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W221 2256846-1•Bundesverwaltungsgericht W221 2256846-1
W221 2256846-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2023
Alkoholkonsum außerdienstliches Verhalten Beschimpfung Drohungen Exekutivdienst Fehlverhalten Kündigung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pflichtverletzung Polizist provisorisches Dienstverhältnis
W221 2256846-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Mag. Mario SCHAFFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25.05.2022, Zl. PAD/22/00584728/002/AA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids zu lauten hat:
„Gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z 4 BDG 1979 wird das mit Ihnen am 01.09.2017 begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit 31.07.2023 gekündigt und endet mit Ablauf des 31.07.2023.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 18.03.2022 informierte die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Beschwerdeführer darüber, dass sie beabsichtige, sein seit 01.09.2017 bestehendes provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 iVm § 43 Abs. 2 BDG 1979 wegen pflichtwidrigen Verhaltens zu kündigen.
Mit Schreiben vom 26.04.2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass es kein dienstliches Fehlverhalten gebe und er seiner Sonderverwendung als Beamter der Einsatzeinheit mit großem Eifer nachgekommen sei. Er habe sich zu völlig unverständlichen Äußerungen gegenüber seiner Ex-Freundin hinreißen lassen und bedauere diese Äußerungen zutiefst, die er nie in die Tat habe umsetzen wollen. Dieses pflichtwidrige Verhalten resultiere ausschließlich aus einer unglücklichen Liebesbeziehung, weil sich der Beschwerdeführer mit der Beendigung der Beziehung nicht abfinden habe können. Außerdem habe er an dem Abend des Vorfalls im Übermaß Alkohol konsumiert. Er wisse nun, dass die Beziehung endgültig beendet sei und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung.
Mit angefochtenem Bescheid vom 25.05.2022 kündigte die belangte Behörde das am 01.09.2017 begründete provisorische Dienstverhältnis mit Wirksamkeit des 31.05.2022 und stellte fest, dass das Dienstverhältnis unter Beachtung der in § 10 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehenen Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten mit Ablauf des 31.08.2022 ende. Begründend führt sie darin aus, dass ein Polizeibeamter, der im Zuge einer Belastungssituation neben suizidalen Äußerungen auch droht, andere zu töten, das Vertrauen der Allgemeinheit in die rechtskonforme Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben, das Vertrauen seiner Dienstbehörde und all jener Exekutivbediensteten, die ihm bei der Aufgabenerfüllung beigegeben sind, zutiefst und unwiederbringlich erschüttere.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass kein pflichtwidriges Verhalten vorliege, da die Pflichtverletzung einmaliger Art gewesen, keine Wiederholung zu befürchten sei und ihre Schwere in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung stehe. Das Verhalten sei auch in einem außerdienstlichen Rahmen erfolgt. Der Beschwerdeführer stehe seit 22.03.2022 in psychotherapeutischer Behandlung.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 (eingelangt am 11.07.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben vom 02.09.2022 legte der Beschwerdeführer die Bestätigung eines Rehabilitationsaufenthalts vor.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.05.2023 in Anwesenheit der Behördenvertreterin und des Vertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers stattfand.
Mit (bloß verfahrensleitendem) Beschluss vom 07.06.2023 wurde die Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Sinne der Einwendungen des Beschwerdeführers berichtigt.
Mit Schreiben vom 22.05.2023 nahm die belangte Behörde auf weitere Vorfälle Bezug und legte alle Unterlagen des Strafverfahrens vor.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 16.06.2023 auf die Stellungnahme der belangten Behörde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Beschwerdeführer wurde mit 01.09.2017 für die exekutivdienstliche Ausbildung als Vertragsbediensteter mit Sondervertrag gemäß § 36 VBG bei der Landespolizeidirektion aufgenommen.
Nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung wurde er am 01.05.2019 zur Polizeiinspektion XXXX versetzt.
Mit 01.09.2019 wurde er zum Inspektor im provisorischen Dienstverhältnis ernannt.
Seit 01.03.2022 versieht er seinen Dienst bei der Polizeiinspektion XXXX . Grund für die Versetzung zur Polizeiinspektion XXXX auf Wunsch des Beschwerdeführers war eine Beziehung mit seiner Kollegin XXXX , welche von dieser beendet wurde. Die Beziehung begann im Mai XXXX und war geprägt von 8 bis 9 Trennungen („On/Off-Beziehung“), die immer von Frau XXXX ausgingen.
Am 15.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch Beamte des Einsatzkommandos Cobra wegen des Verdachts der versuchten schweren Nötigung, der gefährlichen Drohung und der beharrlichen Verfolgung auf seiner Dienststelle festgenommen. Der Festnahme ging eine Anzeige seiner ehemaligen Freundin voraus, die sich am 15.03.2022 an ihren Vorgesetzten wandte und bei ihrer Zeugenvernehmung Audio-Dateien und WhatsApp-Nachrichten vorlegte.
1.2. Folgende Vorfälle werden festgestellt:
Am XXXX kam es in einer Wohnung von Frau XXXX in XXXX zu einem Streit, im Zuge dessen Frau XXXX mit dem Beschwerdeführer Schluss machte und ihn zum Verlassen ihrer Wohnung aufforderte. Da er nicht gehen, sondern die Sache aussprechen und klären wollte, wobei er Frau XXXX derb beschimpfte und gegen ihre Möbel schlug, lief Frau XXXX nur leicht bekleidet aus ihrer Wohnung und begab sich zu ihrem Vater, der in der Nähe wohnte. Der Beschwerdeführer suchte Frau XXXX , rief sie unzählige Male an, sperrte sich dabei aus ihrer Wohnung aus und schlief im Auto vor ihrer Wohnung. Am nächsten Tag wollte der Vater von Frau XXXX an ihrem Hauptwohnsitz in XXXX das Schloss austauschen. Dabei trafen sie den Beschwerdeführer in der Wohnung in XXXX an, der Frau XXXX mit Rosen und Pralinen von der Wiederaufnahme der Beziehung überzeugen wollte. Ihre Ablehnung wollte er zuerst nicht akzeptieren, verließ dann aber die Wohnung, um nur zehn Minuten später wieder zu kommen und sie um eine weitere Chance zu bitten. Ihr Vater erklärte dem Beschwerdeführer dann 15 bis 30 Minuten, dass die Beziehung beendet sei, sodass der Beschwerdeführer dann letztlich wegfuhr.
Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in zeitlicher Nähe vor diesem Vorfall nahm der Beschwerdeführer die private Schusswaffe von Frau XXXX aus ihrem Nachtkästchen, woraufhin Frau XXXX ihm diese entriss, weil sie davon ausging, dass in diesem Moment Gefahr für sich oder den Beschwerdeführer selbst bestand.
Am XXXX kam es zu einem Streit in der Wohnung des Beschwerdeführers. Zuvor waren die beiden im Auto unterwegs zu einem Klassentreffen gewesen, als ein Freund anrief und sich nach einer Nummer erkundigte. Frau XXXX versprach die Nummer zu schicken, musste sie zuerst aber raussuchen und einspeichern, was dem Beschwerdeführer nicht schnell genug ging. Im Zuge des Streits zu Hause kam es wieder zu derben Beschimpfungen durch den Beschwerdeführer gegen Frau XXXX . Da sie aus seiner Sicht das Gespräch bzw. Erklärungen für eine Trennung verweigerte, schlug er auf sich selbst ein, bis sie letztendlich seine Wohnung verließ.
Ende Februar XXXX trafen sich die beiden wieder und begannen wieder eine Beziehung. Frau XXXX wollte die Beziehung dann im März wieder beenden. Der Beschwerdeführer konsumierte am XXXX im Übermaß Alkohol und in einem Telefonat kam es zu einem Streit und Diskussionen, in denen der Beschwerdeführer mit Selbstmord drohte und damit Freunde von Frau XXXX und ihren Vater mitzunehmen. Er sagt, dass er allein im Dezember 50 Mal daran gedacht habe, wen er aller mitnimmt und wie er sie mitnimmt, indem er ihnen ein Messer in den Hals rammt und zusieht, wie sie ausbluten, um ihnen dabei zu sagen, dass sie das davon haben, dass sie ihm das genommen haben, was er am meisten liebt. Erkennbar gibt er dem Vater von Frau XXXX und ihrer Freundin die Schuld an der Trennung. Wenig später nimmt er diese Drohung insofern zurück, als er ausführt, dass sie ihm scheißegal seien und er sie nicht angreifen und das Ganze nicht durchführen werde; das Schicksal werde sich schon darum kümmern. Er habe nur Macht über sein Leben und das nehme er in die Hand. Die Selbstmorddrohungen nahm er nicht zurück, sondern wiederholte sie mehrmals und führte aus, dass er an seinem Geburtstag, den XXXX , sterben werde und Frau XXXX sich dann sagen könne, dass sie ihm nicht geholfen habe und sie nicht auf sein Begräbnis kommen dürfe. Damit wollte er Frau XXXX dazu bringen, sich nicht zu trennen und zu ihm zu kommen, um sich zu versöhnen. Als Frau XXXX meinte, dass sie nicht wisse, wie sie ihm helfen solle, weil er seinen Job verlieren könnte, wenn sie irgendwelche Schritte einleiten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er – wenn sie jetzt Schritte einleitet – den ersten Polizisten, der reingeht, abstechen, den zweiten entwaffnen und dann umbringen würde, wobei er Frau XXXX vorwarf, dass sie dadurch zwei Kollegen und ihn selbst umbringen würde.
Aufgrund dieses Gesprächs erstattete Frau XXXX am XXXX Anzeige und es kam zur bereits erwähnten Festnahme des Beschwerdeführers.
Aus den verschriftlichten Aufnahmen ergibt sich das Bild eines eifersüchtigen und unkontrollierten Mannes, der mit dem – aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren und unvorhersehbaren – Verhalten seiner Freundin nicht umgehen kann und ihr für sein Verhalten die Schuld gibt.
1.3. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot bezüglich Frau XXXX , ihren Vater und eine ihrer Freundinnen sowie ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen. In weiterer Folge – nach Ablauf des zweiwöchigen Betretungs- und Annäherungsverbots – haben Frau XXXX , ihr Vater und die Freundin bei Gericht einstweilige Verfügungen beantragt und diese für ein Jahr (Frau XXXX und ihre Freundin) bzw. für sechs Monate (Vater) bewilligt bekommen. Diese sind daher mittlerweile abgelaufen. Das vorläufige Waffenverbot ist in ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz übergegangen und weiterhin aufrecht.
1.4. Mit Bescheid vom 15.03.2022 wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert. Diese Suspendierung ist noch immer aufrecht.
1.5. Frau XXXX ist im zweiten Halbjahr 2022 aus dem Polizeidienst ausgetreten und lebt derzeit im Ausland.
1.6. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und das Strafverfahren läuft noch. Das Verfahren betreffend § 107a Abs. 1 StGB (beharrliche Verfolgung) wurde am 14.06.2022 für den Zeitraum 2021 bis Anfang März 2022 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Das Verfahren betreffend § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) wurde am 14.06.2022 hinsichtlich des Geschehens am XXXX gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, weil dem Beschwerdeführer mehrere Straftaten zur Last liegen und die Einstellung voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss haben.
1.7. Vom 24.08.2022 bis 05.10.2022 absolvierte der Beschwerdeführer eine Reha mit Schwerpunkt Depression, wo seine Schwierigkeiten, sich abzugrenzen und zu schützen, bearbeitet und verbessert wurden. Darüber hinaus begab er sich in regelmäßige psychotherapeutische Einzelbehandlung, die er im Februar 2023 aufgrund der zu hohen Kosten beendete. Seine Anpassungsstörung und Depression sind inzwischen gut abgeklungen.
1.8. Sein Alkoholkonsum ist in Gesellschaft unverändert. Ein extremer Alkoholkonsum alleine ohne Gesellschaft wie am XXXX kam nicht mehr vor. Dieser hat seine Impulsivität und Verhaltensentgleisung verstärkt.
1.9. Zu seinem dienstlichen Verhalten wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Dienstzeit zahlreiche Amtshandlungen vorgenommen hat und es im Zeitraum August 2020 bis Februar 2022 zu insgesamt drei Beschwerden gekommen ist. Diesen lag jeweils der Vorwurf der Unfreundlichkeit und Unsachlichkeit zugrunde. Hinsichtlich der Beschwerde vom August 2020 wurde gegenüber dem sich beschwerenden Bürger festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der Amtshandlung korrekt gehandelt hat (wenn auch nicht übertrieben freundlich). Auch bei der zweiten Beschwerde aus dem Jahr 2021 konnte kein Fehlverhalten festgestellt werden.
Hinsichtlich der Beschwerde vom XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer ein Mitarbeitergespräch über das erwartete Verhalten bei Amtshandlungen und die rechtliche Einschätzung geführt. Es wurde festgehalten, dass vom Beschwerdeführer eine rechtliche Fehleinschätzung hinsichtlich der Möglichkeit der Abmahnung nach § 50 VStG vorlag und der Beschwerdeführer in der Diskussion mit dem anzeigenden Bürger nicht korrekt, sachlich und ruhig geblieben ist.
Ansonsten zeigte sich der Beschwerdeführer im dienstlichen Verhalten motiviert und engagiert und unterstützte seine Kollegen, von denen er als ruhiger und hilfsbereiter Kollege geschätzt wird, der aber bei Amtshandlungen mit Personen, die sich „resistent“ verhalten, energischer auftritt.
Die Feststellungen zu 1.1., 1.3., 1.4., 1.6. und 1.7. ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem vom Beschwerdeführer vorgelegten nervenärztlichen Befund vom 10.10.2022 und sind unstrittig.
Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus folgenden Erwägungen:
Die Feststellungen zum Vorfall am XXXX ergeben sich aus der Zeugenaussage der Frau XXXX bei der Polizei am 15.03.2022 in Zusammenschau mit der Zeugenaussage ihres Vaters bei der Polizei am XXXX und der Audioaufnahme von diesem Tag (verschriftlicht durch die Polizei am 16.03.2022). Daraus ergibt sich, dass Frau XXXX die Beziehung beenden wollte und der Beschwerdeführer dies nicht akzeptieren wollte („Du kannst nicht Schluss machen, wenn nix vorgefallen ist.“), weil er den Grund nicht verstand („Und warum? Weil wos? Weil wos woa?“, „Wenn du mit mir ned ficken...vögln wüst und i sog da heast des geht ned, ned nur von da körperlichn Seitn her, sondern a emotional“; „Warum host du Aungst vor mir?“). Er warf ihr vor, jemand anderen zu wollen („Sog mir wessen Schwanz du lieber einatmen würdest“, „Sog ma wer der Grund ist, warum du mich nicht mehr willst?“, „Woat der nächste Ficker draußen?“), beschimpfte sie als „deppade Sau“, „verschissene Ratte“, „du bist jetzt normal du kranke Sau du verschissene“, „du gestörte Sau, hör auf mich zu provozieren“ und weigerte sich trotz Aufforderung ihre Wohnung zu verlassen („Wir haum des jetzt ned geklärt und du haust mi ohne Erklärung auße?“ Du haust mi jetzt sicha ned auße!“). Dass er auf ihre Möbel schlug, ergibt sich ebenfalls aus der Audioaufnahme (BF: „Hob an Musklkoter, i soit nichts mochn und hob wegn dir Astlweh.“ XXXX : „Wegn mir, weil du auszuckt bist, weil du aggressiv wordn bist und gegn meine Sochn ghaut host bin i schuld?“ BF: „Weil du nicht sprichst mit mir.“ XXXX : Warum i Aungst vor dir hob? Weilst grod an komplettn Anfall kriagt host. Du host gegn mei Küchn ghaut. Du host da söwa aufn Schädl ghaut.“) Letztlich hört man auf der Aufnahme das rasche Verschwinden von Frau XXXX . So bestätigt auch der Vater von Frau XXXX in seiner Zeugenaussage bei der Polizei am XXXX , dass seine Tochter am XXXX plötzlich bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, als er schon geschlafen habe. Sie habe nur ein Leibchen und eine Jogginghose getragen und sei komplett aufgelöst gewesen. Er habe nicht einmal gewusst, dass sie in XXXX gewesen sei und bisher ihren Freund nicht gekannt. Übereinstimmend mit Frau XXXX bei ihrer Zeugenaussage bei der Polizei am 15.03.2022, gab er an, dass sie den Beschwerdeführer auf der Straße herumschreien gehört hätten und er deshalb die Kamera vor der anderen Wohnung aktiviert und gesehen habe, dass der Beschwerdeführer seine Sachen ins Auto gebracht habe und dann wieder in die Wohnung habe wollen, aber ihm die Tür zugefallen sei und er dann herumgefahren sei, um Frau XXXX zu suchen. Auch habe er zahlreiche Nachrichten geschrieben, Sprachnachrichten hinterlassen und angerufen. Am nächsten Morgen sei sein Auto noch immer vor der Wohnung gestanden. Der Vater schildert darüber hinaus, wie er am nächsten Tag die Schlösser bei seiner Tochter habe austauschen wollen, doch der Beschwerdeführer schon in der Wohnung gewesen sei, um seine Tochter von einer weiteren Chance zu überzeugen. Er habe länger auf sie eingeredet, sei dann gegangen, aber nach zehn Minuten wiedergekommen, weshalb sich der Vater nun eingemischt habe, um ihm zu sagen, dass die Beziehung beendet sei. Auch dies habe 15-30 Minuten gedauert, bis der Beschwerdeführer letztendlich gegangen sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.06.2023 ausführt, dass es keinen Grund gegeben habe zu fliehen, weil er Frau XXXX weder bedrängt noch sich vor ihr aufgebaut habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch Frau XXXX ihre Wohnung nicht verlassen und sie wüst beschimpft hat, sodass sie letztlich keinen Ausweg sah, als selbst die Wohnung zu verlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dabei um ein strafrechtlich relevantes Verhalten handelt oder ob dem „harmonische Wochen und angenehme Stunden“ vorangegangen sind, und zeigt sich der Beschwerdeführer – wie von ihm in seiner Stellungnahme behauptet – damit auch nicht als verantwortliche Persönlichkeit, die sehr viel Toleranz, Kompromissbereitschaft und Geduld aufweist.
Die Feststellungen zur Entnahme der privaten Schusswaffe von Frau XXXX aus ihrem Nachtkästchen ergeben sich aus der Zeugenaussage der Frau XXXX bei der Polizei am 15.03.2022, bei der sie angab, dass der Beschwerdeführer die Waffe an sich genommen und dabei angegeben habe, es jetzt beenden zu wollen, weshalb sie ihm die Waffe aus der Hand geschlagen habe. In seiner Stellungnahme vom 16.06.2023 gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er die Waffe an sich genommen hat und Frau XXXX ihm diese wieder entriss. Seine Verantwortung, dass er die Waffe nur aus Interesse, um sie sich anzuschauen, entnommen habe und dem kein Streit vorausgegangen sei, stellt sich als nicht glaubhaft dar, da es einerseits nicht plausibel wäre, warum Frau XXXX ihm in einer harmlosen Situation dann sofort die Waffe entreißen sollte und sich andererseits aus der Telefonaufnahme vom XXXX ergibt, dass Frau XXXX den Beschwerdeführer fragt, was das gewesen sei, als er ihre Waffe genommen habe und das Magazin anstecken wollte und der Beschwerdeführer antwortet, dass er sich selbst weggeblasen hätte und nicht sie (Seite 4 der Verschriftung vom 09.04.2022).
Die Feststellungen zum Vorfall am XXXX ergeben sich aus der Zeugenaussage der Frau XXXX bei der Polizei am 15.03.2022 sowie am XXXX und der Audioaufnahme von diesem Tag (verschriftlicht durch die Polizei am 21.03.2022). Die Ausführungen zum vorangegangenen Streit wegen einer Handynummer ergeben sich aus der Zeugenaussage der Frau XXXX bei der Polizei am 22.03.2022 und werden auch durch die Audioaufnahme gestützt, in der die Sache besprochen wird ( XXXX : „I bin deppad, weil i a Nummer ned schnell genug für dich herausfinde?“ BF: „I hob nur gsogt ‚Moch schnölla“. Mehr hob i ned gsogt.“ XXXX : „Na, du host des ned so gsogt.“ BF: „I hob dein gaunzes Sein in Frage gstöd.“). Die derben Beschimpfungen ergeben sich ebenfalls aus dieser Audioaufnahme („Du brauchst nur die deppade Saugoschn hoidn.“; „Moch dein deppadn dreckadn Schädl amoi kloa bitte.“; „Mit deinem scheiß verschissenen Gehirn kommst du jetzt auf diesen Boden an.“; „Du behinderte Sau.“; „Du bist scho wieder irgend so a hysterische pubertierende Drecksau, die wos ka Sau braucht.“). Die Schläge gegen sich selbst sind ebenfalls der Audiodatei zu entnehmen und werden von Frau XXXX auch angesprochen.
Den Vorfall am XXXX bestreitet der Beschwerdeführer nicht und hält dazu in seiner Stellungnahme vom 16.06.2023 lediglich fest, dass Frau XXXX ihm wieder plötzlich und unerwartet die Trennung ausgesprochen habe und er sich zunächst mit der flachen Hand und dann kurz mit einem Schuh das Gesicht abgeklatscht habe, weil das alles nicht wahr sein könne. Dieser Vorfall zeigt jedoch, wie wenig sich der Beschwerdeführer unter Kontrolle hat und stützt damit die Feststellung zu seiner Persönlichkeit, wonach er sich in solchen Situationen als unkontrolliert erweist.
Die Feststellungen zum Vorfall am XXXX ergeben sich aus der Zeugenaussage der Frau XXXX bei der Polizei am 15.03.2022 und der Audioaufnahme von diesem Tag (verschriftlicht durch die Polizei am 09.04.2022).
Dass er erkennbar dem Vater von Frau XXXX und ihrer Freundin die Schuld an der Trennung gibt, ergibt sich aus der Audioaufnahme, wo er sagt: „De ganzen Arschlöcher, die böses Blut haben, die uns dazwischengewerkt haben, die negativ agiert haben. […] Es ist so, hättest du dir von deinem verschissenen Vota nichts einreden lassen, dann wärs ok gewesen. Dann wäre er ein Arschloch gewesen mit bösem Blut, aber es wär wurscht gewesen, weil du wärst stabil gewesen. Aber du hast dich manipulieren lassen, du hast auf ihn gehört, obwohl er mich net kennt. […] Die zwei stehen auf meiner Liste ganz oben. […] De san net für di, de san gegen di, de san gegen mi man i, Tschuldigung, de kennen mi net und san gegen mi und de folgen afoch deinen Lügen und Hirngespinsten.“ Dass er mit seiner Selbstmorddrohung Frau XXXX dazu bringen wollte, sich nicht zu trennen und zu ihm zu kommen, um sich zu versöhnen, ergibt sich ebenfalls aus der Audioaufnahme, in der er unter anderem nach den Selbstmorddrohungen und Beschimpfungen ihrer Freunde und ihres Vaters sagt: „Wenn i dir so wichtig wär […] dann wärst seit 5 Minuten vor meiner Haustür, owa du hast di natürlich net aufm Weg gemacht […] Was jetzt deine Priorität ist, ich weiß es nicht, ich bins net, sonst stangat […] du schon bei mir […] Ich sag dir, dass ich eigentlich auf dem letzten Zentimeter auf dera Scheiß-Klippe steh […] und sag dir he du bist die einzige, die mich von der Scheiße wegzahn kann, du scheiß Trampel, üüühhh falsche Hoffnung“.
Auch der Beschwerdeführer gestand in der mündlichen Verhandlung zu, dass die Aussagen objektiv psychopathisch wirken und allenfalls strafrechtliche Relevanz aufweisen würden, doch sei es eine spezifische Belastungssituation in Verbindung mit Alkohol gewesen, die sich nicht wiederholen werde. Doch auch wenn sich die Situation – allein schon aufgrund des Wegzugs der Ex-Freundin ins Ausland – in genau dieser Form nicht wiederholen wird, zeigte der Beschwerdeführer in mehreren Situationen – auch ohne massiven Alkoholkonsum – ein in keiner Weise nachvollziehbares (verbales) Aggressionspotential und einen Kontrollverlust, der bei einen Exekutivbeamten in keiner Situation vorliegen sollte.
Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.03.2022 und in der mündlichen Verhandlung beteuerte, dass er niemals jemand Anderem oder sich selbst etwas antun wollte oder will, nahm Frau XXXX dies sehr wohl ernst und zeigt sich ihre Sorge betreffend der Selbstmordabsicht rückblickend auch dadurch nachvollziehbar, dass selbst der Bruder des Beschwerdeführers in einer (im Akt befindlichen) WhatsApp Nachricht noch am 07.06.2022 an Frau XXXX schrieb, dass der Beschwerdeführer „seit Wochen drei verschiedene Antidepressiva am Tag frisst, damit er sich nicht wegköpft“. Auch seine Behauptung, dass er seine Ausführungen eh gleich zurückgenommen habe, konnten sich nur auf die Bedrohung des Vaters und der Freunde bewahrheiten und nicht bezüglich seiner Selbstmorddrohungen und seiner Vorhaben nach Einschreiten der Polizeibeamten.
Zur Feststellung zum persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser sich zwar in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.04.2022 einsichtig zeigte und äußerte, dass er seine Aussagen vom XXXX , die nicht seinem gewöhnlichem Sprachgebrauch entsprechen würden, bereue, doch kann man aufgrund der Vielzahl der vorhandenen Aufnahmen sehen, dass es im Streit wiederholt zu massiven Beschimpfungen und Vorwürfen kam, auch wenn sich der Beschwerdeführer zu den Drohungen nur einmal hat hinreißen lassen. Auch war in der mündlichen Verhandlung klar erkennbar, dass er die Schuld mehr bei seiner Ex-Freundin als bei sich selbst sucht: So führte er aus, dass mit ihr keine Auseinandersetzung möglich gewesen sei, sie die Macht über die Situation gebraucht habe, sie irrational gewesen sei und gewusst habe, wie sie ihn sauer mache (durch Wegdrücken seines Anrufs) und er das Gefühl habe, dass alles eine geplante Sache gewesen sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass selbst wenn den Trennungen vermeintliche Banalitäten vorausgegangen sein sollten, diese in keiner Weise die massiven Herabwertungen seiner Ex-Freundin rechtfertigen, die für sich allein genommen schon jede Trennung logisch erscheinen lassen, weshalb sein Unverständnis für die Trennungen noch in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar ist. Auch zeigen die Auswertungen der weit über 20.000 Chat-Nachrichten durch die Polizei, dass es ab Juni/Juli 2021 ungefähr alle zwei bis vier Tage zu Streitigkeiten zwischen den beiden gekommen ist und der Beschwerdeführer Frau XXXX im Sekundentakt mit unzähligen Nachrichten bombardierte, wenn sie den Streit nicht habe fortsetzen wollen (Amtsvermerk der belangten Behörde am 10.04.2022).
Das Bild des eifersüchtigen und unkontrollierten Mannes im Zusammenhang mit einem – nur aus seiner Sicht – nicht nachvollziehbaren und unvorhersehbaren Verhalten seiner Freundin zeigen die bereits zum Vorfall am XXXX zitierten Äußerungen und auch die Aufnahme vom XXXX , wo er sagt: „Ich bin auch net scharf drauf, dass ich bei den Menschen steh, weil dann geh ich nämlich ins Häfn. […] Ich war einfach froh, dass du gestern kann mitzaht hast, weil der wär hin gwesen. […] wie du beim Julian warst. […] Ich habe mir eigentlich gedacht, der steht vor mir, ich hab mir gedacht, du nimmst den mit afoch, weilst so feig bist und weilst dich hinter dieser Schwuchtel verstecken willst. Ich habe eine halbe Stunde halluziniert, was ich mit dem mache. [Beispiele] Aber er war Gottseidank nicht da. Das war sein Glück. […] Menschen, die mir was Schlechtes wollen, haben ein Problem. […] Ich verteidige dich, ich verteidige mich mit allen Mitteln. […] Ich habe mich eh unter Kontrolle, vergiss es afoch. […] Je ehrlicher ich bin, desto weniger magst du mich.“
Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte nervenärztlicher Befund vom 10.10.2022 nichts, wonach seine Drohungen eher als Hilferuf zu interpretieren seien und er früher nie durch destruktives oder aggressives Verhalten aufgefallen sei, da der Facharzt offenbar nur von dem einen Vorfall aus den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer weiß.
Die Feststellung zu 1.5. ergibt sich aus den Angaben der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung, die ausführte, dass Frau XXXX noch im September 2022 die Ausbildung für die Dienstführenden Beamten (E2a) begonnen habe, dann aber ausgetreten sei und dabei private Gründe im Zusammenhang mit dem Vorfall angegeben habe. Dass sie sich nun im Ausland befindet, ergibt sich aus dem Versuch des Gerichts, sie zur mündlichen Verhandlung zu laden, wobei Frau XXXX dem Gericht mitteilte, dass sie sich auf unbestimmte Zeit im Ausland befinde. Ihre zeugenschaftliche Einvernahme wurde von keiner der Parteien beantragt.
Die Feststellungen zu 1.8. (Alkoholkonsum) ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er ausführte, dass er unverändert zu früher nur in Gesellschaft (zB beim Fortgehen vier Bier und drei Gin Tonic) und nicht bis zur „Vernichtung“ trinke. Der XXXX sei eine Ausnahme gewesen, um sich zu betäuben. Auch habe er nie im Dienst getrunken. Aus dem nervenärztlicher Befund vom 10.10.2022 ergibt sich, dass der vermehrte Alkoholkonsum seine Impulsivität und Verhaltensentgleisung verstärkt hat.
Die Feststellungen zu 1.9. (dienstliches Verhalten) stützen sich auf die Stellungnahme der Bezirkspolizeikommandantin vom 18.03.2022, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26.04.2022 und vom 16.06.2023 sowie seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung und den im Akt befindlichen Beschwerden vom XXXX und vom XXXX .
Aus der Bearbeitung der Beschwerde vom XXXX (Meldung der belangten Behörde vom 04.03.2022) ergibt sich, dass es im Jahr 2020 und 2021 zwei Beschwerden gab, in denen kein Fehlverhalten festgestellt werden konnte, wobei zur Beschwerde aus 2021 keine Unterlagen vorliegen. Die Feststellungen zur Beschwerde vom XXXX ergeben sich aus der im Akt befindlichen Bearbeitung der Beschwerde und dem Mail des Bezirkspolizeikommandanten an den sich beschwerenden Bürger vom XXXX , in dem dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer und ein zweiter ebenfalls anwesender Exekutivbediensteter befragt worden seien und sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer korrekt gehandelt habe, wenn auch nicht übertrieben freundlich. Offenbar wollte der mit seinem Handy am Steuer hantierende Autofahrer eine Abmahnung erreichen und verwies auf seine guten Kontakte zur Polizei, wobei der Beschwerdeführer dabei blieb, dass er – wenn der Autofahrer das Organstrafmandat nicht bezahle – eine Anzeige vornehmen werde.
Die Feststellungen zur Beschwerde vom XXXX ergeben sich aus der Meldung der belangten Behörde vom 04.03.2022 und dem Mail des Verkehrsreferenten des Bezirkspolizeikommandos XXXX an den sich beschwerenden Bürger vom 04.03.2022, aus denen sich ergibt, dass mit dem Beschwerdeführer ein Mitarbeitergespräch über das erwartete Verhalten bei Amtshandlungen (korrekt, sachlich und ruhig auch bei intensiven Diskussionen) und die rechtliche Einschätzung des vorliegenden Sachverhalts geführt wurde, da der Beschwerdeführer bei einem Falschparker fälschlicherweise von einer Abmahnung nach § 50 VStG Gebrauch gemacht hat, obwohl der Falschparker das Fehlverhalten weiterhin nicht beendet hat und die anschließende Diskussion mit dem hierzu einschreitenden Bürger laut geworden ist.
Die weiteren Feststellungen zu seinem dienstlichen Verhalten ergeben sich insbesondere aus Stellungnahme der Bezirkspolizeikommandantin vom 18.03.2022, die ausführt, dass sich der der Beschwerdeführer im dienstlichen Verhalten motiviert und engagiert zeige und seine Kollegen unterstütze, von denen er als ruhiger und hilfsbereiter Kollege geschätzt werde. Die Kommandantin führt weiter aus, dass er allerdings bei „gewissen Reizthemen relativ schnell die Kontrolle verliere“. Dem Beschwerdeführer ist seinen Stellungnahmen folgend auszuführen, dass diese Aussage relativ vage bleibt hinsichtlich der „Reizthemen“ und der Häufigkeit, weshalb dieser Teil der Stellungnahme den Feststellungen nicht zugrunde gelegt wird. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei Amtshandlungen mit Personen, die sich „resistent“ verhalten, energischer auftritt, ergibt sich hingegen aus seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung und seiner eigenen Stellungnahme vom 26.04.2022, in der er ausführt, dass er mit gewissen polizeilichen Gegenübern, je nach deren Verhalten, eine Amtshandlung bewusst energischer führe, indem er länger Sachverhalte und seine Entscheidungsfindung diskutiere, auch mit unterstützender Verwendung seiner Arme, was seiner üblichen Kommunikationsform entspreche, wobei er aber immer höflich bleibe. Dies sei ein temperamentvoller Dialog, den er öfter als andere Kollegen mache, wobei sich solche Amtshandlungen ca. 10 Mal im Kalenderjahr zutragen würden. In der mündlichen Verhandlung ergänzte er dies dahingehend, dass es Vorfälle gebe, in denen sich Parteien aufmüpfig oder resistent ihm gegenüber verhalten würden. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er in seiner Stellungnahme nur auf die drei Beschwerden Bezug genommen habe, kann nicht gefolgt werden, da er in seiner schriftlichen Stellungnahme eindeutig von ca. 10 Amtshandlungen pro Jahr und seinem allgemeinen Verhalten in solchen Situationen gesprochen hat. Dass er „immer“ höflich bleibt, ist durch die zwei Beschwerden wiederlegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Aus § 135a Abs. 1 BDG 1979 folgt, dass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Z 4 BDG 1979 kann das provisorische Dienstverhältnis wegen pflichtwidrigen Verhaltens gekündigt werden.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass die Dienstbehörde in Ermangelung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen oder disziplinarbehördlichen Verurteilung berechtigt ist, eigenständig die Frage zu prüfen, ob der Beamte ein Verhalten gesetzt hat, welches den Kündigungsgrund des § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 bildete. Eine Bindung der Verwaltungsbehörden besteht lediglich an rechtskräftige Verurteilungen der Strafgerichte, nicht jedoch an die in einer Anklage oder einem Strafantrag erhobenen Vorwürfe oder an nicht in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Urteile (vgl. VwGH 13.03.2002, 2001/12/0093). Die Frage der Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist auch losgelöst von einer allfälligen Disziplinarstrafe zu beurteilen (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0034). Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall trotz Fehlens einer strafgerichtlichen Verurteilung eine selbständige Prüfung vorzunehmen hat.
Die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses verfolgt den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (vgl. VwGH 22.01.2003, 2002/12/0275).
Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist bereits bei Vorliegen eines der in § 10 Abs. 4 BDG 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände gerechtfertigt (vgl. VwGH 09.09.1985, 84/12/0094; 22.01.2003, 2002/12/0275). Im Kündigungsverfahren ist das Verhalten des Beamten während des gesamten provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich (vgl. VwGH 22.06.2015, Ra 2015/12/0034).
Dabei ist es gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen; denn die Dienstbehörde hat nach dem Gesagten das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches oder außerdienstliches Verhalten zu prüfen (vgl. VwGH 17.08.2000, 2000/12/0182).
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Zu prüfen ist, ob das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken. In diesem Sinn führen auch die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP zu § 43 auf Seite 85 aus, dass nach dem BDG nur mehr die Verletzung von Dienstpflichten disziplinär zu ahnden sei. Wobei dies nicht bedeuten solle, dass sich der Begriff „Dienstpflichten“ ausschließlich auf das Verhalten des Beamten in Ausübung seines Dienstes beschränke und die Disziplinarbehörde nicht in besonders krassen Fällen auch das außerdienstliche Verhalten zu überprüfen hätte. Als Beispiele führen die Erläuternden Bemerkungen an anderer Stelle Trunkenheitsexzesse und Gewalttätigkeiten an (vgl. VwGH 14.06.2007, 2006/12/0169, wo die Beziehung eines Exekutivbediensteten zu einer Prostituierten nicht als Kündigungsgrund angesehen wurde).
Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung auch nur irgendeiner seiner Dienstpflichten schon den Kündigungsgrund des „pflichtwidrigen Verhaltens“ nach § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 darstellt. Der Kündigungsgrund liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen lässt, also insgesamt ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. zB VwGH 05.07.2006, 2003/12/0171). So nahm der Verwaltungsgerichtshof eine derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzung in einem Fall an, in dem ein Gendarmeriebeamter nach hohem Alkoholkonsum im Zuge einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin zu seiner Waffe griff und sich ein Schuss löste, wobei es aufgrund der Schwere des Vorfalls auf die Einmaligkeit und das im Übrigen einwandfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten nicht ankam (siehe VwGH 04.07.2001, 98/12/0049).
Im gegenständlichen Fall war das Verhalten des Beschwerdeführers nicht dem Bild eines pflichtbewussten Beamten entsprechend und kann nicht davon gesprochen werden, dass es sich bloß um eine geringfügige Pflichtverletzung gehandelt hat, die auf einer bloßen Nachlässigkeit beruht. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der sich nicht wiederholen wird, ist zwar festzuhalten, dass sich die Vorfälle auf eine Beziehung mit einer Person beschränkten, aber es in dieser Beziehung zumindest drei feststellbare Vorfälle gab, die den Tatbestand der Pflichtverletzung erfüllen, indem er seine Ex-Freundin derbst beschimpfte und ihr Angst machte und die Kontrolle verlor (Griff zur privaten Waffe der Ex-Freundin, Vorfall am XXXX und Vorfall am XXXX ). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer – trotz der einen Beschwerde, die ein Fehlverhalten ergeben hat – ein einwandfreies dienstliches und – abgesehen von den beschwerdegegenständlichen Vorfällen mit seiner ehemaligen Freundin – außerdienstliches Verhalten zubilligen würde, stellt sein Verhalten insgesamt eine derart schwerwiegende Verletzung seiner allgemeinen Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dar, dass ihre Schwere nicht unverhältnismäßig zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht. In Anbetracht des vom Beschwerdeführer unbestrittenen übermäßigen Alkoholkonsums im Laufe des XXXX (von einem grundsätzlichen Alkoholkonsum in Gesellschaft sieht er auch weiterhin nicht ab) und dessen, dass der Beschwerdeführer schwer alkoholisiert im Zuge eines Streits mit seiner Ex-Freundin mit Selbstmord und für den Fall ihrer Meldung mit einem Angriff auf einschreitende Polizisten drohte, weshalb er festgenommen werden musste und weiterhin ein aufrechtes Waffenverbot hat, ist dies als gravierende Pflichtverletzung zu werten. Am schweren Gewicht dieser Pflichtverletzung mag ein im Übrigen einwandfreies dienstliches und außerdienstliches Verhalten nichts zu ändern.
Gesamt betrachtet ist somit im Einklang mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers aufgrund der in den Feststellungen geschilderten Vorkommnisse der Kündigungsgrund des pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 10 Abs. 4 Z 4 BDG 1979 gegeben ist.
Nachdem die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid die Kündigung mit Ablauf des 31.08.2022 ausgesprochen hat, das gegenständliche Erkenntnis jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ergangen ist und der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam, endet das Dienstverhältnis erst mit Zustellung des die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses. Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit der Erlassung des auf Grund der Beschwerde ergangenen Erkenntnisses neuerlich zu laufen (vgl. VwGH 17.08.2000, 2000/12/0182; siehe auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 10 BDG Rz 7 [Stand: 1.1.2022, rdb.at]). Aufgrund dessen war der Spruch dementsprechend dahingehend anzupassen, dass das Dienstverhältnis mit 31.07.2023 endet, da das Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 BDG mit Ablauf eines Kalendermonats zu enden hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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