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W165 2278119-1•Bundesverwaltungsgericht W165 2278119-1
W165 2278119-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2024
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage
W165 2278119-1/5EW165 2278116-1/4EW165 2278118-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zlen. 1359821309-231301178 (1.), 1359823303-231301291 (2.) und 1359825907-231301518 (3.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), reiste zusammen mit ihren volljährigen Kindern, der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), und dem Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3), alle BeschwerdeführerInnen (im Folgenden: BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 06.07.2023 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Zuvor hatten die BF am 10.12.2022 in Kroatien Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 10.12.2022).
In der polizeilichen Erstbefragung am 07.07.2023 gab die BF1 an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie brauche keine Medikamente. In ihrem Herkunftsstaat habe sie keine Familienangehörigen. Ihre beiden Söhne seien nach Europa geflüchtet, aber sie wisse nicht, wo sie seien. Bei Verlassen ihres Herkunftsstaates habe sie einfach nach Europa gewollt, um ihre Söhne zu finden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im Sommer 2022 mit dem Auto nach Dagestan verlassen. Dann seien sie zwei Monate in Weißrussland gewesen. Anschließend seien sie über die Türkei (fünf Tage Aufenthalt), Bosnien (eine Nacht Aufenthalt) und Kroatien (zwei Wochen Aufenthalt), nach Slowenien gereist (eine Nacht Aufenthalt). Danach seien sie ein halbes Jahr (von Dezember 2022 bis 01.07.2023) in der Türkei gewesen. Dann seien sie über ihr unbekannte Länder (ca. sechs Tage Aufenthalt) am 06.07.2023 nach Österreich gelangt. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, gab die BF1 an, dass sie im Lager in Slowenien beim Frühstück ihre Bekannten getroffen hätten. Dann seien sie schnell mit dem Taxi wieder in die Türkei zurückgereist, weil sie Angst bekommen hätten. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen durchreisten Mitgliedstaat oder das Land der Asylantragstellung sprechen würde, erklärte die BF1, dass sie ihre Söhne finden wolle. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe sie kein bestimmtes Zielland. Sie wisse nicht, ob ihre Söhne in Österreich seien. Sie wolle hier beginnen, ihre Söhne zu suchen und wieder mit ihrer Familie zusammen sein.
Die ebenfalls am 07.07.2023 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene BF2 gab an, dass sie keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Medikamente seien nicht erforderlich. Die BF2 machte im Wesentlichen mit ihrer Mutter übereinstimmende Angaben zur Reiseroute. Anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates habe sie kein Zielland gehabt. Da die zwei älteren Brüder nach Europa gegangen seien, hätten sie sich für Europa entschlossen und würden nun versuchen, ihre Brüder zu finden. Zu den durchreisten EU-Ländern gab die BF2 zu Protokoll, dass sie in Kroatien und Slowenien in Flüchtlingslagern gewesen seien. Sie habe in Kroatien um Asyl angesucht. In Slowenien habe sie nicht um Asyl angesucht. Zum Stadium ihres Asylverfahrens und zum Verbleib der Unterlagen hierzu gab die BF2 an, dass sie das Stadium nicht wisse und die Unterlagen verloren habe. In Kroatien seien sie ca. zwei Wochen im Dezember 2022 gewesen. Danach seien sie mit einem kroatischen Taxi nach Slowenien gefahren. Auf Frage, was sie noch über den Aufenthalt im Land der Asylantragstellung angeben könne, antwortete die BF2, dass sie nach Slowenien weitergereist seien, weil ihre Mutter ihre Söhne finden habe wollen. Sie hätten gewusst, dass sie nicht in Kroatien seien, deshalb seien sie weitergefahren. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würde, gab die BF2 an: „Ich weiß es nicht“.
Der ebenfalls am 07.07.2023 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogene BF3 gab an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Medikamente seien nicht erforderlich. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Familienangehörigen. An den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei zwei Monate in Weißrussland und anschließend in der Türkei (eine Woche Aufenthalt) gewesen. Seit 06.07.2023 sei er in Österreich. Davor könne er sich nicht mehr erinnern. Zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern gab der BF3 zu Protokoll, dass es überall schön gewesen sei. Er habe in Kroatien und Slowenien um Asyl angesucht. Das Stadium seines Asylverfahren wisse er nicht. Sie seien dort nicht geblieben. Von Slowenien sei er zurückgefahren, weil sie dort ihre Bekannten gesehen hätten. In Kroatien seien sie ungefähr einen Monat in einem Lager geblieben. In Slowenien seien sie einen Tag gewesen. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechen würde, gab der BF3 an: „Ich weiß es nicht“. Unter Punkt 12.4. des Erstbefragungsprotokolls: „Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach Österreich“ gab der BF3 an: „Wir waren in Slowenien und von Slowenien nach Österreich“.
Am 17.07.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Dies unter Hinweis auf den von den BF angegebenen Reiseweg und die Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 10.12.2022. In seinen Wiederaufnahmegesuchen wies das BFA darauf hin, dass die BF unglaubwürdiger Weise behauptet hätten, dass sie von Slowenien wieder in die Türkei gereist und dort sechs Monate verblieben wären.
Mit Schreiben vom 31.07.2023 stimmte Kroatien der Übernahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.
Am 09.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA statt. Die BF1 gab auf Frage, ob sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, an, dass sie es versuchen werde. Sie sei nicht gesund, könne aber der Einvernahme folgen. Sie habe Gebärmuttermyome, Hepatitis C und Probleme mit Leber und Schilddrüse. Die Beschwerden habe sie seit dem Jahr 2022, als ihre beiden Söhne einen Einberufungsbefehl bekommen hätten. Sie sei weder in der Russischen Föderation noch in Kroatien in ärztlicher Behandlung gewesen: „Nachgefragt war ich in Kroatien nicht beim Arzt. Wir wollten dort nicht bleiben“. In Österreich sei sie schon bei einem Arzt gewesen, habe aber nur einen Arztbrief für die Leber. Mehr habe sie nicht bekommen. Zu weiteren Beschwerden sei sie nicht untersucht worden. Befragt, ob sie jemals in Österreich in stationärer Behandlung gewesen sei, antwortete die BF1 mit „Nein“. Ihr sei einmal schlecht gewesen und sie sei ins Krankenhaus gebracht worden. Sie habe eine Infusion bekommen, es sei ihr Blut abgenommen worden und dann habe sie wieder gehen können. Zu ihrer Reiseroute gab die BF1 zu Protokoll, im Jahr 2022 nach Dagestan gefahren und von dort mit einem Taxi nach Belarus gefahren zu sein. Von Minsk seien sie in die Türkei geflogen und von dort weiter nach Kroatien geflogen. In Kroatien hätten sie festgestellt, dass es für sie dort gefährlich sei und seien sie mit einem Taxi nach Slowenien gefahren. Sie hätten dann in Slowenien in einem Lager beim Frühstück Bekannte in der Küche gesehen. Sie hätten Angst bekommen, dass diese daheim verraten könnten, dass sie in Europa seien. Sie hätten dann ein Taxi bestellt und seien wieder in die Türkei gefahren. Dort hätten sie immer weniger Geld gehabt. Sie hätten dann einen Taxifahrer gefunden, der sie für 6.000 Euro nach Österreich gebracht habe. Ihre Tasche, in der sich Kleidung und Dokumente befunden hätten, hätten sie im Taxi vergessen. Der BF1 wurde durch das Einvernahmeorgan vorgehalten, dass sie in der Erstbefragung und auch jetzt gleichlautend wiedergegeben habe, dass sie in Europa ihre Söhne suchen und in Österreich damit beginnen habe wollen und aus welchem Grund sie daher zurück in die Türkei gereist sei und riskiert habe, in weiteren Ländern ihre Fingerabdrücke abgeben zu müssen. Die BF1 rechtfertigte sich hierzu damit, dass sie das erste Mal im Ausland sei und sich nicht ausgekannt habe. Auf Nachhaken des Einvernahmeorgans, dass eine tagelange Rückreise für sie viel beschwerlicher gewesen sei und warum sie ihre Suche nach den Söhnen nicht verkürzt habe und weiter nach Österreich gereist sei, erklärte die BF1: „Ich schwöre, dass ich nicht wusste, dass es kürzer ist“. Auf Frage, wer diese Bekannten in Slowenien gewesen seien, antwortete die BF1, dass sie deren Namen nicht wisse. Ihre Tochter habe ihr gesagt, dass sie von ihrem Ort seien und sie flüchten müssten. Auf Nachfrage, wie diese angebliche Rückreise organisiert bzw konkret durchgeführt worden sei, antwortete die BF1: „Ich glaube wir sind mit einem Taxi gefahren“. Nach Beweisen für den langen Aufenthalt in der Türkei befragt, ZB. Hotelrechnungen, gab die BF1 an, dass sie eine Wohnung gemietet hätten. Sie hätten mehrere Wohnungen gewechselt, damit sie niemand finde. Die Türkei schiebe ja auch ab und sie hätten deswegen dort Angst gehabt, sich frei zu bewegen. In Österreich würden ihre beiden mit Vornamen genannten Söhne leben. Sie hätten die weiße Karte und seien in einem Lager untergebracht. Bisher habe sie nur ganz kurz den jüngeren Sohn gesehen. Von ihren Söhnen würde sie derzeit nicht unterstützt, diese seien selbst in einem Lager. Nach Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zu veranlassen, der der Wiederaufnahme zugestimmt habe, brachte die BF1 nach dem entgegenstehenden konkreten Gründen befragt, vor: „Ich will nicht nach Kroatien. Wenn ich unter Zwang geschickt werde, dann werde ich wiederkommen“. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn von dort in die Ukraine geschickt werde. Auf Nachfrage verneinte die BF1 konkrete Vorfälle während ihres Kroatienaufenthaltes.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 folgende medizinische Unterlagen vor:
-Vorläufiger Ambulanzbericht der Zentralen Notfallambulanz eines Klinikums vom 17.07.2023, 00:04:
Diagnosen: Hauptdiagnose: Oberbauchschmerzen DD Gastritis, Relevante Nebendiagnose: Hepatitis C; […] Durchgeführte Maßnahmen (im Klinikum): […] Begutachtung, EKG, Labor, 1g Metamizol Kl, Buscapina 40 mg (2 Amp.) Kl, 40mg Pantoloc iv, 1 Btl Sucralan; Zusammenfassung (Anamnese, Status, Befunde etc.): […] Die Patientin hat am Abend krampfartige Oberbauchschmerzen gehabt. Besserung auf Ibuprofeneinnahme. Zuvor habe sie fettig gegessen. Anamnestisch ist eine Hepatitis C bekannt. Keine Übelkeit oder Emesis. Unauff. Stuhl- und Harnanamnese. Keine DM; AZ sehr gut […]. Auf oben genannte Medikation ist die Patientin beschwerdefrei; Therapieempfehlung: […],
-(abschließender) Ambulanzbericht der Zentralen Notfallambulanz eines Klinikums vom 02.08.2023 über die ambulante Untersuchung bzw. Behandlung der BF1 am 17.07.2023, 00:04, samt Blutbefund vom 16.07.2023,
Ergebnis: Sehr geräumige zartwandige Gallenblase ohne Konkrementbesatz. Zumindest abschnittsweise geringe Aufweitung des DHC sowie etwas betonte intrahepatische Gallenwege - Genese? Milz und Nieren i.W. regelrecht. Geringe Otosklerose; Ergänzend CT-Abdomen unter besonderer Berücksichtigung des Oberbauchs zu empfehlen,
-Labormedizinsicher Befundbericht vom 20.07.2023.
Die ebenfalls am 09.08.2023 vor dem BFA einvernommene BF2 gab an, dass es ihr psychisch nicht so gut gehe. Sie habe in der Unterkunft nach einem Therapeuten gefragt, aber es gebe keinen, der Russisch könne. Die Einvernahme könne sie hoffentlich machen. In Russland habe sie ihre Mutter einmal zum Arzt begleitet und sich wegen Stress untersuchen lassen. Die Medikamente hätten geholfen. Sie habe auch Tabletten bekommen, weil sie schlecht schlafen habe können. Jetzt habe sie keine Tabletten mehr und könne diese hier nicht kaufen, weil man hier dafür ein Rezept benötige. Sie sei hier im Lager bei einem Arzt gewesen. Sie habe am ganzen Körper Punkte gehabt und ein Shampoo, eine Salbe und Tabletten erhalten. Ob weitere Untersuchungstermine vereinbart worden seien, wisse sie nicht, da sie nicht Deutsch könne. Nachgefragt, sei sie in Österreich nicht stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Sie habe nur ein Rezept und eine Überweisung für den Zahnarzt. Ein Zahn sei wegen einer Entzündung behandelt worden. Die BF2 machte mit ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Reiseroute. Im Camp in Kroatien habe es Kakerlaken gegeben. Sie hätten, wie alle anderen, weg von dort gewollt. Sie seien nach Slowenien gefahren, wo sie einen Platz im Lager bekommen hätten. In der Früh hätten sie Bekannte gesehen und Angst bekommen. Sie seien dann zurück in die Türkei gefahren. Dort habe sie einen Taxifahrer gefunden, der sie nach Österreich bringen habe können. Sie glaube, dass sie am 1.Juli losgefahren und am 6.Juli bei der Polizei gewesen seien. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, ihre Brüder in Europa suchen zu wollen und ihre Mutter damit in Österreich beginnen habe wollen, und befragt, warum sie dann zurück in die Türkei gereist seien und riskiert hätten, in weiteren Ländern ihre Fingerabdrücke abgeben zu müssen, rechtfertigte sich die BF2 damit, dass sie alle Stress gehabt hätten und sie die Entscheidung treffen habe müssen. Sie habe nicht logisch denken können und nicht gewusst, dass Slowenien so nah bei Österreich sei. Damit konfrontiert, dass eine Rückreise für ihre Mutter viel beschwerlicher gewesen sei und warum sie die Suche ihrer Mutter nach den beiden Söhnen nicht verkürzt habe und weiter nach Österreich gereist sei, antwortete die BF2, dass sie in dem Moment nicht richtig denken habe können. Nachgefragt, wer diese Bekannten in Slowenien gewesen seien, vor denen sie Angst gehabt hätten, erklärte die BF2: „Wie kann ich ein Wort weicher als Feinde sagen. Sie wünschen uns nichts Gutes. Nachgefragt weiß ich nicht wer die sind“. Nach Beweisen für den langen Türkeiaufenthalt befragt, gab die BF2 an, dass sie ein Haus gemietet hätten, um nicht so viel für das Hotel zahlen zu müssen. In Österreich würden ihre beiden mit Vornamen genannten Brüder leben. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zu veranlassen, der der Wiederaufnahme zugestimmt habe, entgegnete die BF2, dass man sie dort nicht haben habe wollen. Nach einer Überstellung konkret entgegenstehenden Gründen befragt, gab die BF2 an, dass ihre Mutter sei krank. Als sie mit ihrer Mutter beim Arzt gewesen sei, habe ihr die Ärztin dort gesagt, dass sie ihrer Mutter nicht helfen könne. Ihre Mutter habe Medikamente mitgehabt. Als sie eines benötigt habe, hätten sie ihr nichts gegeben. Sie wolle nicht nach Kroatien. Niemand wolle dorthin, der dort gewesen sei. In den Zimmern seien Kakerlaken und die Bedingungen schlecht gewesen.
Der ebenfalls am 09.08.2023 vor dem BFA einvernommene BF3 antwortete auf Frage, ob er an Krankheiten leide oder Medikamente benötige, mit „Nein“. Er sei aber sehr vergesslich. Er leide hieran seit seiner Kindheit. In Russland sei er deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. In Österreich sei er noch bei keinem zum Arzt gewesen. Der BF3 machte mit der BF1 und der BF2 im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zur Reiseroute. Nachgefragt, sei er auf dieser Reise zwei Mal in der Türkei gewesen. In Österreich habe er zwei namentlich genannte Brüder. Sie seien seit zwei Jahren weg. Er habe sie noch nicht persönlich getroffen und wisse auch nicht, wo sie wohnen würden. Auf Mitteilung der beabsichtigten Vorgangsweise, den Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zu veranlassen, der der Wiederaufnahme zugestimmt habe, entgegnete der BF3, dass er in Österreich bleiben wolle. In Kroatien habe er die Grippe bekommen und den Arzt zehn Mal um ein Medikament bitten müssen. Auf Nachfrage, ob es während seines Aufenthaltes in Kroatien konkret ihn betreffende Vorfälle gegeben habe, antwortete der BF3, dass er nur in seinem Raum gewesen sei. Dort habe es Drogensüchtige gegeben. Im Lager könne jeder machen was er wolle.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden in den Bescheiden wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):
Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung: 14.04.2023
Hinweis:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität:
https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 .
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20240130_W165_2278119_1_00/hauptdokument.img1is.png
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 13.04.2023
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).
Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)
Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).
Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).
Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).
Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).
UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
In den Bescheiden wurde festgehalten, dass die Identität der BF nicht feststehe. Überstellungshinderliche Erkrankungen würden nicht vorliegen. Es sei nicht glaubhaft, dass die BF das Territorium der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hätten. In Österreich seien zwei volljährige Söhne bzw Brüder der BFaufhältig, deren Asylanträge vollinhaltlich abgelehnt worden seien und sich derzeit in Beschwerde befinden würden. Zu den Söhnen bzw Brüdern der BF bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Außerlandesbringung führe zu keiner Verletzung der Dublin III-VO, des Art. 7 GRC oder des Art. 8 EMRK, sodass die Zurückweisungsentscheidungen zulässig seien. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Gegen die Bescheide brachten die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die zwei Söhne bzw. Brüder der BF seit 07.06.2022 im Bundesgebiet aufhältig seien und deren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig seien. Die BF seien von Minsk in die Türkei geflogen, sodann nach Sarajewo und anschließend nach Kroatien gelangt. Sie hätten mit einer Gruppe von Migranten über Slowenien nach Westeuropa gewollt. Es sei Ihnen nicht bewusst gewesen, wie nahe die österreichische Grenze sei. Sie hätten Angst vor anderen tschetschenischen Flüchtlingen bekommen, denn es gebe Gerüchte über Polizeispitzel Kadyrows in der tschetschenischen Diaspora. Die BF2 habe Panik bekommen und entschieden, die Reise abzubrechen und wieder in die Türkei zurückzukehren. Dort hätten sie mehr als drei Monate in einem gemieteten Zimmer zugebracht. In Kroatien seien die BF schlecht behandelt worden und habe die BF1 keine adäquate medizinische Versorgung erhalten. Die BF1 leide an Hepatitis C und Oberbauchschmerzen. Sie habe ein Gebärmuttermyom und Leber- und Schilddrüsenbeschwerden und benötige die Unterstützung ihrer Söhne in Österreich. Der BF3 sei vergesslich, tue sich schwer im Umgang in der Fremde und sei psychisch nicht stabil. Die Unterkunft in Kroatien sei verwanzt und verlaust gewesen. Beantragt wurde, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zum Beweis des behaupteten abermaligen Aufenthaltes der BF in der Türkei wurden der Beschwerde drei türkische Banknoten in Kopie angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF1 ist die Mutter der volljährigen BF2 und des volljährigen BF3. Die BF, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten über Weißrussland, die Türkei, Bosnien, Kroatien und Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 06.07.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zuvor hatten die BF am 10.12.2022 in Kroatien Asylanträge gestellt (Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie 1 zu Kroatien vom 10.12.2022).
Am 17.07.2023 richtete das BFA auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtete Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.
Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Kroatien mit Schreiben vom 31.07.2023 der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.
Die BF haben nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den auf die in den Bescheiden wiedergegebenen Länderberichten gestützten Feststellungen der Behörde zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Seitens der BF wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen überstellungshinderlichen Krankheiten.
Die BF1 befand sich am 17.07.2023 einmalig wegen Oberbauchschmerzen in ambulanter Behandlung der Notfallambulanz eines Klinikums, wo die Diagnose Gastritis gestellt und nebenbefundlich eine (Anmerkung: bereits im Herkunftsstaat bestehende) Hepatitis C diagnostiziert wurden. Nach einer medikamentösen Behandlung konnte die BF1 die Ambulanz beschwerdefrei verlassen. Behauptete Gebärmuttermyome (Anmerkung: häufig vorkommende gutartige Gebärmuttergeschwülste) und Leber- und Schilddrüsenprobleme, die laut BF1 ebenso bereits im Herkunftsstaat vorgelegen sein sollen, wurden nicht befundmäßig belegt und können nicht festgestellt werden.
Die BF2 gab in der Einvernahme an, sich psychisch nicht so gut zu fühlen und soll im Herkunftsstaat einmal erfolgreich wegen Stress und Schlafproblemen behandelt worden sein. Die BF2 gab in der Einvernahme weiter an, dass sie in Österreich wegen eines Hautausschlages mit einem Shampoo, einer Salbe und Tabletten ärztlich behandelt worden sei und sich wegen eines entzündeten Zahns einer Zahnbehandlung unterzogen habe. Medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt.
Der BF3 ist laut eigener Angabe von Kindheit an sehr vergesslich und soll psychisch labil sein. Befunde zur Objektivierung der vorgetragenen Beschwerden sind nicht vorhanden.
In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist auch für Asylwerber in der Praxis zugänglich.
Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich seit 2022 zwei namentlich genannte volljährige Söhne bzw. Brüder der BF als Asylwerber. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden erstinstanzlich vollinhaltlich abgewiesen und wurden Rückkehrentscheidungen in den Herkunftsstaat erlassen. Die Verfahren befinden sich derzeit in Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Söhne bzw. Brüder der BF sind in einer Flüchtlingsbetreuungseinrichtung untergebracht und beziehen die Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Zwischen den BF und ihren Söhnen bzw. Brüdern besteht weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis.
Sonstige private oder berufliche Bindungen der BF in Österreich sind nicht vorhanden.
Die BF sind in einer Flüchtlingsbetreuungseinrichtung untergebracht und beziehen die Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Der unter Punkt II. 1. Feststellungen, festgestellte Verfahrensgang (Punkt I.) einschließlich der EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien vom 10.12.2022 und der Durchführung des zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde geführten Konsultationsverfahrens folgt aus dem Akteninhalt und den Angaben der BF.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate wieder verlassen hätten. Zur Behauptung der BF, dass diese zwischenzeitlich aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten wieder ausgereist seien und sich sechs Monate in der Türkei aufgehalten hätten, ist Folgendes auszuführen:
Die BF konnten eine solche Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten nicht glaubwürdig darlegen, zumal sie lediglich Behauptungen in den Raum stellten, ohne jedoch geeignete Beweismittel für ihren angeblichen (abermaligen) sechsmonatigen Türkeiaufenthalt - in der Beschwerde wird im Übrigen bloß von einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt gesprochen - vorzulegen. So waren die BF weder in der Lage, Hotelrechnungen, Mietverträge, Fahrkarten, Einkaufsrechnungen noch jegliche sonstige Belege vorzuweisen, die deren (neuerlichen) Türkeiaufenthalt dokumentieren hätten könnten. Die Reisepässe mit den darin befindlichen Reisestempeln sollen im Schlepperfahrzeug vergessen worden sein. Drei als alleiniges „Beweismittel“ mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte türkische Banknoten sind jedenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der BF zu stützen, zumal türkisches Geld in jeder Bank oder Wechselstube erhältlich und keinem Aufenthalt im Land zuordenbar ist. Da sich die BF auf ihrer Fluchtreise wohl tatsächlich (einmal) in der Türkei aufgehalten haben dürften, könnten die türkischen Geldscheine auch von diesem Aufenthalt übriggeblieben sein.
Zudem sind die Angaben der BF zu ihrem Verbleib in der Türkei überaus vage, unkonkret und zudem widersprüchlich ausgefallen. Auf Frage, ob sie Beweise (z.B. Hotelrechnungen) für den Aufenthalt in der Türkei habe, gab die BF1 an, dass sie eine Wohnung gemietet hätten. Sie hätten mehrere Wohnungen gewechselt, damit sie niemand finde. Im Widerspruch dazu gab die BF2 zu Protokoll, dass sie ein Haus gemietet hätten, um Hotelkosten zu sparen. Laut Vorbringen in der Beschwerde wiederum, sollen die BF in einem gemieteten Zimmer gewohnt haben. Entsprechende Mietverhältnisse belegende Unterlagen sind wie gesagt nicht vorhanden.
Der BF3 behauptete in seiner Einvernahme auf Frage, wie oft er auf der Reise in der Türkei gewesen sei, zwar, dass er zwei Mal dort gewesen sei. In seiner Erstbefragung hatte der BF3 das zuvor Vereinbarte bzw. „Eingelernte“ jedoch nur bruchstückhaft wiedergegeben, indem er zu Protokoll gab: „Von Slowenien bin ich zurückgefahren, weil wir dort unsere Bekannten gesehen haben“. Eine Erklärung, weshalb man seine Reise abbrechen oder sogar zurückfahren sollte, wenn man Bekannte gesehen bzw getroffen hat und wohin die anschließende Rückreise geführt haben sollte - geschweige denn in die Türkei - blieb der BF3 jedoch schuldig. Schließlich gab der BF in der Erstbefragung auf Aufforderung, die Reiseroute vom Mitgliedstaat nach Österreich zu schildern, dezidiert zu Protokoll: „Wir waren in Slowenien und von Slowenien nach Österreich“. Demnach führte die Reise im Sinne der beabsichtigten Route folgerichtig von Slowenien nach Österreich und nicht - widersinniger Weise - wieder zurück in die Türkei. Bemerkenswert ist auch, dass der BF1 offenbar nicht einmal mehr erinnerlich war, mit welchem Fortbewegungsmittel die behauptete Rückkehr in die Türkei erfolgt sein sollte. Auf Frage in der Einvernahme, wie diese angebliche Rückreise organisiert bzw. konkret durchgeführt wurde, antwortete diese nämlich vage: „Ich glaube wir sind mit einem Taxi gefahren“.
Davon abgesehen, ist schon das für die Rückreise genannte Motiv unglaubwürdig, eine kostenintensive, weit fortgeschrittene und in Anbetracht der Nähe Österreichs zu Slowenien nahezu vollendete Fluchtreise abrupt abzubrechen und erneut in die Gegenrichtung aufzubrechen. So gaben die BF1 und die BF2 - Letztere allerdings erst in der Einvernahme vor dem BFA - zwar übereinstimmend an, dass sie in Slowenien im Lager Bekannte gesehen und Angst bekommen hätten, dass diese in der Heimat verraten könnten, dass die BF in Europa seien. Auf Nachfrage, wer diese Bekannten gewesen seien, gestand die BF1 jedoch ein, dass sie deren Namen nicht kenne und verwies auf ihre Tochter, die zu ihr gesagt hätte, dass diese von ihrem Ort seien und sie flüchten müssten. Doch auch der Tochter dürften die angeblich gesichteten, für die vermeintliche Fluchtumkehr ausschlaggebenden Bekannten offenbar nicht bekannt gewesen sein. Denn die BF2 antwortete auf Frage, wer diese Bekannten gewesen seien, vor denen sie Angst gehabt hätten, ausweichend, dass diese ihnen nichts Gutes wünschen würden und räumte auf Nachfrage ein, dass sie nicht wisse, wer diese seien.
Da erklärtes Reiseziel der BF von Anfang an Europa war, um hier nach den Söhnen bzw Brüdern zu suchen und die BF1 mit deren Suche explizit in Österreich beginnen habe wollen, ist umso weniger nachvollziehbar, dass die BF ihre Flucht kurz vor dem Ziel aufgrund einer bloß vage artikulierten Angst abgebrochen hätten und sich eine extrem weite Strecke in die Gegenrichtung zurückbegeben hätten. Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang weiter, dass den BF die geographische Nähe Österreichs zu Slowenien nicht bekannt gewesen sein sollte. Eine mit erheblichen Kosten verbundene Fluchtreise wird im Allgemeinen einschließlich der geographischen Gegebenheiten entsprechend vorgeplant. Bei diesem Vorbringen handelt es sich wohl um eine weitere Schutzbehauptung der BF, um die tatsächliche Dauer ihres Kroatienaufenthaltes zu verschleiern.
Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass ein angeblicher zweiter Türkeiaufenthalt zwar in der tabellarischen Aufstellung der Reiseroute im Erstbefragungsprotokoll der BF2 aufscheint, ein solcher im damaligen Vorbringen der BF2 jedoch mit keiner Silbe thematisiert wurde. Damals war nicht einmal Thema, dass die BF Slowenien wieder verlassen hätten; umso weniger, aus welchem Grund und wohin dies der Fall gewesen sein sollte.
Da die BF1 selbst ins Treffen führte, dass die Türkei Abschiebungen durchführen würde und sie daher Angst gehabt hätten, sich dort frei zu bewegen, ist überdies verwunderlich, dass sich die BF ein weiteres Mal freiwillig in diesen Staat begeben hätten, um dort monatelang zu verbleiben und sich einer solchen einschlägigen Gefahr auszusetzen.
Abgesehen davon brachte die BF1 vor, dass sie in der Türkei immer weniger Geld gehabt und dann einen Taxifahrer gefunden hätten, der sie nach Österreich gebracht habe. Angesichts inzwischen knapp gewordener budgetärer Mittel ist schwer nachvollziehbar, dass die BF, nachdem sie bereits die Strecke von Slowenien zurück in die Türkei kostspielig mittels Taxis zurückgelegt hätten, ohne weiteres nochmals Euro 6000,- aufgebracht hätten, um aus der Türkei wieder zurückzufahren und schließlich bis nach Österreich zu reisen.
Nicht zuletzt ist anzuführen, dass Kroatien in den Wiederaufnahmegesuchen des BFA über die Behauptung der BF, das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Asylantragstellung in Kroatien für sechs Monate verlassen zu haben, in Kenntnis gesetzt wurde. Hätte seitens Kroatiens ein Grund zur Annahme bestanden, dass die Darstellung der BF den Tatsachen entsprechen könnte, hätte Kroatien der Rücknahme der BF jedenfalls nicht ohne weiteres und ausdrücklich zugestimmt.
Insgesamt betrachtet kann daher dem Vorbringen einer zwischenzeitlichen Ausreise der BF in die Türkei kein Glauben geschenkt werden und ist dieses als nachträglich konstruiert einzustufen, um eine Rückbringung nach Kroatien zu verhindern.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO), samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen.
Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, die den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, wurden nicht dargetan.
So äußerte sich die BF1 bereits in ihrer Erstbefragung auf Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechen würde, lediglich dahingehend, dass sie ihre Söhne finden wolle. Von allfälligen Missständen während ihres Kroatienaufenthaltes war nicht die Rede. Die BF1 begründete ihre mangelnde Bereitschaft, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, vielmehr allein damit, ihre Söhne finden und damit hier beginnen zu wollen. Ebenso führte die BF1 in ihrer Einvernahme vor dem BFA keine Missstände in Kroatien ins Treffen, verneinte konkret sie betreffende Vorfälle während ihres dortigen Aufenthaltes und erklärte bloß, dass sie nicht nach Kroatien wolle.
Die BF2 vermochte ebenso kein substantiiertes, gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechendes Vorbringen zu erstatten und hatte in der Erstbefragung auf entsprechende Frage - wie auch der BF3 - mit „Ich weiß es nicht geantwortet“. Wenn die BF2 reklamiert, dass ihre Mutter in Kroatien medizinisch nicht versorgt worden wäre, so ist daran zu erinnern, dass die BF1 selbst zu Protokoll gab, dass sie in Kroatien nicht beim Arzt gewesen sei, da sie dort nicht bleiben hätten wollen.
Der BF3 erklärte überdies in der Erstbefragung pauschal, dass es überall schön gewesen sei.
Wenn in den Einvernahmen von Kakerlaken in der kroatischen Unterkunft gesprochen wird, so fällt auf, dass in den Erstbefragungen keinerlei Hygienedefizite bzw Ungeziefer erwähnt wurden.
Wie der dezidierten Äußerung der BF2 unmissverständlich zu entnehmen ist, hatten die BF jedenfalls von allem Anfang an nicht die Absicht, in Kroatien zu verbleiben („Wir haben gewusst, dass sie nicht in Kroatien sind, deshalb sind wir weitergefahren vgl. AS 15, BF2). In Wahrheit erklärt sich damit und nicht mit allfälligen Missständen bzw. mangelnder ärztlicher Versorgung in Kroatien, dass die BF das Lager verließen und weiter über Slowenien nach Österreich reisten.
Schließlich wurde auch in der Beschwerde kein auf die konkrete Situation der BF bezugnehmendes Vorbringen erstattet, das einer Rückkehr nach Kroatien entgegenstehen könnte. Die Beschwerde erschöpft sich neben angeblichem Ungeziefer in der Unterkunft im Wesentlichen in dem pauschal formulierten Vorbringen, dass sie in Kroatien schlecht behandelt worden seien, ohne diesen Vorwurf in irgendeiner Weise näher zu konkretisieren. Weiter darin, dass die BF1 in Kroatien keine adäquate medizinische Versorgung erhalten hätte. Zu letzterem, ins Leere gerichteten Vorwurf siehe obige Ausführungen, wonach die BF1 laut eigener Aussage in Kroatien gar keinen Arzt aufgesucht hat, sodass ihr dort auch keine medizinische Behandlung verwehrt worden sein kann.
Unzulänglichkeiten bezüglich der Hygiene in den Unterkünften sind jedenfalls als solche, nicht als die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichende Missstände einzustufen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben und der Aktenlage.
Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation der BF gründen sich auf deren Angaben und auf die Aktenlage, der ebenso kein Hinweis auf ein schützenswertes Familienleben mit ihren im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältigen Verwandten entnommen werden kann. Die BF beziehen nach wie vor die Leistungen der Grundversorgung. Ebenso befinden sich die Söhne bzw Brüder der BF, deren Beschwerden gegen die erstinstanzliche vollinhaltliche Ablehnung ihrer Asylanträge derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, laut aktuellen IZR- und GVS-Auszügen nach wie vor in Bundesbetreuung und beziehen Grundversorgung. Die BF selbst verneinten eine Unterstützung durch ihre Angehörigen unter Hinweis darauf, dass diese ebenso in einem Lager seien. Auch eine sonstige Abhängigkeit, wie etwa eine Pflegebedürftigkeit zwischen den BF und ihren Angehörigen, ist nicht erkennbar. Nicht zuletzt verdient der Umstand Erwähnung, dass den BF im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet nicht einmal der Aufenthaltsstaat ihrer Angehörigen bekannt war und diese zunächst lediglich angaben, dass sich ihre Verwandten in Europa befinden würden, ohne jedoch zu wissen wo. Dies lässt nicht unbedingt auf regelmäßigen (Fern)kontakt mit den seit längerem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und damit auf keine allzu enge Bindung schließen.
Die Feststellung, dass die BF seit 07.07.2023 in einer Bundesbetreuungsstelle untergebracht sind und Leistungen der Grundversorgung beziehen, erschließt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und das Grundversorgungssystem (GVS).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12). Dies, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […..] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […….] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge in Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die BF haben Kroatien vor Abschluss ihres Zuständigkeitsprüfungsverfahrens verlassen und ist Kroatien als Erstantragsstaat gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO verpflichtet, die BF wieder einreisen zu lassen und das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu Ende zu führen. Kroatien hat der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, zumal die BF das Gebiet der Mitgliedstaaten nach ihrer Antragstellung in Kroatien, wie ausführlich behandelt, nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben. Die Überstellungsfrist ist noch offen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge (siehe hierzu bereits unter Pkt. II., 2. Beweiswürdigung).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Diesem Erfordernis haben die BF nicht entsprochen. (siehe oben unter Pkt. 2 Beweiswürdigung).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seine Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).
Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe, ist verfahrensgegenständlich nicht erstattet worden. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Rückkehrer nach der Dublin-VO haben grundsätzlich vollen Zugang zum Asylsystem.
Während des laufenden Verfahrens haben Asylwerber das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung sowie finanzielle Unterstützung umfasst. Dass Qualitäts- und Hygienestandard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen nicht den österreichischen Gegebenheiten entsprechen mögen, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind.
Es bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kroatien adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten werden. Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. Schließlich waren die BF auch bereits während ihres Voraufenthaltes in Kroatien ordnungsgemäß in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht.
Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF nach ihrer Rückkehr nach Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren hätten. Personen, die, wie die BF, Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, können nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen, womit das ursprüngliche Verfahren wiederaufzunehmen ist.
Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Ebenso besteht eine Mitwirkungsmöglichkeit bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass NGO-Unterstützung auch bei der Arbeitssuche geleistet wird.
In Aufnahmezentren für Antragsteller untergebrachten Dublin-Rückkehrern wird vom Kroatischen Roten Kreuz Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft angeboten.
Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. So wird für jeden Antrag gesondert festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Hierzu wird geprüft, ob ein Antragsteller in einem Land vor Verfolgung oder vor dem Risiko, ernsthaft Schaden zu erleiden, sicher ist, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Weiter wird dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände des Antrags beurteilt, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller in diesem Staat internationalen Schutz beantragen könnte.
Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist nicht zu erwarten, dass die BF nach ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten.
Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist davon auszugehen, dass die BF als Dublin-Rückkehrer in Kroatien nicht quasi sich selbst überlassen würden und in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK geraten könnten.
Insgesamt gesehen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Nicht zuletzt bleibt festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte?? bestehen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Präferenzen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist.
Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
Medizinische Behandlung von Asylwerbern in Kroatien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom vom 02.05.1997 zu 30240/96).
Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.
Wie vorstehend ausgeführt, leiden die BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
In Kroatien sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In den Aufnahmezentren besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung beinhaltet. Darüber hinaus ist die Überweisung an örtliche Krankenhäuser möglich. Teams von Medecins du Monde bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. Weiter wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend, wodurch Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung ermöglicht wird. Es wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden dem jeweiligen Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Es ist nicht erkennbar, dass den BF nach Rückkehr eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten würde.
Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.
Im vorliegenden Fall haben die mit den angefochtenen Bescheiden getroffenen Entscheidungen die Trennung der BF von ihren - derzeit - in Österreich aufhältigen volljährigen Söhnen bzw. Brüdern zur Folge. Abhängigkeiten im Sinne der vorstehend wiedergegebenen maßgebenden Judikatur liegen, wie unter Pkt. 2 ausführlich dargelegt, nicht vor, sodass durch die Außerlandesbringung der BF kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bewirkt wird.
Was das Verhältnis der BF zueinander betrifft, so werden diese gemeinsam im Familienverband nach Kroatien überstellt, sodass auch insofern kein Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erfolgt.
Ebenso wenig bestehen Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich. Folglich würde die Überstellung nach Kroatien auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Privatleben darstellen. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in deren Privatleben ist jedenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).
Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Während ihres wenige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand, da das Verfahren nicht zugelassen war, lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Da die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt, ist die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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