Bundesverwaltungsgericht L516 2276498-1

L516 2276498-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2024

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L516 2276498-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276498.1.00

Spruch

L516 2276498-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.07.2023, 1315563203-222204734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2023 zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Juli 2022 in Österreich ein und am 16.07.2022 stellten alle Familienangehörigen jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Alle sind libanesische Staatsangehörige.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 11.07.2023 den Antrag der Beschwerdeführerin (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei, und sprach (VI.) aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der Beschwerdeführerin am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder teilnahmen; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1. 1 Die Beschwerdeführerin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Sie ist libanesische Staatsangehörige. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im aufrechten Familienverband mit ihrem Vater XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276496-1), ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276501-1/) sowie ihre Bruder XXXX , geb. XXXX (protokolliert zu L516 2276500-1).

1. 2 Den Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. (BVwG L516 2276496-1/12E, L516 2276501-1/10E)

1. 3 Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2. 1 Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben 1.1) sowie zur Zugehörigkeit zur Kernfamilie ihrer Eltern ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund der Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Die Familienzugehörigkeit wurde bereits vom BFA als feststehend festgestellt. Mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).

2.2. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten im Falle der Eltern (oben 1.2) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylbeschwerdeverfahren jener Familienangehörigen vom heutigen Tag.

2. 3 Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (§ 2 Z 22 AsylG, § 3 AsylG 2005, § 34 Abs 2 AsylG)

3. 1 Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin stattgegeben, ihnen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 den Status von Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Beschwerdeführerin ist Familienangehörige gem § 34 Abs 2 und § 2 Z 22 AsylG.

3. 2 Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Beschwerdeführerin die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der Flüchtlingseigenschaft geboten.

3. 3 Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 4 AsylG damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B) Revision

3. 4 Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar ist.

3. 5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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