projekte
W114 2274865-1•Bundesverwaltungsgericht W114 2274865-1
W114 2274865-1Bundesverwaltungsgericht24.07.2023
Almmeldung Berechnung Direktzahlung Einlangen Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldepflicht Meldeverstoß Mitteilung prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Revision zulässig Rinderdatenbank Rinderprämie Unregelmäßigkeiten Verschulden verspätete Meldung Weidemeldung
W114 2274865-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 17.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die vier sonstigen Rinder mit den Ohrmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 hinsichtlich der Gewährung von gekoppelter Stützung für das Antragsjahr 2022 als prämienfähig zu bewerten sind.
II. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2021 aufgetragen, nach den Vorgaben in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), stellten am 26.04.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022 und beantragten u.a. die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Am 06.05.2022 erwarben die Beschwerdeführer von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , das Eigentum über die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374.
3. Die Beschwerdeführer meldeten bereits am 06.05.2022 an die Rinderdatenbank den Zugang bzw. die Verbringung dieser vier sonstigen Rinder.
4. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , ihrerseits meldeten den Abgang dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
5. Am 18.05.2022 wurden die vier sonstigen Rinder der Beschwerdeführer mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374, auf die XXXX aufgetrieben. Die Alm/Weidemeldung an die AMA dieser am 18.05.20222 auf die XXXX aufgetriebenen vier sonstigen Rinder durch die BF als Bewirtschafter dieser Alm erfolgte ordnungsgemäß am 19.05.2022.
6. Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten auf der XXXX bis zum 04.10.2022. Am 04.10.2022 erfolgte der Almabtrieb dieser Tiere.
7. Die Almabtriebsmeldung dieser vier sonstigen Rinder an die Rinderdatenbank durch die Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX erfolgte noch am 04.10.2022.
8. Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 weideten somit mehr als 60 Tage auf der XXXX .
9. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX . Dabei wurden die vier oben bezeichneten sonstigen Rinder mit dem „Ablehnungsgrund 26032“ belegt und in weiterer Folge für diese vier sonstigen Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt. Eine Sanktion gemäß Art. 31 der Verordnung (EU) 640/2014 wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.
Begründend wurde unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014, § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 und die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 entscheidungswesentlich ausgeführt, dass für diese Rinder eine Meldung an die Rinderdatenbank nicht fristgerecht mitgeteilt worden sei, weshalb diese Tiere nicht als förderfähig hätten berücksichtigt werden können.
Diese Entscheidung wurde den BF am 13.01.2023 zugestellt.
10. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 17.01.2023 führten die BF aus, dass die mit dem Ablehnungsgrund 26032 versehenen vier sonstigen Rinder fristgerecht gemeldet worden seien. Die Zugangsmeldung zum Betrieb der BF an die Rinderdatenbank sei fristgerecht am 06.05.2022 mit der Meldenummer 87340 erfolgt. Die Almweidemeldung sei fristgerecht am 19.05.2022 mit der Meldenummer A2202374 erfolgt. Daher beantragen sie die Abänderung des Bescheides und die Nach/Neuberechnung bzw. Auszahlung der Prämie für die gekoppelte Stützung für die vier sonstigen Rinder.
5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.07.2023 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage übermittelte die AMA eine „Aufbereitung für das BVwG“, in welcher sie Folgendes ausführte:
„Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:
Es wurde für 4 Kühe und 12 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgten die Rinderdatenbankmeldungen für die Abgänge durch die Vorbesitzer ( XXXX Betriebsnummer XXXX ) von 4 sonstigen Rindern am 06.05.2022 erst am 25.05.2022 und somit außerhalb der siebentägigen Meldefrist. Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 26032 versehen.
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Rinder gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt werden kann. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang wurde national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme ist dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme trifft auf den gegenständlichen Fall nicht zu, da die verspätete Meldung für den Abgang durch den Vorbesitzer nach dem ersten Tag der Alpung erfolgte.
Wie aus Erwägungsgrund Nr. 2 der Verordnung (EU) 2015/1383 ersichtlich wird, soll ein Meldeverzug nicht den lebenslänglichen Ausschluss eines Tieres von der gekoppelten Stützung zur Folge haben, jedoch müssen die Vorgaben der Rinderkennzeichnung- und -registrierung spätestens bis zu einem vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt eingehalten werden, damit ein Tier beihilfefähig sein kann.
In Österreich ist das der erste Tag der Alpung.
Da im vorliegenden Fall die verspätete Meldung nach dem ersten Tag der Alpung einlangte, können diese Tiere nicht als beihilfefähig gewertet werden, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.
In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass zusätzliche Kürzungen gemäß Artikel 31 VO (EU) 640/2014 mangels Verschulden des Antragstellers nicht ausgesprochen wurden.
...“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Am 26.04.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen.
2. Am 06.05.2022 meldeten die Beschwerdeführer an die Rinderdatenbank den Zugang bzw. die Verbringung von vier sonstigen Rindern mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374.
3. Der Abgang dieser vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 durch deren Vorbesitzer XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , an die Rinderdatenbank erfolgte jedoch erst am 25.05.2022 und damit erst 19 Tage nach der Eigentumsübertragung dieser vier sonstigen Rinder an die Beschwerdeführer.
4. Die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 alpten im Jahr 2022 mehr als 60 Tage auf der XXXX , wobei sowohl der Almauf-, als auch der Almabtrieb dieser Tiere von den Beschwerdeführern, die gleichzeitig im Jahr 2022 auch die XXXX bewirtschafteten, rechtskonform und insbesondere rechtzeitig innerhalb bestehender Meldefristen an die Rinderdatenbank gemeldet wurde.
5. Der Umstand, dass die Vorbesitzer der vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 den Abgang dieser Tiere am 06.05.2022 nicht innerhalb von sieben Tagen, sondern erst nach 19 Tagen an die Rinderdatenbank meldeten, führte dazu dass diese Tiere im Antragsjahr 2022 von der AMA nicht als ordnungsgemäß gemeldet betrachtet wurden und den Beschwerdeführern, denen an einer allfällig verspäteten Meldung jedoch auch von der AMA kein Verschulden an einer allenfalls verspäteten Abgangsmeldung an die Rindertatenbank durch die Vorbesitzer angelastet wurde, für das Antragsjahr 2022 im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen im Bescheid der AMA vom 10.01.2023, AZ II/4-DZ/22-22213330010, keine gekoppelte Stützung zuerkannt wurde.
6. Gegen die Nichtzuerkennung der gekoppelten Stützung für diese vier sonstigen Rinder im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022 richtet sich nunmehr das Beschwerdebegehren der Beschwerdeführer in ihrer fristgerecht und rechtskonform eingebrachten Beschwerde vom 17.01.2023.
Der Verfahrensgang sowie die angeführten Feststellungen insbesondere zur Antragstellung des MFA und zur Abgangsmeldung durch die Vorbesitzer der verfahrensgegenständlichen sonstigen Rinder sowie weitere Meldungen durch die Beschwerdeführer der vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 im Jahr 2022 ergeben sich aus den von der AMA im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Ob die vier sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 am 06.05.2022 vom Betrieb mit der BNr. XXXX zum Betrieb der BF mit der BNr. XXXX tatsächlich verbracht wurden, kann nur vermutet werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, zumal die Beschwerdeführer am 06.05.2022 auch eine derartige Verbringung an die Rinderdatenbank gemeldet haben.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 77/2022, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, geändert zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014, ABl. L 189 vom 27.06.2014, S. 33, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Für diesen Titel gelten folgende Definitionen:
[…]
— „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die vorübergehend oder ständig, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
[…]
„Artikel 7
(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
[…]“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden „gekoppelte Stützung“).
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[…]
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a)der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b)ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[…]“
Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, lautet auszugsweise:
„Artikel 7
(1) Tierhalter — mit Ausnahme der Transporteure — müssen folgende Anforderungen erfüllen:
─Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
─sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.
[…]“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
[…]
19. „Tierhalter“: jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;
[…]
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) vom 09.03.2016, ABl. L 84 vom 31.03.2016, lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
24. „Unternehmer“ alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter und Tierärzte;
[…]
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:1.bei Kühen 124 714 RGVE2.bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE3.bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE4.bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“
Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021), BGBl. II Nr. 174/2021, im Folgenden RKZ-VO, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
1. Rinderhaltende Person: ein Unternehmer im Sinne des Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, der Rinder auf seinem Betrieb im Sinne des Art. 4 Z 27 der Verordnung (EU) 2016/429 hält, und
2. Auftrieb auf Almen oder Weiden: temporäre Verbringungen von Rindern auf Almen und Weideplätzen in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November.“
„Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter
§ 5. (1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
1. den individuellen Identifizierungscode (Ohrmarkennummer) nach § 4,
5. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes,
6. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
7. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,6. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Rinder gemäß § 4 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Rinder übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,
8. Vermerke über den Aufenthalt von Rindern auf bestoßenen Weiden,
9. allenfalls den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts des betroffenen Rindes im Haltungsbetrieb und
(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.“
„Elektronische Datenbank
§ 6. (1) Die elektronische Datenbank hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben für jedes gehaltene Rind
a)die Ohrmarkennummer nach § 4,
b)die Art des elektronischen Kennzeichens nach Anhang III Buchstabe c, d und e der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,
c)das Geburtsdatum,
d)das Geschlecht,
e)die Rasse,
f)die Ohrmarkennummer des Muttertieres,
g)das Datum des Zu- und Abgangs zum oder vom Betrieb,
h)im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,
i)den Zeitpunkt der Schlachtung, der Verendung oder des Verlusts und
j)das Datum der jeweiligen Meldung.
2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
a)Name des Betriebsinhabers,
b)Anschrift des Betriebs und
c)Betriebsnummer des landwirtschaftlichen Betriebs oder bei anderen Betrieben wie insbesondere Schlachthöfen, Transportunternehmen, Messen oder Versteigerungen eine von der AMA vergebene Klientennummer,
3. veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder überregionaler Ebene (zum Beispiel anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischer Möglichkeiten herangezogen werden.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die erfassten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu überlassen.“
„Meldungen durch die rinderhaltende Person
§ 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
2. Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
3. das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
(6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“
b) Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich zentral die Frage, wer bei einer Eigentumsübertragung von Rindern im Antragsjahr 2022 (hier gegenständlich: Eigentumsübergang von vier sonstigen Rindern am 06.05.2022 vor Durchführung einer Alpung dieser Tiere) welche Meldungen an die Rinderdatenbank zu erstatten hat, bis wann solche Meldungen von wem durchzuführen sind und ob bei einem Verstoß gegen solche Meldeverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu beurteilen ist und in weiterer Folge im entsprechenden Antragsjahr 2022 hinsichtlich der Gewährung der gekoppelten Stützung als nicht ordnungsgemäß gemeldet nicht berücksichtigt werden darf bzw. die Gewährung der entsprechenden gekoppelten Stützung im Antragsjahr 2022 zu versagen ist.
Die AMA vertritt dazu in der angefochtenen Entscheidung offensichtlich die Auffassung, dass im Zuge einer Eigentumsübertragung auch der übertragende Voreigentümer eines veräußerten Rindes eine entsprechende Abgangsmeldung innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank vorzunehmen habe. Eine nicht erfolgte Meldung eines derartigen Abganges im Betrieb des veräußernden Bewirtschafters führe demnach dazu, dass das entsprechende Tier als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu qualifizieren sei und für dieses Tier zumindest im Antragsjahr, in dem die Veräußerung stattgefunden hat, mangels ordnungsgemäßer Abgangsmeldung an die Rinderdatenbank durch den Veräußerer an den Erwerber dieses Tieres, der alle ihn betreffenden Meldepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, eine gekoppelte Stützung nicht gewährt werden könne. Die AMA verweist dazu in der angefochtenen Bestimmung lediglich auf Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014, sowie auf § 13 Abs. 1 DIZA-VO und die RKZ-VO hin und nennt auch keine genaueren Bestimmungen der RKZ-VO. Eine verständliche verbale und für einen nicht rechtskundigen Landwirt nachvollziehbare Begründung dieser Rechtsauffassung lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem Umstand geschuldet ist, dass die AMA jedes Jahr mehr als 100.000 förmliche Entscheidungen erlässt und damit sich einer weitgehend automationsunterstützten Bescheiderstellung behelfen muss.
Das erkennende Gericht vermag der im angefochtenen Bescheid dargelegten Auffassung der AMA, dass ein Rind, das im Antragsjahr 2022 veräußert wurde und dessen Abgang vom veräußernden Bewirtschafter nicht innerhalb von sieben Tagen an die Rinderdatenbank gemeldet wurde, als nicht ordnungsgemäß gemeldet zu qualifizieren sei, und für das einem erwerbenden Bewirtschafter eines anderen Betriebes, der als rinderhaltende Person selbst allen Meldepflichten nachkommt, für das Antragsjahr 2022 keine gekoppelte Stützung zu gewähren sei, nicht zu folgen.
Zugestimmt wird der AMA nur insoweit, als unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a der VO (EU) 640/2014 iVm Art. 53 Abs. 4 der VO (EU) 639/2014 und der dazugehörigen nationalen Ausführungsbestimmungen des § 13 Abs. 1 DIZA-VO und von §§ 5 – 7 der RKZ-VO für nicht ordnungsgemäß registrierte Tiere keine gekoppelte Stützung gewährt werden kann. Als Ausnahme dazu ist nur vorgesehen, dass ein Tier auch dann als prämienfähig gilt, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der VO (EG) 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme kann aber in der gegenständlichen Angelegenheit nicht angewendet werden, da die Alpung der verfahrensgegenständlichen vier sonstigen Rinder bereits am 18.05.2022 begann und der von der AMA beanstandete „Meldeverstoß“ erst am 25.05.2022 von den ehemaligen Eigentümern der vier sonstigen Rinder repariert wurde.
Das führt zur Frage, ob die von den ehemaligen Eigentümern der vier sonstigen Rinder erst am 25.05.2022 vorgenommenen Abgangsmeldungen an die Rinderdatenbank als Meldeverstöße zu qualifizieren sind und damit zur Frage, wer in diesem Zusammenhang was binnen einer bestimmten Frist an die Rinderdatenbank zu melden hat.
Die europarechtlichen Vorgaben bzw. die innerösterreichisch geltenden Ausführungsbestimmungen sind den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsgrundlagen zu entnehmen.
Dabei ist von besonderem Interesse, dass § 7 der RKZ-VO die Überschrift „Meldungen durch die rinderhaltende Person“ ausweist. Das bedeutet, dass darin Regelungen nur für jene Personen enthalten sind, die unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung unter Berücksichtigung von Art. 4 Z 24 der Verordnung (EU) 2016/429, die für diese Tiere oder Erzeugnisse verantwortlich sind.
Mit dem Erwerb des Eigentums an den vier sonstigen Rindern (das bedeutet mit Kauf und Übergabe dieser vier sonstigen Rinder gemäß § 380 ABGB) durch die Beschwerdeführer am 06.05.2022 gingen alle entsprechenden Rechte an diesen vier sonstigen Rindern an die Beschwerdeführer über. Das bedeutet, dass damit auch mit der Übergabe am 06.05.2022 ausschließlich die Beschwerdeführer für diese vier sonstigen vier Rinder verantwortlich wurden und somit auch hinsichtlich dieser vier sonstigen Rinder die rinderhaltenden Personen wurden. Die Verbringung dieser vier sonstigen Rinder aus dem Betrieb der ehemaligen Eigentümer dieser vier sonstigen Rinder in den Betrieb der Beschwerdeführer wurde auch ordnungsgemäß durch die Beschwerdeführer am 06.05.2022 an die Rinderdatenbank gemeldet.
Wenn die AMA offensichtlich die Auffassung vertritt, dass unmittelbar vor der Eigentumsübertragung die Verkäufer der vier sonstigen Rinder verpflichtet gewesen wären, den Abgang dieser Tiere aus ihrem Betrieb an die Rinderdatenbank (nach Auffassung der AMA innerhalb von sieben Tagen) zu melden, vermag das erkennende Gericht hiefür eine eindeutige und klare Rechtsvorschrift nicht zu erkennen. Nach § 7 der RKZ-VO ist der Zu- bzw. Abgang eines Rindes als solches an die Rinderdatenbank zu melden. Es ist lediglich von der rinderhaltenden Person die Verbringung in einen oder aus einem Betrieb zu melden. Dass von einer ehemaligen rinderhaltenden Person die Verbringung in oder aus ihrem Betrieb an die Rinderdatenbank binnen sieben Tagen zu melden wäre, kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden.
Wenn die AMA allenfalls vermeint in § 5 der RKZ-VO eine entsprechende Rechtsgrundlage zu erkennen, wird vom BVwG hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht die Rinderdatenbank, sondern ein vom jeweiligen Rinderhalter zu führendes Bestandsverzeichnis zum Inhalt hat. Dass von den ehemaligen Haltern der vier verfahrensgegenständlichen Rinder das von ihnen zu führende Bestandsverzeichnis nicht ordnungsgemäß geführt wurde bzw. verpflichtend vorzunehmende Einträge nicht rechtzeitig vorgenommen wurden, wurde von der AMA weder festgestellt noch behauptet.
Da nach Auffassung des erkennenden Gerichtes damit keine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank und somit auch kein Verstoß im Sinne des § 13 Abs. 1 DIZA-VO vorliegt, sind die vier sonstigen Rinder mit den Ohrmarkennummern AT 796 476 574, AT 796 477 674, AT 796 479 874 und AT 796 482 374 als prämienfähig zu bewerten.
Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob im Zuge einer Übertragung eines Rindes von einem Bewirtschafter an einen anderen Bewirtschafter auch der übertragende Bewirtschafter den Abgang dieses Rindes an die Rinderdatenbank zu melden hat, und ob im Falle des Unterlassens einer solchen Meldung durch den übertragenden Bewirtschafter beim davon betroffenen Tier von einem nicht ordnungsgemäß gemeldeten Tier auszugehen ist, liegt nicht vor. Auch der EuGH hat über diese Frage, die sich immer bei einem Eigentumsübergang eines Rindes stellt, und damit nach Auffassung des BVwG aufgrund der Vielzahl von Anwendungsfällen von grundsätzlicher Bedeutung ist, bislang nicht entschieden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.