Bundesverwaltungsgericht W180 2272558-1

W180 2272558-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023

Regest

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Beschäftigung illegale Einreise Kostenersatz Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Ultima Ratio Vereitelung Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W180 2272558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W180.2272558.1.00

Spruch

W180 2272558-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.06.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zl. XXXX , und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet), ein indischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18.07.2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 17.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

3. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2022, Zl. W159 2262765-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem (damaligen) Rechtsvertreter des BF am 12.12.2022 zugestellt.

4. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, er verblieb im Bundesgebiet.

5. Der BF versuchte am 23.01.2023 das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt“ anzumelden, wobei er sich mit der nicht mehr gültigen Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG auswies.

6. Mit Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 13.02.2023 an das Bundesamt wurde im Namen des BF ersucht, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

7. Der BF nahm am 28.04.2023 einen Interviewtermin vor einer Delegation der indischen Botschaft wahr, zu dem er seitens des Bundesamtes mit Bescheid vom 20.04.2023 geladen worden war.

8. Die indische Botschaft erteilte am 12.05.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).

9. Der BF wurde am 18.05.2023 im Zuge eines „Planquadrates“ einer Landespolizeidirektion (LPD) in seiner Unterkunft in Österreich angetroffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 18.05.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um 01:31 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) eingeliefert.

10. Der BF verletzte sich am 18.05.2023 im Stande der Anhaltung gegen 19:15 Uhr selbst, indem sich an der linken Hand im Bereich der Pulsader mit einem Buttermesser Schnittwunden zufügte. Der BF wurde durch die Sanitätsstelle des polizeilichen Anhaltezentrums versorgt. Ein amtsärztliches Gutachten vom nächsten Tag beurteilte den BF als haft- und vernehmungsfähig.

11. Der BF wurde am 19.05.2023 von einem Organwalter des Bundesamtes zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dem BF wurde am 19.05.2023 die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt, er verweigerte die Unterschrift.

12. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 19.05.2023 wurde vom Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verweigerte am selben Tag die Unterschrift und Annahme des Bescheides.

13. Der BF befand sich ab 19.05.2023 in Schubhaft.

14. Gegen den Mandatsbescheid vom 19.05.2023 und gegen die Anhaltung in Schubhaft erhob der BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde vom 26.05.2023 durch seine im Spruch genannte nunmehrige Rechtsvertretung und führte im Wesentlichen aus, beim BF bestehe keine Fluchtgefahr, zumal er an seiner Wohnadresse festgenommen habe werden können. Bis auf eine zweiwöchige Unterbrechung, in welcher er nach einer Wohnung gesucht habe und sich im Anschluss über die in Österreich geltende Anmeldeverpflichtung informiert habe, sei er durchgehend gemeldet und aufgreifbar gewesen. Der BF habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, da ihm dies niemand mitgeteilt habe, und habe keine Kenntnis von seiner Ausreiseverpflichtung gehabt. Er sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und habe auch der Ladung zur Botschaft Folge geleistet. Seine Selbstverletzung sei auf seine Verzweiflung in der ihm unbekannten Haftsituation bzw. auf eine psychische Ausnahmesituation zurückzuführen. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig. Jedenfalls komme ein gelinderes Mittel in Frage. Beantragt wurde, zwei näher genannte Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der BF an seiner Adresse wohnhaft sei, sowie, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie dem BF Kostenersatz in Höhe der Eingabengebühr zuzusprechen.

15. Das Bundesamt legte am 26.05.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete am 30.05.2023 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde. Darin wurde nach Anführung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, der BF sei dem Rückkehrberatungsgespräch nicht nachgekommen und sei nicht bereit gewesen, freiwillig auszureisen. Er sei zwar freiwillig bei der indischen Delegation erschienen, sei aber seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Der BF habe sich in der Anhaltung selbst verletzt und sei auch nicht bereit gewesen, die Information über die bevorstehende Abschiebung zu unterschreiben. Er sei zwar an seiner Wohnadresse angetroffen worden, aber durch die Selbstverletzung und die Mitteilung, dass er nicht abgeschoben werden, sondern freiwillig ausreisen möchte, was er aber bis zu seiner Inhaftierung nicht in Anspruch genommen habe, ergebe sich eine erhebliche Fluchtgefahr. Da bereits der Ausstellung eines HRZ zugestimmt worden sei und der BF für die Charterabschiebung am 06.06.2023 gebucht worden sei, sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

16. Der BF befand sich in der Schubhaft von 26.05.2023 bis 02.06.2023 in Hungerstreik.

17. Am 01.06.2023 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag ein, welches die Haft- sowie Verhandlungsfähigkeit des BF bestätigte.

18. Am 02.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit eines Dolmetschers sowie zweier Vertreterinnen der belangten Behörde statt, bei welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die gegenständliche, oben ersichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet.

19. Der BF wurde am 06.06.2023 auf dem Luftweg mittels Charter nach Indien abgeschoben.

20. Am 13.06.2023 beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der BF ist volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien. Der BF spricht muttersprachlich Hindi, weiters etwas Punjabi, Englisch und nicht Deutsch.

1.3. Der BF reiste spätestens am 18.07.2022 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).

1.4. Die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.12.2022, Zl. W159 2262765-1, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem (damaligen) Rechtsvertreter des BF am 12.12.2022 zugestellt.

1.5. Seit 12.12.2022 bestand gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF verfügte nicht über einen Aufenthaltstitel in Österreich.

1.6. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach, er verblieb im Bundesgebiet.

1.7. Mit Schreiben eines Rechtsanwaltes vom 13.02.2023 an das Bundesamt wurde im Namen des BF ersucht, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen.

1.8. Der BF nahm am 28.04.2023 einen Interviewtermin vor einer Delegation der indischen Botschaft wahr, zu dem er seitens des Bundesamtes mit Bescheid vom 20.04.2023 geladen worden war.

1.9. Die indische Botschaft erteilte am 12.05.2023 die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ.

1.10. Der BF wurde am 18.05.2023 im Zuge eines „Planquadrates“ einer LPD in seiner Unterkunft in der XXXX angetroffen und aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 18.05.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG um 01:31 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum eingeliefert.

1.11. Der BF verletzte sich am 18.05.2023 im Stande der Anhaltung gegen 19:15 Uhr selbst, indem sich an der linken Hand im Bereich der Pulsader mit einem Buttermesser Schnittwunden zufügte. Der BF wurde durch die Sanitätsstelle des polizeilichen Anhaltezentrums versorgt. Ein amtsärztliches Gutachten vom nächsten Tag beurteilte den BF als haft- und vernehmungsfähig.

1.12. Der BF wurde ab 19.05.2023, nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides vom selben Tag, in Schubhaft angehalten.

1.13. Der BF war zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig. Er war im Wesentlichen gesund. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allfällig erforderlicher medizinischer Betreuung.

1.14. Der BF besaß kein gültiges Reisedokument und konnte Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

1.15. Für den 06.06.2023 war die Abschiebung des BF nach Indien mittels Charter geplant. Mit einer baldigen Abschiebung des BF, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, war zu rechnen. Der BF wurde am 06.06.2023 auf dem Luftweg nach Indien abgeschoben.

2. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente:

2.1. Der BF war während seines anhängigen Asylverfahrens von 31.07.2022 bis 17.08.2022 im Bundesgebiet nicht gemeldet, nachdem er zuvor aus der Betreuungsstelle unbekannten Aufenthalts verzogen war.

2.2. Der BF fügte sich am 18.05.2023 im Stande der Anhaltung Selbstverletzungen zu, um seine Entlassung aus der Anhaltung zu erzwingen.

2.3. Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.

2.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2.5. Der BF befand sich in der Schubhaft von 26.05.2023 bis 02.06.2023 in Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft herauszupressen.

2.6. Die Eltern und der Bruder des BF sowie weitere Verwandte des BF leben in Indien. In Österreich hat der BF hat keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Lebensgefährtin. Der BF spricht nicht Deutsch. Er hat keine Sprachprüfungen abgelegt. Der BF hat keine engen sozialen Kontakte in Österreich und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

2.7. Mangels Berechtigung konnte der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er war zuletzt (nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz) unberechtigt als Paketzusteller tätig und erzielte daraus ein Einkommen von monatlich € 600 bis € 800. Er bezahlte monatlich € 200 für die Miete. Er verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel. Er hatte kein Bargeld und € 200,- auf seinem österreichischen Bankkonto, sonst hatte er keine Vermögenswerte. Er verfügte über eine Unterkunft und war dort polizeilich gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft, dem Verwaltungsakt des Bundesamtes zum Antrag auf internationalen Schutz, dem gegenständlichen Gerichtsakt zur Schubhaft, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beschwerde im Asylverfahren vom 07.12.2022, Zl. W159 2262765-1, sowie aus der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, insbesondere aus dem vom BF dort gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in die Sozialversicherungsdaten, in das Strafregister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den erwähnten vorliegenden Akten des Bundesamtes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Dass der BF volljährig, nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, gründet das Gericht auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

2.2. Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Indien ist, ist ebenso unstrittig und ist im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2023.

2.3. Die Feststellungen zur Asylantragstellung am 18.07.2022 sowie zur vollinhaltlichen Abweisung des Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2022 konnten ebenso aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes getroffen werden.

2.4. Die Feststellungen zur Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2022, Zl. W159 2262765-1. Dieses Erkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des BF ( XXXX ) am 12.12.2022 per Rsb zugestellt, wie sich aus einem im Asylakt des Bundesamtes befindlichen RSb-Zustellschein der Post ergibt.

2.5. Somit erwuchs das – unangefochten gebliebene – Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.12.2022 in Rechtskraft, weshalb gegenständlich eine vorliegende rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung festzustellen war. Dass der BF je über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt hätte, hat das Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht vorgebracht.

2.6. Der BF wurde in der Einvernahme vor dem Bundesamt vor der Schubhaftverhängung am 19.05.2023 gefragt, ob er nach seiner Einreise nach Österreich jemals wieder aus Österreich ausgereist sei, was er verneinte. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wurde von ihm auch nicht bestritten.

2.7. Das Ersuchen um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen im Namen des BF ergibt sich aus dem entsprechenden, im Verwaltungsakt des Bundesamtes zur Schubhaft befindlichen Schreiben eines Rechtsanwaltes, der den BF damals vertreten hat ( XXXX ), vom 13.02.2023.

2.8. Dass der BF mit Ladung vom 20.04.2023 zu einem Interviewtermin bei der Botschaft am 28.04.2023 geladen wurde und diesen Termin auch wahrnahm, ergibt sich aus dem Akteninhalt, unter anderem aus der im Schubhaftverfahren erstatteten Stellungnahme des Bundesamtes vom 30.05.2023.

2.9. Die Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ ergibt sich aus den Akten und ist auch im Zentralen Fremdenregister ersichtlich.

2.10. Die Feststellungen zum Verlauf der Festnahme des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt des Schubhaftaktes des Bundesamtes, darin u.a. eine polizeiliche Anzeige gemäß § 120 FPG und der am 18.05.2023 erlassene Festnahmeauftrag des Bundesamtes.

2.11. Die Feststellungen zur Selbstverletzung des BF am 18.05.2023 ergeben sich aus dem Schubhaftakt. Noch am selben Tag wurde eine schriftliche Meldung durch die LPD erstattet, die sich im Akt befindet, wo der Sachverhalt betreffend die Selbstverletzung geschildert wird. In der Meldung ist auch ersichtlich, dass der BF in die Sanitätsstelle des polizeilichen Anhaltezentrums verbracht und dort versorgt wurde. Der BF wurde am 19.05.2023 amtsärztlich untersucht und in einem Gutachten von jenem Tag wurde der BF als zurechnungsfähig, haft- und vernehmungsfähig beurteilt.

2.12. Dass der BF ab 19.05.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

2.13. Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt haftfähig war, konnte aufgrund mehrerer im Akt befindlicher ärztlicher Gutachten getroffen werden. Wie bereits ausgeführt, wurde der BF am Tag nach seiner Selbstverletzung amtsärztlich untersucht und in einem Gutachten vom 19.05.2023 als zurechnungsfähig, haft- und vernehmungsfähig beurteilt. Am 01.06.2023 langte auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein aktuelles amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tag samt Krankenakt ein. Der BF wurde an diesem Tag auf Haftfähigkeit untersucht. Festgehalten wurde, dass sich der BF seit 26.05.2023 in Hungerstreik befinde und 3 kg abgenommen habe, er weise einen guten Gesundheitszustand auf. Der BF sei auch durch den psychiatrischen Dienst „Dialog“ am 19.5. und am 22.5. begutachtet worden und habe keine Dauermedikation erhalten. Laut dem Gutachten sei die Haft- und Verhandlungsfähigkeit des BF „in vollem Umfang“ gegeben. Der BF hat auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren ernsthafte gesundheitliche Probleme angegeben. In der Einvernahme vor dem Bundesamt zur Schubhaftverhängung am 19.05.2023 gab der BF an, er sei gesund, leide an keinen Erkrankungen und nehme keine Medikamente. Ebenso verneinte der BF in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 das Vorliegen von Leiden oder schweren Krankheiten. Somit konnten die entsprechenden Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF getroffen werden; die weiteren Unterlagen im Krankenakt ergaben nichts Gegenteiliges. Dass er in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.14. Der BF hat im Verfahren kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht. Die von ihm mehrfach angesprochene freiwillige Ausreise wäre ihm daher nicht möglich gewesen.

2.15. Das Bundesamt hat den BF für die geplante Abschiebung am 06.06.2023 mittels Charter nach Indien gebucht. Diese Feststellung konnte anhand des Verwaltungsaktes getroffen werden. Dass die voraussichtliche Schubhaftdauer damit im Entscheidungszeitpunkt deutlich unter der zulässigen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 FPG zu erwarten war, ist evident. Dass der BF tatsächlich am 06.06.2023 nach Indien abgeschoben wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

3. Zur Fluchtgefahr, zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie zur familiären, beruflichen und sozialen Komponente:

3.1. Die fehlende behördliche Meldung des BF von 31.07.2022 bis 17.08.2022 ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister, wo eine Meldung in einer Betreuungseinrichtung in XXXX bis inklusive 30.07.2022 ausgewiesen ist. Danach liegt eine behördliche Meldung des BF in XXXX ab 18.08.2022 vor. Im Grundversorgungs-Informationssystem wurde mit Datum vom 01.08.2022 vermerkt: „24 h Abwesenheit - Zuweisung Quartier unstet East Ost mit 30.07.2022“. In der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde wird dazu ausgeführt, bis auf eine zweiwöchige Unterbrechung, in welcher der BF nach einer Wohnung gesucht habe und sich im Anschluss über die in Österreich geltende Anmeldeverpflichtung informiert habe, sei er durchgehend gemeldet gewesen. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung gefragt, wie lange er vor der behördlichen Meldung ab 18.08.2022 schon in XXXX gewesen sei, und er gab schließlich an, seit einem Monat. Zur Örtlichkeit befragt blieb der BF sehr vage, er räumte ein, er sei „mal dort und mal dort“ gewesen, in Wohnungen von verschiedenen Leuten, er habe nichts Bestimmtes gehabt. Richtig ist zwar, dass der Zeitraum der Nichtmeldung des BF verhältnismäßig kurz ist, nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kann sich der BF jedoch nicht auf die Aussage zurückziehen, er habe von der Meldeverpflichtung nichts gewusst, da Asylwerbern zu Beginn des Verfahrens ihre Rechte und Pflichten in Form eines Merkblatts mitgeteilt werden (vgl. § 17 Abs. 9 AsylG 2005). In dem im Asylakt befindlichen Erstbefragungsprotokoll des BF vom 20.07.2022 ist vermerkt, der BF habe das „Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern“ erhalten, der BF hat diese Seite (wie auch alle anderen Seiten des Protokolls) unterschrieben.

3.2. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Selbstverletzung des BF am 18.05.2023 aus einer psychischen Beeinträchtigung oder Überlastungssituation heraus geschah. Der BF hat, wie bereits ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 und schon zuvor bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2023 keine schweren Krankheiten oder Leiden angegeben. Gemäß mehreren amtsärztlichen Gutachten war der BF, wie ebenfalls bereits dargelegt, verhandlungs- und haftfähig. Vorbefunde, die eine psychische Erkrankung darlegen, wurde nicht vorgebracht, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung wurde auch nicht substantiiert behauptet. In der Schubhaftbeschwerde wird zwar auf die „Verzweiflung“ des BF in der ihm unbekannten Haftsituation verwiesen bzw. auf eine „psychische Ausnahmesituation“ und in der mündlichen Verhandlung gab der BF befragt nach dem Grund der Selbstverletzung an, er habe „in Depression sterben wollen“, auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt sagte der BF „wegen der Depression“, dabei handelt es sich allerdings lediglich um sehr allgemein gehaltene Aussagen. Hinweise auf das Vorliegen eines depressiven Krankheitsbildes haben sich auch mit Blick auf die amtsärztlichen Gutachten nicht ergeben. Zudem wurde der BF in der Einvernahme dezidiert gefragt, „Was wollten Sie mit Ihrer Selbstverletzung erreichen?“, worauf er antwortete, „Ich wollte raus aus der Zelle und aus der Anhaltung.“ Somit hat der BF selbst zugestanden, dass der Zweck der Selbstverletzung seine Entlassung aus der Haft war. Der erkennende Richter gelangte daher zur Feststellung, dass der BF sich selbst verletzte, um aus der Anhaltung frei zu kommen.

3.3. Der BF machte auf den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 keinen glaubwürdigen Eindruck. Damit bestätigte sich auch in der Gerichtsverhandlung der Eindruck, den bereits der Organwalter des Bundesamtes bei der Einvernahme des BF vor der Schubhaftverhängung am 19.05.2023 vom BF gewonnen hat, nämlich, dass dieser nicht glaubwürdig ist.

Die Unglaubwürdigkeit des BF ergibt sich neben dem von ihm hinterlassenen persönlichen Bild auch aus dem gesamten Aussageverhalten des BF im Verfahren und vor allem in der mündlichen Verhandlung. Der BF blieb in seinen Angaben vielfach vage und es sind auch einige Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten.

Der BF gab noch in seiner Einvernahme im Asylverfahren am 06.10.2022 – korrekt – an, er sei am 18.07.2022 nach Österreich eingereist. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023 an, er sei am 20. Juli nach Österreich gekommen. Die weiteren Angaben des BF in der Verhandlung zu diesem Thema waren unzutreffend und inkonsistent: Dass er wegen seiner Verletzung an der Hand, die er auf der Reise erlitten hatte, stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, wie von ihm in der Verhandlung angegeben, ist unrichtig (vgl. ambulanter Bericht vom 18.07.2022 im Asylakt des Bundesamtes). Der BF bezog sich immer wieder auf einen Anruf, den er am 20. Juli erhalten haben will, und weshalb er sich speziell an dieses Datum erinnern könne. Erst nach dem Hinweis des erkennenden Richters, der BF solle nicht irgendein Datum nennen, das er in diesem Zusammenhang im Kopf habe, gab der BF an, das Datum der Einreise sei ihm nicht bekannt. Er gab auch an, er sei „3-4 Tage lang im Gefängnis, und dann erst im Camp“ gewesen. Für einen damaligen Haftaufenthalt gibt es im Akt allerdings keinen Hinweis, der BF dürfte sich in Traiskirchen aufgehalten haben (vgl. Prognoseentscheidung und Quartierszuweisung durch die Erstaufnahmestelle Ost, Asylakt).

Der BF hatte in der Erstbefragung im Asylverfahren am 20.07.2022 angegeben, er habe sich bis zum 10.06.2022 in Indien aufgehalten und sei dann mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen. Demgegenüber gab er in der Einvernahme am 06.10.2022 an, er habe im Jänner 2022 Indien verlassen, habe sich dann einen Monat in Dubai und zwei Monate in Bahrain aufgehalten, bevor er am 10.06.2022 mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen sei.

In der Gerichtsverhandlung ist zudem hervorgekommen, dass der BF in der Erstbefragung im Asylverfahren am 20.07.2022 und in Einvernahmen vor dem Bundesamt gelogen hat, indem er angab, dass er seinen Reisepass in Serbien verloren habe. Wie er in der mündlichen Verhandlung aber nunmehr vorbrachte, hat er den Reisepass beim Schlepper in Serbien zurückgelassen. Seine Rechtfertigung, der Verlust von Dokumenten habe sich auf andere Unterlagen (etwa Personalausweis und Zeugnisse), aber nicht auf den Reisepass bezogen, ist für den erkennenden Richter angesichts der Protokollierungen nicht glaubhaft: In der Erstbefragung gab er an, er habe einen indischen Reisepass besessen, und er bejahte auch, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Auf die Frage, wo sich das Reisedokument befinde, sagte der BF, „In Serbien verloren“. In der Einvernahme am 06.10.2022 wurde der BF gefragt, ob er eine Kopie seines Reisepasses besitze, und er gab an, „Nein. Meine Tasche, samt meinen Dokumenten, habe ich in Serbien verloren.“ Zuvor sagte er sogar dezidiert, „Meinen Reisepass habe ich in Serbien verloren.“ Beide Male hat sich die Angabe des BF betreffend den Verlust in Serbien demnach konkret auf das Reisedokument bzw. den Reisepass bezogen. Dieser Widerspruch bzw. die vom BF gesagte Unwahrheit trägt weiter zur Unglaubwürdigkeit des BF bei.

Unglaubhaft ist für den erkennenden Richter schließlich das Vorbringen, der BF habe erst bei seinem Interviewtermin vor der Botschaft am 28.04.2023 davon erfahren, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Der BF brachte im Schubhaftverfahren mehrfach vor, er habe keine Kenntnis von seiner Ausreiseverpflichtung gehabt und niemand habe ihm dies mitgeteilt, weder seine damalige Rechtsvertretung, noch das Bundesamt, noch die Polizei. Selbst wenn seine Rechtsvertretung den BF nicht vom negativen Beschwerdeverfahren unterrichtet haben sollte, war er ab 12.12.2022 zur Ausreise verpflichtet (Datum der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes an die damalige Rechtsvertretung). Ein allfälliges Fehlverhalten der vom BF gewählten Rechtsvertretung (damals war dies der regelmäßig als Vertretung tätig werdende XXXX ) ist ihm zuzurechnen (nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen, vgl. z.B. VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0146). Mit Schreiben eines Rechtsanwaltes (durch den der BF inzwischen nicht mehr vertreten ist) vom 13.02.2023 an das Bundesamt wurde im Namen des BF ersucht, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, und angemerkt, eine Kopie dieses Schreibens würde an den BF übermittelt, damit dieses im Fall einer polizeilichen Kontrolle vorgewiesen werden könne. Dass auch die zweite Rechtsvertretung, die, wie sich aus der soeben genannten Eingabe an die Behörde im Februar 2023 ergibt, vom Abschluss des Asylverfahrens wissen musste, den BF nicht darüber informiert hat, ist – in der Kombination mit einem vorangegangenen diesbezüglichen Fehler der ersten Rechtsvertretung –, sehr unwahrscheinlich. Zu erwähnen ist auch, dass der BF in der mündlichen Verhandlung sagte, „Als ich das letzte Mal kontrolliert wurde und ins Gefängnis gebracht wurde, bat ich um einen Termin statt einer Mitnahme und zeigte auch das Schriftstück vom Anwalt her.“ Dies deutet darauf hin, dass der BF sehr wohl das erwähnte Schreiben seines ihn zwischenzeitig vertretenden Rechtsanwaltes betreffend die Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen erhalten hat, zumal in dem Schreiben vermerkt ist, dass der BF eine Kopie davon erhalte. Schließlich musste der BF spätestens durch den Ladungsbescheid vom 20.04.2023 erkennen, dass sein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe beim Interviewtermin bei der Botschaft am 28.04.2023 erstmals davon erfahren, ist daher nicht glaubhaft. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, so ist der BF jedenfalls ab 28.04.2023 seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, Österreich zu verlassen. Nach den Angaben des BF in der Verhandlung befindet sich der Reisepass des BF in Serbien, er hat sich diesen jedoch nicht nach Österreich schicken lassen und keinerlei Handlungen zur Vorbereitung seiner Ausreise gesetzt. Stattdessen ging er in Österreich weiterhin illegal einer Erwerbsarbeit nach.

Aus den dargelegten Gründen stellt sich der BF für den erkennenden Richter als nicht glaubwürdig dar und kann daher auch nicht als vertrauenswürdig bezeichnet werden. Dem BF ist zwar zugute zu halten, dass er der Ladung zum Interviewtermin am 28.04.2023 nachgekommen ist und er auch an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte, ansonsten hat er sich jedoch nicht kooperativ verhalten, so hat er sich selbst eine Verletzung zugefügt, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und ist später in Hungerstreik getreten. Der BF hat zwar zuletzt immer wieder angegeben, er würde gerne freiwillig mit eigenem Reisepass aus Österreich ausreisen, insgesamt konnte er dies jedoch nicht glaubhaft machen, da er ausreichend Zeit gehabt hätte, sich vor seiner Festnahme selbst um eine Rückkehr zu kümmern und den in Serbien verbliebenen Reisepass zu organisieren. Dass der BF nicht nach Indien abgeschoben werden möchte, hat er in der mündlichen Verhandlung klar ausgedrückt. Er konnte allerdings nicht nachvollziehbar darlegen, warum eine Abschiebung für ihn nicht in Frage gekommen ist und er unter keinen Umständen mit einem Heimreisezertifikat abgeschoben werden wollte: In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.05.2023 wollte er sich trotz mehrmaliger Nachfrage nicht näher zu den „Problemen“ äußern, die er bekommen würde, wenn er mit einem HRZ abgeschoben werden würde. In der mündlichen Verhandlung gab der BF wenig überzeugend an, er habe ein „ILS“ gemacht (dabei handelt es sich den Angaben des Dolmetschers zufolge wahrscheinlich um ein Abschlusszeugnis) und er würde seine Zukunft besser gestalten wollen. Unzutreffend ist die Annahme des BF, das Heimreisezertifikat würde nach sechs Monaten „ablaufen“. Ein Heimreisezertifikat ist ein Ersatzdokument für eine einmalige Einreise nach Indien und kein auf eine gewisse Dauer befristetes Reisedokument. Der BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen, er könnte sich seinen Reisepass aus Serbien nach Indien schicken lassen.

3.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

3.5. Dass sich der BF von 26.05.2023 bis 02.06.2023 in Hungerstreik befunden hat, ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der Hungerstreikmeldung sowie aus dem Krankenakt, und aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Der BF leugnete zwar in der mündlichen Verhandlung, in Hungerstreik zu sein, und gab an, er esse in der Schubhaft von Anfang an nichts, er trinke nur Milch, er habe keinen Hunger und habe dort nie gegessen, außer ein, zwei Mal eine Suppe. Dem stehen allerdings die Angaben in der Anhaltedatei entgegen unter der Rubrik „Vorkommnisse“. Demnach wurden dem BF am 19.05.2023 und 20.05.2023 alle Mahlzeiten ausgegeben. Am 21.05.2023 lehnte er ein Frühstück ab und meinte, er habe Magenschmerzen und möchte auf den Doktor warten. Am selben Tag nahm der BF am frühen Nachmittag Brot entgegen und später ein Abendessen (Brot mit Apfel und Tee). Dass der BF in der Schubhaft „nie gegessen“ hätte bzw. nur Suppe oder nur Milch getrunken hätte, lässt sich somit anhand der Vermerke in der Anhaltedatei nicht nachvollziehen; den Aufzeichnungen zufolge hat der BF sehr wohl Essen entgegengenommen. Sein Vorbringen ist auch angesichts des Gesamteindrucks des BF völlig unglaubwürdig. Der erkennende Richter geht davon aus, dass der BF sich in Hungerstreik befunden hat und sich damit aus der Schubhaft freipressen wollte.

3.6. Die Feststellungen zur Familiensituation stützt das Gericht auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2023, die mit seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme zur Schubhaft am 19.05.2023 übereinstimmen. Der Beschwerdeführer sagte aus, im Bundesgebiet keine Angehörigen zu haben, seine Familienangehörigen würden in Indien leben; er sei ledig und er habe keine Kinder. Dass der Beschwerdeführer keine engen sozialen Kontakte in Österreich hat, gründet sich auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.05.2023, wo er die Frage nach Freunden, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen zu Österreich verneinte und sagte, „nur meine Mitbewohner“. In der Verhandlung wurde er von seiner Rechtsvertretung gefragt, ob er soziale Kontakte habe, und er antwortete, er habe lediglich Freunde. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person wurde von ihm in der Einvernahme verneint. Ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise auf eine nennenswerte soziale Vernetzung des BF oder auf eine nachhaltige Integration in Österreich ergeben. Der BF war in der Verhandlung nicht in der Lage, auf Deutsch zu kommunizieren, und gab auch an, er habe keine Deutschkurse besucht.

3.7. Der BF hielt sich nach Rechtskraft der abschlägigen Entscheidung im Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich auf und konnte somit keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe in den letzten Monaten als Beifahrer bei XXXX (als Paketzusteller) gearbeitet. Zuletzt, nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, übte der BF diese Tätigkeit jedenfalls unberechtigt aus. Er gab in der Verhandlung an, er verdiene dabei monatlich € 600, wenn er einmal frei habe oder krank sei, und € 800, wenn das Monat vollständig gewesen sei. Der BF bezahlte nach seinen Angaben in der Verhandlung monatlich € 200 für die Miete, er gab an, kein Bargeld zu haben und auf seinem österreichischen Bankkonto würden sich € 200 befinden. Die Frage nach Eigentum, Wertgegenständen oder Vermögenswerten verneinte der BF. In der Anhaltedatei ist bei den Effekten zu Beginn der Haft kein Bargeld verzeichnet, erst später wurde dem BF etwas Bargeld vorbeigebracht. Insgesamt war somit festzustellen, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügte. Was die Unterkunft des BF betrifft, so hat der BF in der mündlichen Verhandlung die Personen genannt, die an der Adresse in der XXXX derzeit gemeldet sind. Nach anfänglichem Miteinbeziehen des Vermieters klärte er schließlich auf, dass dieser nicht dort wohne. Der BF konnte in dieser Wohnung bei einer Nachschau angetroffen werden und wurde dort am 18.05.2023 verhaftet. Da auch das Bundesamt im Schubhaftbescheid feststellte, dass der BF über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt (dabei wird allerdings einschränkend angemerkt, dass der BF keinen Mietvertrag habe und dort zur Untermiete wohnhaft sei, und derzeit auch nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels sei), ist festzuhalten, dass der BF glaubhaft machen konnte, sich an dieser Adresse tatsächlich aufgehalten zu haben. In der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, zwei näher genannte Zeugen zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass der BF an seiner Adresse wohnhaft sei. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung angeboten, einen telefonischen Kontakt zum Vermieter des BF herzustellen, bzw. den zweiten Zeugen stellig zu machen. Nachdem der BF, wie ausgeführt, glaubhaft machen konnte, dass er an seiner gemeldeten Adresse Unterkunft genommen hat, konnte davon abgesehen werden, die beiden namhaft gemachten Zeugen einzuvernehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2023, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es lag gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.

Die Schubhaft wurde vom Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Voraussetzung für die Anordnung einer Schubhaft gemäß der von der Behörde herangezogenen Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG. Diese drei Voraussetzungen waren im Folgenden zu prüfen.

Fluchtgefahr/Sicherungsbedarf:

3.1.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass das Bundesamt zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist.

Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sah auch das Gericht in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Behörde Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG, näherhin im Sinne der Z 1, 3 und Z 9 FPG, als gegeben an.

Der BF war während seines anhängigen Asylverfahrens von 31.07.2022 bis 17.08.2022 im Bundesgebiet nicht gemeldet, nachdem er zuvor aus der Betreuungsstelle unbekannten Aufenthalts verzogen war. Er lebte seinen Angaben nach „mal dort und mal dort“ und hielt damit die Meldebestimmungen nicht ein. Mit diesem Meldevergehen verstieß der BF gegen seine Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, weshalb der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 (erster Untertatbestand) FPG erfüllt war.

Der BF fügte sich im Stande der Anhaltung eine Selbstverletzung zu, um aus der Anhaltung entlassen zu werden und in der Folge einer Abschiebung nach Indien zu entgehen. Mit dieser Handlung erfüllte er klar den Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit (Umgehung oder Behinderung einer Abschiebung).

Ebenso erfüllt war der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand. Zwar vermag das Vorliegen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme „für sich allein“ noch nicht Fluchtgefahr im ausreichenden Maße zu begründen. Im vorliegenden Fall gründete sich die Fluchtgefahr aber „nicht allein“ auf dieses Kriterium, sondern es traten die weiteren Fluchtgefahrtatbestände der Z 1 und 9 leg.cit. hinzu, weshalb das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegenständlich die in Z 1 und 9 begründete Fluchtgefahr verstärkte.

Die soziale Verankerung des BF in Österreich ist als gering zu bezeichnen. Der BF spricht nicht Deutsch, er ging in Österreich seit der Rechtskraft des Asylverfahrens im Dezember 2022 einer illegalen Beschäftigung nach. Er verfügte über keine ausreichenden Existenzmittel. Mangels Berechtigung konnte der BF auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er hatte Freunde, die er im Zuge seiner Beschäftigung kennengelernt hat. Der BF verfügte zwar über einen Wohnsitz und war behördlich gemeldet, in Hinblick auf die übrigen Kriterien der Z 9 liegt aber insgesamt nur eine geringe soziale Verankerung vor, weshalb auch die Z 9 leg.cit. erfüllt ist.

Sowohl die Erfüllung einzelner Fluchtgefahrtatbestände als auch eine Gesamtsicht ergibt, dass im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Fluchtgefahr vorlag. Wegen des Umstandes, dass der BF sich selbst verletzte, um aus der Anhaltung entlassen zu werden, war zudem von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.

Verhältnismäßigkeit:

3.1.5. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme war nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen.

Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zeitnah in die Wege geleitet, die indische Botschaft hatte auch bereits ihre Zustimmung erteilt, und zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses war bereits die Abschiebung des BF per Charter am 06.06.2023 geplant. Daher konnte festgestellt werden, dass mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates und einer baldigen Abschiebung des BF, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu rechnen war.

Wie dargelegt konnte auch die Haftfähigkeit des BF festgestellt werden. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu ärztlicher Betreuung.

Im vorliegenden Fall überwog das Interesse des Staates an der Durchsetzung einer Aufenthaltsbeendigung des BF das Interesse desselben an der Schonung seiner Freiheit.

Ebenso wie die Behörde gelangte das Gericht sohin zum Ergebnis, dass die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Gelindere Mittel:

3.1.6. Aufgrund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden. Ein gelinderes Mittel wurde von der Behörde zu Recht nicht zur Anwendung gebracht und kam auch zum Zeitpunkt der Verkündung der gegenständlichen Entscheidung nicht in Betracht.

Die Behörde hat zunächst das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht gezogen. Dem trat die Beschwerde nicht substantiiert entgegen, es wurden keine Existenzmittel bescheinigt und wurde im gegenständlichen Verfahren insbesondere festgestellt, dass der BF über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügte.

Die Beschwerde nennt die Möglichkeit einer periodischen Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten und verweist insbesondere auf das Vorliegen einer gesicherten Wohnmöglichkeit beim BF. Aufgrund des Umstandes, dass der BF zu einer Selbstverletzung gegriffen hat, war allerdings nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel mit der erforderlichen Sicherheit ausreichen würde, damit sich der BF der Behörde zur Verfügung hält. Wie sich aus dem Umstand, dass der BF zu einer Selbstverletzung griff, ergibt, fehlte es dem BF aus Sicht des erkennenden Richters an der notwendigen Vertrauenswürdigkeit für ein gelinderes Mittel. Hinzu kommt, dass bereits im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme der Abschiebetermin am 06.06.2023 bekannt war und in Kürze stattfinden sollte. Das gelindere Mittel einer Meldeverpflichtung oder Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten kam daher gegenständlich nicht in Betracht.

3.1.7. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ergab sich, dass sowohl Fluchtgefahr, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne war auch das Kriterium der „ultima ratio“ im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangte die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung der Schubhaft sowie der bisherigen Anhaltung des BF in Schubhaft. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.05.2023 und gegen die bisherige Anhaltung in Schubhaft war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung ließen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen:

Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorlag. Der Umstand, dass der BF zudem in Hungerstreik getreten war, erhöhte die Fluchtgefahr weiter. Mit dem Hungerstreik erfüllte der BF abermals einen Tatbestand nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergab sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend war, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Der Hungerstreik des BF unterstrich zudem seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Zudem stand die Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt unmittelbar bevor. Damit lag die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erwiesen sich diese auch als verhältnismäßig.

Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.

Der BF begehrte die Eingabegebühr zuzusprechen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührte daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und gemäß § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand und gemäß § 1 Z. 5 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 461,00 für den Verhandlungsaufwand, sohin insgesamt € 887,20.

Der Antrag des BF auf Kostenersatz war hingegen abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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