Bundesverwaltungsgericht W238 2267254-1

W238 2267254-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Betriebsführung Einkommenssteuerbescheid Krankenversicherung landwirtschaftlicher Betrieb Pflichtversicherung Rechtsanwälte Verjährungsfrist Versicherungsgrenze

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W238 2267254-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W238.2267254.1.00

Spruch

W238 2267254-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 09.01.2023, Zahl XXXX , betreffend Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von 23.05.2019 bis 31.01.2021 nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG und ab 01.02.2021 nach § 14a Abs. 3 GSVG zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 09.06.2021 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin 1. von 01.06.2019 bis 31.12.2020 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und 2. von 23.05.2019 bis 07.01.2021 in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversichert ist.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, W145 2244988-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

3. Nach einem Schriftwechsel mit der SVS stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16.11.2022 den Antrag auf Ausstellung eines Bescheides betreffend das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG und dem BSVG. Sie brachte zusammengefasst vor, dass sie ausschließlich als Rechtsanwältin aktiv erwerbstätig sei und seit 01.03.2021 eine Versorgungsleistung der Rechtsanwaltskammer beziehe. Sie unterliege weder der Krankenversicherung nach dem GSVG noch nach dem BSVG.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der SVS vom 09.01.2023 wurde gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1. von 23.05.2019 bis 31.01.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterlag, und 2. seit 01.02.2021 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 3 GSVG unterliegt. Begründet wurde dies wie folgt:

Die Beschwerdeführerin sei mit Blick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021 als Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nach den Bestimmungen des BSVG von 23.05.2019 bis 07.01.2021 in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen; gleichzeitig habe sie die Tätigkeit als freiberufliche Rechtsanwältin ausgeübt und sei keiner Gruppenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten. Die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin (Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheiden 2019, 2020 und 2021) würden die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze übersteigen. Die Voraussetzungen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14 Abs. 1 Z 1 GSVG seien somit erfüllt; die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sei von 23.05.2019 bis 31.01.2021 festzustellen.

Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit als Betriebsführerin mit 07.01.2021 beendet, weshalb die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG mit 31.01.2021 geendet habe. Darüber hinaus sei sie weiterhin als freiberufliche Rechtsanwältin erwerbstätig und keiner Gruppenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten. Die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 14a Abs. 3 GSVG seien somit ab 01.02.2021 erfüllt.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gewesen sei. Die Feststellung der diesbezüglichen Versicherungspflicht sei aufgrund ihrer Säumnis bei der Mitwirkung am Ermittlungsverfahren erfolgt. Die Erstmeldung über die Nichtbewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen sei erst am 08.02.2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der seit 1989 als Rechtsanwältin ausgeübten Tätigkeit gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Die Voraussetzungen des § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG würden nicht vorliegen, da sie keine andere Erwerbstätigkeit als die freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin ausübe. Eine Selbstversicherung gemäß § 14a Abs. 3 GSVG liege ebenso wenig vor, da die Rechtsanwaltskammer Wien keine Krankenvorsorgeeinrichtung betreibe und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund eine private Krankenversicherung bei der Wiener Städtischen Versicherung AG gewählt habe. Beantragt wurde, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens seitens der belangten Behörde am 16.02.2023 vorgelegt. Am 06.03.2023 wurden die Einkommensteuerdaten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nachgereicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Realteilungsvertrag vom 23.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Grundstücken im Gesamtausmaß von 16,7560 ha. Diese teilen sich in 4,8658 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen und 11,8902 ha forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Mit Schreiben vom 11.12.2020 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein Formular zur Feststellung, ob eine Pflichtversicherung bestehe. Auch das Vorliegen eines Ausnahmegrundes sowie der Nichtbestand der Versicherungs- oder Beitragspflicht infolge gänzlicher oder teilweiser Verpachtung, Nichtbewirtschaftung etc. konnten in diesem Formular gemeldet werden. Die belangte Behörde ersuchte um Ausfüllung des Formulars.

Eine Übermittlung des Formulars durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliege.

Mit Schreiben vom 08.02.2021 gab die Beschwerdeführerin der Behörde bekannt, dass sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und ein Teil der landwirtschaftlichen Flächen (4,2400 ha der 4,8658 ha landwirtschaftlich genutzten Fläche) an eine näher bezeichnete Person verpachtet sei. Im Brachformblatt, bei der belangten Behörde am 25.02.2021 eingelangt, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die restlichen Flächen brachliegen würden.

Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der SVS vom 09.06.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1. von 01.06.2019 bis 31.12.2020 in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und 2. von 23.05.2019 bis 07.01.2021 in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversichert ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, W145 2244988-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist seit 1989 als Rechtsanwältin freiberuflich erwerbstätig und Mitglied der Kammer der Rechtsanwälte.

Die Kammer der Rechtsanwälte stellte einen Antrag gemäß § 5 GSVG auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Seit 01.03.2021 bezieht die Beschwerdeführerin eine Altersrente von der Rechtsanwaltskammer Wien.

Sie ist keiner Gruppenkrankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten.

Seit 01.06.2022 ist die Beschwerdeführerin bei der Wiener Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group privat krankenversichert.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2019 vom 19.01.2021 (bei der SVS eingelangt am 18.03.2021) ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 32.990,45.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2020 vom 13.05.2022 (bei der SVS eingelangt am 11.07.2022) ergeben sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 83.969,27.

Aus dem Einkommensteuerbescheid 2021 vom 07.10.2022 (bei der SVS eingelangt am 05.12.2022) ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 63.807,98 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 40.015,80.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Die Feststellungen über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlich und fortwirtschaftlich genutzten Flächen, die Übermittlung eines Formulars an die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung, die unterbliebene Rückmeldung der Beschwerdeführerin, das Schreiben der SVS vom 19.01.2021, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.02.2021 und den Gegenstand des Bescheides vom 09.06.2021 ergeben sich aus dem Inhalt des im Verwaltungsakt enthaltenen – in Rechtskraft erwachsenen – Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, W145 2244988-1/2E.

Im Übrigen wurde auch in der Beschwerde bestätigt, dass die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem BSVG in Folge der Säumnis der Beschwerdeführerin erfolgte.

2.2. Die Feststellungen über die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin, ihre Kammermitgliedschaft, den Bezug einer Altersrente von der Rechtsanwaltskammer Wien und die von ihr erzielten Einkünfte ergeben sich aus dem Verwaltungsakt einschließlich der Einkommensteuerdaten für die Jahre 2019, 2020 und 2021.

Dass die Kammer der Rechtsanwälte einen Antrag gemäß § 5 GSVG auf Ausnahme ihrer Mitglieder von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung stellte, ist gerichtsnotorisch und ergibt sich aus allgemein verfügbaren Informationen (https://www.ra-vorsorge.at/gesundheit/).

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht, dass sie einer Gruppenkrankenversicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist. Vielmehr gab sie an, dass sie seit 01.06.2022 bei der Wiener Städtischen Versicherung AG Vienna Insurance Group privat krankenversichert sei. Soweit die Beschwerdeführerin einwandte, dass die Rechtsanwaltskammer Wien keine Krankenvorsorgeeinrichtung betreibe, ist sie auf die Regelungen über den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag in der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit (Satzung Teil C 2019) zu verweisen, aus denen sich u.a. als Versicherer die UNIQA Österreich Versicherungen AG ergibt (s. etwa § 3 Z 6 und Z 7; § 6). Weiters ist das Datenblatt der Gruppenkrankenversicherung bei UNIQA auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Wien (unter www.rakwien.at) abrufbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11.10.1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG) lauten auszugsweise:

„Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

...“

„5. Unterabschnitt

Versicherung in der Krankenversicherung im Falle einer Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 5

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 14a. …

(3) Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.

…“

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen gemäß § 5

§ 14b. (1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie

1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder

und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.

…“

„Beginn und Ende der Selbstversicherung

§ 14c. (1) Die Selbstversicherung nach § 14a beginnt

2. im Falle des § 14a Abs. 3 im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3;

...

(2) Die Selbstversicherung endet

1. im Falle des § 14a Abs. 1 Z 1 und der Abs. 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet;

…“

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 14d. (1) Die Pflichtversicherung nach § 14b beginnt

1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;

…“

„Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

...“

3.3.1. Wie festgestellt, übte die Beschwerdeführerin – in Folge der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG und der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.02.2021 – von 23.05.2019 bis 07.01.2021 eine Erwerbstätigkeit als Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aus und war demnach gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert (zu Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung s. § 6 Abs. 1 Z 1 BSVG). Die gesetzliche Bewirtschaftungsvermutung für forstwirtschaftlich bewertete Flächen endet gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG erst mit dem Tag, der einen Monat vor dem Tag der Meldung liegt.

Zugleich übte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als freiberufliche Rechtsanwältin aus. Sie hat keinen Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung, sondern lediglich eine private Krankenversicherung. Aus den Einkommensteuerdaten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 32.990,45, im Jahr 2020 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 83.969,27 und im Jahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 63.807,98 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 40.015,80 erzielt hat. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen jährlichen Versicherungsgrenze (2019: € 5.361,72; 2020: € 5.527,92 und 2021: € 5.710,32) übersteigen die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass sie zu keinem Zeitpunkt Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, genügt es, auf die rechtskräftige Feststellung der Pflichtversicherung von 01.06.2019 bis 31.12.2020 in der Pensionsversicherung nach BSVG und von 23.05.2019 bis 07.01.2021 in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung nach BSVG zu verweisen. Auf die tatsächliche Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes kommt es mit Blick auf die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG nicht an (zur Möglichkeit des Gegenbeweises s. § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG), weshalb der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere geht.

Zur Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG:

3.3.2. Personen, die aufgrund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht (vgl. § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG). Darüber hinaus muss die jeweils maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten werden.

§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des „Opting-Out“ der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168; 25.05.2005, 2002/08/0122; 01.04.2009, 2006/08/0101). In diesem Fall unterliegt der Betroffene – trotz des „Opting-Out“ seiner gesetzlichen Berufsvertretung – aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG.

Der Ausdruck „Pflichtversicherung“ ist insofern missverständlich, als es dem Versicherten freisteht, diese zu vermeiden, indem die Gruppenkrankenversicherung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung beibehalten wird. Die Pflichtversicherung nach § 14b wird auch durch eine weitere gesetzliche Krankenversicherung nicht obsolet, da dies dem System der Mehrfachversicherung entspricht (vgl. Glowacka, in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG – Jahreskommentar, 11. Auflage 2022, § 14b GSVG).

Im Falle des § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung gemäß § 14d Abs. 1 GSVG mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit; sie endet gemäß § 14d Abs. 2 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Die Beschwerdeführerin war von 23.05.2019 bis 07.01.2021 als Betriebsführerin eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Seitens der belangten Behörde wurde daher zu Recht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG von 23.05.2019 bis 31.01.2021 festgestellt.

3.3.3. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Voraussetzung für die Verjährung ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Vorliegend sind dabei für den Beginn der Fälligkeit im Wesentlichen folgende Grundsätze beachtlich:

Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt und liegt keine Erklärung über die Höhe der erwarteten Einkünfte vor, so kann die Feststellung der Versicherungspflicht erst bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines anderen Einkommensnachweises erfolgen. Die auf Grund der versicherungspflichtigen Tätigkeit zu zahlenden Beiträge können nicht vor einer solchen Feststellung fällig werden (vgl. VwGH 29.06.2005, 2003/08/0113; 15.10.2014, 2012/08/0109; 24.11.2016, Ra 2015/08/0194).

Für die Feststellung des Eintritts der Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG ist entweder eine Erklärung, dass die Einkünfte aus der freiberuflichen Erwerbstätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten werden oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit über der maßgeblichen Versicherungsgrenze ausweist, notwendig. Da eine entsprechende Überschreitungserklärung der Beschwerdeführerin nicht abgegeben wurde, konnte die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG erst mit Einlangen der jeweiligen Einkommensteuerdaten festgestellt werden

Im vorliegenden Fall übermittelte das Finanzamt der SVS am 18.03.2021 den Einkommensteuerbescheid 2019, am 11.07.2022 den Einkommensteuerbescheid 2020 und am 05.12.2022 den Einkommensteuerbescheid 2021. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum von 23.05.2019 bis 31.01.2021 ist sohin nicht verjährt.

Zur Selbstversicherung nach § 14a Abs. 3 GSVG:

3.3.4. Personen, die nach § 14b Abs. 1 Z 1 oder Z 3 GSVG pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind (§ 14a Abs. 3 GSVG).

§ 14a Abs. 3 GSVG betrifft Personen, deren Pflichtversicherung nach § 14b endet (insbesondere, weil die diese Versicherung begründende Erwerbstätigkeit bzw. der Bezug des Kinderbetreuungs- oder Weiterbildungsgeldes weggefallen sind), die aber weiterhin eine freiberufliche Erwerbstätigkeit ausüben, für die keine Pflichtversicherung besteht. Diese Personen sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Im Gegensatz zur Selbstversicherung nach Abs. 1 und 2 bedarf es hinsichtlich der Selbstversicherung nach Abs. 3 keiner Antragstellung des Versicherten, sondern beginnt diese ex lege im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach § 14b (vgl. Glowacka, in Sonntag [Hrsg], GSVG/SVSG – Jahreskommentar, 11. Auflage 2022, § 14a GSVG).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen des § 14a Abs. 3 GSVG erfüllt.

Sie war nach dem 31.01.2021 weiterhin als Rechtsanwältin tätig. § 4 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern für den Fall der Krankheit (Satzung Teil C 2019) sieht eine Verpflichtung von Anwälten und Anwältinnen vor, eine der in § 6 angeführten Krankenversicherungen abzuschließen und für die Dauer der Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten. Nach § 6 der Verordnung haben Versicherte ihrer Versicherungspflicht durch Beitritt zum Gruppen-Krankenversicherungsvertrag (Z 1) oder Selbstversicherung nach § 14a GSVG bzw. Pflichtversicherung nach § 14b GSVG (Z 2) oder Selbstversicherung nach § 16 ASVG nachzukommen. Betreffend die Regelungen über den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag ist auch auf § 3 Z 6 und Z 7 und § 6 der Verordnung zu verweisen.

Die private Krankenversicherung der Beschwerdeführerin ist nicht maßgeblich, weil es sich dabei um keine Gruppenkrankenversicherung der Rechtsanwaltskammer handelt und § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht die Gleichwertigkeit einer privaten Krankenversicherung, sondern die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Leistungen gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung eines selbständig Erwerbstätigen iSd § 5 Abs. 1 Z 1 bzw. § 14b Abs. 1 GSVG zum Gegenstand hat.

Da die Beschwerdeführerin keiner Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist, fand die Bestimmung des § 14a Abs. 3 GSVG (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 14c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 GSVG betreffend Beginn und Ende der Pflichtversicherung) Anwendung.

Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14a Abs. 3 GSVG beginnt im Fall der Beschwerdeführerin – nach den gesetzlichen Vorgaben im Anschluss an die Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG, welche am 31.01.2021 endete – am 01.02.2021.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Das Vorbringen in der Beschwerde beinhaltet kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, zumal die Pflichtversicherung nach dem BSVG rechtskräftig festgestellt wurde. Ob die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht festgestellt wurde, hängt fallgegenständlich nicht von strittigen Sachverhaltselementen ab, sondern stellt eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es liegen keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwGH 19.12.2007, 2006/08/0204; 01.04.2009, 2006/08/0101; 02.10.2012, 2011/04/0038; 17.12.2014, 2012/08/0168) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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