projekte
W229 2282831-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2282831-1
W229 2282831-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2024
Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung
W229 2282831-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 07.11.2023, VN XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.595,16 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2023, WF XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.07.2023 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 05.07.2023 bis 15.08.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2023, GZ WF XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2023 mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 06.10.2023 zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer stellte keinen Vorlageantrag.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.595,16 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab darin an, dass er auf das Angebot vom AMS rechtzeitig reagiert habe, aber die Arbeitszeiten hätten nicht gepasst. Außerdem habe er die Branche wechseln wollen, was er bereits mehrere Male seinem Berater mitgeteilt habe.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2023 wurde die Beschwerde vom 16.11.2023 gegen den Bescheid vom 07.11.2023 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2023 abgewiesen worden sei, vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag eingebracht worden und diese damit rechtskräftig sei.
8. Im dagegen gestellten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Betreuungspflichten hinsichtlich seiner 8-jährigen Tochter erfüllt habe, während seine Frau 33 Stunden gearbeitet habe. Er konnte das Angebot der Firma XXXX zum damaligen Zeitpunkt somit nicht annehmen.
9. Mit Schreiben vom 15.12.2023 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS vom 12.07.2023 wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum vom 05.07.2023 bis 15.08.2023 ausgesprochen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023, GZ WF XXXX , wurde die gegen den Verlust des Arbeitslosengeldes erhobene Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, als unbegründet abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 05.10.2023 nach erfolglosem Zustellversuch am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers am zuständigen Postamt hinterlegt und eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabestelle hinterlassen. Beginn der Abholfrist war der 06.10.2023. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der angeführt ist, dass gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der angeführten regionalen Geschäftsstelle des AMS der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird. Einen solchen Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.102023 nicht gestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen Bescheid des AMS vom 12.07.2023, die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 und der Zustellnachweis im Akt ein.
Dass der gegen den Bescheid vom 12.07.2023 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Die Feststellungen betreffend die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein), der eine Zustellung durch Hinterlegung am 06.10.2023 ausweist. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 06.10.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Eine Bestreitung der rechtswirksamen Zustellung erfolgte durch den Beschwerdeführer nicht.
Dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 keinen Vorlageantrag erhoben hat, ergibt sich daraus, dass dies im Verfahren weder von ihm behauptet wurde, noch ein solcher dokumentiert ist.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
§ 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.07.2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023, GZ WF XXXX , als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall wurde das Arbeitslosengeld von 05.07.2023 bis 15.08.2023 ursprünglich nur deshalb ausbezahlt, da der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2023 aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dieses Verfahren endete mit der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023, GZ WF XXXX .
Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).
Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung:
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).
Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).
Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 05.10.2023 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und diese ab 06.10.2023 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem Rückschein um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer lediglich inhaltliche Ausführungen betreffend den Bescheid vom 12.07.2023 getätigt, jedoch keine Zustellmängel der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 wurde somit am 06.10.2023 rechtswirksam zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde von ihm kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 20.10.2023 unanfechtbar und formell rechtskräftig.
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist somit erfüllt und gereichen die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich ihrem Inhalt nach im Wesentlichen gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2023 rechtskräftig entschiedenen Bescheid vom 12.07.2023 richten, nicht zum Erfolg.
3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen zu Recht erfolgte, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
3.3.4. In Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich ein Eingehen auf Spruchteil B (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) des bekämpften Bescheids.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall, in dem eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde, wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich erachtet, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Widersprechende prozessrelevante Behauptungen, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft, liegen nicht vor (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.