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W117 2155581-1•Bundesverwaltungsgericht W117 2155581-1
W117 2155581-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2023
freiwillige Ausreise individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen
W117 2155581-1/129E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1066200908-150428631, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2021, 28.09.2021, 27.10.2021 sowie am 12.05.2023 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der BF (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste im April 2015, im Alter von zehn Jahren, gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.04.2015 (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
Am 06.10.2015 wurde die mj. Schwester des BF geboren und in der Folge für diese ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Familienverfahrens eingebracht.
Mit Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA die Anträge des BF sowie seiner Eltern und Geschwister gemäß § 3 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Herkunftsstaat (Russische Föderation) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkte IV.).
Gegen diesen Bescheid erhoben der BF und seine Familienangehörigen durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.04.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen falscher und unvollständiger Sachverhaltserhebungen.
Beantragt wurde die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten; in eventu die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten; in eventu, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides zur Verfahrensergänzung an die Behörde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerden sowie die Verwaltungsakten, einlangend am 04.05.2017, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.08.2020 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020 wurde gegenüber dem BF über den bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechts ab dem 07.08.2020 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG abgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF Anklage wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB worden sei. Dieser Bescheid erwuchs am 06.10.2020 in Rechtskraft.
Mit E-Mail vom 15.02.2021 beantragte die Mutter des BF die Trennung des Asylverfahrens ihres Ehemannes (des Vaters des BF) vom Asylverfahren betreffend sie und ihre Kinder und gab bekannt, dass sie einen Scheidungsantrag eingebracht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 21.04.2021 – in Abwesenheit des BF, da dieser sich zum damaligen Zeitpunkt in Strafhaft befand – eine öffentliche mündliche Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll, in der Folge: VP, W117 2155581-1/42Z u.a.) durch, in welcher die Mutter des BF, vertreten durch den Verein Tralalobe und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache, (unter anderem) als gesetzliche Vertreterin zu den persönlichen Lebensumständen sowie zu den Fluchtgründen des BF befragt wurde.
Mit hg. Erkenntnis vom 20.05.2021 (W117 2155584-1/18E u.a.) wurde der Mutter des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie seinen beiden Geschwistern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Begründend führte das erkennende Gericht dazu zusammengefasst aus, dass die Mutter des BF im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien reale Gefahr liefe, aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zur Familie des Vaters des BF – und damit wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe dieser Familie – durch die Familienmitglieder ihres (Ex-)Ehemannes asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Den Geschwistern des BF wurde der Asylstatus – abgeleitet von der Mutter – im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die Rechtssache des BF der Gerichtsabteilung W117 mit Wirksamkeit ab 06.07.2021 abgenommen und der Gerichtsabteilung W112 zugewiesen.
Am 28.09.2021 fand abermals eine mündliche Beschwerdeverhandlung (vgl. VP W112 2155581-1/75Z u.a.) vor dem BVwG statt, zu der der BF und sein Vater als Beschwerdeführer sowie seine Mutter als gesetzliche Vertreterin nachweislich geladen wurden, jedoch allesamt nicht erschienen. Stellvertretend wurde der ausgewiesene Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer zu deren persönlichen Lebensumständen sowie zu deren Fluchtgründen befragt.
Mit mündlich verkündetem hg. Erkenntnis vom 28.09.2021 (W112 2155573-1/41Z) wurde die Beschwerde des Vaters des BF, XXXX , rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Nach erfolgten Unzuständigkeitsanzeigen seitens der hg. Gerichtsabteilung W112 vom 28.09.2021 sowie, in der Folge, der hg. Gerichtsabteilung W117 vom 07.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache des BF mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021 endgültig der Geschäftsabteilung W117 zugewiesen.
Am 27.10.2021 fand neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt, zu der der BF nachweislich geladen wurde, aber unentschuldigt nicht erschien.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 setzte die Rechtsvertretung des BF das BVwG darüber in Kenntnis, dass seitens der BBU GmbH nunmehr eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfe wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung erstattet worden sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 07.12.2021 (W117 2155581-1/96E) wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 iVm 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 17.03.2022 (E120/2022-5) gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. In weiterer Folge wurde die Beschwerde mit Beschluss des VfGH vom 20.04.2022 (E120/2022-7) gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) abgetreten.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2022 brachte der – nunmehr anwaltlich vertretene – BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den VwGH ein und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Bewilligung von Verfahrenshilfe.
Mit Beschluss des VwGH vom 03.06.2022 (Ra 2022/18/0123-8) wurde dem BF gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt und im die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 24a VwGG gewährt.
Mit Beschluss des VwGH vom 17.06.2022 (Ra 2022/18/0123-10) wurde dem Antrag des BF, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2022 (Ra 2022/18/0123-12) wurde die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtgewährung von internationalem Schutz und eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wendete, mit Beschluss zurückgewiesen (Spruchteil I.). Im Übrigen wurde das angefochtene Erkenntnis (W117 2155581-1/96E) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben (Spruchteil II.).
Begründend wurde zu Spruchteil II. ausgeführt, das BVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen, indem es bei der Beurteilung des Kindeswohles mehrere wesentliche Aspekte nicht ausreichend berücksichtigt und insofern keine mängelfreie Begründung vorgenommen habe. Die mangelnde Mitwirkung des (damals) Minderjährigen am Verfahren habe das BVwG nämlich nicht davon entbunden, amtswegige Ermittlungen zur Klärung der Frage durchzuführen, ob das Kindeswohl bei Rückführung des BF in den Herkunftsstaat – insbesondere im Hinblick auf die angedachte Begleitung durch seinen Vater – gefährdet wäre, was nicht hinreichend geschehen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, dass eine allfällige Befragung beider Elternteile des BF durch das BVwG zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.
Am 21.09.2022 wurden die bezughabenden Akten an das BVwG rückübermittelt.
Am 12.05.2023 führte das BVwG abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der (nunmehr volljährige) BF, vertreten durch die BBU GmbH und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde sowie außerdem die Mutter des BF als Zeugin einvernommen wurde.
Die Verhandlung nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
Verlesen wird der bisherige Akteninhalt, im Besonderen das Erkenntnis des VwGH vom 31.08.2022 mitwelchem das ursprüngliche Erkenntnis in Bezug auf die negative Asylentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG bestätigt wurde, im Übrigen, was die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat betrifft und die Rückkehrentscheidung behoben. Das Verfahren befindet sich nunmehr im zweiten Rechtsgang.
R: Was ist eigentlich mit Ihrem Vater los, wo hält sich dieser auf? Dieser müsste bereits in der Russischen Föderation sein, da er bereits negativ entschieden wurde. Dies bereits im Jahr 2021.
RV bringt dazu vor, dass sein Erkenntnis nach der Vater des BF in Schubhaft war, und offensichtlich zurückgeführt zu werden in die RF, aber offensichtlich wegen des Russischen Angriffskrieges aus der Schubhaft entlassen wurde. Das weitere Schicksal ist nicht bekannt.
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sie selbst – abgesehen von Strafhaften – was haben Sie in Österreich für eine Berufsausbildung gemacht?
BF: Ich habe nur die Hauptschule gemacht und abgeschlossen.
RV legt vor:
•diverse Zeugnisse, beide Zeugnisse aus dem Jahr 2019/2020. Die Zeugnisse weisen als Zusatzanmerkung „allgemeine Sonderschule“ aus.
RV bringt dazu vor, dass seiner Meinung nach dies ein wegen der anfangs schlechten Deutschkenntnisse war.
Weiters legt der RV vor:
•Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses aus dem Jahr 2022 vor
•Teilnahmebestätigung „Psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter/innnen“ aus dem Jahr 2022, JA XXXX .
•Zertifikat für ein psychologisches Behandlungsprogramm für Gewalttäter/innen.
R: Seit wann sind Sie genau in Österreich?
BF: Seit April 2015.
R: Haben Sie bereits gearbeitet?
BF: Ich durfte nicht, da ich keine Arbeitserlaubnis hatte. Im Gefängnis habe ich eine Lehre gemacht für Metallarbeiter und Schlosser. Fünf Monate lang war ich Schlosser und sonst habe ich drei Monate als Mechaniker gemacht.
R: Kontakt zum Vater haben Sie?
BF: Nein, nur zur Mutter und zu den Geschwistern.
R: Wo leben Sie?
BF: Ich lebe zurzeit bei meiner Mutter in XXXX .
R: Seit wann?
BF: Seit meiner Haftentlassung vor drei Wochen.
R: Haben Sie bereits Schritte für eine berufliche Betätigung gesetzt?
BF: Das darf ich nicht, ich habe keine Arbeitserlaubnis. Man hat mir auch im Gefängnis gesagt, dass man mit der Weißen Karte keine Lehrstelle bekäme.
R: Von was und wen leben Sie?
BF: Von der Mutter.
R: Haben Sie noch Verwandte in der RF? Wenn ja, haben Sie noch Kontakt mit diesen?
BF: Ich habe eine Großmutter der Vaterseite und einen Onkel vs. Mit diesen Personen habe ich keinen Kontakt.
R: Sie haben eine bemerkenswerte strafrechtliche Laufbahn bisher absolviert. Sie sind insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt worden. Sie muss der Wahnsinn geritten haben, weil Sie nach dem Erkenntnis des VwGH nochmals straffällig geworden. Sie werden verurteilt am 20.01.2023 und erhielten eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten unbedingt. Wenn ich mir jetzt diese Verurteilungen alle ansehe, haben Sie anscheinend ein Gewaltproblem. Wieso haben Sie immer einen Verstoß gegen das Waffengesetz?
BF: Ich habe immer Messer und so Kleinigkeiten dabei. Ich habe keine Kalaschnikow dabei.
R: In Ihrem Alter vier Verurteilungen. Der VwGH spricht selber bei Ihnen auf Seite 8 aus „…eine problematische Erziehungssituation“.
RV bringt dazu vor, dass sich das ja auf den damaligen Zeitpunkt bezieht.
R: Dann wirft er Ihnen auch vor, dass Sie nicht zur letzten Verhandlung kamen.
BF: Damals habe ich beim Vater gewohnt. Ich wollte nicht nach Hause kommen und entweder hat er mich da nicht informiert oder ich habe das gar nicht gesehen.
R: Was machen Sie eigentlich den ganzen Tag?
BF: Wenn die Geschwister von der Schule nach Hause kommen, helfe ich ihnen bei der Hausübung.
R: Zur Mutter haben Sie nun ein besseres Verhältnis?
BF: Zu meiner Mutter habe ich nun ein sehr gutes Verhältnis.
R: Wer hat Sie in der Haft besucht?
BF: Meine Freundin.
R: Die Mutter nicht?
BF: Nein, meine Mutter nicht, da sie immer auf die Geschwister aufpassen muss.
R: Was macht die Freundin?
BF: Sie geht noch in die Schule. Sie ist eine österreichische Staatsbürgerin.
R: Wie lange sind Sie mit ihr zusammen?
BF: Seit eineinhalb Jahren.
R: In welche Schule geht die Freundin?
BF: In die HLW.
R: Wie alt ist Ihre Freundin?
BF: Sie ist 16.
R: Sie wohnt wo?
BF: Sie wohnt in XXXX bei ihren Eltern.
R: Haben Sie mit ihren Eltern Kontakt?
BF: Nein, ich habe keinen Kontakt zu ihren Eltern.
R: Das ist nach eineinhalb Jahren ungewöhnlich.
BF: Ich kenne die Tante schon, die Mutter habe ich gesehen. Der Vater ist getrennt von der Mutter. Diesen kenne ich nicht.
R: Zu den einzelnen Verurteilungen, wollen Sie mir etwas dazu sagen? Die Verurteilung aus dem Jahr 2020 haben Sie nur ein teilweises Geständnis abgelegt, das zeigt nicht von großer Reue.
BF: Das war so, ich war damals oft mit Freunden unterwegs, ich war nicht an allen Sachen beteiligt, an denen die Freunde beteiligt waren und der Beamte hat gesagt, wenn ich bei ein paar Sachen dabei war, war ich wahrscheinlich bei den anderen Sachen auch dabei.
R: Erschwerend sind die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen. Sie waren da offensichtlich unterwegs.
RV wirft ein, dass der BF zum Zeitpunkt dieser Taten ja noch nicht volljährig war.
R: Sie wurden das letzte Mal wegen § 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG verurteilt und das bezieht sich auf verbotene Waffen oder Munition. Was sagen Sie dazu?
BF: Das war ein Elektroshocker, ein Schlagstock und ein Messer.
R: Für was nehmen Sie einen Schlagstock mit?
BF: Mein kleiner Bruder wollte ein Feuerwerk zu Silvester haben. Ich bin nach Tschechien gefahren und da habe ich mir so ein Feuerwerk besorgt, dass man in der Hand hält und schüttelt. Bei dem Stand daneben in Tschechien, wo ich diese Feuerwerkskörper gekauft habe, war auch ein Mann der den Schlagstock und Messer verkaufte. Er wollte, dass ich mehrere Sachen kaufen solle, ich habe zuerst abgelehnt und er machte mir einen guten Preis und da habe ich dann diese Sachen gekauft. Ich bin mit dem Zug am XXXX angekommen und da war ein Einsatz wegen Feuerwerkskörper, weil das zu Silvester war, die haben das alles gefunden und mich angezeigt.
R: Sie haben gegen das WaffG schon im Jahr 2022 gegen dieselben Bestimmungen, nämlich wieder § 50 WaffG, Einbruchsdiebstahl und gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Da haben Sie offenbar mit anderen eine Einbruchstour veranstaltet.
BF: Ja, das war so vier- bis fünfmal.
R: Was hatten Sie da für Waffen dabei?
BF: Das waren kleine Luftdruck-Pistolen mit Gummigeschossen. Der Elektroshocker war auch wieder dabei, dieser war jedoch kaputt. Kleine Dolche waren auch dabei.
R: Wissen Sie was auffällig ist, Sie haben bei den letzten zwei Verurteilungen keine bedingte Nachsicht mehr erhalten, und im Besonderen sticht ins Auge, dass Sie bei der vorletzten Verurteilung keine bedingte Nachsicht erhielten, obwohl ausdrücklich Jugendstraftat festgehalten ist. Das ist sehr ungewöhnlich.
BF: Ich habe da zehn Monate bekommen, wurde aber nach acht Monaten entlassen. Bei der letzten Verurteilung musste ich die drei Monate voll absitzen.
Beginn der Zeugenbefragung um 10:30 Uhr
R belehrt die Z über Wahrheitspflicht.
R: Sie haben den bisherigen Verhandlungsverlauf verfolgen können, seit wann lebt Ihr Sohn bei Ihnen?
Z: Seit drei Wochen.
R: Was macht Ihr Sohn da bei Ihnen, außer sich um die Hausübungen der Geschwister zu kümmern?
Z: Er holt die kleinste Schwester von der Schule ab. Sie ist sieben Jahre alt und geht in die erste Klasse Volkschule.
R: Was machen Sie jetzt beruflich?
Z: Ich bin eigentlich momentan zu Hause, da ich mich um die Kinder kümmern musste, ich fange aber im September eine Ausbildung zur Heimhilfe an. Das ist ein Pflegeberuf. Es handelt sich um einen mobilen Pflegeberuf, man kann es natürlich auch in einem Heim machen. Ich fange die Ausbildung erst an.
R: Von was leben Sie aktuell?
Z: Von der Bezirkshauptmannschaft. Ich bekomme von dieser Hilfe. Ich bekomme natürlich auch die Familienbeihilfe.
R: Jetzt verstehe ich eigentlich nicht, warum der BF Ihre Tochter abholen muss.
Z: Ich putze, koche und wasche, währenddessen kann er die Tochter abholen.
R: Vor diesen drei Wochen, wie häufig hatten Sie seit Ihrer Asylanerkennung, Kontakt mit dem BF und in welcher Form?
Z: Wir hatten nur telefonischen Kontakt und das war ca. einmal in der Woche.
R: Wann hat sich der Kontakt intensiviert?
Z: Der Kontakt hat sich erst intensiviert, als er aus dem Gefängnis rauskam.
R: Warum so plötzlich und warum nehmen Sie ihn auf, wenn Sie vorher nur einmal wöchentlich Kontakt hatten?
Z: Er sagte mir, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater habe und er auch keinen Schlafplatz hatte und auch nichts zum Essen. Ich als Mutter konnte ihn nicht im Stich lassen.
R: Er sagte vorhin, dass er in der Haft nur von seiner Freundin besucht wurde und offensichtlich haben Sie ihn in der Haft nie besucht. Warum?
Z: Ich konnte nicht.
R: Ohne, dass Sie mir im Detail nicht sagen warum Sie nicht konnten, waren die Gründe psychologischer Natur oder weil Sie keine Zeit hatten?
Z: Ich hatte keine Zeit und sagte er mir zwar, dass er keinen Kontakt zum Vater hat, aber ich glaubte ihm nicht.
R: Warum haben Sie ihm nach der Haftentlassung geglaubt.
Z: Wir haben geredet und er hat mir versprochen, dass er keinen Kontakt mit dem Vater hat und dass er auf mich hören und brav sein wird.
R: Und das haben Sie ihm geglaubt.
Z: Das habe ich ihm geglaubt, ja. Ich kann ihn ja nicht einfach „draußen“ lassen.
RV: Wer kümmert sich während der beginnenden Ausbildung um die Kinder?
Z: Mein Sohn hat mir gesagt, er kümmere sich um die Kinder.
R: Wenn Ihr Sohn dann eine Arbeit bekäme, wer kümmert sich dann um die Kinder, wenn Sie und Ihr Sohn arbeiten gehen?
Z: In der Schule ist ja eine Nachmittagsbetreuung.
R: Aber was ist wenn die Kinder krank sind?
Z: Dann muss ich Pflegeurlaub nehmen.
RV: Wie sehen Sie das Verhältnis zwischen dem BF und seinen Geschwistern?
Z: Ja, gut.
R: Wie können Sie sagen gut, wenn er eigentlich erst seit drei Wochen engeren Kontakt mit den Geschwistern hat? Er kennt doch die Geschwister eigentlich gar nicht.
Z: Momentan ist es halt ganz gut.
RV an BF: Sie haben eine beachtliche strafrechtliche Karriere; warum soll das jetzt anders sein?
R: Warum sollte das jetzt anders sein, wo sie doch keine Arbeit haben?
BF: Damals habe ich auch Drogen genommen. Seit der Haft eben nicht mehr.
R: Sie sind doch nicht nur die ganze Zeit zu Hause bei den Geschwistern. Wer ist Ihr Freundeskreis?
BF: Ich bin in letzter Zeit nur mit meiner Freundin unterwegs.
R: Als junger Mann haben Sie doch gleichaltrige Burschen und Freunde.
BF: Ich mache gelegentlich Sport und Krafttraining. Seitdem ich aus dem Gefängnis draußen bin, bin ich nur mit der Freundin unterwegs und bei den Geschwistern.
R: Und da ruft Sie keiner an oder kontaktiert Sie über WhatsApp oder anderen sozialen Medien?
BF: Doch schon, aber ich gehe immer mit der Freundin aus. Wenn mich da jemand anruft um 23 Uhr sage ich, ich bin schon zu Hause.
R: Man wird Sie doch auch zu anderen Zeiten kontaktierten.
BF: Ich will mit denen nicht so viel zu tun haben.
R: Kommen wir zur Situation in Tschetschenien.
Festgehalten wird, dass das aktuelle Länderinformationsmaterial der Staatendokumentation verwendet wird und zusammengefasst ergibt sich unpräjudiziell für den zuständigen Einzelrichter folgendes Bild:
Einberufung droht Ihnen nicht, weil Putin bis dato keine Generalmobilmachung ausgesprochen hat; die bis dato Einberufenen auch noch nicht alle samt im Einsatz sind;
Sie sind in einem gesunden, arbeitsfähigem Alter und könnten im Falle der Rückkehr dort arbeiten.
RV wirft ein, der BF sei auf jeden Fall wehrpflichtig für die russischen Streitkräfte. Selbst wenn der BF im Falle einer Einberufung nicht direkt an die Front geschickt werden würde, würde er an einem völkerrechtswidrigen Krieg teilnehmen.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Anfragebeantwortung ACORD vom September 2022, wonach die Rekrutierungsmethoden in Tschetschenien angeführt sind, die sich unterscheiden von jenen beispielsweise in Moskau.
RV betont daher die Unzulässigkeit der Abschiebung und beantragt die Einräumung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen.
Dem RV wird diese Möglichkeit eingeräumt.
Die Z wird über die Möglichkeit der Rückerstattung von Fahrtkosten aufgeklärt. Der Antrag muss fristgerecht eingebracht werden.
RV gibt bekannt, hier unterstützend eingreifen wird.
BF wird auch nochmals ausdrücklich auf die Rückerstattung von Fahrtkosten hingewiesen. Ebenso auf die fristgerechte Einbringung.
Es erfolgen die gesetzmäßigen Belehrungen.
Schluss des Beweisverfahrens
Mit Schriftsatz vom 09.06.2023 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass dem BF – als russischem Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter – im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation, entgegen seiner politischen Überzeugung, die zwangsweise Teilnahme am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands in der Ukraine – und damit eine asylrelevante Verfolgung – drohe. Es sei ihm daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, bzw. in eventu – sofern dem BF auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde – seine Abschiebung in die Russische Föderation aus Gründen des Art. 2, 3 EMRK (Non-Refoulment-Gebot) für unzulässig zu erklären und eine Duldung zu seinen Gunsten auszusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
I. Sachverhalt:
Zur Person des BF:
Der nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Spruch genannte Identität. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Seine Muttersprache ist tschetschenisch, daneben verfügt er aber auch über Russisch- sowie über Deutsch-Kenntnisse. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten.
Am 27.04.2015 reiste er im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem damals dreijährigen Bruder ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte, durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, in Österreich internationalen Schutz. Am 06.10.2015 wurde die mj. Schwester des BF im Bundesgebiet geboren und für diese in weiterer Folge ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des anhängigen Familienverfahrens eingebracht.
Mit hg. Erkenntnissen vom 20.05.2021 (W117 2155584-1/18E u.a.) wurde der Mutter des BF (originär) sowie seinen beiden minderjährigen Geschwistern (abgeleitet von der Mutter im Familienverfahren) gemäß § 3 Abs. 1 (iVm § 34 Abs. 2 AsylG) rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.09.2021 (W112 2155573-1/41Z) wurde (jeweils rechtskräftig) der Asylantrag des Vaters des BF als unbegründet abgewiesen, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen und dessen Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.
Zum Leben und den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Herkunftsstaat:
In Tschetschenien hat der BF zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in XXXX gelebt und dort die Schule besucht.
Im Herkunftsstaat des BF leben noch drei Großtanten (zwei in XXXX und eine in XXXX ) und eine Tante des BF mütterlicherseits (in XXXX ), außerdem zahlreiche Verwandte – darunter mehrere Onkel, eine Tante und auch seine Großmutter – väterlicherseits. Zu ihnen steht der BF derzeit nicht in Kontakt.
Der BF befindet sich gemäß § 22 des russischen föderalen „Gesetzes über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ im wehrpflichtigen Alter und hat seinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation bislang nicht abgeleistet.
Zum Leben des BF in Österreich:
Der BF hält sich seit seiner Einreise am 27.04.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf und wohnt seit ca. Mitte April dJ im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern.
Auch der Großvater mütterlicherseits und dessen Ehefrau sowie fünf Onkel und eine Tante mütterlicherseits des BF leben in Österreich.
Die Ehe der Eltern des BF wurde am 06.09.2021 geschieden, der Aufenthaltsort des Vaters des BF ist aktuell unbekannt.
Seit ca. eineinhalb Jahren unterhält der BF in Österreich eine Beziehung mit einer 16-jährigen Schülerin.
Der BF hat bis zum Ende seiner allgemeinen Schulpflicht (mit Ende des Schuljahres 2019/2020) in Österreich eine Neue Mittelschule (als „Allgemeine Sonderschule“) besucht.
In weiterer Folge hat er jedoch keine Berufsausbildung absolviert und ist in Österreich bisher auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Einzig während Verbüßung seiner Strafhaft begann der BF in der Justizanstalt (für fünf Monate) eine Lehre zum Metallarbeiter und Schlosser, bzw. (für drei Monate) zum Mechaniker, die er in der Folge jedoch beide nicht abschloss.
Am 30.08.2022 hat er den sechststündigen Führerscheinkurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls“ beim Roten Kreuz besucht. Weiters hat er im Rahmen der Verbüßung seiner Strafhaft in der Zeit von 16.05.-20.07.2022 (im Umfang von acht Einheiten à 90 Minuten) an einem psychologischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen in der Justizanstalt teilgenommen.
Derzeit bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungsleistungen seiner Mutter. Im Gegenzug holt er regelmäßig seine siebenjährige Schwester von der Schule ab und hilft seinen Geschwistern bei der Hausübung.
Für den Fall des positiven Ausgangs des gegenständlichen Verfahrens (bzw. der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) verfügt der BF über eine Einstellzusage als Arbeiter bei der Firma XXXX .
Darüberhinausgehende Integrationsschritte oder -erfolge wurden vom BF weder vorgebracht, noch sind solche im Laufe des Verfahrens zutage getreten, vielmehr wurde der BF in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
Abgesehen von den (weiter unten im Detail angeführten) strafgerichtlichen Verurteilungen des BF trat dieser zuletzt auch wegen des Verdachts des Verkaufs von Schreckschusswaffen sowie wegen des Verdachts der Urkundenunterdrückung (durch Verwendung fremder KFZ-Kennzeichen zwecks Probefahrt mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug) sowie der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht strafrechtlich in Erscheinung.
Der BF ist arbeitsfähig und gesund.
Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Der BF wurde bislang viermal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt, und zwar
I. mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.09.2020 (rk) wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, wobei ihm diese gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und gemäß § 50 StGB über ihn die Bewährungshilfe angeordnet wurde;
II. mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.05.2021 (rk) wegen der Verbrechen des Raubes (§ 142 Abs. 1 StGB), des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist (§§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des unerlaubten Waffenbesitzes (§ 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei ihm gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, jedoch die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert und gemäß § 50 StGB neuerlich die Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit angeordnet wurde;
III. mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.06.2022 (rk) wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 3, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB) sowie wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Betruges (§ 146 StGB) und mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz (§ 50 Abs. 1 Z 2 und 3 WaffG, § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, wobei die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert wurde;
IV. mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 20.01.2023 (rk 23.01.2023) wegen mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz (§ 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, wobei die Probezeit der vorangegangenen bedingten Entlassung auf fünf Jahre verlängert wurde.
Ad I.) Der Verurteilung vom 10.09.2020 lag zugrunde, dass der BF, jeweils gemeinsam mit einem anderen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. ) am 11.03.2020 in XXXX Verfügungsberechtigten des „Café XXXX “ diverse Wertgegenstände wegzunehmen versuchte, indem sie die Eingangstüre des Lokals mit Gewalt aufzudrücken trachteten, wobei es beim Versuch blieb, weil sie bemerkten, dass sie beobachtet wurden;
2. ) am 05.05.2020 in XXXX indem sie
a) Verfügungsberechtigten des Lokals XXXX zwei Dosen Eistee in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert durch Überklettern der Theke des umschlossenen Geschäftsraumes des Einkaufszentrums XXXX sowie
b) Verfügungsberechtigten des Lokals XXXX Chips und Getränke in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert durch Überklettern der Schwingtüre eines umschlossenen Geschäftsraumes des Einkaufszentrums XXXX
wegnahmen.
Als mildernd bei der Strafzumessung wurde das teilweise Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; als erschwerend die fortgesetzten Angriffe gegen fremdes Vermögen.
Ad II.) Der Verurteilung vom 27.05.2021 lag zugrunde, dass der BF in XXXX und an anderen Orten, großteils gemeinsam mit anderen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
A.) einem der Opfer mit Gewalt bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Armbanduhr der Marke „Michael Kors“ im Wert von EUR 179,00 mit den Worten „Gib her, sonst gibt’s Schläge“ abgenötigt hat;
B.) verschiedenen Opfern fremde bewegliche Sachen, teilweise durch Einbruch weggenommen hat, wobei die Taten im Hinblick auf das Urteil vom 10.09.2020 gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) begangen wurden, nämlich
1. ) am 19.05.2020 durch Einbruch in XXXX , gemeinsam mit anderen Mittätern, einem der Opfer zwei Gläser mit je ca. 120 Gramm CBD im Gesamtwert von EUR 2.400,00, indem sie die Eingangstür des CBD-Shops gewaltsam aufdrückten;
2. ) am 20.05.2020 durch Einbruch in XXXX , jeweils gemeinsam mit anderen Mittätern,
a) einem der Opfer einen PKW Coupe E82 im Wert von EUR 10.300,00, indem sie zunächst das Schloss des PKW manipulierten und sodann den Schranken einer Tiefgarage gewaltsam aufdrückten, um auf diese Weise mit dem PKW hinauszufahren;
b) einem der Opfer Wertgegenstände, indem sie das Stoffverdeck des Dachs des Cabriolet MG, MGTF 160 aufschnitten, wobei jedoch der Alarm ausgelöst wurde, weshalb sie die Flucht ergriffen und es diesbezüglich beim Versuch blieb;
c) einem der Opfer Handys, Ladekabel und Bargeld im Gesamtwert von EUR 270,00, indem einer der Mittäter durch das offene Fenster ins Fahrzeuginnere des PKW BMW3 kletterte, die Türe von innen öffnete und der BF das Fahrzeug durchsuchte und das Diebesgut an sich nahm;
d) einem der Opfer Spirituosen im Gesamtwert von EUR 1.650,00, indem sie durch Aufzwängen des Verkaufsstandes ins Innere des Kiosks gelangten;
e) einem der Opfer ca. 40 Taschenmesser, acht Sonnenbrillen und eine Geldkassette im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,00, indem sie den versperrten Fensterflügel des Kiosks aufbrachen und auf diese Weise ins Innere gelangten;
3. ) am 18.07.2020 in XXXX einem der Opfer ein Fahrrad KTM im Wert von EUR 556,00;
4. ) am 20.09.2020 durch Einbruch in XXXX , gemeinsam mit anderen Mittätern, Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Bargeld in Höhe von EUR 100,00, indem sie den versperrten Kasten des Verkaufsstandes aufdrückten und die darin befindliche Handkasse an sich nahmen;
5. ) am 24.10.2020 durch Einbruch, gemeinsam mit anderen Mittätern, einem der Opfer diverse Mobiltelefone, Elektrogeräte und Gutscheine für Netflix und den Playstation-Store in noch festzustellendem Wert sowie Bargeld in Höhe von ca. EUR 200,00, indem sie bei dessen Handygeschäft die Eingangstüre einschlugen und in das Geschäftslokal einstiegen, wo sie die genannten Gegenstände an sich nahmen;
6. ) am 10.09.2020 in XXXX , gemeinsam mit anderen Mittätern,
a) einem der Opfer den unversperrten PKW Renault Espace im Wert von EUR 3.500,00;
b) einem der Opfer eine Umhängetasche samt Wertgegenständen im Wert von rund EUR 195,00, die sie aus dem unversperrten Fahrzeug nahmen;
7. ) gemeinsam mit anderen Mittätern Verfügungsberechtigten der Firma XXXX durch Einbruch in den CBD-Shop diverses CBD-Hanf und Zubehör im Gesamtwert von EUR 14.828,59;
8. ) zwischen 15.10.2020 und 16.10.2020 in XXXX , gemeinsam mit anderen Mittätern,
a) einem der Opfer ein Fahrrad der Marke Fate Comp Carbo 29 TI im Wert von EUR 2.160,00, indem sie die Sperrvorrichtung des Fahrradträgers auf unbekannte Weise aufbrachen;
b) unbekannten Geschädigten sechs weitere Fahrräder;
C.) gemeinsam mit anderen Mittätern Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Gebrauch eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
a) die behördlichen Kennzeichen XXXX eines der Opfer;
b) die behördlichen Kennzeichen XXXX vom PKW eines der Opfer;
2. ) am 10.09.2020 in XXXX einen Zulassungsschein und einen Führerschein eines der Opfer;
D.) von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 10.09.2020, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, nämlich eine Schreckschusspistole Walther P22, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war;
E.) am 10.09.2020 in XXXX , gemeinsam mit einem anderen Mittäter, ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht oder nicht allein verfügen durften, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich die Kreditkarte und zwei Bankomatkarten eines der Opfer.
Als mildernd bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben war und die teilweise Rückstellung der Beute gewertet; als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Vielzahl der Angriffe innerhalb der Gewerbsmäßigkeit.
Ad III.) Der Verurteilung vom 13.06.2022 lag zugrunde, dass der BF
A.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, unterdrückt hat, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er folgende behördlichen Kennzeichen von nachfolgenden KFZ abmontierte, und zwar
1. ) zwischen 18.09.2021 und 19.09.2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) Kennzeichentafeln mit der Nummer XXXX ;
2. ) am 07.09.2021 in XXXX Kennzeichentafeln mit der Nummer XXXX ;
3. ) zwischen 17.09.2021 und 20.09.2021 in XXXX Kennzeichentafeln mit der Nummer XXXX ;
B.) Anderen fremde bewegliche Sachen gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB), wobei sie den Diebstahl begingen, indem sie mit einem unbekannten Gegenstand die Seitenscheibe der PKW einschlugen, sohin durch Einbruch in Transportmittel,
a) zwischen 18.09.2021 und 19.09.2021 in XXXX aus einem fremden KFZ der Marke Ford zwei Benzinkanister, Werkzeug und eine Batterie in nicht mehr festzustellendem Wert;
b) am 20.09.2021 in XXXX
aa) aus einem fremden KFZ der Marke Skoda mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX einen Reisekoffer mit Bekleidung und ein Mobiltelefon in nicht mehr festzustellendem Wert;
bb) aus einem fremden KFZ der Marke Audi mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX Bekleidung und Zigaretten in nicht mehr festzustellendem Wert;
cc) aus einem fremden KFZ der Marke Toyota mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX Bekleidung, Schuhe mit Spezialeinlagen und Kosmetikartikel in nicht mehr festzustellendem Wert;
dd) in ein fremdes KFZ der Marke BMW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX , wobei es beim Versuch blieb;
2. ) am 26.07.2021 in XXXX , jeweils durch gewaltsames Öffnen von Fahrradschlössern, sohin durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, und zwar
a) einen E-Scooter der Marke Atrago im Wert von EUR 399,--;
b) einen E-Scooter der Marke ESA 2000 im Wert von EUR 199,--;
3. ) am 15.02.2022 in XXXX Gewahrsamsträgern des Unternehmens XXXX ein Parfum der Marke HUGO Boss im Wert von EUR 34,90;
C.) Andere mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung von Treibstoff, sohin zu einer Handlung, die diese am Vermögen schädigte, verleitet, und zwar
1. ) am 09.08.2021 in XXXX Verfügungsberechtigte der XXXX - Tankstelle in Höhe von EUR 60,01;
2. ) am 19.09.2021 in XXXX eine Tankstellenbetreiberin in Höhe von EUR 70,58;
3. ) am 20.09.2021 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter eine Tankstellenbetreiberin in Höhe von EUR 31,79;
D.) wenn auch nur fahrlässig, unbefugt Waffen erworben und besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 StGB verboten war, und zwar
1. ) seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt und dem 25.12.2021 in XXXX und weiteren Orten im Bundesgebiet,
a) einen Elektroschocker getarnt als Taschenlampe sowie zwei Schlagringe, sohin verbotene Waffen;
b) ein Butterflymesser, ein Fallmesser, ein Kampfmesser, ein Kampfmesser in Form eines Samurai-Schwertes, eine Schreckschusspistole der Marke Walther, eine Luftdruckpistole der Marke Kandar sowie 444 Plastikkugeln für die Schreckschusspistole;
2. ) am 20.09.2021 in XXXX ein Klappmesser und ein Pfefferspray.
Als mildernd wurde bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen.
Ad IV.) Der Verurteilung vom 20.01.2023 lag zugrunde, dass der BF am 27.12.2022 in zuletzt XXXX , wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen im Sinne des § 17 WaffG, nämlich einen Schlagring, einen Elektroschocker in Form einer Taschenlampe sowie weitere Waffen, nämlich ein Butterflymesser, einen Pfefferspray und ein Kampfmesser, besessen hat, obwohl ihm dies aufgrund eines Waffenverbots im Sinne des § 12 WaffG verboten war.
Als mildernd bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Begehung der Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres gewertet; als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie der rasche Rückfall.
Zu einer möglichen Rückkehr/Abschiebung des BF in die Russische Föderation:
Entgegen dem Vorbringen des BF sind im gegenständlichen Verfahren keine stichhaltigen Hinweise dafür hervorgekommen, dass dieser im Fall seiner Rückkehr bzw. Abschiebung in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung, Strafe, oder der Todesstrafe bzw. sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt wäre, oder dass er im Falle einer Rückkehr als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten hätte.
Insbesondere droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht die zwangsweise Teilnahme am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine.
Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, wobei die Russische Föderation über ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem verfügt und alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen.
Der BF liefe – als gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ohne besonderen Schutzbedarf, der zudem über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt – im Falle seiner Rückkehr/Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Version 12, 04.07.2023, Schreibfehler teilweise korrigiert):
„[…]
Politische Lage
Letzte Änderung: 29.06.2023
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
-Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
-Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
-sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
-Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
-Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
-Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
-Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).
Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).
Tschetschenien
Letzte Änderung: 29.06.2023
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 04.07.2023
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.23, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Dieser ist weitgehend vollzogen. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6. Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Das Anti-Terror-Regime wurde in Moskau und Woronesch mittlerweile wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023).
Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert. Im Mai 2023 sind zwei bewaffnete Verbände in die Region Belgorod eingedrungen, was zu Kämpfen und der Evakuierung der Bevölkerung führte. Angeblich bestanden die zwei Verbände aus russischen Staatsangehörigen, welche auf der Seite der Ukraine kämpfen (ACLED 8.6.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 26.6.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Interfax 31.5.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023).
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Im Gebiet der Russischen Föderation ist es in jüngster Zeit wiederholt zu Drohnenangriffen gekommen, auch in Moskau. Mehrere russische Regionen, darunter Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 26.6.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).
Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).
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Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden. Die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan hat bisher keinen Einfluss auf die Sicherheitssituation im Nordkaukasus gehabt (ÖB 30.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und Mai 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 5.6.2023; vgl. KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).
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Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß der Verfassung ist die Russische Föderation ein Rechtsstaat, Richter sind unabhängig, und Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich (Verfassungsartikel 1, 120 und 123). Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt (Art. 128). Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes (Art. 83). Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen (Art. 129). Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Gemäß dem Verfassungsartikel 79 werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt (Duma 6.10.2022; vgl. BPB 2.7.2020, KAS 7.2020).
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 107. Rang von insgesamt 140 Ländern ein und befindet sich zwischen den Ländern Libanon und Côte d'Ivoire (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP 19.4.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022, FH 2023). In der Praxis wird die Justiz von der Exekutive kontrolliert (BS 2022; vgl. FH 19.4.2022). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB 30.6.2022). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UN-HRC 1.12.2022).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann (AA 28.9.2022). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2022). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA 16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UN-HRC 1.12.2022). Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA 16.12.2022b).
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Angeklagte und ihre Rechtsvertreter müssen bei Gerichtsverhandlungen persönlich oder über Video anwesend sein. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023). Vertreter der Opposition und der kritischen Zivilgesellschaft können in Ermittlungsverfahren und vor Gericht nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen (AA 28.9.2022). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 20.3.2023). Das öffentliche Vertrauen in die Justiz ist gering (UN-HRC 1.12.2022; vgl. LZ 20.9.2022).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (Europarat 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (Europarat 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (RF 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 30.4.2023 15.700 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 30.4.2023).
Tschetschenien und Dagestan
Letzte Änderung: 29.06.2023
Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben (Verfassungsartikel 76) (Duma 6.10.2022). Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen, Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (COE 3.6.2022).
Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS 12.12.2022). Gemäß Artikel 96 der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensrichter. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Artikel 101 der tschetschenischen Verfassung) (RT 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 20.3.2023). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 28.9.2022). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagte'. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS 24.1.2020).
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der alte Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache hat keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen und stattdessen Geldstrafen einzuführen. 2010 gründete Kadyrow die 'Kommission für nationale Versöhnung', welche darauf abzielte, Blutfehdekonflikte zu lösen. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KU 1.2.2023). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuches zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (RF 28.4.2023). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2023; vgl. CCDPW 27.3.2012, OSCE 7.10.2022).
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete für die Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022).
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Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).
Tschetschenien
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):
-dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'
-dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'
-der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)
-der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)
-dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und
-uniformierten Polizeitruppen.
Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA 28.9.2022). Es herrscht in Tschetschenien diesbezüglich Straflosigkeit (ÖB 30.6.2022).
Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 13.6.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022) und für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 13.6.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 14.4.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 15.6.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 28.4.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 haben die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt. Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022) [Informationen zum Wagner-Aufstand vom 24.6.2023 finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]. Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).
Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 29.06.2023
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand Februar 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.140 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.2.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 28.4.2023).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).
Desertion, Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 29.06.2023
Desertion
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 28.4.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 13.6.2023). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 5 bis 33] nach sich (RF 17.5.2023). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.4.2023).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 28.4.2023).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 28.4.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 28.4.2023).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen o.D.). Die meisten Rekruten werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen o.D.; vgl. MOD 24.5.2023).
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung: 29.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):
-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
-Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
-Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung
-Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
-Kinderrechtskonvention
-Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).
Flüchtlinge
Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).
Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung: 29.06.2023
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).
Kritiker
Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).
Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).
Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 29.06.2023
Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 28.9.2022). Das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) des Europarats stattete in der Vergangenheit der Russischen Föderation regelmäßig Besuche ab (Europarat 6.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 20.3.2023).
Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB 30.6.2022) und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 20.3.2023). In Haftanstalten kommt es zu Folter (UN-HRC 1.12.2022; vgl. AI 4.2023). Die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023). Es kommt vor, dass Journalisten und Aktivisten, die über Folter in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Die Behörden verbieten Inhaftierten, insbesondere Andersdenkenden, häufig den Kontakt zur Außenwelt oder verlegen sie willkürlich in Strafzellen, um Druck auf sie auszuüben (AI 28.3.2023). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen gemäß Berichten besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft oder in die Psychiatrie. Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen vielfach nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt regelmäßig in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 28.9.2022).
Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.1.2023 gab es in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte. 25,5 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,9 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Gefängnisinsassen zu verringern (AA 28.9.2022). 2022 begannen die Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023; vgl. MT 3.5.2023). Die Wagner-Gruppe ist ein privates Militärunternehmen (ZDF 4.5.2023).
Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern erklärt, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut dem 'Komitee zur Verhinderung von Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine Speisevorgaben religiöser oder sonstiger Art beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien meist als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie zudem auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 28.9.2022).
Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 30.06.2023
Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Art. 68 der Verfassung) (Duma 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UN-OHCHR o.D.). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (MT 30.1.2023). In etwa 81 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 28.9.2022).
Fremdenfeindlichkeit ist weitverbreitet und richtet sich vor allem gegen Arbeitsmigranten aus dem Südkaukasus und Zentralasien sowie gegen Studierende aus Afrika (BS 2022; vgl. ÖB 30.6.2022). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 20.3.2023). 'Racial Profiling' ist bei polizeilichen Personenkontrollen verbreitet. Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). In vielen Fällen werden ethnische Minderheiten aus dem Nordkaukasus und dem Fernen Osten von russischen Behördenvertretern diskriminiert (BS 2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023). Im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt werden Mitglieder ethnischer Gruppen, insbesondere Nordkaukasier, systematisch diskriminiert. Beispielsweise ist es Bürgern aus dieser Region verboten, auf öffentlichen Märkten in Moskau tätig zu sein (BS 2022).
In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen offiziell anerkannt (MT 30.1.2023). Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden (UN-HRC 1.12.2022; vgl. FA 9.12.2022). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des 'Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens'. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UN-HRC 1.12.2022). Spirituelle indigene Führer werden vermehrt juristisch verfolgt (GFBV 15.12.2022). 2023 wurden die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten gekürzt (WI 30.1.2023).
Ethnische Minderheiten aus dem Süden und Osten des Landes sowie ärmere Bevölkerungsgruppen finden sich in überproportionaler Zahl unter den in der Ukraine gefallenen Soldaten der russischen Armee (SWP 7.11.2022; vgl. FP 23.9.2022, Russland-Analysen 21.12.2022).
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).
Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).
Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 04.07.2023
Wirtschaft
Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).
Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Grundversorgung
Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2022 belegt die Russische Föderation Platz 28 von 121 Ländern. Mit einem Wert von 6,4 fällt die Russische Föderation somit in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im März 2023 3,5 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).
Nordkaukasus
Letzte Änderung: 04.07.2023
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).
Arbeitslosenunterstützung
Letzte Änderung: 04.07.2023
Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
Letzte Änderung: 04.07.2023
Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).
Rückkehr
Letzte Änderung: 04.07.2023
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).
[…]“
II. Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage:
erstinstanzlicher Verfahrensakt;
hg. Verfahrensakt zu W117 2155584-1 (Mutter des BF);
hg. Verfahrensakt zu W112 2155573-1 (Vater des BF);
Urteil des LG XXXX vom 10.09.2020 zu XXXX ;
Urteil des LG XXXX vom 27.05.2021 zu XXXX ;
Urteil des LG XXXX vom 13.06.2022 zu XXXX ;
Urteil des BG XXXX vom 20.01.2023 zu XXXX ;
Abschlussbericht der LPD XXXX vom 02.07.2023;
Abschlussbericht der LPD XXXX vom 08.07.2023;
Auszug aus dem österreichischen Strafregister;
Auszug aus dem Zentralen Melderegister;
diverse vom BF vorgelegte Unterlagen, insbesondere:
-Jahres- und Abschlusszeugnis der XXXX , Schuljahr 2019/2020;
-Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-/Führerscheinkurs des Roten Kreuzes vom 30.08.2022
-Zertifikat und Bestätigung über die Teilnahme an einem psychologischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen der JA XXXX vom 20.07.2022;
-Einstellzusage der Firma XXXX vom 25.06.2023
-Empfehlungsschreiben der Freundin des BF (undatiert)
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Sachverhaltsfeststellungen auf dem in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, dem auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG nicht entgegengetreten wurde.
Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Dass der BF ledig ist und keine Sorgenpflichten hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Mutter sowie an die Geschwister des BF lässt sich dem hg. Verfahrensakt betreffend die Mutter des BF (W117 2155584-1) entnehmen; die negative Asyl- und Rückkehrentscheidung gegen seinen Vater aus dem diesen betreffenden hg. Verfahrensakt (W112 2155573-1).
Zu den Feststellungen zum Leben und den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zum Leben und den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Herkunftsstaat gründen sich auf die überaus glaubwürdigen Angaben der Mutter des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.04.2021 (vgl. S. 9 des VP W117 2155581-1/42Z u.a.) in Zusammenschau mit den (nur teilweise übereinstimmenden, insgesamt aber deutlich weniger glaubhaften) Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2023 (vgl. S. 6 des VP W117 2155581-1/114Z).
Dass der BF sich (nach russischem Recht) im wehrpflichtigen Alter befindet, ergibt sich aus dem diesen Erkenntnis zugrunde gelegten, aktuellen Länderberichtsmaterial; dass er seinen Grundwehrdienst bislang nicht abgeleistet hat, aus der Tatsache, dass er bereits im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern nach Österreich ausgereist ist und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
Zu den Feststellungen zum Leben des BF in Österreich:
Dass der BF sich seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhält, lässt sich dem Akteninhalt entnehmen, der keine entgegenstehenden Hinweise enthält.
Dass er seit ca. Mitte April bei seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern wohnhaft ist, entspricht, ebenso wie die Feststellungen zum Verhältnis des BF zu diesen den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Mutter (als Zeugin) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.05.2023 (vgl. S. 6, 9f des VP W117 2155581-1/114Z).
Dass die Ehe der Eltern des BF seit 06.09.2021 geschieden ist, ergibt sich aus der im hg. Verfahren betreffend die Mutter des BF vorgelegten Scheidungsklage vom 09.02.2021 in Zusammenschau mit dem Verhandlungsprotokoll vom 28.09.2021 (vgl. S. 10 des VP W112 2155581-1/75Z).
Dass dem BF der aktuelle Aufenthaltsort seines Vaters nicht bekannt ist, konnte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.05.2023 glaubhaft machen (vgl. S. 4 des VP W117 2155581-1/114Z).
Die Feststellungen zu den weiteren familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf die Aktenlage und resultieren insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben seiner Mutter im Verfahren (vgl. dazu insbesondere das VP W117 2155581-1/42Z u.a. vom 21.04.2021).
Die Feststellungen zur derzeitigen Beziehung des BF mit einer 16-jährigen Schülerin, entsprechen seinen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 7 des VP W117 2155581-1/114Z), die sich mit dem vorgelegten Empfehlungsschreiben seiner Freundin decken.
Die Feststellungen zum Schulbesuch des BF, bzw. zu seinem Pflichtschulabschluss stützen sich auf die vom BF vorgelegten, im Akt einliegenden Zeugnisse; die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses sowie eines psychologischen Behandlungsprogrammes für Gewalttäter in der Justizanstalt konnte er durch Vorlage entsprechender Bestätigungen belegen.
Die Feststellungen zur (nicht vorhandenen) Berufsausbildung bzw. zu den begonnenen Lehrverhältnissen des BF in der Justizanstalt stützen sich auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl. S. 5 des VP W117 2155581-1/114Z). Mangels Erbringung entsprechender Nachweise geht das BVwG davon aus, dass der BF seine Lehrverhältnisse vorzeitig beendet und keine Lehrabschlussprüfung absolviert hat.
Das Vorliegen einer Einstellzusage konnte der BF durch Vorlage derselben belegen.
Von den Ermittlungen gegen den BF (wegen des Verdachts des Verkaufs von Schreckschusswaffen, des Verdachts der Urkundenunterdrückung sowie der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht) erlangte das BVwG Kenntnis durch Vorlage der (nunmehr im Akt einliegenden) entsprechenden Abschlussberichte der LPD seitens des BFA.
Im Verfahren sind keine Hinweise auf allfällige Erkrankungen des BF hervorgekommen, sodass – im Hinblick auf sein erwerbsfähiges Alter – dessen Arbeitsfähigkeit und Gesundheit entsprechend festzustellen waren.
Zu den Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den Inhalt des abgefragten österreichischen Strafregisters sowie auf die – jeweils angeforderten und im Akt einliegenden – bezughabenden Strafurteile.
Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr/Abschiebung des BF in die Russische Föderation:
Die Beurteilung einer möglichen Rückkehr/Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat resultiert aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat (basierend auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Russischen Föderation) in Zusammenschau mit jenen Feststellungen, die das BVwG zur individuellen Situation des BF getroffen hat.
Dem Länderberichtsmaterial lässt sich nicht entnehmen, dass aktuell eine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation bestehen würde. Auch die Feststellungen zu den (auch für Rückkehrer) verfügbaren Sozialleistungen stützen sich auf den Inhalt des aktuellen LIB.
Weiters lässt sich den Länderberichten entnehmen, dass Artikel 59 der Verfassung der Russischen Föderation Wehrpflichtigen das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen garantiert. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt das föderale „Gesetz über den alternativen Zivildienst“ dar, wobei Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen sind und eine Begründung enthalten müssen.
Darüber hinaus wurde zwar mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, im Rahmen derer etwa 300.000 Reservisten einberufen worden sein dürften, jedoch bestätigte Putin bereits am 31.10.2022 das Ende derselben. In Tschetschenien wurde die von Präsident Putin am 21.09.2022 verkündete Teilmobilmachung, wie den Länderberichten zu entnehmen ist, gar nicht durchgeführt.
Insgesamt erschließt sich daher für das erkennende Gericht, dass für den BF – der mangels Ableistung seines Grundwehrdienstes nicht der Gruppe der Reservisten angehört – einerseits die Möglichkeit besteht, die Ableistung eines zivilen Ersatzdienstes zu beantragen, um seiner Einberufung zum Militärdienst zu entgehen; andererseits gibt es aktuell auch keine Hinweise auf eine verpflichtende Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine und wurden im Rahmen der letzten Teilmobilmachung den Quellen zufolge ausschließlich Reservisten einberufen, sodass das Risiko für den BF, zur Teilnahme am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine verpflichtet zu werden – selbst im Falle einer neuerlichen (Teil-)Mobilmachung – zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als äußerst gering einzustufen ist.
Darüber hinaus geht das Gericht aufgrund der individuellen Situation des BF – als jungem gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, der über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt, die Landessprache spricht und dem notfalls auch staatliche Unterstützungsleistungen in der Russischen Föderation zur Verfügung stehen – davon aus, dass dieser jedenfalls in der Lage wäre, in der Russischen Föderation für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und nicht Gefahr liefe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Antrag auf internationalen Schutz für den BF am 27.04.2015 gestellt wurde.
Zu Spruchteil A):
Eingangs ist festzuhalten, dass der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 31.08.2022 (Ra 2022/18/0123-12) die außerordentliche Revision des BF gegen das hg. Erkenntnis vom 07.12.2021 (W117 2155581-1/96E) – soweit sich diese gegen die Nichtgewährung internationalen Schutzes sowie eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG gewendet hatte – zurückgewiesen hat, sodass die Spruchpunkte I., II., und III. erster Satz des ursprünglich bekämpften (und mit hg. Erkenntnis vom 07.12.2021 umfassend bestätigten) Bescheides des BFA vom 11.04.2017 (Zl. 1066200908-150428631) in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bzw. des gegenständlichen Erkenntnisses sind.
In der Folge wird daher – jenes Vorbringen in der Stellungnahe vom 09.06.2023, das sich auf die in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkte bezieht, außer Acht lassend – lediglich auf die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter und dritter Satz sowie gegen Spruchpunkt IV. einzugehen sein.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn – wie im gegenständlichen Fall – der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, vielmehr wurde mit Bescheid des BFA vom 20.08.2020 gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG über den bestehenden Verlust des Aufenthaltsrechts des BF ab dem 07.08.2020 abgesprochen. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1),
-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2),
-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3),
-der Grad der Integration (Z 4),
-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5),
-die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6),
-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7),
-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8),
-und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (vgl. etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.
Der Begriff des „Familienlebens“ (Anm.: zwischen Erwachsenen) in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 oder vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14).
Der VwGH erklärte demgemäß auch, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt (vgl. VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235).
Der VfGH sprach demgegenüber aus, dass etwa im Falle eines Beschwerdeführers, der „vollständig auf eigenen Beinen steht und […] sich von der elterlichen Hilfe gelöst“ hat, keine Anhaltspunkte für eine besondere familiäre Bindung in Österreich vorliegen (vgl. VfGH 09.06.2006, B1277/04).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. zuletzt VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059 mwN).
Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der VwGH auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).
In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, hat der VwGH im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. etwa VwGH 11.01.2021, Ra 2020/01/0295, mwN).
Der BF reiste im April 2015 im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder ins österreichische Bundesgebiet ein und ist somit seit etwas mehr als acht Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt ist seit dem 07.08.2020 nicht mehr rechtmäßig.
Im Oktober 2015 kam die Schwester des BF in Österreich zur Welt. Die beiden Geschwister des BF sind – ebenso wie nunmehr (seit ca. Mitte April dJ) der BF selbst – bei der Mutter wohnhaft.
Im Hinblick auf den gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern sowie die (derzeit noch) bestehende (finanzielle) Abhängigkeit von seiner Mutter, bzw. die Unterstützung, die der BF seiner Mutter und seinen Geschwistern im Gegenzug zukommen lässt, besteht hinsichtlich des Verhältnisses des BF zu seiner Mutter und seinen Geschwistern ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes in den Herkunftsstaat kommt gegenständlich nicht in Betracht, zumal sowohl der Mutter als auch den Geschwistern des BF der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation zukommt.
Der Aufenthaltsort des Vaters des BF ist derzeit nicht bekannt, dieser wurde jedoch mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.09.2021 (W112 2155573-1/41Z) rechtskräftig zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet und seine Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt.
Mangels bestehenden Kontaktes und Kenntnis über den Aufenthaltsort seines Vaters besteht in Bezug auf diesen aktuell weder ein schützenswertes Familien- noch ein Privatleben des BF.
Die darüberhinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind im Rahmen seines schützenswerten Privatlebens bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen. Sie werden jedoch bereits dadurch relativiert, dass der BF auch im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.
Der BF wurde bereits viermal wegen schwerwiegenden kriminellen Handlungen (u.a. wegen der Verbrechen des Raubes und des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, aber auch wegen Urkundenunterdrückung und unerlaubten Waffenbesitzes) strafgerichtlich verurteilt, wobei er überwiegend – teilweise auch unter Gewaltanwendung – gegen fremdes Vermögen delinquierte.
Der BF wurde erst am 27.03.2023 aus der Strafhaft entlassen und trat seither bereits zweimal neuerlich strafrechtlich in Erscheinung, sodass von einem Gesinnungswandel (iSd zitierten höchstgerichtlichen Judikatur) beim BF jedenfalls keine Rede sein kann.
Aufgrund der Vielzahl von Tathandlungen und Verurteilungen des BF, die aufgrund ihrer Art und Schwere – trotz der Begehung als Jugendlicher bzw. junger Erwachsener und entsprechender Anwendung strafmildernder Normen durch das jeweilige Strafgericht! – wiederholt in der Verhängung von (teils) unbedingten Freiheitsstrafe mündeten sowie aufgrund der raschen Rückfälle in die Straffälligkeit nach den jeweiligen Haftentlassungen, bzw. darüber hinaus auch während aufrechter Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass beim BF eine ausgeprägte kriminelle Energie vorhanden ist und dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht davor zurückschrecken wird, fortgesetzt Delikte gegen fremdes Vermögen – möglicherweise (besonders im Hinblick auf die mehrfachen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Waffengesetz) auch unter gesteigerter Gewaltanwendung – zu begehen.
Ein weiterer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet würde somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen.
Der BF hat zwar in Österreich die Schule besucht und verfügt über Deutsch-Kenntnisse, er hat jedoch keine Berufsausbildung absolviert und ging bislang (außerhalb der Justizanstalt) keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
Auch sonst konnte der BF, abgesehen von der eineinhalbjährigen Beziehung zu einer 16-jährigen Schülerin, keine nennenswerte Integration in Österreich geltend machen, die ihm im Rahmen einer Interessenabwägung zugutegehalten werden könnte.
Schließlich ist in die gebotene Interessenabwägung auch miteinzubeziehen, dass der BF in Tschetschenien geboren wurde und bis zum Alter von zehn Jahren dort aufgewachsen ist und die Schule besucht hat. Er spricht die tschetschenische Sprache und ist mit der tschetschenischen Kultur vertraut, zumal auch seine Eltern von dort stammen. Wie bereits erwähnt, verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien und es ist davon auszugehen, dass er – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten oder auch staatlicher Überbrückungshilfe – bereits nach kurzer Zeit in der Lage wäre, sich im Herkunftsstaat am Arbeitsmarkt zu integrieren, aus Eigenem eine Existenz aufzubauen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der BF ist nunmehr volljährig, sodass zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt (anders als zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung im ersten Rechtsgang, W117 2155581-1/96E) das Kindeswohl nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. dazu bspw. VwGH vom 28.03.2017, Ra 2017/09/0010 mwN, wonach das VwG – hier: das BVwG – bei der Erlassung der Ersatzentscheidung zwar grundsätzlich an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden ist, der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage – hier: die mittlerweile eingetretene Volljährigkeit des BF, die jedenfalls eine wesentliche Änderung der Sachlage darstellt – jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet).
Insgesamt überwiegen daher – in Anbetracht der wiederholten und massiven Straffälligkeit des BF, die im vorliegenden Fall auch eine negative Zukunftsprognose bedingt, der äußerst geringen Integration sowie der vorhandenen Bindungen des BF zum Herkunftsstaat – trotz der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich in Bezug auf seine Mutter und seine Geschwister und seine (wenn auch nur schwach ausgeprägten) privaten Interessen, im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit iSd der Verhinderung von Straftaten, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des BF ganz deutlich dessen subjektive Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich.
In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. dritter Satz des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Wie bereits festgestellt und ausführlich beweiswürdigend dargelegt, können gegenständlich – auch nach eingehender Prüfung der vom BF behaupteten Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung zur Teilnahme am völkerrechtswidrigen Angriffs-Kriegs Russlands gegen die Ukraine – keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist daher als gegeben zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. dritter Satz des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt zu Recht eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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