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W159 1308858-3•Bundesverwaltungsgericht W159 1308858-3
W159 1308858-3Bundesverwaltungsgericht30.01.2024
Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Einreiseverbot Herabsetzung Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt
W159 1308858-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von GAMBIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. – III. gemäß §§ 57, 10 Abs. 2 AsylG sowie 52 Abs. 1 und 9 FPG abgewiesen.
II. Der Beschwerde zu Spruchpunkt IV. wird insoferne Folge gegeben als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Gambia, gelangte am 09.07.2006 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der damals noch minderjährige Asylwerber gab zu seinen Fluchtgründen an, dass sein Vater Geschäfte mit XXXX gemacht habe und auch er für seinen Vater gearbeitet habe. Sein Vater sei verhaftet worden, daraufhin sei er ausgereist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 19.12.2006, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 dem Antragsteller auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keinerlei ökonomische Bezugspunkte oder verwandtschaftliche Beziehungen zu irgendwelchen in Österreich lebenden Angehörigen habe und auch keine Lebensgemeinschaft in Österreich bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, wegen seiner damaligen Minderjährigkeit, vertreten durch den Magistrat Stadt Salzburg, Stadt Jugendamt, dieses vertreten durch XXXX Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2009, Zahl: XXXX , wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 25.02.2009 in Rechtskraft.
Wegen mehrfacher gravierender Straffälligkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesamt ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot durch. Im Zuge dieses Verfahrens wurden der Beschwerdeführer und seine Freundin, mit der er einen gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX , habe, einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 19.07.2016, Zahl: XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil II. die Abschiebung nach Gambia für zulässig erklärt, unter Spruchteil III. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 wurde gegen den Bescheid vom 19.07.2016 und zwar gegen alle Spruchteile Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
In der Beschwerde wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Vaterschaft zu dem Sohn unstrittig sei und ebenfalls unstrittig sei, dass sich der Sohn in Österreich befinde. Es fehlten jedoch jegliche Ermittlungen zum Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn, welches schon seit dem Jahre 2011 (eingeschränkt lediglich durch den Strafvollzug) bestehe.
Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keinerlei Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und sei die Frage, ob eine Rückkehr nach Gambia eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde, nicht ausreichend ermittelt worden. Die Behörde habe sich auch nicht faktisch mit der Lage in Gambia auseinandergesetzt und könne daher eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechte bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia nicht ausgeschlossen werden.
Unbestritten sei die strafrechtswidrige Vergangenheit des Beschwerdeführers, es sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits zehn Jahre durchgehend in Österreich befinde und seit fünf Jahren im Familienleben mit einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person führe. Das Bestehen eines aufrechten Familienlebens und die Konsequenzen für das minderjährige Kind seien von der Behörde ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei erwerbstätig und auf die Unterstützung des Beschwerdeführers dringend angewiesen, wie sie auch in einem Brief ausgeführt habe. In einer Gesamtbetrachtung erweise sich daher der Eingriff in das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2016, Zl. XXXX , wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der angefochtene Bescheid bestenfalls ansatzweise eine Ermittlung des Familienlebens vorgenommen habe und auch die Sprachkenntnisse und die Gründe für die begangenen Straftaten keineswegs ermittelt worden seien, wobei auf diesbezügliche Judikatur des EMGR eingegangen wurde und der Beschwerdeführer sich einer Drogentherapie unterzogen habe und schon längere Zeit nicht mehr straffällig geworden sei.
Die belangte Behörde führte am 23.08.2019 eine ergänzende Einvernahme durch. Zusammenfassend führte er aus, dass er mit der Kindesmutter nicht ständig zusammenlebe, er jedoch Kontakt zu seinem Sohn habe.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt) verurteilt, die er mittlerweile verbüßt hat.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.07.2023, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt II. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig sei, unter Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreisverbot erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der wesentlichen Einvernahmen sowie insbesondere die gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafurteile angeführt. Weiters wurde festgehalten, dass er aus einer früheren Beziehung mit Frau XXXX , einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX , habe, welche beide slowakische Staatsangehörige seien. Nach weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia getroffen. Begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass keiner der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorläge. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der Beschwerdeführer wohl in Österreich über ein Familienleben verfüge und einen minderjährigen Sohn habe, aber unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Straftaten trotz der privaten und familiären Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. In der Rückkehrentscheidung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten im Herkunftsland bedroht wäre und überdies auch einer Abschiebung nach Gambia keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe. Spruchpunkt IV. wurde mit den zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begründet und diesbezüglich auf § 53 Abs. 3 FPG verwiesen. Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und bei Spruchpunkt V. wurde die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-VG herangezogen, dass von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde, wobei ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers, gerügt wurde und ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers beantragt wurde. Im vorliegende Fall sei insbesondere das Kindeswohl und das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Kind zu berücksichtigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer in Gambia entwurzelt und würde die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer in seinen durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Weiters könne im vorliegenden Fall nicht ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr der Verletzung auch der Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Es wurde daher auch ausdrücklich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angefochten und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. stattgegeben und diese (ersatzlos) behoben. Es wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen insbesondere Artikel 2, 3 und 8 EMRK geltend gemacht hat und bei einer Grobprüfung des Vorbringens nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handle. Außerdem sei es insbesondere zur Frage des Familienlebens und der Rückkehrsituation forderlich, nähere Ermittlungen insbesondere eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 12.12.2023 an und lud dazu die Kindesmutter XXXX . Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Für den Beschwerdeführer erschien eine Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur.
Zunächst wurde die Zeugin XXXX , die Mutter des gemeinsamen Kindes, nach Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Entschlagungsrechte wie folgt befragt:
Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie den Beschwerdeführer kennengelernt habe. Es sei ungefähr 2011 oder 2012 gewesen. Sie habe ihn durch einen Freund, mit dem sie Musik gemacht habe, kennengelernt. Sie habe ihn dann in der Folge öfters in der Wohnung, wo der Beschwerdeführer mit zahlreichen Mitbewohnern gewohnt habe, besucht und dort gekocht. Sie habe den Beschwerdeführer oft unter Drogeneinfluss vorgefunden. Als er die Miete nicht mehr zahlen habe können und aus der Wohnung geworfen wurde, habe sie ihn bei sich aufgenommen. Sie hätten ungefähr eineinhalb Jahre 2012, 2013 zusammengelebt. Am Anfang sei alles schön gewesen. Sie habe viel arbeiten müssen, um ihn zu erhalten und habe sie auch seiner Mutter öfter Geld geschickt. Sie habe drei Jobs seinetwegen verloren. Er sei sehr eifersüchtig gewesen. Die Beziehung sei dann schlechter geworden und habe sie damals schon die Beziehung beenden wollen. Dann habe sie ihn auf der XXXX mit einer anderen Frau erwischt und habe der Beschwerdeführer sie als Verrückte und Stalkerin hingestellt. Daraufhin habe sie ihn hinausgeworfen. Sie sei damals schon schwanger gewesen und habe er ihr gesagt, dass er nicht bereit sei, Vater zu werden. Sie habe ihm noch eine Kaution für eine Wohnung gegeben. Aber sie hätten nur einmal mehr Kontakt gehabt. Dabei sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Es sei auch die Wohnung verwüstet worden und sei sie dann schwanger aus der Wohnung geworfen worden. Sie habe ihm den neugeborenen Sohn gezeigt, als er damals im Landesgericht in Haft gewesen sei, weil seine Mutter in Afrika sie darum angefleht habe. Er habe nur gesagt, dass der Sohn nicht von ihm sei. Er habe aber dann die Vaterschaft anerkannt. Regelmäßig Unterhalt habe er nicht gezahlt. Er habe dreimal 50€ und einmal 200€ aus dem Gefängnis geschickt und seinem Sohn einen kaputten Roller und ein kaputtes Fahrrad geschenkt und ihm zwei Paar Schuhe gekauft. Der Beschwerdeführer sei mehr in Haft gewesen als in Freiheit. Derzeit sei ein Kontakt nur unter Aufsicht im Besuchscafe möglich. Dies sei zweimal erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich ihr gegenüber als XXXX vorgestellt. Sie habe auch bis vor kurzer Zeit Kontakt mit seinem jüngeren Bruder in Afrika und auch mit dem älteren Bruder, der in XXXX lebe, gehabt. Sie hätten mit der Familienrichterin am XXXX ausgemacht, dass einmal im Monat ein Besuch erfolgen solle. Er habe die Besuchstermine jedoch oft nicht wahrgenommen und sei sein Sohn von ihm emotional enttäuscht. Der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft von ihr eine zweite Chance bekommen. Sie habe ihn dann in ihrer Wohnung angemeldet, aber sie habe ihn dann gleich eine Woche nicht mehr gesehen und dann habe sie ihn abgemeldet.
Die Rechtsvertreterin legt eine Deutschkursbestätigung der XXXX sowie eine Bestätigung der Besuchsbegleitung vor.
Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht, gab jedoch an, dass er sich vielleicht an manche Dinge nicht mehr erinnern könne. Er habe schon, als er im Gefängnis gewesen sei, Kontakt zum Besuchscafe aufgenommen, aber als er entlassen worden sei, sei kein freier Termin gewesen. Das Erstgespräch habe gleich nach der Haftentlassung stattgefunden, aber bevor er sein Sohn habe sehen können, habe er warten müssen.
Er sei Staatsangehöriger von Gambia, habe jedoch keine Dokumente. Sein richtiger Name sei XXXX . Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin behaupte, dass er anders heiße, gab er an, dass er glaube, dass sie sehr wütend auf ihn sei. Er verstehe nicht, warum sie das vorbringe. Sie kenne seinen richtigen Namen und habe sie diesen Namen auch dem Jugendamt gegenüber bekannt gegeben.
Er gehöre zur Volksgruppe der Mandinga, sei Moslem und gehe regelmäßig in die Moschee. Geboren sei er am XXXX in XXXX , in Gambia. Er wisse nicht, wie man auf das Geburtsjahr 1983 oder 1984 komme. Die ersten 15 Jahre seines Lebens habe er in Gambia verbracht. Dann sei er ein bis eineinhalb Jahre in Senegal gewesen und anschließend nach Österreich gekommen. Er könne nicht Französisch. Er habe in Senegal nur in einem kleinen Dorf gelebt. Seit 2006 sei er in Österreich. Er hätte aber das Bundesgebiet nicht verlassen. In Gambia habe er lediglich fünf oder sieben Jahre eine Grundschule besucht. In Österreich habe er keine Berufsausbildung machen dürfen, aber Deutschkurse besucht. Es sei jedoch die Coronakrise dazwischengekommen. Als es dann wieder losgehen hätte sollen, sei er ins Gefängnis gekommen. Daher habe er keine Deutschdiplome. Er spreche aber schon gut Deutsch.
Familienangehörige habe er in Gambia nicht mehr. Über Vorhalt, dass seine ehemalige Lebensgefährtin angeblich herausgefunden habe, dass seine Mutter und seine Brüder dort leben würden, gab er an, das stimme nicht. Seine Ex-Partnerin wolle sich an ihm rächen. Die Rechtsvertreterin brachte nach Akteneinsicht vor, dass aus den Fotos und Chatnachrichten nicht erkennbar sei, wie diese Personen mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen würden. In Österreich habe er nur im Gefängnis gearbeitet. Er habe für XXXX Teile zusammengebaut, als Gärtner und in der Küche gearbeitet. Er habe seine ehemalige Lebensgefährtin 2011 oder 2012 in einer Disco kennengelernt. Zunächst habe er bei einem Freund gewohnt. Dieser habe ihn dann rausgeworfen und dann habe ihn seine Lebensgefährtin bei ihr wohnen lassen. Sie hätten zwei bis drei Jahre zusammengelebt. Dann sei er ins Gefängnis gekommen. Dies sei 2014 gewesen. Seither habe er keinen Kontakt mehr mit ihr. Zu seinem Sohn habe er schon Kontakt. Das Gericht habe entschieden, dass er ihn zweimal pro Monat in einem Besuchscafe sehen dürfe. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die vierte Klasse Volksschule. Er sei am XXXX geboren. Er gehe irgendwo bei der XXXX in die Schule. Bei einem Besuch im Gefängnis habe er ihm gesagt, dass er gerne Fußball spiele. Ob er allerdings in einem Verein spiele, wisse er nicht. Er habe ihm auch eine Fußballdress kaufen wollen. Er habe ihm ein Paar Schuhe, Größe 39 gekauft. Ob diese ihm allerdings passen würden, wisse er nicht. Alimente habe er bisher nicht bezahlt. Auf Aufforderungen Alimente zu zahlen habe er insoferne reagiert, dass er immer geschrieben habe, dass er keine Arbeit habe. Er habe seinem Sohn auch schon im Gefängnis Schuhe gekauft und einmal eine Mickey Mouse mitgebracht. Wenn er Ausgang gehabt habe, sei er mit beiden Kindern seiner Ex-Lebensgefährtin einkaufen gegangen. Er habe seinem Sohn auch einen Roller und ein Fahrrad geschenkt und dieser habe sich bei ihm bedankt. Auch habe er dessen Mutter 50€ gegeben. Gefragt, ob er nunmehr in einer neuen Beziehung lebe, gab er an, dass sie eine Beziehung versuchen würden. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und heiße XXXX . Er kenne sie schon seit 2010. Sie sei der Trennungsgrund von seiner Ex-Partnerin gewesen. Über Vorhalt der Chatnachrichten und Fotos im Akt, gab er an, dass er diese Personen nicht kenne. Seine Ex-Lebensgefährtin sei früher mit einem Gambier verheiratet gewesen. Sie haben jedenfalls Kontakt zu gambische Staatsbürgern.
Gefragt, was er vorhabe, wenn er in Österreich bleiben könne, gab er an, dass er schon gut Deutsch spreche und sein Sohn hier mit seiner Mutter allein sei. Seine Ex-Partnerin habe auch keine Eltern mehr. Er möchte arbeiten und sich um seinen Sohn kümmern. Er würde gerne als Krankenpflegerhelfer arbeiten. Seine Freundin sei Krankenpflegehelferin und habe ihm gesagt, dass er dort auch arbeiten könne. Er würde dann auch Alimente bezahlen. Die Besuche bei dem Sohn seien für ihn sehr emotional und wichtig gewesen. Er hat ihm dann auch Dinge gesagt, die er nicht sagen würde, wenn seine Mutter dabei wäre. Sie hätten auch viel Spaß gehabt und hätten am Spielplatz gespielt und gelacht. Er habe auch schon österreichische Freunde, sei aber nicht bei Vereinen oder Institutionen. Derzeit lebe er in einer Wohngemeinschaft der XXXX . Die XXXX unterstütze ihn auch. Er leide etwas unter Depressionen wegen seiner Situation. Organische Erkrankungen nannte er nicht. Er habe eine Drogentherapie gemacht. Früher habe er „geraucht“. Seit April 2022 jedoch nicht mehr. Er habe im Gefängnis einen Entzug absolviert. Gefragt, warum er in Österreich straffällig geworden sei, im Strafregister erscheinen sieben Verurteilungen wegen Gewalt- und Drogendelikten auf, zuletzt eine Verurteilung nach §§ 27 und 28 SMG vom 11.07.2022, gab der Beschwerdeführer an, dass er es bereue, was er gemacht habe. Es sei wegen seiner „Verfassung“ gewesen. Es werde nicht mehr vorkommen. In der Haft habe er Fitnesstraining gemacht und habe hauptsächlich in der Küche gearbeitet. Gleich von Anfang an habe er auch Bewährungshilfe erhalten und während der Therapie, als er schon draußen war, auch. Er besuche derzeit einen Deutschkurs. Er möchte die Prüfung nachholen.
Wenn er nach Gambia zurückkehren würde, wäre das für ihn und seinen Sohn nicht gut. Seine Ex-Partnerin sei auch krank. Sie habe Krebs. Sie habe schon eine schwere Operation gehabt. Als sie im Spital gewesen sei, habe er sich um seinen Sohn gekümmert. Sein Sohn habe, außer seiner Mutter und ihm, niemanden mehr und habe seine Ex-Partnerin ihre Eltern schon verloren, als sie noch ein kleines Kind gewesen sei. Seine Ex-Partnerin habe nicht gewollt, dass er seinen Sohn treffe, aber das Jugendamt habe das Besuchscafe ermöglicht. Wenn er in Gambia wäre, könnte er seinen Sohn nicht mehr sehen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereue, was in der Vergangenheit gewesen sei. Er möchte ein neues Leben beginnen und zu arbeiten beginnen und sich um seinen Sohn kümmern.
Am Schluss der Verhandlung wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia, abgerufen am 11.12.2023
Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 39, Republik Gambia
Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia politisches Porträt
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hat weder der Beschwerdeführer noch seine Vertretung Gebrauch gemacht, obwohl die Frist längst abgelaufen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge am XXXX in XXXX in Gambia geboren und gambischer Staatsbürger. Er verfügt über keinerlei Personal- oder Identitätsdokumente. Seinen Angaben zufolge ist sein richtiger Name XXXX . In Gambia hat er nur einige Jahre die Grundschule besucht und hat das Land im Alter von 15 Jahren verlassen. Nach einem Aufenthalt von ein bis eineinhalb Jahren in Senegal gelangte er 2006 nach Österreich und befindet sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Familienangehörigen mehr in Gambia, mit denen er im Kontakt steht. Er hat in Österreich einen Sohn XXXX , geboren am XXXX . Während zu seiner früheren Lebensgefährtin XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen, kein Kontakt mehr besteht, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einmal im Monat im Rahmen einer Besuchsbegleitung seinen Sohn zu sehen, wovon er bisher zweimal Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat wohl die Vaterschaft anerkannt, jedoch bisher keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt, sondern gelegentlich geringfügige Beträge der Kindesmutter überlassen und gelegentlich seinem Kind Geschenke gemacht. Es besteht daher nur ein sehr eingeschränktes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, das auch durch die häufigen Haftaufenthalte unterbrochen wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich niemals regulär gearbeitet und auch kein Deutschdiplom erworben. Er verfügt allerdings über gewisse (mündliche) Deutschkenntnisse. Eigenen Angaben zufolge führt er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er lebt mit ihr allerdings nicht zusammen, sondern in einer Wohngemeinschaft der XXXX . Der Beschwerdeführer weist keine Vereinsmitgliedschaften oder einer sonstigen tiefergehenden Integration in Österreich auf. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen organischen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer war seinerzeit drogenabhängig. Er hat jedoch (in der Haft) einen Entzug gemacht und behauptet nunmehr „clean“ zu sein.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wie folgt verurteilt:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.09.2007, Zl. XXXX F gegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat).
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.03.2010, Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1 und 15 iVm. 105 Abs. 1 StGB sowie § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15.04.2010, Zl. XXXX wegen § 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.12.2011, Zl. XXXX wegen §§ 125, 83 Abs. 1 und 90 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.05.2014, Zl. XXXX wegen § 87 Abs. 1 StGB und § 15 iVm. § 269 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (unbedingt).
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2017, Zl. XXXX wegen §§ 15 iVm 269 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unbedingt).
7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022, Zl. XXXX wegen §§ 27 Abs. 1, 27. Abs. 3 und 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unbedingt).
Der Beschwerdeführer leidet laut eigenen Angaben unter Depressionen, ist jedoch diesbezüglich nicht in Behandlung.
Zu Gambia wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten.
Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 12.2019). Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 15.10.2018; vgl. ÖB 12.2019). Bei den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet wurden (FH 4.3.2020; vgl. ÖB 12.2019), gewann Barrow gegen den 22 Jahre autoritär regierenden Amtsinhaber Jammeh (WB 22.3.2020), der nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit war (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).
Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia, um die Sicherheit des Transformationsprozesses des Sicherheitssektors zu unterstützen und politischer Instabilität vorzubeugen (FH 4.3.2020).
Barrow kündigte ein ambitioniertes Reformprogramm an, das ab Mitte 2017 auch initiiert wurde. Der Namenszusatz „Islamische Republik“ wurde gestrichen, ein Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe wurde erlassen, Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet und die Stärkung von Institutionen und wirtschaftlicher Aufschwung versprochen (KAS .24.1.2020). Zwei weitere Wahlen konnten friedlich und transparent abgehalten und somit der politische Umbruch konsolidiert werden (ÖB 12.2019; vgl UNSC 29.6.2018, FH 4.3.2020).
Im Oktober 2018 wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020). Die Arbeit der Kommission ist noch nicht abgeschlossen. Zeugenaussagen bestätigen weit verbreitete Misshandlungen und Folterungen durch die Sicherheitskräfte und ein außergerichtliches Killerkommando, sowie Misshandlungen durch Jammeh selbst. Es kam jedoch bislang noch zu keiner Strafverfolgung und die Freilassung einiger Täter war umstritten (FH 4.3.2020).
Obschon es zahlreiche, wichtige außen- und innenpolitische Veränderungen gibt, nimmt die Kritik an Barrows Regierungsführung mittlerweile zu. Die junge Bevölkerung äußert ihre Unzufriedenheit über die schleppende Umsetzung von Reformen und erwartet rasche Ergebnisse bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier nach dem Regimewechsel nicht. Auch der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).
Barrow versprach als Präsidentschaftskandidat öffentlich, dass er drei Jahre als Übergangspräsident fungieren würde und im Dezember 2019 Neuwahlen abhalten ließe, ohne dabei selbst erneut anzutreten. Damit sollte eine Übergangsphase von der Diktatur Jammehs hin zu einer Demokratie eingeläutet werden. Im Dezember 2019 fanden allerdings keine Präsidentschaftswahlen statt und Barrow erklärte, sich an die verfassungsmäßige Amtszeit von fünf Jahren für Präsidenten zu halten. Nicht erst seit dieser Entscheidung nehmen Stimmen zu, die einen zunehmend autoritären Führungsstil des Präsidenten konstatieren (KAS 24.1.2020). Das Kabinett wurde im März 2019 umgebildet, da der Vizepräsident zusammen mit zwei weiteren prominenten Mitgliedern der UDP abgesetzt wurde. Im Dezember 2019 gründete Präsident Barrow eine neue politische Partei, die Nationale Volkspartei, wodurch es ihm ermöglicht wird, bei den Wahlen 2021 für eine zweite Amtszeit zu kandidieren (WB 20.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, KAS 24.1.2020).
Die politischen Verhältnisse in Gambia sind heute stabil und demokratisch, nachdem 2016/17 die mehr als 20 Jahre dauernde Jameh-Diktatur friedlich überwunden wurde. Die Präsidentschaftswahlen am 24.12.2021, die Parlamentswahlen am 09.04.2022 und auch die Kommunalwahlen im Jahr 2023 verliefen friedlich und frei.
Quellen:
-Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia politisches Porträt vom 04.10.2023.
-AA - Auswärtiges Amt (15.10.2018): Gambia: Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambia/213610, Zugriff 17.6.2020
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess - zwischen Fortschritt und Frustration,
https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf, Zugriff: 23.6.2020
-WB the World Bank (20.3.2020): The Gambia Overview, https://www.worldbank.org/en/country/gambia/overview, Zugriff 22.6.2020
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das staatliche Gewaltmonopol ist im gesamten Staatsgebiet gewährleistet. Es gibt keine Gruppen, die die staatliche Integrität in Frage stellen (BS 29.4.2020). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 18.6.2020). Das Risiko von Entführungen, sporadischen bewaffneten Angriffen und Raubüberfällen durch Casamance-Rebellen im Süden des Landes nimmt weiter ab. Die Kriminalitätsrate in Gambia ist relativ niedrig (Garda 5.4.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia wird zunehmend zu einem Transitland für Geldwäsche und den Handel mit Waffen, Drogen, Diamanten und gestohlenen Gütern (Garda 5.4.2019). Demonstrationen und Proteste finden inzwischen wieder häufiger statt. Am 26.1.2020 kam es bei einer Demonstration in Kanifing/Serrekunda zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (AA 18.6.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020
-BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
-Garda World (5.4.2019): Gambia Country Report, https://www.garda.com/crisis24/countryreports/gambia, Zugriff 26.5.2020
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 11.3.2020; vgl. EASO 12.2017). Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren (FH 4.3.2020; vgl. PFD 3.12.2019, ÖB 12.2019). Justizmitarbeiter sind eingeschüchtert und unzureichend ausgebildet, es fehlt an Arbeitsmaterialien und Infrastruktur, wodurch die Unabhängigkeit der Justiz infrage gestellt wird (PFD 3.12.2019). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 12.2019).
Seit dem Machtwechsel ist allgemein ein Reformwille zu verzeichnen. Die Regierung hat Maßnahmen zur Stärkung bestehender und zur Schaffung neuer Institutionen unternommen. Rechtsstaatlichkeit war unter Jammeh nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. Durch die neue Regierung wurde die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen (AA 5.8.2019). Ein Verfassungsentwurf wurde am 15.11.2019 vorgelegt. Elemente sind unter anderem die klare Begrenzung auf zwei Amtszeiten (inkl. für den dzt. Präsidenten) oder die Abschaffung der Todesstrafe. Der Entwurf liegt nun zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit vor und soll letztendlich durch ein Referendum angenommen werden (ÖB 12.2019).
Die Regierung Barrow ernennt mehr gambische Staatsbürger ins Richteramt, dennoch bleibt die Jurisdiktion von ausländischen Richtern abhängig (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-PFD - the Point for Freedom and Democracy (3.12.2019): UN rapporteur urges Gambia to reform judicial system, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/un-rapporteur-urges-gambia-toreform-judicial-system, Zugriff: 23.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die zivilen Behörden behalten zwar wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.2.2020), jedoch fehlen noch weitere zivile Überwachungsmechanismen für die Sicherheitskräfte (ÖB 12.2019). Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt weiterhin im Land (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019, FH 4.3.2020).
Die Gambia Armed Forces – GAF (Streitkräfte) sind für die externe Verteidigung zuständig und stehen unter der Aufsicht des Verteidigungsministers; der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (ÖB 12.2019). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 11.3.2020; vgl. ÖB 12.2019). Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge- und „Gefährdete Personen“- Abteilung (ÖB 12.2019).
Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurden aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. ÖB 12.2019). Eine Reihe von Führungspersönlichkeiten der NIA unter dem Vorgängerregime sollen ausgewechselt worden sein und sich nun entweder vor Gericht oder im Ausland befinden. Einige Mitarbeiter haben jedoch ihre Stellen behalten (ÖB 12.2019). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018).
Die Regierung hat effektive Mechanismen, um bei Missbrauch zu ermitteln und zu bestrafen in Kraft gesetzt, jedoch kommen Straflosigkeit und inkonsistente Durchsetzung vor (USDOS 11.3.2020). Die Ausübung illegitimer Gewalt durch Sicherheitskräfte ist unter der Regierung Barrow seltener geworden (FH 4.3.2020). Im Gegensatz zu den vorangegangenen Jahren wurde 2018 kein Fall von Straflosigkeit im Zusammenhang mit den Sicherheitskräften gemeldet (ÖB 12.2019).
Quellen:
-AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425363.html, Zugriff: 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 5.8.2019). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Jänner 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 5.8.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, VA 19.6.2020). Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff: 23.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff: 23.6.2020
-VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst in Gambia. Für einen freiwilligen Militärdienst ist für Männer und Frauen ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen und eine mindestens sechsmonatige Verpflichtung (CIA 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Factbook - Gambia, The Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 23.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 24.6.2020
Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen
Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; mangelnde Rechenschaftspflicht in Fällen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen, einschließlich Vergewaltigung und weit verbreiteter weiblicher Genitalverstümmelung; Menschenhandel; und die Kriminalisierung einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Sexualverhaltens zwischen Erwachsenen, obwohl das Gesetz nicht durchgesetzt wird (USDOS 11.3.2020).
Die Grundrechte, einschließlich der Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, haben sich seit dem Amtsantritt von Präsidenten Barrow verbessert, aber die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit geht nur langsam voran (FH 4.3.2020). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017; vgl. VA 19.6.2020).
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 5.8.2019; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (HRW 18.1.2018; vgl. ÖB 12.2019). Die Selbstzensur ist zurückgegangen und mehr Menschen ergreifen den Beruf des Journalisten. Journalisten kehren vermehrt aus dem Exil zurück (FH 4.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, ÖB 12.2019). Dennoch bleiben restriktive Mediengesetze zumindest am Papier erhalten und es gibt vereinzelte Berichte über Verhaftungen und Polizeiübergriffe gegen Journalisten (FH 4.3.2020; vgl. JA 26.1.2020, AN 28.1.2020). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).
Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz
(AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Für öffentliche Versammlungen muss eine Genehmigung vom Generalinspektor der Polizei eingeholt werden (FH 4.3.2020). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze (AI 22.2.2018).
Im Juli 2019 wurden bei größeren Protesten in Serrekunda und Brikama zahlreiche Personen nach einem Einschreiten der Polizei verletzt und verhaftet (FH 4.3.2020). Im Zuge von Protestveranstaltungen gegen Präsident Barrow im Jänner 2020 wurden ca. hundert Personen verhaftet, einige Medienunternehmen gesperrt und die Oppositionsgruppe „Three Years Jotna“ verboten. Bei der Auflösung der Demonstrationen wurde Tränengas eingesetzt (AN 27.1.2020, AN 28.1.2020, JA 26.1.2020).
Die von der Verfassung geschützten Grundrechte werden von der Regierung weitestgehend beachtet, ebenso die Pressefreiheit.
Quellen:
-Deutsches Auswärtiges Amt, Gambia Politisches Porträt vom 04.10.2023
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-AN - AfricaNews (27.1.2020): Gambia govt bans protests, silences critical media, https://www.africanews.com/2020/01/27/gambia-govt-bans-protests-silences-critical-media/, Zugriff 23.6.2020
-AN - AfricaNews (28.1.2020): Unpacking Gambia's three-year pact: Constitution vs. Coalition MoU, https://www.africanews.com/2020/01/28/unpacking-gambia-s-three-year-pactconstitution-vs-coalition-mou/, Zugriff 23.6.2020
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-JA - Jeune Afrique (26.1.2020): Gambie : le gouvernement durcit le ton face à la contestation anti-présidentielle, https://www.jeuneafrique.com/886852/politique/gambie-le-gouvernement-durcitle-ton-face-a-la-contestation-anti-presidentielle/, Zugriff 23.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/GAMBIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.6.2020
-VA - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Dakar in Gambia (19.6.2020): Antwortschreiben, per E-Mail.
Opposition
Letzte Änderung: 24.6.2020
Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen (AA 5.8.2019). Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische Bewegungen erheblich verbessert. Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten. So wurden alle politische Gefangenen durch die neue Regierung frei gelassen. Durch die Gründung neuer Parteien hat sich die politische Landschaft seither diversifiziert (ÖB 12.2019).
Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 lag die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im April 2017 bei 42,7% und damit deutlich unter dem Wert von 59% bei den Präsidentschaftswahlen vier Monate zuvor. Die Koalition der Oppositionsparteien, die Adama Barrow zum Wahlsieg bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2016 verhalf, war vor den Wahlen zusammengebrochen. Die UDP, die Partei von Adama Barrow, gewann die Wahl und gewann 31 der 53 Sitze, übernahm die absolute Mehrheit und verdrängte die APRC von Jammeh. Die ehemalige Regierungspartei von Ex-Präsident Jammeh erlitt schwere Verluste und gewann nur fünf Sitze (EASO 12.2017). Die anderen Sitze verteilen sich wie folgt: NFP fünf Sitze, GDC fünf Sitze, PDOIS vier Sitze, PPP zwei Sitze, ein unabhängiger Einzelsitz (EASO 12.2017).
Eine Reihe anderer Oppositionsgruppen waren bei den Wahlen vertreten. Zuvor hatte die APRC unter Jammeh über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten die Legislative dominiert. Politisierte Sicherheitskräfte hatten die Opposition während der Wahlzeit 2016 unterdrückt (FH 4.2.2019). Gambia hat derzeit zehn politische Parteien, die in den letzten Jahren im Allgemeinen nicht mit übermäßigen Hindernissen bei der Gründung und Tätigkeit konfrontiert waren. Im Jahr 2018 gab es im Vorfeld der Kommunalwahlen im April und Mai Zusammenstöße zwischen Anhängern der UDP und APRC (FH 4.3.2020). Innerhalb der ersten drei Monate hat die Regierung im Zuge einer Änderung des Wahlgesetzes die Höhe der im Zusammenhang mit einer Kandidatur zu zahlenden Gebühren, welche unter dem Vorgängerregime eine große Hürde darstellten, von USD 1.000 auf USD 50 reduziert (ÖB 12.2019).
Gambia hielt am 6.4.2017 friedliche Parlamentswahlen ab, wobei die meisten Sitze von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) gewonnen wurden. Barrow war UDP-Mitglied, als er bei den Präsidentschaftswahlen 2016 in die Spitze der Oppositionskoalition gewählt wurde. Nach Jammehs Wahlniederlage und insbesondere nach seiner Abreise ins Exil ließen gambische Gerichte und Gefängnisse Dutzende von Menschen frei, die während Jammehs Amtszeit zu Unrecht inhaftiert waren (HRW 18.1.2018).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Gambia, The, https://www.ecoi.net/de/dokument/2015973.html, Zugriff 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.htm l , Zugriff 23.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 24.6.2020
Schätzungsweise sind 95,7% der rund 2,1 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, zum größten Teil römisch-katholisch, macht 4,2% der Bevölkerung aus. Kleinere religiöse Gruppen sind unter anderem Ahmadi-Muslime, Bahai, Hindu, und Eckankar. Eine kleine Zahl von Personen vermischt indigene Glaubenselemente mit Islam und Christentum (USDOS 10.6.2020).
Die Regierung Barrow erklärte Gambia zu einer säkularen Gesellschaft, in der alle Religionen frei praktizieren können (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 10.6.2020). Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert (ÖB 12.2019). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 4.3.2020, ÖB 12.2019). Im 2019 veröffentlichten Entwurf zur neuen Verfassung ist jedoch der Punkt, dass Gambia ein säkularer Staat sei, weggefallen (FH 4.3.2020).
Es bestehen keine eigenen Bestimmungen für die Anmeldung von religiösen Vereinen – diese müssen die gleichen Voraussetzungen wie NGOs erfüllen (ÖB 12.2019). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich. Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 10.6.2020; vgl. ÖB 12.2019, BS 29.4.2020).
Präsident Barrow hat sich mehrmals öffentlich für Religionsfreiheit ausgesprochen. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird Ahmadis die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 12.2019; vgl. FH 4.3.2020).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 24.6.2020
In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 5.8.2019) und viele Gambier sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34% gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4% den Fula/Fulbe, 12,6% den Wolof, 10,7% den Jola/Diola, 6,6% den Serahuli, 3,2% den Serer, 2,1% der Manjago, 1% der Bambara u.a. (CIA 10.6.2020). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 10.6.2020).
Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 5.8.2019; vgl. BS 29.4.2020). Gambia ist durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 12.2019; vgl. USDOS 10.6.2020, BS 29.4.2020). Es gibt jedoch Anzeichen, dass die gambische Politik vermehrt ethnisiert wird und Konflikte zwischen der ethnischen Gruppe der Mandinka und anderer Gruppen häufiger werden (FH 4.3.2020). Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der ethnischen Gruppe der Jola (EASO 12.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
-CIA - Central Intelligence Agency (10.6.2019): The World Factbook - Gambia, The - People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, ZZugriff 23.6.2020
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2020, Zugriff 15.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USDOS - U.S. Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GAMBIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 15.6.2020
Grundversorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Die wirtschaftliche Situation verbesserte sich für die meisten Gambier auch nach dem Regierungswechsel nicht, die Preise für Grundnahrungsmittel sind gestiegen (KAS 24.1.2020).
Zwar betrug das Wirtschaftswachstum 2019 offiziell 6%, doch bleibt die Lebenswirklichkeit der Bevölkerungsmehrheit äußerst schwierig. Die Inflation stieg auf knapp 7% und allein 80% des Haushalts 2020 dürften in die Schuldentilgung fließen. Für dringend notwendige Investitionen in das marode Bildungs- und Gesundheitssystem bleibt wenig Spielraum. Auch die Energieversorgung bleibt problematisch und der 2018 verabschiedete Entwicklungsplan konnte die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bisher nicht verbessern (KAS 24.1.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist nach europäischer Berechnung hoch, doch gibt es keine verlässlichen Zahlen. Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor. Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen (ÖB 12.2019).
Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017; vgl. ÖB 12.2019). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91% der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018; vgl. ÖB 12.2019).
Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. USD) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).
Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018). Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4% des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018).
Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden nicht lebenswichtige Handels- und andere Aktivitäten, die mit der lokalen Wirtschaft verbunden sind, aber dazu neigen, große Menschenmengen anzuziehen, bis auf weiteres untersagt, was den Lebensunterhalt zahlreicher Personen gefährdet (APA 2.4.2020). Die Regierung stellte 14,7 Millionen US-Dollar zur Verfügung, um Haushalte mit Grundnahrungsmitteln (u.A. Reis, Öl, Zucker) zu versorgen (Gentilini et al 12.6.2020: 185).
Quellen:
-APA - Agence de Presse Africaine (2.4.2020): Gambia: Livelihoods affected by anti-COVID-19 restrictions, https://apanews.net/en/news/anger-follows-gambia-covid-19-lockdown, Zugriff 27.4.2020
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
-Gentilini, Ugo; Mohamed Almenfi, Pamela Dale, Ana Veronica Lopez, Ingrid Veronica Mujica, Rodrigo Quintana, Usama Zafar (12.6.2020): Social Protection and Jobs Responses to COVID19: A Real-Time Review of Country Measures - “Living paper” version 11 (June 12, 2020), http://documents.worldbank.org/curated/en/590531592231143435/pdf/Social-Protection-andJobs-Responses-to-COVID-19-A-Real-Time-Review-of-Country-Measures-June-12-2020.pdf, Zugriff 22.6.2020
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500, Zugriff 23.6.2020
-KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (24.1.2020): „Too small to fail“? - Gambias Demokratisierungsprozess – zwischen Fortschritt und Frustration, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/too-small-to-fail, Zugriff 22.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Sozialleistungen
Letzte Änderung: 24.6.2020
Das soziale Sicherheitsnetz Gambias ist schwach. Alterspensionen stehen nur einem kleinen Prozentsatz der Bevölkerung zur Verfügung (Personen mit mehr als zehn Jahren Beschäftigung in einer staatlichen Einrichtung oder einer teilnehmenden privaten Einrichtung) und werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer finanziert. Andere Sozialleistungen wie Entschädigung für Arbeitsunfälle, Arbeitslosenversicherung oder Mutterschutz stehen entweder gar nicht oder nur einem kleinen Teil der Bevölkerung zur Verfügung. Soweit vorhanden, handelt es sich überwiegend um vom Arbeitgeber finanzierte Barzahlungen (BS 29.4.2020; vgl. USSSA 9.2019).
Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40% der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 5.8.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Gambia, https://www.ecoi.net/ en/file/local/2029565/country_report_2020_GMB.pdf, Zugriff 27.5.2020
-USSSA - United States Social Security Administrazion (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 - Gambia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/ 2018-2019/africa/gambia.pdf, Zugriff 27.5.2020
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 24.6.2020
Trotz einiger Fortschritte bei der medizinischen Versorgung ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 4.6.2020; vgl. ÖB 12.2019). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 5.6.2020; vgl. AA 5.8.2019). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen europäischen Standard bieten (AA 5.8.2019). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 5.6.2020). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017; vgl. HP+/USAID 11.2019).
Prinzipiell haben sämtliche Bevölkerungsgruppen Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von mindestens USD 0,5 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter fünf Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 12.2019; vgl. AA 5.8.2019). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 5.8.2019).
Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Heiler über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte leistbarer sind (AA 5.8.2019; vgl. EASO 12.2017, HP+/USAID 11.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (5.6.2020): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/ 213624, Zugriff 16.6.2020
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.6.2020): Reise Aufenthalt - Gambia - Gesundheit Impfungen, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 23.6.2020
-EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-reportgambia.pdf, Zugriff 23.6.2020
-HP+/USAID - Health Policy Plus / United States Agency for International Development (11.2019): Assesment of the Health System in the Gambia - Overview, Medical Products, Health Financing, and Governance Components, http://www.healthpolicyplus.com/ns/pubs/17372-17674_GambiaHealthSystemAssessment.pdf, Zugriff 22.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
Rückkehr
Letzte Änderung: 24.6.2020
Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht (AA 5.8.2019). Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen (ÖB 12.2019). Rückkehrer werden in der Regel wieder von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützung. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 5.8.2019).
Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden (AA 5.8.2019; vgl. ÖB 12.2019). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 5.8.2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unterliegen alle Einreisenden - entweder per Flugzeug oder auf dem Landweg - unabhängig von ihrer Nationalität, die in oder durch ein "Hotspot"-Land reisen, einer 14-tägigen verpflichtenden Quarantäne in staatlich verwalteten Einrichtungen, wo sie auf Kosten der Regierung Unterkunft, Nahrung, Wasser und medizinische Versorgung erhalten (USEMB 11.6.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.8.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014284/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Juli_2019%29%2C_05.08.2019.pdf, Zugriff 23.6.2020
-ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (12.2019): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032127/Asyll%C3%A4nderbericht+Gambia+2019++Erstentwurf.docx, Zugriff 22.6.2020
-USEMB - U.S. Embassy in The Gambia (11.6.2020): COVID-19 Information, https://gm.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/, Zugriff 15.6.2020
Die länderspezifischen Feststellungen sind weitgehend dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia entnommen. Wenn auch dieses nicht mehr neuesten Datums ist, gibt es kein aktuelleres. Dies beweist, dass in diesem Land keine wesentlichen asyl- und refoulementrelevanten Veränderungen stattgefunden haben. Dieses Länderinformationsblatt wurde durch die aktuelle Kurzinformation des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.10.2023 ergänzt. Sämtliche Länderdokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat weder der Beschwerdeführer noch die Vertretung von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den nach wie vor aktuellen relevanten Informationen, die auf einer sorgfältigen Recherche seriöser staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruhen, aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplatze beschrankt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein.
Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Afrika ist ziemlich vage und oberflächlich und konnte der Beschwerdeführer auch keinerlei Personal- und Identitätsdokumente vorlegen, sodass das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen ist.
Hinsichtlich der Aussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und jener des Beschwerdeführers gibt es einige Differenzen, zum Beispiel hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens und insbesondere auch hinsichtlich des Namens und des Alters des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich angeblich noch Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers in Gambia befinden. Die vorgelegten Lichtbilder und Screenshots können allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmten Personen zugeordnet werden und ist der Einwand, dass sich die Ex-Lebensgefährtin an dem Beschwerdeführer rächen möchte, menschlich nachvollziehbar. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Lebensgefährtin haben persönlich keinen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, wobei jedoch seine Ex-Lebensgefährtin unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommen wurde. Gewisse Grundzüge hinsichtlich des Ablaufes der Beziehung und auch hinsichtlich der Beziehungen des Kontaktes zu dem gemeinsamen Kind lassen sich jedoch entnehmen. Jedenfalls ist daraus der Schluss eines nur sehr schwach ausgeprägten Familienlebens des Beschwerdeführers zu ziehen.
Zu seiner aktuellen Beziehung hat der Beschwerdeführer ebenfalls nur eher oberflächliche Angaben gemacht. Jedenfalls ist diesbezüglich nicht von einem Familienleben auszugehen.
Der Beschwerdeführer konnte weder Deutschdiplome noch irgendwelche Nachweise über eine Arbeit in Österreich vorlegen und behauptete nicht einmal über Deutschdiplome oder einer regulären Arbeit in Österreich verfügt zu haben. Er hat lediglich eine Beratungsbestätigung der Volkshilfe und eine Anmeldung zu einem A2 Kurs durch ein Schreiben nachgewiesen sowie weiters eine Bestätigung über die Besuchsbegleitung. Weitere Urkunden hat er nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat wohl behauptet, zeitweilig unter Depressionen zu leiden, jedoch keine diesbezüglichen Behandlungsbestätigungen vorgelegt. Irgendwelche organische Erkrankungen hat er gar nicht behauptet.
Die oben aufgelisteten Verurteilungen ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer hat wohl behauptet, seit einem Jahr keine Drogen mehr zu konsumieren, aber auch diesbezüglich keine Bestätigungen vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl glaubhaft machen konnte, dass er gern mehr Kontakt zu seinem Sohn hätte, dieser jedoch nur sehr schwach ausgeprägt ist und der Beschwerdeführer auch nicht immer in dieser Beziehung verlässlich ist.
Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer ist am 09.07.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist, aber er verfügt er schon seit dem 25.02.2009 über keinerlei Aufenthaltsrecht mehr in Österreich.
Sein Aufenthalt ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Wie aus dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, hält sich der Beschwerdeführer seit 25.02.2009 unrechtmäßig in Österreich auf. Mag sein Aufenthalt schon seit 2006 bestehen und daher relativ lange sein. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Der Beschwerdeführer hat wohl einen leiblichen Sohn in Österreich und führt mit diesem ein, wenn auch sehr eingeschränktes Familienleben, zumal sein Kontakt auf einen einmaligen Besuch im Besuchscafe pro Monat beschränkt ist, der Beschwerdeführer auch keinen Unterhalt zahlt und das Familienleben durch die mehrfachen Gefängnisaufenthalte des Beschwerdeführers nahezu unterbrochen war.
Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann et al. NAG § 11 Rz 38).
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt und dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses (am weiteren Aufenthalt in Österreich) auszugehen, insbesondere, wenn eine Straffälligkeit vorliegt (zB VwGH vom 17.10.2016 Ra 2016/22/005, VwGH vom 23.01.2020 Ra 2019/21/0378, VwGH vom 28.05.2020 Ra 2020/21/0073 ua.).
Wie bereits ausgeführt, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2006 wohl sehr lange und jedenfalls mehr als 10 Jahre. Es liegt jedoch – wie noch auszuführen sein wird- eine mehrfache und gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor, die die die Aufenthaltsdauer relativiert und ist der Aufenthalt des Beschwerdeführer auch seit vielen Jahren illegal, sodass nur ein gering schutzwürdiges Privatleben festzustellen ist.
Auch die Integration des Beschwerdeführers ist als sehr gering zu bezeichnen, zumal dieser trotz seines Aufenthaltes von fast 18 Jahren niemals regulär erwerbstätig war (!) und er auch über keine Deutschdiplome oder sonstige Ausbildungen verfügt. Es liegt wohl seinen eigenen Angaben zufolge eine Beziehung zu einer Österreicherin vor, nur sind die diesbezüglichen Angaben auch relativ vage und oberflächlich. Der Beschwerdeführer mag sich wohl mit gebrochenem Deutsch ausdrücken können, wie der zur Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung feststellen konnte, aber – wie bereits ausgeführt – ist seine Integration in der Relation zu der langen Aufenthaltsdauer als äußerst gering einzustufen.
Es mag sein, dass der Beschwerdeführer über relativ geringe Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt, zumal er diesen im Alter von 15-16 Jahren verlassen hat.
Der Beschwerdeführer ist bis dato sieben mal (!) wegen Suchtgift- und Gewaltdelikten verurteilt worden, das letzte Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten am 11.07.2022.
Laut Verwaltungsgerichtshof stellen Suchtgiftmittelverbrechen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist. (vgl VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113). Auch der oberste Gerichtshof wertet die Suchtgiftkriminalität u.a. als gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95).
Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ein erhöhtes Rückfallrisiko gegeben. Der Beschwerdeführer behauptet wohl selbst seit mehr als einem Jahr keine Drogen mehr zu nehmen, hat jedoch dies in keiner Weise nachgewiesen. Die massive Straffälligkeit des Beschwerdeführers steht daher einer positiven Beurteilung seines Privatlebens diametral entgegen.
Schließlich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auch illegal eingereist ist, sich seit vielen Jahren illegal in Österreich aufhält, obwohl eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und nicht davon gesprochen werden kann, dass im vorliegenden Verfahren die Dauer des Aufenthaltes aufgrund von den Behörden zu berechenbaren über langen Verzögerungen hervorgerufen wurde.
Eine Rückkehrentscheidung ist daher – trotz der langen Aufenthaltsdauer – insbesondere wegen der massiven häufigen Straffälligkeit zulässig (siehe auch VwGH, Ra 2021/19/0213 mwH, jüngst VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0484).
Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario iSd § 50 FPG vorliegt.
Mag auch die Wirtschafts- und Versorgungssituation in Gambia – wie in vielen anderen afrikanischen Staaten – problematisch sein, so ist auch festzuhalten, dass sich bei dem Beschwerdeführer es um einen jungen, im wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Die Situation in Gambia ist nicht generell so zu beurteilen, dass bei einer Rückkehr nach Gambia jedermann einem völligen Entzug der Existenzgrundlage ausgesetzt wäre und daher allein schon aufgrund der allgemeinen Situation eine Abschiebung unzulässig wäre.
Eine Abschiebung ist ferner gemäß § 50 Abs. 3 FPG zulässig, solange ihr keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Gambia nicht.
Außerdem hat sich das öffentliche Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers durch seine fortgesetzte schwerwiegende Straffälligkeit intensiviert.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia war daher ebenfalls zu bestätigen.
Zu Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Laut Verwaltungsgerichtshof stellen Suchtgiftmittelverbrechen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden ist. (vgl VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0082). Daher ist in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (vgl. VwGH vom 24.04.2007, 2006/21/0113). Auch der oberste Gerichtshof wertet die Suchtgiftkriminalität u.a. als gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95).
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund 15 Jahren immer wieder wegen Drogen- und Gewaltdelikten verurteilt wurde, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.07.2022 wegen § 27, 28 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, somit ist der Tatbestand des §53 Abs 3 Z1 FPG erfüllt. Mag der Beschwerdeführer wohl behaupten keine Drogen mehr zu konsumieren, so hat er dies nicht nachgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters daran zu messen, wie er sich in Freiheit wohlverhalten hat (z.B: VwGH vom 09.11.2020, Ra 2020/21/0417, VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0482 u.v.a.m.).In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst Ende Juli 2023 aus der Haft entlassen wurde, besteht noch kein ausreichend langer Beobachtungszeitraum hinsichtlich eines Wohlverhaltens in Freiheit.
Andererseits liegt beim Beschwerdeführer wohl ein gewisses, wenn auch eingeschränktes und durch die längeren Haftaufenthalte weitgehend unterbrochenes Familienleben mit seinem Sohn vor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat (VwGH vom 17.05.2022, Ra 2021/19/0209), kommt es erst nach außergewöhnlichen Umständen zur Auflösung des Familienlebens zwischen Eltern und Kindern, insbesondere dann, wenn jegliche Bindung gelöst ist. Dies ist jedenfalls beim Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht der Fall.
Ein Kind hat grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. erneut VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 20, mwN).
Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach Kontakte über Telefon oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen können (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn 11, mwN); die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel ist mit einem Kleinkind kaum möglich (z.B. auch VfGH vom 03.10.2019, E3247/2019-10) und dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. in diesem Sinn betreffend ein knapp dreijähriges Kind VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, mwN; zu einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines vierjährigen Kindes VwGH 17.4.2013, 2013/22/0088, mwN; aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vgl. etwa VfGH 19.6.2015, E 426/2015, mwN)“.
Wenn auch der knapp 10jährige Sohn des Beschwerdeführers kein Kleinkind ist und gewisse Basiskenntnisse elektronischer Kommunikation vorausgesetzt werden könne, so erscheint eine solche bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers (sollte diese tatsächlich möglich sein) nach Gambia zumindest problematisch.
Andererseits sind die fortgesetzten Verurteilungen des Beschwerdeführers doch zu schwer, und das Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zu schwach ausgeprägt, um gänzlich von einem Einreiseverbot abzusehen.
Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des doch sich entwickelnden intensiveren Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seinem durchaus glaubhaft vorgebrachten Willen, sich um diesen mehr zu kümmern, war das Einreiseverbot auf 5 Jahre herabzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr stützt sich die gegenständliche Entscheidung auf die auch jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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