Bundesverwaltungsgericht W137 2198837-1

W137 2198837-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

Beschwerdeeinbringung elektronischer Rechtsverkehr Kostenersatz Schubhaft Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W137 2198837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2198837.1.00

Spruch

W137 2198837-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 08.06.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft:

A)

I. Die Beschwerde wird mangels rechtsgültiger Einbringung zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Über die Beschwerdeführerin wurde mit Mandatsbescheid vom 08.06.2018 die Schubhaft angeordnet. Die darin enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich darauf hin, dass Beschwerden direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Am 20.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen.

2. Ebenfalls am 20.06.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter, ein Rechtsanwalt, eine Schubhaftbeschwerde per FAX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Diese wurde am 21.06.2018 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 1 der BVwG-EVV – die im Übrigen auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abrufbar ist - lautet (soweit hier relevant):

„§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten

auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes

– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser

Verordnung.

(2) Sofern Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Schriftsätze nicht im elektronischen

Rechtsverkehr einbringen, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten

zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen.

(…)“

3.2. Demgemäß sind Rechtsanwälte zur Einbringung von Beschwerden im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Absatz 2 sieht lediglich eine Ausnahme bei Fehlen der technischen Möglichkeiten vor. Diese wäre aber zwingend bei der Eingabe zu bescheinigen.

Zu A)

3.3. Die gegenständliche Beschwerde wurde nicht entsprechend der obigen Verordnung eingebracht; auch wurde kein Beleg betreffend die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Absatz 2 vorgelegt.

Dementsprechend ist die Beschwerde zurückzuweisen.

4. Kostenersatz

4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss einem Rechtsanwalt bei Verstößen gegen die BVwG-EVV auch kein Verbesserungsauftrag übermittelt werden.

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