projekte
W296 1424276-2•Bundesverwaltungsgericht W296 1424276-2
W296 1424276-2Bundesverwaltungsgericht26.07.2023
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Rechtsanschauung des VwGH
W296 1424276-2/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Rechtsanwälte RAST und MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die belangte Behörde nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.07.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.