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W257 2268477-1•Bundesverwaltungsgericht W257 2268477-1
W257 2268477-1Bundesverwaltungsgericht05.10.2023
ärztliche Bestätigung ärztliche Untersuchung Dienstfähigkeit Dienstpflichtverletzung Feststellungsantrag Gesundheitsdaten Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis schriftliche Ausfertigung Verdacht Vorgesetzter Weisung Zurückweisung
W257 2268477-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 06.09.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraße Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 08.02.2023, Zl. 2022-0.621.796, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich‐ rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz. Seine Stammanstalt und Dienststelle ist die Justizanstalt (in der Folge kurz „JA“) XXXX .
Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX in Krankenstand für welchen bis zum Ende des Krankenstandes eine ärztliche Bestätigung nicht vorgelegt worden sei.
Am XXXX - während des Krankenstandes – sei der Beschwerdeführer im privaten Umfeld vom Leiter der JA bei einem Kaffeehaus sitzend angetroffen worden. Dieser hätte danach „Ermittlungen“ hinsichtlich einer potentiellen Dienstpflichtverletzung wegen des Krankenstandes des Beschwerdeführers eingeleitet. Nachdem der Beschwerdeführer an einer Besprechung am 10.01.2022 nicht teilnahm, wären dem Beschwerdeführer bestimmte Fragen schriftlich gestellt (übermittelt) worden, die er hätte beantworten müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wären diese Fragen – zumindest teilweise - unzulässig gewesen.
2. Am 31.08.2022 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter anderem die folgenden (hier relevanten) Feststellungsanträge:
„7.1 Es wird festgestellt, dass der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt wird, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe durch gezielte Fragenstellungen wie (1.) „Wurde der behandelnde Arzt zur Feststellung der Dienstunfähigkeit am XXXX sowie auch zur weiteren Dienstunfähigkeit am XXXX aufgesucht?“ (2.) „Welche Maßnahmen haben Sie bereits aktiv zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes getätigt?“ Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu erlangen versuchen, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen.
7. 2 Es wird festgestellt, dass, um die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Antragstellers beurteilen zu können, keinerlei sachlich gerechtfertigter Grund der belangten Behörde besteht, dem Antragsteller Fragen wie (1.) „Welche Gründe lagen am XXXX vor, dass Sie Ihre Wohnadresse verlassen haben um nach XXXX in ein Kaffeehaus zu fahren?“ (2.) „Warum haben Sie Ihren Sitzplatz unmittelbar vor dem XXXX , nachdem Sie den Anstaltsleiter gesehen haben, verlassen und das von Ihnen vor der Trafik abgestellte Fahrzeug dort stehen gelassen?“ (3.) „Welchen Zweck haben Sie damit verfolgt, sich vom XXXX über die XXXX zur XXXX zu begeben?“, oder gleichartige, ausschließlich die Privatsphäre des Antragstellers betreffende Fragen zu stellen.
7. 3 Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln. ‐ in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
7. 4 Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.
‐ in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
7. 5 Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
‐ in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
7. 5 Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
‐ in eventu: Es wird festgestellt, dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.
7. 6 Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.
‐ in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle 27 von 50 hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“
3. Über diese Feststellungsanträge des Beschwerdeführers sprach die belangte Behörde mit hier bekämpften Bescheid ab. Der (hier relevante) Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt:
„1) Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.1), dass der Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt wird, wenn der Dienstbehörde zurechenbare Organe durch gezielte Fragestellungen wie (1.) „Wurde der behandelnde Arzt zur Feststellung der Dienstunfähigkeit am XXXX sowie auch zur weiteren Dienstunfähigkeit am XXXX aufgesucht?“ (2.) „Welche Maßnahmen haben Sie bereits aktiv zur Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes getätigt?“ Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu erlangen versuchen, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, wird abgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.2), dass, um die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit des Antragstellers beurteilen zu können, keinerlei sachlich gerechtfertigter Grund der belangten Behörde besteht, dem Antragsteller Fragen wie (1.) „Welche Gründe lagen am XXXX vor, dass Sie Ihre Wohnadresse verlassen haben um nach XXXX in ein Kaffeehaus zu fahren?“ (2.) „Warum haben Sie Ihren Sitzplatz unmittelbar vor dem XXXX , nachdem Sie den Anstaltsleiter gesehen haben, verlassen und das von Ihnen vor der Trafik abgestellte Fahrzeug dort stehengelassen?“ (3.) „Welchen Zweck haben Sie damit verfolgt, sich vom XXXX über die XXXX zur XXXX zu begeben?“, oder gleichartige, ausschließlich die Privatsphäre des Antragstellers betreffende Fragen zu stellen, wird abgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.3), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, wird zurückgewiesen.
Der Eventualantrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.3), dass die Dienstbehörde den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere Diagnosen des Antragstellers zu übermitteln, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.4), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wird zurückgewiesen.
Der Eventualantrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.4), dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere von Diagnosen des Antragstellers in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt den Antragsteller in seinen subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.5), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
Der Eventualantrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.5), dass der Antragsteller die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.6), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.
Der Eventualantrag des XXXX vom 31.08.2022 auf Feststellung (7.6), dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten des Antragstellers zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Antragstellers, die über die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Dienstbehörde notwendigen medizinischen bzw. fachärztlichen 5 von 50 Leistungskalküle hinausgehen, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange (1.) der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, (2.) die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, (3.) und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.
[…]“
Begründend führte die belangte Behörde sinngemäß und zusammengefasst aus:
Zu Spruchpunt 1) und 2): Der Leiter der JA hätte wegen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung durch den Beschwerdeführer den Sachverhalt erhoben; dazu wäre der Leiter der JA gemäß § 45 Abs. 1 BDG verpflichtet. Er hätte dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ihm Auskunft zu geben. Die Weisung wäre weder von einem unzuständigen Organ gekommen, noch würden durch die Erfüllung strafrechtliche Tatbestände erfüllt werden. Deswegen seien diese beiden Antragspunkte im Rahmen des Feststellungsbegehrens abzuweisen (siehe Seite 38 ff des Bescheides).
Zu Spruchpunkt 3) bis 6): Die Anträge des Beschwerdeführers seien darauf gerichtet, eine Datenschutzverletzung festzustellen, dafür stünde allerdings ein anderes, ausdrücklich im Gesetz vorgesehenes Mittel (§ 24 DSG) zur Verfügung und seien daher einem Feststellungsantrag nicht zugänglich. Deswegen seien diese Antragspunkte zurückzuweisen. Zudem seien Selbstbindungen der Behörde nicht zulässig (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139 sowie 18.03.1997, 95/08/0014; siehe Seite 41 ff des Bescheides).
Zu Spruchpunkt 7) und 8): Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehöre, ist auch im Falle eines bereits geschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies der Antrag der Klarstellung für die Zukunft beinhalte. Hier könne der Beschwerdeführer neuerlich die Weisung erteilt bekommen, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Anordnung, sich von XXXX untersuchen zu lassen, stelle eine Weisung dar. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass die Befolgung einer solchen Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten des Beschwerdeführers an die belangte Behörde weiterleite. Die belangte Behörde könne allerdings nicht feststellen, gegen welche strafrechtlichen Vorschriften verstoßen werde, wenn er die Weisung, gegründet auf § 52 BDG erfülle. Soweit sich der (Eventual-) Antrag gegen die Datenverarbeitung richte, wäre ein Beschwerdeverfahren nach dem DSG möglich (siehe Seite 44 ff des Bescheides). Somit seien die Anträge abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 9) und 10): Die belangte Behörde führte die gesetzlichen Grundlagen des Art 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG, § 52 Abs. 2 und § 44 Abs. 3 BDG an, sowie die einschlägige Rechtsprechung dazu (siehe Seite 46 ff des Bescheides). Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befolgung der Weisung nicht die Tatbestände des Art 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG erfülle, weswegen die Anträge abzuweisen seien.
4. In der gegen die Spruchpunkte 1) bis 10) des hier bekämpften Bescheides fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer folgendes sinngemäß und zusammengefasst vor:
Zu Spruchpunkt 1) und 2): Für den Beschwerdeführer bestehe ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung des eigenen Gesundheitszustandes (siehe Seite 5 ff der Beschwerde). Somit bedürfe es für einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einer gesetzlichen Grundlage. Da sich die Befragung jedoch nicht auf eine gesetzliche Grundlage stütze, seine die Rechte gemäß Art 8 ERMK des Beschwerdeführers verletzt worden.
Zu Spruchpunkt 3) bis 6): Die Behörde wende den § 52 BDG 1979 rechtswidrig an, weil der Arzt Gesundheitsdaten an die Behörde übermittele und es dazu keine Grundlage gebe. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg 18561 A/2013 sei keine Grundlage für eine Rechtfertigung.
Zu Spruchpunkt 9) und 10): § 52 BDG sehe vor, dass die Dienstbehörde für die Anordnung sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG zu unterziehen zuständig sei und nicht der Leiter der JA (siehe VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095 und VwGH 03.11.2022, Ra 2022/12/0068). Der Leiter der JA sei daher unzuständig gewesen. Eine Übertragung von der Dienstbehörde an den Leiter der JA müsse zudem gesetzlich geregelt sein, dies jedoch nicht der Fall sei.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.03.2023 vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
7. Am 06.09.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach dem Schluss der Verhandlung verkündete der Richter gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsründe und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Ausfolgung der Niederschrift über die mündliche Verkündung erfolgte ebenfalls am 06.09.2023.
8. Mit Schreiben vom 14.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 06.09.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich‐ rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die Bundesministerin für Justiz. Seine Stammanstalt und Dienststelle ist die Justizanstalt (in der Folge kurz „JA“) XXXX .
Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX in Krankenstand und wurde am XXXX im privaten Umfeld vom Leiter der JA bei einem Kaffeehaus sitzend angetroffen.
Im Jänner 2021 legte der Beschwerdeführer - nach Aufforderung - eine Krankenbestätigung für seinen Krankenstand von XXXX bis XXXX seinem Dienstvorgesetzten vor.
Am 31.08.2022 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter anderem die folgenden (hier relevanten) Feststellungsanträge (siehe Verfahrensgang 2.), welche durch die belangte Behörde alle ab oder zurückgewiesen wurden (siehe Verfahrensgang 3.).
Die Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2023.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Abweisung [Spruchpunkt A)]:
Die für vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG lauten auszugsweise:
„Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
(3) Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 109 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,1.wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder2.wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
Abwesenheit vom Dienst
§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.“
3.2. Zu den Antragspunkten 7.1. und 7.2., (im Spruch des hier bekämpften Bescheides entspricht das Punkte 1 und 2):
Der Verdacht (für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung des Beamten) besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen (siehe VwGH 15.04.01998, 97/09/0264).
Nach § 45 Abs. 1 BDG gehört es unter anderem zu den Dienstpflichten eines Vorgesetzten, das Verhalten des ihm unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen, kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamten sind festzustellen. Es liegt in der Hand des dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen oder mit einer Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs. 1 BDG zur Durchsetzung eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die Tatsache, dass kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an, ohne dass es immer eines Tätigwerdens des Vorgesetzten bedarf (siehe VwGH 04.09.2003, 2000/09/0166).
Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG sind Verstöße gegen die in den §§ 43 ff festgelegten Dienstpflichten (siehe Fellner, BDG § 91 BDG Anmerkung 3. [Stand 1.2.2020, rdb.at]). Das BDG stellt keine konkreten strafbaren Tatbestände auf, sondern überlässt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des Beamten (Handeln oder Unterlassen) eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist. Aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 BDG ergibt sich, dass auch ein außerdienstliches Fehlverhalten eine Verletzung einer Dienstpflicht darstellen kann (siehe Fellner, BDG § 91 BDG Anmerkung 4. [Stand 1.2.2020, rdb.at]).
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Es lag der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer sich im Krankenstand befand, ohne tatsächlich krank zu sein. Zu dem Zeitpunkt lag keine Bestätigung eines Arztes vor, dass der Beschwerdeführer krank ist. Der Vorgesetzte ist verpflichtet (§ 45 in Verbindung mit § 109 BDG) Erhebungen zu führen, ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt. Fragen, welche dieser Erhebung dienen – und das sind die genannten Fragen zweifelsohne – sind daher Fragen, welche der Vorgesetzte stellen muss um seiner Verpflichtung nachzukommen. Ein Eingriff unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers kann damit nicht gesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vermeint, dass die Frage alleine schon eine Unterstellung sei, ist dem nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer mit der Frage eine Haltung des Leiters der JA antizipiert, welche nicht auf Tatsachen treffen. Anders wäre es wenn der Leiter der JA von Feststellung ausgehen würde. Ein Eingriff in die Privatsphäre wäre unter Umständen dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer dienstfrei (Erholungsurlaub etc.) gehabt hätte. Der Antrag war daher richtigerweise abzuweisen.
Zudem hat er die Weisungen befolgt und kommt so eine Überprüfung nach dem Regime des § 44 Abs. 3 BDG nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, da die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken - jedenfalls im Regelfall - mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 16.03.1998, 97/12/0269).
3.4. Zu den Antragspunkten 7.3., der Eventualantrag zu 7.3., (im Spruch des hier bekämpften Bescheides entspricht das Punkt 3 und 4), sowie die Antragspunkte 7.4., und schließlich der Eventualantrag zu 7.4. (im Spruch des hier bekämpften Bescheides entspricht das Punkt 5 und 6):
Die Weisungen sich von einem Arzt untersuchen zu lassen wurden im Jahr 2016 und 2018 erteilt. Sie stehen damit nicht im Zusammenhang mit den - mit wesentlich späteren Ereignissen im Zusammenhang stehenden - Anträgen der Punkte 7.1. und 7.2.
Im Zuge einer Bescheidbeschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung zu prüfen und nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. Somit ist zu prüfen ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist oder nicht (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).
3.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Die verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge richten sich generell und abstrakt gegen potenzielle künftige Weisungen. Es besteht keine zeitliche und sachliche Verbindung zu der Weisung des Leiters der JA bestimmte Fragen zu beantworten, weil der Beschwerdeführer im Krankenstand in einem Kaffeehaus sitzend, vom Leiter der JA angetroffen wurde (Antragspunkt 7.1. und 7.2.).
Abgesehen davon, dass die Weisungen bereits 7 und 5 Jahre zurückliegen und insofern als abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende Feststellungsanträge anzusehen sind (und schon alleine deswegen ein Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf zurückzuweisen sind, (siehe VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089) steht dem Beschwerdeführer ein Verfahren nach § 24 DSG offen um seinen Rechtsschutz sicherzustellen. Dieser Rechtsweg ist ihm auch zumutbar bzw. sind keine Gründe erkennbar, warum das nicht so wäre. Damit scheidet die Möglichkeit eines Feststellungsantrages aus (vgl. etwa VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, Rz 10, mwN).
Zudem hat er die Weisungen befolgt und kommt so eine Überprüfung nach dem Regime des § 44 Abs. 3 BDG nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, da die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken - jedenfalls im Regelfall - mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (vgl. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 16.3.1998, 97/12/0269).
3.6. Zu den Antragspunkten 7.5., der Eventualantrag zu 7.5. (im Spruch des hier bekämpften Bescheides entspricht das Punkt 7 und 8) und 7.6., der Eventualantrag zu 7.6., (im Spruch des hier bekämpften Bescheides entspricht das Punkt 9 und 10):
Abgesehen davon, dass die Feststellungsanträge auf Weisungen zurückzuführen sind, die 7 und 5 Jahre zurückliegen und befolgt wurden (siehe abermals VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0119; 20.02.2014, 2011/07/0089), ist dazu auszuführen:
Eine Rechtswidrigkeit der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen ist weder von einem unzuständigen Organ gekommen, noch würde die Befolgung dazu führen, dass der Beschwerdeführer gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Die Verwirklichung des § 302 StGB setzt zumindest Vorsatz voraus, das in dem Verfahren weder behauptet wurde, noch hervortrat. Zudem stellt auch aus objektiver Sicht die Handlung des Beschwerdeführers sich vom Arzt untersuchen zu lassen kein Amtsmissbrauch dar, weil er dadurch kein Amtsgeschäft vornimmt, sondern lediglich bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit mitwirkt. Letztlich bleibt ihm aber auch die Möglichkeit der Selbstanzeige um den Tatbestand des § 302 StGB zu klären.
Auch die Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist die Dienstpflicht der Behörde. Die Behörde hat auch selbst die Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine Dienstfähigkeit vorliegt oder nicht. Die Feststellung der Dienstfähigkeit ist eine Rechtsfrage und ist von der Behörde zu klären und nicht vom Arzt (siehe VwGH 24.04.2002, 98/12/0171).
Soweit er hier Bedenken wegen der Weitergabe von Gesundheitsdaten (allenfalls von der GD an den Leiter der JA) äußert ist auf die Möglichkeit des § 24 DSG zu verweisen, womit auch hier kein Feststellungsantrag möglich ist.
3.7. Zu allen Eventualanträgen 7.5. und 7.6.:
Abgesehen davon handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten subsidiären Feststellungsanträgen, um allgemein gehaltene Anträge ohne Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt („jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte“; „Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen“), womit die beantragten Feststellungen eine abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene Feststellung darstellen würde und damit auch aus diesem Grund unzulässig sind.
Diesbezüglich liegt keine Beschwer mehr vor und wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in Beschwerde gezogen. Aus Sicht der Behörde war der Antrag jedenfalls abzuweisen.
3.9. Der Vollständigkeit und aufgrund der erkennbaren Intention des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten von Beamten (und somit auch vom Beschwerdeführer) durch Dienstbehörden in den §§ 280 ff BDG geregelt ist. Darin wird in diversen Bestimmungen auf die DSGVO Bezug genommen. Somit wäre von Beschwerdeführer hinsichtlich der Einhaltung von diesen (BDG als auch DSGVO) Bestimmungen nicht auf einen nur subsidiär anzuwendenden Feststellungsantrag zurückzugreifen, sondern sind die Rechtsschutzinstrumentarien des Datenschutzrechtes anzuwenden (vgl. erneut § 24 DSG).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
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