Bundesverwaltungsgericht G304 2278188-1

G304 2278188-1Bundesverwaltungsgericht29.01.2024

Regest

begünstigter Behinderter Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G304 2278188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2278188.1.00

Spruch

G304 2278188-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, vom 01.09.2023 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 19.07.2023, Sozialversicherungsnummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Frau XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab 06.02.2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 06.02.2023 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein.

2. Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Frau Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.06.2023 wurde aufgrund der am 12.06.2023 durchgeführten Begutachtung der BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Hoch differenziertes, invasives-lobuläres Mammacarzinom beidseits, Brustrekonstruktion mittels DIEP Lappen und Lipofilling beidseits, abgelaufene Heilbewährung 01/2022

Vorgegebener Richtsatz bei Z.n. Brustrekonstruktion.

08.03. 01

30

2

Bewegungseinschränkung in beiden Schultergelenken bei Abduktion bis 90°

Vorgegebener Richtsatz

02.06. 04

30

3

Z.n. Hyperrektomie wegen eines Gebärmutterhalskrebses 2012

Vorgegebener Richtsatz

08.03. 02

10

4

Unterschenkelödeme beidseits

Beidseitige Lymphödeme der Beine ohne Beeinflussung der Gelenksstrukturen

05.08. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

„Führend ist GS 1, GS 2 steigert als direkte Folgeerscheinung von GS 1 um eine Stufe. Die weiteren Gesundheitsstörungen sind zu geringfügig um weiter zu steigern.“

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023 wurde der am 06.02.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Feststellung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, und ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Begründend dafür wurde ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.

Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil der Begründung bildenden Beilage – dem Gutachten vom 14.06.2023 – zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist, nunmehr vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, Beschwerde.

5. Am 19.09.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Verfügung des BVwG vom 27.09.2023, Zl. G304 2278188-1/2Z, wurde Herr Dr XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, welches das Vorbringen der BF berücksichtigt, auszuarbeiten und das erstellte Gutachten binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.

7. Mit weiterer Verfügung des BVwG vom 27.09.2023, Zl. G304 2278188-1/2Z, wurde die BF aufgefordert, sich am 24.10.2023 um 17:00 Uhr bei Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

8. In dem eingeholten Gutachten von Herrn Dr. XXXX vom 31.10.2023 wurde nach der am 24.10.2023 durchgeführten Begutachtung der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und vorgelegter aktenmäßiger Befunde folgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung im Wesentlichen festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Pulmonalinfarkt bei Brustoperation mit beidseitiger Thrombose der Beinvenen mit Einschränkung der cardio-respiratorischen Leistungsbreite

Bei Zustand nach zentraler Lungenembolie besteht eine Einschränkung der cardio-respiratorischen Leistungsbreite, jedoch keine Zeichen der pulmonalen Hypertonie. Daher kommt der niedere Rahmensatz zur Anwendung.

06.01. 01

30

2

Chronisch venöse Insuffizienz mit Verdacht auf Lipödem höheren Ausmaßes

Bei Zustand nach abgelaufener Thrombose im Bereich beider Unterschenkel besteht auch klinisch der Verdacht auf ein Lipödem, verbunden damit ist eine stärkere Schwellungsneigung. Es kommt daher der untere Rahmensatz zur Anwendung.

05.08. 01

30

3

Zustand nach bds. Mamakarzinom Erstdiagnose 2017 mit Total-Entfernung der Brust und späterer Aufbauplastik bzw. Implantaten und deren Entfernung mit daraus resultierender Narbenbildung, derzeit rezidivfrei

Bei Zustand nach beidseitiger Totalentfernung der Brust wurde ein Aufbau mittels Implantaten durchgeführt. Ein Implantat wurde bereits frühzeitig entfernt. 2018, die Erstoperation war mit 2017 gegeben. Im späteren Verlauf wurden beide Implantate entfernt und eine Aufbauplastik durchgeführt. Aufgrund der multiplen Eingriffe besteht ein vermehrter Narbenzug bzw. Schmerzen im Bereich des Schultergürtels.

08.03. 01

30

4

Zustand nach Hysterektomie wegen Gebärmutterhalskrebs 2012

Unterer Rahmensatz, Gebärmuttterentfernung Pap 4.

08.03. 02

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde ausgeführt:

„Die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1. Wird durch die Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 und Punkt 3 um eine Stufe gesteigert wird.

Begründung: Ungünstige Wechselwirkung hinsichtlich Emboliegefahr bei bereits abgelaufener Thrombose.“

Des Weiteren wird vom SV folgendes festgehalten:

„Gesamtgrad der Behinderung besteht seit Antragstellung. Es handelt sich um einen Dauerzustand.“

Angeführt wurde zudem, dass die BF unter Berücksichtigung ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet ist.

9. Mit Verfügung des BVwG vom 17.11.2023, Zl. G304 2278188-1/4Z, der BF zugestellt am 24.11.2023, wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu dem seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachten bzw. zum „Ergebnis der Beweisaufnahme“ schriftlich Stellung zu nehmen.

10. Bis dato ist beim BVwG keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF, einer österreichischen Staatsbürgerin, beträgt 50 v.H.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang beruht auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

2.2.1. Unter Bedachtnahme auf diese VwGH – Judikatur wird darauf hingewiesen, dass das seitens des BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach Begutachtung des BF am 24.10.2023 unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF und vorgelegter aktenmäßiger Befunde erstellt wurde, für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehalten wird.

In diesem Gutachten wurde auf die Art und Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und ein GdB von 50 v.H. festgehalten:

Es wird dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 gefolgt. Die BF hat nach Vorhalt dieses Gutachtens keine Stellungnahme abgegeben.

Dem Gutachten vom 31.10.2023 folgend wurde daher ein Gesamtbehinderungsgrad der BF in Höhe von 50 v.H. festgestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 3 S. 3 BEinstG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung.

Gemäß § 10 Abs. 1 BBG werden die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 und Z 9 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen, wobei gemäß Z 6 das Vorschlagsrecht zusteht:

„für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.“

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 BBG gehören dem Beirat „acht Vertreter/Vertreterinnen der organisierten Menschen mit Behinderung, der organisierten Selbstvertreter und der organisierten Kriegsopfer“ als stimmberechtigte Mitglieder an.

Gemäß § 19b Abs. 3 S. 4 BEinstG ist hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 BBG ist, wenn nebeneinander mehrere Vereinigungen bestehen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:1.Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,2.Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,3.Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, diea)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oderb)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oderc)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oderd)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(…)

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(…).“

Zunächst ist festzuhalten, dass die BF österreichischer Staatsbürgerin iSv § 2 Abs. 1 BEinstG ist.

Aufgrund des Seitens des BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ergab sich ein Gesamtgrad der Behinderung der BF in Höhe von 50 v.H.

Das Vorbringen der BF bei seiner Begutachtung und die vorgelegten Befunde berücksichtigend kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 (Zustand nach Pulmonalinfarkt bei Brustoperation mit beidseitiger Thrombose der Beinvenen mit Einschränkung der cardio-respiratorischen Leistungsbreite) durch die Gesundheitsschädigungen unter Punkt 2 (Chronisch venöse Insuffizienz mit Verdacht auf Lipödem höheren Ausmaßes) und Punkt 3 (Zustand nach bds. Mamakarzinom Erstdiagnose 2017 mit Total-Entfernung der Brust und späterer Aufbauplastik bzw. Implantaten und deren Entfernung mit daraus resultierender Narbenbildung, derzeit rezidivfrei) um eine Stufe gesteigert wird. Dies wurde mit der ungünstigen Wechselwirkung hinsichtlich Emboliegefahr bei bereits abgelaufener Thrombose begründet.

Diesem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 folgend war somit ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festzustellen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung vom 06.02.2023.

Es war folglich der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die BF auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. (…);

(…).“

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde nach durchgeführter ärztlicher Begutachtung der BF mit dem für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 31.10.2023 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt. Damit wurde dem Ersuchen des BF in seiner Beschwerde nachgekommen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist daher vor dem Hintergrund des vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 31.10.2023 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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