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W112 2257226-1•Bundesverwaltungsgericht W112 2257226-1
W112 2257226-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2023
Folgeantrag Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W112 2257226-1/58E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch RA Mag. Kurt JELINEK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2022, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 und 28.02.2023 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION, reiste mit 20 Jahren illegal – seinen Angaben zufolge am 28.05.2021 – im Besitz eines gefälschten Visums in seinem am 03.03.2021 ausgestellten russischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 03.09.2021 heiratete der Beschwerdeführer die in Österreich aufenthaltsberechtigte russische Staatsangehörige XXXX nach islamischem Recht. Den am 06.09.2021 gestellten Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte, zog er zurück.
2. Gegen Ablauf seines gefälschten Visums stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der der Erstbefragung an, er sei in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Russen und der Religion des Islam an und spreche tschetschenisch und als Muttersprache Russisch. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule und vier Jahre lang ein College für XXXX besucht. Er sei diplomierter Schweisser und Tischler, zuletzt habe er als Verkäufer gearbeitet. Sein Inlandsreisepass wurde bei der Asylantragstellung sichergestellt, sein Reisepass von der deutschen Polizei wegen des Verdachts der Visumsfälschung.
Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe in TSCHETSCHENIEN, seine Gattin XXXX lebe in XXXX und sei drei Jahre älter als er. Er habe vor der Ausreise in der Siedlung XXXX in der Region XXXX in TSCHETSCHENIEN gelebt. Nach Österreich sei er gekommen, weil er hier zwei Onkel habe. Am 25.05.2021 sei er mit seinem PKW ausgereist. Mit seinem in XXXX ausgestellten Reisepass und seinem Inlandsreisepass sei er über die UKRAINE und die SLOWAKEI nach Österreich gereist, wo er am 28.05.2021 angekommen sei. Er halte sich in XXXX auf. In der SLOWAKEI sei er nur durchgereist. Er wolle nicht in die SLOWAKEI, weil seine Gattin in Österreich lebe und er hier Verwandtschaft habe. Er habe ein Visum D der österreichischen Botschaft in MOSKAU für Österreich, das für ein Jahr gültig sei. Er wolle in Österreich leben. Er habe eine Rot-Weiß-Rot Karte beantragt, aber nie bekommen, darum habe er jetzt um Asyl angefragt, damit er weiterhin legal in Österreich sei.
Der Inlandsreisepass des Beschwerdeführers wurde am 14.03.2022 sichergestellt. Bei der kriminaltechnischen Untersuchung konnten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt werden. Eine autorisierte Ausstellung könne nicht beurteilt werden. Die Stempeleinträge auf den S 5 und 19 seien 2004 bzw. 2015 ausgestellt worden. Für deren Signatur sei vermutlich dasselbe Schreibmittel verwendet worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ließ das Verfahren am 15.03.2022 in Österreich zu.
3. Das Magistrat der Stadt XXXX teilte am 23.03.2022 auf Anfrage des Bundesamtes mit, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte zurückgezogen habe, am 24.03.2022 ergänzte es, dass vor der Zurückziehung der Antrag durch das AMS abgewiesen worden sei.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme am 01.04.2022. Sowohl die Ladung vom 24.03.2022 am 29.03.2022 als auch eine weitere Zustellung am 30.03.2022 konnten dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in der XXXX in XXXX nur zu Handen eines Mitbewohners zugestellt werden, die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde ihm am 21.03.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 des Beschwerdeführers vom 16.03.2022 wurde dem Bundesamt am 11.04.2022 als nicht behoben rückgemittelt.
Am 01.04.2022 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. XXXX nahm als Vertrauensperson des Beschwerdeführers an der Einvernahme teil und gab vor der Befragung des Beschwerdeführers an, er sei Geschäftsführer und der Beschwerdeführer könne sofort bei ihm anfangen. Die Vertrauensperson wurde während der Einvernahme aus dem Saal gewiesen, weil er die Einvernahme durch wiederholte Äußerungen auf Russisch störte und nicht nachvollziehbar war, ob die Aussage des Beschwerdeführers beeinflusst wurde.
In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprachen seien Tschetschenisch und Russisch. Er könne die Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses durch die deutschen Behörden nicht vorlegen, aber seinem Anwalt seien Fotos der abgenommenen Dokumente geschickt worden. Er habe die Unterlagen auf die Schnelle nicht gefunden, die Bestätigung müsse irgendwo zuhause liegen. Er sei am Grenzübergang XXXX von der Kriminalpolizei angehalten worden und da seien auch die Dokumente sichergestellt worden. Das sei Anfang JÄNNER gewesen.
Er sei körperlich und geistig gesund, nicht in Behandlung, nehme keine Drogen und keine Drogenersatzstoffe. Seine bisherigen Angaben seien richtig. Er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre aber der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN an.
Er sei verheiratet, habe aber keine österreichische Heiratsurkunde, er habe eine muslimische Ehe. Er habe sie am 03.09.2021 in Österreich geheiratet. Sie haben sich im Internet, via INSTAGRAM kennengelernt und hier getroffen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, wann das gewesen sei, jedenfalls im Sommer 2021, als er schon in Österreich gewesen sei. Die meisten lernen sich im Internet kennen, dann haben sie sich hier getroffen, nach ca. einem Monat seien sie ein Paar gewesen. Auf den Vorhalt hin, dass er sehr schnell geheiratet habe, gab er an, dass er schon vorgehabt habe, zu heiraten. Dann habe er sie kennengelernt, sie haben sich getroffen, er habe ihr einen Antrag gemacht, sie habe zugestimmt. Sie sei dann in WIEN geblieben, weil er sie hier (in XXXX ) nicht aufnehmen habe können, aber er sei dann immer wieder zu ihr nach WIEN gefahren, ca. drei Monate lang. Auf die Frage, wie sich der Beziehungsalltag gestalte, gab er an, dass er mit seiner Frau spazieren gehe und mit Freunden ausgehe oder seinen Onkel besuchen gehe. Seine Frau bringe ihm deutsch bei. Er beabsichtige, sie standesamtlich zu heiraten, wenn er einen Pass habe. Er habe keine Kinder. Seine Frau sei nicht schwanger. Er sei schon vor dem 22.03.2022 mit seiner Frau zusammengezogen, seine Frau sei von WIEN nach XXXX gekommen und habe eine Wohnung für sie gemietet. Das sei Anfang FEBRUAR gewesen. Er habe sich erst im MÄRZ bei ihr angemeldet, weil er keinen Pass gehabt habe und das nicht machen habe können.
Den Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot Karte habe er nicht zurückgezogen, er habe einen negativen Bescheid erhalten. Dann sei er zur Behörde gegangen, habe seine Dokumente abgeholt und habe sie zurückgenommen. Hätte er die Rot-weiß-Rot Karte bekommen, hätte er gar keinen Asylantrag gestellt, er habe das gar nicht machen wollen.
Seine Mutter lebe noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION, sein Vater sei 2006 getötet worden. Er habe an keinem der Tschetschenienkriege teilgenommen, sei aber verdächtigt worden, am Krieg teilgenommen zu haben, sei gefoltert worden und dann später gestorben an den Verletzungsfolgen, er sei ganz schlimm geprügelt worden. Er habe noch einen Halbbruder, sonst habe er keine (Halb-)Geschwister. Sein Halbbruder sei irgendwo auf der Flucht. Er habe TSCHETSCHENIEN schon 2016 verlassen, weil er mit der örtlichen Polizei Probleme gehabt habe, wegen des Beschwerdeführers. Nachdem er ausgereist sei, sei seine Mutter wiederholt von Polizisten und Militärs aufgesucht und gefragt worden, wo er sei. Sie sei dann nach RUSSLAND umgezogen. Sie könne sich aber nirgends anmelden. Sie verstecke sich in RUSSLAND. Sein Onkel und er haben seine Mutter unterstützt. Außerdem lebe sie in RUSSLAND mit ihrer Schwester zusammen und bekomme manchmal Gelegenheitsjobs. Auf Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer an, dass es sich nicht um ihre Schwester, sondern eine Schwester seines Vaters handle, die in RUSSLAND wohne. Seine Mutter wohne in ihrer Wohnung. Er habe täglich Kontakt mit ihr über Videoanruf.
Im Übrigen habe er noch Cousins und Cousinen und auch Onkel in der RUSSISCHEN FÖDERATION, seine Familie gehöre der Mittelschicht an. Befragt nach seiner letzten Wohnadresse in der RUSSISCHEN FÖDERATION gab er an, dass er zuletzt zwei Jahre lang in MOSKAU, XXXX glaublich XXXX , gelebt habe. Die Adresse in XXXX sei seine Meldeadresse gewesen, wo er gewohnt habe, bevor er nach MOSKAU gegangen sei. In seiner Heimat habe er mit seinen Großeltern zusammengelebt, dann mit seiner Mutter. Seine Großeltern seien schon verstorben, in MOSKAU habe er mit einem Cousin gelebt. Ob dieser noch in der gemeinsamen Wohnung lebe, wisse er nicht.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„Am 23.01.2021 fand in MOSKAU ein Meeting statt. Das war am PUSCHKINSKIYPLATZ. Das Meeting war dem gewidmet, den zu Unrecht festgehaltenen Alexei NAWALNY zu befreien. Ich war bei dem Meeting nicht einmal eine Stunde dabei. Dann kamen plötzlich Militärs und ich wurde festgenommen. Ich wurde zu einem Polizeirevier gebracht. Am nächsten Tag wurde ich verhört. Es wurde festgestellt, dass ich ein Tschetschene bin. Dann kamen zu diesem Gebäude tschetschenische Polizisten. Ich wurde an sie übergeben. Dann haben mich tschetschenische Polizisten in ein mir unbekanntes Gebäude gebracht, wo auch viele andere anwesend waren. Uns wurde gesagt, wir seien Volksverräter, wir haben Gesetze verletzt, indem wir an einem nicht sanktionierten Meeting teilgenommen haben. Wir wurden dann auch im Fernsehen gezeigt, dass wir gegen die Regierung und auch gegen Putin sind. Danach wurde ich und die anderen nach TSCHETSCHENIEN gebracht. In TSCHETSCHENIEN wurden wir zunächst in Untersuchungshaft untergebracht. Dann wurde ich verhört und dabei geschlagen.
Sie sagten, ich sei gegen den Staat, gegen PUTIN, und ich werde dem Weg von NAWALNY folgen. Sie erniedrigten, beleidigten und schlugen mich. Sie sagten dabei, sie würden mich nicht einfach so entlassen. Sie sagten, sie würden meine Mutter vergewaltigen. Sie schlugen immer wieder auf mich ein. Ich wusste nicht, wie die Sache zu Ende geht. So sind mehrere Tage vergangen. Sie sagten, sie könnten mich nicht einfach so entlassen. Sie sagten dann aber, dass sie mich entlassen können, aber dafür muss ich ihnen Geld bezahlen. Sie sagten, wenn ich die geforderte Summe bezahlt haben, lassen sie mich frei. Sie wollten eine Million Rubel (Anm.: ca. EUR 12.500,--) von mir. Ich sagte, so viel Geld habe ich in meinem Leben noch nicht gesehen. Ich könnte so viel auch nicht auftreiben. Sie sagten „wenn du leben willst, wirst du das Geld schon finden“. Ich wurde immer wieder gefoltert, auch mit Strom. Ich dachte mir, ich werde die Folter nicht überleben, und stimmte zu, die geforderte Summe zu bezahlen. Ich bat sie, meine Mutter anzurufen. Sie haben mich dabei immer wieder gequält. Ich sagte zu meiner Mutter, sie solle das Geld finden, egal was das kostet, auch wenn sie dafür ihre Wohnung verkaufen muss. Meine Mutter bekam Panik und versprach, egal was das kostet, die geforderte Summe zu besorgen. Ich sagte zu ihr, dass die geforderte Summe eine Million Rubel beträgt. Meine Mutter hat um 3-4 Tage Zeit dafür gebeten. Sie sagten dabei auch, dass, falls jemand davon erfahren sollte, meine Mutter und ich nicht am Leben bleiben. Ich wurde danach noch 2 oder 3 Tage lang festgehalten. In dieser Zeit fand meine Mutter Geld und bezahlte für mich. Ich dachte mir, sie werden mich freilassen. Sie sagten aber, sie könnten das einfach so nicht tun, weil das Vergehen gegen das Gesetz ziemlich schwerwiegend sei. Dann wurde mir ein Vorschlag unterbreitet, dass ich für sie arbeiten soll…dass ich für sie als Spitzel arbeiten soll. Ich habe zunächst abgelehnt. Ich sagte auch, dass die geforderte Summe bereits bezahlt ist. Mir wurde aber gesagt, dass, wenn ich rauskommen möchte, ich für sie als Spitzel arbeiten muss. Am Ende habe ich dieser Zusammenarbeit zugestimmt. Sie gaben mir ein Handy mit SIM-Karte und sagten, dass sie mich anrufen werden. Ich soll jedes Mal ohne Verzögerung abheben. Ich soll für sie als Spitzel in MOSKAU arbeiten. Ich wurde dann noch circa eine Woche lang festgehalten bis die blauen Flecken verschwunden sind. Dann wurde ich entlassen. Sie kauften mir auch das Rückticket nach MOSKAU. Als ich in MOSKAU ankam, kam ich bei meinem Cousin unter. Ich dachte mir, ich kann in MOSKAU normal leben und würde mir eine neue Arbeit besorgen. Dann ging es aber mit den Anrufen los. Sie haben mir auch kein Geld bezahlt. Es interessierte sie nicht, wovon ich dort, also in MOSKAU, leben soll. Ich musste einfach Informationen liefern. Dann habe ich einen Job in einem Geschäft gefunden. Dort arbeitete ich zwei Tage und hatte zwei Tage frei. Dann wurde mir klar, dass sie mich nie in Ruhe lassen werden. Ich werde nie in RUSSLAND oder TSCHETSCHENIEN in Sicherheit sein. Dann fing ich an, Stellen zu suchen, wo ich ein Visum bekommen kann. Vom Verkauf der Wohnung der Mutter hatte sie noch ein wenig Geld. Ich bat meine Mutter um das Geld. Aber auch meine Mutter flehte mich an, RUSSLAND schnellstmöglich zu verlassen. Dann habe ich ein Visumszentrum gefunden, die garantiert haben, innerhalb von zehn Tagen ein Visum zu besorgen.
Dann habe ich meine Dokumente sowie die meiner Mutter eingereicht, um ein Visum zu bekommen. Wir haben alle notwendigen Dokumente eingereicht, uns wurden auch Fingerabdrücke in diesem Zentrum abgenommen. Ein Visum sollte EUR 2.600,-- kosten. Nach circa zehn Tagen habe ich von ihnen ein Visum bekommen und meine Mutter bekam keines. Ich bezahlte für mein Visum EUR 2.600,--. Dann wurde ich gefragt, ob ich das Visum selbst abholen soll oder mir das Visum zugeschickt werden soll. Ich hatte Angst, dorthin zu fahren, und sagte, das Visum sollte mir zugeschickt werden. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich nicht direkt in MOSKAU, sondern im Moskauer Gebiet in einer anderen Stadt. Ein Taxikurier übergab mir das Visum. Zunächst war alles in Ordnung. Da meine Mutter kein Visum bekam, sagte sie, ich solle alleine ausreisen und sie wird sich irgendwo verstecken, sie lasse sich irgendetwas einfallen. Einige Zeit später fand ich ein Auto, wo der Fahrer sich bereit erklärte, mich nach Österreich zu bringen. Viele andere Fahrer wollten das nicht tun. Dann bin ich in sein Auto eingestiegen und wurde über die Ukraine und Slowakei nach Österreich gebracht.“
Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zusammengefasst habe er eine Pro-NAWALNY-Demo besucht und sei deshalb von den russischen und tschetschenischen Behörden unter Druck gesetzt worden, insbesondere mit der Forderung, als Spitzel tätig zu sein. Als Beweis hiefür könne er angeben, dass er im Fernsehen gezeigt worden sei, wo er eindeutig zu sehen sei. Er könne den Fernsehbericht suchen. Er habe dieses Video auf seinem Handy und auch ein Foto.
Auf Nachfragen zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
„LA: Sie sagten ja, es gab mehrere Anrufe. Worum ging es konkret in den Anrufen, was konkret wurde gesagt?
VP: Am Anfang wollten sie nur wissen, ob ich in MOSKAU angekommen bin, und dass ich, wenn ich selbst jemanden gefunden habe, der gegen das Regime eingestellt ist, das sofort mitteilen soll. Dann wurde mir auch eine konkrete Stelle genannt, das wäre im GORKY-Park. Das war die Location, wo ich mich umschauen und versuchen solle, gleichgesinnte junge Menschen kennenzulernen und ihr Vertrauen zu gewinnen.
LA: Wie viele Anrufe in welchem Zeitraum gab es?
VP: Nach Ankunft in MOSKAU wurde ich wöchentlich ein oder zwei Mal angerufen.
LA: Wie viele Wochen ging das so?
VP: Ich wurde von denen insgesamt drei oder vier Mal angerufen.
LA: Können Sie zeitlich einordnen, wann Sie das erste Mal und wann Sie das letzte Mal angerufen wurden?
VP: Der erste Anruf war im MAI 2021. Der letzte Anruf war am 23. oder 24. MAI. Am 25. MAI verließ ich MOSKAU. Ich warf zunächst die SIM-Karte. Aber da ich doch dachte, dass ich auch über GPS-Signal gefunden werden kann, warf ich später auch das Handy weg.
LA: Wissen Sie, welche konkrete Behörde Sie zur Kooperation gezwungen hat?
VP: Der Oberst dieser staatlichen Einheit heißt DELIMCHANOV Adam. Er ist auch Vorsitzender des tschetschenischen Parlaments und ist auch für die Fragen der tschetschenischen Jugend in MOSKAU zuständig. Soll ich Ihnen das Foto dieser Person zeigen?
LA: Ja, bitte.
VP: (zeit ein Foto des DELIMCHANOV Adam, auf dem dieser spricht, im Hintergrund sind 1-2 weitere Personen zu sehen, das Foto stimmt mit einer GoogleRecherche überein) Das ist er. Der, der mit der weißen Maske hinter ihm sitzt, war derjenige der mir das Handy gab.
LA: Waren das FSB, war das einfach die Polizei, waren das Kadyrovszi?
VP: Das hat mit dem FSB nichts zu tun. Es ist die tschetschenische Polizei, sie handeln auch nach tschetschenischen Gesetzen.
LA: Hatten Sie mehrere Kontaktpersonen oder nur eine Kontaktperson bei der Polizei?
VP: Als ich von MOSKAU nach TSCHETSCHENIEN verbracht wurde, waren es einige Personen. Danach wurde ich immer nur von einer Person angerufen. Und zwar von dem Typen mit der weißen Maske im Hintergrund. Er ist ein Mitarbeiter von DELIMCHANOV. Er ist ebenfalls für Jugendangelegenheiten zuständig.
LA: Kennen Sie den Namen des Mannes mit der weißen Maske?
VP: Nein, er stellte sich nicht vor. Sie hatten nur Spitznamen.
LA: Kennen Sie den Spitznamen noch?
VP: Er fällt mir gerade nicht ein. Geben Sie mir Zeit. Das Wort fällt mir nicht ein.
LA: Wurde in Aussicht gestellte, was passiert, wenn Sie die Kooperation verweigern?
VP: Mir wurde klar gesagt: wenn ich weiterleben möchte, muss ich für sie arbeiten. Ihn hat auch nicht interessiert, von welchen Mitteln und wo ich leben soll, ob ich Arbeit finde oder nicht. Sie sagten nur, ich muss für sie arbeiten.
LA: Was wäre passiert, wären Sie einfach nur erfolglos gewesen?
VP: Ich kannte genügend solche Menschen. Aber ich wollte nicht als Spitzel arbeiten. Deswegen verließ ich das Land. In MOSKAU gibt es sehr viele Tschetschenen, die mit der Politik von KADYROV nicht einverstanden sind und deshalb nach MOSKAU übersiedelt sind. Aber die tschetschenischen Behörden sind auch in MOSKAU aktiv.
LA: Und wenn Sie nach SIBIRIEN umgezogen wären?
VP: Ich dachte nicht genau darüber nach. Aber die Behörden können einen überall finden. Wenn sie das in MOSKAU finden, können sie einen auch in ganz RUSSLAND finden.
LA: An wie vielen Demos für NAWALNY nahmen Sie teil?
VP: Das war meine erste und die letzte Teilnahme an so einer Demo. Das war als NAWALNY von DEUTSCHLAND zurückkam und gleich am Flughafen verhaftet wurde. Ich habe mir aber viele Reportagen von NAWALNY auf YOUTUBE angeschaut. Ich stehe aber hinter NAWALNY, weil er immer die Wahrheit sagt.
LA: Wie genau wurden Sie von der tschetschenischen Polizei im Zuge Ihrer Anhaltung gefoltert?
VP: Ich wurde mit Fäusten und Knüppeln geschlagen. Vor allem auf die Beine. Meistens mit den Fäusten. Mein ganzer Kopf war angeschwollen. Deshalb wurde ich, nachdem vereinbart wurde, dass ich entlassen wurde, noch eine Woche festgehalten bis die Schwellungen zurückgegangen sind. Als ich am Schluss auf einen elektrischen Stuhl gesetzt wurde, wurde mir klar, dass ich die Folter nicht aushalten werde, und stimmte der Zusammenarbeit zu.
LA: Haben Sie auch behandlungsbedürftige Verletzungen erlitten?
VP: Nein. Sie haben vor Ort selbst einen Arzt gehabt. Ich habe nur Schmerzmittel bekommen.
LA: Wurden Sie auch beschimpft oder bedroht?
VP: Ja. Ich habe ihnen davon schon erzählt. Sie haben auch gedroht, meiner Mutter etwas anzutun.
LA: Gab es darüberhinausgehende Verfolgungshandlungen gegen Sie? Also zB Anklagen oder Strafverfahren?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie jemals persönlich mit NAWALNY zu tun?
VP: Nein. Persönlich nicht. Ich habe aber auf YOUTUBE seine Demonstrationen angeschaut und stehe auf seiner Seite.
LA: Demonstrationen oder Reportagen?
VP: Es sind Videoreportagen, die er selbst aufnimmt.
LA: Geht es in den Fernsehbeiträgen, die Sie mir vorlegen werden, um Sie persönlich oder sieht man in diesen Berichten zB eine Demonstration, wo man Sie in der Menge sieht?
VP: Ich bin dort eindeutig zu sehen. Ich kann es Ihnen auch jetzt zeigen.
Anm.: VP hält ein Foto in die Kamera, das einen Screenshot aus einem Fernsehbericht zeigt.
VP: Der mit der schwarzen Maske bin ich. Im Fernsehen gibt es darüber nichts mehr. Aber dieses Video war auf KADYROVS Instagram-Account. Ich habe es einfach abgespielt und auf mein Handy geladen. Zuerst wurde das im Fernsehen gezeigt, ich wusste damals aber nicht, ob ich das brauche. Dann habe ich im Internet nachgeschaut und nichts gefunden, dann stoß ich auf dieses Video auf KADYROVS Instagram-Account und nahm es auf mein Handy auf.
LA: Wie gesagt: bitte legen Sie das Video zeitnah auf einem USB-Stick vor.
LA: Werden Sie namentlich genannt?
VP: Nein. Auf diesem Video nicht, nein. DELIMCHANOV sagt aber, er habe mit meinem Vater und meiner Mutter gesprochen. Es ist unerklärlich, warum er das sagt. Er sagt auch, dass ich jetzt die jetzige Politik unterstütze. Namentlich werde ich aber dort nicht genannt. Als das Video aufgenommen wurde, wurde ich schon namentlich genannt. Aber in diesem Video ist das nicht so. Ich weiß nicht warum.
LA: Sieht man Sie auch ohne Maske?
VP: Am Anfang waren wir ohne Masken. Aber als DELIMCHANOV kam, also eine sehr wichtige Person, hieß es, wir müssten alle eine Maske aufsetzen.
LA: Ich ging bisher davon aus, das Video wäre auf einer Demonstration aufgenommen. Dem ist offenbar nicht so. Können Sie mir kurz die Umstände schildern, unter denen das Video entstand?
VP: Nachdem ich von der russischen Polizei an die tschetschenische Polizei übergeben wurde, wurde ich in irgendein Gebäude gebracht, ebenfalls in MOSKAU. Dann kam DELINCHANOV vorbei und dann wurde das Video gedreht.
LA: Wissen Sie welcher Fernsehsender oder welche Rundfunkanstalt das gefilmt hat?
VP: ‚Nachrichtenkanal Tschetschenische Republik, Ort des Berichts: MOSKAU, ROSSIYA 1‘ (Anm.: VP zeigt einen Screenshot, auf dem diese Informationen sowie das Logo des Senders sichtbar sind)“
Auf die Frage hin, ob ihm das Visum in dem Visumszentrum legal erteilt worden sei, gab er an, dass er das nicht wisse. Deren Büro sei in einem Einkaufszentrum gewesen, dort sei auch ein Aushängeschild „Visazentrum“ gewesen. Auf die Frage hin, ob ihm nicht € 2.600 schon sehr, sehr teuer vorgekommen seien, gab er an, dass das für RUSSLAND normal sei. Auf die Frage hin, wann und von welcher Botschaft ihm das Visum erteilt worden sei, gab er an, ein Foto dieses Visums auf seinem Mobiltelefon zu haben. Auf diesem stehe „Republik Österreich“. Der Beschwerdeführer legte das Foto vor.
Auf den Vorhalt hin, dass im VIS kein Visum und auch kein Antrag auf Erteilung eines Visums aufschiene gab er an, dass er vor den deutschen Behörden von der österreichischen Kriminalpolizei überprüft worden sei, auch der Pass, und dass nichts gesagt oder beanstandet worden sei. Auf die Nachfrage, was er gemeint habe mit der Aussage, er habe „vorsichtig“ um ein Visum angesucht, gab er an, dass er Angst gehabt habe, zu einer Botschaft zu gehen, das meine er mit „vorsichtig“.
Auf die Nachfrage, wie er sich den weiteren Aufenthalt vorgestellt habe, da er ursprünglich einen Antrag nach dem NAG gestellt habe und in regelmäßigen Abständen mit den russischen Behörden in Verbringung treten müssen, um zB seinen Reisepass zu verlängern, gab er an, dass er hier keine Angst vor den russischen Behörden habe. Hätten die russischen Behörden erfahren, dass er hier sei, wäre es auch nicht so schlimm gewesen, weil er dort ja nicht offiziell gesucht werde. Er stehe auf keiner Fahndungsliste. Er werde von der tschetschenischen Polizei gesucht, und die suchen ihn in RUSSLAND und TSCHETSCHENIEN. Die anderen, die bei den Demos angehalten worden seien, haben eine fünfzehntätige Haftstrafe absitzen müssen und seien dann ohne weitere Folgen entlassen worden. Auf die Nachfrage hin, warum er zu Spitzeltätigkeit gezwungen worden sei, während die anderen ohne Weiteres nach fünfzehn Tagen entlassen worden seien, gab er an, dass er unter den Festgenommenen der einzige Tschetschene gewesen sei. Die anderen seien Russen und anderes gewesen. Er sei aber der einzige Tschetschene gewesen, der im Anschluss an die tschetschenische Polizei übergeben worden sei. Er habe später erfahren, dass an der Demo ein anderer Tschetschene teilgenommen habe, der sich mit der Polizei geprügelt habe und geflohen sei. Er sei später an der UKRAINISCHEN Grenze gefasst und zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Das sei aber die russische Polizei gewesen.
Auf die Frage, warum er seinen Angaben zufolge sechs Monate nach der Abweisung seines Antrages im Aufenthaltsverfahren zugewartet habe, bis er den Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er zuerst gar nicht gewusst habe, dass er nach dem Bescheid nicht mehr in Österreich sein dürfe. Er habe keinen Asylantrag stellen wollen, weil die anderen ihm gesagt haben, dass das ein sehr langwieriges Verfahren sei. Dann könne es sein, dass einem nicht geglaubt werde und man werde abgeschoben. Er habe sich lieber nach anderen Möglichkeiten umschauen wollen. Er habe Angst gehabt, einen negativen Bescheid zu bekommen und im Anschluss abgeschoben zu werden. Ihm sei auch gesagt worden, dass man eine Familienzusammenführung machen könne. Da er aber keine Dokumente besitze, könne er die Ehe nicht standesamtlich registrieren.
Auf die Frage hin, wie er aus RUSSLAND ausgereist sei, gab er an, Ende MAI mit einem Taxi ausgereist zu sein. Es habe eine Grenzkontrolle gegeben, die vier bis fünf Stunden gedauert haben, bis er die Grenze passieren habe dürfen. Man habe ihn nicht ausreisen lassen, ohne dass er einen Grund für die Ausreise angebe. Sogar der Taxifahrer habe gedroht, sie zu verklagen. Erst nach fünf Stunden haben sie weiterfahren dürfen. Er wisse gar nicht, warum er damals nicht geflogen sei. Er habe damals gar nicht daran gedacht, mit dem Flugzeug zu fliegen. Als er im MAI 2021 eingereist sei, sei nicht mehr im Raum gestanden, nochmals nach RUSSLAND zurückzukehren. Er habe schon daran gedacht, in irgendeinen russischen Staat zu fahren und von dort aus mit dem Flugzeug auszureisen, als er an der russischen Grenze angehalten worden sei.
Im Übrigen gab er an:
„LA: Wurden Sie über das Geschilderte jemals von der Polizei körperlich angegriffen, bedroht oder beschimpft?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
VP: Ich will gar nicht daran denken.
LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft oder wird nach Ihnen gefahndet?
VP: Nein. Ich hatte nie eine Strafe bekommen.
LA: Sind Sie in einem anderen Land als Ihrer Heimat vorbestraft?
VP: Nein. Nirgends.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme aufgrund Ihrer Religion?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer politischen Ansichten, die Sie heute noch nicht erwähnt haben?
VP: Ja.
LA: Ich meine, ob es über das Geschilderte hinausgehende Probleme gab.
VP: Nein, über das Geschilderte hinausgehend nicht. In TSCHETSCHENIEN behandeln die Polizisten einen nicht so, wie es eigentlich sein sollte. Sie gehen mit einem sehr herablassend um.
LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden oder Gerichten in Ihrem Heimatland, die Sie heute noch nicht geschildert haben?
[VP:] Nein.“
Die endgültige Entscheidung, RUSSLAND zu verlassen, habe er getroffen, als er die letzten Telefonate von denen bekommen habe. Auch seine Mutter habe ihm gesagt, er solle so schnell wie möglich RUSSLAND verlassen. Er vermute, die Typen wissen bereits, dass er irgendwo in Europa sei. Befragt, ob es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gab oder ob er wegen seiner allgemeinen Situation bzw. der Bedrohungen durch die tschetschenische Polizei ausgereist sei gab, er an, dass Zweiteres stimme, ein Ereignis als solches habe es nicht gegeben. Er sei Ende MAI legal ausgereist, weil er davon ausgegangen sei, dass das Visum echt sei. Er habe auch mehrere europäische Grenzen überschritten, bevor er nach Österreich gekommen sei. Auch in Österreich sei er von der Kriminalpolizei kontrolliert worden. Das Visum sei nicht beanstandet worden. Daher sei er auch sicher gewesen, dass das Visum echt sei. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sein Onkel hier wohne. Die Reise habe insgesamt € 250 gekostet, die er dem Taxifahrer gegeben habe, dies für die gesamte Reise von RUSSLAND nach Österreich. Auf den Vorhalt hin, dass das billig sei, gab er an, dass die pro Person € 250 verlangen. Er bejahte die Nachfrage, ob sie mehrere Personen gewesen sein. Sie seien mit dem Taxi über die UKRAINE und die SLOWAKEI nach Österreich gekommen. Außer seinen zwei Onkeln gebe es hier niemanden, den er schon aus dem Heimatland kenne. Abgesehen davon habe er in Österreich an Angehörigen nur deren Familien: Beide Onkel seien verheiratet und haben Kinder.
Er habe neun Jahre lang die Hauptschule und danach das College in der Fachrichtung LOGISTIK gemacht. Danach habe er noch eine Berufsausbildung als SCHWEISSER und TISCHLER. Alle drei Ausbildungen habe er abgeschlossen. Sein Leben in der RUSSISCHEN FÖDERATION habe er durch seine Mutter finanziert, die Geld verdient habe. Sie habe im Verkauf gearbeitet. Und in MOSKAU habe er eine TISCHLERAUSBILDUNG gemacht und nebenbei gearbeitet. Befragt nach Berufserfahrung gab er an, dass er als Tischler Berufserfahrung habe. Er rechne sich der Mittelschicht zu.
In Österreich lerne er jetzt deutsch und wolle seinen Führerschein umschreiben lassen. Er würde gerne einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 beginnen und abschließen. Er habe hier schon selbst eine Firma eröffnen wollen, es habe aber geheißen, er müsse mit der weißen Karte drei Monate abwarten. Wenn er ein offizielles Dokument hätte, könnte er gleich am nächsten Tag als TISCHLER arbeiten. Sein Freundeskreis hier bestehe aus einem UKRAINER und auch Tschetschenen und zwei Mädchen aus DEUTSCHLAND, die in XXXX wohnen. Die Tschetschenen, mit denen er befreundet sei, seien die Freunde seines Cousins. Er habe sie kennengelernt, als er hierhergekommen sei. Der UKRAINER nennen sich MARCEL, darüber hinaus sei er mit IMRAN und zwei Freunden namens ISLAM befreundet und XXXX , der TSCHETSCHE und Österreicher sei. An die Nachnamen könne er sich nicht erinnern.
Er sei in Österreich noch in keinem Verein oder ehrenamtlich tätig. Er habe nur ein Fitnesscenter besucht, aber keine Bankkarte und auch keine Impfung, daher habe er nirgends hingehen können. Er könne kein Deutsch, er habe erst vor kurzem angefangen, es zu lernen. In Österreich habe er keine Probleme mit Gerichten, Behörden oder der Polizei gehabt.
Auf die Frage, was passieren müsste, damit er wieder in sein Heimatland zurückkehren könnte, gab er an, dass die Politik komplett geändert werden müsste.
Er würde gerne hier arbeiten und leben wie ein normaler vernünftiger Bürger und Gesetze einhalten. Er habe keinen Zugriff auf Bargeld, Konten oder sonstiges Vermögen in Österreich bzw. in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Hier habe er ein Bankkonto, aber kein Guthaben. Auf den Vorhalt hin, dass er ca. fünf Monate in XXXX an der Adresse XXXX gemeldet gewesen sei, gab er an, er sei dort nicht gemeldet, auf Nachfrage, er sei dort gemeldet gewesen. Es sei eine Art Firmenwohnung gewesen, die einem Freund seines Onkels gehört habe. Daher habe er dort eine Zeitlang wohnen dürfen. Sein Onkel habe die Miete für ihn bezahlt. Der Freund sei BULGARE und heiße XXXX . Befragt, wer XXXX sei, gab er an, dass er diese Person kenne. Er habe ihn öfters in dem Haus, wo er gewohnt habe, gesehen, aber er wisse, dass ihm dieses Haus nicht gehöre.
4. Die Österreichische Botschaft in MOSKAU teilte am 04.04.2022 mit, dass es keine Aktenvorgänge betreffend den Beschwerdeführer auf der Österreichischen Botschaft in MOSKAU gebe und der Beschwerdeführer auch im VIS nicht aktenkundig sei. Der Scan eines Visastickers, den der Beschwerdeführer vorgelegt habe, dürfte eine Totalfälschung oder mit digitaler Nachbearbeitung verändert worden sein. Die Gültigkeitsdauer von 365 Tagen sei bei nationalen Visa lt. FPG nicht vorgesehen. Eine derartige Gültigkeitsdauer werde üblicherweise nur von den deutschen Behörden zB beim Bundesfreiwilligendienst vergeben. Das Rundsiegel „Konsul MOSHWIE“ mit dem Bundesadler dürfte eine Totalfälschung sein.
Am 04.04.2022 legte der Beschwerdeführer einen USB-Stick vor, am selben Tag übermittelte er das Sicherstellungsprotokoll betreffend seinen Reisepass wegen Urkundenfälschung vom 03.01.2022, ausgestellt von der Grenzpolizeiinspektion XXXX , und die Ausreiseaufforderung des Landratsamts XXXX vom 03.01.2022.
Am 11.04.2022 übermittelte das Magistrat der Stadt XXXX die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, mit dem dieser die Rot-Weiß-Rot Karte beantragt hatte.
Am 14.04.2022 nahm das Bundesamt den vom Beschwerdeführer vorgelegten USB-Stick unter Beiziehung eines Dolmetschers in Augenschein.
5. Am 18.05.2022 langte neben einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in MOSKAU vom 17.05.2022 die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Anfrage des Bundesamtes vom selben Tag zum Thema Pro-NAWALNY-Demonstration ein.
Der Anfragebeantwortung zufolge habe am 23.01.2021 am PUSCHKINPLATZ in MOSKAU eine Pro-NAWALNY-Demonstration stattgefunden. Die Quellen sprechen von Tausenden von Menschen bzw. davon, dass der PUSCHKINPLATZ voller Menschen gewesen sei. Im Zuge der Demonstration seien unzählige verhaftet worden. Grigorij Ochotin, Gründer der Menschenrechtsorganisation „OVD-Info“ habe in einem Interview Folgendes angegeben:
„Am 23. JANUAR haben wir 4033 Festnahmen in mindestens 125 Städten gezählt, am 31. JANUAR 2021 waren es 5754 in 86 Städten. Es ist nicht zu übersehen, dass die Ereignisse sich nicht mehr auf MOSKAU und PETERSBURG und auch nicht auf die übrigen Großstädte beschränken; an den Protesten ist diesmal das ganze Land beteiligt. Am 23. JANUAR fanden Demonstrationen in mindestens 170 Städten in ganz RUSSLAND statt.“
CAUCASION KNOT gebe in einem Bericht vom 23.01.2021 an, dass in MOSKAU Polizisten Demonstranten auf dem PUSCHKIN-PLATZ festnehmen. Die Ordnungskräfte in kugelsicheren Westen und Helmen gehen hart vor und setzen Gummiknüppel ein, um die Demonstranten zu stoppen. Sobald Rufe oder Slogans zu hören seien, ziehen die mindestens vierköpfigen Polizeieinheiten den Aktivisten aus der Menge und bringen ihn gewaltsam zu einem Reisewagen. So seien Aktivisten, die die Entlassung NAWALNYS aus der Untersuchungshaft gefordert haben, festgehalten worden. Die Gewalt werde sowohl auf Männer als auch auf Frauen angewandt. Unter den Festgenommenen befinde sich auch die Ehefrau des Oppositionelle, Julia NAWALNAJA, berichte der Korrespondent von "KAUKASISCHER KNOTEN" vom Tatort. Ab 14:30 Uhr MOSKAUER Zeit sei der gesamte PUSCHKINPLATZ voller Menschen gewesen. Über Lautsprecher habe die Polizei die Aktivisten aufgefordert, sich zu entfernen.
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL), gebe in einem Bericht vom 23.01.2021 an, dass In MOSKAU Tausende von Demonstranten den PUSCHKIN-PLATZ im Stadtzentrum füllen, wo es zu Zusammenstößen mit der Polizei gekommen sei und Demonstranten von behelmten Bereitschaftspolizisten grob zu Polizeibussen und Festnahmefahrzeugen gezerrt und teilweise mit Schlagstöcken geschlagen worden seien.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gebe in seinen Briefing Notes vom 25.01.2021 an, dass in RUSSLAND am 23.01.2021 landesweit Zehntausende Menschen trotz Druck seitens der Behörden und großer Polizeiaufgebote einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej NAWALNY gefolgt seien. Bei Kundgebungen in mehr als 100 Städten seien Bürgerrechtlern zufolge mehr als 3.500 Menschen festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte seien dabei teils mit massiver Gewalt vorgegangen. Die russischen Behörden haben Demonstrierenden vorgeworfen, Polizisten angegriffen zu haben. Allein in MOSKAU seien mindestens 1.360 Demonstrierende festgesetzt worden und es habe demnach in ST. PETERSBURG 523 weitere Festnahmen gegeben. Angaben von RUSSLANDS Kinderrechts-Beauftragten zufolge seien auch rd. 300 Minderjährige in Gewahrsam genommen worden. Die Demonstrierenden haben gegen Präsident Wladimir PUTIN protestiert und die Freilassung NAWALNYS gefordert.
HRW – Human Rights Watch gebe in einem Bericht an, dass am 23.01.2021 die Polizei bei landesweiten Protesten gegen die Verhaftung des politischen Oppositionellen Alexej NAWALNY und gegen staatliche Korruption mehr als 3.700 Menschen in ganz RUSSLAND festgenommen habe. Nach Angaben von OVD-Info, einer russischen Menschenrechtsgruppe, die öffentliche Versammlungen überwache, sei dies die größte Zahl von Festnahmen an einem einzigen Tag im Land gewesen. In MOSKAU und ST. PETERSBURG habe die große Zahl der Demonstranten die Protestorte und die umliegenden Straßen gefüllt. Die Polizei habe den MOSKAUER PUSCHKIN-PLATZ, den geplanten Ort der Demonstration, abgesperrt. Im Vorfeld der geplanten Demonstration haben die Behörden über Lautsprecher die Menschen wiederholt davor gewarnt, sich in Massen zu versammeln, sich sozial zu distanzieren und Masken und Handschuhe zu tragen, wie es die Gesundheitsvorschriften des Covid-19 vorsehen. Später haben sie erklärt, die Versammlung sei illegal und die Demonstranten aufgefordert, die Veranstaltung zu verlassen. Gelegentliche Festnahmen auf dem Platz haben über eine Stunde vor der geplanten Protestzeit begonnen.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 23.01.2021 an, dass nach Angaben der Gruppe OVD-Info, die politische Verhaftungen überwache, die russische Polizei am 23. JANUAR bei nicht genehmigten landesweiten Protesten 3.296 Personen festgenommen, davon 1.274 in MOSKAU. Zu den Verhaftungen im Zentrum MOSKAUS haben NAWALNYS Ehefrau Julia NAWALNAJA und die enge Mitarbeiterin des Kreml-Kritikers Ljubow SOBOL, die in der Nähe des PUSCHKIN-PLATZES festgenommen worden sei, gehört, nachdem sie mit NAWALNYS Anhängern gesprochen habe. Es seien auch Fälle angeblicher Polizeibrutalität gefilmt worden, darunter ein auf Twitter veröffentlichtes Video, das zeige, wie ein MOSKAUER Polizeibeamter einem Demonstranten in den Nacken trete.
Die Konsularabteilung MOSKAU habe auf das Interview mit Grigorij OCHOTIN, Gründer der Menschenrechtsorganisatin „OVD-Info“ verweisen, in dem dieser Folgendes angebe:
„Auf den Polizeiwachen dürfen Festgenommene nicht länger als 48 Stunden festgehalten werden. Dort sitzen jeweils nur die „Neuzugänge“, die derzeit oft auch erst Tage nach einer Demonstration abgeholt werden. Die häufigsten Vorwürfe sind Teilnahme an einer „nicht genehmigten Aktion“, Rufen von Parolen, Behinderung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen rechtmäßige Forderungen von Einsatzkräften, Verstoß gegen die örtlichen Hygienevorschriften; ein ganzes Arsenal von Paragraphen aus dem föderalen und regionalen Ordnungswidrigkeitsrecht wird da angewendet. Dieses sogenannte „administrative“ Recht sieht in RUSSLAND mildere Strafen vor als das Strafrecht, in jedem Fall drohen den Festgenommenen aber hohe Geldstrafen. Bei der ersten Festnahme sind es meist bis zu 20.000 Rubel, „Wiederholungstäter“ müssen mit bis zu 300.000 Rubeln rechnen. Das entspricht etwa 210 beziehungsweise 3300 Euro. Einige dieser „Vergehen“ können auch mit Arreststrafen von bis zu 30 Tagen geahndet werden – wie viele der festgenommenen Demonstranten davon aktuell betroffen sind, überblicken wir noch nicht, aber es geht um Hunderte. In Moskau sind die sogenannten „Spezialhaftanstalten“ (specpriemnik), wo diese Arreststrafen gewöhnlich verbüßt werden, schon überfüllt. Die Behörden nutzen jetzt zusätzlich Abschiebegefängnisse für Migranten, und auch dort reicht der Platz nicht mehr.
Neben diesen sehr schnell verhängten Arreststrafen gibt es aber auch reguläre Strafverfahren im Gefolge der Demonstrationen. Derartige Verfahren sind schon in 19 Städten eröffnet worden, Dutzende Personen sind davon betroffen, die Verhöre, Durchsuchungen und Verhaftungen sind in vollem Gang.
Ein relativ neuer juristischer Knüppel, der potentiell Tausende Teilnehmer der Proteste treffen kann, sind die Strafverfahren wegen Blockierens von Straßen und Gehwegen, wie sie jetzt in drei Städten eröffnet wurden. In MOSKAU geht es um den PUŠKIN-PLATZ, in Petersburg um den NEVSKIJPROSPEKT, in VLADIVOSTOK um mehrere Straßen im Zentrum, die von Demonstranten blockiert worden sein sollen. Der entsprechende Artikel im Strafgesetzbuch wurde erst im Dezember 2020 novelliert und zu einem „Gummiparagraphen“ gemacht: Er umfasst ein so weites Feld von Tatbeständen, dass seine Anwendung vollkommen unvorhersehbar ist. Aus unserer Sicht sind diese Strafverfahren natürlich politisch motiviert, und das Gesetz selbst ist rechtswidrig. Denn zum einen sorgen die Behörden selbst dafür, dass die Leute auf der Fahrbahn stehen und gehen, indem die Polizei zum Beispiel vorgesehene Routen sperrt oder Demonstrationszüge gewaltsam auflöst. Am vergangenen Sonntag, den 31. JANUAR, wurde in MOSKAU das ganze Stadtzentrum abgesperrt, mehrere Metrostationen waren blockiert.
Aber selbst wenn sich ein Protestzug auf der Straße bewegt oder Menschen auf einem Platz demonstrieren, darf man das nicht einfach kriminalisieren. Nach der gängigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist es für die Behörden unzulässig, deshalb die Versammlungsfreiheit einzuschränken. In RUSSLAND sieht das novellierte Gesetz nun Strafen von bis zu einem Jahr Freiheitsentzug vor.
(…)
Die Festgenommenen mussten Stunden in überfüllten Transportern und auf Polizeiwachen zubringen, in denen die Hygieneregeln nicht befolgt wurden und man den Inhaftierten nach ihrer Aussage oft gewaltsam die Masken herunterriss. Mit diesem „Covid“-Verfahren sind potentiell Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verbunden – oder mehr, wenn der inkriminierte Verstoß zum Tod eines Menschen geführt hat. Nach meinem persönlichen Eindruck allerdings besteht das Ziel hier eher darin, Prominenten Angst einzujagen, die zu weiteren Protesten aufrufen könnten, und darin, NAVAL’NYJS wichtigste Mitstreiter zu isolieren.
Die übrigen Verfahren – wegen Störung der öffentlichen Ordnung („Rowdytum“), Gewalt gegen Polizisten und anderen Delikten – sind bisher eher punktueller Art. Auch hier laufen schon Verhaftungen, aber betroffen sind jeweils nur einzelne Personen. Ausschreitungen gegen Polizisten wurden tatsächlich hier und da dokumentiert, aber im Verhältnis zur Größe der Demonstrationen waren das sehr wenige Fälle, und auch diese Strafverfahren sind politisch motiviert. Zum einen haben die Einsatzkräfte selbst eine Situation hergestellt, in der es fast unausweichlich zu Gewalt kommen musste: indem sie nicht die nötigen Bedingungen für einen sicheren Ablauf der Demonstrationen gewährleisteten sowie durch die unverhältnismäßig brutalen Festnahmen und die gewaltsame Auflösung der Versammlungen. Zum anderen haben wir unzählige Fälle von gezielter Gewalt seitens der Einsatzkräfte dokumentiert – Strafverfahren wurden aber bisher nur gegen Teilnehmer der Proteste eröffnet, nicht gegen Sicherheitskräfte.
(…)
Für viele Städte ist schon die bloße Tatsache, dass es Festnahmen gab, ein Novum. Für MOSKAU, PETERSBURG und einige andere Städte dagegen ist das schon Routine, so wie auch die Polizeigewalt. Bisher haben wir es noch nicht unbedingt mit Gewalt im „belarussischen Stil“ zu tun. Die Polizei wendet zwar sowohl bei den Festnahmen als auch auf den Wachen Gewalt an, sie verstößt gegen alle möglichen Gesetze und Menschenrechte, aber bisher scheint die Anweisung nicht zu sein, mit äußerster Brutalität vorzugehen. Ein Strafverfahren gegen einen Polizisten hat es in RUSSLAND wegen solcher Vergehen leider noch nie gegeben – auch nach dem Vorfall von 23. JANUAR, als ein Mitglied der Sondereinsatzkräfte einer 54-jährigen Frau mit voller Wucht in den Bauch trat, wurde bisher keine Anklage erhoben. Und es gibt Dutzende und Hunderte andere Fälle.
Zu Situation von Unterstützer/innen des Oppositionspolitikers NAVALNY in der KAUKASUS-REGION wird unter anderem auf die Inhaftierungen der Aktivistin Diana DIBIROVA am 23.01.2021 in MAKHACHKALA/DAGESTAN sowie von EKATERINA SEMYONOVA in ASTRACHAN/ WOLGA REGION hingewiesen. Weiters findet sich online der Bericht zur Inhaftierung des Tschetschenen XXXX im Zuge der Moskauer NAVALNY-Demonstration vom 23.01.2021. XXXX wurde in weiterer Folge wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu fünf Jahren Haft verurteilt.“
Unterstützer von NAWALNY bzw. die für NAWALNY Demonstrieren können überwiegend mit Verhaftungen und/oder Strafverfahren konfrontiert sein.
RFE/RL, Radio Free Europe/Radio Liberty gebe in einem Bericht an, dass die Regierung den ehemaligen Leiter des Radiosenders ECHO MOSKWY sowie einen im Exil lebenden Unterstützer des oppositionellen Politikers NAWALNY und 6 weitere Personen auf die Liste mit „ausländischer Agentinnen“ setze.
Die Stiftung Wissenschaft und Politik gebe in einem Bericht vom 19.04.2022 Folgendes an:
„Demonstrationen sind wegen der repressiven Gesetzgebung in Russland kaum noch möglich. Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden – was dem Staat die Möglichkeit gibt, sie von vornherein zu unterbinden. Aufruf zu und Teilnahme an nicht genehmigten „öffentlichen Maßnahmen“ kann Ordnungs- und (im Wiederholungsfall) Haftstrafen von mittlerweile bis zu 15 Jahren nach sich ziehen. Bereits 2021 wurden Tausende Russinnen und Russen wegen ihrer Beteiligung an Pro-NAWALNY-Protesten belangt.“
Human Rights Watch gebe in einem Bericht vom 13.01.2022 Folgendes an:
„Im JANUAR 2021 kehrte Alexej NAWALNY in sein Land zurück, nachdem er im AUGUST 2020 fast den Folgen eines Giftanschlags erlegen und in DEUTSCHLAND behandelt worden war. In RUSSLAND angekommen wurde er vor Gericht gestellt, verurteilt und inhaftiert. Etwa zur gleichen Zeit veröffentlichte sein Team Videos von Korruptionsermittlungen, die Präsident Wladimir PUTIN belasteten. Dies löste eine Reihe massiver, aber weitgehend friedlicher landesweiter Proteste im JANUAR, FEBRUAR und APRIL aus. Die Polizei reagierte mit Gewalt und nahm Tausende von Demonstrierenden fest, was mehrere Strafverfahren nach sich zog und viele von NAWALNYS Anhängerinnen und Helferinnen zur Flucht aus dem Land zwang.“
Radio Free Europe/Radio Liberty gebe in seinem Bericht vom 26.09.2021 an, dass die vier Demonstranten aus der Stadt KALUGA gewusst haben, dass ihre Demonstration im Schatten des KREMLS auf dem ROTEN PLATZ wahrscheinlich nur ein paar Sekunden dauern würde. Beamte des Föderalen Schutzdienstes und andere Sicherheitskräfte überwachen ständig jeden Zentimeter des symbolträchtigen Platzes im Herzen der Hauptstadt. Nach der Vergiftung NAWALNYS haben sie und ihr Mann vor dem Büro des Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB) in KALUGA demonstriert und eine Untersuchung des Vorfalls gefordert. REDNIKOVA habe gesagt, sie sie haben beide zahlreiche „Warnungen“ vom Zentrum E erhalten. REDNIKOV sei gewarnt worden, dass ihm nach einem Gesetz, das die wiederholte Teilnahme an nicht genehmigten Protesten unter Strafe stelle, eine harte Gefängnisstrafe drohe (vgl. RFE/RL vom 15.9.2021).
Radio Free Europe/Radio Liberty gebe am 13.09.2021 an, dass ein russischer Oppositionsaktivist aus Angst um die Sicherheit seiner Familie Zuflucht in den Vereinigten Staaten gesucht habe, nachdem er im Januar an nicht genehmigten Kundgebungen zur Unterstützung des inhaftierten Oppositionsführers Aleksei NAVALNY teilgenommen habe. Anton DEINEGA, der aus der russischen Schwarzmeerhafenstadt NOVOROSSIISK stamme, habe gegenüber RFE/RL am 13. September erklärt, dass er und seine Familie Anfang September in den VEREINIGTEN STAATEN angekommen seien. Er sage, er habe um politisches Asyl gebeten und die US-Behörden prüften, ob er in RUSSLAND bedroht oder verfolgt werde. DEINEGA sage, er sei im JANUAR bei einer Pro-NAVALNY-Kundgebung festgenommen und von der Polizei schwer verprügelt worden. Nachdem er die von ihm zugefügten Verletzungen dokumentiert habe, so DEINEGA, sei er von einer Polizeieinheit, die sich mit Extremismusfällen befasse, zum Verhör vorgeladen und vor den möglichen Folgen extremistischer Aktivitäten gewarnt worden.
Der Caucasion Knot berichte in einer Ausgabe vom 19.01.2021, dass ein Gericht den aus TSCHETSCHENIEN stammenden XXXX des Angriffs auf Ordnungskräfte für schuldig befunden und ihn zu fünf Jahren Haft verurteilt habe. Wie der "Kaukasische Knoten" berichte, sei der in MOSKAU lebende ethnische Tschetschene XXXX beschuldigt worden, am 23. JANUAR bei einer Aktion zur Unterstützung des Oppositionellen Alexei NAVALNY Ordnungskräfte angegriffen zu haben. Die Verteidigung von XXXX haben beim Gericht beantragt, das Strafverfahren mit einer Geldstrafe abzuschließen, doch das Gericht habe den Antrag der Verteidigung abgelehnt.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 20.08.2021 an, dass ein MOSKAUER Gericht einen weiteren Mitarbeiter des inhaftierten Oppositionspolitikers Aleksei NAVALNY zu einem Jahr "eingeschränkter Freiheit", einer Art Bewährungsstrafe, verurteilt habe, weil er angeblich gegen die restriktiven Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus verstoßen habe. Das Bezirksgericht PREOBRASCHENSKI habe die Strafe am 20. AUGUST gegen den ehemaligen Leiter von NAWALNYS Team in MOSKAU, Oleg STEPANOW, verhängt, nachdem es ihn für schuldig befunden habe, im JANUAR öffentlich zur Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen zur Unterstützung des Kremlkritikers aufgerufen zu haben. STEPANOW habe wie mehrere andere NAWALNY-Kollegen die Anklage als politisch motiviert zurückgewiesen und die Behörden beschuldigt, mit pandemischen Einschränkungen gegen die Opposition vorzugehen. Vier Tage zuvor habe dasselbe Gericht NAWALNYS Sprecherin Kira JARMYSCH unter demselben Vorwurf zu 18 Monaten eingeschränkter Freiheit verurteilt.
Die Österreichische Botschaft in MOSKAU gebe im Asylländerbericht zur RUSSISCHEN FÖDERATION 2021 an:
„Nicht genehmigte Demonstrationen zur Unterstützung des Oppositionspolitikers Aleksei NAWALNY sowie gegen Korruption und politische Verfolgung führten im JÄNNER und FEBRUAR 2021 zu unangemessener Gewaltanwendung von Seiten der Sicherheitskräfte und über 11.000 Festnahmen. Im weiterer Folge wurden 90 Straf- und ca. 9000 zivilrechtl. Verfahren eröffnet.“Amnesty International gebe in einem Bericht vom 30.06.2021 an:
„Margarita YUDINA wurde am 23. JANUAR 2021 bei einem friedlichen Protest in der russischen Stadt ST. PETERSBURG zur Unterstützung des Oppositionsführers Aleksei NAWALNY vor laufenden Kameras von einem Polizisten schwer verletzt. Sie ging friedlich auf zwei Polizisten zu und fragte, warum sie gerade einen Demonstranten festgenommen hätten. Daraufhin wurde sie von einem der Beamten in den Bauch getreten.“
Das [deutsche] Auswärtige Amt gebe in seinem Bericht vom 02.02.2021 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation Folgendes an:
„Wie auch andere Oppositionelle wurde der Oppositionspolitiker NAWALNY wiederholt zu mehrwöchigen Arreststrafen verurteilt, seine Anhänger müssen bei Demonstrationen, insbesondere im Falle ungenehmigter Veranstaltungen, mit Festnahmen rechnen.“
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 06.02.2021 an, dass die Wohnungen mehrerer Aktivisten, Oppositionspolitiker und Journalisten am 6. Februar im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen der Blockade von Straßen im Vorfeld einer früheren Kundgebung am 23. Januar in der Stadt durchsucht worden seien.
OMCT (World Organisation Against Torture) habe mitgeteilt, dass am 23.01.2021 die Hauptuntersuchungsabteilung des Innenministeriums in ST. PETERSBURG Strafverfahren gegen Dutzende von Aktivisten einleitet habe. Ihnen werde vorgeworfen, während des Protestmarsches am 23.01.2021 in ST. PETERSBURG den Verkehr gemäß Artikel 267 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation („Unbrauchbarmachen von Verkehrsmitteln oder Kommunikationsmitteln“) blockiert zu haben. 6 Menschenrechtsaktivistinnen seien im Zusammenhang mit Demonstrationen zur Freilassung von Oppositionspolitiker Alexei NAWALNY festgenommen und ihre Wohnungen durchsucht worden.
Der Caucasian Knot gebe in einem Bericht vom 21.02.2021 an, dass am 23. und 31. JANUAR 2021 in ganz RUSSLAND, auch in den südlichen Regionen, Massenkundgebungen zur Unterstützung von Alexej NAWALNY stattgefunden haben. Um die Studenten von der Teilnahme an den Protesten im JANUAR abzuhalten, haben die Verantwortlichen der russischen Universitäten eine neue Form der akademischen Rhetorik entwickelt, die man als „Warnungen“ bezeichnen könne, so die Autoren der Studentenzeitschrift DOXA, Alexandra ARKHIPOVA und Boris PEIGIN, in ihrem Artikel, der am 19. FEBRUAR in der „NOVAYA GAZETA“ veröffentlicht worden sei. In den "Warnungen" werden drei Formen des Drucks eingesetzt: direkte Drohungen und Erpressung, Bestechung (z. B. das Angebot, eine nicht bestandene Prüfung am Tag des Protests abzulegen) sowie direkte Beleidigungen und Unhöflichkeit – so seien die Aktivisten als „sozial hyperaktive Studenten“ und „Schafherde“ behandelt worden. So werde in dem Artikel beispielsweise die Aussage des Kurators der Staatlichen Wirtschaftsuniversität ROSTOW zitiert: „Wer am 23. Januar zur Kundgebung geht, wird sofort von der Universität verwiesen.“
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 18.03.2021 an, dass ein MOSKAUER Gericht den Hausarrest von Kira JARMYSCH, einer Sprecherin des inhaftierten Oppositionspolitikers Aleksei NAVALNY, verlängert habe. Das Bezirksgericht BASMANNY habe am 18. MÄRZ entschieden, dass der Hausarrest von JARMYSCH und drei weiteren NAWALNY-Anhängern bis zum 23. JUNI verlängert werde. Eine Begründung für diese Entscheidung sei nicht gegeben worden. Der derzeitige Hausarrest habe am 23. MÄRZ enden sollen. JARMYSCH sei zusammen mit neun weiteren Anhängern und Unterstützern NAWALNYS angeklagt worden, weil sie öffentlich dazu aufgerufen haben, die MOSKAUER Bürger zur Verletzung der sanitären und epidemiologischen Sicherheitsvorkehrungen aufzufordern. Die Gruppe sei Ende JANUAR am Vorabend von nicht genehmigten Massenkundgebungen gegen die Verhaftung NAWALNYS festgenommen worden. Die meisten von ihnen seien seitdem unter Hausarrest gestellt worden. Sollten sie für schuldig befunden werden, drohen ihnen bis zu zwei Jahre Gefängnis.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 12.04.2021 an, dass zwei Aktivisten des Teams um Oppositionspolitiker Alexej NAWALNY kurz nach Beginn ihrer Aktivität in DAGESTAN verschwunden seien (vgl auch Caucasian Knot vom 21.4.2021).
Caucasian Knot gebe in einem Bericht vom 14.04.2021 an, dass die zwei in DAGESTAN verschwundenen Mitglieder der Anti-Korruptionsstiftung des Oppositionsführers Alexej NAWALNY in Haft gefunden worden seien.
Amnesty International gebe in einem Bericht vom 15.04.2021 an, dass die Behörden hart gegen friedliche Demonstranten vorgegangen seien, die im ganzen Land auf die Straße gegangen seien, um Aleksei NAVALNY zu unterstützen und gegen Korruption und Ungerechtigkeit zu protestieren. Friedliche Demonstranten, darunter auch ältere Menschen und Kinder, seien ebenfalls übermäßiger Gewaltanwendung durch die Bereitschaftspolizei ausgesetzt gewesen. So seien Beobachter von Amnesty International beispielsweise am 23. JANUAR in MOSKAU Zeuge eines brutalen Vorgehens der Polizei geworden, als Polizeibeamte grob und unangemessen gegen die überwiegend friedlichen Demonstranten vorgegangen seien, Menschen die Treppe hinuntergestoßen, mit Schlagstöcken auf Demonstranten eingeschlagen und absichtlich auf ihre lebenswichtigen Organe eingeschlagen haben.
Amnesty International gebe in einem Bericht vom 22.04.2021 an, dass bei den drei vorangegangenen Protesten – am 23. und 31. JANUAR sowie am 2. FEBRUAR – mehr als 11.000 Menschen verhaftet worden seien, eine selbst in RUSSLAND, wo abweichende Meinungen systematisch zum Schweigen gebracht werden, noch nie dagewesene Zahl. Mehr als 100 Strafverfahren seien gegen Demonstranten eingeleitet worden. Die meisten seien wegen Gewalt gegen Polizeibeamte angeklagt, und gegen 12 prominente Aktivisten wurde Anklage erhoben worden, weil sie durch den Aufruf zu den Protesten gegen die COVID-19-Hygienevorschriften verstoßen haben.
Amnesty International gebe in einem Bericht vom 27.04.2021 an, dass die MOSKAUER Polizei mehrere Aktivisten und Journalisten festgenommen habe, die mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie als Teilnehmer der friedlichen Kundgebung zur Unterstützung von Aleksei NAVALNY am 21. APRIL identifiziert worden seien. Bisher habe laut Natalia ZVIAGINA, Leiterin des MOSKAUER Büros von Amnesty International, das größte Risiko für die Demonstranten darin bestanden, von der Polizei bei einer Kundgebung geschlagen und willkürlich festgenommen zu werden.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 13.05.2021 an, dass ein Gericht in SIBIRIEN einen orthodoxen Priester zu 25 Tagen Gefängnis verurteilt habe, weil er im April an einer nicht genehmigten Kundgebung zur Unterstützung des inhaftierten Oppositionspolitikers Aleksei NAVALNY teilgenommen habe.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 14.07.2021 an, dass ein Aktivist inhaftiert worden sei, weil er auf dem Roten Platz in Moskau ein T-Shirt getragen habe, in dem er die Freilassung des russischen Oppositionsführers Alexej NAWALNY aus dem Gefängnis gefordert habe. Ein MOSKAUER Gericht habe Wladislaw KASAKOW am 14. Juli zu 10 Tagen Haft wegen Verstoßes gegen das Gesetz über das Abhalten einer öffentlichen Veranstaltung verurteilt. KASAKOW sei am Vortag auf dem ROTEN PLATZ festgenommen worden, als er ein T-Shirt mit der Aufschrift "Freiheit für NAWALNY" getragen habe. Unbekannte haben auch sein Auto in Brand gesetzt, auf dessen Heckscheibe "Freiheit für NAWALNY" gestanden sei. KASAKOW sei früher ein Freiwilliger in NAWALNYS inzwischen geschlossenen politischen Büros in der südwestlichen Stadt SARATOW gewesen.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 03.08.2021 an, dass eine enge Mitarbeiterin des inhaftierten russischen Oppositionspolitikers Aleksei NAVALNY zu 18 Monaten Freiheit auf Bewährung verurteilt worden sei, nachdem ein Gericht in MOSKAU sie am 3. AUGUST für schuldig befunden habe, öffentlich zur Verletzung sanitärer und epidemiologischer Sicherheitsvorkehrungen aufgerufen zu haben. Ljubow SOBOL sei angeklagt worden, weil sie im JANUAR zu nicht genehmigten Kundgebungen zur Unterstützung NAWALNYS aufgerufen haben solle.
RFE/RL gebe in einem Bericht vom 27.07.2021 an, dass Irina FATJANOWA, vormalige Leiterin des lokalen Teams von Alexej NAWALNY, vom Antritt bei den Parlamentswahlen im SEPTEMBER 2021 ausgeschlossen sei. Violetta GRUDINA, vormalige Leiterin des Teams in MURMANSK habe Hungerstreik aus Protest gegen Versuche der Behörden, ihre Registrierung als Kandidatin zu verhindern, angekündigt.
6. Mit Bescheid vom 23.05.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 30.05.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.
Diesen Bescheid gründete es auf folgende Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers: Seine Identität stehe fest. Er führe den Namen XXXX , sei am XXXX geboren worden, sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Moslem. Er sei ledig und kinderlos. er leide an keinen körperlichen oder geistigen Erkrankungen. Er habe schulische Bildung genossen, in weiterer Folge ein College besucht und Berufsausbildungen als LOGISTIKER, als SCHWEISSER und als TISCHLER absolviert. Er verfüge über Arbeitserfahrung als TISCHLER. Er sei arbeitsfähig. Er sei nicht von der Zuerkennung internationalen Schutzes ausgeschlossen.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats: Festgestellt werde, dass er nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugungen, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. Er sei nicht vorbestraft und nicht das Ziel von Fahndungsmaßnahmen. Er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten.
Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr: Er sei ein junger, gesunder Mann und in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Er habe schulische Bildung genossen und verfüge über Berufserfahrung. Er beherrsche die russische sowie die tschetschenische Sprache. Er sei in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft integriert. Seine Mutter sowie weitere Angehörige entfernteren Grades seien in der RUSSISCHEN FÖDERATION aufhältig. Er drohe im Falle seiner Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung. Er sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen bzw. tschetschenischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Die Wiedereinreise in die Russische Föderation könne gefahrlos erfolgen. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In seinem Herkunftsstaat Russische Föderation seinen bisher 18.026.628 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 370.721 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien.
Zu Seinem Privat- und Familienleben: Er sei im MAI 2021 Bundesgebiet eingereist und habe – nach einem im Oktober 2021 beendeten (erfolglosen) Verfahren nach dem NAG – am 15.03.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfüge über keine nennenswerten Kenntnisse der deutschen Sprache. Zwei Onkel von ihm halten sich in Österreich auf. Er führe eine Beziehung mit der nach dem NAG aufenthaltsberechtigten russischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , und verfüge mit dieser seit dem 22.03.2022 über einen gemeinsamen Wohnsitz. Er verfüge über keinen österreichischen Freundeskreis und sei nicht Mitglied eines Vereins. Eine ehrenamtliche Tätigkeit übe er nicht aus. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft liege nicht vor.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat gründete das Bundesamt den angefochtenen Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand, 02.03.2022, und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.05.2022 (siehe 5.).
Beweiswürdigend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus:
„Sie brachten im Wesentlichen vor, dass Sie am 23.01.2021 in MOSKAU an einer Demonstration für NAWALNY Alexei teilgenommen hätten. Im Zuge dieser Demonstration habe man Sie verhaftet und in weiterer Folge nach TSCHETSCHENIEN überstellt, wo Sie körperlich und geistig misshandelt worden wären. Für Ihre Freilassung habe man 1.000.000 Rubel verlangt und Sie auch danach unter Druck gesetzt, um Sie zur Kollaboration in dem Sinne, dass Sie oppositionell eingestellte Jugendliche und junge Erwachsene den Behörden melden sollten, zu bewegen. Aufgrund dieser Drucksituation und Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen hätten Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.
Ihr Fluchtvorbringen wurde vom erkennenden Amt als in wesentlichen Teilen nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant qualifiziert. Dies aufgrund der im Folgenden dargelegten Erwägungen:
Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass Ihre Angaben nicht widerlegt werden konnten und vergleichbare Geschehnisse in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausgeschlossen werden können. Sowohl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation als auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.05.2022 belegen grundsätzlich das Vorgehen der russischen bzw. tschetschenischen Behörden gegen oppositionell gesinnte Personen sowie das Vorhandensein einer gewissen Korruptionsneigung russischer bzw. tschetschenischer Organwalter. Auch Sie selbst erweckten gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einen prinzipiell glaubwürdigen Eindruck, zumal Sie auch nicht den Eindruck erweckten, erhebliche Belastungs- oder Dramatisierungstendenzen an den Tag zu legen. Dass Sachverhalte, wie Sie von Ihnen geschildert wurden, in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich sind und Sie selbst keinen unglaubwürdigen Eindruck erwecken, heißt jedoch nicht automatisch, dass Sie einen solchen selbst erlebt haben, sondern sind im Zuge einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung auch die weiteren Umstände der Asylantragsstellung einer Würdigung zu unterziehen.
Gegen Sie sprachen trotz oben angeführter Umstände im Ergebnis ganz erheblich die Tatsachen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat nicht unter Umgehung von Grenzkontrollen verließen, sondern eine Grenzkontrollstelle passierten, und dass Sie sich – nachdem Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte am 25.10.2021 zurückzogen – beinahe fünf Monate in Österreich aufhielten, ohne sich um eine Legalisierung Ihres Aufenthalts (oder gar die Erlangung internationalen Schutzes) zu bemühen. Zu ersterem ist auszuführen, dass, hätten die Behörden Ihres Herkunftsstaates ein erhebliches Interesse an Ihnen an den Tag gelegt, es diesen mit Sicherheit möglich gewesen wäre, Ihre Ausreise – allenfalls unter Zugrundelegung fingierter Gründe – zu verhindern, was diese jedoch offenbar – trotzdem Sie bei der Ausreise Kontakt zu russischen Sicherheitsorganen hatten – nicht taten. Dass sich russische Behörden – wie Sie es im Zuge Ihrer Einvernahme darlegten – von Klagsdrohungen durch Taxifahrer beeinflussen lassen, erscheint nicht lebensnah. Zu zweiterem wird angemerkt, dass Sie, hätten Sie tatsächlich befürchtet, in Ihrem Herkunftsstaat mit schutzrelevanter Verfolgung konfrontiert zu werden, bemüht gewesen wären, schnellstmöglich einen gesicherten Aufenthalt zu erlangen. Dass Sie mehrere Monate keine entsprechenden Schritte gesetzt haben, widerlegt aus ho. Sicht eine entsprechende Angst Ihrerseits und kann ein solch tendenziell unvernünftiges und leichtfertiges Vorgehen einer tatsächlich verfolgten Person, welche in Ihrer Situation über mehrere Monate befürchten hätte müssen, jederzeit kontrolliert, festgenommen und in Schubhaft angehalten zu werden – nicht unterstellt werden. Vielmehr hätten Sie sich – wenn Ihnen schon unterstellt wird, Ihr primäres Ziel wäre die Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte gewesen – spätestens zu jenem Zeitpunkt, als Ihnen bewusst war, dass Sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfüllen (also spätestens im Oktober 2021), der Polizei gestellt, um einen Asylantrag zu stellen, anstatt mehrere Monate gänzlich untätig zu bleiben.
Ihr Fluchtvorbringen kann im Ergebnis daher zwar nicht mit 100%-iger Sicherheit ausgeschlossen werden, jedoch auch nicht mit der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, wobei überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Sachverhalt nicht in der von Ihnen dargelegten Form zugetragen hat bzw. Ihnen mangels erheblichen staatlichen Interesses an Ihrer Person in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohen wird.
Insgesamt drängte sich dem Bundesamt der Eindruck auf, der gegenständliche Asylantrag sollte eine Fortsetzung Ihres Privatlebens mit XXXX sichern und wäre nicht durch eine Furcht vor Verfolgung motiviert.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Personen, die in der Russischen Föderation für NAWALNY demonstrieren, mit verschiedenen staatlichen Repressionen zu rechnen haben. Im Allgemeinen handelt es sich jedoch – insofern keine zusätzlichen Umstände, wie zB ein im Zuge der Demonstrationen gesetzter Widerstand gegen die Staatsgewalt, hinzutreten – um Geldstrafen und kurze Haftstrafen, sodass aus ho. Sicht eine Schutzrelevanz nicht erreicht wird.“
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgende Verhaftung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein noch kein Indiz für das Vorliegen konkreter, gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung darstelle. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer eine ihm drohende – asylrelevante – Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen können, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen gewesen sei.
Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 erfülle.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe:
In Österreich halten sich zwei Onkel von ihm auf. Ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis, das eine Schutzwürdigkeit seines Familienlebens nach sich ziehe, könne daraus jedoch gegenständlich nicht abgeleitet werden. Nachdem weder ein intensives Familienleben noch wechselseitige Abhängigkeiten erkennbar sei, sei von einem schutzwürdigen Familienleben gegenständlich nicht auszugehen. Zudem bleibe es seinen sonstigen Angehörigen unbenommen, ihn in seinem zukünftigen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. könnte der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden bzw. könnte eine anfällige weitere finanzielle Unterstützung dennoch erfolgen (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).
Gegenständlich sei lediglich die aufrechte Beziehung zu XXXX als Bestandteil seines Privatlebens erkennbar, da er weder der deutschen Sprache mächtig sind oder selbsterhaltungsfähig sei, noch einen Freundeskreis aufgebaut habe oder in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert sei. Hiezu sei jedoch anzumerken, dass sie sich erst relativ kurz kennen und erst seit rund zwei Monaten zusammenleben, weshalb eine Trennung dem Beschwerdeführer – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm und seiner Lebensgefährtin beiden die Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst gewesen und XXXX aufenthalts- aber nicht schutzberechtigt sei – jedenfalls zugemutet werden könne.
Für die Fortsetzung seines Aufenthalts sprechen seine Unbescholtenheit sowie der mutmaßliche Wille zur Fortsetzung des Aufenthalts und der aktuelle Aufenthalt seiner Lebensgefährtin in Österreich. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er nicht schutzbedürftig sei und eine Fortsetzung seines Aufenthalts somit massiv gegen das öffentliche Interesse am geregelten Fremdenrecht und dem geregelten Zuzug von Fremden verstoße. Gegen seinen Aufenthalt spreche, dass sein bisheriger Aufenthalt lediglich aufgrund der unberechtigten Stellung eines Asylantrages legalisiert gewesen sei. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege bzw. er einen Eingriff in seine familiären Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in Kauf nehmen müsse. Gegen die Fortsetzung seines Aufenthalts spreche, dass er im Bundesgebiet nicht integriert sei. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergebe sich aus den betreffend den Antrag auf internationalen Schutz dargelegten Gründen nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise haben nicht festgestellt werden können.
Unter einem informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer über die Beigebung eines Rechtsberaters, die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrbehandlung und die Ausreiseverpflichtung.
7. Mit Schriftsatz vom 27.06.2022, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im vollen Umfang Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen, in eventu feststellen, dass die Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, in eventu den Bescheid aufheben und an das Bundesamt zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Jedenfalls möge das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerde aus, dass er Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem sei. Er sei mit XXXX nach islamischem Recht verheiratet und führe mit dieser eine Liebesbeziehung. Er habe am 23.01.2021 in MOSKAU an einer Demonstration für den oppositionellen Alexej NAWALLNY teilgenommen und sei im Rahmen dieser Demonstration verhaftet worden. Nach der Übergabe an die tschetschenische Polizei sei der Beschwerdeführer massiv körperlich und geistig misshandelt worden. Für seine Freilassung sei 1.000.000 Rubel verlangt worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden, um ihn als Informanten gegen oppositionell eingestellte Jugendliche und junge Erwachsene einzusetzen. Auf Grund dieser Drucksituation und der Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen habe der Beschwerdeführer die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen.
Begründend führte die Beschwerde aus, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen: Es sei einem nicht rechtskundigen Fremden nicht zumutbar, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können und welche nicht. Deshalb sei die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 auch zur amtswegigen Ermittlung der Fluchtgründe angehalten. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde hätte diese daher beim Beschwerdeführer genauer nachfragen müssen und insbesondere zum Vorbringen bezüglich seiner Verhaftung und den daraus resultierenden Folgen mittels nachfolgenden Sachverhaltes amtswegig genau ermitteln müssen. Weiters habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen zum bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers durchgeführt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, die Ehefrau (nach islamischen Recht) des Beschwerdeführers zum bestehenden Privat- und Familienleben einzuvernehmen, um so die konkreten Umstände des gemeinsamen Zusammenlebens und der Intensität der Bindung feststellen zu können. Hätte die Behörde ihre Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfüllt, so hätte sie den Beschwerdeführer insbesondere intensiver zu seinem Leben in Österreich befragt und dann die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin für das Bestehen eines gemäß Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens angehört. Im Rahmen dieser Ermittlungstätigkeiten wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das bestehende Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers die Interessen der Republik Österreich an einer Ausweisung des Beschwerdeführers weitaus überwiege.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen darüber hinaus die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein, sondern müssen sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen (vgl. VfGH 02.05.2011, U 1005/10). Entgegen der Rechtsprechung sei dies im gegenständlichen Fall nicht passiert. Sämtliche Länderberichte weisen darauf hin, dass sich die Situation für Tschetschenen in der russischen Föderation kaum verbessert habe. Die belangte Behörde habe ihre eigenen Länderfeststellungen im Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes nicht zugrunde gelegt bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch habe die belangte Behörde das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet. Hätte die belangte Behörde aktuelle und ausgewogene Berichte berücksichtigt und den von ihr selbst zitierten Länderbericht korrekt ausgewertet, so hätte sie zum Entschluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die russische Föderation (auch) Verletzungen seiner durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen.
Der Beschwerdeführer habe, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert und habe über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse, insbesondere im Zusammenhang mit seiner Festnahme, frei und nachvollziehbar gesprochen. Insbesondere werden die Schilderungen des Beschwerdeführers über Polizeigewalt und bei Umgang mit Demonstranten auch von weiteren Aktivisten bestätigt. Wie aus der Anfragebeantwortung der Staatsdokumentation hervorgehe, werden Demonstranten einer Corona-Kundgebung regelmäßig verhaftet und von der Polizei schwer verprügelt. Insbesondere werde auch berichtet, dass Demonstranten an die Polizeieinheit für Extremismusfälle übergeben worden seien und von diesen verhört worden seien. Dies stimme auch mit den oben genannten Ausführungen im Länderbericht überein, wonach die Ermittlungsbehörden auch Protestteilnehmern die Beteiligung an einer extremistischen Organisation verfolgen können. Wie selbst die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausführt habe, habe der Beschwerdeführer „einen prinzipiell glaubwürdigen Eindruck" gemacht und seine Angaben stimmen mit den Informationen aus dem Länderinformationsblatt sowie der Anfragebeantwortung der Staatsdokumentation vom 17.05.2022 überein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers über dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237). Im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung habe die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers dennoch insgesamt für unglaubwürdig befunden, dies völlig unbegreiflich, im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem negativen Bescheid bezüglich der Rot-Weiß-Rot-Karte einen Asylantrag gestellt habe. Berücksichtige man das fundierte und objektiv nachvollziehbare Fluchtvorbringen, könne einem nicht rechtskundigen Asylwerber die verspätete Antragsstellung jedenfalls nicht dahingehend vorgeworfen werden, dass dadurch das Vorbringen unglaubwürdig erscheine. Damit habe die belangte Behörde eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und sei aufgrund dieser unvertretbaren Beweiswürdigung zu unrichtigen und tatsächlich nicht haltbaren Feststellungen gelangt. Die bekämpfte Entscheidung sei daher nach einem mangelnden Ermittlungsverfahren und anderer Verfahrensfehler zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Bei Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens und korrekt vorgenommener Beweiswürdigung, hätte die belangte Behörde zweifelsfrei zu dem Entschluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
Darüber hinaus habe die belangte Behörde, insbesondere im Rahmen der vorgenommenen Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK in deren Abwägung maßgebende Umstände im Ergebnis gänzlich außer Acht gelassen und verkenne damit das zu bemessende Gewicht dieses Grundrechtes im Verhältnis zu den Ablehnungsgründen. Im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung habe die belangte Behörde im Ergebnis die Beziehung zur Ehefrau des Beschwerdeführers (nach islamischen Recht) nicht ausreichend berücksichtigt und sei im Ergebnis zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gekommen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und es unterlassen habe die Ehefrau des Beschwerdeführers (nach islamischen Recht) einzuvernehmen und zur tatsächlichen Beziehungsintensität zu befragen. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine korrekte Interessensabwägung vorgenommen, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens jenem Interesse der Republik auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe bei weitem (!) überwiege und dem Beschwerdeführer daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu gewähren sei.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, drohe dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION systematische Verfolgung durch den Staat. Insbesondere, da er nun als NAWALNY-Unterstützer gebrandmarkt sei, stehe auch nach dem Länderbericht und der Fragebeantwortung der Staatsdokumentation die durchgehende Gefahr von willkürlichen Unterdrückungsaktionen durch die Polizei sowie massiver Gewalt in Polizeigewahrsam. Dem Beschwerdeführer sei daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Aus den vom Beschwerdeführer geschilderten Gewaltexzessen der Polizei sei darüber hinaus klar ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION unmenschliche Behandlung oder Strafen drohen. Dies sei neben dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch eindrücklich durch die Anfragebeantwortung der Staatsdokumentation belegt. Im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers würde dieser daher in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht nach Art. 3 EMRK verletzt. Darüber hinaus sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und damit keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe.
8. Das Bundesamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 14.07.2022 dem Gericht vor.
Am 15.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail Akteneinsicht, am selben Tag teilte er telefonisch mit, dass sich die Akteneinsicht erübrigt habe.
Am legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail folgende Unterlagen vor und gab an, dass daraus hervorgehe, dass sich der Angeklagte (sic) intensiv darum bemühe, sich in Österreich zu integrieren und auch arbeitstätig zu sein:
Anmeldebestätigung betreffend den Deutschkurs A1/1 für 19.09.2022 bis 27.10.2022, Montag und Donnerstag, 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr, WIFI XXXX
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung der XXXX , Geschäftsführerin XXXX , E-Mail-Adresse XXXX , vom 30.08.2022 an das AMS für ihr Unternehmen mit fünf Arbeiterinnen, die Ausländerinnen seien, für den Beschwerdeführer, Personenstand verheiratet, aufenthaltsberechtigt auf Grund der Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte), als MÖBELMONTEUR, SERVICEMONTEUR in XXXX und LINZ für 20 Wochenstunden, € 900, als Arbeiter. Kenntnisse bzw. Ausbildung sei erforderlich, nämlich „Diplom übersetzt“, die Vermittlung von Ersatzkräften sei mit der Begrüdung „wenn nein – warum nicht“ erwünscht.
9. Am 31.10.2022 legte das Magistrat der Stadt XXXX den NAG-Akt des Beschwerdeführers vor. Demnach gestaltete sich dieses Verfahren wie folgt:
XXXX erteilte XXXX am 09.08.2018 in XXXX notariell bestätigt Generalvollmacht. Am 06.09.2021 stellte der Beschwerdeführer am Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, geboren am XXXX in XXXX , RUSSLAND, ledig, männlich, Staatsangehörigkeit RUSSISCHE FÖDERATION, wohnhaft XXXX , E-Mail-Adresse XXXX , beabsichtigter Wohnort XXXX . Er werde zukünftig ein Einkommen von € 1922,43 netto erzielen. Er habe vier Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang die berufsbildende Sekundarschule besucht. Seine Deutschkenntnisse seien mäßig. Seine Bildungsfelder seien „Sonstige Dienstleistungen“. Er habe bisher gearbeitet in Handwerks- und verwandten Berufen als Metallarbeiter, Mechaniker und in verwandten Berufen und sonstigen Handwerks- und verwandten Berufen. Laut Arbeitgebererklärung der XXXX Transport an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, beantragte XXXX , E-Mail-Adresse XXXX , den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer für den Zusammenbau und die Montage beweglicher Sachen. Demnach beschäftigte das Unternehmen sechs Ausländer als Arbeiter. Der Beschwerdeführer werde als TISCHER beantragt mit einer Entlohnung von brutto € 2.775,00 bei 40 Wochenstunden.
Der Beschwerdeführer legte im NAG-Verfahren folgende Dokumente vor:
seine Geburtsurkunde, ausgestellt am 20.02. XXXX in XXXX
die Heiratsurkunde seiner Eltern, ausgestellt am 17.01.2007 in XXXX , betreffend die Eheschließung am 27.12.2000
Leumundszeugnis (keine Vorstrafen) vom Ministerium für Inneres der RUSSISCHEN FÖDERATION, Informationszentrum der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK vom 23.08.2021 mit Apostille des Informationszentrums des Ministeriums für Inneres der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK in XXXX vom 23.08.2021
Abschlusszeugnis über die grundlegende Allgemeinbildung, wonach der Beschwerdeführer 2016 die städtische allgemeinbildende Einrichtung XXXX der Landsiedlung XXXX , Rajon XXXX , TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, absolviert und die grundlegende Allgemeinbildung absolviert hat; laut der Anlage belegte der Beschwerdeführer u.a. Tschetschenische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Literatur, Fremdsprache Englisch, Algebra, Geometrie, Informatik, Geschichte, Sozialkunde, Gegraphie, Biologie, Physik und Chemie.
Arbeitsbestätigung der XXXX nach russischem Recht, in MOSKAU, wonach der Beschwerdeführer als TISCHLER der 4. Kategorie ab 10.02.2017 mit anschließender Zuweisung der 6. Kategorie, bis 20.05.2021 gearbeitet habe.
Auszug aus dem Protokoll der Versammlung der Qualifikationskommission für Wissensbewertung und Verleihung von Qualifikationen im Beruf „TISCHLER“ der XXXX , Lizenz des Departements für Bildung, MOSKAU, vom 25.12.2020, wonach der Beschwerdeführer als TISCHER der 6. Kategorie die Abschlussprüfung mit der Note „gut“ bestanden hatte.
Zeugnis der RUSSISCHEN FÖDERATION, TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, wonach der Beschwerdeführer von 01.02.2017 bis 28.04.2017 im XXXX in der Fachrichtung ELEKTROSCHWEISSER 240 Stunden gemacht und Prüfungen bestanden habe, weshalb ihm die Qualifikation ELEKTROSCHWEISSER der 4. Kategorie am 05.05.2017 verliehen wurde.
Zeugnis des Arbeiter- und Angestelltenberufs, ausgestellt am 25.12.2020 in MOSKAU, wonach der Beschwerdeführer den Lehrplan der Berufsausbildung nach im Beruf TISCHLER im Volumen von 160 Stunden absolviert habe und die Qualifikation TISCHLER der 6. Kategorie verliehen bekommen habe
Die ersten drei Dokumente wurden am 26.08.2021 in XXXX von der XXXX ins Deutsche übersetzt, das vierte am 23.06.2021, die übrigen am 11.06.2021.
Seinen am 15.04.2013 ausgestellten Reisepass mit Einreisestempel vom 24.05.2021 bei XXXX , SLOWAKEI, und dem am 27.04.2021 ausgestellten Schengenvisums für Österreich, gültig für 360 Tage zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (Bundesfreiwilligendienst)
Meldezettel vom 02.09.2021 betreffend den Hauptwohnsitz in XXXX , seit 28.05.2021
Wohnrechtsvereinbarung vom 28.05.2021 mit XXXX , ohne Enddatum, das nicht jederzweit widerrufen werden könne, sondern nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Monats, weshalb ein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft iSd § 11 Abs- 2 Z 2 NAG vorliege, betreffend ein Zimmer von 27 m², wobei die Mitbenutzung unentgeltlich erfolge
Russische Versicherung, gültig von 22.05.2021 bis 30.07.2021, im Gebiet von Österreich, SLOWAKEI, UKRAINE und SCHENGEN, abgeschlossen am 22.05.2021
Mit Bescheid vom 04.10.2021 wies das Arbeitsmarktservice XXXX einen Antrag einer anderen Person ab, der Bescheid im Verfahren des Beschwerdeführers erlag nicht im Akt.
Am 11.10.2021 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 06.09.2021 mit sofortiger Wirkung zurück, nachdem XXXX per E-Mail um die Zurückziehung des Antrages ersucht hatte.
10. Am 03.11.2022 legte das Bundesamt die Übersetzung des Inlandsreisepasses des Beschwerdeführers vor. Demnach wurde ihm der Pass am 03.03.2021 am MVD der STADT MOSKAU ausgestellt. Er war ab 06.03.2004 im Dorf XXXX , Rayon XXXX , TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, gemeldet. Am 20.02.2015 war ihm zuvor ein Pass ausgestellt worden.
Am 07.11.2022 legte das Bundesamt den Inlandsreisepass des Beschwerdeführers vor; demnach finden sich in diesem keine weiteren Einträge und Stempel als die vom Bundesamt übersetzten.
Am 21.11.2022 übermittelte das Bundesamt die Unterlagen der DEUTSCHEN Behörden betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers. Der Reisepass mit dem totalgefälschten Visum wurde laut Grenzpolizeiinspektion XXXX als Beweismittel sichergestellt und mit der Anzeige an die Staatsanwaltschaft XXXX gesandt, die das Verfahren gemäß § 153/I dt. StPO eingestellt habe.
Laut der beiliegenden Sachverhaltsdarstellung vom 12.01.2022 wurde der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW BMW/318 mit XXXX Kennzeichen am 03.01.2022 nach der Einreise in das dt. Bundesgebiet auf der A8, Fahrtrichtung MÜNCHEN, Grenzübergang XXXX , kontrolliert. Er habe sich mit dem russischen Reisepass, russischen Führerschein und Fahrzeugschein ausgewiesen. Bei dem auf S 6 des Reisepasses eingeklebten, österreichischen Visum der Kategorie D handle es sich um eine Totalfälschung; der Feuchtstempel, der sich halb auf dem Visum, halb auf der Passseite befinde, sei mit Tintenstrahldrucker hergestellt worden. Im Gegenzug seien alle Passkontrolltempel echt und unter Zuhilfenahme des gefälschten Visums an den jeweiligen Grenzübergängen korrekt eingestempelt worden. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von der Echtheit seines Visums überzeugt gewesen sei, weil er es in MOSKAU über eine Agentur für € 2.600 erhalten habe. Diese Art ein Visum zu erhalten, sei in RUSSLAND durchaus üblich. Er sei bis Österreich an allen Grenzen kontrolliert und nie beanstandet worden. Es sei seine Absicht gewesen, damit einer legalen Arbeit in Österreich nachgehen zu können. Diese Angaben schätzte die Grenzpolizeiinspektion XXXX als durchaus ehrlich ein. Er sei in MOSKAU einem Betrug aufgesessen, da ein echtes Visum um einiges weniger kosten würde. Der Reisepass inklusive Visum seien gemäß der StPO sichergestellt und dem Beschwerdeführer eine Farbkopie ausgefolgt. Er sei freiwillig nach Österreich zurückgekehrt.
Laut der Beschuldigteneinvernahme vom 03.01.2022 hatte der Beschwerdeführer eine höhere Schule abgeschlossen, war Handwerker und Angestellter, sein Führerschein für die Klassen B und B1 wurde ihm am 05.03.20219 ausgestellt. Er sei mit seinem Cousin und zwei Bekannten auf dem Weg von XXXX nach DEUTSCHLAND gewesen, um sich eine Stadt anzuschauen, danach habe er wieder nach Österreich wollen. Er habe das Visum in MOSKAU bei einer Visaagentur beantragt und dafür € 2.600 bezahlt. Er habe dafür dort seinen Pass hinterlegt, nach zehn Tagen habe ihm ein Taxifahrer den Pass zu einem vereinbarten Übergabeort gebracht. Er sei selbst zu diesem Zeitpunkt nicht in MOSKAU gewesen. Hintergrund des Visumsantrages sei gewesen, dass er bei seinem Onkel in Österreich als TISCHLER in einem Möbelhaus arbeiten könne. Er habe aber bisher noch nicht gearbeitet. Er habe in Österreich einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt, aber ihm sei mitgeteilt worden, dass er mit einem Touristenvisum nicht arbeiten dürfe.
Laut dem beiliegenden Führerschein gilt dieser auch für die Fahrzeugklasse M und wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2019 in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK ausgestellt. Laut der Kopie des Reisepasses verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Ein- und Ausreisestempel. Laut Zulassungsschein war der PKW auf XXXX zugelassen.
Das Landratsamt XXXX hatte ihm am 03.01.2022 eine Ausreiseaufforderung erteilt.
11. Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, am 04.11.2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail um Fristerstreckung um vierzehn Tage, die ihm gewährt wurde, weil krankheitsbedingt bisher kein Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden habe können.
Am 21.11.2022 erstatte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail eine Stellungnahme.
In dieser führte er aus, dass er über eine gültige Einstellungszusage der IBO-Transpot und Montage habe. Daraus gehe hervor, dass er im Fall eines Aufenthaltsrechts samt Arbeitsbewilligung € 1.900 ins Verdienen bringen werde. Er wäre daher selbsterhaltungsfähig und nicht von Sozialleistungen abhängig. Darüber hinaus habe er den Deutschkurs A1/1 erfolgreich abgeschlossen.
Er lege zum Beweis seines Fluchtvorbringens die Ladung der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX vor, aus dem hervorgehe, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde und er am 10.10.2022 zur Einvernahme vorgeladen worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass behördliche Vorladungen in TSCHETSCHENIEN derzeit dazu missbraucht werden, um die Vorgeladenen für den völkerrechtswidrigen Krieg in der UKRAINE zwangsweise zu rekrutieren und danach in einen ungerechtfertigten und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlichen Kriegseinsatz zu schicken. Der Beschwerdeführer habe sich klar gegen den Krieg positioniert und könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, in einem völkerrechtswidrigen Krieg zu kämpfen und dort Völkerrechtsverletzungen zu begehen. Im Falle einer Rückführung wäre der Beschwerdeführer daher unmenschlicher Behandlung ausgesetzt und würde dies gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Darüber hinaus sei der zwangsweise Kriegseinsatz in einem völkerrechtswidrigen Krieg nicht mit Art. 9 EMRK in Übereinstimmung zu bringen und bestehe auch hieraus ein asylrelevanter Verfolgungsgrund. Der Beschwerdeführer versuche, mehr über die Hintergründe der bestehenden Ladung herauszufinden. Dies gestalte sich allerdings auf Grund der aktuellen Situation in TSCHETSCHENIEN überaus schwierig und er benötige dafür noch mehr Zeit.
Daher beantrage er die Gewährung eines weiteren Parteiengehörs im Ausmaß von zwei Monaten, um ein weiteres Vorbringen in Bezug auf das gegen ihn in seinem Heimatland geführte Verfahren erstatten zu können und die Übermittlung des aktuellen Länderberichts über die RUSSISCHE FÖDERATION und TSCHETSCHENIEN samt Einräumung einer Frist zur Stellungnahme im Ausmaß von zwei Monaten.
Dem legte der Beschwerdeführer bei:
Einstellungszusage der XXXX , E-Mail-Adresse XXXX , für den Beschwerdeführer vom 25.10.2022 betreffend die Einstellung für 40 Wochenstunden, Netto Lohn € 1.900, Beschäftigungsbeginn nach Erhalt der Rot-Weiß-Rot Karte,
WIFI, Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1/1 19.09.2022 – 27.10.2022 in XXXX
Unbefristeter Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers und XXXX vom 25.10.2022, Beginn des Arbeitsverhältnisses sofort nach Vorlage der Arbeitserlaubnis, betreffend die Einstellung als TISCHLER für Montagearbeiten, Sanierung, Instandhaltung von Gebäudeteilen und Bodenbelägen, für eine monatliche Nettovergütung von € 1.900.
Parteiengehör des AMS XXXX STADT an XXXX vom 04.10.2022 betreffend die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, wonach der Antrag abzuweisen sei.
Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme gemäß § 188 ru StPO für den 10.10.2022 in der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX als Beschuldigter wegen § 212.1 ru. StGB, Rückschein zur Retournierung an den Untersuchungsführer nicht ausgefüllt, samt deutscher Übersetzung vom 11.11.2022.
Am 23.11.2022 erstattete er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine weitere Stellungnahme per ERV. Der Beschwerdeführer gab an, dass folgende Verwandte von ihm in Österreich leben:
XXXX , Onkel des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Ehefrau von XXXX , Konventionsreisepass
XXXX , Neffe des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Nichte des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Nichte des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Neffe des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Neffe des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Nichte des Einschreiters, Konventionsreisepass
XXXX , Onkel des Einschreiters, österreichischer Staatsbürger
XXXX , Frau des Onkels des Einschreiters, österreichische Staatsbürgerin
XXXX , Neffe des Einschreiters, österreichischer Staatsbürger
XXXX , Neffe des Einschreiters, österreichischer Staatsbürger
XXXX , Nichte des Einschreiters, österreichische Staatsbürgerin
Mit diesen Verwandten pflege der Beschwerdeführer ein überaus enges Verhältnis, den Onkel XXXX sehe er beinahe täglich.
Neben seiner Ehefrau nach islamischem Recht, die einer standesamtlichen Ehe gleichwertig sei, verfüge der Einschreiter über ein schützenswertes Familienleben in Bezug auf seine in Österreich lebenden Verwandten. Dazu beantrage er die Einvernahme von XXXX und XXXX .
Weiters bringe er seinen Einberufungsbefehl in Vorlage. Wie er erst kürzlich erfahren habe, drohe ihm bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION die Einberufung zum völkerrechtswidrigen Krieg in der UKRAINE. Er wäre daher gegen seinen Willen und gegen seine Überzeugung dazu gezwungen, in einem völkerrechtswidrigen Krieg zu kämpfen und dort mutmaßlich zur Begehung von Kriegsverbrechen beizutragen. Das gehe insesondere aus den vielfältigen Medienberichten zu Kriegsverbrechen in BURTSCHAK und anderen Orten der UKRAINE hervor. Es werde auf die Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung als Fluchtgrund verwiesen.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen der Stellungnahme bei:
Heiratsurkunde des Tschetschenischen Kulturvereins XXXX vom 03.09.2021 zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX , bei der XXXX und XXXX als Trauzeugen und XXXX als Vertreter der Ehefrau auftraten. Brautgeld etc.
Eheschließungstermin am Magistrat der Stadt XXXX vom 14.11.2022 für den 17.01.2023
Kopie einer Ladung zur Durchführung von Maßnahmen in Verbindung mit der Einberufung zum Wehrdienst für den 08.11.2022 um 10:00 Uhr bei Militärkommando XXXX und XXXX , REPUBLIK TSCHETSCHENIEN, samt Übersetzung vom 19.11.2022
12. Das Bundesverwaltungsgericht ließ den vom Beschwerdeführer dem Bundesamt vorgelegten Stick auf Schadsoftware überprüfen und seinen Inhalt übersetzen.
Der Übersetzung zufolge beinhaltet der Stick ein Foto (auf dem sich drei sitzende Männer befinden) und zwei Video-Aufnahmen, die möglicherweise die gleiche Sitzung darstellen. Die erste Videoaufnahme zeigt eine Sitzung, bei der besprochen wird, dass man sich mit der Angelegenheit eines Mannes gemäß dem Gesetz auseinandersetzen wird. Man hat mit seiner Mutter gesprochen und sie hat gemeint, dass er sich dort zufällig befunden hat und er die Leute, die sich dort befunden haben, nicht unterstützt. Die Leute, die an der Sitzung teilnehmen, sind gegen die Personen, die an den nicht genehmigten Kundgebungen teilnehmen. Der auftretende Mann teilt mit, dass die Mutter des Mannes gesagt hat, dass der Mann die Politik des Präsidenten KADYROW unterstützt. Er erklärt, dass die Kundgebungen organisiert werden, um den Zerfall des Landes zu erreichen. Er warnt davor an den Kundgebungen teilzunehmen. Man solle sich auch im Ausland an die religiösen und familiären Werte, Traditionen und Gebräuche halten. Das Volk unterstützt die Politik des Präsidenten und wird ihn auch bei den Wahlen wählen. Die zweite Videoaufnahme stellt einen Auftritt eines Mannes bei einer Sitzung dar. Er meint, dass man intensiv mit der Jugend arbeiten soll, auch in den sozialen Netzwerken.
13. Am 02.01.2023 legte das Magistrat der Stadt XXXX die im Ehefähigkeitsverfahren vorgelegten Unterlagen vor:
Ledigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers für den Zeitraum 29.01.2017 bis 20.09.2022 vom 20.09.2022 des Standesamtes des Bezirks XXXX , REPUBLIK TSCHETSCHENIEN, mit Apostille vom 17.10.2022
Ledigkeitsbestätigung von XXXX vom 14.10.2022 für den Zeitraum 17.01.2014 bis 14.10.2022, ausgestellt vom Standesamt des Bezirks XXXX , REPUBLIK TSCHETSCHENIEN, mit Apostille vom 17.10.2022
Duplikat der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am Standesamt des Zentralbezirks der Stadt XXXX mit Apostille vom 10.11.2021
Duplikat der Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt im Bezirk XXXX , REPUBLIK INGUSCHETIEN, mit Apostille vom 17.10.2022
Russischer Reisepass von XXXX , ausgestellt am 18.10.2017
Foto des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers
14. Am 09.01.2023 teilte die Österreichische Botschaft in MOSKAU auf Anfrage des Gerichts Folgendes mit:
„Welches Delikt stellt § 212.1 russ. StGB dar?
Art. 212.1 russ. StGB hat folgenden Wortlaut: „Wiederholte Verletzung des festgelegten Verfahrens der Organisation oder der Durchführung einer Versammlung, einer Kundgebung, einer Demonstration, eines Umzugs oder des Aufziehens von Streikposten.“
Die Verletzung des festgelegten Verfahrens der Organisation oder der Durchführung einer Versammlung, einer Kundgebung, einer Demonstration, eines Umzugs oder des Aufziehens von Streikposten wird, falls diese Tat wiederholt begangen wurde, mit einer Geldstrafe in Höhe von 600.000 bis 1 Million Rubel oder in der Höhe des Arbeitsverdienstes oder einer anderen Einkunft des Verurteilten für die Zeit von zwei bis drei Jahren oder mit Pflichtarbeit für die Dauer von bis zu 480 Stunden oder mit gemeinnütziger Arbeit für die Dauer von ein bis zwei Jahren oder mit Zwangsarbeit bis zu fünf Jahren oder mit Freiheitsstrafe für eben diese Zeit bestraft.
Von wann bis wann fand die Herbst-Stellung 2022 in Tschetschenien statt?
Die Herbst-Stellung 2022 in Tschetschenien erfolgte vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2022. Gem. Art. 25 Z 1 des föderalen Gesetzes N 53-FZ „Über die militärischen Verpflichtungen und den Militärdienst“ vom 28.03.1998 idFv 24.09.2022 erfolgen Einberufungen zum Militärdienst zweimal im Kalenderjahr, nämlich vom 1. April bis zum 15. Juli und vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember durch den Präsidenten der Russischen Föderation. Auf der Grundlage dieses Gesetzes erging In der Teilrepublik Tschetschenien der Erlass Nr. 176 des Präsidenten der Teilrepublik Tschetschenien Ramsan Kadyrow vom 14.09.2022 (Указ Главы Чеченской Республики от 14.09.2022 № 176 ∙ Официальное опубликование правовых актов ∙ Официальный интернет-портал правовой информации (pravo.gov.ru)) „Über die Organisation der Einberufung der Staatsangehörigen der Geburtenjahrgänge 1995-2004 zum Militärdienst für Oktober bis Dezember 2022 auf dem Gebiet der Republik Tschetschenien“. Über die Durchführung der Einberufung vom Oktober bis Dezember 2022 hat der Militärkommissar der Tschetschenischen Republik gem. Z 8 des Erlasses Nr. 176 bis zum 15. Jänner 2023 an den Präsidenten der Republik, Ramsan KADYROW, einen Bericht zu erstatten.
Werden Einberufungsbefehle weiterhin durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.5.2022): Auskunft der Botschaft, per Email an die Staatendokumentation) oder mittlerweile auch durch nicht eigenhändige postalische Zustellung?
Artikel 31 Z. 2 des föderalen Gesetzes N 53-FZ hat den Wortlaut: „Staatsangehörige, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, sind verpflichtet, die Einberufungen des Militärkommissariats gegen Unterschrift anzunehmen. Die Einberufung wird den Staatsangehörigen durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder am Arbeitsplatz (Ort des Studiums) des Staatsangehörigen durch die Leiter oder andere für die militärische Registrierungsarbeit verantwortliche Amtsträger (Mitarbeiter) der Organisation ausgehändigt. In der Einberufung müssen die Rechtsfolgen der Nichterfüllung der dem Staatsangehörigen auferlegten Verpflichtungen angeführt sein. Im Falle der Unmöglichkeit der Aushändigung der Einberufung durch die eben genannten Mitarbeiter, Leiter oder Amtspersonen an Staatsangehörige, die der Einberufung zum Militärdienst unterliegen, wird die Sicherstellung ihres Eintreffens bei Veranstaltungen, die mit der Einberufung zum Militärdienst im Zusammenhang stehen, den entsprechenden Organen des Innenministeriums auf der Grundlage eines entsprechenden schriftlichen Ersuchens des Militärkommissariats auferlegt.“ Ein Artikel auf einer russischen Internetplattform führt folgende Methoden als ungesetzliche „Aushändigung“ einer Einberufung an: Einwurf der Einberufung in den Postkasten; Zurücklassen der Einberufung an der Eingangstüre; Telefonanruf beim Einzuberufenden. Somit ist für eine gesetzeskonforme Zustellung der Einberufung zum Militärdienst – wie im Art. 31 Z 2 des föderalen Gesetzes N 53-FZ vorgesehen – weiterhin eine persönliche Aushändigung der Einberufung gegen Unterschrift des Einberufenen erforderlich.
Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021). Hat sich an der verhältnismäßig geringen Zahl an Eingezogenen aus Tschetschenien seit Beginn des Ukrainekrieges etwas geändert?
Laut Informationen einer Internetplattform vom 19.10.2020 haben vor 2 Jahren 400 Wehrpflichtige aus Tschetschenien außerhalb der Grenzen der Teilrepublik ihren Wehrdienst versehen. Konkrete, belastbare Zahlen zu den Einberufungen aus Tschetschenien nach dem Beginn des Ukraine-Kriegs sind nicht zu finden. Laut Web-Berichten wurde gemäß der Aussage von R. KADYROW der Einberufungsplan für Tschetschenien um 254% übererfüllt. Konkrete Zahlen nannte er aber nicht. Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien, welche in der russischen Armee in der Ukraine zum Einsatz kommen, erfolgt auf der Basis von Freiwilligenverbänden und ist auch noch nicht abgeschlossen: So liegen auf einschlägigen Webseiten Berichte vor, dass noch Anfang Dezember „Freiwillige“ aus Tschetschenien als Teil der russischen Spezialkräfte in die Ukraine entsendet wurden.
Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandatur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Aufgrund der Gefahr einer (unfreiwilligen) Einberufung zum Militärdienst ist die Zahl der Auswanderungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien signifikant höher, als in anderen Regionen Russlands.
Trifft es zu, dass man sich die Formulare für Ladungen und Einberufungsbefehle auch aus dem Internet herunterladen kann?
Von diversen russischen Rechtsdatenbanken lassen sich Formulare und Einberufungsbefehle von (teilweise auch nicht mehr in Geltung befindlichen) Rechtsvorschriften herunterladen, zB Anlage Nr. 8 zur „Verordnung über die Wehrkartei“ („Benachrichtigung über die Ladung des Staatsangehörigen zur erstmaligen Registrierung in der Wehrkartei“) vom 27.11.2006 idFv 14.10.2021 (Об утверждении Положения о воинском учете от 27 ноября 2006 - docs.cntd.ru).“
15. Mit Schriftsätzen vom 12.12.2022 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien, eine Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH und die beantragten Zeugen zur mündlichen Verhandlung am 10.01.2023, wobei XXXX die Ladung nicht behob, aber an der Verhandlung teilnahm. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Sie wurden am 15.03.2021 von der Polizei erstbefragt und am 01.04.2022 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme?
BF: Nein.
R: Haben Sie dabei die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Nein [ich möchte nichts richtig stellen oder ergänzen].
R: Mit Bescheid vom 23.05.2022 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte Ihnen eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Der Bescheid wurde Ihnen am 30.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie am 27.06.2022 durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter per E-Mail Beschwerde. Ihre Beschwerde ist somit rechtzeitig. Halten Sie diesen Schriftsatz und die darin gestellten Anträge aufrecht?
RV: Ja, ich beziehe mich auf den Schriftsatz der Beschwerde.
R: Sind seit Beschwerdeerhebung am 23.05.2022 neue Umstände eingetreten, die betreffend den Asylschutz zu berücksichtigen sind?
RV: Ja, wie in den Stellungnahmen vorgelegt, wurde ein Einberufungsbefehl und eine Ladung an den BF, d. h., seinen Cousin in Tschetschenen zugestellt und diesen wurden dem BF übergeben und ich habe sie heute auch im Original mit, falls das Gericht Einsicht nehmen möchte.
RV legt vor:
-Ladung samt Foto derselben und eine staatliche Übersetzung (mal zwei)
R sichtet diese und hält fest, dass sie dem im Verfahren Vorgelegten entsprechen. Die Original werden im Anschluss der Verhandlung dem zurückgestellt.
R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend den subsidiären Schutz zu berücksichtigen sind?
RV: Aus meiner Sicht der Umstand, dass in Tschetschenen unter Androhung von Folter, Menschen, die u. a. aus Österreich abgeschoben wurden, zwangsweise zum Kriegsdienst in der Ukraine einberufen werden und dort mutmaßlich auch an Kriegsverbrechen teilnehmen müssen.
RV legt vor:
-Kopien von Artikeln: Profil, 10.10.2022, ARD-Tagesschau vom 23.09.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022,
R weist daraufhin, dass das EUAA-Dossier mit Stand 30. November 2022, versendet letzte Woche, aktueller ist.
R: Sind seit der Beschwerdeerhebung neue Umstände eingetreten, die betreffend Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind?
RV: Nein.
R: Was hat sich seit Beschwerdeerhebung an Ihrem Gesundheitszustand geändert?
BF: Ich stehe unter sehr großem Stress.
R: Wie geht es Ihnen aktuell gesundheitlich?
BF: Ich fühle mich aktuell verloren.
R: Brauchen Sie aktuell Therapien oder Behandlungen?
BF: Ich glaube nicht.
R: Sind Sie gegen COVID-19 geimpft?
BF: Ja.
R: Gehören Sie einer COVID-19-Risikogruppe an?
BF: Nein.
R: Haben Sie außerhalb des Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union?
BF: Nein.
R: Haben Sie Österreich seit der Asylantragstellung am 14.03.2022 jemals verlassen?
BF: Nein.
R: Haben Sie seit dem 14.03.2022 die Europäische Union jemals verlassen?
BF: Nein.
R: Waren Sie in Österreich jemals erwerbstätig?
BF: Nein.
R: Sie legten einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung an das AMS vom 30.08.2022 vor. Wie wurde über ihn entschieden?
BF: Sie haben mir geschrieben, dass keine Antwort erfolgt ist und sie mir deshalb den Antrag abschlägig erledigen.
R: Haben Sie einen weiteren Antrag auf Beschäftigungsbewilligung gestellt?
BF: Nein.
R: Als Asylwerber können Sie z. B. als Erntearbeiter, Saisonarbeiter oder Selbstständiger arbeiten. Haben Sie so etwas gemacht?
BF: Nein, habe ich nicht, aber ich wollte eine Firma aufmachen.
R: Und?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich nach dem Erhalt der „weißen Karte“ drei Monate warten soll und erst dann eine Firma aufmachen kann.
R: Und?
BF: Ich wollte eine Transportfirma aufmachen, aber in XXXX hat man mir den russischen Führerschein nicht auf den österreichischen Führerschein umgetauscht.
R: Warum nicht?
BF: Man hat mir gesagt, dass ein Gesetz verabschiedet wurde und das das nicht gehen wird solange ich nur die „weiße Karte“ habe. Ich habe dann erfahren, dass ein Führerscheinumtausch z. B. in ST. PÖLTEN, BADEN, WIEN oder dem BURGENLAND möglich ist und ich habe jetzt in BADEN um den Führerscheinumtausch angesucht. Ich habe dort meinen Führerschein und meine Dokumente über die Ausbildung in der Fahrschule abgegeben. Jetzt warte ich auf eine Antwort.
R: Derartige Dokumente haben Sie im Asylverfahren nie vorgelegt, hatten Sie diese Dokumente bei der Ausreise dabei?
BF: Welche Dokumente?
R: Führerschein und die Dokumente über die Ausbildung in der Fahrschule.
BF: Ich hatte die Dokumente dabei, sie haben mich aber nicht danach gefragt.
R: Sind Sie in Österreich ehrenamtlich tätig?
BF: Nein. Das wollte ich auch machen, aber das ist mir nicht gelungen.
R: Welche Aus- und Fortbildung haben Sie bisher in Österreich gemacht?
BF: Ich habe in Österreich einen A1-Deutschkurs absolviert.
R: Welche Ausbildung haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION (RF) gemacht?
BF: Ich habe die mittlere Ausbildung abgeschlossen. Ich habe ein LOGISTIKAUSBILDUNG, bin TISCHLER und SCHWEISSER.
R: Wo haben Sie diese Ausbildung gemacht?
BF: Logistik in RUSSLAND. TISCHLER in MOSKAU und SCHWEISSER in MOSKAU und in TSCHETSCHENIEN.
R: Wenn Sie sagen „LOGISTIK in RUSSLAND“, was meinen Sie mit „in RUSSLAND“?
BF: Ich kann mich an die Stadtbezeichnung nicht mehr erinnern. Ich glaube die Stadt heißt XXXX .
R: Wann haben Sie die LOGISTIKAUSBILDUNG gemacht?
BF: Ich habe die Ausbildung 2021 abgeschlossen.
R: Von wann bis wann haben Sie diese Ausbildung gemacht, wie lange hat diese gedauert?
BF: 2017 habe ich begonnen und 21 abgeschlossen.
R: Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise haben Sie sie abgeschlossen?
BF: Das war im gleichen Jahr glaube ich.
R wiederholt die Frage. Wie viele Monate vor Ihrer Ausreise haben Sie die Ausbildung abgeschlossen?
BF: Das war im gleichem Jahr, im JUNI glaube ich, habe ich die Prüfungen bestanden.
R: Haben Sie die Ausbildung eine Woche vor Ihrer Ausreise abgeschlossen, einen Monat..?
BF: Acht oder neun Monate.
R: …Vor der Ausreise haben Sie die Ausbildung abgeschlossen?
BF: Warten Sie, ich bin durcheinander… Ich habe zuerst in TSCHETSCHENIEN die Ausbildung gemacht und dann habe ich es in einem College fortgesetzt. Jetzt bin ich durcheinandergekommen…. Nein. Ich habe 2021 hier in Österreich über eine Videokonferenz die Prüfung bestanden. So war es.
R: Haben Sie einen Beleg dafür?
BF: Welche Beweise können es sein?
R: Sie haben gesagt, Sie haben eine Ausbildung abgeschlossen. Da hat man dann ein Diplom, Zeugnis oder Ähnliches.
BF: Das Diplom befindet sich dort. Da müsste man hingehen und das Diplom holen. Jetzt kann ich das Diplom nicht holen.
R: Was meinen Sie mit „dort“, wo ist das Diplom?
BF: In diesem College.
R: Haben Sie in XXXX auch gelebt?
BF: Nein.
R: Sind Sie zur Ausbildung hingependelt?
BF: Nein, das war elektronisch, über Videokonferenz. So habe ich die Prüfungen auch bestanden.
R: Es war also ein Fernstudium?
BF: Das war kein Fernstudium, das war wegen der COVID-Pandemie so.
R: Auf welchem Niveau können Sie Deutsch? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
BF: A1, glaube ich. Ich habe österreichische Freunde und ich kann draußen auch Deutsch reden.
R ersucht die D die folgenden Fragen nicht zu übersetzen?
R: Wie sind Sie aus XXXX angereist?
BF (auf Russisch): Das letzte Wort habe ich nicht verstanden.
R: Wie sind Sie aus XXXX gekommen?
BF (auf Deutsch): Ungefähr eineinhalb Jahre.
R: Wo haben Sie letzte Nacht geschlafen, bei wem?
BF (auf Russisch): ich verstehe das nicht.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF (auf Deutsch): Nochmal bitte.
R: Was sind Ihre Hobbies?
BF (auf Deutsch): Hobby? Spazieren, Football, Film und Fitnessclub.
BF (auf Russisch): Wie soll ich das sagen. In meinem erlernten Beruf zu arbeiten, in der MONTAGE.
R hält fest, dass der BF nur über sehr geringe Deutschkenntnisse verfügt.
BF (auf Russisch): Ja, ich gebe es zu.
R: Ab jetzt ersuche ich D wieder zu übersetzen.
R: Wie unterhalten Sie sich mit Ihren österreichischen Freunden?
BF: Deutsch.
R: Welche Sprachen sprechen Sie sonst auf welchem Niveau?
BF: Russisch und Tschetschenisch.
R: Und auf welchem Niveau?
BF: Welchen Level kann es da geben? Tschetschenisch ist meine Muttersprache und Russisch habe ich in der Schule und im College gehabt und auch in MOSKAU.
R: Sie sind in XXXX geboren! Wann sind Sie nach TSCHETSCHENIEN gezogen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich war ca. ein halbes Jahr oder ein Jahr.
R: Wie lange haben Sie in TSCHETSCHENIEN gelebt, bis wann?
BF: Ich habe immer dort gelebt, aber ca. zwei Jahre lang habe ich in MOSKAU gelebt.
R: Von wann bis wann haben Sie in MOSKAU gelebt?
BF: Ca. 2019 bin ich dorthin übersiedelt und 2021 bin ich zurückgekommen.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Laut Einvernahme haben Sie einen Onkel in Österreich, laut Erstbefragung zwei. Wie heißt er/heißen sie, wo wohnt er/wohnen sie, wie sind Sie mit Ihm/ihnen verwandt, seit wann lebt er/leben sie in Österreich, welchen Aufenthaltsstatus hat er/haben sie?
BF: Es gibt einen älteren und einen jüngeren Onkel. Der ältere Onkel heißt XXXX , seine Frau heißt XXXX , nein, sie heißt XXXX . Soll ich die Kinder auch nennen?
R: Die Kinder sind XXXX UND XXXX .
BF: Richtig. Der zweite Onkel heißt XXXX ist seine Frau. XXXX und XXXX . Ich weiß nicht, ob ich das nennenswert ist oder nicht, aber bei meinem Onkel ist es zu einem Fehler im Pass gekommen, bei ihm steht der Name XXXX .
R: Und bei Ihrer Tante steht XXXX und bei Ihrer Stellungnahme bei Ihrem Cousin XXXX auch XXXX .
BF: Das weiß ich nicht. Aber in der russischen Sprache ist es nicht richtig, dass er hier XXXX heißt.
R: Ihre Angehörigen können ihre Namen berichtigen lassen, wenn es da einen Fehler gibt.
Sind das „Nennonkel“ oder wie sind Sie mit ihnen verwandt?
BF: Das sind zwei Onkel ms. (mütterlicherseits).
R: Zwei Brüder Ihrer Mutter oder entferntere Verwandte?
BF: Das sind die Brüder meiner Mutter.
R: Welche Aufenthaltstitel haben diese?
BF: Der ältere Onkel ist österreichischer Staatsbürger, der jüngere XXXX hat Asylstatus und einen „grauen Pass“.
R: Wo wohnen die Onkel?
BF: Soll ich die Adresse nennen?
R: Die Stadt reicht mir.
BF: Beide leben in XXXX .
R: Seit wann leben sie in Österreich?
BF: Der jüngere Onkel im Jahre 10 oder 11, das weiß ich nicht genau, war ich noch sehr jung. Der ältere ist ca. 20 Jahre hier.
R: Beschreiben Sie Ihr aktuelles Verhältnis zu Ihren Verwandten in Österreich!
BF: Ausgezeichnet. Sie helfen mir bei allen möglichen Sachen.
R: Sind umgekehrt Ihre Verwandten von Ihnen abhängig?
BF: Da müsste man sie fragen.
R: Ich frage Sie. Was tun Sie für Ihre Verwandten?
BF: Alles, was sie mir sagen.
R: Was tun Sie konkret für sie?
BF: Meine Tante hat eine Firma. Wenn sie mir sagen, dass sie Hilfe brauchen, dann helfe ich ihnen. Dann wasche ich die Autos und wenn es bei meinem Cousin viel Arbeit gibt, ich meine, wenn es in der Firma, wo er ist, viel Arbeit gibt, dann helfe ich ihn auch manchmal.
R: Von welchem Cousin sprechen wir jetzt?
BF: XXXX .
R: In welcher Firma arbeitet er?
BF (auf Deutsch): Zustellung und Montage.
R: Wie heißt die Firma?
BF: XXXX .
R: Wem gehört diese Firma?
BF: Diese Firma gehört XXXX .
R: Sonstige Abhängigkeiten gibt es nicht?
BF: Ich bin von ihnen abhängig und von meiner Frau auch.
R: Welche Angehörigen haben Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
BF: Cousins und meine Mutter.
R: Haben Sie nicht auch einen Halbbruder?
BF: Ja, habe ich.
R: Wo hält sich Ihr Halbbruder aktuell auf?
BF: Genau weiß ich es nicht, weil wir nicht Kontakt zueinander stehen.
R: Wo ist er ungefähr?
BF: Ich weiß es nicht genau, wo er sich befindet. 2016 hat er TSCHETSCHENIEN verlassen.
R: Sie sagen Sie haben Cousins, wer sind deren Eltern. Gibt es noch Geschwister der Eltern?
BF: Mütterlicherseits (ms.) und von der Seite vom Papa gibt es Geschwister, aber die Cousins sind die Kinder eines Cousins meines Vaters.
R: Ihr Vater war also ein Einzelkind, habe ich das richtig verstanden?
BF: Er hatte Schwestern, aber keinen Bruder.
R: Wo leben die Schwestern Ihres Vaters?
BF: Sie sind verstorben.
R: Hatten sie Kinder?
BF: Ich bin bei den Verwandten meiner Mutter aufgewachsen und habe keinen Kontakt zu den Verwandten väterlicherseits gehabt.
R: Welche Geschwister hat Ihre Mutter, abgesehen von XXXX und XXXX ?
BF: XXXX .
R: Wo lebt der?
BF: Irgendwo im NORDEN.
R: Von RUSSLAND?
BF: Ja. Ich habe nur Kontakt zu einer Cousine meines Vaters. Sie lebt in MOSKAU und mit ihr lebt auch meine Mutter.
R: D. h., Ihre Mutter lebt aktuell in Moskau, stimmt das?
BF: Ja.
R: Sie haben von einem Cousin gesprochen. Ist das ein Sohn von XXXX ?
BF: Ja.
R: Wie heißt dieser Cousin?
BF: XXXX .
R: Wo lebt XXXX aktuell?
BF: Er lebt sowohl in MOSKAU als auch in TSCHETSCHENIEN.
R: Was ist mit der Wohnung in MOSKAU, in der Sie lebten?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mich nicht dafür interessiert.
R: War das eine Miet- oder Eigentumswohnung?
BF: Das war eine Mietwohnung.
R: Die Wohnung Ihrer Mutter wurde verkauft – haben Sie gesagt – wo war diese Wohnung?
BF: In XXXX .
R: Haben Sie noch eine Wohnung oder ein Haus in XXXX ?
BF: Nein.
R: Wohnt mittlerweile jemand anderer in der Wohnung, die Ihrer Mutter gehört hat?
BF: Die Wohnung, die sie verkauft hat?
R: Ja.
BF: ich weiß es nicht.
R: Ist die die Wohnung, an dere[n] Adresse Sie gemeldet waren?
BF: Nein, ich war in einem anderen Dorf gemeldet, das war das Dorf XXXX .
R: Wem gehört die Immobilie, an der Sie gemeldet waren?
BF: Das ist noch eine Wohnung, die von meinen Großeltern geblieben ist, wahrscheinlich gehört sie meiner Mutter.
R: Wer lebt dort jetzt?
BF: Wenn mein Cousin manchmal dorthin fährt, dann verweilt er dort.
R: Laut Ihrer Angaben in der EV gehört Ihre Familie dem Mittelstand an. Was meinen Sie damit? Was heißt Mittelstand für Sie?
BF: Wir hatten eine eigene Wohnung. Als ich zu Hause war, habe ich mein eigenes Auto gehabt, ich habe gearbeitet und war finanziell abgesichert. Das habe ich gemeint.
R: Wie halten Sie von Österreich aus Kontakt mit Ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
BF: Über Videoanruf.
R: Regelmäßig oder zu allen „heiligen Zeiten“?
BF: Mit meiner Mutter regelmäßig und mit den anderen einmal oder zweimal im Monat.
R: Wovon lebt Ihre Mutter aktuell?
BF: Wie soll ich das sagen? Sie kauft und verkauft Sachen.
R: Und Ihr Cousin XXXX ?
BF: Er handelt mit Telefonen.
R: Und Ihr Halbbruder?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wer in Ihrer Familie wurde bis dato zum Militär rekrutiert?
BF: Also ms. wurde der Sohn von einem Cousin einberufen. Er wurde nicht einmal einberufen, er wurde einfach mitgenommen. Er ist jetzt tot.
R: Wo hat dieser Cousin gelebt?
BF: Im gleichen Dorf.
R: In TSCHETSCHENIEN?
BF: Ja.
R: Wie haben Sie von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt zu Ihren Onkeln in Österreich gehalten?
BF: Ich habe sie angerufen, über „WHATS APP“.
R: Regelmäßig, zu Geburtstag oder zu besonderen Festen?
BF: Regelmäßig, aber ich habe ihnen auch zum Geburtstag gratuliert, sie haben sich große Sorgen um mich gemacht.
R: Warum?
BF: Sie wissen, welches System dort ist.
R: Im ZMR geben Sie an, verheiratet zu sein, Ihre Frau, ledig zu sein. Wo und wann haben Sie geheiratet?
BF: Wir haben in XXXX geheiratet. Wir haben nach dem muslimischen Ritus geheiratet.
R: In Österreich gilt wie in der RUSSISCHEN FÖDERATION die obligatorische Zivilehe. Sind Sie standesamtlich verheiratet?
BF: Ja, das gibt es. Aber in TSCHETSCHENIEN reicht es für die Moslems eine Ehe, die in der Moschee abgeschlossen wurde.
R: Nein, nach russischem Personenstand[srecht] gilt die verpflichtende Zivilehe auch in TSCHETSCHENIEN.
BF: Ich will es auch, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu.
R: Was meinen Sie jetzt dazu?
BF: Damals hatte ich keine Möglichkeit. Ich hatte kein Geld, als ich zuerst die Ehe standesamtlich hier registrieren wollte.
R: Sie geben an, nach muslimischem Ritus verheiratet zu sein. Wo haben Sie nach muslimischem Ritus geheiratet?
BF: In XXXX .
R: Wo genau?
BF: In einer Moschee.
R: Sie legten die Heiratsurkunde durch einen tschetschenischen Kulturverein vom 03.09.2021 vor. Es gibt die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich. Seit wann können Kulturvereine Menschen verheiraten?
BF: Für unsere Religion ist das zulässig. Es gibt Zeugen und in Anwesenheit von Zeugen wird geheiratet. Am 17. haben wir einen Termin für eine österreichische Ehe.
R: Am 17. was?
BF: Am 17. Jänner.
R: Warum ist in der vorgelegten Heiratsurkunde keine Mitgift eingetragen, auch keine symbolische?
BF: Es ist so. Wenn beide einverstanden sind, dann muss man nicht etwas mitgeben. Es ist nicht so, dass immer etwas mitgegeben wird.
R: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder gibt es sonstige besondere Merkmale betreffend Ihrer Integration im Bundesgebiet?
BF: Können Sie die Frage anders stellen.
R umschreibt die Frage.
BF: Freunde habe ich, ansonsten, über Führerschein habe ich schon erzählt. Ich beschäftige mich mit Fußball, das habe ich auch schon erwähnt. Ich habe österreichische Freunde, sie bringen mir Deutsch bei und ich bringe ihnen Russisch bei und wenn wir etwas nicht verstehen, dann lernen wir das über einen Onlineübersetzer.
[…]
R: Schildern Sie ausführlich und detailreich, wie Sie ab dem Moment, als Sie beschlossen, auszureisen, Ihre Ausreise organisierten und beschreiben Sie ausführlich und detailreich Ihre Reise und Ihre Lebensumstände bis zur Asylantragstellung am 15.03.2022!
BF: Ich stand damals unter großem Schock. Ich wurde sehr stark verprügelt und gefoltert. Ich war damals in MOSKAU. Ich dachte nur, dass ich irgendwo fahren muss, wo man mich finden wird. Meine Mutter sagte mir, das[s] sich so schnell wie möglich ausreisen soll und ich dachte, dass ich so schnell wie möglich nach Europa ausreisen werde. Ich habe dann nach einem Land gesucht, wo ich ein Visum bekommen könnte. Nach einiger Zeit habe ich ein Handelszentrum gefunden, dort stand geschrieben: „Wir garantieren für die Ausstellung eines Visums.“ Ich habe dorthin meine Dokumente und die Dokumente meiner Mutter eingereicht, nach zehn Tagen haben wir eine Antwort bekommen, wobei meine Mutter eine abschlägige Antwort bekommen hat, ich selbst habe ein Visum erhalten. Man hat mich angerufen und man hat mir mitgeteilt, dass mein Visum fertig ist. Ich stand damals unter Schock. Ich habe Angst gehabt, dorthin zugehen und habe gebeten mir, das Visum zuzustellen. Am gleichen Tag wurde mir das Visum zugestellt, ich befand mich nicht in der Stadt MOSKAU selbst, sondern im Gebiet MOSKAU. Ich dachte darüber nach, wie ich hierherkommen kann. Ich habe einen Taxifahrer gefunden, es war ein Kleinbus und mit diesem Kleinbus bin ich hierhergekommen. Dann bin ich hierhergekommen.
R: Das war am 28.05.2021, oder?
BF: Nein. Ich bin ca. am 25. MAI ausgereist.
R: Den Asylantrag stellten Sie am 15.03.2022. Beschreiben Sie mir Ihre Lebensverhältnisse in diesen zehn Monaten, was passierte inzwischen?
BF: Ich befand mich hier in Österreich mit einem Visum, das war ein Visum D. Ich dachte zwar damals schon darüber nach, dass ich um Asyl ansuchen sollte, aber ich hatte Angst. Ich hatte Angst um Asyl anzusuchen und habe nach anderen Wegen gesucht und dann habe ich die Dokumente eingereicht. Es gab eine Firma, die damit einverstanden war mich zur Arbeit aufzunehmen. Sie haben sich in meinem Namen an das Magistrat gewandt und haben die Dokumente für mich eingereicht. Danach habe ich auf eine Antwort gewartet, allerdings habe ich eine abschlägige Antwort, was mein Visum hier anbelangt, bekommen. Dann habe ich mit diesem Visum, die österreich-deutsche Grenze überquert. Ein Auto ist uns gefolgt, das war die Kriminalpolizei. Bei der Kontrolle wurde mir mitgeteilt, dass das ein gefälschtes, ein falsches Visum ist. Ich weiß nicht, woher man diese Information nahm. Ich habe keine Ahnung, woher man diese Information genommen hat. Was noch?
R: Was alles passiert während Ihres Aufenthalts in Österreich bis zu Ihrer Asylantrangsstellung im März 2022?
BF: Was noch passiert ist?
R: Ja.
BF: Man hat mir den Pass mit Visum abgenommen und man hat mir gesagt, dass es ein Gerichtsverfahren geben wird. Ich habe allerdings dann einen Anwalt beauftragt. Der Anwalt hat dann nach einiger Zeit Kontakt mit mir aufgenommen und sagte, dass es keine Beschuldigungen mehr in Bezug auf meine Person gibt. Danach hatte ich keinen Auslandspass mehr.
R: Was passierte sonst noch?
BF: Danach ist meine Frau nach XXXX gekommen. Wir haben hier eine Wohnung gemietet. Ich hatte temporäre Dokumente, die bescheinigt haben, dass man mir den Pass abgenommen haben. Ich hatte keinen Pass mehr und konnte mich deshalb nicht anmelden. Was noch? Im FEBRUAR haben wir die Wohnung gemietet und haben zusammengewohnt. Ich dachte darüber nach, was ich noch machen könnte und habe verstanden, dass ich sonst keine andere Chance habe und habe um Asyl angesucht. Ich habe dann die „weiße Karte“ erhalten, danach konnte ich mich anmelden und alles andere machen. Als ich um Asyl angesucht habe, hat man mir gesagt, dass ich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“, habe ich habe nicht verstanden, warum man mir das so sagt. Man hat mich gefragt, ob ich Asyl will, wenn man mir die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gibt und ich sagte „nein“, soll ich fortsetzen?
R: Ja.
BF: Ja, wenn ich die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ bekommen hätte. Man hat mir gesagt, dass ich temporär inhaftiert werde, in dieser Zeit wird man klären, ob ich diese Karte überhaupt habe oder nicht. Am nächsten Tag hatte ich die erste Einvernahme. Man hat mir gesagt, dass ich 100-%-ig die „Rot-Weiß-Rot-Karte“ habe, ich habe eine Adresse bekommen und man hat mich aufgefordert, dort hinzugehen und meine Karte abzuholen. Ich ging an die genannte Adresse, aber man hat mir gesagt, dass ich bereits um Asyl angesucht habe und ich diese Karte deshalb nicht mehr bekommen kann.
R: Schildern Sie Ihren Fluchtgrund! Warum mussten Sie die RUSSISCHE FÖDERATION verlassen?
BF: Ich wurde gefoltert. Ich stand unter großen Schock und Stress. Ich kann nicht zurück. Wenn ich zurückkomme, dann werde ich umgebracht oder man schickt mich in die UKRAINE.
R: Schildern Sie detailreich und ausführlich, warum Sie die RF verlassen haben
BF: Ich habe die RF verlassen, weil ich dort in Gefahr bin.
R: Schildern Sie ausführlich, warum Sie in der RF welchen Gefahren ausgesetzt waren!
BF: Ich versuch es Ihnen zu erklären. Wenn in RUSSLAND ein Tschetschene etwas macht, etwas gegen den Staat, dann behandeln eine solche Person die KADYROW-Leute diese Menschen sehr brutal. Es ist für die Menschen kein Unterschied, ob sie ein Huhn oder einen Menschen umbringen. KADYROW hat in RUSSLAND in jeder Stadt seine Leute und ich bin auf dem gefährlichsten von ihnen gestoßen. Er heißt Adam DEMILHANOV. Seine Leute haben mich gefoltert und weil ich in Gefahr war, habe ich RUSSLAND verlassen.
R: Was haben Sie gegen den Staat gemacht?
BF: Ich bin für NAWALNY aufgetreten. Er ist nach DEUTSCHLAND gekommen. Er ist nach seiner Rückkehr inhaftiert worden. Er wurde beschuldigt ein Spion zu sein und zwar gegen den Staat. Die Leute, die für ihn auftreten, man glaubt, dass solche Leute gegen den Staat auftreten. Als ich in den Händen der Leute war, hat man mir gesagt, dass man mich umbringen [wird] und NAWALNY auch.
R: Was konkret haben Sie gemacht?
BF: Ich bin bei einer Kundgebung aufgetreten. Ich habe mich an dieser Demonstration beteiligt. Auf „YouTube“ tritt NAWALNY auch auf. Ich unterstütze ihn. Ich bin mit dem Regime von PUTIN nicht einverstanden.
R: Wie konkret unterstützen Sie NAWALNY?
BF: Ich unterstützen ihn bei allen Sachen, die er spricht.
R: Wie?
BF: Bei einer Kundgebung war ich. Ehrlich gesagt habe ich es nicht geschafft, an weiteren Kundgebungen teilzunehmen. Er ist damals von DEUTSCHLAND nach MOSKAU gekommen. Der Flieger sollte ab Flughafen WNUKOWO landen, aber der Flieger ist an einem anderen Flughafen und zwar DOMODEWOWO gelandet. Er wurde am Flughafen WNUKOWO erwartet. Es waren dort hunderte oder tausende Leute, aber man hat den Flieger absichtlich an einem anderen Flughafen, nämlich DOMODEWOWO landen lassen, dort wurde er verhaftet und weggebracht. Aus diesem Grund hat es die Kundgebung gegeben.
R: Beschreiben Sie detailreich Ihre Kundgebungsteilnahme.
BF: Das hat sich alles am PUSCHKINPLATZ ereignet, dort gab es eine Kundgebung. „Freiheit für NAWALNY“. Es gab dort Plakate, mit Fotos von NAWALNY. „PUTIN geh weg.“ Ansonsten war da dort nichts Besonderes.
R: Wie viele Leute waren dort?
BF: Tausende.
R: Was haben Sie bei dieser Kundgebung gemacht?
BF: Ich habe mich an der Kundgebung beteiligt und habe auch geschrien: „Freiheit für NAWALNY“.
R: Sie waren also auf dieser Kundgebung, wie ging es weiter?
BF: Ich glaube, dass nicht einmal eine Stunde vergangen ist. Da sind große Busse dorthin gekommen. Wie soll ich das erklären? Jedenfalls sind Leute aus diesen Bussen rausgesprungen. Sie haben die Leute mit Gummiknüppel geschlagen. Man wollte die Beendigung dieser Kundgebung erreichen. Es wurden Leute nach dem Zufallsprinzip verhaftet und weggebracht. Das ist alles.
R: Wie ging es weiter.
BF: Ich wurde auch weggebracht. Ich habe es damals nicht gewusst, aber ich wurde in einem Käfig gehalten, man hat mich zur Befragung – das war noch die MOSKAUER Polizei. Am nächsten Tag wurde ich befragt, man hat mich gefragt, was ich dort gemacht habe und ob ich NAWALNY unterstütze. Man hat mir gesagt, dass ich ein Tschetschene bin und es ist deshalb die tschetschenische Polizei dorthin gekommen. Man hat mich weggebracht und ich wusste nicht, wohin man mich bringt. Als wir dorthin gekommen sind, gab es dort eine Sitzung. Bei dieser Sitzung gab es Fernsehen. Wir wurden damals aufgenommen. An dieser Sitzung hat Adam DEMILHANOV teilgenommen. Wir wurden im Fernsehen gezeigt, dass ich so zu sagen, gegen das Regime dort war und für NAWALNY und dass ich mich bei der Kundgebung beteiligt habe. Ich habe auch einen Beweis dafür. Weil das aus der offiziellen KADYROW-Seite gezeigt wurde. Bei der zweiten Einvernahme habe ich einen Stick übergeben, auf dem sich die diesbezügliche Aufnahme befindet. Ich dachte, dass wir dann freigelassen werden, aber wir wurden nach TSCHETSCHENIEN gebracht und dort hat das alles begonnen.
R: Was hat begonnen?
BF: Folter, Beleidigungen. Man hat mich geschlagen, mit Gummiknüppel und mit Fäusten geschlagen. Man hat mir vorgeworfen, dass ich gegen das Regime dort bin. Man hat mir gesagt, dass ich – wenn ich gegen diese Leute bin – dort kein Existenzrecht habe. Das ist unbeschreiblich, wie die Leute sind. Es waren zwei Männer, die haben mich angeschaut, haben gelächelt und haben untereinander gesprochen, ob sie mich nicht gleich umbringen sollen. Ich weiß nicht, ob sie unter Tabletteneinfluss gestanden sind, die Leute wissen nicht was Mitleid ist. Das sind keine Leute, die haben nichts Menschliches. So war es einige Tage. Zum Schluss haben sie mir angedroht, dass sie mich auf einen elektrischen Stuhl setzen werden. Am zweiten oder dritten Tag hatte ich so einen Kopf (BF zeigt). Ich habe damals verstanden, dass ich die Folter nicht mehr erleiden kann. Ich wollte auch keinen elektrischen Stuhl. Ich habe gesagt, dass ich alles machen werde, was sie wollen. Ich habe sie gebeten mich freizulassen, ich habe gesagt, dass ich alles machen werde, was sie wollen. Sie haben Geld von mir gefordert. Sie haben nicht wenig Geld gefordert. Sie einen großen Betrag hatte ich nicht. Sie wollten eine Million Rubel von mir, aber so viel Geld hatte ich nicht. Sie haben einfach gelächelt. „Wenn du leben willst, musst du das Geld beschaffen.“ Ich habe die Leute gebeten mir Zeit zu geben und habe ihnen gesagt, dass ich das Geld organisieren werde. Ich dachte an meine Mutter. Ich habe gebeten zumindest meine Mutter telefonisch kontaktieren zu können. Man hat mir die Gelegenheit gegeben, meine Mutter anzurufen. Ich habe sie angerufen, sie stand unter Schock. Ich habe meine Mutter gebeten, das Geld irgendwie zu organisieren. Sie hat gesagt, dass sie das Geld irgendwie organisieren wird, auch wenn sie die Wohnung dafür verkaufen muss. Sie wollte mich sehen, aber das hat man nicht erlaubt. Meine Mutter hat gesagt, dass man ihr drei oder vier Tage geben soll. Sie haben aufgehört mich zu schlagen. Nach zwei oder drei Tagen, am dritten Tag glaube ich, sind sie gekommen und haben mir gesagt, dass sie das Geld bekommen haben, aber sie mich nicht einfach so freilassen können. Sie haben mir vorgeschlagen für sie zu arbeiten. Ich hätte zum damaligen Zeitpunkt alles gemacht. Ich war damit einverstanden. Ich wusste damals nicht, was ich zu tun hatte, war aber trotzdem damit einverstanden. Man hat mir dann gesagt, was ich zu tun habe. Es hat sich herausgestellt, dass ich als Spion für die Leute arbeiten sollte. Ich war ja mit allen Sachen einverstanden, alles was man mir gesagt hat. Also hat man mich in Ruhe gelassen. Ich wurde noch ca. eine Woche festgehalten, damit die Schlagspuren und blaue Flecken nicht mehr so sichtbar sind. In dieser einer Woche bin ich etwas zu mir gekommen. Man hat mir ein Telefon gegeben und eine SIM-Karte. Man sagte mir, dass ich über diese SIM-Karte zu den Leuten immer in Kontakt sein soll bzw. erreichbar bin. Man hat mir als das Telefon und die SIM-Karte gegeben und gesagt, dass ich in MOSKAU arbeiten werde. Man hat mich gefragt, ob ich Geld habe und ich sagte „nein“. Man hat mir ein Flugzeugticket gekauft und ich bin mit dem Flugzeug nach MOSKAU geflogen. Mit der Zeit war mir die Situation klarer. Ich stand ja unter sehr starken Schock. Ich konnte nächtelang nicht schlafen. Es ist eine Zeit vergangen und die Leute haben mich nicht kontaktiert. Es sind vielleicht ein oder zwei Wochen vergangen. Ich dachte schon, dass sie mich nicht mehr kontaktieren werden, weil doch eine Zeit lang vergangen ist. Ich habe dort begonnen in einem Geschäft zu arbeiten. Ich hatte zwei Tage gearbeitet, zwei Tage hatte ich frei. In den zwei freien Tagen, war ich als TISCHLER tätig. Es ist FEBRUAR, MÄRZ vergangen. Ich kam zu mir und habe die Leute langsam vergessen. Anfang MAI hat alles begonnen. Man hat mich angerufen und gesagt, ob ich schon mein Leben in MOSKAU organisiert habe oder irgendwelche Neuigkeiten weiß. Ich habe gefragt: „Welche Neuigkeiten man meint, ich wüsste nichts Neues.“ Man hat mir gesagt, dass ich nicht unbedingt warten muss, was man mir sagt, ich kann auch aus Eigeninitiative handeln. Ich sollte unter die Jugendlichen kommen, so zu sagen bei ihnen „eindringen“ und dann die Informationen weiterleiten, was die jungen Leute gegen den Staat haben. Ob sie etwas Schlechts über das KADYROW-System sprechen. Ich wollte das nicht machen, aber man hat mich angerufen und gefordert, dass ich Neuigkeiten weiterleiten, man wollte ein Ergebnis haben. Ich habe damals entschieden, dass ich dort nicht bleiben kann, weil ich dort in Gefahr bin, weil mich die Leute nicht in Ruhe gelassen hätten. Seitdem habe ich versucht ein Visum zu bekommen. So war es.
R: Habe ich Sie richtig verstanden: sie wurden direkt nach der Haft in den Flieger nach MOSKAU gesetzt?
BF: Ich habe Sie nicht verstanden.
R wiederholt die Frage.
BF: Nein, man hat mir einfach ein Flugticket gekauft, man hat mich nirgends hingebracht.
R: Was haben Sie zwischen Ihrer Enthaftung und den Flug nach MOSKAU gemacht?
BF: Nichts habe ich gemacht. Ich bin einfach in das Auto eingestiegen und bin zum Flughafen gefahren.
R: Sind Sie direkt nach der Festnahme mit einem Wagen direkt zum Flugplatz gefahren?
BF: Nein, ich wurde dort freigelassen. Man hat mir dort ein Telefon gegeben und elektronisch ein Flugticket gekauft. Dann bin ich zu dem Parkplatz gefahren, wo die Autos stehen und von dort bin ich zum Flughafen gefahren. Ich habe dort selber meinen Pass vorgezeigt und bin geflogen.
R: Wann sind Sie in MOSKAU angekommen?
BF: Nach ca. zwei Wochen. Moment, warten Sie kurz, ich sagen Ihnen genau wann. Das war vor dem 10. Februar glaube ich.
R: Was war am 10. Februar, wenn Sie das Datum so genau wissen?
BF: Weil ich dort ca. zwei Wochen angehalten wurde. Ich wurde am 23. Jänner das erste Mal festgenommen und in TSCHETSCHENIEN war ich ca. am 25. Und ich war dort ca. zwei Wochen lang.
R: Was konkret haben Sie als Informant zwischen FEBRUAR 2021 und MAI 2021 gemacht?
BF: Ich habe nur auf den Anruf von den Leuten gewartet. Als ich nach MOSKAU geflogen bin, hat es im MÄRZ und APRIL keine Anrufe gegeben, das hat erst Anfang MAI begonnen.
R: Haben Sie gewohnt, wo Sie auch davor gewohnt haben?
BF: In MOSKAU?
R: Ja.
BF: Ja.
R: Haben Sie in derselben Firma gearbeitet wie zuvor oder eine neue gesucht?
BF: Dort, wo ich als Tischler gearbeitet habe, war keine richtige Firma. Ich habe einfach Anzeigen geschaltet, dass ich als TISCHLER tätig sein kann.
R: Wo konkret haben Sie also bis MAI 2021 gearbeitet?
BF: Im Geschäft.
R: In welchem Geschäft?
BF: Lebensmittelgeschäft.
R: Wie heißt dieses?
BF: XXXX .
R: Sind Sie auch in Österreich als Informant für die KADYROWZY tätig?
BF: Nein, natürlich nicht.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Es gibt zwei Möglichkeiten: Man hat mir ja gesagt, dass man mich entweder umbringen wird oder die zweite Möglichkeit ist, dass man mich in die UKRAINE schickt. Die Häftlinge werden nämlich freigelassen und in die Ukraine geschickt.
R: Wer konkret sollte Ihnen warum konkret etwas antun wollen?
BF: Noch einmal?
R wiederholt die Frage.
BF: Als ich festgenommen wurde hat man mir gesagt, dass ich niemanden darüber erzählen darf und genau das machen soll, was die Leute mir sagen, da man mich sonst umbringen wird. Für die Leute wäre es leicht mich umzubringen.
R: Was würde passieren, wenn Sie nicht nach TSCHETSCHENIEN, sondern z. B. nach MOSKAU wo Sie gelebt haben?
BF: Man wird mich finden.
R: Waren Sie in Österreich jemals einer Bedrohung ausgesetzt?
BF: Hier in Österreich oder von Russland aus?
R: Sowohl als auch.
BF: Von der österreichischen Seite gibt es keine Bedrohung, aber zu Hause gibt es Ermittler und sie suchen nach mir. Deswegen ist meine Mutter von dort ausgereist und sie versteckt sich.
R: Wo suchen die Ermittler nach Ihnen und wo versteckt sich Ihre Mutter?
BF: Meine Mutter hat sich in MOSKAU versteckt. Sie kann keinen Meldezettel machen, deswegen kann sie auch nicht offiziell arbeiten.
R: Und wo suchen die Ermittler nach Ihnen?
BF: Jetzt in TSCHETSCHENIEN, ich werde zur Befragung geladen. Wenn ich zurückfahre und mich irgendwo anmelde, sei es auch in SIBIRIEN, wird man kommen um mich zu holen.
R: Waren Sie ab 2019 in MOSKAU gemeldet?
BF: Ich war dort temporär registriert. Können Sie mir das Datum noch einmal sagen.
R: Sie haben 2019 gesagt.
BF: 2019 war ich dort temporär registriert.
R: Welcher Gefahr sind Sie jetzt konkret in Österreich ausgesetzt?
BF: Derzeit. Hier in Österreich meinen Sie?
R: Ja.
BF: In Österreich glaube ich droht mir nichts, aber wenn ich zurückfahre, dann schon. Das will ich mir gar nicht vorstellen.
R: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt mit russischen Behörden oder mit der russischen Botschaft?
BF: Nein.
R: Sie haben gesagt, Sie haben Belege, welche Belege?
BF: Eine Videoaufnahme und ein Foto.
R: Gesichtet wird [per] Beamer Datei GKEI6826.JPG. Es handelt sich um ein sehr kleines Foto, dreier Personen mit Maske, ca. eine halbe A4-Seite breit auf der Leiwand. Was sehe ich hier.
BF: Ich.
R: Das sind drei Personen. Wer sind diese drei Person?
R: Die erste Person, vom BF gesehen, links.
R: Wer ist die linke Person von Ihnen [aus gesehen], daher links (weißes Hemd)?
BF: Vielleicht wurde er festgenommen, ich kenne dieser Person nicht.
R: Wo wurde dieses Foto gemacht und wann?
BF: Das Foto befindet sich auf der Seite von KADYROW, das ist ein Screenshot.
R: Alle Personen tragen FFP2-Masken, es sind nur die Augen zu sehen.
R: Gesichtet wird die zweite Datei, das Video MFSI1719. Die Größe des Bildaufschnittes auf der Leinwand ist ca. A3.
R: Was ist hier zu sehen?
BF: Da sieht man, wie die Versammlung abläuft. Der erste Mann mit dem Bart ist Adam DEMILHANOV.
R: Welche Versammlung ist das und wo?
BF: Das ist in MOSKAU. Als die tschetschenische Polizei kam um mich zu holen, wurde ich dorthin gebracht.
R: Wo ist das?
BF: In MOSKAU, die Adresse weiß ich nicht.
R: Was sehe ich da?
BF: Wie soll ich das erklären.
R: Wenn Sie hingebracht wurden, müssen Sie wissen, was das ist.
BF: Das ist wie ein Hotel, aber die Leute dort haben eine eigene Bewachung, dort sind eigene Leute. Der DEMILHANOV hat dort alles reserviert.
RV: Es steht etwas am Pult.
R ersucht die D dies zu übersetzen.
D: Es ist sehr schwer lesbar. Das Wort mit den größeren Buchstaben heißt „PRÄSIDENT“, auf Grund meines Wissens müsste ich ausgehen, dass es „HOTEL PRÄSIDENT“, FÜNF STERNE heißt, lesbar ist es nicht, es sind nur die fünf Sterne erkennbar.
R: Wer sind Sie?
BF: Schauen wir uns das und dann kann ich das Ihnen sagen.
R: Auf welcher Sprache ist es?
BF: Auf Russisch.
BF erkennt sich bei Sekunde 28 und gibt an, dass er der vierte, vom BF ausgehen rechts, schwarze FFP2-Maske ist.
R ersucht D den russischen Teil zusammenfassend zu übersetzen.
D: Der Mann, der dort auftritt, dass die Angelegenheit, auf Grund der Gesetze geregelt wird. Man hat mit der Mutter dieser Person gesprochen, die Mutter hat gesagt, dass er nicht für NAWALNY ist, dass er dort nur zufällig war und dass er für die Politik des Präsidenten ist. Es werden nicht genehmigte Kundgebungen auch im Ausland und die Teilnahme an solchen Kundgebungen verurteilt und betont, dass das gesamte Volk hinter dem Präsidenten steht und nach dem Wahlen natürlich ihn wählen wird. Es wird noch betont, dass man für KADYROW ist und für seine Politik, das ist eindeutig.
R an BF: Was wurde auf Tschetschenisch gesagt?
BF: Mann wurde da etwas auf Tschetschenisch gesagt. „Ahmad zu bist der Weg und die Kraft.“
R: Ich habe vom BFA eine andere Übersetzung.
R ersucht die D um detaillierte Übersetzung.
D: Es wurde mit seiner Mutter gesprochen und sie hat u. a. gesagt, dass er zufällig dorthin kam (nicht alles verständlich). Das alles Rechtens nach erledigt wird und mit seiner Mutter gesprochen. (Nach nochmaligen Vorspielen) Wir haben mit seinem Vater und seiner Mutter gesprochen und sie hat gesagt
R: Dieses Video dauert 1:50 Min.
Gesichtet wird das Video 20220404104214 von djamublat_434.
D: Dieses Video ist weitgehend auf Tschetschenisch.
BF übersetzt das Video von Tschetschenisch auf Russisch: Man spricht über die Politik, dass sie heuer viel zu tun hatten und viel gearbeitet hatten. Sie sagen, dass sie gut gearbeitet haben, ich weiß nicht warum, aber er sagt: „Wir sind außerhalb von TSCHETSCHENIEN, aber in RUSSLAND.“ Für uns ist es wichtig, wie wir außerhalb von Tschetschenien genannt werden. Hinter DEMILHANOV sitzt der, der mich gefoltert hat und Geld von mir verlangt hat.
R: Bei 47 Sekunden, die Person mit der weißen FFP2-Maske. Der mit dem Bart ist Adam DEMILHANOV.
R stellt sich neben dem BF und fragt, ob er auf diese Distanz etwas erkennen kann.
BF: Ich sehe ihn in Träumen, wenn ich schlafe, ich kann ihn nicht vergessen.
RV weist daraufhin, dass der BF das Video öfter gesehen hat.
BF übersetzt vom Video: Dass man gleich weiter auf diesem Weg gehen soll und alle wissen müssen, was familiäre Werte sind. Sowohl auf Russisch und auf Tschetschenisch hat man gesagt, dass man intensiv mit der Jugend arbeiten soll, egal wo sie sind. Man lässt nicht zu, dass man den Namen verschmutzt.
D: Auf Russisch: Das ist unser Weg, man soll mit der Jugend intensiv arbeiten, auch über die sozialen Netzwerke.
BF übersetzt den restlichen Teil des Videos: Er hat gesagt, dass wir und Russland das Ziel haben die familiären Werte zu stärken. Wie soll ich das übersetzen. Kann ich mir das noch einmal anhören.
R: Ja.
BF übersetzt weiter: Man soll die Arbeit mit der Jugend nicht nur mit Worten bei der Wahl ausdrücken, sondern durch Taten. Man muss mit der Jugend arbeiten, dass sie verstehen, was unser Weg bedeutet. Wir sollten – mir fällt das Wort nicht ein – wie soll ich das sagen? Ich kann es leider nur so übersetzen.
R: Umschreiben Sie es.
BF: Man soll daran arbeiten, dass die jungen Leute nicht schlecht werden.
R: War das der gesamte Text?
BF: Im Großen und Ganzen schon.
R: Sind Sie auf dem Video drauf?
BF: Ja.
R: BF erkennt sich bei 1:28 Min als vierter von rechts, vom BF aus gesehen, schwarze FFP2-Maske. Es handelt sich um den selben Bildausschnitt vom vorherigen Video.
BF: Vielleicht sind das schon Leute, die für sie arbeiten.
R: Warum sollte man geheime Informanten in eine Pressekonferenz setzen?
BF: Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, ob das Spione oder Agenten sind.
R: Wer sind die übrigen Personen in dem Konferenzraum?
BF: Diese Person kenne ich nicht. Ich habe DEMILHANOV erkannt, danach habe ich den Bewacher von ihm erkannt.
R: Wenn der, den Sie als Ihren Folterer zu erkannt angeben, warum ist sein Bewacher mit Ihnen in Tschetschenien um Sie zu foltern, das verstehe ich nicht?
BF: Sie sind sowohl in MOSKAU als auch in TSCHETSCHENIEN.
R: Kennen Sie sonst noch jemanden in diesem Konferenzraum.
BF: Nein.
R: Wenn Sie zu zwölft sitzen, haben sich doch unterhalten.
BF: Wir saßen zuerst ohne Masken und dann ist jemand hineingelaufen und hat gesagt, dass wir wenn DEMILHANOV kommt die Masken aufsetzen müssen.
R hält fest, dass auf dem Video keine Sicherheitskräfte bzw. Aufpasser zu sehen sind und die zwölf junge Leute ohne Handschellen oder sonstige Sicherungmaßnahmen sitzen. Im Video davor ging es darum, um einen Jungen, der in etwas hineingeraten ist, wer ist das? Um welchen Jungen ging es da?
BF: Er hat über mich gesprochen. Weil er Vater gesagt hat, dann meint er den Mann meiner Mutter, weil meine Mutter geheiratet. Er spricht mit meiner Mutter über diesen Mann.
R: Das entspricht nicht den tschetschenischen Gepflogenheiten. Das haben Sie bisher nicht angegeben. Sie haben gesagt, Ihre Mutter lebt bei Ihrer Schwester in MOSKAU.
BF: Ja, bei meiner Tante.
R: Bei Ihrer Tante?
BF: Ja. Meine Mutter hat sich dann von diesem Mann scheiden lassen. Der Mann befindet sich glaube ich in KASACHSTAN, aber ich weiß es nicht genau.
R: Wann hat sie sich scheiden lassen?
BF: Das war drei oder vier Monate nachher, das war im Sommer. Er hat viel getrunken und meine Mutter wollte nicht mehr mit ihm zusammenleben.
R: Warum sollte über Sie gesprochen werden und nicht über die anderen elf?
BF: ich weiß es nicht, ich habe es selber nicht verstanden. Ich weiß nicht, wer die anderen Leute sind. Als ich dorthin gebracht wurde, waren alles schon dort.
R: Kommt Ihr Name in einem dieser Videos irgendwo vor?
BF: Nein.
R: Warum sollte DEMILHANOV Sie nicht direkt ansprechen, wenn sie im Konferenzsaal sitzen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Von wann ist dieses Video?
BF: Am 24. Jänner.
R: 2021?
BF: Ja.
D: Das Ende des Videos wäre auf Russisch verstehbar: Wenn wir die richtigen Werte unterstützen werden, dann wird es uns in allen Richtungen ein Wachstum geben, beginnend mit dem Verteidigungsministerium und bis zur Jugendpolitik.
RV merkt an, dass eine GOOGLE-Recherche gibt, dass es in MOSKAU tatsächlich ein Hotel PRÄSIDENT gibt und in der Fotogalerie auch der im Video erkennbare Konferenzsaal abgebildet ist.
R an D: Wie ist die Verständigung mit dem BF?
D: Von mir aus sehr gut.
R: Wie schätzen Sie sein Sprachniveau auf Russisch ein?
D: Perfekte Sprachkenntnisse, zumindest sehr gute.
R an BF: Wie verstehen Sie die D?
BF: Gut.
R: Die Niederschrift der bisherigen Befragung wird dem BF rückübersetzt. RV verzichtet auf die Dur[rchsicht] der Niederschrift.
R: Wurde alles richtig protokolliert?
BF: Ja.
[…]
R: Schildern Sie, wie Sie genau und detailliert, wie Ihre Gattin kennengelernt haben!
BF: Als ich hierherkam.
R: Schildern Sie genau, wie Sie sie kennengelernt haben.
BF: Ich habe sie in „INSTAGRAM“ gesehen, als ich hierherkam, ich glaube, dass es im JULI war. Danach bin ich nach WIEN gekommen und ich habe sie in WIEN getroffen. Wir standen dann in Kontakt. Wir haben uns verliebt und dann habe ich hier einen Heiratsantrag gemacht.
R: Beschreiben Sie mir genau und detailliert wie Sie sie kennengelernt haben, über welche Gruppe, über welche Personen?
BF: Das war „INSTAGRAM“.
R: Wie konkret haben sie sich über „INSTAGRAM“ kennengelernt.
BF: Ich habe die Empfehlung ihrer Seite gesehen auf „INSTAGRAM“ und habe gesehen, dass sie Tschetschenin ist. Zu diesem Zeitpunkt wolle ich heiraten. Ich habe sie gesehen, ich habe mich zuerst nicht getraut sie anzuschreiben, aber letztendlich habe ich sie angeschrieben und dann haben wir uns zufällig in WIEN getroffen.
R: Können Sie über „INSTAGRAM“ einsteigen und zeigen, wann Sie sich kennengelernt haben?
BF: Ich habe das nicht mehr.
R: Was heißt das?
BF: Ich habe sie ein- oder zweimal angeschrieben und um ihre Telefonnummer gebeten. Wir haben uns getroffen, wir haben auch miteinander telefoniert. Ich habe nicht gewusst, dass das notwendig sein wird.
R: Was meinen Sie mit, das haben Sie nicht mehr, dort gibt es ja einen Verlauf.
BF: Die Korrespondenz gibt es nicht mehr. Ich habe auch meiner Gattin gesagt, dass sie das löschen soll.
R: Normalerweise hebt man sich solche Andenken doch auf.
BF: Ich habe nicht geglaubt, dass das wichtig ist. Ich habe mich mit ihr getroffen und sie um ihre Telefonnummer gebeten.
R: Haben Sie über „WHATS APP“ „angebandelt“?
BF: Ich habe sie angerufen und wir haben uns getroffen.
R: D. h., Sie haben keinen Beleg dafür, dass sie sich erst in Österreich kennengelernt haben?
BF: In Österreich? Ich glaube nicht.
R: Beschreiben Sie mir, wie sich diese Beziehung entwickelt hat?
BF: Wir haben uns getroffen und sind spazieren gegangen und dann haben wir uns einander verliebt. Sie ist wirklich mein Lebensmensch. Was soll ich noch dazu sagen? So haben wir uns getroffen, wir haben uns einander verliebt, danach habe ich ihr einen Antrag gemacht.
R: Wie ging es nach dem Antrag weiter?
BF: Danach haben wir geheiratet, das war Ende AUGUST.
R: Wie ging es dann weiter?
BF: Sie ist nach XXXX und wir haben nach muslimischen Ritus in einer Moschee geheiratet. Ich habe in einer Mietwohnung gelebt und das Geld für die Wohnung hat mein Onkel bezahlt. Das war eine leere Wohnung und ich hatte kein Geld, damit wir zusammen dort leben können, ich konnte die Wohnung dort nicht einrichten. Es war so zu sagen ein Sofa dort, daher lebte sie weiter bei ihrer Familie. Ich bin nach WIEN gekommen und sind spazieren gekommen, wir waren auch im PRATER. Es gibt auch Plätze, wo Sushi gemacht wird. Ich weiß es nicht mehr genau, wo es ist, aber sie weiß es. Ich bin hier nach Wien gefahren und ich habe auch hier eine Wohnung gemietet. Im JÄNNER hat man mir den Pass abgenommen und ich konnte nicht mehr hierherkommen, also hat sie selbst vorgeschlagen, dass sie eine Wohnung dort mietet, weil sie die Möglichkeit dazu hat. Im JÄNNER hat der Wohnungsinhaber gesagt, dass ich die Wohnung verlassen soll, weil die Wohnung renoviert wird, deshalb bin ich zu meinem Onkel gezogen, deshalb konnte ich sie nicht zu mir nehmen. Ich hatte auch kein Geld um nach Wien zu kommen, um sie zu treffen. Im Februar haben wir eine Wohnung in XXXX genommen, sie hat gesagt, dass sie arbeiten wird und die Wohnung erhalten wird, weil sie genug davon hat, dass wir weiter so leben. Sie hat diese Wohnung auf ihren Namen gemietet und seitdem leben wir in der Wohnung zu zweit.
R: Haben Sie jemals in WIEN gelebt?
BF: Ich? Nein. Ich bin nur manchmal nach WIEN gekommen.
R: Sie wohnen also in der Wohnung Ihrer Frau. Wer bestreitet den Lebensunterhalt?
BF: Meine Frau und meine beiden Onkel unterstützen mich. Manchmal habe ich auch Geld, aber die ständige Miete zahlt sie.
R: Was arbeitet Ihre Frau in welchen Erwerbsausmaß?
BF: Sie arbeitet in einem Schuhgeschäft im XXXX . Ich weiß nicht, wie viele Stunden in der Woche es sind, aber sie beginnt um 7 und arbeitet bis 18 Uhr.
R: Ist Ihre Frau gesund oder in irgendeiner Art pflegerisch von Ihnen abhängig?
BF: Nein, sie ist gesund.
R: Was spricht dagegen die Ehe in der RF miteinander fortzusetzen?
BF: Wie kann ich dort leben? Dann wird sie dort alleine leben müssen.
R: Ist sie dort einer Gefährdung ausgesetzt?
BF: Nein. Wir sind dort in Russland nicht offiziell standesamtlich verheiratet.
R: Was weiß Ihre Frau über Ihren Aufenthaltsstatus?
BF: Sehr wenig.
R: Was heißt das?
BF: Ich wollte meine Frau das alles nicht erzählen. Ich möchte auch so schnell wie möglich das vergessen, was mit mir passiert ist. Ich werde sonst schizophren. Ja, sie hat mich danach gefragt, ich habe es ihr kurz gesagt.
R: Was haben Sie ihr gesagt?
BF: Das ich Probleme hatte, dass ich mich an der Kundgebung beteiligt habe und dass es dort eine Gefahr für mich gibt, sie weiß auch, dass ich gefoltert wurde. Das ist alles.
R: Weiß Ihre Frau, dass Sie Asylwerber sind und keinen Aufenthaltstitel für Österreich haben?
BF: Ja, das weiß sie.
R: Sie haben beschlossen im MAI 2021 auszureisen. Was war Ihr Plan? Was war Ihr Ziel?
BF: Ich habe überhaupt keine Gedanken im Kopf gehabt, außer dem Gedanken, dass ich mich retten muss.
R: Sie haben gesagt, Sie haben recherchiert wie man ein Visum bekommt. Was konkret haben Sie recherchiert?
BF: Ich habe bei Bekannten gefragt.
R: Haben Sie nicht einfach auf die Homepage der österreichischen Botschaft geschaut?
BF: Oft, sehr oft. Dass, was für mich passend war, war eine Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitsgenehmigung und die Familienzusammenführung mit meiner Frau.
R: Jetzt haben Sie vorhin gesagt, dass Sie Ihre Frau erst hier kennengelernt haben. Was jetzt?
BF: Was meinen Sie jetzt?
R wiederholt das Gesagte.
BF: Das war nicht in RUSSLAND, ich habe hier nachgeschaut, in Österreich. In RUSSLAND habe ich überhaupt nichts im Kopf.
R: Sehe ich es richtig, dass Ihnen am 03.03.2021 ein neuer Inlandsreisepass ausgestellt wurde?
BF: Ein neuer Inlandspass? Ja.
R: Wo ist der ausgestellt worden?
BF: In MOSKAU.
R: Laut kriminaltechnischer Untersuchung vom 16.03.2022 ist dieser echt und nicht verfälscht. Waren Sie bei der Passausstellung Problemen ausgesetzt?
BF: Nein, das habe ich elektronisch beantragt. Ich bin dann einfach hingegangen, habe unterschrieben und das wars.
R: Laut EB reisten Sie am 25.05.2021 mit einem PKW aus und über die UKRAINE und SLOWAKEI nach Österreich, wo Sie Ihren Angaben zufolge am 28.05.2021 einreisten. Gab es auf der Reise Probleme, zB bei Grenzkontrollen?
BF: Ich bin dort alle Kontrolle und alle Zollkontrollen durchgegangen. Das einzige Problem war, Russland zu verlassen.
R: Welches Problem gab es?
BF: Man hat mir nicht gesagt, welches Problem es ist, aber der FSB wollte mich nicht durchlassen, ich wurde dort fünf Stunden festgehalten. Aber UKRAINE, SLOWAKEI, das war kein Problem. Es ist in meiner Wohnung die österreichische Kriminalpolizei gekommen. Mein Auslandspass wurde überprüft. Es waren fünf oder sechs Personen. Sie sagten, dass das kein Problem ist und dann sind sie gegangen.
R: Wann war das?
BF: Das war 2021, vor DEUTSCHLAND.
R: Laut der Beschuldigtenvernehmung vom 03.01.2022 gaben Sie an: „Ich habe dieses Visum in MOSKAU bei einer Visaagentur beantragt und dafür 2600 Euro bezahlt. Ich habe dafür dort meinen Pass hinterlegt und nach 10 Tagen brachte mir ein Taxifahrer meinen Pass zu einem vereinbarten Übergabeort. Denn ich selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht in MOSKAU. Hintergrund meines Visumsantrages war, dass ich bei meinem Onkel in Österreich als TISCHLER in einem MÖBELHAUS arbeiten kann.“ Das klingt nicht nach Flucht aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, sondern geplanter Arbeitsmigration nach Österreich! Was sagen Sie dazu?
BF: Das ist von DEUTSCHLAND, oder?
R: Ja.
BF: In DEUTSCHLAND wollte ich nicht um Asyl ansuchen. Ich dachte, wenn ich dort alle Probleme erzähle, man mich dort Asyl gewähren wird und mich dort lassen wird. Man sagte mir, dass man mich nach Österreich überstellt, weil meine Frau und meine Onkel hier sind. Ich wollte nicht in DEUTSCHLAND bleiben.
R: Bei der Grenzpolizei XXXX gaben Sie an, dass Sie an allen Grenzen kontrolliert wurden und nie bestandet wurden und heute geben Sie Probleme an der RUSSISCH-UKRAINISCHEN Grenze an und was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich in DEUTSCHLAND nicht bleiben wollte und die Probleme nicht geschildert habe.
R: Laut Ausreiseaufforderung des Landratsamtes XXXX wurden Sie am 03.01.2022 zur Ausreise aufgefordert und haben DEUTSCHLAND am 03.01.2022 am Grenzübergang XXXX auf der A8 verlassen. Sind Sie gefahren?
BF: Ja. An dem Tag, an dem mir den Pass weggenommen hat?
R: Ja.
BF: Ja.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu XXXX , BULGARISCHER Staatsangehöriger?
BF: Er ist eigentlich ein niemand für mich. Mein Onkel hat für ihn gearbeitet. Er war damit einverstanden, die Wohnung zu vermieten. Er ist manchmal auch gekommen.
R: Laut EV organisierte Ihnen Ihr Onkel diese Wohnung im XXXX . Wenn Sie am 28.05.2022 nach Österreich einreisten und bereits seit 28.05.2022 in der Wohnung dieses Bekannten Ihres Onkels gemeldet waren – wann haben Sie begonnen, das zu organisieren?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich dort eine Anmeldung brauche. Ja, mein Onkel hat mir diese Wohnung organisiert. Er hat mit mir gesprochen und gesagt, dass ich dort leben kann. Der Onkel hat auch gesagt, dass er für die Wohnung zahlen wird.
R: Wie viele Tage vor der Einreise haben Sie begonnen dies alles zu organisieren.
BF: Was organisieren?
R erläutert die Frage.
BF: Das hat zehn oder 15 Minuten gedauert, das dauerte nicht lange. Das muss man nicht tagelang machen.
R: Sie haben gesagt, Sie waren nicht in MOSKAU als Ihnen das Visum ausgestellt wurde, wo waren Sie?
BF: Im Gebiet MOSKAU. XXXX heißt das, wenn sie das genau wissen, das ist ein Dorf bei MOSKAU.
R: Warum waren Sie dort?
BF: Weil dort ein Freund von mir gearbeitet hat.
R: Wie kamen Sie dann zu Ihrer nächsten Wohnung in XXXX ?
BF: Das war meine Freundin.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zur BELGISCHEN Staatsangehörigen XXXX , verurteilt wegen Geldwäsche und Suchtmitteldelikten?
BF: XXXX , das war meine Freundin aus BELGIEN.
R: Dort war zeitgleich mit Ihnen XXXX gemeldet. In welcher Beziehung stehen Sie zu ihm?
BF: Ich habe keine Ahnung.
R: Sie drei haben in derselben Wohnung gelebt.
BF: Nein. Ich weiß, dass sie einen Bekannten hatte, aber ich kenne ihn nicht.
R: Sie stellten am 06.09.2021 einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte in XXXX . Auf welcher Grundlage? Warum glaubten Sie, dass Ihnen eine Rot-Weiß-Rot-Karte ausgestellt werden sollte?
BF: Die Firma hat eine Anfrage gestellt und hat mir einen Job angeboten.
R: Welche Firma?
BF: Das war eine Montagefirma.
R: Warum zogen Sie den Antrag am 25.10.2021 zurück?
BF: Ich habe nichts zurückgezogen, ich habe keine Ahnung wie das entstanden ist. Das hat mir schon bei der vorherigen Einvernahme gesagt. Man hat mir gesagt, dass ich diese Karte bekomme und ich hätte gesagt: „Nein, geben Sie mir meine Dokumente zurück, ich will die Karte nicht.“ Ich bin doch kein Dummkopf.
R: Die Montagefirma, die Sie erwähnen, ist zufällig die Firma von Herrn XXXX , wo Sie vorher gesagt haben, er ist nichts für Sie?
BF: Ich meine, dass er trotzdem niemand für mich, aber er hat die Dokumente eingereicht. Er ist zum AMS gegangen, er hat dort gemeldet, dass er Arbeiter braucht, aber man hat ihm keine Arbeiter zur Verfügung gestellt. Er hat mich gefragt, ob ich arbeiten kann, ich habe gesagt: „Ja, das könnte ich schon machen.“ „Ok, dann werde ich dich beim AMS anfordern.“
R: Laut Antrag lautet Ihre E-Mailadresse XXXX . Diese E-Mailadresse gehört aber laut Akt zu XXXX . Können Sie mir das erklären?
BF: Er hat wahrscheinlich seine E-Mail-Adresse angegeben, damit das E-Mail zu ihm kommt. Er hat die Dokumente in meinem Namen eingereicht.
R: Ich habe eine Generalvollmacht, wonach Herr XXXX Ihren Onkel eine Generalvollmacht erteilt. Wer wollte Sie einstellen, Ihr Onkel oder Herr XXXX ?
BF: Sie arbeiten zusammen, das habe ich schon gesagt. Der BULGARE war unterwegs und er hat ihm die Vollmacht gegeben, damit der Onkel etwas erledigen, wenn er nicht da ist.
R: Die Vollmacht datiert bereits aus 2018. Die Unterschrift laut Augenschein ist sicher nicht von Herrn XXXX .
BF: Warum?
R ersucht BF, RV und D zwecks Akteneinsicht zum Richtertisch zu kommen.
RV nimmt Akteneinsicht in Generalvollmacht und die Arbeitgebererklärung.
R: Im Asylverfahren gaben Sie an, TISCHLER zu sein, laut Rot-Weiß-Rot-Kartenantrag waren Sie METALLARBEITER, MECHANIKER und verwandte Berufe. Können Sie mir das erklären?
BF: Ich habe auch schon heute gesagt, dass ich SCHWEISSER bin und TISCHLER.
R: Sie sind beides?
BF: Ja und auch LOGISTIKER. Was SCHWEISSERAUSBILDUNG und TISCHLERAUSBILDUNG anbelangt, habe ich diesbezügliche Kurse besucht.
R: Über welches Aufenthaltsrecht verfügten Sie bis 15.03.2022 (Tag der Asylantragstellung)?
BF: Ich hatte eine Visum D, das habe ich schon gesagt. Dann hat man mir den Pass weggenommen und ich habe Dokumente erhalten, das mir bestätigt hat.
R: Das Visum der Österreichischen Botschaft Moskau vom 26.04.2021, gültig vom 27.04.2021 bis 26.04.2022 ist eine Totalfälschung.
Visa werden von der ÖB Moskau nicht via Taxifahrern zugestellt und nicht von Visacenter in Einkaufscenter ausgestellt! Die ÖB MOSKAU teilte am 04.04.2022 mit, dass Visa mit der Gültigkeitsdauer „365 Tage“ von Österreich nicht vorgesehen sind, sondern nur von Deutschland, in Österreich gebe es auch keinen Bundesfreiwilligendienst, auch den gebe es in Deutschland (Bufdi), aber sie sind im VIS negativ, dh Sie haben auch kein dt. Schengenvisum, des Rundsiegel „Konsul MOSHWIE“ mit Bundesadler ist lt der Grenzpolizei XXXX eine Totalfälschung und mit einem Tintenstrahldrucker aufgebracht. In DEUTSCHLAND wurde Ihr am 15.04.2013 ausgestellter Auslandsreisepass mit dem Visum wegen Urkundenfälschung als Beweismittel einbehalten. Laut Kurzmitteilung der Grenzpolizeiinspektion XXXX vom 16.11.2022 wurde das Strafverfahren in DEUTSCHLAND eingestellt. Gibt es in Österreich diesbezüglich ein Verfahren gegen Sie?
BF: Darf ich eine Frage stellen?
R: Ja.
BF: Ich habe das überhaupt nicht verstanden, welches Visum das ist und welcher Konsul das war. Ich habe nur „Visazentrum“, „Visaagentur“ gesehen und diese Frau hat auch schlecht Russisch gesprochen. Als ich nach Europa fuhr, hat man mich doch einreisen lassen. Wenn das so war, warum? Ich schwöre, dass ich gedacht habe, dass das ein Originalvisum ist.
R: Da es sich bei dem Visum um eine Fälschung handelt und Sie nicht bei der ÖB MOSKAU waren, sondern bei Dokumentenfälschern: Warum sollten die Ihrer Mutter kein Visum verkaufen?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe geglaubt, dass es ein Originalvisum ist.
R: Welche Dokumente haben Sie für Ihre Mutter eingereicht?
BF: Die Auslandspässe, im gleichen Raum wurden uns die Fingerabdrücke abgenommen.
R: Vorher haben Sie gesagt, dass Ihre Mutter sich erst im Sommer von Ihrem zwischenzeitlichen Mann getrennt hat. Warum haben nur Ihre Mutter und Sie um Visa „angesucht“?
BF: Wegen dem Mann?... Ich weiß es nicht. Sie wollten sich schon längst scheiden lassen… Sie haben immer gestritten.
R: Laut Sachverhaltsdarstellung der Grenzpolizeiinspektion XXXX waren Sie mit einem BMW 318 unterwegs – wie können Sie sich den leisten? Sie hatten keine Einkünfte!
BF: Das war nicht mein Auto. War das Auto auf mich registriert, oder?
R: Wem gehörte das Auto?
BF: Das war ein Firmenauto.
R: Auch dieser BMW gehört XXXX – warum ist der so großzügig zu Ihnen? Sein Auto, seine Wohnung,…? Warum ist dieser großzügig.
BF: Weil mein Onkel mit diesem Auto gefahren ist und er hat dies entschieden.
R: Laut Grenzpolizeiinspektion XXXX hatten Sie einen nationalen russischen Führerschein, ausgestellt am 05.03.2019 für mehrere Fahrzeugklassen (schlecht lesbar)! Den haben Sie im Verfahren nicht vorgelegt. Sie waren seit MAI 2021 in Österreich und wurden im JÄNNER 2022 beim Grenzübergang XXXX am Weg nach DEUTSCHLAND betreten. Verlegt der Besitzer eines Nicht-EWR-Führerscheins seinen Wohnsitz nach Österreich, ist das Lenken von Kraftfahrzeugen grundsätzlich sechs Monate zulässig. Danach verliert der Führerschein seine Gültigkeit und muss umgeschrieben werden. Rechtlich gesehen sind Sie ohne Führerschein gefahren. Das ist allein Tatbestand, der nach § 53 FPG ein Einreiseverbot trägt, was sagen Sie dazu?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich ein Jahr fahren darf.
R: Sie waren zu viert im Auto, warum fuhren gerade Sie?
BF: Weil die anderen keinen Führerschein hatten.
R: Das Bundesamt ließ Ihr Asylverfahren am 16.03.2022 durch Ausfolgen einer Aufenthaltsberechtigungskarte zu. Diese hätte Ihnen am 18.03.2022 an Ihrer Meldeadresse in XXXX zugestellt werden sollen. Der Hinterlegungszettel wurde hinterlassen und die Aufenthaltsberechtigungskarte wurde Ihnen am 21.03.2022 durch Hinterlegung am Postamt zugestellt. Am 22.03.2022 haben Sie eine neue Meldeadresse in XXXX begründet. Warum haben Sie Ihre Aufenthaltsberechtigungskarte nie vom Postamt abgeholt? Sie wurde an das Bundesamt zurückgestellt, jetzt befindet sich diese im Akt.
BF: Weil ich mit meiner Freundin gestritten haben. Wir standen nicht mehr in Kontakt und ich wusste nicht, dass ich da etwas bekommen haben. Wir haben seither keinen Kontakt mehr.
R: Warum haben Sie sich dann nicht abgemeldet?
BF: Wann war denn das?
R: Am Tag, an dem Sie sich bei Ihrer Frau angemeldet haben.
BF: Als es die Möglichkeit gegeben hat, habe es auch gemacht.
R: Dem BFA gegenüber haben Sie angegeben, dass Sie sich mangels Dokumenten nicht vor MÄRZ 2022 bei Ihrer Frau anmelden konnten und daher unangemeldet dort lebten. Sie hatten laut Akt Ihren Führerschein und einen Inlandsreisepass. Warum haben Sie sich nicht bei Ihrer Frau angemeldet, als Sie zu ihr gezogen sind?
BF: Kann man sich mit diesen Dokumenten anmelden?
R: Ja.
BF: Man braucht ja einen Auslandsreisepass, Russisch kann man ja nicht lesen.
R: Laut EV haben Sie sich erst im MÄRZ 2022 bei Ihrer Gattin angemeldet, weil Sie vorher keinen „Pass“ hatten. Welchen „Pass“ haben Sie seither? Was meinen Sie mit „Pass“?
BF: Die „weiße Karte.“
R: Laut Ihrem Inlandsreisepass wurde Ihnen am 20.02.2015 ein Reisepass der Serie 9614 mit der Passnummer 566704 ausgestellt; das stimmt auch mit Ihrer Geburtsurkunde überein, die Sie der Stadt XXXX , aber nie dem BFA vorlegten. Laut dem Reisepass, den Sie Ihrem Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte beilegten, stammt Ihr Auslandsreisepass aber vom 15.04.2013, Passnummer XXXX . Haben Sie zwei Pässe, einen aus 2015 und einen aus 2013?
BF: Nein, ich hatte niemals in meinem Leben zwei Pässe gehabt.
R: Haben Sie einen alten Inlandsreisepass?
BF: Nein.
R: Das ist Ihr erster?
BF: Nein, das ist mein zweiter.
R: Von wann ist Ihr erster Inlandsreispass?
BF: Normal, wenn man 14 wird.
R: D. h., der Pass aus 2015 könnte Ihr alter Inlandspass sein und Sie hatten nur einen Auslandsreisepass?
BF: Der erste Auslandspass wurde 2012 oder 2013 ausgestellt.
R: Und der zweite Auslandspass?
BF: Wann der erste Inlandpass ausgestellt wurde, weiß ich nicht.
R: Sie haben vom ersten Auslandsreisepass gesprochen. Wurde ein zweiter Auslandspass ausgestellt?
BF: Ich bin jetzt völlig durcheinander und weiß nicht, was Sie meinen.
R: Warum stellten Sie den Asylantrag erst, nachdem Sie in Österreich nach muslimischem Ritus geheiratet haben?
BF: Vorher hatte ich noch ein Visum und ich wollte damals keinen Asylantrag stellen. Ich habe ja gesagt, dass ich um ein Visum angesucht habe.
R: Sie gaben in der EB an: „Ich habe eine Rot-Weiß-Rot Karte beantragt, aber nie bekommen, darum habe ich jetzt um Asyl angefragt, damit ich weiterhin legal in Österreich bin.“ Das ist eine seltsame Begründung für einen Asylantrag!
BF: Ich hatte kein Dokument mehr, keinen Auslandspass und ich konnte nicht nach Hause zurück, was hätte ich sonst machen sollen. [Ich wollte h]ier legal leben.
R: Warum gaben Sie bei der EB die XXXX , TSCHETSCHENIEN, als [letzten] Wohnsitz an, wenn Sie in der EV und heute MOSKAU als Wohnsitzadresse angeben, wo Sie die letzten zwei Jahre gelebt haben?
BF: Dort, an der XXXX , hatte ich eine ständige Anmeldung. Dort war ich ständig gemeldet.
R: Sie gaben in der EB an, dass Sie von der MOSKAUER Adresse nur den Straßennamen, XXXX , angeben konnten, sich aber bei der Hausnummer nicht sicher waren. Wie kann es sein, dass Sie die Hausnummer des Hauses, in dem Sie die letzten beiden Jahre lebten, nicht mehr genau wissen, die Adresse, wo Sie davor lebten, hingegen genau?
BF: Ich habe an der vorigen Adresse 19 Jahre gelebt. Ich konnte mich zuerst an die Hausnummer nicht erinnern, habe aber die XXXX genannt.
R: Mit dem Zusatz, dass Sie sich nicht sicher sind?
BF: Ja, das habe ich gesagt.
R: Waren Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION Journalist, Blogger oder Influencer?
BF: Nein.
R: Arbeiten Sie für „ROSPIL“ oder haben Sie für „ROSPIL“ gespendet?
BF: „ROSPIL“, was ist den[n] das?
R: Das ist die Aufdeckerplattform von NAWALNY.
BF: Nein, da habe ich auch kein Geld gespendet.
R: Waren Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION Mitglied einer politischen Partei?
BF: Nein.
R: Haben Sie kandidiert oder engagieren Sie sich sonst politisch?
BF: Nein. Ich war einfach nur für die Wahrheit und das was NAWALNY gesagt, war alles nur die Wahrheit.
R: Waren Sie Wahlkampfhelfer NAWALNYS bei seiner Präsidentschaftskandidatur 2018?
BF: Das war nicht möglich, wie hätte ich das machen können. Alle haben NAWALNY unterstützt.
R: Engagieren Sie sich für die FBK?
BF: Was ist den das?
R: Das ist Transparenzdatenbank von NAWALNY.
BF: Nein. Ich habe keinen direkten Kontakt zu NAWALNY gehabt. So wie das ganze Land, wollte ich, dass er das Land regiert.
R: Gehören Sie der von NAWALNY 2019 gegründeten Gewerkschaft an?
BF: Nein.
R: Sind Sie in Österreich exilpolitisch tätig?
BF: Derzeit nicht.
R: Waren Sie es jemals?
BF: Mit der Politik?
R: Waren Sie in Österreich je politisch, betreffend die RF oder sonst irgendwie?
BF: Nein.
R: Sind Sie in Österreich Journalist, Blogger oder Influencer?
BF: Nein.
R: Wie engagieren Sie sich von Österreich aus für die Sache von NAWALNY?
BF: Jetzt mache ich nichts. Er ist im Gefängnis, ich kann nichts tun, ich kann ich nicht helfen. Er wird wahrscheinlich nicht mehr lebendig aus diesem Gefängnis herauskommen.
R: Haben Sie abgesehen von der Demonstration im JÄNNER 2021 jemals an Demonstrationen teilgenommen?
BF: Nein.
R: Schildern Sie, warum Sie ausgerechnet an dieser einen Demonstration teilnahmen! Wie kam es dazu?
BF: Weil der Mensch ungesetzlich festgenommen, er wird der Spionage verdächtigt bzw. beschuldigt. Meiner Meinung nach war das ganze Land für ihn.
R: D. h., Sie haben es gemacht, weil es alle gemacht haben?
BF: Weil er die Wahrheit gesagt hat und ich wollte, dass gerade diese Person der Präsident wird. In RUSSLAND bzw. in TSCHETSCHENIEN…. Ein 20-jähriger sagt z. B. gegen KADYROW und PUTIN im Internet, dann hat man ihn eine Glasflasche hingestellt und ihn auf diese Glasflasche gesetzt. Das ist doch nicht normal. Diese Videoaufnahme haben sie selbst ins Internet gestellt und dieses Video selbst ins Internet gestellt, damit die anderen sehen, wie vorgegangen wird. Dieser Mann ist spurlos verschwunden.
R: Warum sollten die KADYROWZY als Informant in MOSKAU haben wollen, wenn es dort Vorbehalte gegen Tschetschenen gibt? Warum sollte man dann gerade Ihnen etwas sagen?
BF: Ich glaube ich, habe die Frage nicht richtig verstanden.
R erklärt die Frage.
BF: Ich werde des Ihnen gleich sagen: Mit den Russen, das ist nicht so. Ich habe viele Russen dort gekannt, das ist nicht so. Abgesehen davon, sollte ich nicht über die Russen berichten, sondern über die Tschetschenen dort, deshalb wurde ich ausgesucht. Dort gibt es sehr viele Spione, so wie ich es verstanden haben
R: Nicht nur dort. Nach heute publizierten Bericht de[s] DS[N] gibt es viel Spionage in Österreich, insbesondere von RUSSLAND und insbesondere betreffend die [tschetschenische] Diaspora. Sind Sie in Österreich als Spion für RUSSLAND tätig?
BF: Nein, das war ich niemals in meinem Leben. Nein, das habe ich nie in meinem Leben gemacht. Ich möchte über diese Leute vergessen, dass es solche Leute überhaupt gibt.
R: Sie legten eine Ladung für 10.10.2022 vor. Gab es bis dahin Verfolgungshandlungen gegen Sie oder war das die erste seit 10. Februar 2021?
BF: Ich weiß nur von den zwei Dokumenten, aber ich bin nicht zu Hause und deswegen weiß ich von anderen Dokumenten nicht.
R: Der Rückschein und die Zustellverfügung der Ladung sind nicht ausgefüllt, wie haben Sie sie bekommen?
BF: Mein Cousin hat mir gesagt, dass der Bezirksinspektor einige Mal gekommen ist. Das letzte Mal hat er gesagt, dass er die Ladung ausfolgen muss und er hat diese Ladung übergeben. Normalerweise bekommt man solch eine Ladung persönlich ausgehändigt.
R: Wie haben Sie den Einberufungsbefehl für den 08.11.2022 bekommen?
BF: Wie man mir das hierhergebracht hat?
R: Wie hat man Ihnen das zugestellt?
BF: Mit einem Taxi.
R: Wer hat Ihnen das per Taxi geschickt?
BF: Das war ein Auto mit deutschem Kennzeichen.
R: Wer hat den Taxifahrer den Einberufungsbefehl gegeben?
BF: Mein Cousin.
R: Wie bekam Ihr Cousin den Einberufungsbefehl?
BF: Der Bezirksinspektor ist nach Hause gekommen und hat ihn ihm gegeben, mein Cousin war zu Hause. Diese Bezirksinspektoren müssen sich selbst dafür rechtfertigen, warum sie nicht zugestellt haben, deshalb geben sie das irgendjemanden im Haushalt.
R: D. h., abgesehen von der Ladung und dem Einberufungsbefehl, gab es seit Februar 2021 keine Verfolgungshandlungen gegen Sie?
BF: Offiziell keine Handlung.
R: Was meinen Sie mit offiziell, was gab es inoffiziell?
BF: Was inoffiziell war, weiß ich nicht. Wenn man jemanden sucht, werden darüber keine offiziellen Dokumente verteilt.
R: Das Delikt Art. 121.1 russ. StGB ist die wiederholte Verletzung des festgelegten Verfahrens der Organisation oder der Durchführung einer Versammlung, einer Kundgebung, einer Demonstration, eines Umzuges oder des Aufziehens von Streikposten. Das deckt sich nicht einmal im [A]nsatz, dass Sie einmal bei einer Demonstration waren. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe die Gesetze nicht geschrieben und die Dokumente auch nicht. Wenn man gesucht wird, werden auch irgendwelche Paragraphen gefunden. Es ist so, dass man sich einen Paragraphen aussucht und man gezwungen wird, das zu unterschreiben.
R: Warum sollten Sie sich an das Informationszentrum des Tschetschenischen Innenministeriums wenden, um am 23.08.2021 einen negativen Strafregisterauszug ausgestellt zu bekommen und diesen durch seinen stellvertretenden Leiter in XXXX am 23.08.2021 für den internationalen Rechtsverkehr überbeglaubigen, wenn es von der Russischen Föderation, insb. den KADYROWZI seit Jänner 2021 verfolgt werden und deswegen im Oktober 2022 geladen werden?
BF: In welchem Monat habe ich das bekommen, im achten Monat?
BF: Ja.
BF: Ich war dort nicht persönlich. Ich habe meinem Cousin gesagt, dass er dorthin gehen soll und er war dort und er hat gesagt, dass er es für mich braucht.
R: Wie haben Sie in XXXX im AUGUST 2021 alle Dokumente beglaubigt übersetzen lassen, wenn Sie in Österreich sind?
BF: Mein Cousin hat es einen Dolmetscher übergeben, damit er dies übersetzt. Damals gab es dort keine Ladung, das war im AUGUST. Ich hatte damals weder den Einberufungsbefehl noch die Ladung.
R: Sie waren laut Bestätigung des XXXX bereits ab 10.02.2017 in MOSKAU als TISCHLER erwerbstätig – also nicht nur ZWEI JAHRE vor Ihrer Ausreise 2021 und entgegen Ihrer Aussage heute, war das keine inoffizielle Tätigkeit.
BF: Ich habe gesagt, dass ich zuerst über Videoverbindung eine Ausbildung gemacht habe. Zuerst hatten wir kein Praktikum, das Praktikum habe ich später in MOSKAU absolviert.
R: Laut Zeugnis des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK haben Sie aber gleichzeitig zur Tätigkeit als TISCHLER in MOSKAU in TSCHETSCHENIEN bis 28.04.2018 die Ausbildung im XXXX als ELEKTROSCHWEISSER gemacht. Wie konnten Sie gleichzeitig in MOSKAU und TSCHETSCHENIEN arbeiten?
BF: Ich habe schon gesagt, dass ich eine Ausbildung über Videoverbindung gemacht. Die ELEKTROSCHWEISSERAUSBILDUNG war von einer Anstalt in MOSKAU, deshalb habe ich die Dokumente von MOSKAU bekommen. Was die TISCHLERTÄTIGKEIT anbelangt, habe ich das Ausbildung über Video absolviert und das Praktikum hatte ich MOSKAU. Ich habe gearbeitet und eine Praxis gemacht.
R: Heute haben Sie gesagt, dass die TISCHLERARBEIT keine offizielle war. Sie haben bis 20.05.2021 dort als TISCHLER gearbeitet, bis fünf Tage vor Ihrer Ausreise. Im Asylverfahren geben Sie an, dass Sie zuletzt als Verkäufer gearbeitet haben und zuletzt in einer anderen Stadt im Gebiet MOSKAU waren, weil ein Freund dort gearbeitet. Was war die Situation?
BF: Ich habe einfach die Prüfung bestanden, ich habe mein Diplom genommen, das war’s.
R: Wie haben Sie alle diese Dokumente – diese ganze Zeugnisse, Bestätigungen, Diplome, Urkunden, usw. - in Österreich bekommen oder haben Sie sie mitgenommen?
BF: Manche habe ich mitgenommen, mache habe ich von einem Taxifahrer bekommen.
R: Wie kam der Taxifahrer zu den Dokumenten?
BF: Entweder hat es mein Cousin ihn übergeben oder ein Freund von mir.
R: Sind Sie zwischen der ersten Einreise nach Österreich im Mai 2021 und der Asylantragstellung im März 2022 in die RF zurückgekehrt?
BF: Nein.
R: Haben Sie in diesem Zeitraum einmal die EU verlassen?
BF: Ich habe die Grenze überquert, die WEISSRUSSISCHE Grenze.
R: Warum waren Sie in WEISSRUSSLAND?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich die Grenze überqueren solle, weil ich mit diesem Visum alle drei Monate die Grenze überqueren sollte. Aber das war keine genaue Information.
R: Ausweislich des Aktes der Grenzpolizeiinspektion XXXX kamen seit Sie den Pass der Stadt XXXX im Verfahren zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorlegten, folgende Stempel – soweit lesbar – hinzu:
•24.05.2021 Einreise in die SLOWAKEI
•13.08.2021 Ausreise aus POLEN
•24.08.2021 Einreise SLOWAKEI
•21.12.2021 Ausreise aus ?
•29.08.2021 Einreise SLOWAKEI
•29.12.2021 Ausreise aus POLEN (2x)
R: Wo waren Sie in der Zwischenzeit?
RV zeigt auf eine Passkopie im Akt.
BF: Im Mai 2021 bin ich eingereist und drei Monate später ausgereist.
R: Sind Sie über POLEN ausgereist?
BF: Ich bin nur über POLEN nach BELARUS eingereist.
R: Wie lange sind Sie in BELARUS geblieben?
BF: Ich glaube ein paar Woche. Vielleicht eine Woche oder zwei Wochen.
R: Es gibt einen Einreisestempel 24.08.2021 in die SLOWAKEI. Sind Sie da in den Schengenraum eingereist?
BF: Ja.
R: Es gibt einen weiteren Einreisstempel in die SLOWAKEI am 29.08.2021 aber keinen korresporentierenden Ausreisestempel zuvor, wie kam es dazu?
BF: Ich bin das erste Mal über die SLOWAKEI eingereist und nach drei Monaten bin ich über POLEN ausgereist, aber retour bin ich über die UKRAINE gefahren.
R: Es gibt Einreisestempel in die SLOWAKEI vom 24. und 29.08.2021 und dazwischen keinen Ausreisestempel, erklären Sie mir das.
BF: Ich kenne mich mit den Stempeln nicht aus. Ich habe nur die Grenze überquert, aber ich weiß nicht, welche Stempel ich da bekommen.
RV: Ich vermute, dass POLEN einen Fehler gemacht hat, weil der Ausreisestempel vom 29.08.2021 zweifach gestempelt wurde.
R: Somit endete die Reisehistorie mit einer Ausreise nach POLEN am 29.08.2021 Sie sind aber hier wann und wie kamen Sie zurück?
BF: Nein, das ist durchgestrichen. Es ist was darübergeschrieben. Darf ich eine Frage stellen?
R: Der RV verweist auf die zwei Diagonalstriche auf die zwei polnischen Ausreisestempel vom 29.08.2021.
R: Sind Sie im Dezember 2021 aus dem Schengenraum ausgereist?
BF: Nein.
R: Wie kamen dann Ihren Angaben zu Folge durchgestrichenen Stempel in Ihrem Pass?
BF: Ich habe den Schengeraum nicht verlassen, ich wollte nur die Grenze überqueren, damit ich den Stempel bekomme und ich war mit einem Auto unterwegs und Belarus wollte mich nicht einreisen lassen und hat mir keinen Stempel in den Pass geben.
R: Warum wollte Belarus Sie nicht einreisen lassen?
BF: Ich habe keine Ahnung, ich wollte dort einreisen, aber man hat mich dort nicht einreisen lassen. Man hat von mir 9.000 Euro gefordert.
R: Die in Tschetschenien übersetzten Übersetzungen und Dokumente, die Sie vorgelegt haben, stammen alle vor der Zeit Ihres Einreisestempels am 29.08.2021? Kann es nicht sein, dass Sie sie selbst mitgenommen haben und in der Zeit in Russland waren?
BF: Natürlich nicht.
R: Zufällig stammt die Apostille vom 23.08.2021, am 24.08.2021 sind Sie in die Slowakei, in den Schengenraum zurückgekehrt.
BF: Nein, das würde sich zeitlich auch nicht ausgehen.
R: Das Standesamt übermittelte Ihre Ehefähigkeitsbestätigung vom Standesamt des Bezirks XXXX , Republik Tschetschenien, vom 20.09.2022. R ersucht D die Apostille zu übersetzen:
D: Apostille Convention de la Havre du 8 octobre 1961
1 Russische Föderation
Dieses offizielle Dokument wurde von
3. In der Eigenschaft als Leiterin der Rayonsabteilung des Standesamtes XXXX
4. Es wird bescheinigt durch das Amt des Standesamtes der TSCHETSCHENISCHEN REPUBIK
mit dem Siegelabdruck bescheinigt.
7. Durch XXXX – Leiterin des Amtes des Standesamtes der TSCHETSCHENISCHEN REPUB[L]IK
8. Unter der Nummer 2249 Rundsiegel und Unterschrift (unlesbar)
R: Zuvor haben Sie gesagt, dass es wegen der Dokumente kein Problem gegeben hat, weil es ja noch keine Ladung gegeben hat. Wie ist daher die Ausstellung dieser Ehefähigkeitsbestätigung vom 20.09.2022 mit Apostille vom 17.10.2022, sohin sieben Tage nach dem Ladungstermin vereinbar? Warum sollte man Ihnen Dokumente für den Auslandsgebrauch ausstellen, wenn man Sie in Russland festnehmen will?
BF: Es ist ja nicht so viel Zeit danach vergangen.
R: Wie haben Sie dieses Dokument bekommen?
BF: Ich werde in Russland ja nicht wegen eines Mordes gesucht. Es ist nicht so, dass die Fahndungsplakakte überall hängen. Deswegen hat es keine Probleme gegeben, so ein Dokument zu bekommen.
R: Wie haben Sie es bekommen?
BF: Welches genau?
BF: Die Ehefähigkeitsbescheinigung mit Apostille vom 17.10.2022?
BF: Ich habe meinen Cousin dorthin geschickt und er hat dieses Dokument erhalten und mir geschickt.
R: Wie hat Ihre Gattin die Dokumente bekommen, die sie für die die Eheschließung braucht?
BF: Genauso. Ich habe meinen Cousin darum gebeten. Fotos und Pässe mussten hingeschickt werden.
R: Ihre Gattin ist in der RF keiner Verfolgung ausgesetzt, warum hat sie das nicht selbst gemacht?
BF: Weswegen sollte sie 4.000 km fahren, wenn man ihr hier das Dokument übergibt?
R: Sie legten die Ladung betreffend die Durchführung von Maßnahmen in Verbindung mit der Einberufung zum Wehrdienst. Sie sind fast 22 Jahre alt und wehrpflichtig. Wann waren Sie bei der Musterung?
BF: Das war 2019 oder 2020, genau weiß ich es nicht mehr. Früher hat man Geld gefordert. Wenn jemand früher in die Armee gehen wollte, aus Tschetschenien musste er Geld dafür zahlen, aber jetzt werden die Leute scharenweise genommen, weil ja in RUSSLAND der Bedarf besteht.
R: In welcher Kategorie sind Sie tauglich?
BF: Ich weiß es nicht, ich kenne mich mit den Kategorien nicht aus, aber ich hatte keine Probleme.
R erläutert das EUAA Dossier zum Militärdienst in der RUSSISCHEN FÖDERATION, demzufolge der Einberufung im Alter zwischen 18 und 27 Jahren die Musterung im Alter von 16 bis 17 Jahren vorausgeht. Das wäre in Ihrem Fall zwischen 2017 und 2018 gewesen.
BF: Als ich vor hatte nach MOSKAU zur Arbeit zu fahren, habe ich von dort einen Stempel gebraucht, deshalb bin ich dorthin gegangen und wurde untersucht.
R: Von wem haben Sie einen Stempel gebraucht?
BF: Vom Wehrkommando.
R: In Ihrem Inlandspass fehlt der Wehrdienststempel.
BF: Es gibt ein getrenntes Dokument, das ist blau, in dem werden solche Stempel gestempelt.
R: Wo ist Ihr Wehrdienstbuch?
BF: Ich weiß es nicht, wahrscheinlich ist es in MOSKAU geblieben.
R: Für eine Musterung sind mit fast 22 Jahren zu alt. Wehrpflichtstempel werden sehr wohl im Inlandsreisepass angebracht, es kann daher nicht festgestellt werden, ob Sie bei der Musterung waren. Das stimmt damit überein, dass Sie ausweislich Ihres Inlandsreisepasses in TSCHETSCHENIEN hauptwohnsitzgemeldet waren und bis 2014 die Wehrpflicht in TSCHETSCHENIEN überhaupt ausgesetzt war, und seither nur 400 bzw. 500 Männer pro Jahr eingezogen wurden. Einberufungsbefehle werden nicht vom Bezirksinspektor, sondern vom Wehrkommando, von der Rek[…]rutierungsstelle zugestellt. Es kann daher auf Grund Ihres Vorbringens nicht festgestellt werden, dass der Einberufungsbefehl echt ist. Die entsprechenden Formulare für diese Ladungen können aus dem Internet heruntergeladen werden, wie die Österreichische Botschaft am 09.01.2023 bestätigt.
Sie geben an, dass Sie aus einer Mittelstandsfamilie kommen. Laut EUAA vermeiden Wohlhabendere in der RUSSISCHEN FÖDERATION die Einziehung zum Militärdienst u.a. durch Bestechung. Eine Möglichkeit, den Militärdienst dadurch zu vermeiden, ist, dass der Zuständige den Einberufungsbefehl nicht korrekt, zB postalisch zustellt. Die ÖB Moskau bestätigte am 09.01.2023, dass Einberufungsbefehle weiterhin nur durch persönliche Übergabe an den Einzuberufenden zugestellt werden können, sonst sind sie ungültig. Selbst wenn der Einberufungsbefehl echt wäre, wäre er daher ungültig.
Darüberhinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, Zivildienst statt Militärdienst zu leisten, wie die EUAA bestätigt. Die Angehörigen der Freiwilligenverbände oder Söldner der Private Contractors werden nicht im Rahmen des Militärdienstes rekrutiert.
Es gibt in Tschetschenien wie die EUAA berichtet, Probleme betreffend „wilde Rekrutierungen von ,Freiwilligen‘“.
RV: Es handelt sich um Zwangsrekrutierungen (Seite 52ff, EUAA und Profilbericht und Staatendokuanfrage vom 18.11.2022).
R: Warum sollten Sie sich diese nicht dadurch entziehen können, dass Sie nach MOSKAU zurückkehren, wo Sie bisher gelebt haben und wo EUAA derartige Probleme nicht berichtet?
BF: Ich habe keine Ahnung in welcher Welt Sie leben? Man weiß einfach nicht alles. Mein Cousin war 30 Jahre alt. Er wurde sogleich in die UKRAINE mitgenommen ohne richtig einberufen zu werden, er war nicht einmal bei der Armee. Ihnen wird das gesagt, was im Gesetz steht. Zeigen Sie mir einen KADYROW-Menschen oder einen PUTIN-Anhänger, der überhaupt nach dem Gesetz nachgeht.
R: Was ist mit dem Cousin, der Ihnen noch am Oktober 2022 Dokumente schickte?
BF: Was mit ihm los ist?
R: Wurde er zwangsrekrutiert?
BF: Bis jetzt nicht, er wartet darauf.
R: Wo lebt er aktuell?
BF: So wie ich früher gesagt habe, in MOSKAU und TSCHETSCHENIEN.
R: Und Ihr Halbbruder?
BF: Ich weiß nichts von ihm, ich stehe nicht mit ihm in Verbindung. Der Cousin, der zu Hause ist, er ist schon 27 Jahre alt.
R: Ist das derjenige, der zwischen MOSKAU und TSCHETSCHENIEN hin- und herpendelt und Ihnen die Sachen übermittelte?
BF: Ja.
R verweist auf die neuen Medienberichte über Gerüchte über eine neue Mobilisierungswelle. Sie haben keinen Militärdienst geleistet. Sie gehören daher nicht der aktiven Reserve an. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Ich wollte noch einmal sagen, was mit meinem Cousin passiert ist. Er war nicht einmal bei der Armee. Ich habe eine Frage: Die einfache Polizei macht eine Kontrolle auf der Straße. Sie schauen im Computer nach ob eine Ladung vorliegt oder nicht und übergeben es gleich.
R: Sie meinen den Einberufungsbefehl?
BF: Ja.
RV weist ergänzend daraufhin, dass nach dem Länderinformationsblatt auch Rekruten an die Front in die UKRAINE gesendet wurden.
R: Möchten Sie abschließend zu diesem Thema noch etwas angeben?
BF: Ja.
R: Nämlich?
BF: Bitte glauben Sie mir, Frau Richterin, das ist wirklich die Realität. Geben Sie mir die Chance am Leben zu bleiben. Ich weiß, dass es auch andere Informationen gibt, aber offensichtlich versteht man nicht, was vor sich geht. Wenn ich eine Arbeitsbewilligung bekommen könnte, würde ich hier arbeiten und niemand würde bedauern, dass ich es bekommen habe.
R an RV: Möchten Sie noch etwas abschließend noch etwas angeben?
RV: Sie werden jetzt seit über sieben Stunden einvernommen, wie fühlen Sie sich?
BF: Ich fühle mich verloren, ich stehe unter Schock.
RV: Sind Sie müde?
BF: Sehr. Ich habe jetzt nächtelange nicht geschlafen und die letzte Nacht habe ich gar nicht geschlafen.
RV: Sind Sie heute sehr aufgeregt oder nervös?
BF: Sehr stark.
RV: Waren Sie auch bei der ersten Einvernahme, bei der Polizei, aufgeregt?
BF: Hier in Österreich?
RV: Ja.
BF: Ja.
RV: Und auch bei der zweiten Einvernahme vor dem BFA?
BF: Ich war die ganze Zeit angespannt und aufgeregt, ich war schon aufgeregt, als ich dorthin gegangen bin, und um Asyl anzusuchen. Ich habe verstanden, dass man nicht versteht, was in RUSSLAND vor sich geht.
RV: Keine weiteren Fragen.
RV führt ergänzend zu der Beschwerde und den eingebrachten Stellungnahmen samt Urkundenvorlagen aus, dass sich aus seiner Sicht klar ergibt, dass der BF im Falle einer Rückführung in die RF unmenschlicher Behandlung und Folter ausgesetzt ist. Seine Schilderungen stimmen mit dem Berichten aus dem LIB überein. Darüber hinaus ergibt sich aus dem EUAA-Bericht und den heute vorgelegten Urkunden (Profilartikel, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022 und Tagesschaubericht) eindeutig, dass in TSCHETSCHENIEN Regimekritiker ohne Einberufungsbefehl zwangsrekrutiert und an die Front geschickt werden.
[…]
Einvernahme der Zeugin XXXX
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z1: XXXX , geboren am XXXX in Russland im Dorf XXXX , in INGUSCHETIEN.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF.?
Z1: Wir werden bald standesamtlich fix verheiratet sein, am nächsten Dienstag. Wir sind muslimisch verheiratet.
R: Dann werden Sie nach österreichischen Recht Lebensgefährtin sein.
[…]
R: Seit wann kennen Sie XXXX ?
Z1: Seit 2021 im Sommer.
R: Wie haben sie sich kennengelernt?
Z1: Er hat mich über „INSTAGRAM“ angeschrieben.
R: Schildern Sie konkret, wie sie sich kennengelernt haben?
Z1: Er hat mich über „INSTAGRAM“ angeschrieben, wir haben dadurch etwas geschrieben, dann haben wir angefangen zu telefonieren. Dann ist er nach WIEN gekommen und so ist es dann weitergegangen.
R: Wie lange haben Sie sich gekannt, bevor sie muslimisch geheiratet haben?
Z1: Ca. drei Monate.
R: Wann sind sie zusammengezogen?
Z1: Seit 3. SEPTEMBER, seit dem ersten Tag, an dem wir die muslimische Heirat gemacht haben, seit dem.
R: Wo leben sie seither zusammen?
Z1: In XXXX .
R: An welcher Adresse leben Sie seit 03.09.2021 zusammen?
Z1: Am 03.09. hatten wir keinen fixen Wohnplatz. Wir haben bei seinem Freund gewohnt. Seit FEBRUAR 2022 habe ich meine eigene Wohnung gemietet, seither leben wir an der Adresse XXXX .
R: Haben Sie noch belegen darüber, wie sie sich kennengelernt haben?
Z1: Das haben wir nicht.
R: Warum nicht?
Z1: Ich habe immer wieder neue Nummer, ein neues Handy, neues „INSTAGRAM“. Mir hält so etwas nicht so lange.
R: Seit wann leben Sie in Österreich?
Z1: Seit Dezember 2007.
R: Sehe ich das richtig, dass in mehreren Verfahren Ihr Asylantrag abgewiesen wurde und Sie zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die Beschwerde gegen den negativen Bescheid zurückgezogen haben? Sie sind auf Grund des Erkenntnisses vom 01.06.2015 auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufenthaltsberechtigt, stimmt das?
Z1: Ja.
R: Sie haben den Titel auf Grund Ihres intensiven Privatlebens in Österreichs, den perfekten Deutschkenntnissen, dem hohen Engagement in der österreichischen Gesellschaft und das Engagement Ihrer Freunde. Zudem haben Sie ein Familienleben mit ihrer dauerhaft lebenden Schwester, die alleinerziehende ist und der Sie in der Kindererziehung helfen. Ist Ihre Schwester mit Ihnen nach XXXX gezogen?
Z1: Nein, ich bin alleine nach XXXX gezogen.
R: Wie handelt Ihre Schwester die Kindererziehung?
Z1: Sie wohnt jetzt bei meiner Mutter. Meine Schwester arbeitet und die Kinder gehen bereits in die Schule.
R: Sie waren auch einmal im Frauenhaus, richtig?
Z1: Stimmt.
R: Sind Sie die Ehe freiwillig eingegangen [oder] sind Sie von irgendeiner Seite Druck ausgesetzt gewesen?
Z1: Nein.
R: Auf allen Fotos im ZMR sind Sie unverschleiert bis zur Verlängerung des Aufenthaltstitels am 16.09.2022, als Sie schon mit dem BF verheiratet waren. Tragen sie die muslimische Bekleidung freiwillig oder sind Sie Druck ausgesetzt?
Z1: Ich trage sie freiwillig.
R: Kommt es in der Beziehung mit dem BF zur häuslicher Gewalt?
Z1: Nein.
R: Der BF hat gesagt, Sie haben die Wohnung gemietet, er ist zu Ihnen gezogen und Sie gehen arbeiten.
Z1: Ja.
R: Wie bestreiten Sie beide das Haushaltsbudget.
Z1: Ich verdiene 1.500 mindestens. Die letzten zwei Monaten habe ich 2.500 bekommen, mit diesem Geld bestreiten wir das. Wenn wir Geldprobleme haben, dann hilft uns sein Onkel. Eigentlich haben wir gar keine Probleme.
R: Sind Sie sonst in irgendeiner Art vom BF abhängig?
Z1: Nein.
R: Was wissen Sie vom Aufenthaltsstatus des BF[…]?
Z1: Was heißt das?
R: Hat Ihr Lebensgefährte hier einen Aufenthaltstitel, was wissen Sie?
Z1: Ich weiß nur, dass er hier nur die „weiße Karte“ hat, sonst nichts.
R: Was verstehen Sie darunter?
Z1: Dass er im Asylverfahren ist.
R: D. h., Sie wissen, dass er noch kein Aufenthaltsrecht hat.
Z1: Ja.
[R:] Sind Sie in der RUSSISCHEN FÖDERATION einer Gefährdung ausgesetzt?
Z1: Ich weiß es nicht, ich war zu klein, als ich nach Österreich gezogen bin. Eigentlich hatte mein Vater Probleme mit RUSSLAND. Ich selbst weiß es nicht genau.
R: Ich sehe in Ihrem Pass zahlreiche Reisestempel? Besuchen Sie Angehörige in der RF?
Z1: Seit mein Vater abgeschoben wurde, haben wir in besucht. Seit er am 21. Jänner 2022 verstorben ist, fahren wir nicht mehr hin.
R: Haben Sie sonst noch Angehörige in der RF?
Z1: Nein.
R: Ihr russischer Pass wurde 2017 ausgestellt. Gab es bei der Passausstellung und Reisen nach RUSSLAND Probleme?
Z1: Nein.
R: Welche Sprachen sprechen Sie außer Deutsch?
Z1: Nur Tschetschenisch und Deutsch, Englisch auch.
R: Russisch?
Z1: Ich verstehe, aber sprechen kann ich es nicht.
R: Sie haben Dokumente zur Eheschließung aus der RUSSISCHEN FÖDERATION vorgelegt. Wie wurden Ihnen diese ausgestellt?
Z1: Die wurden in RUSSLAND ausgestellt und mit Taxi hergebracht.
R: Wie bekam der Taxifahrer die Dokumente?
Z1: Mein Cousin hat das dort dem Taxifahrer gegeben und der hat das hierher gebracht.
R: Ich habe Sie vorhergefragt, ob Sie noch Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERA[TI]ON haben und Sie sagten nein…
Z1: Ich dachte, Sie meinten Familie oder so…
R: Also, welche Angehörigen haben Sie noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
Z1: Die Geschwister des Vaters.
R: Wieviele Onkel und Tanten haben Sie also in der RUSSISCHEN FÖDERATION?
Z1: Einen Onkel und sechs Tanten.
R: Haben Sie auch Cousins in ungefähr Ihrem Alter?
Z1: Ja
R: Welche?
Z1: Das ist schwierig, ich habe nur mit ein paar Kontakt.
R: Wer aus Ihrer Familie wurde bisher im Zuge des Krieges in der Ukraine zum Militär rekrutiert?
Z1: Ich weiß, dass zwei in der UKRAINE verstoben sind, einer hat seine Hand verloren, der andere ist verletzt und liegt immer noch im Kra[n]kenhaus, habe ich gehört.
R: Wieviele wurden nicht rekrutiert?
Z1. 2, die sind ein bisschen älter und haben viele Kinder und ich glaube, die wurden deswegen nicht mitgenommen?
R: Die Verwandten, die in der UKRAINE gekämpft haben, wurden diese zum Militärdienst eingezogen oder waren die in „Freiwilligenbataillonen“?
Z1: Ich weiß nicht, wie das heißt, aber die haben einen Brief bekommen und mussten dorthin, ob sie wollten oder nicht.
R: Wo haben diese Verwandten gelebt?
Z1: In TSCHETSCHENIEN.
[…]
RV: Wie würden Sie den BF als Mensch beschreiben?
Z1: Er ist ein ganz netter, lustiger Kerl, aber manchmal hat er diese Panikattacken wegen seiner Vergangenheit, deswegen kann man gar nicht mit ihm über seine Vergangenheit sprechen.
R: Haben Sie Fragen an die Zeugin?
BFV: Nein.
R: Wurde alles richtig protokolliert:
Z1: ja
[…]
Einvernahme des Zeugen XXXX
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z4: XXXX , geb., am XXXX , Staatsangehörigkeit Österreich
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?
Z4: Das ist der Sohn meiner Schwester
[…]
R: Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?
Z4: Meine Deutschkenntnisse reichen für die Arbeit und die normale Kommunikation.
R: Haben Sie Probleme mit dem Gehör?
Z4: Mit dem Mundschutz kann ich die Wörter nicht gut verstehen.
R: Ihr Neffe ist im Mai 2021 eingereist. Wann haben Sie ihn davor das letzte Mal gesehen?
Z4: Als er noch klein war, weil wir 2003 Ende glaube ich, oder Anfang 2004 bin ich schon als Flüchtling nach Österreich gekommen. Bis der BF nach Österreich gekommen ist, habe ich ihn nicht gesehen, nur per Handy oder am Foto.
R: Hatten Sie noch Kontakt, als er in RUSSLAND war und Sie in Österreich?
Z4: Ich immer Kontakt mit meiner Schwester und meinen Kameraden.
R: Welche Verwandten haben Sie noch in Russland?
Z4: Schwester und Bruder.
R: Wo lebt Ihr Bruder?
Z4: Mein Bruder arbeitet in NORDRUSSLAND. Er lebt nicht dort, er fliegt hin und her. Er lebt in TSCHETSCHENIEN. Mal einen Monat, mal zwei Monate, je nachdem wie lange die Schicht dauert.
Z1: SIBI[…]RIEN.
R: Hat er Kinder.
Z4: Ja. Er hat zwei Töchter und einen Sohn.
R: Wie alt ist der Sohn ungefähr?
Z4: Ca. 25 Jahre alt.
R: Wo lebt er?
Z4: In TSCHETSCHENIEN und er ist unterwegs, in MOSKAU usw.
R: Welche Ihrer Verwandten wurden bisher zum Militärdienst eingezogen?
Z4: Nur mein Bruder, der hat den Militärdienst gemacht, früher, ich glaube 1991, das letzte Jahr als tschetschenische Jungen beim Militär waren.
R: Was haben Sie mit Ihrem Neffen vor seiner Einreise nach Österreich besprochen oder ausgemacht?
Z4: Ich habe nichts ausgemacht, mein jüngerer Bruder XXXX macht das alles.
R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
BFV: Nein.
[…]
Einvernahme des Zeugen XXXX
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z2: XXXX , geb. XXXX , Sta RUSSISCHE FÖDERATION – leider.
R: Warum haben Sie noch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft angenommen?
Z2: Ich wurde im Mai 18 Jahre alt und brauche 6 Monate Lohnzettel, wurde aber wegen Arbeitsmangel abgemeldet.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z2: Ich bin sein Cousin ersten Grades.
R: Möchten Sie in seinem Verfahren eine Aussage machen?
Z2: Ja, natürlich.
[…]
R: Wo wohnen Sie?
Z2: Mein Meldezettel ist noch bei meinen Eltern in der XXXX , aber ich habe vor kurzem eine private Wohnung genommen, die ist aber noch nicht gestrichen und hat fast noch keine Möbel.
R: Ich bin verwirrt, die Ladung haben Sie nämlich nicht behoben.
Z2: Ich hatte den gelben Zettel der Post verloren und dann hat es auf der Post geheißen, ich brauche die Sendungsnummer. Ich bin am letzten Tag aber nicht mehr telefonisch bei Gericht durchgekommen.
R: Woher wussten Sie, dass Sie geladen sind?
Z2: Ich habe den gelben Zettel von der Post bekommen. Das erste Mal, als ich die Sendung holen wollte, hatte ich keinen Ausweis und dann habe ich den Zettel verloren.
R: Woher wussten Sie, wann Sie heute geladen sind?
Z2: Ich habe den gelben Zettel bekommen und meine Eltern auch. Daher.
R: Was arbeiten Sie?
Z2: Ich war bis 1. Dezember in einer Transport- und Montagefirma in der Firma meiner Eltern beschäftigt.
R: Und Ihre Eltern haben Sie aus Arbeitsmangel abgemeldet?
Z2: Bis auf weiteres, aber wenn die Arbeit wieder steigt, dann werde ich sicherlich wieder angemeldet.
R: Ich frage deshalb, weil Ihre Mutter es ist, die dem BF eine Einstellungszusage am 25.10.2022 ausgestellt hat für 40 Stunden. Wenn es für Sie schon keine Arbeit gibt und Sie abgemeldet werden mussten – warum gibt es dann Arbeit für Ihren Cousin?
Z2: Die Arbeitssenkung kam ganz drastisch. Der Arbeitgeber für unsere Firma hat einen drastischen Verlust am Jahresende gemacht. Deshalb wurde eine Zeit lang alles gestoppt.
R: Wer ist der Arbeitgeber?
Z2: XXXX . Und im 10. Monat waren wir bei den XXXX und XXXX . Ich war bei XXXX , ob meine Eltern sonst noch etwas hatten, weiß ich nicht.
R: Warum verwendet Ihre Mutter die auf Ihren Namen lautende E-Mail-Adresse?
Z2: Die E-Mail-Adresse gibt es schon lange. Das ist eine familiäre E-Mail-Adresse, auf die mein Vater und meine Mutter Zugriff haben, ich aber nicht. Im Oktober gab es noch genug Arbeit für jeden, deshalb war es auch sicher, dass man eine Arbeitszusage ausstellen konnte.
R: Wie hat sich Ihr Gehalt bei Ihren Eltern zwischen 2021 und 2022 verändert?
Z2: Naja, ich bin damals von geringfügig auf Teilzeit gesprungen, das weiß ich. Lohnmäßig war es keine große Änderung, weil ich anfangs noch ein „Lehrling“ war bei denen. Ich habe den Beruf die ersten paar Monate gelernt und dann war ich schon auf Vollzeit, als ich den Beruf alleine ausüben konnte und habe mein volles Gehalt bekommen.
R: Wenn Sie zwischen geringfügig und Teilzeit springen – warum hat Ihre Mutter Ihrem Cousin dann im August 2022 eine Einstellungszusage für nur 20 Wochenstunden gegeben, im Oktober aber für Vollzeit?
Z2: ICH war zu der Zeit auch geringfügig oder Teilzeit. Wir haben dann mit dem AMS telefoniert. Es gab damals ein paar Missverständnisse, dass man mit der weißen Karte nur Teilzeit arbeiten kann. Das war der erste Antrag. Dann hieß es, es muss Vollzeit sein. Dann haben wir das gemacht. Wenn ich mich nicht täusche, haben wir sogar noch eine arbeitszusage gehabt, aber über die habe ich nichts mehr im Kopf.
R: Was ist Ihr Stundenlohn?
Z2: Meinen gesamten Stundenlohn weiß ich nicht, aber mein gesamter Lohn ist 1650 Euro ungefähr.
RV: Brutto oder netto?
Z2: Das war netto.
R: Ihr Cousin sollte 1900 Euro netto verdienen. Warum sollte er mehr verdienen als Sie?
Z2: Er ist älter und hat viel mehr Kosten, ich weiß es nicht. Ich habe nie gefragt.
R an RV: Haben Sie Fragen?
RV: Wie würden Sie [den BF] als Mensch beschreiben?
Z2: Ich verbringen viel Zeit mit ihm, er ist ein sehr ruhiger Mensch. Als Zuhörer ist er perfekt für mich. Auf der Arbeit – ich weiß, dass er keine richtigen Hobbies hat. Wenn ich manchmal schwere Sachen zu heben hatte, habe ich ihn ein paar Mal mitgenommen. Was seine Arbeit angeht wäre er auch der perfekte Kandidat. Auch schwere Möbel schleppen ist kein Problem.
RV: Keine weiteren Fragen.
R: Wurde alles richtig protokolliert?
Z2: Nein, es gibt ein paar Ausbesserungen.
Diese werden im Fließtext vorgenommen.
[…]
R: Können wir auf die Einvernahme der Zeugin 5, XXXX , verzichten?
RV: Ja.
R: Z5 hat Probleme mit dem Zuckerspiegel. Brauchen Sie Hilfe?
Z5: Nein. […]
[…]
R hält fest, dass Z6, XXXX , mitgeteilt hat, dass sie nicht zur Verhandlung erscheinen wird. Die Kinder sind Krank.
R: Kann auf die Einvernahme der Z6 verzichtet werden?
RV: Ja.
[…]
Einvernahme des [Zeugen XXXX ,] Z 3
R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
Z3: XXXX , russischer Staatsbürger, XXXX geboren.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zum Bf.?
Z3: Das ist mein Neffe.
R: Wollen Sie im Verfahren Ihres Neffen eine Aussage machen?
Z3: Das, was ich weiß, kann ich sagen.
[…]
R: Wann haben Sie den BF vor seiner Einreise in Österreich im Mai 2021 zuletzt gesehen?
Z3: Ich habe Probleme mit den Daten. Das wollte ich vorab sagen.
R wiederholt die Frage.
Z3: Ich weiß es nicht.
R: Wie groß war er?
Z3: Ich habe ihn gesehen, als er geboren wurde. Als ich zuhause war, da habe ich ihn gesehen.
R: Wann sind Sie aus RUSSLAND ausgereist?
Z3: 2010 bin ich nach Österreich gekommen.
R: Wie haben Sie von 2010 bis 2021 den Kontakt mit Ihrem Neffen aufrechterhalten?
Z3: Ich hatte keinen besonderen Kontakt zu meinem Neffen, sondern zu meiner Schwester. Wir hatte[n] nicht jeden Tag Kontakt zu einander.
R: Was haben Sie mit Ihrem Neffen besprochen, bevor er 2021 nach Österreich gekommen ist?
Z3: Er hat das Problem schon erläutert. Als das Problem entstanden ist, da haben wir nach einem Ausweg gesucht, um für ihn ein Visum zu machen, damit er hier arbeiten kann und damit alles legal vor sich geht. Österreich hat damals im Asylverfahren nicht viele Leute aufgenommen. Wir haben daher die beste Variante gefunden, um das schnell möglich zu machen, nämlich ein Visum.
R: Meinen Sie mit Visum ein Schengenvisum oder einen Aufenthaltstitel?
Z3: Als man uns das Visum gegeben hat, hat man gemeint, dass er mit diesem Visum arbeiten kann.
R: Wo haben Sie sich beraten lassen?
Z3: Er hat mir die meiste Information gegeben (BF). Ich selbst kenne mich nicht besonders aus. Als er nach Österreich gekommen ist, habe ich meinem Steuerberater die Informationen gegeben, dass ich ihn bei uns anmelden will.
R: Wie ging es weiter?
Z3: Man hat uns dann gesagt, dass wir die Dokumente beim AMS einreichen sollen und einen Antrag beim AMS stellen sollen, was wir auch gemacht haben. Wir haben den Antrag eingereicht. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was uns damals beim AMS gesagt worden ist. Ich kann es nicht sagen. Ich glaube, das war eine ablehnende Antwort. Ich weiß wirklich nicht mehr, was uns gesagt wurde.
R: Sie sagten, Sie sind Chef. Von welcher Firma?
Z3: Unsere Firma ist Transport, Montage und Handelsgeschäft.
R: Wie heißt die Firma?
Z3: XXXX und XXXX .
R: Wie hat der BF seine erste Wohnung im XXXX gefunden?
Z3: Ich hatte damals einen Bekannten. Ich habe ihn gebeten, dass mein Neffe dort leben kann.
R: Wie heißt dieser Bekannte?
Z3: XXXX .
R: Haben Sie diesen Bekannten noch?
Z3: Wir haben seit einem Jahr keinen Kontakt mehr.
R: Wie kommt es dann, dass Ihr Neffe im Jänner 2022 von der deutschen Grenzkontrolle in einem PKW betreten wird, der XXXX gehört?
Z3: Ich habe nur ungefähr gemeint.
R: Seit wie viel nach diesem Vorfall haben Sie keinen Kontakt mehr zu XXXX ?
Z3: Mit wem?
R wiederholt die Frage.
Z3: So ungefähr in der Zeit, aber ich habe wirklich ein Problem mit Daten. Ich kann mich nicht einmal erinnern, wann er angehalten wurde und ob das im Jänner oder Februar war.
R: Ihr Neffe hat gesagt, dass eine Polizeikontrolle mit 6 Polizisten stattgefunden hat in der Wohnung im XXXX , d[ie] XXXX gehört. Warum?
Z3: Keine Ahnung.
BF: Da müssen Sie mich fragen.
R an BF: Warum hat die Kontrolle stattgefunden?
BF: Genau kann ich es nicht sagen, aber das ganze Haus wurde durchsucht. Es wurde an jeder Wohnung angeläutet.
Z2: Ich ergänze: Der BF hat mich angerufen, weil er damals nicht so gut Deutsch konnte. Mir wurde damals gesagt, dass das bei jedem im Haus gemacht wird, er soll sich keine Sorgen machen. Ein Grund wurde uns nicht genannt.
R: War der BF seit Mai 2021 irgendwann länger nicht in Österreich?
Z3: Wissen Sie, das mit den Daten… Da tue ich mir schon schwer. Aber er ist schon weggefahren. Er musste alle 2-3 Monate ausreisen. Da gab es eine Regelung. Aber ich weiß es nicht mehr genau.
R: Wie lange war er da jeweils weg? Einen Tag, eine Woche, einen Monat?
Z3: Darf ich diese Frage nicht beantworten, da ich die Antwort einfach nicht weiß?
R: Wovon lebt Ihr Neffe?
Z3: Sie meinen, von welchem Geld?
R: Ja.
Z3: Seine Frau arbeitet. Manchmal fehlt ihm das Geld, dann sagt er mir das und ich helfe ihm finanziell aus. Ich helfe ihm. Wenn ich mir etwas zum Essen kaufe, dann kaufe ich für sie auch etwas.
R: Ihr Neffe hat gesagt, er hilft bei Ihnen aus, wenn etwas zu tun ist. Was macht er bei Ihnen?
Z3: Manchmal muss man von alten Leuten die Möbel weghauen oder irgendjemand braucht Hilfe. Er hilft mir bei allem Möglichen – bei vielen Sachen.
R: Haben Sie Fragen an den Zeugen?
RV: Nein.
Z3: Ich möchte noch etwas sagen. Wir arbeiten immer und bekommen keine sozialen Leistungen und ich bin selbstständig. Wenn Sie ihm die Dokumente geben, kann ich ihn morgen schon beschäftigen. Wir haben es schon beim AMS probiert und probiert, ein Visum für ihn und eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.
R: Ihr Sohn bräuchte eine 6-monatige Vollzeitbeschäftigung, um die Staatsbürgerschaft zu bekommen. Sie haben ihn aus Arbeitsmangel gekündigt. Warum haben Sie dann für Ihren Neffen genug Arbeit?
Z3: In dieser Zeit ging die Arbeit bei XXXX und XXXX zu Ende. Das ist bei uns in dieser Zeitperiode immer so, dass die Arbeit in dieser Zeit zu Ende geht. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen meinen Tour-Plan zeigen.
R: Ist Ihr Sohn wieder Vollzeit bei Ihnen angestellt?
Z3: Noch nicht. Aber wenn es wieder Arbeit gibt, sofort. Ab dem nächsten Monat muss ich ihn wieder einstellen. Wenn es keine Arbeit gibt, kann ich seinen Lohn und die Nebenkosten nicht bezahlen. Alle gehen in dieser Zeit in die Arbeitslose.
R: Wurde alles richtig protokolliert?
Z3: Ja.“
16. Am 26.01.2023 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per ERV seine Heiratsurkunde vom 17.01.2023, Standesamt der Stadt XXXX , vor.
Am 03.02.2023 legte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter per ERV sein Militärbuch in Kopie vor, am 20.02.2023 im Original.
Am 22.02.2023 langte die Übersetzung des Militärbuches ein:
Demnach wurde der Beschwerdeführer am […]01.2018 durch die militärische Stellungskommission des Rayons XXXX der Tschetschenischen Republik als zum Wehrdienst tauglich befunden und verpflichtet, beim Wehrkommando am Wohnort zwischen 01. Und 10.04.2019 vorstellig zu werden und wurde am 16.01.20[…] vom Wehrkomando für den Rayon XXXX und XXXX , TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, in das Militärregister aufgenommen. Die weiteren Seiten, auch betreffend die Entscheidung der Einberufungskommission, sind nicht ausgefüllt.
Das Wehrdienstbuch wurde am 22.02.2023 an das Bundeskriminalamt zur kriminaltechnischen Untersuchung weitergeleitet. Ein Ergebnis der Untersuchung langte trotz Urgenzen nie ein.
17. Am 14.02.2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, die die Stellungnahme der Österreichischen Botschaft in MOSKAU vom 14.02.2023 weiterleitete. Diese lautete wie folgt:
„Wird im Inlandsreisepass eingetragen, wenn eine Person wehrpflichtig ist und ein Wehrpflichtbuch ausgestellt wird („Wehrpflichtstempel“)?
Gem. Z 5 Abs 2 der Verordung N 828 der Regierung der Russischen Föderation (RF) „Über den Inlandspass“ vom 08.07.1997 idFv 15-.07.20212 sind im Inlandspass durch die Militärkommissariate oder die Territorialorgane des Innenministeriums Eintragungen über das Verhältnis des Staatsangehörigen, der das 18 Lebensjahr vollendet hat, zu den militärischen Verpflichtungen vorzunehmen.
Auch die Z 49 der VO N 719 der Regierung der RF „Über die Bestätigung des Verfahrens über die Wehrkartei“ vom 27.11.2006 idFv 14.10.20213 normiert, dass in den Inlandspässen Staatsangehöriger der RF durch die Militärkommissariate und die Territorialorgane des Innenministeriums der RF (nur bei einem Austausch des Passes) Vermerke über ihr Verhältnis zur militärischen Verpflichtung in dem Verfahren und der Form anzubringen sind, wie sie durch das Verteidigungsministerium der RF bestimmt werden.
Gem. Z 11 S 1 des 3. Teils der VO N 828 der Regierung der RF vom 08.07.1997 idFv 15.07.20214 ist die Seite 13 des russischen Inlandspasses für die Anbringung des Stempels über das Verhältnis des Staatsangehörigen zur militärischen Verpflichtung vorgesehen.
In der Anlage N 8 zum Punkt 27 der „Methodischen Empfehlungen zur Führung des Wehrverzeichnisses in Organisationen“ vom 11.07.2017 (bestätigt durch den Generalstab der Streitkräfte der RF;5 ist geregelt, welche Form und welchen Inhalt der Stempel haben soll, der im Inlandspass des Wehrpflichtigen anzubringen ist. Er soll 70 x 20 mm groß sein und in der obersten Zeile die Aufschrift „wehrpflichtig“ enthalten. In der Zeile darunter hat die entscheidende Person die Unterschrift anzubringen. In der 3. (und untersten Zeile ist das Datum der Feststellung des Status anzubringen.
Gem. Z 15 des Erlasses N 700 des Verteidigungsministeriums der RF vom 22.11.20226 wird das Wehrpflichtbuch wehrpflichtigen Personen unter anderem bei Antritt des Militärdienstes oder bei Eintritt in eine militärische berufliche Ausbildungsanstalt ausgehändigt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die russischen Militärkommissariate eine bestehende Wehrpflicht russischer Staatsangehöriger auf Seite 13 des russischen Inlandspasses bei Feststellung der Tauglichkeit einzutragen haben. Das Wehrpflichtbuch wird unter anderem beim Eintritt in den Militärdienst ausgehändigt.“
18. Am 20.02.2023 langte die Recherche der Übersetzerin ein. Diese war beauftragt worden, durch eine Internetrecherche die vollständige Fassung des vom Beschwerdeführer auf dem USB-Stick vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung am 10.01.2023 in Augenschein genommenen und übersetzten sehr stark zusammengeschnittenen Videos zu finden und zu übersetzen. Das Rechercheergebnis lautet wie folgt:„Vorgelegter Stick:
Video-2022-04-04-10-42-14
/Ab der Minute 01:12 auf Russisch/:
Das ist unser Weg. Ramzan Achmatowitsch hat mich gebeten, Ihnen die Botschaft zu überbringen, dass wir verstärkt mit jungen Menschen und in sozialen Medien arbeiten sollen. Wenn wir mit jungen Menschen arbeiten, wenn wir die richtigen Werte unterstützen, wird es in allen Bereichen Wachstum geben, vom Verteidigungsministerium bis zur Jugendpolitik. /weiter auf Tschetschenisch/
Video MSFI719
In Bezug auf diesen jungen Mann wird alles im Rahmen der Gesetze und der Vorschriften geschehen. Weil mit seiner Mutter und mit seinem Vater gesprochen wurde. Sie sagte auch, dass er zufällig dorthin gelangt sei. Er unterstützt in keiner Weise NAWALNY oder diejenigen, die dort waren. Natürlich unterstützen wir weder ihn noch diejenigen, die zu den Kundgebungen gehen. Seine Mutter sagt, er unterstütze die Politik des derzeitigen Präsidenten Ramzan Achmatowitsch. Wir verurteilen diejenigen, die zu nicht genehmigten Kundgebungen kommen, weil sie wissen, wofür sie dort sind. Es wird alles getan, um dieses Land zu zerstören. Das Oberhaupt der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, das tschetschenische Volk, unterstützt eindeutig die Politik des Präsidenten Ramzan Achmatowitsch. Nicht nur in unserer Republik, auch in RUSSLAND und darüber hinaus wird jeder Mensch, der sich an religiöse Werte, Familienwerte, Traditionen und die Bräuche seines Volkes hält, von allen unterstützt. Ich bin mir sicher, dass bei unseren Wahlen alle Bürgerinnen und Bürger mitmachen und mit Sicherheit die richtige Wahl treffen werden. Dies ist der Weg von Achmat Chadschijew, der von Ramsan Achmatowitsch weiter geführt wird.
Und wir haben großen Respekt vor allen religiösen Einheiten, traditionellen ... allen Traditionen, Bräuchen jeder Nation. Wir verurteilen derartige Handlungen unmissverständlich.
/unterhalb befindet sich folgende Aufschrift mit Foto von Ramzan Kadyrow: ya_pomoshnik_kra_95
Liveaufzeichnung des Präsidenten der Tschetschenischen Republik, Helden Russlands, Ramzan Achmatowitsch Kadyrow/
/Korrespondierendes YouTube-Video:/
https://www.youtube.com/watch?v=Czxv78dGDqQ
In Bezug auf diesen jungen Mann wird alles im Rahmen der Gesetze und der Vorschriften geschehen. Weil.... Ja, wir haben von Anfang an mit seiner Mutter und seinem Vater gesprochen, und seine Mutter kam hierher, wir haben mit ihr gesprochen. Sie sagte auch, dass er zufällig dorthin gelangt sei. Er unterstützt weder NAWALNY noch diejenigen, die dort waren. Er ging einfach auf die Straße und geriet in dieses Handgemenge. Wir haben also alle gesehen, was dort vor sich ging. Natürlich unterstützen wir weder ihn noch diejenigen, die zu nicht genehmigten Versammlungen gehen. Als wir zu untersuchen begannen, warum der junge Mann, der an der MOSKAUER STAATSUNIVERSITÄT studiert hatte, in MOSKAU geboren war, nie bei uns war und nicht einmal seine Verwandten, seine Brüder väterlicherseits kannte…. Sie hatten noch nie mit ihm gesprochen. Er lebte in MOSKAU in einer schönen Wohnung mit seiner Mutter. Warum ist das passiert? Darauf gibt es nur eine Antwort. Ja, sagt seine Mutter, bei der er in MOSKAU lebt... Sie sagt, er ist immer in der Familie.... Niemals unterstützt.... Im Gegenteil, er unterstützt die derzeitige Politik von Präsident Ramzan Achmatowitsch und das, was getan wird. Ich habe auch mit vielen jungen Menschen, die ihn kannten und auch mit ihm selbst Kontakt aufgenommen. Sie alle sagen unmissverständlich, dass er weder NAWALNY noch deren "Politik" unterstützt, die am Ende nicht nur das Land, sondern auch Religion, Ethnien, Traditionen und Bräuche spalten wird. Wenn er eine Verbindung /es ist vermutlich die Internetverbindung gemeint – Anmerkung der Übersetzerin/ gehabt hätte, hätte er sich sicher an uns gewandt und wäre vom ersten Tag an zu uns gekommen. Aber dieser Kerl, der /unverständlich, vermutlich: zunächst das letzte Mal dabei war – Anmerkung der Übersetzerin/.... Er hatte keine Verbindung mehr /vermutlich geht es um die Internetverbindung – Anmerkung der Übersetzerin/, und danach verschlug es ihn in die Region XXXX , und irgendwo dort sahen ihn die Leute, die Grenzbeamten, undso hielten sie ihn an, und als er in Richtung WEISSRUSSLAND ging, wollte er zu dieser Zeit ausreisen. Deshalb muss für ihn und seinesgleichen alles rechtmäßig und auf der Grundlage aller Anforderungen der normativen Gesetze der Russischen Föderation geschehen. Das wird sich im Laufe der Ermittlungen zeigen. Warum und wie es passiert ist und warum er dort war. Wir verurteilen diejenigen, die zu nicht genehmigten Versammlungen gehen. Natürlich verurteilt unser Volk, das Oberhaupt der Republik, wir alle und alle, die außerhalb der Republik leben, all diese Kundgebungen unmissverständlich, denn wir wissen, worauf sie hinauslaufen. All das wird getan, um den Zusammenbruch dieses Landes herbeizuführen, was wir unsererseits nicht zulassen werden. Das Oberhaupt der Tschetschenischen Republik, das tschetschenische Volk, unterstützt eindeutig den Präsidenten des Landes, die Politik des Präsidenten des Landes. Und wir haben großen Respekt vor allen religiösen Einheiten, traditionellen... allen Traditionen, Bräuchen jeder Nation. Wir verurteilen derartige Handlungen unmissverständlich.
Adam DELIMCHANOW zum Fall XXXX
Adam DELIMCHANOW äußerte sich zum Fall von XXXX , der festgenommen wurde, weil er sich bei einer nicht genehmigten Kundgebung in der russischen Hauptstadt am 23. Januar mit der OMON geprügelt hat.
/Korrespondierendes Video:/
https://www.instagram.com/p/CLD5-IACj-w/
Aufschrift: Der Abgeordnete der Staatsduma Adam DELIMCHANOW äußerte sich zur Situation um XXXX .
Ramzan Achmatowitsch sagt immer, dass wir in erster Linie bereit sind, uns an das Gesetz zu halten, weil unsere Religion und unsere Traditionen und Bräuche uns dazu verpflichten. Und wenn Sie das jetzt sagen, und ist es in aller Munde: Der Junge war sehr mutig. Das ist kein Mut. Warum war er und andere wie er dort? Es spielt keine Rolle, ob es sich um einen Russen, einen Juden, einen Tschetschenen oder einen Armenier handelt, es macht keinen Unterschied, wer er ist. Es ist sehr wichtig, dass wir dort, wo wir sind, zuallererst darauf schauen, was unsere Jungs, unsere Jugend macht. Die Feinde dieses Landes, die Feinde jeder Religion, die Feinde der Familienwerte sprechen hier zu ihnen. Wenn man auf Lügner und /…/ wie NAWALNY hört, wird es unendlich viele von ihnen geben. Und dieses Land wird nicht existieren und es wird Chaos und Gesetzlosigkeit herrschen.
/Korrespondierendes Video:/
https://www.youtube.com/watch?v=OmCo4JelB20
[Vollständiges Video]
ЧГТРК "Грозный" /Tschetschenische Staatliche Fernseh- und Rundfunkgesellschaft XXXX – Anmerkung der Übersetzerin/
www. XXXX .Tv
Sonderbericht über das Treffen von Adam DELIMCHANOW mit Vertretern des Präsidenten der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK in den Regionen
Spezielle Reportage
MOSKAU
Alhazur KERIMOV
Korrespondent
Dieses Treffen findet jährlich statt. An ihr nehmen Vertreter der tschetschenischen Gemeinschaft in MOSKAU, regionale Vertreter des Präsidenten der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, Mitglieder des Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates sowie Geistliche und Älteste teil. Obwohl das Spektrum der behandelten Themen breit gefächert ist, beginnen sie mit dem vielleicht wichtigsten - der soziopolitischen Situation im Land angesichts der Pandemie. Nach Ansicht des tschetschenischen Gesandten beim russischen Präsidenten, Bekhan TAJMASCHANOV, ist es der Region gelungen, alle Schwierigkeiten des vergangenen Jahres zu bewältigen, und Ramzan KADYROW gebührt dafür große Anerkennung. Seine gut koordinierten Maßnahmen haben auch für die Behörden anderer Regionen Vorbildcharakter.
/Danach Auftritt des oben genannten Bekhan TAJMASCHANOV auf Tschetschenisch. Anschließend spricht der Korrespondent auf Russisch/
Die regionalen Vertreter stehen in engem Kontakt sowohl mit der Führung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK als auch untereinander. Obwohl die Treffen in diesem Format aufgrund verschiedener Umstände nicht regelmäßig stattfinden, ist der Kontakt zwischen den Diasporen gefestigt. Adam DELIMCHANOW betont seinerseits, dass sich die tschetschenische Vertretung mit jedem Jahr geografisch ausdehnt. Um das moralische Image des tschetschenischen Volkes außerhalb der Republik zu bewahren, muss man daher die Politik von Ramzan KADYROW strikt verfolgen, dank derer wir heute den Erfolg der Regionen in allen Bereichen beobachten können.
/Weiter Auftritt von Adam DELIMCHANOW auf Tschetschenisch bis Minute 4:25 und anschließend ein Bericht des Korrespondenten auf Russisch/
Adam DELIMCHANOW, Berater des Präsidenten der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK und Abgeordneter des Staatsduma, wandte sich an die Zuhörer und erinnerte sie an die Qualitäten von Ramzan KADYROW als politischer Führer. Dies war übrigens zu Beginn der Pandemie besonders spürbar, und unter diesen schwierigen Umständen spürten auch die außerhalb der Region lebenden Tschetschenen die Aufmerksamkeit und Fürsorge des Oberhaupts der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK
/Weiter, ab der Minute 4:45 - Auftritt von Adam DELIMCHANOW auf Tschetschenisch bis Minute 8:54. Dann spricht A. DELIMCHANOW auf Russisch/
Dies ist unser Weg. Achmat-Hadschi KADYROW hat uns auf diesen Weg geführt.
/Ab Minute 9:05 spricht der die Sendung führende Korrespondent/
Spirituelle und moralische Werte waren und sind eine Art Kern unseres Volkes, antwortete DELIMCHANOW. Dieser Aspekt wurde als Grundlage für Achmat-Hadschi KADYROW genommen, dessen Weg heute für jeden Tschetschenen, egal wo er lebt, ein moralischer Leitfaden sein sollte.
/Ab der Minute 9:21 tritt Adam DELIMCHANOW auf Russisch auf/
Auf diesem Weg werden wir weiterarbeiten, vorankommen und alle Anweisungen des Oberhaupts der Republik ausführen. Wir werden mit allen kommunizieren. Wir sind offen für alle. Und weil wir nichts zu verbergen haben, werden wir unsere Gesichter nicht verbergen wie einige Leute, wie ZAKAEV und seine Leute, die nach Europa geflohen sind /…/. Daher verurteilen wir unmissverständlich jede Manifestation von Terrorismus und Extremismus und alle Arten von solchen Strömungen auf dem Gebiet der RUSSISCHEN FÖDERATION. Das darf nicht sein und wird nicht sein. Egal, wer spielen will oder sein eigenes Spiel spielen möchte. Deswegen wollen wir alle, unsere Brüder, Kollegen, wir alle, die Staatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION und alle Gremien, wir alle wollen sagen, dass sich solche Schaitane /im Sinne eines dämonischen Wesens – Anmerkung der Übersetzerin/, wie ZAKAEV und Leute wie er, am gesetzlichen Wege an den Europarat wenden sollten. Diese Leute unterstützen offen Terrorismus, Attentate und ISIS-Führer, die wir alle kennen… Dieser Schaitan /im Sinne eines dämonischen Wesens – Anmerkung der Übersetzerin/, der vernichtet wurde und die Gockel, die mit ihm waren. Sie alle waren Unterstützer von der IS /…/ Und er hat dies in seinem Interview auch gesagt. Das weiß jeder und das wissen die Nachrichtendienste. Er versicherte das, als er aufgetreten ist und sagte, dass er ihnen gehorcht und alles tun wird, was sie sagen.
/Ab der Minute 11:29 spricht der die Sendung führende Journalist/
Man kann überall Tschetschene bleiben, aber das haben manche angesichts der jüngsten Ereignisse vergessen. Achmed ZAKAEV und sein Gefolge haben erneut bewiesen, dass sie den Terrorismus offen unterstützen.
/Ab der Minute 11:42 spricht Adam DELIMCHANOW auf Russisch/
Oder sie verstecken sich irgendwo, damit sie niemand sieht. Dieses Leben zu leben und den Allmächtigen um Vergebung dafür zu bitten, dass sie Hunderttausende unseres Volkes vernichtet haben, unser eigenes Volk, unsere Brüder, die unsere Republik niedergebrannt haben und auch eine Meinung über unser Volk als Banditen gebildet haben… und so weiter. Ich kann mir nicht einmal vorstellen, wie sie irgendwo auftauchen könnten. Sogar in Europa verurteilen viele 99,9% oder mehr Menschen sie. Und letztendlich wird eine Resolution verabschiedet /…/ Es ist ein Appell an unsere heutige Veranstaltung, an unsere Zusammenkunft, der Appell an die Staatsanwaltschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION, an alle Gremien, dass wir auf einer rechtlichen Grundlage uns an den Europarat wenden sollen, und wir bitten um Unterstützung /…/
/Ab der Minute 12:41 spricht der die Sendung führende Journalist/
Die heutige TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK ist das Ergebnis jahrelanger mühsamer Arbeit, und ihr Frieden auf Erden wurde unter hohen Kosten erreicht. Daher sollte sich jeder von uns für die Erhaltung der heutigen Stabilität verantwortlich fühlen, damit wir ohne Angst in die Zukunft blicken können. Die Führer der Region schaffen alle Voraussetzungen dafür, und die Aktivitäten der regionalen öffentlichen Stiftung Achmat-Hadschi KADYROW haben längst nationale, konfessionelle und territoriale Grenzen überschritten.
/Ab 13:08 spricht Adam DELIMCHANOW auf Russisch/
Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um mich bei uns, bei allen, von allen bei den Vertretern, von allen außerhalb der Republik zu bedanken. Unsere Stiftung…. Für die Hilfe, die sie bietet. Nicht nur in der Republik, auch außerhalb, überall in den Regionen RUSSLANDS. Wie viel wurde schon getan und wie viel wird heute noch getan. Heute leistet die Stiftung großartige Arbeit, indem sie den Unterprivilegierten hilft und sie in die Republik bringt. Die Stiftung, an die sich die Menschen wenden, leistet eine Arbeit jeglicher Art. Wir sehen wie viele Menschen aus verschiedenen Regionen sich bei der Stiftung bewerben. Es sind nicht nur Tschetschenen, sondern...... viele andere Nationalitäten, die in unserer Republik leben. Jeder weiß, wie und mit welchem Respekt wir alle sie behandeln. Und nicht nur behandeln. Wir können uns nicht einmal vorstellen, jemanden oder etwas zu demütigen, so dass sich jemand manchmal bei uns schlecht fühlt. In diesem Ausmaß haben wir heute Frieden, Ruhe und Wohlbefinden in unserer Republik. Es ist alles in allem der Weg von Achmat /…/
/Ab der Minute 14:28 spricht der die Sendung führende Journalist/
Wie man nicht unter den Einfluss einer falschen Ideologie gerät, war eine der wichtigsten Fragen des Treffens. Adam DELIMCHANOW wies darauf hin, dass nicht genehmigte Kundgebungen letztlich ein Beweis dafür seien, wie Politiker wie NAWALNY die jüngere Generation ruinieren können, und dass daher jede Gesetzlosigkeit bei solchen Versammlungen nicht als nationaler Faktor bezeichnet werden dürfe, wie im Fall des kürzlich verhafteten Tschetschenen. Jeder, der gegen das Gesetz verstößt, sollte in vollem Umfang zur Verantwortung gezogen werden.
/Ab der Minute 14:52 spricht Adam DELIMCHANOW auf Russisch/
Für jeden, der heute darunter leidet, sind dieser NAWALNY und diejenigen, die ihn unterstützen, verantwortlich, weil dort die Leute, nun ja, um des Interesses willen hingehen und sich in irgendeiner Situation, in irgendwelchen illegalen Aktivitäten wiederfinden. Natürlich verhalten sie sich bei diesem Handgemenge auch so. Natürlich verstoßen sie gegen das Gesetz. Natürlich befinden sie sich am Rande der Legalität. Und es gibt Momente an der vorderen Linie… wir haben nicht gesagt, dass es keine gibt. Aber man ist gezwungen, diese Maßnahmen zu ergreifen, weil es nicht geduldet werden kann. /…/ Alles, was illegal ist, haben wir nie unterstützt und können es auch nicht unterstützen. Ramzan Achmatowitsch sagt immer: Wir sind vor allem bereit, uns an das Gesetz zu halten, denn unsere Religion und unsere Traditionen und Bräuche verpflichten uns in erster Linie dazu. Und alle unsere Vertreter in den Regionen, überall, wissen das alles.
Wenn jemand nicht zuhört und zu diesen... sozusagen Aufläufen, illegalen Veranstaltungen geht, die irgendwo in der Region stattfinden, möchte ich allen und Eltern und unseren Vertretern noch einmal versichern: wir kontrollieren das /…/ Jeder spricht darüber....,dass dieser Junge dort sehr tapfer gekämpft hat. Das ist kein Mut. Es wäre Mut, wenn er ins Sportcenter oder zu irgendwelchen Wettkämpfen gegangen wäre, wenn er kämpfen wollte. Dann hätte er seinen Mut beweisen können und gezeigt, was für ein Kämpfer er ist. Warum war er und andere wie er dort, und welchen Unterschied macht es, ob Russe, Jude, Tschetschene oder Armenier dort sind. Es ist egal, wer er war.
In seiner Familie hat es nicht funktioniert. Diese familiären Werte und die spirituelle und moralische Erziehung, wenn an diesem Punkt die familiäre Institution zusammenbricht, dann geht man, wohin man will, ohne die Eltern zu fragen und die Mädchen halten es für notwendig, zu irgendwelchen Partys zu gehen. Das heißt, die Institution Familie wird zerstört.
Dieser Tschetschene … in KALININGRAD .... Ich habe mit ihm telefoniert. Seine Mutter lebt in MOSKAU. Er wurde in MOSKAU geboren und lebt hier mit seiner Mutter, was bedeutet, dass die Institution Familie zerstört ist. Nun, eine Mutter, natürlich, jede Mutter, will das Beste für ihre Kinder. Ich, wir haben Mitleid mit ihr. Aber wenn er auf seine Mutter gehört hätte, wäre er nie in seinem Leben zu dieser Fete gegangen. Umso mehr hat er selbst seiner Mutter und seinem Vater am Telefon, als sie miteinander sprechen konnten, gesagt: Ich unterstütze weder NAWALNY noch diese Freaks für irgendetwas. Das hat er gesagt und ich hoffe, er sagt es auch jetzt, als die Strafverfolgungsbehörden ihn festgenommen haben. Wenn er ein Telefon hätte, ich meine, ich bin davon überzeugt, dass, wenn er ein Telefon und einen Internetzugang hätte, er sicher auf die Aufforderung des Präsidenten der Republik und meine Videoansprache eingegangen wäre. Er wäre gekommen und hätte sich vor dem Gesetz verantwortet. Wir sagen nicht, dass in unserem Land alles in Ordnung ist und dass niemals alles für alle gut sein wird. Nehmen wir mal diesen Jungen, als Beispiel. Was hat ihm gefehlt? Er hat eine Wohnung. Er hat ein Auto. Stellen Sie sich vor, er lebt ganz normal und schön und studiert an der Staatlichen Universität MOSKAU. Was braucht ein junger Mann noch, was muss er anstreben? Ja, er sagt, er sei zufällig in diese Situation geraten, aber es gibt Menschen, die nicht zufällig dort hinkommen. Zehntausende von Menschen können nicht einfach so zufällig zusammenkommen. Das heißt, bei diesen jungen Leuten .... gibt es keine familiäre Institution, diese traditionellen Werte, dass die Leute, die Mutter, der Vater, der Onkel oder irgendjemand da ist, schaut darauf, dass wenn da jemand anruft… Sagt, du darfst da nicht hingehen, das kannst du nicht machen…. Diese Arbeit wird nicht in dem Maße durchgeführt, wie wir es uns wünschen würden.
/Ab der Minute 19:15 spricht der die Sendung führende Journalist/
Die Förderung einer gesunden Generation ist ein Ziel für alle Zeiten, ist DELIMCHANOW überzeugt. Nur so können wir unsere Zukunft retten und die jungen Menschen vor dem negativen Einfluss der Pseudo-Patrioten schützen, die unter dem Deckmantel der Demokratie und Freiheit die Freizügigkeit der Massen fördern. Obwohl die Führung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK viel für den Erhalt der moralischen Grundlagen der Gesellschaft tut, muss die Arbeit in dieser Richtung verstärkt und gemeinsam durchgeführt werden, schlussfolgerte Adam DELIMCHANOW.
/Ab der Minute 19:39 spricht Adam DELIMCHANOW/
Es ist sehr wichtig, dass wir dort, wo wir sind, zuallererst schauen, was unsere Jungs, unsere Jugendlichen machen und dass Sie sich mit ihnen treffen. Wenn sie heute nicht aufwachen, wird es morgen zu spät sein. Hier /DELIMCHANOW zeigt auf das Telefon/ sprechen mit ihnen die Feinde dieses Landes, die Feinde jeder Religion, die Feinde der Familienwerte. Vor unserem Treffen bat mich Ramzan Achmatowitsch, Ihnen zu sagen, dass wir gründlicher und organisierter mit jungen Menschen, auch in den sozialen Medien arbeiten müssen. Wenn wir alle diese richtigen Werte hochhalten, das unterstützen, was wir heute in Russland haben, dann gibt es Wachstum in allen Bereichen, vom Verteidigungsministerium bis zur Jugendpolitik. Ja, es gibt Schwächen, ja, es gibt Probleme, ja, es gibt einige soziale Momente, die es gibt und immer geben wird. Aber wenn man auf Lügner und /…/ wie NAWALNY hört, wird es einfach zu viele von ihnen geben. Und dieses Land wird nicht existieren und es wird Chaos, Gesetzlosigkeit und Krieg geben. Wir haben gesehen, dass er in den Interviews mehrmals gesagt hat, dass er ein Nationalist ist, und ich habe keine Angst zu sagen, dass er ein Faschist ist. Wie er mit der Religion umgeht, wie er mit den Völkern umgeht, mit den Sitten, der Kultur und den Traditionen dieser Völker... Ja, viele Menschen sind hingegangen, etwa 53 Tausend, in einigen Regionen /..../ Aber wenn wir nicht daran arbeiten, gehen sie aus einer Täuschung, einer Illusion hin.... Diese Leute wissen, wie man die Illusion der Täuschung erzeugt. Und was machen die Menschen? Die Menschen sagen vorwiegen, sie sitzen da und hören sich etwas an. Deshalb sind all die Revolutionen, all die Dinge, die passiert sind, all die Kriege - es ist nicht die Schuld der Menschen, es ist die Schuld der Menschen, die es vorgemacht haben, die Menschen zu täuschen. Und daran sind die Menschen schuld, die es hätten verhindern können. Die Gesetzlosigkeit wurde ja zu ihrer Zeit gestoppt. Wir sind also dafür, diese Gesetzlosigkeit, dieses Chaos, den Betrug und die Illusion zu beenden, die wir heute in unserem Land haben müssen. /…/
/Ab der Minute 22:33 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Schachid Hadschi GAZABAJEW, Mitglied des Öffentlichkeitsrates der Ständigen Vertretung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK beim russischen Präsidenten, wies ebenfalls auf die große Bedeutung der Bildung für die weitere Entwicklung der Persönlichkeit hin. Er betonte vor allem, dass einem Kind von klein auf, ein Sinn für Gerechtigkeit vermittelt werden sollte. Das sind die Grundsätze, an die sich die Führung der Region hält.
/Ab der Minute 22:53 spricht der Obgenannte auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 24:37 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Islam CHISRIJEW, der Vertreter des Oberhaupts der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK im NORDWESTLICHEN FÖDERATIONSKREIS, sagte außerdem, dass die Unterstützung von Ramzan KADYROW, seine Appelle und Ermahnungen immer eine große Rolle beim Aufbau und der Entwicklung der tschetschenischen Gesellschaft außerhalb des Heimatlandes spielen.
/Ab der Minute 24:53 spricht der Obgenannte auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 25:51 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Bei dem Treffen wurde auch gesagt, dass der Kurs von Achmat-Hadschi KADYROW zur Grundlage des Lebens eines jeden Tschetschenen werden soll, in dem Krieg und Zerstörung keinen Platz mehr haben. Es ist höchste Zeit, sich nicht auf dem Schlachtfeld zu beweisen, sondern durch Leben und Entwicklung, wie das der erste Präsident der Tschetschenischen Republik sagte.
/Ab der Minute 26:28 sprechen Arbi HALIDOV und Zakir ABDULKADYROW auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 28:41 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Der Vertreter des Oberhaupts der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK im Bezirk PAWLOWSKI sagte seinerseits, dass es in seiner Gemeinde aufgrund der ständigen Interaktion mit der Führung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK und der unattraktiven Autorität des nationalen Führers nur wenige problematische Themen gibt.
/Ab der Minute 24:53 spricht Rustam ALIMSULTANOW auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 29:32 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Die Hauptwaffe muss die Wahrheit sein, wie sie der erste Präsident der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, Achmat-Hadschi KADYROW, vermacht hat. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Treffens waren davon überzeugt, dass das Fundament der Institution Familie fest verankert werden kann, wenn dieser Grundsatz immer beachtet wird.
/Ab der Minute 30:16 spricht Sulejman ALTAEV – erster Stellvertreter des bevollmächtigten Vertreters der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK bei dem Präsidenten der RUSSISCHEN FÖDERATION (auf Tschetschenisch) /
/Ab der Minute 32:48 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Der Abgeordnete des Staatsduma, Schamsail SARALIJEW, erinnerte die Anwesenden daran, dass der Westen seit langem mit zweierlei Maß gegen RUSSLAND misst und dass die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK eine besondere Rolle bei der Bekämpfung dieser Politik spielt. Laut dem Abgeordneten des Staatsduma wurde im letzten Sommer als Reaktion auf die Politik der Staaten eine Resolution verabschiedet und an die UN und die Parlamentarische Versammlung des Europarates geschickt.
/Ab der Minute 33:13 spricht der Obgenannter Schamsail SARALIJEW, Abgeordneter zum Staatsduma der RF/
Und wir haben eine Antwort erhalten. Ich wollte ein paar Zeilen unseres Ministers vorlesen und sagen, dass unsere Stimme, mit der wir unsere Resolution, über die wir hier sprechen, verabschieden, der UN-Führung und auch der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vorgelegt wurde. Im Zusammenhang mit dem Appell haben wir den Text der Resolution zur Bekämpfung der Politik der US-Behörden gegen die RUSSISCHE FÖDERATION und das tschetschenische Volk an unsere diplomatischen Vertretungen in New York und Straßburg zur Prüfung /…/ an die Führung der Vereinten Nationen und die Parlamentarische Versammlung des Europarats geschickt. Es gibt auch Andeutungen, /.../ dass im Rahmen dessen, was heute gesagt wurde, eine Resolution zur Auslieferung und Verurteilung aller Handlungen des sogenannten Achmet ZAKAEV verabschiedet wird. Und wenn unsere Hohe Versammlung diese Resolution annimmt, würden wir eine Resolution auf allen Linien, vorbereiten und unseren diplomatischen Vertretungen schicken, damit wir seine Aussagen verurteilen, denn es stellt sich heraus, dass er den IS unterstützt /…/ Und zweitens, dass alle beginnend mit der Staatsanwaltschaft und dem Außenministerium, nach unserer Entscheidung bereits dieses Verfahren über Anträge auf eine Auslieferung zu einleiten beginnen /.../
/Ab der Minute 34:50 spricht Adam DELIMCHANOW/
Die Meinung eines jeden ist uns wichtig. Das ist die Frage der Auslieferung von ZAKAEV und anderen Terroristen, die wie er den Terrorismus unterstützen
/Es wird eine Abstimmung durchgeführt/
Einstimmig. Alle.
/Ab der Minute 35:04 tritt der Journalist auf, der die Sendung führt/
Adam DELIMCHANOW zufolge ist die Arbeit der Vertretungen insgesamt auf hohem Niveau organisiert. Dieses Ergebnis wäre ohne die ständige Unterstützung des tschetschenischen Staatschefs Ramzan KADYROW nicht möglich gewesen. Die hohen moralischen Grundsätze seiner Politik spiegeln sich nicht nur im Leben der Menschen in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK wider, sondern auch in dem von Tausenden von benachteiligten Muslimen auf der ganzen Welt, und zwar jeden Tag.
/Ab der Minute 35:33 spricht Adam DELIMCHANOV auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 39:00 tritt der Journalist auf, der die Sendung führt/
Das ist die Zukunft der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, von der unsere Vorfahren jahrhundertelang geträumt haben, sagte Adam DELIMCHANOW. Heute haben wir die Möglichkeit, den Islam frei zu praktizieren, die Traditionen und Bräuche einzuhalten und unsere Muttersprache zu sprechen. Dafür hat sich Achmat-Hadschi KADYROW geopfert. Seine Prinzipien des Friedens der Güte und der Schaffenskraft haben die Grundlage für die neue tschetschenische Geschichte gebildet.
/Ab der Minute 39:17 spricht Adam DELIMCHANOW auf Tschetschenisch/
/Ab der Minute 41:23 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Nach dem Treffen beantwortete Adam DELIMCHANOW Fragen der Medien. Die Journalisten interessierten sich für die Meinung des Abgeordneten des Staatsduma zu XXXX , der in MOSKAU nach einem Handgemenge, während einer nicht genehmigten Kundgebung festgenommen wurde.
DELIMCHANOW: In Bezug auf diesen jungen Mann wird alles im Rahmen der Gesetze und der Vorschriften geschehen. Weil.... Ja, wir haben von Anfang an mit seiner Mutter und seinem Vater gesprochen, und seine Mutter kam hierher, wir haben mit ihr gesprochen. Sie sagte auch, dass er zufällig dorthin gelangt sei. Er unterstützt weder NAWALNY noch diejenigen, die dort waren. Er ging einfach auf die Straße und geriet in dieses Handgemenge. Wir haben also alle gesehen, was dort vor sich ging. Natürlich unterstützen wir weder ihn noch diejenigen, die zu nicht genehmigten Versammlungen gehen. Als wir zu untersuchen begannen, warum der junge Mann, der an der MOSKAUER Staatsuniversität studiert hatte, in MOSKAU geboren war, nie bei uns war und nicht einmal seine Verwandten, seine Brüder väterlicherseits kannte….. Sie hatten noch nie mit ihm gesprochen. Er lebte in MOSKAU in einer schönen Wohnung mit seiner Mutter. Warum ist das passiert?
Seine Mutter sagt, dass er die Politik des derzeitigen Präsidenten des Landes, Ramzan Achmatowitsch, unterstützt. Und das, was bei uns vor sich geht. Ich habe mit vielen jungen Leuten gesprochen, darunter auch einige, die er kennt. Sie alle sagen unmissverständlich, dass er weder NAWALNY noch deren "Politik" unterstützt, die am Ende nicht nur das Land, sondern auch Religion, Ethnien, Traditionen und Bräuche zerstören und spalten wird. Wenn er eine Verbindung gehabt hätte, wenn er den Aufruf gesehen hätte, bin ich mir sicher, ich bin mir mehr als sicher… seine Freunde sagen das ja, dass er nicht versucht hätte, irgendwo durch den Wald zu gehen.
Er hatte keine Verbindung, kein Internet, nichts, um diesen Aufruf und die Aufforderung, zu kommen, zu sehen. Und wir wollten diese Angelegenheit danach auf legalem Wege klären… Aber dieser Kerl, der /unverständlich, vermutlich: zunächst das letzte Mal dabei war – Anmerkung der Übersetzerin/.... Er hatte keine Verbindung mehr /vermutlich geht es um die Internetverbindung – Anmerkung der Übersetzerin/, und danach verschlug es ihn in die Region XXXX , und irgendwo dort sahen ihn die Leute, die Grenzbeamten, und so hielten sie ihn an. Natürlich muss für ihn und seinesgleichen alles rechtmäßig geschehen.
Wir verurteilen diejenigen, die zu nicht genehmigten Kundgebungen gehen, weil sie wissen, wofür das alles gemacht wird. Das alles wird getan, um dieses Land zu zerstören. Das Oberhaupt der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, das tschetschenische Volk unterstützt eindeutig den Präsidenten des Landes, die Politik des Präsidenten des Landes und wir haben großen Respekt vor allen religiösen Formationen, Traditionen und Bräuchen jeder Nation. Wir verurteilen solche Aktionen unmissverständlich. Wir respektieren das Gesetz dieses Landes und die Politik dieses Landes. Alles wird sich im Laufe der Ermittlungen zeigen. Warum und wie es passiert ist und warum er dort war.
/Ab der Minute 44:51 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Im Zuge der Pressekonferenz antwortete Adam DELIMCHANOW, dass die Beteiligung russischer Jugendlicher an solchen Kundgebungen und Protesten in erster Linie das Ergebnis der Arbeit westlicher Geheimdienste ist, deren Ziel es ist, die Staatlichkeit unseres Landes zu untergraben.
/Ab der Minute 45:04 spricht Adam DELIMCHANOW/
Wir reden jetzt nicht von den Tausenden von Menschen, die durch einen Schwindel dorthin gelangt sind und in diese Sache verwickelt wurden. Wir fangen sozusagen mit diesen Unmenschen an, NAWALNY und den Leuten um ihn herum, die dazu aufriefen, zuallererst das Gesetz zu brechen. Er hat heutzutage ganz offen dazu aufgerufen, das Gesetz zu brechen. Dies ist eine nicht genehmigte Kundgebung. Wenn wir, die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes, es heute nicht verstehen, nicht sehen, vor allem die jungen Menschen…. Unser Appell ergeht an alle jungen Menschen, nicht nur an die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK und die Tschetschenen, sondern an alle normalen Menschen, die religiöse Werte, Familienwerte, die Institution Familie hochhalten. Wenn diese Prinzipien verletzt werden, wie Ramzan Achmatowitsch immer sagt, passiert das, was passiert ist. Die gleiche Situation ist mit diesem Jungen verbunden. Die zerrüttete Familieninstitution, seine Eltern sind geschieden, und er findet sich in dieser Situation wieder. Und ich kenne viele, viele und die meisten von ihnen.
Was ist in diesem Fall zu tun? In diesem Fall müssen wir, da wir heute das ganze globale Problem sehen, was in der Welt vor sich geht, die jungen Menschen in den sozialen Netzwerken aktiv einbinden, um sie nicht zu täuschen. Wir sehen heute Aufrufe. Schülerinnen und Schüler sagen, dass sie rauskommen sollen. Was weiß ein Schuljunge schon? Es ist also schon klar, was NAWALNY und seine Gefolgsleute und ihre Herren in Amerika und Europa, ihnen sagen. Betrüge die Jugend, die Schüler, egal was, Hauptsache, RUSSLAND wird zerstört, damit es Krieg, Chaos und Gesetzlosigkeit gibt. Wir waren in den Neunzigern in dieser Situation. Wie viele Kriege es gab, wie viel Zerstörung…
/Ab der Minute 47:03 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK ist es seit langem gewohnt, das Ziel von Informationsangriffen aller liberalen Medien zu sein. Der jüngste Vorfall ist der Beweis dafür. Immerhin waren es hundert Demonstranten, und es waren die Vertreter des tschetschenischen Volkes, die die Aufmerksamkeit aller Medien auf sich zogen.
/Ab der Minute 47:15 spricht Adam DELIMCHANOW/
Im Grunde genommen will jeder ihn zur Rede stellen, einen Tschetschenen, als ob es sonst niemanden gäbe. Aber das ist ein besonderes Werk jener Menschen, jener satanischen Stiftungen, die unser Land, unsere Gesellschaft zerstören wollen. Warum wird das alles hier gemacht? Warum greifen sie jede Kleinigkeit auf, die mit TSCHETSCHENIEN, mit der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK und mit dem Oberhaupt der Republik – Ramzan Achmatowitsch – zu tun hat? Wir sehen das bei den amerikanischen Sanktionen und so weiter. Das ist eine Ungerechtigkeit gegenüber unserem Volk und gegenüber dem Oberhaupt der Republik. Jeder weiß, dass das neue RUSSLAND dadurch entstanden ist, dass der erste Präsident, Achmat-Hadschi KADYROW, und Wladimir Wladimirowitsch PUTIN, sich geeinigt und es vereinbart haben. Wenn wir, die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, das tschetschenische Volk, wenn ihr RUSSLAND, die RUSSISCHE FÖDERATION, als Staatsoberhaupt – Präsident, wenn ihr die Religion, die Familienwerte, die Sitten und Gebräuche des Volkes unterstützt, dann wird beim Referendum alles klar sein und das Volk… wir erinnern uns an die Worte von Ahmat-Hadschi, als er, bevor ihm überhaupt etwas zur Unterschrift angeboten wurde, sagte: Nein, wenn mein Volk damit einverstanden ist, in einer Föderation zu leben, in der RUSSISCHEN FÖDERATION, im russischen Raum, in der russischen Gesellschaft, in der Verfassungsordnung und so weiter, dann wird mein Volk beim Referendum abstimmen und ich werde einer von ihnen sein. Alle wollen also nicht, dass wir als Ganzes, als Staat, gestärkt werden, sondern sie wollen uns nach Nationalität, nach verschiedenen Religionen, nach verschiedenen, ich weiß nicht, Traditionen, Bräuchen spalten. Sie wollen uns spalten, sie wollen uns entzweien und in diesem Fall wollen sie dieses Land ruinieren. Und so ist es ein großes Verdienst von Achmat-Hadschi KADYROW und heute /.../ Ramzan Achmatowitsch und auch unseres Volkes für die Integrität RUSSLANDS.
/Ab der Minute 49:40 wieder der Journalist, der die Sendung führt/
In seiner Erklärung vor Journalisten äußerte sich Adam DELIMCHANOW zu den bevorstehenden Wahlen und zeigte sich zuversichtlich, dass das tschetschenische Volk wie in allen früheren Perioden ein hohes Maß an Bürgersinn und Zusammenhalt zeigen wird.
/Ab der Minute 49:50 spricht Adam DELIMCHANOW auf Russisch/
Ich bin mir absolut sicher, dass es außer Ramzan Achmatowitsch keinen unumstrittenen Führer unseres Volkes gibt, über den man nicht einmal diskutieren kann. Er hat es durch seine Taten, seine Handlungen, sein Verhalten gegenüber jeder Person, gegenüber jedem, jeder Religion, jeder Kultur, jeder Tradition, jedem Brauchtum eines Volkes bewiesen und so unterstützt Ramzan Achmatowitsch, nicht nur in unserer Republik, in RUSSLAND und darüber hinaus, jeden Mann, der sich an die religiösen Werte, Familientraditionen und Bräuche seines Volkes hält und nicht gegen die Scharia verstößt, alle. Ich bin sicher, dass alle wie immer an den Wahlen teilnehmen werden. Unser Volk wird auf jeden Fall die richtige Wahl treffen, und unsere einzige Wahl ist der Weg von Achmat-Hadschi /.../ und der Weg von Ramzan Achmatowitsch.
/Ab der Minute 51:02 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Ein weiteres Thema, bei dem die Menschen die gleiche Art von Zusammenhalt brauchen, ist das Impfen. Adam DELIMCHANOW forderte die Bevölkerung auf, die Empfehlungen des „Föderalen Dienstes für die Aufsicht im Bereich Verbraucherschutz und Schutzes des menschlichen Wohlergehens“ nicht zu missachten und aktiv an der Impfkampagne teilzunehmen.
/Ab der Minute 51:15 spricht Adam DELIMCHANOW/
Ramzan Achmatowitsch, wir alle und auch unsere Mütter wurden vor langer Zeit geimpft. Nun, wenn wir es nicht verstehen, werden die Antworten - diese sozialen Netzwerke, wer auch immer dort spricht, zu irgendetwas führen… Sie verfolgen ihre eigenen Interessen, die diese sozialen Netzwerke an wen verkauft haben. Wir sehen das heute im fortschrittlichen Amerika und in ihrer Demokratie, was dort passiert. Die sozialen Medien entscheiden, wer Präsident wird. Nicht die Menschen entscheiden, sondern die sozialen Netzwerke, die Konzerne, wer in wessen Hand ist. In diesem Sinne müssen wir in den sozialen Netzwerken hart arbeiten, wie Ramzan Achmatowitsch immer sagt, wir müssen alle härter arbeiten. Wir arbeiten in diese Richtung. Ich fordere alle noch einmal dringend auf, sich impfen zu lassen, vor allem die älteren Erwachsenen, die noch nicht erkrankt sind, insbesondere die der Risikogruppe. In RUSSLAND ist heute das alles vor sich gegangen… Die Präsidenten in Europa, alle, alle werden geimpft. Es steht nicht einmal zur Diskussion, es muss getan werden.
/Ab der Minute 52:18 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Indem wir stellvertretend die Prinzipien verfolgen, die die Arbeit des Oberhaupts der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK leiten, wird kein Angehöriger unseres Volkes, egal wo auf der Welt, mit seinem Unglück allein gelassen. Kein Einheimischer unseres Volkes, egal wo er oder sie ist, wird mit seinem Unglück allein gelassen.
/Ab der Minute 52:29 spricht Adam DELIMCHANOW auf Russisch und auf Tschetschenisch/
/.../ Wie in unserer Republik machen die Vertreter des Präsidenten in den Regionen /.../, überall in den Regionen, ausgehend von MOSKAU, eine sehr große Arbeit und jeder sieht es. Sie sehen nicht nur die Arbeit der Menschen, die in den Regionen leben. Nicht nur die Menschen, die in den Regionen leben, können die Arbeit des Oberhaupts der Republik sehen, auch die, die im Gefängnis sitzen, in allen Regionen, jeder Vertreter. Ich bin der Kurator der Menschen seitens des Oberhauptes der Republik und wir überwachen die ganze Situation und soweit wir können, nach unserem Ermessen, helfen wir selbst. Wir wenden uns aber auch an die Stiftung, an das Oberhaupt der Republik. Und seitens der Stiftung des ersten Präsidenten /.../ gab es nicht einen einzigen Fall von Ablehnung, nicht nur bei uns. Wir helfen auch Kriegsveteranen, Menschen in Waisenhäusern, nicht nur Tschetschenen, Bürgern von Tschetschenien und anderen, wo unsere Vertreter in den Regionen sind. Sie machen viel Arbeit mit jungen Menschen, mit Studenten, wie ich schon sagte, mit allen, wo sie es können. Deshalb möchte ich dem Oberhaupt der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, Ramzan Achmatowitsch, noch einmal von ganzem Herzen für all das danken, was wir heute haben, für all die Einigkeit, die wir in unserem Volk, in unserer Gesellschaft, im In- und Ausland haben. Ich weiß persönlich, wie sehr er sich sorgt, wie sehr er sich kümmert, wie verantwortungsvoll er sich bei jeder Gelegenheit um unsere Bürgerinnen und Bürger, um unser Volk kümmert, ohne ein einziges Detail auszulassen, und in erster Linie wir, das Oberhaupt der Republik, und wir, seine Vertreter, Abgeordnete, Mitglieder des Föderationsrates, wir wurden von ihm verpflichtet, allen zu helfen, unabhängig von der Nationalität und dem Glauben und auch in Frieden und Freundschaft mit allen zu leben. Und ich bin sicher, dass dieses Land trotz der unterschiedlichen Visionen einiger Figuren in Zitaten in sozialen Netzwerken aufblühen wird, das wird es, das wird es. Es wird nichts passieren und diese Leute werden keinen Erfolg haben. Ich möchte allen jungen Menschen, die dies hören und sehen, sagen, dass RUSSLAND gedeihen wird, dass dieses Land immer religiöse Werte, Traditionen, Bräuche und gegenseitigen Respekt haben wird und dass wir, unser Land im globalen Sinne, diesen Krieg gewinnen werden. Es ist wirklich heute ein Krieg, wenn auch ohne Bomben, ohne Schüsse, aber er wird gegen unser Land geführt und wir werden es verteidigen, wie Ramzan Achmatowitsch sagt /.../.
/Ab der Minute 55:48 spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Das Oberhaupt der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK hat längst unbestrittene Autorität erlangt, sowohl auf der politischen Bühne des Landes als auch weit über seine Grenzen hinaus. Dieser Faktor ist für die Entwicklung der tschetschenischen Gesellschaft entscheidend geworden. Sein Name findet seine Nische auch weit weg vom Vaterland.
/Ab der Minute 56:05 spricht Sajd-Husejn HAMZATOW – Vertreter der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK im Gebiet KRASNODAR/
Es gab eine sehr voreingenommene Haltung gegenüber den Menschen aus der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, aber dank der Autorität von Ramzan Achmatowitsch denken einige unserer Vertreter sogar, dass es unser Verdienst ist, dass wir dies und das getan haben. Ich sage meinen Kolleginnen und Kollegen sogar, dass sie dem Leiter des GUWD /GUWD = Hauptamt für Innere Angelegenheiten – Anmerkung der Übersetzerin/ einen Ausweis mit KADYROWS Unterschrift und einen Pass vorlegen und ihn fragen sollen, wie lange er brauchen wird, um sie zu empfangen – in ca. zwei Monate, so schnell wie notwendig. Das alles beruht auf der Autorität des Oberhaupts der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK. Jede Tür kann geöffnet werden. Aber Ramzan Achmatowitsch hat die Aufgabe im Rahmen der aktuellen Gesetzgebung gestellt. Drogensucht, Alkoholrausch, Einbruch in eine Wohnung, in ein Auto, das entspricht nicht unseren Werten /..../. Auch wenn die Behörden denjenigen nicht im Rahmen des Gesetzes bestrafen, dann schick ihn nach Hause. Wir werden solche Menschen gesellschaftlich umerziehen. Öffentliche Aufklärung mit Hilfe von Imamen, mit Hilfe der Ältesten der Tejps. Wir werden solche Leute unter unsere Kontrolle nehmen, und als ich zum Chef des UWD /UWD = Amt für Innere Angelegenheiten – Anmerkung der Übersetzerin/ und zum Chef des FSB kam, habe ich gesagt, dass wir für diejenigen, die das Gesetz gebrochen haben, nicht schamrot werden wollen. Aber für diejenigen, die nicht gegen das Gesetz verstoßen haben, werden wir Tag und Nacht kämpfen. Das ist die Position. Wir konnten uns durchsetzen, denn wenn wir den Beamten und Gesetzeshütern sagen, dass sie sich an das russische Recht halten sollen, dann ist das nicht die frühere Landkarte /..../.
Wir bitten um niemanden. Wir fordern die örtlichen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass sie sich /..../ unabhängig von ihrer Nationalität an das russische Recht halten.
/Ab der Minute 57:42 spricht Adam HAKIMOW – Vertreter des Präsidenten der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK im Gebiet LIPEZK/
Heute betonen wir die Rolle der familiären Werte, was die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, aber auch RUSSLAND ausmacht. Unsere Republik ist als Ganzes eine Oase der familiären Werte und natürlich ist es für unsere jungen Leute inakzeptabel, sich an solchen Aktionen zu beteiligen, denn diese Aktionen, angefangen bei NAWALNY, sind darauf ausgerichtet, Russland zu stürzen. Es ist aber klar, dass das Auseinanderbrechen RUSSLANDS auch die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK betreffen würde. Denn man kann sagen, dass die TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK dank ihres Oberhaupts, des Helden RUSSLANDS - Ramzan Achmatowitsch KADYROW, ein Bollwerk der Stabilität und Garantie nicht nur im Süden RUSSLANDS, sondern im ganzen Land ist. Für alle war es natürlich ein schwieriges Jahr mit diesem COVID. In dieser Situation hört die Arbeit natürlich nicht auf. Wir haben es in den Regionen getan. Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um der Stiftung zu danken, die nach dem ersten Präsidenten RUSSLANDS, dem Helden Achmat-Hadschi KADYROW, benannt ist, denn die Stiftung hat in den Regionen kolossale Arbeit geleistet. Von den ersten Tagen der Pandemie an wurde in allen Regionen gearbeitet, um den Familien und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges zu helfen. Im Prinzip kann man sagen, dass jeder, der in Not war in dieser schwierigen Situation… Jeder von uns hat seine unmittelbare Aufgabe erfüllt und Ramzan Achmatow uns bei dieser Arbeit wahrscheinlich keine einzige Minute allein gelassen, denn es gibt Aufgaben verschiedener Art, also auch solche, die nichts mit unserer Arbeit, mit unseren Aktivitäten zu tun haben, aber wir müssen sie trotzdem ausführen. Auch in diesem Jahr haben wir im Zusammenhang mit der Epidemie, mit Covid 19, dank unserer Stiftung des ersten Präsidenten Achmat-Hadschi KADYROW, dank des Oberhaupts der Republik, dank AIMANI /.../, eine große Veranstaltung mit Schülern durchgeführt. An 500 Familien - das ist eine große Zahl - haben wir Lebensmittelpakete verteilt. Wir haben also Leute aus der Region, die weniger Kontakte zu uns haben… viele von ihnen haben sich an uns gewandt, und wir haben sie selbst gefunden. Um ehrlich zu sein, haben wir ihnen bei den Finanzen geholfen, ihnen Tickets gekauft und sie nach Hause begleitet. Das heißt, es gab auch Kranke, die wir hier besuchen mussten.
/Ab 1.11 Minuten spricht der Journalist, der die Sendung führt/
Ramzan Kadyrows Verdienst bei der Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes und bei der Verbreitung der leuchtenden Prinzipien des Islam sowie bei der Stärkung der geistigen und moralischen Werte des Volkes hilft den Tschetschenen heute, einen würdigen Platz in der Gesellschaft einzunehmen und zu wissen, dass sie immer die Unterstützung des Oberhaupts der Region haben, wobei er nicht nur Politiker, sondern vor allem ein nationaler Führer ist.
/Ab der Minute 1:35 spricht Ruslan GONTSCHAEV, Leiter der Vertretung des Oberhauptes der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK des Föderationskreises SÜDRUSSLAND/
Die politische Situation wird gerade ein wenig aufgerüttelt und das heutige Treffen war sehr angebracht, vor allem, damit wir den Ton, den das Oberhaupt der Republik vorgibt, den Jugendlichen, Studierenden und der Bevölkerung im Allgemeinen nahebringen können. Leider liegt das Problem, so traurig es auch klingen mag, hauptsächlich bei den Neuankömmlingen aus unserer Republik. Ich möchte die Aufmerksamkeit der Eltern und Verwandten derjenigen wecken, die studieren und in den Reihen der russischen Armee dienen werden. Es ist auch sehr schwierig, zu allen durchzudringen. Dieses Format der Treffen hilft dabei, die Gesellschaft zu erreichen, auch die jungen Menschen. Ich denke, dass wir trotz der schwierigen Bedingungen diese Arbeit öfter durchführen müssen und ich denke, dass wir Ergebnisse erzielen werden, aber die Treffen, die Adam DELIMCHANOW hier mit uns veranstaltet, sind auch für das allgemeine Leben außerhalb unserer Republik sehr wichtig und notwendig.
/weiter auf Tschetschenisch/
Es ist wichtig, jeder Region zu vermitteln, was unsere Position ist und was wir zu befolgen haben.“
19. Mit Schriftsätzen vom 07.02.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und die Dolmetscherin zur mündlichen Verhandlung am 28.02.2023. Diese gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Gibt es Neuerungen seit der Verhandlung am 10.01.2023?
RV trägt ergänzend vor, dass der BF nunmehr auch standesamtlich verheiratet ist. Die Heiratsurkunde wurde dem Gericht vorgelegt. Darüber hinaus wurde auch das Wehrdienstbuch des BF im Original an das BVwG übersandt. Ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mobilisierung in RUSSLAND aus juristischer Sicht nicht abgeschlossen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem EUAA Bericht, Seite 26ff und eine weitere Mobilisierung droht. Hierzu wird verwiesen auf den Bericht von ZDF heute vom 30.01.2023, wo auch der Senior Fellow der Münchner Sicherheitskonferenz Nico LANGE ausführt, dass die Mobilisierung die ganze Zeit verdeckt weiterläuft.
BF: Nein.
BehV: Nein.
R: Gibt es neue Beweismittel seit der Verhandlung am 10.01.2023, die Sie vorlegen wollen?
RV: Abgesehen vom vorgelegten, nein.
BF: Nein.
BehV: Nein.
R: Haben Sie in der Verhandlung am 10.01.2023 die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Ja.
R: Bleiben Sie dabei, dass Sie von der Polizei abgeholt und zur Pressekonferenz von DELIMCHANOV gebracht wurden, von der Sie ein zusammengeschnittenes Video vorlegten, dass DELIMCHANOV dort von Ihnen und Ihrer Demonstrationsteilnahme sprach, dass er mit Eltern Ihre Mutter und Ihren nunmehr Ex-Lebensgefährten meinte?
BF: Ja, ich bin davon überzeugt.
R: Wer ist XXXX , der Ihnen das Video schickte?
BF: Es hat mir kein XXXX geschickt.
R: Woher haben Sie die Videos?
BF: Ich habe es in INSTAGRAM gefunden.
R: Sie haben das Video so in INSTAGRAM gefunden?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie dieses Video in INSTAGRAM gefunden, auf welchem Account?
BF: Auf der Seite von KADYROW.
R: Ich habe die Dolmetscherin mit der Recherche beauftragt, das ungeschnittene Video im Internet zu suchen. Sie hat es gefunden, in Sekundärquellen überprüft und übersetzt. Beantragen Sie das Abspielen des Videos?
RV: Ich beantrage das Abspielen nicht.
BehV: Ich beantrage das Abspielen nicht.
R verliest OZ 44. Es geht also nicht um Sie, sondern um XXXX . Was sagen Sie dazu?
BF: Wer ist XXXX ?
R: Das ist der junge Mann, um dessen Demonstrationsteilnahme und Sanktionierung, um es in der Konferenz ging, in der Sie waren.
BF: Ich höre das 1. Mal von ihm.
R: In welcher Funktion waren Sie bei dieser Sitzung?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden.
R: In welcher Funktion waren Sie bei der Konferenz von DELIMCHANOV?
BF: Was bedeutet Funktion für Sie? Ich habe mich an einer Kundgebung beteiligt und wurde von der Polizei dorthin gebracht.
R: Es handelt sich um das Treffen von Adam DELIMCHANOV mit den Vertretern es Präsidenten der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK in den Regionen anwesend waren auch die Vertreter der tschetschenischen Gemeinschaft in MOSKAU, die regionalen Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik, Mitglieder der Staatsduma und des Föderationsrates sowie Geistliche und Älteste. In welcher Funktion waren Sie dort?
BF: Ich habe mich an einer Kundgebung beteiligt und wurde dann dorthin gebracht. Sie haben über mich gesprochen, dass ich gegen die Regierung bin.
R: Der Bursch, über den Sie gesprochen haben, ist in MOSKAU geboren. Sie sind in XXXX geboren. Der Bursch hat in MOSKAU an einer Staatsuniversität studiert. Sie haben in einer anderen Stadt ein College besucht. Dieser Bursch wurde in de[r] Region XXXX festgenommen. Sie geben an in MOSKAU festgenommen worden zu sein. Angesprochen werden Vater und Mutter des Burschen, Ihr Vater ist tot. Der Lebensgefährte der Mutter wird nach tschetschenischen Gebräuchen nicht als Vater bezeichnet. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe schon früher diese Frage beantwortet. Zu dem Zeitpunkt war meine Mutter verheiratet. Ich weiß nicht, über welche Gebräuche Ihnen erzählt wurde, aber wenn eine tschetschenische Frau mit einem Kind heiratet, dann ist dieser Mann für dieses Kind verantwortlich. Meine Mutter hat gesagt, dass sie angerufen wurde. Ein Mann hat angerufen und sie hat das Telefon weitergegeben, ich meine ihrem Mann. Deswegen wird dort gesagt, dass man mit meiner Mutter und ihrem Mann gesprochen hat.
R: Abgesehen vom „Vater“ sind alle Sachverhaltselemente betreffend des in der Pressekonferenz angesprochenen Burschen die nicht mit ihrem Vorbringen kompatibel sind in der von ihnen vorgelegten geschnittenen Version des Videos nicht vorhanden. Es besteht der Verdacht einer Beweismittelfälschung. Anzeige wird erstattet. Möchten Sie dazu etwas vorbringen?
BF: Ich habe alles gezeigt, was bei KADYROW bei INSTAGRAM zu sehen war.
R: Wo haben Sie das Video gefunden?
D: Ich habe 2 korrespondierende Videos gefunden und eine volle Version von dem Video. Das korrespondierende Video habe ich in YouTube gefunden und das 2. korrespondierende Video habe ich in INSTAGRAM gefunden. Ya.pomoshnik.kra_95. Darunter steht DELIMCHANOV95. „Pomoshnik“ heißt Helfer. Auf dem vom BF vorgelegten Video am Stick war das auf Seite 2 angeführte Zeichen. Das wurde dann von mir mit technischer Hilfe ausgeschnitten und dann über Internet gesucht. Es wurden 11.000 gesichtet und nach 2 korrespondierenden Videos wurde die vollständige Version gefunden. Die vollständige Version war auf YouTube vom tschetschenischen staatlichen Fernsehen.
R: Was meinen Sie mit korrespondierend? Handelt es sich mit korrespondierend um das Video, dass der BF vorgelegt hat?
D: Ich habe kein Video gefunden, dass ident mit dem vom BF vorgelegten Video war, aber die 2 Videoausschnitte, die ich zuerst gefunden habe, haben den fast identen Wortlaut gehabt, wie das vom BF vorgelegte Video, nur betrafen diese Videos eine andere Person.
R: Wer war die andere Person?
D: Diese Person heißt XXXX .
R: D.h. das Video, so wie vom BF vorgelegt, fand sich in den gesichteten 11.000 Videos nicht?
D: Nein, das obwohl ich mir alle Videoaufnahmen angesehen habe, die vom BF angegebene Zeitperiode betrafen, zudem ein Jahr davor und ein Jahr danach.
RV: Der von Ihnen genannte Instagram Account, ist diese INSTAGRAMQUELLE dieser Account?
D: Wenn man den Link auf Seite 3 eintippt, was ich gerade vor der R gemacht habe, dann landet man am Instagram Account Ya.pomoshnik.kra_95 (siehe Seite 2 [schwarzes Kastel])
RV: Wie lange haben Sie recherchiert um 11.000 Videos zu durchschauen?
D: Ich glaube ich habe nur 26 Stunden verrechnet, weil ich die Kosten für die Zeit, die ich aufgewandt habe, nie ersetzt bekommen würde. Ich habe die Quelle durch die Verwendung der Suchmaschine rambler.ru gefunden. Ich habe zuvor sogar einen Instagram Account anlegen müssen. DELIMCHANOV und KADYROW posten ständig etwas. Die Posts sind auch schwer zeitlich einzugrenzen. Der BF hat, glaube ich, gesagt 2021. Deswegen habe ich auch die Videos davor und danach durchgeschaut, weil ich nicht wusste, wann das Video publiziert wurde.
RV: Haben Sie tatsächlich 11.000 Videos vollständig gesichtet?
D: Ich habe nicht alle vollständig gesichtet. Es gab z. B. Videos über Hochzeiten, etc. Diese habe ich durchlaufen lassen und immer wieder hineingeklickt. Ich habe mir dann nicht alle vollständig angeschaut.
RV: Können Sie ausschließen, dass es in den von Ihnen durchgesehenen Videos, das Video so wie vom BF vorgelegt, gibt?
D: Bei den Videos, die ich mir angeschaut habe, gab es das vom BF vorgelegte zusammengeschnittene Video nicht. Ich glaubte schon, dass es das Video gar nicht gibt. Erst durch die Verwendung der anderen Suchmaschine rambler.ru habe ich es gefunden.
RV: Welche Videos haben Sie auf der Seite rambler.ru gefunden?
D: Das lange Video auf Seite 4ff.
RV: Keine Fragen.
BehV: Keine Fragen.
R: In welcher Funktion waren Sie jetzt bei dieser Sitzung?
BF: Nach der Kundgebung wurde ich dorthin gebracht. Ich weiß nicht, was ich sonst noch sagen soll.
RV: Auf Anraten des RV wird der BF zu diesem Themenkomplex keine weiteren Fragen mehr beantworten.
R: Sie legten ein Wehrdienstbuch vor. Beschreiben Sie, wie und wann Sie dieses ausgestellt bekommen haben!
BF: 2018. Da war ich bei der Stellungskommission. Soll ich das alles erzählen?
R wiederholt die Frage.
BF: Meine Mutter wurde vom Dorfrat angerufen. Man sagte, dass ich zur Stellungskommission gehen soll, damit ich für das Wehrkommando registriert werden kann. Man hat mir gesagt, dass ich am nächsten Tag zum Dorfrat gehen soll. Dort wird es eine Versammlung geben. Es waren dort viele solche Männer wie ich. Wir stiegen in ein Auto mit der Marke Gazelle ein. In solch einem Fahrzeug finden bis zu 15 Personen Platz. Wir wurden dann zum Bezirk Naurski gebracht. Dort war das Wehrkommando. Dort waren viele Zimmer und die Ärzte und dann sind wir nacheinander hingegangen. Dort wurden wir medizinisch untersucht. So habe ich die Stellungskommission absolviert. Nur das Labor in Bezug auf Drogen war wo anders. Dort haben wir alle Ärzte absolviert und dann sind wir zu diesem Drogenlabor gegangen. Dann wurden wir wieder bis zum Gebäude des Dorfrates gebracht und von dort durften wir nach Hause gehen.
R: Ich habe Sie gefragt, wann und wo Sie Ihr Wehrdienstbuch bekommen haben. Beschreiben Sie mir das?
BF: Dort wurde die Stellungskommission absolviert, dort wurde ich medizinisch untersucht. Dann wollte ich nach MOSKAU fahren, aber man hat mir gesagt, dass ich das Wehrdienstbuch brauche, wenn ich einer Arbeit nachgehen will. Ich hatte damals kein Wehrdienstbuch. Ich habe mich danach an den Dorfrat gewandt. Man hat mir gesagt, dass mein Wehrdienstbuch beim Dorfrat ist. Es ist so, dass beim Dorfrat auch Leute vom Wehrkommando sitzen. Sie haben das quasi verwaltet. Ich habe dort um das Buch ersucht. Dort oben, wenn sie sich das Wehrdienstbuch angeschaut haben, ist ein kleiner Stempel Stellungskommission. Man hat mir gesagt, dass der Stempel dort sein muss und ich hatte diesen Stempel nicht. Ich bin nach NAUR gegangen, zum Wehrkommando. Ich habe gesagt, dass ich diesen Stempel brauche wegen der Arbeit. Man hat mir gesagt, dass ich ein Jahr vorher hätte kommen sollen. Ich wäre zu spät für den Stempel. Man hat mir gesagt, dass ich freiwillig dorthin hätte kommen sollen und ein Jahr zu spät da bin. Man hat mir gesagt, dass das Wehrkommando nicht verpflichtet war mich danach hinzuweisen. Man hat mit mir geschimpft.
R wiederholt die Frage.
BF: 2019, aber genau weiß ich das nicht, ungefähr.
R: Und was war dann?
BF: Mit mir wurde dort geschimpft. Man hat mir gesagt, dass ich zu spät gekommen bin. Ich weiß nicht, was man von mir wollte, aber man wollte mir den Stempel nicht geben. Ich habe gesagt, dass das nicht meine Schuld war, weil ich ja das Wehrdienstbuch nicht ausgestellt bekommen habe. Es lag beim Dorfrat. Niemand hat mir gesagt, dass ich hingehen soll. Dann hat man eine Ausnahme gemacht, weil ich das Wehrdienstbuch nicht ausgehändigt bekommen habe. Das war ein Fehler vom Dorfrat.
R: Was passierte, nachdem Sie das Wehrdienstbuch ausgestellt bekommen haben?
BF: Nichts. Was hätte noch passieren sollen?
R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie das Wehrdienstbuch ausgestellt bekommen haben?
BF: Ich bin zum Wehrkommando gegangen. Letztendlich hat man mir gesagt, dass man mir den Stempel stempeln wird. Man hat mir gesagt, dass ich noch einmal die Stellungskommission durchführen muss. Also bin ich noch einmal hingegangen und habe die Dokumente abgeben.
R: Welche Dokumente haben Sie abgegeben?
BF: Man hat mir Formulare gegeben von den Ärzten. Sie haben es jeweils unterschrieben und gestempelt. Ich habe die Dokumente abgegeben, die ich vom Labor bekommen habe. Ich habe es dort abgegeben und dann hat man mir das Wehrdienstbuch gegeben.
R: Was passierte dann?
BF: Nichts.
R: Was haben Sie danach gemacht?
BF: Ich bin nach MOSKAU gefahren.
R: Waren Sie in MOSKAU angemeldet?
BF: Nein, nur temporär.
R: Haben Sie Ihren Wohnsitz in MOSKAU dem Wehrkommando bekannt gegeben?
BF: Nein. Ich habe nur gesagt, dass ich vorhabe zur Arbeit zu fahren, aber ich habe nicht gesagt, wohin.
R: Für welche Arbeit brauchten Sie ein Wehrdienstbuch?
BF: Im Geschäft.
R: Das war doch ein Lebensmittelgeschäft und keine Waffenhandlung?
BF: Wenn man offiziell in der russischen Föderation arbeitet, dann wird immer das Wehrdienstbuch verlangt.
R: Tschetschenen wurden seit 1991 nicht eingezogen. Wie sollten Tschetschenen seit 1991 arbeiten, wenn für alle ein Wehrdienstbuch benötigt sein sollte?
BF: Wenn sie die Stellungskommission absolvieren, dann bekommen sie das Wehrdienstbuch. Ob sie später einberufen werden oder nicht, weiß ich nicht. Aber das Dokument haben sie.
R: Laut Wehrdienstbuch waren Sie im Jänner 2018 bei der Stellung in Tschetschenien. Damals wurden lt LIB keine Tschetschenen zum Militärdienst eingezogen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich wurde auch nicht zur Armee aufgerufen. Ich wurde nur aufgefordert, zur Stellungskommission zu gehen. Ohne dieses Dokument kann man keine offizielle Arbeit annehmen. Das möchte ich betonen. Es ist jedenfalls in MOSKAU notwendig. Wie es in TSCHETSCHENIEN ist, weiß ich nicht.
R: Sie haben an einem College studiert. Warum findet sich kein Eintrag betreffend die Befreiung vom Wehrdienst aus diesem Grund?
BF: Woher soll ich das wissen? Sollte das drinnen stehen?
RV weist darauf hin, dass aus dem LIB hervorgeht, dass bis zum Jahr 2014 keine wehrpflichtigen aus TSCHETSCHENIEN eingezogen wurden und seither ein paar Hundert Rekruten jährlich einberufen wurden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine absolvierte Stellung nicht zwingend mit einer Einberufung zum Wehrdienst verbunden sein muss.
Das Gericht hat dazu eine Anfrage an die Staatendokumentation erstellt. Diese hat die Anfrage an die ÖB MOSKAU weitergeleitet. Die ÖB MOSKAU antwortete am 14.02.2023 wie folgt: OZ 41 wird verlesen. Ihr Inlandreisepass wurde sichergestellt. Auf Seite 13 findet sich der entsprechende Stempel nicht. Was sagen Sie dazu?
BF: Darf ich eine Frage stellen bitte?
R: Ja.
BF: Sie haben gesagt, dass eine Anfrage an die Botschaft gestellt ist. Warum kann man dann nicht dieses Wehrdienstbuch dorthin schicken und fragen, warum dort kein Stempel ist?
R: Was meinen Sie mit dorthin, an die Botschaft oder an das Wehrkommando?
BF: Ich weiß es nicht. Sie sammeln die Informationen. Im Internet kann man das auch überprüfen, warum das so ist.
R: Was kann ich betreffend Ihrem Inlandsreisepasses im Internet finden?
BF: Das kann ich nicht sagen. Warum der Stempel nicht da ist? So eine Frage kann man stellen.
R: Im Asylverfahren ist dem Gericht untersagt unter Angabe Ihrer Daten an die Behörden Ihres Herkunftsstaates heranzutreten. Eine Anfrage an das Russische Wehrkommando ist daher nicht möglich. Eine Anfrage an die ÖB in Russland ist erfolgt. Auch dort ist jedoch eine Überprüfung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Aus der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU geht jedoch hervor, dass auf Seite 13 des Inlandsreisepasses die Wehrpflicht eingetragen wird und das ist bei Ihnen nicht der Fall. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Dieser Stempel steht in meinem Wehrdienstbuch.
RV beantragt eine ergänzende Anfrage an die ÖB in MOSKAU zu stellen mit der Frage, ob es Fälle gibt, in welchen der Stempel auf Seite 13 des Inlandsreisepasses trotz Wehrpflicht nicht gesetzt wird.
R: Sie haben den Wehrdienst noch nicht absolviert. Stimmt das?
BF: Ja, das stimmt. Ich habe es nicht.
R: Sie sind daher nicht Mitglied der Reserve und sohin von einer weiteren Mobilisierung der Reserve nicht betroffen. Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Warum nicht?
RV weist hierzu auf den LIB Seite 35 hin, wonach jeder als Reservist gilt, der ein Militärbuch besitzt.
R verweist auf aktiver und inaktiver Reserve (siehe EUAA Dossier).
R: Möchten Sie abschließend etwas angeben?
RV beantragt Akteneinsicht in den Inlandsreisepass.
Diese wird durchgeführt.
RV ersucht die D zu übersetzen, wann der Pass ausgestellt wurde.
D: 03.03.2021.
R: Es werden Stempel übertragen, wenn ein neuer Pass ausgestellt wird.
RV: Ich bezweifele, dass dies durchgehend und fehlerfrei von den russischen Behörden durchgeführt wird und verweise auf den LIB.
R: Möchten Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?
RV: Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Wehrdienstverweigerung nach der Statusrichtlinie einen Asylgrund darstellt. Dazu wird insbesondere auf die Entscheidung des EuGHs vom 26.02.2015, C-472/13, verwiesen. Sollte der BF in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben werden, droht ihm der Zwangskriegsdienst in dem er mutmaßlich auch an Kriegsverbrechen teilnehmen bzw. diese fördern müsste. Dies wird, insbesondere durch die in der 1. Verhandlung vorgelegten Zeitungsartikel, bewiesen. Dem BF droht daher asylrelevante Verfolgung. Im Übrigen wird auf die Beschwerde und allen eingebrachten Stellungnahmen sowie Urkunden verwiesen.
BehV: Ja. Zu den Fluchtgründen: Dass dem BF in TSCHETSCHENIEN bzw. in der RUSSISCHEN FÖDERATIONEN eine Zwangsrekrutierung droht, wird dem BF seitens des BFA kein Glauben geschenkt. Es herrscht im gesamten Gebiet der Russischen Föderation nach wie vor keine Generalmobilmachung, sodass in Tschetschenien zwar von unüblichen, zum Teil aggressiven Anwerbeversuchen Freiwilliger, aber von keiner Weise von etwaigen Zwangsrekrutierung gesprochen werden kann. Zum Einberufungsbefehl ist nichts mehr hinzuzufügen. Auf das letzte Verhandlungsprotokoll und das heutige wird verwiesen. Wie von der ÖB MOSKAU bestätigt wurde, können entsprechende Ladungen auch ganz einfach aus dem Internet heruntergeladen werden. Auch andere unbedenkliche Dokumente, die die Rekrutierung belegen, konnte der BF nicht vorlegen.
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wird angemerkt: Es besteht für den BF alternativ die Möglichkeit sich innerstaatlich in anderen Teilen der RUSSISCHEN FÖDERATION, wie z.B. MOSKAU niederzulassen. Der BF ist russischer Staatsangehöriger, der bereits 2 Jahre lang in MOSKAU lebte und dort auch arbeitete. Im Falle einer Rückkehr ist von der erfolgreichen Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse auszugehen. Es ist dem BF zuzumuten, sich wie auch vor seiner Einreise in Österreich, IN DER RUSSISCHEN FÖDERATION den Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu sichern. Es bestehen seitens der russischen Behörden weder Gründe noch etwaige rechtliche Grundlagen dafür den BF wieder nach TSCHETSCHENIEN zurückzubringen. Das BFA erachtet daher, dass einer innerstaatlichen Fluchtalternative nichts entgegen steht.
RV verweist auf die bereits vorgelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022, woraus klar hervorgeht, dass nicht alle „Freiwilligen“, welche von TSCHETSCHENIEN aus zum Kriegsdienst eingezogen werden, tatsächlich Freiwillige sind und es damit zu Zwangsrekrutierungen kommt (Seite 4 und 5).
R: Möchten Sie dazu etwas angeben?
BF: Es gibt die Bundesländer wie NIEDERÖSTERREICH, OBERÖSTERREICH, usw. Wenn man irgendwo in einem Bundesland eine Arbeit verrichten will, geht das auch ohne Anmeldung?
R: Die Anmeldung betrifft den Hauptwohnsitz. Bei der SVA müssen Sie sich auf jeden Fall anmelden, sonst wäre das Schwarzarbeit.
BF: Und wo kommt die Polizei hin?
RV: Keine weiteren Anmerkungen.
RV nimmt Akteneinsicht in die Übersetzung des Militärbuches.
BehV nimmt Akteneinsicht in das Militärdienstbuch und dessen Übersetzung.
R: Haben Sie die D gut verstanden?
BF: Ja.
R: Wie war die sprachliche Verständigung mit dem BF?
D: Sehr gut.“
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer vor:
ARD, 23.09.2022, UN sehen russische Kriegsverbrechen belebt
Profil, 10.10.2022, Tschetschenen gegen ihren Willen im Ukraine-Krieg: „Munition müsst ihr euch selbst besorgen“
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022, UKRAINE-Krieg, Rekrutierungen, Wehrpflichtige
20. Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Dieser wurde am selben Tag dem Bundesamt zugestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger russischer Staatsangehöriger; er ist nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist muslimischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren. Der Vater des Beschwerdeführers war nicht Kämpfer in einem der Tschetschenienkriege. Er starb 2006. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Vater des Beschwerdeführers unterstellt wurde, Kämpfer gewesen zu sein, dass er gefoltert wurde und hernach an den Folgen starb. Der Beschwerdeführer lebte die ersten sechs Jahre seines Lebens, bis 2007, in XXXX . Danach zog er mit seiner Mutter nach TSCHETSCHENIEN, an die Adresse seiner Großeltern mütterlicherseits. Er wuchs mit seinen Verwandten mütterlicherseits auf. Er hat keine Geschwister, aber einen Halbbruder väterlicherseits. Seine Großeltern mütterlicherseits sind mittlerweile verstorben. Nach deren Tod lebte er mit seiner Mutter zusammen.
2013 wurde ihm ein bis 15.04.2023 gültiger Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer schloss die grundlegende Allgemeinbildung 2016 in der städtischen allgemeinbildenden Einrichtung XXXX in der Landsiedlung XXXX , Rayon XXXX , ab. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers TSCHETSCHENIEN schon 2016 verlassen musste, weil er mit der örtlichen Polizei Probleme wegen des Beschwerdeführers hatte, und dass er in der RUSSISCHEN FÖDERATION auf der Flucht ist. Es kann nicht festgestellt werden, wo in der RUSSISCHEN FÖDERATION er lebt.
Der Beschwerdeführer machte danach von 01.02.2017 bis 28.04.2017 im XXXX in TSCHETSCHENIEN die Berufsbildung in der FACHRICHTUNG ELEKTROSCHWEISSER der vierten Kategorie und Bestand die Prüfung am 05.05.2017. Am 05.03.2019 wurde ihm in der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK der Führerschein in den Fahrzeugklassen B, B1 und M ausgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht zum Militärdienst eingezogen. Er hat keine militärische Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer war auch nicht bei der Musterung. Er hat keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass.
Der Beschwerdeführer begann, als er noch die Ausbildung zum ELEKTROSCHWEISSER in TSCHETSCHENIEN machte, in MOSKAU bei XXXX als TISCHLER zu arbeiten und arbeitete dort von 10.02.2017 bis 20.05.2021. Die Qualifizierung als TISCHLER der 6. Kategorie schloss er am 25.12.2020 in MOSKAU ab. Es kann nicht festgestellt werden, wo er die Ausbildung zum TISCHLER der 4. Kategorie machte. Er arbeitete auch illegal und als Verkäufer. Zudem absolvierte er ein College für XXXX in der Umgebung von MOSKAU, in XXXX . Im JUNI 2021 machte er die Abschlussprüfung von Österreich aus im Distance Learning.
Der Beschwerdeführer war in TSCHETSCHENIEN, in der Siedlung XXXX im Haus seiner Großeltern, das seine Mutter erbte, das in ihrem Besitz steht, und wo sie bei seiner Asylantragstellung noch lebte, gemeldet; in MOSKAU verfügte er nur über temporäre Anmeldungen. Der Lebensunterhalt wurde von seiner Mutter bestritten. Die Familie gehört dem Mittelstand an und ist finanziell abgesichert. Vor der Ausreise lebte der Beschwerdeführer jedoch nicht in TSCHETSCHENIEN, wo er bis zur Ausreise gemeldet war, sondern in MOSKAU; seit 2017 lebte er mit seinem Cousin dort in einer Mietwohnung in der XXXX .
Im JÄNNER 2021 kehrte Alexej NAWALNY in die RUSSSICHE FÖDERATION zurück, nachdem er im AUGUST 2020 fast den Folgen eines Giftanschlags erlegen und in DEUTSCHLAND behandelt worden war. In RUSSLAND angekommen wurde er vor Gericht gestellt, verurteilt und inhaftiert. Etwa zur gleichen Zeit veröffentlichte sein Team Videos von Korruptionsermittlungen, die Präsident Wladimir PUTIN belasteten. Dies löste eine Reise massiver, aber weitgehend friedlicher landesweiter Proteste im JÄNNER, FEBRUAR und APRIL 2021 aus. Die Polizei reagierte mit Gewalt und nahm Tausende von Demonstranten fest, was mehrere Strafverfahren nach sich zog und viele von NAWALNYS Anhängern und Helfern zur Flucht aus dem Land zwang. Unterstützer von NAWALNY bzw. die für NAWALNY Demonstrierenden können überwiegend mit Verhaftungen und/oder Strafverfahren konfrontiert sein.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – er habe am 23.01.2021 in MOSKAU an einer Demonstration für Alexei NAWALNY teilgenommen, im Zuge dieser Demonstration habe man ihn verhaftet, nach TSCHETSCHNIEN überstellt, körperlich und geistig misshandelt, für seine Freilassung eine Zahlung von einer Million Rubel verlangt und ihn danach unter Druck gesetzt, um ihn zur Kollaboration in dem Sinne, dass er oppositionell eingestellte Jugendliche und junge Erwachsene den Behörden melden solle, zu bewegen – trifft nicht zu. Die vorgelegte Beschuldigtenladung für den 10.10.2022 ist nicht echt. Dem Beschwerdeführer droht kein Strafverfahren aus diesem Grund und keine Haft; ihm droht daher auch keine Zwangsrekrutierung in einem Gefängnis.
Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION weder politisch tätig, noch journalistisch, als Blogger oder Menschenrechtsaktivist. Er spendete nicht für die Aufdeckerplattform von NAWALNY, engagierte sich nicht für die Transparenzdatenbank NAWALNYS, war nicht Mitglied oder Wahlkampfhelfer seiner Partei oder von ihm gegründeten Gewerkschaft und hatte nie direkten Kontakt zu Alexej NAWALNY.
Der Beschwerdeführer ist nicht Oppositioneller, der für NAWALNY und gegen PUTIN auftritt, sondern vielmehr mit der Jugendarbeit des DUMA-Abgeordneten Adam DELIMCHANOW, Partei EINIGES RUSSLAND, und sohin mit dem Regime KADYROW verbunden: Der Beschwerdeführer nahm nach dem 23.01.2021 am jährlich stattfindenden Treffen der Vertreter der tschetschenischen Gemeinschaft in MOSKAU, regionaler Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik, Mitglieder der Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates sowie Geistlicher und Ältester mit Adam DELIMCHANOW, Mitglied der Staatsduma für die Partei EINIGES RUSSLAND, im MOSKAUER Hotel PRÄSIDENT als einer einer Gruppe junger Erwachsener, die rechts vom vorsitzführenden Adam DELIMCHANOW in der zweiten Reihe um den Konferenztisch saß, teil. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Funktion er an diesem Treffen teilnahm, jedenfalls nicht als Häftling, wie er vorbrachte. Dieses Treffen und die anschließende Pressekonferenz wurden auf XXXX -TV übertragen. Themen dieser Konferenz waren neben den CORONA-Maßnahmen, die begehrte Auslieferung von Ahmed ZAKAEW, Kritik am Europarat und „dem Westen“, Verurteilung der Demonstrationen für Alexej NAWALNY, Belobigung der Arbeit der Stiftung Achmat-Hadschi KADYROW, die Förderung der Politik von Ramzan KADYROW, die Stärkung der Bande der tschetschenischen Diaspora zur Führung der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, organisiertere und gründlichere Jugendarbeit zur Stärkung und Aufrechterhaltung der familiären, spirituellen und moralischen tschetschenischen Werte und der Einsatz der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK für die moralischen Grundlagen der Gesellschaft. Bei dieser Konferenz sprach Adam DELIMCHANOW – insbesondere auf Grund von Journalistenanfragen – über das Schicksal von XXXX .
XXXX , geboren in MOSKAU, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger, Student an der Staatsuniversität in MOSKAU, wurde beschuldigt, am 23.01.2021 bei einer Aktion zur Unterstützung des Oppositionellen Alexei NAWALNY Ordnungskräfte angegriffen zu haben. Er wurde in der Region XXXX festgenommen. Seine Verteidiger beantragten, das Verfahren mit einer Geldstrafe abzuschließen, aber er wurde zu fünf Jahren Haft wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Er reiste nicht wegen Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern deshalb nach Österreich ein, um bei seinem Onkel in Österreich als TISCHLER in einem Möbelhaus arbeiten zu können.
Dem Beschwerdeführer wurde am 03.03.2021 in MOSKAU ein neuer Inlandsreisepass ausgestellt. Am 27.04.2021 ließ sich der Beschwerdeführer ein totalgefälschtes Visum in einer Visaagentur in einem Einkaufszentrum ausstellen; er war sich dessen bewusst, dass das Visum nicht echt ist. Am 20.05.2021 kündigte der Beschwerdeführer eine Arbeit bei der XXXX . Am 21.05.2021 wurde ihm die Arbeitsbestätigung ausgestellt. Am 22.05.2021 schloss er eine bis 30.07.2021 für das Gebiet von Österreich, der SLOWAKEI, der UKRAINE und SCHENGEN gültige Reiseversicherung ab.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter versuchte, mit ihm auszureisen.
Der Beschwerdeführer versuchte nicht, legal ein Visum für Österreich über die Österreichische Botschaft zu bekommen und einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu beantragen, obwohl ihm dies mit seiner Ausbildung bei hinreichenden Deutschkenntnissen möglich gewesen wäre. Am 24.05.2021 reiste der Beschwerdeführer mit seinem Inlandsreispass, dem 2013 ausgestellten Auslandsreisepass und dem gefälschten Visum aus der RUSSISCHEN FÖDERATION aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm der FSB bei der Ausreise Probleme machte.
Er reiste durch die SLOWAKEI in die EUROPÄISCHE UNION ein, durchquerte die SLOWAKEI und reiste nach Österreich ein; es kann nicht festgestellt werden, dass er erst am 28.05.2021 nach Österreich einreiste. Er hielt sich damit ca. ein Jahr lang illegal auf Grund des gefälschten Visums in Österreich auf. Dies tat er im Wissen, dass sein Visum gefälscht war.
Am 13.08.2021 reiste der Beschwerdeführer über POLEN aus dem Schengenraum aus und kehrte am 24.08.2021 über die SLOWAKEI zurück. Es kann nicht festgestellt werden, warum er diese Reise machte und wo er sich zwischen Aus- und Einreise aufhielt.
Am 23.08.2021 ließ er sich vom Ministerium für Inneres der RUSSISCHEN FÖDERATION, Informationszentrum der TSCHETSCHENISCHEN REPUBLIK, ein Leumundszeugnis mit Apostille ausstellen. Zwischen 11.06.2021 und 26.08.2021 ließ er sich in XXXX sein Abschlusszeugnis 2016, seine Zeugnisse über die Ausbildung zum ELEKTROSCHWEISSER und TISCHLER sowie seine Arbeitsbestätigung ins Deutsche übersetzen. Es kann nicht festgestellt werden, wie diese Dokumente nach Österreich kamen.
Am 29.08.2021 reiste er erneut über die SLOWAKEI in den Schengenraum ein. Es kann nicht festgestellt werden, wann und wo er davor den Schengenraum verlassen hatte und wo er sich dazwischen aufhielt. Es kann nicht festgestellt werden, warum er diese Reise machte.
Der Beschwerdeführer heiratete am 03.09.2021 in einem tschetschenischen Kulturverein in XXXX traditionell. Die Schilderungen, wie sich der Beschwerdeführer und seine Gattin kennenlernten und beschlossen zu heiraten, treffen nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich erst in Österreich kennenlernten. Seine Gattin reiste bis zum Tod Ihres Vaters 2022 regelmäßig auf Familienbesuch in die RUSSISCHE FÖDERATION. Seit der traditionellen Eheschließung im SEPTEMBER 2021 leben sie zusammen.
Die nunmehrige Gattin lebt seit Dezember 2007 in Österreich, ist volljährig, russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihr Asylantrag wurde in mehreren Verfahren abgewiesen, sie verfügt seit 2015 über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, weil sie sehr gut integriert ist und sich um die Kinder ihrer alleinerziehenden Schwester kümmerte. Dies tut sie nicht mehr, seit sie 2021 zum Beschwerdeführer nach XXXX zog. Die Kinder ihrer Schwester sind bereits im schulpflichtigen Alter, zudem zog ihre Schwester zu ihrer Mutter zurück, die sie unterstützt.
In Österreich leben zwei Onkel mütterlicherseits, erstens XXXX mit seiner Gattin XXXX und den gemeinsamen Kindern XXXX , und zweitens XXXX , mit seiner Gattin XXXX und deren Kindern XXXX . Der ältere der beiden Onkel, XXXX , und seine Angehörigen sind österreichischer Staatsbürger, der jüngere, XXXX , und seine Angehörigen sind asylberechtigt. Der ältere Onkel, XXXX , lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich, der jüngere, XXXX seit ca. zehn Jahren. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise keiner Verfolgung wegen seiner Onkel ausgesetzt und wird dies auch im Falle der Rückkehr nicht sein. Es besteht ein normales Verhältnis zwischen Verwandten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln sowie deren Familien; Abhängigkeiten bestehen nicht.
Seine Tante XXXX versuchte, ihm durch Ausstellen entsprechender Arbeits(vor)verträge, Einstellungszusagen, etc. mit ihrem Unternehmen XXXX u.a. die Voraussetzungen zur Beantragung einer Rot-Weiß-Rot-Karte zu verschaffen, ebenso sein Onkel XXXX als Generalvollmachtnehmer von XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschäftsbeziehung zwischen XXXX und XXXX noch aufrecht ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei XXXX arbeiten könnte, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt würde. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht der Firma seiner Tante XXXX arbeiten kann, weil die Auftragslage so dünn ist, dass sein Cousin XXXX von seiner Mutter gekündigt wurde, weshalb der die Voraussetzungen zur Erlangung der Staatsbürgerschaft nicht erfüllt; es ist daher nicht ersichtlich, dass die Auftragslage reichen würde, den Beschwerdeführer einzustellen. Der Beschwerdeführer arbeitete in unbekanntem Ausmaß unangemeldet im Unternehmen seiner Tante mit, seine Verwandten bestritten bis zu seiner Eheschließung seinen Lebensunterhalt.
Nunmehr bestreitet die Gattin des Beschwerdeführers, die als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft arbeitet, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers, bei Bedarf unterstützen ihn seine Verwandten. In der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin kommt es nicht zu häuslicher Gewalt.
Am 06.09.2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Diesen zog er am 04.10.2021 zurück, nachdem das AMS XXXX den Antrag nach dem AuslBG abgewiesen hatte.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Duplikat der Geburtsurkunde am Standesamt XXXX ausgestellt, dies mit Apostille vom 10.11.2021.
Von 28.05.2021 bis 18.10.2021 war der Beschwerdeführer in einer Betriebswohnung von XXXX gemeldet und wohnte dort auch. Von 18.10.2021 bis 22.03.2022 war er in XXXX bei einer NIEDERLÄNDISCHEN Staatsangehörigen gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass er dort auch lebte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2021 den Schengenraum verließ und warum er dieser Reise versuchte.
Am 03.01.2022 versuchte der Beschwerdeführer mit seinem Cousin und zwei Bekannten, über den Grenzübergang XXXX nach DEUTSCHLAND einzureisen. Dabei wurde sein Reisepass mit dem total gefälschten Visum sichergestellt. Er wurde wegen Urkundenfälschung angezeigt. Das Landratsamt XXXX forderte ihn zu Ausreise auf. Er kam der Ausreise noch am selben Tag nach. Nach seiner Rückkehr nach Österreich stellte die Staatsanwaltschaft XXXX das Strafverfahren gegen ihn ein. In Österreich wurde aus diesem Grund noch kein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt.
Seit 31.01.2022 hat seine Gattin eine Mietwohnung in XXXX und der Beschwerdeführer wohnt seit FEBRUAR 2022 bei ihr, gemeldet ist er dort seit 22.03.2022.
Gegen Ablauf des gefälschten Visums am 26.04.2022 stellte der Beschwerdeführer am 14.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz um weiterhin in Österreich bleiben zu können, nachdem er die Rot-Weiß-Rot Karte beantragt, aber nie bekommen hatte. Das Bundesamt ließ das Verfahren am 15.03.2022 in Österreich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der Abteilung für Innere Angelegenheiten des Bezirks XXXX am 10.10.2022 zur Einvernahme als Beschuldigter vorgeladen wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde am 20.09.2022 am Standesamt XXXX eine Ledigkeitsbestätigung mit Apostille vom 17.10.2022 ausgestellt, seiner Gattin am 14.10.2022 mit Apostille vom selben Tag. Der Gattin des Beschwerdeführers wurde am 17.10.2022 auch das Duplikat einer Geburtsurkunde samt Apostille ausgestellt. Bei der Ausstellung der Dokumente gab es keine Probleme.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für den 08.11.2022 um 10:00 Uhr zur Einberufung zum Militärdienst geladen wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, wie diese Dokumente sowie die „Ladung“ und der „Einberufungsbefehl“ nach Österreich kamen.
Am 17.01.2023 heirateten der Beschwerdeführer und XXXX auch standesamtlich. Er und seine Frau haben keine gemeinsamen Kinder.
Der Beschwerdeführer spricht russisch und tschetschenisch, wobei seine Russisch-Kenntnisse sehr gut sind. Deutsch spricht er nur auf dem Niveau A1/1. In Österreich machte er abgesehen von einem Sprachkurs auf dem Niveau A1/1 keine Aus- oder Fortbildungen. Er bemüht sich nur, den russischen Führerschein, den er im Asylverfahren nicht vorlegte, umschreiben zu lassen. Er versuchte, ein Gewerbe anzumelden, war aber nie legal erwerbstätig, auch nicht ehrenamtlich tätig.
Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer zivilgesellschaftlichen Organisation. Er ist in Österreich nicht weder politisch oder exilpolitisch, noch journalistisch, als Blogger oder Menschenrechtsaktivist aktiv. Er engagiert sich von Österreich aus nicht für Alexej NAWALNY.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter seinetwegen verfolgt wird, nachdem er ausgereist ist mehrfach von Polizisten und Militärs aufgesucht und nach ihm befragt wurde und daher nach MOSKAU umzog, wo sie sich nicht anmelden konnte und sich versteckt hielt.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebte im MÄRZ 2022 noch in TSCHETSCHENIEN. Sie zog im APRIL 2022 nach MOSKAU, zur Schwester seines Vaters. Sie bestreitet dort ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin und wird zudem von ihrem Bruder und vom Beschwerdeführer unterstützt. Sie kann wie der Beschwerdeführer jedenfalls eine temporäre Meldung in MOSKAU begründen. Es gibt weiters die Mietwohnung, in der der Beschwerdeführer und sein Cousin lebten; es kann nicht festgestellt werden, dass diese aufgegeben wurde. Weiters gehört ihr die Wohnung der Großeltern in XXXX ; an dieser Adresse war der Beschwerdeführer gemeldet. Dort hält sich gelegentlich auch sein Cousin auf, wenn er in XXXX und nicht in MOSKAU ist. Ihre Wohnung in XXXX verkaufte sie zwecks Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in ökonomisch abgesicherten Verhältnissen und rechnet sich dem Mittelstand zu.
Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben fast täglich Kontakt über Videoanruf.
Weiters hat der Beschwerdeführer Angehörige väterlicherseits, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben, jedenfalls eine Tante, Cousins und Cousinen. Dass er keinen Kontakt und keine Beziehung zu diesen hat, ist nicht glaubhaft.
Ein weiterer Onkel mütterlicherseits, XXXX , lebt in der RUSSISCHEN FÖDERATION und arbeitet im NORDEN RUSSLANDS. Mit dessen Sohn XXXX lebte der Beschwerdeführer in MOSKAU zusammen. XXXX und der Beschwerdeführer stehen auch von Österreich aus in Kontakt zu einander. XXXX hält sich sowohl in MOSKAU als auch in TSCHETSCHENIEN, im Haus der Großeltern mütterlicherseits, auf und lebt vom Handel mit Telefonen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mietwohnung in MOSKAU, in der der Beschwerdeführer und sein Cousin lebten, ihm nicht mehr zur Verfügung stünde. Er wurde wie auch der Halbbruder des Beschwerdeführers weder eingezogen noch zwangsrekrutiert.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Cousin dem Beschwerdeführer und seiner Gattin alle von ihnen benötigten Dokumente besorgte und mit Taxis nach Österreich schickte und in der RUSSISCHEN FÖDERATION wegen des Beschwerdeführers verfolgt wurde.
Der Beschwerdeführer steht via Videoanruf in Kontakt mit seinen Angehörigen, wie er auch vor seiner Einreise nach Österreich per Telefon Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich hielt.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION weder wegen seines Religionsbekenntnisses, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung wegen der Asylantragstellung in Österreich oder wegen des Aufenthalts in Österreich. Menschen, die aus Österreich abgeschoben werden, werden nicht zwangsweise zum Kriegsdienst in der UKRAINE eingezogen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Wehrdienstbuch ein echtes Dokument falschen Inhalts oder ein falsches Dokument ist, wie es sein Visum falsch war. Es kann nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer dieses Wehrdienstbuch für das Asylverfahren in Österreich oder eine Bewerbung in MOSKAU ausstellen ließ. Ebensowenig echt ist der vorgelegte Einberufungsbefehl; selbst wenn er echt wäre, wäre er nicht rechtswirksam zugestellt worden. Ebensowenig echt ist die vorgelegte Ladung als Beschuldigter.
Der Beschwerdeführer ist im wehrpflichtigen Alter. Dem Beschwerdeführer droht jedoch bei der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION keine reale Gefahr der Einziehung zum Militärdienst. Es gibt zudem weiterhin die Möglichkeit, Wehrersatzdienst zu leisten. Nach anfänglichen Verstößen werden Wehrdienstleistende zudem nicht in der UKRAINE eingesetzt.
Es gibt keine Generalmobilmachung; der Beschwerdeführer gehört zudem nicht der aktiven Reserve an.
Dem Beschwerdeführer droht – insbesondere außerhalb TSCHETSCHENIENS – keine Zwangsrekrutierung zu „Freiwilligenbataillonen“. Keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers, die nicht dauerhaft in TSCHETSCHENIEN leben, wurde zum Militärdienst oder zu „Freiwilligenbataillonen“ rekrutiert, auch nicht sein Halbbruder oder sein Cousin XXXX .
Er kann sich wie vor der Ausreise in MOSKAU niederlassen und wieder seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist in der RUSSISCHEN FÖDERATION und in Österreich unbescholten.
Die Gattin des Beschwerdeführers ist nicht vom Beschwerdeführer abhängig und sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst und auch bewusst gewesen, als sie die Beziehung mit ihm einging. Sie war keinen Problemen in der RUSSISCHEN FÖDERATION ausgesetzt und wäre auch keinen ausgesetzt, wenn sie mit dem Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION ziehen würde oder ihn dort besuchen würde. Sie fuhr nach der Abschiebung ihres Vaters – der ihrem Vorbringen zufolge der war, auf Grund dessen Verfolgung sie aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreisten – in die RUSSISCHE FÖDERATION regelmäßig in die RUSSISCHE FÖDERATION auf Familienbesuch und war dort keiner Verfolgung ausgesetzt, ebensowenig bei der Ausstellung ihres russischen Reisepasses 2017. Ihr Vater ist im JÄNNER 2022 verstorben. Sie versteht russisch. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie diese Sprache nicht auch spricht. Weiters spricht sie tschetschenisch, deutsch und englisch.
Der Beschwerdeführer kann das Familienleben mit seiner Gattin daher in der RUSSISCHEN FÖDERATION fortsetzen, zB in MOSKAU, wo seine Mutter, eine Schwester seines Vaters und zeitweise sein Cousin wohnen und wo er vor der Ausreise wohnte. Er kann auf Grund seiner Arbeitserfahrung, Ausbildung und Sprachkenntnisse dort wie vor seiner Ausreise tätig sein, zumal er zwischenzeitig, im JUNI 2021 von Österreich aus per Distance-Learning, auch die College-Ausbildung abschloss. Auch seine Gattin, die Arbeitserfahrung als Verkäuferin hat, kann dort – wie auch seine Mutter – als Verkäuferin erwerbstätig sein.
Der Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nicht, in eine ausweglose Lage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gegen COVID-19 geimpft und gehört keiner COVID-Risiko-Gruppe an. Er ist durch das Verfahren gestresst, im Übrigen aber gesund und bedarf keiner Behandlung. Er ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Im Falle kurzfristiger Erwerbslosigkeit kann er auf das System der Sozialleistungen der RUSSISCHEN FÖDERATION zurückgreifen; zudem hat ihn seine Familie bei der Ausreise unterstützt und es steht fest, dass sie dies auch im Fall der Rückkehr machen würde, wenn der Beschwerdeführer Hilfe benötigen würde.
Die Beziehung zu seinen Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen in Österreich kann er von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus über Telefon, zB per WHATSAPP, aufrecht erhalten, wie er derzeit den Kontakt zu seinen Angehörigen, insbesondere seiner Mutter und seinem Cousin XXXX von Österreich aus aufrecht erhält.
Die allgemeine Lage in der RUSSISCHEN FÖDERATION gestaltet sich wie folgt:
Politische Lage
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).
Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).
Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)
2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).
Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).
Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).
Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).
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Tschetschenien
Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).
Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).
Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).
Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).
Quellen:
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ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.2.2022): Putin Meets Chechen Leader Amid Outcry Over Threats Against Activist's Family, https://www.ecoi.net/de/dokument/2067631.html, Zugriff 9.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (6.10.2021): Итоги выборов в Госдуму — 2021 [Staatsduma-Wahlergebnisse 2021], https://ria.ru/20210919/vybory_gosduma-1749875690.html, Zugriff 5.8.2022
Ria.ru – RIA Novosti (21.9.2021): Итоги выборов глав регионов России [Wahlergebnisse der regionalen Oberhäupter Russlands], https://ria.ru/20210919/vybory_gubernatorov-1749880926.html, Zugriff 9.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 407) (1.10.2021c): Sonntagsfrage und Ergebnis der Wahl zur Staatsduma 2021, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/407/RusslandAnalysen407.pdf, Zugriff 5.8.2022
SZ – Süddeutsche Zeitung (3.3.2022): Mordpläne gegen Tschetschenen, https://www.sueddeutsche.de/politik/tschetschenien-auftragsmord-muenchen-1.5540824, Zugriff 9.8.2022.
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).
Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).
Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022
ACLED – Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022
EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022
GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022
IEP – Institute for Economics Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022
MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022
Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022
Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022
Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).
In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).
Quellen:
Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022
ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022
Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022
KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022
NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022
RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022
USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).
Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).
In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).
2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).
Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).
Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 23.3.2021
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 23.3.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.5.2021
EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 23.3.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 23.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html, Zugriff 23.3.2021
ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/, Zugriff 20.4.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 23.3.2021
Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).
Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).
Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).
Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 8.4.2021
CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX, Zugriff 8.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 8.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 8.4.2021
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 8.4.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 8.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 29.9.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 21.2.2022
SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 8.4.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 8.4.2021
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).
Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).
Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).
Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine, Zugriff 10.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022
Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html, Zugriff 10.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).
Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html, Zugriff 28.7.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 26.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbodynd=102041891, Zugriff 20.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 24.9.2022). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2022). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Die Zustellung von Einberufungsbefehlen hat gemäß § 31.2 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' persönlich zu erfolgen (RF 24.9.2022; vgl. ÖB 9.1.2023).
Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2022).
Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 24.1.2023). Nach dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar (BBC 14.4.2022). Für 2020 wurde deren Anzahl offiziell mit 405.000 angegeben (SWP 7.12.2022). Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2022). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 29.12.2022a). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).
Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß Art. 87 der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).
Mobilmachung / Ukraine-Krieg
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022).
Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW 30.1.2023). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022).
Tschetschenien
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 1.1.2023b; vgl. KU 24.1.2023). Der rechtliche Status der Freiwilligen ist unklar. Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [Zu den Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden, Anm.]
Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023a). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen, wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022).
Quellen:
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ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
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Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan, https://www.derstandard.at/story/2000139477516/widerstand-gegen-rekrutierung-in-dagestan, Zugriff 2.11.2022
Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false, Zugriff 22.9.2022
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Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289, Zugriff 2.11.2022
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Wehrersatzdienst
Letzte Änderung: 02.02.2023
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2022). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2022; vgl. AA 28.9.2022). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).
Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 31.7.2020). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 1.038] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichttätigkeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 29.12.2022a).
Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation') (RF 4.11.2022). Denjenigen Personen, welche [bereits] einen Einberufungsbefehl zur Mobilisierung erhalten haben, wurde nicht die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes eingeräumt (EUAA 16.12.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 10.1.2023
EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 13.1.2023
FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (1.8.2022): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2022г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/b27/chislennost-na-01.08.2022-g.doc, Zugriff 2.11.2022
FAAB – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580, Zugriff 27.1.2023
NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 27.7.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 10.1.2023
RF – Russische Föderation (29.12.2022a): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 10.1.2023
RF – Russische Föderation (4.11.2022): Федеральный закон "О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации" от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation' vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454/, Zugriff 13.1.2023
RF – Russische Föderation (31.7.2020): Федеральный закон "Об альтернативной гражданской службе" от 25.07.2002 N 113-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' vom 25.07.2002 N 113-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_37866/, Zugriff 10.1.2023
WHJW – World Headquarters of Jehovah’s Witnesses / Office of Public Information (21.3.2022): INFORMATION ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE INVOLVING JEHOVAH’S WITNESSES - CONTRIBUTION FOR THE OHCHR QUADRENNIAL ANALYTICAL REPORT ON CONSCIENTIOUS OBJECTION TO MILITARY SERVICE, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 13.1.2023
Desertion/Wehrdienstverweigerung
Letzte Änderung: 02.02.2023
Desertion:
Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 29.12.2022a). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen zwei Wochen beim Militärkommissariat zu erscheinen, um sich entweder aus der Wehrkartei streichen zu lassen falls sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, oder sich nach Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RF 24.9.2022). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und zieht eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 7 bis 39] nach sich (RF 29.12.2022b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 14.7.2022).
Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).
Wehrdienstverweigerung:
Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.618] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht u. a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 29.12.2022a). Einem Bericht zufolge stieg im Vergleich zum Vorjahr die Anzahl der Anklagen nach § 337 StGB im Zeitraum Februar-August 2022 um 45 % (EUAA 16.12.2022).
Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 29.12.2022a).
Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückkehrten und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begingen (RF 29.12.2022a).
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Gemäß einem Bericht vom Dezember 2022 erfolgten bereits die ersten Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' [§ 338] und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' [§ 337] während der Mobilisierung (Mediasona 16.12.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022
BBC – British Broadcasting Corporation (3.6.2022): The Russian soldiers refusing to fight in Ukraine, https://www.bbc.com/news/world-europe-61607184, Zugriff 27.6.2022
Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608, Zugriff 19.10.2022
EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2022-12/2022_EUAA_COI_Russia_Military_Service.pdf, Zugriff 13.1.2023
Mediasona (16.12.2022): В России вынесли первые три приговора по статьям о дезертирстве и самовольном оставлении части в период мобилизации [In Russland erfolgten die ersten drei Urteile gemäß den Paragrafen 'Desertion' und 'eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit' während der Mobilisierung], https://zona.media/news/2022/12/16/tri_prigovora, Zugriff 30.1.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022a): "Уголовный кодекс Российской Федерации" от 13.06.1996 N 63-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Strafgesetzbuch der Russischen Föderation' vom 13.06.1996 N 63-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/, Zugriff 10.1.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (29.12.2022b): "Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях" от 30.12.2001 N 195-ФЗ (ред. от 29.12.2022) ['Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen' vom 30.12.2001 N 195-ФЗ (idF vom 29.12.2022)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 11.1.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (24.9.2022): Федеральный закон "О воинской обязанности и военной службе" от 28.03.1998 N 53-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' vom 28.03.1998 N 53-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 10.1.2023
RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 11.1.2023
RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia's Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html, Zugriff 26.8.2022
RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (24.9.2022): Путин подписал пакет поправок в УК о военной службе [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html, Zugriff 30.9.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)
Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)
Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)
Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).
Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlugen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).
Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).
Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 12.3.2021
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html, Zugriff 12.3.2021
FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 12.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Tschetschenien
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).
Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).
2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).
Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020). [Bezüglich Morde bzw. Vorfälle gegen tschetschenische Kritiker in Europa und Russland siehe Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 12.3.2021
AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 11.3.2020
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 16.2.2022
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757vernum=-2, Zugriff 12.3.2020
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 12.3.2021
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 11.3.2020
Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199, Zugriff 26.3.2020
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25zoom=auto,-259,684, Zugriff 12.3.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 30.9.2021
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).
Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. ZO 2.8.2019).
In Bezug auf die Vereinigungsfreiheit ist zu sagen, dass öffentliche Organisationen ihre Statuten und die Namen ihrer Leiter beim Justizministerium registrieren müssen. Die Finanzen der registrierten Organisationen werden von den Steuerbehörden überprüft, und ausländische Gelder müssen registriert werden [bez. Organisationen siehe auch Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten] (US DOS 11.3.2020). Obwohl Gewerkschaftsrechte rechtlich geschützt sind, sind sie in der Praxis eingeschränkt. In führenden Branchen, einschließlich der Automobilherstellung, kam es zu Streiks und Protesten der Arbeiter, aber gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung und Repressalien sind weit verbreitet. Arbeitgeber ignorieren häufig Kollektivverhandlungsrechte. Der größte Gewerkschaftsverband arbeitet eng mit dem Kreml zusammen, obwohl in einigen Industriesektoren und Regionen unabhängige Gewerkschaften tätig sind (FH 3.3.2021).
Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am 22. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 26.3.2021
AI - Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 14.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 26.3.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
ORF.at (22.3.2022): Nawalny zu weiterer langer Haft verurteilt, https://orf.at/stories/3254994/, Zugriff 20.4.2022
Standard.at (30.9.2021): In Moskau wird der Ton rauer, https://www.derstandard.at/story/2000130039784/in-moskau-wird-der-ton-rauer, Zugriff 18.10.2021
Standard.at (28.2.2021): Regierungskritiker Nawalny in russisches Straflager überstellt, https://www.derstandard.at/story/2000124540577/regierungskritiker-nawalny-in-russisches-straflager-ueberstellt, Zugriff 26.3.2021
US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 26.3.2021
ZO - Zeit Online (2.8.2019): Moskau genehmigt zwei Großkundgebungen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/russland-moskau-proteste-kundgebungen-demonstrationen-polizei, Zugriff 26.3.2021
Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als 'traditionelle Religionen' de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).
Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens' sowie die 'Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus' vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen -, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten 'traditionellen' Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).
Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer 'religiösen Renaissance' bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).
Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).
Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 5.3.2021
AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html, Zugriff 4.2.2022
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.3.2021
HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 4.2.2022
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf, Zugriff 1.10.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 5.3.2021
Tschetschenien
Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).
In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).
Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 9.3.2021
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]
Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/, Zugriff 9.3.2021
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf, Zugriff 20.3.2020
USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf, Zugriff 9.3.2021
Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 20.3.2020
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). 'Racial profiling' ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).
Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen 'Anstiftung von Hass' deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen 'Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus' und wegen 'Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation' sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf, Zugriff 11.3.2020
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 23.2.2021
BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf, Zugriff 17.2.2021
FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html, Zugriff 5.3.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).
Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 23.8.2022
Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html, Zugriff 3.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf, Zugriff 13.7.2022
USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 8.8.2022
USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022
Meldewesen
Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).
Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).
Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf, Zugriff 6.4.2021
BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 6.4.2021
Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas
Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).
Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021) [vgl. dazu Kapitel Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein].
Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).
Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 6.4.2021
Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting, Zugriff 6.4.2021
EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf, Zugriff 6.4.2021
Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf, Zugriff 6.4.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 6.4.2021
New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion, Zugriff 6.4.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 1.10.2021
Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaft:
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).
Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).
Grundversorgung:
Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/, Zugriff 30.8.2022
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html, Zugriff 19.8.2022
FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5, Zugriff 19.8.2022
HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html, Zugriff 1.9.2022
HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia, Zugriff 26.8.2022
Interfax (10.8.2022): Дефляция в РФ в июле усилилась до 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123, Zugriff 19.8.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 23.8.2022
NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html, Zugriff 19.8.2022
NP – Nationale Projekte [Russland] (o.D.): Проекты/Жилье и городская среда/Инициативы: Чистая вода [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 26.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022
Reuters (12.8.2022): Russian economy shrinks 4% in second quarter as sanctions weigh, https://www.reuters.com/world/europe/russian-economy-shrinks-4-yy-q2-sanctions-weigh-2022-08-12/, Zugriff 19.8.2022
Ria.ru – RIA Nowosti (27.6.2022): МРОТ в 2022 году: на сколько вырос, как рассчитывается и на что влияет [Mindestlohn im Jahr 2022: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html, Zugriff 30.8.2022
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Tass [Russland] (27.7.2022): Безработица в России в июне сохранилась на уровне 3,9% [Arbeitslosigkeit in Russland im Juni blieb auf Niveau von 3,9 %], https://tass.ru/ekonomika/15326613, Zugriff 19.8.2022
WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU, Zugriff 30.8.2022
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WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html, Zugriff 19.8.2022
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WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2022
WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html, Zugriff 8.8.2022
WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html, Zugriff 30.8.2022
Nordkaukasus
Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).
Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).
Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/, Zugriff 30.8.2022
BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf, Zugriff 25.7.2022
FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/, Zugriff 10.8.2022
Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/, Zugriff 9.8.2022
KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html, Zugriff 30.8.2022
MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236, Zugriff 31.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022
ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468, Zugriff 9.8.2022
Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc, Zugriff 31.8.2022
Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc, Zugriff 31.8.2022
Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 1.9.2022
Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 10.8.2022
Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/, Zugriff 31.8.2022
Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/, Zugriff 31.8.2022
Sozialbeihilfen
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).
Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).
Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).
Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).
Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);
Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);
Familien mit geringem Einkommen;
Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).
Arbeitslosenunterstützung
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).
Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen
Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 18.2.2021
IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 18.3.2020
Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020
Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf, Zugriff 4.2.2020.
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).
Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).
Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose undambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).
Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem 'zuständigen' Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem 'zuständigen' Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).
Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).
Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).
Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 17.2.2021
IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450vernum=-2, Zugriff 14.10.2021
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 14.10.2021
Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/, Zugriff 17.2.2021
Tschetschenien
Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).
Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:
infektiöse und parasitäre Krankheiten
Tumore
endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten
Krankheiten des Nervensystems
Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems
Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde
Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes
Krankheiten des Kreislaufsystems
Krankheiten des Atmungssystems
Krankheiten des Verdauungssystems
Krankheiten des Urogenitalsystems
Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett
Krankheiten der Haut und der Unterhaut
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes
Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen
Geburtsfehler und Chromosomenfehler
bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben
Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).
Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).
In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf, Zugriff 24.2.2021
BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 18.3.2020
GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 17.2.2021
Rückkehr
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel, die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).
Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).
Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).
Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Wenn ein Einberufungsbefehl vorliegt, dann werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien – wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf, Zugriff 6.10.2022
Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446/, Zugriff 10.1.2023
EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC, Zugriff 29.7.2022
IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf, Zugriff 23.8.2022
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2022): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2022 (Stand 30.6.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2085109/RUSS_%C3%96B-Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 10.1.2023
ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон "О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию" от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376/, Zugriff 1.2.2023
Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsnachweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden (AA 21.5.2021). Das niederländische Außenministerium berichtet über manche gefälschte europäische Visa in echten russischen Reisepässen. In der Vergangenheit traten einerseits Fälle gefälschter Einreisestempel in echten russischen Reisepässen auf und andererseits echte russische Reisepässe, welche im Besitz anderer Personen waren (NL-MFA 4.2021).
Weder die Staatendokumentation, noch der Verbindungsbeamte oder die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nachvollziehen (VB 4.3.2021).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022
NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf, Zugriff 27.7.2022
VB – Verbindungsbeamter für die Russische Föderation [Österreich] (4.3.2021): Auskunft per E-Mail
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem Inlandsreisepass, dessen Echtheit bestätigt wurde. Dass er nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des Aktes fest und mit seinen Angaben in Einklang.
Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt, steht fest, weil er sich weder auf Grund eines Visums, noch auf Grund eines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält; dass er über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt, hat er nie behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Das Visum der Kategorie D vom 27.04.2021 im von den DEUTSCHEN Behörden sichergestellten Auslandsreisepass des Beschwerdeführers, den das Magistrat der Stadt XXXX am 31.10.2022 dem Gericht in Kopie vorlegte, ist eine Totalfälschung. Das steht aus folgenden Gründen fest: Erstens auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe es in einem Einkaufszentrum in einem Visazentrum für € 2.600 ausgestellt bekommen, wie er in der Einvernahme angab, und es sei ihm mit einem Taxi zugestellt worden, wie er in der ersten hg. mündlichen Verhandlung angab. Zweitens auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 04.04.2022, wonach der Beschwerdeführer im VIS nicht aufscheint und es auf der ÖB MOSKAU keinen Aktenvorgang betreffend den Beschwerdeführer gibt, und, dass die auf dem Visum D im Reisepass des Beschwerdeführers angegebene Gültigkeitsdauer von einem Jahr im FPG nicht vorgesehen ist, sondern nur von den DEUTSCHEN Behörden zB beim Bundesfreiwilligendienst, wie es auch auf dem Visum steht, den es aber im Übrigen in Österreich aber nicht unter diesem Namen gibt. Drittens auf Grund der Sachverhaltsdarstellung der dt. Grenzpolizeiinspektion XXXX , wonach der Feuchtstempel „Konsul MOSHWIE“, der sich halb auf der Passseite, halb auf dem Visum befindet, gegen dessen Echtheit die ÖB MOSKAU bereits auf Grund der ihr vorliegenden Kopie Bedenken hatte, mit einem Tintenstrahldrucker hergestellt wurde und sohin eine Fälschung ist. Im Übrigen findet sich auf dem Visum ein Rechenfehler, da bei einer Gültigkeit von 27.04.2021 bis 26.04.2022 die Gültigkeit nicht nur, wie am Visum angegeben, 360 Tage beträgt.
Dass der Beschwerdeführer nicht vom der RUSSISCHEN FÖDERATION um ein Visum bei der ÖB MOSKAU ansuchte, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 04.04.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer nicht vom Ausland aus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG stellte, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem IZR-Auszug in Einklang; auch das Magistrat der Stadt SAZBURG teilte am 31.10.2022 nichts Gegenteiliges mit.
Dass der Beschwerdeführer am 06.09.2021 am Magistrat der Stadt XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Rot-weiß-rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG gestellt, am 11.10.2021 aber – entgegen seinem Vorbringen in der Einvernahme – mit eigenhändiger Unterschrift zurückzog, steht auf Grund der am 31.10.2022 vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelten Aktenkopie fest. In dem vom Magistrat der Stadt XXXX übermittelten Akt erliegt der eine andere Person betreffende Bescheid des AMS XXXX vom 04.10.2021. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme an, er habe den Antrag nicht zurückgezogen, sondern einen negativen Bescheid erhalten. Auf Grund seiner Aussage steht daher fest, dass das AMS XXXX in seinem Verfahren den Antrag nach dem AuslBG abgewiesen hatte und der Beschwerdeführer danach den Antrag zurückzog, was er in der hg. mündlichen Verhandlung als „Abholen der Dokumente“ beschrieb. Ein anderer Grund für die Zurückziehung des Antrages ist auch nicht ersichtlich.
Dass der Beschwerdeführer muslimischen Glaubens ist, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest und ist auch vor dem Hintergrund der Religionszugehörigkeit seiner Gattin und Angehörigen und der traditionellen Eheschließung im tschetschenischen Kulturverein glaubhaft.
Während er in der Erstbefragung angab, er gehöre der Volksgruppe der RUSSEN an und RUSSISCH sei seine Muttersprache, gab er im Übrigen an, der Volksgruppe der TSCHETSCHENEN anzugehören und TSCHETSCHENISCH sei seine Muttersprache. Auch wenn der Beschwerdeführer sehr gut russisch spricht, wie auf Grund der Angaben der Dolmetscherin in der hg. mündlichen Verhandlung feststeht, ist vor dem Hintergrund der Volksgruppenzugehörigkeit seiner Gattin und Angehörigen und der traditionellen Eheschließung im tschetschenischen Kulturverein glaubhaft, dass auch er der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe angehört und TSCHETSCHENISCH seine Muttersprache ist.
Dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren ist, steht auf Grund seiner Geburtsurkunde fest, die er dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte. Dass er entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei mit einem oder einem halben Jahr mit seiner Familie nach TSCHETSCHENIEN gezogen, jedenfalls bis 2007 in XXXX lebte, steht fest, da die Heiratsurkunde seiner Eltern, die er dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte, am 17.01.2007 in XXXX ausgestellt wurde. Dies ist auch plausibel, da nicht glaubhaft ist, dass seine Eltern während der Phase der intensivsten Kampfhandlungen im zweiten TSCHETSCHENIENKRIEG mit ihm von XXXX nach TSCHETSCHENIEN gezogen wären. Damit steht auch die Aussage seines Onkels XXXX in Einklang, er habe den Beschwerdeführer nicht gesehen, bis er nach Österreich gekommen sei, und seines Onkels XXXX , er habe den Beschwerdeführer nur gesehen, als er geboren worden sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer ausweislich seines 2021 ausgestellten Inlandsreisepasses bereits seit 06.03.2004 in XXXX , Rayon XXXX , TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK, seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge an der Adresse seiner Großeltern, gemeldet war, da es in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch temporäre Anmeldungen gibt, die nicht im Inlandsreisepass eingetragen werden. So hatte er sich seinem Vorbringen zufolge auch in MOSKAU aufgehalten.
Dass sein Vater nicht Kämpfer in einem der TSCHETSCHENIENKRIEGE war, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme fest und mit dem Umstand in Einklang, dass die Familie in XXXX lebte. Dass sein Vater 2006 gestorben ist, steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest; damit steht nach den tschetschenischen Sitten auch in Einklang, dass der Beschwerdeführer danach bei seiner Mutter und seinen Großeltern mütterlicherseits aufwuchs. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers als mutmaßlicher Rebell gefoltert wurde und an den Folgen gestorben ist, wie er in der Einvernahme angab, da ausweislich der Heiratsurkunde aus XXXX , ausgestellt 2007, nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Familie während der Tschetschenienkriege in TSCHETSCHENIEN waren und er nie angab, die Familie habe getrennt gelebt. Eine Verfolgung wegen seines Vaters brachte der Beschwerdeführer im Übrigen auch selbst nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen mütterlicherseits aufwuchs, steht auf Grund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers fest und mit der Meldung an der Adresse seiner Großeltern mütterlicherseits und seinem Kontakt zu seinen Onkeln mütterlicherseits in Einklang. Dass der Beschwerdeführer einen Halbbruder väterlicherseits hat, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest, ebenso, dass er keine Geschwister hat. Dass seine Großeltern mütterlicherseits bereits verstorben sind, gründet auf seinen Angaben in der Einvernahme, ebenso, dass er nach deren Tod mit seiner Mutter zusammenlebte. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass das Haus seiner Großeltern nun seiner Mutter gehört und sich sein Cousin zeitweise dort aufhält, ebenso, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihre Wohnung in XXXX zur Finanzierung der Ausreise des Beschwerdeführers verkaufte.
Dass dem Beschwerdeführer 2013 ein Auslandsreisepass ausgestellt wurde, steht auf Grund der Kopien in den Akten des Magistrats der Stadt XXXX und der dt. Polizeiinspektion XXXX fest. Es kann nicht festgestellt werden, ob dieser echt ist, da er nicht im Inlandsreisepass eingetragen ist und dem Gericht nicht vorliegt, da er von der Staatsanwaltschaft XXXX sichergestellt ist.
Die Feststellungen zur Schulbildung des Beschwerdeführers gründen auf den divergierenden Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Frage (in der Erstbefragung gab er an, zwölf Jahre lang die Grundschule besucht zu haben, in der Einvernahme, er habe neun Jahre lang die Hauptschule besucht, im Antrag auf Erteilung eines NAG-Titels, er habe vier Jahre lang die Grundschule und sechs Jahre lang die berufsbildende Sekundarschule besucht) auf dem Abschlusszeugnis des XXXX der Landsiedlung XXXX 2016, das er dem Magistrat der Stadt XXXX vorgelegt hatte. Die Feststellungen zur Ausbildung zum Elektroschweißer gründen auf dem Zeugnis, das er dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte; entgegen seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung steht auf Grund dieses Zeugnisses fest, dass es ihm nicht in MOSKAU ausgestellt wurde, sondern in TSCHETSCHENIEN. Die Feststellungen zu seinem in TSCHETSCHENIEN ausgestellten Führerschein gründen auf der Kopie seines Führerscheins, die die dt. Grenzpolizeiinspektion XXXX anfertigte.
Dass der Beschwerdeführer, der im Alter von 20 Jahren aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreiste, vor seiner Ausreise nicht zum Militärdienst eingezogen wurde, steht auf Grund seiner Angaben fest, ebenso, dass er keine militärische Ausbildung absolvierte. Die Feststellungen zu seinem Inlandsreisepass gründen auf seinem am 03.03.2021 in MOSKAU ausgestellten Inlandsreisepass; davor war ihm 2015 ein Inlandsreisepass ausgestellt worden, es kann nicht festgestellt werden, wo. Inlandsreisepässe werden ab dem 14., ab dem 20. und dann ab dem 45. Lebensjahr neu ausgestellt (vgl. www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/internationales/herkunftslaender/europa-gus/rus/RUS-ausweise-ausreise-d.pdf.download.pdf/RUS-ausweise-ausreise-d.pdfpsig=AOvVaw2Fiplt8aEOA_xFUIRNNwyTust=1690550032796125opi=89978449). In der hg. mündlichen Verhandlung gab er ausdrücklich an, es habe keine Probleme bei der Ausstellung des Inlandsreisepasses gegeben.
Dass der Inlandsreisepass echt ist, steht auf Grund der vom Bundesamt veranlassten Echtheitsprüfung fest. Auf Grund dieses Inlandsreisepasses steht fest, dass er keinen Wehrpflichtstempel hat. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er zwar an, bei der Musterung gewesen zu sein, allerdings 2019 oder 2020, was ausweislich des EUAA-Dossiers nicht zutrifft, da die Musterung im Alter von 16 bis 17 Jahren durchgeführt wird. In der fortgesetzten Verhandlung gab er dann an, er sei 2018 bei der Stellungskommission gewesen. Der Dorfrat habe seine Mutter angerufen, dass er zur Stellungskommission gehen solle, damit er registriert werden könne. Diese Art der Ladung zur Stellung ist jedoch nicht glaubhaft und steht mit den Länderberichten nicht in Einklang. Weiter gab der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung an, er sei am nächsten Tag zum Dorfrat gegangen und mit anderen Männern in den Bezirk XXXX zum Wehrkommando gegangen. Dies ist vor dem Hintergrund nicht glaubhaft, dass er ausweislich seiner Arbeitsbestätigung bis 2021 durchgehend in MOSKAU arbeitete und seinen Angaben zufolge dort auch lebte. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, in welcher Kategorie er tauglich gewesen sei. Auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 14.02.2023 steht fest, dass die russischen Militärkommissariate eine bestehende Wehrpflicht russischer Staatsangehöriger auf S 13 des russischen Inlandsreisepasses bei der Feststellung der Tauglichkeit einzutragen haben. Daher steht fest, dass er nicht bei der Musterung war; dem vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, der Stempel stehe im Wehrdienstbuch, nicht entgegenzutreten, da der Stempel auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen auf S 13 des Inlandsreisepasses einzustempeln ist und das Wehrdienstbuch nicht bei der Musterung, sondern erst bei der Einberufung zum Militärdienst oder Absolvierung einer militärischen Ausbildung ausgestellt wird. Ebensowenig vermochte sein Vertreter der bezweifelte, dass der Wehrpflichtstempel bei der Ausstellung des neuen Inlandsreisepasses 2021 korrekt übertragen worden sei, dies zu entrkäften: Der Beschwerdeführer hätte diesfalls seinen abgelaufenen Inlandsreisepass vorlegen können, was er nicht tat. Darüber hinaus widerspricht dies seinem Vorbringen in der fortgesetzten Verhandlung, er habe sich einen Stempel besorgen müssen, um in MOSKAU arbeiten zu können, weil er keinen gehabt habe, und dieser sei nun im Wehrdienstbuch.
Dass der Beschwerdeführer keinen Wehrpflichtstempel hat, ist auch plausibel, weil das Alter, in dem die Musterung durchgeführt wird, in den Zeitraum seiner Übersiedlung von TSCHETSCHENIEN nach MOSKAU fiel, der Beschwerdeführer aber weiterhin in TSCHETSCHENIEN gemeldet war und tschetschenische Republiksangehörige so kurz nach den TSCHETSCHENIENKRIEGEN nicht zum Wehrdienst verpflichtet wurden, was der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, dass man früher Geld gefordert habe, wenn jemand zur Armee gehen habe wollen, bestätigte, ebenso sein Onkel XXXX mit seiner Aussage, sein Bruder habe 1991 den Militärdienst gemacht, dem letzten Jahr, in dem tschetschenische Buben beim Militär gewesen seien. Mit dem Vorbringen, er habe sich einen Stempel machenl assen, weil er nach MOSKAU arbeiten fahren habe wollen und sich einen ausstellen lassen, tut er nicht dar, dass er bei der Musterung war oder als wehrpflichtig registriert war. Dass die Ausstellung echter Dokumente mit falschem Inhalt in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich ist, steht auf Grund des Länderinformationsblattes fest. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung beantragte, das Gericht möge seinen Inlandsreisepass an die Österreichische Botschaft in MOSKAU schicken um zu fragen, warum dort kein Stempel sei, war dem Antrag nicht Folge zu geben, da die Österreichische Botschaft nicht für das Abstempeln russischer Inlandsreisepässe zuständig ist und diese Frage sohin nicht beantworten kann. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, das Gericht möge im Internet nachschauen, warum kein Wehrpflichtstempel in seinem Inlandsreisepass sei, war dem Antrag nicht zu entsprechen, weil er zu unkonkret war; die entsprechende Anfrage an die Staatendokumentation wurde gestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Soweit der Beschwerdeführer eine Anfrage beim zuständigen Wehrkommando beantragte, warum er keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass habe, war dieser Antrag gemäß § 33 Abs. 4 BFA-VG abzuweisen, weil die Datenweitergabe unzulässig wäre.
Dass der Halbbruder des Beschwerdeführers TSCHETSCHENIEN schon 2016 verlassen musste, weil er mit der örtlichen Polizei Probleme hatte, wegen des Beschwerdeführers, und dass er irgendwo auf der Flucht ist, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, kann nicht festgestellt werden: Der Beschwerdeführer lebte 2016 noch in TSCHETSCHENIEN und zog 2017 nach MOSKAU; eine Verfolgung seiner Person in diesem Zeitraum brachte er nicht vor, es kann daher nicht festgestellt werden, dass sein Bruder seinetwegen verfolgt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, wo in der RUSSISCHEN FÖDERATION der Halbbruder des Beschwerdeführers lebt, weil der Beschwerdeführer dies nicht angibt. Es ist nicht glaubhaft, dass er es nicht weiß, weil er täglich mit seiner Mutter videotelefoniert, die mit der Schwester seines Vaters zusammenlebt, die ja die Tante seines Halbbruders ist.
Es kann nicht festgestellt werden, wo er die Ausbildung zum TISCHLER der 4. Kategorie machte, da er dazu kein Zeugnis vorlegte. Die Feststellung zur Ausbildung zum TISCHLER der 6. Kategorie und zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in MOSKAU gründen auf dem Zeugnis vom 25.12.2020 und dem Auszug aus dem Protokoll vom 25.12.2020 sowie der Arbeitsbestätigung vom 21.05.2021, die er dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte; entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung steht fest, dass dies nicht eine Ausbildungsbestätigung, sondern eine Arbeitsbestätigung ist. Dass er auch illegal und als Verkäufer arbeitete, steht auf Grund seiner Angaben in der Erstbefragung und in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Die Feststellungen zur Collegeausbildung in XXXX und dass er es im JUNI 2021 von Österreich aus im Distance Learning abschloss, gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass er das College für XXXX besuchte, gab er im Übrigen gleichbleibend an; Belege dazu legte er nicht vor. Dass das Studium kein Fernlehrgang war, gründet ebenfalls auf seinen Angaben. Dass er es vier Jahre lang und durchgehend wegen Corona im Distance Learning absolvierte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, ist nicht glaubhaft, da er es seinen Angaben zufolge 2021 abschloss und die CORONA-Pandemie erst 2020 ausbrach.
Dass der Beschwerdeführer in MOSKAU seit 2019 mit seinem Cousin in der XXXX lebte, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme im Einklang mit seiner Arbeitsbestätigung fest, dies entgegen seiner Aussage in der Erstbefragung; ausweislich seines Inlandsreisepasses war er aber bis zur Ausreise in TSCHETSCHENIEN an der in der Erstbefragung angegebenen Adresse gemeldet, ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung verfügte er in MOSKAU nur über temporäre Meldungen.
Die Feststellungen zur Rückkehr Alexej NAWALNYS in die RUSSISCHE FÖDERATION und zu den Demonstrationen am 23.01.2021, insbesondere der am PUSCHKINPLATZ in MOSKAU sowie den Reaktionen der Polizei gründen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2022, ebenso, dass seine Unterstützer und für ihn Demonstrierende Verhaftungen und/oder Strafverfahren ausgesetzt sein können.
Aus folgenden Gründen steht fest, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft:
Die Schilderung seines Fluchtvorbringens ist – im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen – vage und detailarm, in der hg. mündlichen Verhandlung musste der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert werden, bevor er sein Fluchtvorbringen schilderte, nachdem er zunächst nur angab: „Ich wurde gefoltert. Ich stand unter großem Schock und Stress. Ich kann nicht zurück. Wenn ich zurückkomme, dann werde ich umgebracht oder man schickt mich in die URKAINE.“ Danach: „Ich habe die RF verlassen, weil ich dort in Gefahr bin.“ Bei seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung waren seine Aussagen zu ALEXEJ NAWALNY, Adam DELIMCHANOV etc ausführlicher, als das ihn selbst betreffende Vorbringen.
Der Beschwerdeführer war im Widerspruch zu den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht glaubhaft: Vor allem ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer an dieser Demonstration teilnahm, da er seine Motivation dafür nicht plausibel dartun konnte, zumal er weder davor noch danach Alexej NAWALNY unterstützte und weder davor noch danach auf Demonstrationen ging, dies umsomehr, als ausweislich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2022 Studenten ausdrücklich vor der Teilnahme gewarnt wurden (Caucasian Knot) und er damals das College besuchte und kurz vor Abschluss stand: So gab er als Grund für die Demonstrationsteilnahme an „Weil der Mensch ungesetzlich festgenommen [wurde], er wird der Spionage verdächtigt bzw. beschuldigt“, während er umgekehrt angab, in Österreich engagiere er sich nicht für NAWALNY, weil „Er ist im Gefängnis, ich kann nichts tun, ich kann nicht helfen, er wird wahrscheinlich nicht mehr lebendig aus diesem Gefängnis herauskommen.“ Als weitere Gründe für die Demonstrationsteilnahme gab er an: „Meiner Meinung nach war das Ganze Land für ihn“ und „Weil er die Wahrheit gesagt hat, ich wollte, dass er Präsident wird.“ In der hg. mündlichen Verhandlung gab er zwar an, sich die YOUTUBE Videos von Alexej NAWALNY anzusehen und alles richtig zu finden, was der sage, in der hg. mündlichen Verhandlung kannte er jedoch weder die Aufdeckerplattform NAWALNYS, ROSPIL, noch die FBK, die Transparenzdatenbank NAWALNYS. Dass der Beschwerdeführer weder Mitglied noch Wahlkampfhelfer NAWALNYS war, weder seiner Gewerkschaft angehörte, noch sich für seine Transparenzdatenbank engagierte oder für die Aufeckerplattform, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Als Thema dieser Demonstration gab der Beschwerdeführer nur an, Alexei NAWALNY zu befreien. Ausweislich der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 war das Thema „zur Unterstützung von Aleksei NAWALNY sowie gegen Korruption und politische Verfolgung“ (ÖB MOSKAU, AI) sowie gegen Wladimir PUTIN (dt BAMF). Der Beschwerdeführer gab an, nur eine Stunde bei der Demonstration am PUSCHKINSKIPLATZ gewesen zu sein. Ausweislich der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 hat die Polizei den PUSCHKIN-Platz, den geplanten Ort der Demonstration, abgesperrt und die Festnahmen begannen bereits eine Stunde vor, nicht nach Demonstrationsbeginn (HRW). Dass die Polizei vor den Festnahmen über Lautsprecher die Menschen wiederholt davor warnte, sich in Massen zu versammeln, sich sozial zu distanzieren und Masken und Handschuhe zu tragen, wie es die Gesundheitsvorschriften des Covid-19 vorsahen (HRW, Caucasian Knot), gab der Beschwerdeführer nicht an, vielmehr gab er nur an, dass plötzlich Militärs (in der hg. mündlichen Verhandlung: Polizisten) gekommen seien und ihn festgenommen haben. Ein Einsatz des Militärs ist der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 nicht zu entnehmen.
Dass in MOSKAU mindestens 1.360 Demonstranten festgenommen wurden steht auf Grund der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 fest (dt. BAMF), ebenso, dass die Festgenommenen auf Polizeiwachen nur 48 Stunden angehalten werden dürfen und die Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht abgeführt wurden (Teilnahme an einer nicht genehmigten Aktion, Rufen von Parolen, Behinderung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen rechtmäßige Forderungen von Einsatzkräften, Verstoß gegen die örtlichen Hygienevorschriften), die mit Geldstrafen von bis zu 20.000 Rubel geahndet werden, einige Vergehen auch mit schnell verhängten Arreststrafen von bis zu 30 Tagen, was Hunderte Demonstranten betraf, weshalb in MOSKAU aus Platzmangel zusätzlich Schubhaftgefängnisse benutzt wurden. Es wurden auch reguläre Strafverfahren eröffnet – zwölf prominente Aktivisten wurden angeklagt (AI) –, das Ziel war aber eher, Prominenten Angst einzujagen, die zu weiteren Protesten aufrufen können, und NAWALNYS Mitstreiter zu isolieren (OCHOTIN). Zu beiden Gruppen – prominente Protestaufrufer oder NAWALNY-Mitstreiter – gehört der Beschwerdeführer auch ausweislich seiner Angaben nicht. In diesem Sinn festgenommen wurden die Ehefrau von Alexej NAWALNY, Julia NAWALNAJA, in MOSKAU (Caucasian Knot), die Aktivistin Diana DIBIROVA in MAHACHKALA und Ekaterina SEMYONOVA in ASTRACHAN (OCHOTIN), sowie zwei Mitglieder der Anti-Korruptionsstiftung NAWALNYS in DAGESTAN (RFE/RL), der Tschetschene XXXX (Caucaisan Knot, OCHOTIN), Ljubow SOBOL, eine enge Mitarbeiterin NAWALNYS (RFE/RL) und Wladislaw KASAKOW, ein früherer Freiwilliger NAWALNYS Büro in SARATOW (RFE/RL). Zu einer Art Bewährungsstrafe/Hausarrest verurteilt wurden Oleg STEPANOW, der ehemalige Leiter von NAWALNYS Team in MOSKAU, sowie NAWALNYS Sprecherin Kira JARMYSCH und drei weitere NAWALNY-Anhänger (RFE/RL). Irina FATJANOWA, vormalige Leiterin des lokalen Teams von NAWALNY, wurde von den Parlamentswahlen 2021 ausgeschlossen, bei Violetta GRUDINA, vormaliger Leiterin des Teams in MURMANSK, gab es Versuche, ihre Kandidatur zu verhindern (RFE/RL). Auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers gab es in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2022 keine Hinweise.
Auf Grund des Vergleichs des Profils des Beschwerdeführers mit den Aufgezählten wäre auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, auch er dieses eine Mal an der Demonstration teilgenommen hätte, zu mehr als einer 30tägigen Verwaltungshaftstrafe verurteilt worden wäre. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Anton DEINEGA vergleicht, einem russischen Oppostionsaktivisten (RFE/RL) verkennt er, dass er selbst nicht behauptet, sich jemals für Alexej NAWALNY oder sonstige Oppositionsparteien engagiert zu haben, auch wenn er sich in der hg. mündlichen Verhandlung mit Alexej NAWALNY auf eine Stufe stellte („Als ich n den Händen der Leute war, hat man mir gesagt, dass man mich umbringen [wird] und NAWALNY auch.“) sondern nur, dieses eine Mal an einer Demonstration teilgenommen zu haben („Was konkret haben Sie gemacht?“ „Ich bin bei einer Kundgebung aufgetreten. Ich habe mich an dieser Demonstration beteiligt. Auf YOUTUBE tritt NAWALNY auch auf. Ich unterstützte ihn. Ich bin mit dem Regime von PUTIN nicht einverstanden.“ „Wie konkret unterstützen Sie NAWALNY?“ „Ich unterstütze ihn bei allen Sachen die er spricht.“ „Wie?“ „Bei einer Kundgebung war ich. Ehrlich gesagt habe ich es nicht geschafft, an weiteren Kundgebungen teilzunehmen.“ […] „Was haben Sie bei dieser Kundgebung gemacht?“ „Ich habe mich an der Kundgebung beteiligt und habe auch geschrieen ‚Freiheit für NAWALNY‘“.).
Dass er Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hätte, behauptete er auch nicht. Dass man ihn zur Folter nach TSCHETSCHENIEN verbracht habe, weil er der einzige Tschetschene sei, der festgenommen worden sei, trifft vor dem Hintergrund der Feststellungen zu XXXX nicht zu und ist vor dem Hintergrund, dass er betreffend die Pressekonferenz mit Adam DELIMCHANOV immer im Plural von sich und den anderen spricht, nicht plausibel.
Die Feststellungen zu XXXX gründen auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2022 (OCHOTIN, Caucasian Knot).
Dass sie in ein ihm unbekanntes Gebäude gebracht worden seien, wo auch viele andere anwesend gewesen seien, und ihnen gesagt worden sei, dass sie Volksverräter seien, Gesetze verletzt haben, indem sie an einem nicht sanktionieren Meeting teilgenommen haben, und dann auch im Fernsehen gezeigt worden sei, dass sie gegen die Regierung und auch gegen PUTIN seien, danach seien er und die anderen nach TSCHETSCHENIEN gebracht worden, trifft nicht zu: Einerseits widerspricht dieses Vorbringen, das sich auf mehrere Tschetschenen bezieht, seiner Argumentation, er sei so behandelt worden, weil er der einzige Tschetschene bei der Demonstration gewesen sei, andererseits steht das Video, das er dazu in Vorlage brachte, zu diesem Vorbringen in krassem Widerspruch: Bereits auf den von ihm geschnittenen Video sieht man, dass es sich um den Konferenzsaal des Hotel PRÄSIDENT handelt, was an mehreren Stellen im Raum steht, sohin kein unbekanntes Gebäude, zweitens war der Beschwerdeführer dort nicht etwa als Häftling, sondern im Anzug, mit Armbanduhr, die neben ihm Sitzenden mit Mobiltelefonen, die Tür zum Konferenzraum war offen, Polizisten oder Sicherheitskräfte abgesehen von den Mitarbeitern von Adam DELIMCHANOW nicht anwesend und der schmächtige Betreuer der Gruppe junger Erwachsener eher Pädagoge oder Jugendbetreuer. Entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung unterhalten sich die jungen Männer ausweislich des ungeschnittenen, vollständigen Videos auch miteinander.
Vor allem aber handelt es sich bei dem Treffen auf dem Video, das dem Beschwerdeführer zufolge belegt, dass er als Pro-NAWALNY-Demonstrant verurteilt worden sei, ausweislich des ungeschnittenen, vollständigen Videos von XXXX .TV um das jährlich stattfindende Treffen der Vertreter der tschetschenischen Gemeinschaft in MOSKAU, regionaler Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik, Mitglieder der Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates sowie Geistlicher und Ältester mit Adam DELIMCHANOW – der Beschwerdeführer ist sohin nicht Oppositioneller, sondern mit dem Regime KADYROW verbunden. Dass er mit dem Regime KADYROW in der tschetschenischen Diaspora in MOSKAU verbunden ist, zeigt sich auch darin, dass der den DUMA-Abgeordneten Adam DELIMCHANOW nicht als solchen, sondern als Zuständigen für die Fragen der tschetschenischen Jugend in MOSKAU bezeichnet und auch seinen Mitarbeiter, der in der Sitzung nicht vorgestellt wurde, als Zuständigen für Jugendarbeit erkannte (in der hg. mündlichen Verhandlung sprach er nicht mehr von Mitarbeitern, sondern von Bewacher); es ist nicht plausibel, dass das Beschwerdeführer dies gewusst hätte, wäre er nicht in diesem Zeitpunkt bereits mit DELIMCHANOW und dem Regime KADYROW verbunden gewesen. Es ist daher auch nicht plausibel, dass der DUMA-Abgeordnete Adam DELIMCHANOW den Beschwerdeführer zur Kooperation zwingen habe wollen und dazu durch seine eigenen Bewacher bzw. Mitarbeiter in TSCHETSCHENIEN foltern lassen habe sollen. Vorsitzender des tschetschenischen Parlamentes ist im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme im Übrigen nicht Adam DELIMCHANOW sondern Magomed DAUDOW von der Partei EINIGES RUSSLAND, dies seit 2015.
Der junge Tschetschene, um dessen Festnahme es v.a. auf Anfrage der Journalisten bei diesem Treffen ging, war ausweislich des vollständigen, ungeschnittenen Videos von XXXX .TV (nicht ROSSIYA 1) XXXX , nicht der Beschwerdeführer, auch wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme und in der hg. mündlichen Verhandlung angab, es sei um ihn gegangen und im Gegensatz zu der geschnittenen Fassung sei bei der Sitzung auch sein Name genannt worden. Der Beschwerdeführer war im Gegensatz zu XXXX in XXXX , nicht in MOSKAU geboren, der Beschwerdeführer ging im Gegensatz zu diesem nicht auf die Staatsuniversität in MOSKAU, sondern auf ein College im MOSKAUER Umland. Er gibt an, in MOSKAU festgenommen worden zu sein, während der, um den es in der Sitzung geht, in XXXX festgenommen wurde. Diese Stellen, die nicht zum Vorbringen des Beschwerdeführers passen, waren in der vom Beschwerdeführer dem Gericht vorgelegten Fassung herausgeschnitten. Es handelt sich also um ein gefälschtes Beweismittel.
Es wurden in der Sitzung Vater und Mutter des Betroffenen angesprochen, der Vater des Beschwerdeführers ist jedoch bereits 2006 verstorben. Diese Stelle fand sich noch im geschnittenen Video. Dies vermochte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass seine Mutter verheiratet gewesen sei, nicht darzutun, da nachfolgende Ehemänner der Mutter nach den tschetschenischen Gebräuchen nicht als Vater des Kindes aus einer früheren Ehe angesehen werden; dass in einer Sitzung, in der es um die Aufrechterhaltung der tschetschenischen Familienwerte und Traditionen ging, der nachfolgende Ehemann der Mutter entgegen der tschetschenischen Gebräuche als Vater bezeichnet hätte werden sollen, ist nicht plausibel. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung darauf beharrte, seine Mutter sei angerufen worden und habe ihrem nunmehrigen Mann das Telefon weitergereicht, ist sein Vorbringen auch auf Grund seiner sonstigen Angaben nicht plausibel: Betreffend die von ihm vorgebrachten beabsichtigten Ausreise seiner Mutter und der Visa-Beantragung weniger als drei Monate später gab er an, dass sie sich im Sommer von diesem Mann wieder scheiden habe lassen; dies ist dennoch mit seinem Vorbringen, sie habe sich bereits im APRIL 2021 um ein Visum und eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer bemüht, nicht in Einklang zu bringen, auch wenn er angab, die beiden haben immer gestritten.
Die Feststellung zur Teilnahme des Beschwerdeführers in einer Gruppe von zehn Burschen, die in der zweiten Reihe rechts von Adam DELIMCHANOW um den Konferenztisch sitzen, an dem jährlich stattfindenden Treffen der Vertreter der tschetschenischen Gemeinschaft in MOSKAU, regionaler Vertreter des Präsidenten der tschetschenischen Republik, Mitglieder der Staatsduma und Mitglieder des Föderationsrates sowie Geistlicher und Ältester mit Adam DELIMCHANOW gründet auf dem Video über diese Sitzung auf XXXX .TV. Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Funktion der Beschwerdeführer dort war, weil er diesbezüglich in der hg. mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machte; dass er nicht als Häftling dort war, steht auf Grund des vollständigen, ungeschnittenen Videos fest.
Auf Grund der hg. beauftragten Recherche steht fest, dass der Beschwerdeführer das auf einem USB-Stick vorgelegte und in der Einvernahme vorgezeigte Video nicht so vom Instagram-Account KADYROWS abgespielt und auf sein Handy geladen hat, weil sich dieses Video nicht auf dem Instagram-Account von Ramzan KADYROW befindet. Ausweislich der ersten Sekunden des Videos bekam er das geschnittene Video entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung von djambulat-434 und es stammt vom Account ya.pomoshnik.ra_95, DELIMCHANOWS HELFER. Das vollständige Video von XXXX .TV ist dem Beschwerdeführer überdies entgegen seiner Angaben bekannt: Ausweislich der Inserts (unten links, unten rechts, Logo oben rechts) stammt das von ihm vorgelegte Foto von ihm und den zwei anderen jungen Erwachsenen aus diesem Video.
Das Vorbringen zur Verbringung des Beschwerdeführers nach TSCHETSCHENIEN, Erpressung von Lösegeld und Freilassung nur gegen die Verpflichtung zu spionieren und seiner Rückkehr nach MOSKAU war im Übrigen auch nicht plausibel:
So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, er sei in MOSKAU bei einem Cousin untergekommen und habe sich eine neue Arbeit suchen wollen und er habe einen Job in einem Geschäft gefunden. Das ist nicht plausibel, da er jedenfalls seit 2019 bereits mit seinem Cousin zusammenwohnte (in der hg. mündlichen Verhandlung gab er auch an, wieder zu seinem Cousin gezogen zu sein) und ausweislich der Arbeitsbestätigung bis 20.05.2021 in dem Beruf arbeitete, den er seit 2017 ausübte – als TISCHLER, nicht in einem GESCHÄFT, wie er in der Einvernahme angab; dies vermochte er mit seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe zwei Tage als Verkäufer in einem Lebensmittelgeschäft namens XXXX gearbeitet und dann zwei Tage illegal als Tischler gearbeitet, nicht zu plausibilisieren, da die Aussage dennoch im Widerspruch zu der von vorgelegten Arbeitsbestätigung steht.
Weiters ist nicht plausibel, dass er von den Behörden ein bis zwei Mal wöchentlich angerufen worden sei, insgesamt aber nur drei oder vier Mal – ausweislich seines am 03.03.2021 in MOSKAU ausgestellten Inlandsreisepasses, war er bereits seit ANFANG MÄRZ in MOSKAU, ausgereist ist er angesichts dessen, dass er am 22.05.2021 in der RUSSICHEN FÖDERATION noch eine Reiseversicherung abschloss, nicht vor 22.05.2021. Wenn es seine Aufgabe gewesen sei, Regimegegner zu bespitzeln, ist es angesichts der landesweiten Proteste auch im FEBRUAR und APRIL 2021, wie auf Grund der Anfragebeantwortung vom 18.05.2021 (HRW) feststeht, nicht plausibel, dass er insgesamt nur drei bis vier Mal, sohin erst ab Mitte MAI 2021 angerufen worden sei; dass er erste Anruf im MAI gewesen sei, gab er auch selbst in der Einvernahme an, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, es sei Anfang MAI gewesen, was aber auf Grund der Zahl der Anrufe nicht plausibel ist. Wenn die Anrufe Grund für seine Ausreise gewesen wären, ist nicht plausibel, warum er sich bereits zehn Tage vor dem 27.04.2021, sohin vor Beginn der Anrufe, ein gefälschtes Visum gekauft hat. Wäre er vor Verfolgung geflohen, wäre nicht plausibel, dass er trotz der Ausstellung des gefälschten Visums am 27.04.2021 einen weiteren Monat in der RUSSISCHEN FÖDERATION geblieben wäre, bis 20.05.2021 weitergearbeitet und am 22.05.2021 noch eine Reiseversicherung abgeschlossen hätte, und nicht unmittelbar bei der ersten Ausreisemöglichkeit ausgereist wäre, zumal es bei den Protesten im APRIL 2021 wieder zu Verhaftungen kam.
Weder ist nicht plausibel, warum die Behörden, die den Beschwerdeführer als Spion in Gruppen junger Regimekritiker einschleusen haben wollen, um diese auszuspionieren, diesen zuvor in einer Pressekonferenz mit einem DUMA-Abgeordneten bekannt machen sollten, noch warum sie zwei Monate nach Ausstellung des neuen Inlandsreisepasses in MOSKAU und die Demonstrationen im APRIL 2021 abwarten hätten sollen, um ihn im MAI 2021 erstmals anzurufen und dabei zu fragen, ob er gut in MOSKAU angekommen sei.
Ebensowenig plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht fürchtete, mit den russischen Behörden in Österreich in Kontakt zu treten, weil er von den tschetschenischen Behörden gesucht werde, und zwar in RUSSLAND und TSCHETSCHENIEN, wie er in der Einvernahme angab, obwohl er sich Dokumente mit APOSTILLE, auch vom Innenministerium in TSCHETSCHENIEN ausstellen ließ; vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft, dass die tschetschenischen Behörden nicht gewusst hätten, dass er im Ausland ist, hätten sie sich für ihn interessiert.
Dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION nie politisch, journalistisch, als Blogger oder Menschenrechtsaktivist tätig war, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und seiner Aussage in der Einvernahme, dass er weitere Fluchtgründe, außer seinem nicht glaubhaften Fluchtvorbringen nicht habe; in der Einvernahme verneinte er ausdrücklich, dass es weitere Verfolgungshandlungen gegeben habe und dass er jemals etwas mit NAWALNY zu tun gehabt habe.
Soweit die Beschwerde rügte, dem Beschwerdeführer sei als rechtsunkundigem Fremden nicht zumutbar gewesen, zu erkennen, welche Gründe zur Asylgewährung führen können, verkennt sie, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Ermittlungen wegen seines gefälschten Visums seit 03.01.2022, sohin bereits vor der Asylantragstellung einen Anwalt hatte, wie sich auch aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergab und wie er in der hg. mündlichen Verhandlung bekräftigte. Dieser war zwar nicht bei der Einvernahme dabei, sondern sein Onkel, der jedoch selbst Erfahrungen mit dem Asylverfahren hat. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Mängel im Ermittlungsverfahren können auf Grund der ausführlichen Einvernahme und Anfrage an die Staatendokumentation vielmehr nicht erkannt werden.
Auf Grund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.05.2022 verfängt im Übrigen auch das Vorbringen zu den nicht hinreichend konkreten Länderfeststellungen nicht. Soweit die Beschwerde auf eine Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat abstellt, verkennt sie überdies, dass es sich um kein Aberkennungsverfahren handelt, sondern ein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz. Soweit sich die Beschwerde mit der Anfragebeantwortung vom 18.05.2022 auseinandersetzt, verkennt sie weiters, dass es sich um keine Corona-Demonstrationen handelte, sondern Demonstrationen für NAWALNY und gegen Korruption, bei denen die Behörden ausweislich der Anfragebeantwortung nur Corona-Bestimmungen benützten, um die Demonstration zu verhindern und die Demonstranten zu bestrafen.
Auf Grund der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, weder davor noch danach auf Demonstrationen gewesen oder NAWALNY unterstützt zu haben, steht fest, dass die Ladung, die er am 21.11.2022 vorlegte, nicht echt ist, dies umsomehr, als der Beschwerdeführer nicht einmal selbst vorbringt, wiederholt an Versammlungen teilgenommen oder Versammlungen organisiert zu haben, wie es dem Delikt der Ladung laut Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 09.01.2023 entsprechen würde, und er nicht zu Prominenten oder Aktivisten NAWALNYS gehört, da in diesen Fällen ausweislich der Anfragebeantwortung vom 18.05.2021 solche Verfahren geführt wurden.
Hinzu kommt, dass nicht plausibel ist, dass er im OKTOBER 2022 nach mehreren vergeblichen Nachschauen des Bezirksinspektors, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, wegen eines Delikts begangen im JÄNNER 2021 geladen werden sollte, nachdem ihm im AUGUST 2021 ein negativer Strafregisterauszug samt Apostille für die Verwendung im internationalen Rechtsverkehr vom TSCHETSCHENISCHEN Innenministerium ausgestellt wurde. Soweit er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass es damals keine Ladung gegeben habe, deshalb habe er sich die Dokumente ausstellen und sie in TSCHETSCHENIEN übersetzen lassen können, ist seine Aussage nicht plausibel, weil ihm sieben Tage nach der Ladung die Apostille auf der Ledigkeitsbestätigung ausgestellt wurde. Ausweislich des Länderinformationsblattes steht fest, dass es in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich ist, gefälschte Ladungen ausgestellt zu bekommen. Soweit die Stellungnahme vorbringt, dass diese Ladung dazu missbraucht werde, den Vorgeladenen für den völkerrechtswidrigen Krieg in der UKRAINE zwangszurekrutieren, verfängt sie nicht, da die Zustellung nicht plausibel ist: Der Beschwerdeführer gibt in der Einvernahme an, die Ladung sei seinem Cousin ausgefolgt worden; selbst wenn ihm die Ladung nicht zu eigenen Handen zugestellt worden wäre (was dem in der Stellungnahme vorgebrachten Zweck der Zwangsrekrutierung entsprochen hätte), sondern dem Cousin, ist nicht ersichtlich, warum der Rückschein für den Untersuchungsführer nicht abgetrennt worden wäre.
Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der dt. Grenzpolizeiinspektion XXXX , dass er das Visum beantragt habe (und nach Österreich gereist sei), um bei seinem Onkel in Österreich arbeiten zu können, treffen zu und stehen mit seinen Aussagen in der Erstbefragung, er sei nach Österreich gekommen, weil er hier zwei Onkel habe, und er habe jetzt um Asyl angefragt, damit er weiterhin legal in Österreich sei, in Einklang. Dies stimmt auch mit der Aussage seines Onkels XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung überein. Seine Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe nur so schnell wie möglich irgendwohin nach EUROPA ausreisen wollen und nach einem Land gesucht, wo er ein Visum bekommen könne, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Dies vermochte er mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe in DEUTSCHLAND seine Fluchtgründe nicht vorbringen wollen, weil man ihm sonst dort Asyl gewährt hatte, nicht zu entkräften – nach den Gründen für die Visumsbeantragung war er ausweislich der Niederschrift gar nicht gefragt worden. Es steht daher auf Grund dieser Aussagen und auf Grund dessen, dass sein Fluchtvorbringen nicht zutrifft, fest, dass er aus diesen Gründen und nicht aus der RUSSISCHEN FÖDERATION ausreiste, weil er dort verfolgt wurde. Dass er den Asylantrag stellte, um wie beabsichtigt in Österreich leben und bei seinem Onkel arbeiten zu können, steht auch damit in Einklang, dass sein Onkel XXXX als Begleitperson bei seiner Einvernahme, bevor der Beschwerdeführer noch etwas zu seinem Fluchtvorbringen angeben konnte, bereits ausführte, dass er Geschäftsführer sei und der Beschwerdeführer sofort bei ihm anfangen könne, und der Aussage des Beschwerdeführers, hätte er die Rot-Weiß-Rot-Karte bekommen, hätte er gar keinen Asylantrag gestellt, er habe das gar nicht machen wollen.
Entgegen der Sachverhaltsdarstellung der dt. Grenzpolizeiinspektion XXXX steht fest, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war, dass das Visum nicht echt ist: Es ist nicht glaubhaft, dass er davon ausging, dass er sich nicht auf der Homepage der ÖB MOSKAU informierte, wie Visa ausgestellt werden, wenn er nach Österreich einwandern wollte. Vielmehr gab er in der Einvernahme an, er habe „vorsichtig“ um ein Visum angefragt, damit meine er, dass er Angst gehabt habe, zu einer Botschaft zu gehen. Da sein Fluchtvorbringen nicht zutrifft, ist dies jedoch nicht glaubhaft. Vielmehr ist notorisch, dass die ÖB MOSKAU Visanträge von Tschetschenen abweist, wenn die Wiederausreise nicht gesichert ist. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er auf Nachfrage an, er habe sich sehr wohl auf der Homepage der österreichischen Botschaft informiert, was für ihn passend gewesen sei, das sei eine Aufenthaltsgenehmigung mit Arbeitsgenehmigung und die Familienzusammenführung mit seiner Frau gewesen, auf Nachfrage, weil er vorbrachte, seine Frau erst in Österreich kennengelernt zu haben, gab er an, sich erst in Österreich informiert zu haben.
Die Feststellung zur Kündigung des Beschwerdeführers gründet auf der Arbeitsbestätigung, die er dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte. Die Feststellung zum Abschluss der Reiseversicherung gründen auf der Versicherungspolizze, die der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt XXXX vorlegte.
Die Feststellung zu seiner Einreise in die Europäische Union gründet auf dem Einreisestempel in seinem Reisepass laut dessen Kopie im Akt des Magistrats der Stadt XXXX . Entgegen seinem Vorbringen in der Erstbefragung kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst am 28.05.2021, vier Tage später, nach Österreich einreiste, zumal er bei der Schilderung seiner Reiseroute nicht vorbrachte, die Reise in der SLOWAKEI für vier Tage unterbrochen zu haben, sondern angab, durch die SLOWAKEI nur durchgefahren zu sein.
Nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Probleme bei der Grenzkontrolle gehabt, der Taxifahrer habe gedroht, die Grenzbeamten zu verklagen, erst nach fünf Stunden habe er weiterfahren dürfen, da dies seinem Vorbringen widerspricht man fahnde nicht nach ihm, nur die tschetschenischen Behörden verfolgen ihn. Überdies ist nicht glaubhaft, dass sich die Grenzbeamten oder der FSB bei einem relevanten Verdacht durch die Drohung eines Taxifahrers beeindrucken haben lassen sollen.
Die Feststellungen zum Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gründen auf dem Akt des Magistrats der Stadt XXXX .
Die Feststellungen zum Asylverfahren gründen auf dem Akt des Bundesamtes und dem hg. Akt. Dass der Beschwerdeführer den Asylantrag stellte, um weiterhin in Österreich bleiben zu können, gründet auch auf seiner Aussage in der Erstbefragung, er habe „jetzt um Asyl angefragt, damit er weiterhin legal in Österreich sei.“
Die Feststellungen zum Ausreiseversuch nach DEUTSCHLAND gründen auf dem Akt der dt. Polizeiinspektion XXXX .
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers und seiner Gattin gründen auf den ZMR-Auszügen. Es ist glaubhaft, dass er an seiner Meldeadresse im XXXX lebte, weil er dort auch bei einem Polizeieinsatz betreten wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass er an seiner Meldeadresse in XXXX bei XXXX wohnte, weil er in der hg. mündlichen Verhandlung nicht wusste, wer noch in der Wohnung gemeldet war. Zusätzlich widerspricht die Aussage, XXXX sei seine BELGISCHE Freundin, sie haben nicht zu dritt dort gewohnt, er habe gewusst, dass sie einen Bekannten gehabt habe, aber der habe dort nicht gewohnt, seiner Aussage, er habe nach seiner traditionellen Eheschließung in einer leeren Wohnung in XXXX gewohnt und seine nunmehrige Frau habe daher nicht zu ihm ziehen können – die Meldeadresse in XXXX bei XXXX begründete er am 18.10.2021, sohin sechs Wochen nach der traditionellen Eheschließung. In der Erstbefragung am 15.03.2021 gab er bereits an, dort nicht mehr zu wohnen, es konnte ihm an dieser Meldeadresse nichts zugestellt werden (Zustellversuche ausweislich des Aktes am 21.03.2022, 24.03.2022 und 29.03.2022).
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Schengenraum von 13.08.2021 bis 24.09.2021 und zur Einreise am 29.09.2021 gründen auf den Stempeln in seinem Reisepass, die ausweislich der Angaben der dt. Grenzpolizeiinspektion XXXX echt sind. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer vor dem 29.08.2021 den Schengenraum verließ, weil der entsprechende Ausreisestempel in der dem Gericht vorliegenden Passkopie fehlt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer am 29.12.2021 aus dem Schengenraum ausreiste, weil die beiden POLNISCHEN Ausreisestempel von diesem Tag durchgestrichen sind. Zudem fehlt in der dem Gericht vorliegenden Passkopie ein weiterer Einreisestempel und auf Grund des Aktes der Greznpolizeiinspektion XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer am 03.01.2021 über den Grenzübergang XXXX nach DEUTSCHLAND einreiste, sohin von Österreich aus.
Es kann auch nicht festgestellt werden, warum er diese Reisen unternahm. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, dass man ihm gesagt habe, dass er die Grenzen überqueren solle, weil er mit diesem Visum alle drei Monate die Grenzen überqueren solle. Dies ist nicht plausibel und nicht glaubhaft: Die Angaben des Beschwerdeführers beziehen sich auf visumsfreien Aufenthalt, er aber hatte ein (gefälschtes) Visum. Zudem reiste er nicht alle drei Monate und hielt sich dazwischen nicht drei Monate lang im Ausland auf. Er konnte in der hg. mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft dartun, wo er sich zwischen den Aus- und Einreisen aufgehalten hatte. Auch die Aussage seines Onkels XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung, er wolle die Frage, wie lange der Beschwerdeführer bei diesen Reisen jeweils weggewesen sei, nicht beantworten, weil er die Antwort nicht wisse, er habe Probleme mit Daten, ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer angibt, er habe täglich Kontakt zu seinem Onkel. Es kann auch nicht festgestellt werden, wo er sich in der Zwischenzeit aufgehalten hatte: In der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, dass er sich dazwischen nicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION, sondern in der UKRAINE und in BELARUS aufgehalten habe; da er jedoch kein plausibles Vorbringen dazu erstattete, warum, wo und wie er sich dort aufgehalten hatte, steht nicht fest, wo er sich zwischenzeitig aufhielt, zumal es von der UKRAINE und BELARUS auch keine Einreisestempel in seinem Pass gab. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer an die russischen Dokumente kam, die er im Asylverfahren und im NAG-Verfahren sowie im Ehefähigkeitsverfahren vorlegte, zumal er angab, sein Cousin habe diese in RUSSLAND für ihn und seine Gattin ausstellen lassen, während sie angab, es sei ihr Cousin gewesen.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf seiner Stellungnahme vom 23.11.2022, wobei die Kinder seiner Onkel und Tanten seine Cousins und Cousinen und nicht wie angegeben, seine Nichten und Neffen sind, und den Angaben der Zeugen in der hg. mündlichen Verhandlung sowie den seine Angehörigen betreffenden Registerauszügen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen wurde auch in der Stellungnahme vom 23.11.2022 nicht behauptet. Der Beschwerdeführer behauptete es zwar in der hg. mündlichen Verhandlung unsubstantiiert, tat aber keinen Sachverhalt dar, auf Grund dessen seine Angehörigen von ihm abhängig wären. Es steht fest, dass er unangemeldet im unbestimmten Ausmaß in der Firma seiner Tante mithalf, dass deren Firma aber nicht von ihm abhängig ist, ergibt sich aus den abschlägigen Bescheiden des AMS XXXX .
Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der RUSSISCHEN FÖDERATION keiner Verfolgung auf Grund seiner Onkel ausgesetzt war, steht auf Grund seiner Angaben fest und ist vor dem Hintergrund plausibel, dass er ca. acht Jahre nach der letzten Ausreise eines Onkels in der RUSSISCHEN FÖDERATION wohnen blieb und ein weiterer Bruder seiner Onkel auch weiterhin mit seiner Familie in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebt. Dass keine Abhängigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben der Zeugen in Einklang.
Die Feststellungen zur tschetschenischen Eheschließung des Beschwerdeführers gründen auf der vorgelegten Heiratsurkunde des tschetschenischen Kulturvereins, die mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in Einklang steht. Dass diese in Österreich geschlossene traditionelle Ehe nicht mit einer standesamtlichen Ehe gleichwertig ist, wie die Stellungnahme vom 23.11.2022 vorbringt, steht auf Grund des Prinzips der obligatorischen Zivilehe fest. Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin zwischenzeitig standesamtlich heirateten, steht auf Grund der vorliegenden Heiratsurkunde fest. Die vom Beschwerdeführer und seiner Gattin vorgelegten Dokumente stehen auf Grund des Aktes des Standesamtes XXXX fest. Dass es bei der Ausstellung dieser Dokumente keine Probleme gab, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer und seine Gattin keine gemeinsamen Kinder haben, steht auf Grund ihrer übereinstimmenden Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Gattin erst in Österreich über Internet, INSTAGRAM, kennenlernte, im SOMMER 2021, zwei Monate nach seiner Einreise, traf, nach einem Monat mit ihr ein Paar war, wie er in der Einvernahme und in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Auch diesbezüglich war sein Vorbringen detailarm und nicht glaubhaft und er antworte erst auf die dritte Nachfrage. Er konnte keine Belege für das Kennenlernen vorlegen; betreffend den Grund dafür widersprachen sich der Beschwerdeführer und seine Gattin in der hg. mündlichen Verhandlung: Während er angab, er habe ihr gesagt, dass sie das löschen soll, auf Nachfrage, weil er nicht geglaubt habe, dass das wichtig sei, gab sie an, dass es keine Belege mehr gebe, weil sie ständig ihre Nummer wechsle. Auf Grund der vagen und detailarmen Angaben sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zum Kennenlernen nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass sich seine Gattin bis 2022 regelmäßig auf Besuch bei Ihrem Vater aufhielt, ist nicht plausibel, dass sie sich erst in Österreich kennenlernten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer drei Monate lang, nachdem sie heirateten, in XXXX blieb und seine nunmehrige GATTIN in WIEN besuchen fuhr, wie er in der Einvernahme angab und wie es den Meldedaten entsprochen hätte, und dass sie erst im FEBRUAR 2022 zusammenzogen, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab; seine Gattin hab hingegen an, dass sie seit der traditionellen Eheschließung in XXXX zusammenleben, zunächst bei einem Freund des Beschwerdeführers, seit Februar 2022 in der Wohnung, die sie angemietet hat. Das Gericht folgt diesen Angaben, zumal nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in XXXX lebte.
Die Feststellungen zur Gattin des Beschwerdeführers gründen auf ihrem Akt, der beigeschafft wurde, den sie betreffenden Auszügen (ZMR, SR, IZR) und ihren Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, wobei nicht festgestellt werden kann, dass sie Russisch nur versteht und nicht auch spricht, wie sie in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Dass es in der Beziehung zwischen Ihnen nicht zu häuslicher Gewalt kommt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Onkel XXXX mit seinem Geschäftspartner XXXX und seine Tante XXXX versuchten, den Beschwerdeführer durch Ausstellen von Einstellungszusagen und bedingten Arbeitsverträgen, Anträgen am AMS, Hilfe bei der Antragstellung und Zurverfügungstellen einer Wohnmöglichkeit (ungeachtet des Widerspruchs, ob der Onkel XXXX dafür zahlte, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab, oder ob ihm die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wie es in der Wohnrechtsvereinbarung steht, die dem Magistrat der Stadt XXXX vorgelegt wurde) und Anmeldung zu unterstützen, steht auf Grund des Aktes des Magistrats der Stadt XXXX , dem hg. Akt, der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung sowie der Aussagen der Zeugen fest und auch mit der Aussage von XXXX in der Einvernahme fest. Auf Grund der Angaben seines Cousins XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht tatsächlich in diesen Unternehmen arbeiten kann, weil die Auftragslage so dünn ist, dass selbst er von seiner Mutter gekündigt wurde und deshalb die österreichische Staatsbürgerschaft nicht beantragten kann. Diese Aussage ist glaubhaft, weil sie auch plausibel erklärt, wie es zu den jeweiligen Angaben zu Einkommen und Wochenstundenzahl in den vorgelegten Einstellungszusagen und Arbeitsverträgen kam – sie wurden nur zur Vorlage bei der Behörde erstellt, nach der Aussage des Cousins XXXX je nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Dass die Geschäftsbeziehung zwischen seinem Onkel XXXX und XXXX nicht mehr besteht und der Beschwerdeführer daher auch nicht mehr in dessen Unternehmen arbeiten könnte, steht auf Grund der Aussage des Onkels in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer in unbekanntem Ausmaß unangemeldet im Unternehmen seiner Tante mitarbeitete und dafür seine Verwandten seinen Lebensunterhalt bestritten, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit den Angaben seines Cousins als Zeuge im Einklang, er habe den Beschwerdeführer manchmal mitgenommen, wenn schwere Sachen zu tragen gewesen seien, und seines Onkels XXXX , der Beschwerdeführer helfe aus, wenn man von alten Leuten die Möbel wegschmeissen müssen oder wenn jemand Hilfe brauche; er helfe bei allem möglichen, bei vielen Sachen.
Dass seine Mutter das Haus ihrer Eltern erbte und dass es in ihrem Besitz steht, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass sie im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch dort wohnte, aus seinen Angaben in der Erstbefragung.
Dass der Beschwerdeführer sehr gut russisch und muttersprachlich tschetschenisch spricht, steht auf Grund seiner Angaben abgesehen von der Erstbefragung fest, die mit dem persönlichen Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dem dem Magistrat der Stadt XXXX vorgelegten Abschlusszeugnis sowie der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit einerseits und dem Aufwachsen in XXXX und der Erwerbstätigkeit und dem Collegebesuch in MOSKAU und XXXX andererseits fest.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch auf dem Niveau A1/1 spricht, steht auf Grund seiner Angaben, der vorgelegten Kursbesuchsbestätigung und dem Eindruck, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, ebenso, dass er keine darüberhinausgehenden Sprachkurse, Fort- oder Ausbildungen besuchte.
Dass er seinen Führerschein im Asylverfahren nicht vorlegte, steht auf Grund des Aktes fest. Dass er ihn noch nicht umschreiben ließ, steht auf Grund der Mitteilung der LPD XXXX fest. Dass er versucht, ihn in BADEN umschreiben zu lassen, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer versuchte, ein Gewerbe anzumelden, die Gewerbeanmeldung jedoch nicht zugelassen wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme fest. Dass er in Österreich noch nie legal erwerbstätig war, steht auf Grund des SVA-Auszuges und der Angaben des Beschwerdeführers fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er ohne Genehmigung des AMS keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat.
Dass der Beschwerdeführer nicht ehrenamtlich tätig ist, weder Mitglied in einem Verein noch in einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation ist, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme und in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme und der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er nie Befunde vorlegte.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder politisch noch exilpolitisch, weder journalistisch noch als Blogger oder Menschenrechtsaktivist aktiv ist und sich von Österreich aus nicht für Alexej NAWALNY engagiert, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht als „NAWALNY-Unterstützer gebrandmarkt“, wie die Beschwerde vorbringt.
Dass er keiner Verfolgung durch die russischen oder tschetschenischen Behörden ausgesetzt ist, zeigt sich auch daran, dass er von Österreich aus das COLLEGE im MOSKAUER UMLAND im Distance Learning abschloss und während des Asylverfahrens ein Leumundszeugnis samt Apostille in XXXX ausstellen und seine Ausbildungsnachweise in XXXX übersetzen ließ, ein Duplikat seiner Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbestätigung ausstellen ließ und diese mit einer Apostille beglaubigen ließ. Dabei gab es keine Probleme, wie der Beschwerdeführer und seine Gattin, die sich ebenfalls Geburtsurkundenduplikat und Ledigkeitsbestätigung samt Apostille ausstellen ließ, in der hg. mündlichen Verhandlung angaben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Mutter seinetwegen verfolgt wird, nachdem er ausgereist ist mehrfach von Polizisten und Militärs aufgesucht und nach ihm befragt wurde und daher nach MOSKAU umzog, wo sie sich nicht anmelden kann und sich versteckt hält, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme angab: Einerseits ist sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, andererseits ist nicht plausibel, warum die Behörden seine Mutter verfolgen und nach ihm befragen sollten, dem Beschwerdeführer aber im Übrigen aber im selben Zeitraum zahlreiche Dokumente inkl. Apostille ausstellen sollten, wozu weiters kommt, dass der Beschwerdeführer in dem Zeitraum noch per Distance learning seinen College-Abschluss in der RUSSISCHEN FÖDERATION machte.
Dass die Mutter des Beschwerdeführers im MÄRZ 2022 noch in TSCHETSCHENIEN lebte, steht auf Grund seiner Aussage in der Erstbefragung fest. Sie zog ausweislich der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme im APRIL 2022 nach MOSKAU zur Schwester seines Vaters – auch wenn er in der hg. mündlichen Verhandlung nach der Aussage, alle Schwestern seines Vaters seinen schon gestorben, angab, seine Mutter wohne bei einer Cousine des Vaters – und hat Gelegenheitsjobs, sie arbeitet als Verkäuferin. Es ist nicht plausibel, dass sie sich dort nicht anmelden kann, da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zutrifft und auch er sich in MOSKAU immer temporär anmelden konnte. Dass sein Cousin zeitweise in MOSKAU, zeitweise in XXXX lebt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er nicht wisse, ob er noch in der (ehemals gemeinsamen) Wohnung lebe, wie er in der Einvernahme angab, ist vor diesem Hintergrund weder plausibel noch glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer in regem Kontakt mit seiner ebenfalls in MOSKAU lebenden Mutter steht und auch mit seinem Cousin in Kontakt steht.
Dass der Beschwerdeführer über Videoanruf in regelmäßigem, täglichem Kontakt mit seiner Mutter steht, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme fest. Es ist nicht glaubhaft, dass seine Mutter mit ihm ausreisen wollte, aber nicht konnte, weil sie kein Visum bekam, weil es sich um kein behördliches Visum handelte, sondern ein Falsifikat. Warum die Visafälscher dem Beschwerdeführer nur ein Visum verkaufen sollten und nicht auch eines für seine Mutter, ist nicht plausibel, zumal sie seinen Angaben zufolge über einen Pass und genug Geld verfügte. Sie versuchte im Übrigen auch seinem Vorbringen zufolge nie, mit einem legal von der ÖB MOSKAU ausgestellten Visum einzureisen.
Dass die Familie des Beschwerdeführers der Mittelschicht angehört, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme fest.
Dass der Einberufungsbefehl nicht echt ist, steht aus folgenden Gründen fest:
In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe in MOSKAU arbeiten wollen und von dort einen Stempel gebraucht, daher sei er dorthingegangen und untersucht worden, auf Nachfrage, vom Wehrkommando, auf den Vorhalt hin, dass in seinem Inlandspass der Wehrpflichtstempel fehle, es gebe ein getrenntes Dokument, das sei blau, in dem werden solche Stempel gestempelt. Das Wehrdienstbuch ist ein blaues Büchlein. Dieses wird jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausweislich der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 14.02.2023 bei Antritt des Militärdienstes oder einer militärischen Ausbildung ausgestellt, nicht bei der Musterung. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seiner Angaben keinen Militärdienst abgeleistet und auch keine militärische Ausbildung gemacht. Derartiges ist auch im von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch nicht eingetragen. Es gibt sohin keinen Grund, warum dem Beschwerdeführer ein Wehrdienstbuch ausgestellt hätte werden sollen. Es steht daher fest, dass das Wehrdienstbuch nicht echt und richtig ist.
Die Echtheitsüberprüfung des Wehrdienstbuches wurde vom BKA nicht abgeschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich um ein echtes Dokument falschen Inhalts oder ein gefälschtes Dokument handelt, wie sein Visum. Sowohl die Ausstellung echter Dokumente falschen Inhalts, als auch die Ausstellung gefälschter Dokumente ist ausweislich des Länderinformationsblattes in der RUSSISCHEN FÖDERATION möglich. Auf Grund seiner Angaben kann nicht festgestellt werden, ob er sich das falsche Wehrdienstbuch für eine Bewerbung in MOSKAU oder das Asylverfahren in Österreich ausstellen ließ. Sein Vorbringen betreffend das Nichtaushändigen des Wehrdienstbuches durch den Dorfrat in der fortgesetzten Verhandlung ist vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 14.02.2023 ebenfalls unzutreffend, da dieses bei Antritt des Wehrdienstes oder militärischen Ausbildung und nicht vom Dorfrat ausgegeben wird; dies vermochte er mit dem Vorbringen, dass Mitglieder des Dorfrates auch im Wehrkommando sitzen, nicht zu entkräften.
Dass die Rekrutierung von Soldaten aus TSCHETSCHENIEN auf der Basis von Freiwilligenverbänden erfolgt, nicht durch Einberufung zum Wehrdienst, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU fest. Einberufungsbefehle dienen jedoch der Einziehung zum Militärdienst, nicht zur Zwangsrekrutierung für Freiwilligenverbände. Dass man sich Einberufungsbefehle aus dem Internet herunterladen und ausfüllen kann, steht auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 09.01.2023 fest. Da der Beschwerdeführer keinen Wehrpflichtstempel im Inlandsreisepass hat, steht fest, dass der Einberufungsbefehl nicht echt ist.
Zudem steht auf Grund der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 09.01.2023 fest, dass der Einberufungsbefehl, wäre er echt, nicht wirksam zugestellt worden wäre, weil er damals nur durch persönliche Aushändigung der Einberufung gegen Unterschrift des Einberufenen zugestellt werden konnte; in der hg. mündlichen Verhandlung gab der rechtsfreundliche Vertreter jedoch an, die Ladung sei dem Cousin in TSCHETSCHENIEN zugestellt worden. Der Beschwerdeführer gab an, aus einer Mittelstandsfamilie zu stammen. Ausweislich des EUAA-Dossiers vermeiden Wohlhabendere in der RUSSISCHEN FÖDERATION die Einziehung zum Militärdienst im Übrigen u.a. durch Bestechung und dadurch, dass der Zuständige den Einberufungsbefehl nicht korrekt, sondern zB postalisch zustellt.
Dass die Zwangsrekrutierung vorwiegend in TSCHETSCHENIEN erfolgt, steht auch mit der Anfragebeantwortung der ÖB MOSKAU vom 03.01.2023 in Einklang, wonach die Auswanderung Wehrpflichtiger aus TSCHETSCHENIEN wegen unfreiwilliger Einberufung zum Militärdienst signifikant höher ist als in anderen Regionen RUSSLANDS und dem EUAA-Bericht. Daher droht dem Beschwerdeführer – insbesondere bei einer ihm zumutbaren Niederlassung außerhalb TSCHETSCHENIENS, in MOSKAU, wo er auch vor der Ausreise wohnte – keine reale Gefahr, zwangsrekrutiert zu werden. Rekrutierungen zu „Freiwilligenverbänden“ außerhalb TSCHETSCHENIENS kommen ausweislich des EUAA-Dossiers in Gefängnissen vor; es kann aber kein Grund festgestellt werden, warum dem Beschwerdeführer Haft drohen sollte, da sein Fluchtvorbringen nicht zutrifft und die vorgelegte Ladung nicht echt ist. Auch der Beschwerdeführer und seine Gattin brachten in der hg. mündlichen Verhandlung nicht vor, dass Angehörige, die nicht ausschließlich in TSCHETSCHENIEN leben, zwangsrekrutiert wurden. Soweit der Beschwerdeführer angibt, sein Cousin, der teilweise in MOSKAU lebe, sei 30 Jahre alt, tut er damit keinen Unterschied zu ihm dar, da die Zwangsrekrutierung nicht mit der Wehrpflicht korreliert und nicht auf Personen im wehrpflichtigen Alter beschränkt ist, wie sich aus dem EUAA-Dossier ergibt. Da sich die „wilden Rekrutierungen von Freiwilligen“ auf TSCHETSCHENIEN beziehen, droht dem Beschwerdeführer bei einer Niederlassung zB in MOSKAU daher keine Zwangsrekrutierung zu einem „Freiwilligenbataillon“.
Dass der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter ist, steht auf Grund des Länderinformationsblattes fest. Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung keine Einziehung zum Militärdienst, droht, steht fest, weil er nicht bei der Musterung war und nicht als wehrpflichtig registriert ist. Überdies steht auf Grund des Länderinformationsblatts fest, dass weiterhin die Möglichkeit besteht, Zivildienst zu leisten.
Dass dem Beschwerdeführer auch nicht wegen der Abschiebung eine Zwangsrekrutierung droht, steht entgegen seinem Vorbringen fest: In der mündlichen Verhandlung bringt der rechtsfreundliche Vertreter vor, dass die Menschen, die aus Österreich abgeschoben werden, zwangsweise zum Kriegsdienst in der UKRAINE eingezogen werden und mutmaßlich auch an Kriegsverbrechen teilnehmen müssen. Dies ergibt sich aus dem EUAA-Dossier, Stand 30.11.2022, jedoch nicht, ebensowenig aus der vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.11.2022, wonach nicht davon auszugehen sei, dass nicht alle diese Freiwilligen auch freiwillig in den Krieg ziehen, dem Bericht der ARD betreffend Kriegsverbrechen in der UKRAINE und – entgegen seiner Überschrift – aus dem PROFIL-Artikel vom 10.10.2022: Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um die Beobachtung einer Einzelperson handelt, gibt dieser an, dass KADYROW sich durch die „Einberufungen“ Kritiker entledige, indem er sie in den Krieg schicke, viele die an die Front abkommandiert werden, entstammen widerständigen Familien, so den Angaben dieser Einzelperson zufolge auch die beiden abgeschobenen Tschetschenen, die „einberufen“ worden seien. Genau dies ist jedoch im Fall des Beschwerdeführers, der mit dem Regime KADYROW und Adam DELIMCHANOW verbunden ist, und nicht dessen Kritiker, nicht der Fall. Dass die Menschen, die aus Österreich abgeschoben werden, zwangsweise zum Kriegsdienst in der UKRAINE eingezogen werden, ergibt sich auch aus diesem Artikel nicht.
Es besteht auch sonst keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr im Zuge einer Mobilisierung zum Wehrdienst eingezogen wird: Die Teilmobilisierung ist abgeschlossen, eine Generalmobilmachung wurde nicht erklärt. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst nicht abgeleistet. Er gehört daher nicht der aktiven Reserve an. Soweit sein Vertreter vorbrachte, dass jeder, ein Wehrdienstbuch habe, der Reserve angehöre, verfängt das Vorbringen nicht, weil das Wehrdienstbuch des Beschwerdeführers nicht echt und richtig ist.
Dass der Beschwerdeführer auch Verwandte in der RUSSISCHEN FÖDERATION hat, jedenfalls Cousins und COUSINEN, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Seine Aussage, sein Vater habe nur Schwestern gehabt, keine Brüder, die Schwestern seien alle verstorben, in der hg. mündlichen Verhandlung steht im Widerspruch zu seiner Aussage in der Einvernahme, seine Mutter wohne bei der Schwester seines Vaters in MOSKAU, das er mit dem Vorbringen, die Angehörige seines Vaters, bei der seine Mutter wohne, sei nicht die Schwester seines Vaters, wie in der Einvernahme angegeben, sondern eine Cousine seines Vaters nicht glaubhaft widerrief, da die Aussage beim Bundesamt bereits die Korrektur seiner ursprünglichen Aussage, seine Mutter wohne bei ihrer Schwester, war und er diese Aussage daher nicht unbedacht oder unüberlegt machte. Da die Mutter des Beschwerdeführers bei Angehörigen seines Vaters lebt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Angehörigen väterlicherseits hat, zumal er keinen Grund für einen Beziehungsabbruch dartut.
Dass der Beschwerdeführer von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt zu seinen Angehörigen in Österreich per WHATSAPP hatte, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, auch wenn seine Onkel deren Angaben zufolge vorwiegend mit seiner Mutter Kontakt hatten.
Die Feststellungen zum Bruder seiner Mutter, XXXX , gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seines Onkels in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund des Widerspruchs, ob der Onkel im Norden lebt (Beschwerdeführer) oder in TSCHETSCHENIEN und nur zur Arbeit pendelt (Onkel), kann nicht festgestellt werden, wo in der RUSSISCHEN FÖDERATION er lebt.
Die Feststellungen zum Cousin XXXX gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme und in der hg. mündlichen Verhandlung. Nicht glaubhaft ist, dass er nicht weiß, was mit der Wohnung passiert ist, in der er und XXXX in MOSKAU lebten, da die beiden ausweislich seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung und vor dem Hintergrund, sein Cousin habe ihm seine Dokumente in XXXX besorgt, in regelmäßigem Kontakt stehen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass es bezüglich der Wohnung zu einer Änderung kam.
Dass keiner der Angehörigen des Beschwerdeführers, die nicht dauerhaft in TSCHETSCHENIEN leben, zum Militärdienst einberufen oder zu „Freiwilligenbataillonen“ zwangsrekrutiert wurde, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass sein Halbbruder und sein Cousin XXXX von solchen Rekrutierungen nicht betroffen waren; ein Sohn eines Cousins mütterlicherseits aus XXXX sei einfach mitgenommen – sohin zwangsrekrutiert – worden. Auch die Gattin des Beschwerdeführers als Zeugin gab keine Angehörigen außerhalb TSCHETSCHENIENS an, die einberufen oder zwangsrekrutiert worden seien.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).
3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung durch TSCHETSCHENISCHE oder RUSSISCHE Behörden glaubhaft. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen traf das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung, weil er für Alexej NAWALNY demonstriert habe und nun gezwungen werde, für die TSCHETSCHENISCHEN Behörden zu spionieren, nicht zu. Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr keine Verfolgung aus diesem Grund.
Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer weder in Österreich noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION für Alexej NAWALNY eingesetzt oder für ihn demonstriert, weder war der Beschwerdeführer in Österreich, noch in der RUSSISCHEN FÖDERATION politisch bzw. exilpolitisch, journalistisch, als Blogger oder Menschenrechtsaktivist tätig. Ihm droht daher keine Verfolgung wegen politischer Gesinnung oder unterstellter politischer Gesinnung.
3.2.3. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung: Er ist im wehrpflichtigen Alter, war aber nicht bei der Musterung und ist nicht als wehrpflichtig registriert. Darüber hinaus besteht in der RUSSISCHEN FÖDERATION weiterhin die Möglichkeit, Wehrersatzdienst zu leisten.
In der RUSSISCHEN FÖDERATION gibt es keine Generalmobilmachung, die Teilmobilmachung ist abgeschlossen, davon abgesehen gehört er nicht der aktiven Reserve an, weil er den Militärdienst nicht geleistet hat.
Außerhalb TSCHETSCHENIENS droht ihm auch keine reale Gefahr, zu einem „Freiwilligenbataillon zwangsrekrutiert“ zu werden. Ihm droht aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Umständen auch keine Zwangsrekrutierung bei einer Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION.
3.2.4. Es kann auch von amtswegen keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.
In Ermangelung vom Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen RUSSLANDS keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und sie stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der RUSSISCHEN FÖDERATION grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind. Dies steht auch damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in MOSKAU lebte, seine Mutter und die Schwester seines Vaters dort leben und sein Cousin zeitweise dort lebt.
3.2.5. Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die RUSSISCHE FÖDERATION daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland im Allgemeinen nicht verfolgt; es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zuvor im Focus der Behörden stand.
3.2.6. Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3; § 7).
Seine Gattin ist jedoch nicht asylberechtigt und seine Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen sind keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.
Da keiner seiner Familienangehörigen in Österreich asylberechtigt ist, ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten auch nicht im Familienverfahren zuzuerkennen.
3.2.7. Im Ergebnis ist daher der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der RUSSISCHEN FÖDERATION aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der RUSSISCHEN FÖDERATION auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der RUSSISCHEN FÖDERATION ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen; es bestehen daher keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht ist.
3.3.4. Auf Grund der Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen; es steht fest, dass der Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt:
Der Beschwerdeführer lebte bis 2021 mit seinem Cousin in einer Mietwohnung in MOSKAU, die immer noch zur Verfügung steht, und arbeitete als TISCHLER der 6. Kategorie. Zudem hat er eine Ausbildung zum ELEKTROSCHWEISSER der 4. Kategorie und einen Collegeabschluss in ALLGEMEINER LOGISTIK sowie einen Grundschulabschluss. Er hat auch Arbeitserfahrung als Verkäufer und spricht russisch und tschetschenisch. Er lebt auch in Österreich im sozialen Umfeld seiner Angehörigen und ist daher weiterhin mit der tschetschenischen und russischen Kultur und Lebensart vertraut. Er kann wie vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit sichern, zumal er gesund und arbeitsfähig ist.
Zudem hat er im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION Zugang zum Sozialsystem und zur Krankenversicherung und verfügt über ein familiäres Netz (Mutter, Onkel, Halbbruder, Cousins und Cousinen), das ihn bei Bedarf unterstützen kann. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
3.3.5. Der Beschwerdeführer ist während des Verfahrens gestresst, im Übrigen aber gesund. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in der RUSSISCHEN FÖDERATION flächendeckend gewährleistet ist. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist. Auf Grund der Länderberichte steht auch fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur in TSCHETSCHENIEN, sondern auch an jedem anderen Ort in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen und registrieren lassen kann, zB auch in MOSKAU, wo er seit 2017 mit temporären Meldungen lebte.
3.3.6. Da irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK kommen würde, nicht erkannt werden kann und außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, nicht erkennbar sind, ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
3.3.7. Da kein Familienangehöriger des Beschwerdeführers subsidiär schutzberechtigt ist, kommt die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Familienverfahren schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
3.4. Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.05.2021 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.
Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, sein Visum gefälscht war und ihm kein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
3.4.3. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
3.4.4. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.4.1. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).
Der Beschwerdeführer hält sich erst kurz – seit 24.05.2021, sohin zwei Jahren – im Bundesgebiet auf, wobei sein Aufenthalt bis zur Asylantragstellung am 14.03.2022 unrechtmäßig war, weil sein Visum gefälscht war.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kaum deutsch spricht, erst einen Deutschkurs absolvierte und sonst noch keine Aus- oder Fortbildung in Österreich machte. Er versucht, seinen Führerschein umschreiben zu lassen und er versucht ein Gewerbe anzumelden, war aber noch nie legal erwerbstätig und auch nicht ehrenamtlich tätig. Er arbeitete in nicht bekanntem Ausmaß unangemeldet im Unternehmen seiner Tante mit. Er kann im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder bei seiner Tante, noch bei seinem Onkel zu arbeiten beginnen, der Antrag nach dem AuslBG wurde abgelehnt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer zivilgesellschaftlichen Organisation.
In Österreich leben zwei Onkel mit ihren Gattinnen und Kindern. Zu diesen hat er in Österreich regelmäßig Kontakt, Abhängigkeiten bestehen nicht zwischen ihnen. Mit diesen hatte er von der RUSSISCHEN FÖDERATION aus Kontakt über Telefon.
Umgekehrt verbrachte der Beschwerdeführer die ersten 20 Jahre seines Lebens in der RUSSISCHEN FÖDERATION, darunter auch die prägenden Jahre der Adoleszenz. Er absolvierte die gesamte Schul- und Berufsbildung in der RUSSISCHEN FÖDERATION, spricht die Landessprachen russisch und tschetschenisch und war dort erwerbstätig. In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben seine Mutter, sein Halbbruder, ein Onkel und der Cousin, mit dem er vor der Ausreise zusammenlebte; mit diesen hält er von Österreich aus den Kontakt über Telefon aufrecht.
Der Beschwerdeführer wird daher durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt.
3.4.4.2. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Onkeln und Tanten, Cousins und Cousinen stellt kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar und war im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich die Ehe mit einer russischen Staatsangehörigen ein und lebt mit dieser seit SEPTEMBER 2021 in einer Lebensgemeinschaft und mit ihr zusammen. Sie bestreitet seinen Lebensunterhalt und ist nicht von ihm abhängig. Sie war sich bei Eingehen der Beziehung und ist sich des unrechtmäßigen bzw. unsicheren Aufenthalts des Beschwerdeführers bewusst. Kinder haben sie keine. Der Beschwerdeführer stellte den Asylantrag, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, nachdem er seinen Antrag nach dem NAG nach dem negativen Bescheid des AMS zurückgezogen hatte, sohin in Umgehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung. Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger stellte er nie.
Zudem wird durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung insoweit nicht in die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Gattin eingegriffen, als diese die Beziehung in der RUSSISCHEN FÖDERATION fortsetzen können: Die Gattin des Beschwerdeführers ist wie er russische Staatsangehörige und kann sich in der RUSSISCHEN FÖDERATION niederlassen. Ihr droht in der RUSSISCHEN FÖDERATION keine Gefährdung, ihre Asylanträge wurden abgewiesen, bis zu seinem Tod 2022 besuchte sie regelmäßig ihren Vater in der RUSSISCHEN FÖDERATION und war dabei keiner Gefährdung ausgesetzt. Sie spricht tschetschenisch und auch russisch und hat Arbeitserfahrung als Verkäuferin. Sie kann daher in der RUSSISCHEN FÖDERATION, auch in MOSKAU, wie auch die Mutter des Beschwerdeführers als Verkäuferin arbeiten. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK, wegen ihrer guten Integration in Österreich und weil ihre Schwester wegen ihrer Kinder auf ihre Unterstützung angewiesen war; dies ist jedoch nicht mehr der Fall, weil die Kinder mittlerweile zur Schule gehen und die Schwester mittlerweile zur Mutter gezogen ist, die sie nun unterstützt. Sohin wird auch das Kindeswohl ihrer Nichten und Neffen durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht verletzt.
Es steht dem Beschwerdeführer aber auch offen, alleine in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren, seine Deutschkenntnisse zu verbessern und von der RUSSSICHEN FÖDERATION aus einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen oder in Bezug auf ein anderes Unternehmen, nicht das seines Onkels oder seiner Tante, einen Aufenthaltstitel aus Facharbeiter zu beantragen und hernach legal nach Österreich zurückzukehren. In der Zwischenzeit können der Beschwerdeführer und seine Gattin die Beziehung durch Besuche oder Telefonate aufrecht erhalten.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin die Ehe in Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers eingingen, er den Antrag auf internationalen Schutz zur Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiets und Umgehung der Bestimmungen der Familienzusammenführung nach Zurückziehen seines Antrages nach dem NAG nach dem negativen Bescheid des AMS stellte und nicht festgestellt werden kann, dass sie einander erst in Österreich kennenlernten, auch zumutbar.
Daher ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.
3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die RUSSISCHE FÖDERATION nicht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, weil der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt III.-V. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Sohin ist auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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