Bundesverwaltungsgericht W215 2240479-2

W215 2240479-2Bundesverwaltungsgericht31.07.2023

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W215 2240479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W215.2240479.2.00

Spruch

W215 2240479-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zahl 831260900-190946879, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. erstes Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste problemlos legal mit ihrer Mutter XXXX aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und ihrer Mutter stellte am XXXX für die Beschwerdeführerin deren ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass die Beschwerdeführerin XXXX heiße. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe vor.

Die Beschwerdeführerin reisten am XXXX mit ihrer Mutter XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrten in die Republik Kasachstan zurück.

2. erstinstanzliches zweites Asylverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste neuerlich problemlos legal mit ihrer Mutter XXXX aus der Republik Kasachstan aus, ihre Mutter stellte aber erst am XXXX für sich, die Beschwerdeführerin XXXX die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diesmal wurde der Familiennamen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung mit XXXX angegeben. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab auch im zweiten Asylverfahren für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe an.

Die zweiten Anträge der Mutter XXXX auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Mutter XXXX Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Mutter XXXX nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Mit - im erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin - einliegendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde ein XXXX der Antrag auf internationalen Schutz XXXX abgewiesen.

Mit Verfahrensanordnungen vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Beschwerdeverfahren:

3.1. Gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , wurde unter dem Namen der Beschwerdeführerin am XXXX eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 15.03.2021 langte am 17.03.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein; ebenso jene der Mutter XXXX .

Obwohl gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , unter dem Namen der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben worden war, fand sich ein derartiger Bescheid nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht im erstinstanzlichen Akt der Mutter XXXX .

Mit Ladungen vom 13.07.2022 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 29.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Zur Beschwerdeverhandlung am 29.08.2022 erschien die Mutter der Beschwerdeführerin mit ihrer bevollmächtigten Vertreterin. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 15.07.2022 entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein. In dieser Verhandlung wurde für die Beschwerdeführerin eine XXXX mit der Deutschnote genügend, eine Bestätigung XXXX , wonach P2 ab dem XXXX und ein ärztlicher Entlassungsbrief vom XXXX über die XXXX am XXXX und den weiteren komplikationslosen postoperativen Verlauf in Vorlage gebracht.

Da im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht von der Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen werden konnte, sondern von einem „Nichtbescheid“, wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Zeitgleich wurden die Beschwerdeverfahren der Mutter XXXX der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, abgewiesen, jedoch in den Spruchpunkten II. ausgesprochen, dass gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter XXXX auf 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin erstreckt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sollte im Verfahren der Beschwerdeführerin eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden, als in den Verfahren der Mutter XXXX , hätte die Mutter der Beschwerdeführerin während der gewährten Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, im Rahmen des Familienverfahrens, entsprechende Anträge zu stellen.

3.2. Nach einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin am 04.05.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 15.05.2023, Zahl 831260900-190946879, der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, zugestellt am 22.05.2023, wurde fristgerecht am 14.06.2023 die gegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für den 14.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Mutter und einer Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 07.07.2023 entschuldigt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurden außerordentliche Revisionen der Mutter XXXX der Beschwerdeführerin gegen die deren zweite Asylverfahren erledigenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der minderjährigen Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kasachstan und fühlt sich keiner Volksgruppe zugehörig. Es kann im Zweifel nicht festgestellt ob die Beschwerdeführerin keine Religionszugehörigkeit hat oder moslemischen Glaubens ist.

Die Beschwerdeführerin XXXX , geboren und lebte dort mit ihrer Mutter XXXX bis zu ihren ersten problemlosen, legalen Ausreisen aus der Republik Kasachstan bzw. in den mehr als XXXX nach ihrer problemlosen legalen Rückkehr bis zu ihren wiederholten XXXX . Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Russisch, wobei sie während ihrer Schulzeit in der Republik Kasachstan auch Kasachisch lernte. XXXX

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal mit ihrer Mutter XXXX aus der Republik Kasachstan aus, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein, ihrer Mutter stellte am XXXX für die Beschwerdeführerin deren ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe vor.

Am XXXX reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus und kehrten in die Republik Kasachstan zurück.

Die Beschwerdeführerin reiste neuerlich problemlos legal mit ihrer Mutter XXXX aus der Republik Kasachstan aus, ihre Mutter stellte aber erst am XXXX für sich, die Beschwerdeführerin XXXX die zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die zweiten Anträge der Mutter XXXX auf internationalen Schutz vom XXXX wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , jeweils in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkten II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden gemäß § 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Mutter XXXX Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Mutter XXXX nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig sind und in den Spruchpunkten VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt.

Mit - im erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin - einliegendem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde XXXX der Antrag auf internationalen Schutz XXXX abgewiesen, jedoch gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , unter dem Namen der Beschwerdeführerin am XXXX eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ein derartiger Bescheid fand sich jedoch nicht im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; auch nicht im erstinstanzlichen Akt der Mutter XXXX .

Da im Verfahren der Beschwerdeführerin nicht von der Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen werden konnte, sondern von einem „Nichtbescheid“, wurde die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, als unzulässig zurückgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Zeitgleich wurden, nach einer Beschwerdeverhandlung, die Beschwerdeverfahren der Mutter XXXX der Beschwerdeführerin mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in den Spruchpunkten I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, abgewiesen, jedoch in den Spruchpunkten II. ausgesprochen, dass gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter XXXX auf 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin erstreckt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sollte im Verfahren der Beschwerdeführerin eine inhaltlich anderslautende Entscheidung getroffen werden, als in den Verfahren ihrer Mutter XXXX , hätte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin während der gewährten Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, im Rahmen des Familienverfahrens, entsprechende Anträge zu stellen.

Nach einer niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin am 04.05.2023 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 15.05.2023, Zahl 831260900-190946879, der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom XXXX in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurden gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, in Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, zugestellt am 22.05.2023, wurde fristgerecht am 14.06.2023 die gegenständliche Beschwerde erhoben.

Für den 14.07.2023 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurden außerordentliche Revisionen der Mutter XXXX der Beschwerdeführerin gegen die deren zweite Asylverfahren erledigenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zurückgewiesen.

c) Zu den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin hat keine Fluchtgründe. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin jemals Probleme mit kasachischen Behörden hatten oder bei ihrer Rückkehr haben wird.

d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführerin ist XXXX , reisten problemlos legal im Jahr XXXX aus der Republik Kasachstan aus, kehrten freiwillig XXXX zurück, um am XXXX XXXX aus der Republik Kasachstan auszureisen.

Weder die Mutter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin haben behauptet wegen der aktuelle Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik Kasachstan zurückkehren zu können und diese hat sich weder seit der ersten Ausreise der Beschwerdeführerin noch seit der neuerlichen Reise der Beschwerdeführer nach Österreich verschlechtert und ist nach wie vor stabil.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und weder sie noch ihrer Mutter haben behauptet wegen mangelnder medizinischer Versorgung wiederholt von der Republik Kasachstan nach Österreich gekommen zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX geboren und hat dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Dieser Aufenthalt wurde nur von einem XXXX Aufenthalt in Österreich von XXXX unterbrochen bzw. nach der freiwilligen Rückkehr in die Heimat XXXX fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Geburt mit ihr Mutter im gemeinsamen Haushalt.

Sie besuchte vor ihrer Ausreise und nach ihrer Rückkehr aus Österreich in XXXX problemlos die Schule und reiste mit ihrer Mutter XXXX nach Österreich.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat nie behauptet, wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnissen neuerlich mit der Beschwerdeführerin XXXX aus der Republik Kasachstan ausgereist zu sein, dass sie obdachlose gewesen wären oder an Hunger gelitten hätten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer neuerlichen Rückkehr in die Republik Kasachstan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde. Die Mutter der Beschwerdeführerin kann auch in Zukunft, wie auch schon nach ihrer letzten Rückkehr aus Österreich, arbeiten und damit wieder für sich und die Beschwerdeführerin ein ihre Existenz ausreichendes Einkommen erwirtschaften. Die Mutter der Beschwerdeführerin kann in der Republik Kasachstan wieder problemlos im XXXX oder einer anderen adäquaten Funktion im XXXX - entweder wieder in XXXX oder in jeder anderen Region Kasachstans - arbeiten. Die Beschwerdeführerin kann wieder in der Heimat zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung machen und wie auch schon vor ihren Ausreisen wieder in ihre Wohnung in XXXX zurückkehren, wo nach wie vor die XXXX Großmutter der Beschwerdeführerin lebt.

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im XXXX mit Ihrer Mutter XXXX aus der Republik Kasachstan aus und hielt sich XXXX Jahre, von XXXX , aufgrund ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf.

Nach der freiwilligen Heimreise reisten XXXX aus der Republik Kasachstan aus; die Mutter der Beschwerdeführerin stellte allerdings erst am XXXX , die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hält sich seit XXXX im Bundesgebiet auf und leben durchgehend von der Grundversorgung.

Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Russisch, sie spricht auch Kasachisch und mittlerweile fließend Deutsch.

Die Mutter der Beschwerdeführerin lebte mit dieser bereits während ihrer ersten Asylverfahren und nach ihrer neuerlichen Einreise im XXXX durchgehend von der österreichischen Grundversorgung. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte, im Gegensatz zur Republik Kasachstan, in Österreich noch nie eigenes Einkommen erwirtschaften. Die XXXX

Die Beschwerdeführerin hat XXXX in Österreich. XXXX

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Politische Lage

Die Republik Kasachstan ist das größte Binnenland der Welt mit im Jahr 2023 geschätzt 19,54 Millionen Einwohnern (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Die Republik Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Seit 20.03.2019 ist Kassim-Schomart Tokajew das Staatsoberhaupt. Regierungschef ist seit 11.01.2022 Ministerpräsident Alichan Smajilow (AA Steckbrief Stand 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023).

Laut CEC hat der amtierende Präsident Kassim-Schomart Tokajew die Präsidentschaftswahl am 20.11.2022 nach vorläufigem Ergebnis mit 81,31 % der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von 69,44 % gewonnen. Er wurde am 26.11.2022 in Astana als Präsident vereidigt (Universität Bremen 06.01.2023).

Landesweit waren am 19.3.2023 12.032.550 Wahlberechtigte dazu aufgerufen, die Zusammensetzung von 223 Lokalversammlungen (Maslihat) und des achten parlamentarischen Unterhauses Majilis zu wählen. 69 Mandate werden per Verhältniswahl über landesweite Parteilisten vergeben, 29 weitere Mandate per Mehrheitswahl in Einzelwahlkreisen. Laut CEC liegt die Wahlbeteiligung nach Schließung der Wahllokale um 20 Uhr bei 54,19 %. Nach Hochrechnungen hat Amanat die Wahl mit ca. 54 % der Stimmen gewonnen (für die Wahlergebnisse siehe Seite 16 dieser Ausgabe). Laut der Beobachtermission der OSZE waren die Wahlen von einer verbesserten Wettbewerbsfähigkeit und „einer allgemeinen Wiederbelebung des politischen Lebens“ geprägt, administrative Hindernisse hätten sich jedoch negativ auf die Chancengleichheit für einige unabhängige Kandiatinnen (Universität Bremen 05.04.2023).

Im zentralasiatischen Kasachstan ist die vorgezogene Parlamentswahl ohne größere Zwischenfälle verlaufen. 54,19 Prozent der rund 12 Millionen Wahlberechtigten machten vom Stimmrecht Gebrauch. Wie das Staats-TV unter Berufung auf Nachwahlbefragungen meldete, lag die regierende Amanat-Partei mit circa 53 Prozent der Stimmen vorn. Es dürften fünf bis sechs Parteien - statt bisher drei - ins Parlament einziehen. Erstmals wurden alle 98 Abgeordneten des kasachischen Unterhauses (Maschilis) direkt vom Volk gewählt. Internationale Beobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) lobten das im Vorfeld als Fortschritt. Auch sie verwiesen jedoch auf Klagen der kasachischen Opposition sowie auf mangelnde Presse- und Meinungsfreiheit in dem ölreichen Land mit 19 Millionen Einwohnern (Kleine Zeitung 19.03.2023).

Amtsinhaber Qassym-Schomart Toqajew hat die vorgezogene Präsidentschaftswahl vom 20.11.2022 mit 81,3 % der Stimmen gewonnen. Die fünf Gegenkandidatinnen und –Kandidaten waren wegen ihrer Unbekanntheit erwartungsgemäß chancenlos und erzielten jeweils weniger als 5,8 % „Gegen alle“-Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 69,4 %. Insbesondere in der Metropole Almaty fiel sie mit 28,7 % niedrig aus Toqajew hatte die Wahl am 21.09.2022 kurzfristig vorziehen lassen. Im Wahlkampf versprach er ein „Neues Kasachstan“ mit demokratischen Fortschritten und wirtschaftlichen Reformen, wie Medien weiter berichteten. Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE kritisierte mangelnden Pluralismus und politischen Wettbewerb bei der Wahl. Unabhängige Kandidatinnen oder Kandidaten hätten nicht antreten dürfen, die Anforderungen hierfür wie etwa mehrjährige Erfahrung im öffentlichen Dienst oder in einem politischen Amt stünden im Widerspruch mit OSZE-Verpflichtungen (BAMF 06.12.2022).

Kasachstan erlangte seine Unabhängigkeit im Dezember 1991. Das Land ist eine Republik mit starker Stellung des Präsidenten. Das Parlament hat zwei Kammern: den Senat (Oberhaus) mit 47 Sitzen und die Maschilis (Unterhaus) mit 107 Sitzen. Staatspräsident Tokajew kündigte im März 2022 weitreichende Reformen und die Umwandlung in eine Präsidialrepublik mit starker Rolle des Parlaments an. Beim Verfassungsreferendum am 05.06.2022 stimmten 77,18 % der Wahlberichtigten für die vom Staatspräsidenten vorgelegten Verfassungsänderungen. Zentrale Elemente der Reform sind die Stärkung der Maschilis, eine Wahlrechtsreform (70 % Verhältnis-, 30 % Mehrheitswahlrecht), die Gründung eines Verfassungsgerichts sowie eines obersten Rechnungshofs, Zulassung neuer Parteien und die Abschaffung der Todesstrafe. Dominante politische Kraft ist die Partei „Amanat“ (ehem. „Nur Otan“, bis 01.03.2022). Bei den Parlamentswahlen am 10.01.2021 erhielt sie 71,09 % der Stimmen (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023).

Nach den schweren internen Unruhen im Jänner 2022 – vor allem im Süden Kasachstan - kam Ende Februar mit dem Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine der nächste externe Schock für Kasachstan. Dieser stellt für Kasachstan, dass sowohl politisch als auch wirtschaftlich enge Beziehungen mit Russland unterhält, eine große Herausforderung dar und das Land versucht einen neutralen Kurs zu verfolgen, um seine Interessen zu wahren (WKO Stand 21.07.2023).

Am 07.02.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew die im Januar verabschiedete Verfassungsänderung, die dem Ersten Präsidenten Nursultan Nasarbajew den lebenslangen Vorsitz des Nationalen Sicherheitsrates und der Versammlung des Volkes von Kasachstan entzieht. Innen- und Außenpolitik müssen nicht mehr mit Nasarbajew koordiniert werden. Nasarbajew behält seinen Sitz im Verfassungsrat, sein Amt als Ehrensenator und das Recht vor dem Parlament zu sprechen (Universität Bremen 10.06.2022).

Ein am 05.05.2022 stattgefundenes Referendum über die Teilrevision der kasachischen Verfassung wurde mit 77,18% Ja-Stimmen angenommen. Die Änderungen zielen insbesondere auf eine Abschaffung der persönlichen Privilegien des früheren Präsidenten Nursultan Nasarbaev sowie die Einführung von Beschränkungen hinsichtlich der präsidialen Machtfülle ab. Eine Person soll nicht mehr als zweimal hintereinander zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt werden können, sie muss aus ihrer Partei austreten, solange sie im Amt ist, und ihre Verwandten sollen keine leitenden Positionen in staatlichen und quasistaatlichen Strukturen mehr bekleiden dürfen. Ebenso ist die Einrichtung eines Verfassungsgerichtes vorgesehen. Die Änderungen zielen außerdem auf eine Stärkung des Parlamentes und die Einführung eines Mischwahlsystems ab. Das Referendum wird mitunter vom amtierenden Präsidenten Qassym-Schomart Toqajew als Teil eines Übergangsprozesses von einer superpräsidialen Regierungsform zu einer Präsidialrepublik mit einem starken Parlament gesehen. Eine Reihe von politischen Analystinnen und Analysten bezeichnet die Reformen allerdings als kosmetisch und stellt fest, dass die Änderungen die Gesellschaft nicht demokratisieren und dem Präsidenten erhebliche Befugnisse zur Beeinflussung aller Staatsgewalten und den politischen Institutionen belassen (BAMF 13.06.2022).

Das Parteiengesetz von 2002 wurde 2020 überarbeitet und die Anzahl der Mitglieder, die für die Registrierung einer Partei beim Justizministerium erforderlich sind, von 40.000 auf 20.000 reduziert. Kritiker argumentieren, dass die Maßnahme den mühsamen Registrierungsprozess nicht erleichtert und die Beamten einen breiten Ermessensspielraum haben, um die Registrierung der Partei in der Praxis zu verzögern oder zu verweigern. Das Gesetz verbietet immer noch Parteien, die auf ethnischer Herkunft, Religion oder Geschlecht basieren. Oppositionsparteien wurden durch Gesetze gegen Extremismus verboten oder marginalisiert, ihre Führer wurden strafrechtlich verfolgt und ihre Aktivitäten für ihre Anhänger in Kasachstan eingeschränkt (FH 28.02.2022).

Am 05.06.2022 waren landesweit 11.734.642 Abstimmungsberechtigte dazu aufgerufen, in insgesamt 9.964 Wahllokalen im In- und Ausland über die Annahme einer Verfassungsänderung mit 56 vorgesehen Anpassungen abzustimmen. Diese sehen unter anderem die Verkleinerung und Stärkung des Parlaments, die Schaffung von drei neuen Gebieten und das Verbot einer Parteimitgliedschaft für den Präsidenten vor. Bis zum Ende des Referendums um 22 Uhr haben 68,05 % der Berechtigten abgestimmt. Laut Zentraler Wahlkommission vom 06.06.2022 haben 77,18 % für die Verfassungsänderung abgestimmt und 18,66 % dagegen. 4,16 % der Stimmen wurden für ungültig erklärt bzw. nicht berücksichtigt. Die vorgesehenen Anpassungen und Ergänzungen der Verfassung sind damit angenommen. Am 08.06.2022 trat das Präsidialdekret vom 03.05.2022 zur Schaffung der drei neuen Gebiete Abai, Schetisu und Ulytau in Kraft (Universität Bremen 29.07.2022).

Die Hauptstadt der Republik Kasachstan soll wieder ihren vorigen Namen Astana bekommen. Mit Billigung von Präsident Kassym-Schomart Tokajew sei ein entsprechendes Gesetz ins Parlament des zentralasiatischen Staates eingebracht worden, meldeten russische Agenturen. Die Hauptstadt war erst 2019 in Nur-Sultan umbenannt worden – zu Ehren des früheren kasachischen Präsidenten Nursultan Nasarbajew. Andere nach Nasarbajew benannte Orte oder Einrichtungen sollten ihre Namen aber behalten, sagte Tokajew demnach. Tokajew hatte vor wenigen Wochen für diesen Herbst eine vorgezogene Präsidentenwahl angekündigt. In einer Rede vor dem Parlament am Donnerstag in der Hauptstadt Nur-Sultan begründete er damals den Schritt mit „erforderlichen Maßnahmen zur Stärkung der Staatlichkeit“. Mehr als drei Viertel der Kasachen hatten im Juni für eine Verfassungsreform gestimmt, welche die Sonderprivilegien des Präsidenten aus der Zeit des früheren Staatschefs Nursultan Nasarbajew, Tokajews Vorgänger, abschaffte (Der Spiegel 13.09.2022).

Am 16.09.2022 beschloss das Parlament die Rückbenennung der Hauptstadt Nur-Sultan in Astana und verabschiedete eine Reihe von Verfassungsänderungen, unter anderem die Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahre und die Beschränkung auf eine Amtszeit ohne Möglichkeit auf Wiederwahl (Universität Bremen 14.10.2022).

Präsident Qassym-Schomart Toqajew hat mittels Dekret vom 19.01.2023 das Unterhaus des Parlamentes (kasachisch: Mäschilis) sowie die örtlichen Vertretungsorgane (kasachisch: Mäslihat) auf allen Ebenen aufgelöst. Er setzte vorgezogene Parlamentswahlen für den 19.03.2023 an. Der Zeitpunkt der Wahlen hinsichtlich der örtlichen Vertretungsorgane werde von der Zentralen Wahlkommission erst noch bekanntgegeben. Im Januar vergangenen Jahres brachen in Kasachstan Massenunruhen aus, die in Krawalle und Zusammenstöße mit den Ordnungskräften mündeten. Infolgedessen wurden 238 Menschen getötet. Nachdem die Unruhen im Land eingedämmt wurden, leitete Toqajew eine Reform der Verfassung ein, die das Land von einer superpräsidialen zu einer präsidialen Republik mit einem starken Parlament machen soll. Die Notwendigkeit der Abhaltung von vorgezogenen Wahlen ergebe sich gemäß Toqajew aus der Verfassungsreform (BAMF 23.01.2023).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

Kleine Zeitung, Wahl in Kasachstan, 19.03.2023, https://www.kleinezeitung.at/service/newsticker/aussenpolitik/6265319/Wahl-inKasachstan_Regierungspartei-mit-53-Prozent-voran

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Steckbrief, Stand 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/206340

Der Spiegel, Kasachstan Hauptstadt Nur-Sultan soll wieder Astana heißen, 13.09.2022, https://www.msn.com/de-de/nachrichten/politik/kasachstan-hauptstadt-nur-sultan-soll-wieder-astana-hei-c3-9fen/ar-AA11MOp1

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.06.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw24-2022.pdf?__blob=publicationFilev=3

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.12.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftslage, Stand 21.07.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.01.2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.pdf?__blob=publicationFilev=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 157, 05.04.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/157/ZentralasienAnalysen157.pdf)

Sicherheitslage

Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.07.2023).

In der Republik Kasachstan herrscht ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01; laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01= gut bis 06 = Reisewarnung (BMEIA Stand 30.07.2023).

Auch in Kasachstan gibt es vereinzelt terroristische Angriffe, zuletzt im Sommer 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktöbe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die Sicherheitslage im gesamten Land ist stabil. In Almaty und der Hauptstadt Astana (ehem. Nur-Sultan) muss mit der üblichen Großstadtkriminalität wie Taschendiebstahl, Raub, Trickbetrügerei und angeblichen Polizeikontrollen gerechnet werden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.07.2023).

Am 04.09.2022 wurden nach Waldbränden auf einer Fläche von über 43.000 ha im Bezirk Auliekol (Gebiet Kostanai) aus vier Dörfern insgesamt 1841 Personen evakuiert. Erst am Vortag musste ein großflächiger Steppenbrand im Naturpark Syrdarja-Turkestan (Gebiet Turkestan) gelöscht werden (Universität Bremen 14.10.2022).

(AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.12.2022, Stand 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 29.06.2023, Stand 30.07.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan)

Justiz

Die Gesetze sehen keine unabhängige Justiz vor und sowohl die Exekutive als auch die Gerichtsbarkeit schränkten stark die richterliche Unabhängigkeit ein (USDOS 20.03.2023).

Die Regierung unternahm einige Anstrengungen, um die Korruption in Gerichtsverfahren zu verringern, wie z. B. die Einführung neuer Verfahren zur Überprüfung und Prüfung der Qualifikationen von Richterkandidaten (USDOS 20.03.2023).

Die Justiz des Landes war stark von der Exekutive abhängig, Richter waren politischem Einflussname ausgesetzt und Korruption war ein Problem im gesamten Justizsystem. Staatsanwälte genossen eine quasi-richterliche Rolle und hatten die Befugnisse gerichtliche Entscheidungen auszusetzen. Korruption war auf allen Ebenen der Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehörten, behaupteten Rechtsanwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Behördenmitarbeiter Bestechungsgelder, im Gegenzug für günstige Urteile, in vielen Straf- und Zivilverfahren annahmen. Richter wurden für Verstöße gegen die Gerichtsethik bestraft. Am 20.03.2021 wurde das Gesetz über das Gerichtssystem geändert, um vom Präsident nominierte Kandidaten für das Amt am Obersten Gerichtshof von mehreren Anforderungen zu befreien, die für andere Kandidaten obligatorisch sind, wie z. B. Berufserfahrung als Richter, obligatorische interne Berufsfortbildung, Tests sowie die Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof (USDOS 12.04.2022).

Die Justiz verhält sich gegenüber der Exekutive unterwürfig, wobei der Präsident auf Empfehlung des Obersten Justizrates, der selbst vom Präsidenten ernannt wird, Richter nominiert oder direkt ernennt. Richter unterliegen politischem Einfluss und Korruption ist ein Problem im gesamten Justizsystem (FH 28.02.2022).

Am 07.09.2022 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Verfassungsänderungen, die unter anderem einige Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf den Obersten Justizrat einschränken (Universität Bremen 14.10.2022).

Militärgerichte sind für zivile Angeklagte in jenen Fällen, die in Zusammenhang mit Militärangehörigen stehen, zuständig. Militärgerichte verwenden dasselbe Strafgesetzbuch wie Zivilgerichte (USDOS 20.03.2023).

Präsident Toqajew unterzeichnete am 02.11.2022 ein Gesetz zur Amnestierung von rund 1.500 Personen, die im Zusammenhang mit den teils gewaltsamen Protesten gegen die Staatsführung im Januar 2022 angeklagt bzw. verurteilt wurden. Personen, die bereits wegen geringfügigerer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, sollen freigelassen werden; schwererer Verbrechen für schuldig Befundenen soll die Haftstrafe um bis zu 75 % reduziert werden. Die Amnestie soll laut Medienberichten nicht auf Personen angewendet werden, denen u.a. Terrorismus, Hochverrat oder Organisation der Unruhen zu Last gelegt wurde (BAMF 07.11.2022).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 07.11.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw45-2022.pdf?__blob=publicationFilev=5)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) ist zuständig für die interne Sicherheit sowie für die Sicherheit an den Grenzen, die nationale Sicherheit, den Antiterrorkampf sowie die Ausforschung und das Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistischen und militärischen Gruppierungen, politischen Parteien, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das KNB berichtet direkt dem Präsidenten und der Vorsitzende hat einen Sitz im Sicherheitsrat. Die zivilen Behörden behielten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gab glaubwürdige Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte Misshandlungen begangen hätten (USDOS 20.03.2023).

Am 20.05.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Dekret über die Reform des KNB (Universität Bremen 10.06.2022).

Das KNB untersucht Fälle von Korruption bei Offizieren des Geheimdienstes, im Antikorruptionsbüro und beim Militär (USDOS 20.03.2023).

Am 03.02.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz, das öffentliche Räte mit erweiterten Befugnissen, unter anderem im Bereich der Kontrolle von Strafverfolgungsbehörden, ausstattet. Die öffentlichen Räte wurden 2015 geschaffen und sollen als Repräsentationsorgan der Zivilgesellschaft deren Interessen gegenüber der Exekutive auf lokaler und nationaler Ebene vertreten (Universität Bremen 29.01.2021).

Am 30.07.2021 entließ Präsident Tokajew den Chef seines Präsidialsicherheitsdienstes, Kalmuchanbet Kasymow. Beobachter sehen einen Zusammenhang zu der internationalen Pegasus-Affäre. Die Spionagesoftware Pegasus war von diversen Staaten unter anderem zur Überwachung von Journalisten eingesetzt worden. Den Gerüchten zufolge soll Tokajew selbst vor seinem Amtsantritt 2019 überwacht worden sein (Universität Bremen 01.10.2021).

Am 07.09.2022 verabschiedete das Parlament eine Reihe von Verfassungsänderungen, die unter anderem einige Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf lokale Exekutivbehörden einschränken (Universität Bremen 14.10.2022).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf)

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbieten Folter, aber Menschenrechtsaktivisten stellten fest, dass die innerstaatliche rechtliche Definition von Folter nicht mit der Definition von Folter in der UN-Konvention gegen Folter übereinstimmt. Der Nationale Präventivmechanismus gegen Folter (Preventive Mechanism against Torture, NPM) wurde per Gesetz als Teil des Regierungsbüros des Ombudsmanns für Menschenrechte eingerichtet (USDOS 20.03.2023).

Die inländische Nichtregierungsorganisation (NGO) Coalition Against Torture meldete im Laufe des Jahres mehr als 200 Missbrauchsfälle. Fälle, in denen Gefängnisbeamte wegen Misshandlung vor Gericht gestellt wurden, waren selten und Beamte wurden oft nur leicht bestraft. Menschenrechtsbeobachter gaben an, dass nur in seltenen Fällen z.B., wenn Informationen über einen Missbrauch veröffentlicht wurden und eine starke öffentliche Reaktion hervorriefen, die Täter zur Rechenschaft gezogen wurden. Misshandlungen ereigneten sich in Polizeizellen, Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen. Menschenrechtsbeobachter erklärten, dass Behörden gelegentlich Untersuchungshaft nutzten, um Gefangene zu schlagen und zu misshandeln, um damit Geständnisse zu erpressen. Beobachter nannten den Mangel an professionellen Schulungsprogrammen für Verantwortliche als Hauptursache für Misshandlungen (USDOS 12.04.2022).

Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022).

Die Polizei wendet bei Verhaftungen regelmäßig übermäßige Gewalt an und Folter wird häufig eingesetzt, um Geständnisse zu erhalten, wobei jedes Jahr zahlreiche Vorwürfe über körperlichen Misshandlungen und anderen Misshandlungen dokumentiert werden. Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (FH 28.02.2022).

Laut Generalstaatsanwaltschaft haben Beamte der Polizeibehörde des Gebietes Almaty zwischen dem 07.01.2022 und dem 17.01.2022 insgesamt 23 Bürger gefoltert, die bei Protesten in Taldykorgan (mittlerweile Gebiet Schetisu) festgenommen wurden. Demnach wird gegen fünf Beamte ermittelt (Universität Bremen 14.10.2022).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf)

Korruption

Die Regierung verfolgte selektiv Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten, darunter hochkarätige Korruptions- und Folterfälle. Nichtsdestotrotz blieb die Korruption weit verbreitet, und für viele in Führungspositionen sowie für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden herrschte Straflosigkeit (USDOS 20.03.2023).

Die Gesetze sehen Strafen für Korruption bei Beamten vor, doch die Regierung setzt die Gesetze nicht effektiv um. Obwohl die Regierung einige Schritte unternahm Beamte, die Missbrauch begingen, strafrechtlich zu verfolgen, gab es auch Straflosigkeit, insbesondere wenn es um Korruption ging, oder persönliche Beziehungen zu Regierungsbeamten bestanden. Korruption war laut Menschenrechts-NGOs bei der Exekutive, bei Strafverfolgungsbehörden, bei lokalen Regierungsverwaltungen, im Bildungssystem und der Justiz weit verbreitet (USDOS 20.03.2023).

Von Jänner bis März 2022 berichtete die Behörde zur Korruptionsbekämpfung, dass 725 Fälle von Korruption registriert und untersucht wurden und es gab 241 offizielle Verurteilungen. Von den 725 genannten Fälle kam es in 246 zu Anklagen vor Gericht und 198 Personen wurden verurteilt (USDOS 20.03.2023).

Auf Initiative von Präsident Tokayev wurde am 14.06.2022 ein Beratungsgremium, der Nationale Kurultai (davor Nationalrat des öffentlichen Vertrauens) gegründet, das unter seinem Vorsitz tagt. Zielsetzungen umfassen gesellschaftliche Konsolidierung, Aufbau vom konstruktiven Dialog zwischen der Öffentlichkeit, politischen Parteien, NGOs und Behörden. Seit 13.06.2019 funktioniert die Agentur zur Korruptionsbekämpfung als eigenständige, dem Präsidenten unmittelbar unterstellte Behörde. Davor als Nationales Antikorruptionsbüro bei der Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung tätig. Die Agentur hat die Koordinationsrolle in der Entwicklung und Umsetzung der Antikorruptionspolitik sowie in der Korruptionsbekämpfung und Untersuchung von Korruptionsdelikten (ÖB Jänner 2023).

Am 21.02.2022 dementierte der Pressesprecher von Präsident Tokajew die veröffentlichten Ergebnisse einer Reportage des Organized Crime and Corruption Reporting Project (OCCRP), laut der dieser während seiner Tätigkeit als Außenminister ein über Briefkastenfirmen auf den Britischen Jungferninseln verwaltetes Vermögen von fünf Millionen US-Dollar besessen haben soll. Laut KNB vom 10.03.2022 wird gegen den ehemaligen Vorsitzenden Karim Masimow nun ebenfalls wegen des Verdachtes auf Korruption ermittelt. Demnach soll Masimow Bestechungsgelder in Höhe von insgesamt zwei Millionen US-Dollar von Vertretern eines ausländischen Staates angenommen haben. Masimow wurde am 06.01.2022, einen Tag nach seiner Entlassung als KNB-Vorsitzender, wegen des Verdachtes auf Hochverrat festgenommen (Universität Bremen 10.06.2022).

Nach Angaben der Antikorruptionsbehörde fand sich die größte Anzahl von Beamten, die sich in den ersten sechs Monaten 2021 wegen Korruption verantworten mussten, in den Bereichen Polizei, Finanz und Landwirtschaft (USDOS 12.04.2022).

Im Corruption Perceptions Index 2021 lag die Republik Kasachstan auf Platz 102 von 180 (TI Index 2021) und im Jahr 2022 auf Platz 101 von 180 (TI Index 2022).

Korruption ist auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. Korruptionsfälle werden oft auf lokaler und regionaler Ebene verfolgt, aber Anklagen gegen hochrangige politische und wirtschaftliche Eliten sind selten und treten in der Regel erst auf, nachdem eine Person bei der Führung in Ungnade gefallen ist. Journalisten, Aktivisten und Oppositionelle werden oft wegen angeblicher Finanzverbrechen strafrechtlich verfolgt. Im August 2021 berichtete die kasachische Antikorruptionsbehörde, dass seit Jahresbeginn 921 gerichtliche Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 725 vor Gericht gebracht wurden. Präsident Tokajew hat wie sein Vorgänger die Bedeutung der Bekämpfung der Korruption hervorgehoben. Seit der Einführung eines neuen Antikorruptionsgesetzes im Jahr 2020 ist es Beamten und ihren Familien verboten, Geschenke, materielle Belohnungen oder Dienstleistungen für ihre Arbeit zu erhalten (FH 28.02.2022).

Am 26.09.2022 verurteilte ein Gericht in Astana den Neffen des ersten Präsidenten Nasarbajew, Kairat Satybaldy, wegen der Veruntreuung von Geldern der Kazakhtelecom zu sechs Jahren Freiheitsentzug (Universität Bremen 14.10.2022).

Am 28.10.2022 verurteilte ein Gericht in Astana den ehemaligen Gesundheitsminister Jeldschan Birtanow wegen Amtsmissbrauch zu fünf Jahren Freiheitsentzug. Er soll unter anderem ein Ambulanzflugzeug für private Zwecke genutzt haben (Universität Bremen 06.01.2023).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan

TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/countries/kazakhstan

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Ombudsmann

NGOs können in Kasachstan grundsätzlich relativ leicht registriert werden, wobei auch keine Restriktionen in Bezug auf deren erlaubte Aktivitäten bestehen. In der Praxis wurde der Raum für die Zivilgesellschaft in den letzten Jahren jedoch systematisch eingeschränkt, und NGOs, die an sensiblen Themen arbeiten, werden überwacht. Allerdings ist die Gesetzgebung seit 2020 und insbesondere seit 2022 („neues Kasachstan“) einer Liberalisierung unterworfen, die allerdings erst schrittweise Platz greifen wird (ÖB Jänner 2023).

Obwohl einige staatliche Einschränkungen für Menschenrechts NGOs bestehen, arbeiten mehrere nationale und internationale Menschenrechtsgruppen mit einer gewissen Freiheit, Menschenrechtsfälle zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten zu sensiblen Themen überwachte und es zu Belästigungen kam, einschließlich Polizeibesuchen und Überwachung von NGO Büros, Mitarbeitern und deren Familienmitgliedern. Regierungsmitarbeiter waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf Fragen von NGOs (USDOS 20.03.2023).

NGOs arbeiten weiterhin, werden aber von der Regierung schikaniert, wenn sie versuchen politisch heikle Themen anzusprechen. Es gibt umfangreiche rechtliche Beschränkungen für die Gründung und den Betrieb von NGOs, einschließlich belastender Finanzvorschriften und harter Strafen bei Nichteinhaltung. Organisationen können Geldstrafen und andere Strafen für vage definierte Straftaten wie die Einmischung in Regierungsaktivitäten oder die Ausübung von Arbeiten außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Charta verhängen. Bürger- und Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung vor, die COVID-19 Maßnahmen des Ausnahmezustands als Vorwand zu nutzen, um gegen Aktivisten und Kritiker vorzugehen, sie wegen Verstoßes gegen die Coronavirus-Beschränkungen und Verbreitung falscher Informationen über die Pandemie zu beschuldigen (FH 28.02.2022).

Der Ombudsmann für Menschenrechte wird vom Senat, auf Vorschlag des Präsidenten, für fünf Jahre gewählt. Der Ombudsmann prüft und untersucht Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen von Behördenmitarbeitern und Organisationen. Er gibt Empfehlungen ab und veröffentlicht Menschenrechtsberichte. Der Ombudsmann ist auch Vorsitzender des Koordinierungsrates des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter. Am 29.12.2021 wurde ein neues Gesetz unterzeichnet, welches dem Ombudsmann Immunität vor Straf- und Verwaltungsstrafverfolgung gewährte und Eingriffe in die legitimen Aktivitäten der Ombudsperson untersagt. Mit dem neuen Gesetz wurde auch ein Vertreter der Ombudsperson in allen Regionen des Landes eingerichtet. Das Referendum vom 05.06.2022 stärkte den Schutz und das Mandat der Ombudsperson weiter und begründete das Recht der Ombudsperson, beim Verfassungsgericht Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsakten zu erheben, wenn die Rechte und Freiheiten von Bürger beschränkt werden (USDOS 20.03.2023).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022)

Menschenrechte

Internationale Beobachtendenkreise äußern weiterhin Bedenken hinsichtlich des Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Protestteilnehmende und berichten von glaubwürdigen Hinweisen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und anderen Übergriffen durch Sicherheitskräfte auch gegen friedliche Protestierende gekommen sein könnte. Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte Michelle Bachelet, mehrere UN-Menschenrechtsexpertinnen und -experten, die USA und der Menschenrechtsbeauftragte der EU traten vor diesem Hintergrund für eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse vom Januar 2022 ein. Insbesondere Menschenrechtsorganisationen befürworten eine Untersuchung unter internationaler Beteiligung, was von der kasachischen Staatsführung abgelehnt wird, welche bislang eine rein nationale Aufarbeitung der Ereignisse verspricht (BAMF 21.02.2022).

Laut Außenministerium vom 03.02.2022 wurden als Reaktion auf die Stellungnahme von HRW vom 26.01.2022 98 Strafermittlungsverfahren wegen des Verdachtes auf unverhältnismäßige Gewaltanwendung, illegale Festnahmen und Verletzung der Menschenrechte von Festgenommenen eingeleitet (Universität Bremen 25.02.2022).

Am 15.10.2021 wurde auf der 76. UN-Generalversammlung in New York Kasachstan für den Zeitraum zwischen 2022 und 2024 als Mitglied in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (Universität Bremen 09.12.2021).

Die Republik Kasachstan ist Mitglied der Vereinten Nationen (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023).

Am 03.12.2020 sahen sich mehrere im Land aktive Menschenrechtsorganisationen von der kasachstanischen Regierung durch ungerechtfertigte Steuerforderungen unter Druck gesetzt. Amnesty International, Human Rights Watch, Front Line Defenders und International Partnership for Human Rights forderten in einer gemeinsamen Stellungnahme die Regierung auf, diese Praxis zu unterbinden. Das Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) der OSZE kritisiert am 11.01.2021 die Parlamentswahl. In ihrem Bericht bemängelt sie, dass es keinen echten Wahlkampf zwischen den Parteien gegeben habe. Im Vorfeld der Wahl seien Grundfreiheiten eingeschränkt worden. Die Wähler hätten demnach keine wirkliche Auswahl gehabt und die Wahlgesetzgebung weise systematische Mängel auf (Universität Bremen 29.01.2021).

Am 04.02.2021 meldeten sechs Menschenrechtsorganisationen, darunter Echo, die Aufhebung von Strafzahlungen durch die Steuerbehörde, welche diese zuvor gegen sie verhängt hatte (Universität Bremen 06.04.2021).

Es gab weder Berichte über Personen für deren Verschwinden staatlichen Behörden gesorgt hätten, oder wonach derartiges von staatliche Behörden angeordnet worden wäre (USDOS 20.03.2023).

(AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.02.2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=4

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 145, 29.01.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie Medien

Die Gesetze sehen eingeschränkt Versammlungs- und Vereinsfreiheit vor, aber es gibt erheblichen Beschränkungen dieser Rechte. Gegner kritisieren, dass die Gesetze zur friedlichen Versammlungsfreiheit restriktiv seien sowie nicht an die internationalen Standards heranreichen. Ernsthafte Einschränkungen blieben bestehen. Organisatoren von Versammlungen müssen lokalen Behörden im Voraus benachrichtigen und auf deren Zustimmung warten. Das Gesetz besagt, dass alle Versammlungen mit Ausnahme von Einzelstreikposten, nur in von den Behörden ausgewiesenen Gebieten abgehalten werden dürfen. Spontane Zusammenkünfte sind verboten, Ausländern und Staatenlosen wird das Recht auf friedliche Versammlung verweigert (USDOS 20.03.2023).

Das Versammlungsrecht ist nominell in der kasachischen Verfassung verankert (Art. 23, einfachgesetzliche Umsetzung 1969), blieb jedoch in der Praxis erheblich eingeschränkt. Das Versammlungsrecht wurde bisher dadurch verletzt, dass nur Aktivitäten von registrierten Organisationen erlaubt sind. Nunmehr sind verschiedene Kategorien von Organisationen festgelegt (politische Parteien, Gewerkschaften, kommerzielle Entitäten, NPOs), sodass de facto ein weiter Spielraum gegeben ist. Prinzipiell soll sich jede Organisation auf die in ihrer Satzung niedergelegten Zielsetzungen beschränken, wobei dies faktisch jedoch nur bei Wahlbeobachtung (Notwendigkeit statutarischer Festlegung) oder Vornahme ungesetzlicher Aktivitäten (etwa Aufhetzung) zum Tragen kommt. Alle Versammlungen müssen nur mehr notifiziert werden, wobei den Behörden innerhalb von fünf Tagen ein Einspruchsrecht zukommt. 2022 wurden laut kasachischem Justizministerium (EU-KAZ Menschenrechtsdialog) von 1.022 rund 273 nicht beeinsprucht; über 700 waren nicht zu genehmigende Ein-Personen Kundgebungen sowie Absagen aufgrund bereits anderweitig vergebener Zeitslots, wobei jegliche Ablehnung eine Neuanmeldung erforderlich macht. Im Falle von Gewerkschaftsversammlungen wird zwischen legalen und illegalen Streiks unterschieden, wobei illegale Streiks mögliche gerichtliche Kündigungen nach sich ziehen können. Legalität liegt vor, wenn Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber mit ihren Forderungen konfrontiert haben und angemessene Frist zur Erfüllung der Forderungen verstrichen ist ohne entsprechende Reaktion. Aktuell wird das Arbeitsrecht Kasachstans gemeinsam mit Vertretern der ILO (International Labour Organisation) einer Revision unterzogen, wobei auch die Streikbestimmungen revidiert werden sollten (ÖB Jänner 2023).

Trotz verfassungsmäßiger Garantien schränkt die Regierung die Versammlungsfreiheit stark ein. Präsident Tokajew überarbeitete im Mai 2020 das Gesetz über die öffentliche Versammlung um von Gruppen nicht mehr zu verlangen, dass sie die Erlaubnis der staatlichen Behörden einholen müssen, wenn sie sich in der Öffentlichkeit versammeln. Stattdessen müssen Gruppen drei bis sieben Tage im Voraus benachrichtigen und dann auf die Genehmigung durch die lokale Verwaltung warten. Kritiker sagen, dass der Staat weiterhin einschränkt, wer wo protestieren kann, da nur offiziell registrierte Gruppen benachrichtigen dürfen und Versammlungen nur an staatlich anerkannten Orten erlaubt sind, die sich oft weit vom Zentrum der Städte entfernt befinden (FH 28.02.2022).

Am 02.11.2022 unterzeichnete Präsident Tokajew ein Gesetz zur einmaligen Amnestierung von über 1.500 Personen, die sich im Januar 2022 an unangemeldeten Versammlungen oder illegalen Demonstrationen beteiligt hatten (Universität Bremen 06.01.2023).

Das Vereinigungsrecht ist ebenfalls in der kasachischen Verfassung verankert und unterscheidet im Rahmen der Gesetzesnovelle 2022 (Inkrafttreten 2023 drei Monate nach erfolgter Promulgation am 5.10.2022) nunmehr zwischen politischen Parteien, Gewerkschaften, kommerziellen Entitäten und NPOs. Die Zulassungszahlen für politische Parteien wurden stark heruntergesetzt (anstelle von 20.000 nur mehr 5.000 Mitglieder notwendig, anstelle von 600 Mitgliedern pro Region nur mehr 200, anstelle von 1.000 Unterschriften nur mehr 700, anstelle von 6 Monaten Prüfungsfrist nur mehr eine Woche in Form von Notifizierung und bei Nichtuntersagung anschließende Registrierung). Allerdings führt die Ungültigkeit einzelner Stimmen (etwa auch bei Präsidentschaftswahlen, 118.000 Antragsstimmen notwendig) zur Ungültigkeit aller Stimmen. Bestimmungszweck von NPOs (nicht professionellen Organisationen) ist von Bedeutung insbesondere bei Wahlbeobachtung, da statuarische Erwähnung erforderlich ist. Die Bildung von Gewerkschaften, kommerziellen Entitäten ist nur mehr anzeigepflichtig und unterliegt keinem Genehmigungsverfahren mehr. Im Falle der Ablehnung ist klarzustellen, welchen zwingenden Gesetzesbestimmungen die Zielsetzung der Organisation wiedersprechen würde (Beispiel Verbot einer Interessens-vertretung Prostituierter [ÖB Jänner 2023]).

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit vorsieht, schränkte die Regierung die Meinungsfreiheit ein und übte mit verschiedenen unfairen Mitteln Einfluss auf Medien aus, darunter Inhaftierung, Inhaftierung, Straf- und Verwaltungsgebühren, Gesetze, Belästigungen, Lizenzbestimmungen und Internetbeschränkungen (USDOS 20.03.2023).

In Kasachstan sind über 5.000 Medienunternehmen tätig (Stand: September 2022). Wegen Eingriff in die – rechtmäßige – Tätigkeit der Medien, ist strafrechtliche Verantwortung vorgesehen. Im Juni 2020 wurden Verleumdung sowie Anstiftung des sozialen, nationalen, religiösen etc. Unfriedens entkriminalisiert (Journalisten wurden v.a. wegen Verleumdung von Beamten verklagt [(ÖB Jänner 2023)].

Die Unabhängigkeit der Medien ist in Kasachstan stark eingeschränkt. Während die Verfassung Pressefreiheit vorsieht, wird der größte Teil des Mediensektors vom Staat oder regierungsfreundlichen Eigentümern kontrolliert und die Regierung hat wiederholt unabhängige Verkaufsstellen belästigt oder geschlossen. Selbstzensur ist üblich. Die Behörden nutzen auch Internet-Blackouts, um den Zugang zu Medienkanälen einzuschränken (FH 28.02.2022).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf)

Haftbedingungen

Nach Angaben von Prison Reform International (PRI) werden Männer und Frauen in Gefängnissen getrennt untergebracht und Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Häftlingen (USDOS 20.03.2023).

Die Bedingungen in Untersuchungshaftanstalten und Gefängnissen sind hart. Berichten von RFE/RL zufolge ist die Zahl der Selbstmorde unter Gefangenen in den letzten Jahren gestiegen; Mindestens ein Insasse starb 2021 durch Selbstmord, und mehrere andere haben sich aus Protest gegen die Haftbedingungen absichtlich verletzt (FH 28.02.2022).

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind in der Regel hart, manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen bleiben in vielen Fällen unbehandelt oder werden durch die Haftbedingungen verschlechtert. Die Sanitäreinrichtungen und die medizinische Versorgung in den Gefängnissen sind schlecht und es gibt einen erheblichen Mangel an medizinischem Personal (USDOS 20.03.2023).

Anlässlich des 30. Jahrestages der Unabhängigkeit Kasachstans am 16.12.2021 verabschiedet das Parlament am 03.11.2021 ein Gesetz, das über 2.300 Strafgefangenen und über 11.000 Personen mit Bewährungsstrafen Amnestie gewährt (Universität Bremen 09.12.2021).

Im August 2021 soll die Generalstaatsanwaltschaft den Fall von Anatoly Reibant wiederaufgenommen haben, der 2017 nach seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam starb. Ein Polizeivertreter gab später bekannt, dass keine Verbindung zwischen Reibants Tod, der als Selbstmord eingestuft wurde und den Verletzungen, die er während der Haft erlitten hatte, gefunden werden konnte (28.02.2022).

Laut dem Leiter der Sondergeneralstaatsanwaltschaft, Risabek Odscharow, vom 23.02.2022 sind seit dem Ende der Januar Unruhen sechs Menschen in Untersuchungshaft gestorben. In allen Fällen wurde ein Strafermittlungsverfahren gegen Beamte wegen des Verdachtes auf Anwendung illegitimer Verhörmethoden aufgenommen (Universität Bremen 10.06.2022). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, dennoch kam es zu derartigen Vorfälle (USDOS 20.03.2023).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf)

Todesstrafe

Kasachstan hat die Todessstrafe für alle Vergehen abgeschafft. Darüber hinaus wurde Kasachstan – ohne Vorbehalte – Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 16.05.2023).

Am 29.12.2021 unterzeichnete Präsident Tokajew das Gesetz zur vollständigen Abschaffung der Todesstrafe. Die in der ursprünglichen vom Parlament verabschiedeten Fassung erhaltene Ausnahme für schwere Kriegsverbrechen wurde am 23.12.2021 vom Senat kassiert (Universität Bremen 25.02.2022).

Nach offiziellen Angaben vom 02.01.2021 hat Staatspräsident Qassym-Schomart Toqajew die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte durch das Parlament unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Kasachstan abgeschafft. Die Todesstrafe war 2003, außer für Vergehen in terroristischen Kontexten, ausgesetzt worden (BAMF 11.01.2021).

(AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2022, 16.05.2023, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/6548/2023/en/

BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.01.2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044075/briefingnotes-kw02-2021.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf)

Bevölkerung

Die kasachische Bevölkerung setzt sich aus den folgenden Bevölkerungsgruppen zusammen: ca. 68 % Kasachen, 19,3 % Russen, 3,2 % Usbeken; 1,5 % Ukrainer, 1,5 % Uiguren, 1,1 % Tataren, 1 % Deutsche und 4,4 % sonstige (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Das kasachische Volk ist sehr tolerant und gastfreundlich (WKO Stand 07.03.2023).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Kasachstan Reisen, Stand 07.03.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nach-kasachstan-reisen.html)

Sprachen

In der Republik Kasachstan verstehen 83,1 % der Bevölkerung Kasachisch. Ungefähr 22,3 % der Bevölkerung sind dreisprachig (Kasachisch, Russisch und Englisch). 94,4 % der Bevölkerung verstehen Russisch, das im täglichen Geschäftsleben gesprochen und als „Sprache der interkulturellen Verständigung“ bezeichnet wird (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Internetnutzer können frei auf die meisten internationalen Nachrichtenplattformen zugreifen, aber nur ein kleiner Prozentsatz der Kasachen konsumiert Inhalte in Englisch. Es gibt in Russisch viel mehr inländische Onlineinformationen als in Kasachisch, das gilt auch für Nachrichtenportale und soziale Medien. Das Volumen von Internetinhalten in kasachischer Sprache nimmt langsam zu. Alle öffentlichen Einrichtungen sind verpflichtet zumindest kasachisch- und russischsprachige Versionen ihrer Websites bereitzustellen und viele privatwirtschaftliche Einrichtungen folgen diesem Beispiel. Das Land hat mit dem Übergang vom kyrillischen Alphabet zum lateinischen Alphabet begonnen, mit dem erklärten Ziel, die kasachische Sprache mit den meisten Kodierungen und Schriftarten für die digitale Kommunikation kompatibel zu machen (FH 18.10.2022).

(FH, Freedom House, Freedom on the Net 2022, Kasachstan, 18.10.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-net/2022

CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/)

Religion

Die Verfassung definiert das Land als säkularen Staat und sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor, ebenso die Freiheit Religionszugehörigkeit abzulehnen. Diese Rechte dürfen nur durch Gesetze und nur in dem Umfang eingeschränkt werden, der für den Schutz des Verfassungssystems, der öffentlichen Ordnung, der Menschenrechte und Freiheiten sowie der Gesundheit und Moral der Bevölkerung erforderlich ist (USDOS 02.06.2022).

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und einige Religionsgemeinschaften praktizieren ohne staatliche Einmischung. Aktivitäten von nicht registrierten religiösen Gruppen sind jedoch verboten, und registrierte Gruppen unterliegen einer strengen staatlichen Aufsicht. Die Regierung hat weitreichende Befugnisse, Organisationen zu verbieten, die sie als „extremistisch“ bezeichnet (FH 28.02.2022).

Der Ausschuss für Religiöse Angelegenheiten, als Teil des Ministeriums für Soziale Entwicklung, ist für religiöse Fragen zuständig (USDOS 02.06.2022).

Ca. 70,2 % der Bevölkerung gehören dem Islam an, 26,2 % sind Christen (hauptsächlich Russisch-Orthodox), 0,2 % gehören anderen Religionen an, es gibt 2,8 % Atheisten und 0,5 % können nicht zugeordnet werden (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Laut des letztes Zensus aus dem Jahr 2009 identifizieren sich 96,7 % der Bevölkerung mit einem Glauben und 92,8 % bezeichneten sich selbst als religiös. Die Bevölkerung besteht zu rund 70 Prozent aus sunnitischen Muslimen, zu 26 Prozent aus Christen, davon die Mehrheit Russisch-Orthodox (weiter Gruppen sind beispielsweise römisch-katholisch, griechisch-katholisch, Protestanten, ...). Andere religiöse Gruppen, die zusammen weniger als fünf Prozent der Bevölkerung ausmachen sind Juden, Buddhisten, Bahá'í, Hare Krishnas und Scientologen. Ethnische Kasachen und andere zentralasiatische ethnische Gruppen sind meistens Muslime und ethnische Russen und Ukrainer meistens Christen (USDOS 02.06.2022).

Ethnische Kasachen und andere zentralasiatische ethnische Gruppen identifizieren sich in erster Linie als Muslime und ethnische Russen und Ukrainer identifizieren sich in erster Linie als Christen. Die russisch-orthodoxe Kirche wird in der Republik Kasachstan staatlich anerkannt und es gibt eine russisch-orthodoxe Schule für die Ausbildung russisch-orthodoxe Priester (USDOS 02.06.2022).

Im Vorfeld des siebenten Kongresses der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen in Nur-Sultan empfing Präsident Tokajew am 13.09.2022 unter anderem Papst Franziskus, den Großmufti des Kaukasus, Paschazadeh, den Patriarch der Orthodoxen Kirche von Jerusalem, Theophilos III., und den Hohen Vertreter des UN-Generalsekretärs für die Allianz der Zivilisationen, Moratinos zu jeweiligen Gesprächen über Möglichkeiten der Förderung des globalen interreligiösen Dialoges. Am 14.09.2022 eröffnete Präsident Tokajew in Nur-Sultan den siebten Kongress der Anführer der Welt- und traditionellen Religionen. In seiner Ansprache äußert Tokajew Sorge angesichts eines „Zusammenbrechens der Systeme internationaler Sicherheit vor unseren Augen“, weshalb „die moralische Autorität der geistlichen Anführer“ für die Förderung von „Wohlwollen, Dialog und Zusammenarbeit“ heute „wichtiger denn je“ sei (Universität Bremen 14.10.2022).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

FH, Freedom House, Freedom in the World 2022, Kasachstan, 28.02.2022, https://freedomhouse.org/country/kazakhstan/freedom-world/2022

USDOS, United States Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit 2021, Kasachstan, 02.06.2022, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 154, 14.10.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/154/ZentralasienAnalysen154.pdf)

Beziehungen zur Russischen Föderation

Das kasachische Zivilrecht wird vom römisch-germanischen Recht und sowohl in Theorie als auch Praxis von der Russischen Föderation beeinflusstes (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Ca. 10 % der kasachischen Exporte gehen in die Russische Föderation und diese mit ca. 34% der größte Importeur in die Republik Kasachstan; die Russische Föderation ist 2023 nach wie vor Hauptwaffenlieferant (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Kasachstan hat eine vielfältige Bevölkerung, bestehend aus asiatischen ethnischen Gruppen (überwiegend Kasachen sowie Usbeken, Uiguren und Tataren) und ethnischen Europäern (hauptsächlich Russen, aber auch Ukrainer und Deutsche). Etwa zwei Drittel der Bevölkerung Kasachstans sind heute Kasachen. In der Mitte des 20. Jahrhunderts, als Kasachstan industrialisiert wurde, kamen in Wellen ethnische Russen und Deportierte aus anderen Teilen der Sowjetunion, bis die russische Bevölkerung den Kasachen zahlenmäßig überlegen war. In den 1990er Jahren, nach der Unabhängigkeit Kasachstans, begannen russische und andere ethnische Europäer auszuwandern, während einige ethnische Kasachen aus den Nachbarländern China und der Mongolei in ihre Heimat zurückkehrten. Infolgedessen änderte sich die ethnische Zusammensetzung des Landes und eine kasachische Mehrheit wurde wiederhergestellt. In den letzten Jahren hat sich Kasachstan von einem hauptsächlich entsendenden Migrantenland zu einem Aufnahmeland für Migranten entwickelt. Aufgrund seines ölgetriebenen Wirtschaftsbooms ist Kasachstan zu einem beliebteren Reiseziel geworden. Das Land braucht hochqualifizierte Arbeitskräfte in den Bereichen Industrie, Wirtschaft und Bildung sowie gering qualifizierte Arbeitskräfte in Landwirtschaft, Märkten, Dienstleistungen und Bauwesen. Kasachstan ist zunehmend auf Wanderarbeiter angewiesen, vor allem aus Kirgisistan, Tadschikistan und Usbekistan, um seinen Arbeitskräftemangel zu beheben. Gleichzeitig wandern weiterhin hochqualifizierte Kasachen auf der Suche nach höheren Gehältern oder Weiterbildung aus, meist in die Russische Föderation (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Am 06.01.2022 wurde laut dem CSTO-Sekretariat das 1.850 Soldaten umfassende russische Truppenkontingent der „Friedensmission“ per Luftbrücke nach Kasachstan verlegt. Demnach stand bei der Mission der Schutz strategisch wichtiger Objekte im Vordergrund (Universität Bremen 25.02.2022).

Am 10.02.2022 empfing Russlands Präsident Wladimir Putin Präsident Tokajew in Moskau zu Gesprächen. Laut Tokajew hätten beide Staaten eine „Nachbarschaft von Gottes Gnaden“. Tokajew dankte Putin für die Bereitstellung russischer Truppen für die „CSTO-Friedensmission“ im Januar (Universität Bremen 10.06.2022).

Am 12.06.2022 wurde der erste Präsident Nasarbajew anlässlich des „Tag Russlands“ in Moskau vom russischen Präsidenten Wladimir Putin empfangen. Beide bringen ihr Vertrauen in eine weiterhin freundliche Zusammenarbeit zwischen den Ländern zum Ausdruck. Am 15.06.2022 äußert Präsident Tokajew Im Interview mit dem russischen staatlichen TV-Sender Rossija 24, dass Kasachstan weiterhin auf „intensive Weise“ mit Russland zusammenarbeiten, jedoch keine gegen Russland verhängten Sanktionen umgehen oder verletzen wird. Am 17.06.2022 nahm Präsident Tokajew am 25. Internationalen Wirtschaftsforum St. Petersburg teil. Auf einem Panel mit seinem russischen Amtskollegen Putin äußert Tokajew, dass die bilaterale Zusammenarbeit sehr große Erfolge aufzuweisen habe und sich besonders in den Bereichen Industrie, Landwirtschaft und Investitionen stetig entwickle. Kasachstan wird Tokajew zufolge Taiwan, Kosovo, Südossetien, Abchasien sowie die „quasi-staatlichen Territorien“ Donezk und Luhansk weiterhin nicht anerkennen. Laut Finprom.kz vom 28.06.2022 ist die Zahl der in Kasachstan tätigen ausländischen Firmen um 12,7 % auf 25.000 angestiegen, davon die meisten aus Russland (Universität Bremen 29.07.2022).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.151, 25.02.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/151/ZentralasienAnalysen151.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr.153, 29.07.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/153/ZentralasienAnalysen153.pdf)

Frauen

Kein Gesetz schränkt die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess ein, aber traditionelle Einstellungen hinderten Frauen manchmal daran, hohe Ämter zu bekleiden oder eine aktive Rolle im politischen Leben zu spielen (USDOS 20.03.2023).

Die Gesetze schreiben eine kombinierte Quote von 30 Prozent für Frauen und Jugendliche für Listen von Wahlkandidaten vor (USDOS 12.04.2022).

Die Situation in Bezug auf Frauenrechte in Kasachstan ist im Vergleich mit anderen Ländern der Region relativ gut. 2022 belegt Kasachstan den 65. Platz (von 146) im World Economic Forum Gender Gap Index. Obwohl in der Verfassung die Gleichberechtigung der Geschlechter garantiert und auch die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ratifiziert wurde, existiert eine bedeutsame Kluft zwischen den Gesetzen und Ihrer Umsetzung, besonders da in Kasachstan traditionell-religiöse Geschlechtsnormen vorherrschen. So ist häusliche Gewalt die Todesursache für 400 Frauen jährlich. Während nur 17% der Frauen physische oder sexuelle Gewalt meldeten, liegt die Melderate häuslicher Gewalt lauf informeller Information des „UN Woman Office KAZ“ als auch der stellvertretende Sozialministerin N. Sagindykova bei nur 66 %. Während die Behörden versuchen, das Problem häuslicher Gewalt durch das Programm „Kasachstan frei von Gewalt“ anzugehen, wird sexuelle Belästigung nicht kriminalisiert und die Regierung scheint keine Initiative zu zeigen, dies zu ändern. Besonders in den südlichen Regionen des Landes existiert die Praxis von Zwangsehen auch von Minderjährigen sowie des traditionellen Brautraubes zum Zweck eben solcher Zwangsehen. Der einzige Versuch, diese Ehen zu regulieren, wurde aus dem Entwurf für ein neues Religionsgesetz gestrichen. Regierungsvorlagen 2022 umfassen verbesserten Schutz von Frauen und Mädchen gegen häusliche Gewalt in Umsetzung der Istanbul Konvention bzw. wurde ein Kommunikationsforum von VN Women unter Einbeziehung von Fach Ministerien, dem Amt der MR-Ombudsperson sowie Botschaften geschaffen. Nachhaltiges Ziel ist verbessertes Training staatlicher Organe (Polizei, andere Sicherheitskräfte, Justizbehörden) und die Kriminalisierung jeglicher Gewaltanwendung in der Familie (ÖB Jänner 2023).

Am 08.03.2022 demonstrierten bei einer genehmigten Kundgebung anlässlich des internationalen Frauentages in Almaty ca. 1.000 Personen und andere für eine Modernisierung der staatlichen Geschlechterpolitik und mehr staatliche Maßnahmen gegen häusliche Gewalt (Universität Bremen 10.06.2022).

Fast 600 Frauen und Kinder wurden seit 2019 aus Konfliktzonen in Syrien repatriiert (37 Männer, 157 Frauen und 413 Kinder). Experten haben festgestellt, dass das Wiedereingliederungsprogramm sehr erfolgreich war und gut ressourcenmäßig und personell ausgestattet ist, um Dienstleistungen in staatlichen Rehabilitationszentren zu erbringen. Geburtsurkunden wurden den in Konfliktzonen geborenen Kindern ausgehändigt, und ihre Mütter erhielten Ausweisdokumente, um die Integration zu erleichtern (USDOS 29.07.2022).

Nach Angaben von Prison Reform International (PRI) werden Männer und Frauen in Gefängnissen getrennt untergebracht und Untersuchungshäftlinge getrennt von verurteilten Gefangenen (USDOS 20.03.2023).

Ein Grenzschutzbeamter der Abteilung für militärische Ermittlungen des Innenministeriums deckte Aktivitäten einer kriminellen Gruppe auf, die ein Bordell in der Region Atyrau betrieb, in welchem Frauen, darunter Migrantinnen aus Usbekistan, im Rahmen von Menschenhandel zu Sexdienstleistungen gezwungen wurden (USDOS 29.07.2022).

Die Gesetze kriminalisieren sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung und verhängt Strafen von bis zu acht Jahren Gefängnis oder lebenslanger Freiheitsstrafen, wenn das Verbrechen gegen Minderjährige begangen wurde. Es gab Berichte über die Zurückhaltung von Polizei und Justiz auf Berichte über Vergewaltigungen zu reagieren, insbesondere in Fällen von Vergewaltigung durch Ehegatten. Nach Angaben von Menschenrechtsverteidigern gelangten weniger als ein Prozent der Vergewaltigungsklagen vor Gericht. Am 09. Februar verurteilte ein Gericht in Almaty sowohl einen ehemaligen Staatsanwalt als auch einen ehemaligen Manager einer lokalen Bank zu acht Jahren Haft, weil sie 2019 eine Vergewaltigung begangen hatten. Die Polizei weigerte sich zunächst die Beschwerde aufzunehmen als das Opfer das Verbrechen zum ersten Mal meldete, registrierte den Fall aber später offiziell aufgrund der Beharrlichkeit ihres Anwalts. Widerstand der Polizei, Verzögerungen, Versuche die Anzeige zu vertuschen und andere Hürden verzögerten die Ermittlungen. Das Opfer wurde von den Verwandten der Angreifer unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, die versuchten sie zu zwingen, die Anzeige zurückzuziehen. Am 10. August verurteilte ein Gericht in Almaty den ehemaligen KNB-Leiter Sabyrzhan Narynbayev wegen versuchter Vergewaltigung und verurteilte ihn zu acht Jahren Gefängnis. Im September 2020 war Aiya Umurzakova auf dem Weg zu ihrem Dorf gewesen und Narynbayev hatte sie angegriffen, geschlagen, versucht sie zu vergewaltigen und bedrohte ihr Leben. Anwälte überredeten sie Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Vor und während des Gerichtsverfahrens berichtete Umurzakova von Druck und Drohungen des Angreifers und dessen Familie die versuchten sie davon zu überzeugen, den Fall fallen zu lassen, indem sie Geld anboten. Gegen sie wurde ein Betrugsverfahren eingeleitet, weil sie angeblich Geld von dem Angeklagten genommen hätte um ihre Beschwerde zurückzuziehen, sich aber danach geweigert hätte, dies zu tun. Das Gericht befand Umurzakova des Betrugs für nicht schuldig (USDOS 12.04.2022).

NGOs schätzten, dass jährlich mehr als 400 Frauen durch Gewalt des Ehegatten starben. Das Gesetz definiert verschiedene Arten von häuslicher Gewalt wie z.B. physische, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt und erklärt die Zuständigkeiten lokaler und nationaler Behörden und NGOs bei der Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Die Gesetze sehen Verfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen vor und 24stündige Verwaltungshaft für mutmaßliche Täter. Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Misshandlung und Körperverletzung durch den Ehegatten, ebenso wie bei Köperverletzung, Höchststrafen bis zu zehn Jahren Gefängnis vor. Das Gesetz erlaubt die Erlassung eines Verbots des Gemeinsamen Lebens des Angreifers mit seinem Opfer, wenn der Täter alternative Unterkunftsmöglichkeiten hat. Das Gesetz ermöglicht es Opfern häuslicher Gewalt, unabhängig vom Wohnort, eine angemessene Versorgung zu erhalten. Laut Gesetz werden Geldstrafen durch Verwaltungshaft ersetzt, wenn die Zahlung von Geldbußen durch den Täter den Interessen des Opfers schadet. Die Regierung unterhält in jeder Region Unterkünfte für Opfer häusliche Gewalt. Nach Angaben des Innenministeriums gibt es 49 Krisenzentren, von denen 39 mit Unterkünfte ausgestattet sind. Nach Angaben des Innenministeriums umfassten die Reformen formelle Schulungen von Polizei und Richtern in Fällen häuslicher Gewalt und einen Plan für Wiederholungstäter, wonach die Anwendung von einstweiligen Verfügungen erhöht und die Strafen auf Freiheitsstrafen ausweitet werden (USDOS 12.04.2022).

Berichten zufolge boten NGOs hunderten von Opfern von Menschenhandel im Jahr 2021 Unterkunft, Rechtsbeistand und andere Dienstleistungen an. Eine NGO berichtete, dass sie 200 Opfer identifiziert habe (193 Opfer von Zwangsarbeit, sechs Opfer von Sexhandel und ein Opfer von Sexhandel und Zwangsarbeit, darunter 166 Männer und 34 Frauen) und 193 Opfern geholfen habe, darunter 161 Opfer aus Usbekistan, 24 Opfer aus Kasachstan und 12 Opfer aus Russland, Tadschikistan und der Ukraine; die Staatsbürgerschaft von drei Opfern war unbekannt (USDOS 29.07.2022).

Obwohl gesetzlich verboten, setzte sich die Praxis der Entführung von Frauen und Mädchen zur Zwangsheirat in einigen abgelegenen Gebieten fort. Das Gesetz sieht Gefängnisstrafen von sieben bis zwölf Jahren sowie die Verurteilung wegen Entführung vor (USDOS 20.03.2023).

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre, kann aber in Fällen von Schwangerschaft oder gegenseitigen Vereinbarung, auch durch Eltern oder Erziehungsberechtigte, auf 16 Jahre gesenkt werden (USDOS 20.03.2023).

(USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

USDOS, US Department of State, April 2021 bis März 2022 Menschenhandel, Kasachstan, 29.07.2022, https://www.state.gov/reports/2022-trafficking-in-persons-report/kazakhstan/

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/)

Minderjährige

Das allgemeine Mindestalter für eine Beschäftigung beträgt 16 Jahre. Mit Erlaubnis der Eltern können Minderjährige im Alter von 14 bis 16 Jahren jedoch leichte Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Bildung nicht beeinträchtigen. Das Gesetz verbietet Minderjährigen die Ausübung gefährlicher Arbeit und beschränkt die Dauer des Arbeitstages für Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Das Gesetz kriminalisiert die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornografie und sieht Verwaltungsstrafen für den Verkauf von pornografischem Material an Minderjährige vor. Das Land verhängt Verwaltungsstrafen für Kinderpornographie. Täter, die wegen Sexualdelikten an Minderjährigen verurteilt wurden, erhalten bezüglich Kindern ein lebenslanges Arbeitsverbot (USDOS 12.04.2022).

Gesetze und Institutionen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen wurden 2019 unterzeichnet. Fälle von Missbrauch in Waisenhäusern und Jugendgefängnissen sowie der Verkauf von Waisenkindern zu Zwecken von Adoption werden weiterhin vonseiten der Zivilgesellschaft berichtet. Aktuell in Vorbereitung stehende Gesetzesänderungen sollen eine Kriminalisierung jeglicher Gewaltanwendung sicherstellen (ÖB Jänner 2023).

Die Republik Kasachstan hat das internationale Übereinkommen über Kinderarbeit ratifiziert. Im Jahr 2021 machte Kasachstan minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Die Regierung genehmigte zweckgebundene Mittel für Agenturen zur Bekämpfung des Kinderhandels, erhöhte die Strafen für Sexualverbrechen gegen Kinder und nahm Kinderarbeitsidentifikatoren in die Checklisten der Arbeitsinspektion auf. Darüber hinaus verabschiedete sie einen neuen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels für den Zeitraum 2021 bis 2023 und veröffentlichte eine Reihe von Berichten über aktuelle Aktionspläne zur Bekämpfung von Menschenhandel und Kinderarbeit. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung der Kinderarbeit hat die Republik Kasachstan jedoch nur minimale Fortschritte gemacht, da es ein Gesetz eingeführt wurde welches den Fortschritt zur Beseitigung der Kinderarbeit verzögert. Am 30.12.2021 unterzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan ein Gesetz welches die Umstände, unter denen unangekündigte Inspektionen durchgeführt werden können, erheblich einschränkt. Das neue Gesetz, das am 01.01.2023 in Kraft trat, kodifiziert und erweitert die bestehende Praxis der Regierung seit Januar 2020. Nach dem neu überarbeiteten Unternehmergesetzbuch sind unangekündigte Inspektionen in allen Fällen verboten es sei denn, es liegen zwingende Gründe und Beweise vor die einer Beschwerde beigefügt sind, oder wenn eine Inspektion von Justiz- oder Steuerbehörden angeordnet wird. Das Fehlen unangekündigter Inspektionen kann dazu führen, dass potenzielle Verstöße gegen Kinderarbeitsgesetze und andere Arbeitsmissbräuche am Arbeitsplatz unentdeckt bleiben. Kinder in Kasachstan sind den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt, einschließlich kommerzieller sexueller Ausbeutung, manchmal als Folge von Menschenhandel. Kinder engagieren sich auch in Kinderarbeit auf Märkten. Der Regierung fehlen aktuelle, umfassende und detaillierte Forschungen zur Kinderarbeit, auch in der Baumwollproduktion. Darüber hinaus sind Arbeitsinspektionen von Kleinunternehmen nur in Fällen zulässig, die eine Massenbedrohung für Leben und Gesundheit, Recht und soziale Ordnung oder nationale Sicherheit darstellen (USDOL 28.09.2022).

Kasachstan hat über 670 Frauen und Kinder aus Internierungslagern für IS-Verdächtige und ihre Familien aus dem Nordosten Syriens zurückgebracht. Recherchen von Human Rights Watch ergaben, dass viele dieser Kinder zur Schule gehen und sich erfolgreich integrieren, dass Familien jedoch oft nicht in der Lage sind, Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden für jene Väter von Kindern zu erhalten, die in Syrien getötet wurden. Ohne Sterbeurkunden haben Familien keinen Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und ohne Geburtsurkunden kann Kindern der Zugang zu Bildungseinrichtungen verweigert werden (HRW 12.01.2023).

(HRW, Human Rights Watch World Report 2023, Kasachstan, 12.01.2023, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/kazakhstan

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2021, Kasachstan 12.04.2022, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan/

USDOL, US Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit 2021, Kasachstan, 28.09.2022, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/kazakhstan

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net)

Grundversorgung und Wirtschaft

30 Jahre nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion und damit gegebener Unabhängigkeit ist Kasachstan von den zentralasiatischen Ländern dank Rohstoffreichtum (Öl, Chrom, Uran, Kupfer, Mangan) das stabilste und wohlhabendste Land, und auch bis auf weiteres die regionale Führungsmacht, wobei Usbekistan sich zumindest wirtschaftspolitisch Kasachstan annähert (ÖB Jänner 2023).

Laut der Pressestelle des Premierministers von 01.09.2022 werden die im April und Juni 2022 erlassenen Quoten für die Ausfuhr von Weizen und Mehl in Erwartung einer guten Getreideernte in Höhe von über 13 Millionen Tonnen Weizen aufgehoben (Universität Bremen 14.10.2022).

Nachdem die kasachische Wirtschaft im Jahr 2020 aufgrund niedriger Rohstoffpreise und pandemiebedingt um 2,6 % schrumpfte, konnte dieser Einbruch bereits 2021 wieder aufgeholt werden. Zahlreiche staatliche Unterstützungs-Maßnahmen für die Wirtschaft, höhere Rohstoffpreise und eine robuste Inlandsnachfrage ergaben 2021 ein Wirtschaftswachstum von 4,1 %. Die aktuellen Wachstumsaussichten sind trotz des Krieges in der Ukraine und den engen wirtschaftlichen Beziehungen mit Russland gut: es wird prognostiziert, dass die Wirtschaft bis 2026 im Durchschnitt um 3 bis 4 % wachsen wird. Die kasachische Industrie – insbesondere der Ölsektor – bleibt weiterhin Kasachstans Wirtschaftsmotor (WKO Stand 21.07.2023).

Laut Premierminister Alichan Smailow wurden am 08.02.2022 die Gaspreise bis zum 01.01.2024 staatlich fixiert (Universität Bremen 10.06.2022).

Am 09.03.2021 wurde laut Wirtschaftsministerium der nationale Entwicklungsplan, der bis 2025 gelten soll, verabschiedet. Der Plan sieht unter anderem eine Reihe von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Regeneration nach der COVID-19 Pandemie vor (Universität Bremen 06.04.2021).

Seit 26.06.2019 übernimmt per Dekret von Präsident Tokajew der Staat die Kreditschulden von nach einem bestimmten Kriterienkatalog definierten bedürftigen Familien bis jeweils maximal 300.000 Tenge (ca. 800 US-Dollar). Davon sind nach Tokajews Worten drei Millionen Menschen betroffen, von denen 255.000 mit einem Schlag kreditschuldenfrei würden. Nach Angaben von Finanzminister Alichan Smailow wird die Schuldenübernahme den Staat insgesamt 105 Milliarden Tenge (ca. 277 Millionen US-Dollar) kosten (Universität Bremen 26.07.2019).

Kasachstans Bodenschätze (Erdöl, Erdgas, Erzvorräte) bilden den Grundstein der Wirtschaft und die Haupteinnahmequelle. Nach Unruhen im Jänner 2022 wurde eine neue Verfassung verabschiedet und umfangreiche politische und wirtschaftliche Reformen versprochen. Angestrebt wird eine Privatisierung, Modernisierung und Diversifizierung der Wirtschaft sowie eine vorsichtige demokratiepolitische Öffnung des Landes. Kasachstan hat die ersten wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, trotz der engen Verflechtungen mit Russland, relativ gut überstanden und für 2022 sowie für 2023 wird ein Wachstum von 4 % prognostiziert. Um die Risiken für die Wirtschaft, die durch einen Rückgang der Exporte nach Russland und logistische Probleme im Handel über Russland entstehen, in Zukunft zu minimieren, versucht Astana, seine Absatzmärkte und Transportwege für Exporte zu diversifizieren. Hier wird vor allem China und die Trans-Caspian International Transport Route ins Auge gefasst. Im Doing Business Index liegt das Land ab 25 Platz und damit an erster Stelle in Zentralasien. Das Land will bis 2050 ebenfalls zu den 30 innovativsten Staaten der Welt zählen (WKO Länderreport November 2022).

Die Republik Kasachstan ist unter anderem Mitglied der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Welthandelsorganisation, der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Organisation zur kollektiven Sicherheit und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Mit der EU hat Kasachstan im Jahr 2015 ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, das am 01.03.2020 in Kraft getreten ist (AA politisches Porträt Stand 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023).

Am 08.11.2022 ordnete Präsident Tokajew die Erhöhung des Erdölexportes über die Häfen Aktau und Kuryk (beide Gebiet Mangystau) auf jährlich 20 Millionen Tonnen an (Universität Bremen 06.01.2023).

(WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftslage, Stand 21.07.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Kasachstan, Länderreport, November 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kasachstan-laenderreport.pdf

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, politisches Porträt, 19.10.2022, abgefragt am 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 155, 06.01.2023, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/155/ZentralasienAnalysen155.pdf)

Sozialleistungen

Ca. 4,3 % der kasachischen Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (CIA Factbook letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023).

Die Arbeitslosenquote der 15-64jährigen lag im Jahr 2022 in der Republik Kasachstan bei 4,9 % (WKO April 2023).

Soziale Absicherungen für vulnerable Bevölkerungsgruppen bestehen landesweit (ÖB Jänner 2023).

Am 16.11.2021 löste die United States Agency for International Development (USAID) ihr Büro in Kabul auf und verlegt dieses nach Almaty (Universität Bremen 09.12.2021).

Am 01.01.2019 traten die von Präsident Nasarbajew verordneten Richtlinien zur Verbesserung des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens der Bevölkerung in Kraft, damit steigt unter anderem der Mindestlohn um 50% auf 42.000 Tenge (ca. 111 US-Dollar [Universität Bremen 22.02.2019]). Am 01.09.2021 ordnete Präsident Tokajew die Anhebung des Mindestlohnes von aktuell 42.500 Tenge (ca. 100 US-Dollar) auf 60.000 Tenge (ca. 141 US-Dollar) ab dem 01.01.2022 an (Universität Bremen 01.10.2021).

Am 14.01.2022 wurde der öffentliche soziale Fond „Für das Volk Kasachstans“ zur Lösung offener Probleme im sozialen und gesundheitlichen Bereich sowie für Angelegenheiten der Kinder geschaffen. Beantragungen und Auszahlungen erfolgen nicht direkt, sondern im Wege karitativer Organisationen, die Bedürftigen (Einzelpersonen sowie auch KMUs vor allem zu Schadensfällen während der Jännerunruhen 2021) im Einzelfall helfen. Die aktuelle Summe, über die der Fond „Für das Volk Kasachstans“ mit Stand 30.09.2022 beläuft sich auf 131,7 Milliarden Tenge (umgerechnet ca. 283 Millionen Euro). Unter den größten Geldgebern befinden sich:

  • Eurasian Resources Group mit 30 Milliarden Tenge (ca. 64,5 Millionen Euro) sowie

  • Fond von Timur und Dinara Kulibayev (zweite Tochter von Ex-Präsident Nazarbayev) - 12 Milliarden Tenge (ca. 25,8 Millionen Euro) und

  • Fond von Bulat Utemuratov (Eigentümer Verny Capital Gruppe) – 10 Milliarden Tenge (ca. 21,5 Millionen Euro [(ÖB Jänner 2023)].

Familienbeihilfe

Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Haushaltseinkommen. Familienbeihilfe wird an Personen mit Behinderung und an bestimmte schutzbedürftige Personen und Familien ausgezahlt. Einkommensüberprüfung: Die Leistung wird reduziert, wenn das regelmäßige monatliche Haushaltseinkommen (ohne staatliche Sozialleistungen) 50% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns übersteigt. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).

Krankengeld

Die tägliche Höhe wird auf nach der Grundlage des durchschnittlichen Tagesverdienstes des Arbeitnehmers berechnet. Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Geburtenbeilhilfe

Ein Pauschalbetrag in der Höhe von 91.390 Tenge wird für jedes Kind, bis zu drei Kindern, bezahlt; 151.515 Tenge für jedes weitere Kind.

Mutterschaftsgeld

Nicht versicherte Frauen, die Kinder betreuen die jünger als zwei sind, können monatliches Betreuungsgeld erhalten, das zwischen 13.853 und 21.405 Tenge beträgt. Diese Leistung wird über den Staatshaushalt finanziert.

Bei versicherten Frauen wird die Höhe nach dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Versicherten in den vorausgegangenen 12 Monaten, für einen Zeitraum von 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt des Kindes) bezahlt. Bei komplizierten Geburten und Mehrlingsgeburten kann der Zeitraum um weiter 14 Tage verlängert werden. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Kinderbetreuungsgeld

Eine leistungsabhängige Zahlung, welche auf dem durchschnittlichen Monatsverdienst der Eltern in den vorausgegangenen 24 Monate basiert und ab dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs bis zur Erreichung des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlt wird. Die Leitungen werden periodisch auf Grundlage des Verbraucherpreisindex angepasst.

Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer

Zu den Leistungen zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege und Transporte. Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für den Versicherten.

Arbeitsunfälle

Vorläufiger Invaliditätsbeihilfe (Arbeitgeberhaftung): 100% des Verdienstes des Arbeitnehmers, ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Genesung oder festgestellten dauerhafter Behinderung. Zu den medizinischen Leistungen für Arbeitnehmer zählen allgemeine Versorgung und jene durch Spezialisten, Krankenhausaufenthalte, Labordienstleistungen, Transporte, Geräte und Rehabilitation.

Arbeitslosigkeit

Es gibt Leistungen für Erwerbstätige und Selbständige, inklusive ausländische Bürger und Personen ohne Staatsangehörigkeit die dauerhaft in Kasachstan wohnen. Ausgeschlossen: arbeitende Rentner. Die monatliche Leistung richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst in den vorangegangenen 24 Monaten multipliziert mit der Einkommensersatzquote und dem „abgedeckten Periodensatz“. Die Einkommensersatzquote beträgt 0,3. Der „abgedeckte Periodensatz“ beträgt 0,7 bei mindestens sechs aber nicht weniger als 12 Monaten Deckung; 0,75 bei mindestens 12, aber weniger als 24 Monaten; 0,85 bei mindestens 24 aber weniger als 36 Monaten; 0,9 bei mindestens 36 aber weniger als 48 Monaten; 0,95 bei mindestens 48 aber weniger als 60 Monaten; 1,0 mit 60 oder mehr Monaten Abdeckung. Die Dauer der Leistung richtet sich nach den Versicherungszeiten des Versicherten.

Rentensystem

Eine Alterspension gibt es für erwerbstätige Bürger Kasachstans mit mindestens sechs Beitragsmonaten vor dem 01.01.1998. Das Pensionsalter bei Männern beträgt 63 Jahre, bei Frauen 58 Jahre und sechs Monate (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 63 Jahre ansteigen wird). Für Männer im Alter von 55 Jahren oder Frauen mit 50 (wobei bei Frauen das Pensionsalter bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 55 Jahre ansteigen wird), wenn der Kontostand ausreicht, um eine Leistung zu finanzieren, die zumindest dem Mindestbetrag der monatlichen Altersrente entspricht. Die monatliche Mindestaltersrente beträgt 33.745 Tenge (36.109 Tenge Stand 2019). Die monatliche Altersrente beträgt 54% des gesetzlichen monatlichen Mindestlohns zuzüglich weitere 2% für jedes Jahr der abgedeckten Beschäftigung bei mehr als 10 Jahren (Stand Jänner 2019). Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 28.284 Tenge (29.698 Tenge Stand Jänner 2019).

Eine Alterssolidaritätsrente (Sozialversicherung) gibt es ab 63 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 58 Jahren und sechs Monaten bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren; 50 Jahren bei Männern mit mindestens 25 Beitragsjahren oder 45 Jahren bei Frauen mit mindestens 20 Beitragsjahren, wenn diese mindestens sechs Beitragsmonate vor dem 01.01.1998 haben und mindestens fünf Jahre im Zeitraum zwischen 1949 und 1963 in bestimmten ökologisch geschädigten Zonen gelebt haben; oder ab 53 Jahren bei Müttern bei denen mindestens fünf Kinder bis zum Alter von acht Jahren aufgewachsen sind. Die Rente beträgt 60% des durchschnittlichen Monatsverdienstes der Versicherten in den besten drei aufeinanderfolgenden Jahren nach 1995 plus 1% des durchschnittlichen Monatsverdienstes für jedes Jahr, das 25 Jahre überschreitet (bei Männer) oder 20 Jahre (bei Frauen) der gedeckten Beschäftigung. Die monatliche Alterssolidaritätsrente beträgt 33.745 Tenge (36.108 Tenge Stand Jänner 2019). Der Höchstbetrag der monatlichen Alterssolidaritätsrente beträgt 75% des durchschnittlichen Monatsverdienstes des Versicherten in den besten drei nach 1995. Wenn der Versicherte nicht die Beitragsanforderungen für eine vollständige Rente erfüllt, wird eine reduzierte Rente ausbezahlt.

Hinterbliebenenrente (Sozialversicherung)

Wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder einer versicherten Person gezahlt. Dazu gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als drei Jahre sind, Kinder die jünger als 18 Jahre sind (23 Jahre bei Vollzeitstudium; keine Begrenzung bei vor dem 18 Lebensjahr eingetretener Behinderung), jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als drei Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können.

Hinterbliebenensozialrente (staatliche Sozialhilfe)

Wird bezahlt, wenn der Familienernährer stirbt, und dieser keinen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente (Sozialversicherung oder individuelles Konto) hatte. Zu den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen gehört ein/e Witwe/r im Rentenalter, Behinderte, Personen die Kinder betreuen die jünger als acht Jahre sind, Kinder unter 18 Jahren (23 Jahre, wenn ein Vollzeitstudent; keine Begrenzung, wenn vor dem 18. Lebensjahr behindert); jeder Verwandte, der ein Kind betreut, das jünger als acht Jahre ist sowie betreuungsbedürftige Personen, die nicht arbeiten können (SSA März 2019).

Laut Berdibek Saparbajew, Minister für Arbeit und Sozialschutz, am 24.06.2019, sind die Renten seit der kasachstanischen Unabhängigkeit um insgesamt 80% gestiegen. Die aktuelle Grundrente liegt bei 27.000 Tenge (71 US-Dollar), die Höchstrente bei 85.785 Tenge (226 US-Dollar (Universität Bremen 26.07.2019).

Am 17.06.2020 gründeten in Nur-Sultan mehrere Politaktivisten die informelle „Liga der Unterstützer für die Nur-Otan-Partei“. Nach eigenen Angaben wolle die Liga, welche sich selbst als dezidierter Unterstützer der Regierungspartei Nur-Otan betrachtet, „den zivilgesellschaftlichen Dialog zur Lösung von dringlichen sozialen Fragen“ fördern (Universität Bremen 15.07.2020).

(CIA, The World Factbook, Kasachstan, letzte Aktualisierung am 25.07.2023, abgefragt am 30.07.2023, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Länderprofil Kasachstan, April 2023, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kasachstan.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf

SSA, United States Social Security Administration, Übersicht über Sozialversicherungssysteme, Kasachstan 2018, März 2019 https://www.ecoi.net/en/file/local/2005502/kazakhstan.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 136, 26.07.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen136.pdf

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net)

Medizinische Versorgung

Da die Maßnahmen zur Identifizierung erkrankter Reisender nach Kasachstan, je nach Verbreitung des Coronavirus, durch die kasachischen Gesundheitsbehörden laufend adaptiert werden, wird bei geplanten Reisen nach Kasachstan jedenfalls die vorhergehende Kontaktaufnahme mit der ÖB Astana (E-Mail: astana-ob(at)bmeia.gv.at) empfohlen. Reisenden in den betroffenen Regionen wird empfohlen, die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten, größere Menschenansammlungen zu vermeiden und den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden Folge zu leisten (BMEIA Stand 30.07.2023).

Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben. Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie die Hotline der kasachischen Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer +7 7172 768 043 oder 1406 (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.07.2023).

Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2000 – 3000 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. Jährlich sterben in Kasachstan immer noch vereinzelt Menschen an Tollwut. Ein gültiger Impfschutz und Vorsicht mit streunenden Hunden sind die beste Vorbeugung. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen der bakteriellen Milzbrand Infektion, die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Die hoch fieberhafte Virusinfektion Krim-Kongo-Hämorrhagisches Fieber tritt in Kasachstan sporadisch auf. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen von April bis Oktober zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen, auch mit tödlichen Verläufen. Übertragen wird das Virus durch Zecken von Nutztieren wie Schafen, Ziegen, Rinder und Kamelen sowie über Blut infizierter Tiere und Menschen. Schutz vor Zecken und Abstand von Tieren wird empfohlen. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Astana vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.07.2023).

Die medizinische Versorgung in den Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Standard. In der Nähe der Stadt Semipalatinsk, im Osten des Landes, wurden zwischen 1949 und 1989 zahlreiche Atomversuche durchgeführt. Das Testgelände und seine Umgebung gelten als radioaktiv verseucht. Verzichten Sie deshalb in dieser Region auf den Genuss gewisser einheimischer Nahrungsmittel wie Milchprodukte, Eier, Pilze etc. (BMEIA Stand 30.07.2023).

Seit der COVID-19 Pandemie gibt es seitens der kasachischen Regierung starke Bestrebungen die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Zahlreiche Krankenhäuser und Heilanstalten sollen modernisiert und ausgebaut werden wodurch sich Geschäftschancen für hochwertige medizinische Geräte und Arzneimittel aller Art ergeben (WKO 21.07.2023).

(BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 29.06.2023, Stand 30.07.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Wirtschaftslage, Stand 21.07.2023, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html

AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.12.2022, Stand 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342)

Bewegungsfreiheit und Rückkehr

Im grenzüberschreitenden Flug-, Bus- und Bahnverkehr kommt es wie im Inlandsverkehr häufig zu Verspätungen, die Einhaltung europäischer (Sicherheits-)Standards ist nicht gegeben (BMEIA Stand 30.07.2023).

Die COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens wurden landesweit weitestgehend aufgehoben (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 30.07.2023).

Flugverbindungen bestehen mit den meisten Ländern, aufgrund der internationalen Sanktionen gegen Russland sind allerdings die meisten Flugverbindungen von Kasachstan nach Russland unterbrochen (WKO Stand 22.07.2022).

Am 11.04.2022 wurden sämtliche für die Einreise auf dem Landweg geltenden Beschränkungen, die im Zuge der Pandemie eingeführt wurden, aufgehoben (Universität Bremen 10.06.2022).

Aufgrund der großen Distanzen ist das Flugzeug das geeignetste Transportmittel. Verbindungen mit dem Ausland laufen fast immer über Almaty oder Astana. Die nationale Fluglinie Air Astana bietet zahlreiche Verbindungen an. Weitere lokale Fluglinien sind Qazaq Air, Bek Air und Scat. Zwischen Almaty und Astana gibt es Autobahn- und Zugverbindungen (Fahrzeit 12 Stunden [WKO Länderreport November 2022]).

Laut dem Gesetz über die Migration können kasachische Staatsangehörige ihren Wohnsitz und ihren Aufenthaltsort innerhalb Kasachstan frei wechseln. Laut Art. 9 dieses Gesetzes besteht allgemeine Meldepflicht des Wohnsitzes. Ständige Registrierung (Hauptwohnsitz) ist erforderlich ab dem 14. Lebensjahr innerhalb von zehn Tagen nach dem Bezug der Unterkunft. Vorübergehende Registrierung (Nebenwohnsitz) – erforderlich beim Aufenthalt ab einem Monat (ÖB Jänner 2023).

Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Schutzbedürftige zu gewähren (USDOS 20.03.2023).

Es gibt bei der Einreise nach Kasachstan keine Corona-Einschränkungen (WKO Länderreport November 2022).

Prinzipiell haben Abgeschobene nach ihrer Rückkehr nicht mit schlechter Behandlung zu rechnen. Das Jusan-Programm „Foreign Fighters Reintegration“ ist als erfolgreich anzusehen mit 85%iger Reintegrationsquote gemäß kasachischem Justizministerium und Staatsanwaltschaft (ÖB Jänner 2023).

(AA, Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 01.12.2022, Stand 30.07.2023, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342

Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 152, 10.06.2022, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/152/ZentralasienAnalysen152.pdf

ÖB, Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Kasachstan, Stand Jänner 2023, https://www.ecoi.net

USDOS, US Department of State, Jahresbericht Menschenrechtslage 2022, Kasachstan 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/kazakhstan//

WKO, Wirtschaftskammer Österreich, Kasachstan, Länderreport November 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kasachstan-laenderreport.pdf

BMEIA, Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation, Republik Kasachstan, unverändert gültig seit 29.06.2023, Stand 30.07.2023, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan)

2. Beweiswürdigung:

a) Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnten nach widersprüchlichen Namensangaben ihrer Mutter und mangels Vorlage eines kasachischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Original nicht festgestellt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin problemlos wiederholt legal mit ihrem kasachischen Reisepass Richtung Österreich ausreiste, wurden dieser bis dato nicht vorgelegt. Eine Geburtsurkunde ist mangels Lichtbild kein Identitätsdokument.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 14.07.2023:

„…Ich kann keine Volksgruppe angeben, mein Vater ist XXXX , meine Mutter ist XXXX , XXXX und XXXX , daher kann ich es nicht angeben, ich habe keine Religionszugehörigkeit…“ (Verhandlungsschrift Seite 06)

Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben keine Religionszugehörigkeit zu haben, da jedoch in ihrem letzten Jahreszeugnis für das XXXX zu lesen ist „Religionsbekenntnis islam. (IGGÖ)“ können im Zweifel diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin, zum Wohnort sowie ihren Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2023.

b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahrensverläufen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführliche Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Zu den Fluchtgründen:

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe hat, beruhen darauf, dass derartiges in keinem der beiden Asylverfahren von ihrer Mutter oder der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits problemlos legal im XXXX aus der Republik Kasachstan ausreiste, freiwillig problemlos am XXXX aus der Republik Kasachstan auszureisen und weder von ihrer Mutter noch von der Beschwerdeführerin jemals behauptet wurde, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit kasachischen Behörden hatte oder in Zukunft haben wird, wird derartiges nicht festgestellt.

d) Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zum Wohnort, zur gemeinsamen Wohnung mit der Großmutter in XXXX und den wiederholten, problemlosen legalen Ausreisen Richtung Österreich, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Lauf ihres zweiten Asylverfahrens.

Weder die Mutter noch die Beschwerdeführerin haben behauptet wegen der aktuellen Sicherheitslage ausgereist zu sein oder deswegen nicht in die Republik Kasachstan zurückkehren zu können. Die Sicherheitslage in die Republik Kasachstan hat sich seit der letzten Ausreise der Beschwerdeführer nicht verschlechtert. Derzeit gibt es laut aktuellen Länderfeststellungen mit Stand 30.07.2023 in der Republik Kasachstan einen guten Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01; laut Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gibt es sechs Sicherheitsstufen von 01=gut bis 06=Reisewarnung (BMEIA Stand 30.07.2023), weshalb die aktuelle Sicherheitslage in der Republik Kasachstan einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 17.07.2023 angegeben gesund zu sein.

Es ist auf Grund der Tatsache, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin nach wie vor in XXXX lebt und die Beschwerdeführerin ein sehr gutes Verhältnis zu ihm hat, der langjährigen Schul- und Berufsausbildung der Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat (die ebenfalls von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist), dem Umstand, dass deren Mutter (=Großmutter der Beschwerdeführerin), mit der Beschwerdeführerin auch schon vor der wiederholten Ausreise in einer Wohnung wohnte und nach wie vor dort lebt, der bis zur letzten Ausreise bestehenden Erwerbsmöglichkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin in Verbindung mit 1. Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Grundversorgung und Wirtschaft; Sozialleistungen; medizinische Versorgung, nicht davon auszugehen, dass die gesunde Beschwerdeführerin Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Medikamente, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte für die Beschwerdeführerin in der Republik Kasachstan immer die Bedürfnisse des täglichen Lebens stillen, die Existenzgrundlage ist bei Rückkehr wieder durch die Arbeit der Mutter gesichert und die Beschwerdeführerin darf auch noch mit der Unterstützung ihres nach wie vor im Herkunftsstaat lebenden Vaters rechnen. Die Beschwerdeführerin ist - nach XXXX Abwesenheit – im Herkunftsstaat nach wie vor mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut und kann auf ein nach wie vor dort bestehendes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen.

Zudem wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

e) Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich beruht auf ihrem Vorbringen und jenem ihrer Mutter im Lauf des Verfahrens, auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen.

Die Deutschkenntnis der Beschwerdeführerin zeigten sich in der Beschwerdeverhandlung am 14.07.2023 und wurden im XXXX

...“ (Verhandlungsschrift Seite 07f)

Lobenswert ist, dass die Beschwerdeführerin XXXX .

Die minderjährige Beschwerdeführerin lebte im Herkunftsstaat naturgemäß immer vom Einkommen ihrer berufstätigen Eltern und in Österreich - mangels Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer Mutter - mit dieser durchgehend von der Grundversorgung. Im Verfahren der Mutter war nicht davon auszugehen, dass diese in naher Zukunft in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat – selbsterhaltungsfähig sein wird; für eine ausführliche Interessenabwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen am Verbleib in Österreich wird auf 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

f) Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 17.07.2023 dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Beschwerdeverhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Kasachstan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt I. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, wurden für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe angegeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist.

Wie bereits weiter oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe, reiste wiederholt problemlos, legal aus der Republik Kasachstan aus und ihrer Mutter stellte erst am XXXX , gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Weder die Beschwerdeführerin noch ihrer Mutter haben behauptet wegen der Sicherheitslage im Herkunftsstaat ausgereist zu sein und die gesunde Beschwerdeführerin kann mit ihrer Mutter wieder in die Wohnung, in der nach wie vor die Großmutter der Beschwerdeführerin XXXX lebt, zurückkehren. Derzeit gilt in der Republik Kasachstan ein guter Sicherheitsstandard mit Sicherheitsstufe 01; siehe dazu weiter oben 2. Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat.

Bei der Mutter der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine XXXX arbeitsfähige Frau XXXX mit jahrzehntelanger Berufserfahrung in der Republik Kasachstan, welche den jedenfalls bei weitem überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und nie behauptet hat aus wirtschaftlichen Gründen mit der Beschwerdeführerin ausgereist zu sein oder an Hunger oder unter Armut gelitten zu haben; vielmehr konnte die Mutter der Beschwerdeführerin problemlos einen Beruf erlernen und arbeiten gehen und damit die Familie versorgen. Es wurde auch nie behauptet, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Kasachstan obdachlos gewesen wäre oder, dass sie an Hunger gelitten hätte.

Die Großmutter der Beschwerdeführerin lebt nach wir vor in jener Wohnung in XXXX , in der die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ebenfalls vor ihrer letzten Ausreise gelebt haben und die Mutter der Beschwerdeführerin ging auch bis zur letzten Ausreise ihrer Arbeit als XXXX nach, um damit den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin zu finanzieren. Aus den aktuellen Länderberichten geht nicht hervor, dass sich die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat seit der letzten Ausreise der Beschwerdeführerin verschlechtert hätte. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Republik Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, ist es der Mutter der Beschwerdeführerin zumutbar wieder – wie auch schon vor ihrer letzten Ausreise - durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat ihre Schulbildung abgeschlossen, eine XXXX absolviert und als XXXX gearbeitet und ist damit in der Lage wieder den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin zu bestreiten. Zudem ist es der XXXX Beschwerdeführerin zumutbar ihre eigene Berufsausbildung im Herkunftsstaat zu beginnen, um in Zukunft zum Familieneinkommen beizutragen und später für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können.

Drohende Obdachlosigkeit ist, schon aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch schon zuletzt in XXXX gemeinsam mit der Großmutter in einer Wohnung lebte, in der diese nach wie vor lebt bzw. in welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter zurückkehren kann, nicht zu befürchten; es wäre der Mutter der Beschwerdeführerin aber auch zumutbar, dass sie sich eine eigene Wohnung mieten. Wie aus den Feststellungen f zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, Sozialbeihilfen und Rückkehr hervorgeht, besteht in der Republik Kasachstan ein Sozialsystem, mag es auch nicht mit dem österreichischen im Leistungsumfang vergleichbar. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht nur wieder auf die umfassende Unterstützung ihrer Großmutter, sondern auch auf jene ihres Vaters zählen kann. Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2023 angegeben, dass ihre Großmutter in XXXX , mit der sie fast täglich telefoniert von ihrer XXXX lebt und sie mit ihrem Vater der ebenfalls in XXXX .

In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens droht.

Für die Republik Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Da weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer Mutter oder der Vertreterin während des Verfahrens behauptet wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, vorliegen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet.

Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu erwägen:

Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin lebt nach wie vor im Herkunftsstaat. Da die Mutter XXXX der Beschwerdeführerin, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebt, aktuell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, kann im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das zwischen ihnen bestehende Familienleben erkannt werden.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu ihren Lasten aus und die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, ausgeführt, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu berücksichtigen ist (Hinweis B 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062; E 22.11.2012, 2011/23/0451; E 12.09.2012, 2012/23/0017; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie seine Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen P3 der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie P1 zugerechnet werden kann (VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

Vorauszuschicken ist, dass bereits weiter oben unter 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt wurde, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrem Vater nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat verfügt. Sie hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Republik Kasachstan verbracht, dort ihre Schulausbildungen begonnen bzw. nach ihrer Rückkehr drei Jahre lang fortgesetzt und hält sich weniger als vier Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung auch angegeben, nach wie auf ihre Mutter angewiesen zu sein, die im Herkunftsstaat als XXXX ausgebildet wurde und bis zuletzt als XXXX arbeiteten und damit in der Republik Kasachstan – im Gegensatz zu Österreich - stets den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin bestreiten konnte.

Die Beschwerdeführerin wurden in der Republik Kasachstan geboren, ihre Muttersprache ist Russisch, XXXX Nachdem die Beschwerdeführerin - mangels ausreichender Deutschkenntnisse ihrer Mutter – seit seiner Geburt in ihrer Muttersprache Russisch erzogen wird und XXXX bzw. nach ihrer Rückkehr dort XXXX Schule besuchte, ist nicht davon auszugehen, dass eine neuerliche Rückkehr zu ihren dort lebenden Verwandten – allen voran ihren Vater und ihrer Großmutter - mit unzumutbaren Härten verbunden sein wird. Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie aktuell noch die Unterstützung ihrer Mutter benötigt, die von einer Rückkehr in die Republik Kasachstan betroffen ist. Dazu kommt, dass die XXXX Beschwerdeführerin immer noch ihre Eltern als wichtige Bezugspersonen sieht - wobei die Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren muss und der Vater nach wie vor dort lebt.

Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich erfolgreich die XXXX Schulausbildung absolviert hat; das XXXX . Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch der überwiegende oder gänzliche Schulbesuch in Österreich nicht automatisch zu einem Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib in Österreich (VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.03.2022, Ra 2021/20/0156-10, Ra 2021/20/0358 bis 0361-7, unter anderem ausgeführt: „…Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind (vgl. zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die vom BFA gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ins Treffen geführte Rechtsprechung (VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126; ähnlich auch VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179; 11.6.2014, 2012/22/0034; 10.5.2016, Ra 2015/22/0158) steht dem nicht entgegen, zumal die in der Revision des BFA daraus hervorgehobene Aussage, dass „dem Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seiner Ausbildung für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung“ zukomme, auf die dem jeweiligen Revisionsfall zugrunde liegende individuelle Interessenabwägung bezogen war, jedoch eine Berücksichtigung des Interesses an der Fortsetzung einer Ausbildung in Österreich im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht gänzlich ausschließt (zur Berücksichtigung einer Schulausbildung als Teilaspekt schutzwürdigen Privatlebens in Österreich vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 bis 0057; 22.2.2011, 2011/18/0013; 25.7.2019, Ra 2018/22/0219). Zu beachten ist indes, dass der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. so auch EGMR 27.2.2014, S.J. gegen Belgien, Beschw.Nr. 70.055/10, Rz. 134 und 142) …“.

Die Beschwerdeführerin XXXX weshalb nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft in Österreich selbsterhaltungsfähig sein wird.

Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die auch in Österreich mit ihrer Mutter XXXX im gemeinsamen Haushalt lebt, nach weniger als XXXX in Österreich im Fall ihrer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert sein wird. Die Beschwerdeführerin hat in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2023 angegeben, dass sie XXXX Die Beschwerdeführerin hat ein gutes Verhältnis zu ihrer Großmutter und ihrem Vater in der Republik Kasachstan, die Gepflogenheiten im Heimatland sind der Beschwerdeführerin sohin nicht fremd. Eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat steht in Anbetracht der aufgezeigten Umstände, insbesondere des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit ihrer Mutter und der Möglichkeit des persönlichen Kontakts mit ihrem Vater nicht entscheidungsmaßgeblich entgegen.

Es liegen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich vor und allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin, auf Grund ihrer Erfahrungen im ersten Asylverfahren, ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein konnte. Insgesamt kann keine ausreichende Integrationsverfestigung in Österreich glaubhaft gemacht werden und aus dem Privatleben sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden.

Die öffentlichen Interessen an der aktuellen Aufenthaltsbeendigung - die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass wiederholte Asylantragstellungen ohne Asylgründe und damit verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen -, wiegen im konkreten Fall schwerer als das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.

Zudem kann die Beschwerdeführerin, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG, in Zukunft wieder – legal, z.B. mit einem Visum für Schüler – nach Österreich einreisen.

Nach Maßgabe der Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib und es liegt durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführerin nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits verneint (siehe 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Im Verfahren der Beschwerdeführerin wurden nie Asylgründe behauptet, vielmehr versuchte ihre Mutter mit wiederholten Asylantragstellungen die österreichischen Einwanderungs- und Migrationsvorschriften zu umgehen (siehe 2. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen sowie 3. Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl).

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Kasachstan nicht.

Insgesamt ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des Bescheides abzuweisen.

Zu Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrer Mutter vorgebracht wurden, ist die Frist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch im zweiten Asylverfahren wurden keine Fluchtgründe und/oder Gefährdung im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat angegeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt nach weniger als vierjährigem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet keine herausragende Integration in Österreich vor. Dieses Erkenntnis beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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