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W141 2278054-1•Bundesverwaltungsgericht W141 2278054-1
W141 2278054-1Bundesverwaltungsgericht10.10.2023
Arbeitslosengeld Auslandsaufenthalt Pandemie Risikotragung Rückkehrsituation Ruhen des Anspruchs
W141 2278054-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix Speiss und Josef Hermann als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , SV-Nr. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Thomas MAJOROS, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 27.12.2020 bis 15.01.2021 gem. § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. g und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (= belangte Behörde) vom 10.02.2021 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 27.12.2020 bis 15.01.2021 gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, keine Folge gegeben werde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates nur für den Zeitraum 25.12.2020 bis 26.12.2020 eine Nachsicht erwirken konnten. Für den Zeitraum 27.12.2020 bis 15.01.2021 werde keine Nachsicht erteilt.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin berücksichtigungswürdige Umstände für den Auslandsaufenthalt vorgelegen hätten, da ihr Haushalt bis 15.01.2021 aufgrund vier COVID-19 Erkrankungen unter Quarantäne gestanden hätte. Da die Beschwerdeführerin im Vorjahr nicht mit ihrer Familie Weihnachten habe feiern können, sei sie in diesem Jahr zu ihrer Familie, auch zu ihrer kranken Großmutter und zum Geburtstag ihres Vaters, gefahren.
Die Beschwerdeführerin habe vor ihrem Reiseantritt einen COVID-19 Test gemacht und auch ihre Familie sei negativ getestet worden, sodass keine Gefahr bestanden habe, sich anzustecken. Die geplante Rückreise am 30.12.2020 habe sie aufgrund des COVID-19 Verdachts ihrer Mitbewohner nicht antreten können. Eine Absonderung der Infizierten wäre in der acht Personen Wohngemeinschaft nicht möglich gewesen. Der gesamte Haushalt sei bis 15.01.2021 unter Quarantäne gestanden. Es könne von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie, um ihren Leistungsanspruch nicht zu verlieren, zu vier Infizierten in die Wohnung gehe, insbesondere, da diese bereits einen Absonderungsbescheid erhalten hätten.
3. Mit Bescheid vom 07.05.2021 wurde die Beschwerde vom 11.03.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 20.05.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.05.2021, einen Vorlageantrag.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass ein triftiger Grund vorgelegen hätte, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Österreich habe zurückkehren können und sei ihr zudem für den 25.12.2020 und den 26.12.2020 eine Nachsicht wegen zwingenden familiären Gründen gewährt worden. Es sei bei der nicht erfolgten Rückkehr nicht um Pandemiebedingte Reisebeschränkungen gegangen, sondern habe sie aufgrund einer COVID-19 Erkrankung einer Mitbewohnerin nicht zurückkehren können, ihr andernfalls eine Infektion gedroht hätte.
5. Mit (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde wurde der Vorlageantrag vom 27.05.2021 als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2021 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 581,00 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung vom 07.05.2021 die Verpflichtung zum Rückersatz bestehe.
7. Die gegen den Bescheid vom 23.12.2021 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2022 abgewiesen.
8. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.02.2022, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2021 ein.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2023, Zl. W260 2253403-1, wurde unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 23.12.2021 nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und der Bescheid somit nicht erlassen worden sei. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes sei die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei vor Beschwerdevorlage erfolgt, sohin sei die belangte Behörde zuständig.
10. Am 15.09.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Vorlageantrag vom 27.05.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2021 rechtzeitig eingebracht worden sei, da dieser bereits am 25.05.2021 bei der Post aufgegeben worden sei.
11. Am 04.10.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Mag. Felix SPEISS (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), Mag. Sophie NEUHOLD, für den Vertreter der Beschwerdeführerinvertreter Dr. Thomas MAJOROS (BFV) und ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV) an der Verhandlung teil.
Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.
Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.
VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.
Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.
Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.
BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin gab keine ergänzende Stellungnahme ab.
Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
VR befragt BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.
Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor:
Die BF habe in einer acht Personen Wohngemeinschaft gelebt und habe eine Mitbewohnerin bereits am 30.12.2020 Symptome der COVID-19 Erkrankung gehabt, daher habe die BF am 30.12.2020 nicht wie geplant zurückkehren können.
Auf Vorhalt, die ersten Absonderungsbescheide hätten ab 05.01.2021 gegolten, gab die BF an, sie habe sich entschieden nicht zurückzukehren, da die Inkubationszeit zehn Tage betrage. Da ihre Mitbewohner unter Quarantäne gestanden hätten, habe die BF keinen Schlafplatz gehabt.
Auf Vorhalt, sie hätte am 26.12.2020 nach Österreich zurückkehren können, führte die BF aus, sie habe angerufen und bis zum 30.12.2020 verlängert, da eine Mitbewohnerin Symptome gehabt habe. Aufgrund der Erkrankung der Mitbewohnerin und des Lockdown wäre die BF dem Arbeitsmarkt bis zum 10.01.2021 nicht zur Verfügung gestanden.
Auf Vorhalt, dass die BF erst am 13.01.2021 mit der MA 15 Kontakt aufgenommen habe, gab die BF an, es habe lange gedauert herauszufinden, wer zuständig sei und ob sie in die Wohngemeinschaft zurückdürfe. Sie habe von der belangten Behörde die Info erhalten, sie müsse sich bei der MA 15 melden und sei es eine Straftat gewesen, Kontakt zu positiv getesteten Personen aufzunehmen. Es habe keine Wohnmöglichkeit gegeben, da Mietwohnungen und Airbnb’s ausgebucht gewesen wären.
Auf Vorhalt, ob man zu diesem Zeitpunkt das Risiko einer Auslandsreise habe eingehen hätte sollen, führte die BF aus, die Grenze sei nicht geschlossen gewesen und habe sie als in Wien gemeldete Person das Recht an ihren Wohnort zurückzukehren. Sie habe ihre Großmutter noch einmal sehen wollen, bevor diese an Corona erkranke und sterbe.
Die BF führte aus, wäre sie am 30.12.2020 zurückgekehrt, hätte sie sich angesteckt und dies wäre die einzige Möglichkeit gewesen an das Geld zu kommen. In Deutschland sei sie keinem Risiko einer Infektion ausgesetzt gewesen, da alle Personen negativ auf COVID-19 getestet worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezog von 29.10.2020 bis 09.01.2022 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von täglich € 27,60. Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 19.11.2019 bis 30.09.2020 als Angestellte beim Dienstgeber XXXX . Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht mehr im Leistungsbezug und ist nach Deutschland verzogen.
Mit eAMS Nachricht vom 24.12.2020 meldete die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihren geplanten Auslandsaufenthalt für den Zeitraum 24.12.2020 bis 30.12.2020.
Mit eAMS Nachricht vom 07.01.2021 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass sie am 30.12.2020 nicht nach Österreich zurückgekehrt sei, da eine ihrer Mitbewohnerinnen nach den Weihnachtsfeiertagen Symptome einer COVID-19 Erkrankung gehabt habe und nunmehr positiv getestet worden sei.
Im Zeitraum 25.12.2020 bis 26.12.2020 hielt sich die Beschwerdeführerin aus zwingenden familiären Gründen im Ausland auf und wurde ihr daher von der belangten Behörde für diesen Zeitraum Nachsicht vom Ruhen gewährt.
Im Zeitraum 27.12.2020 bis 15.01.2021 hielt sich die Beschwerdeführerin im Ausland auf, dies jedoch weder aus zwingenden familiären Gründen, noch zu dem Zweck, sich dort eine Arbeit zu suchen oder eine beruflich verwertbare Ausbildung zu absolvieren.
Die Beschwerdeführerin meldete am 18.01.2021 der belangten Behörde, dass sie seit 15.01.2021 wieder in Österreich sei.
Am 22.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Nachsicht vom Ruhen ihres Anspruches wegen Auslandaufenthaltes.
Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin XXXX wurde mit Bescheid vom Magistrat 15 der Stadt Wien vom 05.01.2021 für den Zeitraum 05.01.2021 bis 14.01.2021 aufgrund einer Erkrankung an SARS-COV.2/COVID-19 abgesondert.
Der Mitbewohner der Beschwerdeführerin XXXX wurde mit Bescheid vom Magistrat 15 der Stadt Wien vom 15.02.2021 für den Zeitraum 05.01.2021 bis 15.01.2021 aufgrund einer Erkrankung an SARS-COV.2/COVID-19 abgesondert.
Die Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin XXXX wurde mit Bescheid vom Magistrat 15 der Stadt Wien vom 15.02.2021 für den Zeitraum 06.01.2021 bis 16.01.2021 aufgrund einer Erkrankung an SARS-COV.2/COVID-19 abgesondert.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 18.09.2023.
Die Feststellungen zum eAMS Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
Dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum 25.12.2020 bis 26.12.2020 Nachsicht gewährt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2021.
Dass sich die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichem Zeitraum nicht aus zwingenden familiären Gründen im Ausland aufgehalten hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe die Weihnachtsfeiertage mit ihrer Familie in Deutschland verbringen wollen und gab hierfür in der eAMS Nachricht vom 24.12.2020 an, sie sei im Zeitraum 24.12.2020 bis 30.12.2020 in Deutschland aufhältig. Der eAMS Nachricht vom 07.01.2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie keine Leistung während des Auslandsaufenthaltes beziehen könne, so führte sie selbst aus, sie habe „eine Unterbrechung des Leistungsanspruches angegeben um meine Familie in Bayern zu besuchen.“ Sie führte in diesem Schreiben weiter aus, sie beantrage ab 31.12.2020 den Weiterbezug von Leistungen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre nicht erfolgte Rückreise am 30.12.2020 mit dem Umstand, dass ein Mitbewohner Symptome einer COVID-19 Infektion zeigte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in der eAMS Nachricht vom 07.01.2021 noch ausführte, dass dieser bereits nach Weihnachten Symptome hatte, sie legte jedoch insgesamt drei Absonderungsbescheide von MitbewohnerInnen vor, aus denen hervorgeht, dass eine Absonderung ab dem 05.01.2021 bzw. 06.01.2021 erfolgte. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin ab 30.12.2020 eine Rückreise verwehrt gewesen wäre. Darüber hinaus konnte lediglich für den Zeitraum bis 26.12.2020 eine Nachsicht aufgrund zwingender familiärer Gründe gewährt werden, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Österreich wäre ihr ab diesem Tag möglich gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, sie habe „angerufen und habe es verlängert, weil meine Mitbewohnerin Symptome hatte“ so widerspricht dies ihrer eAMS Nachricht vom 07.01.2020, wonach ein Auslandsaufenthalt bis 30.12.2020 geplant war, dies bestätigte sie zudem am Beginn der Verhandlung.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Risiko der Ausreise kannte und im Zuge der Pandemie regelmäßig die Gefahr bestand, dass sie nicht nach Österreich zurückkehren könnte, zumal ab 26.12.2020 ein Lockdown verhängt wurde, welcher bereits vor Weihnachten verkündet wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies insbesondere vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen geschah, sodass eine Infektion von Mitbewohnern, insbesondere bei Vorliegen von acht Mitbewohnern immer ein Risiko darstellt, welches die Beschwerdeführerin bei Ausreise bereits kannte und damit rechnen musste, dass ihr eine Rückreise aufgrund einer Quarantäne ihrer Mitbewohner erschwert wird. Dass die Beschwerdeführerin nach Weihnachten nicht nach Österreich zurückkehren konnte, liegt alleine in ihrer Sphäre.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.
Gemäß § 16 Abs. 3 ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Gemäß § 38 sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin war von 29.10.2020 bis 09.01.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und plante ihren Auslandsaufenthalt sohin während des laufenden Leistungsbezuges. Sie informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.12.2020 über ihren Auslandsaufenthalt vom 24.12.2020 bis 30.12.2020.
Das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich ex lege ein (vgl. VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116 und vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255 mwN). Im Hinblick auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet das, dass Ruhen automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (VwGH vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289).
Gemäß der zu § 16 Abs 3 AlVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur wird an konkrete Nachsichtsgründe aller drei im Gesetz aufgezählter Arten stets ein strenger Maßstab angelegt. Ein Auslandsaufenthalt aus dem Grund der Beschäftigungssuche muss im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sein (VwGH vom 08.03.1994, 93/08/0110). Das in der im Ausland absolvierten Ausbildung erworbene Wissen oder die dabei erworbenen Fähigkeiten müssen an sich geeignet sein, die Vermittlungschancen des Arbeitslosen am Arbeitsmarkt zu verbessern. Bei Auslandssprachkursen ist keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes zu gewähren, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird (VwGH vom 22.02.2009 2009/08/0295).
Die Beschwerdeführerin führte im Zuge des Verfahrens mehrfach aus, dass sie zum Zwecke eines Familienbesuches über Weihnachten ins Ausland gefahren sei und am 30.12.2020 nach Österreich hätte zurückkehren wollen. Die geplante Rückkehr am 30.12.2020 sei jedoch aufgrund einer COVID-19 Infektion ihrer Mitbewohner nicht möglich gewesen.
Im Kern macht die Beschwerdeführerin damit jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Umstand betreffend berücksichtigungswürdige Gründe geltend.
Der Verbleib in Deutschland aufgrund einer COVID-19 Infektion der Mitbewohnerin der Beschwerdeführerin ist in § 16 Abs 3 AlVG nicht ausdrücklich als Grund für eine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe genannt. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachlage dennoch mittelbar unter einen der in § 16 Abs 3 AlVG genannten Gründe subsummiert werden könnten, wäre unter Beachtung der oben zusammengefassten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur unter der Prämisse zu prüfen, dass der vorgebrachte Sachverhalt eine im konkreten Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Situation aufzeigen würde, die den verfahrensgegenständlichen Auslandsaufenthalt dringend geboten erscheinen ließe. Eine solche Situation ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht, zumal die Beschwerdeführerin in Kenntnis der weltweit bestehenden Pandemie eine Auslandsreise aufgenommen hat und somit in Kauf genommen hat, nicht planmäßig nach Österreich zurückkehren zu können, wobei es hierbei nicht erheblich ist, ob das Risiko im Auslandsaufenthalt oder in der Wohnsituation der Beschwerdeführerin liegt. Insbesondere aufgrund des in Österreich ab 26.12.2020 geltenden und bereits vor Weihnachten verkündeten Lockdown musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass eine Rückreise nicht möglich sein könnte und war aufgrund der hohen Ansteckungsrate innerhalb der Pandemie auch eine Infektion ihrer MitbewohnerInnen mit dem COVID-19 Virus kein unvorhergesehenes Ereignis, sondern nahm die Beschwerdeführerin durch ihre Auslandsreise auch in Kauf, nicht in ihre Wohnung zurückkehren zu können.
Das Vorliegen von zwingenden familiären Gründen konnte lediglich im Zeitraum 25.12.2020 bis 26.12.2020, sohin über die Weihnachtsfeiertage, bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin gab hierzu im Schreiben vom 07.01.2021 selbst an, dass sie erst ab 31.12.2020 erneut eine Leistung beziehen wolle, ihr war daher ausreichend bewusst, dass sie im Zeitraum 27.12.2020 bis 30.12.2020 keine Nachsicht gewährt werden kann.
Dass bei einer – rechtzeitigen – Rückreise am 26.12.2020 die Beschwerdeführerin Gefahr gelaufen hätte, sich selbst zu infizieren bzw. aufgrund der Infektionen der MitbewohnerInnen unter Quarantäne gestanden hätte, vermag an der Entscheidung nichts zu ändern, da sie trotzdem – ohne einen unter § 16 Abs. 3 AlVG genannten berücksichtigungswürdigen Grund – im Ausland aufhältig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich im Erkenntnis vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 bereits ausgesprochen, dass ein ausschließlich urlaubsbedingter Auslandsaufenthalt keinen der in § 16 Abs. 3 AlVG normierten berücksichtigungswürdigen Umstände, wie solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind oder solche, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen, darstellt und die Gewährung einer Nachsicht ausscheidet.
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie angenommen hat, dass Auslandsaufenthalte, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, nicht als berücksichtigungswürdig angesehen werden können und dass im gegenständlichen Fall gar kein Nachsichtsgrund (wie etwa zwingende familiäre Gründe oder die Arbeitssuche im Ausland) vorgelegen hätten. Mit ihrem Beschwerdevorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen Nachsichtsgrund aufzuzeigen, da sie sich auch in der Zeit ihres Auslandsaufenthaltes für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung hätte halten müssen. Der belangten Behörde war es bis zum 07.01.2021 nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin über den 30.12.2020 hinaus im Ausland aufhältig war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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