projekte
W293 2274326-1•Bundesverwaltungsgericht W293 2274326-1
W293 2274326-1Bundesverwaltungsgericht26.07.2023
Rechtsmittelfrist Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung
W293 2274326-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.05.2023, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.05.2023, vom Beschwerdeführer übernommen am 25.05.2023, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 31.01.2023 um Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung als Vorschussleistung für Verdienstentgang aufgrund seines Dienstunfalls mangels Bestand der Ansprüche gemäß § 23b GehG abgewiesen.
2. Mit E-Mail vom 26.05.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den oben angeführten Bescheid und verwies darauf, dass aufgrund einer Verzögerung durch den Rechtsbeistand eine genaue Stellungnahme erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werde.
3. Mit Schreiben vom 27.06.2023, einlangend am 29.06.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.07.2023, wurde diesem im Rahmen eines Verspätungsvorhalts mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet zurückgewiesen werde.
5. Der Beschwerdeführer nahm zum Verspätungsvorhalt nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §23b GehG abgewiesen. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 25.05.2023 nachweislich übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26.05.2023 Einspruch.
Mit Schreiben vom 03.07.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher bis dato unbeantwortet blieb.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und erwiesen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).
3.2. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 25.05.2023. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am 22.06.2023. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel, vom Beschwerdeführer als Einspruch bezeichnet, wurde vom Beschwerdeführer per E-Mail vom 26.05.2023 der belangten Behörde übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.
3.3. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diese Verspätung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit Schreiben vom 03.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.07.2023, vorgehalten. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde (ohne näher auf Bezeichnung, Form odgl. des Rechtsmittels eingehen zu müssen) als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.