Bundesverwaltungsgericht W260 2261851-1

W260 2261851-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2023

Regest

Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Berechnung Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W260 2261851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2023:W260.2261851.1.00

Spruch

W260 2261851-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen Wien vom 06.07.2022, Zl: 5401 290750/11, betreffend die Feststellung der zu entrichteten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Sozialversicherung samt Verzugszinsen und Nebengebühren gem. § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.10.2021 beantragte XXXX (im folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Sozialversicherung der Selbständigen (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) die Ausstellung eines Feststellungsbescheides über die Beitragsschuld und erklärte zusammengefasst, dass seine monatlichen Einkünfte im Jahr 2015 nur € 355,00 betragen hätten und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt, € 411,46.

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2022 wurde im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2015 jeweils € 411,46 betrage.

Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 29.01.2021 verpflichtet gewesen sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) in einer Gesamthöhe von € 1.638,53 zu zahlen.

Im Spruchpunkt 3. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei ab 29.01.2021 anfallende Verzugszinsen in Höhe vom 3,38 % aus einem Kapital von € 1.398,00 zu zahlen

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Zeitungszusteller selbständig erwerbstätig gewesen sei, diese Tätigkeit aber vorerst nicht der belangten Behörde gemeldet habe. Aufgrund des automatischen Datenaustausches habe das zuständige Finanzamt der belangten Behörde den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.09.2017 übermittelt. Darin seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 7.952,76 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.937,53 ausgewiesen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (für das Jahr 2015: € 4.871,76) ausgewiesen. Daher sei die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 im Nachhinein festgestellt worden. Über diesen Umstand sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 verständig worden.

Seit 01.08.2021 [gemeint: 01.08.2012] beziehe der Beschwerdeführer eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt.

Der Beschwerdeführer habe bis zum 29.01.2021 keine Zahlungen an die belangte Behörde geleistet.

Die belangte Behörde habe eine Fahrnisexekution zu der GZ 19 E 295/19w mit einer angemeldeten Forderung von € 1.543,50 für das vierte Quartal 2018 geführt.

In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung dargelegt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er verstehe den Grund des Schreibens nicht. Er sei 71 Jahre alt und in Alterspension. Er könne neben der Alterspension unbegrenzt dazuverdienen.

Er habe beim zuständigen Finanzamt Beschwerde erhoben und habe den wahren Betrag von € 3.707,53 erfahren. Er sei im Jahr 2015 über 10.000 km mit seinem eigenen Auto als Zeitungszusteller gefahren und nach einer Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts sei das Geld rechtswidrig von seiner Rente abgezogen worden. Einen Teil habe er zurückbekommen. Er sehe nicht ein, warum die Versicherung von 2015 im Jahr 2018 gesendet worden sei. Der Betrag werde zu Unrecht von ihm verlangt.

4. Mit Schreiben vom 12.09.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert den berichtigten Einkommensteuerbescheid 2015 zu übermitteln.

Der Beschwerdeführer leistete der Aufforderung keine Folge.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 04.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Am 23.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil.

Im Zuge der Verhandlung erklärte die Vertreterin der belangten Behörde, dass laut aktueller telefonischer Auskunft des zuständigen Finanzamtes der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.09.2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

7. Mit Schreiben vom 24.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Finanzamt um Übermittlung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2015 bzw. einer etwaigen Beschwerdevorentscheidung.

8. Mit Schreiben vom 30.03.2023 informierte das zuständige Finanzamt das Bundesverwaltungsgericht, dass es dem Bundesverwaltungsgericht mangels Vorliegen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Auskunft erteilen kann.

9. Mit Schreiben vom 17.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht das Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum letzten Mal aufgefordert den aus seiner Sicht berichtigten Einkommensteuerbescheid 2015 vorzulegen.

Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.08.2012 eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt

Der Beschwerdeführer war im Jahr 2015 als Zeitungszusteller selbständig erwerbstätig und meldete diese Tätigkeit vorerst nicht der belangten Behörde.

Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG wurde der belangten Behörde durch das zuständige Finanzamt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 übermittelt.

Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 weist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 7.952,76 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.937,53 aus.

Die maßgebliche Versicherungsgrenze betrug im Jahr 2015 € 4.871,76 und wurde vom Beschwerdeführer überschritten.

Die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 als Basis zur Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung betrug € 411,46 (= € 4.937,53 / 12).

Im Jahr 2018 wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt € 377,76, Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt € 913,44 und Beiträge zur Unfallversicherung in Höhe von insgesamt € 106,80 vorgeschrieben.

Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von € 1.398,00, vorgeschrieben.

Eine Fahrnisexekution zu der GZ 19 E 295/19w mit einer angemeldeten Forderung von € 1.543,50 für das vierte Quartal 2018 wurde nicht weiterbetrieben und wurde nichts gezahlt.

Der Beschwerdeführer erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung und Hinweis auf die Folgen eines ungerechtfertigten Nichterscheinens nicht persönlich zur mündlichen Verhandlung und gab auch folglich keine Erklärung ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätzen und vorgelegten Urkunden und den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Zeitungszusteller selbständig erwerbstätig und diese Tätigkeit vorerst nicht der belangten Behörde meldete, ist unstrittig.

Dass der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.09.2017 rechtskräftig ist und nicht wie der Beschwerdeführer behauptet, berichtigt wurde, basiert auf der aktuellen telefonischen Auskunft des zuständigen Finanzamts an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde ist an die Bescheide des zuständigen Finanzamtes gebunden und kann keine gesonderte Prüfung der einkommensteuerlichen Beurteilung vornehmen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2015 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, sind die laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Beitragsbemessung heranzuziehen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers diese Ausführungen mit Schreiben vom 17.04.2023 zur Stellungnahme übermittelt und zum letzten Mal die Möglichkeit gewährt, den behaupteten berichtigten Einkommensteuerbescheid 2015 vorzulegen.

Der Beschwerdeführer blieb nicht nur der mündlichen Verhandlung fern, er nahm auch von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer hat die im Bescheid festgestellten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 2015 nicht substantiiert in Frage festgestellt bzw. konnte er seine Behauptungen nicht glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Versicherungspflicht

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.

Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben. Die Ausnahme gilt für die Dauer des Ruhens (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind der Unfallversicherung.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist.

Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).

Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).

3.2. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. Im vorliegenden Fall lag ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2015 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 4.937,53 aufweist.

Die gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der zeitraumbezogenen Fassung anzuwendende Versicherungsgrenze betrug im Jahr 2015 € 4.871,76. Bezüglich der Feststellung der Art und der Höhe der Einkünfte besteht eine Bindung an die Feststellungen der Steuerbehörde.

Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lagen über der maßgeblichen Versicherungsgrenze.

Die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 als Basis zur Berechnung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung betrug € 411,46 (= € 4.937,53 / 12).

Die belangte Behörde hat für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht festgestellt und Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben.

3.2.2. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).

Der Beschwerdeführer unterlag somit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 festgestellt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung ist gesetzeskonform. Der Berechnung wurde nicht entgegengetreten.

3.3. Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde.

Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.