Bundesverwaltungsgericht W135 2282583-1

W135 2282583-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2024

Regest

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W135 2282583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2282583.1.00

Spruch

W135 2282583-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 02.10.2023, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass nach seiner ersten Impfung dem Impfstoff Comirnaty (gegen Covid-19) eine Reihe von Nebenwirkungen aufgetreten sei.

Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin eingeholt, welches ergab, dass kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers gegeben sei.

Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.08.2023 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen ließ.

Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 05.12.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 02.10.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde laut dem Rückschein am 05.10.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen worden sei. Ausgehend davon habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.11.2023 geendet. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 05.12.2023 per E-Mail eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Seitens des Beschwerdeführers wurde zum Verspätungsvorhalt bis dato keine Stellungnahme erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein.

Mit Bescheid vom 02.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab. Der Bescheid wurde am 05. 10.2023 persönlich vom Beschwerdeführer übernommen.

Am 05.12.2023 langte per E-Mail eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.10.2023 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 21.12.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher bis dato unbeantwortet blieb.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 3 Impfschadengesetz ivm § 88 Abs. 3 HVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Im vorliegenden Fall wurde der mit 02.10.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.10.2023 zugestellt.

Ausgehend davon endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 16.11.2023.

Demzufolge erweist sich die bei der belangten Behörde am 05.12.2023 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Verspätungsvorhalt blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung, des Verspätungsvorhalts sowie der Wirksamkeit einer Prozesserklärung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführte Judikatur). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

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