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W232 2266673-1•Bundesverwaltungsgericht W232 2266673-1
W232 2266673-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2023
Beschwerdevorentscheidung Einkommensnachweis Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienangehöriger finanzielle Mittel Kassation Lebensunterhalt mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Voraussetzungen Zurückverweisung
W232 2266673-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 07.12.2022, Zahl KONS/1189/2022, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 11.03.2022 übermittelte der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsbürger XXXX der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi Unterlagen im Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung. Es wurde um Bekanntgabe eines Termins zwecks persönlicher Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi gebeten – die Bezugsperson wurde daraufhin telefonisch kontaktiert.
2. Mit Schreiben vom 29.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vertretungsbehörde für sich und zwei Kinder Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie Vater der beiden Kinder, Herr XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, angeführt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2022 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.
3. Am 14.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin die Anträge auch persönlich im Rahmen eines Termins bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi.
4. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.11.2022 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Es werde kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt, die behauptete Ehe widerspreche zudem dem ordre public.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, seit dem Jahr 2009 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und sich in Syrien lediglich einige Monate lang im Jahr 2015 aufgehalten zu haben. Die Ehe mit der Beschwerdeführerin sei im September 2019 geschlossen worden, nachdem die erste Ehefrau der Bezugsperson im Jahr 2018 verstorben sei. Den Aussagen der Bezugsperson sei überhaupt kein Familienleben zu entnehmen. Ein Familienleben zwischen Ehegatten bestehe zwar grundsätzlich ipso iure; dies würde jedoch nicht bedeuten, dass durch eine Nichterteilung eines Einreisetitels in jedem Fall in das Recht auf Familien- und Privatleben in unzulässiger Weise eingegriffen werden würde. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass das bloß formale Band der Verwandtschaft oder Eheschließung hinreichend sein sollte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte sich in weiterer Folge mit der Rechtsprechung des EGMR auseinander und hob hervor, dass ein Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nie stattgefunden habe. Es liege keine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung vor, ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht als gegeben angesehen werden.
Aus der vorgelegten Heiratsurkunde in Zusammenschau mit den vorgelegten Personendokumenten ergebe sich zudem zweifelsfrei, dass die angebliche Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sei, als die Beschwerdeführerin erst 15 Jahre alt gewesen sei. Es liege eine Kinderehe vor, die mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Daraus ergebe sich, dass gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) die Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei. Es liege daher keine gültige Ehe vor und handle es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005.
5. Mit Schreiben vom 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
6. In einer Stellungnahme vom 21.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung im Wesentlichen vor, dass die Kinder der Bezugsperson eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten hätten, der Beschwerdeführerin hingegen mitgeteilt worden sei, dass beabsichtigt wäre, ihren Einreiseantrag abzulehnen. Die Bezugsperson sei seit dem Jahr 2009 aufgrund ihrer Berufstätigkeit zwischen den Vereinigten Arabischen Emiraten und Syrien gependelt. Die erste Ehefrau sei mit den beiden gemeinsamen Söhnen in Syrien geblieben und kurz nach der Geburt des zweiten Sohnes verstorben. Die Bezugsperson sei daraufhin kurzzeitig nach Syrien zurückgekehrt und habe dann die Schwester seiner ersten Ehefrau (die Beschwerdeführerin) aus Sorge um die beiden Kinder gefragt, ob sie heiraten, sich gemeinsam um die Kinder kümmern und die Mutterrolle übernehmen wolle. Die Beschwerdeführerin und die beiden Familien hätten zugestimmt, damit die Kinder bei einer vertrauten Person und in einem vertrauten Umfeld aufwachsen würden. Das Alter der Beschwerdeführerin habe weder für die Beschwerdeführerin noch für die Bezugsperson eine Rolle gespielt, vielmehr sei das Wohlergehen der beiden Kinder im Mittelpunkt gestanden. Nach der Hochzeit hätten die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Kindern einige Monate lang zusammengelebt, ehe die Bezugsperson Syrien wieder verlassen habe, um in den Vereinigten Arabischen Emiraten den Lebensunterhalt für die Familie zu verdienen. Die Bezugsperson sei zumindest ein weiteres Mal „inoffiziell“ nach Syrien zurückgekehrt und habe dort mehrere Monate lang mit der Beschwerdeführerin und den beiden Söhnen gelebt, wobei sie sich „bedeckt“ gehalten habe, um nicht ins Visier von militärischen Gruppen zu geraten. Seit der Flucht aus Syrien halte die Bezugsperson durchgehend sowie mehrmals pro Woche mittels Videotelefonie Kontakt zur Beschwerdeführerin und den Kindern. Die Beschwerdeführerin kümmere sich zumindest seit der Eheschließung im Jahr 2019 maßgeblich als Stiefmutter um die beiden Söhne der Bezugsperson – die Beschwerdeführerin sehe sie als ihre eigenen Kinder an. Die Kinder würden die Beschwerdeführerin Mutter nennen und stehe diese Beziehung einer familiären Bindung zwischen einer leiblichen Mutter und ihren leiblichen Kindern in nichts nach. Die Beschwerdeführerin habe die Obsorge über die beiden leiblichen Kinder der Bezugsperson.
Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile erwachsen, zudem bestehe die Ehe seit mehr als drei Jahren. Sie habe den Einreiseantrag aus freiem Entschluss gestellt, um mit ihrem Ehemann nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung wieder gemeinsam leben zu können. Im vorliegenden Fall sei die Eheschließung aus dem freien Willen beider Ehepartner erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Eheschließung jedenfalls „reif“ und sich bewusst gewesen, dass sie als Ehefrau die Mutterrolle und Obsorge über die beiden Kinder übernehmen werde. Beide Ehepartner würden den Wunsch hegen, die Ehe fortzusetzen, ein Familienleben habe bereits im Herkunftsstaat bestanden.
Sollte die belangte Behörde weiterhin davon ausgehen, dass keine gültige Eheschließung vorliege, so müsste der Beschwerdeführerin – als Mutter der antragstellenden Kinder – dennoch die Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 gewährt werden, um eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Stiefkinder als Familienangehörigen im Sinne des AsylG 2005 zu verstehen, sodass auch die Beschwerdeführerin als Stiefmutter im Umkehrschluss miteinbezogen werden müsste. Die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin würde zu einer Trennung von einer Mutter von ihren minderjährigen Kindern führen. Eine entsprechende Prüfung auf das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern sei nicht durchgeführt worden.
7. Am 22.11.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose nach Durchsicht der Stellungnahme aufrecht bleibe.
8. Mit angefochtenem Bescheid vom 07.12.2022 wies die Österreichische Botschaft Abu Dhabi den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich wäre, da schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl halte auch nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahme an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden im gegenständlichen Bescheid wiedergegeben; aufgrund der Aktenlage sei spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.
9. In einer Beschwerde vom 03.01.2023 wurde zunächst erneut darauf hingewiesen, dass die Kinder eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten hätten und mitgeteilt worden sei, dass eine Visaerteilung an die Kinder möglich sei. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt.
In einer Beschwerde vom 04.01.2023 wurde ebenfalls erneut darauf hingewiesen, dass die Kinder eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten hätten und mitgeteilt worden sei, dass eine Visaerteilung an die Kinder möglich sei. Zudem wurde vollinhaltlich auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.11.2022 verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Eheschließung faktisch die Obsorge über die Kinder und sich diese gesetzliche Vormundschaft im Dezember 2022 auch behördlich bestätigen lassen. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Bescheid nicht eingegangen worden; es seien lediglich die Ausführungen der vorangegangenen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wiederholt worden. Für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör sei nicht ausreichend, dass lediglich eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt werde – vielmehr habe nach Abgabe der Stellungnahme eine Auseinandersetzung der angeführten Argumentation zu erfolgen. Die unterlassene Auseinandersetzung mit der in der Stellungnahme vorgebrachten Argumentation stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar, der nicht nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sondern sogar ein willkürliches Verhalten der Behörde darstelle.
10. Die Beschwerdeführerin wurde von der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi um Mitteilung gebeten, wen sie mit ihrer Rechtsvertretung betraut habe bzw. weiterhin betrauen wolle, da die Vertretungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist zwei Beschwerden erhalten habe.
Die Beschwerdeführerin gab daraufhin bekannt, das Österreichische Rote Kreuz weiterhin mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben – ein Umstand, der vom Österreichischen Roten Kreuz bestätigt wurde.
Am 09.01.2023 wurde die Vollmacht im Hinblick auf jenen Rechtsanwalt, der die Beschwerde vom 03.01.2023 eingebracht hatte, aufgelöst.
11. Die Österreichische Botschaft Damaskus erließ keine Beschwerdevorentscheidung.
12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 06.02.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2023, wurden die Beschwerden samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 34 AsylG 2005:
„(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
§ 35 AsylG 2005:
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
§ 11 FPG 2005:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
§ 11a FPG 2005:
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
§ 26 FPG 2005:
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH vom 16.12.2014, Zl. 2014/22/0034; vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 sowie vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
Im vorliegenden Fall gründet sich die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf die Argumentation, dass mit der Bezugsperson kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt werde sowie dass die behauptete Ehe zudem dem ordre public widerspreche und die behauptete Gültigkeit dieser Ehe daher nicht vorliege.
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Behörde hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu würdigen. Insbesondere hat die belangte Behörde es unterlassen, sich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen, wonach die Beschwerdeführerin sich zumindest seit der Eheschließung im Jahr 2019 maßgeblich als Stiefmutter um die beiden Kinder der Bezugsperson kümmere und sie als ihre eigenen Kinder ansehe. Die Kinder würden die Beschwerdeführer „Mutter“ nennen und stehe deren Beziehung einer familiären Bindung zwischen einer leiblichen Mutter und ihren leiblichen Kindern in nichts nach. Die Beschwerdeführerin habe die Obsorge über die beiden leiblichen Kinder der Bezugsperson. Weiter wurde ausgeführt, dass – sollte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis kommen, dass keine gültige Eheschließung vorliege – der Beschwerdeführerin („als Mutter der antragstellenden Kinder“) dennoch die Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 gewährt werden müsste, um eine Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien auch Stiefkinder als Familienangehörige im Sinne des AsylG 2005 zu verstehen, sodass auch die Beschwerdeführerin als Stiefmutter im Umkehrschluss miteinbezogen werden müsste.
Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das syrische Recht die Möglichkeit vorsieht, dass Personen unter 16 Jahren und dabei sogar nach österreichischer Rechtslage als unmündige Minderjährige anzusehende Mädchen, die Ehe eingehen können, denen nach dem österreichischen EheG unter keinen Umständen, also selbst in jenem Fall, in dem sie ausnahmsweise aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung die für die Ehe erforderliche Reife aufweisen würden, die Ehefähigkeit zuerkannt werden könnte. Eine solche Regelung ist abstrakt in hohem Maß geeignet, die der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmenden Grundwertungen zu unterlaufen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0006).
Die Beschwerdeführerin weist jedoch folgerichtig darauf hin, dass eine entsprechende Prüfung auf das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK – zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern der Bezugsperson – im Bescheid nicht durchgeführt wurde. Es wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Kinder der Bezugsperson eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten hätten und dass mitgeteilt worden sei, dass eine Visaerteilung an die Kinder der Bezugsperson möglich sei. Es wurde vorgebracht, dass die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin zu einer Trennung einer Mutter von ihren minderjährigen Kindern führen würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt hat, erfasst der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweist, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspricht, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nahm, ist an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1338).
Dass zwischen der Beschwerdeführerin als Stiefmutter und den beiden Kindern der Bezugsperson niemals ein Familienleben bestanden hätte, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Familienleben mit den beiden Kindern in ihrer Eigenschaft als Stiefmutter, wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im weiteren Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 8 EMRK geboten sein könnte, der Beschwerdeführerin als Stiefmutter der beiden Kinder der Bezugsperson die Fortsetzung des Familienlebens mit den Kindern in Österreich zu ermöglichen – unbeschadet des jungen Alters der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung (vgl. VfGH 11.06.2018, E3362/2017 ; 27.11.2017, E1001/2017 ua; 06.06.2014, B369/2013).
Die belangte Behörde hat sich nicht mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dann in weiterer Folge notwendige Ermittlungen zum Bestehen eines Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern der Bezugsperson unterlassen. Die belangte Behörde wird somit weitere Ermittlungen durchzuführen haben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern (welche eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose erhalten haben) wie vorgebracht tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern der Bezugsperson in Syrien bzw. zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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