Bundesverwaltungsgericht I411 2124963-3

I411 2124963-3Bundesverwaltungsgericht26.07.2023

Regest

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit real risk reale Gefahr subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I411 2124963-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:I411.2124963.3.00

Spruch

I411 2124963-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, reiste am 01.06.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und sie stellten alle am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seinen damaligen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er als koptischer Christ in Ägypten mehrfach von Islamisten angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei, nachdem er eine Koptin, welche von Islamisten entführt und zum Islam zwangskonvertiert worden sei, durch die Bezahlung eines zuvor gesammelten Lösegeldbetrages für das Christentum zurückgewonnen habe.

Am 17.06.2015 kam die erste Tochter des Beschwerdeführers in Österreich auf die Welt und am 31.03.2017 wurde seine zweite Tochter geboren. Für seine Töchter wurden von seiner Ehefrau Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2020 wurden die Anträge der ägyptischen Familie auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide).

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2020, GZ: I403 2124963-2/2E, I403 2124967-2/3E, I403 2124961-2/2E, I403 2124959-2/2E und I403 2230401-1/2E, als unbegründet ab. Es wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

2. Am 11.05.2022 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl, den er wie folgt begründete: „Wenn ich nach Ägypten zurückkehre werde ich getötet. Fragen Sie das die Islamisten. Islam ist Politik und Islam ist Regierung. Ich bin mir sicher, dass Europa das bereits spürt. Das sind all meine Fluchtgründe und ich habe nichts hinzuzufügen.“

3. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Befragt dazu, ob er neue Fluchtgründe habe, die sich nach dem negativen Abschluss des letzten Asylverfahrens ergeben haben, erstattete er folgendes Vorbringen:„Nein, bei der EB habe ich alles erzählt. Ich war in Schubhaft für 13 Tage, dort wurde ich einvernommen, dort habe ich alles gesagt. Einen Tag später wurde ich entlassen. Ich will hier dazu nichts mehr sagen, ich will nicht über Ägypten reden.“

Zusätzlich legte er in der Einvernahme ein Schreiben des XXXX und einen Befundbericht der XXXX vom 10.01.2023 vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.).

Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG (Spruchpunkt IV.).

5. Gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 23.03.2023, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer ab und zu wahnhafte Vorstellungen habe und ihm zu Unrecht internationaler oder subsidiärer Schutz verweigert worden sei.

Im Beschwerdeschriftsatz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides erhoben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist koptischer Christ und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Er leidet derzeit an einer wahnhaften Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Aufgrund dessen werden ihm weiterhin psychiatrische Betreuungstermine angeboten und nimmt er seit 05.01.2023 die Medikamente Cipralex FTBL 10 MG und Risperidon 1A FTBL 3MG täglich ein.

Der Beschwerdeführer ist in Kairo geboren worden und aufgewachsen. Von September 2011 bis Mai 2015 hielt er sich mit seiner Ehegattin vorwiegend in Kuwait auf, wo er einer Berufstätigkeit als Verkäufer von Elektrogeräten nachging. Er hat eine Ausbildung im Bereich Tourismus und Hotelwirtschaft abgeschlossen und als Konditor, in einer Bibliothek sowie als Verkäufer von Elektrogeräten gearbeitet. Seine Mutter und seine Schwester leben nach wie vor in Ägypten. Er steht mit ihnen telefonisch in Kontakt.

Am 01.06.2015 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, GZ: I403 2124963-2/2E, abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer über ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führt. Zwar leben er und seine Ehefrau getrennt und wurde beiden die Obsorge für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder entzogen, jedoch steht dem Beschwerdeführer das Recht auf den persönlichen Kontakt gemäß § 187 ABGB zu. Dieser Kontakt findet aktuell nur eingeschränkt statt, ist jedoch aufrecht. Die belangte Behörde ist sohin von einem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ausgegangen und hat die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass er getötet werde, falls er nach Ägypten zurückkehre. Man solle die Islamisten fragen. Islam sei Politik und Islam sei Regierung. Er sei sich sicher, dass Europa das bereits spüre. Das seien all meine Fluchtgründe und er habe nichts hinzuzufügen.

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung dieses Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

4. Sicherheitslage

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die AntiTerrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/

aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

  • BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022):

Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

  • FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/

egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

  • STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022):

Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

5. Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022).

Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022).

Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022).

Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022).

Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten

Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

  • ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff

1.8. 2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.20226. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitkräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

  • WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):

Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).

Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).

Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über:

rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation,

Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten

Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html,

Zugriff 1.8.2022

  • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights

Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

21. Grundversorgung und Wirtschaft

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).

Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022).

Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).

Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).

Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).

Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022).

Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).

Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit,

https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a 61273354, Zugriff 25.8.2022

  • WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022):

Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.202

22. Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022).

Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).

Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).

Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise

(Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung),

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/

aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application,

https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff

25.8. 2022

  • Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health

Insurance law: What are the implications for universal health coverage?,

https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022

  • MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje

dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.202223. Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und

abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in%C3%84gypten_

%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

  • IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and

Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.05.2020, GZ: I403 2124963-2/2E, I403 2124967-2/3E, I403 2124961-2/2E, I403 2124959-2/2E und I403 2230401-1/2E, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Zuge seiner Einreise nach Österreich mitgeführten ägyptischen Reisepasses fest.

Soweit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu den verschriebenen Medikamenten getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem vorgelegten fachärztlichen Befundbericht der Psychosoziale Dienste Wien vom 10.01.2023.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellungen zu seinem im Sinne des Art 8 EMRK schützenswerten Familienleben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG erteilt wurde, ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, der in diesem Punkt auch nicht angefochten wurde.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, von Nichtregierungsorganisationen sowie auf Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Aus den Angaben des Beschwerdeführers, mit denen er den gestellten Folgeantrag auf Asyl begründete, lässt sich eine aktuelle, gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht ableiten.

Es haben sich auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung ergeben. Der Beschwerdeführer leidet derzeit an einer wahnhaften Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung, aus den aktuellen Länderinformationen lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass psychisch erkrankte Personen in Ägypten verfolgt werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung und ganz allgemein besteht in Ägypten trotz der hohen Gefahr vor terroristischen Anschlägen und der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage bei bereits Besorgnis erregendem Niveau in fast allen Bereichen, derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Wahnstörung und an einer posttraumatischen Belastungsstörung, allerdings weisen diese Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht einen Schweregrad auf, der einer Rückführung nach Ägypten entgegenstünde. Zudem hat er in Kairo, wo eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist, Zugang zu entsprechenden psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten und zu Medikamenten.

Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff).

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. In Ägypten existiert ein in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, und Subventionen dienen zur Absicherung der Grundversorgung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in Ägypten nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist durch die Abschiebung nach Ägypten somit nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben worden und weist die gebotene Aktualität auf. Es waren keine Beweise aufzunehmen und die mündliche Erörterung des Sachverhalts würde zu keiner anderslautenden Entscheidung führen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes an einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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