Bundesverwaltungsgericht W189 2269968-1

W189 2269968-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Clanzugehörigkeit Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse mangelnde Asylrelevanz Menschenrechtsverletzungen subsidiäre Schutzgründe subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W189 2269968-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2269968.1.00

Spruch

W189 2269968-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, Zl. 1289238300-211732225, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er zum einen einer Minderheit angehöre, weswegen er von der Gesellschaft diskriminiert und ausgegrenzt werde. Zum anderen sei er von der Al Shabaab bedroht worden. Diese habe seinen Bruder und seine Mutter ermordet. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF, von der Al Shabaab umgebracht zu werden.

2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 08.03.2022 bekräftigte der BF seine Ausreisegründe. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Al Shabaab eine hohe Zakat-Forderung an seine Familie gestellt habe, welche diese nicht begleichen habe können. Deshalb sei als Alternative verlangt worden, dass der BF und seine Brüder der Al Shabaab beitreten sollten. Da dies von der Mutter des BF mehrmals verweigert worden sei, habe die Al Shabaab letztlich in einem nächtlichen Überfall die Mutter und einen Bruder des BF ermordet. Der BF sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden, wo er telefonisch von der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe sich in der Folge versteckt gehalten und sei schließlich mit finanzieller Unterstützung seines Onkels aus Somalia geflohen. Außerdem gehöre er der Minderheit der Madhibaan an, welche diskriminiert werde.

3. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

5. Mit Stellungnahme vom 06.07.2023 wiederholte der BF die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit sowie durch die Al Shabaab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Berufskaste der Madhibaan an. Er stammt aus der unter Regierungskontrolle stehenden Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat.

Entgegen dem Vorbringen des BF wurde er nicht im Mai bzw. Juni 2021 in seiner Heimatstadt aufgrund einer nicht beglichenen Zakat-Forderung und einer Verweigerung eines alternativ geforderten Beitritts zur Al Shabaab von dieser mit dem Umbringen bedroht und fand kein Attentat dieser Gruppierung auf ihn statt.

Auch wenn Angehörige der Berufskasten auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft stehen, so konnte der BF doch eine für somalische Verhältnisse nicht unübliche sechsjährige Schulbildung erlangen und war sein Lebensunterhalt aufgrund der familiären Landwirtschaft und seiner Tagelöhner- bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten gesichert. Er erfuhr in Somalia keine schwerwiegenden Probleme aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Mangels Vorlage von unbedenklichen Dokumenten konnte die Identität des BF nicht bewiesen werden. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Kastenzugehörigkeit des BF sowie seiner Herkunft folgen seinen gleichbleibenden Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Dass sein Herkunftsort unter Regierungskontrolle steht, ist dem aktuellen, dem Verfahren zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) zu entnehmen (Kapitel 5 bzw. 5.1.2 zur Sicherheitslage in der Region Lower Shabelle bzw. in Qoryooley, S. 28 und 43).

Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er im Mai bzw. Juni 2021 in seiner Heimatstadt Qoryooley aufgrund einer nicht beglichenen Zakat-Forderung und einer Verweigerung eines alternativ geforderten Beitritts zur Al Shabaab von dieser mit dem Umbringen bedroht worden sei und deswegen ein Attentat auf ihn stattgefunden habe, ist nicht glaubhaft.

Das ergibt sich bereits daraus, dass der BF den Kern seines Vorbringens zu einem Überfall der Al Shabaab auf seine Familie gänzlich unterschiedlich darstellte. In der Einvernahme durch das BFA führte er in freier Erzählung aus, dass eines nachts Männer der Al Shabaab ihr Haus gestürmt und aus Maschinenpistolen Schüsse abgefeuert hätten, als sie bereits geschlafen hätten. Der BF sei durch Schreie seiner Mutter aufgeweckt worden. Dann sei seine Mutter am Hals, sein Bruder Ridwan am Kopf und der BF selbst am Bein getroffen worden. Der BF sei in Ohnmacht gefallen und die Anhänger der Al Shabaab hätten das Haus verlassen, da sie wohl gedacht hätten, dass alle tot seien. Der BF sei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er wieder zu sich gekommen sei. Er habe nur einen Streifschuss erlitten (AS 82). Der BF replizierte dieses Vorbringen in kurzen Worten in seiner gegenständlichen Beschwerde, meinte dort aber, dass er „wohl“ aufgrund des Blutverlustes in Ohnmacht gefallen sei (AS 339), was jedoch bei einem bloßen Streifschuss ausgeschlossen ist. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen erzählte er zu diesem Vorfall, dass es bereits dunkel gewesen sei und die Männer der Al Shabaab ihnen die Augen zugebunden hätten. Danach sei geschossen worden. Nachdem er die Schüsse gehört habe, habe der BF gekniet, sei dann wieder aufgestanden und habe einen Streifschuss am Bein abbekommen. Er sei dann nervös und ängstlich gewesen und auf den Boden gefallen. Er habe gedacht, dass er getroffen worden sei. Die Männer der Al Shabaab hätten ihn dann zurückgelassen, weil sie gedacht hätten, dass er tot sei. Der BF und seine Familie hätten geschrien und die Nachbarn hätten sie gehört. Dann seien die Männer der Al Shabaab weggelaufen. Man habe den BF ins Spital gebracht (Verhandlungsprotokoll S. 7). Der BF erstattete hier also ein gänzlich anderes Vorbringen zu diesem Überfall, weshalb ihm das Protokoll der Einvernahme vorgehalten wurde. In Reaktion darauf divergierte der BF aber noch weiter von diesen Angaben und erklärte, dass er nun, in der Beschwerdeverhandlung, lediglich erzählt habe, was passiert sei, nachdem seine Mutter ihnen gesagt habe, dass sie weglaufen sollten. Sein Bruder und er hätten nämlich weglaufen wollen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Die Al Shabaab habe sie zurückgebracht (ibid.). Es ist offenkundig, dass das Fluchtvorbringen des BF in der Einvernahme in keiner Weise mit jenem in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmt. Soweit die Rechtsvertretung des BF in der Beschwerdeverhandlung die – auch weiteren – Widersprüche des BF damit rechtzufertigen versuchte, dass „davon auszugehen“ sei, dass er durch die geschilderten Ereignisse traumatisiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 6), so wäre selbst eine allfällige Traumatisierung nicht geeignet, ein derart divergierendes Vorbringen zu erklären, zumal der Beschwerdeführer in seinem Verfahren bislang niemals vorbrachte, traumatisiert oder überhaupt in psychischer oder sonstiger ärztlicher Behandlung zu stehen, weshalb die Rechtfertigung zu seinen markanten Widersprüchen als Schutzbehauptungen zu werten waren.

Ergänzend sind – nicht abschließend – weitere Ungereimtheiten anzumerken: So nannte der BF etwa auch zum Zeitpunkt dieses Attentats unterschiedliche Daten, nämlich einerseits den Juni 2021 (AS 77), andererseits Mitte Mai 2021 (AS 83) und schließlich zunächst exakt den 25.05.2021, um dann doch wieder zu erklären, das Datum nicht zu wissen (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Er erzählte in der Einvernahme, dass die Al Shabaab zuvor als Alternative zur Zahlung des Zakat verlangt habe, dass sich der BF und seine beiden Brüder der Gruppierung anschließen müssten (AS 81), verneinte in weiterer Folge aber jegliches Interesse der Al Shabaab an seinem jüngeren Bruder Mostafa (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Er gab einerseits an, dass die Al Shabaab nach dem Attentat telefonisch gedroht habe, dass sie wüssten, dass der BF noch lebe und sie ihn umbringen würden (AS 84), erklärte aber andererseits in seiner Beschwerde, dass die Al Shabaab bei diesem Telefonat auch seiner Schwester mit der Ermordung gedroht habe (AS 340), um in der Beschwerdeverhandlung wiederum anzugeben, dass die Al Shabaab nur mehr an ihm interessiert gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Umso unplausibler ist aber, dass in weiterer Folge Kosten in Höhe von 2.500,- Euro aufgewendet worden seien, um eine Schleppung des BF bis nach Österreich zu finanzieren (AS 80), nicht aber insbesondere für den jüngeren Bruder und die Schwester des BF vorgesorgt worden wäre, die doch ebenso bedroht gewesen wären.

Insgesamt besteht aus diesen Gründen kein Zweifel daran, dass das Fluchtvorbringen des BF über eine Bedrohung durch die Al Shabaab nicht der Wahrheit entspricht.

Im Übrigen nahm der BF nur allgemein darauf Bezug, dass er einer diskriminierten Minderheit, nämlich den Madhibaan, angehöre. Zwar ist den Länderberichten durchaus zu entnehmen, dass die Berufskasten auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie Somalias stehen (vgl. Kapitel 19.2.2 des dem BF vorgelegten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.03.2023 zur Situation der berufsständischen Minderheiten, S. 159 ff), betrachtet man nun aber das Vorbringen des BF, so konnte er eine sechsjährige Schulbildung absolvieren (AS 77), welche in Bezug auf die Verhältnisse in Somalia nicht unüblich ist (vgl. Kapitel 20.3 des Länderinformationsblattes zur Situation der Kinder, S. 197), und durch die familiäre Landwirtschaft sowie verschiedenen Tagelöhner- bzw. Hilfsarbeitertätigkeiten seinen Unterhalt finanzieren (AS 77 und 79). Ein konkretes, ihn betreffendes Vorbringen einer erlebten Diskriminierung aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit erstattete der BF nicht. Entsprechend war somit nicht feststellbar, dass er in Somalia einer schwerwiegenden Diskriminierung unterliegen würde.

Weitere Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden vom BF nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF, von der Al Shabaab bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft. Eine asylrelevante Diskriminierung aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden. Sowohl das UNHCR als auch die EUAA gehen davon aus, dass Angehörige der Minderheiten nicht generell, sondern (nur) abhängig von ihrer tatsächlichen, individuellen Situation schutzbedürftig sein können (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing Somalia, September 2022, S. 75; EUAA, Country Guidance: Somalia, Juni 2022, S. 101). Eine solche schutzbedürftige individuelle Situation war beim BF nicht feststellbar. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Maßgeblich für die Beurteilung der Sache waren letztlich beweiswürdigende Erwägungen über die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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