projekte
W207 2271992-1•Bundesverwaltungsgericht W207 2271992-1
W207 2271992-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023
Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
W207 2271992-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.03.2023, OB: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2023 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen). Den Anträgen legte er einen Befund eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin sowie für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin vom 19.10.2022 und einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 07.05.2019 betreffend die unbefristete Gewährung der Berufsunfähigkeitspension bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.02.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ZE "Unzumutbarkeit " wurde beantragt: 30 10 2022
angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Generalisierte Angststörung/ Panikattacken
ANAMNESE:
im jungen Erwachsenenalter OP Krampfadern Hoden
Vor 9 Jahren habe er ein Burnout bekommen, er nehme an es war eine Überforderungen beruflicher und privater Natur.
Über den Hausarzt wurden Antidepressiva und Beruhigungsmittel verschrieben.
2014 intermittierendes VH Flimmern mit Cardioversion und med. Therapie
Es war dann ein paar Monate eine sehr schlechte Phase, kam nicht aus dem Bett
2016 Psych Rehab XXX
2016 neuerliche Cardioversion bei VH Flimmern
Dann kam es zu einer generalisierten Angststörung, kam nicht aus dem Bett heraus.
2018 stat. an der Psychosomatik der XXX- nach 2 Tagen abgebrochen. Es sei ihm gesagt worden, er passe nicht in das Setting.
Sei dann wieder eine Zeit nur im Bett gelegen, konnte nichts mehr machen.
Bislang kein stat. psychiatrische Behandlung.
Ca. 2019 wurden die Psychopharmaka beendet weil er Internistin gefunden habe, die ihm geholfen habe. Er habe eine Darmsanierung, Ernährungsumstellung und regelmäßige Bewegung begonnen, habe angefangen wieder hinauszugehen und mit dem Auto zu fahren
2019 wieder pass. VH Flimmern- med. behandelt
2021 wieder pass. VH Flimmern- med. behandelt
Derzeitige Beschwerden:
Es sei eine Herausforderung für ihn irgendwo hinzufahren. Wenn er in einen Supermarkt gehe und habe einen schlechten Tag habe, dann bekomme er Beklemmungen und müsse raus. Wenn er zu Hause sei, sei es unterschiedlich. Es gibt gute Tage und es gibt auch Tage wo es ihm zu Hause nicht gut gehe. Er habe dann dauernd Übelkeit, Schwindel, Benommenheit. Draußen sie es verstärkt. Die Zustände kommen aus dem Blitzblauen.
Auch zu Hause bekomme er Panikattacken. Vorige Woche war es z. B. beim Friseur und er habe den Termin abbrechen müssen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
pflanzliche und homöopathische Mittel, Nahrungsergänzungsmittel
alle 2-3 Monate bei Allgemeinmediziner/ Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin in Kontrolle
keine psychiatrische Behandlung
keine Psychopharmaka
Sozialanamnese:
VS, HS, Nachrichtentechnikerlehre mit LAP
arbeitete in dem Bereich 20 Jahre, im Management
dann selbstständiger Unternehmensberater bis ca. 2014
Dann Krankenstand/AMS
Seit 5a krankheitsbedingte Pension
geschieden, lebt alleine, 2 erw. Kinder
Führerschein: ja, fahre auch selbst
früher Marathonläufer, jetzt mache er viel Bewegung, Nordic walken, WS Gymnastik, Qigong
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bescheid PV 07 05 2019:
Die bis 31. März 2019 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension wird unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit weitergewährt.
Befund AfA, psychosomatische /psychotherapeutische Medizin Dr. XXX 19 10 2022:
...leidet seit vielen Jahren an einer generalisierten Angststörung, die sich anfallsweise in einem panikartigen Beklemmungsgefühl und körperlichen Symptomen wie Benommenheit, Übelkeit, Schwindel zeigt.
...intemitt. VH Flimmern- mehrmals Cardioversion….
Panikattacken treten v.a. in Situationen auf in den viele Menschen und räumliche Enge zusammenfallen.....auf PKW angewiesen, in dem es noch nie zu einer Panikattacke gekommen ist.
zur Untersuchung mitgebrachte Unteralgen:
Internistischer Befund Dr. XXX 01 03 2022:
Diagnose:
HLP
VH Flimmern
Z.n. rez. elektrischer Kardioversion
EKG: SR unauffällig
Ergometrie: normales Belastungstest
Echokardiographie: unauffällig
Th: keine med. Therapie
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: 64 jähriger in gutem AZ
Ernährungszustand: gut
Größe: 180,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visus: Brille
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Sensibilität: seitengleich unauffällig angegeben
Stand und Gang: unauffällig
Romberg: unauffällig
Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz
Zehen- und Fersenstand: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt selbst mit PKW
Status Psychicus:
Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Panikstörung, Angststörung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da zwar keine kognitiven Störungen, aber ausgeprägt somatische/affektive Symptome
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach rez. passagerem VH Flimmern und Z.n. rez. Cardioversion/med. Therapie, da cardiologischer Befund unauffällig, keine Therapie vorliegend
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
s.o.
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose und Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten nach ICD 10 dokumentiert. Insbesondere ist auch keine spezifische erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die angegebenen auch situationsunabhängigen Panikattacken nachvollziehbar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am 02.03.2023 brachte der Beschwerdeführer – ohne Vorlage von medizinischen Unterlagen – eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er könne die Einschätzung seines psychosomatischen Krankheitsbildes nicht nachvollziehen. Er leide seit Jahren an einer generalisierten Angststörung, die es ihm unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Generell leide er bei Menschenansammlungen, insbesondere in Räumlichkeiten, an Herzrasen, Schwindel, Benommenheit, Desorientierung, Übelkeit, Angst vor Kontrollverlust, eingeschränkter Wahrnehmung und Panikattacken. Er ersuche daher um eine erneute Beurteilung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 14.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit E-Mail vom 01.04.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.03.2023 ein. Darin führte er zusammengefasst aus, die Ablehnung der Ausstellung eines Behindertenpasses sei unter anderem damit begründet worden, dass eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% vorliegen müsse. Er habe aber bereits seit 01.04.2018 Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Zudem sei ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt worden. Er ersuche daher, diese Umstände in die Beurteilung aufzunehmen. Der Beschwerde wurden Bescheide der PVA vom 04.06.2018 und vom 07.05.2019 betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension und des Pflegegeldes der Stufe 1 sowie ein Gutachten einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.03.2023 beigelegt.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten jener Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche bereits das Gutachten vom 14.02.2023 erstellt hatte, vom 04.04.2023 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:
„[…]
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, ZE "Unzumutbarkeit " wurde beantragt: 30 10 2022
angeführte Gesundheitsschädigungen/Antragsleiden: Generalisierte Angststörung/ Panikattacken
VORLIEGENDE VORGUTACHTEN:
nervenfachärztliches Sachverständigengutachten BASB, BBG 09 02 2023:
Panikstörung, Angststörung GdB 30%
Dauerzustand
keine "ZE"
AKTUELL:
Beschwerdevorentscheidung
Schreiben des AW 03 04 2023:..."In ihrem Bescheid vom 2.3.2023 begründen Sie die Ablehnung eines Behindertenpasses (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) unter anderem damit, dass eine Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50% vorliegen muss.
Seit 1.4.2018 habe ich Anspruch auf die Berufsunfähigkeitspension (PV Bescheid 1 und 2 im Anhang).
Desweiteren wurde ein psychatrisches Gutachten erstellt (Gutachten im Anhang)"
NEU vorgelegte UNTERLAGEN:
Privates Gutachten Psychiaterin Dr. XXX 28 03 2023:
....."Herr XXX kontaktiert mich am Donnerstag, dem 23.3.2023 und kommt 15 Uhr in meine Praxis mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens.
Er habe beim Sozialministeriumsservice einen Antrag auf “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt" und eine Ablehnung erhalten. Dagegen möchte er Berufung einlegen......
Anamnese:
Ich kenne Herrn XXX seit Juni 2017.
Herr XXX kontaktierte mich erstmals im Juni 2017 und bat um einen Hausbesuch, da er nicht in der Lage sei, in die Praxis zu kommen.......Am 28.9.2017 kam ich erneut zu einem Hausbesuch. Herr XXX berichtete, dass er kleine Fortschritte machen würde. Er versuche zum Beispiel, den Mist den Häuserblock zu gehen. Um ganz hinunter zu tragen oder einige Schritte um Weihnachten herum kam es zu einem Rückschritt, weil er Zahnprobleme bekam und dies habe ihn wieder an den “Start” zurück geworfen. Die Verzweiflung habe wieder sehr zugenommen. Einerseits sein Krankheitszustand, andererseits seine realen Geldsorgen, dann auch seine Lebensgemeinschaft, die auch auf des Messer's Schneide stehe, da seine Gefährtin auch die Geduld zu verlieren scheint.
Nach zwei Ablehnungen seiner Anträge auf Berufsunfähigkeitspension wurde er aber dann doch schließlich pensioniert".
[...]
Psychischer Status:
Cognitiv keine Einbußen, fühlt sich als hochsensibel und schildert sehr differenziert seine Probleme. Formal und inhaltlich keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: bemüht, kooperativ, aber ständig Angst und Ängste, Vermeidungsverhalten. Kann die Wohnung nur verlassen Tagen, an denen er sich sicher und kompetent fühlt. Dadurch auch depressiv gestimmt und vermindert affizierbar. Da er jetzt aber in der Berufsunfähigkeitspension ist, kann er diese Einbuße ganz gut managen. Schwieriger ist, dass seine ausgeprägte Platzangst seinen Bemühungen trotzt. Er schafft es nicht, sich in engen Räumen aufzuhalten. Dies vermeidet er nach wie vor. Er fahrt alle Strecken mit dem Auto. Öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, ist ihm unmöglich. Nicht einmal Bus oder Straßenbahn, die er ja theoretisch jederzeit verlassen könnte, kann er benutzen. Dies quält ihn sehr. Er sieht keinen Ausweg. Wie soll er diese Behinderung und Schwierigkeit üben.Keine Suizidalität.
[...]
Diagnose: generalisiertes Angstsyndrom (ICD 10 F 41.1)
Klaustrophobie (ICD 10 F 40.2)
Therapie:
Ashwagandha und andere Nahrungsergängzungsmitteln
Aus nervenfachärztlicher Sicht ist Herr XXX nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Seine “Klaustrophobie” im Rahmen eines generalisierten Angstsyndroms besteht seit vielen Jahren, ist als chronisch anzusehen und das Ausschöpfen aller therapeutischen Möglichkeiten ist laut Anamnese ebenfalls nicht von Erfolg gekrönt gewesen. (Medikamente, Verhaltenstherapie, stationäre Psychotherapie, cognitive Psychorehabilitation). Daher muss von einer chronifizierten Erkrankung ausgegangen werden."
Bescheid PV 07 05 2019:
Die bis 31 03 2019 befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension wird unbefristet....
(Anm.: war beim Gutachten vom 09 02 2023 bereits bekannt)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
lt. Gutachten vom 09 02 2023: pflanzliche und homöopathische Mittel, Nahrungsergänzungsmittel, alle 2-3 Monate bei Allgemeinmediziner/ Psychosomatische und psychotherapeutische Medizin in Kontrolle, keine psychiatrische Behandlung, keine Psychopharmaka
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Panikstörung, Angststörung, phobische Störung
2 Stufen über unterem Rahmensatz, da zwar keine kognitiven Störungen, aber ausgeprägt somatische/affektive Symptome
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
--
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung zum Gutachten vom 09 02 2023
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
s.o.
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung -
[…]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Orientierungsfähigkeit und Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als langjährige Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Insbesondere ist auch keine spezifische erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die angegebenen auch situationsunabhängigen Panikattacken nachvollziehbar. Die nun erstmalig erwähnte Diagnose einer "Klaustrophobie" im Privatgutachten Psychiaterin Dr. XXX vom 28 03 2023 bezüglich der Berufung gegen Abweisung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ergibt, wie obig ausgeführt, nach den einzuhaltenden Vorgabe hier kein anderes Bild.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
nein
[…]“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.04.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 04.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am 21.04.2023 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass die Einschätzung, wonach bei ihm kein psychiatrisches Krankheitsbild vorliege, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würde, unrichtig sei. Es liege sehr wohl eine beträchtliche Einschränkung vor, wie sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe. Er sei gerne bereit, eine erneute Begutachtung durchzuführen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Mit Bescheid vom 24.04.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 30% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Gutachten vom 14.02.2023 und vom 04.04.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt.
Mit E-Mail vom 10.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 16.05.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2022 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen).
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 02.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte durch das Sozialministeriumservice hingegen nicht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
1. Panikstörung, Angststörung, phobische Störung bei ausgeprägten somatischen/affektiven Symptomen, aber ohne kognitive Störungen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 und vom 04.04.2023 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten erweisen sich als vollständig und schlüssig.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung sowie zum Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 02.03.2023 basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 und vom 04.04.2023.
In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf das Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 02.03.2023 und vom 21.04.2023 wird keine Rechtswidrigkeit der von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihren Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer vorliegt, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung, einer Angststörung und einer phobischen Störung. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ordnete dieses Leiden in ihren Gutachten nachvollziehbar und zutreffend zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen PTSD (post traumatic stress disorder) leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der ausgeprägten somatischen und affektiven Symptome ohne objektiviertes Vorliegen kognitiver Störungen als rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Mit der vorgenommenen Einstufung wird auch den im Rahmen der Stellungnahme vom 02.03.2023 angeführten somatischen Symptomen ausreichend Rechnung getragen.
Eine höhere Einschätzung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. („Neben affektiven und somatischen Symptomen auch kognitive Störungen, Erste Zeichen sozialer Deintegration“) ist hingegen rechtlich nicht möglich, da eine solche neben affektiven und somatischen Symptomen tatbestandsmäßig auch das Vorliegen kognitiver Störungen erfordern würde, welche jedoch weder anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.02.2023 erhobenen Fachstatus („Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik“) noch durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen objektiviert sind. Im Gegenteil wird insbesondere auch im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Privatgutachten einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.03.2023 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einbußen bzw. keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen vorliegen (vgl. AS 32 des Verwaltungsaktes). Die gegenständlich vorgenommene Einstufung ist somit nicht zu beanstanden und wurde diese auch seitens des Beschwerdeführers weder in seiner Beschwerde oder in seinem Vorlageantrag noch in seinen beiden Stellungnahmen ausreichend konkret und substantiiert bestritten.
Auch die weitere Feststellung der beigezogenen Gutachterin, wonach der Zustand nach rezidivierend passagerem Vorhofflimmern und der Zustand nach rezidivierenden Kardioversionen und medikamentöser Therapie keinen Grad der Behinderung erreicht, da der kardiologische Befund unauffällig ist und auch keine Therapie vorliegt, ist nachvollziehbar und wurde diese seitens des Beschwerdeführers ebenfalls nicht konkret und substantiiert beanstandet.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aber vorbringt, dass die Ablehnung der Ausstellung des Behindertenpasses damit begründet worden sei, dass eine Minderung der Erwerbstätigkeit (korrekt der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50% vorliegen müsse, er aber bereits seit 2018 Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension habe, so ist auf den Wortlaut des § 40 Abs. 1 BBG zu verweisen, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn sie unter anderem nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen. Die Ausstellung eines Behindertenpasses setzt demnach jedenfalls einen Grad der Behinderung (oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) von mindestens 50% voraus. Doch kann sich der Beschwerdeführer weder nach der Aktenlage noch nach seinem Vorbringen auf einen Bescheid oder ein Urteil berufen, in dem der Grad seiner Behinderung oder eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 v.H. festgestellt worden wäre. Die von ihm vorgelegten Bescheide der PVA vom 04.06.2018 und vom 07.05.2019 sind dafür nicht geeignet, weil es nach § 273 ASVG für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit weder auf einen Grad der Behinderung von 50 v.H. noch auf eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. ankommt. Umgekehrt sind die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen nach § 273 ASVG Berufsunfähigkeit vorliegt, nicht mit denjenigen ident, bei deren Vorliegen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. im Sinne des § 40 Abs. 1 BBG vorliegt – es handelt sich schlichtweg um unterschiedliche Rechtsgrundlagen -, weshalb auch die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG nicht zwingend dazu führt, dass ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. im Sinne des BBG vorliegt.
In Bezug auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach es ihm sein psychischer Leidenszustand unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 02.03.2023 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses stellt nämlich die Grundvoraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen in diesen und schließlich auch für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dar. Die Klärung der Fragen der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sowie der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO sind daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), kann aus diesem Grund auch die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen. Ebenso wenig kann die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erfolgen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ebenfalls ins Leere.
Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insbesondere berücksichtigte die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Aktengutachten vom 04.04.2023 auch das gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte Privatgutachten vom 28.03.2023 und führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass es zu keiner Änderung der Einstufung komme. Wie oben bereits ausgeführt, bestätigt der im vorgelegten Privatgutachten erhobene psychische Status vielmehr die gegenständlich vorgenommene Einschätzung. Die im Gutachten vom 28.03.2023 weiters getroffenen Ausführungen bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sind hingegen nicht von Relevanz, da die Klärung der Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens ist.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet die eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie zu widerlegen und wurden der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen beigelegt. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 und vom 04.04.2023. Diese Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2023 und vom 04.04.2023 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.
Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.