicht bestritten.

2.11. Zum Feststellungspunkt hinsichtlich der Willkür (Feststellungspunkt 1.9.).

Abgesehen von dem oben (sh Punkt 2.9.4.) Geschilderten, kann festgehalten werden: Der belangten Behörde wurde bekannt, dass es an dem XXXX derart massive Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer gab, dass sie ein disziplinarrechtliches und dienstrechtliches Verfahren einleitete. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es willkürlich gewesen wäre, (i) weil der Leiter des XXXX das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer begonnen hätte, dieser allerdings Vater jener Schülerin sei, welche eine bestimmte Prüfung beim Beschwerdeführer nicht machen wollte und diese daher die Mitschüler*innen animiert hätte, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (sh VHS 01 und VHS 02, jeweils S 19, auch die Zeugenaussage in der VHS 03, S 7), oder (ii) weil er nicht an einen gleichwertigen E2a/6 Arbeitsplatz versetzt worden wäre, sondern an einen Arbeitsplatz mit einer Wertigkeit von E2a/3 (sh VHS 01, S 3), oder (iii) weil bei der Disziplinaranzeige angeblich der Dienstweg nicht eingehalten worden sei (sh VHS 01, Seite 14), ist dem entgegen zu halten, dass diese Ansichten nicht auf sachlichen Boden treffen. Wenn die Behörde einen Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat, muss sie diesem nachgehen und entsprechende Ermittlungen führen. Ob nun im gegenständlichen Fall der unmittelbare oder mittelbare Vorgesetzte das Disziplinarverfahren einleitete, ist für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz. Allfällige Einwendungen dahingehend wären in Disziplinarverfahren vorzunehmen gewesen. Die Gründe, welche die Behörde vorbrachte, um das gegenständliche Verfahren vorzunehmen, nämlich die Versetzung des Beschweredeführers, waren sachlich logisch nachvollziehbar und geeignet, die im Bescheid getroffenen Ermessensentscheidungen zu tätigen. Selbst bei einer Wahrunterstellung von (i) sind die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu rechtfertigen oder zu entkräften, zumal hinsichtlich des Arguments (ii) dem Beamten kein subjektives Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz mit einer bestimmten Wertigkeit zukommt. Die schonendste Variante ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen.

2.12. Zum Ausspruch, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten hat (Feststellungspunkt 1.10.)

Im Vorhalteverfahren der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten hat. Um den Beschwerdeführer „entgegen zu kommen“ (sh dazu VHS 01, S 20), wurde dies im Spruch des Bescheides abgeändert, sodass nunmehr enthalten ist, dass dieser die Gründe nicht selbst zu vertreten hat.

Ein Beamter hat die Gründe nicht selbst zu vertreten, wenn es bpsw um eine Organisationsänderung handelt, indem der Arbeitsplatz aufgelassen wird oder bei Krankheit (sh dazu § 145b Abs. 4 BDG 1979), nicht aber im gegenständlichen Fall. Die Behörde bringt auch vor, dem Beschwerdeführer hier entgegen kommen zu wollen, sodass dieser keine Einkommensverluste zu tragen hat.

Die Krankheit, welche der Beschwerdeführer erlitt (sh dazu Feststellung unter Punkt 1.8.) kann hier nicht ins Treffen geführt werden, denn diese bezog sich auf den Zeitraum „Anfang XXXX und Jänner/Februar 2022“. Die Aufforderungsbriefe des Beschwerdeführers an die Aspirant*innen, die Aussagen zurückzunehmen - bei sonstiger Anzeige an die Staatsanwaltschaft - ergingen aber erst im April 2023, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits genesen war.

Der gegenständliche Versetzungsbescheid erging am 14.08.2023 und befand sich der Zeitpunkt der Zustellung dieser Aufforderungsbriefe vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides, womit die Behörde auch diese Maßnahme des Beschwerdeführers zu beurteilen gehabt hätte.

Das BVwG kann sich der Ansicht der Behörde, dass er die Gründe nicht selbst zu vertreten hat, nicht anschließen. Im gegenständlichen Verfahren ist es unbestritten, dass diese Maßnahme wegen der mangelden päd des Beschwerdeführers gesetzt werden musste. Es lag somit deutlich in seiner Sphäre und hat er dies selbst zu vertreten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.

3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) - (6) [...]

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) - (10) [...]

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

[...]“

3.2. Zum Prüfungsumfang des BVwG:

In der Beschwerde wurde lediglich der Spruchpunkt I bekämpft. Mit dem Spruchpunkt II hat der Beschwerdeführer die Gründe für seine Versetzung nicht selbst zu vertreten.

Der Prüfungsumfang ist in § 27 VwGVG geregelt.

§ 27 VwGVG lautet heute:

„Prüfungsumfang

§ 27Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

3.2.1. Dazu ergangene Rechtsprechung:

Der Wortlaut des § 27 VwGVG 2014 - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der bf Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen bf Partei binden wollte, weil dann ein für den Bf über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl § 42 VwGVG 2014) nicht vorgesehen ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH; E vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; E vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind. (VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).

Der Rechtsprechung folgend wäre es im Sinne einer umfassenden Prüfung des Verwaltungsgerichtes eine unsachliche Einschränkung, den Spruchpunkt II nicht zu prüfen. Vor dem Hintergrund des § 145b Abs. 4 BDG 1979, welcher bestimmt, wann der Beamte die Gründe für eine Versetzung nicht zu vertreten hat, ist es vorliegend gerade Sache des Verfahrens, ob für die Versetzung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Es ist nicht schlüssig, auf der einen Seite die Feststellung zu treffen, dass ein „wichtigen dienstliches Interesse“ für die Versetzung vorlag, auf der anderen Seite – durch eine gewollte Einschränkung des Prüfungsumfanges durch die Beschwerde - nicht die Feststellung treffen zu können, dass er die Gründe dafür selbst zu vertreten hat, wenn das Gesetz eine solche Prüfung verlangt (sh § 38 Abs. 7 BDG 1979). Damit wäre das Ergebnis inkongruent.

Auf der anderen Seite würde es bei einer einschränkenden Prüfung im Falle der Stattgabe der Beschwerde bedeuten, dass der Spruchpunkt I des Bescheides aufgehoben wird und Spruchpunkt II mit der Aussage, dass „er die Gründe dafür selbst nicht zu vertreten hat“, bestehen bleiben würde, ohne dass es dafür eine Grundlage gäbe.

Es kann daher im Lichte der oben angeführten Judikatur zu § 27 VwGVG nur bedeuten, dass auch der Spruchpunkt II geprüft werden muss, was gegenständlich vorgenommen wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt A). II.

3.3.1. Die Gesetzesmaterialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 führen zum Versetzungsfall des § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 (damals noch Z 4 leg. cit.) aus, dass das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses u.a. an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft werde. Dazu werde bemerkt, dass es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlassfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handle. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sei daher nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten könne auch dann, wenn dieses (z.B. wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt habe oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen worden sei, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen. Die Dienstbehörde werde nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen habe oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben. Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung seien zu nennen: „Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle“, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (z.B. Verwendungsbeschränkungen nach § 42 BDG 1979), „anmaßendes und unkooperatives Verhalten“, „erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung“, „andere schwere Störungen des Arbeitsklimas“ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, dass bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sei (ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP 157).

3.3.2. Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195).

Ein konkretes Verhalten eines Bediensteten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung zu begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem oder Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046).

Dabei ist das wichtige dienstliche Interesse, das eine Versetzung zulässig macht, ausschließlich nach objektiven Merkmalen zu beurteilen, nicht jedoch danach, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (VwGH 18.03.1992, 91/12/0073). Auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Ein solches liegt jedenfalls dann vor, wenn objektiv festgestellte Tatsachen (hier: vorwiegend durch den Gesundheitszustand beeinflusste dienstliche Spannungen) den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben ist (VwGH 13.12.1982, VwSlg 10.922 A = ZfV 1983/2220).

Ist ein Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges Interesse bestanden hat (VwGH 26.05.1993, 93/12/0015).

Das für eine Versetzung maßgebliche wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten als Vorgesetzte von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgerungen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige Interesse (VwGH 04.07.1986, 85/12/0235).

3.3.3. Wie sowohl den Gesetzesmaterialien zu § 38 BDG 1979 als auch der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, kann ein schwerwiegendes Fehlverhalten auch dann ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen, wenn es nicht zu einer disziplinar- oder strafgerichtlichen Verurteilung des Betreffenden gekommen ist. Ein derartiger Fall liegt gegenständlich vor. Das Disziplinarverfahren wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vorwürfe aufgrund seines psychischen Zustands als nicht schuldfähig anzusehen war. Die Tatsache, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet und auch kein Strafverfahren geführt wurde, hat jedoch nicht zur Folge, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als unwahr zu beurteilen sind.

3.3.4. Das Ermittlungsverfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer eine Unterrichtsmethodik an den Tag gelegt hat, die mit den Grundsätzen eines respektvollen Unterrichts nicht zu vereinbaren ist (sh dazu die Beweiswürdigung unter Punkt 2.9. ).

Die Unterrichtsmethodik des Beschwerdeführers hat zu Angst bei Aspirantinnen geführt, diese wurden unter Druck gesetzt. Aufgrund des Beweismittelverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zeitweise kein respektvolles Verhalten den Aspirantinnen und auch seinen Kolleg*innen gegenüber gezeigt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem anderen Verfahren im Zusammenhang mit einem Exekutivbeamten und Polizeischüler*nnen festgehalten, dass im Verhältnis Lehrer – Schüler ein strenger Maßstab in Bezug auf die Anforderungen der objektiven Besorgung der dienstlichen Aufgaben anzulegen ist. Hier ist besonders wichtig, im Bereich der persönlichen Beziehung Lehrer – Schüler eine korrekte Ausgangssituation zu schaffen bzw. zu erhalten. Lehrer haben ein Verhalten zu vermeiden bzw. hintanzuhalten, das – unter Zugrundelegung einer typischen Durchschnittsbetrachtung – geeignet erscheint, den Anschein einer persönlichen Voreingenommenheit hervorzurufen (VwGH 08.04.1992, 89/12/0054).

3.3.5. Die Dienstbehörde ist verpflichtet, einen klaglosen Unterrichtsbetrieb am Bildungszentrum aufrechtzuerhalten, dabei ist zu bedenken, dass den Lehrenden gegenüber den Aspirantinnen Vorbildfunktion zukommt. Aufgrund der gesetzten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der Beschwerdeführer mangels erforderlicher pädagogischer Eignung in Zukunft keinen angehenden Polizistinnen die erforderlichen sozialkommunikativen und situationsadäquaten Handlungskompetenzen vermitteln könne, die für die Grundausbildung von Aspirant*innen und deren weiteren Berufsweg im Exekutivdienst vonnöten sind.

3.3.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe „L“ für Lehrer angehöre und nicht der Verwendungsgruppe „E“ für Exekutivdienst nach dem GehG (sh Verhandlungsschrift vom 05.12.2023, Seite 3), weil er – auch nach der Arbeitsplatzbeschreibung - ausschließlich Tätigkeiten eines Lehrers vornimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Behörde hat nicht über Verfahren über die Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze nach § 137 BDG 1979 abgesprochen. Sofern der Beschwerdeführer meint, dass wegen der tatsächlichen Tätigkeit eines Lehrers keine Versetzung nach § 38 BDG 1979, sondern eine Überstellung nach § 12a GehG vorliegen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung in das LVT in der Verwendungsgruppe „E“ ernannt wurde. Der Beschwerdeführer durchlief seit seinem Eintritt in das öffentlich – rechtliche Dienstverhältnis die Laufbahn eines Exekutivbeamten (sh zu seinem Lebenslauf die Verhandlungsschrift vom 05.12.2023, Seite 5). Die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach dem GehG richtet sich nach der Ernennung auf eine Planstelle bzw der Zuweisung zu einem Arbeitsplatz. In seinem Fall wurde er auf die Planstelle eines Exekutivbeamten ernannt und daher nach der Verwendungsgruppe „E“, Abschnitt VII des GehG, entlohnt. Sofern er vermeint, dass er tatsächlich Tätigkeiten eines Lehrers vornahm, ändert dies nichts an seiner dienst- und gehaltsrechtlichen Einstufung, zumal auch das XXXX als „Polizeischule“ keine Schule im Sinne des Art 14 Abs. 6 B-VG ist, fehlt ihr doch dazu ua das „erzieherische Ziel“ (sh auch VwSlg 14955 A/1998). Auch sind diese Schulen nicht im SchOG als Schulen genannt bzw als Schulen organisationsrechtlich eingerichtet. Begrifflich können somit auch aus organisationsrechtlicher Sicht die dort tätigen hauptamtlichen Lehrer*innen – auch wenn didaktisch aufbereitet bestimmte Lernziele vermittelt werden – keine Lehrer nach der Verwendungsgruppe „L“ des Gehaltsgesetzes sein. Somit liegt auch keine „Überstellung“ nach dem GehG vor, so wie der Beschwerdeführer vermeint.

3.3.7. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers in der Polizeischule vorgesehen ist, dass ein bestimmter pädagogischer FH-Lehrgang Vorrausetzung ist (den der Beschwerdeführer auch berufsbegleitend teilweise besucht hat) und sich daraus ergebe, dass es sich um einen „E1-Arbeitsplatz“ handelt und nicht um einen „E2a-Arbeitsplatz“, weil für letztere „keine akademische Ausbildung erforderlich ist“ (sh VHS 01, S 4), ist dem entgegen zu halten, dass gegenständlich der Abzug von diesem Arbeitsplatz den Verfahrensgegenstand bildet und nicht die Bewertung desselben, dies allenfalls in einem Verfahren nach § 137 BDG geklärt werden kann.

3.3.8. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das BVwG und nicht der Beschwerdeführer die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen hätte erheben müssen (sh VHS 02, S 4), wird dem entgegengehalten, dass die Ermittlungspflicht auf das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführer eingeschränkt ist (VwSlg 12936 A/1989). Wenn der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Adresse vorbringt und Zeugen dadurch nicht geladen werden können, ist es nicht die Verpflichtung des BVwG, Ermittlungen hinsichtlich der richtigen Adresse anzustellen.

3.3.9. Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg. 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).

Wenn die Behörde sachliche Gründe für eine Versetzung ins Treffen geführt hat, welche die diesbezügliche Ermessensentscheidung zu tragen geeignet ist, kann ihr keine objektive Willkür, also die Vornahme der Personalmaßnahme in Ermangelung dafürsprechender sachlicher Gründe, vorgeworfen werden (vgl. E 15. November 2006, 2006/12/0028).

Sofern der Beschwerdeführer mehrmals (sh zu in der Beschwerde, auch in der VHS 01, Seite 3 und 14, und VHS 02 Seite 18 ff, VHS 03, S 8) vorbringt, dass die Behörde willkürlich gehandelt hat, ist dem entgegen zu halten, dass dies vor dem Hintergrund der oben angeführten Entscheidungen nicht erkannt werden kann (sh Beweiswürdigung 2.11.). Auch von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage kann nicht die Rede sein.

3.3.10. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Dienstbehörde nicht die für ihn schonendste Variante (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0116) gewählt habe (sh VHS 01, S 3), weil er von E2a/6 auf einen E2a/3 Arbeitsplatz versetzt wurde, ist dem entgegen zu halten, dass die Behörde selbst im Bescheid vorsah, dass er die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten habe, womit er keine Einkommensverluste zu tragen gehabt hätte, zumal der Beamte keinen Anspruch auf einen bestimmte Planstelle hat (Überstellungen, Versetzung, Beförderungen; Hinweis E 10.1.1979, 2742/78, Slg 9734 A/1979).

3.3.11. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde 21 Zeugen zur Einvernahme beantragt, ist zu dem anzuführen, dass diese zu dem Sachverhalt unter Punkt 1.4. nichts beitragen hätten können, was der Beschwerdeführer übrigens auch nicht bestreitet. Schon die Feststellungen hinsichtlich dieser Briefe führten zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche pädagogische Eignung aufweist. Dazu bedurfte es nicht der Einvernahme von 21 Zeugen (einige davon wurden auch einvernommen) zumal der Beschwerdeführer bei dem verfahrensleitenden Beschluss durch den vorsitzenden Richter am Ende des zweiten Verhandlungstages (sh VHS 02, S 78) keine Einwendungen mehr erhob. Mit dem Beschluss wurde festgelegt, dass am nächsten Verhandlungstag die Parteien je drei Zeugen namhaft machen sollen; am dritten Verhandlungstag wurden sogar vier seitens des Beschwerdeführers namhaft gemachte Zeugen einvernommen.

3.4. Zu Spruchpunkt A.) I.

§ 145b Abs. 4 BDG 1979 sieht demonstrativ Gründe vor, bei denen der Beamte seine Versetzung nicht zu vertreten hat. Diese sind eine Organisationsänderung, Krankheit oder Gebrechen, sofern der Beamte diese nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und (kurz) eine Versetzung, wenn der neue Arbeitsplatz höher bewertet ist als der alte Arbeitsplatz. Keiner dieser Gründe – oder ähnliche Gründe (Arg.: „..insbesondere..“) - treffen gegenständlich zu. Sh auch diesbezüglich: VwGH 2006/12/0195 28.01.2010.

Nach Ansicht des BVwG ist das Fehlen eines disziplinarrechtliches Verfahren bzw einer darauf gestützte Verurteilung kein Hindernis dafür die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten hat. Dies lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz nicht erkennen, denn diesfalls hätte der Gesetzgeber deutlich eine Regelung treffen können, nämlich insofern als dass der Beamte nur im Falle eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens die Gründe für die Versetzung selbst zu vertreten hat (so zB §§§ 89 Abs. 1, 99 Abs. 1, 104e BDG 1979).

Nachdem das Gesetz in § 145b Abs. 4 BDG 1979 bestimmte demonstrative Gründe aufzählt, wann der Beamte die Gründe nicht zu vertreten hat, liegt es nicht im Ermessen der Behörde aus Rücksicht gegenüber dem Beamten davon abzugehen. Insofern sich die Behörde damit rechtfertigt, ihm „entgegen kommen zu wollen“, verkennt sie, dass dies keinen Grund darstellt, der den Gründen des § 145b Abs. 4 BDG 1979 in etwa gleichwertig ist. Der Behörde ist hier kein freies Ermessen eingeräumt worden, sondern ist sie an die demonstrative Aufzählung gebunden bzw. müsste einen Grund finden, welcher den demonstrativen Aufzählungspunkten gleichwertig ist, um die Feststellung zu treffen, dass er die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten hat.

Die erlittene Krankheit kann vom Beschwerdeführer auch nicht ins Treffen geführt werden, denn der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Versendens der Briefe bereits wieder genesen.

Das Versenden der Briefe mit den beschriebenen Inhalten stellte bereits alleine ein wichtiges dienstliches Interesse dar (sh dazu Punkt 1.5. bzw. 2.5.), dazu bedurfte es nicht der festgestellten Vorwürfe der ca. 50 Aspirant*innen (sh dazu Punkt 1.6.). Der Beschwerdeführer kann sich hier somit nicht alleine damit rechtfertigen, dass er krank im Sinne des § 145b Abs. Z 2 4 BDG war und er dies damit nicht zu vertreten habe, denn im April 2023 war er bereits wieder genesen.

Das VwGVG sieht – ausgenommen im Strafverfahren - auch kein Verschlechterungsverbot vor (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009, mwN; vgl. etwa auch zur Abänderung der Dauer eines Führerscheinentzuges VwGH 9.9.2014, Ra 2014/11/0044).

Der Umstand, dass sich ggf. die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers verschlechtert, macht seine Versetzung jedenfalls nicht unzulässig (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195).

Der Spruchpunkt des Bescheides war daher abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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