Bundesverwaltungsgericht W185 2265669-1

W185 2265669-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Fristablauf Fristversäumung Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W185 2265669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W185.2265669.1.00

Spruch

W185 2265668-1/5E

W185 2265669-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA Iran, der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater XXXX alias XXXX , beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2022, Zlen 1.) 1309254600-221711225 und 2.) 1309254502-221713673, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer ist der minderjährige Sohn des Zweitbeschwerdeführers.

Die Beschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 29.05.2022 die Anträge, ihnen in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge wurden die Beschwerdeführer am 21.05.2022 in Italien erkennungsdienstlich behandelt (IT2…………). Der Zweitbeschwerdeführer hatte einer EURODAC-Treffermeldung zufolge am 05.03.2013 bereits in Dänemark um Asyl angesucht (DK1…………).

Am 30.05.2022 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, mit seinem Vater, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Österreich gekommen zu sein. Der Erstbeschwerdeführer erklärte über Befragen, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine (sonstigen) Familienangehörigen. Er habe die Heimat am 30. März 2022 verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Von der Türkei aus sei der Erstbeschwerdeführer dann nach Italien gelangt, wo sie Behördenkontakt und eine ED-Behandlung gehabt hätten. Die Lage sei dort „nicht gut“ gewesen. Sie hätten sich ca. 1 Woche in Italien aufgehalten und nicht einmal eine Unterkunft zum Schlafen gehabt. Um Asyl habe der Erstbeschwerdeführer in Italien nicht angesucht. Ein Zielland habe er bei seiner Ausreise aus dem Iran nicht gehabt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 30.05.2022 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab hierbei zusammengefasst an, mit seinem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, gemeinsam gereist zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte über Nachfrage, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Medikamente einnehmen zu müssen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er außer dem Erstbeschwerdeführer keine Familienangehörigen. Bereits 2013 sei der Zweitbeschwerdeführer nach Europa gereist, dann jedoch freiwillig wieder in den Iran zurückgekehrt. Er habe die Heimat sodann erneut am 30.03.2022 gemeinsam mit seinem Sohn verlassen und sei illegal in die Türkei gereist. Von der Türkei aus seien sie dann nach Italien gelangt, wo sie sich ca. 1 Woche aufgehalten hätten. Der Zweitbeschwerdeführer sei dort registriert worden. Die Lage in Italien sei „schlecht“ gewesen; man habe ihm dort nicht einmal einen Kaffee oder Tee angeboten. Um Asyl habe der Zweitbeschwerdeführer in Italien nicht angesucht.

Am 09.06.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) ein Informationsersuchen nach Art 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin III-VO) betreffend den Zweitbeschwerdeführer an Dänemark.

Mit Schreiben vom 12.07.2022 teilten die dänischen Behörden mit, dass der Zweitbeschwerdeführer in Dänemark am 05.03.2013 Asyl beantragt und am 19.09.2013 einen Aufenthaltstitel erhalten habe. Am 04.09.2015 sei der Genannte in den Iran zurückgekehrt. Der Aufenthaltstitel sei am 04.09.2016 abgelaufen.

Am 21.07.2022 richtete das Bundesamt Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO betreffend beide Beschwerdeführer an Italien; dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie „2“ mit Italien.

Mit Schreiben vom 10.10.2022 wies das Bundesamt die italienischen Behörden auf die Verfristung und die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens nach Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO hinsichtlich beider Beschwerdeführer, beginnend mit dem 22.09.2022, hin (BF 1: AS 73ff; BF 2: AS 87ff).

Am 03.11.2022 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Hiebei gab dieser im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Ihm gehe es aber wegen Italien nicht gut, er könne ohne Medikamente (Anm: Mirtabene) nicht schlafen. Er habe Albträume und weine und wache schweißgebadet auf. Einmal in der Woche sei er in der Betreuungseinrichtung in psychologischer Betreuung und er stehe auch in ärztlicher Behandlung; eine entsprechende Bestätigung wurde vorgelegt. In Italien sei der Erstbeschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden, habe er keinen Asylantrag gestellt, da ihm dort medizinisch nicht geholfen worden sei. Nur sein Vater sei mit ihm in der EU, es befänden sich auch keine seiner Verwandten in EWR-Staaten oder der Schweiz. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zu seiner Übernahme und der in der Folge beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages und die geplante Ausweisung nach Italien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Man werde dort „nicht gut versorgt“. Er habe einen Hautausschlag gehabt und sei medizinisch nicht gut behandelt worden. Sein Vater habe Hilfe holen wollen, es sei aber nur gesagt worden, dass es für ihn keinen Arzt gäbe. Er wolle deshalb nicht nach Italien und nichts von Italien hören.

Am 14.11.2022 wurde für den Erstbeschwerdeführer eine PSY III-Untersuchung angeordnet. Am 24.11.2022 erstattete die bestellte Ärztin für Allgemeinmedizin ihre Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung F43.21 längere depressive Reaktion, DD. PTSD F43.1. Empfohlen wurde das Weiterführen der psychotherapeutischen Behandlung.

Der Zweitbeschwerdeführer gab am 03.11.2022 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Wesentlichen an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe eine Rechtsberatung in Anspruch genommen – aber die Beschwerdeführer würden nicht nach Italien zurückkehren wollen. Aus seiner Familie sei nur der Erstbeschwerdeführer mit ihm in der EU, welcher mit ihm im Camp lebe; es befänden sich auch keine Verwandten in EWR-Staaten oder der Schweiz. In Italien seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden, hätten dort aber keinen Asylantrag gestellt, weil die medizinische Versorgung schlecht sei. Sein Sohn sei krank gewesen, habe einen Hautausschlag gehabt, man hätte jedoch keinen Arzttermin bekommen. Sie seien in einem geschlossenen Lager gewesen. Als sie sich beschwert hätten, hätten sie einen Länderverweis erhalten. Über Vorhalt der Zustimmung Italiens zu seiner Übernahme und der in der Folge beabsichtigten Zurückweisung des Antrages und die geplante Ausweisung nach Italien erklärte der Zweitbeschwerdeführer, dass ihm der seelische und gesundheitliche Zustand seines Sohnes im Moment am wichtigsten sei. In Österreich gehe es seinem Sohn und auch ihm „sehr gut“, sein Sohn werde hier medizinisch behandelt. Wenn dieser zurückkehren müsste, würde er keine medizinische Hilfe mehr erhalten. Seinem Sohn gehe es schlechter seit er von dieser „Dublin Geschichte“ gehört habe.

Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 28.12.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13 Abs 1 Dublin III-VO Italien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes richten sich die fristgerecht erhobenen, gleichlautenden Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer unter der notorischen schlechten Versorgung von Asylwerbern in Italien gelitten habe. Der Erstbeschwerdeführer habe an Hautproblemen gelitten, jedoch keine ärztliche Hilfe erhalten. Auch das Essen in der Unterkunft sei nicht ausreichend und teils ungenießbar gewesen. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Italien leide der Erstbeschwerdeführer an Schlafproblemen und sei in psychologischer Behandlung. Als Familie liege eine besondere Vulnerabilität vor. Eine Rückführung der Familie nach Italien sei unzumutbar und würde auch dem Kindeswohl entgegenstehen. Es bestehe aktuell keine Garantie, dass die Beschwerdeführer in Italien Anspruch auf Unterbringung hätten und somit die Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer nicht die nötige medizinische und psychologische Hilfe erhalten würde. Eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Italien würde eine Verletzung der durch Art 3, 8 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen und das Selbsteintrittsrecht sei somit zwingend auszuüben. Der Erstbeschwerdeführer habe als Minderjähriger mit psychischen Problemen einen besonderen Betreuungsbedarf. Die Beschwerdeführer würden in Italien über keinerlei familiäres oder sonstiges soziales Unterstützungsnetzwerk verfügen. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung habe die belangte Behörde verabsäumt. Nur bei Vorlage einer solchen würde sich davon ausgehen lassen, dass die Beschwerdeführer in Italien adäquat versorgt werden würden. Festzuhalten sei letztlich, dass derzeit keine Abschiebungen bzw Rückführungen nach Italien durchgeführt würden.

Zuletzt am 10.07.2023 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem GVS sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Diese Abfragen haben ergeben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich aufhältig und aufrecht gemeldet sind. Über Anfrage gab das Bundesamt mit E-Mail vom 27.04.2023 bekannt, dass die Überstellungsfristen am 22.03.2023 abgelaufen sind (OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl unzweifelhaft die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist von sechs Monaten, konkret bis zum Ablauf des 22.03.2023. Die Verfahren wurde nicht ausgesetzt und es kam auch zu keiner Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Konsultationsverfahren, sowie den Abfragen des Zentralen Melderegisters, des Betreuungsinformationssystem GVS sowie des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister. Überdies gab das Bundesamt auf Nachfrage seitens des BVwG bekannt, dass die Überstellungsfristen beider Beschwerdeführer inzwischen abgelaufen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs.

(2)………………..

Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

……………………...

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Artikel 42 Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Auf Grund der Aufnahmegesuche Österreichs gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien vom 21.07.2022 und der Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Verschweigen (Verfristung), endete die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 iVm Art 42 Dublin III-VO mit Ablauf des 22.03.2023.

Eine Aussetzung der Verfahren bzw. eine Verlängerung der Überstellungsfrist, etwa aufgrund Inhaftierung oder unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführer - hat nicht stattgefunden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist somit die Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III–VO bereits abgelaufen.

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin III-VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates. Ein Übergang der Zuständigkeit hat im gegenständlichen Verfahren somit stattgefunden und ist Österreich demnach nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren der Beschwerdeführer zuständig. Dementsprechend waren die gegenständlichen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.

In diesem Zusammenhang bleibt noch anzuführen, dass die in Art 29 Abs 1 und 2 Dublin III-VO normierte Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine zwingende Frist ist (siehe EuGH 25.10.2017, Rs C-201/16 Shiri), bei deren Nichteinhaltung die Zuständigkeit, ohne dass dies von der Reaktion des zuständigen Mitgliedstaates abhängig wäre, auf den ersuchenden Staat übergeht. Darauf kann sich auch ein Antragsteller berufen (VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0081).

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare, eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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