Bundesverwaltungsgericht W142 2246654-1

W142 2246654-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2024

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Glaubwürdigkeit Militär persönlicher Eindruck politische Gesinnung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W142 2246654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W142.2246654.1.00

Spruch

W142 2246654-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde der XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zl. 1277091005/210513355, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 19.04.2021 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Englisch übersetzte, statt. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, gab die BF an, sie sei am XXXX , Kamerun geboren. Sie sei ledig. Ihre Muttersprache sei Englisch. Sie bekenne sich zum Christentum. Sie habe die Grundschule, eine allgemein bildende höhere Schule sowie die Universität besucht. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter und ihre Schwester würden in Kamerun leben. Ihre Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in der Stadt Bali, in der Provinz Bamenda. Die BF verneinte befragt Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigten würden. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie Anfang 2021, nach ihrer Haftentlassung, gefasst. Ende März 2021 sei sie illegal per Boot ausgereist. Sie habe eine ID Card, ausgestellt von der Behörde in Bamenda, gehabt. Einen Reisepass habe sie noch nie gehabt. Zur Reiseroute führte er aus, sich vier Tage in Nigeria aufgehalten zu haben und anschließend per Flugzeug nach Österreich gereist zu sein. Die Reise habe eine österreichische Frau, die sie in Nigeria getroffen habe, organisiert. Diese habe ihr einen Reisepass und ein Flugticket organisiert und seien sie mit einer türkischen Airline geflogen. Sie sei gemeinsam mit dieser Frau nach Österreich gekommen und sei sie von dieser mit deren Auto zur Polizeistation gebracht worden. Für die Reise habe sie nichts bezahlt und habe es die Frau auch nicht verlangt.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor: „Ich werde vom Militär verhaftet, weil sie gedacht haben, daß ich eine Spionin bin. Ich wurde verdächtigt, militärische Informationen an die Organisation „Ambasuna Fighter“ weitergegeben zu haben. Deswegen wurde ich zweimal in Bali in Haft genommen, Anfang 2021, einmal für eine Woche und einmal für einen Monat.“

Bei einer Rückkehr würde sie umgebracht werden.

Zudem wurde die kamerunische ID-Card der Beschwerdeführerin sichergestellt. Mit Bericht vom 19.04.2021 teilte die Landespolizeidirektion Oberösterreich mit, dass die urkundentechnische Prüfung des vorgelegten Dokumentes keine Hinweise auf eine Fälschung ergeben habe.

3. Am 09.08.2021 wurde die BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen.

Eingangs gab die BF an, Englisch zu beherrschen und damit einverstanden zu sein, in Englisch einvernommen zu werden; ihr Muttersprache sei Bao.

Nach ihrer Gesundheit befragt gab die BF an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente.

Angesprochen auf das bisherige Verfahren gab die BF an, ihre bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen.

In der Folge gab die BF wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung, A: Beschwerdeführerin):

„[…]

F: Sind Sie vertreten?

A: Nein.

F: Sie haben bei der Erstbefragung einen Personalausweis vorgelegt. Dieser wurde lautend auf XXXX ausgestellt, hieramts werden Sie unter XXXX geführt. Was sagen Sie dazu?

A: Das wurde beim ersten Interview ein Fehler gemacht. Ich habe sie aufmerksam gemacht und es war auch so wie hier ein Referent und ein Dolmetscher. Sie haben mir gesagt ich solle die Korrektur hier durchführen.

F: Wo haben Sie den Personalausweis in Kamerun bekommen?

A: Northwest Region, in Bamenda.

F: Welche Behörde stellt das dort aus?

A: XXXX .

F: Haben Sie heute Beweismittel vorzulegen?

A: Ich habe eine medizinische Bestätigung von einem Krankenhaus in Kamerun. Ich war in Kamerun von der Polizei im Gefängnis festgehalten und dann haben sie mich nach vier Wochen ins Krankenhaus gekommen, ich war fünf Tage dort für einen Checkup.

F: Hatten Sie gesundheitliche Probleme, wurden Sie dorthin gebracht oder sind Sie selbst hin?

A: Ich bin selbst hin, weil alles weh getan hat, auch die Augen.

F: Woher haben Sie diese medizinische Bestätigung erhalten?

A: Ich habe ein Mail ans Krankenhaus geschrieben und sie haben es mir zurückgeschickt.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, das Mail vom Krankenhaus hieramts per mail weiterzuleiten.

F: Was steht in dem Report?

A: Ja, ich habe es gelesen. Dass ich selbst ins Krankenhaus gegangen bin, weil ich mich nicht wohl gefühlt habe, dass ich Beschwerden hatte und welche steht da auch.

F: Welche Beschwerden hatten Sie?

A: Ich wurde vergewaltigt dort während meines Aufenthalts im Gefängnis und ich wollte mich untersuchen lassen.

F: Ist das auch aus dem Bericht ersichtlich?

A: Ja.

F: Sie waren fünf Tage dort?

A: Ja.

F: Was wurde gemacht?

A: Ich habe einen Arzt sehen wollen und ich habe mit diesem Arzt gesprochen. Ich habe ihm alles erzählt, dass ich von der Polizei festgehalten worden bin. Ich bin auf einem Bett gelegen, der Arzt hat mich untersucht (zeigt auf Geschlechtsteil) und Blut wurde mir abgenommen für Untersuchungszwecke. Ich musste auch meine Augen ganz aufmachen, die haben sie auch untersucht.

F: Welche Behandlung hatten Sie dann?

A: Ich habe viele Spritzen bekommen (zeigt auf linke Seite Hintern).

F: Warum haben Sie diese bekommen?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wissen Sie warum Sie diese Spritzen erhalten haben?

A: Nein.

F: Wann waren Sie im Krankenhaus?

A: Am 21. Februar 2021.

F: Wann sind Sie aus dem Gefängnis gekommen?

A: Ich wurde am gleichen Tag entlassen.

F: Nach den fünf Tagen konnten Sie das Krankenhaus verlassen?

A: Ja.

F: Haben Sie danach weitere Behandlungen gehabt?

A: Nein.

F: Wo genau in Kamerun haben Sie gelebt?

A: Bali; das ist ein Dorf bei Bamenda. Mit dem Auto ist es 45 Minuten entfernt.

F: Was haben Sie dort gemacht? Sind Sie zur Schule gegangen?

A: Zwei Jahre wie Kindergarten, sechs Jahre Volksschule, sechs weitere Jahre Mittelschule, zwei Jahre Gymnasium. Insgesamt zwölf Jahre. Zwei weitere Jahre war ich an der Universität, ich habe Management studiert. Ich habe gekocht und das Essen verkauft, ich war in diesem Geschäft.

F: Können Sie Zeugnisse für die Universität vorlegen?

A: Ja.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, die Unterlagen hieramts zu übermitteln.

A: Das ist kein Problem.

F: Sie haben Ihr Leben finanziert indem Sie Essen verkauft haben, wie haben Sie gewohnt?

A: Ich habe mit meiner Mutter gemeinsam gelebt.

F: Was macht Ihre Mutter?

A: Auch sie verkauft Essen, und betreibt eine Landwirtschaft.

F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Ich weiß nicht wo sie ist.

F: Ist Ihre Mutter mit Ihnen gemeinsam geflüchtet?

A: Nein. Als ich weggegangen bin war meine Mutter nicht da.

F: Bevor Sie weggegangen sind, hatte Ihre Mutter ein Telefon?

A: Ja. Aber die Nummer habe ich immer wieder versucht zu erreichen, aber das ist mir nicht gelungen.

F: Haben Sie noch Angehörige in Kamerun?

A: Ja, meine Schwester. Nachgefragt stehe ich mit ihr in Kontakt. Sie ist derzeit in Bamenda.

F: Was macht sie dort?

A: Nichts.

F: Wovon lebt sie?

A: Das weiß ich nicht.

F: Seit wann ist Ihre Schwester in Bamenda?

A: Sie ist an und für sich dort groß geworden. Ich bin in Bali groß geworden.

F: Haben Sie unterschiedliche Väter?

A: Ja.

F: Wissen Sie was deren Vater macht?

A: Das weiß ich nicht, ich habe ihn nie gekannt.

F: Haben Sie ein gutes Verhältnis mit Ihrer Halbschwester?

A: Ja.

F: Wie heißt sie?

A: XXXX .

F: Wann ist Ihr Vater verstorben?

A: Als ich fünf Jahre alt war. Er ist krankheitshalber verstorben.

F: Was hat Ihr Vater gemacht bevor er gestorben ist?

A: Er war ein Taxifahrer.

F: Wann sind Sie aus Kamerun ausgereist, bitte geben Sie das Datum so exakt wie möglich an?

A: Es war im März, ich kann mich nicht erinnern.

F: Können Sie es ungefähr angeben? Anfang, Mitte oder Ende März?

A: Es war gegen Ende März.

F: Wohin sind Sie ausgereist?

A: Nach Nigeria.

F: Auf welchem Weg?

A: Über das Wasser mit dem Boot.

F: Wie lange waren Sie in Nigeria?

A: Vier Tage.

F: Wo genau?

A: Ijako.

F: Warum genau dort?

A: Dort ist ein Lager für Flüchtlinge.

F: Wussten Sie,dass dort ein Camp ist?

A: Ja.

F: Warum sind Sie nur vier Tage dort geblieben?

A: Die Dame, die mit mir war, die mir helfen wollte, der bin ich gefolgt.

F: Hat Sie diese Frau aus Kamerun begleitet?

A: Nein. Ich habe sie in Nigeria kennengelernt.

F: Wie haben Sie sie kennengelernt?

A: Als sie diese Lager besucht hat war ich in diesem Lager. Sie hat mich dort gesehen. Ich war sehr traurig. Sie kam zu mir und hat mit mir geredet.

F: Wie viele Leute sind dort?

A: Ich kann nicht sagen wieviel, es waren so viele Leute dort. In meinem Zimmer waren wir zu viert.

F: Wer ist diese Frau?

A: Ich weiß es nicht. Ich kenne sie nicht.

F: Woher war diese Frau?

A: Österreicherin.

F: Wie war der Vorname?

A: Elisabeth.

F: Den Nachnamen wissen Sie nicht?

A: Nein.

F: Haben Sie gar nicht gefragt?

A: Doch, aber sie hat gesagt ich solle einfach Elisabeth sagen.

F: Haben Sie ihr einfach so vertraut?

A: Ja.

F: Was hat sie gesagt, was hat sie Ihnen versprochen?

A: Sie hat mir gesagt, ich sollte ihr einfach folgen und dorthin gehen wo sie lebt. Ich habe das gemacht.

F: Haben Sie vorher schon etwas über Österreich gehört?

A: Nein.

F: Wie sind Sie hergekommen?

A: Mit dem Flugzeug.

F: Sie haben hier nur eine ID-Card abgegeben, konnten Sie fliegen?

A: Diese Elisabeth hat mir einen Reisepass gegeben.

F: Das war in den vier Tagen möglich?

A: Ja, ich weiß nicht wie sie das gemacht hat.

F: Wo sind Sie abgeflogen und wo gelandet?

A: Wir sind in Lagos abgehoben, zuerst sind wir woanders gelandet, dann sind wir hierhergekommen. Sie hat mich begleitet. Welchen Flughafen weiß ich nicht.

F: Wo sind Sie dann nach dem Flughafen hin?

A: Sie hat ein Auto gerufen und wir sind wohin gefahren. Ich weiß nicht wie lange wir gefahren sind.

F: Wo sind Sie angekommen?

A: Sie hat mich wohin gebracht und mir dann, als ich ausgestiegen bin, ich sollte da weiter hingehen und um Asyl ansuchen. Sie sagte, sie wird was holen gehen und wieder zurückkommen. Als ich zu dieser Stelle gegangen bin hat man mir die Adresse einer Polizeistation gegeben. Da ich dann nicht mehr dorthin zurückgegangen bin, wo sie mich abgesetzt hatte, deshalb weiß ich nicht, ob sie zurückgekommen ist.

F: War es ursprünglich Ihr Plan, hier um Asyl anzusuchen?

A: Nein.

F: Warum haben Sie es dann gemacht?

A: Sie wollte meine Probleme wissen, die ich in meiner Heimat hatte. Sie sagte, ich habe so viel durchgemacht. Sie hat mir damals gesagt, sie wird mich zu einem Land bringen, wo ich dann in Sicherheit bin.

F: Wollten Sie das selbst oder haben Sie das gemacht, weil diese Frau das gesagt hatte?

A: Ich hatte, als ich meine Heimat verlassen hatte, keine Ahnung über Asyl. Dann hat sie mir das gesagt und ich war da und habe das gemacht.

F: Hatten Sie noch einen Kontakt zu der Frau?

A: Nein.

F: Wissen Sie wo sie wohnt?

A: Nein.

F: Die Stadt auch nicht?

A: Nein.

F: Haben Sie nicht gefragt?

A: Ich habe nicht gefragt.

F: Wären Sie in Nigeria in diesem Flüchtlingslager auch in Sicherheit gewesen?

A: Ja.

F: Nutzen Sie soziale Medien, wie zB. Facebook?

A: Ich habe ein Instagram-Account aber ich benütze es nicht.

F: Welchen Namen verwenden Sie auf Instagram?

A: XXXX .

F: Warum genau dieser Name?

A: Es hat keine persönlichen Gründe, es gefällt mir einfach.

Bitte erzählen Sie nun mit Ihren eigenen Worten Ihre persönlichen Fluchtgründe, die zum Verlassen des Herkunftslandes geführt haben:

A: Das ist so, in Kamerun gibt es viele Englischsprachige und Französischsprachige Menschen. Es war im Jahr 2016, es wurde eine neue Regierung gebildet. Es war keine richtige Krise. 2016 wurden die Gesetze geändert, der französische Teil wurde zum Englischsprachigen dazugekommen. Englische Rechtsanwälte und Lehrer haben protestiert. Sie haben Sitzstreik gemacht, die Lehrer sind nicht in die Schule gegangen um zu unterrichten, die Rechtsanwälte haben keine Aufträge am Gericht angenommen. Dann hat sich eine Kampftruppe entwickelt, die Ambazonian fighters. Man nannte sie auch Amba-Boys. Von da an haben junge Leute, Kinder, Waffen in die Hand genommen und sind in den Busch gegangen. So hat diese Krise begonnen. Nachdem die Schulen auch aufgehört hatten, musste ich auch aufhören und ich ging zurück in mein Dorf.

F: Das heißt dass Sie vorübergehend woanders gelebt haben?

A: Ja, in Bamui. Ich kehrte in mein Dorf zurück, es gab keine Bildungsmöglichkeit. Ich habe dann meiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen. Dann haben wir angefangen, zu kochen und das zu verkaufen.

F: Wann war das?

A: 2016, nachgefragt ca. Oktober.

F: Bitte fahren Sie fort:

A: Wir haben davon leben können. Es war alles okay mit meiner Mutter zusammen. Inzwischen hat diese Krise, der Krieg, nicht aufgehört. Man hat immer wieder gehört, dass heute da jemand getötet, da drüben. Es wurden die Menschen erschossen. Ich war zuerst in einem Dorf, dann in einem anderen, dann war ich in meinem eigenen Dorf mit meiner Mutter. Es hat so lange gedauert, bis 2020. Als ich mit meiner Mutter Essen verkauft habe, ist ein Polizei-LKW gekommen und sie haben mich zu sich gerufen. Sie wollten von mir wissen, wem dieses Restaurant gehört, wer hier verkauft. Ich sagte, meine Mutter kocht dort und ich assistiere ich ihr dabei. Sie sagten, ich solle meine Mutter rufen. Als meine Mutter und ich dann dort waren, haben sie uns erzählt, dass sie erfahren hätten, dass meine Mutter und ich den Ambazonia fighters helfen würden. Wir sagten, das würden wir nicht machen. Sie wollten, dass wir in das Auto einsteigen und haben uns zu ihrem Lager, ihrem Camp mitgenommen. Sie haben uns dort einige Fragen gestellt, uns vorgeworfen, dass wir Ambazonia figthers füttern würden, ihnen Essen geben und ihnen als Informanten dienen würden. Und wir würden ihnen behilflich sein, dass sie ihre Waffen behalten.

F: Warum haben Sie das alles geglaubt?

A: Ich weiß es nicht.

F: Hatten Sie jemals etwas mit den Abazonia fighters zu tun?

A: Ich kannte einige von ihnen. Wenn sie zu mir gekommen sind, habe ich ihnen Essen verkauft. Ich kannte einige von ihnen.

F: Woran erkennt man die Ambazonia fighters?

A: Manchmal hatten sie rote Armbänder am Handgelenk. Diese Jungs sind aus unserem Gebiet gewesen, wir sind gemeinsam groß geworden, gemeinsam in die Schule gegangen, deshalb habe ich sie gekannt.

Bitte fahren Sie fort:

A: Als wir bei der Polizeistation angekommen sind haben wir dort gesagt, wir sind keine Informanten von diesen Boys. Aber sie hatten gesagt, dass wir Informanten wären da diese Amabaza boys wären dann zur Polizei gekommen und getötet. Wir hätten die Information, wo die Polizei ist.

F: Das heißt, Sie waren davor bei der Polizeistation?

A: Ja, sie haben uns das unterstellt.

F: Können Sie mir diese Polizeistation beschreiben?

A: Es ist nicht wie eine Polizeiinspektion für bestimmte Missionen bauen sie dort ein Lager. Es sind dort leerstehende Häuser, weil die Leute von dort weggelaufen sind. Dort haben sie die Leute dann eingesperrt.

F: Woher wissen Sie, dass Polizisten von diesen Amabaza boys getötet wurden?

A: Ich wusste, dass sie sich gegenseitig töten.

F: Wann waren Sie dort?

A: Juni.

F: Welches Jahr?

A: 2020.

F: Von 2016 bis Juni 2020 konnten Sie normal leben?

A: Ja. Alles war in Ordnung.

F: Sie waren also 2020 im Juni das erste Mal bei der Polizei?

A: Ich und meine Mutter waren fünf Tage dort eingesperrt. Nachgefragt im gleichen Raum.

F: Was ist dort passiert?

A: Nichts Besonderes aber sie haben uns jeden Tag beschuldigt. Sie haben uns Separatismus vorgeworfen, wir wären auf der anderen Seite und nicht auf der Seite der Regierung.

F: Fahren Sie fort:

A: Nichts weiter ist dann vorgefallen.

F: Was haben Sie damals zu essen bekommen?

A: Nichts.

F: Fünf Tage gar nichts?

A: Ja, wir haben nichts zu essen bekommen.

F: Haben Sie zu trinken bekommen?

A: Wasser haben wir bekommen.

F: Wie groß war der Raum?

A: Nicht sehr groß.

F: Bitte beschreiben sie ihn:

A: Dieser Raum ist größer.

F: Wer war dort noch drin?

A: Es waren andere auch da, aber nicht im gleichen Raum wie waren.

F: Wer hat Sie und Ihre Mutter befragt?

A: Der Polizeibeamte.

F: Können Sie ihn beschreiben?

A (zögert): Er war groß.

F: Wie alt?

A: Wie alt? Ich weiß nicht.

F: Hat man das Gesicht gesehen?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Sie haben eine Art Helm auf dem Kopf, der über das Gesicht geht.

F: War dort immer der Gleiche oder verschiedene?

A: Ich kann das nicht sagen.

F: War dort ein Fenster in dem Raum?

A: Ja, da gab es ein Fenster.

F: War es frei oder mit Gittern?

A: Mit Gitter.

F: Was war im Raum?

A: Alte Kleidungsstücke.

F: Sonst nichts?

A: Ein alter Mülleimer.

F: Wenn Sie fünf Tage angehalten waren, wo haben Sie Notdurft verrichtet?

A: Wir mussten uns am Boden erleichtern.

F: Wie ist das nach den fünf Tagen weitergegangen?

A: Eines Morgens kam ein Mann hin. Wir wussten nicht, ob das ein Polizist war oder nicht, er wollte von uns wissen, warum wir überhaupt da sind. Wir haben ihm unsere Lage erklärt. Er hat sich meine Mutter angeschaut, sie hat gefroren, es ging ihr nicht gut. Er hat gesagt, er wird mit dem Polizisten reden, uns freizulassen, aber nur unter der Bedingung, dass wir damit aufhören würden, Essen zu verkaufen. Dann haben sie uns gehen lassen.

F: Sie konnten dann einfach so freikommen?

A: Ja.

F: Wo war das?

A: In diesem Camp in Bali.

F: In welchem Teil von Bali?

A: In Njenkah.

F: Wie weit ist es von dort bis zu Ihnen nach Hause?

A: Zu Fuß sind wir 15 Minuten gegangen.

F: Das war im Juni 2020. Wie ist es dann weitergegangen?

A: Dann sind wir nach Hause gegangen. Wir haben aufgehört, mit dem Essen verkaufen. Aber die Krise und die Kämpfe gingen weiter. Wir könnten auch Zuhause kaum zum Schlafen kommen, man könnte überall Schüsse hören. Da und dort wurden viele Menschen getötet. Dann hat die Polizei angefangen, gewaltsam in die Häuser einzudringen und alle Jungs, die Zuhause waren, mitzunehmen. Deshalb konnten wir nicht in unserem Haus bleiben. Wir mussten es zusperren, haben unsere Dinge genommen und sind in den Busch gegangen.

F: War es dort nicht noch gefährlicher?

A: Nein, es war viel besser dort.

F: Fahren Sie fort:

A: Wir sind dort geblieben, haben immer wieder Zuhause Sachen geholt und wieder zurück. Wir sind bis Dezember dort gewesen. Es hat sich die Lage ein bisschen beruhigt. Wir hatten nicht mehr so viele Schüsse gehört. Die meisten Polizisten sind dann aus unserem Dorf weggegangen. Wir hatten immer gesehen, wie sie mit ihrem Fahrzeug vorbeigefahren sind, dann haben wir den Busch verlassen und kehrten in unser Haus zurück. Von Dezember bis Januar sind wir in unserem Haus geblieben. Als ich dann wieder angefangen habe, Essen zu verkaufen, an den Tagen wo es Markt gegeben hat, haben wir, meine Mutter und ich.

F: Warum hatten Sie es gemacht obwohl Sie und die Mutter es versprochen hatten?

A: Ja, bis die Lage sich beruhigt hatte. Ein Mal war meine Mutter nicht mit dabei. Ich war allein.

F: Wann genau?

A…keine Antwort

F: Was geschah?

A: Ich war auf dem Marktplatz, da haben wir gesehen, dass die Polizei kommt, wir haben angefangen zu rennen. Sie haben mich erwischt und haben gesagt diese Lady verkauft immer noch und hilft den Amba-figther. Sie haben mich mitgenommen.

F: Wenn alle davongelaufen sind, warum sind Sie nicht weggelaufen?

A: Ich wollte zuerst mein Essen wegräumen und da waren sie schon da.

F: Wenn Sie um Ihr Leben Angst hatten, warum haben Sie trotzdem ans Essen gedacht?

A: Ich hatte ihnen nichts getan. Warum sollte ich weglaufen. Sie haben mich mitgenommen. Das war als sie mich für vier Wochen festgenommen haben.

F: Sie waren zuvor schon festgenommen, warum sind Sie nicht weggelaufen?

A: Wir hatten keine andere Wahl als Essen zu verkaufen.

F: Wenn Sie aber schon fünf Tage in Haft waren und das versprechen mussten:

A…schnauf und gibt keine Antwort.

F: Wo waren Sie dann festgehalten?

A: In der Polizeistation.

F: Wo genau?

A: Das war in meinem Dorf. Nachgefragt die ganzen vier Wochen. Ich wurde gefoltert und vergewaltigt.

F: Wie genau wurden Sie gefoltert?

A: Als ich da gesessen bin habe ich von ihnen überall Fußtritte bekommen (zeigt Beine, Schenkel, Hüften).

F: War das in der Zelle?

A: Ja.

F: Wie viele Personen waren in der Zelle?

A: Wir waren so viele dort. Manche wurden neu gebracht, manche hat man wieder rausgebracht. Es waren viele Leute da.

F: Was haben sie zu essen bekommen?

A: Gelegentlich habe ich Brot bekommen.

F: Wo war Ihre Mutter?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie Ihre Mutter dann noch gesehen vor der Ausreise?

A: Nein.

F: Fahren Sie fort:

A: Es war nichts weiter dort.

F: Sind Sie dann einfach freigekommen?

A: Ja, als sie mich freigelassen haben, bin ich selbst zum Krankenhaus gegangen.

F: Wie sind Sie freigekommen?

A: Es war eine Frau, jemand sollte kommen um sie freizulassen, sie hat jemanden angerufen mit dem Mobiltelefon.

F: Sie hatte im Gefängnis ein Handy?

A: Ja, das hatte sie am Körper, als man sie reingebracht hatte.

F: Was geschah weiter?

A: Es kam ein Mann und die Polizei hat diese Frau hinausgerufen. Ich weiß nicht, was dann passiert ist, sie ist dann weggegangen. Dann ist die Polizei gekommen und hat meinen Namen ausgerufen. Als ich rausgegangen bin, beim Schalter wurde mir mitgeteilt, ich solle dem Mann, der draußen steht, folgen. Er hat mir dann gesagt, er wird mit denen da drinnen reden, dass sie mich freilassen müssen. Dieser Mann hat mir gesagt, ich wurde mit einem offiziellen Haftbefehl festgenommen.

F: Wer war dieser Mann?

A: Ich weiß es nicht. Ob der ein Freund von dieser Frau war, oder der Ehemann. Er hat gesagt ich dürfte nicht hier sein, ich müsste ganz woanders sein. Dann hat er mir gesagt, wenn sie mich freilassen, sollte ich nicht nach Hause gehen, ich sollte in eine andere Ortschaft gehen, es könnte sein, dass sie mich wieder holen würden. Da bin ich weggegangen. Ich bin nach Hause, habe niemanden dort sehen können. Ich bin dann zu einer Freundin gegangen, die nicht weit von uns gewohnt hat, ich habe bei ihr nach meiner Mutter gefragt. Sie hat mir erzählt, dass sie meine Mutter schon lange nicht mehr gesehen hätte. Sie hat mir geraten, von diesem Platz wegzugehen, es gab Angriffe in meinem Dorf, dabei hätte die Polizei so viele Ambazon fighters umgebracht. Sie hat mir erzählt, dass sie auch nach mir gesucht hätten, weil ich Ambazon fighters unterstütze.

F: Aber Sie wurden ja entlassen, was sagen Sie dazu?

A: Ja, aber ich bin trotzdem nach Hause, um nach meiner Mutter zu schauen. Aber das hat die Freundin mir erzählt. Sie würden auch nach mir suchen.

F: Sie wurden aber gerade freigelassen, warum sollten Sie weiter gesucht werden:

A: Ich wurde nicht legal freigelassen. Er hat sie dort bestochen und deswegen hatten sie mich gehen lassen.

F: Bitte fahren Sie fort:

A: Von dort bin ich sofort weggegangen, zu einem anderen Dorf, wo ich dann ins Krankenhaus gegangen bin.

F: Sie haben zuvor angegeben, im Gefängnis vergewaltigt worden zu sein. Können Sie darüber erzählen?

A: Meistens war es in der Nacht. Das war ein Militäroffizier, der hat mich rufen lassen. Da haben sie meine Handbinde und Fußbinde durchschneiden lassen. Er hat mir eine Flasche Wasser gegeben, ich sollte meine Geschlechtsteile mit dem Wasser waschen und mich hinlegen.

F: Das war auf der Polizeistation?

A: Ja. Da hat er mich vergewaltigt und dann durfte ich mich anziehen und wurde wieder in die Zelle zurückgebracht.

F: Sie sagten, meistens, wie oft war das?

A: Es war nicht einmal, es war oft, ich kann keine Zahl angeben. Obwohl ich sein Gesicht nicht sehen konnte, weiß ich, dass es der gleiche war.

F: Konnten Sie ihn sehen?

A: Sie haben den Helm, darunter wie eine Kapuze, damit man das Gesicht nicht sehen kann.

F: Warum sind Sie sicher, dass es der gleiche war?

A: Wegen seiner Stimme.

F: Was hat er gesagt?

A: Er hat mich beleidigt, beschimpft. Er sagte, ich würde da nicht lebend herauskommen, da hier sterben.

F: Können Sie sich noch an etwas Spezielles erinnern?

A: Nein.

Frage an die Dolmetscherin:

Lt. der Kopie des Befundes wurden Risse an der Vagina, Klitoris gefunden und Spermaspuren, bei der Laboruntersuchung wurden festgestellt. Zuerst hat ein Psychologe mit ihr geredet. Sie sollte in zwei Wochen später wieder.

F: Wie lange war die letzte Vergewaltigung zurück als Sie ins Krankenhaus gegangen sind?

A: Ein Tag, bevor ich dort weggegangen bin.

F: Sie wurden von der Polizei freigekauft, waren Zuhause, dann bei der Freundin. Wie lange haben Sie dann bis zum Aufenthalt im Krankenhaus gebraucht?

A: Das war sehr spät in der Nacht, als ich ins Krankenhaus gekommen bin.

F: Welches Krankenhaus war das und wo war das?

A: Es ist ein Mission-Krankenhaus.

F: Wo?

A: Gleich nach meinem Dorf, im nächsten Dorf.

F: Wie heißt das Dorf?

A: St. Johns; in Widikum.

F: Widikum ist gleich neben Ihrem Ort?

A: Eine Stunde Fahrt mit dem Auto.

F: Warum sind Sie ausgerechnet in dieses Krankenhaus?

A: Es gab kein anderes.

F: Hatten Sie nicht Angst, dass die Polizei Sie dort sucht?

A: Ich war sehr krank, es ging mir so schlecht, ich musste dort hingehen.

F: Aber sie sind nach fünf Tagen lt. Befund in guter Verfassung wieder entlassen worden:

A: Ja.

F: Und dann?

A: Danach bin ich nach Nigeria.

F: Direkt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus?

A (zählt mit den Fingern): Es war am 26. Februar.

F: Wenn die Jungs dort aufgewachsen sind, sind Sie aber allen anderen auch bekannt, warum wurden ausgerechnet Sie verdächtigt?

A: Weil wir Essen verkauft haben.

F: Warum tut man es dann wieder?

A: Wir waren der Meinung, dass alles zur Normalität zurückgekehrt ist, denn die Polizisten sind alle weggegangen.

F: Haben Sie noch irgendetwas erfahren über Ihre Mutter?

A: Nein.

F: Möchten Sie über die aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Kamerun informiert werden?

A: Nein danke, ich weiß es.

F: Haben Sie in Österreich Angehörige oder in der EU?

A: Ich habe nur einen Onkel mütterlicherseits in Schweden.

F: Warum sind Sie nicht nach Schweden?

A: Ich habe ja nicht gewusst, wohin ich komme.

F: Warum haben Sie sich nicht dafür interessiert?

A: Ich bin nicht mit ihm groß geworden.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen?

A: Sie trachten mir nach dem Leben, nachgefragt das Militär.

F: Sie konnten aber ohne Weiteres ausreisen:

A: Ja.

F: Warum sind Sie nicht in Nigeria geblieben?

A: Es hat aber eine Zeit gegeben, wo sie angefangen hatten, die Kameruner zurückzuschicken. Ich hatte Angst, ich war dort sicher aber davor hatte ich Angst.

F: Wann war das so?

A: Als ich dort war, habe ich diese Information gehört.

F: Hatten Sie dort eine Befragung?

A: Ja.

F: Was haben Sie angegeben?

A: Sie wollten wissen, wo ich herkomme, welchem Stamm ich zugehörig bin, das war alles.

F: Sie gaben an, St. Johns Hospital, hier steht St. Joseph Hospital?

A: Ich bin nicht gewöhnt mit Krankenhäusern.

F: Haben Sie abschließend etwas zu ergänzen, das Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

F: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

A: Ja.

[...]

F: Wurde alles richtig protokolliert?

A: Ja.

F: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?

A: Nein

F: Gibt es irgendjemanden, zu dem Sie in einem besonderen Naheverhältnis stehen?

A: Nein.

F der AW: Wie lange habe ich Frist die Dokumente vorzulegen?

F: An die AW: Wer hilft ihnen diese in Kamerun zu besorgen?

A: Meine Schwester wird mir helfen.

[…]“

Vor der Rückübersetzung wurde die BF informiert, dass im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Auch wurde ihr erklärt, dass der mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben vollständig und richtig wiedergegeben wurden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2021 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF in Kamerun einer Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sei. Der von der BF vorgebrachte Fluchtgrund sei nicht glaubhaft. Die Angaben der BF dazu seien teilweise widersprüchlich sowie nicht logisch nachvollziehbar bzw. lebensnah gewesen. Auch sei die Herkunft des von der BF vorgelegten Schreibens eines Krankenhauses unklar und auch nicht überprüfbar, zumal die BF entsprechende Unterlagen, entgegen ihrer Angaben, nicht vorgelegt habe. Darüber hinaus erscheine es auch nicht glaubhaft, dass die BF mit einer ihr unbekannten Frau nach vier Tagen nach Österreich gekommen sei.

Auch könne keine allgemein exzeptionelle Gefährdungslage, die praktisch jeden betreffen würde, in Kamerun festgestellt werden. Auch habe die BF nichts glaubhaft gemacht, weshalb ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

5. Am 23.08.2021 langten beim BFA Unterlagen der BF ein.

6. Gegen oben angeführten Bescheid brachte die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da es hinsichtlich des Vorbringens der BF keine ausführlichen Ermittlungen durchgeführt habe. Zudem seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft, oberflächlich sowie veraltet und sei auch die Beweiswürdigung mangelhaft. Darüber hinaus liege auch inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Beantragt wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 21.12.2022 wurde die BF wegen des Vergehens des teils versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, das umfassende, reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teils beim Versuch geblieben ist, gewertet, erschwerend hingegen die zweifache Tatbegehung.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertretung der BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Die BF brachte in der Verhandlung wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung des BF):

„[...]

R: Sind Sie gesund?

BF: Ja, ich bin gesund, aber ich habe diese chronische Krankheit und nehme derzeit Medikamente.

R: Welche Medikamente nehmen Sie?

BF: Ich nehme Biktarvy 50 mg.

R: Wie oft müssen Sie die Tabletten nehmen?

BF: Einmal pro Tag eine Tablette.

R: Sie sind im 4. Monat schwanger?

BF: Ja, viertes Monat und 2 Wochen.

R: Bezüglich der Schwangerschaft geht es Ihnen gut?

BF: Ja, mir geht es gut und dem Baby auch.

R: Wo haben Sie in Kamerun ständig gelebt?

BF: In Bali.

R: In welchem Teil von Kamerun liegt Bali?

BF: In der Nordwest-Region.

R: Haben Sie dort von Ihrer Geburt an bis zur Ausreise aus Kamerun gelebt?

BF: Ja.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Englisch ist die allgemeine Sprache, aber Bauwock ist die Sprache, die in meiner Region gesprochen wird.

R: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF: 2 Schwestern.

R: Sind die Schwestern älter oder jünger als Sie?

BF: Älter.

R: Wie viele Jahre lang besuchten Sie eine Schule?

BF: Ich habe 2 Jahre den Kindergarten besucht, 6 Jahre die Grundschule, 5 Jahre Mittelschule, 2 Jahre die Oberstufe der Sekundarstufe und 2 Jahre die Universität.

R: Wo besuchten Sie die Universität?

BF: In der Stadt Bamenda in Kamerun.

R: Haben Sie die Uni-Ausbildung abgeschlossen?

BF: Ich habe nach zwei Jahren das Diplom bekommen und ich hätte 3 Jahre studieren müssen, um den Abschluss zu bekommen, dann ist die Krise gekommen.

R: Was meinen Sie, Sie haben nach 2 Jahren das Diplom bekommen?

BF: Ich habe ein Diplom im Management bekommen, aber um einen Abschluss zu haben, hätte ich 3 Jahre studieren müssen.

R: Mit diesem Diplom im Management können Sie arbeiten?

BF: Ja, nur keine Vollzeit-, sondern nur eine Teilzeitanstellung.

R: Woher haben Sie diese Dokumente bezüglich Ihrer Schulausbildung bzw. Universitätsausbildung, damit Sie diese heute vorlegen konnten?

BF: Ein Mann aus Linz ist nach Kamerun gereist und eine meiner Schwestern hat ihm diese Zeugnisse gegeben.

R: Können Sie mir den Namen dieses Mannes aufschreiben?

BF schreibt auf (Beilage .H): XXXX .

R: XXXX ist der Vor- oder Nachname?

BF: Ich kenne ihn nicht wirklich gut, jemand hat den Kontakt mit ihm hergestellt.

R: Dieser XXXX ist StA von Kamerun?

BF: Ja.

R: Dieser wohnt in Linz?

BF: Ja.

R: Wissen Sie die genaue Adresse? Hatten Sie persönlich Kontakt zu ihm?

BF: Nein, meine Freundin.

R: Können Sie mir den Namen Ihrer Freundin nennen?

BF: XXXX .

R: Ist das der Vorname?

BF: Ja.

R: Können sie mir den Nachnamen nennen?

BF: Nein.

R: Wieso wissen Sie den Nachnamen nicht, wenn das Ihre Freundin ist?

BF: Ich kenne Sie nur unter XXXX .

R: Wo lebt Ihre Freundin?

BF: Linz.

R: Sind Sie immer in Kontakt mit Ihrer Freundin XXXX ?

BF: Ja.

R: Können Sie die genaue Adresse Ihrer Freundin angeben?

BF: Nein, weiß ich nicht.

R: Welche Schwester hat diesen XXXX die Dokumente gegeben?

BF: Die älteste Schwester.

R: Können Sie mir den Namen nennen, schreiben Sie diesen bitte auf.

BF: XXXX (Beilage .H):

R: Ist XXXX der Vorname?

BF: Ja. Es sind beides Vornamen.

R: Können Sie mir den Nachnamen Ihrer Schwester nennen?

BF: Der Vorname ist XXXX der Nachname ist XXXX .

R: Wie alt ist Ihrer Schwester?

BF: Sie ist am XXXX geboren.

R: Können Sie mir den Namen Ihrer anderen Schwester nennen?

BF: XXXX .

R: Können Sie das bitte auch aufschreiben?

BF schreibt auf (Beilage .H): XXXX .

R: Was ist der Vor- und was der Nachname?

BF: XXXX ist der Nachname und XXXX der Vorname.

R: Sind beide Schwestern verheiratet?

BF: XXXX ist schon lange weggezogen, das weiß ich nicht, ich weiß nur über XXXX Bescheid.

R: Ist XXXX verheiratet?

BF: Sie ist geschieden.

R: Wo lebt Sie derzeit?

BF: In Bamenda.

R: Arbeitet sie?

BF: Jetzt nicht.

R: Hat Sie auch eine universitäre Ausbildung gemacht?

BF: Ja, sie hat einen Uni-Abschluss in Buchhaltung.

R: Wieso arbeitet sie dann nicht?

BF: Ich weiß nicht. Sie hat Probleme, sie kann nicht wirklich arbeiten, sie ist nicht wirklich stabil.

R: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Nein.

R: Sind diese verstorben?

BF: Ja.

R: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

BF: XXXX .

R: Und Ihr Vater?

BF: Es war am XXXX , ich war sehr klein.

R: Wie wurde der Lebensunterhalt Ihrer Familie verdient in Kamerun?

BF: Meine Mutter hatte ein kleines Geschäft, sie hat Speisen verkauft.

R: Hat sie gekochtes Essen oder Lebensmittel verkauft?

BF: Speisen.

R: Ist Ihre Mutter eines natürlichen Todes gestorben?

BF: Sie ist wegen der Krise wegen dieses Problems gestorben.

R: Woran ist sie gestorben?

BF: Was mir erzählt wurde und was sie mir erzählt hat, dass geschossen wurde. Sie versuchte zu flüchten. Sie stürzte dann und fiel auf ihr Knie. Sie war Diabetikerin und hatte Bluthochdruck. Die Wunde wurde nicht behandelt. Bis sie dann endlich ins Krankenhaus kam, hatte sich schon ein Geschwür gebildet, man nennt das „Diabetikerwunde“ und das Bein musste amputiert werden.

R: Heißt das, dass Ihre Mutter noch am Leben ist?

BF: Sie ist verstorben.

R: Aufgrund der Amputation ist sie verstorben?

BF: Ich denke, es wurde zu spät gemacht.

R: Wer hat Ihnen das erzählt, dass Ihre Mutter verstorben ist?

BF: Meine Schwester XXXX .

R: Sind Sie mit Ihrer Schwester immer in Kontakt?

BF: Ja, ich rufe sie manchmal an und sie ruft mich auch manchmal an, immer wieder.

R: Wie verdient sich Ihrer Schwester den Lebensunterhalt?

BF: Sie hat mir erzählt, dass sie einen kleinen Handel hat, sie kauft Dinge und verkauft diese, wo sie lebt.

R: Können Sie mir die genaue Adresse Ihrer Schwester angeben?

BF schreibt auf Beilage ./H: Ntarikon in Bamenda.

R: Was ist Ntarikon?

BF: Ein Stadtviertel von Bamenda.

R: Gibt es auch eine Straßenbezeichnung?

BF auf Deutsch: Nein, keine Straße.

R: Wann sind Sie in Ö eingereist?

BF: Ich bin am 18.4.2021 nach Ö gekommen, das war ein Sonntag.

R: Wann haben Sie Kamerun verlassen, um Richtung Ö zu reisen?

BF: Ich habe Kamerun im Februar verlassen, ich bin dann nach Nigeria gereist und von dort nach Ö.

R: Wie haben Sie Kamerun verlassen, mit welchem Verkehrsmittel, um nach Nigeria zu reisen?

BF: Von meinem Dorf Widikum (Beilage ./H) bin ich zum nächsten Dorf mit dem Fahrrad gefahren, ich habe den Namen leider vergessen. Ich habe dann das Fahrrad zurückgelassen und ging zu Fuß weiter, nahm dann wieder ein Fahrrad und bin bis zur Grenze Kamerun Nigeria gefahren.

R: Dann sind Sie zu Fuß über die Grenze nach Nigeria gegangen?

BF: Mit dem Boot.

R: Wo haben Sie sich dann in Nigeria aufgehalten?

BF schreibt auf (Beilage ./H): In Ikom.

R: Was ist Ikom?

BF: Das ist die nächste Stadt, gleich nach der Grenze.

R: Wie lange haben Sie sich in Ikom aufgehalten?

BF: 4 Tage.

R: Nach diesen 4 Tagen sind Sie wohin gereist?

BF: Dann bin ich nach Abuja und dann nach Lagos, von Lagos nach Österreich.

R: Wie lange waren Sie in Lagos aufhältig?

BF: 1 oder 2 Tage.

R: Können Sie sich jetzt genau erinnern, wann Sie von Lagos abgeflogen sind?

BF: Mit dem Flugzeug am Freitag den 16. April 2021.

R: Wohin sind Sie dann geflogen, es gibt keinen Direktflug.

BF: Ich weiß es nicht.

R: Woher hatten Sie das viele Geld, um die Reise zu bezahlen?

BF: Ich habe nichts bezahlt.

R: Wer hat dann bezahlt?

BF: Ich habe für jemanden gearbeitet.

R: Für wen haben Sie gearbeitet?

BF: Ich wurde von jemanden begleitet.

R: Von wem wurden Sie begleitet?

BF: Der Name war Elisabeth.

R: Woher haben Sie diese Elisabeth kennengelernt?

BF: In Ikom.

R: Haben Sie Elisabeth erst in Ikom kennengelernt?

BF: Ja.

R: Hat die Elisabeth auch einen Nachnamen?

BF: Den weiß ich nicht.

R: Welche StA hat Elisabeth besessen?

BF: Ich weiß es nicht, sie war weiß.

R: Wo flog Elisabeth hin, ist sie auch in Ö geblieben?

BF: Wir kamen gemeinsam nach Ö.

R: Die Elisabeth hat die Reise bezahlt?

BF: Ja.

R: Sehen Sie Elisabeth nach wie vor?

BF: Ich habe sie nie wieder getroffen.

R: Wieso war Elisabeth in Ikom?

BF: Sie ist nicht alleine nach Kamerun gekommen, sie kam, um das Flüchtlingslager in Ikom zu besuchen. Das Flüchtlingslager ist nicht direkt in Ikom, sondern in Ijako (Beilage ./H). Ich war, nachdem ich die Grenze überquert hatte, auch in dieses Flüchtlingslager geschickt worden. Sie haben mich dann dort gesehen und mich nach meiner Geschichte gefragt.

R: Wen meinen Sie jetzt mit „sie“? Es müssen mehrere Personen gewesen sein, welche?

BF: Das sind Leute, die kommen, um zu helfen, sie stellen dann Fragen wie heißt du, woher kommst du, welchem Stamm gehörst du an, einfach die Personendaten.

R: Welcher Organisation haben diese Leute angehört?

BF: Weiß ich nicht.

R: Ikom liegt in Kamerun oder in Nigeria?

BF: In Nigeria.

R: Wieso hat diese Elisabeth gerade Ihnen die Reise bezahlt? Es müssten ja auch andere Personen im Flüchtlingslager gewesen sein, wieso wurden Sie auserwählt?

BF: Vielleicht weil sie mit mir Mitleid hatte, deshalb hat sie beschlossen, mir zu helfen.

R: Wieso konnten Sie nicht in einem anderen Teil von Kamerun leben, wieso haben Sie Kamerun verlassen und sind nach Ö gereist?

BF: Ich wurde vom Militär in Kamerun gesucht, genauso wie von den Amba Boys, die man auch Ambazonia-Fighters bzw. Separatisten nennt.

R: Wieso kann Ihre Schwester in Kamerun leben und Sie nicht?

BF: Meine Schwester ist nicht mit mir aufgewachsen, sie lebte an einem anderen Ort.

R: In welchem Ort hat sie gelebt?

BF: Bamenda.

R: Wieso konnten Sie nicht zu Ihrer Schwester nach Bamenda ziehen?

BF: Weil Bamenda auch Kriegsgebiet ist, wäre ich nach Bamenda gezogen, hätten sie mich gefunden bzw. erwischt.

R: Wieso wurden Sie vom Militär gesucht?

BF: Sie haben mich beschuldigt, die Ambazonia-Fighters zu unterstützen, ihre Informantin zu sein und auch ihre Waffen bei mir zu lagern.

R: Wieso wurden Sie beschuldigt?

BF: Ich weiß es nicht.

R: Können Sie die näheren Umstände beschreiben, kamen Militärangehörige zu Ihnen nach Hause und haben sie konkret beschuldigt?

BF: Als die Krise begann, galten alle als verdächtig, besonders junge Männer. Eines Abends kamen sie und nahmen meine Mutter und mich fest und brachten uns in ein Lager. Dort sagten sie, wir seien Informantinnen, würden die Ambazonia-Fighters unterstützen, indem wir ihnen Essen verkaufen und ihre Waffen aufbewahren.

R: Wann wurden Sie und Ihre Mutter festgenommen?

BF: Es war 2020.

R: Können Sie sich an den Monat erinnern?

BF: Es war Juni.

R: Wo wurden Sie hingebracht?

BF: Sie haben uns in ihr Militärlager gebracht und zwar von unserem Essensgeschäft.

R: Wo war dieses Militärlager?

BF: Es ist eigentlich kein richtiges Lager, es sind Baracken, sie besetzen einfach Häuser, die leerstehen in der Nähe der Wälder und verwenden diese Häuser auch, um die Menschen dort einzusperren.

R: Wo war dieses Militärlager nun?

BF schreibt auf (Beilage ./H): Njenka.

R: Was ist Njenka?

BF: Es ist ein kleiner Teil in meinem Dorf.

R: Hatte dieses Militärlager einen Namen?

BF: Nein.

R: Wie lange wurden Sie und Ihre Mutter festgehalten?

BF: 5 Tage.

R: Wann wurden Sie dann entlassen?

BF: An den genauen Tag kann ich mich nicht erinnern.

R: Können Sie sich an den genauen Tag erinnern, als Sie festgehalten wurden?

BF: Es war an einem Wochenende, Freitag oder Samstag. Den genauen Tag kann ich nicht benennen. Ich weiß das genaue Datum nicht.

R: Wie konnten Sie jetzt dem Militärlager entkommen, wurden Sie einfach freigelassen oder wie war es möglich?

BF: Wir wurden freigelassen, wir sind nicht geflüchtet.

R: Mit wir meinen Sie, Sie und Ihre Mutter?

BF: Ja.

R: Wieso wurden Sie dann einfach freigelassen, wenn Sie beschuldigt wurden, den Ambazonia-Fighters zu helfen?

BF: Wir haben immer wieder beteuert, dass wir unschuldig seien, meine Mutter hat sehr viel geweint, sie bekam dort auch ihre Medikamente nicht und wurde krank. Wir haben immer wieder gebettelt und haben gesagt, wir haben nichts mit den Ambazonia-Fighters zu tun, eines Tages kam dann ein Mann und sagte, geht. Wir sollten aber dort kein Essen mehr verkaufen. Er hat keine Zeit genannt wie lange, aber wir sollten dort kein Essen mehr verkaufen.

R: Dh., in Ihrem Geschäft sollten Sie kein Essen mehr verkaufen?

BF: Ja.

R: Dann gingen Sie und Ihre Mutter nach Hause?

BF: Ja.

R: Wurden Sie in diesem Lager misshandelt?

BF: Ja.

R: Inwiefern?

BF: Wir mussten auf dem Boden schlafen, bekamen nichts zu essen, wir bekamen nur Wasser.

R: Als Sie und Ihre Mutter dann zu Hause waren, wurden Sie dann weiter von Angehörigen des Militärs bedroht?

BF: Wir haben dann kein Essen mehr verkauft.

R: Wurden Sie bedroht von Militärangehörigen?

BF: Nein. Sie haben mich dann nicht mehr gesehen.

R: Was meinen Sie mit sie haben mich dann nicht mehr gesehen?

BF: Sie hatten mich ja dort festgenommen, wo wir Essen verkauft haben, ich bin dann nicht mehr dorthin gegangen, deshalb haben sie mich dann nicht mehr gesehen.

R: Hat Ihre Mutter das Geschäft weitergeführt, um Essen zu verkaufen?

BF: Damals nicht.

R: Was bedeutet damals nicht, später schon?

BF: Ja.

R: Ab wann hat die Mutter das Geschäft weitergeführt, um Essen zu verkaufen?

BF: Es war irgendwann nach Weihnachten im Jänner.

R: In welchem Jahr?

BF: 2021.

R: Wo waren Sie zu dieser Zeit, als die Mutter das Geschäft wieder eröffnet hat?

BF: Ich war dort.

R: Wo waren Sie?

BF: In Bali.

R: Was haben Sie gemacht?

BF: Nichts.

R: Wie lange haben Sie sich dann zu Hause aufgehalten?

BF: 5 bis 6 Monate.

R: Was ist während dieser 5, 6 Monate passiert?

BF: Die Militärs sind gekommen und sind in die Häuser eingedrungen, wir mussten fliehen und uns im Busch verstecken.

R: Dh., das Militär ist allgemein in alle Häuser eingedrungen, nicht nur in Ihres?

BF: Ja.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF: Sie haben auch Häuser angezündet, es wurden junge Männer umgebracht. Es wurden aber auch Militärangehörige getötet. Es wurde ständig geschossen, auch in der Nacht, auch in der Nacht hörten wir ständig das Schießen. Wir hörten das ständige Schießen, deshalb mussten wir in den Busch flüchten.

R: Dh., Sie und Ihre Mutter sind in den Busch geflüchtet?

BF: Ja.

R: Als die Situation dann ruhiger war, sind Sie und Ihre Mutter dann wieder ins Haus zurückgekehrt?

BF: Ja.

R: Hat das Haus Ihrer Mutter gehört?

BF: Ja.

R: Was ist jetzt mit dem Haus, wer wohnt jetzt da?

BF: Niemand.

R: Wie lange waren Sie dann im Haus mit Ihrer Mutter aufhältig, bis Sie Kamerun verlassen haben?

BF: Ich war noch ca. 2 Wochen im Haus, bis sie mich dann erwischt haben, weil ich wieder Essen verkauft habe. Ich habe dann meine Mutter nicht mehr gesehen, als ich dann nach Ö gekommen bin, habe ich alles versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen, einen Videoanruf zu machen. Ich habe es dann geschafft, einen Videoanruf zu machen. Wir haben es geschafft, immer wieder über Videoanruf zu kommunizieren, da sie aber kein Telefon hat, musste ich es organisieren, damit sie schnell den Anruf machen kann.

R: Was heißt, Sie wurden erwischt? Was passierte Ihnen?

BF: Wir hatten geglaubt, alles habe sich halbwegs beruhigt, nicht, dass sich die Dinge ganz normalisiert hätten, aber, dass es möglich wäre, Essen zu verkaufen, denn dieses Geschäft war unsere einzige Einnahmequelle. So bin ich eines Tages Essen verkaufen gegangen. Plötzlich kam die Polizei, also ein Militärwagen, sie haben alles umstellt und haben mich so erwischt. Irgendjemand hat gesagt, dass ist dasselbe Mädchen, dem wir schon gesagt haben, es soll kein Essen mehr verkaufen. Ich wurde also erkannt und ich wurde wieder mitgenommen.

R: Hat zu dem Zeitpunkt, als Sie mitgenommen wurden, auch Ihre Mutter Essen verkauft?

BF: Nein, sie war nicht dort, sie war zu Hause.

R: Warum durften Sie jetzt kein Essen verkaufen?

BF: Sie sagten, wir würden diesen Boys Essen verkaufen, würden ihnen dann auch sagen, wann Militärfahrzeuge vorbeifahren, also, wären ihre Informantinnen.

R: Haben Sie jetzt Essen an diese Boys verkauft, ja oder nein?

BF: Ich weiß gar nicht, wer, wer ist, wer immer Essen bei mir kaufen will, dem verkaufe ich es.

R: Konnte man erkennen, dass diese Boys zu den Ambazonian Boys gehören?

BF: Es ist nicht so, dass jungen Männer von irgendwoher kamen, sondern es sind junge Männer aus meinem Dorf, meinem Ort, sie sind zum Teil mit mir aufgewachsen, ich kenne sie seit der Kindheit, sie waren mit mir in der Grundschule und sie haben dann irgendwann mit Waffen zu kämpfen begonnen.

R: Sie sagten, Sie wurden wieder von Militärangehörigen erwischt, was passierte konkret?

BF: Ich wurde zu ihrer Zelle gebracht und wurde eingesperrt, es war nicht das Militärlager.

R: Wo war diese Zelle?

BF: In Bali, aber sehr weit weg.

R: Wissen Sie, wo sich diese Zelle befunden hat?

BF: Ja, ich weiß es.

R: Wo?

BF: Nicht in der Stadt selbst, sondern an der Autobahn.

R: Diese Zelle muss in einem Gebäude gewesen sein, in welchem Gebäude war diese Zelle?

BF: Es war kein Hochhaus, es war ein normales Haus, da gab es viele Zellen.

R: War es ein Gefängnis?

BF: Ja, es war eine Gefängniszelle.

R: Wie lange waren Sie in dieser Zelle?

BF: 4 Wochen.

R: Waren Sie alleine in dieser Zelle eingesperrt?

BF: Ja, es gab immer wieder neue Leute, manche wurde entlassen, einige kamen dazu.

R: Wer hat diese Zelle bewacht?

BF: Die Militäroffiziere.

R: Können Sie einen näheren Zeitrahmen angeben, wann Sie ein 2. Mal inhaftiert waren?

BF: Ich wurde Ende Jänner festgenommen und am 21.02. entlassen.

R: Um welches Jahr handelt es sich?

BF: 2021.

R: Aber diese Zelle war eine andere als die, wo Sie mit Ihrer Mutter inhaftiert waren?

BF: Beim 1. Mal war es ein normales Haus, das sie besetzt hatten und die Leute dort einsperrten. Beim 2. Mal waren es echte Zellen.

R: Wurden Sie nach diesen 4 Wochen einfach aus der Zelle wieder entlassen?

BF: Ja.

R: Was ist innerhalb dieser 4 Wochen passiert? Wurden Sie einvernommen?

BF: Sie haben mich beschuldigt, die Ambazonian Boys zu unterstützen, wir seien Separatisten, wir würden das Land ruinieren. Ich wurde gefoltert, ich wurde täglich geschlagen, ich wurde vergewaltigt. Sie haben mich immer wieder beschuldigt.

R: Wenn Sie solchen Beschuldigungen und Misshandlungen ausgesetzt waren, wie konnte es sein, dass Sie einfach nach 4 Wochen entlassen wurden?

BF: In meiner Zelle war eine Frau, die hatte ein Mobiltelefon bei sich, sie fragte, wie lange ich schon dort sei. Sie hat dann einen Freund oder ihren Mann angerufen, es ist dann jemand zu ihr gekommen. Sie hat diesen Mann gebeten, mir zu helfen, mich von dort wegzubringen.

R: Diese Frau, die ein Mobiltelefon bei sich hatte, war mit Ihnen in der Zelle inhaftiert?

BF: Sie wurde mit dem Mobiltelefon in die Zelle gesteckt.

R: Wie kamen Sie dann frei, wie konnten Sie aus der Zelle freikommen?

BF: Als dieser Mann kam, wurde gesagt, ich soll rauskommen, draußen war schon der Offizier, der sagte, ich solle ihm folgen. Er hat mir dann gesagt, dass dieser Mann Geld für meine Freilassung gegeben habe und ich solle so schnell wie möglich weggehen. Der Mann hatte auch Geld für die Freilassung dieser Frau bezahlt.

R: Wohin sind Sie dann nach Ihrer Freilassung?

BF: Ich ging nach Hause.

R: Was ist zu Hause dann geschehen?

BF: Niemand war dort. Die Tür war versperrt. Ich habe dort nachgesehen, wo wir normalerweise den Schlüssel lassen. Er war nicht da. Meine Mutter war nicht da. Ich bin dann zu einer Kindheitsfreundin von mir gegangen, die gesagt hat, dass die Militäroffiziere nach mir suchen.

R: Woher soll die Kindheitsfreundin wissen, dass die Militäroffiziere nach Ihnen suchen?

BF: Sie hat mir erzählt, dass sie wusste, dass das Militär mich mitgenommen hatten.

R: Wie heißt Ihre Kindheitsfreundin?

BF schreibt auf (Beilage ./H): XXXX . Das ist der Vorname.

R: Können Sie den Nachnamen nennen?

BF schreibt auf (Beilage ./H): XXXX .

R: Wo hat XXXX gewohnt?

BF: In Bali. Nicht sehr weit von unserem Haus entfernt.

R: Wie lange sind Sie bei XXXX geblieben?

BF: 1 Stunde.

R: Wohin sind Sie dann?

BF: Sie hat mir erzählt, dass die Ambazonian Boys meine Mutter mitgenommen hatten, nachdem ich vom Militär mitgenommen worden war, gab es einen Angriff auf das Militärlager der Ambazonian Boys und es wurden einige getötet, weshalb sie mir vorwarfen, ich hätte sie verraten. Dh., so erfuhr ich auch, dass die Ambazonian Boys mich beschuldigten.

R: Sie meinen einige Ambazonian Boys wurden getötet?

BF: Ja.

R: Von wem haben Sie erfahren, dass die Ambazonian Boys Sie beschuldigen?

BF: Von meiner Freundin XXXX .

R: Sie haben sich dann 1 Stunde bei XXXX aufgehalten, haben Sie dann Kamerun verlassen oder wohin sind Sie?

BF: Ich bin von XXXX ins Krankenhaus gegangen.

R: Können Sie mir den Namen des Krankenhauses sagen?

BF: St. Joseph.

R: Wie gelangten Sie ins Krankenhaus?

BF: Zu Fuß.

R: Wie langen hielten Sie sich im Krankenhaus auf?

BF: 5 Tage.

R: Warum gingen Sie ins Krankenhaus?

BF: Ich fühlte mich krank, ich hatte Körperschmerzen.

R: Nach diesen 5 Tagen sind Sie dann wohin?

BF: Ich bin dann nach Nigeria aufgebrochen.

R: Sogleich?

BF: Ja.

R: Von wem hatten Sie das Fahrrad?

BF: Vom Dorf Widikum. Dort habe ich das Rad genommen.

R: Haben Sie das Rad einfach von jemanden genommen?

BF: Es hat mich jemand gefahren, es war ein motorisiertes Fahrrad, ein Motorrad.

R: Dh., Sie bezahlten jemanden, der Sie vom Dorf weggebracht hat?

BF: Ja.

R: Sie waren in der Zelle inhaftiert mit einer Frau, die ein Mobiltelefon hatte?

BF: Ja. Ich war nicht immer mit ihr inhaftiert, ich war schon 4 Wochen dort, als sie kam.

R: Können Sie die Umstände Ihrer Freilassung von der Zelle beschreiben?

BF: Die Frau kam in die Zelle, fragte mich, wie lange ich schon dort war, sie sagte dann, sie würde jemanden anrufen und diese Person bitten, dass sie sich für mich einsetzt. Dass er für mich bezahlt.

R: Sie sind in der Zelle, jemand kam und sperrte auf, wie waren die genauen Umstände?

BF: Es hat jemand die Zelle aufgesperrt und gesagt, ich soll diesen Mann draußen treffen, er trug ein schwarzes T-Shirt.

R: Wer hat die Zelle aufgesperrt?

BF: Der Militäroffizier.

R: Wurde die anderen Frau gleichzeitig mit Ihnen entlassen?

BF: Als der Mann kam, wurde sie zuerst entlassen.

R: Dh., sie blieben in der Zelle und die andere Frau spazierte aus der Zelle?

BF: Ja.

R: Wann hatten Sie jetzt konkret den 1. Kontakt mit Ihrer Mutter, nachdem Sie Kamerun verlassen haben? Wo haben Sie sich befunden, als Sie Ihre Mutter kontaktierten?

BF: Es hat sehr lange gedauert, ich war schon in Österreich in Birkfeld.

R: Wo befindet sich jetzt Ihre 2. Schwester aktuell?

BF: XXXX , ich weiß es nicht.

R: Wo ging sie hin, wann hat sie Kamerun verlassen?

BF: Ich weiß nicht, wo sie ist, ich weiß auch nicht, ob sie Kamerun verlassen hat. Sie war auf die Familie böse und ist weg.

R: Wie alt waren Sie, als die Schwester die Familie verlassen hat?

BF: Es war das Jahr, als ich meinen Advanced Level bekam an der High-School, es war 2013.

Die Verhandlung wird von 14:06 Uhr bis 14:09 Uhr unterbrochen zwecks Toilettenbesuch der BFV.

R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre keiner Volksgruppe an.

R: Gibt es in Kamerun keine Volksgruppen?

BF: Ich glaube nicht, ich war nie ein Teil davon.

R: Wie sind Sie zur Geburtsurkunde gelangt?

BF: Ich habe die Geburtsurkunde gemeinsam mit den anderen Dokumenten bekommen. Bei der Ersteinvernahme beim BFA sagte man mir, ich soll Urkunden vorlegen, ich hatte damals keine. Ich habe dann meine Schwester darum gebeten, damit ich sie beim 2. Interview haben würde.

R: Aber Ihre Geburtsurkunde wurde vor dem BFA nicht vorgelegt, wieso erst heute?

BF: Ich habe alles vorgelegt.

R: Es waren nur Schulunterlagen, nicht die Geburtsurkunde.

BF: Ich habe alles geschickt, vielleicht sagten sie auch nur, ich soll die Zeugnisse schicken.

R: Wenn Sie nach Kamerun zurückkehren müssten, was würden Sie befürchten?

BF: Ich würde um mein Leben fürchten, die Ama Boys sind hinter mir her. Auch die Militärs. Es gäbe keinen Platz in Kamerun, zu dem ich flüchten könnte, weder im französischsprachigen, noch im englischsprachigen Teil von Kamerun.

R: Liegt Bamenda im französischsprachigen oder im englischsprachigen Teil?

BF: Im englischsprachigen Teil.

R: Hat gegen Sie jemals ein Haftbefehl vorgelegen?

BF: Nein.

R: Was machen Sie hier in Österreich? Sie haben Bestätigungen betreffend Deutschkurse vorgelegt, haben Sie auch ein Zertifikat oder eine Prüfung gemacht?

BF: Ich kann Deutsch noch nicht gut, das Schreiben ist ein Problem. Nächsten Monat beginne ich wieder mit der Schule, um mein Schreiben zu verbessern.

R: Dh., eine Deutschprüfung haben Sie noch nicht gemacht?

BF: Nein.

R: Haben Sie hier in Ö einen Freund, einen Lebensgefährten?

BF: Ja, der Vater meines Babys ist mein Freund.

R: Können Sie den Namen des Vaters des Babys aufschreiben?

BF (Beilage ./H): XXXX ist der Vorname und XXXX ist der Familienname. Nein, XXXX ist der Familienname. XXXX ist der Vorname.

R: Welche StA besitzt er?

BF: Ghana.

R: Welchen Aufenthaltsstatus hat er?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Leben Sie mit ihm gemeinsam?

BF: Nein.

R: Seit wann kennen Sie sich schon?

BF: Seit 1 Jahr und 3 Monaten, ich kam im Oktober nach Graz, im November lernte ich ihn kennen.

R: Wann ist er geboren?

BF: 25.12. 1981, er ist 41 Jahre alt.

R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Ö vor?

BF: Wenn ich hier einen positiven Bescheid bekomme, werde ich einen guten Deutschkurs besuchen, werde vielleicht einen Beruf erlernen, meine eigene Familie hier haben, mich gut um mein Baby kümmern.

R: Welchen Beruf würden Sie gerne erlernen?

BF: Pflegerin oder Krankenschwester, aber mein Deutsch ist noch nicht so gut.

R: Können Sie auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht?

BF auf Deutsch: Jeden Tag wann ich Schule gehen, früh am Morgen, trinken Tee oder Kaffee, nehmen die Straßenbahn in Schule, nach Schule zu Haus zurückgekommen, kochen, kann ich Suppe oder Essen ist egal, sauber machen, dann fertig.

R: Haben Sie viele Freunde hier in Ö?

BF auf Deutsch: In Linz, 1 Menschen von meine Dorf ist in Linz.

R: Wie heißt diese Person, die in Linz wohnt und von Ihrem Dorf stammt?

BF auf Deutsch (Beilage ./H): XXXX . Das sind zwei Personen aus meinem Dorf.

R: Wie ist der vollständige Name von XXXX ?

BF: XXXX (Beilage ./H).

R: Wie lautet der vollständige Name von XXXX ?

BF: Das weiß ich nicht. In Graz gibt es nicht so viele Kameruner, nur aus Nigeria.

R: XXXX , wann sind diese nach Ö gekommen?

BF auf Deutsch: XXXX seit 10 Jahren und XXXX ist nicht so lange hier. XXXX ist seit ca. 5 Jahren hier.

R: Haben Sie XXXX schon in Ihrem Heimatdorf kennengelernt?

BF auf Deutsch: Nein, erst hier in Österreich.

R: Aber ist das nicht ein großer Zufall, dass mit Ihnen gemeinsam 3 Leute von Ihrem Dorf hier in Ö sind?

BF: XXXX ist hier verheiratet, ihr Mann hat sie hierher gebracht. Er ist ein Schwarzer, er hat sie hierher gebracht.

R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF auf Deutsch: Zu Hause bleiben.

R: In Nigeria waren Sie nur 4 Tage in Ihrem gesamten Leben aufhältig?

BF: Nur in diesem Lager vier Tage.

R: Sonst waren Sie in Nigeria nirgends aufhältig?

BF: Ich bin dann nach Abuja und Lagos.

R: Wie lange waren Sie nun insgesamt in Ihrem Leben in Nigeria aufhältig?

BF: 1 Monat und 2 Wochen.

R: Haben Sie Verwandte, die hier in Ö leben?

BF: Nein.

R: Haben Sie Verwandte, die in Europa leben, außerhalb von Ö leben?

BF: Ich habe keine engen Verwandten.

R: Welche Verwandten leben jetzt außerhalb von Ö in Europa?

BF: Mein Onkel ms, er lebt in Schweden.

R: Seit wann?

BF: Schon bevor mein Vater verstorben ist. Er ist der Halbbruder meiner Mutter.

R: Haben Sie sonst noch Verwandte, die zB in Schweden leben?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals in Bamenda gelebt?

BF: Nein. Die Universität war in Bambui.

R: Während Sie die Uni besuchten, wo haben Sie gelebt?

BF: In Bambui.

R: Ansonsten haben Sie sich immer in Bali aufgehalten, als Sie in Kamerun lebten?

BF: Ja.

R: Haben Sie eine Frage?

BFV: Wussten Sie bereits in Kamerun, dass Sie HIV-positiv sind bzw. wo wurde das festgestellt?

BF: Hier in Ö wurde es festgestellt.

BFV: Wie oft müssen Sie zu Nachuntersuchungen ins Krankenhaus oder den Ärzten gehen hier in Ö?

BF: Es hängt immer von den Terminen ab, manchmal bekommt man schon nach 1 Monat einen Termin, manchmal ist es nach 2 Monaten. Es ist eine Blutabnahme.

BFV: Seit wann wissen Sie, tatsächlich, dass Sie HIV-positiv sind bzw. mit Aids infiziert sind?

BF: Ich bin dann nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt, sie sagten mir im Krankenhaus ich soll nach 2 Wochen wieder kommen. Ich bin dann hier zum Hausarzt gegangen und machte eine freiwillige Kontrolle. Als ich nach Graz kam, war ich immer wieder krank und fühlte mich nicht gut. Deshalb ging ich zum Hausarzt und habe eine freiwillige Blutabnahme gemacht.

BFV: Wann war das genau, 2021 oder 2022?

BF: 2022.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Ist Bali ein Dorf oder eine Stadt?

BF: Ein Dorf. Bamenda ist eine Stadt.

R: Wie weit ist Bamenda von Bali entfernt?

BF: 45 Minuten mit dem Auto.

R: Wie heißen die Nachbardörfer von Bali?

BF (Beilage ./H): Bawock, Batibo, Widikum, Mudum.

R: Haben Sie Unterlagen oder Berichte zur Situation in Kamerun?

BFV legt vor:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Kamerun betreffend HIV/Aids

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun, September 2022

Erörtert werden folgende Berichte:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 7.10.2022

  • Landkarte von Kamerun

  • Auszüge Wikipedia, Bamenda und Bali

  • Ausdruck betreffend Bali

  • Sahara Reporters 29.5.2022, Cameroon Separatist Fighters, Ambazonian Boys

  • Auszüge aus Mapcarta: Bali, Batibo, Bawok, Widikum-Boffe, Mundum

  • Auszug Wikipedia Kamerun

R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben?

BF: Die Dinge werden nicht besser.

R: Wollen Sie etwas angeben?

BFV bereitet eine schriftliche Stellungnahme vor, weshalb die Verhandlung von 14:50 Uhr bis 15:20 Uhr unterbrochen wird.

Die schriftliche Stellungnahme wird als Beilage ./I zum Protokoll genommen.

R: Wie viele Regionen gibt es in Kamerun?

BF: 10.

R: Können Sie diese aufschreiben?

BF (Beilage./J): Ich habe acht aufgeschrieben: NWR, SWR, Litorial, Central, North, Far North, West, Adamawa

R: Können Sie die Hauptstädte zu den einzelnen Regionen aufschreiben?

BF (Beilage./J):

NWR - Bamenda

SWR - Buea

Litorial – Douala

Central – Yaounde

North – Ngaoundere

Far North – Ebolowa

West – Dschang

Adamawa – das weiß ich nicht

R: Welche Sprachen kennen Sie, die in Kamerun gesprochen werden?

BF (Beilage ./J): Mungaka, Nsoh

R: Sie haben eine Region mit NWR abgekürzt, können Sie diese mit vollem Namen nennen?

BF: North West Region.

R: Dann SWR?

BF: South West Region.

[...]

Nach der Rückübersetzung gibt die BFV an: Auf Seite 9: Ist mit Fahrrad Motorrad gemeint?

BF: Ja.

Dazu gibt die D an: Die BF hat immer „Bike“ gesagt und nicht Motorbike.

BFV: Auf Seite 16: …was meinen Sie mit organisieren. Ich habe das anders verstanden, haben Sie selbst organisieren müssen?

BF: Ich hatte einen Kontakt zu einer Person in Kamerun, die ein Telefon hatte, ich musste mit ihr ausmachen, ob sie Zeit hat, damit ich meine Mutter kontaktieren kann.

BFV: Seite 25: …ich bin nicht mehr ins Krankenhaus zurückgekehrt. Haben Sie damit in Kamerun gemeint?

BF: Ja.

[...]“

Im Rahmen der Verhandlung gab die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ab, wobei im Wesentlichen auf die HIV-Infektion der BF und der dafür – insbesondere während der Schwangerschaft – notwendigen medizinischen Behandlung hingewiesen wurde, welche in der Herkunftsregion der BF so nicht garantiert werden könne.

9. Mit Beschluss vom 03.05.2023 wurde XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zum Sachverständigen zwecks Erstellung eines Sprachanalyse-Gutachtens bestellt.

10. Am 04.08.2023 langte das Gutachten „zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen der Beschwerdeführerin“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, welchem zu entnehmen ist, dass die BF aus Kamerun sowie aus der von ihr angegebenen Region in Kamerun stammt. Der Sachverständige kam aufgrund der Zusammensetzung des Sprachrepertoires der BF zu dem Ergebnis, dass diese wie von ihr angegeben im Dorf Bawock in der Bali Subdivision geboren worden ist und in der Stadt Bali, dem Hauptort der Bali Subdivision in der Mezam Division, in der Kameruner Nordwest-Region aufgewachsen ist. Weiters kam der Sachverständige auch zum Ergebnis, dass der von der BF angegebene Bildungsweg nicht stimmen kann und ihr Bildungsniveau deutlich unter dem einer Person mit Hochschulreife liegt.

11. Am 26.09.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen betreffend die (neugeborene) Tochter der BF ein.

12. Am 23.10.2023 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Innenministeriums (Bundeskriminalamt), mit welchem mitgeteilt wird, dass die BF von Interpol Yaounde unter jenen Personendaten identifiziert wurde, mit welchen diese auch in Österreich geführt wird. Auf Nachfrage wurde dem Gericht zudem mitgeteilt, dass die Identität dabei mittels eines Lichtbildvergleiches festgestellt worden sei.

13. Am 23.11.2023 wurde der BF Parteiengehör gewährt und ihr das Sprachanalyse-Gutachten des Sachverständigen XXXX übermittelt. Die BF wurde aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen einer schriftlichen Stellungnahme zu erstatten. Dem kam die BF mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 28.11.2023 nach. Darin wird auf die Beschwerde vom September 2021 verweisen und im Wesentlichen angeführt, die BF sei in Kamerun geboren, immer dort gelebt habe, Staatsangehörige von Kamerun sei, der anglophonen Volksgruppe angehöre und auch auf der Universität Englisch gesprochen habe.

14. Am 08.01.2023 wurde die BF Parteiengehör gewährt und die BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen aktuelle Befunde oder Integrationsunterlagen vorzulegen. Vorgelegt wurde ein Schreiben von XXXX , Sozialarbeiterin bei der Aidshilfe vom 11.01.2024, eine Teilnahmebestätigung XXXX , A1 Deutschlerntreff für Frauen vom 10.01.2024, ein Schreiben von LKH XXXX Medikamentenplan, Therapie, Laborwerte vom 11.01.2024 sowie ein Ambulanter Befund vom 19.12.2023 von Universitätsklinik für Kinder- und Jugend Heilkunde, XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige von Kamerun. Sie wurde im Dorf Bawock in der Bali Subdivision geboren. Sie ist in der Stadt Bali, dem Hauptort der Bali Subdivision in de Mezam Division in der Kameruner Nordwest-Region aufgewachsen. Der von der BF vorgebrachte Bildungsweg ist nicht glaubwürdig.

Die BF leidet an einer HIV Infektion im Stadium A2 nach CDC. Als Medikation wird ihr Biktarvy verordnet. Sie nimmt ihre regelmäßigen Kontrolltermine auf der Spezialambulanz im LKH West wahr.

Die Tochter der BF wurde am XXXX geboren. Sie ist HIV-negativ.

Die BF verließ Kamerun im Februar 2021. Sie wurde vom Militär beschuldigt, die „Amba Boys“ zu unterstützen, indem sie ihre Informantin sei und ihre Waffen bei sich lagere und ihnen Essen verkaufe. Sie wurde mit ihrer Mutter im Juni 2020 vor ihrem Essensgeschäft festgenommen und in ein Militärlager nach Njenka gebracht, wo sie 5 Tage festgehalten wurden. Unter der Bedingung kein Essen mehr an die „Amba Boys“ zu verkaufen und in Anbetracht dessen, dass die Mutter krank wurde, wurden beide freigelassen. Im Jänner 2021 eröffnete die Mutter wieder das Essensgeschäft. Schließlich wurde die BF abermals verhaftet. Ihr wurde vorgeworfen Essen an die „Amba Boys“ zu verkaufen. Weiters wurde ihr vorgeworfen, eine Informantin der „Amba Boys“ zu sein. Die BF wurde in eine Gefängniszelle gebracht, wo sie 4 Wochen verbrachte. Während dieser 4 Wochen wurde die BF schwer misshandelt und immer wieder von einem Militäroffizier vergewaltigt. Eine mit ihr inhaftierte Frau konnte ihren Mann bzw. Freund verständigen, welcher die BF und die Frau freikaufte. Nach der Freilassung ging die BF nach Hause. Da sie ihre Mutter dort nicht antreffen konnte, ging sie zu einer Freundin. Diese erzählte ihr, dass die Mutter der BF von den „Amba Boys“ mitgenommen worden sei. Weiters erzählte sie, dass die BF von Seiten der „Amba Boys“ beschuldigt worden sei, diese nach ihrer Verhaftung verraten zu haben, zumal es einen Angriff auf das Militärlager der „Amba Boys“ mit vielen Toten gegeben habe. Von ihrer Freundin ging die BF ins Krankenhaus St. Joseph Catholic Health Centre, wo sie sich 5 Tage aufgehalten habe. Im Krankenhaus wurde festgestellt, dass die BF Risse an der Vagina und Klitoris hatte. Weiters wurden Spermaspuren anhand von Laboruntersuchungen gefunden. Nach ihrem Spitalsaufenthalt verließ sie Kamerun, um über Nigeria Richtung Österreich zu reisen.

Die Beschwerdeführerin ist in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden sowie die separatistischen Kämpfer Kameruns geraten, weshalb sie unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte im Fall einer Rückkehr nach Kamerun landesweit noch weitere Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität (etwa in Form von willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte.

Es liegen weder eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschlussgründe vor.

Die Beschwerdeführerin bemüht sich um Integration in Österreich und spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Sie möchte eine Ausbildung im Gesundheitsbereich machen.

Im Bamenda lebt eine Halbschwester, die nicht mit der BF aufgewachsen ist. Die Eltern der BF sind bereits verstorben. Die Mutter der BF verstarb am XXXX .

1.1. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun wird auf folgende Feststellungen verwiesen:

Politische Lage

Kamerun ist eine Republik und Präsidialdemokratie, die seit 1982 von Staatspräsident Paul Biya regiert wird (AA 12.2.2020; vgl. AA 2.9.2022, USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Die regierende politische Partei, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) (FD 26.7.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) ist seit ihrer Gründung im Jahr 1985 an der Macht (USDOS 12.4.2022). Staatlicher Klientelismus und die Kontrolle von Präsident Biya über Ernennungen auf hoher Ebene tragen zum Machterhalt der RDPC bei. Die Unsicherheit in den anglophonen Regionen, die durch die Gewalt zwischen bewaffneten Kämpfern und dem Militär verursacht wurde, machte die Stimmabgabe bei den Präsidentschaftswahlen 2018 nahezu unmöglich. Die anhaltende Krise wirkte sich auch auf die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen 2020 aus, da die Anhänger der Separatisten in den anglophonen Regionen Northwest und Southwest zum Boykott aufriefen, was zu einer geringen Wahlbeteiligung führte (FH 24.2.2022). In den von bewaffneten Konflikten betroffenen Regionen kam es zu Gewalttaten separatistischer Kräfte, die zum Wahlboykott aufgerufen hatten (AA 2.9.2022).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurde Präsident Biya in seinem Amt bestätigt und erhielt 71,28 % der abgegebenen Stimmen. Maurice Kamto kam mit 14,23 % der Stimmen auf den zweiten Platz (FD 26.7.20222). Am 9.2.2020 fanden in Kamerun Parlaments- und Kommunalwahlen statt, die von Unregelmäßigkeiten geprägt waren. Die Regierungspartei gewann 152 der 180 Sitze in der Nationalversammlung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022). Die Oppositionsparteien verloren im Vergleich zu früheren Wahlen erheblich an Sitzen. Insgesamt gewannen acht Oppositionsparteien Sitze in der Nationalversammlung und neun die Kontrolle über lokale Räte (USDOS 12.4.2022). Die RDPC erhielt bei den Wahlen im Feber 2020 auch 87 % der Sitze in den Gemeinderäten (FD 26.7.2022). Am 26.3.2020 wurden turnusgemäß Senatswahlen durchgeführt, die die Regierungspartei RDPC mit klarer Mehrheit gewann (AA 2.9.2022). Auch bei den Regionalwahlen, die am 6.12.2020 zum ersten Mal in Kamerun stattfanden, siegte die RDPC im größten Teil des Landes (9 von 10 Regionen) (FD 26.7.2022).

Hinsichtlich der Wahlen gab es Unregelmäßigkeiten wie mangelnden gleichberechtigten Zugang zu Medien und Wahlkampfraum, Beschränkungen der Möglichkeiten von Oppositionskandidaten, sich für die Wahlen anzumelden, Stimmzettelfüllung, mangelndes Wahlgeheimnis, Einschüchterung von Wählern, uneinheitliche Verwendung von Ausweisen und mangelndes Fachwissen unter den Einheimischen (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte erklärten die Parlamentswahlen in 11 Wahlkreisen der Regionen Northwest und Southwest für ungültig, da die Wahlbeteiligung unter 10 % lag (USDOS 12.4.2022). Viele Binnenvertriebene waren an der Teilnahme an der Wahl gehindert, da sie an ihrem aktuellen Aufenthaltsort keine Wahlberechtigung hatten und kaum Bemühungen der Regierung erkennbar waren, die Wählerlisten zu korrigieren (AA 2.9.2022).

Durch die Regionalwahlen ist ein wichtiger Schritt zur Dezentralisierung getan worden. Zunehmend engagieren sich Lokalpolitiker in den Regionen für die Belange ihrer Kommunen. Noch fehlt es jedoch an einem ausreichenden regionalen Budget (AA 2.9.2022). Die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen kritisierten außerdem, dass die Wahlen nicht zu einer echten Dezentralisierung der Macht geführt hätten (USDOS 12.4.2022). Ein Teil der Opposition, darunter Maurice Kamtos und seine Partei, Mouvement pour la renaissance du Cameroun (MRC), boykottierten die Parlaments-, Kommunal- und Regionalwahlen (FD 26.7.2022). Am 22.9.2020 veranstaltete die oppositionelle Kameruner MRC Proteste in ganz Kamerun. Es gab Berichte über Verhaftungen und Gewalt in Teilen von Yaoundé, Douala und Bafoussam (UKFCO 12.9.2022). Nachdem Maurice Kamto zu einer verbotenen Demonstration am 22.9.2020 aufgerufen hatte, wurde er bis zum Tag nach den Regionalwahlen unter Hausarrest gestellt. Zahlreiche Aktivisten des MRC wurden festgenommen und mehrere Dutzend waren im Feber 2022 noch immer in Haft. Maurice Kamto war bereits im Jänner 2019 wegen "Rebellion, Aufstand und Feindschaft gegen das Vaterland" angeklagt worden und mehrere Monate in Haft gewesen, nachdem er zu verbotenen Demonstrationen aufgerufen hatte (FD 26.7.2022).

Kamerun befindet sich in einer entscheidenden Phase seiner politischen Entwicklung, am Ende der Ära Paul Biya (89 Jahre), noch ohne einen Hinweis, wie ein Machtwechsel aussehen könnte. Die Frage der Nachfolge wird offiziell nicht diskutiert. Dabei wird der politische Stillstand umso deutlicher. Drängende Probleme, wie die Lösung des Konflikts in den Regionen Northwest und Southwest, Reformen zur Verbesserung der Wirtschaftslage und politische Positionierung bezüglich der weltweiten Lage werden nicht angegangen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/innenpolitik/208914, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitslage

Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022).

Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).

Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022).

In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022).

Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022).

Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.9.2022

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5, Zugriff 30.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-UKFCO - Foreign, Commonwealth Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022).

Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022).

Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Sicherheitsbehörden

Es gibt folgende Teile der kamerunischen Streitkräfte (Forces Armees Camerounaises, FAC): die Armee (L'Armee de Terre), die Marine (Marine Nationale Republique, MNR, umfasst Marineinfanterie), die Luftwaffe (Armee de l'Air du Cameroun, AAC), das Schnelleinsatzbataillon (Bataillons d'Intervention Rapide oder BIR), die Nationale Gendarmerie und die Präsidentengarde (CIA 7.9.2022). Für die innere Sicherheit sind die nationale Polizei und die nationale Gendarmerie zuständig. Erstere untersteht der Generaldelegation für nationale Sicherheit, letztere dem Staatssekretariat für Verteidigung (USDOS 12.4.2022; vgl. CIA 6.9.2022). Die Armee ist teilweise für die innere Sicherheit mitverantwortlich; sie untersteht dem für die Verteidigung zuständigen Ministerdelegierten der Präsidentschaft. Das BIR ist direkt dem Präsidenten unterstellt und unterhält seine eigene Führungs- und Kontrollstruktur und berichtet direkt an den Präsidenten (CIA 7.9.2022).

Die zivilen und militärischen Behörden üben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte sind zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet. Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt (AA 2.9.2022). Zwar wurden einige Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt und einige Sanktionen verhängt, doch die Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar. Nur wenige der Berichte über Gerichtsverfahren betrafen die Verantwortlichen. Die Generaldelegation für nationale Sicherheit und das für die nationale Gendarmerie zuständige Staatssekretariat für Verteidigung untersuchten einige Missbräuche (USDOS 12.4.2022). Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist – mit Ausnahme gegen separatistische Gruppierungen in den anglophonen Regionen – nicht feststellbar (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022).

Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022).

Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022).

Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022).

In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022).

Quellen:

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-TI - Transparency International (2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Es existiert eine Vielzahl von kamerunischen Menschenrechtsorganisationen, die oftmals finanziell von internationalen Gebern unterstützt werden (AA 2.9.2022). Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder gehen auf ihre Ansichten ein (USDOS 15.4.2022). NGO-Mitarbeiter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, Entlassungen aus Arbeitsverträgen, Lehrverbot an Universitäten, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 2.9.2022).

Regierungsbeamte behindern viele lokale Menschenrechts-NGO, indem sie deren Mitglieder schikanieren, den Zugang zu Gefangenen einschränken, die Weitergabe von Informationen verweigern und Gewalt gegen NGO-Mitarbeiter androhen (USDOS 15.4.2022). Die Regierung ergreift keine Maßnahmen, um solche Vorfälle zu untersuchen oder zu verhindern (AA 2.9.2022; vgl. USDOS 15.4.2022). Die Regierung kritisiert Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und beschuldigt diese, unbegründete Anschuldigungen zu veröffentlichen (USDOS 15.4.2022). Internationale Menschenrechtsbeobachter, wie z. B. das Internationale Rote Kreuz (IKRK) und Amnesty InternationaI, konnten in der Vergangenheit weitgehend unabhängig agieren und ermitteln, stehen jedoch seit dem Beginn des Konflikts in den anglophonen Regionen zunehmend unter Beobachtung. Ihre Arbeit wird durch restriktive Visaerteilung und administrative Hürden erschwert (AA 2.9.2022). Mitarbeiter von Hilfsorganisationen bleiben der Gefahr ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert zu werden. So wurden beispielsweise zwei Mitarbeiter einer medizinischen NGO am 27.12.2021 im Rahmen eines Gesetzes zur Terrorismusbekämpfung festgenommen, woraufhin die Organisation am 5.4.2022 ihre Tätigkeit in den Regionen einstellte. (UNSC 26.5.2022).

Die Regierung hat die Arbeit internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeschränkt und ihren Mitarbeitern den Zugang zum Land verweigert (FH 24.2.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist stark eingeschränkt, und Mitarbeiter humanitärer Organisationen werden Opfer von Angriffen sowohl durch Regierungstruppen als auch durch bewaffnete Separatisten (HRW 13.1.2022). Im Dezember 2020 setzten die kamerunischen Behörden alle Aktivitäten von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in der Region Northwest aus, weil sie der Organisation eine zu große Nähe zu anglophonen Separatisten vorwarfen. Daraufhin musste sich MSF aus der Region zurückziehen, so dass Zehntausende von Menschen keinen Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung haben (HRW 13.1.2022; vgl. FH 24.2.2022, AI 29.3.2022, MSF 3.8.2021).

Am 26.8.2021 setzte das Ministerium für territoriale Verwaltung (Ministère de l'Administration Territoriale) den in Kamerun tätigen ausländischen Vereinigungen eine Frist von einem Monat, um im Rahmen einer "Aktualisierungsmaßnahme" Informationen über ihre Hauptsitze und Büros zu übermitteln und die Namen und privaten Kontaktdaten ihrer Mitarbeiter zu nennen. Andernfalls erhielten sie keine Genehmigung, weiter im Land zu arbeiten. Menschenrechtler und NGOs verurteilten dieses Vorgehen (AI 29.3.2022). Generell werden NGOs eingeschränkt. Der Einfluss der Zivilgesellschaft ist im Laufe der Jahre geschwächt worden, wobei viele NGO vollständig von ausländischer Hilfe abhängig sind und andere vom Regime kooptiert wurden. Anglophone Aktivisten waren wegen ihrer Aktivitäten Schikanen, Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Auch Organisationen von Angehörigen sexueller Minderheiten sind ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten (FH 24.2.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-MSF - Médecin sans frontière (3.8.2021): MSF forced to withdraw teams from Cameroon’s North-West region, https://www.doctorswithoutborders.org/latest/msf-forced-withdraw-teams-cameroons-north-west-region, Zugriff 14.9.2022

-UNSC - UN Security Council [USA] (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Es gibt keine Wehrpflicht (AA 2.9.2022). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst nach dem Schulabschluss (Matura erforderlich) von Männer und Frauen mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.9.2022). Der Militärdienst ist angesichts der hohen Jugendarbeitslosigkeit ein beliebter Beruf. Die Ausbildungsdauer ist sehr kurz, bevor die neuen Rekruten in den aktiven Einsatz geschickt werden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_ 02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981.

Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR);

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW);

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC);

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT);

Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022).

Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022).

Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022).

2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am 29. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022)

Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022).

Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Meinungs- und Pressefreiheit

Das Gesetz sieht Meinungsfreiheit vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung schränkt dieses Recht oft explizit oder implizit ein. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Zudem versuchen einige politische Anführer und Meinungsführer, das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken, indem sie diejenigen kritisieren, die Ansichten äußern, die der Regierungspolitik nicht entsprechen. Die Behörden berufen sich häufig auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu bedrohen (USDOS 12.4.2022).

Regierungsbeamte bestrafen mitunter Einzelpersonen oder Organisationen, welche die Regierungspolitik kritisieren oder Ansichten äußern, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Einzelpersonen, welche die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig Repressalien ausgesetzt. Bei mehreren Gelegenheiten berief sich die Regierung auf Gesetze, die eine Genehmigung oder eine Anmeldung öffentlicher Proteste bei der Regierung vorschreiben, um den Diskurs zu unterdrücken (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können sich negativ auf die beruflichen Chancen und den beruflichen Aufstieg auswirken. Im Allgemeinen vermeiden es die Kameruner aus Angst vor Repressalien, heikle politische Themen zu diskutieren – insbesondere die Möglichkeit einer Rückkehr zu einem föderalen System, das den anglophonen Regionen mehr Autonomie einräumen würde, oder die völlige Abspaltung der Regionen (FH 24.2.2022).

Die privaten Medien waren aktiv und brachten ein breites Spektrum von Standpunkten zum Ausdruck (USDOS 12.4.2022). Die Medienlandschaft ist vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht, jedoch sind Journalisten, die in ihren Beiträgen die Macht und Position des Staatspräsidenten angreifen, Repressalien und sogar strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Der staatliche Rundfunk und die über 44 lokalen privaten Radiosender sind vorherrschend für die öffentliche Meinungsbildung. Zeitungen haben einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung (AA 9.2.2022). Die Medienlandschaft ist in ihrer redaktionellen Unabhängigkeit eingeschränkt, zum Teil aus Angst vor Repressalien staatlicher und nichtstaatlicher bewaffneter Akteure, einschließlich Separatisten, die mit der Krise in den Regionen Northwest und Southwest in Verbindung stehen. Journalisten berichten, dass sie Selbstzensur ausüben, um Repressalien zu vermeiden, einschließlich Erpressung, wenn sie die Regierung kritisieren oder ihr widersprechen. Journalisten und Medienunternehmen berichteten über Selbstzensur, insbesondere wenn sie zuvor vom Nationalen Kommunikationsrat suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022). Die Regierung unterdrückte auch im Jahr 2021 die Medienberichterstattung über die anglophone Krise (FH 24.2.2022).

Journalisten werden vereinzelt in ihrer Arbeit behindert (AA 9.2.2022), und unabhängige und kritische Journalisten werden im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unter Druck gesetzt und laufen Gefahr, inhaftiert oder verhaftet zu werden (FH 24.2.2022). Bei Berichterstattung über bestimmte Themen, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden. Das im Dezember 2014 verabschiedete Anti-Terrorgesetz wird auch gegen Journalisten eingesetzt, z. B. bei kritischer Berichterstattung zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Konfliktregionen (AA 2.9.2022). Es kommt zu Verhaftungen, Festnahmen, körperlichen Angriffen und Einschüchterungen von Journalisten durch Polizei, Gendarmerie und andere Regierungsbeamte. Das Versäumnis des Staates, Angriffe auf Journalisten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu Einschränkungen (USDOS 12.4.2022).

Der Nationale Kommunikationsrat (CNC), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ist eine Medienaufsichtsbehörde, und hat in der Vergangenheit immer wieder Journalisten und Medien schikaniert (FH 24.2.2022; vgl. AA 2.9.21922). Die Behörde kann gegen einzelne Journalisten oder Medien Suspendierungen oder Berufsverbote aussprechen (AA 2.9.2022). Das Kommunikationsministerium schreibt vor, dass die Redakteure innerhalb von zwei Stunden nach der Veröffentlichung zwei unterzeichnete Exemplare ihrer Zeitungen vorlegen müssen (USDOS 12.4.2022).

Verleumdung, üble Nachrede, Diffamierung und Blasphemie werden als Straftaten behandelt. Das Gesetz ermächtigt die Regierung, ein Strafverfahren einzuleiten, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte die mutmaßlichen Opfer sind. Nach diesen Gesetzen liegt die Beweislast beim Angeklagten, und die Straftaten werden mit Gefängnisstrafen und hohen Geldstrafen geahndet. Während die Regierung Strafverfahren einleiten kann, wenn der Präsident oder andere hohe Regierungsbeamte mutmaßliche Opfer sind, können auch normale Bürger Verleumdungsklagen einreichen. Das Gesetz wird allerdings oft selektiv angewandt und begünstigt hohe Regierungsbeamte und gut vernetzte Personen (USDOS 12.4.2022).

Anekdotischen Berichten zufolge überwacht die Regierung die private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse (USDOS 12.4.2022). Internetnutzung und Social Media sind bei der jungen Generation beliebt, aber auf urbane Zentren beschränkt. Zunehmend werden „fake news“ und Hassrede in den sozialen Netzen zum Problem für den sozialen Frieden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand _September_2022%29%2C _02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Obwohl das Gesetz die friedliche Versammlungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung dieses Recht häufig ein (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führte de facto zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Gesetz schreibt vor, dass Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und Umzügen die Behörden im Voraus benachrichtigen müssen, verlangt aber keine vorherige Genehmigung. Die Regierung erteilte oft selektiv Genehmigungen für Versammlungen und setzte Gewalt ein, um Versammlungen zu unterdrücken, für die sie keine Genehmigung erteilt hatte (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden haben auch im Jahr 2021 als regierungsfeindlich angesehene Veranstaltungen verboten und gewaltsam aufgelöst, insbesondere solche, die von der oppositionellen Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) organisiert wurden (FH 24.2.2022). In der Regel begründen die Behörden ihre Entscheidung, Versammlungen zu blockieren, mit Sicherheits- und Gesundheitsbedenken. Regierungsnahe Gruppen sind jedoch generell berechtigt, öffentliche Demonstrationen zu organisieren. Am 16.7.2021 beantragte der stellvertretende Generalsekretär der oppositionellen MRC eine öffentliche Protestveranstaltung. Ziel der Veranstaltung war es, den Frieden in den Regionen Northwest und Southwest zu fördern, zur Solidarität mit der Bevölkerung der Region Far North aufzurufen, die Opfer von Boko Haram geworden ist, Ethnozentrismus und Hassreden anzuprangern und die Regierung aufzufordern, die politischen Rechte aller Bürger, einschließlich der politischen Gefangenen, zu achten. Die Veranstaltung war für den 25.7.2021 geplant, wurde jedoch am 22.7.2021 mit der Begründung verboten, es bestehe die Gefahr der "Störung der öffentlichen Ordnung" und der "Verbreitung von COVID-19". Die Regierung genehmigte jedoch Demonstrationen zur Unterstützung von Präsident Biya am 21.7.2021 in Mokolo, Region Far North, und am 25.7.2021 in Bertoua, Region East (USDOS 12.4.2022).

Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022). Am 1.12.2021 wollte Maurice Kamto eine Buchvorstellung veranstalten, doch die Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die Veranstaltung zu verhindern. In den frühen Morgenstunden nahmen die Sicherheitskräfte an strategisch wichtigen Punkten Stellung, behinderten den Verkehr und blockierten den Zugang zum geplanten Veranstaltungsort (USDOS 12.4.2022).

In der Verfassung und in Gesetzen ist die Vereinigungsfreiheit verankert, aber Gesetze schränkt auch dieses Recht ein. Das Ministerium für territoriale Verwaltung kann auf Empfehlung des leitenden Abteilungsbeamten die Tätigkeit einer Vereinigung für drei Monate aussetzen, wenn diese die öffentliche Ordnung stört. Der Minister kann eine Vereinigung auch auflösen, wenn sie als Bedrohung für die staatliche Sicherheit angesehen wird. Nationale Vereinigungen können Rechtsstatus erlangen, indem sie sich schriftlich beim Ministerium anmelden. Ausländische Vereinigungen müssen jedoch ausdrücklich vom Ministerium registriert werden, und der Präsident muss religiöse Gruppen auf Empfehlung des Ministers für territoriale Verwaltung akkreditieren. Das Gesetz sieht erhebliche Geldstrafen für Personen vor, die ohne Genehmigung des Ministeriums eine solche Vereinigung gründen und betreiben. Das Gesetz verbietet Organisationen, die für ein Ziel eintreten, das der Verfassung, den Gesetzen und der Moral widerspricht, sowie Organisationen, die darauf abzielen, die Sicherheit, die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die republikanische Form des Staates in Frage zu stellen. Gleichzeitig sind die Bedingungen für die Anerkennung von politischen Parteien, NGOs und Vereinigungen kompliziert, es kommt zu langen Verzögerungen und das Recht wird ungleichmäßig durchgesetzt. Vereinigungen agierten in rechtlicher Unsicherheit und ihre Aktivitäten wurden zwar geduldet, aber nicht formell anerkannt (USDOS 12.4.2022).

Obwohl die Regierung keine Organisationen offiziell verboten hat, schränkt sie die Aktivitäten einiger Nichtregierungsorganisationen und politischer Parteien, darunter Ärzte ohne Grenzen, Un Monde Avenir und das MRC, weiterhin ein. In einer Pressemitteilung vom 2.8.2021 teilte Ärzte ohne Grenzen mit, dass sie sich gezwungen sahen, ihre Teams aus der nordwestlichen Region abzuziehen, nachdem sie von den Behörden fast acht Monate lang suspendiert worden waren (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Opposition / Anglophone

Opposition

Ende Dezember 2021 waren rund 330 politische Parteien registriert (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022), diese bieten jedoch keine offiziell formulierten politischen Alternativen zur Regierungspartei Rassemblement démocratique du Peuple Camerounais (RDPC) und machen keine Anstrengungen, gemeinsam gegen die Regierungspartei zu kandidieren (AA 2.9.2022). Kamerun bleibt im Wesentlichen ein Einparteienstaat. Die Oppositionsparteien sind stark zersplittert, so dass keine von ihnen eine echte Alternative zur regierenden RDPC darstellen kann (FH 24.2.2022). Die traditionsreichste und im Parlament stärkste Oppositionspartei SDF (Social Democratic Front) ist intern tief gespalten. Gleiches gilt für die MRC (Mouvement pour la renaissance du Cameroun), deren Vorsitzender Maurice Kamto und rund 100 weitere Anhänger 2019 fast neun Monate wegen der Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen inhaftiert wurden (AA 2.9.2022). Die organisatorischen Vorteile, die sich aus der langen Amtszeit der Regierungspartei, ihrer Dominanz über die Wahlgremien und ihrem überlegenen Zugang zu den Medien und öffentlichen Ressourcen ergeben, um parteipolitische Gewinne zu erzielen, benachteiligen die Kandidaten der Opposition. Häufige Schikanen, Einschüchterungen und Verhaftungen von Oppositionellen schränken die Möglichkeiten der Oppositionsparteien, durch Wahlen an die Macht zu kommen, weiter ein (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Laufe des Jahres 2021 ließ die Regierung 11 neue politische Parteien zu, "um die politische Debatte zu bereichern und die freie Meinungsäußerung zu fördern" (USDOS 12.4.2022).

Traditionelle Herrscher, die sich weigerten, mit der Regierung zusammenzuarbeiten, wurden entweder abgesetzt oder bedroht. Die Mitgliedschaft in einigen Oppositionsparteien, insbesondere im MRC, ist häufig mit Drohungen und Einschüchterungen seitens der Regierung verbunden (USDOS 12.4.2022). Öffentliche Kritik an der Regierung und die Mitgliedschaft in Oppositionsparteien können negative Folgen haben (FH 24.2.2022). Oppositionspolitiker stehen unter stetiger Beobachtung, ihre Aktionen zur Öffentlichkeitsarbeit (AA 2.9.2022) bzw. ihre Kundgebungen werden zunehmend verboten. Die Möglichkeit, sich in politischen Gruppen zu organisieren sowie ihre Betätigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt. Oppositionsführer laufen Gefahr, verhaftet und inhaftiert zu werden (FH 24.2.2022). Die Regierung hat auch Anschuldigungen wegen Terrorismus und Aufruhrs gegen Oppositionsführer erhoben, und diese werden oft ohne ordnungsgemäßes Verfahren und ohne realistische Möglichkeiten, ihre Inhaftierung anzufechten, inhaftiert (FH 24.2.2022). Trotz der verfassungsrechtlich garantierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit gibt es bei Demonstrationen der Opposition regelmäßig Verhaftungen (AA 2.9.2022). Im Dezember 2021 stellte die Regierung den MRC-Vorsitzenden Kamto kurzzeitig unter Hausarrest, offenbar um ihn daran zu hindern, sein Buch in Douala, einer MRC-Hochburg, vorzustellen. Später im Dezember wurden 47 MRC-Mitglieder, die im September 2020 bei einem friedlichen Protest verhaftet worden waren, wegen "Rebellion" zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren verurteilt (FH 24.2.2022). Es befinden sich weiterhin mehr als 100 Mitglieder der MRC willkürlich in Haft. Sie wurden vor Militärgerichten wegen versuchter Revolution, Rebellion, Zusammenrottung oder Beteiligung an der Organisation einer nicht angemeldeten öffentlichen Versammlung angeklagt bzw. verurteilt. Die Vorwürfe bezogen sich auf ihr gesellschaftliches Engagement bzw. ihre Teilnahme an verbotenen Protesten im September 2020 (AI 29.3.2022). Im Dezember 2021 wurden 47 Personen, die im Anschluss an die MRC-Kundgebungen vom September 2020 gegen die Regierung verhaftet worden waren, unter dem Vorwurf der "Rebellion" zu bis zu sieben Jahren Haft verurteilt (FH 24.2.2022).

Am 21.7.2021 verboten die Behörden eine von der Oppositionspartei MRC für den 25.7.2021 in Yaoundé geplante Demonstration mit der Begründung, es bestehe "das Risiko einer schweren Störung der öffentlichen Ordnung" sowie "das Risiko der Ausbreitung von COVID-19". Im selben Monat wurden jedoch mehrere Demonstrationen zur Unterstützung der Regierungspartei genehmigt (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022).

Anglophone - Krise

Seit Beginn des Konflikts in Northwest und Southwest wird gegen Teilnehmer an gewaltsamen Protesten sowie gegen Mitglieder der im Jänner 2017 verbotenen Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) und des Southern Cameroons National Council (SCNC) mit Strafverfolgung vorgegangen. Es kommt zunehmend zu Veranstaltungsverboten, Festnahmen oder Gewaltanwendung gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 2.9.2022).

Die Bevölkerung setzt sich aus über 100 ethnischen Gruppen zusammen. Offizielle Landessprachen sind Englisch und Französisch. Die englischsprachige Bevölkerung (20%) fühlt sich durch die frankophone Zentralregierung benachteiligt und strebt mehr Autonomie für die anglophonen Regionen an (AA 12.9.2022). Die Diskriminierung anglophoner Kameruner und Angehöriger bestimmter ethnischer Gruppen, ist weit verbreitet. Die Regierung schreibt die französische Sprache in anglophonen Regionen vor, und anglophonen Kamerunern werden häufig höhere Stellen im öffentlichen Dienst verweigert (FH 24.2.2022). Seit November 2016 kommt es in den englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest zu Protestbewegungen, die von Unabhängigkeitsforderungen angetrieben werden und sich zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den kamerunischen Streitkräften und den Sezessionisten entwickelt haben (FD 26.7.2022). Radikale Gruppierungen fordern gar die staatliche Unabhängigkeit dieser Landesteile und stehen seit Ende 2016 in einem bewaffneten Konflikt mit Regierungstruppen (AA 12.9.2022). Dadurch wurde eine schwere humanitäre Krise ausgelöst, die weiter andauert (AA 12.9.2022; vgl. FD 26.7.2022).

Seit 2017 bekämpfen sich bewaffnete Separatisten und Sicherheitskräfte in Northwest und Southwest; die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter. Ein Ende des Konflikts ist nicht absehbar und dieser fordert immer wieder Opfer. Die schweigende Mehrheit der Bevölkerung ist verängstigt und wünscht sich ein Ende der Gewalt und eine Ende der von den Rebellen erzwungenen Ausgangssperren („ghost towns“), Gleichzeitig herrscht aber der Wunsch nach stärkerer Autonomie (AA 2.9.2022).

Die Verschlechterung der Sicherheitslage ging mit zahlreichen Menschenrechtsverletzungen einher und behinderte die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesen Regionen (FD 26.7.2022). Seit Ende 2016 wurden in Northwest und Southwest mindestens 4.000 Zivilisten sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten separatistischen Kämpfern getötet (HRW 13.1.2022). Ferner leidet die Bevölkerung in den Konfliktregionen zudem unter einer Zunahme von kriminellen Übergriffen, z. B. Schutzgelderpressung und Kidnapping (AA 2.9.2022).

Ansätze für Friedensbemühungen sind bisher kaum festzustellen bzw. waren bisher nicht erfolgreich (AA 2.9.2022). Für den Herbst 2019 wurde ein "Großer Nationaler Dialog" unter Leitung des Premierministers anberaumt. Im Zuge dessen wurden ein Gesetz zur Förderung der Amtssprachen und ein Gesetz über das allgemeine Gesetzbuch für dezentralisierte Gebietskörperschaften, das unter anderem die Einführung eines Sonderstatus für die Regionen Northwest und Southwest vorsieht, verabschiedet (FD 26.7.2022). Bei diesem „nationalen Dialog“ sowie bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Dezentralisierung, wurden die Grundforderung der anglophonen Bevölkerung nach politischer Mitsprache und Wiederherstellung des Föderalstaats bisher nicht berücksichtigt (AA 12.2.2022).

In den Regionen Northwest und Southwest kommt es auch weiterhin zu Gewalt und Angriffen auf Personal und Einrichtungen der humanitären Hilfe, des Gesundheitswesens und des Bildungswesens (UNSC 26.5.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.2.2020): Kamerun: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-, Zugriff 9.9.2022

-AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022

-FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.7.2022): Cameroun: Présentation du Cameroun, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/dossiers-pays/cameroun/presentation-du-cameroun/, Zugriff 12.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022) World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind äußerst prekär (AA 2.9.2022) bzw. hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und lebensbedrohlich, da es an Lebensmitteln mangelt, die Qualität der Nahrung schlecht ist, die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen und die medizinische Versorgung unzureichend sind (USDOS 12.4.2022). In den meisten Gefängnissen, v.a. in großen Städten, bleibt Überbelegung ein großes Problem. Der Zugang zu Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Heizung und Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung war unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 2.9.2022, FH 24.2.2022). Infolgedessen sind Unterernährung, Tuberkulose, Bronchitis, Malaria, Hepatitis, Krätze und zahlreiche andere behandelbare Krankheiten, einschließlich Infektionen, weit verbreitet (USDOS 12.4.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folter von Gefangenen (FH 24.2.2022). Unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte kommt vor (AA 2.9.2022). NGOs berichteten 2021 von mindestens zwei Todesfällen in Gefängnissen, zum einen, weil medizinische Behandlung verweigert wurde, und zum anderen aufgrund von Misshandlungen durch Gefängniswärter (USDOS 12.4.2022). Es kommt auch zu Gewalt zwischen Gefangenen. Aus fast allen Gefängnissen wird über Gewalt unter Insassen berichtet; sogar, dass der Leiter der Disziplinarabteilung des Gefängnisses in Yaoundé die Gefangenen zur Gewalt aufrief (USDOS 12.4.2022).

Viele Gefängnisse sind um ein Vielfaches überbelegt. Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen der Menschenrechtskommission der kamerunischen Anwaltskammer hatten die Gefängnisse des Landes eine Kapazität von 17.915 Insassen. Im September 2021 belief sich die Gesamtbelegung der Gefängnisse auf 31.815, was einer Belegungsrate von 177 % entspricht. In den Gefängnissen der Küstenregion, die eine maximale Aufnahmekapazität von 1.550 Insassen haben, waren im Oktober 2021 insgesamt 4.639 Insassen untergebracht, was einer Belegungsrate von 299 % entspricht (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden internieren Gefangene in baufälligen Gefängnissen aus der Kolonialzeit. Die Behörden halten häufig Untersuchungshäftlinge und verurteilte Häftlinge in denselben Zellen fest. In einigen Fällen herrschen für weibliche Gefangene bessere Bedingungen, einschließlich besserer Toiletten und weniger überfüllter Zellen. Die Gefängnisse haben im Allgemeinen getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Arrestzellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten sind noch schlechter. Die Zellen sind in der Regel sehr eng, und die meisten von ihnen haben keine Toiletten und Fenster. Praktisch alle haben keine Betten. Im Gegensatz zu den Gefängnissen, in denen es getrennte Abteilungen für Männer, Frauen und Kinder gibt, wird in den Zellen der Gendarmerie- und Polizeieinheiten nicht systematisch nach Alter und Geschlecht getrennt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022).

Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, Index ACT 50/5418/2022, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-05/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2021-weltweit-Auszuege-des-Berichts-auf-Deutsch.pdf, Zugriff 16.9.2022

Religionsfreiheit

Bei einer Gesamtbevölkerung von 29,3 Millionen (Schätzung 2022) (CIA 7.9.2022), sind laut der letzten verfügbaren Volkszählung von 2005 69,2 % der Bevölkerung Christen, 20,9 % Muslime, 5,6 % Animisten, 1 % gehören anderen Religionen an, und 3,2 % geben an, keiner Religion anzugehören. Von den Christen sind 55,5 % katholisch, 38 % protestantisch und 6,5 % gehören anderen christlichen Konfessionen an, darunter den Zeugen Jehovas und orthodoxen Kirchen. Das Pew-Templeton Global Religious Futures Project für das Jahr 2020 ergab hingegen, dass 38,3 % der Christen katholisch und 31,4 % protestantisch sind. Es gibt eine wachsende Zahl von christlichen Erweckungskirchen (USDOS 2.6.2022). Viele Muslime, Christen und Angehörige anderer Religionen halten auch an einigen Aspekten des traditionellen Glaubens fest (USDOS 2.6.2022). Christen sind vor allem in den südlichen und westlichen Teilen des Landes zu finden. Die Regionen Northwest und Southwest sind überwiegend protestantisch, während die Regionen South, Central, East, Littoral und West überwiegend katholisch sind. Die ethnische Gemeinschaft der Mbororo ist überwiegend muslimisch und lebt vor allem in den Regionen North, Far North, Northwest, Adamawa und East; die ethnische Gruppe der Bamoun ist ebenfalls überwiegend muslimisch und lebt in der Region West (USDOS 2.6.2022).

Die Verfassung legt den Staat als säkular fest, verbietet religiöse Verfolgung und sieht die Freiheit der Religion und des Gottesdienstes vor (USDOS 12.4.2022). Die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 2.9.2022). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria und die Terroranschläge in Kamerun seit Juli 2015 haben allerdings zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten eng zusammen. Die Religionsführer nehmen ihre Friedensverantwortung insbesondere im Rahmen der Konfliktlösung ernst, konnten jedoch bisher wenig ausrichten (AA 2.9.2022). Medienberichten und religiösen Führern zufolge gab es die meisten Verstöße gegen die Religionsfreiheit in den überwiegend englischsprachigen Regionen Northwest und Southwest, wo die Gewalt im Zusammenhang mit der Separatistenkrise anhielt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): Report on International Religious Freedom: Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073988.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Minderheiten

In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen. Zwischen diesen Gruppen kommt es gelegentlich zu Spannungen bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, die bisher lokal begrenzt bleiben, aber gleichwohl zu Todesopfern und starken Fluchtbewegungen führen können, wie z. B. Auseinandersetzungen zwischen Viehzüchtern, Binnenfischern und sesshaften Bauern in der Region Kousseri 2021/2022 (AA 2.9.2022). Die Verfassung legt in ihrer Präambel fest, dass der Staat „Minderheiten schützen und die Rechte der indigenen Bevölkerung in Übereinstimmung mit dem Gesetz bewahren“ soll, erwähnt jedoch keine spezifischen Kategorien, die als Minderheiten oder indigene Bevölkerung gelten (USDOS 12.4.2022).

Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 2.9.2022). In Kamerun können die Mbororo und die Baka als indigen gelten. Schätzungsweise 50.000 bis 100.000 Baka, einschließlich Bakola und Bagyeli, leben hauptsächlich in den bewaldeten Gebieten der südlichen und östlichen Regionen (und waren die frühesten bekannten Bewohner). Die Regierung schützt die bürgerlichen oder politischen Rechte der Mbororo und der Baka nicht wirksam. Holzunternehmen zerstören weiterhin das natürlich bewaldete Land der Ureinwohner ohne Entschädigung. Andere ethnische Gruppen behandeln die Baka oft als minderwertig und setzen sie manchmal unfairen und ausbeuterischen Arbeitspraktiken aus. Die Regierung setzt ihre langjährigen Bemühungen fort, Baka Geburtsurkunden und nationale Personalausweise zur Verfügung zu stellen. Trotzdem haben die meisten Baka diese Dokumente nicht, und die Bemühungen, sie zu erhalten, wurden durch die Schwierigkeit behindert, Häuser tief im Wald zu erreichen. Die Minderheit der Baka ist weder im Senat noch in der Nationalversammlung noch in höheren Regierungsämtern vertreten, obwohl es keine Gesetze gibt, die ihre Beteiligung einschränken würde (USDOS 12.4.2022).

Die nomadischen Bororo werden von den Sesshaften ausgegrenzt und zunehmend ihrer Weidegründe beraubt. Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Albinismus soll vereinzelt vorkommen, ist im Alltag jedoch nicht festzustellen (AA 2.9.2022). Die Diskriminierung bestimmter ethnischer Gruppen, einschließlich der Bamiléké, ist weit verbreitet (FH 24.2.2022).

Es gibt glaubwürdige Berichte von NGOs, dass die Mbororo, nomadische Hirten, die hauptsächlich in den Regionen North, East, Adamawa und Northwest leben, weiterhin Schikanen ausgesetzt sind, manchmal mit Komplizenschaft von Verwaltungs- oder Justizbehörden. Die Mbororo Social and Cultural Development Association gab an, dass die anglophone Krise die Mbororo-Gemeinschaft negativ trifft. Laut dem Programmkoordinator der Vereinigung waren zwischen Jänner und September 2021 Separatisten für die Tötung von 10 Mbororos in Northwest verantwortlich. Berichten zufolge brachen Separatisten im selben Zeitraum in 63 Wohnungen ein, brannten ein Haus nieder und entführten 11 Personen für Lösegeld für insgesamt 7,61 Millionen FCFA (13.800 US-Dollar) (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Bewegungsfreiheit

Obwohl die Verfassung und die Gesetze das Recht auf Bewegungsfreiheit im Inland, auf Reisen ins Ausland, auf Auswanderung und Rückführung vorsehen, schränkte die Regierung diese Rechte zeitweise ein (USDOS 12.4.2022).

Es kommt in verschiedenen Teilen des Landes zu starken Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. In Teilen der Region Far North aufgrund der Aktivitäten von Boko Haram und in den beiden anglophonen Regionen aufgrund der dortigen Krise und der separatistischen Aktivitäten (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). In den drei nördlichen Regionen und einem Teil der Ostregion, wird die Bewegungsfreiheit erheblich behindert. Es kommt zu Gewaltverbrechen wie Entführungen durch Terroristen, Entführungen und Erpressung von Lösegeld, bewaffneten Raubüberfällen, Überfällen und Autodiebstählen (USDOS 12.4.2022).

Humanitäre Organisationen berichten über Schwierigkeiten im Zugang zu bestimmten Gebieten und in einigen Fällen wurden die Weiterreise behindert, und es kam zu Schikanen durch die Behörden. Frauen werden häufiger belästigt, wenn sie allein reisen (USDOS 12.4.2022).

Unter dem Vorwand geringfügiger Verstöße erpressen Polizei, Gendarmerie und Zollbeamte weiterhin Bestechungsgelder und schikanieren Reisende an Straßensperren und Kontrollpunkten (USDOS 12.4.2022).

Ferner kommt es zu Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einiger politischer Gegner bzw. der Opposition, und es werden häufig deren Reisedokumente beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

IDPs und Flüchtlinge

Die humanitäre Lage in Kamerun ist weiterhin von weit verbreiteter Unsicherheit, Epidemien und Naturkatastrophen, einschließlich Überschwemmungen und Dürren, geprägt. Die Krisen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest haben zur Vertreibung von fast 1 Million Menschen geführt. Am 31.3.2022 gab es etwa 383.596 Rückkehrer in den Regionen Northwest und Southwest (UNSC 26.5.2022). In Kamerun lebten im Juni 2022 nach Angaben der Vereinten Nationen 580.000 Binnenvertriebene aus dem Regionen Northwest und Southwest und knapp 360.000 Binnenvertriebene aus der Region Far North (AA 2.9.2022). Nach Schätzungen des UNHCR gab es Ende 2021 noch mehr als eine Million IDPs, von denen 358.000 in der Region Far North und 711.000 in den Regionen Northwest und Southwest lebten. Darüber hinaus gab es schätzungsweise 477.500 ehemalige Vertriebene, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt waren (USDOS 12.4.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen (UNSC 26.5.2022).

Nach Angaben des UNHCR beherbergte Kamerun am 30.4.2021 478.066 Flüchtlinge und 8.386 Asylwerber, darunter 345.587 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik und 129.266 aus Nigeria. Im Jahr 2022 werden schätzungsweise 3,9 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen, von denen 95 % in ländlichen Gebieten leben (UNSC 26.5.2022). Nach neueren Angaben zählte Kamerun im Juni 2022 knapp 500.000 Flüchtlinge. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nichtstaatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt, jedoch wird die tägliche Lebenssituation besonders in den Flüchtlingsquartieren der großen Städte kontinuierlich schlechter, insbesondere beim Zugang zu Wohnraum, Arbeitsplätzen, Schulen, sanitären Anlagen, Trinkwasser und Elektrizität (AA 2.9.2022).

Zudem sind IDPs einem erheblichen Schutzrisiko ausgesetzt (UNSC 26.5.2022). Der Zugang für humanitäre Hilfe ist nach wie vor sehr begrenzt, da das Militär den Zugang streng kontrolliert. Die Unsicherheit aufgrund bewaffneter Gruppen in den Regionen Northwest und Southwest schränkt den Zugang für humanitäre Hilfe in einigen Gebieten ebenfalls ein (USDOS 12.4.2022).

Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den Internationalen Organisationen (AA 2.9.2022). Die Bereitstellung grundlegender sozialer Dienste für Binnenvertriebene und die Unterstützung von Rückkehrern wird von Hilfsorganisationen mit minimaler Unterstützung durch die Regierung durchgeführt. Die Akteure der humanitären Hilfe wiesen mehrfach darauf hin, dass die humanitäre Gemeinschaft ihre Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Wiedereingliederungsprogramme nur dann wirksam durchführen kann, wenn ein rechtlicher Rahmen vorhanden ist, den die Regierung bisher nicht umgesetzt hat. In den Regionen Northwest und Southwest haben die humanitären Helfer vor allem Zugang zu den städtischen Zentren. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um den von der Krise betroffenen Binnenvertriebenen in Northwest und Southwest dringend benötigte Sachleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfe wird Berichten zufolge allerdings an die Bevölkerung verteilt, ohne dass der Bedarf ermittelt wurde - und nur an Personen in zugänglichen städtischen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Aufnahmegemeinschaften für Binnenflüchtlinge sind zudem mit ihren Aufgaben zunehmend überfordert (GIZ 31.12.2021).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.10.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021).

Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022).

Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022).

Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022).

Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun., Zugriff 30.9.2022

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).

In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022).

Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).

In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022).

Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022

-EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022

Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022).

Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

-HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022

-UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022

-USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022

Dokumente

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022

"Amba Boys" ist ein Sammelbegriff, unter dem eine Koalition separatistischer Rebellengruppen in Kamerun operiert. Sie liefern sich regelmäßig bewaffnete Konfrontationen mit den kamerunischen Sicherheitskräften und stellen ein ernsthaftes Hindernis für Frieden und Entwicklung im Norden des Landes dar. Der Baldachin 'Amba Boys' stammt von 'Ambazonia'.

1984 änderte Goirji Dinka, ein langjähriger radikaler Aktivist der anglophonen Bewegung, einseitig den Namen von Britisch-Südkamerun in Ambazonia. Um einen kolonialen Namen zu vermeiden, schmiedete er "Ambazonia" aus dem geographischen Namen der Ambas Bay im Südwesten - früher eine Siedlung befreiter Sklaven. Als sich die separatistische Sache 2016 in einen offenen Konflikt verwandelte, kopierten die meisten bewaffneten Gruppen einfach die Namenskonvention der nigerianischen "Delta Boys" und tauften daraufhin verschiedene Rebellenbanden als "Amba Boys".

"Amba Boys" kann sich auf jede bewaffnete Gruppe beziehen, die sich für die Unabhängigkeit Ambazons einsetzt. Infolgedessen sind sie alle lose durch die Idee der Unabhängigkeit verbunden, unterscheiden sich aber in Bezug auf Kommandostrukturen, Sponsoring, Kampffähigkeiten sowie Waffen und ihre Beziehungen zur Bevölkerung.

Vor Ort nehmen die Amba Boys in der gleichen Befehlskette lokal relevante Namen an. Ein Beispiel sind die Red Dragons. Sie operieren unter der Interimsregierung unter der Führung von Samuel Sako in der Libialem-Division. In Bafut nennen die lokalen Gemeinschaften sie die Sieben Karta. Es sind die Berglöwen in Fako und die Vipers in Babanki.

Zu den weiteren großen Gruppen mit lokaler Vertretung gehören die Ambazonia Defence Forces (ADF). Ambazonian Restoration Force (ARF). Südkamerunische Verteidigungskräfte (SOCADEF).

Amnesty International stellte ebenfalls fest, dass kamerunische Sicherheitskräfte Menschenrechtsverletzungen gegen Amba Boys und Zivilisten begehen. Dazu gehören rechtswidrige Tötungen, sexuelle Gewalt und die Zerstörung von Häusern. Von besonderer Bedeutung ist, dass kamerunische Sicherheitskräfte auch diejenigen schikanieren und inhaftieren, die sich über die Krise äußern [Grey dynamics, Amba Boys: Pazifisten in Kriegstreiber verwandeln? Arikel von Alex Purcell, 28. NOVEMBER 2023].

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten vom 03.08.2023. Ihre Identität ergibt sich aus der vorgelegten ID-Karte von Kamerun, die laut kriminaltechnischer Untersuchung keine Fälschungsmerkmale aufweist und einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2023. Dass die BF nicht den von ihr angegebenen Bildungsweg gemacht haben kann, ergibt sich insbesondere aus dem Gutachten vom 03.08.2023. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Zeugnissen und Zertifikaten ihren Bildungsweg in Kamerun betreffend um Gefälligkeitsdokumente handelt, welche das Asylbegehren unterstützen sollen und sich augenfällig an den prozessualen Erfordernissen des Asylbegehrens orientieren.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand fußen auf die vorgelegten Befunde und den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin sich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen (Deutsch A2.1. und A2.2.). Dass sie eine Ausbildung im Gesundheitsbereich machen möchte, ergibt sich aus dem Schreiben der AIDS-Hilfe XXXX vom 11.01.2024. Die Geburt der Tochter in Österreich ergibt sich aus der Geburtsurkunde vom XXXX .

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gab die Beschwerdeführerin die behaupteten Inhaftierungen, Misshandlungen und Vergewaltigungen durch das Militär sowie die Verfolgung durch die anglophone militante separatistische Gruppierung „Amba Boys“ vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen stringent, detailreich und gleichlautend wieder. Die Feststellung, dass die BF vergewaltigt wurde, ergibt sich unter anderem auch aus dem medizinischen Befund des St. Joseph Catholic Health Centres vom 28.07.2021, auch wenn dieser lediglich in Kopie vorliegt.

Die BF machte einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck auf die erkennende Richterin. Dem Gericht erscheint ihr Vorbringen nachvollziehbar und in sich schlüssig. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen, bei der Beantwortung der an sie bezüglich der Fluchtgründe gerichteten Fragen einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck zu hinterlassen. Ihre Darstellung erfolgte flüssig und in durchgehend übereinstimmender zeitlicher Einordnung der wesentlichen Ereignisse. Die Beschwerdeführerin war bemüht, das Vorbringen zu substantiieren, sie antwortete auf die an sie gestellte Fragen gewissenhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (vgl. etwa VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, VwGH vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0050 u.v.a.m.).

Soweit in der Begründung des Bescheides des BFA vereinzelte Unplausibilitäten im Vorbringen der Beschwerdeführerin angesprochen werden, ist es der Beschwerdeführerin im Zuge des weiteren Verfahrens gelungen, die aufgetretenen (vermeintlichen) Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen plausibel zu erklären und eventuelle Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens zu entkräften.

Der Eindruck der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen ergibt sich für die erkennende Richterin zudem insbesondere auch dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Schilderung ihres Fluchtvorbringens sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl von nebensächlichen Details zu Protokoll gab, sodass ihr Vorbringen damit durchgängig sogenannte Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens aufweist und sie es glaubhaft gemacht hat.

Auch vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als plausibel und mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat in Einklang stehend. Es ergibt sich aus den Länderberichten ein Andauern der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen in den anglophonen Regionen Nordwest und Südwest, wobei es zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen einschließlich willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte kommt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist sohin unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kamerun Opfer von Verfolgung durch das kamerunische Militär einerseits sowie separatistische Kämpfer war und in deren Blickfeld geraten ist und im Falle einer Rückkehr eine landesweite Verfolgung (etwa in Form willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte; Verhaftung und Haft unter lebensbedrohlichen Haftbedingungen und im Zuge dessen schwerwiegende Misshandlungen oder Folter) zu befürchten hätte.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist ebenfalls fallgegenständlich auszuschließen, wird die Beschwerdeführerin doch (auch) von den Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaats verfolgt.

Die Feststellungen zur Lage in Kamerun gründen u.a. auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Kamerun vom 07.10.2022 und den darin jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht auch kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Kamerun zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Ra 2019/14/0153 vom 27.05.2019).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Kamerun zu gewärtigen hat.

Wurde eine Antragstellerin bereits verfolgt oder hatte sie bereits einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war sie von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden bedroht, begründet dies gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Statusrichtlinie eine Vermutung dafür, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. sie tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass die Antragstellerin erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Solche Gründe liegen nicht vor; es ist vielmehr davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr neuerlich Verfolgung droht.

Es muss aufgrund der aktuellen Situation in Kamerun im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die bereits vor ihrer Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, im Falle einer Rückkehr erneut eine landesweite Verfolgung zu befürchten hätte. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen eines zumindest unterstellten Naheverhältnisses der militanten anglophonen Seperatistenbewegung („Amba Boys“) ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Somit befindet sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Kameruns und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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