Bundesverwaltungsgericht W285 2259008-2

W285 2259008-2Bundesverwaltungsgericht24.07.2023

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Dauer Diebstahl Einreiseverbot familiäre Interessen Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliches Interesse private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung schwerer gewerbsmäßiger Betrug Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Versagungsgrund Zukunftsprognose

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W285 2259008-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W285.2259008.2.01

Spruch

W285 2259008-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2023 zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei (3) Jahre herabgesetzt wird.

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Aktenkundig ist die Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Beograd vom 10.05.2016, wonach der Beschwerdeführer über Aufforderung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an diesem Tag dort erschienen ist sowie die Ermahnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, mit welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt werde, er jedoch im Falle eines weiteren Fehlverhaltens damit zu rechnen habe, dass gegen ihn neuerlich ein solches Verfahren geführt und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werde.

Am 16.07.2021 fand eine niederschriftliche Erstbefragung nach dem AsylG 2005 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, nachdem der Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag als unbegründet ab, dem Beschwerdeführer wurde weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, zuerkannt und auch keine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG 2005 erteilt. Diese Spruchteile der Entscheidung erwuchsen in Rechtskraft. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot verhängt, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2022, GZ. XXXX , in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos behoben wurden.

Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom 21.11.2022 wurde über die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Anführung von oder Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung und Schlepperei geführten Ermittlungsverfahrens informiert.

Mit Schreiben vom 07.12.2022 gab der Beschwerdeführer – nach Zustellung des Parteiengehörs an seine rechtliche Vertretung – eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter gleichzeitiger Vorlage mehrerer Dokumente ab.

Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).

Gegen den am 23.12.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.01.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführer ergänzend einvernehmen und hiernach der Beschwerde Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2023, XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.03.2023 aufgrund einer Festnahmeanordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 05.03.2023 erneut wegen des Verdachts des schweren Betruges in Untersuchungshaft genommen.

Mit Schreiben vom 07.03.2023 erstattete die belangte Behörde unter Anschluss eines Ergänzungsaktes eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerdevorlage.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Vorführung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft war nicht möglich.

Die eingeholten strafgerichtlichen Urteile wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, dazu langten keine Stellungnahmen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der 1988 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) steht fest. Er wurde in XXXX in Serbien geboren und spricht Serbisch und Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, zusätzlich Rumänisch und Englisch. (vgl. aktenkundiger Reisepass, Ergänzungsakt AS 121; Erstbefragungsprotokoll im Asylverfahren 16.07.2021, S 2)

Er reiste erstmals im Jahr 1990 gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem überwiegend in Österreich auf, wobei für die Zeiträume 04.07.-01.09.2013, 12.12.2013-05.08.2014, 10.01-25.01.2015, 11.06-16.09.2015, 25.05.-27.10.2016 und 01.10.2020-03.02.2021 keine Hauptwohnsitzmeldungen vorliegen. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.07.2023)

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, ausgestellt am 23.11.2022 und gültig bis 23.11.2025. Der Beschwerdeführer hält sich im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig in Österreich auf. (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.07.2023)

Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beginnend ab 16.09. bis 25.09.2004, von 21.02. bis 29.07.2005, am 05.10.2006, von 25.07 bis 10.08. und von 27.08. bis 28.08.2007, von 10.10.2007 bis 15.03.2008, sowie von 14.10. bis 06.11.2014 bei verschiedenen Arbeitgebern einer Beschäftigung nachgegangen ist. In den Jahre 2006 und 2008 bezog er Arbeitslosengeld, in den Jahren 2017 bis 2020 über weite Strecken Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.07.2023)

Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. (vgl. Strafregisterauszug vom 12.07.2023, Vollzugsinformation vom 07.03.2023)

Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes als Jugendschöffengericht vom XXXX 2006, rechtskräftig am XXXX 2006, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 2. Fall StGB, des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 1. Fall und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 StGB unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. (vgl. Urteilsabschrift vom XXXX 2006)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit zum Teil abgesondert verfolgten Mittätern im Zeitraum von Juli bis Oktober 2005 einer namentlich genannten Person fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, nämlich im Wert von EUR 3.655,00, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er wiederholt in dessen Go-Kart-Bahn einbrach und das Opfer dadurch am Vermögen schädigte. Im Zeitraum von August 2003 bis April 2006 hat der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, namentlich genannte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein bzw. über Deckung auf dem von ihm angegebenen Konto zu verfügen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag, nämlich in Höhe von EUR 9.132,48, geschädigt bzw. in der Höhe von EUR 719,20 zu schädigen versucht. Von August 2005 bis September 2005 hat sich der Beschwerdeführer überdies zwei unbare Zahlungsmittel zweier namentlich genannter Personen, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden. Bei der Strafzumessung wurde als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, das reumütig abgelegte Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die Begehung mehrerer strafbarerer Handlungen und die mehrfache Qualifikation gewertet.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2007, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der (teilweise versuchten) Untreue nach § 153 Abs. 1 iVm § 15 StGB und des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt, wobei acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. (vgl. Protokoll- und Urteilsvermerk vom XXXX 2007)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht hat, indem er namentlich genannten Kreditinstituten vorgespiegelt hat, dass nach Kontoeröffnung entsprechende Geldbeträge eingehen werden und er Abbuchungen von genannten Konten vorgenommen hat, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und insgesamt ein Schaden in Höhe von EUR 1.863,62 entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat zudem im Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2006 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, drei genannte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, und diese dadurch in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag, nämlich in Höhe von EUR 12.562,31, geschädigt bzw. in Höhe von EUR 9.900,00 zu schädigen versucht. Bei der Strafzumessung wurden als strafmildernd das reumütige Geständnis, als erschwerend die Wiederholung der strafbaren Handlung, die Begehung mehrerer strafbarerer Handlungen, eine einschlägige Vorstrafe sowie der extrem rasche Rückfall gewertet.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2011, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 2. Fall und § 15 StGB und des Vergehens des Besitzes einer falschen Urkunde nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. (vgl. Protokoll- und Urteilsvermerk vom XXXX 2011)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2010 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Mitarbeiter dreier Einzelhandelsunternehmen jeweils unter Verwendung im Urteil angeführter widerrechtlich erlangter Kreditkarten und der Vorgabe, zur Verpflichtung der Kreditgesellschaften berechtigt zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels, zu Handlungen, die die Kreditkartengesellschaften am Vermögen in Höhe von EUR 368,90 schädigten bzw. in Höhe von EUR 218,95 schädigen sollten, verleitet bzw. zu verleiten versucht. Am 15.02.2008 hat der Beschwerdeführer auf einer Polizeiinspektion eine falsche Urkunde zum Beweis eines Rechtes gebraucht, indem er eine Totalfälschung eines rumänischen Führerscheines vorwies, um zu beweisen, dass er eine gültige Lenkberechtigung besitze. Bei der Strafzumessung wurden als strafmildernd das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil vom XXXX 2007 wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2014, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. (vgl. Protokoll- und Urteilsvermerk vom XXXX 2014)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Februar 2014 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig drei genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung des Kaufpreises verleitet hat, die diese in einem EUR 3.000,00 nicht überschreitenden Betrag am Vermögen in Höhe von insgesamt EUR 1.222,00 schädigte, indem er auf einer Internetplattform ein Verkaufsinserat für eine angeblich original verpackte Playstation 4 schaltete und nach Kontaktaufnahme durch die Interessenten vorgab, diese postalisch zu versenden, obwohl er dies nicht beabsichtigte. Bei der Strafzumessung wurde als strafmildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die wiederholten Angriffe gewertet.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX 2015, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX 2014 von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen wurde. (vgl. Protokoll- und Urteilsvermerk vom XXXX 2015)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im November 2013 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig eine genannte Person durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich der Bezahlung des Kaufpreises verleitet hat, wodurch diese mit einem Betrag von EUR 310,00 am Vermögen geschädigt wurde, indem er auf einer Internetplattform ein Verkaufsinserat für ein Mobiltelefon Samsung S4 schaltete und nach Kontaktaufnahme vorgab, dieses postalisch zu versenden, obwohl er dies nicht beabsichtigte, wobei er den Betrug unter Verwendung einer nicht existenten Identität beging. Bei der Strafzumessung wurde als strafmildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, die Schadenswiedergutmachung und das reumütige Geständnis, als erschwerend die Faktenmehrheit gewertet.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes als Schöffengericht vom XXXX 2021, rechtskräftig am XXXX 2021, sowohl als unmittelbarer Täter als auch als Bestimmungstäter wegen des Verbrechens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 1. und 2. Fall § 12 2. Fall und § 15 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Stadtgerichtes in Kroatien vom XXXX 2020 zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Zum Tatvorwurf des gewerbsmäßig schweren Betruges wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt 40 Fakten angeklagt und auch verurteilt, wobei es bei elf Fakten beim Versuch geblieben ist. Vom Vorwurf der gefährlichen Drohung und einer leichten Körperverletzung gegen seine Ehefrau wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, weil der Beschwerdeführer sich zu diesen Vorwürfen nicht schuldig bekannte und seine Ehefrau als Angehörige von dem ihr gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Mitangeklagt war die Ehefrau des Beschwerdeführers, die als Beitragstäterin wegen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 3. Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 1. und 2. Fall und 15 StGB ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. (vgl. Urteilsabschrift vom XXXX 2021)

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils als unmittelbarer Täter, teils als Bestimmungstäter, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, teilweise unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden sowie falscher Daten (z.B. gefälschte Führerscheine, verfälschte Lohnzettel bzw. Lohnbestätigungen), zu Handlungen verleitete bzw. zu verleiten versuchte, wobei sein Tathandeln auf eine Vermögensschädigung in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von mehr als EUR 198.760,44 abzielte, wobei im Umfang eines Betrages von EUR 129.722,44 Tatvollendung eintrat, während es im Umfang einer intendierten Vermögensschädigung von EUR 69.038,00 beim Versuch blieb und er die binnen Jahresfrist begangenen mehr als zwei Taten in der Absicht ausführte, sich durch die wiederkehrende Begehung von (auch) schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich EUR 400,00 übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer hat dafür von September 2019 bis Mai 2020 Verfügungsberechtigte eines Bankunternehmens zum Abschluss von Kfz-Finanzierungsverträgen und Zuzählung der jeweiligen Darlehensvaluta verleitet bzw. zu verleiten versucht, wobei er sich dazu zahlreicher rumänischer Staatsangehöriger, die der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren, unter der Vorgabe, ihnen als Übersetzer und Vermittler Hilfestellung bei der Durchführung von Behördenwegen und Inanspruchnahme von Bargeld-Krediten bzw. Kfz-Finanzierungsverträgen bieten zu können bzw. (teilweise) für die Kredite im Innenverhältnis aufkommen zu wollen, als schuldlos handelnde Werkzeuge bedient und deren Zahlungswilligkeit und –fähigkeit vorgetäuscht hat, um über die auf diesem Weg erworbenen Kraftfahrzeuge in weiterer Folge widerrechtlich zu verfügen, wodurch zufolge der Nichtleistung der Kreditraten das Bankunternehmen in einem Betrag von zumindest EUR 84.734,55 geschädigt wurde bzw. geschädigt werden hätte sollen (Betrag von EUR 41.390,00); angeklagt waren elf Fakten, wobei es bei vier Fakten beim Versuch geblieben ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer von Dezember 2019 bis März 2020 Verfügungsberechtigte verschiedener (teilweise Online-) Handyshops durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungswilliger bzw. zahlungsfähiger Kunde zu sein, zum Abschluss von Mobilfunkverträgen sowie zur Übergabe hochpreisiger Mobiltelefone und zur Erbringung von Telefonieleistungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, wodurch die angeführten Mobilfunkbetreiber in einem Betrag von zumindest EUR 30.570,89 geschädigt wurden, bzw. geschädigt werden hätten sollen (Betrag von EUR 4.248,00); angeklagt waren 15 Fakten, wobei es bei drei Fakten beim Versuch geblieben ist.

Im Zeitraum von Mai 2017 bis Jänner 2018 (fünf Fakten) hat der Beschwerdeführer Berechtigte eines Mobilfunkanbieters durch Bestellungen im Online-Shop unter Angabe von im Urteil angeführten Vertragsnummern zur Herausgabe von vorwiegend hochpreisigen Mobiltelefonen im Gesamtwert von EUR 4.125,00 verleitet und dadurch am Vermögen geschädigt.

Im Zeitraum von März bis April 2019 (drei Fakten) hat der Beschwerdeführer Berechtigte eines Bankunternehmens mittels Online-Ansuchen zur Herausgabe von Kreditbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 23.400,00 zu verleiten versucht, indem er jeweils die Identität seines Großvaters verwendete.

Im Zeitraum von März bis April 2019 (drei Fakten) hat der Beschwerdeführer die Berechtigten zweier angeführter Handelsunternehmen als Erfüllungsgehilfen eines Bankunternehmens durch Abschluss eines Kreditfinanzierungsvertrages zur Herausgabe mehrerer hochpreisiger Mobiltelefone im Gesamtwert von EUR 5.743,00 sowie zur Gewährung eines Kreditrahmens in Höhe von EUR 2.000,00, der auch ausgeschöpft wurde, sowie einen weiteren Berechtigten eines angeführten Mobilfunkshops zur Herausgabe eines Mobiltelefons im Wert von EUR 1.350,78 verleitet, indem er seinen Großvater zu den jeweiligen Vertragsabschlüssen (als schuldlos handelndes Werkzeug) bestimmte.

Im März 2019 (drei Fakten) hat der Beschwerdeführer zudem Berechtigte eines Mobilfunkunternehmens mittels Bestellung im Online-Shop unter Angabe von Kundennummern zur Herausgabe von Mobiltelefonen im Gesamtwert von EUR 2.448,00 verleitet, bzw. zur Herausgabe eines Mobiltelefons unbestimmten Models zu verleiten versucht, indem er jeweils die Identität seines Großvaters verwendete.

Zudem hat der Beschwerdeführer am 12.06.2020 ein Opfer durch eine via Facebook-Messenger an eine weitere Person übermittelte Sprachnachricht, wonach er dem Opfer „Faustschläge in den Mund“ versetzen und ihm mit einem „Rohr die Beine brechen“ werde, mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei sich die Absicht auch darauf erstreckte, dass die Drohung dem Opfer zur Kenntnis gebracht werde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde schuldig erkannt, zu sämtlichen zuvor angeführten Betrugstaten teilweise dadurch beigetragen zu haben, als sie die Personen, die als schuldlos handelnden Werkzeuge eingesetzt wurden, zumindest teilweise im Rahmen der Vertragsabschlüsse anleitete, die bezughabenden Dokumente (Verträge, Ausweiskopien, Vollmachten) verwahrte, Behördenwege in Zusammenhang mit den inkriminierten Fahrzeugen erledigte und über einen Teil der betrügerisch erlangten Gelder verfügte.

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Verschleierung bzw Förderung seiner kriminellen Aktivitäten das auf seine Gattin angemeldete Reiseunternehmen betrieb. Unternehmensgegenstand war formal die Personenbeförderung, konkret der Transport (vorwiegend) rumänischer Pflegekräfte. Seine Kunden waren großteils der deutschen Sprache nicht mächtig und unter dem Vorwand als Übersetzer bei der Durchführung von vermeintlich obligatorischen „Behördenwegen“ in Österreich und bei Inanspruchnahme von Bargeld-Krediten bzw Kfz-Finanzierungsverträge sein zu können, erschlich er sich das Vertrauen der Geschädigten. Er setzte bei Abschluss der Kredit- und Mobilfunkverträgen diese Personen als schuldlos handelndes Werkzeug ein. Er legte teilweise auch ge- oder verfälschte Lohnbestätigungen vor, um ein (tatsächlich nicht vorhandenes) ausreichendes Einkommen der Kreditnehmer zur Begleichung der Kreditraten vorzutäuschen.

Bei der Strafzumessung war beim Beschwerdeführer auf das Urteil eines Stadtgerichts in Kroatien vom XXXX 2020 Bedacht zu nehmen, mit dem er wegen Verstoßes gegen das (kroatischen) Ausländergesetz unter Anrechnung der erlittenen Vorhaft zu einer Geldstrafe von 115.000,00 kroatischen Kuna verurteilt worden war. Strafmildernd wurden das reumütige und wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis sowie das Verbleiben eines Teils der Betrugstaten beim Versuch, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die oftmalige Wiederholung von erheblich mehr als drei, die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation begründenden Betrugstaten während eines langen Tatzeitraums, die mehrfache Qualifikation der Betrugstaten, die schuldsteigernde Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens sowie die den Erfolgsunwert beträchtlich steigernde mehrfache Überschreitung des Grenzwertes des § 147 Abs. 2 StGB gewertet.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer vom Vorwurf der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung hinsichtlich seiner Gattin freigesprochen wurde, er hatte sich diesbezüglich als nicht schuldig verantwortet und die Gattin hatte von dem ihr gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitraum von 04.02.2021 bis 03.02.2023 in Untersuchungs- und Strafhaft, eine bedingte Entlassung wurde zu beiden Terminen nicht genehmigt. Am 06.03.2023 wurde er erneut wegen des Verdachtes der Tatbegehung von Betrugshandlungen in Untersuchungshaft genommen und am 25.05.2023 in eine andere Justizanstalt verlegt. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.07.2023; Vollzugsinformationen vom 02.02.2023 und vom 07.03.2023)

Der Beschwerdeführer ist seit 08.03.2016 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, aus der Ehe entstammen zwei minderjährige Söhne, geboren in den Jahren 2014 und 2016, sie sind ebenfalls österreichische Staatsbürger. (vgl. Heiratsurkunde, AS 99; aktenkundige Kopien der Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise der Kinder)

Der Beschwerdeführer lebte immer wieder mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie seinem Stiefkind im gemeinsamen Haushalt, zuletzt bis 30.09.2020 und somit etwa vier Monate vor der Untersuchungshaft ab Februar 2021. Auch nach der Haftentlassung war er für eine Woche bei ihr wohnsitzrechtlich gemeldet, bevor er anderweitig einen Hauptwohnsitz begründete. Die Eltern und sechs Geschwister des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Österreich. Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehefrau vom 12.07.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.07.2023; Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 20.12.2022, AS 110)

Der Beschwerdeführer absolvierte im Bundesgebiet seine Schulausbildung und verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse. Er war zuletzt im Jahr 2014 erwerbstätig, ging danach keiner erlaubten Erwerbstätigkeit mehr nach und bezog Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. (vgl. Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 20.12.2022, AS 110; Sozialversicherungsdatenauszüge vom 23.01.202 und 12.07.2023)

Es wird festgestellt, dass Serbien gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Der Beschwerdeführer hat keine Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage in Serbien unzulässig sein sollte.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und im Übrigen auf nachstehende Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde dieser vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben bzw. den aktenkundigen Unterlagen im Gerichts- und Verwaltungsakt, wie etwa Geburts- und Heiratsurkunden.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers, ebenso in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Strafregister.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig bzw wurden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt und der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des NAG lauten auszugsweise:

„§ 11 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise:

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des FPG lauten auszugsweise:

„§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

[…]

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

[…]

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

[…]

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

[…]

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des BFA-VG lauten auszugsweise:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot:

Fallbezogen ergibt sich daraus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 23.11.2025 gültigen Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Er hält sich daher zum Entscheidungszeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281).

Der Beschwerdeführer wurde, wie festgestellt, im Bundesgebiet bereits sechs Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Nach fünf strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer über Aufforderung der belangten Behörde Österreich 2016 verlassen, dann wurde jedoch von der Erlassung aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand genommen werde.

Dem Beschwerdeführer wurde damit durchaus vor Augen geführt, dass ein Fehlverhalten auch massive fremdenpolizeilichen Konsequenzen nach sich ziehen kann, dieser Umstand hat den Beschwerdeführer aber nicht davon abgehalten, weiter straffällig zu werden. Seine kriminellen Handlungen haben vielmehr eine Steigerung erfahren, wie sich aus der zuletzt verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ableiten lässt. Er hat in vielen Angriffen sich der deutschen Sprache nicht mächtiger rumänischer Staatsangehöriger bedient um Finanzverträge abzuschließen und auf Darlehensvaluta Zugriff zu haben. Er hat Mobilfunkanbieter in einer Vielzahl von Angriffen durch die Vorgabe zahlungswillig und –fähig zu sein, zur Herausgabe von Mobiltelefonen und Erbringung von Telefonieleistungen verleitet oder zu verleiten versucht hat. Er hat versucht in drei Angriffen über Online-Ansuchen mit der Identität seines Großvaters eine Bank zur Herausgabe von Kreditbeträgen zu verleiten bzw den Großvater (als schuldlos handelndes Werkzeug) zu Vertragsabschlüssen bestimmte. Er hat auch über ein soziales Medium eine Person gefährlich bedroht.

Aus diesem Fehlverhalten ist eine erhebliche kriminelle Energie ableitbar. In Zusammenschau mit seinem den früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten ist jedenfalls davon auszugehen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreitet.

Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht somit ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegen, weshalb gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist.

Das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit ist jedenfalls massiv dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten zuwidergelaufen und resultiert aus dem, seinen Verurteilungen zugrundeliegenden, gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreisverbotes ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof sum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20).

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Ist der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen, lässt dies den Schluss zu, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt ist (zum Verständnis der Wendung "von klein auf" siehe grundlegend zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 VwGH 17.9.1998, 96/18/0150). § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 normierte bis zu dessen Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0172; VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0316)

Nach der zum früheren (mit dem FRÄG 2018, BGBl. I Nr. 56, mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehobenen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kam es für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung "von klein auf" zu verstehen sei, maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginne aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend sei. Vor diesem Hintergrund sei die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne (VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0458).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen fällt der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG, da er im Alter von etwa zwei Jahren mit seinen Eltern nach Österreich einreiste, hier somit von klein auf aufgewachsen ist, zudem langjährig rechtmäßig niedergelassen war und auch im Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im November 2022 nach wie vor rechtmäßig aufhältig ist. Auf den Beschwerdeführer wäre daher der ehemalige § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG anzuwenden gewesen.

Es ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine „schwere“ bzw. „gravierende“ Straffälligkeit begründen.

Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt gegenständlich besonders in Gewicht, dass er die ungünstige Lage von verschiedenen Personen, wie rumänischen Pflegekräften mit wenig Deutschkenntnissen, sich zu Nutze machte um an die gewünschten Geldbeträge zu kommen. Er schreckte auch nicht davor zurück, seinen Großvater zu instrumentalisieren, wie das Strafgericht feststellte, war der Großvater „als schuldlos handelndes Werkzeug“ in die Straftaten involviert. Die Tathandlungen waren bis ins Detail geplant, so etwa legte er teilweise ge- oder verfälschte Lohnbestätigungen vor.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit einmal wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach der Qualifikation des § 148 2. Fall StGB und weitere vier Mal wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach der Qualifikation des § 148 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt worden ist, eine Tilgung ist noch hinsichtlich keiner dieser Verurteilungen eingetreten (vgl. Strafregisterauszug vom 12.07.2023). Zu beachten ist auch die zeitliche Komponente, da die ersten beiden Verurteilungen binnen eines Jahres (Juni 2006 und April 2007), eine weitere vier Jahre später (Mai 2011), die folgenden zwei Verurteilungen nach drei Jahren im Abstand von nur sieben Monaten (Oktober 2014 und Mai 2015) und die letzte Verurteilung sechs Jahre später (Juni 2021) erfolgte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich der letzte Tatzeitraum von Mai 2017 bis Mai 2020 erstreckte. Die ersten Strafhandlungen setzte der Beschwerdeführer bereits im jugendlichen Alter, weswegen er im Jahr 2006 von einem Jugendschöffengericht nach den Bestimmungen des JGG verurteilt wurde. Weder diese noch die folgenden Verurteilungen und das verspürte Haftübel konnten ihn davon abhalten, immer wieder Betrugstaten nach den zuvor beschriebenen Handlungsmustern zu setzen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes führt auch die hier vorliegende oftmalige Begehung von Delikten gegen dasselbe Rechtsgut bzw. Wiederholungstaten, wie sie im Falle des Beschwerdeführers unzweifelhaft gegeben sind zu einer „gravierenden Straffälligkeit“ im Sinne der oben wiedergegebenen gesetzgeberischen Überlegungen zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit binnen zum Teil sehr kurzer Zeit wieder rückfällig wurde – wobei hier nicht nur auf die Daten der Verurteilungen, sondern auch auf die Zeiträume der Tatbegehungen abzustellen ist – und er zuletzt nur ein Monat nach Entlassung aus der vollständig verbüßten Haft bereits wieder wegen des Verdachts des schweren Betruges in Untersuchungshaft genommen wurde und sich auch im Entscheidungszeitpunkt vier Monate später noch in Untersuchungshaft befindet, kann keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstellt werden. Auch seine Familie und die Sorgepflicht für seine beiden minderjährigen Kinder haben ihn bislang nicht von der wiederholten Tatbegehung abgehalten, im Gegenteil hat er sogar seine Ehefrau im Zeitraum von November 2019 bis Februar 2020 mehrfach zur Tatbegehung bestimmt und sie in seine kriminelle Lebensführung miteinbezogen, indem er das auf seine Ehefrau angemeldete Einzelunternehmen dazu verwendete, die durch dieses Unternehmen nach Österreich „transportierten“, vorwiegend rumänischen Pflegekräfte zur Durchführung der angeführten Betrugshandlungen zu bestimmen, wobei ihn seine Ehefrau unterstützte (vgl. Urteilsabschrift vom XXXX 2021, S 7 f und 10 f). Nicht nur durch die wiederkehrenden, gewerbsmäßigen Betrugshandlungen, sondern auch durch die „Verwendung“ und Miteinbeziehung anderer Personen in diese ist die hohe kriminelle, die öffentliche Ordnung und Sicherheit maßgeblich gefährdende Energie des Beschwerdeführers erkennbar.

Demnach stellt sich die Zukunftsprognose des Beschwerdeführers denkbar negativ dar und ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer auszugehen, zumal er nach einer allfälligen Entlassung aus der Haft auf Sozialleistungen angewiesen sein wird und aufgrund seiner Vorstrafen und der nicht abgeschlossenen Ausbildung kaum Aussicht darauf besteht, den Beschwerdeführer in eine geregelte Erwerbstätigkeit zu bringen.

Die über einen langen Zeitraum wiederkehrend gesetzten Betrugshandlungen, die zum Teil die Grenze der Wertqualifikation mehrfach überschritten haben, die Art der Tatbegehung und dass der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht davor zurückscheute, seine eigene – bis dahin unbescholtene – Ehefrau sowie zahlreiche Personen unter Missbrauch ihres Vertrauens in ihn als unschuldig handelnde „Tatwerkzeuge“ in seine kriminellen Taten miteinbezog, sind geeignet, das wiederholt straffällige Verhalten des Beschwerdeführers als Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzustufen. Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Jahre wiederholt und auch zuletzt sowohl Bankinstitute, Mobilfunkanbieter, Handelsunternehmen und auch Einzelpersonen durch die zuvor beschriebenen Handlungen am Vermögen geschädigt, in der Absicht, sich dadurch ein fortlaufendes, nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Fakten kann auch der teilweise erfolgten Schadenswiedergutmachung kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden, da – wie zuvor ausgeführt – anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sich weder nachhaltig des Unrechts seiner Taten bewusst ist, und er auch nicht von weiteren Tatbegehungen Abstand genommen hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig keine – insbesondere als gewerbsmäßig schwerer Betrug zu qualifizierende – weiteren Straftaten begehen wird, weshalb auch keine positive Gefährdungsprognose gestellt werden kann.

Aus all diesen Gründen ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Straffälligkeit des Beschwerdeführers als im Sinne der oben zitierten gesetzgeberischen Ausführungen „gravierend“ zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer mehrfach eine bereits an sich besonders schwere Straftat begangen hat und eine erheblich negative Zukunfts- bzw. Gefährdungsprognose im Hinblick auf eine äußerst hohe Wahrscheinlichkeit für die weitere Begehung von Straftaten durch den Beschwerdeführer besteht.

Unbestritten leben die Eltern und Geschwister, sowie die Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers in Österreich.

Zum Vorbringen, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass – wie die belangte Behörde richtig feststellte (vgl. Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, S 6 und 9) – der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine genaueren Angaben zur tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehung zu seinen Kindern und dem Stiefkind getätigt hat. Auch in der Beschwerde verweist er lediglich darauf, dass er zwei minderjährige Kinder mit seiner Ehefrau habe und auch für sein Stiefkind „bis dato der „Vaterersatz“ sei. Wie sich dies im Alltag gestaltet, inwiefern er seine Ehefrau bei der Erziehung der Kinder unterstützt, vermochte der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert auszuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Verurteilung seit September 2020 nicht mehr in der Familienwohnung gemeldet war und auch nach der Haftentlassung im Februar 2023 lediglich für eine Woche den Hauptwohnsitz an der Familienadresse meldete, bevor er an eine andere Adresse verzog und schließlich im März 2023 wieder in Untersuchungshaft genommen wurde (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister, 06.07.2023) und hat der Beschwerdeführer auch zu dieser Feststellung in seiner Beschwerde kein Vorbringen erstattet, das zu einer anderen Beurteilung des gemeinsamen Haushaltes und des Familienlebens führen könnte. Schließlich brachte er auch nicht vor, dass seine Ehefrau ihn während der Haft regelmäßig besucht hätte oder er anderweitig regelmäßig Kontakt zu seiner Familie hätte. Es wird nicht verkannt, dass Kinder grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049 mwN).

Aufgrund der getroffenen Feststellung zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers und mangels eines substantiierten Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz aufrechter Ehe kein maßgebliches, in der geforderten Intensität gelebtes, Familienleben führt. Auch während aufrechter Ehe finden sich bei einem Abgleich der Auszüge aus dem Zentralen Melderegister immer wieder Zeiträume, in denen kein gemeinsamer Haushalt bestand (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Ehefrau vom 20.12.2022, AS 95; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.07.2023). Vor dem Haftantritt im Februar 2021 lebte der Beschwerdeführer weder mit seinen Eltern oder seinen Geschwistern, noch mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt und kann auch der letzten, einwöchigen Hauptwohnsitzmeldung bei seiner Ehefrau nach der Haftentlassung im Februar 2023 keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. Mangels Ausübung einer eigenen erlaubten Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau vermutlich finanziell abhängig, jedoch hat er diesen Umstand selbst verschuldet, da er sich bereits vor vielen Jahren dazu entschloss, seinen Lebensunterhalt durch die angeführten Betrugshandlungen anstelle einer geregelten erlaubten Erwerbstätigkeit zu finanzieren und hat er auch nicht vorgebracht, von seiner Ehefrau finanzielle unterstützt zu werden, sondern lediglich, aufgrund der Familienangehörigkeit gemäß § 123 ASVG bei ihr mitversichert zu sein (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 17.01.2023).

Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zuletzt auch wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung gegen seine Ehefrau angeklagt war. Richtig ist, dass er von beiden Vorwürfen freigesprochen wurde. Der Begründung im Urteil ist zu entnehmen, dass dieser Freispruch zu erfolgen hatte, weil sich der Beschwerdeführer zu diesen Anklagevorwürfen nicht schuldig bekannte und seine Ehefrau von ihrem ihr gesetzlich zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, weshalb eine Tatbegehung nicht erwiesen werden konnte (vgl. Urteilsabschrift vom XXXX 2021, S 20 f). Aufgrund des Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO und der in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung hatten diese Anklagevorwürfe nicht weiter in die Beurteilung des Familienlebens einzufließen (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 259 Rz. 59 mit weiteren Verweisen zum Grundsatz „in dubio pro reo“ und § 14 StPO (Stand 11.5.2020, rdb.at)).

In einer Gesamtbetrachtung liegt daher im Fall des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar ein Familienleben vor, das jedoch in seinem tatsächlichen Bestand nicht die nach Art. 8 EMRK erforderliche Intensität erreicht, und dem in einer Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nur entsprechend wenig Gewicht beigemessen werden kann.

Zur Aufenthaltsdauer ist festzuhalten, dass einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren für sich betrachtet eine sehr große Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in gefestigter Judikatur davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend vom einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend zuletzt, mwN, VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135, Rn. 20).

Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind im Alter von etwa zwei Jahren nach Österreich gekommen und hat sich seither weitgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese lange Aufenthaltsdauer den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet sehr großes Gewicht zu verleihen vermag und hätte die gegenständliche Interessensabwägung zu seinen Gunsten zu erfolgen, wenn nicht erhebliche und schwerwiegende Umstände durch die zuvor ausgeführte, gravierende Straffälligkeit des Beschwerdeführers vorliegen würden.

Eine erfolgreiche berufliche Integration des Beschwerdeführers liegt ebenfalls nicht vor. Er hat zwar nach eigenen Angaben eine Lehre als Schweißer begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Zuletzt war er im Jahr 2014 erwerbstätig und bezog danach über weite Strecken staatliche Geldleistungen in Form von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, auch zuvor befand er sich nur unregelmäßig in Beschäftigungsverhältnissen und bezog teilweise Arbeitslosengeld (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 23.01.2023).

Zur Frage der Bindungen an den Heimatstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langen Aufenthalts in Österreich und laut seinen Angaben mangels dort lebender Familienangehöriger nur noch geringe Bindungen in seinen Herkunftsstaat hat. Der Beschwerdeführer war jedoch immer wieder zu Verwandtschaftsbesuchen in Serbien und beherrscht auch die serbische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der Beschwerdeführer ein gesunder und grundsätzlich arbeitsfähiger Mann ist. All diese Umstände werden eine Reintegration im Herkunftsstaat erleichtern.

Auch auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich in gesellschaftlicher bzw. sozialer Hinsicht haben sich während des Verfahrens keine Hinweise ergeben und erscheint dies in Hinblick auf den Lebenswandel des Beschwerdeführers auch plausibel.

Für das Bundesverwaltungsgericht steht daher zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer die im Bundesgebiet verbrachte lange Zeit – im Sinne der oben zitierten Judikatur – nicht dazu genutzt hat, sich maßgeblich sozial oder beruflich in die Gesellschaft zu integrieren.

Aufgrund der zuvor festgestellten gravierenden Straffälligkeit geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen aus und überwiegen bei der Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie insbesondere das Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten in Form des gewerbsmäßigen schweren Betruges die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet.

Die mit der Übersiedlung nach Serbien verbundenen Schwierigkeiten, vor allem auch aufgrund des Nichtvorhandenseins von Familienangehörigen im Herkunftsstaat, sind im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hat daher auch in Serbien grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe und eine kostenfreie Krankenversicherung, soweit er dort nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Auch in Österreich hat der Beschwerdeführer überwiegend staatliche Hilfen in Anspruch genommen, da er über viele Jahre hinweg keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. sich aufgrund seiner Betrugshandlungen in Haft befunden hat.

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.07.2022 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erließ – das vom Bundesverwaltungsgericht behoben worden sei – und nun ohne weitere Begründung und ohne, dass er sich in der Zwischenzeit etwas zu Schulden kommen habe lassen, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen habe. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass – wie der Begründung des Erkenntnisses vom 20.10.2022, Gz. XXXX , zu entnehmen ist, die im Zuge der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz getroffene Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben wurde, weil diese auf eine nichtzutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden war, weshalb auch die damit in Zusammenhang stehenden Aussprüche ihre Grundlage verloren haben und daher ebenso ersatzlos zu beheben waren. In der Begründung wurde jedoch bereits damals weiter ausgeführt, dass seitens der belangten Behörde „in Anbetracht der kriminellen Historie des Beschwerdeführers und insbesondere im Falle einer weiteren, künftigen Verurteilung“ gegebenenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu prüfen sein werde.

Zunächst ist auszuführen, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit grundsätzlich ein Einreiseverbot von höchstens zehn Jahren verhängt werden kann (§§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG), weshalb die von der belangten Behörde festgesetzt Dauer von fünf Jahren dem Grunde nach zulässig ist.

Im konkreten Fall ist jedoch der langjährige und auch zum Entscheidungszeitpunkt unverändert rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet zu berücksichtigen und war der Beschwerde auch im Hinblick auf seine privaten und familiären Bindungen insofern stattzugeben war, als die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf drei Jahre herabzusetzen war.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:

Es sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, gesunden Mann, welcher mit den Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat angesichts wiederkehrender Aufenthalte in Serbien vertraut ist.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.2.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt, zumal das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt hat. In diesem Umfang wurde die Beschwerde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2023 abgewiesen, sodass der dargestellte Ausspruch der Behörde in Rechtskraft erwachsen ist und es wurde der gegenständlichen Beschwerde auch seither nicht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. Demnach war gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren und die Beschwerde auch im Umfang des Spruchpunktes V. als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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