projekte
L525 2223667-1•Bundesverwaltungsgericht L525 2223667-1
L525 2223667-1Bundesverwaltungsgericht25.07.2023
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement persönliches Interesse Privatleben religiöse Gründe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig selbstständig Erwerbstätiger Verein
L525 2223667-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16/II, 4020 Linz,gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.8.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.6.2023, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer – ein pakistanischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 22.9.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.10.2017 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Religion des Islam in der Richtung der Ahmadiyya/Ahmadiyya Muslim Jamaat an. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Leben in hoher Gefahr wegen der Chatma Nabod-Leute gewesen sei. Denn sein Religionsbekenntnis sei das der Ahmadiyya. Als die Leute herausgefunden hätten, dass er als Lehrkraft der Ahmadiyya angehöre, hätten sie ihn umbringen wollen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er den Tod.
2. Am 7.8.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Pakistan als Lehrer gearbeitet habe. Anhand seiner Dokumente und seines Wohnsitzes habe man schnell erfahren, dass er aus Rabwah sei und, wie für die Bewohner von Rabwah üblich, Ahmadi sein müsse. An das Schulgebäude sei geschrieben worden: "Wer an einen Propheten nach Mohammed glaubt, sündigt und bekommt die Todesstrafe." Nach dem Vorfall hätten viele Moulvis (Prediger und Gelehrte) begonnen, die Schule zu besuchen und den Kindern und anderen Lehrern eingeredet, dass man gegen seine Religionsgesinnung sein müsse. Die Kinder hätten gefragt, warum denn die Ahmadis nicht mehr auf dem rechten Pfad seien und zu Leugnern geworden seien. Der Beschwerdeführer habe den Kindern gesagt, dass er Ahmadi und nicht Leugner sei. Der neue Direktor habe ihn zu sich gerufen und gesagt, dass er diesen Jahrgang nicht mehr unterrichten dürfe, weil er Werbung für seine Religion gemacht habe. Im Jahr 2016 habe ein Kollege des Beschwerdeführers gedroht, ihn wegen Blasphemie anzuzeigen, weil er bezüglich der Ermittlungen gegen den ehemaligen Schuldirektor im Juli 2015 als Zeuge ausgesagt habe. Im Oktober 2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sein für sechs Montage gemeinsam erhaltenes Gehalt an ihn zu übergeben. Das ganze Dorf kenne ihn als Kafir (Ungläubiger). Der Kollege habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass drei Cousins wegen Mordes im Gefängnis gewesen seien und sie wieder geflohen seien und sie jederzeit auch den Beschwerdeführer umbringen könnten, wenn er wollte. Danach sei der Beschwerdeführer sehr vorsichtig geworden und habe einen Helm beim Motorrad fahren getragen. Im September 2016 habe ein Schüler vor allen in der Klasse gesagt, dass er seinen Kopf vom Körper abtrennen werde. Ein Schüler, dessen Onkel ein Mörder gewesen sei und noch einen größeren Mörder als Freund gehabt habe, habe ihn gefragt, wo er wohne und auf welchem Heimweg er nach Hause gehe. Zwei oder drei Tage später sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Schule gewesen. Nach etwa 1,5 bis 2 km habe es eine dünne Gasse gegen, in der sein Motorrad automatisch langsamer gefahren sei. Dort sei ein Mann mit einem Kind in Schuluniform gestanden, der ihn angehalten und gefragt habe, ob er tatsächlich ein Lehrer aus der Schule sei. Er habe sehr Angst gehabt und gefürchtet, dass die Drohung des Kollegen und des Schülers wahr werde. Er habe laut und spontan gesagt, dass er kein Lehrer sei. Der Mann habe gesagt, der Schüler sei von seiner Schule, er solle ihn mitnehmen. Aber das sei doch seltsam, dass ein Schüler 17 km weiter weg von der Schule sei, es gebe in alle Richtungen Schulen. Der Beschwerdeführer sei von dort mit dem Motorrad weggefahren. Er habe Urlaub für Ende September, Anfang Oktober beantragt und geschrieben, dass er für einen Monat in die Provinz Sindh gehe, damit sie nicht mitbekommen würden, dass er das Land verlasse. Er sei sehr aktiv mit der Ausübung der Religion gewesen, denn er sei mit vielen Leuten in Kontakt gewesen. Er hätte auch mehr Möglichkeiten als andere gehabt, weil er eine Funktion bekommen habe. Auch sein Vater habe sehr viel für ihre Religionsgruppe getan. Predigen sei für den Beschwerdeführer sehr wichtig. Die Moulvis von Khatm-e-Nabuwaat hätten ein großes Netzwerk und seien alle gegen ihn.
3. Am 22.7.2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er seinen Fluchtgründen nichts hinzuzufügen habe. Seine Familie in Pakistan sei großer Gefahr ausgesetzt und stehe unter großem Druck, da sein Vater regelmäßig mit dem Tod bedroht werde. Die Bedroher wüssten nicht genau, wo sich dieser aufhalte, deshalb lebe dieser noch. Die Bedroher seien die Moulvis der Khatme-Nabuwat. Der Beschwerdeführer sei nicht prominent, aber in der Ahmadiyya-Gemeinschaft sei er populär, weil er in der Gemeinschaft gewisse Verantwortung getragen habe und viel mit Leuten in Verbindung habe sein müssen. Er sei im Distrikt für die XXXX ein Führer der Jugendlichen gewesen.
4. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA einen pakistanischen Reisepass und Personalausweis, fremdsprachige Dokumente, Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich, ein Video der ORF-Sendung "Religionen der Welt", Lichtbilder, Länderberichte, Integrationsunterlagen, medizinische Unterlagen und mehrere Dokumente bzw. Ausweise seiner Familienangehörigen und Verwandten vor.
5. Mit Schreiben vom 5.8.2019 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
6. Die im Verfahren vorgelegten urdusprachigen Dokumente wurden über Auftrag des BFA in die deutsche Sprache übersetzt.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.8.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das BFA – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Eine Gefährdungslage im Heimatland Pakistan habe er nicht glaubhaft machen können. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt werden können. Die Fluchtgründe bzw. Ausreisegründe, die der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit der Ahmadiyya begründe, seien erst dann für eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geeignet, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die seinen weiteren Verbleib in seinem Heimatland unerträglich machen würden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten würden dieses Kriterium nicht erfüllen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Ausreise geführt hätten, als eine individuell gegen ihn aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten seien. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Pakistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer würde nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Seine Familienangehörigen seien nach wie vor in seiner Heimat aufhältig. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
8. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.9.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Darin brachte der Beschwerdeführer – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und seines Fluchtvorbringens – im Wesentlichen vor, dass sein Leben, seine körperliche Integrität, seine Freiheit sowie jedes sonst erdenkliche asylrechtlich geschützte Rechtsgut seiner Person im Zeitpunkt seiner Flucht aus Pakistan in unmittelbarer und akuter Gefahr gewesen seien. Er habe seine Verfolgung nachvollziehbar darlegen können und die Namen und Daten der ihn unmittelbar bedrohenden Personen nennen können und hätten seine Angaben weder Widersprüche noch Unklarheiten aufgewiesen. Der pakistanische Staat unterlasse jedwede Hilfeleistung und verweigere jedweden Schutz für bedrohte Ahmadis, die immer wieder von radikal-muslimischen Gruppen (teilweise gesamte Dorfbevölkerungen) verfolgt und bedroht würden. Die Verfolgung der – wahllos zur Zielscheibe werdenden – einzelnen Ahmadis erfolge offensichtlich mit staatlicher Duldung, da der pakistanische Staat keine diesbezüglichen Abwehr- und Schutzmaßnahmen treffe. Auch im speziellen Fall des Beschwerdeführers sei staatliche Unterstützung oder Schutz für ihn nicht erlangbar gewesen. Die Erstbehörde hätte im Rahmen konkreter Ermittlungen vor Ort, dies geleitet durch einen Vertrauensanwalt der Behörde, erheben können, dass die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe samt und sonders der Wahrheit entsprächen, die ihn bedrohenden Personen tatsächlich wider ihn in der dargestellten Form vorgegangen seien und dass diese namentlich bekanntgegebenen Personen als radikale Islamisten einzustufen seien, deren Gefährlichkeitsgrad die Berechtigung seines gestellten Antrages zur Folge haben müsste. Den erstinstanzlich vorgelegten Länderfeststellungen zu Pakistan seien keine konkreten bzw. aktuellen Erhebungen zur Problematik der Volksgruppe der Ahmadis in Pakistan beinhaltet bzw. habe die internationale Staatengemeinschaft die akute und relevante unmittelbare Bedrohung der Ahmadis in Pakistan noch immer nicht richtig erkannt und einer eher lapidar wirkenden Fehleinschätzung zugeführt. Der Beschwerdeführer habe weder eine innerstaatliche Möglichkeit zur Verfügung, um sich der Verfolgung nachhaltig bzw. endgültig zu entziehen, noch gebe es andere Möglichkeiten, um diese Verfolgungsgefahr zu unterbinden. Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz beantrage der Beschwerdeführer auch die Einholung entsprechender Erhebungen, die Einleitung entsprechender Ermittlungen und die Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens, dies zur Gefährdungssituation der Ahmadis in Pakistan und insbesondere im Hinblick auf seine Person (dies unter Berücksichtigung seines Herkunftsortes). Weiters beantrage der Beschwerdeführer, dass entsprechende Erhebungen durchgeführt werden mögen, dies um aktuellen Nachweis zu erbringen, dass ihm eine Rückkehr nach Pakistan auf Grund seines zu erhebenden (weil in erhebbarer Form geschilderter) Fluchtvorbringens nicht möglich sei und eine Reintegration in die pakistanische Gesellschaft vor diesen Hintergründen für ihn de facto ausgeschlossen sei, weil eben die pakistanische (streng muslimische dominierte) Gesellschaft dies nicht zulasse und bereits während seiner Aufenthalte in Pakistan nicht zugelassen habe. Er befinde sich seit dem Jahr 2017 in Österreich und habe sich in die deutschsprachige Kultur entsprechend integriert. Er habe einen Sprachkurs der Niveaustufe B1 und die diesbezüglichen Prüfungen absolviert. Er sei weder straffällig gewesen noch sonst in einer ungewünschten Form auffällig und sei bzw. gehe von ihm keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Republik Österreich aus. Er habe in Österreich mittlerweile einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut und hier seinen Lebensmittelpunkt begründet. Es wäre auch jederzeit möglich, einer entsprechenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt ins Verdienen zu bringen, sollte ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel zuerkannt werden.
9. Am 23.9.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.1.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend seine Ausreisegründe und seine Lebenssituation in Österreich) sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zu seinem bisherigen Vorbringen schriftlich bekannt zu geben und alle Beweismittel in diesem Zusammenhang vorzulegen bzw. allfällige Beweismittel geltend zu machen.
11. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 20.1.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und Urkundenvorlage.
12. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.6.2023 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme.
13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.6.2023 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtsfreundlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zeuge XXXX einvernommen.
Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers aktuelle Länderberichte zu Pakistan übermittelt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete in der Verhandlung auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung einen pakistanischen Reisepass im Original, ausgestellt am 8.6.2023, sowie fremdsprachige Dokumente und Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Bhatti zugehörig. Er bekennt sich zum islamischen Glauben in der Richtung der Ahmadiyya (Ahmadiyya Muslim Jamaat).Der Beschwerdeführer spricht Urdu als Muttersprache sowie Punjabi. Er hat Kenntnisse in Englisch und Russisch. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Punjab geboren. Im Jahr 1987 übersiedelte die Familie nach Rabwah. Dort besuchte der Beschwerdeführer die Schule bis zur 14. Klasse. Danach ging er nach XXXX und studierte an der dortigen Universität Chemie; sein Studium schloss er im Jahr 2004 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science und im Jahr 2006 mit dem akademischen Grad Master of Science ab. Von 2006 bis 2010 arbeitete der Beschwerdeführer im Labor einer Zuckerfabrik in XXXX . Im Jahr 2010 reiste der Beschwerdeführer mittels Studentenvisums in das Vereinigte Königreich aus. Im Jahr 2012 stellte der Beschwerdeführer dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach – negativem – Abschluss dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nach Pakistan abgeschoben. Von April 2013 bis Februar 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in Rabwah für ein Unternehmen. Ab April 2015 war der Beschwerdeführer als Lehrer in einem Dorf in der Nähe von Rabwah tätig.
Der Beschwerdeführer war in der Ahmadi-Gemeinde in seinem Distrikt für die religiöse Erziehung und Bildung der Jugendlichen zuständig bzw. Leiter der Jugendorganisation innerhalb der lokalen Gemeine " XXXX und Vize-Jugendleiter der Jugendorganisation im Bezirk " XXXX ".
Im November 2016 reiste der Beschwerdeführer mittels Studentenvisums in die Ukraine aus. Im September 2017 verließ der Beschwerdeführer die Ukraine wieder und reiste in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter und zwei Söhne. Er hat vier Schwestern und zwei Brüder. Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder leben in Rabwah. Ferner leben ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland bzw. lebt eine Schwester nunmehr in den Vereinigten Staaten sowie eine weitere Schwester in Malaysia. Der Vater des Beschwerdeführers ist Pensionist, sein in Rabwah lebender Bruder Arzt. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Pakistan und unterstützt diese auch durch finanzielle Mittel.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.9.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern und hat einen Freundeskreis in Österreich. Mit diesem gemeinsam unternimmt der Beschwerdeführer z.B. Ausflüge und andere – sportliche und kulturelle – Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse. Er legte am 11.7.2018 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich ab. Ab dem Jahr 2019 besuchte der Beschwerdeführer auch ein Sprachcafé. Am 17.4.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer an einem Online-Sprachcafé teil.
Der Beschwerdeführer engagierte sich ab dem Jahr 2019 als muttersprachlicher "Lesepate". Im Zeitraum von 28.10.2019 bis 31.10.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs " XXXX -Kompetenzworkshop" und nahm an einer "Kompetenzerfassung" teil. Im Februar/März 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum an den XXXX der Universität XXXX und war dort an einem Projekt im Rahmen der Krebsforschung beteiligt. Ferner war er ab dem Jahr 2021 in den Vereinen XXXX und XXXX tätig. Er unterstützte weiters das XXXX Ausbildungszentrum für Sozialberufe und war als Freiwilliger in einer Einrichtung der XXXX für obdachlose Menschen mit Gesundheitsunterstützungsbedarf tätig. Auch betreute und unterstützte der Beschwerdeführer eine alte Frau in ihrem Alltag.
Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2023 war der Beschwerdeführer wiederholt im Rahmen von Dienstleistungsschecks beschäftigt. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestanden hierbei unter anderem in der Verrichtung von Reinigungsarbeiten, Gartenarbeit sowie das Tragen von Möbeln. Seit dem 1.1.2023 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Güterbeförderung. Er ist nach dem GSVG pflichtversichert und bringt mit seiner selbständigen Tätigkeit zwischen EUR 1.560,00 und EUR 1.800 brutto pro Monat ins Verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Fahrer.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er besucht die Gemeinde in XXXX mehrmals wöchentlich und beteiligt sich regelmäßig an Gebeten und Veranstaltungen in der Gemeinde. Er war dort von 2018 bis 2021 in der Jugendorganisation als Jugendleiter für religiöse Erziehung tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer als nationaler Sekretär für religiöse Erziehung tätig; in der lokalen Struktur ist er auch für die religiöse Bildung zuständig. In der Unterorganisation für Über-40-Jährige leitet der Beschwerdeführer die XXXX Region. Der Beschwerdeführer organisierte Putzaktionen, verteilte Prospekte, betreute Infostände und Bücherstände auf der Buchmesse und nahm an Friedenskonferenzen sowie Wettbewerben innerhalb der Gemeinde teil. Ferner nahm er an Essensverteilaktionen und an einem Spendenlauf teil. Der Beschwerdeführer verbreitet die Botschaft der Gemeinde auch auf Sozialen Medien.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Covid-19
Letzte Änderung: 12.04.2023
COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Februar 2020 festgestellt. Mit 23. März 2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert worden waren, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, "smarte" Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren (IMF 2.7.2021). Mit 16. März 2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer (BS 25.2.2022).
Insgesamt sind in Pakistan bis zum 10. März 2023 1.577.411 COVID-19-Infektionen und 30.644 damit verbundene Todesfälle registriert worden (JHU 21.3.2023). Laut Gesundheitsministerium wurden 31.572.211 Tests durchgeführt (NHM 31.3.2023a)
Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 31. März 2023 sind laut offiziellen Angaben des Gesundheitsministers 139.756.271 Menschen teilweise sowie 132.537.362 Menschen vollständig immunisiert worden und 50.523.363 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 304.345.598 Dosen verimpft (NHM 31.3.2023b).
[Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage].
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 18.3.2023
IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P, Zugriff 18.3.2023
JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 31.3.2023
NHM - Ministry of National Health Services Regulations Coordination [Pakistan] (31.3.2023a): COVID-19 Situation, https://covid.gov.pk/, Zugriff 31.3.2023
NHM - Ministry of National Health Services Regulations Coordination [Pakistan] (31.3.2023b): Vaccine Stats,https://covid.gov.pk/vaccine-details, Zugriff 31.3.2023
WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallstreet-
online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen, Zugriff 21.3.2023
Politische Lage
Letzte Änderung: 12.04.2023
Allgemein
Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.10.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 18.10.2022).
Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vgl. EB 29.3.2023).
Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).
Wahlen 2018 und PTI-Regierung
Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren, u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022).
Imran Kahn hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).
Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgreifen musste. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Darüber hinaus hat die Polarisierung den Einfluss des militärischen Establishments weiter erhöht (BS 25.2.2022).
Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden. Querelen innerhalb der Partei führten zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).
Misstrauensvotum und folgende politische Krise
Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete derselben Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten Gewalt andeutende Drohungen gegen die Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022).
Das für 3. April 2022 angesetzte Votum wurde allerdings mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Kahn abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022).
Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).
Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).
Zu einer Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am 3. November 2022, bei dem Kahn im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein. Der verhaftete Täter bezeichnet sich hingegen als Einzeltäter (ICG 27.12.2022).
Eine weitere Entwicklung zu Beginn des Jahres 2023 ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe von der Straße verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023):
Um den Druck für allgemeine Neuwahlen zu erhöhen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden (Al Jazeera 18.1.2023). Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court (Al Jazeera 29.3.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung den Widerruf ihres Rücktritts sowie Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass die Wahlkommission auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die bereits festgelegten Nachwahlen für diese Sitze aussetzen musste (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023).
Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit zur Beurteilung beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Außerdem wirft er der Wahlkommission Befangenheit vor (ICG 27.12.2022).
Im März 2023 brachen schließlich, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl. TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Diese setzten wiederum Tränengas und Wasserwerfer ein. Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023). Hunderte Unterstützer bewarfen die Sicherheitskräfte am Eingang des Gebäudes mit Steinen und Brandbomben (BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Indessen stürmte die Polizei in seiner Abwesenheit Khans Wohnhaus auf der Suche nach Waffen, wobei sie von Unterstützern der PTI beschossen wurde (BAMF 20.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden in Islamabad und Lahore mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, Waffen beschlagnahmt sowie 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisiert die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).
Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).
Ausschreitungen der TLP 2021
Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021. Es kam u.a. am 18. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 18.10.2022): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 31.3.2023
AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Pakistan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089584.html, Zugriff 31.3.2023
Al Jazeera (29.3.2023): Why is Pakistan government trying to clip Supreme Court’s powers?, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/29/why-is-pakistan-government-trying-to-clip-supreme-courts-powers, Zugriff 31.3.2023
Al Jazeera (18.1.2023): Another Khan party-led provincial assembly dissolved in Pakistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/18/another-khan-party-led-provincial-assembly-dissolved-in-pakistan?traffic_source=KeepReading, Zugriff 16.2.2023
Al Jazeera (21.10.2022): Pakistan election commission disqualifies former PM Imran Khan, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/21/pakistan-election-commission-disqualifies-former-pm-imran-khan, Zugriff 2.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.html, Zugriff 6.4.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, herunterzuladen unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 20.3.2023
BBC (22.12.2022): Pakistan: Imran Khan’s high-stakes election gamble, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-64062905, Zugriff 31.3.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 20.3.2022
CNN (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts – as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysis-intl-hnk/index.html, Zugriff 31.3.2023
CNN (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/index.html, Zugriff 31.3.2023
CNN (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan's economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 31.3.2023
Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid 'severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 20.3.2023
Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up-here, Zugriff 20.3.2023
Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/, Zugriff 20.3.2023
EB - Encyclopedia Britannica (29.3.2023): Pakistan, Government and society, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 29.3.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.3.2023
Geo News (12.3.2023): ECP postpones by-polls for 37 National Assembly seats, https://www.geo.tv/latest/475913-ecp-postpones-by-polls-on-37-na-seats, Zugriff 31.3.2023
Geo News (18.3.2022): PTI workers stage violent protest, enter Sindh House in Islamabad by force, https://www.geo.tv/latest/406016-pti-workers-protest-outside-sindh-house-with-lotas, Zugriff 20.3.2023
Guardian - The Guardian (18.3.2023): Court cancels Imran Khan’s arrest warrant after clashes in Pakistan capital, https://www.theguardian.com/world/2023/mar/18/pakistani-police-enter-imran-khan-home-court, Zugriff 31.3.2023
HRW - Human Rights Watch (21.3.2023): Drop Overbroad Terrorism Charges, https://www.hrw.org/news/2023/03/21/pakistan-drop-overbroad-terrorism-charges Zugriff 31.3.2023
HRW - Human Rights Watch (16.3.2022): Pakistan’s No-Confidence Vote Should Respect Democratic Process, https://www.hrw.org/news/2022/03/16/pakistans-no-confidence-vote-should-respect-democratic-process, Zugriff 20.3.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 2.2.2023
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 2.2.2023
ICG - International Crisis Group (14.2.2022): Women and Peacebuilding in Pakistan’s North West, https://www.crisisgroup.org/asia/south-asia/pakistan/women-and-peacebuilding-pakistans-north-west, Zugriff 20.3.2023
ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore, https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore/, Zugriff 18.3.2023
ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2021): Five years later, Panama Papers still having a big impact, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/five-years-later-panama-papers-still-having-a-big-impact/ , Zugriff 20.3.2023
Indian Express (13.3.2023): Pak Election Commission suspends elections for 37 parliament seats, https://indianexpress.com/article/pakistan/pak-election-commission-suspends-elections-for-37-parliament-seats-8492821/, Zugriff 31.3.2023
Jacobin (11.10.2022): After Imran Khan’s Ouster, Pakistan Is Going Through an Unprecedented Political Crisis https://jacobin.com/2022/11/imran-khan-pakistan-military-generals-political-crisis-assassination, Zugriff 31.3.2023
OF - Observer Research Foundation (5.1.2023): Pakistan: From Annus Horribilis into Annus Miserabilis – I, https://www.orfonline.org/expert-speak/pakistan-from-annus-horribilis-into-annus-miserabilis-i/, Zugriff 31.3.2023
OF - Observer Research Foundation (15.9.2021): Tehrik-E-Labbaik Pakistan: The New Face of Barelvi Activism, https://www.orfonline.org/research/tehrik-e-labbaik-pakistan-the-new-face-of-barelvi-activism/, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023
Reuters (20.3.2023): Pakistan police arrest dozens of Imran Khan supporters, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/pakistan-police-arrest-dozens-supporters-former-pm-imran-khan-2023-03-20/, Zugriff 31.3.2023
TET - The Express Tribune (14.3.2023): Supporters 'ring' Imran as police seeks arrest, https://tribune.com.pk/story/2406032/supporters-ring-imran-as-police-seeks-arrest, Zugriff 1.4.2023
TET - The Express Tribune (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 19.3.2023
TET - The Express Tribune (7.4.2022): Constitution reigns supreme, https://tribune.com.pk/story/2351375/constitution-reigns-supreme; Zugriff 19.3.2023
TET - The Express Tribune (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune.com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker, Zugriff 19.3.2023
TET - The Express Tribune (3.4.2022b): NA dissolved on a day of high drama, https://tribune.com.pk/story/2350823/na-dissolved-on-a-day-of-high-drama, Zugriff 19.3.2023
TI - Transparency International (31.1.2023b): CPI 2022 for Asia Pacific: Basic freedoms restricted as anti-corruption efforts neglected, https://www.transparency.org/en/news/cpi-2022-asia-pacific-basic-freedoms-restricted-anti-corruption-efforts-neglected, Zugriff 23.3.2023
TNI - The News International (12.3.2023): In pursuant to court orders, ECP puts off by-elections on 37 NA seats,https://www.thenews.com.pk/latest/1049273-in-pursuant-to-court-orders-ecp-postpones-by-elections-on-37-na-seats, Zugriff 31.3.2023
TNI - The News International (10.2.2023): Court ‘upholds’ NA speaker’s decision on resignations of PTI MNAs, https://www.thenews.com.pk/latest/1039397-court-upholds-na-speakers-decision-on-resignations-of-pti-mnas, Zugriff 16.2.2023
TNI - The International News (21.10.2022): ECP finds Imran Khan guilty, disqualifies him in Toshakhana reference, https://www.thenews.com.pk/latest/1002069-imran-khan-toshakhana-decision, Zugriff 2.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
VB - Verbindungsbeamtin des BMI für Pakistan [Österreich] (21.4.2022): Pakistan: Neuer pakistanischer Innenminister; E-Mail
Zeit-Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 19.3.2023
Zeit-Online (3.4.2022): Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen, Zugriff 19.3.2023
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 12.04.2023
Hintergrund - Allgemeine Entwicklungen im Bezug auf Terrorismus
Mit Ausnahme des Jahres 2013 zeigte sich ein kontinuierlicher Rückgang terroristischer Anschläge von 2009 bis ins Jahr 2020. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021).
Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021).
Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).
Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023).
Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023).
Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021
Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023).
Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023).
Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022).
Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr 2022. Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023).
Reaktion der Sicherheitskräfte
Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021).
2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023).
Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023).
Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022).
In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img1is.jpg
PIPS 11.1.2023
Regionale Konzentration der Anschlagszahlen
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023).
Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023).
Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img2is.jpg
PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz
Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022).
Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge
Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021).
Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).
Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023
Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img3is.jpg
PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023
Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023).
Für den Zeitraum vom 1.-22. März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023).
Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus
Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand 22. März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).
Grenzübergriffe
Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).
2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)
Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023).
Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle
Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023).
Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022).
CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img4is.jpg
Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img5is.jpg
Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D.
Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020).Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2023,Zugriff 18.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023
ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.3.2023
Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 18.3.2023
AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022
Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023
Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023
WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023
Punjab und Islamabad
Letzte Änderung: 12.04.2023
Punjab
Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).
Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021).
Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023).
Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021).
Mit Stand 22. März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).
Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022).
CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022).
Islamabad
Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021).
In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023).
CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote [Anm.: keine Zuordnung der Todesopfer zur Art des Vorfalls] (CRSS 2.2.2023).
Quellen:
CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023
CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022
EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023
Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2022
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.1.2023
WION - WION News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023
Rechtsschutz, Justizwesen
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs "Council of Islamic Ideology" jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020; vgl. BS 23.2.2022).
Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht bzw. High Court in jeder Provinz (sowie im Islamabad Capital Territory) und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte, zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem dienen sie als Aufsichts- und Kontrollorgan für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß der Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Er fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den sogenannten Hudood-Ordinances von 1979, die eine v.a. für Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act von 2006 in Teilen etwas entschärft wurden (ÖB 12.2020; vgl. FJA 2015). Gilgit-Baltistan sowie Azad Jammu und Kaschmir haben nominell unabhängige Justizsysteme (FH 2022).
Die Systeme der Zivil-, Straf- und Familiengerichte sehen ein faires und ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren vor, die Unschuldsvermutung, das Kreuzverhör und die Berufung. Einzelpersonen können auch gegen Entscheidungen des FSC Berufung bei der "Shariat Appellate Bench" des Supreme Courts einlegen, wobei der Supreme Court noch eine weitere Berufung zulassen kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts, von Gerichtswegen muss allerdings nur bei Verbrechen, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht, ein Anwalt zur Verfügung gestellt werden. In solchen Fällen wird der Anwalt auch öffentlich finanziert. Im Allgemeinen muss in den unteren Gerichten der Angklagte allerdings selbst für den Anwalt aufkommen, in den Oberen kann ein öffentlich finanzierter zur Verfügung gestellt werden. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den Oberen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden allerdings, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen (USDOS 20.3.2023).
Die Justiz (v.a. die oberen Gerichte) versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken – auch mit bei Regierung und Armee bisweilen unpopulären Urteilen (AA 8.8.2022; vgl. TET 26.7.2022). Gleichzeitig sieht sie sich weiterhin starkem Einfluss der Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung ausgesetzt (AA 8.8.2022). Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, unterliegt diese laut NGOs und Rechtsexperten häufig externen Einflüssen, wie z.B. der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemiefällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, weil sie Selbstjustiz befürchten. Außerdem unterliegen Gerichte der unteren Instanzen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch dem prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 20.3.2023). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 8.8.2022). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 2022). Auch das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz, welches auf eine britische Bestimmung aus der Kolonialzeit zurückgeht, wird oftmals gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 12.1.2023).
Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem, darunter auch solche, dass Gerichtsbedienstete Zahlungen für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren verlangten. Gerichte der unteren Instanzen werden als korrupt angesehen, während die Oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. In den Medien wurde jedoch auch hierbei der Vorwurf einer Einflussnahme durch die Sicherheitsbehörden auf Richter dieser Gerichte thematisiert (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient - Tausende Verfahren sind teils Jahrzehnte lang anhängig. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen ebenfalls nachteilige Auswirkungen (AA 8.8.2022). Der enorme Rückstau an Fällen bei niederen wie höheren Gerichten untergräbt das Recht sowohl auf einen wirksamen Rechtsmittelanspruch als auch auf ein faires und öffentliches Verfahren. Veraltete Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, ein mangelhaftes Fallmanagement und eine unzureichende juristische Ausbildung führen zu Verzögerungen in Zivil- und Strafverfahren. Laut der Law and Justice Commission of Pakistan waren mit Stand 31. Juli 2022 2,1 Millionen Fälle anhängig, während allein im Jahr 2021 4,1 Millionen neue Fälle vor Gericht gekommen sind (USDOS 20.3.2023).
Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 8.8.2022). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, BS 23.2.2022). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 8.8.2022). Das World Justice Project reiht Pakistan 2022 auf Platz 129 von 140 teilnehmenden Staaten (WJP 2022).
Am 24. Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau als Richterin am Supreme Court ernannt. Laut dem deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist dies ein Meilenstein für die traditionell konservative und von Männern dominierte Justiz im Land. Allerdings wurde die Bestellung wiederholt kritisiert, z.B. durch die pakistanische Anwaltskammer (BAMF 1.7.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration. Pakistan – Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 1.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069671/country_report_2022_PAK.pdf, Zugriff 1.2.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071945.html, Zugriff 1.2.2023
FJA - Federal Judicial Academy [Pakistan] (2015): The Judicial System of Pakistan, 4. Auflage, https://www.supremecourt.gov.pk/downloads_judgements/all_downloads/Judicial_System_of_Pakistan/thejudicialsystemofPakistan.pdf. Zugriff 1.2.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html, Zugriff 1.2.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 1.2.2023
TET - The Express Tribune (26.7.2022): Pakistan’s judicial system. The judiciary’s role in the evolution of Pakistan’s democracy has been invaluable, https://tribune.com.pk/story/2367756/pakistans-judicial-system, Zugriff 1.2.2023
UKHO - UK Home Office [Vereinigtes Königreich] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 1.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
WJP - World Justice Project (2022): WJP Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2022/Pakistan/, Zugriff 1.2.2023
Informelle Rechtsprechung und islamisch geprägte Rechtsnormen
Letzte Änderung: 12.04.2023
In ländlichen Gebieten Pakistans bestehen auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen. So spielt in von Paschtunen bewohnten Teilen des Landes, vor allem in den ehemaligen Federally Administered Tribal Areas (FATA), der für diese Volksgruppe maßgebliche Rechts- und Ehrenkodex Paschtunwali eine bedeutende Rolle. Dieser wird bei Unrechtsfällen vom Vergeltungsgedanken sowie vom zentralen Wert der Ehre bestimmt. Streitigkeiten werden dort auf Basis des Paschtunwali von Stammesräten bzw. -gerichten (Jirgas) entschieden (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, EB 6.1.2023). Erklärtes Ziel der pakistanischen Bundesregierung ist es, die ehemaligen Stammesgebiete vollständig in das staatliche Rechtssystem einzugliedern. Der Aufbau funktionierender staatlicher Strukturen steht jedoch noch ganz am Anfang (AA 8.8.2022).
Jirgas sind in Pakistan auch außerhalb paschtunischer Gebiete nach wie vor weit verbreitet, neben den ehemaligen FATA auch in den ländlichen Gebieten von Khyber Pakhtunkhwa, in Belutschistan, im inneren Sindh sowie im südlichen Punjab. Sie wenden neben Stammes- auch Schariarecht an. Diese neben dem formellen Rechtssystem bestehenden ad hoc-Gerichte führen u.a. zu einem Rechtspluralismus, der Opfer von Verfolgung - insbesondere Frauen - stark benachteiligt. Dies resultiert in oft menschenverachtenden Strafen für Frauen durch Jirgas, wie z.B. angeordnete Vergewaltigungen, Zwangsheiraten, etc. Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es trotz gesetzlichen Verbots verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Neben Stammesgerichten üben in Sindh und Punjab vereinzelt Grundbesitzer zum Teil richterliche Funktionen aus. Ähnliche Systeme existieren auch unter Hindus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, DFAT 25.1.2022).
Der Supreme Court sprach sich bisher mehrmals gegen von Jirgas verhängte Strafen wie die Hergabe von Töchtern als Kompensation für begangenes Unrecht sowie gegen andere verfassungswidrige Praktiken der Stammesräte aus, was deren Fortbestehen allerdings bisher nicht verhindern konnte (ÖB 12.2020). Im Oktober 2021 urteilte der Federal Shariat Court (FSC) ebenso, dass die Übergabe von minderjährigen Mädchen zur Streitbeilegung gegen die Prinzipien des Islams verstößt und mindestens vier islamische Rechtsprinzipien bricht (Dawn 26.10.2021).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht allerdings auch selbst die Anwendung bestimmter islamischer Rechtsprinzipien vor, die z.B. dazu führen, dass in vielen Fällen von Ehrenmorden die Täter sich der Strafverfolgung entziehen können (BAMF 5.2020; vgl. The Diplomat 28.7.2022). So anerkennt das islamische Rechtsprinzip Qisas eine Vergeltung für Mord, Körperverletzung oder Sachbeschädigung durch Gleichwertigkeit; der Grundsatz Diyat erlaubt eine finanzielle Abgeltung dieser Gleichwertigkeit (DFAT 25.1.2022). Demnach können Erben bzw. Nachkommen von Getöteten dem Täter verzeihen (Qisas) und/oder ein Blutgeld als Entschädigung akzeptieren (Diyat) und damit dem Täter einer gerichtlichen Strafverfolgung entziehen. Da dieser z.B. bei Ehrenmorden in der Regel aus dem familiären Umfeld stammt, kann in der Mehrzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass die berechtigen Erben der gütlichen Einigung zustimmen (BAMF 5.2020; vgl. The Diplomat 28.7.2022). Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung der Ehrenmorde verabschiedete das pakistanische Parlament 2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung. Damit ist jedoch keine grundlegende Verbesserung eingetreten (AA 8.8.2022). Trotz der verschiedenen Versuche, diese traditionelle Praxis abzuschaffen, bleibt sie verbreitet (FH 2022). Gerichte sprechen immer wieder aufgrund von Ehrenmorden Verurteilte frei [siehe Kapitel Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken] (BAMF 1.7.2022).
Die 1979 unter der Militärdiktatur proklamierten Hudood-Verordnungen waren Teil einer Islamisierungspolitik Pakistans (France24 20.8.2021). Sie sehen die Anwendung von Strafen des islamischen Rechts für eine Reihe von Vergehen vor. Jedoch war die Strafverfolgung für Ehebruch - Zina - überproportional hoch (ILS 17.6.2021; vgl. DFAT 25.1.2022). 2006 wurden mit dem Frauenschutzgesetz (Woman Protection Law) Ehebruch und Vergewaltigung aus den Hudood-Verordnungen entfernt. Letztere werden weiterhin parallel zum auf britischem Recht basierenden Strafgesetz angewandt, kommen tatsächlich allerdings selten zum Einsatz (France24 20.8.2021). Ehebruch gilt laut Strafgesetzbuch als "Unzucht" und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe und/oder einer Geldstrafe geahndet werden (AA 8.8.2022). Seit der Reform sind die diesbezüglichen Anzeigen zurückgegangen [siehe Kapitel Frauen] (ILS 17.6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 1.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.7.2022): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration. Pakistan – Januar bis Juni 2022, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/Zusammenfassungen/briefingnotes-zf-hj-1-2022-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 7.2.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan. Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 7.2.2023
Dawn (26.10.2021): Federal Shariat Court declares swara as un-Islamic, https://www.dawn.com/news/1654025, Zugriff 6.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023
EB - Encyclopaedia Britannica (6.1.2023): Pashtun people, https://www.britannica.com/topic/Pashtun, Zugriff 30.3.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071945.html, Zugriff 7.2.2023
France 24 (20.8.2021): Sharia law around the world, https://www.france24.com/en/live-news/20210820-sharia-law-around-the-world, Zugriff 7.2.2023
ILS - Islamic Law and Society / Muhammad Zubair Abbasi (17.6.2021): Sexualization of Sharīʿa: Application of Islamic Criminal (Ḥudūd) Laws in Pakistan, https://brill.com/view/journals/ils/aop/article-10.1163-15685195-bja10016/article-10.1163-15685195-bja10016.xml, Zugriff 7.2.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 6.2.2023
The Diplomat (28.7.2022): Honor Killings’ Continue Unabated in Pakistan, https://thediplomat.com/2022/07/honor-killings-continue-unabated-in-pakistan/, Zugriff 16.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA)
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023).
Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 20.3.2023).
Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 20.3.2023).
Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist die Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann. Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 2022). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 8.8.2022).
Auch die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist laut Berichten weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 8.8.2022).
Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 20.3.2023).
Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vgl. Dawn 31.1.2023).
Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA)
Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022).
Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergang von der Präsenz lokaler Sicherheitskräfte zum staatlichen Polizei- und Justizsystem. Dabei sollen auch Partnerschaften mit der lokalen Bevölkerung und anderen Behörden aufgebaut werden (EJ 22.7.2022; vgl. Dawn 23.7.2022). Der Prozess der Einrichtung von Polizeistationen und der Ausbildung der Strafverfolgungsbehörden ist zwar im Gange, geht aber lokalen Berichten zufolge nur sehr langsam voran (PIPS 11.1.2023). Er trifft auch auf grundlegende infrastrukturelle Probleme, wie einen Mangel an Polizisten und Unterkünften. Mit einer Anpassung des Rekrutierungsprozesses sollen Vakanzen gefüllt und auch Bewohner der Stammesgebiete für die Polizei angeworben werden. Außerdem wurde für die Gebiete der "Hard area status" für Zuschüsse bewilligt (TET 3.11.2022).
Laut Polizeiführung konzentriert man sich in den Stammesgebieten auf die Ausbildung, Ausrüstung und das Kommunikationssystem für die Polizei und hat ein Programm zur beschleunigten Umsetzung eingesetzt. Eine Beschleunigung ist noch nicht gelungen, was zu Protesten und zur Forderung der Rücknahme der Zusammenlegung von Seiten lokaler Gruppen führt - eine Forderung, die auch von den Taliban aufgegriffen wurde. Auch nahmen die Angriffe von Terrorgruppen auf die Polizei in den Stammesdistrikten zu (PIPS 11.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
Al Jazeera (2.2.2023): What is behind the rising violent attacks in Pakistan?, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/2/what-is-behind-the-rising-attacks-in-pakistan, Zugriff 9.2.2023
Dawn (23.7.2022): Newly merged KP districts get first-ever policing plans ,https://www.dawn.com/news/1701086, Zugriff 9.2.2023
Dawn (31.1.2023): Death toll from suicide attack on mosque in Peshawar’s Police Lines rises to 100, https://www.dawn.com/news/1734573/death-toll-from-suicide-attack-on-mosque-in-peshawars-police-lines-rises-to-100, Zugriff 9.2.2023
EJ- Embassy of Japan in Pakistan [Japan] (22.7,2022): Khyber Pakhtunkhwa Police launches the first ever Policing Plans for the Seven Newly Merged Districts https://www.pk.emb-japan.go.jp/itpr_ja/11_000001_00350.html, Zugriff 6.2.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 19.1.2023
ISPR - Inter Services Public Relations Pakistan [Pakistan] (11.2.2022): 4th and last cycle of the training to the former personnel of Khasadar Levies by Pakistan Army FC was recently concluded in the tribal districts of Bajaur, Mohmand and Khyber, https://ispr.gov.pk/press-release-detail.php?id=6362, Zugriff 7.2.2023
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
TET - The Express Tribune (7.2.2023): DNA from Peshawar bomber's head, hair matches with body https://tribune.com.pk/story/2399710/dna-from-peshawar-bombers-head-hair-matche s-with-body, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (3.11.2022): K-P takes more steps to bolster police force, https://tribune.com.pk/story/2384410/k-p-takes-more-steps-to-bolster-police-force, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribune.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed, Zugriff 22.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 16.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 16.1.2023
UNDP - United Nation Development Programme (5.12.2022): UNDP supports Khyber Pakhtunkhwa Police to deliver specialized trainings to 2000 police personnel of Merged Districts, https://www.undp.org/pakistan/press-releases/undp-supports-khyber-pakhtunkhwa-police-deliver-specialized-trainings-2000-police-personnel-merged-districts, Zugriff 9.2.2023
UNDP - United Nation Development Programme (5.7.2022): UNDP Support Police Training in Pakistan for Citizen Service Oriented Policing, https://www.undp.org/pakistan/news/undp-support-police-training-pakistan-citizen-service-oriented-policing, Zugriff 8.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 18.8.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 22.1.2023
USIP - United States Institute of Peace [USA]/ U.M. Khan; R.H. Ijaz; S. Saadat (6.4.2021): Extending Constitutional Rights to Pakistan’s Tribal Areas, https://www.usip.org/publications/2021/04/extending-constitutional-rights-pakistans-tribal-areas, Zugriff 12.1.2023
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 12.04.2023
Folter
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in den Gefängnissen gilt als weit verbreitet (AA 8.8.2022; vgl. OMCT 3.2021, HRW 28.8.2022). Es kommt sehr selten zu einer Strafverfolgung von Tätern (AA 8.8.2022). Die Regierung unternimmt wenig, um Strafverfolgungsbehörden für Folter zur Verantwortung zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Folter wird als unvermeidlicher Teil der Strafverfolgung in Pakistan akzeptiert. Die Straflosigkeit kann auf eine Kombination aus soziokultureller Akzeptanz, fehlenden unabhängigen Aufsichts- und Ermittlungsmechanismen, weitreichenden Befugnissen zur Festnahme und Inhaftierung, Verfahrenslücken und unwirksamen Schutzmaßnahmen zurückgeführt werden (OMCT 3.2021; vgl. Dawn 7.8.2022).
Folter ist gemäß pakistanischer Verfassung zwar grundsätzlich verboten und wird seitens der Regierung offiziell verurteilt (AA 8.8.2022). Allerdings enthielt das Strafgesetzbuch keinen speziellen Abschnitt gegen Folter (USDOS 12.4.2022). Im November 2022 trat jedoch nach Unterzeichnung der Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Bill 2022 durch den Präsidenten erstmals ein Verbot von Folter in Kraft. Im August war die Gesetzesvorlage bereits von der Nationalversammlung angenommen worden. Sie kriminalisiert Folter, Vergewaltigung und Todesfälle in Haft (Dawn 2.11.2022; vgl. SenPK 1.11.2022). Das Gesetz ermächtigt die FIA Untersuchungen unter Aufsicht der staatlichen National Human Rights Commission durchzuführen (SenPK 4.11.2022).
Die Polizeiverordnung 2002 sieht bereits Strafen gegen jeden Polizeibeamten vor, der einer Person in seinem Gewahrsam "Gewalt oder Folter" zufügt. Die Vorschrift enthält keine Definition von Folter und erstreckt sich nicht auf andere Beamte. Vom System der unabhängigen Überwachung der Arbeit der Polizei, das in der Verordnung vorgesehen ist, wurden nur einige Beschwerdekommissionen eingerichtet. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme einer Anklage (First Information Report - FIR) aufgrund von Folter unter dieser Verordnung und deren Untersuchung liegt allerdings - in Ermangelung funktionierender Überwachungsstellen - bei der Polizei selbst (OMCT 3.2021).
Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 12.4.2022).
Haft ohne Anklage, nachgewiesene Fälle von staatlichem Verschwindenlassen
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte v.a. in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig Menschenrechtsverletzungen. Enforced Disappearances - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen dabei zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär / Nachrichtendienste, insb. ISI) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022). Die meisten Opfer waren aus Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen FATA oder Belutschistan und wurden für gewöhnlich durch die Sicherheitskräfte oder Geheimdienste incommunicado in Haft gehalten - unter dem Vorwurf des Terrorismus, staatsfeindlicher Aktivitäten, Rebellion oder Spionage (FH 24.2.2022). Bei Verdacht auf Terrorismus ist es den Sicherheitskräften rechtlich möglich, Personen ein Jahr ohne Anklage in Haft zu nehmen. Darüber hinaus verfügt das Militär in Khyber Pakhtunkhwa per Verordnung über die Befugnis, Zivilisten ohne Anklage und Benachrichtigung der Angehörigen festzuhalten (USDOS 12.4.2022).
Für das Jahr 2021 stieg die Zahl der bei der staatlichen Kommission zur Untersuchung von Verschwindenlassen neu angezeigten Fälle auf 1.460 - der dreifache Wert des Vorjahres. Davon betrafen allein 1.095 Fälle Belutschistan. Die Kommission berichtete, dass sie mit Stand 31.12.2021 seit ihrer Errichtung 2011 6.117 aller ihr vorgetragenen Fälle lösen konnte und 2.264 weiterhin anhängig sind. Bei den gelösten Fällen wurden 1.517 Personen in verschiedenen Formen der Haft aufgefunden, 3.257 waren zurückgekehrt und 228 Personen tot aufgespürt worden (HRCP 2022). Menschenrechtsaktivisten hingegen zweifeln an den offiziellen Zahlen. Eine belutschische Partei sprach von insgesamt 5.128 erzwungen verschwundenen Personen bis zum Jahr 2018 für Belutschistan (HRCP 2021). Auch pakistanische Medien gehen davon aus, dass viele Fälle nicht gemeldet werden und die tatsächlichen Zahlen höher sind (TNI 6.8.2022).
Die Internationale Juristenkommission (ICJ) kritisierte die Untersuchungskommission und wirft ihr vor, dass ihr Zugang Straflosigkeit fördert. Die Untersuchungskommission drängt demnach nicht auf ein disziplinäres Vorgehen gegenüber den Behörden, denen Verschwindenlassen nachgewiesen wurde (FH 2022). Staatlicherseits wurden Täter bislang in keinem einzigen Fall angeklagt. Eine Strafverfolgung findet nach wie vor nicht statt. Die bereits im Mai 2021 ins parlamentarische Verfahren eingebrachte Enforced Disappearances Bill, die Verschwindenlassen erstmalig strafrechtlich sanktionieren soll, wird weiterhin verschleppt (AA 8.8.2022). Im November 2021 wurde er durch die Nationalversammlung angenommen, im Juni 2022 wurde er durch Medien als "verschwunden" bezeichnet (TNI 6.8.2022; vgl. Dawn 29.6.2022). Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf nach Änderungen erneut durch die Nationalversammlung angenommen und dem Senat weitergeleitet (Dawn 22.10.2022). Der Gesetzesentwurf sieht einen Abschnitt im Strafgesetz mit einer Definition des Verschwindenlassens, das der internationalen Übereinkunft entspricht, und Haftstrafen bis zu 10 Jahren vor (TNI 6.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
Dawn (2.11.2022): President Arif Alvi signs three bills into law, https://www.dawn.com/news/1718385, Zugriff 13.1.2023
Dawn (22.10.2022): NA again passes bill criminalising enforced disappearances, https://www.dawn.com/news/1716295, Zugriff 13.1.2023
Dawn (7.8.2022): Turning A Blind Eye To Torture, https://www.dawn.com/news/1703708, Zugriff 19.8.2022
Dawn (29.6.2022): Missing persons bill still 'missing', Senate committee told, https://www.dawn.com/news/1697327, Zugriff 19.8.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 19.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023
HRW - Human Rights Watch (23.8.2022): Pakistan: Make Torture a Crime, https://www.hrw.org/news/2022/08/23/pakistan-make-torture-crime, Zugriff 11.1.2023
OMCT - World Organisation Against Torture (3.2021): Criminalising Torture in Pakistan:The Need for an Effective Legal Framework, https://www.omct.org/site-resources/images/Pakistan-report.pdf, Zugriff 13.1.2023
SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] / Gazette of Pakistan (4.11.2022): Act XXVIII of 2022, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, https://senate.gov.pk/uploads/documents/1668401068_542.pdf, Zugriff 13.1.2023
SenPK - Senate of Pakistan [Pakistan] (1.11.2022): Acts of Parliament, The Torture and Custodial Death (Prevention and Punishment) Act, 2022, https://senate.gov.pk/en/acts.php?id=-1catid=186subcatid=285cattitle=Acts%20of%20Parliament, Zugriff 13.1.2023
TNI - The News International (6.8.2022): The state and the disappeared, https://www.thenews.com.pk/print/980015-the-state-and-the-disappeared, Zugriff 13.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 15.8.2022
Korruption
Letzte Änderung: 12.04.2023
Krruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 8.8.2022). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2022 Platz 140 von 180 Ländern ein, in der Bewertungsskala verlor es einen Punkt (TI 31.1.2023a). Der Rang ist allerdings derselbe wie im Jahr 2021 (TI 25.1.2022).
Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch, und auch die Wahlkommission besitzt richterliche Zuständigkeit in Bezug auf Parteienfinanzierung und Steuerabgaben der Abgeordneten. Es herrscht allerdings ein Mangel an Rechenschaftspflicht der Regierung, und Korruption bleibt oft ungestraft. Nur selten kommt es zu Ermittlungen gegen Staatsbedienstete (USDOS 20.3.2023). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021).
2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die "Panama Papers", eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 3.4.2021). Statt im Allgemeinen die rechtlichen Weichen für eine Rechenschaftspflicht zu stellen, beschränkte sich das Vorgehen der nachfolgenden Regierung und die Arbeit des NAB allerdings noch stärker als zuvor großteils auf die Opposition (Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).
Im Oktober 2021 wurden die "Pandora Papers", neuerliche internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten ihrerseits nun die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der Regierung unter Imran Kahn sowie von Militärgenerälen und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Nach dem Regierungswechsel werden allerdings weiterhin verstärkt Korruptionsfälle gegen Mitglieder der nunmehrigen Opposition geführt, seltener gegen Mitglieder der Regierungskoalition. Es wird dabei sichtbar, dass das NAB manchmal Fälle nach Regierungswechseln fallen lässt. Einige bereits laufende Verfahren gegen derzeitige Regierungsmitglieder, z.B. den Premierminister, wurden jedoch weiter geführt (USDOS 20.3.2023).
In der Vergangenheit gab es außerdem Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich gemacht hatten (HRCP 2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/, Zugriff 6.12.2022
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.1.2023
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2052851.html, Zugriff 26.1.2023
HRCP - Human Rights Commission Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 6.12.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043507.html, Zugriff 2.2.2023
ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore, https://www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore/, Zugriff 7.2.2023
ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2021): Five years later, Panama Papers still having a big impact, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/five-years-later-panama-papers-still-having-a-big-impact/, Zugriff 7.2.2023
TI - Transparency International (31.1.2023a): Corruption Perceptions Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022/index/pak, Zugriff 2.2.2023
TI - Transparency International (25.1.2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/pak, Zugriff 21.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 10.12.2022
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html, Zugriff 19.1.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die Menschenrechtslage in Pakistan bleibt schwierig und hat sich im Berichtszeitraum, in den auch ein Regierungswechsel fällt, insgesamt nicht verbessert. Zwar garantieren die pakistanische Verfassung und eine Reihe von Gesetzen fundamentale Bürgerrechte, Menschenrechte und politische Rechte, meist mangelt es jedoch an der Implementierung (AA 8.8.2022).
Der Raum für Zivilgesellschaft und öffentlich-kritische Debatte ist weiter eingeschränkt. Militär und Geheimdienste begrenzen den Aktionsradius von Zivilgesellschaft und Medien. Die öffentliche Thematisierung politisch und religiös sensibler Fragen wird ebenfalls eingeschränkt. Das Militär zwingt Journalisten mit Druck erfolgreich zu Selbstzensur (AA 8.8.2022). Behörden setzen Schikanierungen und gelegentlich auch Verhaftungen gegen Journalisten und andere Vertreter der Zivilgesellschaft ein, die Kritik an Regierung oder deren Maßnahmen üben. Das vage und breit auslegbare Gesetz gegen Volksverhetzung wird oft auch eingesetzt, um politische Widersacher oder Journalisten zu unterdrücken. Es gibt gewalttätige Übergriffe gegen Mitarbeiter von Medien (HRW 12.1.2023).
Politische Parteien können weitgehend frei arbeiten, jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition. Institutionen und Menschen, die Kritik am Militär und am Nachrichtendienst ISI üben, müssen mit Sanktionen rechnen. Zudem nehmen Militär und Nachrichtendienste immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung (AA 8.8.2022). So gingen die Strafverfolgungsbehörden 2021 weiterhin hart gegen Demonstrationen der Bewegung zum Schutz der Paschtunen (Pashtun Tahaffuz Movement, PTM) vor, die sich gegen die Diskriminierung und außergerichtliche Hinrichtung von Paschtunen sowie gegen die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen nach ethnischen Kriterien (Racial Profiling) einsetzt (AI 29.3.2022). Es kommt außerdem immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen. Allerdings hat das Interesse an der Organisation stark nachgelassen. Gegenüber vormaligen Regierungsmitgliedern (auch dem vormaligen Premierminister) gab es seitens der jetzigen Regierung Drohungen hinsichtlich möglicher Strafanzeigen, u.a. wegen Hochverrats. Die Opposition bzw. in Ungnade gefallene Politiker bleiben damit von politisch motivierten Korruptionsermittlungen bedroht [siehe Unterkapitel Politisch motivierte Korruptionsermittlungen im Kapitel Korruption] (AA 8.8.2022).
Die pakistanischen Strafverfolgungsbehörden werden für Menschenrechtsverletzungen wie Haft ohne Anklage und außergerichtliche Tötungen verantwortlich gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. EASO 10.2021). Extralegale Tötungen kommen vor allem in Form von polizeilichen Auseinandersetzungen vor, d.h. bei Zusammenstößen zwischen mutmaßlichen Straftätern, Militanten oder Terroristen und der Polizei oder paramilitärischen Sicherheitskräften. Als Begründung führt die Polizei regelmäßig an, dass die Opfer versuchten, aus dem Polizeigewahrsam zu flüchten, oder bei ihrer Verhaftung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht hätten. 2021 kamen laut der Menschenrechtsorganisation HRCP landesweit 294 Menschen bei "police encounters" ums Leben. In der Regel werden diese Fälle nicht gerichtlich untersucht (AA 8.8.2022; vgl. HRCP 2022, S.31). Die Polizei geht außerdem mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstranten vor (AI 29.3.2022).
Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen ist - trotz des Folterverbots in der Verfassung - weit verbreitet. Die Todesstrafe wird vollstreckt. Seit Dezember 2019 fand jedoch keine Hinrichtung statt. In vielen Fällen beruhen die Todesurteile auf rechtsstaatlich zweifelhaften Verfahren. Willkürliche Festnahmen kommen insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Korruption innerhalb der Polizei vor. Selbst bei offensichtlich unbegründeten Beschuldigungen kann eine lange Inhaftierung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer Haftprüfung kommt. Als Beispiel hierfür dienen die Blasphemie-Fälle. Die Sicherheitsdienste greifen in Fällen mit terroristischem Hintergrund oder in Fällen von Landesverrat auch auf willkürlichen und rechtswidrigen Gewahrsam zurück (AA 8.8.2022).
Unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung begehen Armee und Sicherheitskräfte vor allem in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa regelmäßig menschenrechtsrelevante Verbrechen. Sogenannte "Enforced Disappearances" - das Verschwindenlassen von unliebsamen, v.a. armeekritischen Personen - zählen in diesem Zusammenhang zu den eklatantesten Menschenrechtsverletzungen in Pakistan - auch weil der Staat (v.a. Militär/ Nachrichtendienste) oftmals als Täter auftritt und seiner Schutzverantwortung nicht gerecht wird (AA 8.8.2022, vgl. HRCP 2022). Die Regierung unternahm zwar Schritte, um das Verschwindenlassen strafbar zu machen, doch war Straflosigkeit für dieses Verbrechen weiterhin die Regel [siehe auch Kapitel Folter] (AI 29.3.2022).
Die Regierung unternimmt nur wenig, um Strafverfolgungsbehörden bei Folter und anderen schwerwiegenden Übergriffen zur Rechenschaft zu ziehen (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 12.4.2022).
Gewalt und Missbrauch sowie soziale und religiöse Intoleranz durch militante Organisationen und andere nicht-staatliche Akteure tragen ebenfalls zu Problemen im Menschenrechtsbereich bei (USDOS 12.4.2022). Viele Menschenleben fallen den Anschlägen von islamistischen Militanten zum Opfer. Frauen, religiöse Minderheiten und Transgender waren mit Gewalt, Diskriminierung und Verfolgung konfrontiert, wobei die Behörden es oft verabsäumen, angemessenen Schutz zu bieten (HRW 12.1.2023). Übergriffe bleiben oft ungestraft, was eine Kultur der Straflosigkeit unter den Tätern - ob staatliche oder nicht-staatliche - fördert (USDOS 12.4.2022).
Staatliche Institutionen zum Schutz von Menschenrechten existieren auf Bundes- und Provinzebene. Diese bleiben jedoch schwach, da sie ohne angemessene Ressourcenausstattung operieren und zudem kein Schutz vor staatlicher Einflussnahme gegeben ist. Seit 2015 hat Pakistan eine nicht bei der GANHRI (Vereinigung nationaler Menschenrechtsinstitutionen) akkreditierte National Commission for Human Rights. Sie hat als eine dem pakistanischen Innenministerium zugeordnete Institution nur begrenzte Kapazitäten und verfügt über kein eigenes Budget. Auch die National Commission on the Status of Women, die Frauenrechte in Pakistan stärken soll, sowie die National Commission on the Rights of the Child bleiben in ihren Arbeitsmöglichkeiten stark beschränkt (AA 8.8.2022). Ein eigenständiges Ministerium für Menschenrechte wurde im Jahr 2015 wieder eingerichtet. Die ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Recht, Justiz, Minderheiten und Menschenrechte führen Anhörungen zu einer Reihe von Menschenrechtsproblemen durch (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022
EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 11.12.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html , Zugriff 19.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 14.8.2022
Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 12.04.2023
Pressefreiheit
Pakistan hat einen lebhaften Mediensektor hervorgebracht, der eine weite Bandbreite an Nachrichten und Meinungen widerspiegelt (FH 2022). Die Medienlandschaft ist dementsprechend stark diversifiziert, mit über 100 Fernseh- und 200 Radiostationen sowie einer Vielzahl an Tageszeitungen und Zeitschriften in Englisch, Urdu und verschiedenen Regionalsprachen. Auch Online-Medien nehmen stark zu. Die englischsprachige pakistanische Presse, die in erster Linie von der urbanen Elite konsumiert wird, hat eine lange Tradition der Unabhängigkeit (RSF 2022). Allerdings haben sowohl zivile Behörden als auch das Militär in den letzten Jahren die Freiheit der Medien beschnitten (FH 2022). Die Pressefreiheit war im Jahr 2021 stärker mit Druck und Drohungen konfrontiert als die Jahre zuvor (HRCP 2022).
Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit. Letztere kann jedoch zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam eingeschränkt werden (AA 8.8.2022). Neben diesen verfassungsmäßigen Einschränkungen führen Drohungen, Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur üben (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 8.8.2022, RSF 2022, HRW 12.1.2023).
Zwar leisten Zivilgesellschaft und teils Justiz partiell Widerstand, doch gibt es zahlreiche Berichte über eine Vielzahl von Einzelinterventionen im Medienbereich und gegen einzelne unliebsame Journalisten - seitens Regierungsagenturen, etwa der Medienregulierungsbehörde PEMRA, des Militärs oder nominell unabhängigen Institutionen, wie der Anti-Korruptionsbehörde (AA 8.8.2022).
Da das Militär seine Vereinnahmung der zivilen Institutionen verstärkt hat, ist eine Berichterstattung über die Einflussnahme des Militärs für Journalisten unmöglich (RSF 2022). 2021 gingen die Sicherheitskräfte verstärkt gegen Journalisten vor (AI 29.3.2022). Medien werden von Behörden unter Druck gesetzt, Regierungsinstitutionen oder die Justiz nicht zu kritisieren. Im Jahr 2022 blockierten staatliche Aufsichtsbehörden in mehreren Fällen Kabelbetreiber und Fernsehsender, die kritische Programme ausgestrahlt hatten (HRW 12.1.2023).
Unter dem Vorwand des Schutzes des Journalismus werden immer wieder auch Gesetze dazu verwendet, um Kritik an der Regierung oder dem Heer zu zensieren (RSF 2022). Die vagen und breit auslegbaren Gesetze gegen Volksverhetzung werden ebenso gegen Journalisten eingesetzt (HRW 12.1.2023). Für das Jahr 2021 gibt es wie zuvor Berichte zu Verschwindenlassen sowie zu kurzzeitigen Verhaftungen von Journalisten (HRCP 2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2022).
Angriffe auf Journalisten gehen primär von Extremisten, aber auch regelmäßig von staatlichen Akteuren aus (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2022 wurden mehrere Journalisten Opfer gewalttätiger Attacken (HRW 12.1.2023). Jedes Jahr werden drei bis vier Morde an Journalisten verübt, oft stehen diese in Verbindung zu Korruption oder zum organisierten Verbrechen (RSF 2022). In letzter Zeit haben zwar die Fälle von physischer Gewalt, z.B. Morde oder Mordversuche, stark abgenommen, allerdings bleibt die Zahl von Fällen virtueller Gewalt (Online-Hetzkampagnen, Identitätsdiebstahl, Hacking-Versuche etc.) hoch (AA 8.8.2022).
Privaten Medien, insbesondere lokale, sind zudem auch abhängig von Inseraten des staatlichen Sektors, sodass immer wieder mit Androhungen, diese einzustellen, Einfluss auf die Berichterstattung genommen wird (RSF 2022; vgl. HRCP 2022). Es kommt zu ökonomischen Abhängigkeiten AA 8.8.2022).
Ob die neue Regierung unter der Führung von Shehbaz Sharif, der die Einschränkung der Meinungsfreiheit unter der PTI-Ägide immer scharf kritisiert hatte, mehr Pressefreiheit ermöglichen wird, bleibt abzuwarten (AA 8.8.2022).
Unabhängige Berichterstattung aus Gebieten, in denen sich die pakistanische Armee oder Geheimdienste im Einsatz befinden, wird grundsätzlich stark reglementiert oder unterbunden. Dies gilt besonders für die früheren Stammesgebiete FATA, heute Tribal Districts der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Um im pakistanisch verwalteten Kaschmir zu publizieren, müssen Medieninhaber die Erlaubnis des Kaschmir-Rates und des Ministeriums für Kaschmir-Angelegenheiten einholen. Die Journalisten müssen sich weitgehend auf Informationen verlassen, die von der Regierung und vom Militär bereitgestellt werden. Es gibt Beschränkungen für die Übertragung von Inhalten indischer Medien (USDOS 12.4.2022).
Am World Press Freedom Index 2022 von Reporter ohne Grenzen verschlechtert sich Pakistan auf Rang 157 von 180 untersuchten Ländern. Die Lage wird als „schwierig“ eingeschätzt (AA 8.8.2022; vgl. RSF 2022).
Meinungsfreiheit und soziale Medien
Die Verfassung garantiert den Bürgern, öffentlich Kritik an der Regierung üben zu können, mit den Einschränkungen des Schutzes der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung Pakistans oder zum Schutz des Islam. Gerichtsentscheidungen haben die Verfassung allerdings dahingehend ausgelegt, dass Kritik am Militär und an der Justiz verboten sind (USDOS 12.4.2022). In der Praxis verfügen Pakistanis über die Freiheit, viele Themen diskutieren zu können - auch online (FH 2022). Internet und soziale Medien haben in den vergangenen Jahren weiteren Raum für eine kritische journalistische Debatte geschaffen, welche jedoch zunehmend eingeschränkt wird (AA 8.8.2022).
Die Pakistan Telecommunication Authority (PTA) kann über die Entfernung von Inhalten aus sozialen Medien, die gegen die Interessen des Islams, die Integrität und Sicherheit Pakistans oder gegen die öffentliche Ordnung und Moral verstoßen, ohne Hinzuziehung von Gerichten entscheiden (AA 8.8.2022). Der Prevention of Electronic Crimes Act gibt der PTA eine unkontrollierte Macht, Internetinhalte zu zensurieren. Das breit und vage definierte Mandat zur Zensur umfasst sowohl moralisch verwerfliche Inhalte als auch die Verleumdung von Staat, Justiz oder Militär. In der Praxis geschieht die Zensur willkürlich (FH 2022). Dies führt zur Unterdrückung und Kriminalisierung von freier Meinungsäußerung, kreiert zunehmend auch im Netz ein Klima der Unsicherheit und stärkt Tendenzen zur Selbstzensur (AA 8.8.2022).
Die Regierung schränkt einige sprachliche und symbolische Äußerungen auf der Grundlage der Bestimmungen über Hassreden und Terrorismus ein. Blasphemiegesetze schränken außerdem das Recht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung in Bezug auf Angelegenheiten der Religion und der religiösen Lehre ein [siehe dazu auch Kapitel Religionsfreiheit - Blasphemiegesetze] (USDOS 12.4.2022). Diese wird auch durch Gewaltakte, z.B. durch wütende Mobs eingeschränkt (FH 2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022
FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2085484.html, Zugriff 19.1.2023
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 4.2.2022
RSF - Reporters Sans Frontières (2022): World Press Freedom Index: Pakistan, https://rsf.org/en/country/pakistan Zugriff 6.2.2023
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.8.2022
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Letzte Änderung: 12.04.2023
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die Verfassung gewährleistet, können aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden (AA 8.8.2022). Die Regierung schränkt diese Rechte auch faktisch ein (USDOS 20.3.2023). Dies äußert sich teilweise in der Anordnung von Sicherheitsverwahrung oder durch Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten (AA 8.8.2022).
2021 gab es zahlreiche Berichte zu Zusammenstößen und hartem Vorgehen bei Protesten mit der und durch die Polizei (HRCP 2022). In einer Medienstudie (inkl. soziale Medien) registrierte die pakistanische Menschenrechtsorganisation HRCP 503 Demonstrationen bzw. Protestserien zwischen Jänner 2021 und März 2022, die meisten in Khyber Pakhtunkhwa. Von diesen wurden 273 - 54 Prozent - ohne Reaktion des Staates abgehalten. Bei 80 reagierte der Staat positiv mit Verhandlungen, bei 61 kam es zu Gewalt. In den meisten Fällen ging die Gewalt dabei vom Staat aus. Die Fälle, wo die Gewalt von den Demonstranten ausging, betrafen in erster Linie die Tehreek-e-Labbaik Pakistan, TLP. Die Fälle, in denen die Sicherheitskräfte zu Gewalt griffen, betrafen eher große Demonstrationen, die größeren Städte bzw. Fälle, wo die Demonstranten in die Roten Zonen [Anm. Regierungsviertel] der Hauptstädte marschiert sind (HRCP 2023)
Des Weiteren führt das Versäumnis der Regierung, Angriffe Dritter auf friedliche Demonstranten und Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, faktisch ebenfalls zu Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. So erhält der jährliche Aurat-Frauen-Marsch Drohungen von Extremisten. Er wird zwar von Sicherheitsmaßnahmen begleitet, doch viele Organisationen nehmen aufgrund der direkt gegen sie gerichteten Drohungen nicht mehr teil. Außerdem folgten in den letzten beiden Jahren im Nachhinein Blasphemie-Anzeigen gegen Organisatoren durch extremistische Gruppen (USDOS 20.3.2023). Die Gefahr terroristischer Anschläge schränkt diese Rechte ebenfalls ein, da der Staat nicht immer in der Lage oder willens ist, angemessenen Schutz zu gewähren. Insgesamt bleibt der Raum für eine öffentlich-kritische Debatte weiter eingeschränkt (AA 8.8.2022).
Während einerseits die Vereinigungsfreiheit oft eingeschränkt wird, kommt es andererseits auch zu deren Missbrauch. Illegale militante und extremistische Gruppierungen und gewaltbereite Führungsfiguren setzen ihre Aktivitäten oftmals trotz offiziellen Verbots und aufgrund fehlenden politischen Willens zur Durchsetzung der Verbote fort (AA 8.8.2022).
Das Recht der Arbeitnehmer, Gewerkschaften zu gründen, ist gesetzlich festgelegt und die Verfassung garantiert das Recht auf Kollektivverhandlungen und Streik. Diese Schutzrechte werden allerdings nicht stark durchgesetzt. Ungefähr 70 Prozent der Arbeitskräfte sind im informellen Sektor tätig, wo Gewerkschaften und rechtlicher Schutz minimal sind. Dessen ungeachtet werden regelmäßig Streiks und Arbeiterproteste abhalten. Oft führen diese zu Zusammenstößen mit der Polizei (FH 2022). Auch Berufsverbände, wie die Anwalts- und Ärzteverbände, organisieren sich häufig zu Protesten, um Forderungen durchzusetzen. Der Erfolg ist allerdings meist begrenzt (BS 25.2.2022).
Den Ahmadi-Muslimen wird es im Allgemeinen untersagt, Konferenzen und Versammlungen abzuhalten. Die Regierung wendet in Khyber Pakhtunkhwa die West-Pakistanische Verordnung zur Aufrechterhaltung des Friedens sowie Abschnitt 144 des Strafgesetzbuches aus der Ära der britischen Kolonialherrschaft weniger häufig an. Diese Regeln ermöglichen es den Behörden, die langjährige Praxis der Aussetzung des Versammlungs- und Rederechts in den neu zusammengelegten Gebieten (ehemalige Federally Administered Tribal Areas, FATA) fortzusetzen. Dieses Jahr wurde von mehreren Protesten in den Gebieten berichtet (USDOS 20.3.2023).
Die Behörden stören außerdem weiterhin die Aktivitäten der Pashtun Tahafuz Movement (Pashtun Protection Movement - PTM), die ihre Anhänger gegen die Gewalt in den paschtunischen Gebieten mobilisiert. In der Vergangenheit lösten die Sicherheitsbehörden Demonstrationen auf, verhafteten Teilnehmer und Aktivisten, unterbanden Medienberichterstattung und klagten Führungspersonen und Demonstrationsteilnehmer wegen Staatsgefährdung u.a. vor einem Anti-Terrorismus-Gericht an. Das Militär verdächtigt, Berichten zufolge, die Führung der PTM gegen den Staat zu agieren und Verbindungen zum indischen Geheimdienst zu unterhalten, was die PTM bestreitet (FH 2022). Allerdings hat das Interesse an der inzwischen durch interne Konflikte geschwächten Organisation stark nachgelassen. Dennoch kommt es immer wieder zu Verhaftungen ihrer Führer und exponierter Personen [siehe dazu Kapitel Paschtunen] (AA 8.8.2022).
Opposition
Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Jedoch üben Militär und Geheimdienste Druck auf unliebsame Parteien aus, in der Regel auf die Opposition (AA 8.8.2022). Mehrere große Parteien, zahlreiche kleinere Parteien und Unabhängige nehmen an den Wahlen teil und sind im Parlament und in den Provinzparlamenten vertreten. Die letzten drei nationalen Wahlen haben jeweils zu einem Wechsel von einer Oppositionspartei an die Regierung geführt. Auch stellen Parteien, die auf nationaler Ebene in der Opposition sind, Regierungen auf Provinzebene oder haben in den Provinzparlamenten einen signifikanten Anteil an Sitzen. Allerdings wird derzeit das Militär als mächtiger angesehen als die gewählten Politiker, und als fähig, die Wahlen zu beeinflussen (FH 2022).
Politische Auseinandersetzungen werden mitunter auch mit Gewalt ausgetragen (AA 8.8.2022). Das vage und übermäßig weit gefasste Volksverhetzungsgesetz wird öfters auch gegen politische Gegner eingesetzt (HRW 12.1.2023). Die vormalige Regierung verfolgte eine Tendenz zur selektiven Strafverfolgung von prominenten Oppositionspolitikern (AA 28.9.2021; vgl. HRW 13.1.2022, AA 8.8.2022). Unter der neuen Regierung werden allerdings weiterhin verstärkt Korruptionsfälle gegen Mitglieder der nunmehrigen Opposition geführt, seltener gegen Mitglieder der Regierungskoalition [zu Korruptionsermittlungen gegen Regierung und Opposition siehe auch die Kapitel Politische Lage sowie Korruption] (USDOS 20.3.2023).
In einem Misstrauensvotum gelang es einer Allianz der Opposition Premierminister Imran Khan im April 2022 abzusetzen und den vormaligen Oppositionsführer, Shabaz Sharif, in der Nationalversammlung zum neuen Premierminister zu wählen (Zeit-Online 11.4.2022). Der abgesetzte Premierminister rief die Abgeordneten seiner Partei, der Pakistan Therek-Insaf, PTI, aus Protest zum Rücktritt aus der Nationalversammlung auf (TET 14.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen, um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen [Anm.: zu den weiteren Entwicklungen um die PTI siehe Kap. Politische Lage] (ICG 27.12.2022).
Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem von Imran Khan im Mai 2022 ausgerufenen Oppositionsmarsch auf Islamabad kam es zu rechtsstaatlich fragwürdigen Polizei-Interventionen und temporären Verhaftungen von Oppositionsanhängern - vor allem der PTI (AA 8.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, Zugriff 22.1.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 20.3.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/country/pakistan/freedom-world/2022, Zugriff 22.1.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2023): A Year of Protests The Right to Peaceful Assembly in 2021–22, An HRCP media monitoring report, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2023-A-year-of-protests-The-right-to-freedom-of-peaceful-assembly-from-2021-to-2022.pdf, Zugriff 30.3.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.3.2023
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085484.html, Zugriff 1.2.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.1.2023
ICG - International Crisis Group (27.12.2022): A Change of Command and Political Contestation in Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2084842.html, Zugriff 2.2.2023
TET - The Express Tribune (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune.com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na, Zugriff 19.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
Zeit-Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif, Zugriff 19.1.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die Todesstrafe wird in Pakistan im Prinzip vollstreckt. Ein 2008 eingesetztes Moratorium auf die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Jahr 2015 als Folge des Terrorangriffs auf die Army Public School in Peshawar, bei dem 2014 ca. 150 Schüler ums Leben gekommen sind, aufgehoben. Nach Schätzungen von pakistanischen Menschenrechtsorganisationen - der Staat veröffentlicht keine offizielle Statistik - wurden seit Aufhebung des Moratoriums über 500 Menschen hingerichtet. Die Zahl der Hinrichtungen war allerdings bereits von 2015 bis 2019 stark rückläufig (AA 8.8.2022). Im Jahr 2020 wurden schließlich zum ersten Mal seit der Wiederaufnahme der Vollstreckung der Todesstrafe keine Hinrichtungen gemeldet (AI 4.2021; vgl. HRCP 2022, AA 8.8.2022). Auch im Jahr 2021 fanden keine Hinrichtungen statt (DFAT 25.1.2022; vgl. AI 5.2022, CCDPW o.D., HRCP 2022, AA 8.8.2022).
Weiterhin werden allerdings Todesurteile ausgesprochen (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 geht die NGO Human Rights Commission of Pakistan aufgrund von Presseberichten von mindestens 125 Todesurteilen aus. Dies stellt einen weiteren Rückgang gegenüber den mindestens 177 vom Jahr 2020 dar (HRCP 2022). Im Jahr 2019 sind es noch 578 Todesurteile gewesen (HRCP 2021). Amnesty International hingegen geht für das Jahr 2021 von 129 neuen Todesurteilen aus, was demnach einen starken Anstieg gegenüber ihren Daten des Vorjahres (49 Todesurteile) darstellt. Nach Einschätzung von Amnesty International könnte dies mit einer Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren zusammenhängen, die im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie ins Stocken gerieten (AI 5.2022). Die Gesamtzahl der zum Tode Verurteilten in pakistanischen Gefängnissen lag Ende 2021 bei ca. 3.800-4.200 (AA 8.8.2022; vgl. AI 5.2022).
Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt sind, welche mit der Todesstrafe sanktioniert werden können (USDOS 12.4.2022). Diese kann bei 27 verschiedenen Straftatbeständen verhängt werden, darunter Blasphemie, Mord, Spionage, Vergewaltigung und terroristischer Anschlag mit Todesfolge. Der unter Todesstrafe gestellte Tatbestandskatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen der "most serious crimes" hinaus, den auch Pakistan ratifiziert hat. Außerdem passieren auch in Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird, immer wieder schwere Justizirrtümer, und grundlegende Verfahrensrechte der Angeklagten werden schwer missachtet. Urteile werden mitunter ausschließlich aufgrund von Geständnissen verhängt, wobei davon auszugehen ist, dass diese immer wieder auch durch Folter oder Misshandlung in Polizeigewahrsam erzwungen werden. Zum Tode Verurteilten stehen als Rechtsmittel der normale gerichtliche Instanzenweg bis zum Supreme Court und anschließend die Möglichkeit eines Gnadengesuchs an den Staatspräsidenten offen. Seit Aufhebung des Moratoriums hat der Staatspräsident nach Kenntnis des Deutschen Auswärtigen Amts jedoch in keinem Fall einem Gnadengesuch stattgegeben (AA 8.8.2022). Zahlreiche Todesstrafen werden allerdings in Berufungsverfahren aufgehoben (DFAT 25.1.2022).
Es besteht die Gefahr, dass Personen, die gemäß völkerrechtlich für Pakistan bindender Verträge zwingend von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen sind, dennoch zum Tode verurteilt und auch hingerichtet werden. Dies gilt etwa für Minderjährige oder Menschen mit geistigen Behinderungen (AA 8.8.2022). Das staatliche Recht verbietet ebenfalls die Anwendung der Todesstrafe für Minderjährige, dennoch verurteilen Gerichte Minderjährige nach dem Anti-Terrorismus-Gesetz zum Tode. Dabei erschwert die unzuverlässige Dokumentation die Bestimmung des Alters möglicher Minderjähriger (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2021 wandelte der Supreme Court die Todesstrafe für drei Personen um, bei denen schwere geistige (psychosoziale) Behinderungen diagnostiziert worden waren, und verbot die Anwendung der Todesstrafe bei Personen, die nicht über die geistigen Fähigkeiten verfügen, um die Gründe für das verhängte Todesurteil zu verstehen (AI 5.2022). Das Urteil ist wegweisend, inwieweit es Präzedenzcharakter hat, bleibt abzuwarten (AA 8.8.2022). Bereits kurz danach wurden einige Todesurteile psychisch kranker Häftlinge in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (DFAT 25.1.2022).
Das pakistanische Strafgesetzbuch sieht in § 295c selbst bei unbeabsichtigter Beleidigung des Propheten Mohammed die Todesstrafe vor. Diese wurde bislang zwar verhängt, jedoch noch nie für Blasphemie vollstreckt, sondern häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben. Nach divergierenden Angaben von Menschenrechtsaktivisten sollen mit Stand Juni 2022 zwischen 30 und 80 aufgrund von Blasphemie zum Tode Verurteilte auf die Vollstreckung ihres Urteils warten (AA 8.8.2022). In den letzten Jahren wurden auch einige Todesurteile aufgrund blasphemischer Inhalte in Nachrichten in den sozialen Medien, wie Facebook und WhatsApp ausgesprochen (The Guardian 19.1.2022).
Eine Abschaffung der Todesstrafe ist aufgrund der überwältigenden Unterstützung für die Todesstrafe in der Bevölkerung auch längerfristig unrealistisch (AA 8.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AI - Amnesty International (5.2022): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 25.10.2022
AI - Amnesty International (4.2021): Amnesty International Global Report, Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 7.11.2022
CCDPW - Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (o.D.): Cornell Database Results Pakistan, https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=56, Zugriff 7.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022
The Guardian (19.1.2022): Woman sentenced to death in Pakistan over ‘blasphemous’ WhatsApp activity, https://www.theguardian.com/world/2022/jan/19/pakistan-woman-aneeqa-ateeq-sentenced-to-death-blasphemous-whatsapp-messages, Zugriff 7.11.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.11.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 5.12.2021
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 1.8.2022
Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 12.04.2023
Laut der Volkszählung im Jahr 2017 sind 96 Prozent der ca. 210 Millionen Einwohner Pakistans sunnitische oder schiitische Muslime (USDOS 2.6.2022). Dem Zensus zufolge sind weiters Hindus mit 1,73 Prozent der Bevölkerung die größte religiöse Minderheit, gefolgt von Christen mit 1,27 Prozent. Ahmadis stellen offiziell einen Anteil von 0,09 Prozent (PBS o.D.). Gemäß Verfassung sind Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadis keine Muslime, obwohl sie sich selbst als solche sehen. Viele Ahmadis boykottierten die Volkszählung, Vertreter der Glaubensgemeinschaft schätzen ihre Anzahl auf 500.000 - 600.000. Vertreter einiger Minderheitenreligionen vermuten, dass ihre jeweilige Anhängerzahl im Zensus unterrepräsentiert ist, da die Festlegung der Anzahl der Minderheitensitze sich an den Bevölkerungszahlen orientiert (USDOS 2.6.2022; vgl. ACCORD 3.2021). Schließlich entfallen 0,3 Prozent auf weitere religiöse Gruppen, wie Zoroastrier, Bahai, Sikhs, Buddhisten, Kalasha, Kihal und Jainisten (USDOS 2.6.2022).
Laut Vertretern religiöser Minderheiten erlaubt die Regierung den meisten organisierten religiösen Gruppen, Gebetsstätten zu errichten und ihre Geistlichen auszubilden. Ahmadis jedoch verweigern die lokalen Behörden regelmäßig die notwendigen Baubewilligungen für Gebetshäuser. Offizielle Restriktionen diesbezüglich gibt es nicht, abgesehen davon, dass sie ihre Gebetshäuser nicht Moscheen nennen dürfen (USDOS 2.6.2022).
Die pakistanische Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und hält fest, dass alle Gesetze in Einklang mit den Prinzipien des Islams zu bringen sind und keine Gesetze verabschiedet werden dürfen, die diesen zuwiderlaufen. Die Verfassung hält allerdings fest, dass diese Vorgaben nicht das Personenstandsrecht sowie die Staatsbürgerschaft von Nicht-Muslimen beeinträchtigen dürfen. Zur Prüfung von Gesetzen und Urteilen in Bezug auf ihre Konformität mit islamischen Prinzipien ist in der Verfassung das Federal Shariat Court und für Empfehlungen an den Gesetzgeber der Council of Islamic Ideology vorgesehen. Per Verfassung sind in der Nationalversammlung, im Senat und den Provinzversammlungen Sitze für nicht-muslimische Abgeordnete reserviert (USDOS 2.6.2022). Außerdem wurden in allen Provinzen Ministerien zur Wahrung der Rechte der Minderheiten eingerichtet (AA 8.8.2022). Das für religiöse Minderheiten zuständige Ministerium für religiöse Angelegenheiten und interreligiöse Harmonie konzentriert sich hauptsächlich auf muslimische Angelegenheiten und bietet keinen effektiven Schutz für die Minderheitenrechte, unterstützt aber auch religiöse Minderheiten und deren Einrichtungen finanziell (UKHO 2.2021).
Die Regierung hat im Mai 2020 die Schaffung einer National Commission for Minorities beschlossen. Die Kommission umfasst Mitglieder einiger Minderheiten, u.a. Hindus, Christen und Sikhs. Sie ist allerdings nicht unabhängig und hält weder besondere Kompetenzen und Entscheidungsgewalten inne, noch - da sie per Dekret ohne Parlamentsbeteiligung konstituiert wurde - die vom Supreme Court geforderte gesetzliche Grundlage (AA 8.8.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten für Religionsfreiheit bemängeln die begrenzten Kompetenzen sowie den Ausschluss der Ahmadis aus der Kommission. Letztere müssten - ihrer eigenen Auffassung nach - zuerst ihren Status als Nicht-Muslime anerkennen, um teilhaben zu können. Die Kommission ist im Ministerium für Religiöse Angelegenheiten verortet (USDOS 2.6.2022).
Grundsätzlich garantiert die Verfassung jedem Bürger das Recht, sich zu seiner Religion zu bekennen, sie auszuüben und diese zu propagieren (USDOS 2.6.2022). Die gesellschaftliche Realität sieht anders aus (AA 8.8.2022). Mitglieder von religiösen Minderheiten werden regelmäßig Opfer religiös motivierter Übergriffe, die vor allem von sunnitisch-extremistischen Gruppierungen verübt oder veranlasst werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). So sind religiöse Minderheiten eines der erklärten Hauptziele von Anschlägen islamistischer militanter Gruppen (HRW 13.1.2022). Aktivisten der schiitischen Gemeinschaft berichten außerdem von gezielten Tötungen an Personen schiitischen Glaubens sowie Fällen von Verschwindenlassen (USDOS 12.4.2022). Für das Jahr 2021 verzeichnete das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei terroristische Anschläge auf die schiitische Religionsgemeinde mit insgesamt 13 Toten und einen gezielten Anschlag auf die Sikh-Gemeinde mit einem Toten (PIPS 4.1.2022). USCIRF wertet zusätzlich für 2021 die gezielte Tötung zweier Ahmadis sowie die Tötung eines Hindu-Journalisten als religiös motivierte Morde (USCIRF 4.2022). Im Jahr 2022 forderte im März ein Großanschlag auf eine schiitische Moschee in Peshawar durch den IS mindestens 56 Menschenleben (AP 5.3.2022). Der IS bekannte sich ebenfalls zu einer gezielten Tötung im Mai 2022, der zwei Sikhs zum Opfer fielen (NDTV 15.5.2022). Im Jänner 2022 wurde ein christlicher Priester Opfer einer gezielten Tötung durch unbekannte Täter (USCIRF 8.2022).
Radikal-islamistische Gruppierungen stellen nicht die einzige Gefahr für religiöse Minderheiten dar. Diese sehen sich zusätzlich einer existenziellen Bedrohung durch Anschuldigungen wegen Verstoßes gegen Religionsstraftaten, wie "Prophetenbeleidigung" oder Gotteslästerung bzw. Blasphemie ausgesetzt, die auffallend häufig gegen Angehörige religiöser Minderheiten vorgebracht werden (BAMF 5.2020; vgl. USDOS 2.6.2022). Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen z.B. Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben" - ein Straftatbestand nach dem pakistanischen Strafgesetzbuch (HRW 13.1.2022). Das Strafgesetzbuch sieht bei Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. Diese wurde für Blasphemie bislang jedoch noch nie vollstreckt und häufig durch ein höherrangiges Gericht aufgehoben (AA 8.8.2022).
Die zumeist haltlosen Anschuldigungen haben allerdings nicht nur strafrechtliche Verfolgung und teilweise jahrelange schuldlose Inhaftierung zur Konsequenz, sondern werden auch zum Anlass genommen, Menschenmengen gegen die Beschuldigten oder deren religiöse Gemeinschaft zu mobilisieren (BAMF 5.2020; vgl. AA 8.8.2022, USDOS 2.6.2022). Ein gewöhnlicher Disput kann für Mitglieder der Minderheitenreligionen das Risiko einer Anschuldigung der Blasphemie bergen, die zu Strafverfolgung und Mobgewalt führen kann (FH 2022). Religiöse Minderheiten, wie Christen, Hindus und Ahmadis sind somit mit gelegentlichen Ausbrüchen von Mobgewalt konfrontiert (USDOS 12.4.2022).
Die Blasphemiegesetze und ihr Missbrauch durch religiöse Fanatiker beschränken auch die Meinungsfreiheit von Muslimen (FH 24.2.2022). Fälle von Mob-Gewalt nach Blasphemievorwürfen betreffen auch Muslime (Al Jazeera 13.2.2022; vgl. PIPS 4.1.2022). Ebenso akzeptiert die Gesellschaft Abfall (Apostasie) vom Islam in keiner Weise, obwohl das Gesetz selbst nicht die Freiheit einschränkt, seine Religion zu wechseln. Personen, die sich vom Islam abwenden, vertreten dies in aller Regel nicht öffentlich (AA 8.8.2022). Eine Konversion vom Islam kann in einer Strafverfolgung unter den Blasphemiegesetzen oder in familiärer oder gesellschaftlicher Gewalt münden (DFAT 25.1.2022). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz bleibt damit ein ernstes Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. HRCP 2021, AI 7.4.2021). Für das Jahr 2021 verzeichnete PIPS sieben Vorfälle religiös-motivierter Mobgewalt in Pakistan. Diese forderten zwei Tote, darunter ein Ahmadi. Vier Vorfälle betrafen Mobgewalt nach Blasphemievorwürfen. Bei zwei Gewaltakten wurden Hindu-Tempel beschädigt (PIPS 4.1.2022).
In Hinblick auf die gesellschaftliche Gewalt gegen religiöse Minderheiten berichten NGOs, dass Behörden oft darin versagen, bei derartigen Vorfällen einzugreifen - aus Angst vor Vergeltung oder aufgrund eines mangelnden Personalstandes. Für Täter gibt es häufig aufgrund einer mangelhaften Strafverfolgung, Bestechung oder Drucks auf die Opfer keine rechtlichen Konsequenzen. Die Regierung setzt jedoch einige Schritte, um religiöse Minderheiten zu schützen. Verschiedene Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertreter der Religionsgemeinden berichten, dass die Regierung die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit an religiösen Orten der Minderheiten verstärkt hat. Zu bestimmten Zeitpunkten, unter anderem während religiöser Feiertage oder als Antwort auf Bedrohungslagen erhöht die Polizei außerdem die Sicherheitsmaßnahmen in Abstimmung mit den Religionsführern. Im Juli 2021 richtete eine Justizkommission für Minderheitenfragen eine landesweite Spezialeinheit der Polizei zum Schutz der Minderheiten und ihrer Religionsstätten ein. Auch Provinzregierungen ergreifen spezifische Schutzmaßnahmen, wie die Einsetzung einer Spezialeinheit zum Schutz der Minderheiten in jeder Provinz. Die Regierung setzt ihren Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus, der auch konfessionell motivierten Extremismus und Hassreden berücksichtigt, fort. Außerdem werden Militär- und Strafverfolgungsoperationen zur Bekämpfung des Terrorismus durchgeführt (USDOS 2.6.2022).
Im sozialen und staatlichen Bereich sehen sich Minderheiten mit Diskriminierungen in unterschiedlichen Ausmaßen konfrontiert, wobei Ahmadis am stärksten betroffen sind (USDOS 2.6.2022). Die Benachteiligung religiöser Minderheiten im Bildungswesen, in der Wirtschaft und im Berufsleben bleibt weit verbreitet. Geschätzte 80 Prozent der pakistanischen Minderheitenbevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 8.8.2022).
Gemäß Verfassung dürfen Personen bei der Anstellung im öffentlichen Dienst nicht aufgrund ihrer Religion diskriminiert werden. Im öffentlichen Dienst gilt außerdem eine Minimumquote von 5 Prozent für Minderheiten. Laut dem Supreme Court und Vertretern der Minderheiten wird diese Quote oft nicht erreicht (USDOS 2.6.2022). Nach Regierungsangaben liegt die tatsächlich erreichte Quote bei 2,8 Prozent (UKHO 2.2021). Die meisten religiösen Minderheiten berichten von Diskriminierungen bei Anstellungen und Beförderungen im öffentlichen Dienst sowie bei der Aufnahme an Hochschulen. Auch im Militärdienst gibt es zwar keine offiziellen Hürden für einen Aufstieg und es gibt einige wenige christliche Generäle, Ahmadis steigen nur selten in einen höheren Dienstgrad als Oberst auf und werden nicht mit höheren Positionen betraut (USDOS 2.6.2022). Minderheiten sind besonders in den Streitkräften, der Polizei und der Judikative stark unterrepräsentiert (AA 8.8.2022).
Außerdem gibt es Fälle von Entführungen mit Zwangsverheiratungen und Zwangskonversionen zum Islam sowie Vergewaltigungen von christlichen und hinduistischen Mädchen und Frauen (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, FH 24.2.2022, HRCP 2022). Die Zahl an Entführungen soll in die Hunderte gehen und besonders Minderheiten betreffen, da sie aufgrund ihrer marginalen ökonomischen Lage ungeschützter sind und ihre Konversion zum Islam als religiös wünschenswert gesehen wird (DFAT 25.1.2022).
Vertreter der Minderheiten berichten, dass die Regierung bei der Anwendung der Gesetze zur Sicherstellung der Minderheitenrechte sowie der Durchsetzung der Schutzregelungen für Minderheiten auf Bundes- und Provinzebene inkonsequent ist. Folglich ist auch der Schutz vor gesellschaftlicher Diskriminierung inkonsequent. Der volle rechtliche Rahmen für den Minderheitenschutz ist unklar. Während das Ministerium für Recht und Justiz offiziell für die Gewährleistung der gesetzlichen Rechte aller Bürger verantwortlich ist, übernimmt das Ministerium für Menschenrechte in der Praxis weiterhin die Hauptverantwortung für den Schutz der Rechte religiöser Minderheiten. Die National Commission on Human Rights (NCHR) ist mit der Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen beauftragt, sie hat aber wenig Macht zur Durchsetzung ihrer Forderungen und Empfehlungen (USDOS 2.6.2022). Die Ständigen Ausschüsse des Senats und der Nationalversammlung für Minderheiten und für Menschenrechte halten Anhörungen ab (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation (3.2021): Pakistan: Religious Minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047750/ACCORD-Pakistan-Religious-Minorities-March-2021.pdf, Zugriff 1.12.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): Pakistan 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048601.html, 10.2.2022
Al Jazeera (13.2.2022): Pakistan mob lynches man over blasphemy allegation: Police, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/13/man-lynched-by-mob-over-blasphemy-allegation-in-pakistan-police, Zugriff 6.3.2022
AP - Associated Press News (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327, Zugriff 6.11.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 10.11.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 1.12.2022
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2021): State of Human Rights in 2020, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_removed.pdf, Zugriff 26.1.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.1.2022
NDTV - New Delhi Television (15.5.2022): Two Members Of Sikh Community Shot Dead By Terrorists In Pakistan, https://www.ndtv.com/world-news/two-members-of-the-sikh-community-shot-dead-in-pakistan-2977544, Zugriff 1.12.2022
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.11.2022
PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (2.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Christians and Christian converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046017/Country_information_and_guidance_Christian_and_Christian_converts__Pakistan__February_2021.pdf, Zugriff 12.2.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (8.2022): Country Update: Pakistan; Religious Freedom in Pakistan in 2022, Brief report on religious freedom (covering first half of 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077153/2022+Pakistan+Country+Update.pdf, Zugriff 24.11.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (4.2022): 2022 Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071907/2022+Pakistan.pdf, Zugriff 24.11.2022
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 20.7.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 22.7.2022
Ahmadis
Letzte Änderung: 12.04.2023
Beim letzten Zensus von 2017 registrierten sich aufgerundet 192.000 Menschen als Ahmadis. Offiziell machen Ahmadis damit 0,09 Prozent der pakistanischen Bevölkerung aus (PBS o.D.). Quellen zufolge boykottierten viele Ahmadis den Zensus, da sie sich nicht als Muslime registrieren lassen durften. Außerdem wird berichtet, dass sich viele Ahmadis öffentlich nicht als solche zu erkennen geben aus Sorge vor Repressalien (UKHO 9.2021). Es gibt somit keine verlässlichen Statistiken zur Anzahl der Ahmadis in Pakistan. Die Schätzungen über die Anzahl der Anhänger der Ahmadiya Muslim Jamaat, der Hauptströmung dieses Glaubens, reichen von 500.000 bis 5 Millionen Mitglieder. Die Mitgliederzahl der kleineren Lahore-Gruppe [Anmerkung: Ahmadiya Anjuman Ischaʽat-i-Islam Lahore] wird auf rund 5.000 bis 10.000 Anhänger geschätzt. Das Zentrum der Ahmadis in Pakistan befindet sich in Rabwah, offiziell Chenab Nagar benannt. Ungefähr 90 bis 95 Prozent der Einwohner der Stadt, circa 60.000 bis 70.000 Menschen, sind Ahmadis. Weitere Siedlungszentren der Ahmadis befinden sich in Sialkot, Quetta, Multan, Rawalpindi, Karatschi, Lahore und Faisalabad, sowie weiters Peschawar, Khewra, Sarghoda, Bhalwal, Shahpur und Gujaranwala (UKHO 9.2021; vgl. AA 8.8.2022).
Die Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft wird von Gesetzes wegen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Dies wurde Verfassungsgrundsatz durch die Änderung der Verfassung 1974. Den Ahmadis wird zwar vom Gesetz der Status einer religiösen Minderheit eingeräumt, gleichzeitig ist es ihnen aber ausdrücklich und unter Strafandrohung verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten (AA 8.8.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Dieses Verbot ist seit 1984 im Pakistanischen Strafgesetzbuch (§ 298b und 298c PPC) niedergelegt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert. Dieser Abschnitt des Strafgesetzes wird gemeinhin auch "Anti-Ahmadiyya Gesetze" genannt. Damit ist es für Ahmadis unter anderem auch strafbar, ihren Glauben als Islam und ihre Gebetshäuser als Moscheen zu bezeichnen, die traditionellen islamischen Grußformeln und den traditionellen muslimischen Aufruf zum Gebet zu benutzen oder öffentlich aus dem Koran zu zitieren. Kernelemente ihrer Glaubensausübung sind somit kriminalisiert. An sich ist der Besitz von Ahmadi Literatur nicht verboten, jedoch der Verkauf und die Veröffentlichung (UKHO 9.2021; vgl. USCIRF 8.2022). Außerdem gibt es Berichte, wonach die Sicherheitsbehörden fallweise das Anti-Terror-Gesetz verwenden, um Ahmadi-Literatur als Hassschriften zu kriminalisieren. Bei einem Vorgehen nach diesem Gesetz sind auch die Rechte der Beschuldigten eingeschränkt (UKHO 9.2021).
Das Gesetz verlangt von gewählten muslimischen Volksvertretern einen Schwur, der bekräftigt, dass Mohammed der letzte Prophet des Islams ist. Da Ahmadis an weitere Propheten nach Mohammed glauben, verwehrt ihnen dieses Gesetz die Bekleidung dieser Ämter (USDOS 2.6.2022). Da sie sich gleichzeitig selbst als Muslime verstehen, kandidieren sie nicht für die Listenplätze der Parteien für nicht-muslimische Minderheiten und sind somit nicht im Parlament vertreten (AA 8.8.2022).
Im Reisepass wird die Religionszugehörigkeit durch die National Database and Registration Authority (NADRA) angegeben (USDOS 2.6.2022). Hingegen ist sie im Personalausweis (Computerized National Identity Card / CNIC) nicht angegeben (USDOS 12.5.2021). Allerdings muss auch bei Beantragung der CNIC die eigene Religion registriert werden. Alle Personen, die sich als Muslime verzeichnen lassen wollen, müssen eine Deklaration unterschreiben, in der sie auf den Glauben schwören, dass Mohammed der letzte Prophet ist, sie den Gründer der Ahmadiyya-Religion als falschen Propheten verurteilen und Ahmadis als Nicht-Muslime bezeichnen (USDOS 2.6.2022). Es wird als Religionszugehörigkeit „Ahmadi“ im Pass angegeben, wenn der Antragsteller sich weigert, den Schwur zu unterzeichnen (USDOS 20.3.2023). Registrieren sie sich hingegen als Ahmadis müssen sie einen Schwur unterzeichnen, dass sie nicht Muslime sind (UKHO 9.2021). Der Personalausweis ist für alle Staatsbürger über 18 verpflichtend und wird unter anderem für Wahlen und Pensionsauszahlungen benötigt. Derselbe Vorgang ist für die Zulassung an einem College oder einer Universität notwendig. Viele Ahmadis boykottieren Wahlen (USDOS 2.6.2022). Zum einen aus Protest, da dieser Vorgang notwendig ist, um wählen zu können (USDOS 12.5.2021). Zum anderen aus Furcht vor Bedrohungen, da Personen, die sich als Ahmadis registrieren, auf einer eigenen Wählerliste geführt werden (USDOS 2.6.2022). Viele Ahmadis unterzeichnen aber auch aus Sorge vor Benachteiligungen im Beruf den Schwur um als Muslime eingetragen zu werden. Ebenso gibt es Berichte von Fällen, wo die Erklärung nicht abgegeben wurde und trotzdem ein Pass ausgestellt worden ist. Auf älteren Pässen ist die Religionszugehörigkeit nicht angegeben (UKHO 9.2021). Ahmadis treffen außerdem auf Schwierigkeiten bei der behördlichen Registrierung ihrer Ehen, da sie diese nicht als Muslime registrieren lassen dürfen (USDOS 2.6.2022).
Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft sind ein Hauptziel der Strafverfolgungen nach den Blasphemiegesetzen (HRW 12.1.2023). In der Regel bringen islamistische Gruppierungen Strafverfahren gegen Ahmadis in Gang. Die Blasphemie-Gesetzgebung wird benutzt, um die Angehörigen der Ahmadi-Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben. Oft geht es um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Es besteht außerdem immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie erweitert wird (AA 8.8.2022). Bei Ahmadis kommt die Strafverfolgung durch die oben erläuterten "Anti-Ahmadiyya Gesetze" hinzu. Militante Gruppen und die islamistische politische Partei Tehreek-e-Labbaik (TLP) beschuldigen dabei Ahmadis, sich "als Muslime auszugeben", was ein Vergehen nach dem Strafgesetz ist (HRW 12.1.2023).
Von den mindestens 84 Blasphemie-Anzeigen des Jahres 2021 betrafen laut der NGO Commission on Social Justice (CSJ) 25 Ahmadis. Insgesamt betrafen 33 Prozent der seit Beginn der strengen Anwendung der Blasphemiegesetze im Jahr 1987 bis inklusive 2021 von der CSJ registrierten 1.949 Blasphemieanzeigen Ahmadis (CSJ 2.2022). Von 2019 bis einschließlich 2021 waren laut Berichten der Ahmadis 61 Ahmadis von Anklagen im Rahmen der Blasphemie-Gesetze betroffen (USDOS 2.6.2022). Laut Eigenangaben wurden allein 2021 über 100 Anzeigen gegen sie aus verschiedenen religiösen Gründen erstattet, darunter Vorwürfe wie Blasphemie, "sich als Muslime ausgeben" oder das Predigen ihres Glaubens (HRCP 2022). Ebenfalls nach Eigenangaben der Ahmadiyya befinden sich mit Stand 31. März 2022 sieben Ahmadis aus religiösen Gründen in Haft (AA 8.8.2022).
Die korrekten Vorgehensweisen und Beweisstandards werden in Blasphemiefällen sowohl von Polizei als auch erstinstanzlichen Gerichten nicht durchgängig eingehalten (UKHO 9.2021). In der Berufungsinstanz wird der Strafvorwurf häufig abgeändert, sodass die für Blasphemie vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird (AA 8.8.2022). Blasphemie-Vorwürfe werden jedoch immer wieder auch zum Anlass oder Vorwand für Mob-Gewalt oder Mordanschläge genommen (AA 8.8.2022; vgl. FH 2022). Von den insgesamt mindestens 84 Personen, die seit 1987 laut den Aufzeichnungen von CSJ nach Vorwürfen der Blasphemie oder Apostasie getötet wurden, waren 14 Ahmadis (CSJ 2.2022).
Diese Gesetze tragen auch zur gesellschaftlichen Diskriminierung der Ahmadis in Pakistan bei, die häufig auch von staatlichen Vertretern unterstützt wird (USCIRF 8.2022). Eine objektiv meinungsbildende Auseinandersetzung mit der Gemeinschaft kommt im öffentlichen Diskurs nicht vor. Vielmehr wird eine gegen Ahmadis gerichtete Rhetorik in sozialen und Printmedien, bei Versammlungen oder Freitagsgebeten sowie im Alltag auf Plakaten verbreitet (BAMF 5.2020; vgl. USCIRF 8.2022). Außerdem werden wirtschaftliche Ausgrenzungskampagnen von einigen muslimischen Klerikern forciert, die dazu aufrufen, Geschäfte von Ahmadis zu boykottieren (UKHO 9.2021; vgl. USCIRF 8.2022). Ahmadis berichten von weitverbreiteten sozialen Belästigungen und Diskriminierungen, darunter auch physischen Angriffen, Zerstörung von Häusern oder Drohungen mit dem Ziel, den Arbeitsplatz oder den Wohnort zu verlassen. Laut NGOs schränkt die Regierung Werbung oder Ansprachen, die zu Gewalt gegen Ahmadis aufrufen, nicht ein (USDOS 2.6.2022). Oft benutzen fanatische Kleriker, Politiker oder Parteien die Blasphemie- oder Anti-Ahmadiyya-Gesetze als Ausgangspunkt für Demonstrationen. In Ansprachen wird dabei auch zu Gewalt aufgestachelt (USCIRF 8.2022).
Im Jahr 2020 kam es zu einer merkbaren Zunahme an rhetorischen Entgleisungen - bis hin zu Mordaufrufen - gegenüber Anhängern der Ahmadiyya, auch von hochrangigen Regierungsmitgliedern (AA 28.9.2021). So war unter anderem der Beschluss Ahmadis aus der Nationalen Kommission für Minderheiten auszunehmen von einer Welle an Hassreden gegen Ahmadis begleitet. Die Provinzversammlung des Punjabs verabschiedete eine Resolution, die verlangte, dass Ahmadis erst in eine solche Kommission aufgenommen werden sollten, wenn ihre Führer öffentlich erklärten, dass sie keine Muslime seien. Mehrere hochrangige [damalige] Regierungsmitglieder forderten öffentlich dasselbe (USDOS 12.5.2021). Auch das gesamte Jahr 2021 über hielten islamische Organisationen weiterhin gegen Ahmadis gerichtete Versammlungen und Protestzüge ab (USDOS 2.6.2022).
Seit Jahrzehnten kommt es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft und Schändungen ihrer religiösen Stätten und Friedhöfe (AA 8.8.2022). Für das Jahr 2021 berichten Ahmadis, dass 15 Gebetsstätten und 121 Gräber durch Mobs entweiht wurden, in einigen Fällen auch unter Mitwirkung der Behörden (USCIRF 4.2022; vgl. AI 29.3.2022, BAMF 5.7.2021). Für das erste Halbjahr 2022 berichten Vertreter der Ahmadis von der Beschädigung von zwei Gebetshäusern und 170 Gräbern (USCIRF 8.2022). Die Polizei ist im Allgemeinen zögerlich beim Schutz der Ahmadis. Es gibt Berichte über Vorfälle, wo die lokale Polizei in falsche Anklagen gegen Ahmadis, in die Entfernung islamischer Symbole oder die Konfiszierung von Ahmadi Glaubensstätten involviert war. Außerdem zögern Ahmadis oft, Vorfälle der Polizei zu melden, aus Angst vor einer Anzeige aufgrund der Anti-Ahmadi- oder Blasphemiegesetze (UKHO 9.2021). Ahmadis werden außerdem Opfer von radikal-sunnitischem Terrorismus (AA 8.8.2022).
Laut der NGO HRCP wurden 2021 drei Angehörige der Ahmadiyya gezielt getötet, Berichten zufolge aus religiösen Gründen (HRCP 2022). Im ersten Halbjahr 2022 wurde von einem Ahmadi als Opfer einer gezielten Tötung berichtet (USCIRF 8.2022). Im August 2022 wurde in Rabwah im Zuge einer Anfeindung ein weiterer Ahmadi getötet (Reuters 12.8.2022). Allgemein kommt es nach Erkenntnissen des Deutschen Auswärtigen Amts allerdings in Rabwah nur selten zu schweren Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya (AA 8.8.2022). Das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS verzeichnet ebenfalls zwei religiös motivierte Morde an Ahamdis für das Jahr 2022 sowie einen Toten, der selbst kein Ahmadi war, doch bei einem Schussattentat auf die Arztpraxis eines Ahmadis getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2023 wurde im Februar ein Mord an einem Ahmadi berichtet (AAJ 20.2.2023).
Jede lokale Ahmadi-Gemeinschaft führt eine Liste ihrer Mitglieder (UKHO 9.2021). Es ist möglich und kommt gelegentlich vor, dass ein Nicht-Ahmadi-Muslim Ahmadi-Muslim wird. Es gibt keine besondere Zeremonie, die mit dem Übertritt in die Ahmadi-Gemeinschaft verbunden ist, aber ein Verfahren. Dabei erhält die Person ein Baiat-Formular (Initiationsformular), das zur Genehmigung die Hierarchie der Führung der Ahmadiyya durchläuft. Da die pakistanischen Gesetze Konversionen behindern, ist es nicht mehr möglich, das Verfahren in Pakistan akribisch zu befolgen (VB 3.10.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf, 9.12.2021
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Pakistan 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070227.html , Zugriff 2.9.2022
AAJ - AAJ News (20.2.2023): Man murders Ahmadi doctor, then kills himself in Gujrat, https://www.aajenglish.tv/news/30312878, Zugriff 22.3.2023
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.7.2021). Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 9.12.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2020): Länderreport 24 Pakistan, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-24-pakistan.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 10.12.2021
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 18.8.2022
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Pakistan, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/pakistan, Zugriff 13.1.2023
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066474.html, Zugriff 19.10.2022
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.11.2022
PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023
Reuters (12.8.2022): Man from Ahmadi minority stabbed to death in Pakistan, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/man-ahmadi-minority-stabbed-death-pakistan-2022-08-12/
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf, Zugriff 10.12.2021
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (8.2022): Country Update: Pakistan; Religious Freedom in Pakistan in 2022, Brief report on religious freedom (covering first half of 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077153/2022+Pakistan+Country+Update.pdf, Zugriff 24.11.2022
USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): 2022 Annual report on religious freedom (covering 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071907/2022+Pakistan.pdf, Zugriff 24.11.2022
USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, Zugriff 22.3.2023
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 20.7.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051590.html, Zugriff am 10.11.2022
VB - Verbindungsbeamter des BMI für Islamabad [Österreich] (3.10.2020): Übertritt eines Moslems zur Ahmadiya-Gemeinschaft, Auskunft per E-Mail
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 12.04.2023
Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 2022). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - aufgrund von Sicherheitsbedenken - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes "No-Objection-Certificate" notwendig (USDOS 12.4.2022). Innerhalb sensibler Gebiete ist die Bewegungsfreiheit auch durch Checkpoints eingeschränkt (HRCP 2022). In den Wochen vor und während der Gedenkfeierlichkeiten zum schiitischen Trauermonat Muharram werden außerdem die Bewegungs- und Reisefreiheit sowie die Aktivitäten von gelisteten Klerikern unterschiedlicher Sekten eingeschränkt, denen Aufwiegelung von konfessionell motivierten Spannungen vorgeworfen wird. Es wird angegeben, damit Gewalt vermeiden zu wollen (USDOS 2.6.2022).
Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 2022). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 12.4.2022; vgl. DFAT 25.1.2022). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle Andersdenkender eingesetzt (FH 2022). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022).
Regierungsangestellte und Studenten müssen laut Richtlinien vor Reisen ins Ausland ein sogenanntes No-Objection-Certificate einholen, doch von Studenten wird dies selten tatsächlich verlangt (USDOS 12.4.2022).
Ausweichmöglichkeiten
Interne Migration ist weit verbreitet und üblich. Große Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung und bieten für jene Menschen eine gewisse Anonymität, die vor Gewalt durch nicht-staatliche Akteure fliehen (DFAT 25.1.2022; vgl. AA 8.8.2022). Es gibt zahlreiche große Städte mit einer Bevölkerungsgröße von 1 bis 16 Millionen. Karatschi ist die zwölftgrößte Stadt der Welt und ethnisch besonders divers (UKHO 6.2020).
Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 8.8.2022). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Diese können in der Einschätzung des britischen Innenministeriums je nach individuellen Umständen eine Ausweichmöglichkeit ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 8.8.2022).
Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie für ihre Gegner sichtbar sind (AA 8.8.2022). Rabwah erlaubt damit einen größeren Grad an Freiheit, doch durch die große Anzahl an Ahmadis ist sie auch ein Ziel für ihre Gegner (UKHO 9.2021). Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 8.8.2022). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glaubensauslegung allerdings gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021).
Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 8.8.2022).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 8.8.2022). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, tribalen und/oder ethnischen Netzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022).
Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden. Die Hauptbahnroute verläuft mehr als 1.600 Kilometer quer durchs Land von Karatschi nach Peschawar, via Lahore und Rawalpindi. Eine weitere Hauptbahnlinie verläuft nordwestlich von Sukkur nach Quetta. Die Hauptflughäfen sind Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Quetta und Peschawar (EB 6.1.2023; vgl. UKHO 6.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2022
EB - Encyclopedia Britannica (6.1.2023): Pakistan, Economy, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Labour-and-taxation, Zugriff 12.1.2023
FH - Freedom House (2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071945.html, Zugriff 11.1.2023
HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (2022): State of Human Rights in 2021, https://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2022-State-of-human-rights-in-2021.pdf, Zugriff 2.9.2022
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2022): Country Policy and Information Note Pakistan: Hazaras, https://www.ecoi.net/en/file/local/2076103/Country_policy_and_information_note_Hazaras__Pakistan__July_2022.pdf, Zugriff 11.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 2.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Shia Muslims, https://www.ecoi.net/en/file/local/2055925/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 3.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 2.1.2023
USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2073961.html, Zugriff 3.8.2022
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/en/document/2071127.html, Zugriff 3.8.2022
Registrierungswesen
Letzte Änderung: 12.04.2023
Ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert nicht, und es ist kein zentrales Personenstandsregister vorhanden. Es gibt keine zentralen Informations- oder Fahndungsregister, nur regionale in den jeweiligen Provinzen sowie Bundesbehörden - und auch diese werden unvollständig bestückt. Haftbefehle werden nur eingetragen, wenn ausdrücklich erbeten, was oftmals nicht geschieht. Es gibt ein Datensystem der Bundespolizei FIA, worin ebenfalls Personen aufgenommen werden können, die bei der Ausreise überprüft oder festgenommen werden sollen (AA 8.8.2022).
Identitätskarten (NIC) sind verpflichtend vorzuweisen, um Dokumente (z.B. Führerschein, Reisepass) zu erhalten, ein Bankkonto zu eröffnen, sich als Wähler registrieren zu lassen, Wohnungen zu kaufen oder einer legalen Anstellung nachzugehen. Identitätskarten werden allen Bürgern ab dem 18. Lebensjahr auf Antrag ausgestellt. Die für die Ausstellung zuständige Behörde ist die National Database and Registration Authority (NADRA). Beim Registrierungsprozess werden auch Daten wie die Religionszugehörigkeit sowie die permanente und temporäre Adresse erhoben. Die Computerised National Identity Cards (CNIC) sollen allmählich durch die Smart National Identity Card (SNIC) ersetzt werden. Derzeit sind beide gültig (DFAT 25.1.2022). 95 Prozent aller erwachsenen Pakistani sind laut Angaben der NADRA mit den Identitätskarten registriert (BRG 11.2.2022). 2022 berichteten Medien allerdings, dass in mehreren Tausend Fällen ausländische Staatsbürger - überwiegend Afghanen - durch Betrug eine CNIC erlangen konnten (BRG 14.10.2022; vgl. Samaa TV 11.10.2022, Dawn 20.12.2022).
Für im Ausland lebende pakistanische Staatsbürger ist es möglich, bei der NADRA online eine "National Identity Card for Overseas Pakistanis" zu beantragen (DFAT 25.1.2022; vgl. NADRA o.D.a).
Unter-18-Jährige können eine Juvenile Card beantragen (NADRA o.D.b). Geburten können bei der NADRA oder den dafür zuständigen lokalen Behörden der Provinzregierungen, meist sind dies Union Councils in Kooperation mit der NADRA, registriert und dementsprechend Geburtsurkunden ausgestellt werden (CSC 1.2021). Spitäler stellen automatisch Geburtsurkunden für die bei ihnen geborenen Kinder aus. Außerhalb der Spitäler gibt es keinen automatischen Geburtenregistrierungsprozess, und es gibt keine zentrale Datenbank. UNICEF schätzte 2019, dass 60 Millionen Kinder in Pakistan nicht registriert sind (DFAT 25.1.2022). Der Demographic and Health Survey 2017-18 ergab, dass 57,8 Prozent aller Unter-5-Jährigen nicht registriert sind (UniB 16.7.2021).
Die Proof of Registration Card (PoR), der Identitätsnachweis der circa 1,4 Millionen durch Pakistan registrierten afghanischen Flüchtlinge, wird ebenfalls durch die NADRA ausgestellt. Über-5-Jährige erhalten eine eigene Karte, Unter-5-Jährige werden bei den Eltern vermerkt. Im Rahmen des DRIVE-Programms führt die NADRA mit Unterstützung des UNHCR eine aktualisierte Registrierung durch und stellt dabei allen PoR-Karten Besitzern neue, biometrische Smartcards aus (TRAFIG 31.8.2021; vgl. UNHCR 14.1.2022a).
Die Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh sowie das Hauptstadtterritorium Islamabad haben ein System für die Registrierung von Mietern, Hotelgästen bzw. temporären Bewohnern. Die Mieterregistrierung ist verpflichtend und findet auf der lokalen Polizeistation statt (IRB 23.1.2018; vgl. UKHO 6.2020, PKM o.D.). Zweck dieser "Information of Temporary Residents Acts" ist es, die Möglichkeiten für Terroristen, Wohnungen, Hotelzimmer und Unterkünfte zu mieten, zu vermindern. Bei Mietverträgen ist es die Pflicht des Mieters oder Vermieters, der Polizei zusammen mit dem Mietvertrag vollständige Angaben über den Mieter zu machen. Hotels und Hostels sind verpflichtet, Informationen über ihre Gäste für die Polizei jederzeit einsehbar zu halten. Nach Razzien wurden wegen einer Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften mitunter Strafen verhängt. Insgesamt wird das Mietermeldesystem allerdings nicht breit umgesetzt, und nur wenige Personen registrieren ihre Mietübereinkünfte bei den Behörden (IRB 23.1.2018). Die Einführung der verpflichtenden Meldung bei der Polizei und die Androhung hoher Strafen hat allerdings z.B. dazu geführt, dass Immobilienbesitzer im Punjab und in Islamabad zögerlich wurden, an Afghanen zu vermieten. Verstärkt wurde dies, nachdem durch den Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus Untersuchungen gegen die pakistanischen Hausbesitzer durchgeführt wurden (TRAFIG 31.8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
BRG - Biometrics Research Group, Inc. / BiometricUpdate.com (14.10.2022): NADRA cracks down on suspect IDs, collects biometrics from relatives https://www.biometricupdate.com/202210/nadra-cracks-down-on-suspect-ids-collects-biometrics-from-relatives, Zugriff 11.1.2023
BRG - Biometrics Research Group, Inc. / BiometricUpdate.com (11.2.2022): NADRA goes all out for handling complaints, https://www.biometricupdate.com/202202/nadra-goes-all-out-for-handling-complaints, Zugriff 22.2.2022
CSC - Consortium for Street Children (1.2021): Pakistan - Legal Identity, https://www.streetchildren.org/legal-atlas/map/pakistan/legal-identity/can-a-child-obtain-retroactive-or-replacement-birth-registration-documents/, Zugriff 11.1.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2022
Dawn (20.12.2022): CNICs and security, https://www.dawn.com/news/1727332, Zugriff 11.1.2023
IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (23.1.2018): Pakistan: Tenant registration systems, including implementation; whether authorities share information on tenant registration (2015-December 2017), https://www.refworld.org/docid/5aa8d84a7.html, Zugriff 22.2.2022
NADRA - National Database and Registration Authority [Pakistan] (o.D.a): National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP), https://www.nadra.gov.pk/identity/identity-nicop/, Zugriff 11.1.2023
NADRA - National Database and Registration Authority [Pakistan] (o.D.b): Juvenile Card (JV), https://www.nadra.gov.pk/identity/identity-jvc/, Zugriff 11.1.2023
Punjab Police Khidmat Markaz [Pakistan] (o.D.): Our Services - Tenants Registration, https://pkm.punjab.gov.pk/public/app/our_services?id=i, Zugriff 11.1.2023
Samaa TV (11.10.2022): NADRA launches probe after 8,000 foreigners found holding fake Pakistani nationality, https://www.samaaenglish.tv/news/40019063, Zugriff 11.1.2023
TRAFIG - Transnational Figurations of Displacement (31.8.2021): Figurations of Displacement in and beyond Pakistan: Empirical findings and reflections on protracted displacement and translocal connections of Afghans, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/TRAFIG%20Working%20Paper%20No%207%20-%20Pakistan.pdf, Zugriff 11.1.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 11.1.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (14.1.2022a): Pakistan - Country Factsheet (January 2022), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/90451, Zugriff 24.2.2022
UniB - University of Birmingham / Idris Iffat (16.7.2021): Increasing birth registration for children of marginalised groups in Pakistan, https://opendocs.ids.ac.uk/opendocs/bitstream/handle/20.500.12413/16747/988_Increasing_birth_registration_for_children_from_marginalised_groups_in_Pakistan.pdf?sequence=1isAllowed=y, Zugriff 11.1.2023
IDPs und Flüchtlinge
Grundversorgung
Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Letzte Änderung: 12.04.2023
Allgemeine Wirtschaftsleistung
Pakistan weist eine gemischte Wirtschaft auf, in der Firmen in staatlichem Eigentum für einen großen Anteil des Bruttoinlandsprodukts (BIP) verantwortlich sind. Früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt, hat sich die Wirtschaft deutlich diversifiziert. Der Handels- und Dienstleistungssektor ist stark gewachsen und trägt heute den größten Anteil an der Wirtschaftsleistung. Die Landwirtschaft trägt noch zu einem Fünftel zum BIP bei (EB 30.1.2023). Sie bleibt aber die größte Deviseneinnahmequelle (PBS o.D.). Handwerk und Produktion machen ebenfalls einen hohen Anteil des BIP aus. Der Handel hat sich zu einem der wichtigsten Sektoren der pakistanischen Wirtschaft entwickelt und beschäftigt einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte. Der Anteil der Finanzdienstleistungen am BIP ist gering, doch stark steigend. Eine wichtige Einnahmequelle sind die Rücküberweisungen von Auslandspakistanis. Die Wirtschaftsleistung schneidet im Vergleich mit vielen anderen Entwicklungsländern gut ab, und Pakistan konnte die letzten Jahrzehnte eine solide Wachstumsrate vorweisen. Gleichzeitig ist die Bevölkerung stark angewachsen, sodass die Wirtschaftsleistung pro Kopf trotz des realen Wirtschaftswachstums nur langsam gestiegen ist (EB 30.1.2023). Außerdem weist Pakistan einen sehr großen informellen Wirtschaftssektor auf, dessen Wirtschaftsgröße geschätzt nochmals halb so groß ist, wie das offizielle BIP. Diese Größe stellt eine Herausforderung für die Planbarkeit von Maßnahmen und für Steuereinnahmen dar (BS 25.2.2022).
Zu Beginn des Geschäftsjahres 2023 befand sich die pakistanische Wirtschaft in einer überfälligen Anpassung, da sie sich von den Auswirkungen von COVID-19 erholte. Unterstützt durch eine akkommodierende Wirtschaftspolitik [Anmerkung: hohes Geldmengenwachstum, niedrige Zinssätze], wuchs die Wirtschaft im Geschäftsjahr 2022 um 6 Prozent. Die starke Inlandsnachfrage in Verbindung mit dem geringen Produktivitätswachstum, den hohen Weltmarktpreisen für Rohstoffe und der weltweiten Konjunkturabschwächung trugen zu erheblichen außenwirtschaftlichen Ungleichgewichten bei (WB 7.10.2022). Pakistan befindet sich derzeit in einer Zahlungsbilanzkrise. Dies verringert die Devisenbestände und belastet den Wert der Rupie. Die Zentralbank des Landes hat ihren Leitzins auf 17 Prozent angehoben, um die jährliche Verbraucherinflation von fast 28 Prozent einzudämmen. Die Flutkatastrophe vom Sommer 2022 hat außerdem zu enormen Kosten für Wiederaufbau und Hilfsleistungen geführt, was den Staatshaushalt zusätzlich belastet. Die Weltbank schätzt, dass zur Bewältigung der Schäden und Verluste mindestens 16 Milliarden US-Dollar benötigt werden [siehe hierfür auch das Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022"] (CNN 2.2.2023). Bei einer UN-Konferenz wurde von internationalen Gebern mehr als neun Milliarden US-Dollar zur Unterstützung der Bewältigung der Schäden zugesagt (Tagesschau 9.1.2023).
Arbeitsmarkt
Pakistan verfügt laut Schätzung der International Organization for Migration (IOM) über 63 Millionen Arbeitskräfte (IOM 30.3.2021). Laut pakistanischem Finanzministerium stieg die Zahl der Erwerbsbevölkerung von 65,5 Millionen im Jahr 2017-18 auf 71,76 Millionen im Jahr 2020-21; die Zahl der Erwerbstätigen im gleichen Zeitraum von 61,71 Millionen auf 67,25 Millionen (MoF 9.6.2022). Geschätzt 64 Prozent der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt (BS 25.2.2022). Das Durchschnittsalter beträgt 22 Jahre, die Bevölkerung wächst jedes Jahr um etwa 2 Prozent. Jährlich streben etwa sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt (BMZ o.D.). Das Land steht damit vor der Herausforderung, seiner Bevölkerung berufliche Möglichkeiten zu bieten (BS 25.2.2022).
Landwirtschaft und Fischerei stellen den größten Anteil am Arbeitsmarkt und tragen zum Einkommen für ein breites Segment der Bevölkerung bei (EB 30.1.2023; vgl. MoF 9.6.2022). So stellt die Landwirtschaft laut der vom Pakistan Bureau of Statistics (PBS) veröffentlichten Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2020-21 37,4 Prozent der Beschäftigung (PBS 2022; vgl. MoF 9.6.2022). Auch IOM rechnet diesbezüglich mit ca. 37 Prozent der Beschäftigten, tendenziell abnehmend. Der Dienstleistungssektor macht demnach etwa 39 Prozent der Gesamtzahl der Arbeitsplätze aus, die Industrie ca. 24 Prozent - Tendenz steigend (IOM 2021). Handwerk und Produktion sind insbesondere durch die Textilindustrie ein bedeutendes Segment des Arbeitsmarktes. Das Staatswesen ist traditionell ein Hauptarbeitgeber in Pakistan, dort findet sich ungefähr ein Fünftel der Arbeitskräfte (EB 30.1.2023). 60 Prozent der Arbeitskräfte des Landes sind in der Provinz Punjab konzentriert (IOM 30.3.2021).
Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten, die internationalen Sozialstandards entsprechen, sind kaum vorhanden: 30 Prozent der arbeitenden Bevölkerung gelten trotz der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns als "Working Poor", über 70 Prozent der Beschäftigungsverhältnisse liegen im informellen Sektor (BMZ o.D.). Das durchschnittliche Monatseinkommen liegt zwischen 15.000 und 30.000 PKR [Anm.: ca. 50 bis 100 Euro] (IOM 2021). Die nationale Arbeitskräfteerhebung weist eine Verbesserung der offiziellen Arbeitslosenquote von 6,9 Prozent im Jahr 2018-19 auf 6,3 Prozent für das Jahr 2020-21 aus (PBS 2022).
Laut dem Bureau of Emigration Overseas Employment (BEOE) wanderten im Jahr 2022 832.339 Pakistaner ins Ausland, um dort zu arbeiten (BEOE 12.2022). Die Migration pakistanischer Arbeitnehmer konzentriert sich vor allem auf die Länder des Golf-Kooperationsrates (GCC) (96 Prozent), wobei Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate die Mehrheit stellen (MoF 9.6.2022). Der Großteil der pakistanischen Migranten in den GCC-Staaten sind alleinstehende Männer, die in überfüllten Arbeitslagern leben und Geld in ihre Heimat schicken (BPB 6.7.2022).
Arbeitslosenunterstützung, Berufsförderung
Pakistan verfügt über einige Programme zur Unterstützung Arbeitsloser. Diese beinhalten z.B. eine bezahlte Weiterbildung, die Förderung von Geschäftsgründungen oder auch Programme zur Anstellung im staatlichen Sektor (ILO 1.9.2021). Staatliche Projekte zur Förderung der Berufstätigkeit von Arbeitslosen sind z.B. das PM Youth Business Program oder PM Youth Loan Programs (IOM 30.3.2021; vgl. INCPAK 25.1.2023). Im Jänner 2023 startete die pakistanische Regierung ein Programm für bezahlte Praktika zur Unterstützung von 30.000 arbeitslosen Hochschulabsolventen (TC 6.1.2023). Über jährliche, von der Regierung sowie durch staatliche und private Banken durchgeführte Projekte werden Darlehen von 500.000 bis 1.000.000 PKR [Anm.: ca. 1.700 bis 3.400 Euro] ermöglicht, um ein Unternehmen zu gründen. Weiters gibt es auch Programme für Absolventen MA-Pass-Studenten im Punjab und ein spezielles Programm für wissenschaftliche Talente für Absolventen (IOM 30.3.2021). Initiativen der pakistanischen Regierung zur Berufsausbildung sind z.B. die National Vocational Technical Education Commission und die Technical Education and Vocational Training Authority. Provinzprogramme des Punjab bieten eine Vielzahl von Kursen zur technischen Weiterbildung an. Staatliche Stellen zur Vermittlung von Arbeitsplätzen sind z.B. Career Pakistan oder Small and Medium Enterprises Development Authority (IOM 2021). Weiters zu nennen ist das staatliche Vermittlungsprogramm NEXT, das National Employment Exchange Tool (Zameen 15.3.2021).
Weiters gibt es für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit das Tameer-e-Pakistan-Programm als Maßnahme zur Armutsbekämpfung, um mehr Einkommensquellen für die Armen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen; ein weiteres Programm unterstützt kleine und mittlere Betriebe vor allem durch Gewährung von Steuerbefreiungen (IOM 30.3.2021). Die staatliche Sozialhilfeeinrichtung Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) hat ein Projekt zur Ausweitung ihres Netzes von Berufsbildungszentren für Frauen (Women Empowerment Centres - WECs) von der Distrikt- auf die Tehsil-Ebene eingesetzt (TET 12.12.2022). Derzeit sind rund 163 WECs im ganzen Land tätig, um Witwen, Waisen und unterprivilegierten Mädchen eine kostenlose Berufsausbildung in Berufen wie Schneiderei, Stickerei, Stoffmalerei oder grundlegende und weiterführende Computerkurse zu bieten (TET 12.12.2022; vgl. TİKA 4.7.2022).
Quellen:
BEOE - Bureau of Emigration Overseas Employment [Pakistan] (12.2022): Achievements, https://beoe.gov.pk/, Zugriff 3.2.2023
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 3.2.2023
BPB - Bundeszentrale für politische Bildung (6.7.2022): Labor migration from South Asia to the Gulf: Pakistan as an example, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/english-version-country-profiles/510112/labor-migration-from-south-asia-to-the-gulf-pakistan-as-an-example/, Zugriff 3.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 2.2.2023
CNN - Cable News Network (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan’s economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 2.2.2023
EB - Encyclopedia Britannica (30.1.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 2.2.2023
ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020-22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 3.2.2023
INCPAK - The Independent News Coverage Pakistan (25.1.2023): PM’s Youth Business and Agriculture Loan Scheme 2023, https://www.incpak.com/national/pms-youth-business-and-agriculture-loan-scheme-2023/, Zugriff 3.2.2023
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, Email 30.3.2021
IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 2.2.2023
MoF - Ministry of Finance [Pakistan] (9.6.2022): Pakistan Economic Survey 2021-22, Population, Labour Force and Employment, https://www.finance.gov.pk/survey/chapter_22/Economic%20Survey%202021-22.pdf, Zugriff 2.2.2023
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (2022): Pakistan Labour Force Survey 2020-21, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/labour_force/publications/lfs2020_21/LFS_2020-21_Report.pdf, Zugriff 2.2.2023
PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Agriculture Statistics, https://www.pbs.gov.pk/content/agriculture-statistics, Zugriff 2.2.2023
Tagesschau (9.1.2023): Pakistan bekommt Milliardenhilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-flut-milliardenhilfe-101.html, Zugriff 14.2.2023
TC - The Current (6.1.2023): Govt launches paid internship programme to support 30,000 unemployed graduates, https://thecurrent.pk/internship-unemployed-graduates/, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (12.12.2022): ‘Women empowerment centres on cards’, https://tribune.com.pk/story/2390695/women-empowerment-centres-on-cards, Zugriff 3.2.2023
TİKA - Turkish Cooperation and Coordination Agency [Türkei] (4.7.2022): TİKA Built a Women’s Empowerment Center in Pakistan, https://www.tika.gov.tr/en/news/tika_built_a_women%27s_empowerment_center_in_pakistan-70844, Zugriff 3.2.2023
WB - World Bank (7.10.2022): Pakistan, Overview, Economic update and outlook, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview#1, Zugriff 2.2.2023
Zameen (15.3.2021): National Employment Exchange Tool (NEXT) Job Portal, https://www.zameen.com/blog/national-employment-exchange-tool-next.html, Zugriff 3.2.2023
Versorgungssicherheit bei Nahrungsmitteln und Wohnraum
Letzte Änderung: 12.04.2023
Armut
Das solide Wirtschaftswachstum trägt dazu bei, dass das hohe Bevölkerungswachstum nicht wie in anderen südasiatischen Ländern zu einem hohen Anteil an absoluter Armut geführt hat. Dennoch lebt ein bedeutender Anteil der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (EB 30.1.2023). In den vergangen zwei Jahrzehnten konnte Pakistan die Armut deutlich reduzieren und mehr als 47 Millionen Pakistanern ermöglichen, zwischen 2001 und 2018 der Armut zu entkommen (TWB 7.10.2022). Die COVID-19-Pandemie und Maßnahmen zur sozialen Distanzierung hatten tiefgreifende Auswirkungen auf die Haushaltseinkommen und haben vorübergehend zu mehr Armut geführt (TWB 10.2022). Laut dem Bertelsmann Transformations Index lebten 2020 geschätzt 24,3 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze und 38,4 Prozent waren von multidimensionaler Armut nach den Kriterien des UNDP betroffen (BS 25.2.2022). Im letzten Human Development Index 2021/22 von UNDP, der 191 Staaten umfasst und Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Einkommen im internationalen Vergleich misst, liegt Pakistan auf Rang 161 (UNDP 8.9.2022).
Verschärft wird die Situation durch einen scharfen Kontrast zwischen der relativen Prosperität der industrialisierten Regionen um Karatschi und Lahore und der Armut in den semi-ariden Gebieten in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (EB 30.1.2023). So gibt UNDP die Armutsrate für Belutschistan und in den Newly Merged Districts von Khyber Pakhtunkhwa (ehemalige FATA) mit 70 Prozent an. Im Vergleich dazu weisen die reichsten Bezirke Pakistans im Norden und in der Mitte des Punjabs eine Armutsrate von unter 10 Prozent auf (UNDP 6.4.2021).
Ernährungssicherheit
Pakistan ist eine überwiegend agrarisch geprägte Gesellschaft und aus verschiedenen Gründen von Ernährungsunsicherheit bedroht. Um die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage bei Grundnahrungsmitteln zu überbrücken, muss Pakistan regelmäßig u.a. Weizen und verschiedene Hülsenfrüchte importieren, was eine ernste Ursache für die Nahrungsmittelunsicherheit darstellt (DT 23.1.2023). Die Landwirtschaft wurde im Jahr 2022 vor allem durch die Auswirkungen der verheerenden Überschwemmungen schwer getroffen. Über 1,4 Million Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (siehe hierzu Unterkapitel "Flutkatastrophe 2022") (UNHCR 5.10.2022), über 1,1 Million Nutztiere wurden getötet (IOM 12.1.2023).
Die Inlandspreise für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Milch und Fleisch sind seit Jänner 2022 gestiegen (TET 29.12.2022). Ein durchschnittlicher pakistanischer Haushalt wendet 50,8 Prozent seines monatlichen Einkommens für Nahrungsmittel auf (WFP o.D.). Steigende Lebensmittel- und Energiepreise haben die reale Kaufkraft vieler Haushalte geschmälert und arme und gefährdete Haushalte unverhältnismäßig stark betroffen (TWB 10.2022). Auch die Flutkatastrophe 2022 hatte Auswirkungen auf die Nahrungsmittelpreise. Ein Vergleich des World Food Program zwischen den Nahrungsmittelpreisen vor der Flut und nach der Flut zeigen hohe Preissteigerungen. So stieg der Preis für Weizenmehl um 32 Prozent, für Tomaten um 138 Prozent und Kartoffeln um 45 Prozent (IOM 12.1.2023). Die Inflation erreichte mit 31,5 Prozent im März 2023 den höchsten Wert seit 1975 (UNHCR 9.3.2023).
Die Ernährungsunsicherheit wirkt sich auf Frauen, Kinder und ländliche Haushalte aus, was zu sozio-ökonomischen Ungleichheiten führt und einen Anstieg der Zahl der Haushalte, die unter Ernährungsunsicherheit leiden, verursacht (TOI 21.10.2022). 18 Prozent der Kinder unter 5 Jahren leiden an akuter Mangelernährung, 40 Prozent sind unterentwickelt und 29 Prozent untergewichtig. Es gibt auch eine starke Korrelation zwischen dem Bildungsniveau von Mädchen und allen Formen der Unterernährung, wobei generell der Zugang von Mädchen zu Bildung eine Herausforderung bleibt - insbesondere in Gebieten, die an Afghanistan grenzen, und in Belutschistan. Außerdem sind aufgrund sozialer und kultureller Normen und Praktiken Frauen und Mädchen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu humanitärer Unterstützung konfrontiert (WFP o.D.).
Von starker Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung betroffen waren laut einer staatlichen Studie während des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie 2020 10 Prozent der Haushalte gegenüber 3 Prozent bei der letzten Erhebung von 2018/2019; von einer moderaten Versorgungsunsicherheit betroffen waren 30 Prozent im Vergleich zu 13 Prozent davor. 60 Prozent der Haushalte konnten ihre Versorgungssicherheit beibehalten (PBS o.D.b). Die damalige Regierung reagierte auf die Krise mit der Einführung des Ehsaas Emergency Cash Programme im April 2020 (WFP 1.2.2022). Etwa 15-16 Prozent der pakistanischen Bevölkerung leben aufgrund der Überschwemmungen und verfehlten politischen Maßnahmen unter akuter Ernährungsunsicherheit (TOI 21.10.2022).
Wohnraum
Pakistan ist mit einer kritischen Wohnraumknappheit konfrontiert. Das Bevölkerungswachstum, die Abwanderung aus ländlichen Gebieten und der Verfall bestehender Wohnhäuser führen zu einer zunehmenden Knappheit in städtischen Gebieten. Ein großes Problem ist die Qualität der vorhandenen Wohnungen. Die Hälfte aller städtischen Haushalte ist überbelegt oder besteht aus informellen Siedlungen mit unzureichendem Zugang zu grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen. Reguläre Wohnungen sind für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich und befinden sich hauptsächlich im Besitz von Männern (WBB 11.3.2022). Die Mehrheit des Wohnraums findet sich in Slums, meist in informellen Siedlungen. 30 bis 50 Prozent der Stadtbewohner leben nach Schätzungen in Slums. Laut UNHABITAT sind andererseits 74 Prozent der Stadtbewohner auch Eigentümer ihrer Unterkunft und Städte mit einem großen Anteil an Staatsdienern, wie Islamabad, verfügen über einen großen Anteil an mietfreiem oder stark subventioniertem Wohnraum (UKHO 6.2020).
Konkret wird der Mangel auf 12 Millionen Wohneinheiten geschätzt, wobei der Bedarf im Vergleich zum Angebot weiterhin hoch bleibt. Die Regierung hat Maßnahmen eingeführt, um die Möglichkeit der Finanzierung speziell für niedrig- bis mittelpreisige Wohneinheiten zu verbessern. Die Förderungen wurden erhöht, Regelungen für die Vergabe von Finanzierungen gelockert und die Dauer für die Rückzahlung verlängert (TET 27.2.2022).
IOM berichtet, dass in Großstädten Wohnungen und Einzelhäuser zwar leicht verfügbar sind, aber die Miet- und Nebenkosten, insbesondere für Strom und Gas, sehr hoch sind. In ländlichen Gebieten und am Stadtrand kleinerer Städte sind allerdings Wohnungsmöglichkeiten nicht nur kostengünstig, sondern auch zahlreich vorhanden (IOM 2021).
Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2,2 Millionen Häuser und 13.100 Kilometer an Straßen zerstört (IOM 12.1.2023).
Quellen:
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 3.3.2022
DT - Daily Times (23.1.2023): Food Security in Pakistan, https://dailytimes.com.pk/1054801/food-security-in-pakistan/, Zugriff 3.2.2023
EB - Encyclopedia Britannica (30.1.2023): Pakistan, Economy of Pakistan, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Economy, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): IOM Pakistan, Situation Report No. 2: Pakistan Floods Response, Stand December 31, 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/iom-pakistan-situation-report-no-2-pakistan-floods-response-december-31-2022, Zugriff 2.2.2023
IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 3.2.2023
PBS (o.D.b): Special Survey for Evaluating Socio-Economic Impact of Covid-19 on Wellbeing of People, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//other/covid/Final_Report_for_Covid_Survey_0.pdf, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (29.12.2022): An unyielding year for agriculture in Pakistan, https://tribune.com.pk/story/2393236/an-unyielding-year-for-agriculture-in-pakistan, Zugriff 3.2.2023
TET - The Express Tribune (27.2.2022): SBP further eases housing finance, https://tribune.com.pk/story/2345420/sbp-further-eases-housing-finance, Zugriff 3.2.2023
TOI - Times of India (21.10.2022): Around 16 per cent people face acute food insecurity in Pakistan: FAO official, https://timesofindia.indiatimes.com/world/pakistan/around-16-per-cent-people-face-acute-food-insecurity-in-pakistan-fao-official/articleshow/95018141.cms, Zugriff 3.2.2023
TWB - The World Bank (7.10.2022): The World Bank in Pakistan, https://www.worldbank.org/en/country/pakistan/overview, Zugriff 3.2.2023
TWB - The World Bank (10.2022): Poverty Equity Brief, https://databankfiles.worldbank.org/public/ddpext_download/poverty/987B9C90-CB9F-4D93-AE8C-750588BF00QA/current/Global_POVEQ_PAK.pdf, Zugriff 3.2.2023
UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Background information, including internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032936/Pakistan-Background_and_IFA-CPIN-v1.0_June_2020_.pdf, Zugriff 3.2.2023
UNDP - United Nations Development Programme (8.9.2022): Human Development Report 2021/2022, https://hdr.undp.org/system/files/documents/global-report-document/hdr2021-22pdf_1.pdf, Zugriff 2.2.2023
UNDP - United Nations Development Programme (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/human-development-reports/PKNHDR-inequality.html, Zugriff 3.2.2023
UNHCR (9.3.2023): Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan (RRP) January-December 2023, herunterladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrp-january-december-2023, Zugriff 29.3.2023
UNHCR (5.10.2022): Pakistan Flood Response: UNHCR Supplementary Appeal, September 2022 – December 2023, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-flood-response-unhcr-supplementary-appeal-september-2022-december-2023, Zugriff 2.2.2023
WBB - World Bank Blog (11.3.2022): Managing supply and demand: The key to getting ´housing' right in Pakistan, https://blogs.worldbank.org/endpovertyinsouthasia/managing-supply-and-demand-key-getting-housing-right-pakistan, Zugriff 6.2.2023
WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 2.2.2023
WFP - World Food Programme (o.D.): Pakistan, https://www.wfp.org/countries/pakistan, Zugriff 2.2.2023
Sozialwesen
Letzte Änderung: 12.04.2023
Soziale Wohlfahrt
Pakistan unterhält einige Programme für soziale Wohlfahrt, die auf das Bereitstellen eines rudimentären sozialen Sicherheitsnetzes für die Bürger ausgerichtet sind. Staatliche Schulen und Krankenhäuser bieten eine hoch subventionierte Bildung und Gesundheitsversorgung und Einrichtungen wie Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) [Anm.: eine von der Regierung gegründete Sozialorganisation] verteilen wohltätige Beträge, die über Steuern eingenommen werden. Doch die Versorgung mit effektiven öffentlichen Dienstleistungen ist aufgrund ernster Kapazitätsengpässe schwach (BS 25.2.2022). Die staatlichen Sozialsicherungssysteme sind schwach entwickelt und völlig unterfinanziert (BMZ o.D.), obwohl Pakistan auf eine lange Geschichte von Maßnahmen zur Armutsbekämpfung zurückblicken kann. Das anhaltend hohe Armutsniveau zeigt jedoch die Unzulänglichkeit dieser Maßnahmen, die vor allem auf eine begrenzte Reichweite und mangelhafte Umsetzung zurückzuführen sind. Zwar gibt die pakistanische Regierung etwa 2 Prozent ihres BIP für Programme zur Armutsbekämpfung aus, doch ist dies wesentlich weniger als in Nachbarländern wie Indien oder Sri Lanka (CDDRL 6.6.2022). Die Notwendigkeit von Investitionen u.a. in Bildung, berufliche Entfaltung und soziale Absicherung wird den pakistanischen Eliten allerdings immer mehr bewusst (BMZ o.D.).
Während ernste Herausforderungen weiterhin bestehen, gibt es auch Fortschritte im Bereich der öffentlichen sozialen Wohlfahrt. Das 2008 eingeführte Benazir Income Support Program (BISP) ist ein auflagenfreies Geldtransferprogramm zur Armutsreduktion, das auf Frauen fokussiert ist. Die Regierung hat als Erweiterung des BISP das Ehsaas Programm eingeführt (BS 25.2.2022). Diese Initiative der pakistanischen Regierung wurde 2019 gegründet und zielt als größtes Armutsbekämpfungsprogramm der Regierung (IOM 22.3.2023) darauf ab, die Armut zu lindern und den sozialen Wohlstand im Land zu verbessern (EP 2022). Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen für bedürftige Pakistaner an, darunter bedingungslose Bargeldtransfers, gezielte Subventionen und eine bessere Versorgung mit Gesundheits- und Nahrungsmitteln (CDDRL 6.6.2022). Ehsaas verstärkt das BISP, indem es die Kriterien zur Anspruchsberechtigung erweitert hat und somit mehr Menschen mit einschließt (WFP 1.2.2022). Im Rahmen des Ehsaas Programms stellt das BISP nun nur noch eine von 34 Einheiten dar (TET 11.7.2021; vgl CDDRL 6.6.2022). Als Schirmorganisation führt Ehsaas alle verschiedenen Bereiche der Armutsbekämpfung auf Bundes- und Provinzebene in mehreren Ministerien unter einer Strategie und Institution zusammen. Die Ehsaas-Strategie verfolgt einen gesamtstaatlichen Ansatz zur Armutsbekämpfung. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Programme, die ursprünglich nicht unbedingt unter die Armutsbekämpfung fielen (z.B. Zakat) gebündelt, und auch Änderungen zur Armutsbekämpfung eingeleitet. Insgesamt ist die Anzahl der Programme auf mehr als 292 Einzelmaßnahmen angewachsen (CDDRL 6.6.2022).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img6is.pngCDDRL 6.6.2022
Derzeit gibt es drei große Geldtransferprogramme, die vom BISP als Durchführungsorganisation umgesetzt werden (CDDRL 6.6.2022). Weitere Leistungen umfassen Subventionen für Nahrungs- und Haushaltsartikel (Ehsaas Rashan Programm), finanzielle Unterstützung in Form von Darlehen (Ehsaas Amdan Program/Ehsaas Loan Program), Nahrungsmittelhilfen für Mütter und Kinder (Ehsaas Nashonuma Program), Rentenleistungen (Ehsaas Buzurg Program) und Stipendien (Ehsaas Scholarship Program) (ENP 6.2.2023). Das Programm Ehsaas Waseela Taleem zielt darauf ab, Kindern aus benachteiligten Verhältnissen kostenlose Bildung zu ermöglichen. Das Programm soll bis zu 1,5 Millionen Kindern in ganz Pakistan den Zugang zu hochwertiger Bildung ermöglichen, wobei der Schwerpunkt auf Kindern in ländlichen und unterversorgten Gebieten liegt (EP 6.2.2023). Buben erhalten in der Primarstufe 1.500 PKR [Anm.: ca. 17 Euro], in den Sekundarstufen 2.500 PKR [Anm.: ca. 28 Euro], Mädchen jeweils 500 PKR [Anm.: ca. 6 Euro] mehr. Für die höheren Stufen erhöhen sich die Beihilfen. So erhielten 2021 nach offiziellen Angaben eine Million Schüler der Grundschule, 500.000 der Sekundarstufe und 225.000 Schüler der höheren Schulstufen diese Beihilfe (TET 19.7.2021). Ein anderes Programm beinhaltet eine monatliche Zahlung von 2.000 PKR [Anm.: ca. 10 Euro] an ärmere Familien mit einem behinderten Familienmitglied. Es umfasst 2 Millionen Familien. Im Rahmen der Ehsaas-Strategie erhielten während der COVID-19-Pandemie etwa 15 Millionen pakistanische Haushalte (100 Millionen Bürger) jeweils 12.000 PKR [Anm.: ca. 134 Euro] (TET 11.7.2021).
Mit Abschluss der Entwicklung der nationalen sozio-ökonomischen Registrierung können nun Daten zu den sozialen Bedingungen erhoben und auf deren Grundlage die Förderungswürdigkeit bestimmt werden. Das Sozialregister ermöglicht eine dynamische Aufnahme, jeder kann sich jederzeit in ein Sozialregister eintragen lassen (BISP o.D.). Die Erhebung der Bedürftigkeit und Anspruchsberechtigung geschieht über die Bürgerkarte der NADRA (PPI o.D.). Die Geldtransferprogramme sind ein wichtiges Mittel zur Armutsreduktion, auch wenn ihre Nachhaltigkeit Fragen offenlässt. Das Ehsaas-Programm stellt eine bedeutende Ausdehnung des Benazir Bhutto Income Program dar, das auf ganz Pakistan angewendet wird. Es ist damit eine signifikante Erweiterung des Systems der sozialen Wohlfahrt, doch Verbesserungen in anderen Formen der Wohlfahrt bleiben begrenzt (BS 25.2.2022).
Laut IOM sind alle Sozialprogramme (Obdachlosenunterkünfte, Nahrungsmittelverteilung) mit Ausnahme der Krankenversicherung Sehat Insaaf aufgrund der unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage von einer Unterbrechung bedroht (IOM 22.3.2023).
Leistungen der Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung
Pakistan hat nur zwei Rentensysteme, die gerade einmal drei Millionen der 15 Millionen älteren Menschen des Landes erreichen (HA 18.2.2021). Mitarbeiter der Bundes- und Provinzregierungen, der Regierung von Azad Jammu Kaschmir, der Streitkräfte und der halbstaatlichen / autonomen Einrichtungen sind rentenberechtigt (IOM 2021). Alle Staatsbediensteten erhalten damit bei Eintritt in den Ruhestand eine Pension, ebenso Mitarbeiter von Unternehmen, die bei der Employees' Old Age Benefits Institution (EOBI) registriert sind (ILO 2019). Die Pensionen von Zivil- und Militärbeamten werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert, machen allerdings nur etwa 8 bis 9 Prozent der Personen aus, die im Land das Rentenalter erreicht haben (BR 17.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Alle Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten müssen sich für die EOBI anmelden. In Wirklichkeit haben sich jedoch nur 84.000 Arbeitgeber für das System angemeldet, das nicht mehr als acht Millionen Menschen erreicht - bei einer Erwerbsbevölkerung von über 70 Millionen (HA 18.2.2021). Innerhalb des EOBI-Systems basiert die Auszahlung auf den Beiträgen der Einzelpersonen. Die Mindestrente für das EOBI-System beträgt derzeit 8.500 PKR (28,08 Euro) pro Monat. Arbeitnehmer, die nicht im Rahmen der Industrie- und Handelskammer arbeiten, profitieren nicht von dem EOBI-Rentensystem (IOM 22.3.2023). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren (USSSA 3.2019; vgl. HA 18.2.2021).
Das Rentensystem bietet den Versicherten oder ihren Hinterbliebenen folgende vier Arten von Leistungen: Altersrente oder gekürzte Rente, Hinterbliebenenrente, Invaliditätsrente und Altersbeihilfe, wenn ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Rente hat. Da nur Arbeitskräfte des formellen Sektors Anspruch auf Renten haben, kann nur ein kleiner Teil der Bevölkerung im fortgeschrittenen Alter die Vorteile des Rentensystems in Anspruch nehmen. Die ältere Bevölkerung, die im informellen Sektor arbeitet, bekommt diese Sozialversicherungsleistungen nicht (IOM 2021). Einige Altersheime werden in den größeren Städten über das staatliche PBM bzw. die Departments für Soziale Wohlfahrt der Provinzen betrieben (ILO 2019; vgl. PBM o.D). Bedürftige ältere Personen gehören auch zu den Gruppen, die Anspruch auf Leistungen aus dem Zakat-System haben, doch im Allgemeinen ist das Sozialsystem für Ältere begrenzt (ILO 2019).
Pakistan hat auf Ebene der Provinzen Schemen einer Arbeitsunfallversicherung eingeführt. Die Abdeckung ist allerdings ebenfalls begrenzt, zum einen aufgrund der Struktur des Arbeitsmarktes mit einem hohen Anteil an Arbeitskräften in der informellen Wirtschaft, sowie zum anderen durch Anstellungspraktiken, die häufig eine Minderregistrierung oder keine Registrierung der Arbeiter aufweisen (ILO 1.9.2021).
In den Provinzen sind Employees’ Social Security Institutions (ESSIs) eingerichtet, die mit den Arbeitsministerien der einzelnen Provinzen verbunden sind (ADB 2.9.2022; vgl. ILO 2019). Sie bieten Renten für die Familien von Arbeitnehmern, die bei Arbeitsunfällen ums Leben gekommen sind. Finanziert durch eine zusätzliche Abgabe von 6 bis 7 Prozent der Lohnsumme, die vom Arbeitgeber gezahlt wird, bieten die ESSIs Mutterschafts- und Krankheitsleistungen, Leistungen bei Invalidität und Verletzungen. Einige Dienstleistungen für gering bezahlte Arbeitnehmer in Wirtschaftsunternehmen werden ebenfalls durch die ESSI angeboten (ILO 2019). Der Workers’ Welfare Fund (WWF) finanziert u.a. Projekte zur Errichtung von Wohnsiedlungen oder zum Bau von Häusern für die Industriearbeiter (WWF o.D.)
Die bestehenden Sozialversicherungssysteme schließen die Beschäftigten in der informellen Wirtschaft aus, indem sie nur die Beschäftigten in der formellen Wirtschaft abdecken. Das DWCP (Decent Work Country Programme) (2016-22) soll die bestehenden Sozialschutzsysteme erweitern und nachhaltiger gestalten. In Zusammenarbeit mit der ILO wurde eine Einheit innerhalb des Ehsaas-Programmes eingesetzt (Labour Social Protection Expert Group, Mazdoor ka Ehsaas), die an der Einbeziehung der Arbeitskräfte in der informellen Wirtschaft in das Sozialversicherungssystem arbeitet (ILO o.D.).
Pilotprojekte zur Gesundheitsversicherung der ärmeren Bevölkerung wurden in Khyber Pakhtunkhwa (KP) und Gilgit-Baltistan (GB) mithilfe der German Development Bank (KfW) umgesetzt und auf ganz Pakistan ausgedehnt. Es ist damit eines der weltweit größten Gesundheitsversicherungsschemen für die ärmere Bevölkerung (OPM o.D.)
Die Krankenversicherungskarte Sehat Insaaf ist für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB) erhältlich. In Sindh ist sie derzeit nur im District Tharparker umgesetzt. Sie kann in ausgewiesenen Krankenhäusern eingesetzt werden und ihr Limit pro Familie beträgt 1 Mio. PKR (3.303,57 Euro) im Jahr. Anspruchsberechtigt sind auch Rückkehrer, wenn sie in diesen Regionen bei der NADRA registriert sind. Für permanente Einwohner aller anderen Standorte in Pakistan kann allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso als Krankenversicherungskarte verwendet werden und bietet die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaaf Card fallen (IOM 22.3.2023) [für weiterführende Informationen siehe Kap. Medizinische Versorgung].
Private Wohlfahrtsleistungen
Die Edhi Foundation ist die größte private Wohlfahrtstiftung Pakistans und eine der größten weltweit. Das Leistungsspektrum umfasst u.a. kostenlose technische Ausbildung für Bedürftige, kostenlose Bereitstellung von Lebensmitteln und Kleidung, Heime für Waisen, Behinderte, misshandelte Frauen und Senioren, Rettungswägen, kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe oder Hilfsmaßnahmen bei Naturkatastrophen (Edhi o.D.; vgl. GB 5.12.2022).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 72 Bezirken der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,78 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von 245.637 kommunalen Gemeinschaften bilden. Sie ist damit die größte Entwicklungshilfeorganisation für die ländliche Region in Pakistan (NRSP o.D.).
Quellen:
ADB - Asian Development Bank (2.9.2022): Regional: Enhancing ADB’s Support for Social Protection to Achieve the Sustainable Development Goals - Pakistan: Social Protection Indicator, https://www.adb.org/sites/default/files/project-documents/52012/52012-001-tacr-en.pdf, Zugriff 7.2.2023
BISP - Benazir Income Support Programme [Pakistan] (o.D.): BENAZIR National Socio-Economic Registry (NSER) - NSER Survey (Dynamic Registry), https://www.bisp.gov.pk/Detail/NzI5YTMyYTMtYjE1My00NGUwLTgwYTItZWUwYTZkYWZjYmNj, Zugriff 6.2.2023
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Soziale Situation Der lange Weg zur Verwirklichung der "Vision 2025", https://www.bmz.de/de/laender/pakistan/soziale-situation-15408, Zugriff 6.2.2023
BR - Business Recorder (17.10.2022): Pakistan’s pension system, https://www.brecorder.com/news/40203435/pakistans-pension-system, Zugriff 6.2.2023
BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13, Zugriff 6.2.2023
CDDRL - Center on Democracy, Development and the Rule of Law (6.6.2022): Frameworks for a Developmental Welfare State: Lessons From Pakistan's Ehsaas Programme, https://fsi9-prod.s3.us-west-1.amazonaws.com/s3fs-public/ffdws_ehaas_20220602_0.pdf, Zugriff 6.2.2023
Edhi - Edhi Foundation (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 7.2.2023
ENP - Employees News Portal (6.2.2023): Ehsaas Program CNIC Check Online Registration 2023-24 NADRA, https://employeesportal.info/ehsaas-program-cnic-check/#List_of_Ehsaas_Programs_2023-24_Pakistan, Zugriff 6.2.2023
EP - Ehsaas Program [Pakistan] (6.2.2023): Ehsaas Waseela Taleem | Program, Application, Registration, Tracking, https://ehsaasprogramme.pk/ehsaas-waseela-taleem-program/, Zugriff 6.2.2023
EP - Ehsaas Program [Pakistan] (2022): Ehsaas Program | Tracking CNIC Emergency Cash, Apply, Registration 2022, https://ehsaasprogram.com.pk/, Zugriff 6.2.2023
GB - Graana Blog (5.12.2022): Edhi Foundation: Everything You Need to Know, https://www.graana.com/blog/edhi-foundation-everything-you-need-to-know/, Zugriff 7.2.2023
HA - Help Age International (18.2.2021): Four pension reforms that could improve older people's life in Pakistan, https://www.helpage.org/blogs/waqas-qureshi-19658/four-pension-reforms-that-could-improve-older-peoples-life-in-pakistan-1078/, Zugriff 6.2.2023
Hasan et al. - Syed Shahzad Hasan, Zia Ul Mustafa, Chia Siang Kow und Hamid A. Merchant (7.6.2022): "Sehat Sahulat Program": A Leap into the Universal Health Coverage in Pakistan, in International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023
ILO - International Labour Organization (1.9.2021): World Social Protection Report 2020–22, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@ed_protect/@soc_sec/documents/publication/wcms_817572.pdf, Zugriff 6.2.2023
ILO - International Labour Organization (2019): Mapping Social Protection Systems in Pakistan, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---asia/---ro-bangkok/---ilo-islamabad/documents/publication/wcms_737630.pdf, Zugriff 6.2.2023
ILO - International Labour Organization (o.D.): Social security in Pakistan, https://www.ilo.org/islamabad/areasofwork/social-security/lang--en/index.htm, Zugriff 7.2.2023
IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
IOM - International Organization for Migration (2021): Länderinformationsblatt Pakistan 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 6.2.2023
NRSP - National Rural Support Programme (o.D.): About NRSP, https://nrsp.org.pk/about-us/, Zugriff 7.2.2023
OPM - Oxford Policy Management Ltd. (o.D.): Social Health Protection Initiative in Pakistan, https://www.opml.co.uk/projects/social-health-protection-initiative-in-pakistan, Zugriff 7.2.2023
PBM - Pakistan Bait-ul-Mal [Pakistan] (o.D.): PBM Old Home, https://pbm.gov.pk/greathome.html, Zugriff 6.2.2023
PPI - Preparationpoint.info (o.D.): NSER Program Online Registration 2021 – 2022 Check by CNIC, https://preparationpoint.info/daily-top-20-mcqs/nser-program-online-registration-2021/#NSER_survey_2021, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (19.7.2021): Waseela-e-Taleem to add 1.75m more students, https://tribune.com.pk/story/2311352/waseela-e-taleem-to-add-175m-more-students, Zugriff 6.2.2023
TET - The Express Tribune (11.7.2021): Ehsaas and BISP: What is the difference?, https://tribune.com.pk/story/2309884/ehsaas-and-bisp-what-is-the-difference, Zugriff 6.2.2023
USSSA - United States Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005518/pakistan.pdf, Zugriff 7.2.2023
WFP - World Food Programme (1.2.2022): Food security and diets in urban Asia : How resilient are food systems in times of Covid 19?, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000136366/download/, Zugriff 6.2.2023
WWF - Workers Welfare Fund [Pakistan] (o.D.): About Us, https://wwf.gov.pk/Detail/NjJlN2Q3M2EtMzQ3Yi00YTlhLTk4YzctYjllOTAzYzAxMWM1, Zugriff 7.2.2023
Flutkatastrophe 2022
Letzte Änderung: 12.04.2023
Im Juni 2022 nahm eine Flut katastrophalen Ausmaßes ihren Anfang (MSF 9.1.2023). Die jährlichen Monsun-Regenfälle erreichten 2022 – mit der drei- bis fünffachen Menge des 30-Jahresdurchschnittes – ein noch nie da gewesenes Ausmaß (PPAF 7.10.2022). Während des Höhepunktes der Regenfälle im August und September waren 85.000 Quadratkilometer der Landesfläche durch Flutwasser betroffen (UNOCHA 9.12.2022). Insgesamt waren 33 Millionen Menschen in 90 Distrikten betroffen (WFP 25.1.2023). [Zur geographischen Verteilung siehe Karten weiter unten]
Die National Disaster Management Authority registrierte 1.739 Tote aufgrund der Fluten. Mehr als 2,2 Millionen Häuser wurden zerstört oder beschädigt, 13.100 Kilometer an Straßen zerstört und über 1,1 Million Nutztiere getötet (IOM 12.1.2023). Über 1,4 Millionen Hektar Anbaufläche fielen den Fluten zum Opfer (UNHCR 5.10.2022). Über 34.000 Schulen wurden zerstört oder beschädigt. In 1.159 temporären Unterrichtszentren wurden über 110.000 Schüler unterrichtet (UNICEF 24.1.2023).
An die 2.000 Gesundheitseinrichtungen wurden vollständig zerstört oder beschädigt (WHO 5.10.2022). Die Zerstörung von Infrastruktur zur Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen ließ außerdem Schätzungen zufolge 5,5 Millionen Menschen ohne Zugang zu sauberem Trinkwasser (UNICEF 7.10.2022; vgl. WFP 25.1.2023). Die Wassermassen kontaminierten das Trinkwasser, schneiden die Wege zu Gesundheitseinrichtungen ab und dienen als Brutstätte für Moskitos: Malaria, Dengue Fieber und andere Krankheiten breiteten sich aus (Malteser 7.10.2022). Nach Angaben von Gesundheitsbehörden mussten von Juli bis September 2022 3,5 Millionen Menschen im Sindh aufgrund von Krankheiten behandelt werden, die sich über das Wasser ausbreiten, wie Malaria, Cholera oder Dengue-Fieber (N-TV 4.10.2022). Allein im August verzeichnete Sindh 69.123 Malariafälle - im Vergleich zu 19.826 Fällen im gleichen Monat des Vorjahres. In der ebenfalls schwer betroffenen Region Belutschistan wurden 41.368 Malariafälle für August 2022 bestätigt, beinahe doppelt so viele wie 2021. Insgesamt verzeichnete Pakistan 170.000 bestätigte Fälle von Malaria vom Jänner bis inklusive August 2022 (WHO 17.10.2022). Landesweit wurden mit Stand Anfang November 2022 1.003 Fälle von Cholera und beinahe 65.000 Fälle von Dengue Fieber, mit 147 Todesfällen, bestätigt (WHO 8.11.2022).
Mit Ende November 2022 waren noch 4.700 Quadratkilometer der Landesfläche durch Flutwasser betroffen. Der Rückgang der Fluten ermöglichte einen verbesserten Zugang und eine Rückkehr in die entsprechenden Gebiete (UNOCHA 9.12.2022). Auch die Fälle von Malaria, Dengue und akuten Atemwegsinfekten gingen zurück. In einigen Gebieten könnte das Flutwasser allerdings noch monatelange verbleiben (UNOCHA 9.1.2023).
Insgesamt waren mindestens 7,9 Millionen Menschen von den Fluten vertrieben worden. Mit Stand 2. Jänner 2023 galten in der Provinz Sindh immer noch 89.000 Menschen - im Vergleich zu 6,5 Millionen Menschen im September - als vertrieben (CDP 12.1.2023). Noch im Dezember schätzte IOM diese Zahl auf 240.000 (IOM 12.1.2023). In der Provinz Belutschistan waren mit Stand Jänner 2023 weiterhin 116.000 Menschen als Vertriebene registriert. Einer Analyse der UN-Satellitenauswertung zufolge sind 5 Millionen Menschen weiterhin von der Überflutung betroffen oder leben in deren Nähe. Auf der Grundlage der Schwere der Schäden und der Neigung zu schweren Kälteeinbrüchen wurden landesweit 35 Bezirke als besonders gefährdet für schwierige Winterbedingungen eingestuft (UNOCHA 9.1.2023).
UNICEF schätzt, dass weiterhin an die 20,6 Millionen Menschen - davon 9,6 Millionen Kinder - humanitäre Unterstützung benötigen (UNICEF 23.12.2022). 4 Millionen Kinder leben weiterhin in direkter Umgebung von Flutwasser, diese Gebiete sind verstärkt von akuten Atemwegsinfektionen betroffen. Die gleich Anzahl an Kindern hat keinen ausreichenden Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (WFP 25.1.2023).
Durch die Vernichtung der Ernte stellt die Ernährung ein Problem dar. Bei über 306.000 Kindern unter 5 Jahren wurde eine schwere akute Unterernährung diagnostiziert. UNICEF schätzt, dass sich die Zahl der Kinder, die darunter leiden, mit der Flut beinahe verdoppelt hat. 1,5 Millionen Kinder brauchen lebenswichtige Nahrungshilfen (WFP 25.1.2023). Schätzungen gehen davon aus, dass 8,6 Millionen Menschen unter der als extrem definierten Form von Nahrungsmittelunsicherheit leiden und 14,6 Millionen Menschen auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind (IRC 23.1.2023).
Es herrscht somit weiterhin eine Notfallsituation mit kritischem humanitärem Bedarf. Auch wenn humanitäre Organisationen und Behörden Hilfe leisten, reicht diese nicht aus. Die Grundbedürfnisse der Menschen in den am stärksten von den Überschwemmungen betroffenen Gebieten, einschließlich des Zugangs zu Grundnahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und sauberem Trinkwasser, sind nicht ausreichend abgedeckt. Auch weiterhin leben viele Menschen in Zelten und behelfsmäßigen Behausungen, was sie in den Wintermonaten noch vulnerabler macht (MSF 9.1.2023).
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img7is.png
UNOCHA 29.10.2022
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img8is.png
UNOCHA 9.1.2023
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20230725_L525_2223667_1_00/hauptdokument.img9is.jpgUNOCHA 22.9.2022
Quellen:
CDP - Center for Disaster Philanthropy (12.1.2023): 2022 Pakistan Floods, https://disasterphilanthropy.org/disasters/2022-pakistan-floods/, Zugriff 27.1.2023
IOM - Internationale Organisation für Migration (12.1.2023): IOM Pakistan, Situation Report No. 2: Pakistan Floods Response, - December 31, 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/iom-pakistan-situation-report-no-2-pakistan-floods-response-december-31-2022, Zugriff 2.2.2023
IRC - International Rescue Committee (23.1.2023): Six months on since the Pakistan floods, 8.6 million people are facing hunger; IRC calls for world leaders to address the imbalance of climate change, https://reliefweb.int/report/pakistan/six-months-pakistan-floods-86-million-people-are-facing-hunger-irc-calls-world-leaders-address-imbalance-climate-change, Zugriff 27.1.2023
Malteser – Malteser International (7.10.2022): After the floods in Pakistan: "The next catastrophe looms", https://reliefweb.int/report/pakistan/after-floods-pakistan-next-catastrophe-looms, Zugriff 27.1.2023
MSF - Médecins Sans Frontières (9.1.2023): Pakistan flood response is still "an emergency", https://www.msf.org/flood-emergency-pakistan-far-over, Zugriff 27.1.2023
N-TV (4.10.2022): WHO warnt vor Gesundheitskatastrophe in Pakistan, https://www.n-tv.de/ticker/WHO-warnt-vor-Gesundheitskatastrophe-in-Pakistan-article23628479.html, Zugriff 19.1.2023
PPAF - Pakistan Poverty Alleviation Fund (5.10.2022): Flood Emergency Response 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-poverty-alleviation-fund-ppaf-flood-emergency-response-2022-update-october-05-2022 , Zugriff 1.2.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.10.2022): Pakistan Flood Response: UNHCR Supplementary Appeal, September 2022 – December 2023, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-flood-response-unhcr-supplementary-appeal-september-2022-december-2023, Zugriff 2.2.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (24.1.2023): Pakistan Education sector working group flood response performance monitoring dashboard, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-education-sector-working-group-flood-response-performance-monitoring-dashboard-23-january-2023, Zugriff 26.1.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (23.12.2022): UNICEF Pakistan Humanitarian Situation Report No. 8 (Floods): 15 December 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/unicef-pakistan-humanitarian-situation-report-no-8-floods-15-december-2022, Zugriff 2.2.2023
UNICEF - United Nations Children’s Fund (7.10.2022): UNICEF warns that more children in Pakistan will die without immediate international support, and revises funding appeal to US$173.5 million, https://reliefweb.int/report/pakistan/unicef-warns-more-children-pakistan-will-die-without-immediate-international-support-and-revises-funding-appeal-us1735-million, Zugriff 19.1.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.1.2023): Pakistan: 2022 Monsoon Floods - Situation Report No. 13 (As of 6 January 2023), herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-13-6-january-2023?_gl=1*1gkabfz*_ga*MjA5MTI1NzQxMS4xNjc0MTQyMTc2*_ga_E60ZNX2F68*MTY3NDE0MjE3NS4xLjEuMTY3NDE0MjI4OS4xNi4wLjA., Zugriff 27.1.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.12.2022): Pakistan 2022 Floods Response Plan Interim Report: Sep – Nov 2022, https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-floods-response-plan-interim-report-sep-nov-2022-issued-09-dec-2022, Zugriff 27.1.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (29.10.2022): Pakistan - 2022 Monsoon Floods Situation Report No. 10, as of 28 October 2022, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-situation-report-no-10-28-october-2022, Zugriff 2.2.2023
UNOCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (22.9.2022): Pakistan - 2022 Monsoon Floods: Houses Fully and Partially Damaged (As of 22 September 2022), herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/map/pakistan/pakistan-2022-monsoon-floods-houses-fully-and-partially-damaged-22-september-2022, Zugriff 1.2.2023
WHO - World Health Organisation (8.11.2022): Health update on the post-flood situation in Pakistan, https://reliefweb.int/report/pakistan/health-update-post-flood-situation-pakistan, Zugriff 2.2.2023
WHO - World Health Organisation (17.10.2022): Disease Outbreak News: Malaria - Pakistan, https://reliefweb.int/report/pakistan/disease-outbreak-news-malaria-pakistan-17-october-2022, Zugriff 27.1.2023
WHO - World Health Organisation (5.10.2022): WHO Emergency Appeal, Health Crisis in Flood-Affected Pakistan, September 2022- May 2023, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/documents/emergencies/03-_-pakistan_appeal-04-oct_2022.pdf?sfvrsn=de4bd88b_1download=true, Zugriff 2.2.2023
WFP - World Food Programme (25.1.2023): WFP Pakistan Floods Situation Report, herunterzuladen unter: https://reliefweb.int/report/pakistan/wfp-pakistan-floods-situation-report-25-january-2023, Zugriff 27.1.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 12.04.2023
Isgesamt basiert das System der Gesundheitsversorgung in Pakistan auf zwei Hauptsäulen, dies sind einerseits öffentliche und andererseits private Gesundheitseinrichtungen (IOM 22.3.2023; vgl. WHO o.D.). In öffentlichen Krankenhäusern kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 8.8.2022). In den privaten Einrichtungen fallen hohe Kosten für die Behandlung an. Insgesamt kann der Staat derzeit nicht allen Menschen eine gleiche und ausreichende Versorgung anbieten (IOM 22.3.2023).
Der Gesundheitssektor des Landes ist gleichermaßen durch ein Stadt-Land-Gefälle bei der Bereitstellung medizinischer Versorgung und ein Ungleichgewicht bei den Arbeitskräften im Gesundheitswesen charakterisiert. Insbesondere in ländlichen Gebieten mangelt es an medizinischen Fachkräften, Krankenpflegern, Sanitätern und qualifiziertem Gesundheitspersonal (TSOP 2020; vgl. DFAT 25.1.2022). Trotz einer ausgefeilten und umfangreichen Gesundheitsinfrastruktur leidet die Gesundheitsversorgung unter einigen zentralen Problemen wie einem hohen Bevölkerungswachstum, einem Mangel an Arbeitskräften, der ungleichen Verteilung medizinischer Fachkräfte, einer unzureichenden Finanzierung und einem begrenzten Zugang zu qualitativ hochwertigen Gesundheitsdiensten (WHO o.D; vgl. Marham 6.8.2022). So entspricht im Allgemeinen die in weiten Landesteilen unzureichende Gesundheitsversorgung medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standards. In Islamabad und Karachi hingegen ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen im Regelfall auf einem hohen Niveau, aber dadurch auch teuer (AA 2.2.2023). Des Weiteren gehört das pakistanische Gesundheitswesen laut Studien der NGO Transparency International zu den korruptesten Sektoren des Landes. Allgemeine Umfragen zeigen, dass die Mehrheit der Menschen mit den Gesundheitsdiensten, die sie erhalten, unzufrieden ist (Marham 6.8.2022; vgl. TIP 9.12.2022). Derzeit ist nach der Einschätzung von IOM der Zugang in ländlichen Gebieten besser, während die Bevölkerung in Städten vor größeren Herausforderungen, sowohl finanziell als auch logistisch, steht (IOM 22.3.2023).
Die Flutkatastrophe von 2022 hatte überwältigende Auswirkungen auf das Gesundheitssystem in den betroffenen Gebieten. Einrichtungen wurden zerstört oder waren nicht mehr zugänglich und die Flutwasser verursachten Ausbrüche von Infektionskrankheiten. Die Nothilfeteams haben effizient eingegriffen, doch ist weiterhin Unterstützung notwendig. Darüber hinaus sind auch in den nicht von der Flut betroffenen Regionen die Gesundheitseinrichtungen durch die intern Vertriebenen überlastet (IOM 22.3.2023).
Nach der Verfassung fällt das Gesundheitswesen in erster Linie in die Zuständigkeit der Provinzregierung. Der Staat stellt die Gesundheitsversorgung über ein dreistufiges Gesundheitssystem und eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zur Verfügung. Medizinische Grundversorgung wird durch Basic Health Units (BHUs) und Rural Health Centers (RHCs) geleistet. Notfall-, ambulante und stationäre Versorgung wird auf der sekundären Versorgungsebene durch Tehsil Headquarter Hospitals (THQs) und District Headquarter Hospitals (DHQs) angeboten. Darauf folgt die tertiäre Versorgungsebene, die auch Lehrkrankenhäuser umfasst (WHO o.D.).
Mit Stand 2020 gibt die WHO eine Ratio von 0,6 Grundversorgungseinrichtungen und 5,8 Spitalsbetten sowie 10,8 Ärzten und 4,9 Krankenpfleger bzw. Krankenpflegerinnen und Hebammen pro 10.000 Einwohner an (WHO 2022). Außerdem waren mit Stand 2019 über 100.000 Lady Health Workers tätig (WHO 2020). Diese versorgen vornehmlich den ländlichen Raum (DFAT 25.1.2022). Angesichts der wachsenden Bevölkerung versucht der private Sektor, die Lücke zwischen der steigenden Nachfrage und den begrenzten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen zu schließen. Die Zahl der privaten Krankenhäuser, Kliniken und Diagnoselabors hat erheblich zugenommen. Sogenannte stand-alone clinics - meist von Einzelnen betrieben - sind die wichtigsten Anbieter ambulanter Gesundheitsversorgung (WHO o.D.). Durch die Flut 2022 wurden mehr als 2.000 Gesundheitseinrichtungen zerstört, das sind laut WHO mehr als 13 Prozent der Gesamtzahl des Landes (WHO 2023).
In Übereinstimmung mit den WHO-Empfehlungen zur allgemeinen Gesundheitsversorgung startete die Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa (KP) 2015 das Sehat Sahulat Programm (SSP) (IJERPH 7.6.2022), das in ausgewiesenen Krankenhäusern zu tragen kommt (IOM 22.3.2023). Im Grunde ist das SSP eine Krankenversicherung, in der die Prämienbeiträge vollständig vom Staat übernommen werden. Es deckt die Sekundär- und Tertiärversorgung bei Unfällen und Notfällen, Diabetes, Nierenkrankheiten (einschließlich Dialyse und Transplantation), Hepatitis B und C, Krebserkrankungen sowie Herz- und Gefäßkrankheiten ab (Lancet 18.10.2022; vgl. SSP 2023b). Außerdem deckt es verschiedene Schwangerschaftsuntersuchungen, Geburtshilfe und Nachsorge ab (IOM 22.3.2023; vgl. SSP 2023b). Der Höchstbetrag ist auf 1 Million PKR (ca. 3.520 Euro) pro Jahr und Familie begrenzt (Lancet 18.10.2022; vgl. IOM 22.3.2023). Dieser gilt allerdings nur unter besonderen Umständen. Für die meisten Familien deckt das SSP bis zu 460.000 PKR (ca. 1.620 Euro) pro Jahr ab (Lancet 18.10.2022). Darüber hinaus bietet es unter bestimmten Bedingungen finanzielle Unterstützung für Lohnausfall während der Behandlung sowie für Transportkosten, Mutterschaftsgeld und Beerdigungskosten im Todesfall während des Krankenhausaufenthalts (Lancet 18.10.2022). Das SSP bietet auch eine individuelle Finanzhilfe für Personen mit schweren Krankheiten/Behinderungen, Witwen und Invalide mit unterhaltsberechtigten Kindern, Waisen, Studenten mit nachgewiesenen und beständigen akademischen Leistungen und mittellose Personen (IOM 30.3.2021). Es handelt sich um ein bargeldloses Programm, bei dem die Begünstigten nur diese Karte benötigen, um Leistungen in Anspruch nehmen zu können (Dawn 18.1.2022).
Das SSP wurde in KP in drei Phasen ausgerollt (IJERPH 7.6.2022; vgl. IOM 30.3.2021). Zunächst war eine Sehat Insaf Card nur für jene erhältlich, die unter der Armutsgrenze lebten, d.h. mit einem Einkommen von weniger als 2 US-Dollar (1,68 Euro) pro Tag (IOM 30.3.2021; vgl. IJERPH 7.6.2022). Seit 2021 sind jedoch alle Bürger KPs für das SSP vollumfänglich anspruchsberechtigt (SSP 2023c).
Es sind Bemühungen im Gange, die Anwendungsmöglichkeit der Karte auch auf die Bewohner anderer Provinzen auszuweiten (Lancet 18.10.2022; vgl. TNI 12.11.2021). So berichtet IOM im März 2023, dass die Sehat Insaf Card für permanente Einwohner im Islamabad Capital Territory (ICT), in den Provinzen Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (KP) sowie in AJK und Gilgit Baltistan (GB), im Sindh jedoch nur im District Tharparker, erhältlich ist (IOM 22.3.2023). Auch staatlich registrierten Menschen mit Behinderungen und Transgender-Personen wurde landesweit der allgemeine Zugang zum SSP angeboten (IJERPH 7.6.2022).
In der Provinz Sindh wurde erst kürzlich mit der Einführung des SSP begonnen, welches zunächst mehr als einer halben Million Familien zugutekam. Die vollständige Einführung in der Provinz steht jedoch noch aus. Auch die Provinz Belutschistan hinkt hinterher. Dort wurde das Programm in sechs Distrikten ausgerollt, in denen zunächst über hunderttausend Familien registriert worden sind (IJERPH 7.6.2022). Mit Stand 6.3.2023 sind laut Angaben der Programmadministration ca. 41 Millionen Familien für das SSP registriert, die auf eine Gesamtzahl von ca. 4,9 Millionen Krankenhausbesuche kommen (SSP 2023a).
Für permanente Einwohner aller noch nicht erfassten Standorte in Pakistan bietet allerdings die Computerized National Identity Card (CNIC) ebenso die Berechtigung für alle medizinischen Dienstleistungen, die unter das Unterstützungsprogramm der Sehat Insaf Card fallen (IOM 22.3.2023).
Die nicht-staatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network (AKDN) betreibt landesweit über 450 Kliniken, fünf weiterführende Krankenhäuser in Karatschi, Hyderabad und Gilgit sowie das Aga Khan University Hospital in Karatschi. Darüber hinaus arbeitet die Aga Khan Foundation (AKF) mit lokalen Regierungen zusammen, um eine Reihe von gesundheitsbezogenen Initiativen zu unterstützen, die den Zugang zur medizinischen Grundversorgung verbessern sollen (AKDN o.D.). Einige staatliche bzw. halbstaatliche Organisationen wie die Streitkräfte, halbstaatliche Unternehmen, die Eisenbahn, und die Employees Social Security Institution, bieten ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen Gesundheitsdienste über ihre jeweils eigenen Systeme an, die jedoch insgesamt nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung abdecken (WHO o.D.).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt, diese sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 8.8.2022).
Psychische Gesundheit gilt in Pakistan als Tabu (Sehat Kajani 25.10.2022). Kulturell bedingt werden psychische Probleme im Allgemeinen als Werk übernatürlicher Kräfte oder als göttliche Strafe gesehen, was zu Stigmatisierung und zu Hürden beim Zugang zur Versorgung führt. Religiöse oder spirituelle Heiler sind meist der erste Ansprechpartner auf der Suche nach Hilfe (PMHC 2022; vgl. Borgen 2022, Sehat Kajani 25.10.2022). Der Zugang zu psychiatrischen Fachkräften ist minimal (Borgen 2022).
Der WHO Mental Health Atlas 2020 gibt für Pakistan die Zahl der psychiatrischen Krankenhäuser mit elf, der psychiatrischen Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern mit 800, der stationären Einrichtungen speziell für Kinder mit drei und der Einrichtungen, die stationär auf Gemeindeebene arbeiten, mit 578 an. Außerdem erfasst die WHO 3.729 ambulante Einrichtungen, die an Krankenhäuser angeschlossen sind und 624, die auf Gemeindeebene arbeiten. Des Weiteren beziffert sie die Zahl der Psychiater mit 300, der Psychologen mit 100, des psychologischen Gesundheitspersonals mit 200 und der Sozialarbeiter mit psychologischer Ausbildung mit 600 (WHO 15.4.2022).
Laut einer Lancet Studie gibt es 96 Drogenrehablitationseinrichtungen, die sich in mehreren Teilen des Landes befinden. Diese sind meist stationär. 30.000 Patienten pro Jahr werden behandelt. Nur ein kleiner Teil des tatsächlichen Bedarfs wird allerdings damit abgedeckt; die Wartelisten sind lang. Es gibt dabei auch kostenfreie Programme (Lancet 24.2.2023). Die Pakistan Mental Health Coalition berichtet, dass in drei Zentren eine kostenfreie Drogenrehabilitation angeboten wird (PMHC 2022).
Die meisten Dienstleistungen der psychischen Gesundheit müssen selbst bezahlt werden (PMHC 2022). Psychische Gesundheitsdienstleistungen werden als Luxus angesehen. Die Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und der Flut von 2022 haben die Lage der psychischen Gesundheit weiter verschlechtert (Sehat Kajani 25.10.2022). Die COVID-19-Pandemie hat allerdings auch zu einem breiten Angebot an kostenfreien Telefon-Hotlines geführt, die durch verschiedene Geberorganisationen finanziert werden und darauf abzielen, mehr Menschen Zugang zu psychischer Versorgung zu bieten. Eine durchgängige Planung fehlt allerdings. Davon abgesehen wird jegliche Behandlung und Rehabilitation über Spitäler im tertiären Sektor abgewickelt, auf primärer Versorgungsebene müssen diese erst integriert werden (PMHC 2022).
Anm.: Zu weiteren Informationen betreffend die Lage zu COVID-19 und zur Flutkatastrophe 2022 siehe die entsprechend benannten Kapiteln.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.2.2023
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 8.2.2023
AKDN - Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://the.akdn/en/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 13.2.2023
Borgen - The Borgen Project (9.9.2022): Mental Health in Pakistan, https://borgenproject.org/mental-health-in-pakistan/, Zugriff 11.4.2023
Dawn (18.1.2022): Govt hopes Sehat Sahulat Programme will address health issues, https://www.dawn.com/news/1670009/govt-hopes-sehat-sahulat-programme-will-address-health-issues, Zugriff 13.2.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): DFAT Country Information Report Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 8.2.2023
Lancet - Lancet / Forman, Shakhar, Shah, Mossialos, Nasir (18.10.2022): "Sehat sahulat: A social health justice policy leaving no one behind", In The Lancet Regional Health Southeast Asia 7, https://www.thelancet.com/journals/lansea/article/PIIS2772-3682(22)00095-6/fulltext#seccesectitle0001, Zugriff 1.3.2023
IJERPH - International Journal of Environmental Research and Public Health / Hasan, Ul Mustafa, Kow, Merchant (7.6.2022): "Sehat Sahulat Program": A Leap into the Universal Health Coverage in Pakistan, In International Journal of Environmental Research and Public Health 19, Heft 12, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC9223125/, Zugriff 13.2.2023
IOM - International Organization for Migration (22.3.2023): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per Email
Lancet (24.2.2023): Drug use, drug use disorders, and treatment services in the Eastern Mediterranean region: a systematic review, https://www.thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366(22)00435-7/fulltext, Zugriff 11.4.2023
Marham (6.8.2022): Major Challenges Faced by Health Sector in Pakistan, https://www.marham.pk/healthblog/major-challenges-faced-by-health-sector-in-pakistan/, Zugriff 8.2.2023
PMHC - Pakistan Mental Health Coalition (2022): Pakistan Mental Health Advocacy Landscape Analysis, https://pakmh.com/wp-content/uploads/2022/02/Pakistan-Mental-Health-Advocacy-Landscape-Analysis.pdf, Zugriff 11.4.2023
Sehat Kajani (25.10.2022): Mental Health and Why Is It Still a Taboo in Pakistan, https://sehatkahani.com/mental-health-in-pakistan-and-why-is-it-still-a-taboo/, Zugriff 11.4.2023
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023a): Sehat Sahulat Program, Prime Minister National Health Programme (PMNHP) Startseite, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/, Zugriff 6.3.2023
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023b): Prime Minister National Health Programme (PMNHP), About the Program, https://www.pmhealthprogram.gov.pk/about-us/, Zugriff 1.3.2023
SSP - Sehat Sahulat Program [Pakistan] (2023c): Sehat Card Plus, Sehat Sahulat Programme History, https://sehatsahulat.com.pk/sehat-sahulat-programme-history/, Zugriff 6.3.2023
TIP - Transparency International Pakistan (9.12.2022): National Corruption Perception Survey TI Pakistan 2022, https://transparency.org.pk/wp-content/uploads/2023/01/National-Corruption-Perception-Survey-2022.pdf, Zugriff 1.3.2023
TNI - The News International (12.11.2021): All set for expansion of Sehat Sahulat Programme, https://www.thenews.com.pk/print/908098-all-set-for-expansion-of-sehat-sahulat-programme, Zugriff 13.2.2023
TSOP - Taiwanese Journal of Psychiatry (2020): Mental Health Care in Pakistan, https://e-tjp.org/article.asp?issn=1028-3684;year=2020;volume=34;issue=1;spage=6;epage=14;aulast=Javed;type=3, Zugriff 8.2.2023
WHO - World Health Organization (2023): Outbreak and Crisis Response Appeal 2023, https://www.who.int/emergencies/funding/outbreak-and-crisis-response-appeal/2023/2023-appeals/appeal-pakistan, Zugriff 11.4.2023
WHO - World Health Organization (2022): Monitoring health and health system performance in the Eastern Mediterranean Region: Core indicators and indicators on the health-related Sustainable Development Goals 2021. Cairo: WHO Regional Office for the Eastern Mediterranean, https://applications.emro.who.int/docs/WHOEMHST247E-eng.pdf?ua=1, Zugriff 11.4.2023
WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020, Memberstate Profile Pakistan, https://www.who.int/publications/m/item/mental-health-atlas-pak-2020-country-profile, Zugriff 11.4.2023
WHO - World Health Organization (2020): Health and well-being profile of the Eastern Mediterranean Region, https://applications.emro.who.int/docs/9789290223399-eng.pdf?ua=1ua=1, Zugriff 11.4.2023
WHO - World Health Organization (o.D.): Pakistan. Health service delivery, http://www.emro.who.int/pak/programmes/service-delivery.html, Zugriff 8.2.2023
Rückkehr
Letzte Änderung: 12.04.2023
Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischen Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 8.8.2022). Für pakistanische Staatsangehörige gibt es keine Einreisebeschränkungen, wenn sie freiwillig zurückkehren wollen (IOM 30.3.2021). Freiwillige Rückkehrer mit gültigen Reisedokumenten werden von den Grenzbehörden normalerweise wie alle anderen Pakistani, die aus dem Ausland einreisen, behandelt. Zwangsweise Rückgeführte erregen mehr Aufmerksamkeit und wenn vermutet wird, dass die Ausreise illegal war, werden sie von den Grenzbehörden befragt. Personen, die Pakistan mit gültigen Reisedokumenten verlassen und keine anderen Straftaten begangen haben, werden normalerweise nach einigen Stunden aus der Befragung entlassen (DFAT 25.1.2022).
Zurückgeführte haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags weder mit staatlichen Repressalien noch mit gesellschaftlicher Stigmatisierung zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die pakistanischen Behörden erfragen lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. Im Falle einer illegalen Ausreise ist grundsätzlich eine Geld- oder Haftstrafe, bis zu sechs Monate, möglich (AA 8.8.2022). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani nämlich mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance (1979) oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration IOM werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um Schmiergelder zu zahlen, wurden in einigen Fällen inhaftiert (ÖB 12.2020). Nach einem anderen Bericht werden Personen, die bei der Ausreise gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen haben und in Haft genommen wurden normalerweise nach einigen Tagen bei Bezahlung einer Strafe entlassen. Personen, die aufgrund eines Verbrechens in Pakistan gesucht werden oder im Ausland eine schwere Straftat begangen haben, werden verhaftet oder müssen sich regelmäßig bei der Polizei melden. In den meisten Fällen geschieht die Ausreise aus Pakistan mit gültigen Reisepapieren (DFAT 25.1.2022). Dem deutschen Auswärtigen Amt ist kein Fall bekannt, in dem aus Deutschland abgeschobene pakistanische Staatsangehörige inhaftiert wurden. Aus Ländern wie der Türkei und aus den Staaten der Europäischen Union finden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan statt (AA 8.8.2022).
Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. das European Return and Reintegration Network (ERRIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 8.8.2022). Dieses wird von einer NGO in Pakistan durchgeführt und bietet freiwillig und zwangsweise rückgeführten Personen Wiedereingliederungshilfe an, abhängig von ihrer Berechtigung, die von dem jeweiligen europäischen Land festgelegt wird. Einige Organisationen helfen bei der Gründung von Kleinunternehmen, indem sie finanzielle Unterstützung für Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in Form von Krediten oder Mikrokrediten unterstützen, z.B. die KASHF-Stiftung oder die Jinnah Welfare Society (IOM 30.3.2021).
Das IOM Landesbüro für Österreich implementiert aktuell kein Programm zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach und Reintegration in Pakistan. Menschen, die aus Österreich freiwillige nach Pakistan zurückkehren möchten, können sich für das Reintegrationsprogramm von Frontex (Joint Reintegration Services/JRS) anmelden. Im Falle der Bewilligung stehen folgende Reintegrationsmaßnahmen zur Verfügung: Post-Arrival Paket zur Abdeckung des unmittelbaren Bedarfs nach der Rückkehr (z.B. für Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft für die ersten 3 Tage sowie medizinische Unterstützung nach der Ankunft). Reintegrationspaket im Wert von 2.000 Euro für den Hauptantragsteller sowie im Wert von 1.000 Euro für jedes weitere Familienmitglied (IOM 24.1.2023).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.3.2023
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067350/country-information-report-pakistan.pdf, Zugriff 7.1.2023
IOM - International Organization for Migration (24.1.2023): Re: Anfrage zu Pakistan, E-Mail
IOM - International Organization for Migration (30.3.2021): Information on the socio-economic situation in Pakistan, per E-Mail
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 10.3.2023
Dokumentensicherheit
Letzte Änderung: 12.04.2023
Für eine Beschreibung der wichtigsten Arten der Identitätsnachweise sowie der Registrierungsprozesse siehe Kapitel Registrierungswesen.
Dokumentenfälschungen sind in Pakistan ein weitverbreitetes Phänomen, v.a. von manuell angefertigten Dokumenten. Um gefälschte Dokumente zu erlangen, werden meist Bestechungsgelder bezahlt und/oder politischer Einfluss bzw. Kontakte von Familie und Freunden genutzt. Manche Dokumente sind sogar online oder in Märkten erhältlich. Folgende Dokumente werden regelmäßig gefälscht: Zeugnisse, akademische Titel, Empfehlungsschreiben, Geburts-, Todes-, Heirats- und Scheidungsurkunden, finanzielle Belege/Bestätigungen bzw. Kontoauszüge, Besitzurkunden, polizeiliche Dokumente (u.a. First Information Reports / FIRs), Einreise- und Ausreisestempel in Reisepässen sowie ausländische Visa. Überprüfungen treffen auf Herausforderungen. Vielfach sind Dokumente zwar nicht komplett gefälscht, aber wurden nicht ganz richtig ausgestellt; von verspäteten Eintragungen oder Änderungen sollte z.B. von den Behörden eine Kopie gemacht werden, was nicht immer der Fall ist. In manchen Städten (insbesondere in Gujranwala, Gujrat und Sialkot) kennen die zuständigen Beamten die zu überprüfenden Personen und nehmen Bestechungsgelder an. Darüber hinaus werden mitunter auch vermeintlich echte und in die Register eingetragene Urkunden ausgestellt, die jedoch inhaltlich nicht oder nur zum Teil richtig sind (z.B. Heiratsurkunden) (ÖB 12.2020).
Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten antragsbegründenden Unterlagen ist sehr hoch. Angesichts weit verbreiteter Korruption und des unzureichenden Zustands des Zivilstandswesens ist es einfach, einen fiktiven Standesfall (Geburt, Tod, Eheschließung) in ein echtes Personenstandsregister eintragen zu lassen und auf Basis dieser Eintragung eine formal echte Urkunde ausgestellt zu bekommen. Ebenso leicht lassen sich Verfälschungen einzelner Fakten tatsächlicher Personenstandsfälle (z.B. Geburtsdatum) in den Personenstandsregistern erreichen, um damit echte standesamtliche Urkunden zu erhalten, deren Inhalt der tatsächlichen Faktenlage nur teils entspricht. Merkmale auf einigen modernen Personenstandsurkunden zur Erhöhung der Fälschungssicherheit können so mühelos unterlaufen werden. Die Passbehörden haben mit dem Aufbau eines zentralen Passregisters unter Erfassung einzelner Biometrie-Merkmale und der Einführung fälschungssicherer Reisepässe die Fälschung von Pässen theoretisch deutlich erschwert. Die eingebauten Sicherheitssysteme versagen allerdings, da sie bereits bei der Dateneingabe durch korruptionsanfällige Verwaltungsbeamte unterlaufen werden können. Im Übrigen zirkulieren aufgrund der Urkundenproblematik zahlreiche echte Identitätsdokumente falschen Inhalts (AA 8.8.2022).
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. FIR) dann formal echt sind. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder dank Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Auch ist es möglich, religiöse Fatwen gegen sich selbst fälschen oder erstellen zu lassen (AA 8.8.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2077279/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Juni_2022%29%2C_08.08.2022.pdf, Zugriff 18.8.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf, Zugriff 12.1.2023
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Privat- und Familienleben:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte anhand seiner im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt werden. So legte der Beschwerdeführer bereits vor dem BFA einen pakistanischen Reisepass und Personalausweis vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.6.2023 legte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen pakistanischen Reisepass im Original, ausgestellt am 8.6.2023, vor (vgl. OZ 8, S. 2 und Beilage). Die Identität des Beschwerdeführers konnte somit festgestellt werden.
Die getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem religiösen Bekenntnis, seiner Muttersprache sowie seinem bisherigen Leben in Pakistan und seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen auf seinen – insoweit grundsätzlich glaubhaften – Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 27.10.2017 (vgl. S. 1 ff), den Einvernahmen vor dem BFA am 7.8.2018 (vgl. S. 2 ff) und 22.7.2018 (vgl. S. 1 ff) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 30.6.2023 (vgl. OZ 8, insb. S. 8 f) und den im Verfahren vorgelegten Dokumenten.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass es im Jahr 2017 eine Operation am Bein gegeben habe. Er habe Übungen gemacht und es sei wieder gut (vgl. OZ 8, S 3). Ferner gab er an, dass es ihm gut gehe ("ganz normal"). Er habe eine plastische Chirurgie gehabt und Sport gemacht, um gesund zu bleiben (vgl. OZ 8, S. 5). Es war daher zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen bisherigen Aktivitäten in Österreich gründen sich auf seine – unzweifelhaften – Angaben im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA am 7.8.2018 (vgl. S. 6) und 22.7.2018 (vgl. S. 8) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (vgl. OZ 8, S. 5 ff) sowie die im Verfahren vorgelegten Dokumenten.
Der Beschwerdeführer machte keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich geltend, verwies in der mündlichen Verhandlung aber auf einen Freundeskreis in Österreich (vgl. OZ 8, S. 6). Er nannte verschiedene österreichische Freunde namentlich und erklärte auch, wie sich die Freundschaften gestalten, dass sie z.B. Ausflüge machen und grillen würden. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA und dem erkennenden Gericht (vgl. OZ 4 und OZ 8, Beilage) auch zahlreiche Lichtbilder vor, die ihn bei Ausflügen bzw. sportlichen und kulturellen Aktivitäten gemeinsam mit seinen Freunden zeigen, sodass – gerade auch im Zusammenhalt mit den Unterstützungsschreiben aus dem Umfeld des Beschwerdeführers –davon auszugehen war, dass er über soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern verfügt und einen Freundeskreis in Österreich hat.
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck verschaffen; eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch war ohne Probleme möglich und konnte die Verhandlung – betreffend sein Leben in Österreich und seine Integrationsschritte – auf Deutsch durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer war ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der Lage, seinen Alltag in Österreich und seine Integrationsschritte – etwa anhand eines gezeigten Fotoalbums, in welches das erkennende Gericht Einsicht nahm – zu erläutern. Es war daher entsprechend festzustellen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt.
Die verschiedenen ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in Österreich sind in den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen der entsprechenden Organisationen dokumentiert (vgl. insb. OZ 4).
Der Beschwerdeführer verneinte in der mündlichen Verhandlung, dass er sich noch in Grundversorgung befinde (vgl. OZ 8, S. 7). Die Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Rahmen von Dienstleistungsschecks gehen aus den vorgelegten Nachweisen (vgl. OZ 4) hervor und erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, um welche Tätigkeiten es sich dabei handelte (vgl. OZ 8, S. 7). Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers für das freie Gewerbe der Güterbeförderung ist in der vorgelegten Bestätigung der Stadt XXXX über die erfolgte Gewerbeanmeldung dokumentiert (vgl. OZ 4). Die aufrechte Sozialversicherung des Beschwerdeführers geht aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug hervor (vgl. OZ 7). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er brutto zwischen EUR 1.560,00 und EUR 1.800 monatlich verdiene (vgl. OZ 7). Dies steht in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, wonach er brutto EUR 1.800,00 ins Verdienen bringe (vgl. OZ 8, S. 7).
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Strafregister hervor und liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretungen sind ebenfalls nicht aktenkundig.
Zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich wird auf die Ausführungen unter Punkt 2.2. und die dort angeführten Beweismittel verwiesen.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Er wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben (vgl. Einvernahme vom 7.8.2018, S. 1; Einvernahme vom 22.7.2019, S. 2; OZ 8, S. 3 f).
Die Feststellungen des erkennenden Gerichtes zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er – als Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya – in Pakistan aus religiösen Gründen verfolgt werde.
Der Auseinandersetzung mit dem im Einzelnen erstatten Vorbringen ist vorauszuschicken, dass seitens des Gerichtes – vor dem Hintergrund der Länderberichte – nicht verkannt wird, dass Ahmadis in Pakistan schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und es auch zu Übergriffen auf Ahmadis kommt. Der Beschwerdeführer konnte aber eine individuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgung aus religiösen Gründen durch den pakistanischen Staat oder Privatpersonen bzw. religiöse Gruppierungen oder eine ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung aus religiösen Gründen nicht glaubhaft machen:
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 7.8.2018 zu seiner Ausreise in das Vereinigte Königreich im Jahr 2010 vorbrachte, dass es in der Zuckerfabrik in XXXX , in der er gearbeitet habe, "einen Raketenangriff" gegeben habe (vgl. S. 8), ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Angriff im Verfahren vor dem BFA in keiner Weise konkretisierte – etwa nähere Angaben dazu machte oder auf die Motivation des Angriffs hinwies – und auch nicht darstellte, inwiefern dieser Angriff mit seiner Person zu tun gehabt hätte. Im Gegenteil gab er zum Grund für seine Ausreise in das Vereinigte Königreich an: "F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen? – A: Zum ersten Mal am 11.05.2010 nach England mit einem Studentenvisum um zu studieren. Neben dem studieren wollte ich mich auf beiden Beinen in England stellen." (vgl. S. 5). In das Bild einer Ausreise aus Pakistan zu Studienzwecken – und keineswegs einer Flucht nach einem Raketenangriff – fügt sich auch der Umstand ein, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis zur Zuckerfabrik (" XXXX ") offensichtlich völlig geordnet beendet hat. So deutet etwa das diesbezüglich vorgelegte Schreiben der genannten Firma vom 1.7.2010 in keiner Weise auf eine fluchtartige (etwa gar durch einen Raketenanschlag auf ebendiese Firma veranlasste) Ausreise aus dem Land hin: "[…] Er wurde als Labormitarbeiterpraktikant am 1ten November 2006 aufgenommen. Nachdem er sein Praktikum erfolgreich absolviert hatte, wurde er als Labormitarbeiter am 1ten November 2008 aufgenommen und war seit dem in diesem Bereich bis zu seiner Kündigung tätig. Er hat von sich aus gekündigt. Wir wünschen ihm alles Gute in seinem zukünftigem Leben." (vgl. deutsche Übersetzung). Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst am 15.5.2012, also über zwei Jahre nach seiner Ausreise aus Pakistan, im Vereinigten Königreich einen Asylantrag stellte – welcher in weiterer Folge abgewiesen wurde (vgl. das Schreiben des UK Home Office vom 19.1.2018). Dies lässt mitnichten erkennen, dass die Schutzsuche vor Verfolgung im Herkunftsstaat als Motivation hinter seiner Reise in das Vereinigte Königreich bzw. seiner nachmaligen dortigen Antragstellung stand, sondern vielmehr sachfremde Erwägungen (Aufenthalt[sverlängerung] zu Studienzwecken). Dass der Ausreise des Beschwerdeführers in das Vereinigte Königreich (und seiner dortigen Asylantragstellung) tatsächlich asylrelevante Verfolgung in Pakistan vorangegangen wäre, konnte auf dieser Grundlage freilich nicht festgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – erstmals – vorbrachte, der Raketenangriff auf die Fabrik sei verübt worden, "da die meisten Arbeiter" dort Ahmadis seien (vgl. OZ 8, S. 9). Ebenfalls zum ersten Mal erklärte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht, dass der Imam der benachbarten Moschee gesagt habe: "[I]hr habt die Fabrik errichtet und ihr verbreitet gleichzeitig euren Glauben." (vgl. OZ 8, S. 9). Wenn der Beschwerdeführer, der auf die Frage des Gerichtes, was der behauptete Anschlag mit ihm zu tun gehabt habe, zunächst nur ausgeführt hatte, dass man mit einem Raketenangriff "eine Menge Menschen" erzielte und sodann eben auf den Umstand verwies, dass die meisten Arbeiter dort Ahmadis seien, sodann aber – im krassen Widerspruch dazu – glaubhaft zu machen versuchte, dass der Raketenangriff eigentlich im persönlich gegolten habe (vgl. OZ 8, S. 9: "Ich habe im Labor gearbeitet und war auch gleichzeitig in einer Höheren Position in der Ahmadia. Ich hatte viel mit Leuten zu tun, daher war ich das Ziel."), erscheint dies – auch vor dem Hintergrund, dass eine durch tatsächliche asylrelevante Verfolgung veranlasste Ausreise schon aus den oben dargelegten Umständen seiner Ausreise nicht naheliegt – keineswegs als glaubhaft. Der Beschwerdeführer präzisierte seine Angaben auch nicht näher, sondern verwies lediglich auf die allgemeine Lage der Ahmadis in Pakistan: "Ich habe eine Bitte an Sie. Vom Jahr 2010 bis 2023 wie viele Prozent der Ahmadia haben das Land verlassen? Und wie viele Prozent gibt es dort zum Vergleich. Daraus kann man sehen wie sehr sich die Situation verschlimmert hat. Aus meiner Familie haben meine zwei Schwestern Asylbescheide." (vgl. OZ 8, S. 9). Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreisre in das Vereinigte Königreich asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, konnte daher nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer vermochte aber auch eine asylrelevante Verfolgung seiner Person aus religiösen Gründen im Zeitraum zwischen seiner Abschiebung nach Pakistan im März 2013 (vgl. wiederum das Schreiben des UK Home Office vom 19.1.2018) und seiner Ausreise in die Ukraine im November 2016 (vgl. Einvernahme vom 7.8.2018, S. 5) glaubhaft zu machen:
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers einer Bedrohung seiner Person als Lehrer in einem Dorf in der Nähe von Rabwah ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass ein Kollege von ihm, XXXX , ihm gedroht habe, ihn nach dem Tatbestand des Artikel 295c wegen Blasphemie anzuzeigen bzw. ihn erpresst habe, ihm sein für sechs Monate gemeinsam erhaltenes Gehalt zu übergeben (vgl. Einvernahme vom 7.8.2018, S. 7). Als Grund für die Bedr ohung gab der Beschwerdeführer an, dass Nawaz XXXX ein Neffe von XXXX , dem ehemaligen Schuldirektor der Schule sei. Der Beschwerdeführer habe bei Ermittlungen im Juli 2015 zum Nachteil des ehemaligen Schuldirektors ausgesagt (vgl. S. 9); siehe auch S. 7: "Im Juli 2016 hat ein Kollege von mir, XXXX , gedroht, dass ich ja bezüglich der Ermittlungen gegen XXXX der ehemalige Schuldirektor, im Juli 2015 als Zeuge ausgesagt habe und deswegen er mich wegen dem Tatbestand des Artikels 295c wegen Blasphemie anzeigen wird". Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil des ehemaligen Schuldirektors – des Onkels von XXXX – ausgesagt haben soll, wirken die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach der Neffe bei Gericht hingegen von einer Unterstützung des Beschwerdeführers für den ehemaligen Schuldirektor berichtet habe, als regelrecht deplatziert: "Nachdem Batti die Dokumente aus der schule gestohlen haatte, hat der Neffe bei Gericht gesagt, dass ich dem Batti heimlich Unterkunft gewährt hatte." (vgl. S. 9). Bereits die aus den dargestellten – nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringenden – Angaben hervorleuchtende Widersprüchlichkeit lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geschilderten Ereignissen tatsächlich bedroht bzw. erpresst wurde. Hinzu tritt, dass in der Beschwerde die Situation gänzlich anders geschildert wurde und nunmehr der ehemalige Schuldirektor mit dem – den Beschwerdeführer bedrohenden bzw. erpressenden – Arbeitskollegen identifiziert wurde: "Die Drohungen gegen mich intensivierten sich weiter und erpresste bzw. bedroht mich mein Arbeitskollege XXXX , da ich als Zeuge in einem Verfahren gegen den ehemaligen Schuldirektor ausgesagt hatte" (vgl. Beschwerde, S. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht stellte der Beschwerdeführer das Verhältnis zwischen XXXX und XXXX sodann neuerlich anders dar. Davon, dass es sich hierbei um Onkel und Neffe gehandelt habe, war nunmehr keine Rede mehr: "RI: In welchem Verhältnis stand XXXX zu de[m] Abgesetzten Schuldirektor? – P: Versehentlich wurde in der letzten Einvernahme der XXXX als Neffe genannt. Beiden waren immer zusammen. Sie waren korrupt." (vgl. OZ 8, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer damit eine unrichtige Protokollierung seiner Aussagen vor dem BFA behauptete, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA – nach erfolgter Rückübersetzung der gesamten dortigen Niederschrift – mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift bestätigt hatte (vgl. S. 11). Ferner hatte er eingangs seiner Befragung zu seinen Fluchtgründen vor dem erkennenden Gericht noch erklärt, die Angaben, die er in der Erstbefragung und vor dem BFA getätigt habe, aufrechtzuhalten (vgl. OZ 8, S. 10). Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Verfahren vor dem BFA das Verhältnis zwischen zwei Akteuren, denen eine zentrale Rolle in einem wesentlichen Bestandteil seines Fluchtvorbringens zukommt, nicht richtig protokolliert worden sei, war daher nicht zu folgen. Im Übrigen wurde dergleichen auch in der Beschwerde noch nicht moniert, sondern – wie ausgeführt – erst auf konkretes Befragen durch das Gericht erstmals zur Sprache gebracht. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten war das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung bzw. Erpressung durch XXXX nicht glaubhaft. Ob er nun tatsächlich angezeigt worden sei, vermochte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht anzugeben. Dazu vom BFA befragt, erklärte er nur: "Die Anzeige war am werden." (vgl. Einvernahme vom 7.8.2018, S. 9). Vor dem erkennenden Gericht versuchte der Beschwerdeführer, einer Antwort auf ebendiese Frage auszuweichen: "RI: Wurden Sie angezeigt? – P: Wie die Person über diese Anzeige gesprochen hatte, gehe ich davon aus, dass er es gemacht hätte, aber ich weiß es nicht. Ich möchte eine ähnliche Sache vorlegen." (vgl. OZ 8, S. 9). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Verfahren weder staatliche Verfolgung gegen seine Person behauptete, noch entsprechende Unterlagen vorlegte. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob er jemals durch Behörden im Pakistan verfolgt worden sei oder ob es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden in XXXX aber keinerlei – wie auch immer geartete – gegen ihn gerichtete staatliche (Verfolgungs-)Maßnahmen. Dass der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt offenkundig keine staatliche Verfolgung befürchtet, ist auch anhand des Umstandes evident, dass er erst kürzlich an den pakistanischen Staat herantrat und sich von diesem einen neuen Reisepass ausstellen ließ (Ausstellungsdatum: 8.6.2023), welchen er auch in der mündlichen Verhandlung im Original vorlegte (vgl. OZ 8, S. 2 sowie Beilage).
Es war ebenfalls nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch religiöse Gruppierungen, wie etwa "Khatme-e-Nabuwaat" bedroht wurde. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass "viele Moulvis (Prediger und Gelehrte)" begonnen hätten, die Schule zu besuchen und den Kindern und anderen Lehrern "einzureden, dass man gegen meine Religionsgesinnung sein sollte" (vgl. Einvernahme vom 7.8.2018, S. 7). Zu seinen Fluchtgründen gab er vor dem BFA an: "Erstens, weil der Maulvi der Khatme-e-Nabuwaat mich als Feind sieht und mich töten Möchte und zweitens meine Religionsausübung in meinem Land nicht machen darf." (vgl. S 9). Auf näheres Befragen nach genaueren Angaben über den Moulvi, die Organisation und die Bedrohung gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Weil er mich beschuldigt, Kinder über meine Religionsgesinnung gepredigt habe." und stellte ansonsten nur sein Vorbringen zur Bedrohung durch seinen Kollegen dar (vgl. S. 9). Dass und inwiefern er nun von einem Moulvi – einen islamischen Gelehrten – bedroht worden sei, blieb völlig im Dunkeln. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht konnte der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Angaben zu einer persönlichen Bedrohung durch Moulvis machen: "RI: Wurden [Sie] von den Maulvis von 'Khatme-e-Nabuwaat' persönlich bedroht? – Im Februar 2016 haben mich die Schüler aus der vierten Klasse bedroht. Diese Schüler wurden einer Gehirnwäsche unterzogen von den Maulvis." (vgl. OZ 8, S. 11). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine Bedrohung durch Schüler verweist, ist dem zu entgegen, dass seinem bisherigen Vorbringen eine Bedrohung durch Schüler der vierten Klasse im Februar 2016 nicht zu entnehmen ist. Vor dem BFA hatte der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, dass er im September 2016 von einem Schüler der achten Klasse namens XXXX – dessen Vater ein Moulvi sei – damit bedroht worden sei, dass er ihm den Kopf vom Körper abtrennen werde, wobei hier doch eine sehr erhebliche Diskrepanz festzustellen ist, gerade wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich bis September 2016 als Lehrer tätig war (vgl. S. 8) und er sohin den angeblichen Vorfall in keiner Weise zeitlich (etwa als ausschlaggebendes Moment für die Beendigung seiner Tätigkeit) verorten konnte. Einen weiteren "Vorfall" schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, das ihn im September 2016 ein Schüler namens XXXX ("dessen Onkel ein Mörder war und man ihn XXXX nannte. Dieser Mörder hatte noch einen größeren Mörder als Freund namens XXXX , der sogar auf Polizisten schoss.") "ganz ruhig" gefragt habe, wo er wohne und auf welchem Heimweg er nach Hause gehe (vgl. S. 8). Den – angeblich ausreisekausalen – Vorfall schilderte der Beschwerdeführer schließlich folgendermaßen: "Zwei oder drei Tage später bin ich auf den Weg zur Schule gewesen. Nach etwa 1,5 bis 2 Kilometer gab es eine dünne Gasse in dem mein Motorrad automatisch langsamer fuhr. Dort stand ein Mann mit einem Kind in Schuluniform, der mich anhielt und fragte mich ob ich tatsächlich ein Lehrer aus der Schule Bin. Ich hatte sehr Angst und fürchtete, dass die Drohung von XXXX und XXXX wahr wird. Ich habe laut und spo[n]tan gesagt, dass ich kein Lehrer bin. Er sagte, der Schüler ist von deiner Schule, nimm ihn mit. Aber es ist doch seltsam, dass ein Schüler 17 Kilometer weiter weg von der Schule ist, es gibt in alle Richtungen Schulen. Ich bin von dort mit dem Motorrad weggefahren. ich habe [U]rlaub für Ende September Anfang Oktober beantragt und geschrieben, dass ich für einen Monat in die Provinz Sindh gehe. Damit sie nicht mitbekommen, dass ich das [L]and verlasse." (vgl. S. 8). Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass Ahmadis in Pakistan immer wieder Anfeindungen ausgesetzt sind, sodass – im Einzelfall – auch eine durch einen Schüler geäußerte Drohung nicht ausgeschlossen werden kann. Im konkreten Fall ist aber zu betonen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person aus religiösen Gründen nicht glaubhaft gemacht hat: Die von ihm behaupteten Ereignisse – besonders der geschilderte angebliche ausreisekausale "Vorfall", welcher eine tatsächliche Gefahr für den Beschwerdeführer nicht einmal erahnen lässt – erreichen nicht die Intensität asylrelevanter Verfolgung. Es wird vor dem Hintergrund der Länderberichte keineswegs verkannt, dass es in Pakistan zu rhetorischen Entgleisungen – bis hin zu Mordaufrufen – gegenüber Anhängern der Ahmadiyya kommt. Es ist auch durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Pakistan, wie zahlreiche dort lebende Ahmadis, unterschiedliche Formen von Diskriminierungen durch die dortige Mehrheitsbevölkerung erfahren hat. Der Beschwerdeführer vermochte, ob seines einerseits mit Widersprüchen und Ungereimtheiten behafteten und andererseits konkrete, asylrelevante Verfolgungshandlungen in keinerlei Weise erkennen lassenden Vorbringens, eine individuelle Verfolgung seiner Person aber nicht glaubhaft zu machen. In gleicher Weise vermochte der Beschwerdeführer konkrete, gegen seine – weiterhin in Rabwah lebenden – Familienangehörigen gerichtete Verfolgungshandlungen substantiiert anzugeben. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.7.2019 gab er dazu nur an: "Ich möchte Ihnen nur sagen, dass meine Familie in Pakistan großer Gefahr ausgesetzt ist und unter großem Druck steht, da mein Vater mit dem Tod bedroht wurde. Befragt gebe ich an, dass es kein bestimmtes Datum gibt da er regelmäßig und immer wieder mit dem Tode bedroht wird. Die Bedroher wissen nicht genau wo er sich aufhält, deshalb lebt er noch. Befragt gebe ich an, dass die Bedroher die Maulvis der Khatme-e-Nabuwaat sind. Weiter befragt gebe ich an, dass es sich dabei um Moulvis (Gelehrte) handelt. Da mein Vater vieles für die Religion vorangetrieben hat." (vgl. S. 4). Dieses – vage und unspezifische – Vorbringen einer Bedrohung seines Vaters durch nicht näher bezeichnete "Maulvis der Khatme-e-Nabuwaat" fügt sich nahtlos in das gewonnene Bild über das Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Auch in diesem Zusammenhang war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkrete Angaben zu Verfolgungshandlungen zu machen. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erklärte der Beschwerdeführer schließlich nur, dass seine Familie in Rabwah lebe und sie "wegen Angst" ständig den Wohnort wechseln würde und in Gefahr sei (vgl. OZ 8, S. 8 f). An dieser Stelle sei nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine einzige gegen seine – seit Jahrzehnten in Rabwah lebende – Familie gerichtete Verfolgungshandlung konkretisierte oder präzisierte, sondern sich lediglich abstrakt auf eine für seine Familie angeblich bestehende Gefahr bezog. Im Zusammenhalt mit den Länderberichten (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.3.), wonach es in der zum weitaus überwiegenden Teil von Ahmadis bewohnten Stadt Rabwah nur selten zu schweren Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya kommt, ist eine solche Bedrohungslage, sodass sich dort – ihren Glauben ernsthaft praktizierende – Ahmadis einer ständigen Todesgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung konfrontiert sähen, aber in keiner Weise zu erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Pakistan seinen Glauben praktizierte und in seinem Distrikt für die religiöse Erziehung und Bildung der Jugendlichen zuständig bzw. Leiter der Jugendorganisation innerhalb der lokalen Gemeinde " XXXX und Vize-Jugendleiter der Jugendorganisation im Bezirk " XXXX " war (vgl. das Schreiben der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich vom 9.1.2018 sowie die Einvernahme vom 22.7.2019, S. 5). Dass der Beschwerdeführer seinen Glauben in Österreich weiterhin aktiv praktiziert und innerhalb der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich die festgestellten Funktionen – zunächst in der Jugendorganisation und nunmehr in der Unterorganisation für Über-40-Jährige – ausübt, konnte anhand seiner Angaben vor dem BFA (vgl. Einvernahme vom 22.7.2019, S. 8) und vor dem erkennenden Gericht (vgl. OZ 8, S. 12 f) sowie den Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen XXXX (vgl. OZ 8, Beilage, S. 2) und den vorgelegten Bestätigungen der Gemeinschaft in Österreich vom 9.1.2018, 18.7.2019 und 14.1.2023 ( XXXX ) 15.1.2023 bestätigt werden. Mit Blick auf die besondere Situation in Rabwah geht das erkennende Gericht aber davon aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall in Pakistan möglich und zumutbar wäre, dort seine Religion dort weiterhin auszuüben, zumal nicht feststellbar war, dass die in Rabwah – dem religiösen Zentrum der Ahmadis in Pakistan – vorherrschenden Bedingungen ein entsprechendes Glaubensleben für Ahmadis nicht zulassen würden. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine Gründe vor, aus welchen eine Rückkehr nach Rabwah für ihn unmöglich oder unzumutbar wäre und waren unter Berücksichtigung der Berichtslage zu Pakistan keine greifbaren Hindernisse erkennbar, welche einer Rückkehr nach Rabwah entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer konnte daher – im Ergebnis – eine ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Verfolgung aus religiösen Gründen nicht glaubhaft machen.
Die getroffenen Länderfeststellungen ergeben sich im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Die herangezogenen Länderberichte erweisen sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes als aktuell und ausgewogen; so werden sowohl Berichte von staatlichen Stellen als auch Berichte von NGOs verwendet. Fallgegenständlich erweisen sich die herangezogenen länderspezifischen Quellen – auch im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage – als ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere im Rückkehrfall, im Lichte der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat qualifiziert vornehmen zu können.
Zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan wird festgehalten, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, was schon der Umstand zeigt, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.
Was die allgemeine Sicherheitssituation in Pakistan anbelangt, so ist dank geeigneter Überwachungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte und polizeilicher Anti-Terrorabteilungen sowie der groß angelegten Militäroperationen und anderer Anti-Extremismusmaßnahmen ein kontinuierlicher Rückgang der Terroranschläge zu verzeichnen, weshalb sich die dortige Sicherheitslage zunehmend stabilisiert. Wenn auch im Jahr 2021 ein Anstieg der Anschlagszahlen zu verzeichnen war, so konzentrierten sich die Anschläge hauptsächlich auf die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, wohingegen der Punjab – die Heimatprovinz des Beschwerdeführers – lediglich sporadisch betroffen war, was sich in der Statistik klar abzeichnet: So wurden im Punjab – welcher mit 110 Mio. Einwohner die am stärksten besiedelte Provinz Pakistans darstellt – im Jahr 2022 drei terroristische Anschläge mit insgesamt 6 Todesopfern, verzeichnet. Im Jänner 2023 wurden im Punjab zwei Anschläge registriert; dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet. Im Februar 2023 kam es zu einem Anschlag mit einem Toten. Außerdem kam es im Jahr 2023 (Stand: 22. März 2023) im Punjab zu einem Toten infolge religiöser Gewalt aufgrund von Blasphemieanschuldigungen. Die Sicherheitslage im Punjab ist somit – gesamtbetrachtet – als vergleichsweise gut einzuschätzen.
In Anbetracht der verhältnismäßig geringen Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in Punjab kann den Länderberichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eine solch extreme Gefährdungslage in Pakistan – insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – entnommen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wäre beziehungsweise dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde.
Wenn in der Beschwerde auf eine fehlende Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates in Bezug auf bedrohte Ahmadis hingewiesen und moniert wurde, dass die Länderfeststellungen zu Pakistan keine konkreten bzw. aktuellen Erhebungen zur Problematik der Volksgruppe (gemeint wohl: religiösen Gruppe) der Ahmadis beinhalten würden sowie ferner der Umstand, dass "die internationale Staatengemeinschaft die akute und relevante unmittelbare Bedrohung der Ahmadi in Pakistan noch immer nicht richtig erkannt" habe, kritisiert wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Länderberichte ausführlich mit der allgemeinen Menschenrechtslage sowie der Religionsfreiheit in Pakistan – insbesondere auch mit der Situation der Ahmadis – auseinandersetzen. An dieser Stelle sei betont, dass von Seiten des erkennenden Gerichtes weder übersehen wird, dass Ahmadis in Pakistan schwerwiegender gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind, noch, dass es auch zu Übergriffen bzw. Anschlägen gegen Ahmadis kommt. Zu deren Häufigkeit ist festzuhalten, dass im Jahr 2022 zwei religiös motivierte Morde an Ahmadis verzeichnet wurden. Im Februar 2023 wurde von einem Mord an einem Ahmadi berichtet wurde. Dem ist – besonders im Hinblick auf die Frage der Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rabwah – gegenüberzustellen, dass es nach den Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amtes in Rabwah nur selten zu schweren Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya kommt. So wurde im Jahr 2022 – nachdem für Rabwah, wo Ahmadis die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, seit Jahren keine (tödlichen) Übergriffe mehr dokumentiert worden waren(vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2023, Ra 2023/18/0097) – ein Ahmadi im Zuge einer Anfeindung getötet. Anhaltspunkte für eine systematische und asylrelevante – das gesamte pakistanische Staatsgebiet betreffende – Verfolgung sämtlicher Angehörigen der religiösen Minderheit der Ahmadiyya durch den pakistanischen Staat oder die dortige Mehrheitsbevölkerung liegen anhand der Quellenlage nicht vor.
Dem erkennenden Gericht bietet sich anhand der vorliegenden Länderberichte ein klares Bild über die entscheidungsrelevante Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Dem in der Beschwerde (vgl. S. 7) gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Gefährdungssituation von Ahmadis in Pakistan war daher nicht zu entsprechen. Gleiches gilt für – wie in der Beschwerde moniert unterbliebene (vgl. S. 5) – Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein allgemeines Recht auf Einzelfallprüfung durch Recherche in der Heimat besteht. Die Beurteilung obliegt vielmehr der ermittelnden Behörde (vgl. VwGH vom 4.9.2018, Ra 2018/01/0355, mwN). Wie bereits ausgeführt, sind Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fallbezogen nicht erforderlich.
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
§ 11 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0113, mwN). Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 28.5.2009, Zl. 2008/19/1031, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 15.3.2016, Zl. Ra 2015/01/0069).
Die Gefahr der Verfolgung kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 7.2.2020, Ra 2019/18/0400, mwN).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende individuelle asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen – seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya – nicht glaubhaft machen.
Es war auch nicht von einer systematischen asylrelevanten Verfolgung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan auszugehen:
Aus den vorliegenden Länderberichten zur Lage von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan ergibt sich, dass Ahmadis regelmäßig unterschiedlichen Formen von Diskriminierung sowohl durch den pakistanischen Staat als auch durch die dortige Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sind. So wurden Übergriffe bzw. Anschläge auf Ahmadis, deren Eigentum sowie auf Gemeindeeinrichtungen der Ahmadiyya dokumentiert. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass der pakistanische Sicherheitsapparat oftmals nur unzureichend reagiert – bzw. nicht willens ist zu reagieren –, wenn Ahmadis von religiös motivierten Straftaten betroffen sind. Allein der Umstand, dass es in Pakistan strenge Blasphemie-Gesetze gibt (die sogenannten "Anti-Ahmadiyya-Gesetze"), die teilweise von islamistischen Gruppierungen verwendet werden, um Angehörige der Ahmadi-Minderheit aus verschiedenen Motiven unter Druck zu setzen (die nur zum Teil einen religiösen Hintergrund haben, wie etwa Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinander-setzungen um Grundbesitz) und die Polizei zögerlich beim Schutz von Ahmadis ist, lässt aber noch nicht den Schluss zu, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen die ganze Personengruppe der Ahmadis gesetzt werden, sodass jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten hätte (vgl. allgemein zu Gruppenverfolgung VwGH vom 26.3.2020, Ra 2019/14/0450). Die in Pakistan vorherrschende Diskriminierung von Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya stellt aber keine derart gravierende Verletzung der Grundrechte (insbesondere der Religionsfreiheit) dar, dass bereits aus diesem Grunde eine Verfolgung im Sinne der GFK vorliegen würde.
Zur Gefährdungslage für Mitglieder der Ahmadiyya in Pakistan ist festzuhalten, dass im Jahr 2022 zwei religiös motivierte Morde an Ahmadis verzeichnet wurden. Im Februar 2023 wurde von einem Mord an einem Ahmadi berichtet. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem gegenüberzustellen, dass es nach den Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amtes in Rabwah nur selten zu schweren Gewalttaten gegen Mitglieder der Ahmadiyya kommt. So wurde im Jahr 2022 – nachdem für Rabwah, wo Ahmadis die weitaus überwiegende Mehrheit der Bevölkerung ausmachen, seit Jahren keine (tödlichen) Übergriffe mehr dokumentiert worden waren (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2023, Ra 2023/18/0097) – ein Ahmadi im Zuge einer Anfeindung getötet. Wenngleich Einzelfälle von (auch gegen Ahmadis gerichteter) Gewalt in der 60.000 bis 70.000 Einwohner zählenden Stadt Rabwah nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, kann angesichts der vorliegenden Quellenlage eine systematische und asylrelevante – das gesamte pakistanische Staatsgebiet betreffende – Verfolgung sämtlicher Angehörigen der religiösen Minderheit der Ahmadiyya durch den pakistanischen Staat oder die dortige Mehrheitsbevölkerung, sodass von einer Gruppenverfolgung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auszugehen wäre – gerade auch in Anbetracht der dargestellten geringen Anzahl von Übergriffen – nicht erkannt werden, was im konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers auch darin Bestätigung findet, dass die Frau und drei Kinder des Beschwerdeführers sowie seine Eltern und ein Bruder weiterhin in Rabwah leben und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine konkreten, gegen seine Familienangehörigen gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht hat. Bei Rabwah handelt es sich um das religiöse Zentrum der Ahmadiyya in Pakistan, welches größtenteils von Ahmadis bewohnt wird. So sind 90-95 % der Einwohner der Stadt (ca. 60.000 bis 70.000 Menschen) Ahmadis. Aus den vorliegenden aktuellen Berichtsmaterial geht zudem nicht hervor, dass die dortige Lage eine Glaubensausübung durch Ahmadis nicht zuließe. Dass in Rabwah lebende Ahmadis – die dort ihre Religion ernsthaft praktizieren – systematisch asylrelevant verfolgt würden, spiegelt sich in der Berichtslage in keiner Weise wider, was auch durch die geringe Anzahl schwerwiegender Vorfälle verdeutlich wird. Hinzu kommt, dass Handlungen gegen Ahmadis in Pakistan (z.B. die Einleitung von Strafverfahren aufgrund der Blasphemie-Gesetzgebung) nur zum Teil religiösen Hintergrund haben, sondern oft Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Geschäftsleuten und Auseinandersetzungen um Grundbesitz dahinterstehen, was aber für Rabwah, welches zum weitaus größten Teil von Ahmadis bewohnt wird, nicht als maßgebliche Gefahr anzusehen ist. Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Rabwah eine entsprechende Religionsausübung möglich sein wird, zumal sich die Lage der Ahmadis in Rabwah keineswegs als derart prekär darstellt, dass dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer fände in der dortigen Gemeinschaft einerseits Bedingungen vor, die es ihm gestatten würden, seine Religion zu praktizieren; andererseits lässt die Berichtslage nicht auf eine maßgebliche Gefährdungslage oder eine aussichtslose Situation in Rabwah schließen. So schloss auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung mit Blick auf die – wenngleich schwierige – Lage der Ahmadis eine Ansiedlung von Ahmadis in Rabwah nicht aus und erachtete vor dem Hintergrund der Länderberichte die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die dortige Lage eine Religionsausübung zulasse, nicht als fehlerhaft (vgl. VwGH vom 24.4.2023, Ra 2023/18/0097). Der Verwaltungsgerichtshof trat in jüngster Zeit auch der Revision eines – zuletzt in Rabwah wohnhaften – Angehörigen der Ahmadiyya, der in Pakistan als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig war und seine Religion auch öffentlich ausgeübt hat, nicht näher (vgl. VwGH vom 23.2.2023, Ra 2023/14/0029). Dem Beschwerdeführer ist – im Ergebnis – eine Rückkehr nach Rabwah und eine dortige Religionsausübung als Ahmadi möglich und zumutbar. Die von ihm geltend gemachten Gründe können seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Betracht.
3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:
§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehens der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegen – auch unter Berücksichtigung der Überschwemmungen in mehreren Landesteilen im Jahr 2022 (insbesondere in den Provinzen Sindh und Belochistan, wohingegen die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der Punjab, am wenigsten betroffen ist) – nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan eine mit Todesstrafe bedrohte strafbehördliche Verfolgung droht und wurde dergleichen im Verfahren auch nicht glaubhaft vorgebracht.
Dass sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden; ebenso kann daher nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. So unternimmt die pakistanische Regierung große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu verbessern, was auch gelingt, wie Anschlagszahlen und Terrorismusopfer zeigen. Dass Pakistan in einem Zustand wäre, in dem keine funktionierende Ordnungsmacht mehr gegeben sei, ist darüber hinaus schon mit dem Hinweis widerlegt, als dass Pakistan über eine der schlagkräftigsten Armeen weltweit verfügt und auch viele Anschläge verhindert werden konnten.
Die Anschlags- und Opferzahlen in Pakistan entwickelten sich seit Jahren massiv zurück und führten die pakistanischen Sicherheitskräfte zuletzt – um einen Anstieg der terroristischen Gewalt ab dem Jahr 2021 zu bekämpfen – eine Vielzahl an militärischen Operationen durch, um die Terroristen bzw. Aufständischen und Militanten zu bekämpfen. Eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates ist nicht feststellbar. Der pakistanische Staat unternimmt weiterhin große Anstrengungen, die Sicherheitslage zu stabilisieren; ein "Gewährenlassen" der Terroristen ist nicht zu erkennen.
In der Gesamtheit ergibt sich für das erkennende Gericht keine derart labile Lage, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Unzulänglichkeiten bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte, kann eine generelle Praxis von Menschenrechtsverstößen nicht hergeleitet werden. Die pakistanische Regierung erkennt diese Unzulänglichkeiten und erhöhte z.B. die Zahl der praktizierenden Richter. Somit kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, nicht festgestellt werden kann, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg. 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers noch immer im Herkunftsstaat leben und nicht erkennbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht dorthin zurückkehren könnte.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird weiters festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, sich in seinem Heimatland sprachlich verständigen kann und die Gebräuche und Sitten kennt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und mobil. Einerseits stammt er aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört er keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Wie bereits angeführt lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor in Pakistan; der Beschwerdeführer verfügt damit über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es spricht auch nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer wieder gemeinsam mit seiner Familie in Pakistan leben könnte. Gleichfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in seinem Herkunftsstaat nicht wieder einer Arbeit nachgehen könnte. So verfügt der Beschwerdeführer in Pakistan über Schulbildung und universitäre Bildung samt Master-Abschluss in Chemie sowie über Berufserfahrung im Labor und als Lehrer, sodass es ihm – gerade vor dem Hintergrund seines hohen Bildungsgrades – auch möglich sein wird, in Pakistan wieder einer Beschäftigung nachzugehen und für seine Familie sorgen zu können. Das erkennende Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in der Lage sein wird, mit eigener Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes und zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse – sowohl im Hinblick auf seine Person als auch seine Familie – zu erwirtschaften, ohne dass er einer Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk bedürfte.
Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört bei Berücksichtigung aller bekannten Umstände auch nicht der Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung an (vgl. dazu die Feststellungen zur COVID-19-Pandemie sowie die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 7.5.2020, BGBl. II Nr. 203/2020). In einer Gesamtbetrachtung ergeben sich vor dem allgemeinen Hintergrund und der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine unzumutbare, schon mit der Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan einhergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Sinne der zitierten Bestimmungen der EMRK. Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Wie oben bereits erwähnt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Pakistan wieder einer Arbeit nachgehen könnte; darüber hinaus verfügt er dort über familiäre Anknüpfungspunkte, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Es ist auf dieser Grundlage nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Pakistan in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Pakistan auch unter den vorliegenden Umständen seine notwendigen Lebensbedürfnisse decken kann.
Dem Beschwerdeführer droht keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
3.3. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der geltenden Fassung lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
....
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Zum gegenständlichen Verfahren:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren dahingehend etwas vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.9.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. fünf Jahren und zehn Monaten konnte er nur durch Stellung eines Asylantrags vorübergehend legalisieren. Hätte der Beschwerdeführer den gegenständlichen, unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre.
Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Privatlebens):
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern und hat einen Freundeskreis in Österreich. Mit diesem gemeinsam unternimmt der Beschwerdeführer z.B. Ausflüge und andere – sportliche und kulturelle – Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse. Er legte am 11.7.2018 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 erfolgreich ab. Ab dem Jahr 2019 besuchte der Beschwerdeführer auch ein Sprachcafé. Am 17.4.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte und Orientierungswissen. Zuletzt besuchte der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer an einem Online-Sprachcafé teil.
Der Beschwerdeführer engagierte sich ab dem Jahr 2019 als muttersprachlicher "Lesepate". Im Zeitraum von 28.10.2019 bis 31.10.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs " XXXX -Kompetenzworkshop" und nahm an einer "Kompetenzerfassung" teil. Im Februar/März 2020 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum an den XXXX der Universität XXXX und war dort an einem Projekt im Rahmen der Krebsforschung beteiligt. Ferner war er ab dem Jahr 2021 in den Vereinen XXXX XXXX tätig. Er unterstützte weiters das XXXX Ausbildungszentrum für Sozialberufe und war als Freiwilliger in einer Einrichtung der XXXX für obdachlose Menschen mit Gesundheitsunterstützungsbedarf tätig. Auch betreute und unterstützte der Beschwerdeführer eine alte Frau in ihrem Alltag.
Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2023 war der Beschwerdeführer wiederholt im Rahmen von Dienstleistungsschecks beschäftigt. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestanden hierbei unter anderem in der Verrichtung von Reinigungsarbeiten, Gartenarbeit sowie das Tragen von Möbeln. Seit dem 1.1.2023 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Güterbeförderung. Er ist nach dem GSVG pflichtversichert und bringt mit seiner selbständigen Tätigkeit zwischen EUR 1.560,00 und EUR 1.800 brutto pro Monat ins Verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Fahrer.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er besucht die Gemeinde in XXXX mehrmals wöchentlich und beteiligt sich regelmäßig an Gebeten und Veranstaltungen in der Gemeinde. Er war dort von 2018 bis 2021 in der Jugendorganisation als Jugendleiter für religiöse Erziehung tätig. Derzeit ist der Beschwerdeführer als nationaler Sekretär für religiöse Erziehung tätig; in der lokalen Struktur ist er auch für die religiöse Bildung zuständig. In der Unterorganisation für Über-40-Jährige leitet der Beschwerdeführer die XXXX Region. Der Beschwerdeführer organisierte Putzaktionen, verteilte Prospekte, betreute Infostände und Bücherstände auf der Buchmesse und nahm an Friedenskonferenzen sowie Wettbewerben innerhalb der Gemeinde teil. Ferner nahm er an Essensverteilaktionen und an einem Spendenlauf teil. Der Beschwerdeführer verbreitet die Botschaft der Gemeinde auch auf Sozialen Medien.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens:
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben in Österreich zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war.
Bindungen zum Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Pakistan, mit denen er auch in regelmäßigem Kontakt steht. Er spricht Urdu auf muttersprachlichem Niveau sowie Punjabi und verfügt in Pakistan über Schulbildung und universitäre Bildung samt Master-Abschluss sowie Berufserfahrung im Labor und als Lehrer.
Strafrechtliche Unbescholtenheit:
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in Österreich ein. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.
Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst waren:
Dem Beschwerdeführer musste nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits bei der Einreise bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein wird.
Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer:
Ein solches Verschulden ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht.
Im Zuge der Interessensabwägung kommt das erkennende Gericht somit zu folgendem Ergebnis:
Der Beschwerdeführer reiste im September 2017 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stelle am 22.9.2017 den verfahrensgegenständlichen, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit ca. fünf Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH vom 16.2.2021, Ra 2019/19/0212, mit Hinweis auf VwGH vom 21.1.2016, Ra 2015/22/0119; vom 10.5.2016, Ra 2015/22/0158 und vom 15.3.2016, Ra 2016/19/0031). Die – fünf Jahre übersteigende – Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erweist sich daher als berücksichtigungswürdig.
Der Beschwerdeführer begründete sein Privatleben im Bundesgebiet zwar zu einer Zeit, in der sein Aufenthaltsstatus ein unsicherer war. Es muss jedoch angemerkt werden, dass gegen den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestand und die über fünfjährige Verfahrensdauer das Bewusstsein seines unsicheren Aufenthalts – freilich nur bis zu einem gewissen Grad – zu relativieren vermochte. Der mehr als fünfjährige, ununterbrochene Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet deutet – gerade vor dem Hintergrund seiner in diesem Zeitraum tatsächlich gesetzten Integrationsschritte –bereits darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat und hier auch über ein Privatleben verfügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH vom 8.11.2018, Ra 2016/22/0120; vom 15.9.2021, Ra 2021/17/0059).
Im konkreten Fall ergibt sich über die Integration des Beschwerdeführers folgendes Bild:
Eingangs sind die Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht hervorzuheben: Der Beschwerdeführer zeigt deutliche Bemühungen um den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache. Dies spiegelt sich insbesondere im mehrfachen Besuch von Deutschkursen und der Ablegung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 wider. Darüber hinaus besuchte der Beschwerdeführer zuletzt einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2 und nimmt an einem Online-Sprachcafé teil. Dass die Integrationsschritte des Beschwerdeführers in sprachlicher Hinsicht fruchteten, wird durch den Umstand verdeutlicht, dass eine Unterhaltung mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf Deutsch problemlos möglich war und die Verhandlung – betreffend sein Leben in Österreich und seine Integrationsschritte – auf Deutsch durchgeführt werden konnten. Der Beschwerdeführer war auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der Lage, seinen Alltag in Österreich und seine Integrationsschritte zu erläutern. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers präsentierten sich daher, insgesamt betrachtet, als gut ausgeprägt, sodass von einer berücksichtigungswürdigen sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft auszugehen war.
In sozialer Hinsicht ist über die Integration des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser über soziale und freundschaftliche Kontakte zu Österreichern verfügt und einen Freundeskreis in Österreich hat. Mit diesem gemeinsam unternimmt der Beschwerdeführer z.B. Ausflüge und andere – sportliche und kulturelle – Aktivitäten. Dies illustrierte der Beschwerdeführer im Verfahren durch die Vorlage zahlreicher Unterstützungsschreiben aus seinem Umfeld und Lichtbildern, welche ihn bei Aktivitäten gemeinsam mit seinen Freunden zeigen. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die enge Einbindung des Beschwerdeführers in die Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Der Beschwerdeführer unterstrich durch die unterschiedlichen, während seines Aufenthalts in Österreich ausgeübten ehrenamtlichen bzw. gemeinnützigen Tätigkeiten – hierbei sei insbesondere seine Beteiligung an einem wissenschaftlichen Projekt im Rahmen der Krebsforschung im Jahr 2020 sowie sein Engagement für Vereine und soziale Organisationen erwähnt – auch seinen Willen, sich aktiv in die österreichische Gesellschaft einzubringen und an dieser teilzuhaben. Im Ergebnis war daher eine soziale Einbindung des Beschwerdeführers in die österreichische Mehrheitsgesellschaft in einer solchen Weise, sodass von einer Integration seiner Person in sozialer Hinsicht gesprochen werden kann, durchaus zu erblicken.
Von besonderer Bedeutung erscheinen dem erkennenden Gericht die im Verfahren zu Tage getretenen beruflichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer steht nicht im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zeigte vielmehr bereits durch seine wiederholte Beschäftigung im Rahmen von Dienstleistungsschecks im Zeitraum von September 2019 bis Jänner 2023, dass er gewillt ist, eine Arbeit aufzunehmen und sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Betont wird dies durch seine seit 1.1.2023 ausgeübte selbständige Tätigkeit im Rahmen des freien Gewerbes der Güterbeförderung. Der Beschwerdeführer ist nach dem GSVS pflichtversichert und bringt zwischen EUR 1.560,00 und EUR 1.800 brutto pro Monat ins Verdienen, sodass von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer – auch nach Erhalt eines Aufenthaltstitels – wie bisher in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten und nicht auf fremde Unterstützung (etwa durch die öffentliche Hand) angewiesen sein wird. An dieser Stelle sei auch der vorliegende Arbeitsvorvertrag des Beschwerdeführers als Fahrer erwähnt. Nicht zuletzt ist auch das in der mündlichen Verhandlung geäußerte Anliegen des Beschwerdeführers positiv hervorzuheben, sich sein in Pakistan abgeschlossenes Chemiestudium anrechnen lassen zu wollen und in Österreich als Chemiker arbeiten zu wollen.
In einer Gesamtbetrachtung der während seines Aufenthalts in Österreich gesetzten Integrationsschritte war eine ausschlaggebende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft in sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sowie ein berücksichtigungswürdiges individuelles Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zu erkennen. Ferner ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten und sind keine vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen aktenkundig.
Dem stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet spricht, dass er im Jahr 2017 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sein bisheriger Aufenthalt grundsätzlich unsicher war. Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in Pakistan und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK an einem Verbleib im Bundesgebiet als so ausgeprägt, dass sie das öffentliche Interesse der Republik Österreich an einer Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG erscheint die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht als zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und würde die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers bedeuten. Daher erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
Es war daher gemäß § 9 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Beschwerdeführer wies die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen am 17.4.2019 nach. Damit erfüllt der Beschwerdeführer gemäß § 12 IntG das Modul 2 der Integrationsprüfung. Gemäß § 9 Abs. 3 IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 das Modul 1 der Integrationsprüfung.
Es war dem Beschwerdeführer sohin gemäß §§ 58 Abs. 2 iVm 55 Abs. 1 und 54 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
Da wie oben ausgeführt, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war, liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt V.) und für die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) nicht vor, sodass diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.