Bundesverwaltungsgericht I403 2274948-1

I403 2274948-1Bundesverwaltungsgericht31.07.2023

Regest

betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I403 2274948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2274948.1.00

Spruch

I403 2274948-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR.: XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle XXXX , vom 29.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war bis 31.01.2019 als Gewerbetreibende nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versichert. Mit Eingabe vom 07.01.2019 erklärte sie gegenüber der damaligen Sozialversicherungsanstalt (SVA), dass sie ihre Tätigkeit mit 31.01.2019 einstelle und die vorläufige Beitragsgrundlage für 2019 mit einem Jahreseinkommen in Höhe von EUR 3.000 bemessen werden solle.

Mit Erklärung vom 26.05.2021 gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund ihrer seit dem 01.02.2019 wahrgenommenen selbständigen Tätigkeit als Vereinsobfrau der „ XXXX “ ab dem Jahr 2021 die Versicherungsgrenze zu überschreiten.

Nach Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide 2019 und 2020 durch das Finanzamt Österreich an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) informierte diese die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.07.2021 über das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions- und Krankenversicherung sowie der ASVG-Unfallversicherung vom 01.02.2019 bis 31.12.2020.

Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , sprach mit Bescheid vom 22.11.2022 gegenüber der Beschwerdeführerin den Wegfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 aus, da von der belangten Behörde rückwirkend ab 01.02.2019 eine Pflichtversicherung nach dem GSVG festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den von der Pensionsversicherungsanstalt geforderten Rückersatz der Alterspension für den Zeitraum 01.02.2019 bis 30.06.2019 Klage. Das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht fasste im Rahmen der Tagsatzung am 18.04.2023 zu XXXX den Beschluss, das Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 01.02.2019 nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei, durch die belangte Behörde zu unterbrechen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.02.2019 bis 30.06.2019 als freiberuflich selbständig Erwerbstätige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert war. Dies wurde damit begründet, dass die Versicherungsgrenze für „neue Selbständige“ im Jahr 2019 EUR 5.361,72 betragen habe, die Beschwerdeführerin aber laut Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.189,76 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 862,56 – und somit insgesamt über der Versicherungsgrenze - erzielt habe.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zwischen Februar und Juni 2019 nur eine Funktionärsentschädigung in Höhe von EUR 440 monatlich als Obfrau eines Vereins erhalten habe. Für den genannten Zeitraum ergebe sich daher eine Summe von EUR 2.200, welche unter der Geringfügigkeitsgrenze liege, so dass für den genannten Zeitraum keine Pflichtversicherung bestehe. Die gewerbliche Tätigkeit habe mit 31.01.2019 geendet und überschneide sich daher nicht mit der Tätigkeit als Neue Selbständige, so dass keine Zurechnung erfolgen dürfe. Es wurde beantragt, „im Sinne der Beschwerde bzw. des Klagsbegehren vom 4.12.2022 zu entscheiden“.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2023 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG wurde der belangten Behörde der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 übermittelt. In diesem Einkommenssteuerbescheid sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.189,76 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 862,56 ausgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Höhe und Art der Einkünfte ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid 2019 und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sind:

§ 2 Abs. 1 GSVG:

Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

(…)

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 Abs. 1 GSVG:

Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

(…)

5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

3.2. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 EStG 1988) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit im jeweiligen Versicherungszweig nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und sofern deren Beitragsgrundlagen (§ 25 GSVG, Einkünfte) die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten.

Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neue Selbständige) sind gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen, wenn die Summe der Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2019 sind dies EUR 5.361,72 jährlich) nicht übersteigt. Maßgebend ist daher die Summe der Einkünfte aus allen dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten; dazu gehören auch die Tätigkeiten von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG).

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219 mwN.).

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist.

Der Einkommensteuerbescheid 2019 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 5.189,76 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 862,56 auf. Addiert überschreiten die Einkünfte die gegenständlich maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG für 2019, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.

Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie vorbringt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus der nachfolgenden selbständigen Tätigkeit nicht addiert werden dürften; vielmehr sieht das Gesetz dies ausdrücklich vor („die Summe der Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten“). Beurteilungszeitraum ist zudem nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG das Kalenderjahr, so dass die im Januar 2019 erzielten Einkünfte nicht einfach außer Acht gelassen werden können.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es außerhalb der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes liegt „im Sinne (…) des Klagsbegehren vom 4.12.2022 zu entscheiden“, wie in der Beschwerde vorgebracht wurde. Die diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig.

Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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