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W272 2277418-1•Bundesverwaltungsgericht W272 2277418-1
W272 2277418-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2024
Familienverfahren Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Militärdienst Minderheiten non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W272 2277419-1/15EW272 2277418-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX und 2) XXXX geboren XXXX , beide Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, der Minderjährige vertreten durch seinen Vater XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zahl: 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in Folge: BF1 und BF2 oder alle gemeinsam: die BF). Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und den minderjährigen BF2 am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er am 14.12.2022 eine Einberufungserklärung bekommen habe, aber er wolle nicht in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen und sein Leben dafür opfern. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, er habe seinen Sohn mitgenommen und sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er eine Haftstrafe oder eine gezwungene Teilnahme am Ukrainekrieg.
Der BF1 wies sich mit seinem russischen Führerschein aus, welcher von den Behörden sichergestellt wurde.
2. Am 23.03.2023 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass seine Frau wegen den Familienverhältnissen (wenig Geld, altes Haus) weggegangen sei als ihr gemeinsamer Sohn ca. 5 Monate alt gewesen sei. In der Russischen Föderation in Tschetschenien leben alle Geschwister des BF1 (5 Brüder und 6 Schwestern) sowie seine Mutter. Er habe am 15.12.2022 die Russische Föderation mit seinem Sohn verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er am 14.12.2022 eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Diese habe der Bezirksinspektor gebracht und gesagt, der BF1 solle dort hingehen oder eine Arbeit bei der Polizei suchen, ansonsten werde er in die Ukraine geschickt. Für den minderjährigen BF2 brachte der BF1 keine eigenen Fluchtgründe vor.
Außerdem übermittelte der BF1 im Rahmen der Einvernahme eine Kopie des Auslandsreisepasses des mj. BF2.
3. Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (alle zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die von BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht maßgeblich asylrelevant seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt werde. Der BF1 habe keine näheren Ausführungen zum Erhalt der Ladung mach können, auch nicht durch beharrliches Nachfragen. Zudem habe der BF weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrungen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde, zumal der BF1 weder über militärische Erfahrungen verfüge noch seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei der BF1 nicht im wehrpflichtigen Alter sowie auch kein Reservist der russischen Armee und damit nicht von einer Mobilmachung betroffen. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation sprechen. Die BF haben Angehörige und soziale Beziehungen in ihrem Heimatstaat. Es haben daher nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.08.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Darin bekräftige der BF1 erneut gemeinsam mit seinem Kind BF2 aus Angst vor der Einberufung aus Tschetschenien geflohen zu sei, weil der BF1 aus Gewissensgründen nicht an dem Krieg teilnehmen wolle. Entgegen dem Vorhalt vom Bundesamt habe der BF1 Details der Ladung geschildert und sei zudem auszuführen, dass der BF1 vom 08.08.1995 bis 15.01.1995 und nochmals 2018 bei der Polizei gearbeitet habe, weswegen er auch nicht den Wehrdienst abgeleistet habe. Gemäß den Länderinformationen sei die Teilmobilmachung nicht abgeschlossen und anders als das Bundesamt vermeine, sei der BF1 als ehemaliger Polizist einem Reservisten gleichgestellt und spreche sein Alter nicht gegen die Einberufung. Der BF1 könne bei Rückkehr nach Russland aus Gründen der Fahnenflucht verhaftet werden und sei dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, abgeleitet davon auch dem BF2. Er legte sein Arbeitsbuch und eine Urkunde vor.
5. Die Beschwerden und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 01.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 02.10.2023 (OZ 4) wurden die Übersetzungen der vorgelegten Urkunde sowie des Arbeitsbuchs übermittelt.
Mit Eingabe vom 02.10.2023 (OZ 6) übermittelte der BF1 ein Foto seines russischen Einberufungsbefehls und folglich am 31.10.2023 (OZ 9) auch das Original.
Mit Eingabe vom 22.12.2023 (OZ 13) übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zum vorgelegten russischen Einberufungsbefehl, worin angeführt wird, dass die urkundentechnische Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben habe, weil es sich um eine Totalfälschung handle.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 sowie sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen (OZ 12). Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein.
Der BF1 legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einstellungszusage vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und bekennen sich zum Islam. Die Erstsprache des BF1 ist Tschetschenisch und außerdem spricht er fließend Russisch sowie etwas Englisch. Der 3-jährige BF2 hat seinem Alter entsprechende Sprachkenntnisse in Tschetschenisch.
Der BF1 ist der Vater des minderjährigen BF2. Die Mutter des BF2 und Exfrau des BF1 ist unbekannten Aufenthalts.
1.1.2. Der BF1 wurde am XXXX in der Stadt Grosny, Teilrepublik Tschetschenien geboren und wuchs in der ca. 20-25 km entfernten Ortschaft XXXX auf, wo er für 8 Jahre die Grundschule besuchte. Danach machte er eine 3-jährige Tischlerausbildung bis 1991 und von 1992 bis 1998 war der BF1 in der Erdölhochschule in Grosny. Daneben hat er aufgrund des Krieges auch ohne Ausbildung bei der Polizei gearbeitet (August 1995 bis Jänner 1997). Er machte Patrouillendienst (PPS Posten) und hatte Aufgaben ähnlich einem Sicherheitsdienst (Begleiten und Abholen von Personen) ohne einen Dienstgrad. Darüber hinaus hat der BF1 auch während des Krieges und Studium sowie danach bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten als Tischler finanziert und im Jahr 2005 zuhause eine Tischlerwerkstatt aufgemacht. Von 2012 bis 2014 hatte der BF1 eine Lungenkrankheit und wenn er keine Arbeit hatte oder krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte, wurde er finanziell von seinen Brüdern und seinem Vater unterstützt. Der BF lebte von Geburt bis zur Ausreise, abgesehen während des Krieges, wo er nach Inguschetien verzog, in XXXX .
Der BF2 ist am XXXX in Grosny geboren und wuchs beim BF1 bis zur Ausreise 2022 in XXXX auf. Die Mutter des BF2 verließ die Familie, als er ca. 5 Monate alt war.
1.1.3. In der Russischen Föderation leben noch die Mutter und alle Geschwister des BF1: Seine sechs Schwestern sind verheiratet und eine, welche ihren Gatten im Krieg verloren hat, lebt gemeinsam mit der Mutter des BF1 XXXX . Die anderen fünf Schwestern leben im Dorf XXXX . Ein Bruder des BF1 ist bereits verstorben. Darüber hinaus lebt ein Bruder des BF1 in XXXX , zwei leben in Grosny und einer in der Nähe von XXXX . Seine Mutter lebt von der Pension und seine Brüder arbeiten bis auf einen (einer ist Tischler, einer beschäftig sich mit der Kanalisation und einer macht Gartentore). Der BF1 hält regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Mutter per Telefon jeden zweiten Tag.
1.1.4. Der BF1 und der BF2 sind gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheit.
1.1.5. Der BF1 ist arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der 3-jährige BF2 ist strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:
1.2.1. Der BF1 sowie der minderjährige BF2 waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt. Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er ist nie oppositionell oder gegen Putin oder Kadyrov aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der BF1 hat die Russische Föderation gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil kurz vor ihm ein Neffe auch nach Österreich reiste sowie ein Onkle samt Familie sowie weitere Neffen hier leben und sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten.
1.2.2. Der BF1 läuft auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Der BF fällt nicht mehr in das grundwehrdienstfähige Alter und verfügt über keine militärische Ausbildung und hat nie einen Grundwehrdienst geleistet. Er war zwar von 1995 bis 1997 bei der Polizei, aber ohne vorangegangene Ausbildung, auch ohne spezielle Waffenausbildung und arbeitete im Posten- und Patrouillendienst als Untersergeant, als Sicherheitsdienst bzw. Überbringer von Gütern. Eine Ausbildung zum öffentlichen Sicherheitsdienst – Polizei hat der BF nicht und wurde als solcher auch nicht verwendet. Er wurde in Folge von Personalabbau entlassen. Im Jahr 2018 hat der BF1 nicht mehr bei der Polizei gearbeitet, er hat lediglich versucht den Dienst in Tschetschenien aufzunehmen, um sich sogleich in eine andere Region in Russland versetzen zu lassen, scheiterte und kündigte in Folge ohne neuerlich bei der Polizei gearbeitet zu haben.
1.2.3. Dem minderjährigen BF2 drohen in der Russischen Föderation auch keine Verfolgung oder Gefährdung wegen seiner Eigenschaft als Kind oder sonstige kinderspezifische Gefahren.
1.2.4. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen.
Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten, insbesondere droht ihnen auch keine Verfolgung wegen der von BF1 im Asylverfahren vorgebrachten drohenden zwangsweise Einziehung zum Wehr- oder Reservedienst und Wehrdienstverweigerung.
1.2.5. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres einjährigen Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
1.3.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Russische Föderation nach Tschetschenien oder auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens – zB nach Moskau oder St. Petersburg möglich. Die BF könne wieder zusammen im Familienhaus mit der Mutter und Schwester des BF1 leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten oder auch selbst in eine Wohnung ziehen. Sie können auch eine Sozialwohnung beantragen, wenngleich dies einige Zeit dauert. Sie können aber auch an einen anderen Ort in der Russischen Föderation ziehen und in einem eigenen Haus bzw. einer eigenen Wohnung leben.
1.3.2. Der BF1 ist arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch der minderjährige BF2 ist gesund und kann weiterhin im Familienverband durch den BF1 betreut werden.
Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in der Russischen Föderation verbracht. Der BF1 spricht mit Russisch und Tschetschenisch zwei Landessprachen, verfügt über Schulbildung, Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung als Tischler und kann er den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen BF2 durch Erwerbsarbeit bestreiten. Zudem verfügt der BF mit seiner Mutter, sechs Schwestern und vier Brüdern über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das sie insbesondere am Anfang unterstützen kann. Die Gesundheitsversorgung ist sichergestellt und kostenlos.
Der BF sind mit den russischen sowie tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert.
1.3.3. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen.
1.4. Zur Situation der BF in Österreich:
1.4.1. Der BF1 reiste Ende 2022 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn BF2 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und den BF2 am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum.
1.4.2. Die BF leben privat in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung in Wien. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und werden finanziell auch durch den Onkel oder Cousin des BF1 unterstützt. Die BF sind nicht selbsterhaltungsfähig und der BF1 geht keiner Erwerbsarbeit nach, wobei er über eine Einstellungszusage vom Freund seines Onkels verfügt. Der BF1 kümmert sich um den 3-jährigen BF2.
1.4.3. Die BF sind seit ca. 13 Monaten in Österreich aufhältig.
Der BF1 verfügt kaum über Deutschkenntnisse und besucht aktuell einen Deutschkurs. Sonstige Aus- und Weiterbildungen absolvierte er nicht. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und engagiert sich nicht ehrenamtlich.
Der BF1 hat mit seinem Onkel und Neffen Familienangehörige im Bundesgebiet. Darüber hat der BF1 bis auf lose Bekanntschaften vom Deutschkurs kein weiteren engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet.
Der BF1 lebt von der Kindsmutter und angetrauten Frau getrennt und lebt in keiner Lebensgemeinschaft.
In der Freizeit geht der BF1 mit dem BF2 spazieren oder sie besuchen den Onkel des BF1.
Der minderjährige BF2 besucht aktuell keinen Kindergarten und wird von seinem Vater BF1 versorgt und betreut. Während des Deutschkurses vom BF1 passt die Tante des BF1 auf den BF2 auf.
1.4.4. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.
1.5. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13 vom 08.11.2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Behandlung von Personen mit ukrainischem Hintergrund vom 24.10.2023; Informationen des Verbindungsbeamten des BMI Moskau vom Oktober 2023; die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation, Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst, Tschetschenien vom 21.09.2023 und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russland, Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023 ausgegangen:
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
Sicherheitslage
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023
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ACLED o.D. [Quellenbeschreibung siehe Kapitel LänderspezifischeAnmerkungen]
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).
Wehrersatzdienst
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
Quellen: […]
Desertion, Wehrdienstverweigerung
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).
Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Dagestan ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien, die Kontrolle der Zivilgesellschaft ist weniger ausgeprägt. Doch auch in Dagestan gehen mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einher, darunter Entführungen und Verschwindenlassen. Vom Vorgehen der Sicherheitsbehörden wegen des Verdachts auf Extremismus sind neben Menschenrechtsorganisationen auch NGOs im sozialen/humanitären Bereich oder regierungskritische Journalisten betroffen. Im Gegensatz zu Tschetschenien können NGOs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und selbst Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO 'Komitee zur Verhinderung von Folter' arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 28.9.2022).
Die massenhafte Einberufung von Reservisten (Mobilisierung) führte im September 2022 zu einer Protestwelle in Dagestan (HRW 12.1.2023). Die Massenproteste hielten mehrere Tage an und wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023). Es kam zu Massenverhaftungen (KU 17.2.2023). Einige Verhaftete berichteten über Folterungen durch die Polizei (KR 17.2.2023). Im Zuge der Proteste in Dagestan wurden mehrere Strafverfahren gegen Protestteilnehmer wegen angeblicher Gewalt gegen die Polizei eröffnet (HRW 12.1.2023; vgl. KR 17.2.2023).
In Dagestan gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Aliew Rasulowitsch (OPMR o.D.c).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).
Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).
Ethnische Minderheiten
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Quellen: […]
Nordkaukasus
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
Quellen: […]
Sozialbeihilfen
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Medizinische Versorgung
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).
In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).
Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).
Psychische Erkrankungen
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).
Drogenabhängigkeit
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).
Diabetes
In Moskau sowie St. Petersburg und in Hauptstädten der Regionen gibt es Diabetes-Zentren zur modernen Behandlung von Diabetes-Patienten. In ländlichen und entlegenen Gegenden sind Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Bewohner von Großstädten verfügen über einen besseren Zugang zu qualifizierten Spezialisten und medizinischen Geräten. Die medizinische Versorgung von Personen mit endokrinen Erkrankungen wie Diabetes erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung prinzipiell kostenlos. Diabetes-Patienten erhalten kostenlos zuckersenkende Medikamente, ebenso Desinfektionsmittel, Insulin-Pens, Nadeln usw. Die Kosten mehrerer neuerer Behandlungsmethoden müssen von Patienten selbst getragen werden. Medikamente zur Behandlung endokriner Erkrankungen sind theoretisch in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, jedoch ist die Verfügbarkeit in Großstädten besser (EUAA 9.2022).
Hepatitis
Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).
Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).
HIV, Aids
HIV/Aids bleibt eine der häufigsten Infektionskrankheiten in Russland (AA 28.9.2022). Nach Angaben des Föderalen Amts für Staatliche Statistik waren im Jahr 2021 in der Russischen Föderation 851.754 HIV-Patienten registriert (Rosstat 2022). Die Zahl der HIV-Infizierten steigt (Wedomosti 5.4.2023). Es existiert eine staatliche Strategie zur Bekämpfung der HIV-Verbreitung für den Zeitraum bis 2030 (Regierung 21.12.2020).
In St. Petersburg befindet sich die öffentliche Botkin-Klinik für Infektionskrankheiten (EUAA 9.2022; vgl. SIK o.D.), welche HIV-Patienten medizinisch betreut. Gemäß gesetzlichen Vorgaben muss jedes Subjekt der Russischen Föderation über mindestens ein HIV-Zentrum zur Behandlung von HIV-Patienten verfügen. Das führende nationale Behandlungszentrum ist das Aids-Zentrum in St. Petersburg. Die Behandlung von HIV-Patienten ist kostenlos. Der Zugang zu antiretroviralen Medikamenten gestaltet sich für HIV-Patienten in Russland schwierig. Aufgrund des mit der Erkrankung HIV/Aids verbundenen Stigmas ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für die betroffenen Patienten im Allgemeinen schwierig (EUAA 9.2022).
Nierenerkrankungen (Dialyse usw.)
In Moskau gibt es die öffentliche städtische Klinik № 52, welche sich der Behandlung von Nierenerkrankungen sowie der Betreuung von Patienten nach Nierentransplantationen widmet (EUAA 9.2022; vgl. SK52 o.D.). Die öffentliche Moskauer Botkin-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SBK o.D.) führt Nierentransplantationen durch. Vor allem in ländlichen und abgelegenen Gebieten herrscht ein Mangel an Dialyse-Zentren. Die Qualität der Dialyse-Behandlungen variiert in den verschiedenen Behandlungszentren beträchtlich. Nierentransplantationen werden durch ein Organspenderegister unterstützt. Es fehlt an finanziellen Ressourcen und qualifiziertem medizinischen Personal. Der Zugang zu Nierenfachärzten gestaltet sich für Patienten in ländlichen, entlegenen und dünn besiedelten Regionen schwierig (EUAA 9.2022).
Die medizinische Versorgung von Personen mit Nierenerkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Für manche Behandlungen sind Zuzahlungen üblich. Medikamente zur Behandlung von Nierenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist in der Praxis der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten besser (EUAA 9.2022).
Tuberkulose
Tuberkulose ist im öffentlichen wissenschaftlichen Tuberkulose-Forschungsinstitut in Moskau behandelbar (ISOS 19.6.2020; vgl. SWTF o.D.). In der Stadt Toljatti in der Region Samara gibt es das öffentliche Sanatorium Lesnoe, welches auf Tuberkulose spezialisiert ist. Das Sanatorium nimmt Patienten aus allen Regionen auf (EUAA 9.2022; vgl. SSL o.D.). In Archangelsk befindet sich eine öffentliche Anti-Tuberkulose-Klinik (EUAA 9.2022; vgl. SATK o.D.). Diese bietet ambulante und stationäre Betreuung von Tuberkulose-Patienten an und verfügt über Behandlungsmöglichkeiten für alle Tuberkulose-Fälle. Der Zugang zu Lungenspezialisten, Chirurgen und Behandlungszentren kann in ländlichen und spärlich besiedelten Gegenden beschränkt sein. Die Behandlung von Patienten mit Lungenerkrankungen erfolgt im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Lungenerkrankungen sind in ganz Russland theoretisch verfügbar, jedoch ist der Zugang zu diesen Medikamenten in größeren Städten viel besser. Mehrere russische NGOs bieten Unterstützung für Patienten mit Lungenerkrankungen an, hauptsächlich Kinder und Personen mit Behinderungen (EUAA 9.2022).
Rückkehr
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 28.9.2022). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Informationen des Verbindungsbeamten des BMI, Moskau vom Oktober 2023
Zu welchem ZeitpunktlZeitraum werden Musterungen/Stellungen durchgeführt? Bei 16-Jährigen, 17-Jährigen ...? Was, wenn ein russischer Staatsbürger immer in Österreich gelebt hat und z.B. im Alter von 25 Jahren nach Russland zurückkehrt? Findet in diesem Fall dann erst die Musterung statt?
Stellungen werden in der Russischen Föderation derzeit zwei Mal im Jahr in den Monaten Jänner und Juli, durchgefihrt. Hierzu werden Personen erst ab dem 19. Lebensjahr vorgeladen. Die Wehrpflicht endet mit 27 Jahren.
Ist der zeilliche, im Folgenden geschilderte allgemeine Ablauf korrekt? zuerst Einberufungsbefehl, dann Musterung und dann Grundwehrdienst/Kriegseinsatz (oder festgestellte Untauglichkeit)?
Grundsätzlich korrekt, bis auf den letzten Schritt: Erst nach abgeleistetem Grundwehrdienst können Personen zum Kriegsdienst herangezogen werden.
Ist es möglich, dass Einberufungsbefehle an Cousins o. Ä. der Einberufenen übergeben werden?
Nein.
(Wie) Erfolgen Zustellungen von Einberufungsbefehlen an im Ausland lebende Wehrpflichtige?
Bislang ist es ho. Kenntnis nicht zu Zustellungen im Ausland gekommen.
Wie läuft eine elektronische Zustellung von Einberufungsbefehlen genau ab? Via Gosuslugi? Hat Gosuslugi jeder? Bzw. wie kann man sich bei Gosuslugi registrieren?
Die elektronische Zustellung erfolgt über Gosuslugi. Jeder Staatsbürger der RF hat von Geburt an ein Gosuslugi Konto. In der Gesetzgebung der Russischen Föderation gibt es keinen Rechtsakt, der dazu verpflichtet, sich auf dem Portal Gosuslugi zu registrieren. Die Registrierung auf dem Portal erfolgt freiwillig durch jeden Bürger zu persönlichen Zwecken. Die Registrierung auf dem Portal der staatlichen Dienste ist freiwillig. Es gibt kein Gesetz, das sie zur Pflicht macht. Der Dienst wurde eingerichtet, um das Leben der Menschen zu erleichtern. Jeder kann dort ein Konto eröffnen oder es bei Bedarf löschen. Offenbar können sämtliche Soziathilfen auch bei den jeweiligen Ämtern „unelektronisch“ beantragt werden - Gosuslugi soll nur zur Vereinfachung dienen.
Quelle: https://xn--90aivcdt6dxbc.xn--pl ailarticles/questions/internet-mobile/internet/est-li-zakonobyazyv ayushchiy-re gi strirovatsya- n a- go suslu gakh-I # : - ;text:VoD 0% A}%D 0%B 5 %D 0%83 %D 0%B,8%D | %8 I %D I %82%D | %8 0%D 0%F,0%D I %8 6%D0%88%D l%8F %20%D o%BD%D 0%80%20%D o%BF %Dj%BE%D r%80%D t%82%D0%B 0%D o%BB%D 0%B s%20%D 0%83 %D o%BE%D | %8 t %D | %83 %D I %8 r %D o%BB%D | %83 %D0%83 %20%D 0%B 4%D o%BE%D 0%B r %D t %8 0%D 0%BB%D 0%82%D O%BE%D o%BB%D 1 %8 C%D O%BD%D 0%B 0,yoD jyoB8%D 0%BB%D 0%88%20%D I %83 %D 0%B 4%D 0%80%D0 % B B%D 0%B 8%D t %82%D I %8 C%20%D 0%B s %D | %9 t %2C%20%D 0%B 5%D | %8 I %D o%BB%D 0%88%20%Dj%BD%Dt%83%D0%86%D0%BD%D0%BE
Können Militärbücher von Personen, die nie Wehrdienst leisteten, leer sein?
Ja.
Können in Tschetschenien Webseiten wie Facebook, Instagram und Twitter via VPNs abgerufen werden?
Grundsätzlich werden immer wieder VPN-Anbieter gesperrt und funktionieren über bspw. das mobile Netzwerk am Mobiltelefon nicht mehr. Dies kann oft durch den Wechsel auf einen neuen/anderen Anbieter umgangen werden - jedoch ist es nur eine Frage der Zeit bis jene Anbieter ebenfalls gesperrt werden. Über WLAN-Netzwerke hingegen scheinen VPN-Dienste noch immer zu funktionieren.
Wie läuft die Zustellung von Militärbüchern ab, vor allem auch im Falle von Personen, die nie Wehrdienst leisteten?
Militärbücher werden nicht zugestellt - eine Abholung bei den jeweiligen Ergänzungsstellen ist vorgesehen/möglich. Meist werden Wehrdienstbücher benötigt, zur Vorlage an einen Arbeit- bzw. Dienstgeber. Mit „Ergänzungsstellen" sind jene Stellen gemeint, die in AUT mit den Ergänzungsabteilungen der Militärkommanden zu vergleichen sind. Diese umfassen die Evidenthaltung der Wehrpflichtigen, Einberufung zur Stellung, Stellung, Einberufung zum Grundwehrdienst, Evidenthaltung der Miliz- und Reservepflichtigen, Einberufungen zu Milizübungen, Einberufung der Reserveplichtigen (Teil- und Mobilmachung).
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Russische Föderation Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien vom 21.09.2023
Sind tschetschenische Männer über 30, die den Militärdienst nicht abgeleistet haben, der Gefahr ausgesetzt, für den UKRAINE-Krieg mobilisiert zu werden, sei es in TSCHETSCHENIEN, sei es in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION?
Die Beantwortung Ihrer Frage [Sind … der Gefahr ausgesetzt?] stellt eine Einschätzung dar. COI bzw. die Staatendokumentation liefert ausschließlich faktische Grundlagen zu Hintergrund und Situation in Herkunftsländern, welche die verfahrensführende Stelle bei der eigenverantwortlichen Beurteilung diese Frage unterstützen können. Einschätzungen, Prognosen oder andere Aussagen zur Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses oder einer eventuellen Gefährdung im Sinne einer rechtlichen Beurteilung sind für COI-Einrichtungen wie die Staatendokumentation unzulässig. Die oben angeführte Frage kann seitens der Staatendokumentation daher nur indirekt bzw. allgemein beantwortet werden.
Der Verbindungsbeamte in Moskau berichtet Folgendes:
Tschetschenien ist ein integraler Bestandteil der Russischen Föderation, sowie jede andere Teilrepublik, […]. Weiters ist noch immer aufrecht, dass Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, auch nicht mobilisiert werden können.
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für Russland [Österreich] (15.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023
1. Ist es vor der Teilmobilmachung schon zur Einberufung zum Wehrdienst und damit zum Einsatz in der Ukraine gekommen? Wenn ja, welche Voraussetzungen waren notwendig, zumal die betreffende Person bereits das 31. Lebensjahr vollendet hatte und bisher keinen Wehrdienst abgeleistet hat?
Der Verbindungsbeamte des BM.I (VB) in Moskau berichtet: Grundwehrdienstleistende sind gesetzlich von der Teilnahme an Einsätzen im Ausland ausgeschlossen (hier im Beispiel: Ukraine). Das Einberufungsalter für den GWD wird mit 01.08.2023 schrittweise von 25 auf 30 Jahre hinaufgesetzt. Eine Mobilmachung ohne zuvor geleisteten Grundwehrdienst ist nicht möglich. Einberufungen dazu können jedoch im Einzelfall irrtümlich erfolgen, welche bislang bei der Stellung jedoch als Fehler erkannt und folglich widerrufen worden sind.
VB – Verbindungsbeamter des BM.I in der Russischen Föderation [Österreich] (3.8.2023): Auskunft des Verbindungsbeamten des BM.I, per E-Mail
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl vom 15.06.2023
1. Kann der Fremde mit seinem Hintergrund (Militärbuch, abgeleisteter Zivildienst) als Reservist eingezogen werden?
Anmerkung: Ein 4-monatiger Zivildienst (Wehrersatzdienst) gibt es de facto nicht. Dieser dauert in der Regel 24 Monate.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass nach dem föderalen Gesetz der Russischen Föderation Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Wehrdienst u.a. Bürger in die Reserve eingetragen werden, die den Zivildienst abgeleistet haben [ausführlicher hierzu die Einzelquelle]. Reservisten, die als untauglich befunden werden, können nicht eingezogen werden. Weiters können Reservisten bei Vorliegen einer der nachstehenden fünf Gründe ebenfalls nicht eingezogen werden: Elternteile von vier Kindern unter 16 J. bzw. drei Kinder unter 16 J., plus gegenwärtige Schwangerschaft; schwangere Reservistinnen ab der 22. Schwangerschaftswoche; Studentinnen; alle IKT Spezialistinnen [Anm.: Definition unklar; wird im Einzelfall bei der Einberufung geprüft – Vorlage einer Bescheinigung seitens des Dienstgebers erforderlich]; Anträge zur Befreiung seitens eines Arbeitgebers im militär-industriellen Komplex.
Einzelquellen:
Im russischen föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Wehrdienst wird festgehalten, das die Reserve der Streitkräfte der Russischen Föderation aus folgenden Bürgern gebildet wird:
jenen, die aus dem Militärdienst entlassen wurden und in der Reserve der Streitkräfte der Russischen Föderation eingeschrieben sind;
jenen, die eine Ausbildung in militärischen Bildungseinrichtungen der Hochschulbildung im Rahmen von Programmen der militärischen Ausbildung für Unteroffiziere und Unteroffiziere der Reserve oder von Programmen der militärischen Ausbildung für Soldaten und Matrosen der Reserve erfolgreich abgeschlossen haben und die einen Abschluss an föderalen staatlichen Bildungseinrichtungen der Hochschulbildung erworben haben;
jenen, die eine Ausbildung an militärischen Ausbildungsstätten an föderalen staatlichen Bildungseinrichtungen im Rahmen von Programmen für die militärischen Ausbildung von Reserveoffiziere, im Rahmen von Ausbildungsprogrammen für Unteroffiziere und Unteroffiziere oder im Rahmen von Ausbildungsprogrammen für Reservesoldaten und -matrosen erfolgreich abgeschlossen haben und einen Abschluss an diesen Ausbildungsstätten erworben haben;
jenen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, weil sie von der Einberufung zum Wehrdienst befreit sind;
jenen, die nach Vollendung des 27. Lebensjahres nicht zum Wehrdienst einberufen wurden;
jenen, die den Wehrdienst ohne Rechtsgrundlage gemäß der Entscheidung des Einberufungsausschusses nicht abgeleistet haben, wenn sie 27 Lebensjahr vollendet haben;
jenen, die aus dem Militärdienst entlassen wurden, ohne bei den Militärbehörden registriert zu sein, und die anschließend beim Militärkommissariat registriert wurden;
jenen, die den Zivildienst abgeleistet haben;
Frauen mit einer militärischen Berufsspezialisierung;
Präsident der Russische Föderation [Russland] (12.3.1998): Föderales Gesetz Nr. 53-FZ vom 28. März 1998. Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst; Artikel 52. Eintragung in die Reserve [Федеральный закон от 28.03.1998 г. № 53-ФЗ. О воинской обязанности и военной службе; Статья 52. Зачисление в запас] (letzte Aktualisierung: 14.4.2023), http://www.kremlin.ru/acts/bank/12128/page/1, Zugriff 15.6.2023 [Automat. Übersetzung]
Der Verbindungsbeamte (VB) des BMI berichtet am 14.6.2023 folgendes: Reservistinnen werden nach der Einberufung jedenfalls medizinisch untersucht und auf ihre Tauglichkeit überprüft. Hierbei kann es dazu kommen, dass Reservistinnen für Untauglich befunden und somit nicht eingezogen werden. Weiters können Reservist*innen bei Vorliegen einer der nachstehenden 5 Gründe ebenfalls nicht eingezogen werden:
Pkt 1) Elternteile von 4 Kindern unter 16 J. bzw. 3 Kinder unter 16 J., plus gegenwärtige Schwangerschaft
Pkt 2) Schwangere Reservistinnen ab der 22. Schwangerschaftswoche
Pkt 3) Student*innen
Pkt 4) Alle IKT Spezialist*innen (Anm.: Definition unklar; wird im Einzelfall bei der Einberufung geprüft – Vorlage einer Bescheinigung seitens des Dienstgebers erforderlich)
Pkt 5) Aufgrund von Anträgen zur Befreiung seitens eines Arbeitgebers im militär-industriellen Komplex
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation [Österreich] (14.6.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Welche Altersgrenze gibt es aktuell für Reservisten?
Zusammenfassung:
Der Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI ist zu entnehmen, dass bei der Einberufung von Reservisten zwischen drei Stufen unterschieden werden muss. Die derzeitige vom Verteidigungsministerium festgelegte gültige Stufe besagt, dass das Höchstalter zur Einberufung von Reservisten im Mannschaftsdienstgrad und von Unteroffizieren bei 35 Jahren liegt; jenes von Offizieren zwischen 45 – 60 Jahren, je nach Offiziersdienstgrad. Laut anderen Quellen richtet sich die Einberufung von Reservisten nach Alter, militärischem Rang und Geschlecht [ausführliche Auflistung in den Einzelquellen].
Einzelquellen:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BMI antwortete am 14.6.2023 auf die gestellte Frage folgendermaßen: Hierbei muss zwischen 3 Stufen der Einberufung von Reservist*innen unterschieden werden. Die jeweils aktuell gültige Stufe wird vom Verteidigungsministerium festgelegt. Derzeit gilt Stufe 1, wobei das Höchstalter zur Einberufung von Reservisten im Mannschaftsdienstgrad und der Unteroffiziere bei 35 Jahren liegt; jenes von Offizieren zw. 45-60 Jahren, je nach Offiziersdienstgrad.
VB – Verbindungsbeamter des BM.I für die Russische Föderation [Österreich] (14.6.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
Gemäß dem folgenden Bericht des russischen Online-Magazins Sib.ru vom 15.5.2023 hängt das Alter der Bürger, die eine Vorladung erhalten können, von ihrem militärischen Rang ab. Je nach Alter, militärischem Rang und Geschlecht gibt es drei Kategorien von Reservisten:
1. Unter 35 Jahren: Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere, Offiziersanwärter und Fähnriche.
2. Unter 50 Jahren: Unteroffiziere.
3. Unter 55 Jahren: Majore, Oberstleutnante, Hauptmänner 2. und 3. Ranges; unter 60 Jahren: Oberste, Hauptmänner 1. Grades; und unter 65 Jahren: oberste Offiziere.
Rambler Novosti, eine russische Nachrichtenplattform, berichtet am 11.4.2023, dass der Status des Wehrpflichtigen bis zu einem bestimmten Alter gilt, wobei der genaue Zeitraum von dem abhängt, welchen militärischen Rang der Bürger erhalten. Wenn eine wehrpflichtige Person jedoch noch nicht in der Armee gedient hat, wird ihr dennoch ein Dienstgrad zugewiesen, der auf dem Wehrpass vermerkt ist. Je nach militärischem Dienstgrad kann ein Bürger bis zum folgenden Alter als wehrpflichtig gelten:
65 Jahre – Marschall der Russischen Föderation, Armeegeneral, Flottenadmiral, Generaloberst, Admiral.
60 Jahre – Generalleutnant, Vizeadmiral, Generalmajor, Konteradmiral.
55 Jahre – Oberst, Hauptmann des 1. Ranges.
50 Jahre – alle anderen Dienstgrade.
45 Jahre – weibliche Wehrpflichtige.
So gelten die meisten Männer in Russland bis zum Alter von 50 Jahren als wehrpflichtig und können bis zu diesem Alter zur militärischen Ausbildung oder Mobilisierung einberufen werden.
3. Gibt es Gründe, an der Echtheit des Einberufungsbefehls zu zweifeln?
Bezüglich Informationen über die Authentizität von Dokumenten, wie im Anlassfall eines Einberufungsbescheides, darf auf folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen werden: STDOK – Staatendokumentation des BFA [Österreich] (7.9.2022): Muster für Einberufungsbefehl [RUSS_SM_MIL_Muster_für_einen_Einberufungsbefehl_2022_09_07_KE, Zugriff auf Koordinationsboard und ECOI.net]
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde (Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 19.12.2022, Einvernahme durch das Bundesamt vom 23.03.2023, die Bescheide vom 03.08.2023 und Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2023), durch Einvernahme der BF1 im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2024 sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumente (AS 61-63: russischer Führerschein des BF1, Nr. XXXX ; AS 69: Kopie der Geburtsurkunde des BF1 und AS 57: Kopie des russischen Auslandsreisepasses des BF2) und den gleichbleibenden Angaben des BF1 im gesamten Verfahren fest. Dass die BF russische Staatsangehörige sind, der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum muslimischen Glauben bekennen, steht ebenso aufgrund der diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung fest, welche mit den Angaben im behördlichen Verfahren und zu seinen Sprachekenntnissen in Einklang stehen (Seite 1-2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF1 basieren ebenfalls auf seinen gleichbleibenden und vor dem Hintergrund seiner Herkunft plausiblen Angaben im gesamten Verfahren sowie dem Umstand fest, dass der BF1 als auch der BF2 bis zur Ausreise Ende 2022 ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht haben, der BF1 die Grundschule besuchte und der BF2 im Familienverband mit dem BF1 aufwächst und aufgrund fehlender Deutschkenntnisse, davon auszugehen ist, dass die Erstsprache des BF2 auch Tschetschenisch wie beim BF1 ist (Seite 1 des Einvernahmeprotokolls; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der BF1 der Vater des minderjährigen BF2 ist und von der Kindsmutter getrennt lebt, deren Aufenthalt unbekannt ist, gab er so ebenfalls gleichbleibend im gesamten Verfahren an (Seite 4des Einvernahmeprotokolls; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF1 (Geburt, Aufwachsen, Schul- und Berufsausbildung sowie die Bestreitung seines Lebensunterhalts) gründen auf den diesbezüglich ausführlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die auch mit den vorgelegten Unterlagen und den Angaben im behördlichen Verfahren in Einklang stehen (vgl. Seite 2 der Erstbefragungsprotokolle; Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5, 7, 10-12 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der BF 1995 bis 1997 bei der Polizei gearbeitet hat, brachte er erstmals in der Beschwerde vor. Im behördlichen Verfahren, gab er durchgehend an, dass er als Tischler gearbeitet hat (Seite 2 des Erstbefragungsprotokolls; Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Auffallend ist zudem in diesem Zusammenhang, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung wiederrum bei seinem Ausbildungs- und Berufswerdegang nicht erwähnte, dass er ausgebildeter Polizist ist. Erst später erwähnte er studiert zu haben und als der Krieg begonnen hat, dass er bei der Polizei begonnen hat zu arbeiten, aber auch nach mehrmaligen Nachfragen, konnte oder wollte der BF1 nicht angeben, was er bei der Polizei gemacht hat (Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls). Sohin steht für das erkennende Gericht, insbesondere aufgrund des vorgelegten Arbeitsbuches und russischen „Polizei-Urkunde“ mit entsprechenden Eintragungen fest, dass der BF1 zwar von August 1995 bis Jänner 1997, sohin ca. 1,5 Jahre bei der Polizei arbeitete, aber ohne entsprechende vorangegangene Ausbildung, im Wach- oder Patrouillendienst und ohne höheren Dienstgrad. Dass der BF1 kein ausgebildeter Polizist ist, sondern eine Art „Hilfstätigkeit“ im Wachbereich – wie ein Portier oder Schlüsseldienst - während Kriegszeiten übernahm. Dies gab der BF1 so selbst an und konnte auch kaum seine Tätigkeiten bei der Polizei näher darlegen, vielmehr sagte er aus, keine Ausbildung als Polizist zu haben, auch keine Waffenausbildung und gibt wiederholt an lediglich am Posten gestanden zu sein und nichts gemacht zu haben (Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Wann haben Sie begonnen bei der Polizei zu arbeiten?
BF: 1995 bis 1997. Von August 1995 bis Jänner 1997.
RI: Während dieser Zeit haben Sie nicht studiert?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie bei der Polizei gearbeitet?
BF: Das war die städtische Polizei. Ich bin am Posten gestanden. Es gab Krieg. Wir konnten das Dorf nicht verlassen. Die russischen Truppen haben uns umkreist. Es gab nichts zu essen, wir haben Hunger und Kälte erlitten. Man musste etwas tun. Ich habe gehört, dass es die Möglichkeit gibt, bei der Polizei zu arbeiten. Ich wollte irgendwie Geld verdienen. Da ging es rein darum, dass ich zumindest Geld hatte um Lebensmittel zu kaufen.
RI: Was haben Sie dort gemacht? Was war Ihre Tätigkeit?
BF: Ich bin am Posten gestanden.
RI wiederholt die Frage.
BF: Es wurden dort die Autos durchgelassen und kontrolliert. Ich persönlich habe aber nichts gemacht.
RI: D.h. Sie waren bei der Polizei und haben nichts gemacht?
BF: Das heißt PPS Posten und Patrouillendienst.
RI: Sie werden mir wohl sagen können, was Sie eineinhalb Jahre getan haben.
BF: Ich bin am Posten gestanden. Das war der erste Rang. Ich hatte keine besonderen Aufgaben.
RI wiederholt die Frage. Was haben Sie z.B. als Tischler gemacht?
BF: Türen, Fenster.
RI: Sehen Sie, hier sagen Sie auch nicht einfach nur „ich habe gehobelt“. Also was haben Sie bei der Polizei gemacht?
BF: Eigentlich nichts. Ich habe auf Befehle gewartet und wenn man mir etwas gesagt hat, habe ich etwas gemacht.
RI: Sie werden mir wohl sagen können, was Sie gemacht haben den ganzen Tag.
BF: Ich habe etwas begleitet, wenn wir wohin gefahren sind.
RI: Was haben Sie begleitet?
BF: Es war ein Posten. Eigentlich habe ich nichts gemacht.
RI: Ich gebe Ihnen jetzt noch einmal das letzte Mal die Chance, mir zu sagen, was Sie den ganzen Tag als Polizist gemacht haben.
BF: Was macht man im Posten-- und Patrouillendienst?
RI: Ich war vorher auch im Sicherheitsdienst und kann Ihnen sagen, was ich gemacht habe.
BF: Jemanden bringen oder abholen.
RI: Wen haben Sie wohin gebracht?
BF: Irgendwelche Personen.
[…]
RI: Welchen Dienstgrad hatten Sie?
BF: Untersergeant. Ganz unten war ich mit dem Dienstgrad.
RI: Welche Ausbildung hatten Sie als Polizist?
BF: Keine. […]
RI: Hatten Sie eine Waffenausbildung?
BF: Nein. Das wurde sozusagen sehr schnell gemacht, so ein Anlernen. Bei uns gibt es dort keine wirkliche Ausbildung.
[…]
RI: Waren Sie dann 2018 noch bei der Polizei, oder nicht?
BF: Nein. Ich habe in Tschetschenien die Arbeit aufgenommen und wollte, dass man mich versetzt. Ich dachte, dass man mich auf diese Weise dort schneller aufnimmt, aber ich wurde nicht aufgenommen. Ich bin eigentlich hingegangen um zu kündigen. In Tschetschenien wollte ich nicht arbeiten.“).
So gab er keine polizeilichen Aufgaben, wie Festnahmen, Verkehrsregelungen, Einvernahmen, Sicherstellungen von Gütern, Überwachung von Demonstrationen oder Personen, Patroullien im Straßenverkehr usw. an. So konnte er trotz annähernd 2-jähriger Tätigkeiten keine entsprechenden Aufgaben aufzählen oder gar genaue Inhalte seiner Tätigkeiten.
Dass der BF durchgehend im Dorf XXXX lebte und nur während des Krieges zeitweise in Inguschetien war, gab er übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5, 12 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF und den aktuellen Aufenthaltsorten sowie die Kontakte ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften sowie übereinstimmenden Angaben des BF1 im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12-13, 15 des Verhandlungsprotokolls).
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung, wo er explizit angab, dass sein Sohn BF2 und er gesund seien und Vorerkrankungen oder medizinische Behandlungen oder Medikamenteneinnahme verneinte (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Auch wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und gab der BF1 vor dem Bundesamt ebenso an, dass er sowie der BF2 gesund seien und weder in ärztlicher Behandlung seien noch Medikamente nehmen (Seite 3 und 6 des Einvernahmeprotokolls). Die BF leiden somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Hinzu kommt, dass den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der Russischen Föderation zu Folge, die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien gewährleistet ist.
2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 ergibt sich einerseits aus seinen Angaben im gesamten Verfahren, wonach er über Arbeitserfahrung als Tischler in der Russischen Föderation berichtet sowie den Besuch einer Berufslehranstalt sowie Erdölhochschule und aufgrund seines Alters mit 50 Jahren und seinem Gesundheitszustand.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF1 gründen auf den eingeholten Strafregisterauszug. Der BF2 ist mit 3 Jahren strafunmündig.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
2.2.1. Der BF1 brachte im Wesentlichen im gesamten Verfahren vor, dass er nach Österreich reiste, weil er eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Er befürchte im Falle einer Rückkehr zwangsweise zum Wehrdienst in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Er brachte darüber hinaus für sich keine weiteren sowie auch für den minderjährigen BF2 keine eigenen Fluchtgründe vor und machte insgesamt mit seinem vagen sowie auf Spekulationen gestützten sowie vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausiblen Angaben keine Verfolgung glaubhaft:
Der BF brachte zwar im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst gleichbleibend als Fluchtgrund vor, dass er am 14.12.2022 eine Ladung bzw. Einberufungserklärung vom Wehrkommando bekommen habe und am nächsten Tag ausgereist sei, weil er nicht sein Leben bei Kampfhandlungen in der Ukraine opfern wolle (vgl. Seite 6 des Erstbefragungsprotokolls und Einvernahmeprotokolls; Seite 16 des Verhandlungsprotokolls), aber erweist sich das nur sehr vage und zum Teil in sich widersprüchliche Fluchtvorbringen insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformation und Feststellungen zur Person des BF1 (Alter, Familienangehörige) nicht plausibel sowie auch aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Fälschung handelt auch nicht glaubhaft.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass es sich bei der vom BF1 vorgelegten Ladung (OZ 6) zwecks Erhalt der Dokumente über die Wehrregistrierung und Feststellung über die Tauglichkeit zum Wehrdienst („Musterung“) laut urkundentechnischen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 21.12.2023 um eine Totalfälschung handelt und eine autorisierte Ausstellung russischer Dokumente dieser Art (Stempelabdrucke im Tintenstrahldruck) kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden (OZ 13).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF1 in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt angab, dass es sein kann, dass es sich um eine Fälschung handle, er aber dieses Schreiben ausgehändigt bekommen habe. Der BF1 führt weiter äußerst spekulativ und vage an, dass alle mitgenommen werden und das Alter keine Rolle spiele. Im Widerspruch hierzu gibt der BF1 gleichzeitig an, dass keiner seiner vier in der Russischen Föderation aufhältigen Brüder eine Ladung erhalten haben, weil sie älter sind. Dies ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, denn der BF1 gibt einerseits an, alle werden unabhängig vom Alter für den Ukraine-Krieg „mitgenommen“, aber seine Brüder sind wiederum aufgrund ihres Alter nicht betroffen (Seite 16-17 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Warum sind Sie und Ihr Sohn aus Russland geflüchtet?
BF: Um nicht in die Ukraine zu fahren und dort zu kämpfen.
RI: Warum sollten Sie in die Ukraine fahren um zu kämpfen?
BF: Weil alle nacheinander mitgenommen werden. Man wird dann vor die Wahl gestellt, entweder man geht zur Polizei um dort zu arbeiten, oder man wird in die Ukraine geschickt. Das klingt zwar wild, aber es ist so.
RI: Warum arbeiten dann Ihre Brüder bzw. die Männer Ihrer Schwestern nicht bei der Polizei oder kämpfen in der Ukraine?
BF: Sie bekamen keine Ladung und die sind älter als ich. Wenn die Reserve zu Ende ist, dann wir das wieder aufgefüllt. Da schaut man nicht auf das Alter. Alle werden nacheinander mitgenommen. Das Alter spielt keine Rolle.
RI: Warum sind dann Ihre Brüder nicht mitgenommen worden, wenn das Alter keine Rolle spielt?
BF: Bis jetzt haben Sie keine Ladung bekommen. Ich bin 50, damals war ich 49. Die Leute werden nacheinander mitgenommen, auch ältere als ich.“).
Daran anschließend, gibt der BF1 in der mündlichen Verhandlung weiter an, dass in der Ladung steht, dass er zur Polizeiabteilung kommen soll und es klar sei, dass er mitgenommen worden wäre, wie alle (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Dies ist ebenfalls nur spekulativ und widersprüchlich, denn laut Übersetzung in der mündlichen Verhandlung, steht in der Ladung im Unterschied zum Vorbringen des BF mit keinem Wort, dass der BF1 zur Polizei gehen soll oder zu einem Polizeikommando oder für die Polizei arbeiten soll, sondern zum Wehrkommando zur medizinischen Überprüfung kommen soll, um festzustellen, ob er wehrfähig ist („Musterung“) bzw. erst eine Registrierung stattfindet. Es handelt sich sohin auch um keinen Einberufungsbefehl (Seite 17-19 des Verhandlungsprotokolls).
Weiters ist nicht glaubhaft und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbar, dass der BF1 zum Wehrdienst einberufen wurde, obwohl zum Zeitpunkt des Erhalts der Ladung, die Teilmobilmachung beendet wurde und der BF1, der nach eigenen Angaben keinen Grundwehrdienst abgeleistet hat, mit 50 Jahren nicht mehr im grundwehrdienstfähigen Alter ist (vgl. Pkt. II.1.5.; näher auch weiter unten zur nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Einberufung im Falle der Rückkehr). Wenn auch die Beschwerde vorbringt, dass der Grundwehrdienst durch die Tätigkeit als Polizist ersetzt werden kann, so wird nochmals darauf verwiesen, dass der BF zwar bei der Polizei, frührer Bezeichnung „Miliz“ gearbeitet hat, aber es für das Gericht feststellt, dass er dort nicht als Polizist seine Tätigkeit ausübte, sondern eine untergeordnete Rolle als Portier bzw. Sicherheitspersonal. Es kann somit nicht mit der Tätigkeit als Polizist und damit als Ersatz zum Grundwehrdienst angesehen werden. Es zeigt sich aber auch daran, dass die weitere Bewerbung von der Polizei nicht entsprechend behandelt wurde, zumal gerade der BF auch gar keine entsprechende Ausbildung hatte. Wenn das Dokument zur Ladung gefälscht ist, ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es gar nicht in einem System der tschetschenischen/russischen Behörden erfasst ist und der BF daher auch wegen Nichtbefolgung der Teilnahme an einer Musterung nicht verfolgt oder bedroht werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass selbst bei Einreise in den Herkunftsstaat ein entsprechender Vermerk nicht aufliegend ist und daher dem BF möglich ist sich im gesamten Gebiet der Russischen Föderation ungehindert zu bewegen.
Damit machte er keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefährdung oder ein Interesse an der Person des BF1 glaubhaft geltend. Dass der BF keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt war und ist, gründet auch darauf, dass er bis zu seiner Ausreise im Dezember und auch 10 Monate nach dem Angriffskrieg in der Ukraine ohne Probleme in der Russischen Föderation lebte und arbeitete, wie auch nach wie vor seine Brüder und Schwestern in seinem Herkunftsgebiet aufhältig und erwerbstätig sind, ohne von einer Zwangsrekrutierung betroffen zu sein. Der BF hatte auch mehrmaligen Kontakt mit tschetschenischen und russischen Behörden, sei es bei der Ausstellung seines russischen Führerscheins oder der Ausstellung eines Auslandsreisepasses für den BF2, wo der BF bis auf den Erhalt der gefälschten Ladung keine Probleme vorbrachte. Damit in Einklang ist, dass der BF nach eigenen gleichbleibenden Aussagen im gesamten Verfahren, nie Mitglied einer politischen Partei oder anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung war und auch nicht öffentlich oder oppositionell gegen Putin oder Kadyrov aufgetreten ist, noch sich journalistisch betätigt hatte, sodass auch aus diesem Grund keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden angenommen werden können (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Nur äußerst vage und nicht glaubhaft gab der BF1 am Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage seiner Rechtsvertreterin an, dass er sich als der Krieg begonnen hat, als sie bombardiert und umgebracht wurden er nichts Gutes über Russland erzählen konnte (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). Im Widerspruch hierzu bzw. zu einer regimekritischen oder oppositionellen Einstellung steht auch, dass der BF1 ca. 1,5 Jahre im Zeitraum 1995 bis 1997 bei der Polizei war und entgegen seinen Angaben zuvor in der mündlichen Verhandlung, dass er 1997 bei der Polizei aufgehört habe, weil es viele Ungerechtigkeiten dort gegeben habe und Leute grundlos geschlagen worden seien und es Erpressungen usw. gegeben habe, laut der vorgelegten Arbeitsbestätigung bei der Polizei jedoch aufgrund eines Personalabbaus entlassen wurde, wie er dann auch selbst zugab (vgl. AS 171; Übersetzung OZ 5; Seite 10 und 20-21 des Verhandlungsprotokolls). Der BF1 hat demnach nicht wie zuvor angegeben selbst gekündigt, weil er mit der „Obrigkeit“ nicht mehr konnte, sondern wurde aufgrund eines Personalabbaus entlassen und ist im Zusammenhang zu seiner vorgebrachten oppositionellen oder der „Obrigkeit“ gegenüber kritischen oder pazifistischen Einstellung keinesfalls für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass der BF1 bei der Polizei war, obwohl diese nach seinen eigenen Angaben schon korrupt war und im Jahr 2018 wieder daran denkt zur Polizei zu gehen und sich aus diesem Grund noch einmal eine Arbeitsbestätigung der Polizei ausstellen lässt und in einer Organisation Mitglied werden wollte, die selbst im Inland so agiert (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls).
Davon abgesehen bleibt auch der Vorhalt bestehen, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme mit keinem Wort erwähnte, dass er bei der Polizei gearbeitet hat, sondern durchgehend anführte als Tischler gearbeitet zu haben und sohin kann dem Bundesamt auch nicht vorgehalten werden, dass eine Einberufung zum Wehrdienst oder Reservedienst aufgrund des Alters des BF1 und seiner fehlenden militärischen Ausbildung, so hat der BF1 auch nie den Grundwehrdienst geleistet nicht für glaubhaft erachtet.
Hinzuweisen ist weiters, dass es sich bei der Übersetzung der Arbeitsbestätigung der Polizei, wo auch das Wort „Miliz“ vorkommt, nicht um das russische/tschetschenische Bundesheer handelt, sondern war Miliz (russisch милиция milizija) in der Sowjetunion und ist in einigen ihrer Nachfolgestaaten bis heute die Bezeichnung für die Polizei, wobei im Rahmen einer Reform im Jahr 2011 der Name der russischen Strafverfolgungsbehörden von der sowjetischen „Miliz“ in die universellere „Polizei“ geändert wurde. Der Begriff „Polizei“ wird in Russland aber bis heute mit den wenig bürgernahen Wachtmeistern des Zarenregimes sowie der deutschen Gestapo, Geheimen Feldpolizei bzw. Feldgendarmerie in den besetzten Gebieten verbunden und ist deshalb teilweise negativ konnotiert (https://de.wikipedia.org/wiki/Miliz_(Polizei); https://de.wikipedia.org/wiki/Polizei_(Russland)).
Dass dem BF1 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Polizei im Jahr 1995-1997 während des ersten Tschetschenienkriegs aktuell eine Verfolgung drohe, brachte er selbst nicht vor und kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach im Allgemeinen heute von keiner Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen mehr auszugehen ist, nicht angenommen werden. Zudem gab der BF1 selbst an, nie an aktiven Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, sondern bei der Polizei im Posten- und Patrouillendienst als Untersergeant gearbeitet zu haben, ohne vorangegangene Ausbildung auch nicht an der Waffe. Außerdem verblieb der BF1 nach seiner Tätigkeit bei der Polizei über weitere 25 Jahre im Herkunftsort, ohne jemals Probleme in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Polizei gehabt zu haben, so wurde dies vom BF1 zu keinem Zeitpunkt dargetan, zudem strebte er im Jahr 2018 erneut eine Tätigkeit bei der Polizei an.
Schließlich ist zudem anzuführen, dass auch unter Wahrstellung des Erhalts der gefälschten Ladung, um den BF1 unter Druck zu stellen, ihm möglich gewesen sei, sich außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens niederzulassen. Es besteht laut Länderinformationen Bewegungsfreiheit und wäre dem BF1 offen gestanden einen anderen Wohnsitz außerhalb Tschetscheniens in Betracht zu ziehen, wenn er sich mit dem Schreiben vom örtlichen Bezirksinspektor unter Druck gesetzt fühlte.
Insgesamt steht für das erkennende Gericht fest, dass die BF keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt waren und der BF1 die Russische Föderation gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen hat noch geht aus den dargelegten Gründen hervor, dass die russischen oder tschetschenischen Behörden ein Interesse an dem BF1 haben oder diesem aufgrund der Tätigkeit bei der Polizei im Jahr 1995-1997 bedrohen oder verfolgen. Vielmehr ist aufgrund der vagen, spekulativen und widersprüchlichen Schilderungen des BF1 davon auszugehen, dass sie nach Österreich reisten, weil kurz vor ihm ein Neffe auch nach Österreich reiste sowie ein Onkel samt Familie sowie weitere Neffen hier leben und sie sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten.
2.2.2. Dass dem BF1 auch im Falle seiner Rückkehr keine Zwangsrekrutierung und der Einsatz im Angriffskrieg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht zudem aufgrund der aktuellen Länderinformationen, wonach die Teilmobilisierung abgeschlossen wurde und es bis dato zu keiner Generalmobilisierung kam sowie zu den Feststellungen zur Person des BF1 sowie den nicht glaubhaften Angaben hinsichtlich des Erhalts einer Ladung oder Einberufungsbefehl, fest. Aus den Länderinformationen ergeht, dass Präsident Wladimir Putin mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung verkündete. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (vgl. Pkt. 1.4.). Der BF1 leistete gemäß seinen Angaben im Verfahren nie den Militärdienst in der Russischen Föderation (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls), ein Militärbuch wurde vom BF1 gleichfalls nicht vorgelegt, erhielt auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keinen Einberufungsbefehl und hat demnach auch keine militärische Ausbildung. Auch wenn der BF1 im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorbringt bei der Polizei gewesen zu sein und demnach militärisch ausgebildet zu sein und als Reservist zu gelten, so machte er hierzu wie bereits oben dargelegt nur sehr vage Angaben und führte explizit aus, keine Polizeiausbildung oder Waffenausbildung erhalten zu haben und gibt wiederholt gefragt nach seiner Tätigkeit bei der Polizei an, nichts gemacht zu haben, am Posten gestanden zu sein und keinen Dienstgrad gehabt zu haben (Seite 8-10 des Verhandlungsprotokolls). Außerdem liegt die Tätigkeit bei der Polizei mehr als 25 Jahre zurück, denn im Jahr 2018 war der BF1 laut seinen Angaben faktisch nicht mehr bei der Polizei, sondern wollte sich versetzen lassen und kündigte in Folge sogleich (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls).
Insbesondere hervorzuheben ist, dass der BF1 aufgrund seines fortgeschrittenen Alters mit 50 Jahren nicht mehr in die allgemeine Grundwehrdienstpflicht aller männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27/30 Jahren fällt und erscheint eine Einberufung für den Wehrdienst in der russischen Armee sohin für das erkennende Gericht nicht wahrscheinlich (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023: „Grundwehrdienstleistende sind gesetzlich von der Teilnahme an Einsätzen im Ausland ausgeschlossen (hier im Beispiel: Ukraine). Das Einberufungsalter für den GWD wird mit 01.08.2023 schrittweise von 25 auf 30 Jahre hinaufgesetzt. Eine Mobilmachung ohne zuvor geleisteten Grundwehrdienst ist nicht möglich. Einberufungen dazu können jedoch im Einzelfall irrtümlich erfolgen, welche bislang bei der Stellung jedoch als Fehler erkannt und folglich widerrufen worden sind.“).
So kommt hinzu, dass abgesehen vom weit überschrittenen Alter für den Grundwehrdienst, im Falle der Ableistung des Grundwehrdienstes auch ein Einsatz im Ausland und damit im Ukraine-Krieg laut Länderinformationen gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch eine Mobilmachung ohne zuvor geleisteten Grundwehrdienst ist laut den Länderinformationen nicht möglich. Es kam hierzu zwar zu Fehlern, aber wurde diese in Folge erkannt und widerrufen und richtiggestellt (Länderinformation der Staatendokumentation, Version 13; Informationen des Verbindungsbeamten des BMI, Moskau vom Oktober 2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Einberufung zum Wehrdienst vor der Teilmobilmachung vom 08.08.2023). Des Weiteren hat der BF1 auch bereits die Altersgrenze für den Reservedienst weit überschritten. So ist laut Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI bei der Einberufung von Reservisten zwischen drei Stufen zu unterschieden. Die derzeitige vom Verteidigungsministerium festgelegte gültige Stufe besagt, dass das Höchstalter zur Einberufung von Reservisten im Mannschaftsdienstgrad und von Unteroffizieren bei 35 Jahren liegt; jenes von Offizieren zwischen 45 – 60 Jahren, je nach Offiziersdienstgrad. Der BF hat keinen Dienstgrad und liegt damit das Höchstalter zur Einberufung zum Reservedienst bei 35 Jahren und wurde auch vom 50-jährigen BF1 deutlich überschritten (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Militärdienst, Reservist, Einberufungsbefehl vom 15.06.2023: „Gemäß dem folgenden Bericht des russischen Online-Magazins Sib.ru vom 15.5.2023 hängt das Alter der Bürger, die eine Vorladung erhalten können, von ihrem militärischen Rang ab. Je nach Alter, militärischem Rang und Geschlecht gibt es drei Kategorien von Reservisten: 1. Unter 35 Jahren: Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere, Offiziersanwärter und Fähnriche. 2. Unter 50 Jahren: Unteroffiziere. 3. Unter 55 Jahren: Majore, Oberstleutnante, Hauptmänner 2. und 3. Ranges; unter 60 Jahren: Oberste, Hauptmänner 1. Grades; und unter 65 Jahren: oberste Offiziere.“).
Auch wenn einzelne Berichte aber davon ausgehen, dass alle Männer bis 50 Jahre als wehrpflichtig gelten, so ist der BF1 bereits im 51. Lebensjahr und wird vom erkennenden Gericht nicht gefolgt, weil dies gerade aus den anderen Berichten hierzu gerade nicht hervorgeht. So wird in den Länderinformationen nach wie vor von einer bestehenden Wehrpflicht im Alter zwischen 18 und 27/30 Jahren geschrieben und legt der Staatspräsident jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen und für das Frühjahr 2023 147.000. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt.
Wonach der BF1 die Schlüsse zieht, dass er vom Militär für den Ukrainekrieg eingezogen wird, konnte der BF1 nicht plausibel auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen und der gefälschten Ladung, darlegen. So geht auch aus den Länderinformationen hervor, dass Einberufungsbefehle per eingeschriebenen Briefe und/oder online zugestellt werden. So ist eine persönliche Zustellung eines Einberufungsbefehls über den Bezirksinspektor von der Polizei gleichfalls nicht plausibel.
Der BF machte insgesamt auf konkrete Fragestellungen nur pauschale, spekulative Angaben – „weil alle nacheinander mitgenommen werden; die Leute werden dort auch auf betrügerische Wege geholt; jetzt werden alle mitgenommen; das Alter spielt keine Rolle; es ist alles brutal dort. (Seite 16-17 des Verhandlungsprotokolls “ –, reagierte auf Vorhalte ausweichend und konnte aufkommende Widersprüche (Alter; gefälschte Ladung; Brüder erhielten keine Ladung) nicht nachvollziehbar entkräften.
Auch wenn Medienberichten davon schreiben, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden, hat der BF1 bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten und gibt selbst an, nicht zum Militär zu gehen. Selbst wenn nach einzelnen Berichten die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen und weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken sollen, hat der BF mit über 50 Jahren das wehrfähigen Alter deutlich überschritten. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF1 aus Tschetschenien stammt und auch vom „freiwilligen“ Militäreinsatz durch Kadirow betroffen wäre. Laut den Länderinformationen ist bei diesen Rekrutierungen nicht stets von Freiwilligkeit auszugehen: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Dem ist aber zu entgegnen, dass der BF1 selbst nicht angibt, dass seine Mutter oder andere Verwandte, die eine Pension erhalten und in Tschetschenien aufhältig sind, die Sozialleistungen gekürzt wurden. Seine Mutter lebt gemeinsam mit seiner Schwester im Familienhaus, wo der BF1 gemeinsam mit dem BF2 vor der Ausreise ebenfalls lebte (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). Außerdem gilt auch nach wie vor, dass der BF1 nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter ist und Tschetschenien ist ein integraler Bestandteil der Russischen Föderation, sowie jede andere Teilrepublik, und ist noch immer aufrecht, dass Personen, die keinen Wehrdienst abgeleistet haben, auch nicht mobilisiert werden können.
Auch wenn weitere Berichte wie von EUAA oder IWF davon sprechen, dass es bei der Einberufung von Personen zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, so kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der BF1 mit seinem Profil als 50-jähriger Mann ohne militärischer Grundausbildung, nunmehr zum Wehrdienst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einberufen wird.
Schließlich ist noch anzuführen, dass allgemein laut Länderinformationen auch das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch Artikel 59 der Verfassung garantiert wird. So kann ein alternativer Zivildienst abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr. Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist. Hierzu ist ein begründeter Antrag beim Militärkommissariat zu stellen und von den jährlich etwa 2.000 gestellten Anträge auf Wehrersatzdienst werden geschätzt die Hälfte positiv beschieden, wobei die Entscheidung der Einberufungskommission auch noch gerichtlich angefochten werden kann.
Insgesamt ist sohin festzustellen, dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung unter der Teilmobilmachung, die bereits laut Länderinformationen auch abgeschlossen ist, betroffen ist, weil er mit 50 Jahren weit über dem wehrfähigen Alter ist, nie den Militärdienst geleistet hat und keine militärische Ausbildung hat und auch ein bereits bestehendes Interesse der russischen Behörden an dem BF1, weil er 1995-1997 bei der Polizei tätig war, nicht glaubhaft ist. Der BF1 tritt in Österreich auch nicht öffentlich bzw. auffällig regimekritisch gegen Putin auf und war nie politisch oder journalistisch tätig.
2.2.3. Für den minderjährigen BF2 wurden vom BF1 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und ergaben sich auch amtswegig vor dem Hintergrund der Länderinformationen und den Feststellungen zu dem minderjährigen BF2 keine Anhaltspunkte für eine konkrete aktuelle Verfolgung oder Bedrohung. So wuchs der 3-jährige BF2 im Familienverband mit seinem Vater BF1 und seiner Großmutter und Tante im gemeinsamen Haushalt auf und besteht seitdem er 5 Monate alt ist kein Kontakt mehr zur Mutter (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass der minderjährigen BF2 von häuslicher Gewalt betroffen war oder ist, nachdem dies im Nordkaukasus laut Länderinformationen weit verbreitet ist, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und ergaben sich hierfür auch keine Hinweise. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel in Russland und in anderen Ländern werden oder dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Kinderpornografie, Sexhandel betroffen sind. Diese länder-und kinderspezifische Gefahren treffen auf den BF2 nicht zu, die durchgehend im geschützten Familienverband aufwuchsen und auch der Besuch des Kindergartens oder in Zukunft die Schule nicht verwehrt werden wird, nachdem auch sein Vater der BF1 über eine Schul- und Hochschulbildung verfügt. Aber auch bestehen in der Heimatregion keine Gefahren durch die Kriegsführung der Russischen Föderation, zumal dort kein Kriegsgebiet besteht und daher keine etwaige Gefahren wie Bomben, Minen usw. gegeben sind.
2.2.4. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachte der BF1 nicht vor. Die BF sind Angehörige des Islams, der in der Russischen Föderation die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft ist. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen.
Eine Verfolgung der BF aus ethnischen Gründen kann ebenso nicht erkannt werden, weil tschetschenische Volksangehörige in der Russischen Föderation weit verbreitet und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachte der BF1 auch nicht glaubhaft vor.
Sohin steht fest, dass den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen droht. Ihnen droht keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten, insbesondere auch nicht wegen der vom BF1 im Asylverfahren vorgebrachten drohenden zwangsweise Mobilisierung für den Ukraine-Krieg.
2.2.5. Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Ebenso ergeht aus den Länderberichten, dass sich auch die Sicherheitslage in Tschetschenien, im Nordkaukasus verbessert hat.
2.3.2. Aufgrund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und der Feststellungen zur Person der BF steht fest, dass diese nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Der BF1 verfügt über eine schulische und berufliche Ausbildung (Grundschule, Tischlerausbildung, Studium an der Erdölhochschule), welche er in seinem Herkunftsstaat abgeschlossen hat. Der BF1 verfügt auch über Arbeitserfahrung als Tischler im Herkunftsstaat sowie im geringen Ausmaß auch als Polizist (August 1995 bis Jänner 1997) und sorgte auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt und den seines minderjährigen Sohnes BF2. Der BF1 ist gesund und gibt es keinen Grund an der Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des BF1 zu zweifeln. Es ist den BF daher auch möglich, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens wie zB St. Petersburg, Moskau oder Wolgograd ua, ein neues Leben aufzubauen und können sie unterstützend die verfügbaren Sozialleistungen, zB betreffend die Schaffung von Wohnraum oder der Arbeitslosenunterstützung, in Anspruch nehmen. Wobei der BF1 selbst angab in seinem Herkunftsort in einem Haus gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester gelebt zu haben, welche nach wie vor dort aufhältig sind (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls) sowie dass im selben Ort und unweit davon in auch weitere Geschwister leben, die ein Einkommen haben (Mutter erhält Pension, drei Brüder sind erwerbstätig; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls) und es ihnen daher sicherlich möglich ist vorübergehend auch bei den Familienangehörigen Unterkunft zu beziehen oder finanzielle Unterstützung zu erhalten.
Aber auch kinderspezifische Gefahren für den BF2 sind in der Russischen Föderation nicht gegeben. Wenngleich die Russische Föderation im Krieg gegen die Ukraine befindet, sind keine Gefahren für die russischen Bürger oder Kinder in der Russischen Föderation gegeben. Der BF2 würde gemeinsam im Familienverbund mit seinem Vater zurückreisen, der die alleinige Obsorge ausübt, seitdem die Kindsmutter ca. fünf Monate nach der Geburt des BF2 die Familie verlassen hat und seitdem kein Kontakt zu der Kindsmutter besteht und der BF2 in der alleinigen Obhut seines Vaters ist, mit dem er auch zuvor bis zur Ausreise, im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter und Tante lebte. Der BF2 kann in der Russischen Föderation den Kindergarten und die Schule besuchen, mit seinem Vater eine Unterkunft beziehen oder wieder im Familienhaus gemeinsam mit seiner Großmutter und Tante leben, wie auch vor der Ausreise und mit Unterstützung seines Vaters oder auch weiteren Familienangehörigen (Großmutter, Onkel, Tanten) wäre sein Lebensunterhalt gesichert. Weiters gibt es auch für Familien soziale Unterstützung, an welchen sie als russische Staatsbürger Anspruch haben. Die medizinische Versorgung ist in der Russischen Föderation gewährleistet und kostenlos. Auch für den BF2 sind keine kinderspezifische Gefahren gegeben. Er kehrt mit seinem Vater zurück und lebt bzw. wächst weiterhin im geschützten Familienverband auf. Hinweise über eine drohende Kinderausbeutung haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und auch nicht eine drohende Gefahr von körperlicher Gewalt.
Dass die BF mit der Lebensart und Kultur Tschetscheniens vertraut sind, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der BF1 in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest und mit den Feststellungen, dass der BF1 sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Jahr 2022 sowie auch der BF2 seine ersten zwei Jahre in Tschetschenien lebten, dort sozialisiert wurden und im Familienverband aufgewachsen sind, in Einklang. Die BF verfügen zudem über familiäre Anknüpfungspunkte ((Groß-)mutter, Geschwister, Tanten, Onkel, etc.) in der Russischen Föderation, zu denen sie auch weiterhin Kontakt halten (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 12, 15 des Verhandlungsprotokolls).
Dass die BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet sind oder gefährdet sind, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationen zur Russischen Föderation hervor; dies wurde von den BF im Grunde auch gar nicht behauptet. Der BF1 brachte nur unsubstantiiert dar, dass er zum Wehrdienst einberufen wurde und womöglich zwangsweise im Ukrainekrieg eingesetzt werde. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Der BF1 hat nie aktiv gegen das Regime opponiert, war weder exilpolitisch noch journalistisch tätig oder auch nicht regimekritisch in den sozialen Medien tätig noch engagierte er sich sonst in irgendeiner Weise politisch (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls; Seite 13 des Verhandlungsprotokolls).
2.3.3. Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten wird die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung und ist davon auch die kostenlose Medikamentenabgabe hinsichtlich einer Vielzahl an Erkrankungen umfasst. Jeder russische Staatsangehörige, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst und können medizinische Leistungen ohne unzumutbaren Aufwand regionsunabhängig in Anspruch genommen werden. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen Krankheiten und haben dies auch nicht behauptet. Es wurden keine gesundheitlichen Probleme vom BF1 oder auch für den minderjährigen BF2 angeführt.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich:
2.4.1. Die Feststellungen zur Einreise und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie auch aus dem eingeholten Fremdenregisterauszug der BF.
2.4.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf einen Auszug aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszug aus dem ZMR betreffend seinen Wohnsitz in Österreich und den diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben des BF1 vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (Seite 7 des Einvernahmeprotokolls; Seite 14-15 des Verhandlungsprotokolls. Dass der BF1 über ein Empfehlungsschreiben oder auch eine Einstellungszusage verfügt, steht aufgrund der Vorlage in der mündlichen Verhandlung eines Schreibens vom 10.01.2024 fest. Hierbei handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben oder mehr um ein Empfehlungsschreiben, denn es handelt sich nicht um einen verpflichtenden Arbeitsvorvertrag und gab der BF1 in der mündlichen Verhandlung selbst an, das Schreiben vom Freund seines Onkels erhalten zu haben. Auffallend in diesem Zusammenhang ist zudem, dass ein monatliches Gehalt in Netto und nicht wie üblicherweise in Brutto sowie ohne voraussichtliches Stundenausmaß angegeben wurde.
2.4.3. Die weiteren Feststellungen zur aktuellen Situation der BF in Österreich, zu ihren familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, zu ihren Deutschkenntnissen, sozialen Bindungen, Freizeit, basieren insbesondere auf den aktuellen Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 13-15 des Verhandlungsprotokolls). Es ergaben sich keine Hinweise an deren Angaben zu zweifeln. Der BF1 hat seit seiner Einreise in Österreich erste Integrationsmaßnahmen gesetzt und besucht einen ersten Deutschkurs, aber konnten vor dem Hintergrund der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer von ca. einem Jahr, bis auf den regelmäßigen Kontakt mit seinem Onkel sowie dessen Familie, mit denen sie aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, kaum vorhandenen Deutschkenntnissen, keine außergewöhnlichen Integrationsmaßnahmen des BF1 festgestellt werden. Der 3-jährige BF2 wird nach den Angaben des BF1 in der mündlichen Verhandlung von ihm versorgt und erhält er Unterstützung von der Familie seines Onkels, zu denen er den BF2 während der BF1 im Deutschkurs ist, bringt. Dass der BF2 den Kindergarten besucht, wurde vom BF1 nicht vorgebracht (Seite 14-15 des Verhandlungsprotokolls:
„RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?
BF: Ich habe eine Lehrerin. Sie heißt XXXX . Sonst habe ich keine Kontakte.
[…]
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen nicht verstanden und nicht auf Deutsch beantwortet hat.
[…]
RI: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Deutschkurs und am Wochenende fahre ich zum Onkel. Ich gehe mit meinem Sohn spazieren, das ist alles.
RI: Was macht Ihr Sohn den ganzen Tag?
BF: Nichts. Wenn ich vom Kurs komme, gehen wir raus. Einmal war er bei einem Karussell am Wochenende, das war im Zentrum, da fahren wir auch hin. Wir fahren auch zum Onkel.
RI: Wer passt auf Ihren Sohn auf, wenn Sie beim Deutschkurs sind?
BF: Die Frau vom Onkel. Sie wohnt nicht weit weg im XXXX , ca. 20 Minuten.“).
2.4.4. Dass der Aufenthalt der BF nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von diesen auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde von den BF nie vorgebracht, dass sie Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt waren.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation:
2.5.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht entgegen.
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version 13 vom November 2023 der Länderinformationen der Staatendokumentation sowie auch weitere Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, die auch umfangreich Bezug auf den Ukraine-Krieg nehmen bereits ins Verfahren eingebracht.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen brachte der BF1 keine asylrelevante Verfolgung oder eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. Einsatz im Krieg gegen die Ukraine glaubhaft vor. Der BF1 war auch nie Mitglied in einer politischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung, war weder öffentlich journalistisch oder sonst öffentlich und auf seine Person rückverfolgbar regimekritisch tätig, und konnte daher auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ein Interesse der russischen Behörden an ihm bestehen sollte, zumal der BF1 vor seiner Ausreise mit den staatlichen Behörden nicht in Konflikt geraten war und sich im Jahr 2012 einen russischen Führerschein und für den minderjährigen BF2 im März 2022 einen Auslandsreisepass ausstellen ließ oder auch im Jahr 2017 sich eine Arbeitsbestätigung der Polizei, wo er 1995 bis 1997 ohne Ausbildung im Posten- und Patrouillendienst bzw. als Portier - Sicherheitspersonal als Untersergeant tätig war, ausstellen. Eine Ausbildung und Tätigkeit als Polizisten und damit als Exekutivorgan des Staates/Teilrepublik konnte der BF nicht glaubhaft machen. Auch aus dem Vorbringen hinsichtlich einer möglichen Einberufung zum Wehrdienst bzw. Reservedienst konnte aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen keine konkrete und individuelle Verfolgung bezüglich des BF1 glaubhaft gemacht werden. Die Angaben, dass der Bezirksinspektor eine Ladung dem BF1 übergeben hat, wonach er sich bei der Polizeistelle melden sollte, stimmten mit dem vorgelegten Schriftstück nicht überein und handelte es sich bei der „Ladung“ auch um eine Totalfälschung. Der BF blieb grob und vage in seinen Angaben und konnte durch die äußerst spekulativen und vor den Hintergrund der Länderberichten nicht plausiblen Ausführungen eine drohende Einberufung zum Wehrdienst und Einsatz im Ukrainekrieg nicht glaubhaft darlegen. Auch aus den eingebrachten Berichten ist nicht ableitbar, dass nunmehr jeder in den Krieg in die Ukraine einberufen werden, zumal auch die Teilmobilisierung beendet ist, wenngleich nicht formell, aber der BF1 mit seinem Alter und nicht vorhandenen Spezialkenntnissen nicht in den Fokus der Behörden geraten ist und er nie einen Grundwehrdienst geleistet hat bzw. als Exekutivorgan tätig war und nicht mehr im (grundwehrdienst-)wehrfähigen Alter ist. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung des BF1, auch unter Berücksichtigung seiner eineinhalbjährlichen Tätigkeit bei der Polizei 1995-1997 in den Krieg gegen die Ukraine ist nicht gegeben, weil dies bereits über 25 Jahre zurückliegt und der BF1 ohne polizeiliche Ausbildung und ohne Dienstgrad während des ersten Tschetschenienkrieges einen Posten- und Patrouillendienst versah und in Folge von Personalabbau im Jänner 1997 entlassen wurde. Zudem wäre dem BF1 auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden, falls er mit dem gefälschten Schreiben unter Druck gesetzt worden wäre. Er hätte sich auch außerhalb der Teilrepublik Tschetscheniens in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen können. Darüber hinaus wurden bis auf die erhaltene gefälschte Ladung, keine anderen Verfolgungs- oder Bedrohungsgründe im Herkunftsstaat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Der 3-jährige BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe bzw. konnten auch keine kinderspezifischen Gründe einer Bedrohung oder Verfolgung festgestellt werden.
Es kann auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der BF festgestellt werden.
Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt.
3.2.3. In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflussten Gruppen, drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass die BF zu diesen Gruppen gehören, haben sie nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine ethnische Gruppenverfolgung von Tschetschenen festgestellt werden: Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass die BF in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind und wurde dies auch vom BF1 selbst nie substantiell vorgebracht. Das Vorbringen des BF1, als Tschetschene in einer anderen Republik nicht anerkannt zu werden oder dass Tschetschenen nicht gewollt werden und von anderen Regionen Russlands nicht aufgenommen werden, war nicht nachvollziehbar und beinhaltet auch keine derartige Verfolgungsintensität, die asylrelevant sein könnte.
3.2.4. Den BF droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russischen Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
3.2.5. Da keiner der BF Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Frage.
3.2.6. Das Vorbringen der BF zu den Fluchtgründen ist nicht glaubhaft (siehe Beweiswürdigung); es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF im Falle ihrer Rückkehr aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht ist.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Auch Kinder sind keiner spezifischen Gefahr ausgesetzt die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit befürchten lassen. Der BF2 kann gemeinsam mit seinem allein obsorgeberechtigten Vater zurückkehren (die Mutter verließ die Familie als der BF2 ca. 5 Monate alt war), einen Kindergarten und später die Schule besuchen. Der Unterhalt kann vom Vater BF1 finanziert werden und bei Bedarf gibt es soziale Unterstützung, welche zwar seit dem Beginn des Krieges vermindert ist jedoch noch ausreichend oder können die BF auch anfänglich durch die Mutter oder auch Geschwister des BF1 finanziell unterstützt werden, wenngleich dies zur Erhaltung des Lebensunterhaltes nicht notwendig ist. Die BF können auch wieder in das Familienhaus zurückkehren und wie vor ihrer Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und Schwester des BF1 leben oder kann auch der BF1 für sich und den BF2 selbst eine Wohnung mieten und den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten. Die BF sind gesund und nicht pflegebedürftig.
3.3.3. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den BF in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörige der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung kann der BF1 eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt auch für den mj. BF2 bestreiten. Den BF ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie können wieder in ihrer Herkunftsprovinz Tschetschenien Fuß fassen und im Haus der Mutter des BF1 wohnen, aber auch außerhalb des Nordkaukasus oder auch bei den Familienangehörigen (Geschwister BF1) in Tschetschenien oder in anderen Regionen der Russischen Föderation Unterkunft erlangen. Weiters haben die BF familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihnen bei der Arbeitssuche oder anderen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können. Der BF2 kann den Kindergarten und später die Schule besuchen und im Familienverband aufwachsen.
3.3.4. Die BF sind gesund und steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden nicht behauptet und leiden die BF weder an akuten noch an lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich die BF nicht nur in Tschetschenien, sondern auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation (zB Inguschetien, Moskau oder St. Petersburg) niederlassen und registrieren lassen können.
3.3.5. Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass auf Grund des fortgeschrittenen Alters des BF1 und fehlenden speziellen militärischen Ausbildung, nicht Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.
3.3.6. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der BF Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.
Das Bundesamt hat daher den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.
3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-VI.):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die BF befinden sich seit Dezember 2022 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.
3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der BF1 ist im Bundesgebiet mit seinem 3-jährigen Sohn BF2 aufhältig.
Die BF verfügen darüber hinaus mit einem Onkel und Familie sowie Neffen des BF1 über Familienangehörige im Bundesgebiet. Sie haben zu ihren Familienangehörigen bzw. Verwandten regelmäßig in ihrer Freizeit Kontakt, der BF1 wird von seinen Verwandten auch bei der Obsorge des BF2 und auch bei Bedarf finanziell unterstützt, aber leben die BF mit ihren Verwandten nicht in einem gemeinsamen und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben zusammen in einem Haushalt. Der BF1 lebt selbst in keiner Lebensgemeinschaft und lebt von der Kindesmutter des BF2 getrennt.
Die Beziehung der BF zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Zu den Verwandten der BF besteht zwar Kontakt, aber kein Abhängigkeitsverhältnis, sodass dieses Verhältnis nicht unter das Familienleben, sondern unter das Privatleben der BF zu subsumieren ist. Sonstige Familienangehörige oder Verwandte haben die BF im Bundesgebiet nicht. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).
Die BF befinden sich nunmehr seit Dezember 2022, sohin seit ca. einem Jahr im Bundesgebiet und kommt demnach ihrem kurzen Inlandsaufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn man davon ausginge, dass die BF über geschütztes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügen, wäre der Eingriff verhältnismäßig:
Die BF reisten nicht rechtmäßig nach Österreich ein und der Aufenthalt der BF gründet seither auf ihrem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; ihr Aufenthalt war während des Asylverfahrens rechtmäßig. Das Verfahren über den – einzigen – Asylantrag der BF dauerte nur ca. ein Jahr; die BF haben das Verfahren nicht verzögert und sie sind unbescholten.
Im Vergleich zu den noch stark ausgeprägten Bindungen zum Herkunftsstaat sind die Bindungen der BF zu Österreich noch zu gering:
Der BF1 setzte mit dem Besuch eines Deutschkurses einen ersten Integrationsschritt, aber ist darüber hinaus nicht selbsterhaltungsfähig, obwohl er glaubhaft arbeitswillig ist und eine Einstellungszusage vorlegte, hat abgesehen von seinem Onkel samt Familie und Neffen, keine sonstigen enge sozialen Bindungen im Bundesgebiet und finanziert seinen Aufenthalt durch Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 kümmert sich um den 3-jährigen BF2 und hat insbesondere in seiner Freizeit Kontakt mit seinem Onkel oder geht mit dem BF2 spazieren. Er hat somit auch außerhalb seinen tschetschenischen Verwandten noch kaum soziale Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut und sind diese vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu relativieren, weil dem BF1 sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Dem BF1 ist auch zumutbar den Kontakt zu seinem Onkel und Neffen auch über soziale Medien aufrecht zu erhalten, wie sie es auch vor seiner Ausreise 2022 taten. Der minderjährige BF2 wird von seinem Vater BF1 versorgt und betreut und passt die Tante des BF1 auf ihn auf, während der BF1 den Deutschkurs besucht. Der erst 3-jährige BF2 wächst im Familienverband auf und ist der BF1 seine Hauptbezugsperson.
Im Vergleich zu den kaum vorhandenen sprachlichen, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat noch stark:
Die BF verfügen über starke private Bindungen zur Russischen Föderation, wo sie bis zu ihrer Ausreise Ende 2022 durchgehend lebten. Der BF1 lebte sohin sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation in Tschetschenien, wo er die Grundschule sowie eine Tischlerausbildung und Hochschulausbildung absolvierte, eine Familie gründete, in einem Haus lebte, erwerbstätig war und mit seiner Mutter und Geschwistern über zahlreiche Familienangehörigen verfügt, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch fließend spricht und auch von Österreich aus Kontakt zu seinen Familienangehörigen hat.
Der erst 3-jährige BF2 ist auch in der Russischen Föderation geboren und verbrachte dort knapp die ersten beiden Lebensjahre und verfügt mit seiner Großmutter und zahlreichen Onkel, Tanten über ein familiäres Netz. Er wächst auch im Bundesgebiet im tschetschenischen Familienverband bei seinem Vater BF1 und wichtigste Bezugsperson auf und wird damit mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation vertraut.
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die BF durften sich hier bisher nur auf Grund ihres Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Wenngleich minderjährigen Kindern der unsichere Aufenthaltsstatus nicht vorzuwerfen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545; VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/004; VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Vor diesem Hintergrund wiegt in Anbetracht der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer (knapp 13 Monate) und ersten Integrationsbemühungen des BF1 dennoch im Vergleich zu den stark ausgeprägten Bindungen im Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer als ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich.
3.4.4.3. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die bestehenden Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/18/0158 bis 0163; mwN).
Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076).
§ 138 ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 14.12.2020, Ra 2020/20/0408; 23.09.2020, Ra 2020/14/0175; 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365; 24.09.2019, Ra 2019/20/0274). Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 29.09.2021, Ra 2021/01/0294 bis 0295; 08.09.2021, Ra 2021/20/0166 bis 0170).
Der erst 3-jährige BF2 wurde in der Russischen Föderation geboren und verbrachte dort auch bis zu der Ausreise Ende 2022 seine ersten beiden Lebensjahre. Der BF2 besuchte im Bundesgebiet noch keinen Kindergarten und wächst im Familienverband bei seinem Vater BF1 auf, der seine wichtigste Bezugsperson ist. Die Kindsmutter des BF2 ist unbekannten Aufenthalts und verließ die Familie noch in Tschetschenien, als der BF2 ca. 5 Monate alt war. Da der BF2 aufgrund seines noch jungen Alters zweifelsfrei noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und im Falle seiner Rückkehr gemeinsam mit seinem Vater weiter gemeinsam mit seiner Hauptbezugsperson lebt und aufwächst und mit seiner Großmutter, Tanten, Onkel auch weitere enge Familienangehörige in der Russischen Föderation hat. Soziale Kontakte außerhalb seiner Kernfamilie hat der BF2 aufgrund seines noch jungen Altern ohnehin noch nicht knüpfen können, er besucht auch noch nicht den Kindergarten. Der BF2 könnte im Falle einer Rückkehr den Kindergarten in der Russischen Föderation sowie später die Grundschule besuchen ohne von sprachlichen oder sozialen, kulturellen Grenzen betroffen zu sein. Der Lebensunterhalt kann wie auch zuvor durch seinen Vater finanziert werden und können auch die Großmutter sowie auch Onkel und Tanten den BF1 auch bei der Aufsicht- und Obsorge des minderjährigen BF2 unterstützten. So lebte der BF2 vor der Ausreise auch im gemeinsamen Haushalt mit seiner Großmutter und Tante. Es sind für den BF2 vor diesem Hintergrund keine Schwierigkeiten in seiner Entwicklung bei der Rückkehr zu erwarten, weil er insbesondere vor dem Hintergrund des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich und noch sehr jungen Alters des BF2 sich kaum außerhalb der Kernfamilie (Vater) aufwächst und mit dem BF1 bleibt auch die wichtigste Bezugsperson des 3-jährigen BF2 erhalten, der sich auch vor der Ausreise fürsorglich um den minderjährigen BF2 kümmerte. Eine Rückkehr des BF2 gemeinsam mit dem BF1 steht sohin auch dem Kindeswohl des BF2 nicht entgegen.
Kinderspezifische Gefahren sind für den BF2, welcher in einer behüteten Familie (Vater und Großmutter/Tanten, Onkel) aufwächst nicht vorhanden. Der Krieg gegen die Ukraine bringt keine Gefahren für den minderjährigen BF aus derzeitiger Sicht.
3.4.5. In einer Gesamtabwägung überwiegen daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die Interessen der BF an der Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens in Österreich auch vor dem Hintergrund des Kindeswohles (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041; VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Den Beschwerden waren daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.
3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten der BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.
3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde der BF als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF1 und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens sowohl Kindeswohls, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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