Bundesverwaltungsgericht W114 2271496-1

W114 2271496-1Bundesverwaltungsgericht27.07.2023

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W114 2271496-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2271496.1.00

Spruch

W114 2271496-1/11E

W114 2271534-1/10E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , als Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. XXXX , vom 05.01.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 29.11.2022, Geschäftsfallnummer 1428/2022/12, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.06.2022 stellte XXXX , elektronisch in Vertretung und im Auftrag für XXXX , im Weiteren auch Umwandlungswerber, als Miteigentümer der Grundstücke (Gst.) mit den Grundstücksnummern (GstNrn.) 264/2 und 300, jeweils Katastralgemeinde (KG) 12345 Ötz, beim Vermessungsamt Krems an der Donau den Antrag auf Umwandlung der Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.

2. Im Vorfeld wurde dabei von XXXX festgestellt, dass die Darstellung des Grenzverlaufes der umzuwandelnden Grundstücke in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlaufes in der Natur nicht übereinstimmte. Daher erfolgte eine Berichtigung der Katastralmappe im Zuge einer sogenannten Mappenberichtigung. Dabei wurde der im Grundsteuerkataster ausgewiesene Grenzverlauf, dem sich aus der Natur ergebenden Grenzverlauf angepasst.

Unter anderem wurde dabei auch der sich aus der Katastralmappe des Grundsteuerkatasters ergebende Grenzverlauf zwischen dem Gst. mit der GstNr. 264/2 KG 12345 Ötz und dem Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz „zu Gunsten“ des Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz nach Süden auf eine dort befindliche Mauer bzw. einen dort befindlichen Grenzzaun versetzt.

3. Dieser durch die Mappenberichtigung berichtigte Grenzverlauf bildete die Grundlage für die am 28.04.2022 unter Leitung von XXXX von XXXX , geleiteten Grenzverhandlung. An dieser Grenzverhandlung nahmen u.a. auch XXXX , als Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz, im Weiteren: Beschwerdeführer, XXXX , als Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 297/1 KG 12345 Ötz und XXXX als durch eine erteilte Vollmacht ausgewiesener Vertreter für XXXX , als Miteigentümer des Gst. mit der GstNr. 261/1 KG 12345 Ötz, teil.

Im Zuge dieser Grenzverhandlung wurde mit allen erschienenen Eigentümern der von der beantragten Grundstücksumwandlung betroffenen Grundstückseigentümern der Grenzverlauf der beiden umzuwandelnden Grundstücke besprochen und letztlich durch die Abgabe von Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG auch einvernehmlich festgelegt.

Der Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes mit der GstNr. 264/2 KG 12345 Ötz sollte dabei durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grundstücksgrenzpunkte 1230 – 1231 – 917 – 918 -1232 – 1233 – 1234 – 1235 – 1236 und zurück zu 1230 gebildet werden, während der Grenzverlauf des umzuwandelnden Grundstückes mit der GstNr. 300 KG 12345 Ötz durch eine jeweils geradlinige Verbindung der Grundstücksgrenzpunkte 1230 – 1236 – 1235 – 1234 – 1233 – 1232 – 918 – 1171 – 972 – 1165 – 971 – 970 – 1164 – 969 – 968 – 930 – 929 – 924 – 1225 – 1226 – 1227 – 1228 – 1229 und zurück zu 1230 gebildet werden sollte.

XXXX von XXXX , als Leiter der Grenzverhandlung zeigte in dieser Grenzverhandlung insbesondere den Beschwerdeführern, XXXX und XXXX in der Natur die genaue Lage des Grenzpunktes 1230 und den Beschwerdeführern, XXXX und XXXX als durch eine erteilte Vollmacht ausgewiesenem Vertreter für XXXX in der Natur die genaue Lage des Grenzpunktes 1231.

Dazu wurde im Zuge der Grenzverhandlung in eine vorgefertigte Skizze die genaue Lage der Grenzpunkte 1230 und 1231 eingezeichnet und zusätzlich diese beiden Punkte mit Detailskizze zeichnerisch noch einmal zusätzlich dargestellt. Diese Skizze samt den beiden Detailskizzen wurden u.a. sowohl von den beiden Beschwerdeführern, von XXXX , von XXXX und von XXXX unterfertigt. In der Skizze bildet den Grenzpunkt 1230 ein Zaunsteher (ZS) und den Grenzpunkt 1231 eine von XXXX angebrachte Metallmarke (MM).

Bei der Grenzverhandlung unterzeichneten auch beide Beschwerdeführer auch eine „Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG“. Diese „Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG“ weist folgenden Wortlaut auf:

„Die Eigentümer/Bevollmächtigten der nachfolgenden Grundstücke stimmen durch ihre Unterschrift dem bei der Grenzbegehung einvernehmlich festgelegten und in der Natur ersichtlichen Grenzverlauf und dem gesamten Inhalt der Niederschrift vollinhaltlich zu.

Die Eigentümer/Bevollmächtigten bestätigen, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist und ihnen kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.

Die Eigentümer/Bevollmächtigten der nachfolgenden Grundstücke bestätigen, dass kein Rechtsstreit über die gegenständlichen Grundgrenzen vorliegt.

Die Eigentümer/Bevollmächtigten stimmen einer allfälligen Umwandlung der von der Vermessung zur Gänze betroffenen Grundstücke in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zu.

Die Eigentümer/Bevollmächtigten sind mit der Verbücherung der Vermessungsurkunde nach den Sonderbestimmungen des §§ 15 Liegenschaftsteilungsgesetzes einverstanden.“

Dem Protokoll der Niederschrift der Grenzverhandlung kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer Einwände gegen die Festlegung der Grenzpunkte 1230 bzw. 1231 erhoben haben.

4. XXXX legte dem Vermessungsamt Krems an der Donau zu GZ 52901M einen ersten Plan vom 02.05.2022 samt zugehörigem Koordinatenverzeichnis vor.

5. Im Weiteren erfolgte eine Prüfung der Unterlagen der Mappenberichtigung bzw. des durchgeführten Umwandlungsverfahrens durch das Vermessungsamt Krems an der Donau.

Dabei offenbarte sich, dass der Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 295 KG 12345 Ötz als Grundstücksnachbar der umzuwandelnden Grundstücke im gegenständlichen Umwandlungsverfahren keine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG erteilt hatte.

Zusätzlich wurde vom Vermessungsamt Krems an der Donau ausgehend von einem von den Beschwerdeführern übermitteltem Foto beanstandet, dass der Grenzpunkt 1230 in der Skizze der Grenzverhandlung bzw. im Plan vom 02.05.2022 unterschiedlich dargestellt worden ist.

5. Schließlich wurde auf der Grundlage der vorliegenden übereinstimmenden Zustimmungserklärungen aller erforderlichen Grundstückseigentümer dem Vermessungsamt Krems an der Donau am 08.09.2022 von XXXX zu GZ.52901M ein korrigierter Plan vom 02.09.2022 samt korrigiertem Koordinatenverzeichnis vorgelegt, der vom Vermessungsamt Krems an der Donau der Umwandlung der Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz zugrunde gelegt wurde. Hinsichtlich des Grenzpunktes 1230 entsprach dieser korrigierte Plan vom 02.09.2022 nunmehr der Skizze der Grenzverhandlung vom 28.04.2022, dem auch die Beschwerdeführer durch Unterfertigung einer entsprechenden Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zugestimmt hatten.

Da in einem parallel geführten Umwandlungsverfahren zum Geschäftsfall 1434/2022/12 hinsichtlich des Gst. mit der GstNr. 295 KG 12345 Ötz zwischenzeitlich auch die entsprechende Zustimmungserklärung durch den Grundstückseigentümer dieses Gst. abgegeben wurde und dieses Grundstück zwischenzeitlich auch tatsächlich umgewandelt wurde, war im gegenständlichen Umwandlungsverfahren eine gesonderte Zustimmungserklärung dieses Grundstückseigentümers gem. § 43 Abs. 6 VermG nicht mehr erforderlich.

6. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 29.11.2022, Geschäftsfallnummer 1428/2022/12, wurden auf der Grundlage des Planes von XXXX zu GZ.52901M vom 02.09.2022 die Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Dieser Bescheid wurde allen betroffenen Grundstückseigentümern als Parteien des Umwandlungsverfahrens zugestellt. Den Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid am 12.12.2022 mit internationalem Rückschein zugestellt. Ausgehend von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 29.11.2022, Geschäftsfallnummer 1428/2022/12, am 12.12.202022, endete für die Beschwerdeführer die sich daraus ergebende Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 09.01.2023.

7. Aufbauend auf einer Konversation mit dem Vermessungsamt Krems an der Donau haben die Beschwerdeführer den mit 05.01.2023 datiertem Schriftsatz erstellt und damit Beschwerde beim Vermessungsamt Krems an der Donau eingebracht. Dieser Schriftsatz enthält folgenden Wortlaut:„…

Bei der Rechtsmittelbelehrung heißt es „diese“ Behörde. Wir gehen davon aus, dass damit das Vermessungsamt Krems gemeint ist und so geht die Beschwerde an Sie.

Wir begehren die Aufhebung des Bescheids Nr.: 1428/2022/12 sowie die Nichtübertragung der Grundstücke 264/2 und 300 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster und die Zurückweisung des Antrags vom 02.06.2022 von XXXX .

Im Bescheid 1428/2022/12 wird der Antrag von XXXX am 02.06. 2022 angegeben. Zumindest die erst am 24.11.2022 beurkundete Niederschrift (Ob Differenz bei der Elektronischen Beurkundungssignatur Seite 11 und den Angaben in 1428-2022-12_Protokoll.pdf technisch bedingt ist, können wir noch nicht beurteilen.) konnte nicht beim Antrag sein. Haben wir erst am 23.12.2022 vom Vermessungsamt bekommen.

Bei unserer Einsicht bei Vermessungsamt am 20.06.2022 konnten wir nur die jetzt in der Niederschrift vorhandenen Seiten 7 bis 10 sehen. Wir haben das Vermessungsamt darauf aufmerksam gemacht, dass es dieses Blatt mit Unterschriften nicht gibt und die Unterschriften, auch unsere, auf das Blatt kopiert wurden. Zusätzlich XXXX (verstorben) KV XXXX . Nur ein Kaufvertrag reicht nicht aus. Muss eigentlich Vermesser und Vermessungsamt bekannt sein.

Dies können wir beeiden.

Eine Niederschrift mit einem Blatt, auf dem wir nicht, aber auch sonst niemand, unterschrieben hat, aber Unterschriften, auch unsere, aufscheinen, darf nicht zu den Unterlagen beim Vermessungsamt und auch keinen Bescheid auslösen. Das Blatt, aber praktisch das ganze Protokoll muss entfernt werden. Eine weitere Wertung und Beurteilung muss gegebenenfalls durch einen Rechtsbeistand oder durch eine andere Stelle erfolgen.

Auch die Zustimmungserklärung, Seite 3 der Niederschrift ist zu entfernen, da einer Niederschrift mit obigem Blatt, nicht „vollinhaltlich“ zugestimmt werden kann und darf. Im Grund müssen alle Zustimmungserklärungen entfernt werden. Am 28.04.2022 konnte nicht geahnt werden, dass die Zustimmung zu so einem Protokoll verwendet wird.

Weitere Auffälligkeiten in der Niederschrift:

Seite 3, Herr XXXX verstorben.

Seite 2, Herr XXXX durchgestrichen und Unterschrift von Herrn und Frau XXXX vom 30.04.2022. Spezielles Formular.

Seite 6 bezieht sich auf GFMR 1434/2022/12. Sogar zum Zeitpunkt der Signatur wie auch des Bescheides, in der Zukunft.

Seiten 8 und 9 XXXX gestrichen und außerbücherlich (Fam. XXXX )

Die Bürgermeisterin war nicht bei der Grenzbegehung.

Seiten 1 und 11 stimmen nicht mit der realen Begehung überein.

Trotz wiederholter Anmahnung haben wir trotz Versprechen, von der XXXX nichts bekommen. Auch dieser Umstand ist dem Vermessungsamt bekannt.

Auf dem Plan der XXXX , den wir am 20.06.2022 bei Vermessungsamt einsehen konnten, haben wir Fehler festgestellt. Auf Grund von Beweisbildern hat uns das Vermessungsamt mitgeteilt, Herrn XXXX zur Fehlerbehebung zu uns geschickt zu haben. Er ist nie gekommen. Das haben wir auch dem Vermessungsamt mitgeteilt. Es kam die Nachricht, die Fehler wurden verbessert und es gab einen neuen Plan vom 02.09.2022. An Hand von Skizzen haben wir dem Vermessungsamt die noch immer vorhandenen Fehler beschrieben.

Die noch immer nicht richtigen Pläne vom 02.09.2022 sind als Seite 7 und 8 in der am 08.09. mit der Elektronischen Beurkundungssignatur versehen Mappenberichtigung. (Ob die Differenz bei der Elektronischen Beurkundungssignatur Seite 1 und den Angaben in 1428-2022-12_Plan.pdf technisch bedingt sind, können wir noch nicht beurteilen.) enthalten. Darin sind fehlerhafte Messpunkte als „nicht verhandelt“ und mit unrichtiger Kennzeichnung versehen. Es ist vollkommen unglaubwürdig, dass Zäune und Zaunteile, die auf unserem Grund stehen, auf einmal auf anderen Grundstücken stehen und wir dem zugestimmt haben sollen. Laut Vermessungsamt soll ein Zaun wieder auf unserem Grund stehen. Stimmt aber offensichtlich nicht.

Als Beispiel: Der auf Abbildung 3 des Bescheids zu sehende Betonpfeiler, wie auch der dazugehörige Zaun steht vollkommen auf unserem Grundstück 264/1. Er ist kein Grenzpunkt zu 264/2, 300 und 297/1. Auch die daneben sichtbaren Zaunteile können kein Grenzpunkt sein. Eine „Verschiebung“ der Grenze zwischen 264/1 und 297/1 kann und darf kein Inhalt des Bescheides sein. Die Grenze von 264/1 zu 264/2 und 300 verläuft auch nicht durch den Betonpfeiler, sondern weiter auf 264/2 und 300. Müsste an Hand des auf der Abbildung 3 abgeschnittenen Grenzsteins und alter Pläne festgestellt werden. Der Grenzpunkt 1230 ist falsch. Wenn im Bescheid der falsche Grenzpunkt der Skizze entspricht, dann ist die Skizze falsch und entspricht nicht der „Grenzverhandlung“. Es wurde nur von allen Beteiligten festgestellt, dass es unser Zaun ist. Ein Grenzpunkt wurde weder um noch in der Nähe der Betonsäule festgelegt! Es wurde nichts was uns betrifft, verhandelt.

Für das Vermessungsamt war es erkennbar, dass das „Protokoll“ und Weiteres, nicht stimmt. Schon aus all diesen Gründen hätte der Bescheid nicht ergehen dürfen und hätte auch der Antrag vom 02.06.2022 abgelehnt werden müssen. Es sind/werden ja amtliche Dokumente, die zu Eigentumsveränderungen führen.

Auf Seite 3 des Bescheides 1428/2022/12 ist der Teil eines Bilds (Original dieses Bildes, sowie weitere Bilder, liegen dem Vermessungsamt vor), das ich dem Vermessungsamt zur Verfügung gestellt habe. Ein auf dem Originalbild sichtbarer Grenzstein ist auf dem Bild im Bescheid, abgeschnitten. Nicht nur, dass dies sicher nicht erlaubt ist, wird dadurch auch ein falscher Eindruck der Realität vermittelt. Dieser Grenzstein wurde bei der „Begehung“ nicht erwähnt und ist, da getarnt, von den XXXX Grundstücken nicht gut zu erkennen. Muss aber den Vermessern bekannt gewesen und eigentlich auch für das Vermessungsamt erkennbar sein. Wenn von mir schon ein Bild in den Bescheid kommt, dann aber nur das vollständige Bild.

Auch aus diesem Grund ist der Bescheid aufzuheben.

Im Bescheid wird auf das Grundstück 265, XXXX unter der Geschäftsnummer 1434/2022/12 eingegangen. Auf die auch angrenzenden Grundstück 301 und .10 XXXX , wird nicht eingegangen. Das wird offensichtlich nicht geheilt.

Auch auf die Sache XXXX wird im Bescheid nicht eingegangen. Ein Kaufvertrag reicht nicht. Es fehlt jeglicher Hinweis, wer am 28. 04. 2022 Eigentümer war. Jedenfalls war 261/1 nicht vertreten. Ob die Familie XXXX am 30.04.2022 schon Eigentümer war, ist offen.

Es gibt noch weitere Auffälligkeiten und einiges an Korrespondenz. Kann auf Verlangen weiter ausgeführt und zur Verfügung gestellt werden.

Am 04.01.2023 ist mir im Kataster zu 264/1 und weiteren Grundstücken um die XXXX Grundstücke aufgefallen „Mappenberichtigung extern (§ 52 Z 5 VermG – 1435/2022/12“. Davon ist uns nichts bekannt. Weder, was berichtigt wurde, noch auf welche vorhergehende Vermessung sich die Berichtigungen beziehen.

Dies legt den Schluss nahe, dass die Vermessung, die dem Bescheid 1428/2022/12 zu Grunde lag, wie ich ja auch ausführte, falsch war und durch eine weitere, bisher unbekannte Vermessung, geändert wurde. Somit wäre der Bescheid 1428/2022/12 und der dazu führende Antrag vom 02.06.2022 überholt, daher hinfällig und wenn notwendig, formal aufzuheben. Eine Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster auf Grund des obigen Bescheides ist wohl ausgeschlossen.

Es ist ein unerträglicher Zustand, dass Vermessungen und Katasteränderungen, sogar ohne Information der Betroffenen und ohne deren Mitwirken möglich sind.

Unser Grund 264/1, 298, 299/1 (historisch). 299/2 und .25 und dessen Grenzen müssten um 1900 entstanden sein. 1959 kauften XXXX , meine Eltern, 264/1. Im Zuge dessen wurde 299/1 zu 298 dazu genommen und das Gartenhaus bekam .44 eine eigene Hausnummer. Weiteres ist mir nicht bekannt. Pläne des Vermessungsamtes 1/59 und 4/59.

An Hand der Unterlagen, Pläne und „Protokoll“ vom Vermessungsamt mussten wir feststellen, dass seit 1959 Grenzen unserer Grundstücke verändert wurden und es scheinbar auch Vermessungen gab, von denen wir nichts wussten und auch heute noch nicht wirklich etwas wissen.

Wenn die Ausführungen nicht zur Aufhebung des Bescheides und zur Ablehnung des Antrags von XXXX reichen sollten, so beantragen wir Fristverlängerung, da uns im Winter der Besuch des Vermessungsamtes und somit, weitere Recherchen nicht möglich sind. Auch anwaltlichen Rat können wir nicht einholen.

…“

8. Wann und auf welche Weise diese Beschwerde von den Beschwerdeführern an das Vermessungsamt Krems an der Donau übermittelt bzw. eingebracht wurde, lässt sich den vom Vermessungsamt Krems an der Donau dem BVwG zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht entnehmen.

9. In den vom Vermessungsamt Krems an der Donau dem erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen kann jedoch ein Schreiben des Vermessungsamtes vom 09.01.2023 entnommen werden, mit dem die anderen Parteien des Beschwerdeverfahrens vom Einlangen der Beschwerde der Beschwerdeführer unterrichtet und ersucht wurden dazu Stellung zu nehmen.

10. Die Umwandlungswerber haben sich mit Schreiben vom 13.01.2023, Herr XXXX mit E-Mail am 23.01.2023, XXXX mit E-Mail vom 24.01.2023, die Bürgermeisterin der Marktgemeinde XXXX mit Schreiben vom 24.01.2023 und XXXX mit Schreiben vom 25.01.2023 zur Beschwerde der Beschwerdeführer geäußert und übereinstimmend ausgeführt, dass anlässlich der Grenzverhandlung am 28.04.2022 eine einvernehmliche Festlegung aller Grenzpunkte der umzuwandelnden Gst. erfolgt sei und auch die Beschwerdeführer durch Unterfertigung einer Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG der bei der Grenzverhandlung einvernehmlich festgelegten Grenzpunkte 1230 und 1231 zugestimmt haben.

11. Die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden vom Vermessungsamt Krems an der Donau mit Begleitschreiben vom 09.05.2023, Geschäftszahl 2023-0.075.209, dem BVwG am 09.05.2023 vorgelegt. Mit der Vorlage der Unterlagen wurde vom Vermessungsamt Krems an der Donau auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

12. Am 12.07.2023 fand im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der mit den erschienen Parteien das Umwandlungsverfahren, dem eine Mappenberichtigung zugrunde liegt, besprochen.

Dabei wurde vom ebenfalls geladenen Zeugen XXXX auf ausdrückliche Frage des vorsitzenden Richters noch einmal bestätigt, dass allen betroffenen Grundstückseigentümern die Grenzpunkte 1230 und 1231 auch in der Natur gezeigt worden wären und alle betroffenen Grundstückseigentümer – und damit auch die Beschwerdeführer - der lagegenauen Position der Grenzpunkte 1230 und 1231, wie sie sich aus dem Plan von XXXX zu GZ.52901M vom 02.09.2022 ergeben würden, zugestimmt hätten. Die hiefür erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG wären auch von den Beschwerdeführern rechtskonform gefertigt worden. Zusätzlich hätten auch die Beschwerdeführer auch auf einer vorangefertigten Skizze der umzuwandelnden Grundstücke, auf der die Grenzpunkte 1230 und 1231 auch zusätzlich mit Detailskizzen diese Grenzpunkte noch einmal gezeichnet worden wären, unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diesen Grenzpunkten auch zustimmen.

Dieses Vorgehen wurde auch von den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Umwandlungswerbern, von XXXX und von XXXX bestätigt.

Der verhandlungsleitende Richter erläuterte die rechtlichen Bestimmungen und deren Auswirkungen. Insbesondere erklärte er unter Bezug auf die diesbezügliche feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG nicht einseitig zurückgenommen werden könnte und dass es zu einer Außerkraftsetzung einer solchen Erklärung der rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichtes im Rahmen einer Irrtumsanfechtung bedürfe.

Nachdem die Beschwerdeführer darlegten, dass Sie eine Irrtumsanfechtung nicht bzw. noch nicht anhängig gemacht hätten und dass auch ihnen keine rechtliche Bestimmung bekannt sei, warum auch das erkennende Gericht nicht an diese Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 6 VermG gebunden sein sollte, schloss das BVwG das Ermittlungsverfahren und die mündliche Beschwerdeverhandlung und wies in einer im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführten mündlichen Verkündung das Beschwerdebegehren ab und erkannte, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden vorgetragen, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurden erteilt.

13. Mit Schreiben vom 17.07.2023, eingelangt im BVwG am 18.07.2023 beantragten beide Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und ersuchten um Übermittlung dieser Ausfertigung an Ihre Adresse in Deutschland.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Umwandlungswerber sind grundbücherliche Eigentümer der Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz.

1.2. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz.

1.3. XXXX , ist grundbücherliche Eigentümerin des Gst. mit der GstNr. 297/1 KG 12345 Ötz.

1.4. XXXX , sind aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses vom 25.06.2021 und eines Kaufvertrages vom 28.02.2022 aktuell je 50%ige grundbücherliche Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 261/1 KG 12345 Ötz.

1.5. Die umzuwandelnden Grundstücke grenzen im Norden an das Gst. mit der GstNr. 297/1 KG 12345 Ötz, das Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz und das Gst. mit der GstNr. 261/1 KG 12345 Ötz, wobei die umzuwandelnden Gst., sowie die Gst. mit den GstNrn. 297/1 und 264/1, je KG 12345 Ötz den gemeinsamen Grenzpunkt 1230 und das umzuwandelnde Gst. mit der GstNr. 264/2 KG 12345 Ötz, das Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz und das Gst. mit der GstNr. 261/1 den gemeinsamen Grenzpunkt 1231 haben.

1.6. Der Grenzpunkt 1230 hat folgende vermessungstechnischen Koordinaten:

y [m]: -73423.33 und x [m]: 360037.09

und der Grenzpunkt 1231 hat folgende vermessungstechnische Koordinaten:

y [m]: -73386.41 und x [m]: 360062.82

1.7. XXXX stellte am 02.06.2022 im Auftrag der Umwandlungswerber, hinsichtlich der im Eigentum der Umwandlungswerber stehenden Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz beim zuständigen Vermessungsamt Krems an der Donau einen Antrag auf Umwandlung in den Grenzkataster.

1.8. Da die Darstellung des Grenzverlaufes der umzuwandelnden Grundstücke in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlaufes in der Natur nicht übereinstimmte, führte XXXX gemäß § 52 Abs. 5 VermG iVm § 10 VermV eine Mappenberichtigung durch. Dabei wurde u.a. die sich aus dem Grundsteuerkataster ergebende Grenze zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 264/2 KG 12345 Ötz und dem Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz in südliche Richtung und damit „zu Gunsten“ der Beschwerdeführer auf den im Grenzbereich bestehenden Grenzzaun, der sich auf einer dort befindlichen Grenzmauer befindet, gelegt.

1.9. Am 28.04.2022 fand unter Leitung von XXXX von XXXX Vorort eine mündliche Grenzverhandlung statt. XXXX zeigte dabei allen von den Grenzpunkten 1230 und 1231 betroffenen Grundstückseigentümern, und damit auch den beiden Beschwerdeführern, in der Natur die genaue Lage dieser beiden Grenzpunkte. Dabei wurden XXXX durch deren gemeinsamen Sohn XXXX vertreten.

Bei der Verhandlung der beiden Grenzpunkte 1230 und 1231 am 28.04.2022 wurde – nachdem sich alle betroffenen Grundstückseigentümer auf die ihnen von XXXX gezeigten Grenzpunkte einigten, von XXXX auch eine Detailskizze der beiden Grenzpunkte auf einer vorbereiteten Skizze der umzuwandelnden Grundstücke eingezeichnet. Die Planskizze mit den eingezeichneten Detailskizzen der Grenzpunkte 1230 und 1231 wurde auch von den Beschwerdeführern unterzeichnet, die damit die Lagegenauigkeit der beiden Grenzpunkte 1230 und 1231 bestätigten.

Am Ende der mündlichen Beschwerdeverhandlung unterzeichneten auch beide Beschwerdeführer eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG.

1.10. Am 30.04.2022 unterzeichneten auch XXXX die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG.

1.11. Parallel zum verfahrensgegenständlichen Umwandlungsverfahren wurde im Auftrag von XXXX als Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 295 KG 12345 Ötz durch XXXX zur Geschäftsfallnummer 1434/2022712 des Vermessungsamtes Krems an der Donau ein eigenes Umwandlungsverfahren betrieben, in welchem er eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 3 VermG hinsichtlich des einvernehmlich festgelegten Grenzverlaufes zwischen seinem Gst. und den im gegenständlichen Umwandlungsverfahren umzuwandelnden Gst. unterfertigte. Der dort dokumentierte Grenzverlauf ist ident mit dem im vorliegenden Plan von XXXX vom 02.09.2022, GZ 52901M, sodass eine zusätzliche Unterfertigung einer Zustimmungserklärung durch XXXX als Eigentümer des Gst. mit der GstNr. 295 KG 12345 Ötz im gegenständlichen Umwandlungsverfahren nicht erforderlich war.

1.12. Auf der Grundlage der in der Grenzverhandlung am 28.04.2022 einvernehmlich zwischen allen betroffenen Grundstückseigentümer festgelegten Grenzpunkte, was durch die Vorlage entsprechender Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG auch nachgewiesen wurde, wurde von XXXX am 02.09.2022 zu GZ 52901M ein Plan samt angeschlossenem Koordinatenverzeichnis erstellt.

1.13. Die vorliegenden Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG berücksichtigend wurden nach positiver Prüfung des von XXXX durchgeführten Verfahrens und auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 02.09.2022, GZ 52901M schließlich mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau vom 29.11.2022 zur Geschäftsfallnummer 1428/2022/12 die Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

1.14. Die Beschwerdeführer wollten in weiterer Folge nicht mehr an ihre in der Grenzverhandlung erteilte und durch die Unterfertigung der Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG auch dokumentierte Zustimmung zum festgestellten Grenzverlauf gebunden sein. Offensichtlich in der Annahme, dass sie die erteilte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG einseitig widerrufen könnten, haben die Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.15. Mit der Vorlage der Beschwerde und von Unterlagen des Verwaltungsverfahrens beantragte das Vermessungsamt Krems an der Donau die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

1.16. Diese Beschwerdeverhandlung fand nach stattgebendem Ersuchen der Beschwerdeführer, die Beschwerde zu verschieben am 12.07.2023 im BVwG statt, wobei allen Parteien Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an den anwesenden Zeugen XXXX zu stellen und ein Vorbringen zu erstatten.

Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde vom vorsitzenden Richter das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt. Die wesentlichen Entscheidungsgründe wurden ebenso dargelegt, wie einerseits die Rechtsmittelbelehrung erfolgte bzw. auch andererseits eine Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG durchgeführt wurde.

1.17. Mit Schreiben vom 17.07.2023, eingelangt im BVwG am 18.07.2023 beantragten beide Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 29 Abs. 4 VwGVG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und ersuchten um Übermittlung dieser Ausfertigung an Ihre Adresse in Deutschland.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Krems an der Donau dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie einer Einsicht in das österreichische Grundbuch bzw. den Ergebnissen der am 12.07.2023 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung.

Beide Beschwerdeführer selbst haben insbesondere bestätigt, dass sie im Zuge der Grenzverhandlung am 28.04.2022 in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der Umwandlung der Gst. mit den GstNrn. 264/2 und 300, jeweils KG 12345 Ötz, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster eine Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG unterfertigt haben. Es besteht daher kein Zweifel, dass die in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Unterschriften der Beschwerdeführer auf der entsprechenden Zustimmungserklärung auch tatsächlich von den Beschwerdeführern stammen und von diesen geleistet wurden.

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, dass sie in der mündlichen Grenzverhandlung die von XXXX angefertigte Skizze samt Detailskizzen nicht unterfertigt hätten, sondern deren Unterschriften von XXXX eingefügt worden wären, vermochten sie diese Behauptung nicht zu unterlegen oder hiefür erforderliche Beweismittel vorzulegen. Viel mehr bestätigten auch die Umwandlungswerber und die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erschienen weiteren Verfahrensparteien, dass auch sie selbst auf der Planskizze unterschrieben hätten. Eine „Anwesenheitsliste“ habe es nicht gegeben. Zudem bestätigten die Umwandlungswerber und die sonstigen Parteien des Umwandlungsverfahrens, dass die Beschwerdeführer hinsichtlich der Grenzpunkte 1230 und 1231 im Rahmen der Grenzverhandlung emotional und offensichtlich aufgeregt agiert hätten, letztlich jedoch auch den einvernehmlich festgelegten Grenzpunkten 1230 und 1231 aber ohne Vorbehalte zugestimmt hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.

Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF des BGBl. I Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:

„Der Grenzkataster

§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:1.zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,

[…].“„§ 11. (1) Die Eintragungen in den Grenzkataster sind1.Einverleibungen von Änderungen der Grenzen von Grundstücken gemäß den Grundbuchsbeschlüssen,2.Anmerkungen der eingeleiteten Verfahren, der erteilten Bescheinigung gemäß § 39 und der Mitteilungen der Vermessungsämter an die Grundbuchsgerichte über Amtshandlungen und3.Ersichtlichmachungen der Flächenausmaße auf Grund der Angaben in den Plänen (§§ 37 und 43 Abs. 5) oder in Ermangelung solcher auf Grund der von den Vermessungsämtern vorzunehmenden Ermittlungen, der vorläufig festgesetzten Grundstücksnummern, der Benützungsarten und der sonstigen Angaben auf Grund von Mitteilungen der zuständigen Behörden oder in Ermangelung solcher auf Grund von Erhebungen sowie das Vorliegen von Zustimmungserklärungen aller Eigentümer zu einem Grenzpunkt des Grundsteuerkatasters auf Grund einer Grenzfestlegung gemäß § 41 oder § 43 Abs. 6.

[…].“

„Neuanlegung des Grenzkatasters

§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt

1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder

2. durch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).

(2) Eine Neuanlegung kann nur in den Katastralgemeinden erfolgen, für die ein Festpunktfeld gemäß § 1 Z 1 lit. a vorhanden ist.“

„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt

1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,

[…].“

„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“

„§ 18a. (1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.

(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.

(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.

(4) Das Vermessungsamt hat die Grenzverhandlungen gemäß Abs. 2 innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchzuführen.

(5) Sofern der Antragsteller sein Einverständnis zur Fortführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 nicht erteilt, ist der Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen.“

„§ 20. (1) Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen.

[…].“

„§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“

„§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.

(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.

(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.

(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“

„§ 43.

[…]

(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.“

„§ 52 Für alle nicht im Grenzkataster enthaltenen Grundstücke ist der Grundsteuerkataster nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe weiterzuführen:

[…]

5. Ergibt sich, dass die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, so ist die Berichtigung der Katastralmappe von Amts wegen vorzunehmen.

[…]“

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), BGBl. II Nr. 235/2018, lautet auszugsweise:

„Planinhalt

§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:

1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,

2. in der Gegenüberstellunga) die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,b)die Zahlen der Grundbuchseinlagen,c)die Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,d)im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,e)die Flächensummen,f)bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,g)die Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:Katasterstand: „o“ oder „(leer)“Trennstück: „o“, „g“ oder „R“Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,h)die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,3.die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,4.das Netzbild,5.die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,6.das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenena) Festpunkte,b)Messpunkte,c)Grenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,d)sonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,7.zusätzlich im Verzeichnis gemäß Z 6 die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und8.der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.

(2) Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.

(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.

(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.

(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.

(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.

(7) Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.

(8) Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

Zeichnerische Darstellung

§ 9. (1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.Diese Darstellung hat zu enthalten:1.den Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,2.die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,3.die Maßstabsleiste,4.die Angabe der Nordrichtung,5.die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,6.die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,7.die Bestimmungselemente der Kreisbögen,8.die Bezeichnung der Trennstücke,9.die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 und10.die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).

(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.

(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.

(4) Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.

(5) Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.

Mappenberichtigung

§ 10. Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:1.anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;2.in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.“

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Aus § 52 Abs. 5 VermG ergibt sich, dass, wenn die Darstellung des Grenzverlaufes eines Grundstückes in der Katastralmappe mit dem seit der letzten Vermessung unverändert gebliebenen Grenzverlauf dieses Grundstückes in der Natur nicht übereinstimmt, von Amts wegen eine Berichtigung der Katastralmappe vorzunehmen ist. Im verfahrensgegenständlichen Grenzbereich zwischen dem umzuwandelnden Gst. mit der GstNr. 264/2 KG 12345 Ötz und dem Gst. mit der GstNr. 264/1 KG 12345 Ötz befindet sich eine Grenzmauer mit einem darauf befindlichen Grenzzaun. Dies stellte einen in der Natur vom Katasterstand des Grundsteuerkatasters abweichenden Grenzverlauf statt. In Anwendung des § 52 Abs. 2 VermG hat XXXX damit auch unter korrekter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 8 - 10 VermV eine vorzunehmende Mappenberichtigung durchgeführt und ohne Zustimmung der davon betroffenen Grundstückseigentümer auch rechtskonform gehandelt. In einem Mappenberichtigungsverfahren steht nämlich den davon betroffenen Parteien weder ein Antragsrecht, noch ein Beschwerderecht und damit keine Antragslegitimation zu (OGH 26.04.2007, 2 Ob 67/07b oder auch VwGH 20.10.1994, 94/06/0144 bzw. VwGH 25.03.1999, 97/06/0203). Aus der Formulierung von § 52 Abs. 5 VermG ergibt sich, dass die Berichtigung der Katastralmappe zwingend ist, wenn die Voraussetzungen gemäß dieser Bestimmung vorliegen. Durch eine Mappenberichtigung wird in Rechtspositionen von den davon betroffenen Grundstückseigentümern nicht eingegriffen, da der Grundsteuerkataster keine verbindliche Darstellung der Grundstücksgrenzen zum Inhalt hat und auch über das Eigentum der davon betroffenen Grundstückseigentümer keine Aussage getroffen wird. Zur verbindlichen Festlegung der Grundstücksgrenzen steht den Grundstückseigentümern das vermessungsrechtliche Umwandlungsverfahren zur Verfügung (vgl. dazu Burtscher/Holler/Müller-Fembeck/Stix, Vermessungsrecht5 (2019), § 52, Anm. 7 oder Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 (2022), § 52, Anm. 28, 29 und 30).

Das bedeutet, dass XXXX – nachdem hiefür auch alle erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen sind – gemäß § 52 Abs. 5 VermG unter ordnungsgemäßer Berücksichtigung der sich aus den §§ 8 – 10 VermV ergebenden Bestimmungen rechtskonform und ordnungsgemäß noch vor Durchführung des Umwandlungsverfahrens eine Mappenberichtigung durchgeführt hat, die vom erkennenden Gericht nicht zu beanstanden ist. Soweit sich die Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerde gegen diese Mappenberichtigung wenden, wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass Ihnen diesbezüglich keine Antrags- und auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Ihnen wäre es jedenfalls möglich gewesen, im Zuge des Umwandlungsverfahrens sich gegen die sich aus der Mappenberichtigung ergebende Grenzziehung zur Wehr zu setzen und den entsprechenden Grenzpunkten 1230 und 1231 die Zustimmung zu verwehren.

3.3.2. Die Erklärung eines Grundeigentümers auf einem vom Vermessungsbefugten bei der Grenzverhandlung aufgelegten Formblatt durch Fertigung einer darin vorbereiteten Erklärung ist ein außergerichtlicher Vergleich der Streitteile iSd § 1388 ABGB über den vorher strittig gewesenen Grenzverlauf zwischen deren Grundstücken iSd Vermessungsergebnisse. Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind keine bloßen Wissenserklärungen, sondern Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; VwGH 22.02.2012, 2010/06/0265; OGH 24.11.1998, 1 Ob 193/98h; oder Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 (2022), § 43, Anm. 32 bzw. Burtscher/Holler/Müller-Fembeck/Stix, Vermessungsrecht5 (2019), § 52, Anm. 7).

Eine derartige Willenserklärung ist nur dann anfechtbar, wenn der Erklärende von einem wesentlichen Irrtum befangen war und dieser Irrtum vom Erklärungsempfänger veranlasst wurde, ihm auffallen musste und er rechtzeitig aufgeklärt wurde (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317, oder Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 (2022), § 43, Anm. 37 - 39).

Für die Anfechtung eines vor einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zwischen den Eigentümern anrainender Grundstücke über den vormals strittigen Grenzverlauf wegen Irrtums gelten wegen des Vergleichscharakters der Vereinbarung die Grundsätze der §§ 1385ff ABGB (OGH vom 24.11.1998, 1 Ob 193/98h).

Daraus folgt rechtlich zwingend, dass eine einmal vorbehaltlos erteilte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG nicht einseitig zurückgezogen werden kann. Auch eine allfällige Annahme eines einseitig erklärten Widerrufes einer in einer Grenzverhandlung vorbehaltslos abgegebenen Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG durch einen beauftragten befugten Ingenieurkonsulenten vermag mangels Existenz einer dafür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht dazu zu führen, dass ein nachträglich ausgesprochener einseitiger Widerruf einer bereits erteilten Zustimmungserklärung tatsächlich dazu führt, dass die bereits erteilte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG als nicht mehr existent zu betrachten wäre.

Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, wenn das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4 (2022), § 43, Anm. 37).

Zudem müsste auch der von den Beschwerdeführern behauptete Irrtum, der zur Unterfertigung der Zustimmungserklärungen geführt hat, durch eine gerichtliche Anfechtung beim sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden (VwGH 28.03.2006, 2004/06/0157; VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317; VwGH 10.04.2012, 2010/06/0134 mwN oder VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168).

Die durch Unterfertigung bestätigte Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG der Beschwerdeführer vom 28.04.2022 im Verfahren von XXXX , GZ 52901M, ist daher für die Beschwerdeführer bindend.

Sollten die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dass sie bei Abgabe ihrer Erklärungen zur Festlegung des Grenzverlaufes einem Irrtum unterlegen waren, so kann er dies nur im Wege einer zivilgerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend machen. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt grundsätzlich drei Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang der einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu § 1487 ABGB).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen in dieser Entscheidung dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.

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