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W185 2252829-1•Bundesverwaltungsgericht W185 2252829-1
W185 2252829-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung
W185 2252829-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.07.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zl. 1284637803/211325684, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.07.2023, zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdeführervertreter (RV) wurde die Niederschrift in der Verhandlung am 05.07.2023 persönlich ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 05.07.2023 per E-Mail zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.07.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführervertreter oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellt haben.
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